Brüssel, den 23.9.2025

COM(2025) 567 final

2023/0373(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik


2023/0373 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(Dokument COM(2023) 645 final – 2023/0373 COD):

16. Oktober 2023

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

14. Februar 2024

Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

23. April 2024

Übermittlung des geänderten Vorschlags:

Entfällt

Festlegung des Standpunkts des Rates:

22. September 2025

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer, die Kunststoffgranulat handhaben, die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen ergreifen, um Freisetzungen in die Umwelt zu verhindern und so zur Verringerung der Verschmutzung durch Mikroplastik beizutragen. Zu diesem Zweck enthält der Vorschlag Anforderungen für bewährte Handhabungsverfahren, obligatorische Zertifizierungen und Eigenerklärungen und sieht die Entwicklung einer harmonisierten Methode zur Schätzung von Freisetzungen vor.

3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates

Der in erster Lesung festgelegte Standpunkt des Rates spiegelt die vorläufige politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 9. April 2025 voll und ganz wider. Die Kommission unterstützt diese Einigung, deren wichtigste Punkte nachstehend dargelegt werden.

·Angestrebtes Ziel – Keine Freisetzung von Kunststoffgranulat: Die beiden gesetzgebenden Organe haben vereinbart, sowohl in Artikel 1 Absatz 1 als auch in Erwägungsgrund 13 einen Verweis auf das Ziel, dass kein Kunststoffgranulat freigesetzt wird, aufzunehmen, da die Formulierung deutliche Ambitionen zum Ausdruck brachte.

·Zertifizierung kleiner Unternehmen, die Mengen über einem bestimmten Schwellenwert handhaben: Die beiden gesetzgebenden Organe einigten sich auf eine einmalige Zertifizierung 60 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung ohne Verpflichtung zur Erneuerung. Ferner erzielten sie eine Einigung darüber, die Schwellenwerte der Granulatmengen, die pro Jahr von den Unternehmen gehandhabt werden, von 1 000 Tonnen auf 1 500 Tonnen anzuheben. Zusammengenommen werden diese beiden Bestimmungen nach wie vor eine weniger strenge Regelung für kleine Unternehmen gewährleisten und die Zahl der Unternehmen, die einer Zertifizierung durch Dritte unterliegen, verringern.

·Verpflichtungen hinsichtlich des Transports von Kunststoffgranulat auf dem Seeweg: Die beiden gesetzgebenden Organe erzielten eine Einigung darüber, Bestimmungen einzuführen, mit denen den Akteuren, die an der Beförderung von Granulat auf dem Seeweg in Frachtcontainern beteiligt sind, Verpflichtungen auferlegt werden. Diese Bestimmungen orientieren sich weitgehend an den 2024 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommenen Empfehlungen zum selben Thema und zielen darauf ab, diese Empfehlungen in der Union rechtsverbindlich zu machen.

·Unterstützung der Mitgliedstaaten für Interessenträger: Die beiden gesetzgebenden Organe erzielten eine Einigung darüber, den Schwerpunkt stärker auf kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) zu legen, indem unter dem Punkt über die finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten ein Verweis auf die „Zertifizierung kleiner Unternehmen“ hinzugefügt wird.

·Bereitstellung von Informationen in Form eines Piktogramms: Die beiden gesetzgebenden Organe erzielten eine Einigung darüber, Hersteller, Einführer, nachgeschaltete Anwender und Vertreiber, die Kunststoffgranulat in Verkehr bringen, dazu zu verpflichten, Informationen in Form eines Piktogramms und einer Erklärung bereitzustellen. Im vereinbarten Text wird klargestellt, dass die Adressaten diese Verpflichtung erfüllen können, wenn sie die gemäß Anhang XVII Eintrag 78 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) erforderlichen Informationen bereitstellen.

·Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, anstelle einer Eigenerklärung oder Zertifizierung Genehmigungen und Umweltmanagementsysteme (EMS) zu verwenden: Die beiden gesetzgebenden Organe haben im Einklang mit dem Mandat des Rates eine Einigung darüber erzielt, Bestimmungen aufzunehmen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Genehmigungen und geprüfte Umweltmanagementsysteme (EMS) anstelle von Eigenerklärungen, Zertifizierungen oder EMAS als wertvolles Beispiel für Vereinfachungen zu nutzen und gleichzeitig das gleiche Maß an Einhaltung zu ermöglichen.

·Vorfälle und Unfälle: Die beiden gesetzgebenden Organe haben eine Einigung darüber erzielt, zusätzliche Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 1 aufzunehmen, um sicherzustellen, dass i) die Notdienste erforderlichenfalls unverzüglich informiert werden; ii) unverzüglich alle erdenklichen Maßnahmen ergriffen werden, um den Schaden zu begrenzen und iii) spätestens 30 Tage nach dem Ereignis Informationen über die geschätzten freigesetzten Mengen, die Ursachen der Freisetzung und die ergriffenen Maßnahmen bereitgestellt werden.

·Pflichten der Frachtführer: Die beiden gesetzgebenden Organe erzielten eine Einigung darüber, die ursprünglich nur für EU-Frachtführer vorgeschlagenen Verpflichtungen auf Frachtführer aus Drittländern auszuweiten, und zwar die Verpflichtungen zur Schulung der Mitarbeiter und zur Dokumentation der geschätzten Menge von Freisetzungen und der Gesamtmenge des gehandhabten Kunststoffgranulats. Dementsprechend haben sie vereinbart, eine zusätzliche Verpflichtung für Frachtführer aus Drittländern einzuführen, wonach diese einen Bevollmächtigten benennen müssen, um eine wirksame Durchsetzung der Verordnung zu gewährleisten, und die Verpflichtung zu streichen, wonach die für alle Frachtführer ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren sind.

·Zeitpunkt der Anwendung: Die beiden gesetzgebenden Organe haben sich darauf geeinigt, dass die meisten Bestimmungen der Verordnung nach einem Zeitraum von 24 Monaten nach ihrem Inkrafttreten anwendbar werden, und dass die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Transport von Kunststoffgranulat über den Seeweg nach einem verlängerten Zeitraum von 36 Monaten nach dem Inkrafttreten anwendbar werden.

4.Schlussfolgerung

Die Kommission unterstützt die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Organen und akzeptiert daher den vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkt.