Brüssel, den 16.7.2025

COM(2025) 560 final

2025/0241(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unterstützung der Union für die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum 2028 bis 2034


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Landwirtschaft und Ernährung sind für die Union strategisch wichtige Sektoren, die 450 Millionen Europäerinnen und Europäern sichere und hochwertige Lebensmittel zu bezahlbaren Preisen liefern und eine Schlüsselrolle bei der europaweiten wie auch der globalen Ernährungssicherheit spielen. Gleichzeitig sind sie von wesentlicher Bedeutung, um die Wirtschaftskraft und die Lebendigkeit ländlicher Gebiete zu erhalten, und sie sind ein wichtiger Teil der Lösung, wenn es darum geht, das Klima, die Natur, die Böden, das Wasser und die biologische Vielfalt zu schützen, die derzeit unter Druck stehen. Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) steht im Zentrum des europäischen Projekts. Seit mehr als 60 Jahren sorgt sie im Einklang mit den Zielen der EU-Verträge für Ernährungssicherheit und einen angemessenen Lebensstandard für die landwirtschaftliche Bevölkerung.

Diese Aufgaben sind heute genauso wichtig wie damals, da der Agrarsektor der EU vor enormen Herausforderungen steht. Der Sektor muss für junge Menschen deutlich attraktiver werden, denn nur ein Bruchteil der Landwirte ist jünger als 40 Jahre. Der Klimawandel, der Verlust an biologischer Vielfalt und sozioökonomische Belastungen bedrohen langfristig die Nachhaltigkeit des Sektors und die Sicherung von Existenzgrundlagen. Zu den langfristigen Unwägbarkeiten, mit denen die Landwirte in der EU konfrontiert sind, kommen ungleiche globale Wettbewerbsbedingungen, die Abhängigkeit von bestimmten Einfuhren und die Anfälligkeit gegenüber geopolitischen Unsicherheiten. Investitionen sind schwer zu stemmen, da das landwirtschaftliche Einkommen pro Arbeitskraft nach wie vor erheblich unter den Durchschnittslöhnen in der Gesamtwirtschaft liegt (60 % im Jahr 2023). Darüber hinaus führen territoriale Ungleichgewichte und unzureichender Zugang zu Wissen und Innovation – auch zu digitalen Lösungen – dazu, dass der Sektor an Attraktivität verliert, insbesondere bei jungen Menschen.

Aufgrund dieser Herausforderungen ist öffentliche Unterstützung für den Sektor erforderlich. Gleichzeitig bedarf es robuster und anpassungsfähiger politischer Maßnahmen, um einen wettbewerbsfähigen, resilienten und nachhaltigen Agrarsektor zu gewährleisten. Aufbauend auf den erfolgreichen früheren Reformen, mit denen der Weg für eine leistungsbasierte und auf den Markt ausgerichtete GAP eingeschlagen wurde, muss die GAP nun weiterentwickelt und in die Lage versetzt werden, wirksam auf sich ändernde Umstände zu reagieren, auf globaler, europäischer, nationaler und regionaler Ebene wie auch auf Betriebsebene.

Die Staats- und Regierungschefs der EU haben wiederholt darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, die EU-Landwirtschaft resilienter zu machen, um die langfristige Ernährungssicherheit zu gewährleisten, die Lebendigkeit ländlicher Gemeinschaften zu erhalten und die entscheidende Rolle der GAP bei der Verwirklichung dieser Ziele anzuerkennen. Gleichzeitig haben sie betont, wie dringend ein stabiler und vorhersehbarer politischer Rahmen benötigt wird, damit die Landwirte die Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und Klima bewältigen können.

In den politischen Leitlinien für das Mandat der Kommission 2024-2029 wird herausgestellt, wie wichtig es ist, für ein faires und ausreichendes Einkommen der Landwirte zu sorgen, damit sie weiterhin innovativ sein und einen Nutzen für die Union insgesamt erbringen können. Um dies zu erreichen, wird in den Leitlinien gefordert, den bürokratischen Aufwand zu verringern, Landwirte zu belohnen, die im Einklang mit der Natur arbeiten, und die Position der Landwirte in der Lebensmittel-Wertschöpfungskette zu stärken, um sie vor unlauteren Handelspraktiken zu schützen. Dazu muss ein Gleichgewicht zwischen Anreizen, Investitionen und Vorschriften gefunden werden, um einen wettbewerbsfähigeren und resilienteren Agrarsektor zu schaffen.

Die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2025 „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ enthält die wichtigsten Grundsätze für die GAP nach 2027. Dazu zählt eine GAP, die auf klaren Zielen und gezielten Anforderungen beruht, wobei eine größere Verantwortung und Rechenschaftspflicht für das Erreichen der politischen Ziele bei den Mitgliedstaaten liegt. In der Mitteilung wird auch die wesentliche Rolle der GAP hervorgehoben, wenn es darum geht, die Einkommen der Landwirte zu stützen und stabil zu halten, eine neue Generation von Landwirten für den Beruf zu gewinnen und eine einfachere und gezieltere Politik mit einem besseren Gleichgewicht zwischen Anreizen und verpflichtenden Anforderungen zu gewährleisten. Zudem wird betont, dass die Landwirte mehr Flexibilität brauchen und das Augenmerk künftig weniger auf Anforderungen, sondern mehr auf Anreize gelegt werden muss. Der neue Finanzrahmen bietet die Gelegenheit, auf der jüngsten Reform aufzubauen und die Vorschriften für die Unterstützung kohärent und wirksam anzugleichen, um die Ziele in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Innovation und Nachhaltigkeit zu erreichen.

Die GAP-Strategiepläne für den Zeitraum 2023-2027 haben sich als wirksame Instrumente für eine integrierte Umsetzung politischer Maßnahmen erwiesen und die Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Interessenträgern und der Zivilgesellschaft erleichtert. Bei dem 2023 eingeführten neuen Umsetzungsmechanismus handelt es sich um einen politik- und leistungsbasierten Ansatz, durch den die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität und Verantwortung erhielten, lokalen Besonderheiten innerhalb eines gemeinsamen EU-Rahmens Rechnung zu tragen. Aufbauend auf diesen Erfahrungen bietet sich die Gelegenheit, die Umsetzung der GAP weiter zu straffen und für mehr Synergien und Flexibilität innerhalb dieses Ausgabenbereichs sowie mit anderen Ausgabenbereichen zu sorgen.

Im Rahmen der Legislativvorschläge für den MFR 2028-2034 hat dieser Vorschlag für die Landwirtschaft aufgrund der Besonderheiten der GAP seine Berechtigung. Während die künftige GAP an den gestrafften Umsetzungsmechanismen für EU-Ausgabenprogramme im Rahmen des neuen MFR ausgerichtet und ihre Planung und Umsetzung in den Fonds und die Pläne für national-regionale Partnerschaften integriert wird, sind im vorliegenden Vorschlag spezifische Vorschriften festgelegt, damit die GAP Folgendes leisten kann:

·Beitrag zu einer gezielteren Einkommensstützung für Landwirte und deren langfristiger Wettbewerbsfähigkeit, indem die Unterstützung auf aktiv zur Ernährungssicherheit beitragende Landwirte, auf die wirtschaftliche Prosperität der Betriebe und bestimmter Sektoren sowie auf den Erhalt der Umwelt ausgerichtet und gleichzeitig der Zugang zu ergänzenden Einkommensquellen ermöglicht wird.

·Steigerung der Attraktivität des Berufs und Förderung des Generationswechsels, indem der Zugang für junge Menschen und Neueinsteiger erleichtert wird, auch durch die Förderung von Kompetenzerwerb, einfacheren Zugang zu Kapital und bessere Arbeitsbedingungen.

·Stärkung der Rolle des Agrar- und Forstsektors beim Klimaschutz, der Erbringung von Ökosystemdienstleistungen sowie dem Erhalt der biologischen Vielfalt und natürlicher Ressourcen durch Belohnung der Landwirte, die im Einklang mit der Natur arbeiten, durch Anreize für die Einführung nachhaltigerer, an die örtlichen Bedingungen angepasster Erzeugungsmethoden und durch die richtige Mischung aus Investitionen, Anreizen und Vorgaben.

·Stärkung der Resilienz und der Fähigkeit zur Bewältigung von Krisen und Risiken durch stärkere und gezieltere Anreize für Landwirte, ihre Risikoanfälligkeit und -exposition zu verringern, auch durch Anpassungen im Betrieb und Diversifizierung der Erzeugung, durch die Förderung ehrgeizigerer Veränderungen dort, wo ein „Weiter wie bisher“ langfristig nicht nachhaltig ist, und durch Stärkung des Zusammenhangs zwischen Prävention und Krisenmanagement.

·Beschleunigung von Innovation und digitalem Wandel und Vereinfachung des Zugangs zu Wissen für einen florierenden Agrarsektor durch Stärkung der Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft, einschließlich des Zugangs zu unabhängigen und qualifizierten Beratungsdiensten, gezielter Schulungen und der Förderung des verstärkten Einsatzes digitaler Lösungen.

·Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Lebens in ländlichen Gebieten durch Vertretungsdienste und Unterstützung für Zusammenarbeit, Unternehmensentwicklung, die Schaffung von Mehrwerten und die Durchführung von Projekten zur ländlichen Entwicklung.

Zur Verwirklichung dieser Ziele soll der Vorschlag das Potenzial strategischer Planung voll ausschöpfen, und zwar durch einen einfacheren und flexibleren politischen Rahmen, der Synergien und Komplementaritäten zwischen verschiedenen Sektoren verstärkt. Der neue Mehrjährige Finanzrahmen bietet die Chance, die EU-Mittel für die Landwirtschaft wirkungsvoller einzusetzen. Aufbauend auf dem derzeitigen System, dessen Grundlage die Strategiepläne sind, wird es bei der Planung eine Weiterentwicklung geben, wobei die Kohärenz und die Synergien mit dem gemeinsamen Rahmen gewahrt werden, der durch das Gesamtpaket der MFR-Vorschläge gebildet wird, insbesondere den Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Fonds für national-regionale Partnerschaften (NRP-Fonds) für den Zeitraum 2028-2034 (NPRF-Verordnung), den Vorschlag für eine Verordnung zum Gemeinsamen Leistungsrahmen (Leistungsverordnung), den Vorschlag für einen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und den Vorschlag für ein Forschungsrahmenprogramm. Was die Heranführungshilfe betrifft, wird der Vorschlag für „Europa in der Welt“ die Kandidatenländer entsprechend vorbereiten, indem sie die erforderlichen Strukturen für ihre Agrarsysteme aufbauen, um sich schrittweise an die GAP anzupassen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den im AEUV verankerten Zielen der GAP. Mit dem Vorschlag wird sowohl die Art und Weise modernisiert, wie die Bestimmungen des AEUV im Einklang mit der Ausrichtung des MFR 2028-2034, der Vision für Landwirtschaft und Ernährung und den Vereinfachungsbemühungen umgesetzt werden, als auch eine Anpassung an bestehende Herausforderungen vorgenommen. 

In Artikel 39 AEUV sind die Ziele der GAP festgelegt, nämlich

·die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;

·auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;

·die Märkte zu stabilisieren;

·die Versorgung sicherzustellen;

·für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Landwirtschaft leistet einen wichtigen Beitrag zur globalen Wettbewerbsfähigkeit der EU. Die Union ist ein großer Einfuhrmarkt für Rohstoffe und ein führender Ausfuhrmarkt für hochwertige Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, wodurch sie auch Einfluss auf Lebensmittelsysteme außerhalb der Union hat. Im Einklang mit Artikel 208 AEUV berücksichtigt dieser Vorschlag die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit der Union, namentlich die Beseitigung der Armut und die nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern, indem insbesondere gewährleistet wird, dass die Unterstützung, die die Union Landwirten gewährt, keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf den Handel hat.

84 % des Hoheitsgebiets der Union dienen der Land- und Forstwirtschaft. Der Sektor ist vom Zustand der Umwelt abhängig und beeinflusst ihn gleichzeitig. Zu den spezifischen Zielen der GAP gehören ganz selbstverständlich auch Umwelt- und Klimaschutz. So trägt die GAP beispielsweise zur Anpassung an den Klimawandel und zur Wasserresilienz bei, indem durch Renaturierung Hochwasserrisiken eingedämmt und Wasserressourcen sinnvoll bewirtschaftet werden, und fördert gleichzeitig Initiativen zum Erhalt der biologischen Vielfalt und der Umwelt. Ebenso können im Rahmen der GAP Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der Bioökonomie unterstützt werden, wodurch sie zur Energiewende der EU und den Zielen der Kreislaufwirtschaft beiträgt.

In dem Vorschlag wird im Einklang mit dem Schwerpunkt der Kommission auf jungen Menschen besonderes Augenmerk auf die Unterstützung von Junglandwirten gelegt und der Generationswechsel gefördert.

Die GAP stützt die Einkommen von Landwirten und leistet so einen vielfältigen und wichtigen Beitrag zur Stärkung sozialpolitischer Ziele und Maßnahmen: Ausrichtung auf die bedürftigsten Landwirte, Unterstützung der vielfältigen soziokulturellen Besonderheiten in den ländlichen Gebieten der EU, einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen und guter Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten. Es ist notwendig, die Endbegünstigten zu schützen, Planbarkeit bezüglich der GAP-Komponente der Einkommensstützung zu gewährleisten sowie die Unterstützungsbemühungen zu steuern und gezielt auszurichten, wie es in dieser Verordnung vorgesehen ist. Schließlich werden im Rahmen der GAP Kompetenz- und Wissenserwerb zur Unterstützung der Landwirte beim sozioökonomischen, grünen und digitalen Wandel, eine bessere landwirtschaftliche Ausbildung, Möglichkeiten des lebenslangen Lernens und Peer-Learning finanziert. Mit der neuen Struktur können die GAP-Instrumente besser an die nationalen Schulungssysteme und Forschungsprogramme angepasst werden.

Die Landwirtschaft ist auch direkt mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ verknüpft. Diesbezüglich sieht der Vorschlag eine Reihe von Instrumenten vor, die darauf abzielen, für die Erzeugung hochwertiger Lebensmittel zu sorgen, den Einsatz von Pestiziden und antimikrobiellen Mitteln zu verringern, mehr Tierwohl zu gewährleisten und die Biosicherheitsmaßnahmen auf Betriebsebene zu verbessern, um das Auftreten von Schädlingen und Tierseuchen zu verhindern.

Die GAP trägt auch zur Kohäsion und einem lebenswerten ländlichen Raum bei, indem eine vielfältige und resiliente Wirtschaft in ländlichen Gebieten gefördert wird und beispielsweise über die LEADER-Strategien Geschäftsmöglichkeiten, Agrotourismus, Infrastruktur und Bioökonomie unterstützt werden. Dies steht im Einklang mit den Zielen der langfristigen Vision für die ländlichen Gebiete, da besonderes Augenmerk auf die wirtschaftliche Diversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe in ländlichen Umgebungen gelegt wird.

Wie auch andere Sektoren sollten die Landwirtschaft und ländliche Gebiete stärker auf Innovation setzen, um die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Resilienz zu stärken. Neue Technologien und neue Erkenntnisse, insbesondere digitale Technologien, führen zu mehr Ressourceneffizienz. Der Vorschlag führt zu einer engeren Verzahnung mit der Forschungspolitik, indem die Organisation des Wissensaustauschs in dem Umsetzungsmodell einen hohen Stellenwert erhält. Die GAP und die Forschungs- und Innovationspolitik der EU können die Wettbewerbsfähigkeit und die Resilienz des Agrarsektors erheblich steigern. Durch das starke Augenmerk, das auf der Digitalisierung liegt, entsteht eine Verknüpfung zur Agenda der EU für Digitales und KI, während gleichzeitig der Berichterstattungsaufwand reduziert wird.

Es gibt viele Möglichkeiten für Synergien zwischen der GAP und anderen Politikbereichen der EU, die durch den neuen Planungsmechanismus besser genutzt werden können.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit Artikel 38 AEUV wurde die Union ermächtigt, eine Gemeinsame Agrarpolitik festzulegen und umzusetzen. Artikel 39 enthält die Ziele der GAP, zu denen u. a. Folgendes gehört: Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung, Stabilisierung der Märkte, Sicherstellung der Versorgung und Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen. 

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt die Landwirtschaft in die geteilte Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten; gleichzeitig wird eine Gemeinsame Agrarpolitik mit gemeinsamen Zielen und einer gemeinsamen Umsetzung eingeführt. 

Im derzeitigen Umsetzungsmodell legt die Union nunmehr die grundlegenden politischen Parameter fest (Ziele der GAP, weitgefasste Interventionskategorien, grundlegende Anforderungen), während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung und Rechenschaftspflicht dafür übernehmen, wie die Ziele und die vereinbarten Zielwerte erreicht werden. Vor diesem Hintergrund stellt der Vorschlag für die GAP nach 2027 auch künftig gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten und die Landwirte im Binnenmarkt sicher, gewährleistet die Ernährungssicherheit in der gesamten Union und bietet Antworten auf grenzübergreifende und globale Herausforderungen. 

Im Einklang mit der Vision für Landwirtschaft und Ernährung und angesichts der äußerst unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft der Union mit verschiedenen physischen Parametern eignet sich ein pauschaler Ansatz nicht, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen. Durch eine stärkere Integration mit verschiedenen Politikbereichen und mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten können örtliche Bedingungen und Erfordernisse besser berücksichtigt werden. Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die GAP-Interventionen auf der Grundlage von Empfehlungen der Kommission so zuzuschneiden, dass sie bestmöglich zum Erreichen der Ziele Union beitragen.

Verhältnismäßigkeit

Die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen, vor denen der Agrarsektor und die ländlichen Gebiete in der EU stehen, erfordern eine umfassende Reaktion und anhaltende Bemühungen, die der europäischen Dimension dieser Herausforderungen gerecht werden. Der politische Rahmen für die GAP geht einher mit einer soliden und angemessenen Mittelausstattung im NRP-Fonds. Der größere Spielraum für die Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Anpassung der innerhalb der GAP verfügbaren politischen Instrumente, um die gemeinsamen EU-Ziele zu erreichen, steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Aktionen, die angesichts der Erfordernisse und Herausforderungen notwendig sind.

Wahl des Instruments

Die Gemeinsame Agrarpolitik hat ihre Rechtsgrundlage in den Artikeln 42 und 43 AEUV und hat in ihrer mehr als 60-jährigen Geschichte gezeigt, dass sie nach wie vor relevant und erforderlich ist und mit der Zeit geht. Eine zielgerichtete Politik, die die richtige Steuerung bietet, wird die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Landwirte und die ländlichen Gebiete Ernährungssicherheit und den Generationswechsel auf nachhaltige Weise gewährleisten.

Im vorliegenden Rechtsakt sind die GAP-spezifischen politischen Elemente, ihre Schwerpunkte und ihre Ausrichtung festgelegt, durch die Rechte und Pflichten für die Mitgliedstaaten wie auch die Endbegünstigten entstehen. Aufgrund der Langfristigkeit, der strategischen Natur und der Art der Ausgaben – d. h. Einkommensstützung, Investitionen und Zusammenarbeit – ist eine integrierte, aber eigenständige Rechtsgrundlage gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des übergeordneten Governance-Systems des MFR stellt eine eigene Verordnung über die Gemeinsame Agrarpolitik, die die vorgeschlagene NRPF-Verordnung und die Leistungsverordnung um spezielle, für die Gemeinsame Agrarpolitik geltende Bestimmungen ergänzt, das am besten geeignete Instrument dar, um den vorgeschlagenen Rahmen umzusetzen. Wie auch bisher geht sie Hand in Hand mit der GMO.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im November 2023 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die gemeinsamen Anstrengungen aller GAP-Strategiepläne in den EU-Mitgliedstaaten (im Rahmen der derzeit geltenden Verordnung (EU) 2021/2115), in dem einige wichtige Aspekte hervorgehoben werden:

·Die neuen GAP-Strategiepläne sind ein geeignetes Instrument, um die politischen Ziele der GAP zu verfolgen.

·Im Rahmen der GAP-Strategiepläne werden die landwirtschaftlichen Einkommen sowie die wirtschaftliche Nachhaltigkeit und die Resilienz des Agrarsektors weiterhin unterstützt.

·Risikomanagementinstrumente und ihre stärkere Nutzung in der gesamten Union müssen im Rahmen von EU- oder nationalen Regelungen ausgebaut werden.

·Die Pläne haben eine stärkere ökologische Ausrichtung als im vorherigen Programmplanungszeitraum der GAP, doch es besteht weiteres Potenzial, zur Eindämmung des Klimawandels beizutragen, insbesondere durch die Förderung der Kohlenstoffbindung; gleichzeitig erfordern die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel einen ganzheitlicheren und längerfristigen Ansatz, für den es entsprechender Verwaltungsverfahren und Investitionen bedarf.

·Es gibt Fortschritten bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, insbesondere bei Böden und bei der Verringerung der Abhängigkeit von chemischen Betriebsmitteln.

·Für bestimmte Sektoren bedarf es ganzheitlicherer Ansätze, bei denen sowohl deren Schwächen als auch deren Stärken in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt berücksichtigt werden: beispielsweise Stärkung des positiven Einflusses extensiver Tierhaltungssysteme auf die biologische Vielfalt, die Kohlenstoffbindung, die Landschaften, das kulturelle Erbe und die Lebensgrundlagen im ländlichen Raum.

·Und schließlich hängt die Gesamtsituation auch von Elementen außerhalb der GAP sowie von anderen externen Faktoren wie der Entwicklung der Märkte und den Verbraucherpräferenzen ab.

In diesem Kurzbericht, in dem die gemeinsamen Ziele und die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten zusammengefasst sind, vertrat die Kommission die Auffassung, dass insbesondere auf folgende Bereiche zusätzliches Augenmerk gerichtet werden muss: Ausbau von Kompetenzen sowie Schulungs- und Beratungskapazitäten auf allen Ebenen, Förderung des Austauschs bewährter Verfahren für eine bessere Orientierung der Mitgliedstaaten und der Interessenträger, Verringerung des Verwaltungsaufwands für bestimmte Interventionen und Überwachung der Umsetzung sowie der Ergebnisse (und bei Bedarf Anpassung der GAP-Strategiepläne).

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat sich bei der Vorbereitung der MFR-Initiativen aktiv mit Interessenträgern ausgetauscht.

Im Januar 2024 wurde der Strategische Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU ins Leben gerufen, zu dem 29 wichtige Interessenträger aus dem europäischen Agrar- und Lebensmittelsektor, der Zivilgesellschaft, ländlichen Gemeinschaften und der Wissenschaft zusammenkamen. Ziel war die Erarbeitung eines gemeinsamen Verständnisses und einer gemeinsamen Vision für die Zukunft der Agrar- und Lebensmittelsysteme der EU. Im Rahmen des Strategischen Dialogs wurde betont, dass auch künftig sozioökonomische Unterstützung für die Landwirte, die sie am dringendsten benötigen, die Förderung positiver Resultate in den Bereichen Umwelt, Soziales und Tierwohl für die Gesellschaft und die Schaffung günstiger Voraussetzungen für ländliche Gebiete erforderlich sind. Es wurde festgestellt, dass es zur Erreichung der Ziele der EU in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung, Entwicklung des ländlichen Raums, Klimaneutralität und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt einer eigenen und angemessenen Mittelausstattung bedarf, die allen Zielen in ausgewogener und fairer Weise gerecht wird. Dieser Grundsatz ist von wesentlicher Bedeutung, um den Übergang wirtschaftlich rentabel zu machen, den Generationswechsel zu fördern, ländliche Gebiete zu beleben und landwirtschaftliche Betriebe zu unterstützen, die Wettbewerbsnachteile haben, aber für die landwirtschaftliche Vielfalt in der EU von wesentlicher Bedeutung sind.

Darüber hinaus wurde am 19. Mai 2025 und am 19./20. Juni 2025 im Rahmen des vor Kurzem eingerichteten Europäischen Ausschusses für Landwirtschaft und Ernährung (European Board for Agriculture and Food, EBAF), in dem die Landwirtschaft vertretende Organisationen, andere Akteure der Lebensmittelversorgungskette und die Zivilgesellschaft zusammenkommen, konkret darüber diskutiert, wie Direktzahlungen gezielter ausgerichtet werden können und wie in der GAP nach 2027 der Übergang von Bedingungen zu Anreizen gelingen kann.

Weitere Beiträge zur Zukunft der GAP wurden durch spezielle Treffen im Rahmen bestehender Plattformen der EU-Interessenträger und bei Ad-hoc-Fachworkshops, an denen Interessenträger aus der EU und Vertreter von Mitgliedstaaten teilnahmen, zusammengetragen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Um Fakten und Kenntnisse von Sachverständigen über GAP-bezogene Themen zusammenzutragen, fanden zwischen Dezember 2023 und Mai 2024 mehrere Fachworkshops statt. Diese Workshops ermöglichten einen Austausch zwischen EU-Interessenträgern, Mitgliedstaaten und Kommissionsdienststellen sowie Fortschritte bei der Formulierung der wichtigsten Schlussfolgerungen und Fragen, die im Modernisierungs- und Vereinfachungsprozess der GAP zu berücksichtigen sind.

Der erste Workshop zum Thema Resilienz kam zu dem Ergebnis, dass die Risikomanagementinstrumente auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe und die Möglichkeiten der Risikoteilung entlang der Wertschöpfungskette durch einen ganzheitlicheren Ansatz, auch bei der Prävention, gestärkt werden müssen. Bei einem zweiten Workshop lag der Schwerpunkt auf der Ernährungssicherheit, und ein dritter Workshop zum Thema Nachhaltigkeit endete damit, dass sich eine große Mehrheit dafür aussprach, die Landwirte hinsichtlich der Erprobung von Innovationen und mehr unabhängiger Beratung zu unterstützen. Bei einem vierten Workshop zur Governance und Leistung der GAP wurde die allgemeine Befürwortung des neuen Umsetzungsmodells für die GAP bestätigt; die Teilnehmer riefen dazu auf, Stabilität, Flexibilität und Vereinfachung (insbesondere für Landwirte) zu gewährleisten, mehr freiwillige Ansätze auszuloten, die Fähigkeit, auf externe Schocks zu reagieren, zu verbessern und für Verhältnismäßigkeit bei Kontrollen und Sanktionen zu sorgen. Bei einem letzten Workshop, bei dem es um Solidarität und ländliche Gebiete ging, wurde eine generelle Unterstützung für stärker integrierte politische Antworten deutlich, die aufgrund der großen Bandbreite an Herausforderungen im ländlichen Raum entscheidend sind. Zudem wurde betont, dass die GAP nicht alles leisten kann, es zwar bewährte Verfahren gibt, diese jedoch nicht aufgegriffen werden und ein verstärkter Kapazitätsaufbau für die Verwaltungen und einfachere Rahmen erforderlich sind.

Im Rahmen eines Zukunftsprojekts der Kommission zum digitalen Wandel für Landwirte und ländliche Gemeinschaften fanden zwischen März 2022 und Mai 2023 eine Reihe von Workshops unter Beteiligung von Interessenträgern statt. Die Kommission beteiligte sich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der Vorausschau des spanischen Vorsitzes zur offenen strategischen Autonomie, wobei der Agrar- und Lebensmittelsektor ein Teil von vier strategischen Sektoren war.

Schließlich konnten im Rahmen eines Umsetzungsdialogs im Juni 2025 unter dem Vorsitz von Kommissionsmitglied Hansen Prioritäten zur Verbesserung der derzeitigen GAP-Instrumente ermittelt werden.

Folgenabschätzung

In diesen Vorschlag ist die Folgenabschätzung eingeflossen, die im Zusammenhang mit dem Kommissionsvorschlag für einen NRP-Fonds für den MFR 2028-2034 durchgeführt wurde und in der die Optionen für die Ausgestaltung der NRP-Pläne bewertet wurden, wobei der Schwerpunkt auf zwei Aspekten lag: dem Umsetzungsmodell, das bestimmt, wie die Mittel ausgezahlt werden, und dem Verwaltungsmodell, das für die Ausführung und Überwachung der EU-Ausgaben maßgeblich ist.

Bei der Folgenabschätzung wurden Optionen bewertet, bei denen die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) in einen einzigen Plan integriert würde.

Option 1 (GAP außerhalb der NRP-Pläne) würde auf dem Know-how aufbauen, das bei der Umsetzung der derzeitigen GAP-Strategiepläne erworben wurde. Dieser Ansatz würde Kontinuität gewährleisten, überschaubare Veränderungen ermöglichen und die Zuständigkeiten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene klären.

Die weitere Integration der GAP würde zu einer weiteren Vereinfachung und größeren Synergien bei der Erreichung der Ziele der Politik führen und Planbarkeit für die Begünstigten gewährleisten. Andererseits würde ein Ansatz mit einem einzigen Fonds für die künftige GAP zwar eine gezielte Unterstützung ermöglichen, aber die Fähigkeit einschränken, neu auftretenden bzw. unvorhergesehenen Erfordernissen und sich ändernden Prioritäten gerecht zu werden. Um die Effizienz zu erhöhen, besteht jedoch im Rahmen des künftigen Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) Potenzial für eine zusätzliche Harmonisierung wichtiger Aspekte der Politikgestaltung, wie Überwachungs-, Leistungs- und Auditsysteme. Dadurch würden Synergien bei Verwaltungsverfahren entstehen und die Kosten für die Mitgliedstaaten sinken.

Im Gegensatz dazu zeigt die Folgenabschätzung, dass zur vollständigen Integration der GAP (Option 2b) spezifische Vorschriften eingeführt werden müssten, um die Integrität des Binnenmarkts und einen fairen Wettbewerb zwischen den Landwirten zu gewährleisten, insbesondere für Instrumente zur direkten Stützung landwirtschaftlicher Einkommen, wie etwa Direktzahlungen, die für die Existenzsicherung der Landwirte von entscheidender Bedeutung sind.

Ein Plan pro Mitgliedstaat würde der Folgenabschätzung zufolge zu einer kohärenteren Programmplanung führen, die den nationalen und regionalen Erfordernissen Rechnung trägt und gleichzeitig die Prioritäten der Union verfolgt. Durch einen einzigen Finanztopf pro Mitgliedstaat ließen sich Mittel effizient und flexibel zuweisen, sodass Ressourcen leicht umverteilt werden könnten, um neuen Prioritäten oder Herausforderungen gerecht zu werden. Insgesamt kommt die Folgenabschätzung zu dem Ergebnis, dass ein breiterer Anwendungsbereich und ein integrierter Managementansatz erhebliche Vorteile mit sich bringen würden, einschließlich größerer Kohärenz, Einfachheit und Flexibilität.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Vereinfachung ist eine übergeordnete Priorität der Kommission mit dem Ziel, Aufwand und übermäßige Komplexität zu verringern und für mehr Geschwindigkeit und Flexibilität zu sorgen.

Die Zahl der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik wird drastisch verringert und Kohärenz zwischen den einschlägigen Artikeln der Verordnung über die NRP-Pläne, der GAP-Verordnung und der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation sichergestellt. Insgesamt werden der Detaillierungsgrad und die Anzahl der Anforderungen verringert; gleichzeitig liegt der Schwerpunkt auf Bestimmungen, die für das Funktionieren des Rechtsrahmens der GAP wesentlich sind. Dies führt nicht nur zu insgesamt weniger Bestimmungen, sondern auch zu generell besseren Rechtsvorschriften und weniger Komplexität, während gleichzeitig die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität erhalten, um die gemeinsamen GAP-Instrumente an ihre spezifischen Erfordernisse und Herausforderungen anzupassen.

Durch die Integration von Interventionen aus der derzeitigen Struktur mit zwei Fonds (EGFL und ELER) werden in dem Vorschlag Instrumente für Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Innovation und Nachhaltigkeitsziele aufeinander abgestimmt, sodass sie gemeinsam auf bessere Ergebnisse hinwirken können. Diese Abstimmung führt nicht nur zu einer wirksameren verfügbaren Unterstützung, sondern auch zu mehr Flexibilität und Vereinfachung bei ihrer Verwaltung, was letztlich sowohl für Landwirte als auch für Behörden effizientere und gezieltere Interventionen bedeutet. Diese größere Flexibilität gibt den Mitgliedstaaten Spielraum, die Instrumente für die GAP-Unterstützung so zu konzipieren, zu planen und umzusetzen, dass sie den spezifischen Erfordernissen des Sektors am besten gerecht werden.

Vereinfachung für die Begünstigten wird unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht:

·Vereinfachung der Konditionalität (verantwortungsvolle Betriebsführung): geringere Anzahl an Interventionskategorien (viele werden zusammengelegt, z. B. Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen, erhebliche Verringerung der Regelungen bei den Direktzahlungen), gezieltere Ausrichtung der Interventionskategorien, nur die wichtigsten Anforderungen in der Verordnung; 

·mehr Pauschalzahlungen: vereinfachte Antragsverfahren, die den Aufwand für die Begünstigten und die Verwaltungen verringern.

Vereinfachung für die Mitgliedstaaten ergibt sich aus folgenden Maßnahmen:

·Ein einziger Fonds: keine komplexen Vorschriften für Übertragungen, keine separaten Regelwerke für einzelne Fonds, Verlagerung der Kontrollaufgaben weg von den Zahlstellen auf bestehende zuständige nationale Kontrollstellen, wodurch die Risiken für Mehrfachkontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben verringert werden; 

·mit dem Vorschlag werden auch die Fristen für Zahlungen angeglichen, starre Regelungen beseitigt und gleichzeitig zeitnahe Zahlungen an Landwirte sichergestellt, sodass eine engere Verknüpfung mit der tatsächlichen Durchführung der Interventionen besteht.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und Grundsätzen, wie im Vorschlag der Kommission für die Verordnung über den NRP-Fonds festgelegt. Die Bestimmungen dieser vorgeschlagenen Verordnung hinsichtlich der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit gelten auch für die Unterstützung der Gemeinsamen Agrarpolitik.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Um die Vorteile der Planung durch national-regionale Partnerschaften zu nutzen, wird die Gemeinsame Agrarpolitik im Kommissionsvorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 (Referenz einfügen) Teil des NRP-Fonds. Ein erheblicher Teil des Fonds ist für die Einkommensstützung in der Landwirtschaft bestimmt, wobei mindestens 293,7 Mrd. EUR aus den Mitteln des Fonds dafür zweckgebunden sind, um den Begünstigten Stabilität und Planbarkeit bezüglich der Unterstützung zu geben.

Diese Mittel können im Rahmen des NRP-Fonds durch synergetische Planung von Aktionen aufgestockt werden, die mehr als einem Ziel dienen, wie z. B. Agrarenergie, Kompetenzerwerb und soziale Infrastruktur, Wasser oder Konnektivität, um nur einige Beispiele zu nennen. Darüber hinaus werden mit der NRPF-Verordnung Mittel in Höhe von 6,3 Mrd. EUR für die Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Kriseninterventionen und das einheitliche Sicherheitsnetz (in das die derzeitige Agrarreserve integriert wird) im Rahmen der Fazilität sowie für den finanziellen Teil der technischen Hilfe, z. B. für Netzwerke oder Überwachung, bereitgestellt.

Finanzmittel für die Landwirtschaft können auch durch Projekte im Rahmen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit fließen und gleichzeitig integraler Bestandteil des Europäischen Forschungsrahmenprogramms bleiben, und zwar im Rahmen der Fenster für Gesundheit, Landwirtschaft und Bioökonomie, um Forschung und Innovation in den Bereichen Ernährung, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Bioökonomie zu unterstützen. Durch die Kombination können die derzeit verfügbaren Instrumente erhalten bleiben und optimal genutzt werden.

Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen des GAP-Vorschlags sind dem Finanzbogen zum Vorschlag für eine Verordnung über die NRP-Pläne zu entnehmen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 überwacht, der im Vorschlag für eine Verordnung [Leistungsverordnung] festgelegt ist. Der Leistungsrahmen sieht einen Durchführungsbericht während der Durchführungsphase des Programms sowie eine rückblickende Evaluierung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 1 vor. Die Evaluierung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und stützt sich auf Indikatoren, die für die Ziele des Fonds relevant sind.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist Teil des MFR 2028-2034, zu dem auch die NRPF-Verordnung und die Leistungsverordnung gehören, durch die die Finanzmittel, der Rahmen für horizontale Grundsätze, die Vorschriften für die Verwaltung des NRP-Fonds, der Finanzrahmen, die allgemeinen Vorschriften für Inhalt und Genehmigung der NRP-Pläne und ihre Governance, das Gewährpaket sowie der Leistungsrahmen und der Überwachungsrahmen festgelegt werden.

Der vorliegende Vorschlag ergänzt diese allgemeinen Vorschriften durch spezifische Vorschriften für das Kapitel zur Gemeinsamen Agrarpolitik und Landwirtschaft in den NRP-Plänen.

