EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 574 final
2025/0574(CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 574 final
2025/0574(CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
BEGRÜNDUNG
1.GRÜNDE UND ZIELE DES VORSCHLAGS
Die Europäische Union sieht sich in wichtigen Bereichen wie Wettbewerbsfähigkeit, Verteidigung, Sicherheit, dem grünen und dem digitalen Wandel sowie Widerstandsfähigkeit gegenüber externen Schocks mit einem steigenden Bedarf konfrontiert. Außerdem muss der nächste Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) Mittel für die Rückzahlung der Kosten von NextGenerationEU bereithalten, ohne dass es zu unangemessenen Kürzungen der Mittel von EU-Programmen oder übermäßigen Anhebungen des BNE-Eigenmittelbeitrags kommt. Wenngleich das derzeitige Eigenmittelsystem eine stabile und vorhersehbare Finanzierung des EU-Haushalts gewährleistet, beruht es größtenteils und in zunehmendem Maße auf BNE-Beiträgen und wird angesichts des steigenden Finanzierungsbedarfs an seine Grenzen stoßen. Ziel des EU-Haushalts ist es, einen europäischen Mehrwert für alle zu schaffen, was bedeutet, dass gemeinsame Prioritäten gemeinsam finanziert werden müssen. Durch die Einführung neuer Eigenmittel wird die den Mitgliedstaaten auferlegte Last verringert, für die nachhaltige Finanzierung gemeinsamer politischer Ziele der EU gesorgt und die Rückzahlung von NextGenerationEU sichergestellt. Wie sich in den letzten Jahren zudem gezeigt hat, muss der Haushalt es ermöglichen, flexibler auf Krisen und eine Welt im Wandel zu reagieren.
Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2020 1 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission hat die Kommission 2021 und 2023 Vorschläge zur Einführung neuer Eigenmittel vorgelegt, die nicht angenommen wurden. Der vorliegende Vorschlag baut auf den vorherigen Vorschlägen und Diskussionen auf. Er steht im Einklang mit den politischen Prioritäten, die die EU mit ihrem nächsten MFR verfolgt, und würde beträchtliche Einnahmen für den EU-Haushalt bringen. Eigenmittel beruhen auf bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften bzw. auf dem Eigenmittelbeschluss selbst und können ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand umgesetzt werden.
Die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems (EHS) der EU sind nach wie vor ein wichtiger Bestandteil des Vorschlags der Kommission; sie stehen in engem Zusammenhang mit den Klimazielen der Union und stellen eine Möglichkeit dar, erhebliche Einnahmen zu erzielen. Wenn dem EU-Haushalt 30 % der Einnahmen zufließen würden, stünde der überwiegende Teil der Einkünfte aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten nach wie vor den nationalen Haushalten zur Verfügung. Außerdem hat die Kommission beschlossen, sich dieses Mal ausschließlich auf Einnahmen aus dem bereits bestehenden Emissionshandelssystem (EHS1) zu konzentrieren und keine Eigenmittel auf Grundlage des neues Emissionshandelssystems für Straßenverkehr und Gebäude (EHS2) zu erheben.
Das CO2-Grenzausgleichssystem kann als „externe Dimension“ des EHS angesehen werden, weswegen die Eigenmittel auf Grundlage des Systems integraler Bestandteil des Pakets sind. Mit dem CO2-Grenzausgleichssystem wird sichergestellt, dass Einfuhren in die EU dem CO2-Preis unterliegen, der anfallen würde, wenn diese Produkte in der EU hergestellt würden.
Die Kommission schlägt drei zusätzliche neue Eigenmittel vor:
–Neue Eigenmittel auf der Grundlage der Menge an nicht gesammelten Elektro- und Elektronikgeräten („e-Abfall“), die sich positiv auf die Umwelt auswirken und zugleich die strategische Autonomie der Union im Bereich kritische Rohstoffe steigern würden. Neue Eigenmittel auf der Grundlage des von den Mitgliedstaaten gemeldeten nicht gesammelten e-Abfalls würden Anreize für die Verringerung des Abfallaufkommens schaffen und den Ausbau von Sammelstellen fördern. Den e-Abfall-Eigenmitteln lägen bereits bestehende Daten zugrunde, die Eurostat von den Mitgliedstaaten gemeldet wurden; ihre Berechnung würde anhand eines Satzes von 2 EUR pro kg nicht gesammelten e-Abfalls erfolgen. Zur Wahrung des tatsächlichen Werts des Abrufsatzes würde der Satz anschließend jedes Jahr an die Inflation angepasst.
–Eigenmittel auf Grundlage der Verbrauchsteuern auf Tabak würden den gesundheitspolitischen Zielen der EU dienen, dem auf unterschiedliche Steuerpolitiken der Mitgliedstaaten zurückzuführenden Problem des grenzübergreifenden Einkaufs bestimmter Produkte entgegenwirken und erhebliche Einnahmen für den EU-Haushalt erzielen. Der Vorschlag ergänzt den Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie des Rates über die Verbrauchsteuern auf Tabak, mit dem der Mindestverbrauchsteuersatz in der EU angepasst und der Anwendungsbereich der Richtlinie auf neue Produkte ausgeweitet werden soll. Allerdings kann die Einführung der Tabakeigenmittel rechtlich unabhängig von der Annahme der Neufassung der Richtlinie des Rates erfolgen. Für alle Mitgliedstaaten würde ein Abrufsatz von 15 % auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten und mit dem für den jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Mindestsatz multiplizierten Mengen an Tabakwaren und mit Tabak verwandten Erzeugnissen gelten.
