Brüssel, den 1.10.2025

COM(2025) 582 final

2025/0310(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge über die Risikoeinstufung von Schuldnern bei geringfügigen Geschäften betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Standpunkt, der im Namen der Union hinsichtlich der Risikoeinstufung des Schuldners bei Geschäften betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD (im Folgenden „geringfügige Geschäfte“) im Rahmen der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (im Folgenden „Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge“ oder ASU) im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertreten ist.

Vorgeschlagen wird eine Änderung der in der ASU beschriebenen Regeln für die Festlegung des Entgelts für die öffentliche Unterstützung für ein unter die ASU fallendes Geschäft, insbesondere der Verfahren für die Risikoeinstufung des Schuldners. Gemäß der ASU müssen die Teilnehmer an der ASU vor der Verwendung einer alternativen oder neuen Risikoeinstufung von Schuldnern beantragen, die Liste der Risikoeinstufungen von Schuldnern zu aktualisieren. Angesichts des erheblichen Verwaltungsaufwands, den dieses Erfordernis mit sich bringt, schlug das OECD-Sekretariat am 30. Juli 2025 vor, die ASU zu ändern und geringfügige Geschäfte betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge von dem Verfahren der Risikoeinstufung des Schuldners auszunehmen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird empfohlen, die vorgeschlagene Änderung anzunehmen.

2.Kontext des Vorschlags

2.1Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite

Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein „Gentlemen’s Agreement“ zwischen der Union, den USA, Kanada, Japan, Korea, Norwegen, der Schweiz, Australien, Neuseeland, der Türkei und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „Teilnehmer“), das den Rahmen für die ordnungsgemäße Verwendung öffentlich unterstützter Exportkredite bilden soll. In der Praxis bedeutet dies, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden (wobei der Wettbewerb auf dem Preis und der Qualität der exportierten Waren und Dienstleistungen und nicht auf den Finanzierungsbedingungen beruht) und dass auf die Beseitigung von Subventionen und Handelsverzerrungen im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportkrediten hingearbeitet wird. Das Übereinkommen trat im April 1978 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Das Übereinkommen ist administrativ bei der OECD angesiedelt und wird vom OECD-Sekretariat unterstützt, es ist jedoch kein Rechtsakt der OECD 1 .

Einige Bestimmungen des Übereinkommens sind sektorspezifisch und in den sektorbezogenen Anhängen des Übereinkommens (den sogenannten Sektorvereinbarungen) im Einzelnen dargelegt. Die ASU ist in Anhang III des Übereinkommens enthalten und soll den Rahmen für die vorhersehbare, kohärente und transparente Verwendung öffentlich unterstützter Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von Luftfahrzeugen und damit verbundenen Waren und Dienstleistungen bilden, die in Artikel 4 Buchstabe a der ASU aufgeführt sind. Mit der ASU sollen faire Wettbewerbsbedingungen für solche Exportkredite gefördert werden. Die ASU trat am 1. Februar 2011 in Kraft.

Das Übereinkommen und die ASU wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 2 umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich. Überarbeitungen der Bedingungen des Übereinkommens werden nach Artikel 2 der genannten Verordnung mittels delegierter Rechtsakte in das EU-Recht überführt.

2.2Teilnehmer an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge und Entscheidungsfindung

Die ASU hat elf Teilnehmer (im Folgenden „Teilnehmer an der ASU“): Australien, Brasilien, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die Union, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten 3 .

Die Europäische Kommission vertritt die Union in den Sitzungen der Teilnehmer an der ASU sowie in den schriftlichen Verfahren, mit denen die Teilnehmer an der ASU Entscheidungen treffen. Alle Änderungen des Übereinkommens werden einvernehmlich beschlossen.

2.3Vorgesehener Akt der Teilnehmer an der ASU

Zweck des vorgesehenen Akts ist die Änderung der Verfahren der Risikoeinstufung in Anlage II Abschnitt 1 der ASU. In Anlage II sind die Verfahren für die Festlegung des Entgelts für die öffentliche Unterstützung für ein unter die ASU fallendes Geschäft beschrieben. Abschnitt 1 behandelt die Verfahren der Risikoeinstufung.

Die Teilnehmer an der ASU haben sich auf eine Liste von Risikoeinstufungen für Schuldner verständigt. Diese Risikoeinstufungen spiegeln das Rating für unbesicherte, aber nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Schuldner wider, das anhand einer gemeinsamen Ratingskala, wie sie auch Ratingagenturen verwenden, ermittelt wird.

Gemäß Anlage II Abschnitt 1.II der ASU beantragt jeder Teilnehmer an der ASU vor der Verwendung einer alternativen oder neuen Risikoeinstufung beim OECD-Sekretariat, die Liste der Risikoeinstufungen anhand der alternativen bzw. der neuen Einstufung zu aktualisieren. Dies ist in der Regel mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden.

Gemäß den geltenden Vorschriften dürfen Teilnehmer an der ASU bei geringfügigen Geschäften auf die Aktualisierung der Liste der Risikoeinstufungen verzichten, indem sie die Risikoeinstufung „8“ auf den Schuldner anwenden. Diese Möglichkeit erscheint jedoch zu streng.