Der Vorschlag ergänzt außerdem die Vorschriften der vorgeschlagenen Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 2 , in der Vorschriften für Interventionen in bestimmten Sektoren und die Schulprogramme enthalten sein werden.

Verordnung über die Gemeinsame Agrarpolitik

In den Artikeln 1 und 2 sind der Anwendungsbereich, die anzunehmenden nationalen GAP-Empfehlungen und die Steuerung festgelegt. In den Artikeln 3 und 4 werden Elemente der Umwelt-, Klima- und Sozialarchitektur der GAP geregelt, einschließlich der Umwelt- und Klimaschwerpunkte. In Artikel 5 sind alle GAP-Interventionen aufgeführt und Bestimmungen über Interventionen zur Einkommensstützung festgelegt. Die Artikel 6 bis 20 enthalten die Anforderungen an GAP-Interventionen sowie Bestimmungen über die Ausrichtung.

Die Artikel 15 und 16 enthalten detaillierte Bestimmungen über den Generationswechsel und das Starterpaket für Junglandwirte, bei dem es sich um ein umfassendes Paket von Interventionen zugunsten von Junglandwirten handelt, durch das der Zugang zum Agrarsektor und die Niederlassung von Landwirten erleichtert werden sollen. Die Artikel 18, 19 und 20 betreffen weitere Interventionen im Rahmen der GAP, die aus den Mittelzuweisungen für die NRP-Pläne finanziert werden. Darin sind Interventionskategorien für die Zusammenarbeit, LEADER, die Unterstützung für Wissensaustausch und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten sowie weitere GAP-Aktionen festgelegt.

Artikel 21 enthält die Governance im Bereich der GAP-Daten, einschließlich Bestimmungen über die für die Daten-Governance im Rahmen der GAP zuständige Behörde.

Die Artikel 22 bis 25 enthalten allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen, einschließlich der Befugnisübertragung an die Kommission, diese Verordnung zu ergänzen, und der Durchführungsbefugnisse für die Kommission, Maßnahmen zur Abweichung von dieser Verordnung zu ergreifen, um in begründeten Notfällen spezifische Probleme zu lösen, sowie Bestimmungen zum Ausschussverfahren und Schlussbestimmungen.

2025/0241 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unterstützung der Union für die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum 2028 bis 2034

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 3 ,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 4 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 5 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2025 mit dem Titel „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ 6 wurde angekündigt, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2027 für die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Erreichung der GAP-Ziele, die Unterstützung und Stabilisierung der Einkommen der Landwirte, die Gewinnung künftiger Landwirte und die Gewährleistung der Ernährungssicherheit vorsehen wird. Bei der GAP muss es sich künftig um eine einfachere und gezieltere gemeinsame Politik der Union mit mehr Flexibilität für die Landwirte und einem Paradigmenwechsel von Anforderungen hin zu Anreizen für landwirtschaftliche Betriebe handeln.

(2)Das Legislativpaket für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028-2034 umfasst die Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [NRP] zur Einrichtung des Fonds für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum 2028-2034, in dem die national vorab zugewiesenen Mittel, einschließlich die des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die mit der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingerichtet wurden, zusammengelegt werden. Der Fonds sollte durch Pläne für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Pläne“) und die EU-Fazilität durchgeführt werden, durch die die Flexibilität erhöht und Krisen und Interventionen, die eine Steuerung oder Koordinierung auf Unionsebene erfordern, besser entsprochen werden soll. Diese Unterstützung der Union für die GAP wird im Rahmen des Fonds im Einklang mit den für diesen Fonds geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) …/… [NRP] gewährt.

(3)Im Hinblick auf die Landwirtschaft greift das in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) .../... [NRP] genannte allgemeine Ziel des Fonds die in Artikel 39 AEUV festgelegten Ziele auf. Die spezifischen Ziele der GAP tragen unmittelbar zur Erhaltung der Lebensqualität in der Union bei und sind von den Mitgliedstaaten im Wege ihrer NRP-Pläne umzusetzen.

(4)Damit die Union den drängendsten Herausforderungen für den Agrarsektor angemessen begegnen kann, sollte ein Steuerungsmechanismus vorgesehen werden, der die Leitlinien der Vision für Landwirtschaft und Ernährung für eine gezielte Politik widerspiegelt. Um im Einklang mit den Ergebnissen der Konsultationen der Interessenträger auf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigen, resilienten und nachhaltigen Agrarsektor voranzukommen, sollte durch die nationalen GAP-Empfehlungen ein ausreichendes Maß an politischer Steuerung auf Unionsebene gegeben sein, um die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer NRP-Pläne in Bezug auf die Landwirtschaft anzuleiten, wobei sie die einschlägigen Interventionen auf der Grundlage ihrer spezifischen Herausforderungen und Erfordernisse festlegen können.

(5)Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen gemeinsamen Rahmen für die Unterstützung des Agrarsektors der Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Elemente des Rahmens unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten und Erfordernisse vor dem Hintergrund der GAP-Ziele festlegen, während die Union den gemeinsamen Rahmen für eine Politik bereitstellen sollte, die diejenigen unterstützt, die es am dringendsten benötigen.

(6)Die GAP hat sich positiv auf den Generationswechsel in der Landwirtschaft ausgewirkt, doch bestehen nach wie vor Hindernisse, insbesondere was die Bereitstellung grundlegender Infrastruktur und Dienstleistungen in ländlichen Gebieten, den Zugang zu Land und soziale Sicherheitsnetze für junge Menschen sowie für aus Altersgründen ausscheidende Landwirte betrifft. Um den besonderen Bedürfnissen von Junglandwirten und Neueinsteigern Rechnung zu tragen, sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet werden, im NRP-Plan eine Strategie für den Generationswechsel festzulegen, die auf der Bewertung des spezifischen nationalen Kontexts beruht und mit der von der Kommission vorgelegten Vision für Landwirtschaft und Ernährung im Einklang steht, in der der langfristigen Nachhaltigkeit und Attraktivität des Agrar- und Lebensmittelsektors der EU ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Zudem sollten die Mitgliedstaaten ein umfassendes „Starterpaket“ für Junglandwirte erarbeiten, durch das der Zugang zum Agrarsektor und die Niederlassung von Junglandwirten erleichtert werden sollen, einschließlich eines umfassenden Pakets von Interventionen, die sich gezielt an Junglandwirte richten.

(7)Im Einklang mit dem Ziel, ein besseres Gleichgewicht zwischen Anreizen und Anforderungen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die Unterstützung im Rahmen ihrer NRP-Pläne gezielt auf die Prioritäten der GAP ausrichten, die für die langfristige Nachhaltigkeit der Landwirtschaft von wesentlicher Bedeutung sind. Die GAP nach 2027 sollte den Übergang zu nachhaltigeren Erzeugungsmethoden beschleunigen und zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beitragen. Die neue GAP sollte ehrgeizigere Ökosystemleistungen, die über die durch verpflichtende Anforderungen erzielten Ergebnisse hinausgehen, stärker honorieren. Die neue GAP sollte für ein neues Gleichgewicht sorgen zwischen verantwortungsvoller Betriebsführung mit einer Reihe verpflichtender Anforderungen einerseits und Agrarumwelt- und Klimaaktionen andererseits, mit denen der Umwelt, dem Klima und dem Tierwohl förderliche Verpflichtungen sowie der Umstieg auf resilientere Erzeugungssysteme unterstützt werden.

(8)Das Konzept der verantwortungsvollen Betriebsführung sollte eingeführt werden, um sicherzustellen, dass bei der GAP-Unterstützung der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingehalten wird. Die verantwortungsvolle Betriebsführung sollte Mindestanforderungen an die ökologische und soziale Konditionalität sowie Schutzpraktiken umfassen, die von den Mitgliedstaaten so konzipiert werden, dass zentrale Ziele wie der Schutz von Böden und Wasserläufen vor Verschmutzung erreicht werden. Den Mitgliedstaaten sollte entsprechende Flexibilität eingeräumt werden, diese Schutzpraktiken an ihre spezifischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten und Erzeugungssysteme anzupassen, auch durch die Festlegung von Ausnahmen. Um eine sozial nachhaltige Landwirtschaft zu fördern, müssen bei bestimmten GAP-Zahlungen Standards für Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingehalten werden. Die Europäische Charta und die verschiedenen nationalen Regelungen und Arbeitsmarktmodelle sollten beachtet, den Sozialpartnern oder den Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Durchsetzung oder Kontrollen auferlegt und doppelte Korrekturen vermieden werden.

(9)Die Einkommensstützung für Landwirte sollte weiterhin das zentrale Instrument der Agrarpolitik sein, um den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu sichern und eine nachhaltige Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung zu gewährleisten. Sie sollte dazu beitragen, einen wettbewerbsfähigen und resilienten Agrarsektor zu fördern, der hochwertige Erzeugung und Ressourceneffizienz hochhält und gleichzeitig den Generationswechsel und damit die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet. Die Mittelzuweisungen für die Einkommensstützung sollten zweckgebunden sein, damit sie ausschließlich für die Einkommensstützung für Landwirte verwendet werden und so Stabilität und Planbarkeit für den Agrarsektor der Union gewährleisten. Im Sinne einer hohen Wirkung und Effizienz sollte die neue GAP ein strafferes und kohärentes Instrumentarium von Interventionskategorien zur Einkommensstützung umfassen, durch das die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Ziele der GAP zu erreichen.

(10)Da die Unterstützung gezielt auf die Bedürftigsten ausgerichtet werden muss, sollten die Mitgliedstaaten die flächenbezogene degressive Einkommensstützung nur an Personen zahlen, deren Haupttätigkeit in der Landwirtschaft besteht, wobei sicherzustellen ist, dass Kleinerzeuger und pluriaktive Landwirte, die ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausüben, nicht ausgeschlossen werden.

(11)In Anerkennung dessen, dass die Resilienz landwirtschaftlicher Betriebe und das Risikomanagement verbessert werden müssen, sollte Unterstützung gewährt werden, damit Landwirte steigenden Risiken und zunehmenden Krisen, etwa im Zusammenhang mit dem Klimawandel oder instabilen Märkten, besser standhalten und sich an Risikomanagementinstrumenten beteiligen können, einschließlich Unterstützung für Versicherungsprämien und Beiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit in allen Mitgliedstaaten. Ein proaktiver Ansatz für das Risikomanagement zur Stärkung der Resilienz des Sektors sollte gefördert werden, indem angemessene Höchstfördersätze festgelegt werden und Landwirte Anreize zur Durchführung von Maßnahmen zur Risikoprävention erhalten.

(12)Die GAP-Ziele sollten auch durch die Förderung von Investitionen von Landwirten und Waldbesitzern verfolgt werden. Solche Investitionen können unter anderem Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Modernisierung der Land- und Forstwirtschaft oder ihrer Anpassung an den Klimawandel, agroforstwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, Energie und Wasser, den Einsatz digitaler Technologien in der Landwirtschaft, Präzisionslandwirtschaft sowie die Diversifizierung von Einkommensquellen durch andere Tätigkeiten z. B. im Bereich Agrotourismus oder Bioökonomie betreffen. Es sollte auch möglich sein, Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen, einschließlich Bränden, Stürmen, Überschwemmungen, Schädlingsbefall und Krankheiten, zu unterstützen.

(13)Da es Landwirten möglich sein muss, ihre beruflichen Pflichten mit persönlichen und familiären Verpflichtungen in Einklang zu bringen, sollte Unterstützung für Vertretungsdienste bereitgestellt werden können, die Landwirten im Falle von Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, Urlaub oder Schulungen unter die Arme greifen. Es sollte möglich sein, die Einrichtung solcher Dienste wie auch die Löhne für Zeitarbeitskräfte, die den Landwirt ersetzen, zu unterstützen.

(14)Um den sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und digitalen Wandel in ländlichen Gebieten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass LEADER unterstützt wird. Im Rahmen der NRP-Pläne sollte Unterstützung für Qualitätsregelungen und Absatzförderungsmaßnahmen, kurze Versorgungsketten und lokale Marktentwicklung gewährt werden können.