–Mit einem Unternehmensbeitrag für Europa soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die im größten Binnenmarkt der Welt mit mehr als 450 Millionen Verbraucherinnen und Verbrauchern tätig sind, einen Beitrag zum EU-Haushalt leisten. Diese Eigenmittel zielen vornehmlich auf EU-Unternehmen und Unternehmen aus Drittstaaten ab, die über ständige Niederlassungen in der EU verfügen und Nettoumsatzerlöse von mehr als 100 Mio. EUR im Jahr erzielen. Der Unternehmensbeitrag für Europa wäre in Abhängigkeit von der Höhe der Nettoumsatzerlöse des jeweiligen Unternehmens als jährlicher Pauschalbetrag zu erbringen.
Zum Erhalt der EU-Einnahmenbasis werden gezielte Anpassungen an bestehenden Eigenmitteln vorgenommen. Bei den Eigenmitteln auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff, die zu Beginn des laufenden MFR eingeführt wurden, galt bislang ein fester Satz von 0,8 EUR pro kg. Aufgrund der Inflation hat sich jedoch der tatsächliche Wert der Einnahmen aus dieser Eigenmittelart erheblich verringert. Um dem entgegenzuwirken, wird vorgeschlagen, den Abrufsatz auf einen neuen Wert von 1 EUR pro kg im Jahr 2028 festzulegen und anschließend jedes Jahr an die Inflation anzupassen. Der Anteil von 25 % der Zölle, den die Mitgliedstaaten derzeit einbehalten, um ihre Erhebungskosten zu decken, führt dazu, dass dem Unionshaushalt ein großer Anteil der Eigenmittel entgeht. Daher wird vorgeschlagen, den Einbehaltungssatz auf 10 % zu senken. Schließlich wird in dem Vorschlag klargestellt, dass die mit dem elektronischen Handel gemäß Zollkodex der Union verbundenen Beträge unter die Kategorie traditionelle Eigenmittel fallen.
Zur Gewährleistung eines transparenten Eigenmittelsystems werden an den Eigenmitteln keine Anpassungen vorgenommen. Somit werden die Begrenzung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage sowie die pauschalen Ermäßigungen der Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff sowie der BNE-Eigenmittelbeiträge ausgesetzt.
In dem Vorschlag wird klargestellt, wie sich mögliche Änderungen am Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen („ESA 2010“) auf das Eigenmittelsystem auswirken könnten und wie sie zu handhaben sind.
Wie die vergangenen Jahre gezeigt haben, haben Häufigkeit, Schwere und Ausmaß schwerer Krisen, schwerer Notlagen bzw. die ernste Gefahr solcher Krisen oder Notlagen zugenommen. Die mangelnde Flexibilität der derzeitigen Haushaltsinfrastruktur schränkte die Fähigkeit der Union, auf solche Ereignisse zu reagieren, ein. Daher sollte ein neuer außergewöhnlicher Mechanismus eingerichtet werden, der es der Union ermöglicht, im kommenden MFR 2028-2034 auf derartige Ereignisse zu reagieren. Die Aktivierung dieses außerordentlichen und gezielten Krisenreaktionsmechanismus wird vom Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer bestimmten Krise und des krisenbedingten Bedarfs beschlossen. Der Rat erlässt im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach Zustimmung des Europäischen Parlaments eine Verordnung des Rates. Für den Fall, dass ein solcher außerordentlicher Krisenreaktionsmechanismus in Kraft tritt, gelten bei seiner Durchführung die Vorschriften des einschlägigsten Programms oder Instruments.
In der Verordnung des Rates wird die von der Kommission auf den Kapitalmärkten getätigte Aufnahme von Mitteln für die Vergabe von Darlehen an die Mitgliedstaaten genehmigt. In der Verordnung des Rates wird auch festgelegt, welche Grundsätze bei der Rückzahlung gelten. Dieses außergewöhnliche Krisenreaktionsinstrument wird durch eine spezielle Anhebung der Eigenmittelobergrenze besichert.
2.RECHTSRAHMEN
2.1. Eigenmittelbeschluss
Gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV kann der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments „neue Kategorien von Eigenmitteln [einführen] oder bestehende Kategorien [abschaffen]“. Mit dieser Bestimmung wird ausdrücklich die Schaffung neuer Eigenmittel genehmigt.
Gemäß dem in Artikel 311 Absatz 3 AEUV genannten besonderen Gesetzgebungsverfahren erlässt der Rat den Beschluss einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Der Beschluss wird in Kraft treten, sobald er von allen Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften gebilligt wurde.
Mit dem vorliegenden Vorschlag macht die Kommission von dieser Möglichkeit vollumfänglich Gebrauch, indem sie die Schaffung mehrerer neuer Eigenmittel auf den Weg bringt.
2.2. Durchführungsmaßnahmen für die Verordnungen über das Eigenmittelsystem und die Bereitstellung
In Artikel 311 Absatz 4 AEUV ist vorgesehen, dass der „Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest[legt], sofern dies [im Eigenmittelbeschluss] vorgesehen ist“. Durch diese Bestimmung ergibt sich die Möglichkeit, innerhalb der im Eigenmittelbeschluss festgelegten Grenzen spezifische Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eigenmittelsystem in einer Verordnung festzuschreiben. Ausgenommen hiervon sind Aspekte des Eigenmittelsystems, die sich auf die Bereitstellung der Eigenmittel und die Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel beziehen (siehe unten).
Die Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eigenmittelsystem enthalten Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Arten von Eigenmitteln gelten. Sie beziehen sich vor allem auf die Kontrolle und die Überwachung der Einnahmen und die entsprechenden Befugnisse der Kontrollbeauftragten der Kommission. Die Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eigenmittelsystem umfassen ferner einige Aspekte der Durchführung in Bezug auf den Unternehmensbeitrag für Europa.
