Brüssel, den 29.9.2025

COM(2025) 564 final

2025/0305(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in Bezug auf bestimmte auf seiner 11. Tagung zur Annahme vorgelegte Vorschläge im Namen der Union zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Dies ist ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts zur Änderung des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA) (im Folgenden „Vertrag“) auf der 11. Tagung des Lenkungsorgans des Vertrags, die vom 24. bis 29. November 2025 stattfindet.

Der Vertrag ist 2004 in Kraft getreten. Er zielt darauf ab, die Ernährungssicherheit zu gewährleisten, und zwar durch die Erhaltung, den Austausch und die nachhaltige Nutzung der weltweiten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile. Das höchste Organ des Vertrags ist das Lenkungsorgan. Es setzt sich aus Vertretern aller Vertragsparteien des Vertrags zusammen. Die Union und alle ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Vertrags. Das Lenkungsorgan ist befugt, Änderungen des Vertrags und seiner Anlagen zu beschließen. Diese Änderungen treten nach ihrer Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft.

Im Rahmen des Vertrags wurde für 64 der wichtigsten Nahrungs- und Futterpflanzen, die für die Ernährungssicherheit und die gegenseitige Abhängigkeit von wesentlicher Bedeutung sind (Liste in Anlage I zum Vertrag), ein multilaterales System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile (MLS, im Folgenden „multilaterales System“) eingerichtet. Der Austausch pflanzengenetischer Ressourcen ist in einer standardisierten Materialübertragungsvereinbarung (SMTA) geregelt, in der die Rechte und Pflichten von Bereitsteller und Empfänger des Materials festgelegt sind. Als Mechanismus für den Eingang und die Verwendung finanzieller Mittel, die über das multilaterale System zusammenkommen und der Finanzierung von Projekten in Entwicklungsländern dienen, wurde ein Fonds zur Aufteilung der Vorteile eingerichtet.

Die im Rahmen des Vertrags geführten Verhandlungen zur Überarbeitung des multilateralen Systems dahin gehend, die in den Fonds zur Aufteilung der Vorteile fließenden Einkommensströme vonseiten der Nutzer zu erhöhen, laufen seit 2013. Vorangetrieben wurden die Verhandlungen von der offenen Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Förderung des Funktionierens des multilateralen Systems, die 2013 vom Lenkungsorgan eingerichtet wurde. Deren Mandat wurde in den Jahren 2015 und 2017 verlängert, und im Jahr 2022 wurde sie neu eingesetzt. Ihre 14. und letzte Sitzung fand vom 7. bis zum 11. Juli 2025 statt. Das Ergebnis ihrer Arbeiten ist ein Maßnahmenpaket, dessen Annahme auf der 11. Tagung des Lenkungsorgans im November 2025 geplant ist. Dieses Maßnahmenpaket umfasst Folgendes:

1.die Erweiterung von Anlage I zum Vertrag mit dem Ziel, die Zahl der innerhalb des multilateralen Systems verfügbaren pflanzengenetischen Ressourcen zu erhöhen;

2.die Überarbeitung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung mit dem Ziel, die Wirksamkeit ihrer Bestimmungen zu verbessern und gleichzeitig den Ausgleich der Interessen der Bereitsteller und Empfänger pflanzengenetischer Ressourcen zu wahren;

3.eine Resolution, die mit der Änderung von Anlage I zum Vertrag und der Überarbeitung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung einhergehen soll und mit der den Erwartungen bezüglich der Aufteilung der finanziellen Vorteile aus der Nutzung „digitaler Sequenzinformationen (DSI)“ entsprochen werden soll. Das Konzept der DSI (d. h. Genomsequenzen von Pflanzen, die sich in unterschiedlichen Eigenschaften oder Merkmalen ausdrücken können und deren Bedeutung als Forschungs- und Züchtungsinstrument stetig zunimmt) ist nicht Bestandteil der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung, da noch darüber beraten wird, was genau darunter gefasst werden soll. So ist es beispielsweise schwierig, ihren Ursprung zurückzuverfolgen oder zurückzuverfolgen, welches ihr Beitrag zu einem neuen Erzeugnis ist, wodurch sich nur schwer die aufzuteilenden Vorteile berechnen lassen, die infolge ihrer Nutzung entstehen.

Es ist möglich, dass diese Verhandlungen auf der 11. Tagung des Lenkungsorgans im November 2025 abgeschlossen werden. Mit diesem Beschluss wird der Standpunkt der Union bezüglich der Erweiterung von Anlage I zum Vertrag und der Überarbeitung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung festgelegt.

Der Standpunkt der Union besteht darin, Anlage I im größtmöglichen Umfang zu erweitern und andere Bestandteile des Pakets von dieser Erweiterung abhängig zu machen. Die Erweiterung von Anlage I zum Vertrag und die Überarbeitung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung entfalten nach ihrem Inkrafttreten Rechtswirkung. Daher muss der Rat ermächtigt werden, dem Resultat dieser Verhandlungen zuzustimmen, sofern das Ergebnis mit dem Standpunkt der Union vereinbar ist.

Mit dem vorliegenden Beschluss sollte auch der vorherige Ratsbeschluss 12102/22 aufgehoben werden, den der Rat in Vorbereitung der 9. Tagung des Lenkungsorgans im Jahr 2022 erlassen hatte, denn dieser umfasst zwar die Erweiterung von Anlage I, nicht aber die anderen Elemente, über die auf der 11. Tagung des Lenkungsorgans beraten werden soll.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem Vertrag wurden eine rechtsverbindliche globale Rahmenregelung zum dauerhaften Schutz pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie ein multilaterales System geschaffen, das nicht nur allen Vertragspartnern den Zugang zu diesen Ressourcen sichert, sondern auch für die Aufteilung der durch ihre Nutzung entstehenden Vorteile sorgt. Mit dem Vorschlag soll die Funktionsweise des Vertrags verbessert werden, daher steht er mit den Unionsmaßnahmen im Landwirtschafts- und Umweltbereich in Einklang und fördert deren Umsetzung.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit diesem Vorschlag soll dazu beigetragen werden, dass die aus der Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft entstehenden Vorteile im Rahmen des Vertrags ausgewogen und gerecht aufgeteilt werden. Da die entstandenen Vorteile für die Finanzierung von Projekten in Entwicklungsländern genutzt werden, steht dieser Vorschlag mit der internationalen Partnerschafts- und Entwicklungspolitik in Einklang und stützt diese. 

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt, die der Rat auf Vorschlag der Kommission erlässt.

Artikel 218 Absatz 9 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union ein Mitglied des betreffenden Gremiums oder Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber dennoch „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.

Das Lenkungsorgan ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich den von der FAO-Konferenz am 3. November 2001 angenommenen und am 29. Juni 2004 in Kraft getretenen Vertrag, eingesetztes Gremium.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Vertrags.

Der vorgesehene Akt, den das Lenkungsorgan annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Akt wird nach Artikel 12 Absatz 4, Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 2 des Vertrags für die Vertragsparteien völkerrechtlich bindend sein.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Vertrags weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Hat ein geplanter Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zwecke oder Gegenstände, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.

Der vorgesehene Akt umfasst Zwecke und Gegenstände, die die Bereiche Landwirtschaft und Umweltschutz betreffen. Diese Zwecke und Gegenstände sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist.

Somit sind Artikel 43 Absatz 2 AEUV und Artikel 192 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt.

•Verhältnismäßigkeit

Entfällt.

•Wahl des Instruments

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist das gewählte Instrument das einzige, mit dem sich das Ziel dieses Vorschlags verwirklichen lässt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

•Konsultation der Interessenträger

Siehe unten.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag fußt auf dem Verhandlungstext, dessen Annahme auf der 11. Tagung des Lenkungsorgans im November 2025 geplant ist. Ausgearbeitet wurde dieser Text von der offenen Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Förderung des Funktionierens des multilateralen Systems, die vom Lenkungsorgan des Vertrags eingerichtet wurde. Die Arbeiten dieser Gruppe umfassten ein iteratives Prozedere, bei dem auf den Sitzungen der Gruppe ein Text verfasst wurde, der veröffentlicht und anschließend auf der Grundlage von Stellungnahmen überarbeitet wurde. An diesem Prozess konnten sich Experten und Interessenträger aus allen Ländern beteiligen, die Vertragsparteien des Vertrags sind.

•Folgenabschätzung

Entfällt.

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

•Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 ist dargelegt, welcher Standpunkt bei den Verhandlungen auf der 11. Tagung (oder auf späteren Tagungen) des Lenkungsorgans des Vertrags bezüglich der Änderungen an Anlage I zum Vertrag sowie der Annahme einer überarbeiteten standardisierten Materialübertragungsvereinbarung im Namen der Union zu vertreten ist. 

In Artikel 2 wird beschrieben, unter welchen Bedingungen der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt inhaltlich vom vorliegenden Ratsbeschluss abweichen darf.

Mit Artikel 3 wird der vorherige Ratsbeschluss zum selben Thema aufgehoben.

In Artikel 4 ist festgelegt, bis wann der vorliegende Ratsbeschluss gilt.

Die Anhänge I und II enthalten weitere Einzelheiten des in Artikel 1 dargelegten Standpunkts.

Anhang III enthält weitere Einzelheiten der in Artikel 2 genannten Bedingungen.