(15)Da Innovationen und nachhaltigere Verfahren gefördert werden müssen, sollte die Europäische Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (im Folgenden „EIP-AGRI“) ein wichtiges politisches Instrument bleiben, um interaktive Innovationen zu unterstützen und den Wissensaustausch zwischen Akteuren zu verbessern und so praxistaugliche Lösungen zu verbreiten 10 . Synergien zwischen der GAP und dem durch die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Forschungsrahmenprogramm der Union (10. Rahmenprogramm) sollten bewirken, dass die Landwirtschaft die Ergebnisse von Forschung und Innovation bestmöglich nutzt – insbesondere jene, die aus Projekten hervorgehen, die durch das 10. Rahmenprogramm und die EIP-AGRI finanziert wurden – und dadurch Innovationen in den Sektoren Landwirtschaft und Bioökonomie sowie in ländlichen Gebieten vorangebracht werden.

(16)Mehr Interoperabilität zwischen den auf nationaler Ebene eingerichteten öffentlichen Informationssystemen für die Landwirtschaft kann erhebliche Vorteile mit sich bringen, darunter einen geringeren Aufwand für die Datenerhebung, höhere Effizienz und eine verstärkte Überwachung der Politik. Zur Erreichung dieses Ziels sollten die Mitgliedstaaten dem Grundsatz folgen, dass Daten nur einmal erhoben und mehrfach verwendet werden, um den Berichterstattungsaufwand zu verringern. Durch die Benennung einer einzigen Behörde für die Koordinierung der Bemühungen um Interoperabilität und durch Investitionen in eindeutige Kennnummern für landwirtschaftliche Betriebe, die europäische Brieftasche für die digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 sowie eine Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung kann es gelingen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Berichterstattungspflichten zu straffen und die Position der Landwirte in der Datenwertschöpfungskette zu stärken, wodurch letztlich die Ziele der GAP unterstützt werden.

(17)Zur Ergänzung der nicht wesentlichen Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, diese Verordnung durch Maßnahmen zu ergänzen, die sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten die Interoperabilität und den nahtlosen Datenaustausch zwischen den für die Durchführung, Überwachung und Evaluierung der GAP verwendeten Informationssystemen umsetzen.

(18)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, den Fahrplan zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Interoperabilität zwischen Informationssystemen festzulegen.

(19)Die Kommission sollte befugt sein, sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um spezifische Probleme zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Einkommensstützung im Falle außergewöhnlicher Umstände zu wahren. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn außergewöhnliche Umstände in hinreichend begründeten Fällen die Gewährung von Unterstützung beeinträchtigen und die wirksame Durchführung der in dieser Verordnung aufgeführten Interventionen gefährden.

(20)Um eine reibungslose Umsetzung der geplanten Maßnahmen sicherzustellen und aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand

Um eine starke, nachhaltige und resiliente Gemeinsame Agrarpolitik, Ernährungssicherheit, den Generationswechsel und lebendige ländliche Gebiete zu gewährleisten, werden in dieser Verordnung besondere Bedingungen für die Durchführung der Unterstützung der Union für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) im Einklang mit dem allgemeinen Ziel gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegt.

Diese Unterstützung der Union wird im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „Fonds“) im Einklang mit den für diesen Fonds geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) [...] [NRP] gewährt.

Artikel 2
Nationale Empfehlungen und Steuerung der GAP

(1)Die Kommission nimmt nationale GAP-Empfehlungen an, die jedem Mitgliedstaat vor der Vorlage seines jeweiligen NRP-Plans eine Orientierungshilfe für die Umsetzung der für die GAP relevanten spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) [...] [NRP] im Rahmen des NRP-Plans gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung bieten. Mit den nationalen GAP-Empfehlungen soll Folgendes erreicht werden:

a)Beitrag zu fairen und ausreichenden Einkommen für Landwirte und zu ihrer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit, darunter die Stellung der Landwirte in der Wertschöpfungskette;

b)Steigerung der Attraktivität des Berufs und Förderung des Generationswechsels;

c)Verbesserung des Klimaschutzes, der Bereitstellung von Ökosystemleistungen, kreislauforientierter Lösungen, der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der natürlichen Ressourcen, der nachhaltigen Landwirtschaft und des Tierwohls;

d)Verbesserung der Resilienz, der Vorsorge und der Befähigung der Landwirte zum Umgang mit Krisen und Risiken;

e)Förderung des Zugangs zu Wissen sowie Beschleunigung von Innovation und digitalem Wandel für einen florierenden Agrar- und Lebensmittelsektor.

Die nationalen GAP-Empfehlungen können von der Kommission gegebenenfalls aktualisiert werden.

(2)Die Kommission stützt sich bei den nationalen GAP-Empfehlungen auf eine Analyse der Situation im Agrarsektor und in den ländlichen Gebieten in dem betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich demografischer Faktoren, struktureller und territorialer Merkmale sowie der Ernährungssicherheit.

(3)In den nationalen GAP-Empfehlungen identifiziert die Kommission insbesondere die wichtigsten Herausforderungen, die jeder Mitgliedstaat in seinem NRP-Plan auf der Grundlage der für die GAP relevanten spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) [...] [NRP] angehen muss.

Artikel 3
Verantwortungsvolle Betriebsführung

(1)Die verantwortungsvolle Betriebsführung umfasst die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang I Teil A [Anhang mit den GAB], die von den Mitgliedstaaten im NRP-Plan gemäß Absatz 4 dieses Artikels und Anhang I Teil C festgelegten Schutzpraktiken und das System der sozialen Konditionalität, das die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang I Teil B umfasst.

(2)Zahlungen im Rahmen von Interventionen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis f, o und p müssen in dem Maß, wie sie eine Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffen, mit einem System von Grundanforderungen an die Betriebsführung und Schutzpraktiken im Einklang stehen, das unter dem Begriff der „verantwortungsvollen Betriebsführung“ zusammengefasst ist.

Die Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Ziele der Schutzpraktiken sind in Anhang I aufgeführt.

Die Bedingungen für eine verantwortungsvolle Betriebsführung gemäß Anhang I Teile A und C gelten jedoch nicht für Landwirte, die Unterstützung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g erhalten.

(3)Bei Unterstützung, für die die Bedingungen für eine verantwortungsvolle Betriebsführung gelten, wird davon ausgegangen, dass sie den in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dargelegten Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen erfüllt.

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff „Grundanforderung an die Betriebsführung“ jede einzelne Anforderung, die in Anhang I Teile A und B aufgelistet und in einem der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Rechtsakte festgelegt ist und sich inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts unterscheidet.

Die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der anwendbaren Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Rechtsakte zur Umsetzung von Richtlinien dürfen jedoch nicht bezwecken oder bewirken, dass Landwirte oder andere Begünstigte von den in Anhang I Teile A und B aufgelisteten Grundanforderungen an die Betriebsführung ausgenommen werden.

(4)Die Mitgliedstaaten legen gemäß Anhang I Teil C auf nationaler oder regionaler Ebene Schutzpraktiken fest, die die Landwirte und anderen Begünstigten, die Unterstützung gemäß Absatz 2 erhalten, einhalten müssen, um die folgenden Ziele zu erreichen:

a)Schutz von kohlenstoffreichen Böden, Landschaftselementen und Dauergrünland auf landwirtschaftlichen Flächen;

b)Schutz des Bodens vor Erosion, Erhaltung des Bodenpotenzials, Erhaltung der organischen Substanz im Boden, einschließlich mittels Fruchtfolge oder Diversifizierung, sowie Schutz vor dem Abbrennen von Stoppelfeldern;

c)Schutz von Wasserläufen und Grundwasser vor Verunreinigung und Abfluss.

(5)Die Mitgliedstaaten beschreiben im NRP-Plan die Schutzpraktiken, die für jedes der in Absatz 4 genannten Ziele festgelegt wurden, einschließlich ihres räumlichen Geltungsbereichs, sowie die Landwirte und anderen Begünstigten, die die Praktik umsetzen müssen, und legen eine Zusammenfassung der einzelnen Schutzpraktiken vor. Bei der Festlegung der Schutzpraktiken tragen die Mitgliedstaaten den nationalen GAP-Empfehlungen gemäß Artikel 2 so umfassend wie möglich Rechnung. Die Mitgliedstaaten passen die Schutzpraktiken an die unterschiedlichen Bodenbewirtschaftungssysteme und die unterschiedlichen Umwelt- und Klimabedingungen in ihrem Hoheitsgebiet an.

(6)Bei Landwirten, deren gesamter Betrieb gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 zertifiziert ist, wird davon ausgegangen, dass sie die in den NRP-Plänen festgelegten Schutzpraktiken in Bezug auf die Ziele gemäß Absatz 4 Buchstaben b und c einhalten.

(7)Bei der Festlegung der in Absatz 4 genannten Schutzpraktiken können die Mitgliedstaaten in ihrem NRP-Plan spezifische Ausnahmen von diesen Schutzpraktiken auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie Kulturen, Bodenarten und Bewirtschaftungssysteme oder Schäden an Dauergrünland unter anderem durch wild lebende Tiere oder invasive Arten vorsehen. Diese spezifischen Ausnahmen müssen hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs begrenzt sein, dürfen nur vorgesehen sein, wenn und soweit sie erforderlich sind, um spezifischen Problemen bei der Anwendung dieser Praktiken zu begegnen, und dürfen weder den in Absatz 4 genannten Zielen entgegenstehen noch den Wettbewerb verzerren.

(8)Die Mitgliedstaaten können vorübergehende Ausnahmen von Schutzpraktiken gewähren, wenn die Witterungsbedingungen Landwirte und andere Begünstigte daran hindern, diese Verfahren anzuwenden, oder wenn die Anwendung dieser Schutzpraktiken den in Absatz 4 genannten Zielen entgegenstehen würde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorübergehenden Ausnahmen in ihrem Geltungsbereich und ihrer Dauer auf das erforderliche Maß begrenzt sind, auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen und weder den in Absatz 4 genannten Zielen entgegenstehen noch den Wettbewerb verzerren.

(9)Die Mitgliedstaaten können die Bewirtschaftungspraktiken im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimaaktionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a anerkennen, die zu den Zielen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels in gleicher Weise beitragen wie die einschlägigen, im NRP-Plan gemäß dem genannten Absatz festgelegten Schutzpraktiken. Die Mitgliedstaaten können bei Landwirten und anderen Begünstigten, die sich zur Anwendung dieser gleichwertigen Methoden verpflichten, davon ausgehen, dass sie der einschlägigen Schutzpraktik nachkommen.

Artikel 4
Umwelt- und Klimaschwerpunkte

(1)Die Mitgliedstaaten unterstützen Landwirte und andere Begünstigte zumindest bei jedem der folgenden Umwelt- und Klimaschwerpunkte:

a)Anpassung an den Klimawandel und Wasserresilienz;

b)Eindämmung des Klimawandels, unter anderem durch CO2-Entnahmen und die Erzeugung erneuerbarer Energie in landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Biogaserzeugung;

c)Bodengesundheit;

d)Erhalt der biologischen Vielfalt, z. B. Erhaltung von Lebensräumen oder Arten, Landschaftselemente, Verringerung des Einsatzes von Pestiziden;

e)Weiterentwicklung des ökologischen/biologischen Landbaus;

f)Tiergesundheit und Tierwohl.

Mitgliedstaaten mit Gebieten, die aufgrund von Nitratüberschüssen von Wasserverschmutzung betroffen sind, unterstützen Landwirte bei der Extensivierung von Tierhaltungssystemen oder bei der Diversifizierung auf andere landwirtschaftliche Tätigkeiten.

(2)Für jeden der in Absatz 1 genannten Schwerpunkte wird die Unterstützung unter den in den Artikeln 9, 10 und 13 festgelegten Bedingungen gewährt.

Artikel 5
Arten der Unterstützung

(1)Folgende GAP-Interventionen werden festgelegt:

a)degressive flächenbezogene Einkommensstützung;

b)gekoppelte Einkommensstützung;

c)kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;

d)Zahlung für naturbedingte und andere gebietsspezifische Benachteiligungen;

e)Unterstützung für Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben;

f)Agrarumwelt- und Klimaaktionen;

g)Zahlung für Kleinerzeuger;

h)Unterstützung für Risikomanagementinstrumente;

i)Unterstützung für Investitionen von Landwirten und Waldbesitzern;

j)Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten sowie Unternehmensgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von kleinen Betrieben;

k)Unterstützung für Vertretungsdienste;

l)LEADER;

m)Unterstützung für Wissensaustausch und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten;

n)Initiativen der territorialen und lokalen Zusammenarbeit;

o)Interventionen in Gebieten in äußerster Randlage;

p)Interventionen auf kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

q)EU-Schulprogramm gemäß Teil II Titel I Kapitel IIa der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 ;

r)Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Teil II Titel I Kapitel IIa der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

s)Krisenzahlungen für Landwirte.