Über die Durchführungsmaßnahmen hinaus werden die operativen Erfordernisse für die Bereitstellung der Eigenmittel für den EU-Haushalt und die Konten der Kommission in Verordnungen des Rates gemäß Artikel 322 Absatz 2 AEUV festgelegt.
Für alle neuen Eigenmittel müssen neue Bereitstellungsbestimmungen erlassen werden.
Die erforderlichen Vorschläge wird die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen.
2025/0574 (CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 3,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2 ,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Eigenmittelsystem der Union sollte gewährleisten, dass die Union über angemessene Mittel für eine geordnete Entwicklung ihrer Politikbereiche verfügt; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu wahren. Die Entwicklung des Eigenmittelsystems sollte auch in größtmöglichem Umfang zur Entwicklung der Politikbereiche der Union beitragen.
(2)Im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 3 erkannten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Bedeutung des Kontexts des Europäischen Aufbauinstruments an und räumten ein, dass „die im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Aufbauinstruments der Europäischen Union zu tätigenden Ausgaben aus dem Unionshaushalt nicht zu einer unangemessenen Kürzung der Programmausgaben oder der Investitionsinstrumente im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens („MFR“) führen sollten.“ In der Interinstitutionellen Vereinbarung hieß es außerdem: „Es ist ferner wünschenswert, dass der Anstieg der Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die Mitgliedstaaten abgeschwächt wird.“
(3)Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung hat die Kommission 2021 und 2023 Vorschläge zur Einführung neuer Eigenmittel vorgelegt. Dieser Beschluss baut auf vorangegangenen Diskussionen auf und ist Ausdruck der politischen Prioritäten der EU im Rahmen des MFR. Daher werden mit diesem Beschluss fünf neue Eigenmittel eingeführt.
(4)Die jüngsten Entwicklungen haben gezeigt, dass Fernverkäufe von Waren zunehmen. Die Kosten für die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nehmen stetig zu, da die vorgelegten Daten kontrolliert, Risikoanalysen durchgeführt und erforderlichenfalls Dokumentenprüfungen und Warenbeschauen vorgenommen werden müssen; daher ist es denkbar, dass beim Handel mit Drittländern neue Beträge an traditionellen Eigenmitteln auf Grundlage anderer Beträge oder Abgaben in Rechnung gestellt werden, etwa eine Bearbeitungsgebühr der Union, die sich danach richtet, welche Dienste zur Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erbracht werden müssen. Es soll hier klargestellt werden, dass diese Bearbeitungsgebühr der Union als traditionelle Eigenmittel der Union erst am 1. Januar 2028 zur Verfügung gestellt wird.
(5)Im Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates wird der Anteil der traditionellen Eigenmittel, den die Mitgliedstaaten einbehalten, um ihre Kosten für die Erhebung der Zölle zu decken, auf 25 % festgesetzt. In der Folge entgeht dem Unionshaushalt ein großer Anteil an Eigenmitteln. Der von den Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehaltene Anteil an den traditionellen Eigenmitteln sollte von 25 % auf 10 % gesenkt werden, damit die finanzielle Unterstützung für Zollausrüstung, Personal, Digitalisierung und Informationen besser an die tatsächlichen Kosten und den tatsächlichen Bedarf angepasst werden kann.
(6)Es sollte ein mit dem Unternehmenssektor verbundener Finanzbeitrag als Eigenmittel eingeführt werden. Den Unternehmensbeitrag für Europa sollten Unternehmen leisten, die steuerlich in der Union ansässig sind und einen jährlichen Nettoumsatzerlös von mehr als 100 000 000 EUR erzielen. Ebenso sollte der Unternehmensbeitrag für Europa von in einem Mitgliedstaat ansässigen ständigen Niederlassungen von Unternehmen geleistet werden, die steuerlich in einem Drittland ansässig sind. Der Unternehmensbeitrag für Europa sollte auf den Nettoumsatzerlös ständiger Niederlassungen gezahlt werden, unabhängig davon, welchen Nettoumsatzerlös das steuerlich in einem Drittland ansässige Unternehmen ohne die fragliche ständige Niederlassung erzielt.
(7)Der Unternehmensbeitrag für Europa sollte als jährlicher Pauschalbetrag auf Grundlage des Nettoumsatzerlöses von betroffenen Unternehmen berechnet werden, wobei im Rahmen eines Spannensystems höhere Nettoumsatzerlöse zu höheren Beiträgen führen. Die Berechnung anhand der Nettoumsatzerlöse sollte gewährleisten, dass diese Eigenmittel auf standardisierten Unternehmensdaten beruhen. Durch die Anwendung des Schwellenwerts von 100 000 000 EUR des Nettoumsatzerlöses sollte sichergestellt werden, dass kleine und mittlere Unternehmen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Unternehmensbeitrags für Europa ausgenommen sind. Es ist überdies angemessen, bestimmte Unternehmen vom Anwendungsbereich des Unternehmensbeitrags für Europa auszunehmen, die aufgrund ihres spezifischen Zwecks und Status allgemein keinen Gewinnzweck verfolgen. Somit sollten staatliche Rechtsträger (ausgenommen staatseigene Unternehmen), internationale Organisationen und gemeinnützige Organisationen nicht in den Anwendungsbereich des Unternehmensbeitrags für Europa fallen. Der Unternehmensbeitrag für Europa sollte auf Ebene der Unternehmen bzw. auf Ebene jeder einzelnen ständigen, in einem Mitgliedstaat ansässigen Niederlassung von steuerlich in einem Drittland ansässigen Unternehmen geleistet werden.
(8)Zum Zwecke der Durchführung des Unternehmensbeitrags für Europa müssen die Unternehmen, die diesen Beitrag an die Union leisten müssen, sowie der Umfang ihrer Verpflichtungen festgelegt werden. Außerdem ist es angemessen, die Mitgliedstaaten mit der Erhebung des Unternehmensbeitrags für Europa für die Union und im Einklang mit den Unionsvorschriften zu betrauen.