2025/0305 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in Bezug auf bestimmte auf seiner 11. Tagung zur Annahme vorgelegte Vorschläge im Namen der Union zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden „Vertrag“) wurde mit dem Beschluss 2004/869/EG des Rates 1 1 von der Union abgeschlossen und trat am 29. Juni 2004 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 2 des Vertrags ist das mit dem Vertrag eingerichtete Lenkungsorgan (im Folgenden „Lenkungsorgan“) befugt, Änderungen am Vertrag und seinen Anlagen zu beschließen.

(3)Das Lenkungsorgan soll auf seiner 11. Tagung vom 24. bis 29. November 2025 einen Vorschlag mit Änderungen an Anlage I zum Vertrag, mit denen andere als die derzeit in der genannten Anlage enthaltenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erfasst werden sollen, prüfen und gegebenenfalls einen Beschluss darüber annehmen. Die in Anlage I zum Vertrag aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen fallen unter das multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile (im Folgenden „multilaterales System“), das im Rahmen des Vertrags eingerichtet wurde.

(4)Das Lenkungsorgan wird den Vorschlag mit Änderungen an Anlage I zum Vertrag im Rahmen eines Maßnahmenpakets prüfen, das auch einen Vorschlag zur Überarbeitung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung (SMTA) umfasst, des Standardvertrags, mit dem der Austausch von Material im Wege des multilateralen Systems geregelt ist. 

(5)Ausgearbeitet wurde dieses Maßnahmenpaket von der offenen Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Förderung des Funktionierens des multilateralen Systems, die das Lenkungsorgan zu diesem Zweck eingerichtet hat. Die Union sollte die vorgeschlagenen Änderungen an Anlage I zum Vertrag und die Überarbeitung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung unterstützen, da davon auszugehen ist, dass hierdurch dazu beigetragen wird, die Hauptziele des Vertrags zu verwirklichen.

(6)Nach der Annahme sowie nach der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch zwei Drittel der Vertragsparteien wird der Beschluss des Lenkungsorgans betreffend die Änderungen an Anlage I zum Vertrag zwecks Erfassung weiterer pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie betreffend die Überarbeitung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung für die Union bindend sein. Daher ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der auf der 11. Tagung des Lenkungsorgans oder – sofern auf seiner 11. Tagung keine Einigung erzielt werden kann – auf einer späteren Tagung während des Geltungszeitraums dieses Beschlusses im Namen der Union zu vertreten ist.

(7)Die Änderungen an Anlage I zum Vertrag und die Überarbeitung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung erfordern keine Änderung des Unionsrechts.

(8)Um der Union bei den Verhandlungen während der 11. Tagung bzw. – in Ermangelung einer Einigung auf dieser 11. Tagung – auf einer späteren Tagung des Lenkungsorgans die notwendige Flexibilität einzuräumen, sollte sie ermächtigt werden, geringfügigen technischen Änderungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss bezüglich des Beschlusses, der vom Lenkungsorgan betreffend die Änderungen an Anlage I zum Vertrag und die Überarbeitung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung angenommen werden soll, zuzustimmen, sofern es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen am vorliegenden Beschluss handelt.

(9)Der vorliegende Beschluss sollte für einen begrenzten Zeitraum gelten, nach dem, falls die Änderung von Anlage I zum Vertrag und die Überarbeitung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung nicht angenommen wurden, die Kommission die Wirksamkeit des vorliegenden Beschlusses bewerten und einen Vorschlag dazu machen sollte, ob seine Geltungsdauer verlängert oder ob er anderenfalls geändert oder aufgehoben werden soll.

(10)Der vorherige Ratsbeschluss 12102/22 zur Festlegung des Standpunkts, der im Lenkungsorgan des Vertrags im Namen der Union zu vertreten ist, sollte aufgehoben werden, da er nicht die Entwicklungen in der offenen Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Förderung des Funktionierens des multilateralen Systems widerspiegelt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 11. Tagung des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden „Vertrag“) vom 24. bis 29. November 2025 bzw. – in Ermangelung einer Einigung auf der 11. Tagung – auf einer späteren Tagung bezüglich der Änderung von Anlage I zum Vertrag im Hinblick auf die Erweiterung des Geltungsbereichs des multilateralen Systems des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile sowie der Annahme einer überarbeiteten standardisierten Materialübertragungsvereinbarung zu vertreten ist, stützt sich auf den Entwurf einer Änderung von Anlage I zum Vertrag bzw. auf den Entwurf der überarbeiteten standardisierten Materialübertragungsvereinbarung, wie in Anhang I bzw. II dargelegt.

(2)Das System der verpflichtenden Zahlungen, das mit der überarbeiteten standardisierten Materialübertragungsvereinbarung eingerichtet wurde, unterliegt den Bedingungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Änderung von Anlage I zum Vertrag.

Artikel 2

Soweit sich neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor oder während der 11. Tagung des Lenkungsorgans bzw. – in Ermangelung einer Einigung auf der 11. Tagung – auf einer späteren Tagung vorgelegt werden, auf den Standpunkt gemäß Artikel 1 auswirken könnten oder wenn die Union auf der genannten Tagung weitere Verhandlungen aufnehmen muss, können unter Einhaltung der in Anhang III festgelegten Grundsätze geringfügige technische Änderungen am Standpunkt der Union an Ort und Stelle vereinbart werden.

Artikel 3

Der Ratsbeschluss 12102/22 vom 13. September 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in Bezug auf Änderungen an Anlage I zum genannten Vertrag zu vertreten ist, wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Kommission und an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin

[...]

(1) 1    Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/869/oj).

Brüssel, den 29.9.2025

COM(2025) 564 final

ANHANG

des

BESCHLUSSES DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in Bezug auf bestimmte zur Annahme auf seiner 11. Tagung vorgelegte Vorschläge im Namen der Union zu vertreten ist


Anhang I

ENTWURF EINER ÄNDERUNG DER ANLAGE I ZUM INTERNATIONALEN VERTRAG ÜBER PFLANZENGENETISCHE RESSOURCEN FÜR ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT

1.Die Union vertritt den Standpunkt, dass der Geltungsbereich des multilateralen Systems des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile (im Folgenden „multilaterales System“) möglichst auf alle pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ausgeweitet werden soll. Daher wird in Anlage I zum Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden „Vertrag“) nach den Listen der Nahrungs- und Futterpflanzen folgender Absatz angefügt:

„Angesichts der Ziele und des Geltungsbereichs dieses Vertrags, im Einklang mit Artikel 3 und unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe h, umfasst das multilaterale System zusätzlich zu den oben aufgeführten Nahrungs- und Futterpflanzen alle übrigen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft – einschließlich derjenigen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die zuvor in den obigen Listen ausgenommen oder ausgeschlossen wurden –, die unter der Verwaltung und Kontrolle der Vertragsparteien stehen, öffentlich zugänglich sind und in Ex-situ-Sammlungen vorkommen. Nach Inkrafttreten dieser Änderung umfasst jede Annahme oder Genehmigung des Vertrags sowie jeder Beitritt zu dem Vertrag auch diese Änderung.“

2.Kann keine Einigung auf den unter Nummer 1 ausgeführten Standpunkt der Union erzielt werden, so kann als Ausweichoption zur Erleichterung der Kompromissfindung nach der Liste der Nahrungs- und Futterpflanzen zusätzlich zu dem kursiv und in Anführungszeichen gedruckten Teil von Nummer 1 der folgende zusätzliche Absatz in Anlage I zum Vertrag aufgenommen werden:

„Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieser Änderung kann eine Vertragspartei ausnahmsweise mittels einer Erklärung bestimmte einheimische Arten in begrenzter Zahl festlegen, die sie nicht nach den Bestimmungen und Bedingungen des multilateralen Systems zur Verfügung stellen wird. Eine solche Erklärung berührt weder die Rechte und Pflichten der anderen Vertragsparteien im Hinblick auf diese Arten noch die Rechte und Pflichten der Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung oder sonstiger internationaler Institutionen, die gemäß Artikel 15 dieses Vertrags eine Vereinbarung mit dem Lenkungsorgan geschlossen haben. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre Erklärung zurückziehen oder pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus ihrer Liste streichen, doch sie kann keine zusätzliche Erklärung abgeben.“


Brüssel, den 29.9.2025

COM(2025) 564 final

ANHANG

zum

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in Bezug auf bestimmte auf seiner 11. Tagung zur Annahme vorgelegte Vorschläge im Namen der Union zu vertreten ist


Anhang II

ENTWURF DER ÜBERARBEITETEN STANDARDISIERTEN MATERIALÜBERTRAGUNGSVEREINBARUNG

1.STANDARDISIERTE MATERIALÜBERTRAGUNGSVEREINBARUNG

PRÄAMBEL

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden „Vertrag“) 11 wurde auf der 31. Tagung der FAO-Konferenz am 3. November 2001 angenommen und trat am 29. Juni 2004 in Kraft.

Die Ziele des Vertrags sind – im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt – die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zur Erreichung einer nachhaltigen Landwirtschaft und Ernährungssicherheit.

In Ausübung ihrer souveränen Rechte an ihren pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft haben die Vertragsparteien des Vertrags ein multilaterales System eingerichtet, um sowohl den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu erleichtern als auch eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergebenden Vorteile auf einer sich ergänzenden und gegenseitig stärkenden Grundlage zu erzielen.

Den Artikeln 4 und 11 sowie Artikel 12 Absätze 4 und 5 des Vertrags wird Rechnung getragen.

Die Unterschiede in den Rechtssystemen der Vertragsparteien hinsichtlich ihrer nationalen Verfahrensregeln für den Zugang zu Gerichten und Schiedsverfahren und die Verpflichtungen, die für diese Verfahrensregeln aus geltenden internationalen und regionalen Übereinkommen erwachsen, werden anerkannt.

Artikel 12 Absatz 4 des Vertrags bestimmt, dass ein erleichterter Zugang im Rahmen des multilateralen Systems aufgrund einer standardisierten Materialübertragungsvereinbarung gewährt wird. Das Lenkungsorgan des Vertrags hat mit der Entschließung 1/2006 vom 16. Juni 2006 die standardisierte Materialübertragungsvereinbarung angenommen, die auf seinen Beschluss hin mit der Entschließung [XX]/2025 vom [XX] November 2025 geändert wird.

ARTIKEL 1 – DIE VERTRAGSPARTEIEN DER VEREINBARUNG

1.1 Die vorliegende standardisierte Materialübertragungsvereinbarung (im Folgenden „diese Vereinbarung“) ist die in Artikel 12 Absatz 4 des Vertrags genannte standardisierte Materialübertragungsvereinbarung.

1.2 Diese Vereinbarung gilt

ZWISCHEN: (Name und Anschrift des Bereitstellers oder der bereitstellenden Institution, Name des Bevollmächtigten, Kontaktdaten des Bevollmächtigten*) (im Folgenden „Bereitsteller“)

UND: (Name und Anschrift des Empfängers oder der empfangenden Institution, Name des Bevollmächtigten, Kontaktdaten des Bevollmächtigten* 22) (im Folgenden „Empfänger“).

1.3 Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung vereinbaren Folgendes:

ARTIKEL 2 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In dieser Vereinbarung gelten für die nachstehenden Begriffe folgende Begriffsbestimmungen:

„verbundenes Unternehmen“: Eine juristische Person ist dann mit einer anderen verbunden, wenn die eine die Tochtergesellschaft der anderen ist oder beide Tochtergesellschaften derselben juristischen Person sind oder jede einzelne von ihnen durch dasselbe Rechtssubjekt kontrolliert wird;

„einschränkungslos verfügbar“: Ein Erzeugnis wird als für Dritte einschränkungslos für die weitere Forschung und Züchtung verfügbar betrachtet, wenn es für Forschung und Züchtung ohne rechtliche oder vertragliche Verpflichtungen oder technologische Einschränkungen, die eine im Vertrag bezeichnete Nutzung ausschließen würden, verfügbar ist;

„vermarkten“ bedeutet, pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft gegen Entgelt auf dem freien Markt verfügbar zu machen. Der Begriff „Vermarktung“ hat eine entsprechende Bedeutung. „Vermarktung“ beinhaltet keine Form der Weitergabe von in Entwicklung befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und auch nicht den Verkauf von Handelswaren;

„genetisches Material“ bedeutet jedes Material pflanzlichen Ursprungs, einschließlich generativen und vegetativen Vermehrungsmaterials, das funktionale Erbeinheiten enthält;

„Lenkungsorgan“ bedeutet das Lenkungsorgan des Vertrags;

„multilaterales System“ bedeutet das gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags eingerichtete multilaterale System;

„pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft“ bedeutet jedes genetische Material pflanzlichen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat;

„in Entwicklung befindliche pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft“ bedeutet Material, das aus dem Material gewonnen wurde, sich somit von diesem unterscheidet und noch nicht zur Vermarktung bereitsteht und vom Entwickler für die Weiterentwicklung oder Abgabe an eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger zur Weiterentwicklung vorgesehen ist. Die Entwicklungszeit für die in Entwicklung befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft gilt als beendet, wenn diese Ressourcen als Erzeugnis vermarktet werden;

„Erzeugnis“ bedeutet pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die das Material oder sonstige genetische Teile oder Bestandteile davon beinhalten 33 und die zur Vermarktung bereitstehen, ausgenommen Handelswaren und sonstige für die Ernährung, Fütterung oder Verarbeitung verwendeten Erzeugnisse;

„Umsatz“ bedeutet die Bruttoeinnahmen des Empfängers und der mit ihm verbundenen Unternehmen aus der Vermarktung und in Form von Lizenzgebühren für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;

„Handelswert“ bedeutet jedes vererbbare und messbare Merkmal, das einem Erzeugnis einen bedeutenden kommerziellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft verleiht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf agronomische Merkmale, Merkmale, die den Widerstand gegen biotischen und abiotischen Stress stärken, Merkmale, die den Nähr- oder Verarbeitungswert geernteter Handelswaren erhöhen, und andere Merkmale, die für die Beschreibung des Erzeugnisses zum Zweck der Förderung seiner Vermarktung verwendet werden.

ARTIKEL 3 – GEGENSTAND DER VEREINBARUNG

Die in Anhang 1 dieser Vereinbarung genannten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden „Material“) und die in Artikel 5 Buchstabe b und in Anhang 1 genannten damit zusammenhängenden verfügbaren Informationen werden hiermit vom Bereitsteller an den Empfänger gemäß den Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung übertragen.

ARTIKEL 4 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

4.1 Diese Vereinbarung wird im Rahmen des multilateralen Systems geschlossen und gemäß den Zielen und Bestimmungen des Vertrags erfüllt und ausgelegt.

4.2 Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie den geltenden gesetzlichen Regelungen und Verfahren unterliegen, die von den Vertragsparteien des Vertrags im Einklang mit dem Vertrag verabschiedet wurden. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Regelungen und Verfahren, die gemäß Artikel 4 sowie Artikel 12 Absätze 2 und 5 des Vertrags angenommen wurden. 44

4.3 Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung kommen überein, dass die Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen, die im Namen des Lenkungsorgans des Vertrags und dessen multilateralen Systems tätig wird, der Drittbegünstigte im Rahmen dieser Vereinbarung ist.

4.4 Der Drittbegünstigte ist berechtigt, die sachdienlichen Informationen anzufordern, die in Artikel 5 Buchstabe e, Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c, Artikel 8 Absatz 3, Anhang 2, Artikel 3 Absatz 6 und Anhang 4 Absatz 7 dieser Vereinbarung vorgesehen sind.

4.5 Die Rechte, die der oben genannten Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen gewährt werden, hindern die Vertragsparteien dieser Vereinbarung nicht daran, ihre Rechte wahrzunehmen, die ihnen aufgrund dieser Vereinbarung zustehen.

ARTIKEL 5 – RECHTE UND PFLICHTEN DES BEREITSTELLERS

Der Bereitsteller verpflichtet sich dazu, dass das Material in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen des Vertrags übertragen wird:

a) Der Zugang wird zügig gewährt, ohne dass jeder einzelne Zugriff verfolgt werden muss; er ist entweder kostenlos oder die für ihn erhobene Gebühr überschreitet nicht die anfallenden Minimalkosten;

b) alle verfügbaren Passdaten und – nach Maßgabe des geltenden Rechts – alle sonstigen damit zusammenhängenden, verfügbaren und nicht vertraulichen beschreibenden Informationen werden zusammen mit den zur Verfügung gestellten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bereitgestellt;

c) der Zugang zu in Entwicklung befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, einschließlich des von Landwirten entwickelten Materials, liegt während der Entwicklungszeit im Ermessen ihres Entwicklers;

d) der Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die durch Rechte des geistigen Eigentums und sonstige Eigentumsrechte geschützt sind, erfolgt im Einklang mit einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften und einschlägigen nationalen Gesetzen;

e) der Bereitsteller unterrichtet den Sekretär des Lenkungsorgans mindestens alle zwei Kalenderjahre oder in Abständen, die von Zeit zu Zeit vom Lenkungsorgan festgelegt werden, über die geschlossenen Materialübertragungsvereinbarungen 55

entweder

Option A: durch Übermittlung einer Kopie der ausgefüllten standardisierten Materialübertragungsvereinbarung 66

oder

Option B: Falls keine Kopie der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung übermittelt wird,

i) indem er sicherstellt, dass die ausgefüllte standardisierte Materialübertragungsvereinbarung dem Drittbegünstigten bei Bedarf jederzeit zur Verfügung steht;

ii) indem er angibt, wo die betreffende standardisierte Materialübertragungsvereinbarung aufbewahrt wird und wie man sie erhalten kann, und

iii) indem er folgende Informationen liefert:

a) das Kennzeichnungssymbol oder die Identifikationsnummer, das bzw. die der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung vom Bereitsteller zugewiesen wurde;

b) Namen und Anschrift des Bereitstellers;

c) das Datum, an dem der Bereitsteller der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung zugestimmt oder diese angenommen hat, und im Fall einer „shrink-wrap“-Vereinbarung das Datum, an dem die Sendung verschickt wurde;

d) Namen und Anschrift des Empfängers, und im Fall einer „shrink-wrap“-Vereinbarung den Namen der Person, an die die Sendung ging;

e) die Identifizierung jedes Zugangs in Anhang 1 der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung sowie die Identifizierung der betreffenden Nutzpflanze.