(2)Interventionen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis k und Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Teil II Titel I Kapitel IIa der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Interventionen zur Einkommensstützung, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) [...] [NRP] aus dem Fonds zu finanzieren sind.

(3)Die Erzeugung von Hanfsorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) von mehr als 0,3 % kommt für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht infrage.

Artikel 6
Degressive flächenbezogene Einkommensstützung

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren Landwirten eine flächenbezogene Einkommensstützung für förderfähige Hektarflächen, um den Einkommensbedarf zu decken.

(2)Die Zahlung je förderfähiger Hektarfläche wird nach Gruppen von Landwirten oder geografischen Gebieten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien differenziert. Die Gruppen von Landwirten oder geografischen Gebieten, auf deren Grundlage die Zahlungen differenziert werden, werden anhand des Einkommens der Landwirte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit in einem repräsentativen Referenzzeitraum festgelegt.

Bei der Differenzierung der Zahlungen richten die Mitgliedstaaten die Unterstützung gezielt auf die bedürftigsten Landwirte aus, insbesondere Junglandwirte und neue Landwirte, Frauen, familiengeführte oder kleine Betriebe, Landwirte mit sowohl pflanzlicher als auch tierischer Erzeugung oder Landwirte in gemäß Artikel 8 festgelegten Gebieten mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen.

Die Differenzierung der Zahlungen kann in Form jährlicher Pauschalbeträge erfolgen, die ganz oder teilweise an die Stelle der flächenbezogenen Einkommensstützung je förderfähige Hektarfläche treten. Die Mitgliedstaaten gewähren Junglandwirten eine höhere Unterstützung je förderfähige Hektarfläche.

(3)Der Gesamtbetrag der Zahlungen je Landwirt, der gemäß Absatz 2 festgesetzt wird, ist degressiv, wobei folgende Regeln gelten:

a)Die Mitgliedstaaten kürzen den jährlichen Betrag der flächenbezogenen Einkommensstützung, der 20 000 EUR für einen Landwirt übersteigt, um 25 %, wenn der Betrag der flächenbezogenen Einkommensstützung für den Landwirt zwischen 20 000 EUR und 50 000 EUR liegt;

b)die Mitgliedstaaten kürzen den jährlichen Betrag der flächenbezogenen Einkommensstützung, der 50 000 EUR für einen Landwirt übersteigt, um 50 %, wenn sich der Betrag der flächenbezogenen Einkommensstützung für den Landwirt auf mehr als 50 000 EUR und weniger als 75 000 EUR beläuft;

c)die Mitgliedstaaten kürzen den jährlichen Betrag der flächenbezogenen Einkommensstützung, der 75 000 EUR für einen Landwirt übersteigt, um 75 %, wenn sich der Betrag der flächenbezogenen Einkommensstützung für den Landwirt auf mehr als 75 000 EUR beläuft.

(4)Der Gesamtbetrag der flächenbezogenen Einkommensstützung darf höchstens 100 000 EUR pro Landwirt und Jahr betragen. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen gilt diese Deckelung für die Gesamtheit der Betriebe, die unter der Kontrolle einer juristischen oder natürlichen Person stehen.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in erster Linie Landwirte, die in ihrem Betrieb eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und aktiv zur Ernährungssicherheit beitragen, Unterstützung nach diesem Artikel erhalten. Als Landwirte gelten auch Kleinerzeuger, deren Haupttätigkeit nicht in der Landwirtschaft besteht, die aber ein von den Mitgliedstaaten festgelegtes Mindestmaß an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausüben.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller, die das nach nationalem Recht festgelegte Rentenalter erreichen und eine Altersrente beziehen, spätestens ab 2032 keine Unterstützung nach diesem Artikel mehr erhalten.

(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die förderfähige Hektarfläche nur Flächen umfasst, die den Landwirten zur Verfügung stehen und Folgendes umfassen:

a)landwirtschaftliche Flächen, auf denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, über die der Landwirt hinsichtlich Bewirtschaftung, Nutzen und finanzielle Risiken die Kontrolle hat. Werden auf diesen Flächen auch nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, muss die landwirtschaftliche Tätigkeit vorherrschend sein;

b)Flächen, für die Unterstützung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und g oder im Rahmen der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt wird, wenn infolge von Zusagen und Verpflichtungen, welche sich aus Interventionen auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene oder aus anderen Programmen ergeben, die zu den Umwelt- und Klimaschwerpunkten der GAP gemäß Artikel 4 beitragen, keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;

c)die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Landschaftselemente, die nicht unter die Verpflichtungen und Regelungen gemäß Buchstabe b fallen, als „förderfähige Hektarfläche“ gelten, sofern diese Landschaftselemente die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen und auf der landwirtschaftlichen Parzelle nicht vorherrschen.

Artikel 7
Zahlung für Kleinerzeuger 

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren Kleinerzeugern eine Einkommensstützung, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wird und die Stützung im Rahmen der Interventionen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ersetzt. Die Mitgliedstaaten weisen die Intervention im NRP-Plan als für die Landwirte fakultativ aus.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in erster Linie Landwirte, die in ihrem Betrieb eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und aktiv zur Ernährungssicherheit beitragen, Unterstützung nach diesem Artikel erhalten.

Die jährliche Zahlung je Kleinerzeuger beträgt maximal 3 000 EUR.

(2)Die Mitgliedstaaten können die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung nach verschiedenen Gruppen von Landwirten oder geografischen Gebieten differenzieren.

Artikel 8
Zahlung für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren Unterstützung, um Landwirte für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen zu entschädigen.

(2)Die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen kann für Gebiete gewährt werden, die

a)gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 ausgewiesen wurden;

b)aufgrund der von den Mitgliedstaaten definierten spezifischen Nachteile neu ausgewiesen und in den NRP-Plan aufgenommen wurden.

Die Mitgliedstaaten können eine Feinabstimmung vornehmen, um Flächen innerhalb der gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b ausgewiesenen Gebiete gemäß den in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Bedingungen auszuschließen.

Die Fläche der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgewiesenen Gebiete darf 2 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

(3)Die Zahlungen je förderfähiger Hektarfläche sind auf die zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Erzeugung in den ausgewiesenen Gebieten im Vergleich zur Erzeugung in nicht ausgewiesenen Gebieten begrenzt.

Artikel 9
Unterstützung für Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

(1)Die Mitgliedstaaten können in land- und forstwirtschaftlichen Gebieten flächenbezogene Unterstützung für Benachteiligungen gewähren, die sich aus der Umsetzung folgender Rechtsvorschriften ergeben: 

a)Richtlinie 92/43/EWG des Rates 15 und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 ;

b)Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 .

Zusätzlich zu den Gebieten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit zu unterstützen, die zur Durchführung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die unter den NRP-Plan fallen.  

(2)Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels können Landwirten, Waldbesitzern und deren Vereinigungen gewährt werden. 

(3)Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieses Artikels nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, einschließlich etwaiger Transaktionskosten, zu bieten, die mit der Einhaltung verpflichtender Anforderungen aufgrund der Umsetzung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Rechtsakte und Bestimmungen der Union zusammenhängen.  

Artikel 10
Agrarumwelt- und Klimaaktionen

(1)Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für folgende Aktionen, die dem Klima, der Umwelt, der Tiergesundheit und dem Tierwohl sowie der nachhaltigen Forstwirtschaft förderlich sind:

a)von Landwirten und anderen Begünstigten eingegangene freiwillige Bewirtschaftungsverpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des ökologischen/biologischen Landbaus und zur Extensivierung der tierischen Erzeugung, die gemäß Absatz 3 festgelegt und umgesetzt werden;

b)freiwillige Umstellung auf resiliente Erzeugungssysteme, die Landwirte auf der Ebene des Betriebs oder eines Betriebsteils vornehmen, einschließlich der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau und der Extensivierung von Tierhaltungssystemen, und die gemäß Absatz 4 festgelegt und umgesetzt wird.

(2)Jeder Mitgliedstaat gewährt Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau, der gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 zertifiziert ist, und für Systeme der extensiven Tierhaltung im Rahmen der beiden in Absatz 1 genannten Aktionen.

(3)Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bewirtschaftungsverpflichtungen können ein- oder mehrjährig sein und insbesondere folgende Ziele verfolgen:

a)Schutz der Wasserqualität und Verringerung des Drucks auf die Wasserressourcen, Bodenschutz, Nährstoffbewirtschaftung, Erhaltung der biologischen Vielfalt, einschließlich Landschaftselementen, und Verringerung des Einsatzes von Pestiziden;

b)Eindämmung des Klimawandels, einschließlich Verringerung der Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffbindung, Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Tier- und Pflanzenvielfalt für resiliente Ökosysteme;

c)Tiergesundheit und Tierwohl, einschließlich der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen;

d)nachhaltige Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen oder

e)Waldumweltdienstleistungen und Walderhaltung.

(4)Die Unterstützung für Umstellungsaktionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird auf der Grundlage eines von einem Landwirt erstellten und vom Mitgliedstaat genehmigten Aktionsplans für die Umstellung gewährt. Zur Umsetzung der Unterstützung für Umstellungsaktionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b beschreiben die Mitgliedstaaten im NRP-Plan die Erzeugungssysteme, die sie als dem Klima und der Umwelt förderlich erachten.

Die Mitgliedstaaten zahlen die Unterstützung während des Zeitraums der Umsetzung des Aktionsplans für die Umstellung in Tranchen an die Landwirte aus. Die letzte Tranche wird nur ausgezahlt, wenn der Aktionsplan für die Umstellung vollständig umgesetzt wurde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungen wiedereingezogen werden, wenn der Landwirt den Aktionsplan für die Umstellung nicht umsetzt.

(5)Die Mitgliedstaaten gewähren Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a nur, wenn diese über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang I Teil A und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, das Tierwohl und andere einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem Recht und Unionsrecht hinausgehen.

Sieht das nationale Recht jedoch Anforderungen vor, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten verpflichtenden Mindestanforderungen hinausgehen, so kann Unterstützung für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bewirtschaftungsverpflichtungen gewährt werden, die zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.

Artikel 11
Gekoppelte Einkommensstützung

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren Landwirten in bestimmten Agrarsektoren und für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die gegebenenfalls gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 definiert sind, oder für bestimmten Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich in Schwierigkeiten befinden und aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen wichtig sind, eine gekoppelte Einkommensstützung.

Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder pro Tier oder Tieräquivalent gemäß Anhang II gewährt.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Stützung in Form einer Zahlung je Hektar nur für Flächen gewähren, die sie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 als förderfähige Hektarflächen festgelegt haben.

Die als Zahlung je Hektar gewährte Stützung kann Unterstützung für Niederwald mit Kurzumtrieb, Gras und andere Grünfutterpflanzen umfassen. Der Tabak- und der Weinsektor erhalten keine Stützung.

Die als Zahlung pro Tier gewährte Stützung ist auf die Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schaf- und Ziegenfleisch, Imkereierzeugnisse und Seidenraupen beschränkt.

(2)Durch die Stützung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zusätzlicher Einkommensbedarf gedeckt.

(3)Bei der Planung der Stützung gemäß Absatz 1 minimieren die Mitgliedstaaten die potenziellen Auswirkungen ihrer Stützungsbeschlüsse auf den Binnenmarkt.

(4)Bei Stützung, die in den Tierhaltungssektoren als Zahlung je Tier gewährt wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Umweltauswirkungen, unter anderem durch die Festlegung von Kriterien für die maximale Besatzdichte in Gebieten, die in Bezug auf Nitratbelastung gefährdet sind.

Artikel 12
Unterstützung für die Beteiligung an Risikomanagementinstrumenten 

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren Landwirten eine Unterstützung für die Beteiligung an Risikomanagementinstrumenten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung nur für Verluste gewährt wird, die den Schwellenwert von mindestens 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 1 sind Mitgliedstaaten, die im NRP-Plan nachweisen, dass nationale Systeme zur Risikoabdeckung für Landwirte vorhanden sind, von der Verpflichtung befreit, in ihren NRP-Plan Interventionen für Risikomanagementinstrumente gemäß diesem Artikel aufzunehmen.

(2)Im Rahmen sektoraler Risikomanagementinstrumente werden die Verluste entweder auf der Ebene des Betriebs oder auf der Ebene der Tätigkeit des Betriebs im betreffenden Sektor oder in Bezug auf das betreffende versicherte Gebiet berechnet.

Bei Dauerkulturen und in anderen begründeten Fällen, in denen die Berechnungsmethoden gemäß Unterabsatz 1 nicht angemessen sind, können die Mitgliedstaaten eine Methode zur Berechnung der Verluste vorlegen, die auf der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Landwirts über einen Zeitraum von höchstens acht Jahren unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts beruht.

(3)Die Mitgliedstaaten können eine geeignete alternative Methode zur Berechnung der Verluste für Junglandwirte und neue Landwirte anwenden.

(4)Die Mitgliedstaaten legen in ihrem NRP-Plan die Methode zur Berechnung der Verluste und die Auslösefaktoren für den Ausgleich fest. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination der Interventionen nach diesem Artikel mit anderen öffentlichen oder privaten Risikomanagementregelungen nicht zu einer Überkompensation führt. 

Artikel 13
Unterstützung für Investitionen von Landwirten und Waldbesitzern

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren im Rahmen dieses Artikels Unterstützung für produktive und nichtproduktive Investitionen, die einen angemessenen Gesamtbeitrag zur Resilienz der Landwirtschaft, der Lebensmittelsysteme, der Forstwirtschaft und der ländlichen Gebiete, insbesondere zur Klima- und Wasserresilienz, leisten. Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren NRP-Plänen, wie sie diese Unterstützung gewähren wollen.

(2)Betrieben, die eine von den Mitgliedstaaten in ihren NRP-Plänen festzusetzende Größe überschreiten, wird die Unterstützung für den Forstsektor nur gewährt, wenn die einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument vorgelegt werden, der bzw. das mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, wie in der aktuellen Version der Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa (General Guidelines for the Sustainable Management of Forests in Europe) definiert, im Einklang steht.

(3)Unterstützung für Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse oder Katastrophenereignisse geschädigt wurde, wird nur gewährt, wenn durch das betreffende Ereignis mindestens 30 % des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials oder mindestens 20 % des forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials zerstört wurden.

(4)Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, das mindestens Folgendes umfasst:

a)Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;

b)Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt und zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden;

c)Erwerb von Tieren und Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung zu anderen Zwecken als

i)der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen;

ii)dem Schutz von Nutztieren vor Großraubtieren oder dem forstwirtschaftlichen Einsatz anstelle von Maschinen;

iii)der Aufzucht gefährdeter Rassen im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 im Rahmen der Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a;

iv)der Aufzucht reinrassiger Rinder, Schafe oder Ziegen von hohem genetischem Wert für die Zucht zur Verbesserung der Qualität und Produktivität der Tierbestände oder zur Erhaltung seltener oder lokaler Rassen;

v)der Erhaltung von Pflanzensorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a;

d)Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien.

(5)Abweichend von Absatz 4 Buchstaben a, b und c gilt diese Anforderung nicht, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird.

(6)Werden den Landwirten durch das Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Unterstützung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten ab dem Tag gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden.

(7)Die Mitgliedstaaten dürfen eine Unterstützung gemäß diesem Absatz nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten zu bieten, die mit der Einhaltung dieser Anforderungen zusammenhängen.

Junglandwirten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen, kann die Unterstützung für Investitionen zur Erfüllung der Anforderungen des Unionsrechts für einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung oder bis zum Abschluss der im Geschäftsplan gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegten Aktionen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen eine Unterstützung gemäß diesem Absatz nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten zu bieten, die mit der Einhaltung dieser Anforderungen zusammenhängen.

Artikel 14
Niederlassung von Junglandwirten, Unternehmensgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von kleinen Betrieben

(1)Die Mitgliedstaaten unterstützen die Niederlassung von Junglandwirten und Unternehmensgründungen im ländlichen Raum, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte, unter den in diesem Artikel festgelegten und in ihren NRP-Plänen weiter ausgeführten Bedingungen.

(2)Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung gewähren, um

a)die Niederlassung von Junglandwirten zu fördern, die die von den Mitgliedstaaten in ihren NRP-Plänen gemäß Artikel 4 Nummer 22 Buchstabe d der Verordnung (EU) […] [NRP] vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen;

b)Unternehmensgründungen im ländlichen Raum im Bereich der Land- oder Forstwirtschaft, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte, oder die Diversifizierung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte im Hinblick auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern;

c)Unternehmensgründungen im ländlichen Raum zu fördern;

d)die Unternehmensentwicklung von kleinen Betrieben im Sinne der Festlegung durch die Mitgliedstaaten zu fördern.

(3)Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Vorlage und den Inhalt eines Geschäftsplans fest, den Begünstigte vorlegen müssen, um eine Unterstützung gemäß diesem Artikel erhalten zu können.

(4)Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen oder Finanzierungsinstrumenten oder einer Kombination aus beiden. Die Unterstützung ist auf einen Beihilfebetrag von höchstens 300 000 EUR begrenzt und kann nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien differenziert werden.

Artikel 15
Strategie für den Generationswechsel

Die Mitgliedstaaten legen in ihrem NRP-Plan eine Strategie für den Generationswechsel in der Landwirtschaft fest, um die Wirksamkeit und Kohärenz der Interventionen für Junglandwirte im Rahmen dieser Verordnung und nationaler Initiativen zu verbessern. Diese Strategie muss Folgendes umfassen:

a)eine Bewertung der derzeitigen demografischen Lage im Agrarsektor;

b)ermittelte Zutrittsschranken für Junglandwirte und vorgeschlagene nationale Initiativen und Maßnahmen zu deren Überwindung;

c)eine Beschreibung, wie das Starterpaket für Junglandwirte gemäß Artikel 16 im nationalen Kontext genutzt wird;

d)Synergien zwischen den im NRP-Plan festgelegten Maßnahmen, die zum Generationswechsel beitragen.

Artikel 16
Starterpaket für Junglandwirte

(1)Das Starterpaket für Junglandwirte umfasst im Einklang mit der in Artikel 15 genannten Strategie für den Generationswechsel in der Landwirtschaft eine Reihe der folgenden Maßnahmen:

a)Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 14;

b)degressive flächenbezogene Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 6;

c)auf Junglandwirte ausgerichtete Unterstützung für Kleinerzeuger gemäß Artikel 7;

d)Investitionsunterstützung mit höherer Beihilfeintensität für Junglandwirte;

e)Möglichkeiten zur Finanzierung von Investitionen, die von Junglandwirten über die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) […] [NRP] getätigt werden;

f)Unterstützung für Unternehmensgründungen im ländlichen Raum;

g)Kooperationsinterventionen zur Erleichterung des Zugangs zu Innovationen durch Projekte operationeller Gruppen der EIP-AGRI gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung und Artikel 74 der Verordnung (EU) […] [NRP];

h)Kooperationsinterventionen zur Erleichterung der generationenübergreifenden Zusammenarbeit, einschließlich der Hofnachfolge gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) […] [NRP];

i)Unterstützung für Vertretungsdienste gemäß Artikel 17;

j)Zugang zu auf die Bedürfnisse von Junglandwirten zugeschnittenen Beratungsdiensten und Schulungsprogrammen gemäß Artikel 20.

(2)Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Ausgestaltung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Verbindungen und Synergien mit anderen, in ihren NRP-Plänen festgelegten Maßnahmen, insbesondere bezüglich Maßnahmen zur Erleichterung der generationenübergreifenden Nachfolge und des Generationswechsels, Investitionen für Unternehmensgründungen im ländlichen Raum oder des Zugangs zu und der Nutzung von Finanzierungsinstrumenten.

(3)Um den Zugang zu den Interventionen gemäß Absatz 1 zu erleichtern, richten die Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle für Junglandwirte ein, die unter anderem Informationen über Fördermöglichkeiten und -verfahren bereitstellen und den Einstieg sowie die Niederlassung im Agrarsektor erleichtern kann, einschließlich Hilfestellung bei der Einreichung von Förderanträgen und Orientierungshilfe.

Artikel 17
Vertretungsdienste

(1)Die Mitgliedstaaten können Unterstützung für Vertretungsdienste vorsehen, durch die Landwirte im Falle von Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, Betreuung von Kindern und anderen Familienmitgliedern, Urlaub, Schulungen und ähnlichen Ereignissen freinehmen können, wie in den NRP-Plänen näher ausgeführt.

(2)Diese Unterstützung beschränkt sich auf die Erbringung von Vertretungsdiensten und die Lohnkosten der Arbeitskräfte, die den Betriebsinhaber während eines begrenzten Zeitraums ersetzen.

Artikel 18
LEADER

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren Unterstützung für LEADER, um lokale LEADER-Entwicklungsstrategien unter den in Artikel 76 der Verordnung (EU) […] [NRP] festgelegten und in ihren NRP-Plänen weiter ausgeführten Bedingungen auszuarbeiten und umzusetzen.

(2)Die Mitgliedstaaten unterstützen LEADER zumindest in ländlichen Gebieten mit besonderen Benachteiligungen, die von den Mitgliedstaaten in den NRP-Plänen festgelegt wurden.

(3)Die Mitgliedstaaten gewähren Unterstützung im Rahmen von LEADER für Projekte, die von lokalen Aktionsgruppen unter Beteiligung von Start-ups durchgeführt werden, für Kapazitäten zur Wertschöpfung durch Transformation, für die Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten, einschließlich Agrotourismus, für den Direktverkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für Innovationen.

(4)Die im Rahmen von LEADER gewährte Unterstützung konzentriert sich auf Bereiche der Entwicklung des ländlichen Raums mit einem Mehrwert für Landwirte und Waldbesitzer, wie den sozialen, ökologischen, digitalen und wirtschaftlichen Wandel in ländlichen Gebieten, die Verbesserung des Wohlergehens der Landbevölkerung und die Stärkung des Sozialkapitals.

Artikel 19
Unterstützung für Wissensaustausch und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren Unterstützung für Wissensaustausch und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. Die Mitgliedstaaten gewähren Unterstützung

a)für die Vorbereitung und Umsetzung der Projekte der operationellen Gruppen der EIP-AGRI sowie für Aktionen zur Gewährleistung einer breiteren Nutzung der Projektergebnisse;

b)für Aktionen zur Förderung von Innovation, Schulung und Beratung, Kompetenzentwicklung, Beratungsdiensten und anderen Formen des Wissensaustauschs und der Verbreitung von Informationen.

Für Beratungsdienste wird nur dann eine Unterstützung gewährt, wenn diese Dienste mit Artikel 20 Absatz 3 im Einklang stehen.

(2)Ziel der EIP-AGRI ist es, die Entwicklung und Nutzung von Innovationen zu beschleunigen, indem der Wissensaustausch verbessert und Synergien zwischen politischen Maßnahmen, Akteuren und Instrumenten in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum gefördert werden. Die Ergebnisse ihrer Arbeit werden über das System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) verbreitet und möglichst vielen zugänglich gemacht.

Die EIP-AGRI hat folgende Aufgaben:

a)Unterstützung von Kooperationsprojekten für Innovationen durch operationelle Gruppen auf der Grundlage des in Absatz 4 genannten „interaktiven Innovationsmodells“;

b)Verknüpfung von Forschung einerseits und land- und forstwirtschaftlicher Praxis andererseits und Input für die Wissenschaftsgemeinschaft bezüglich der Erfordernisse in der Praxis;

c)Vernetzung von Innovationsakteuren und -projekten, insbesondere über die unionsweiten und die nationalen GAP-Netze;

d)Förderung der Nutzung innovativer Lösungen durch die Verbreitung von Informationen und Wissen, einschließlich des Austauschs zwischen Landwirten.

(3)Die Projekte der operationellen Gruppen der EIP-AGRI werden auf der Grundlage des „interaktiven Innovationsmodells“ durchgeführt, für das folgende Grundsätze gelten:

a)Entwicklung innovativer Lösungen mit Schwerpunkt auf den spezifischen Bedürfnissen von Landwirten, Waldbesitzern und Akteuren im ländlichen Raum;

b)Zusammenbringen von Partnern, deren Wissen sich ergänzt, wie Hochschulen, Forscher und die landwirtschaftliche Gemeinschaft sowie gegebenenfalls Akteure der Lebensmittelkette, und Sicherstellung, dass diese sich aktiv in Projekte einbringen können;

c)gemeinsame Ausarbeitung und gemeinsame Entscheidung über die Projekte durch die beteiligten Akteure sowie gegenseitige Konsultation bei der Durchführung, wobei auch eine mögliche Ausweitung im Blick behalten wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die wichtigsten Ergebnisse der in diesem Absatz genannten Projekte über praxisorientierte Kanäle, einschließlich der nationalen und der unionsweiten GAP-Netze, verbreitet werden. Verbreitet werden Informationen über die Ziele der Projekte, die teilnehmenden Partner, die wichtigsten behandelten Themenbereiche, den geografischen Standort des Projekts, die Gesamtmittelausstattung und das Endergebnis des Projekts, wobei der Schwerpunkt auf den entwickelten praktischen innovativen Lösungen liegt.