(9)Mit der Richtlinie 2011/64/EU des Rates wurden harmonisierte Mindestsätze für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Tabakwaren eingeführt. Mit der Richtlinie [XXX] des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2011/64/EG des Rates wird die Struktur der Mindestsätze überarbeitet und der Anwendungsbereich der Richtlinie auf mit Tabak verwandte Erzeugnisse ausgeweitet. Gleichzeitig ist Rauchen nach wie vor eine EU-weite gesundheitspolitische Herausforderung. Zur Unterstützung der einschlägigen Gesundheitspolitik und angesichts der wettbewerbsverzerrenden grenzüberschreitenden Einkäufe dieser Erzeugnisse, die durch unterschiedliche Besteuerung motiviert sind, ist es angemessen, einen Abrufsatz von 15 % auf die Einkünfte aus der Anwendung dieser harmonisierten Mindestsätze auf in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Erzeugnisse als Eigenmittel einzuführen.
(10)Im Beschluss (EU, Euratom) des Rates 2020/2053 wurde der Abrufsatz der Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff ab 2021 auf 0,8 EUR pro kg festgelegt. Seitdem ist der tatsächliche Wert der Einnahmen aus diesen Eigenmitteln aufgrund der verhältnismäßig hohen Inflation zurückgegangen, was wiederum den Anreiz für die Mitgliedstaaten, ihre Anstrengungen zu intensivieren, um das Recyclingziel der EU zu erreichen, schmälern könnte. Daher erscheint eine Anhebung des Abrufsatzes auf 1 EUR pro kg im Jahr 2028 angemessen.
(11)Zur Erzielung positiver Auswirkungen für die Umwelt und zur Stärkung der strategischen Autonomie der Union bei kritischen Rohstoffen sollte der Unionshaushalt einen Beitrag dazu leisten, dass mehr e-Abfall gesammelt wird. Eigenmittel, die sich nach der Menge des nicht gesammelten e-Abfalls in den einzelnen Mitgliedstaaten richten (wobei ein Abrufsatz von 2 EUR pro kg nicht gesammelten Abfalls angewandt wird), würden Anreize schaffen, Abfall zu reduzieren und ihn getrennt zu sammeln. Gleichzeitig sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen, wie es das Subsidiaritätsprinzip vorsieht.
(12)Die Abrufsätze für die Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff und die e-Abfall-Eigenmittel sollten der Entwicklung des allgemeinen Niveaus der Preise für Waren und Dienstleistungen Rechnung tragen und somit jährlich inflationsangepasst werden.
(13)Das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Emissionshandelssystem (EHS) der EU ist ein zentraler Bestandteil der Klimapolitik der Union. Da der Emissionshandel eng mit den klimapolitischen Zielen der Union verknüpft ist, ist es angemessen, dass dem Unionshaushalt ein Teil der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d und 10 zur Verfügung gestellt wird. 30 % dieser Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten sollten für den Unionshaushalt bereitgestellt werden.
(14)Die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems umfassen einen Teil der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten in bestimmten Sektoren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Teil der in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Gesamtmenge der Zertifikate nicht zu versteigern oder aber übertragen zu lassen und die Einkünfte aus der Versteigerung dem mit dieser Richtlinie eingerichteten Modernisierungsfonds zukommen zu lassen. Diese Zertifikate sollten bei der Berechnung des Betrags der Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems mitberücksichtigt werden. Es ist angemessen, Zertifikate für die ursprüngliche Mittelausstattung des Modernisierungsfonds sowie Zertifikate für den Innovationsfonds bei dieser Berechnung unberücksichtigt zu lassen.
(15)Mit der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wird ein CO2-Grenzausgleichssystem geschaffen, um das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu ergänzen und die Wirksamkeit der Klimapolitik der Union zu gewährleisten. In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen dem CO2-Grenzausgleichssystem und der Klimapolitik der Union sollte dem Unionshaushalt ein Teil der Einnahmen aus dem Verkauf von Zertifikaten als Eigenmittel zur Verfügung gestellt werden.
(16)Anpassungen bei den Eigenmitteln erhöhen die Komplexität und die Undurchsichtigkeit des Eigenmittelsystems. Um dem entgegenzuwirken und die Transparenz des Eigenmittelsystems zu gewährleisten, werden die Begrenzung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage sowie die pauschalen Ermäßigungen der Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff sowie der BNE-Eigenmittelbeiträge ausgesetzt.
(17)Damit die Union alle ihre in einem bestimmten Jahr fällig werdenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten decken kann, sollten ausreichende Spielräume im Rahmen der Obergrenzen der Eigenmittel gewährleistet werden. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, sollte 1,75 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht überschreiten. Der jährliche Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen, der in den Unionshaushalt eingestellt wird, sollte 1,81 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
(18)Das BNE sollte definiert werden als jährliches BNE zu Marktpreisen, das von der Kommission durch Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 („ESVG 2010“) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 („ESVG 2010“) ermittelt wird. Es wird erwartet, dass das ESVG 2010 nach Annahme des „Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2025“ durch die Vereinten Nationen in den kommenden Jahren überarbeitet und anschließend ein neues Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen („überarbeitetes ESVG“) eingeführt wird. Es ist angezeigt, Vorschriften für die Auswirkungen einer solchen Überarbeitung auf die Ermittlung des BNE vorzusehen. Sobald das überarbeitete ESVG in Kraft ist, sollte das BNE als jährliches BNE zu Marktpreisen definiert werden, wie in Anwendung des überarbeiteten ESVG vorgesehen. Falls das überarbeitete ESVG zu einer wesentlichen Änderung der Höhe des BNE führt, sollten die Eigenmittelobergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen angepasst werden. Allerdings sollte durch eine Schutzklausel sichergestellt werden, dass die Obergrenzen in Euro dadurch nicht nach unten angepasst werden.
(19)Es sollten Vorschriften für einen reibungslosen Übergang hin zur Anwendung der überarbeiteten ESVG erlassen werden. Zur Vermeidung nachträglicher Änderungen am geltenden Rechnungslegungssystem sollte das ESVG 2010 noch für die Bestimmung des BNE der Mitgliedstaaten sowie für die Eigenmittelobergrenzen für die Jahre herangezogen werden, in denen das BNE erstmals gemäß dem ESVG 2010 bestimmt wurde.
(20)Wie die vergangenen Jahre gezeigt haben, haben Häufigkeit, Schwere und Ausmaß schwerer Krisen und Notlagen in der Union bzw. ihren Mitgliedstaaten zugenommen. Dies zeigt, wie wichtig es ist, dass die Union über ausreichende finanzielle Kapazitäten verfügt, um darauf zu reagieren. Seit 2020 wurde der Unionshaushalt um die folgenden Ad-hoc- und befristeten Instrumente ergänzt: NextGenerationEU, das Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) und Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE). Die Union muss sich zur Erreichung ihrer Ziele weiterhin mit den erforderlichen Mitteln ausstatten. Möglicherweise werden außerordentliche finanzielle Mittel in außergewöhnlicher Höhe benötigt, um die finanziellen Auswirkungen eines oder mehrerer derartiger Ausnahmeereignisse auf den Haushaltsplan bewältigen zu können.
(21)Ohne ausreichende Haushaltskapazitäten zur Gewährung von aus den Eigenmitteln besicherten Darlehen erlaubt es der Haushalt in seiner derzeitigen Architektur nicht, wirksam und rechtzeitig genug auf Krisen zu reagieren. Deshalb ist es angemessen, ein neues, befristetes, außergewöhnliches und gezieltes Instrument zur ausschließlichen Reaktion auf schwere Krisen, schwere Notlagen oder die ernste Gefahr solcher Krisen oder Notlagen einzurichten. Über dieses außergewöhnliche Kriseninstrument sollten ausschließlich im Zeitraum des nächsten MFR 2028-2034 die Haushaltsmittel für die Gewährung von Darlehen zugeteilt werden. Der Krisenmechanismus sollte nicht eingeleitet werden, wenn bereits im Rahmen von Unionsprogrammen adäquat mit den Auswirkungen der Situation umgegangen wird.
(22)Die Inanspruchnahme dieses außergewöhnlichen und gezielten Krisenreaktionsinstruments sollte vom Rat ad hoc unter Berücksichtigung der Besonderheiten und des aufkommenden Bedarfs beschlossen werden; hierbei ist die Rolle des Europäischen Rats anzuerkennen, der auch in Zeiten von Krisen, Notlagen oder der Gefahr von Krisen oder Notlagen die erforderlichen Impulse für die Weiterentwicklung der Union gibt und die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten festlegt. Der Rat sollte im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 311 Absatz 4 AEUV nach Zustimmung des Europäischen Parlaments eine Verordnung des Rates erlassen. In der Verordnung des Rates sollte der Betrag der Darlehen genehmigt werden. Die in der Verordnung des Rates bestimmten Modalitäten und Vorschriften für die Zuteilung der Darlehensbeträge sollten in einem Basisrechtsakt festgelegt werden, der angesichts des sich abzeichnenden Bedarfs zur Bewältigung der Situation angenommen oder angepasst wird.
(23)Die aufgenommenen Mittel, die den Mitgliedstaaten als Darlehen gewährt werden, sollten unter Verwendung der von den Empfängermitgliedstaaten erhaltenen Beträge zurückgezahlt werden. Damit die Union in der Lage ist, für Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der geplanten Mittelaufnahme zur Gewährung von Darlehen zu haften, ist eine außerordentliche und vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenzen erforderlich. Die Obergrenze der Mittel für Zahlungen und die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen sollten um jeweils 0,25 Prozentpunkte angehoben werden. Alleiniger Zweck dieser Anhebung sollte es sein, alle Verbindlichkeiten, die der Union aus der Aufnahme von Mitteln für Darlehen zur Bewältigung der Folgen derartiger Ereignisse entstehen, zu decken.
(24)Die Ermächtigung der Kommission, im Namen der Union zum alleinigen und ausschließlichen Zweck der Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen in Form von Darlehen zur Bewältigung der Folgen derartiger Krisen Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen, sollte in engem Zusammenhang mit der in diesem Beschluss vorgesehenen Anhebung der Eigenmittelobergrenzen und letztlich mit dem Funktionieren des Eigenmittelsystems der Union stehen. Folglich sollte die Ermächtigung in dem vorliegenden Beschluss vorgesehen werden. Dieses außergewöhnliche Vorhaben und die außerordentliche Höhe der aufzunehmenden Mittel erfordern Gewissheit über die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten der Union. In Anbetracht des zu erwartenden Umfangs ist es anmessen, die Mittelaufnahme gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie, der Standardmethode gemäß Artikel 224 der Haushaltsordnung 7 , durchzuführen.
(25)Die außergewöhnliche Anhebung der Eigenmittelobergrenzen ist jedoch notwendig, da die bisherigen Obergrenzen nicht ausreichen würden, um die Verfügbarkeit angemessener Mittel zu gewährleisten, die die Union zur Deckung der Eventualverbindlichkeiten benötigt, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme ergeben.
(26)Es ist angemessen, die Regel beizubehalten, wonach die Union operative Ausgaben nicht aus an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mitteln als zweckgebundene externe Einnahmen finanzieren sollte, da dies für den Unionshaushalt mit Mittelbindungen verbunden ist und die Bereitstellung von Mitteln für Zahlungen erforderlich macht. Die Ermächtigung der Kommission, Ausgaben aus aufgenommenen Mitteln zu tätigen, sollte auf die außergewöhnliche und befristete Notwendigkeit zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise über das Aufbauinstrument der Europäischen Union beschränkt sein —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der Eigenmittel der Union, damit die Finanzierung des Jahreshaushalts der Union gewährleistet ist.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1.„Nettoumsatzerlöse“ den Nettoumsatz gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU 8 oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;
2.„Unternehmen“ eine juristische Person oder Rechtsgestaltung (im Folgenden „Rechtsträger“), die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, und eine ständige Niederlassung in einem Mitgliedstaat von Rechtsträgern, die in einem Drittland steuerlich ansässig sind, für die eine Verpflichtung zur Meldung von Nettoumsatzerlösen besteht. Unternehmen schließen jedoch staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen und gemeinnützige Organisationen aus;
3.„Tabakwaren“ Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 und folgender Artikel der Richtlinie 2011/64/EU des Rates 9 ;
4.„mit Tabak verwandte Erzeugnisse“ Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 und folgender Artikel der [Richtlinie [XXX] des Rates] 10 ;
5.„Mindestsatz“ für jeden Mitgliedstaat für die Zwecke des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d den Mindestnennwert, der im jeweiligen Mitgliedstaat für die in den Artikeln 10 und 14 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates festgelegte globale Verbrauchsteuer gilt;
6.„in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt“ die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 11 ;
7.„Kunststoff“ Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ;
8.„Verpackungsabfälle“ Verpackungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates;
9.„Recycling“ Recycling im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates;
10.„Elektro- und Elektronikgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 ;
11.„Sammlung“ für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f die Sammlung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU;
12.„in Verkehr gebracht“ für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
Artikel 3
Eigenmittelkategorien und konkrete Methoden für ihre Berechnung
(1)Folgende Einnahmen stellen in den Unionshaushalt einzusetzende Eigenmittel dar:
a)traditionelle Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen und anderen Abgaben, Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, Zöllen auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;
b)jährliche Beiträge der Unternehmen hinsichtlich ihrer jährlichen Nettoumsatzerlöse. Der jährliche Beitrag der einzelnen Unternehmen wird wie folgt festgesetzt:
I.Nettoumsatzerlöse von 100 000 000,01 EUR bis 249 999 999,99 EUR: Beitrag in Höhe von 100 000 EUR;
II.Nettoumsatzerlöse von 250 000 000 EUR bis 499 999 999,99 EUR: Beitrag in Höhe von 250 000 EUR;
III.Nettoumsatzerlöse von 500 000 000 EUR bis 749 999 999,99 EUR: Beitrag in Höhe von 500 000 EUR;
IV.Nettoumsatzerlöse von 750 000 000 EUR oder höher: Beitrag in Höhe von 750 000 EUR.
c)Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes für alle Mitgliedstaaten in Höhe von 0,30 % auf den Gesamtbetrag der auf alle steuerpflichtigen Lieferungen erhobenen Mehrwertsteuer (MwSt), geteilt durch den für das jeweilige Kalenderjahr gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 14 berechneten gewogenen mittleren MwSt-Satz, ergeben;
d)die Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes von 15 % für alle Mitgliedstaaten auf die in einem Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten und mit dem für den jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Mindestsatz multiplizierten Mengen an Tabakwaren und mit Tabak verwandten Erzeugnissen;
e)Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf das Gewicht der in dem jeweiligen Mitgliedstaat angefallenen nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff ergeben. Der einheitliche Abrufsatz beträgt 1 EUR pro Kilogramm.
Das Gewicht nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff wird berechnet als die Differenz zwischen dem Gewicht der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr angefallenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff und der in demselben Jahr recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff. Zur Berechnung der anfallenden Verpackungsabfälle aus Kunststoff wenden die Mitgliedstaaten beide Ansätze gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2025/40 an, die angepasst werden, um die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse sicherzustellen;
f)Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf das Gewicht der in dem jeweiligen Mitgliedstaat jährlich nicht gesammelten Elektro- und Elektronikgeräte ergeben. Der einheitliche Abrufsatz beträgt 2 EUR pro Kilogramm.
Das Gewicht von Elektro- und Elektronikgeräten, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr (N) nicht gesammelt werden, wird berechnet als das jährliche Durchschnittsgewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei vorangegangenen Jahren (N-1, N-2, N-3) in Verkehr gebracht wurden, abzüglich des Gewichts der im Jahr N gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Ist die Differenz negativ, so wird das Gewicht von in einem Mitgliedstaat nicht gesammelten Elektro- und Elektronikgeräten als gleich Null angesehen;
g)Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes von 30 % auf Folgendes ergeben:
1.die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 ;
2.den Betrag, der sich aus der Multiplikation der jährlichen Menge an Zertifikaten, bei denen der jeweilige Mitgliedstaat von Folgendem Gebrauch macht:
a)der Möglichkeit einer begrenzten Löschung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 ;
b)der Verwendung von Zertifikaten nach Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für die Versteigerung zugunsten des Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d Absatz 3 der genannten Richtlinie
mit dem gewogenen Durchschnittspreis, der in dem Jahr, in dem diese Zertifikate versteigert worden wären, von den Mitgliedstaaten durch Versteigerung nach Artikel 3d und Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG auf der gemeinsamen Auktionsplattform für Zertifikate erzielt wurde.
h)Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes von 75 % der Einnahmen aus dem Verkauf von Zertifikaten im Rahmen des CO2-Grenzausgleichssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 17 ergeben;
i)Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden einheitlichen Abrufsatzes auf den Gesamtbetrag der BNE aller Mitgliedstaaten ergeben.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben e und f werden die jeweiligen Abrufsätze in Preisen von 2028 ausgedrückt und in jeweilige Preise umgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission errechnete Deflator für das Bruttoinlandsprodukt der Union in Euro herangezogen wird, der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs vorliegt.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i wird der einheitliche Abrufsatz auf das BNE der einzelnen Mitgliedstaaten angewendet.