Der Sekretär stellt dem Drittbegünstigten diese Informationen zur Verfügung. Diese Informationen sind als vertrauliche Geschäftsinformationen zu behandeln und dürfen lediglich für die Erstellung der aggregierten Berichterstattung verwendet werden, es sei denn, die Vertragsparteien dieser Vereinbarung vereinbaren etwas anderes, und mit Ausnahme dessen, was im Kontext einer Streitbeilegung gemäß Artikel 8 dieser Vereinbarung erforderlich sein kann.

ARTIKEL 6 – RECHTE UND PFLICHTEN DES EMPFÄNGERS 77

6.1 Der Empfänger sichert zu, dass das Material nur zum Zweck der Forschung, Züchtung und Ausbildung für Ernährung und Landwirtschaft genutzt oder konserviert wird. Diese Zwecke schließen keine chemische, pharmazeutische und/oder sonstige Verwendung in der Nichtnahrungs-/Nichtfuttermittelwirtschaft ein.

6.2 Der Empfänger beansprucht keine Rechte des geistigen Eigentums oder sonstigen Rechte, die den erleichterten Zugang zu dem gemäß dieser Vereinbarung bereitgestellten Material oder zu dessen genetischen Teilen oder Bestandteilen in der aus dem multilateralen System bezogenen Form einschränken.

6.3 Für den Fall, dass der Empfänger das bereitgestellte Material konserviert, stellt der Empfänger das Material und die in Artikel 5 Buchstabe b genannten damit zusammenhängenden Informationen dem multilateralen System unter Verwendung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung zur Verfügung.

6.4 Für den Fall, dass der Empfänger das im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellte Material an eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger (im Folgenden „nachfolgender Empfänger“) überträgt, muss der Empfänger

a) dies gemäß den Bestimmungen und Bedingungen der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung mittels einer neuen standardisierten Materialübertragungsvereinbarung tun und

b) das Lenkungsorgan gemäß Artikel 5 Buchstabe e darüber informieren.

Nach Erfüllung der oben genannten Pflichten hat der Empfänger keine weiteren Pflichten hinsichtlich der Handlungen des nachfolgenden Empfängers.

6.5 Für den Fall, dass der Empfänger eine in Entwicklung befindliche pflanzengenetische Ressource für Ernährung und Landwirtschaft innerhalb von zwölf Jahren nach Unterzeichnung oder Annahme dieser Vereinbarung an eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger überträgt, muss der Empfänger 

a) dies gemäß den Bestimmungen und Bedingungen der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung mittels einer neuen standardisierten Materialübertragungsvereinbarung tun, wobei Artikel 5 Buchstabe a der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung keine Anwendung findet;

b) in Anhang 1 der neuen standardisierten Materialübertragungsvereinbarung das aus dem multilateralen System bezogene Material identifizieren und angeben, dass die übertragenen, in Entwicklung befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus jenem Material gewonnen wurden;

c) das Lenkungsorgan gemäß Artikel 5 Buchstabe e darüber informieren; und

d) keine weiteren Pflichten hinsichtlich der Handlungen eines nachfolgenden Empfängers haben.

Die in Artikel 6 Absatz 5 aufgeführten Pflichten gelten nicht für in Entwicklung befindliche pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

i) Sie enthalten einen Genbeitrag von weniger als 12,5 % je Stammbaum des Materials und

ii) sie haben keinen durch das Material verliehenen Handelswert.

6.6 Der Abschluss einer standardisierten Materialübertragungsvereinbarung gemäß Artikel 6 Absatz 5 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, die Vereinbarung um zusätzliche Bedingungen zu ergänzen, die sich auf die weitere Entwicklung eines Erzeugnisses beziehen, einschließlich, soweit angebracht, der Zahlung eines Entgelts.

6.9 Der Empfänger stellt dem multilateralen System durch das in Artikel 17 des Vertrags vorgesehene Informationssystem alle sich aus der Forschung und Entwicklung des Materials ergebenden nicht vertraulichen Informationen zur Verfügung. Er wird ermutigt, die sich aus dieser Forschung und Entwicklung ergebenden nicht monetären Vorteile, die ausdrücklich in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags genannt sind, durch das multilaterale System zu teilen. Der Empfänger wird ermutigt, ein Muster jedes Erzeugnisses, welches das Material enthält, für Forschung, Züchtung und Schulungszwecke an eine Sammlung abzugeben, die Teil des multilateralen Systems ist.

6.10 Ein Empfänger, der Rechte des geistigen Eigentums für Erzeugnisse beantragt hat oder erwirbt, die aus vom multilateralen System bezogenem Material oder dessen genetischen Teilen oder Bestandteilen entwickelt wurden, und diesen Antrag oder diese Rechte des geistigen Eigentums an einen Dritten überträgt, muss die im Rahmen dieser Vereinbarung vorgesehenen Pflichten des Vorteilsausgleichs an diesen Dritten übertragen.

6.6a Der Empfänger wählt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Annahme dieser Vereinbarung zwischen zwei Zugangsoptionen gemäß Artikel 10 dieser Vereinbarung: der Abonnementoption gemäß Artikel 6 Absatz 11 und Anhang 2 oder der Option des zentralen Zugangs gemäß Artikel 6 Absätze 7 und 8 sowie Anhang 4, es sei denn, der Empfänger hat sich bereits angemeldet.

6.11 Um die Abonnementoption zu wählen, muss der Empfänger, sofern der Empfänger nicht bereits angemeldet ist, das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Registrierungsformular aus Anhang 3 dieser Vereinbarung beim Sekretär des Lenkungsorgans des Vertrags einreichen (im Folgenden „Abonnement“). Das Abonnement ist bei Empfang der durch den Sekretär erteilten Abonnentennummer abgeschlossen.

6.11a Die Bestimmungen und Bedingungen für die Abonnementoption finden sich in Anhang 2 dieser Vereinbarung. Anhang 2 dieser Vereinbarung ist integraler Bestandteil dieser Vereinbarung, und jede Bezugnahme auf diese Vereinbarung ist – soweit es der Kontext zulässt und sinngemäß – dahin gehend zu verstehen, dass Anhang 2 mit eingeschlossen ist.

6.11b Im Rahmen der Abonnementoption hat der Empfänger hinsichtlich des empfangenen Materials und jeglichen das Material enthaltenden Erzeugnisses keine weiteren Zahlungsverpflichtungen als die in der Abonnementoption vorgesehenen, solange das Abonnement gilt.

6.7 Im Rahmen der Option des zentralen Zugangs gelten die Bestimmungen und Bedingungen aus Anhang 4, wenn der Empfänger oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen ein Erzeugnis vermarktet und sofern dieses Erzeugnis nicht einschränkungslos verfügbar ist. Sobald die Einschränkung aufgehoben ist, leisten der Empfänger oder die mit ihm verbundenen Unternehmen, die das Erzeugnis vermarkten, weiter Zahlungen zu dem nachstehend in Artikel 6 Absatz 8 genannten Satz. Anhang 4 dieser Vereinbarung ist integraler Bestandteil dieser Vereinbarung, und jede Bezugnahme auf diese Vereinbarung ist – soweit es der Kontext zulässt und sinngemäß – dahin gehend zu verstehen, dass Anhang 4 mit eingeschlossen ist.

6.8 Im Rahmen der Option des zentralen Zugangs gelten die Bestimmungen und Bedingungen aus Anhang 4, wenn der Empfänger oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen ein Erzeugnis vermarktet und sofern dieses Erzeugnis einschränkungslos verfügbar ist. Anhang 4 dieser Vereinbarung ist integraler Bestandteil dieser Vereinbarung, und jede Bezugnahme auf diese Vereinbarung ist – soweit es der Kontext zulässt und sinngemäß – dahin gehend zu verstehen, dass Anhang 4 mit eingeschlossen ist.

6.8a Ein Empfänger, der gemäß Artikel 6 Absatz 7 bzw. Absatz 8 auf das Material zugreift, muss bei Unterzeichnung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung seine verbundenen Unternehmen offenlegen. Falls eines dieser verbundenen Unternehmen nach der Unterzeichnung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung Material erhält, gilt Artikel 6 Absatz 5 dieser Vereinbarung.

ARTIKEL 7 – ANWENDBARES RECHT

Anwendbares Recht sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze einschließlich der UNIDROIT-Grundregeln der Internationalen Handelsverträge 2016 mit deren späteren Aktualisierungen sowie die Ziele und einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und, sofern für die Auslegung erforderlich, die Entscheidungen des Lenkungsorgans.

ARTIKEL 8 – STREITBEILEGUNG

8.1 Eine Streitbeilegung kann entweder vom Bereitsteller oder vom Empfänger oder vom Drittbegünstigten, der für das Lenkungsorgan des Vertrags und dessen multilateralen Systems tätig wird, angestrengt werden.

8.2 Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung kommen überein, dass die Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen, die das Lenkungsorgan und das multilaterale System vertritt, als Drittbegünstigter berechtigt ist, Streitbeilegungsverfahren im Hinblick auf Rechte und Pflichten des Bereitstellers und des Empfängers im Rahmen dieser Vereinbarung anzustrengen.

8.3 Der Drittbegünstigte ist berechtigt, vom Bereitsteller und vom Empfänger sachdienliche Informationen, einschließlich, soweit erforderlich, Muster, mit Bezug zu ihren Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung anzufordern. Solche Informationen oder Muster sind je nach Sachlage vom Bereitsteller und vom Empfänger zur Verfügung zu stellen.