Daher übermittelte das OECD-Sekretariat den Teilnehmern an der ASU am 30. Juli 2025 einen Vorschlag zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren bis zum 3. November 2025, wonach der Wortlaut der ASU geändert werden und mehr Flexibilität bei der Risikoeinstufung von Schuldnern in geringfügigen Geschäften betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge, die 89 % aller zwischen 2011 und 2023 eingegangenen geringfügigen Geschäfte ausmachten, geboten werden soll. Gemäß diesem Vorschlag sollen Teilnehmer an der ASU für solche Geschäfte nicht länger verpflichtet sein, die Aktualisierung der Liste der Risikoeinstufungen zu beantragen, sondern es soll ihnen freistehen, eine ihnen angemessen erscheinende Einstufung vorzunehmen, ohne dem Schuldner die zu strenge Risikoklasse „8“ zuweisen zu müssen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Das Verfahren der Risikoeinstufung nimmt einen erheblichen Teil der Zeit des OECD-Sekretariats in Anspruch. Auch für die Teilnehmer an der ASU ist es mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Zudem ist anzumerken, dass mehr als 99,9 % der seit 2011 eingereichten Vorschläge betreffend geringfügige Geschäfte ohne Beanstandung angenommen wurden.

Angesichts dessen unterstützt die EU den Vorschlag, die ASU zu ändern und das Verfahren der Risikoeinstufung für geringfügige Geschäfte betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge zu vereinfachen.

Es wird daher empfohlen, dass die Union den Vorschlag, geringfügige Geschäfte betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge vom Verfahren zur Risikoeinstufung des Schuldners auszunehmen, im Einklang mit dem Anhang des vorliegenden Vorschlags im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer an der ASU unterstützt.

4.Rechtsgrundlage

4.1Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 4 .

4.1.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der vorgesehene Akt ist geeignet, den Inhalt von EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates, maßgeblich zu beeinflussen. Der Grund hierfür besteht in Artikel 2 der genannten Verordnung, in dem es heißt: „Die Kommission erlässt im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien nach dem Verfahren von Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II.“ Dies schließt Änderungen der Anhänge des Übereinkommens ein.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen Exportkredite, was in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt. Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses ist daher Artikel 207 AEUV.

4.3Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2025/0310 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge über die Risikoeinstufung von Schuldnern bei geringfügigen Geschäften betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Leitlinien, die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) – einschließlich der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (im Folgenden „Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge“ oder ASU) in Anhang III des Übereinkommens – enthalten sind, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 umgesetzt und sind damit in der Union rechtsverbindlich.

(2)Mit dem vorgesehenen Beschluss über eine Änderung der ASU sollen Geschäfte betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD (im Folgenden „geringfügige Geschäfte“) von dem Verfahren zur Risikoeinstufung des Schuldners nach Anlage II Abschnitt 1 der ASU ausgenommen werden. Damit sollen der Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer an der ASU verringert und die Schuldnerrisikoeinstufung vereinfacht werden.

(3)Es ist angezeigt, den im Namen der Union im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer an der ASU zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 für die Union verbindlich und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, im Einklang mit dem Anhang dieses Beschlusses einen Beschluss der Teilnehmer an der ASU zur Änderung der ASU, wonach geringfügige Geschäfte betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge von dem Verfahren zur Risikoeinstufung des Schuldners ausgenommen werden, zu unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Gemäß Artikel 5 des OECD-Übereinkommens.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).
(3)    Der Teilnehmerkreis ist weitgehend der gleiche wie der des Übereinkommens, mit dem Unterschied, dass Brasilien Teilnehmer der ASU, nicht jedoch des Übereinkommens ist und dass die Türkei nicht an der ASU teilnimmt, aber Teilnehmerin des Übereinkommens ist.
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(5)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 1233/2011“).

Brüssel, den 1.10.2025

COM(2025) 582 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge über die Risikoeinstufung von Schuldnern bei geringfügigen Geschäften betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge


ANHANG

Der Standpunkt, der im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (im Folgenden „ASU“) zu vertreten ist, besteht darin, die Änderungen der Fußnoten 2 und 3 der Anlage II (Mindestprämiensätze) der ASU gemäß diesem Anhang zu unterstützen. Die unten stehenden Bezugnahmen verweisen auf die Fußnoten der ASU. Ergänzungen sind durch Fettdruck und Unterstreichung gekennzeichnet:

ANLAGE II

MINDESTPRÄMIENSÄTZE

2     Bei Geschäften mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD, die die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Luftfahrzeugen betreffen und bei denen der letztendliche Schuldner ein Landwirt oder ein Agrarflugunternehmen ist, darf ein Teilnehmer die Risikoeinstufung anwenden, die er für angemessen hält, und meldet das Geschäft im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung. Bei allen anderen Geschäften mit einem Exportwert von weniger als 5 Mio. USD (insbesondere Geschäften, bei denen der letztendliche Schuldner eine Fluggesellschaft oder eine Flugzeug-Leasing-Gesellschaft ist, auch wenn der Export landwirtschaftliche Luftfahrzeuge umfasst) wendet ein Teilnehmer, der das in den Artikeln 6 bis 8 dieser Anlage festgelegte Verfahren zur Risikoeinstufung nicht zugrunde legen will, die Risikoeinstufung „8“ für den Käufer/Kreditnehmer an, der Gegenstand des Geschäfts ist, und meldet das Geschäft im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung.

3     Für Geschäfte mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD, ausgenommen Geschäfte, die gemäß der Fußnote 2 dieser Anlage im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a zu melden sind, gilt eine Frist von fünf Arbeitstagen.