Das BNE gemäß Absatz 1 Buchstabe i ist bis zur Anwendbarkeit des überarbeiteten ESVG das in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 18 , geändert durch die Verordnung (EU) 2023/734 19 , von der Kommission errechnete jährliche BNE zu Marktpreisen. Wenn das BNE für ein bestimmtes Jahr erstmals gemäß dem ESVG 2010 ermittelt wurde, so gilt für die Zwecke dieses Absatzes weiterhin das ESVG 2010.
(4)Ist der Unionshaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres der Union noch nicht angenommen, so bleiben die vorherigen einheitlichen Abrufsätze für das BNE bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.
Artikel 4
Eigenmittelobergrenzen
(1)Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,75 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
(2)Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Unionshaushalt eingesetzt werden, darf 1,81 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
(3)Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze in den folgenden Jahren eingehalten werden kann.
(4)Wenn Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, insbesondere zur Einführung des überarbeiteten ESVG, zu erheblichen Änderungen bei der Höhe des BNE führen, so nimmt die Kommission eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Obergrenzen anhand der folgenden Formel vor:
wobei:
|
— |
„x %“ die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen, |
|
|
— |
„y %“ die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Verpflichtungen und |
|
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— |
„t“ das letzte volle Jahr, für das Angaben nach der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung stehen, ist. |
|
|
— |
„ESVG“ steht für das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Union. |
Die Anpassungen gelten ab dem Jahr, für das das BNE erstmals gemäß dem überarbeiteten ESVG ermittelt wird. Wenn das BNE für ein bestimmtes Jahr erstmals gemäß dem ESVG 2010 ermittelt wurde, so gilt für die Zwecke dieses Absatzes weiterhin das ESVG 2010.
Sollte eine solche Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen dazu führen, dass die Obergrenzen in Euro nach unten angepasst werden, so werden die Ergebnisse dieser Neuberechnung für die Zwecke dieses Absatzes nicht berücksichtigt.
Artikel 5
Nutzung der an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel
Die Union verwendet die an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben.
Artikel 6
Außerordentliche Mittelaufnahme, um auf die Auswirkungen schwerer Krisen, schwerer Notlagen oder der ernsten Gefahr solcher Krisen oder Notlagen im Zeitraum 2028-2034 zu reagieren
(1)Im Falle einer schweren Krise, schweren Notlage oder der ernsten Gefahr solcher Krisen oder Notlagen, von denen die Union oder ihre Mitgliedstaaten betroffen sind, kann der Rat durch eine Verordnung gemäß dem in Artikel 311 Absatz 4 AEUV festgelegten Verfahren eine außerordentliche Mittelaufnahme mit dem alleinigen Ziel bewirken, auf die Auswirkungen einer solchen Situation zu reagieren.
(2)Im Rahmen des in Artikel 7 genannten Höchstbetrags kann mit der Verordnung des Rates die Mittelaufnahme für Darlehen an Mitgliedstaaten genehmigt werden, sofern die jeweiligen Darlehensvereinbarungen zwischen dem 1. Januar 2028 und dem 31. Dezember 2034 in Kraft treten.
(3)Das im ersten Absatz festgelegte Verfahren wird nicht eingeleitet, wenn bereits im Rahmen von Unionsprogrammen adäquat mit den Auswirkungen der Situation umgegangen wird.
Artikel 7
Höchstbetrag für die außerordentliche Mittelaufnahme, um auf die Auswirkungen schwerer Krisen, schwerer Notlagen oder der ernsten Gefahr solcher Krisen oder Notlagen im Zeitraum 2028-2034 zu reagieren
(1)Die Kommission wird ermächtigt, an den Kapitalmärkten Mittel im Namen der Union aufzunehmen, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 6 erfüllt sind und unter Beachtung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Grenzen. Die Mittelaufnahmetransaktionen erfolgen gemäß Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und in Euro.
(2)Die Summe ausstehender Kapitalbeträge, zu deren Aufnahme an den Kapitalmärkten die Kommission für derlei Finanzierungen ermächtigt werden kann, ist auf den Betrag beschränkt, der angesichts der geschätzten Entwicklung der Eventualverbindlichkeiten aus der Mittelaufnahme der Kommission im Namen der Union über mehrere Jahre mit der in Artikel 8 festgelegten Obergrenze in Einklang steht.
Artikel 8
Außerordentliche und vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenzen
Die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 jeweils festgelegten Obergrenzen werden ausschließlich zur Deckung aller Verbindlichkeiten der Union, die sich aus der in Artikel 7 genannten Mittelaufnahme für Darlehen ergeben, vorübergehend um jeweils 0,25 Prozentpunkte angehoben, bis keine derartigen Verbindlichkeiten mehr bestehen.
Die Anhebung der Eigenmittelobergrenzen darf nicht der Deckung sonstiger Verbindlichkeiten der Union dienen.
Artikel 9
Grundsatz der Gesamtdeckung
Die in Artikel 3 genannten Einnahmen dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Jahreshaushaltsplan der Union ausgewiesenen Ausgaben.
Artikel 10
Übertragung von Überschüssen
Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
Artikel 11
Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung für die Kommission
(1)Die Eigenmittel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sind von jedem Unternehmen zu entrichten.