8.4 Jede sich aus dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeit wird wie folgt beigelegt:

a) gütliche Streitbeilegung: Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit nach Treu und Glauben durch Verhandlungen beizulegen.

b) Vermittlung: Falls die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, können sich die Vertragsparteien für eine Vermittlung durch einen neutralen und unabhängigen Schlichter entscheiden, der von ihnen einvernehmlich bestimmt wird.

c) Schiedsverfahren: Falls die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen oder Vermittlung beigelegt wurde, kann jede Vertragspartei die Streitigkeit einem Schiedsverfahren gemäß der Schiedsordnung eines von den Streitparteien vereinbarten internationalen Gremiums unterwerfen. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung wird die Streitigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern entschieden. Jede Streitpartei kann auf Wunsch ihren Schiedsrichter aus einer vom Lenkungsorgan für diesen Zweck erstellten Expertenliste bestellen. Beide Vertragsparteien oder die von ihnen bestellten Schiedsrichter können vereinbaren, einen einzigen Schiedsrichter oder gegebenenfalls einen den Vorsitz führenden Schiedsrichter aus dieser Expertenliste zu bestellen. Das Ergebnis dieses Schiedsverfahrens ist verbindlich.

d) Unterlegene Parteien können von den Möglichkeiten des Artikels 12 Absatz 5 des Vertrags Gebrauch machen.

8.5 Im Fall eines nachweislichen Verstoßes gegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 kann der Empfänger für Schäden haftbar gemacht werden. In Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 sollte der Schadenersatz im Verhältnis zu den Einnahmen stehen, die der Empfänger aufgrund des nachgewiesenen Verstoßes erzielt hat. In Bezug auf Artikel 6 Absatz 2 sollte der Schadenersatz im Verhältnis zu den Einnahmen stehen, die der Empfänger aus den Rechten des geistigen Eigentums oder sonstigen Rechten erzielt hat, welche den erleichterten Zugang zu dem Material oder zu dessen genetischen Teilen oder Bestandteilen in der aus dem multilateralen System bezogenen Form einschränken; außerdem kann er eine Übertragung der Rechte des geistigen Eigentums oder anderer betroffener Rechte im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht und nationalen Rechtsvorschriften nach sich ziehen.

ARTIKEL 9 – ZUSÄTZLICHE PUNKTE

Gewährleistungspflicht

9.1 Der Bereitsteller übernimmt in dieser Vereinbarung weder eine Gewähr für die Sicherheit des Materials oder hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Material noch für die Richtigkeit oder Genauigkeit der mit diesem Material mitgelieferten Passdaten oder sonstigen Daten. Ferner übernimmt er keine Gewähr für die Qualität, Keimfähigkeit oder Reinheit (genetische oder mechanische) des gelieferten Materials. Der pflanzengesundheitliche Zustand des Materials wird nur in dem Maße zugesichert, wie er in einem beigefügten Pflanzengesundheitszeugnis beschrieben ist. Der Empfänger übernimmt die volle Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Empfängerstaates in Bezug auf Quarantäne, invasive gebietsfremde Arten und Biosicherheit sowie von Bestimmungen, welche die Einfuhr oder Freisetzung von genetischem Material regeln.

Rücktritt von dieser Vereinbarung

9.2 Der Empfänger kann im Einklang mit den Anhängen 2 und 4 von dieser Vereinbarung zurücktreten.

Änderungen der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung

9.3 Ändert das Lenkungsorgan die Bestimmungen und Bedingungen der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung, so verwendet der Empfänger ab dem vom Lenkungsorgan festgelegten Datum die geänderte standardisierte Materialübertragungsvereinbarung bei anschließenden Übertragungen des Materials an Dritte. Die übrigen Rechte und Pflichten des Empfängers bleiben unverändert, sofern der Empfänger der geänderten standardisierten Materialübertragungsvereinbarung nicht ausdrücklich in schriftlicher Form zustimmt.

Übergangsphase

9.4 Falls die in der Entschließung [XX]/2025 enthaltene Änderung von Anhang I des Vertrags bis zum 31. Juli 2031 nicht in Kraft tritt und sofern das Lenkungsorgan auf seiner Sitzung im Jahr 2031 die Frist nicht verlängert oder einen anderen Beschluss fasst, gilt Folgendes:

Artikel 6 Absatz 11 und die damit zusammenhängenden Anhänge gelten nicht mehr für neue Empfänger, und neue Abonnements sind im Rahmen dieser Vereinbarung nicht mehr zulässig. Ein Empfänger, der vor dem 31. Juli 2031 ein Abonnement abgeschlossen hat, kann innerhalb von [XX] Tagen entweder

1) den Sekretär des Lenkungsorgans des Vertrags benachrichtigen, dass er sein Abonnement aufrechterhält, oder

2) von seinem Abonnement mit sofortiger Wirkung zurücktreten. Sollte sich der Abonnent für diese Option entscheiden, dann gelten die Abonnementbestimmungen nicht mehr und werden durch die Bestimmungen und Bedingungen gemäß Artikel 6 Absätze 7 und 8 sowie Anhang 4 dieser Vereinbarung ersetzt. Nach dem Rücktritt werden alle vom Abonnenten im Rahmen des Abonnements gezahlten Beträge auf Antrag des Abonnenten gegen die Zahlungen verrechnet, die möglicherweise im Rahmen des Zahlungsmechanismus nach Artikel 6 Absätze 7 und 8 sowie Anhang 4 dieser Vereinbarung anfallen.

ARTIKEL 10 – UNTERSCHRIFT/ANNAHME

Der Bereitsteller und der Empfänger können die Art der Annahme wählen, sofern nicht eine der Vertragsparteien eine Unterzeichnung dieser Vereinbarung fordert.

Option 1 – Unterzeichnung* 88

Ich, (vollständiger Name des Bevollmächtigten), sichere zu, dass ich zum Abschluss dieser Vereinbarung im Namen des Empfängers bevollmächtigt bin und erkenne die Verantwortung und Verpflichtung meiner Institution an, die Bestimmungen dieser Vereinbarung einzuhalten, sowohl dem Wortlaut nach als auch grundsätzlich, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu fördern.

□ Mir ist bekannt und ich erkenne ausdrücklich an, dass der Drittbegünstigte die in den Artikeln 4 und 8 dieser Vereinbarung genannten Rechte hat.

□ Ich erkläre hiermit, dass der Umsatz des Empfängers gemäß Anhang 2 Artikel 3 Absatz 4 [xx] USD nicht übersteigt. Der Empfänger verpflichtet sich zur Leistung jährlicher Zahlungen und zur Übermittlung von Jahresberichten ab dem Zeitpunkt, ab dem sein Umsatz [xx] USD übersteigt. Es ist bekannt und wird ausdrücklich anerkannt, dass der Drittbegünstigte gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Vereinbarung zur Anforderung sachdienlicher Informationen berechtigt ist.

□ Ich bestätige hiermit, dass ich bereits Abonnent des multilateralen Systems bin.

Oder

□ Ich wähle hiermit die Abonnementoption gemäß Artikel 6 Absatz 11 sowie Anhang 2 dieser Vereinbarung und bestätige, dass ich dem Sekretär des Lenkungsorgans das Registrierungsformular aus Anhang 3 dieser Vereinbarung überstellt habe.

Oder

□ Ich wähle hiermit die Option des zentralen Zugangs gemäß Artikel 6 Absätze 7 und 8 sowie Anhang 4 dieser Vereinbarung. 

Unterschrift 

Datum

Name des Empfängers

Option 2 – standardisierte Materialübertragungsvereinbarung in Form einer „shrink-wrap“-Vereinbarung* 99 

Das Material wird unter dem Vorbehalt der Annahme der Bedingungen dieser Vereinbarung bereitgestellt.

Die Bereitstellung des Materials durch den Bereitsteller sowie die Annahme und Nutzung des Materials durch den Empfänger stellen die Annahme der Bedingungen dieser Vereinbarung dar.

Dem Empfänger ist bekannt und er erkennt ausdrücklich an, dass der Drittbegünstigte die in den Artikeln 4 und 8 dieser Vereinbarung genannten Rechte hat.

Übersteigt der Umsatz des Empfängers nicht [xx] USD, so übermittelt er dem Sekretär an des Lenkungsorgans folgende Erklärung in schriftlicher Form und ordnungsgemäß unterzeichnet, andernfalls findet die in Anhang 2 Artikel 3 Absatz 4 genannte Ausnahme keine Anwendung: „Ich erkläre hiermit, dass der Umsatz des Empfängers gemäß Anhang 2 Artikel 3 Absatz 4 [xx] USD nicht übersteigt. Der Empfänger verpflichtet sich zur Leistung jährlicher Zahlungen und zur Übermittlung von Jahresberichten ab dem Zeitpunkt, ab dem sein Umsatz [xx] USD übersteigt. Es ist bekannt und wird ausdrücklich anerkannt, dass der Drittbegünstigte gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Vereinbarung zur Anforderung sachdienlicher Informationen berechtigt ist.