(2)Die Mitgliedstaaten erheben die Eigenmittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, den nach Artikel 12 erlassenen Vorschriften und den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Erhebung, einschließlich der Einziehung, sowie für Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen und Verwaltungssanktionen im Falle eines Verstoßes erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten erlassen diese Vorschriften oder passen sie an, um den Anforderungen der Unionsvorschriften zu entsprechen, wobei sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und des Schutzes der finanziellen Interessen der Union gebührend Rechnung tragen.
Die Kommission prüft die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für notwendig hält, und erstattet erforderlichenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht.
(3)Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannten Einnahmen 10 % als Erhebungskosten ein.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Eigenmittel gemäß Verordnungen zur Verfügung, die im Rahmen des Artikels 322 Absatz 2 AEUV erlassen wurden. Im Wege dieser Verordnungen werden auch Vorschriften über die Haftung der Mitgliedstaaten gegenüber der Union für die Erhebung und Einziehung der Eigenmittel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b von Zollschuldnern und Unternehmen festgelegt.
Artikel 12
Durchführungsmaßnahmen
Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 311 Absatz 4 AEUV Durchführungsmaßnahmen für folgende Elemente des Eigenmittelsystems der Union fest:
a)das Verfahren zur Berechnung des jährlichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 10;
b)die notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Erhebung der Eigenmittel gemäß Artikel 3 Absatz 1 und etwaige einschlägige Mitteilungspflichten;
c)hinsichtlich der Eigenmittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b:
I.Vorschriften über die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf den Beitrag;
II.jegliche für die praktische Durchführung der Erhebung des Beitrags durch die Mitgliedstaaten von den Unternehmen erforderlichen Vorschriften, einschließlich in Bezug auf Verwaltungsverfahren, Formulare, Verzugszinsen, Kontrollmaßnahmen und alle einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Einziehung, Sanktionen und Verwaltungssanktionen bei Verstößen seitens der Unternehmen;
III.die Regeln für die Umrechnung der Schwellenwerte und der Beitragsbeträge in die Landeswährung für jene Mitgliedstaaten mit anderer Währung als dem Euro.
d)hinsichtlich der Eigenmittel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e: Bestimmungen über Anpassungen im Sinne der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse in Bezug auf das Gewicht der entstandenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff.
Artikel 13
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1)Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 wird der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates aufgehoben.
Bezugnahmen auf den Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates 20 , den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates 21 , den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates 22 , den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates 23 , den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates 24 , den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates 25 , den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates 26 oder den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 27 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss; Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang des vorliegenden Beschlusses zu lesen.
(2)Die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom, die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom und die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom und Artikel 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 finden für die betreffenden Jahre weiterhin Anwendung bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung des Abrufsatzes auf die für alle Mitgliedstaaten einheitlich festgelegte, auf 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage ergeben.
(3)Artikel 5, 6 und 9 Absätze 4 bis 9 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates gelten weiterhin für die Zwecke der außerordentlichen und zeitlich befristeten zusätzlichen Mittel zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise.
(4)Das in Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates genannte Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ist weiterhin das ESVG 2010.
(5)Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht bis zum 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.
(6)Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 25 % der Beträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2001 und dem 28. Februar 2014 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.
(7)Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 20 % der Beträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2014 und dem 28. Februar 2021 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.
(8)Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 25 % der Beträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2021 und dem 29. Februar 2028 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.
(9)Im Zeitraum vom [1. November 2026] bis zum 31. Dezember 2027 werden Beträge traditioneller Eigenmittel in Bezug auf die Handhabung der Überlassung von im Fernverkauf verkauften Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abweichend von Artikel 9 Absatz 3 und von den in Einklang mit Artikel 10 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 erlassenen Vorschriften nicht bereitgestellt und gelten die Vorschriften bezüglich der Kontrollen, Überwachung und Berichterstattung nicht für diese Beträge.
(10)Für die Zwecke dieses Beschlusses werden alle Geldbeträge in Euro ausgedrückt.
Artikel 14
Inkrafttreten
Der Generalsekretär des Rates gibt den Mitgliedstaaten diesen Beschluss bekannt.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung nach Absatz 2 folgt.
Er gilt ab dem [1. Januar 2028].
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt jedoch ab dem 1. Januar des ersten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem dieser Beschluss in Kraft getreten ist.
Artikel 15
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52).
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 574 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates |
Vorliegender Beschluss |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
- |
Artikel 2 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |
|
- |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c |
|
- |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e |
|
- |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f |
|
- |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g |
|
- |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i |
|
- |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
- |
Artikel 3 Absatz 3 |
|
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 2 Absätze 7 bis 9 |
|
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e |
|
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
- |
|
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 3 |
|
Artikel 2 Absatz 4 |
_ |
|
Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 3 Absatz 4 |
|
Artikel 3 |
Artikel 4 |
|
Artikel 4 |
Artikel 5 |
|
_ |
Artikel 6 |
|
_ |
Artikel 7 |
|
_ |
Artikel 8 |
|
Artikel 5 |
Artikel 13 Absatz 3 |
|
Artikel 6 |
Artikel 13 Absatz 3 |
|
Artikel 7 |
Artikel 9 |
|
Artikel 8 |
Artikel 10 |
|
_ |
Artikel 11 Absatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 3 |
|
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 4 |
|
Artikel 9 Absätze 4 bis 9 |
Artikel 13 Absatz 3 |
|
Artikel 10 Buchstaben a und b |
Artikel 12 Buchstaben a und b |
|
- |
Artikel 12 Buchstaben c und d |
|
Artikel 11 |
Artikel 13 |
|
Artikel 12 |
Artikel 14 |
|
Artikel 13 |
Artikel 15 |