Falls der Empfänger bereits Abonnent ist, übermittelt er dem Sekretär des Lenkungsorgans folgende Informationen: „Ich bestätige hiermit, dass ich Abonnent mit der Abonnentennummer ………… bin.“

Oder

Falls der Empfänger die Abonnementoption wählt, übermittelt er dem Sekretär des Lenkungsorgans folgende Informationen: „Ich wähle hiermit die Abonnementoption gemäß Artikel 6 Absatz 11 sowie Anhang 2 dieser Vereinbarung und bestätige, dass ich dem Sekretär des Lenkungsorgans das Registrierungsformular aus Anhang 3 dieser Vereinbarung überstellt habe.“

Oder

Falls der Empfänger die Option des zentralen Zugangs wählt, übermittelt er dem Sekretär des Lenkungsorgans folgende Informationen: „Ich wähle hiermit die Option des zentralen Zugangs gemäß Artikel 6 Absätze 7 und 8 sowie Anhang 4 dieser Vereinbarung.“

Option 3 - standardisierte Materialübertragungsvereinbarung in Form einer „click-wrap“-Vereinbarung* 1010

□ Ich stimme hiermit den oben genannten Bedingungen zu.

□ Mir ist bekannt und ich erkenne ausdrücklich an, dass der Drittbegünstigte die in den Artikeln 4 und 8 dieser Vereinbarung genannten Rechte hat. 

□ Ich erkläre hiermit, dass der Umsatz des Empfängers gemäß Anhang 2 Artikel 3 Absatz 4 [xx] USD nicht übersteigt. Der Empfänger verpflichtet sich zur Leistung jährlicher Zahlungen und zur Übermittlung von Jahresberichten ab dem Zeitpunkt, ab dem sein Umsatz [xx] USD übersteigt. Es ist bekannt und wird ausdrücklich anerkannt, dass der Drittbegünstigte gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Vereinbarung zur Anforderung sachdienlicher Informationen berechtigt ist.

□ Ich bestätige hiermit, dass ich Abonnent mit der Abonnentennummer ………… bin. 

Oder

□ Ich wähle hiermit die Abonnementoption gemäß Artikel 6 Absatz 11 sowie Anhang 2 dieser Vereinbarung und bestätige, dass ich dem Sekretär des Lenkungsorgans das Registrierungsformular aus Anhang 3 dieser Vereinbarung überstellt habe.

Oder

□ Ich wähle hiermit die Option des zentralen Zugangs gemäß Artikel 6 Absätze 7 und 8 sowie Anhang 4 dieser Vereinbarung.

2.Anhang 1

LISTE DER BEREITGESTELLTEN MATERIALIEN

Dieser Anhang enthält eine Liste des im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Materials, einschließlich der in Artikel 5 Buchstabe b genannten damit zusammenhängenden Informationen. Die folgenden Informationen oder die Fundstellen dieser Informationen sind für jedes aufgeführte Material enthalten: alle verfügbaren Passdaten und – nach Maßgabe des geltenden Rechts – alle sonstigen damit zusammenhängenden, verfügbaren und nicht vertraulichen beschreibenden Informationen.

Tabelle A

Material:

Nutzpflanze: Zugangsnummer oder sonstige Kennung

Damit zusammenhängende Informationen, soweit verfügbar, oder Fundstelle dieser Informationen (URL)

Tabelle B

Material, bei dem es sich um in Entwicklung befindliche pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft handelt:

Nutzpflanze:

Zugangsnummer oder sonstige Kennung

Damit zusammenhängende Informationen, soweit verfügbar, oder Fundstelle dieser Informationen (URL)

Gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b werden in Bezug auf Material, das im Rahmen einer standardisierten Materialübertragungsvereinbarung bezogen oder im Rahmen einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 des Vertrags in das multilaterale System aufgenommen wird und aus dem die in Tabelle B aufgeführten in Entwicklung befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft gewonnen werden, folgende Informationen bereitgestellt:

Nutzpflanze:

Zugangsnummer oder sonstige Kennung

Damit zusammenhängende Informationen, soweit verfügbar, oder Fundstelle dieser Informationen (URL)

3.Anhang 2

BESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ABONNEMENTOPTION (ARTIKEL 6 ABSATZ 11)

ARTIKEL 1 – ABONNEMENT

1.1 Der Empfänger, der sich gemäß Artikel 6 Absatz 11 dieser Vereinbarung anmeldet (im Folgenden „Abonnent“), erklärt sich mit folgenden zusätzlichen Bestimmungen und Bedingungen (im Folgenden „Abonnementbestimmungen“) einverstanden.

1.2 Das Abonnement wird wirksam, sobald der Abonnent vom Sekretär des Lenkungsorgans die Abonnentennummer erhalten hat, nachdem er das in Anhang 3 enthaltene Registrierungsformular ordnungsgemäß unterzeichnet eingereicht hat. Der Abonnent braucht während der Laufzeit des Abonnements Anhang 3 einer nachfolgenden standardisierten Materialübertragungsvereinbarung nicht zu unterzeichnen.

1.3 Der Abonnent ist von jeder Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen im Rahmen einer vor dem [Datum] unterzeichneten standardisierten Materialübertragungsvereinbarung entbunden, und in Bezug auf Materialien, auf die im Rahmen jener Materialübertragungsvereinbarung zugegriffen wurde, gelten ausschließlich die Zahlungsverpflichtungen dieser Abonnementbestimmungen.

1.3A Soweit der Abonnent nach dem [Datum] eine standardisierte Materialübertragungsvereinbarung gemäß Artikel 6 Absatz 7 oder 8 dieser Vereinbarung unterzeichnet hat, bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Abonnenten im Rahmen jener standardisierten Materialübertragungsvereinbarung bestehen, und der Abonnent kann den Umsatz aus damit zusammenhängenden Erzeugnissen, bei denen es sich um pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft handelt, von der Bemessungsgrundlage der Zahlung für sein Abonnement abziehen.

1.4 Das Lenkungsorgan kann die Abonnementbestimmungen jederzeit ändern. Solche geänderten Abonnementbestimmungen finden keine Anwendung auf bereits bestehende Abonnements, es sei denn, der Abonnent teilt dem Lenkungsorgan seine Zustimmung zu den geänderten Abonnementbestimmungen mit. Sollte der Abonnent den geänderten Abonnementbestimmungen zustimmen, so hat diese Zustimmung keine Auswirkung auf das Datum, an dem das Abonnement wirksam wurde.

ARTIKEL 2 – REGISTER

Der Abonnent erklärt sich damit einverstanden, dass sein vollständiger Name, seine Kontaktdaten und das Datum des Wirksamwerdens seines Abonnements in einem öffentlichen Register (im Folgenden „Register“) erfasst werden, und sichert zu, etwaige Änderungen dieser Angaben unverzüglich dem Sekretär des Lenkungsorgans des Vertrags mitzuteilen.

ARTIKEL 3 – AUFTEILUNG DER FINANZIELLEN VORTEILE

3.1 Damit die finanziellen Vorteile aus der Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Vertrags aufgeteilt werden, leistet der Abonnent jährliche Zahlungen auf der Basis des Umsatzes der Erzeugnisse, die pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft darstellen.

3.2 Der anwendbare Gebührensatz auf Umsätze aus Erzeugnissen, bei denen es sich um pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft handelt, beträgt [yy] %.

3.3 Auf Antrag, den ein Abonnent, welcher lediglich Erzeugnisse vermarktet, bei denen es sich um einschränkungslos verfügbare pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft handelt, über das Registrierungsformular in Anhang 3 stellt, beträgt der Gebührensatz [xx] %.

3.4 Unbeschadet der obigen Ausführungen braucht ein Abonnent in einem Geschäftsjahr, in dem sein Umsatz den Betrag von [xxx] USD nicht übersteigt, keine Zahlungen zu leisten.

3.5 Die Zahlung muss innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Rechnungsabschluss jedes Geschäftsjahres für das Vorjahr erfolgen. Wenn das Abonnement während des Jahres wirksam wurde, leistet der Abonnent eine anteilige Zahlung für das erste Jahr seines Abonnements.

3.6 Der Abonnent legt dem Sekretär des Lenkungsorgans innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Rechnungsabschluss jedes Geschäftsjahres einen Kontoauszug vor, der insbesondere folgende Punkte enthält:

a) Informationen zu dem Umsatz, für den Zahlungen geleistet wurden,

b) im Fall von Anhang 2 Artikel 3 Absatz 3 Informationen zum Erzeugnis-Portfolio des Abonnenten,

c) die überprüfbare Quelle der vorgelegten Informationen

oder eine unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Abonnent gemäß Artikel 3 Absatz 4 von der Zahlung befreit ist.

Solche Informationen werden in dem vom Abonnenten angegebenen Umfang innerhalb der durch diese Vereinbarung gesetzten Grenzen als vertrauliche Geschäftsinformationen behandelt; sie werden dem Drittbegünstigten gemäß Artikel 8 dieser Vereinbarung im Kontext einer Streitbeilegung sowie dem Lenkungsorgan zu Zwecken der aggregierten Berichterstattung über die Einnahmen des vom Lenkungsorgan gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f des Vertrags eingerichteten Fonds zur Verfügung gestellt.

3.7 Alle an das Lenkungsorgan zu leistenden Zahlungen sind in Dollar der Vereinigten Staaten (USD) – zu dem am Tag des Rechnungsabschlusses gültigen Wechselkurs – auf das folgende vom Lenkungsorgan gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f des Vertrags eingerichtete Konto zu zahlen:

FAO Trust Fund (USD)

GINC/INT/031/MUL,

IT-PGRFA (Benefit-sharing),

Citibank

399 Park Avenue, New York, NY, USA, 10022,

SWIFT/BIC: CITIUS33, ABA/BLZ: 021000089, Kto.-Nr. 36352577

ARTIKEL 4 – RÜCKTRITT VOM ABONNEMENT

4.1 Das Abonnement gilt, bis der Abonnent zurücktritt, vorbehaltlich der Ergebnisse von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 8 dieser Vereinbarung.

4.2 Der Abonnent kann von seinem Abonnement unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist durch schriftliche Mitteilung an den Sekretär des Lenkungsorgans frühestens zehn Jahre ab dem Datum des Wirksamwerdens des Abonnements zurücktreten.

4.3 Nach dem Rücktritt von seinem Abonnement darf der Abonnent das Material nicht mehr nutzen. Der Abonnent darf das Material konservieren und dem multilateralen System gemäß Artikel 6 Absatz 3 zur Verfügung stellen. Der Abonnent kann auch anbieten, noch in seinem Besitz befindliches Material an den Bereitsteller zurückzugeben. Ist dies nicht möglich oder lehnt der Bereitsteller das Angebot ab, muss der Abonnent die Übertragung des Materials an eine internationale Institution anbieten, die gemäß Artikel 15 des Vertrags eine Vereinbarung mit dem Lenkungsorgan geschlossen hat, oder an eine andere Genbank, die nach den Bestimmungen und Bedingungen des multilateralen Systems betrieben wird. Wird das Angebot abgelehnt oder ist eine solche Übertragung nicht möglich, so kann das Material als letztes Mittel vernichtet werden; anschließend ist dem Drittbegünstigten ein Nachweis über die Vernichtung zu erbringen.

4.4 Die Bestimmungen über die Aufteilung der finanziellen Vorteile in Artikel 3 dieser Abonnementbestimmungen gelten nach dem Ende des Abonnements noch zwei Jahre weiter. Unbeschadet der obigen Ausführungen finden nur die Artikel 4, Artikel 6 Absätze 1, 2, 3, 4, 9 und 10 sowie Artikel 8 dieser Vereinbarung nach dem Ende des Abonnements weiterhin Anwendung.

4.Anhang 3 1111

REGISTRIERUNGSFORMULAR

Der Abonnent gibt hiermit seine Zustimmung zu den Abonnementbestimmungen. Es wird ausdrücklich zugestimmt, dass der vollständige Name, die Kontaktdaten und das Datum des Wirksamwerdens des Abonnements des Empfängers in einem öffentlichen Register von Abonnenten (im Folgenden „Register“) erfasst werden, und es wird zugesichert, dass der Empfänger oder sein Bevollmächtigter etwaige Änderungen dieser Angaben unverzüglich dem Sekretär des Lenkungsorgans des Vertrags mitteilen.

□ (Nur, wenn die Gebührensätze für die Aufteilung der finanziellen Vorteile aus Anhang 2 Artikel 3 Absatz 3 gewählt wurden): Ich wähle hiermit die in Anhang 2 Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Gebührensätze. Mir ist bekannt und ich erkenne ausdrücklich an, dass mein jährlicher Rechnungsabschluss die in Anhang 2 Artikel 3 Absatz 6 geforderten zusätzlichen Informationen enthalten muss.

Unterschrift

 Datum

Vollständiger Name des Empfängers:

Anschrift:

Telefon: 

E-Mail:

Bevollmächtigter des Empfängers:

Anschrift:

Telefon: 

E-Mail:

Hinweis: Der Empfänger muss, wie in Artikel 10 bestimmt, auch diese Vereinbarung unterzeichnen oder annehmen, sonst ist die Registrierung nicht gültig. Der Empfänger zeigt dem Sekretär des Lenkungsorgans die Annahme durch Rücksendung eines unterzeichneten Registrierungsformulars an die nachstehend genannte Anschrift an. Dem unterzeichneten Registrierungsformular muss eine Kopie dieser Vereinbarung beigefügt sein.

An den Sekretär des

Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, 

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen,

00153 Rom, Italien

E-Mail: ITPGRFA-Secretary@FAO.org.

5.Anhang 4 1212

BESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE OPTION DES ZENTRALEN ZUGANGS (ARTIKEL 6 ABSÄTZE 7 UND 8)

1. Bei Vermarktung des Erzeugnisses zahlt der Empfänger jedes Jahr [bb %] des jährlichen Umsatzes des Erzeugnisses, falls das Erzeugnis Dritten für die weitere Forschung und Züchtung nicht einschränkungslos verfügbar ist, solange die Einschränkung gilt. Sobald die Einschränkung aufgehoben ist, leisten der Empfänger oder die mit ihm verbundenen Unternehmen, die das Erzeugnis vermarkten, weiter Zahlungen zu dem nachstehend in Absatz 2 genannten Satz.

2. Bei Vermarktung des Erzeugnisses zahlt der Empfänger für den Zeitraum von 25 Jahren jedes Jahr [aa] % des jährlichen Umsatzes des Erzeugnisses, falls das Erzeugnis Dritten für Forschung und Züchtung einschränkungslos verfügbar ist.

3. Für ein bestimmtes Erzeugnis muss der Empfänger insgesamt höchstens 25 Jahre lang Zahlungen leisten.

4. Der Empfänger benachrichtigt den Sekretär des Lenkungsorgans binnen 6 Monaten ab Beginn der Vermarktung darüber, dass er das Erzeugnis vermarktet.

4a Nach der Vollendung der anfänglichen Forschungsphase kann sich der Empfänger für eine einmalige Zahlung in Höhe von [zz %] der gesamten Forschungs- und Entwicklungsausgaben für die Entwicklung des Erzeugnisses entscheiden. Diese Zahlung wird von den gemäß den vorstehenden Artikeln 1 oder 2 fälligen Zahlungen abgezogen. Mit Vollendung der anfänglichen Forschungsphase ist gemeint, dass die Laboranalysen, Feldstudien und jede andere Forschungstätigkeit, die erforderlich ist, um die Eignung des aus dem multilateralen System bezogenen Materials oder seiner Bestandteile zu bestimmen, durchgeführt und abgeschlossen wurde.

5. Keine Zahlungen sind vom Empfänger für ein Erzeugnis zu leisten, das

a) gekauft oder anderweitig von einer anderen Person oder einem anderen Rechtsträger erworben wurde, die bzw. der schon eine Zahlung für dieses Erzeugnis geleistet hat,

b) als Handelsware verkauft oder gehandelt wird oder

c) einen Genbeitrag von weniger als 6,25 % je Stammbaum des Materials enthält und keinen durch das Material verliehenen Handelswert hat.

6. Enthält ein Erzeugnis eine pflanzengenetische Ressource für Ernährung und Landwirtschaft, die aus dem multilateralen System mittels zweier oder mehrerer Materialübertragungsvereinbarungen auf der Grundlage der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung bezogen wurde, so ist nur eine Zahlung gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlich.

7. Der Empfänger legt dem Lenkungsorgan innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Rechnungsabschluss jedes Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor, der folgende Punkte enthält:

a) den vom Empfänger und von den mit ihm verbundenen Unternehmen während der zwölf (12) Monate vor dem jährlichen Rechnungsabschluss erzielten Umsatz des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse,

b) die Höhe der fälligen Zahlung,

c) Informationen, die eine Feststellung des anwendbaren Gebührensatzes bzw. der anwendbaren Gebührensätze ermöglichen, und 

d) die überprüfbare Quelle der vorgelegten Informationen. 

Solche Informationen werden in dem vom Empfänger angegebenen Umfang innerhalb der durch diese Vereinbarung gesetzten Grenzen als vertrauliche Geschäftsinformationen behandelt; sie werden dem Drittbegünstigten gemäß Artikel 8 dieser Vereinbarung im Kontext einer Streitbeilegung sowie dem Lenkungsorgan zu Zwecken der aggregierten Berichterstattung über die Einnahmen des vom Lenkungsorgan gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f des Vertrags eingerichteten Fonds zur Verfügung gestellt.

8. Die Zahlung wird fällig und zahlbar bei Vorlage jedes Jahresberichts. Alle an das Lenkungsorgan zu leistenden Zahlungen sind in Dollar der Vereinigten Staaten (USD) – zu dem am Tag des Rechnungsabschlusses gültigen Wechselkurs – auf das folgende vom Lenkungsorgan gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f des Vertrags eingerichtete Konto zu zahlen:

FAO Trust Fund (USD)

GINC/INT/031/MUL,

IT-PGRFA (Benefit-sharing),

Citibank

399 Park Avenue, New York, NY, USA, 10022,

SWIFT/BIC: CITIUS33, ABA/BLZ: 021000089, Kto.-Nr. 36352577

9. Ein Empfänger kann von dieser Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist durch schriftliche Mitteilung an den Sekretär des Lenkungsorgans frühestens zehn Jahre ab dem Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch den Bereitsteller oder den Empfänger (je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist) oder ab dem Datum der Annahme dieser Vereinbarung durch den Empfänger zurücktreten.

10. Wenn der Empfänger ein Erzeugnis vermarktet, für das gemäß Artikel 6 Absätze 7 und 8 sowie Anhang 4 dieser Vereinbarung Zahlungen fällig sind, werden diese Zahlungen nach dem Rücktritt während der Vermarktung dieses Erzeugnisses gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 7 und 8 sowie Anhang 4 dieser Vereinbarung weiter geleistet.

11. Nach dem Rücktritt von dieser Vereinbarung darf der Empfänger das Material nicht mehr nutzen. Der Empfänger darf das Material konservieren und dem multilateralen System gemäß Artikel 6 Absatz 3 zur Verfügung stellen. Der Empfänger kann auch anbieten, noch in seinem Besitz befindliches Material an den Bereitsteller zurückzugeben. Ist dies nicht möglich oder lehnt der Bereitsteller das Angebot ab, muss der Empfänger die Übertragung des Materials an eine internationale Institution anbieten, die gemäß Artikel 15 des Vertrags eine Vereinbarung mit dem Lenkungsorgan geschlossen hat, oder an eine andere Genbank, die nach den Bestimmungen und Bedingungen des multilateralen Systems betrieben wird. Wird das Angebot abgelehnt oder ist eine solche Übertragung nicht möglich, so kann das Material als letztes Mittel vernichtet werden; anschließend ist dem Drittbegünstigten ein Nachweis über die Vernichtung zu erbringen.

12. Unbeschadet der obigen Ausführungen finden nur die Artikel 4, Artikel 6 Absätze 1, 2, 3, 4, 9 und 10 sowie Artikel 8 dieser Vereinbarung nach Inkrafttreten des Rücktritts weiterhin Anwendung.

(1) 1    Definierte Begriffe wurden der Klarheit halber durchgängig im Fettdruck gesetzt.
(2) 2    Entsprechend einfügen; nicht anwendbar bei standardisierten Materialübertragungsvereinbarungen in Form einer „shrink-wrap“- bzw. „click-wrap“-Vereinbarung. Eine „shrink-wrap“ standardisierte Materialübertragungsvereinbarung liegt dann vor, wenn eine Kopie der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung in der Schutzhülle des Materials enthalten ist und die Annahme des Materials durch den Empfänger die Annahme des Wortlauts und der Bestimmungen und Bedingungen der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung bedeutet. Eine „click-wrap“ standardisierte Materialübertragungsvereinbarung liegt dann vor, wenn die Vereinbarung über das Internet abgeschlossen worden ist und der Empfänger den Wortlaut und die Bestimmungen und Bedingungen der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung durch Anklicken des entsprechenden Icons auf der Website oder entsprechend in der elektronischen Version der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung angenommen hat.
(3) 3    Wie nachgewiesen beispielsweise durch Aufzeichnungen zum Stammbaum oder von Genübertragungen.
(4) 4    Im Falle der Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für internationale Agrarforschung (CGIAR) und sonstigen internationalen Institutionen gilt die Vereinbarung zwischen dem Lenkungsorgan und den CGIAR-Zentren bzw. den sonstigen einschlägigen Institutionen.
(5) 5    Diese Informationen sollten vom Bereitsteller übermittelt werden an: The Secretary International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture Food and Agriculture Organization of the United Nations, I-00153 Rom, Italien, E-Mail: ITPGRFA-Secretary@FAO.org bzw. über EasySMTA: https://mls.planttreaty.org/itt/.
(6) 6    Falls es sich bei der übermittelten Kopie der ausgefüllten standardisierten Materialübertragungsvereinbarung um eine „shrink-wrap“-Vereinbarung gemäß Artikel 10 Option 2 der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung handelt, muss der Bereitsteller auch Angaben a) zum Datum des Versands der Sendung und b) zum Namen der Person machen, an die die Sendung ging.
(7) 7    Redaktioneller Hinweis: Die Nummerierung von Artikel 6 Absätze 11, 11a und 11b sowie Artikel 6 Absätze 7 und 8 wurde beibehalten, weil die Nummern gewöhnlich zur Beschreibung der Zahlungsoptionen und -konzepte der aktuellen standardisierten Materialübertragungsvereinbarung und synonym zur Abonnementoption und zur Option des zentralen Zugangs verwendet werden. Es wurde vereinbart, diese Artikel erst zu einem späteren Zeitpunkt neu zu nummerieren.
(8) 8    * Entscheidet sich der Bereitsteller für die Unterzeichnung, so erscheint nur der Wortlaut von Option 1 in der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung. Entscheidet sich der Bereitsteller für eine „shrink-wrap“- oder eine „click-wrap“-Vereinbarung, so erscheint gleichermaßen jeweils nur der Wortlaut von Option 2 oder Option 3 in der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung. Wird die „click-wrap“-Form gewählt, sollte dem Material eine schriftliche Kopie der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung beigefügt sein.
(9) 9    * Entscheidet sich der Bereitsteller für die Unterzeichnung, so erscheint nur der Wortlaut von Option 1 in der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung. Entscheidet sich der Bereitsteller für eine „shrink-wrap“- oder eine „click-wrap“-Vereinbarung, so erscheint gleichermaßen jeweils nur der Wortlaut von Option 2 oder Option 3 in der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung. Wird die „click-wrap“-Form gewählt, sollte dem Material eine schriftliche Kopie der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung beigefügt sein.
(10) 10    * Entscheidet sich der Bereitsteller für die Unterzeichnung, so erscheint nur der Wortlaut von Option 1 in der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung. Entscheidet sich der Bereitsteller für eine „shrink-wrap“- oder eine „click-wrap“-Vereinbarung, so erscheint gleichermaßen jeweils nur der Wortlaut von Option 2 oder Option 3 in der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung. Wird die „click-wrap“-Form gewählt, sollte dem Material eine schriftliche Kopie der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung beigefügt sein.
(11) 11    Dieser Anhang gilt nur, wenn der Empfänger die Abonnementoption gewählt hat. Falls der Empfänger bereits Abonnent ist und die Abonnementnummer aus dem vorstehenden Artikel 10 angegeben hat, muss er das Registrierungsformular nicht unterzeichnen.
(12) 12    Dieser Anhang gilt nur, wenn der Empfänger nicht die Abonnementoption gewählt hat.

Brüssel, den 29.9.2025

COM(2025) 564 final

ANHANG

des

BESCHLUSSES DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in Bezug auf bestimmte zur Annahme auf seiner 11. Tagung vorgelegte Vorschläge im Namen der Union zu vertreten ist


Anhang III

ALLGEMEINE VERHANDLUNGSGRUNDSÄTZE

1.Die Verbesserung der Funktionsweise des multilateralen Systems erfolgt durch ein Maßnahmenpaket, das alle folgenden Elemente umfasst:

1.1.die Entwicklung eines auf Abonnements basierenden Zahlungssystems, das dem Fonds für die Aufteilung der Vorteile ein berechenbares und nachhaltiges Einkommen gestattet und für Nutzer und Bereitsteller akzeptabel ist; 

1.2.    die Beibehaltung eines Zahlungssystems mit zentralem Zugang als Alternative zu einem auf Abonnements basierenden System, das den verschiedenen Nutzergruppen ausreichend Flexibilität bietet 11;

1.3.    die Ausweitung des Geltungsbereichs des multilateralen Systems auf möglichst alle pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.

2.    Bei jeder Änderung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung ist der Wert der Züchterausnahme anzuerkennen, indem klar zwischen Erzeugnissen unterschieden wird, die anderen für die weitere Forschung und Züchtung einschränkungslos zur Verfügung gestellt werden, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Dementsprechend müssen die obligatorischen Zahlungen an den Fonds für die Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Vermarktung von Erzeugnissen ergeben, die anderen für die weitere Forschung und Züchtung einschränkungslos zur Verfügung gestellt werden, deutlich niedriger sein als die obligatorischen Zahlungen, die sich aus der Vermarktung von Erzeugnissen ergeben, die nicht ohne eine solche Einschränkung zur Verfügung gestellt werden. Diese Unterscheidung gilt sowohl für das Abonnementsystem als auch für das System mit zentralem Zugang 22.

3.    In Bezug auf digitale Sequenzinformationen sind folgende Punkte zu beachten:

3.1.    Solange keine endgültige Einigung über die Definition des Begriffs „digitale Sequenzinformation“ besteht, sollte eine etwaige Überarbeitung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung keine spezifischen Bestimmungen über die Aufteilung der Vorteile enthalten, die sich aus der Nutzung digitaler Sequenzinformationen aus pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Dadurch soll Rechtsunsicherheit vermieden werden, da die standardisierte Materialübertragungsvereinbarung einen bindenden Vertrag zwischen dem Bereitsteller und dem Empfänger des Materials darstellt.

3.2.    Das auf Abonnements basierende Zahlungssystem ist so festzulegen, dass die Beiträge im Rahmen dieses Systems einer Entrichtung der Pflichtbeiträge an den „Cali-Fonds für die gerechte und gleiche Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung digitaler Sequenzinformationen aus genetischen Ressourcen“ entsprechen, der mit dem Beschluss 16/2 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt eingerichtet wurde. Dadurch sollen Doppelzahlungen in den beiden Systemen vermieden werden.

(1) 1        Ein Abonnementsystem für bestimmte Nutzpflanzen wäre jedoch für die Union und ihre Mitgliedstaaten als zusätzliche Zahlungsoption akzeptabel, sollte dies für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen erforderlich sein, sofern die Bedingungen für eine solche Option klar definiert sind und das Zahlungssystem dadurch nicht übermäßig komplex wird.
(2) 2        Ist jedoch die Anwendung dieser Unterscheidung auf das Abonnementsystem der einzige Punkt, der einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen entgegensteht, so können sich die Union und ihre Mitgliedstaaten bereit erklären, einem Abonnementsystem mit einem einzigen Satz zuzustimmen.