(4)Die Mitgliedstaaten können Projekte operationeller Gruppen der EIP-AGRI unter folgenden Bedingungen unterstützen:

a)eine Förderung wird nur auf der Grundlage eines genehmigten Projektplans gewährt, der auf den in Absatz 3 genannten Grundsätzen beruht;

b)die operationelle Gruppe, die das Projekt durchführt, umfasst mindestens zwei verschiedene Akteure und trägt zu einem oder mehreren GAP-bezogenen spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) […] [NRP] bei.

Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien und transparente Anforderungen an Inhalt und Dauer sowie die Vorlage und Genehmigung der von den operationellen Gruppen der EIP-AGRI zu erstellenden Projektpläne fest.

(5)Die Mitgliedstaaten gewähren im Rahmen dieses Artikels keine Unterstützung für Wissensaustausch und Innovation, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind.

Artikel 20
Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft und landwirtschaftliche Beratungsdienste

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Landwirte und Waldbesitzer Zugang zu Innovationen haben und dass ihnen neues Wissen zeitnah und wirksam zur Verfügung steht, damit sie innovative und nachhaltige Lösungen wirksam einsetzen und vom jeweils aktuellen Wissensstand im Agrarsektor profitieren können.

(2)Um die Anforderung gemäß Absatz 1 zu erfüllen, legt jeder Mitgliedstaat im NRP-Plan fest, wie Innovationen und aktuelles Wissen die Landwirte erreichen, insbesondere über das AKIS. Das AKIS muss Folgendes umfassen:

a)Regelungen zur Gewährleistung eines wirksamen Wissenstransfers und von Synergien zwischen Beratern, Forschern, Praktikern, nationalen GAP-Netzen und anderen einschlägigen Interessenträgern;

b)Aktionen zur Verbesserung des Zugangs von Landwirten und Waldbesitzern zu unabhängiger und qualifizierter Beratung;

c)Unterstützung für Innovationen als Teil der landwirtschaftlichen Beratungsdienste, insbesondere Unterstützung für die operationellen Gruppen der EIP-AGRI gemäß Artikel 19, einschließlich der Nutzung des „interaktiven Innovationsmodells“ gemäß Artikel 19 Absatz 4;

d)einen Plan, um die umfassende Verbreitung und Demonstration von Forschungsergebnissen sowie von innovativen und nachhaltigen Lösungen für Landwirte, Waldbesitzer und andere Endnutzer zu verbessern;

e)im NRP-Plan enthaltene Interventionen zur Unterstützung des AKIS-Betriebs, insbesondere die Interventionen gemäß Artikel 19, und deren Komplementarität und Kohärenz mit einschlägigen nationalen Initiativen und anderen einschlägigen im NRP-Plan enthaltenen Maßnahmen;

f)ein System zur Erbringung landwirtschaftlicher Betriebsberatungsdienste, das im Einklang mit Absatz 3 eingerichtet wird.

(3)Im Rahmen des AKIS beschreiben die Mitgliedstaaten in den NRP-Plänen ein System zur Bereitstellung landwirtschaftlicher Betriebsberatungsdienste und setzen dieses um mit dem Ziel, den Zugang zu Wissen und die umfassendere Einführung und Nutzung von Innovationen zu unterstützen. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste müssen alle folgenden Aspekte abdecken:

a)Beratung von Landwirten und Waldbesitzern in Bezug auf eine nachhaltige und resiliente Bewirtschaftung von Flächen, landwirtschaftlichen Betrieben und Wäldern, die auf die jeweilige Betriebsart und das jeweilige Erzeugungssystem zugeschnitten ist, sowie in Bezug auf die in den NRP-Plänen festgelegten Anforderungen für eine Unterstützung, einschließlich der verantwortungsvollen Betriebsführung, der Niederlassung, der Betriebsübergabe und Unternehmensgründungen; Betriebsführung, Zugang zu sozialer Unterstützung, Sensibilisierung für psychische Probleme und Aufklärung über bestehende Hilfsangebote; Nutzung von Innovationen, datengesteuerten Lösungen und digitalen Instrumenten;

b)gezielte Beratung für Junglandwirte, insbesondere in Bezug auf Betriebsführung, Zugang zu Finanzmitteln, Zugang zu öffentlicher Unterstützung, Zugang zu Wissen und Innovation.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Land- und Forstwirte direkten Zugang zu Beratern haben, z. B. durch die Bereitstellung öffentlicher Beraterdatenbanken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beratung für Landwirte und Waldbesitzer unabhängig ist und dass die Berater entsprechend qualifiziert sind und keine Interessenkonflikte haben.

Artikel 21
Für die Daten-Governance im Rahmen der GAP zuständige Behörde

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Ergreifung oder Koordinierung von Aktionen zur Erreichung und Aufrechterhaltung der nationalen und grenzübergreifenden Interoperabilität zwischen den Informationssystemen zuständig ist, die für die Durchführung, Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der GAP zum Nutzen der Landwirte und anderer GAP-Begünstigter genutzt werden. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet Interoperabilität die Fähigkeit von Informationssystemen, durch die gemeinsame Nutzung von Daten mittels elektronischer Kommunikation miteinander zu interagieren. 

(2)Die benannte Behörde hat insbesondere folgende Aufgaben:  

a)Ausarbeitung eines Fahrplans auf Ebene des Mitgliedstaats zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Interoperabilität (im Folgenden „Fahrplan“), Vorlage des Fahrplans an die Kommission und Weiterverfolgung von Bemerkungen der Kommission zum Fahrplan;  

b)effiziente, wirksame und rechtzeitige Koordinierung der Umsetzung des Fahrplans oder – auf Beschluss des Mitgliedstaats – seine Umsetzung.  

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die benannte Behörde spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen: innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] mit.   

(3)Der Fahrplan gemäß Absatz 2 muss Folgendes umfassen:

a)Ermittlung der bestehenden Erfordernisse, um die Interoperabilität gemäß Absatz 1 zu erreichen und aufrechtzuerhalten, und Konzeption von Maßnahmen zu deren Erfüllung sowie einen Zeitrahmen mit Etappenzielen und Zielwerten für ihre Umsetzung;  

b)Ermittlung möglicher Synergien mit anderen Interoperabilitätsinitiativen der Union und der Mitgliedstaaten.  

Die Mitgliedstaaten stützen ihre Bedarfsermittlung und die Ausgestaltung der Maßnahmen so weit wie möglich auf den Grundsatz, dass Daten nur einmal erhoben und weiterverwendet werden. 

Bei den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Elementen berücksichtigt der Mitgliedstaat insbesondere die Notwendigkeit, einen Rahmen für eine einheitliche digitale Identität zu schaffen, und erwägt die Angleichung an die Verordnung (EU) Nr. 910/2014, auch in Bezug auf die europäische Brieftasche für die digitale Identität für natürliche und juristische Personen.

(4)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 16. Dezember jedes Kalenderjahres einen Jahresbericht über die Umsetzung des Fahrplans vor, in dem die Fortschritte bei der Umsetzung der im Fahrplan festgelegten Schritte und Maßnahmen sowie der Zeitrahmen bewertet werden.

Erforderlichenfalls legen die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresberichten Änderungen der Fahrpläne vor.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission den ersten Jahresbericht bis zum 16. Dezember 2029 vor.

(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die notwendig sind, damit die Interoperabilität und der nahtlose Datenaustausch zwischen den für die Durchführung, Überwachung und Evaluierung der GAP verwendeten Informationssystemen effizient, kohärent, wirksam und rechtzeitig umgesetzt werden, und somit diesen Artikel durch zur Umsetzung des in Absatz 2 genannten Fahrplans erforderliche Vorschriften sowie durch Vorschriften für Interoperabilitätsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe b zu ergänzen.

(6)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für  

a)Form und Inhalt des Fahrplans und des Jahresberichts;

b)die Modalitäten zur Übermittlung der Fahrpläne und Jahresberichte an die Kommission bzw. deren Bereitstellung. 

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24 erlassen.

Artikel 22
Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme 

(1)Zur Lösung spezifischer Probleme erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die in dringenden Fällen erforderlich und gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

(2)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um spezifische Probleme gemäß Absatz 1 zu lösen und gleichzeitig die Kontinuität der im NRP-Plan enthaltenen GAP-Interventionen im Falle außergewöhnlicher Umstände zu gewährleisten, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(3)Die nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauern die in diesen Absätzen genannten spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(4)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr gemäß Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Erlass.

Artikel 23
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 21 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 21 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 24
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik“ unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 und hat die Aufgabe, Stellungnahmen zu allen gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten abzugeben.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 25
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Fonds für national-regionale Partnerschaften für den Zeitraum 2028 bis 2034].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj ).
(3)    ABl. C , , S. .
(4)    ABl. C , , S. .
(5)    ABl. C , , S. .
(6)    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN: Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung: Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten, COM(2025) 75 final; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025DC0075 .
(7)    Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj ).
(8)    Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj ).
(9)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
(10)    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“, COM(2012) 79 final.
(11)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj ).
(12)    Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj ).
(13)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj ).
(14)    Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj ).
(15)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj ).
(16)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj ).
(17)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj ).
(18)    Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj ).
(19)    Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1012/oj ).
(20)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj ).

Brüssel, den 16.7.2025

COM(2025) 560 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Ratesl

zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unterstützung der Union für die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum 2028 bis 2034


ANHANG I

Anforderungen an eine verantwortungsvolle Betriebsführung gemäß Artikel 3

Teil A: Vorschriften für eine verantwortungsvolle Betriebsführung 

Bereiche  

Hauptthema  

Grundanforderungen an die Betriebsführung 

 Klima und Umwelt

Wasser

GAB 1  

Richtlinie 2000/60/EG:  

Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben e und h, hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate  

GAB 2  

Richtlinie 91/676/EWG des Rates 1 :  

Artikel 4 und 5  

Biologische Vielfalt und Landschaft (Schutz und Qualität)  

GAB 3  

Richtlinie 2009/147/EG:

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4  

GAB 4  

Richtlinie 92/43/EWG:

Artikel 6 Absätze 1 und 2  

Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit 

Lebensmittelsicherheit 

GAB 5  

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 :   

Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 3 sowie Artikel 18, 19 und 20

GAB 6  

Richtlinie 96/22/EG des Rates 4 :  

Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7  

Pflanzenschutzmittel

GAB 7  

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 :  

Artikel 55 Sätze 1 und 2  

GAB 8

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 :   

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5, Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG und der Natura-2000-Rechtsvorschriften  

Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen  

Tierwohl

Tierwohl  

GAB 9

Richtlinie 2008/119/EG des Rates 7 :  

Artikel 3 und 4  

GAB 10

Richtlinie 2008/120/EG des Rates 8 :  

Artikel 3 und 4  

GAB 11

Richtlinie 98/58/EG des Rates 9 :  

Artikel 4  

Teil B: Vorschriften für die soziale Konditionalität 

Bereiche 

Hauptthema 

Grundanforderungen an die Betriebsführung 

Beschäftigung von Arbeitskräften 

Arbeitsbedingungen 

GAB 12 

Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates 10

Artikel 3 bis 6, Artikel 8, 10 und 13 

 

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz  

GAB 13 

Richtlinie 89/391/EWG des Rates 11

Artikel 5 bis 12 

GAB 14 

Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12

Artikel 3 bis 9 

 

Teil C: Vorschriften für Schutzpraktiken 

Allgemeine Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 4

Spezifische Ziele der Schutzpraktiken

a) Schutz von kohlenstoffreichen Böden, Landschaftselementen und Dauergrünland auf landwirtschaftlichen Flächen 

Schutz kohlenstoffreicher Böden einschließlich des Schutzes von Feuchtgebieten, Torfflächen und Landschaftselementen

Schutz von umweltsensiblem Dauergrünland auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura-2000-Gebieten

b) Schutz des Bodens vor Erosion, Erhaltung des Bodenpotenzials, Erhaltung der organischen Substanz im Boden, einschließlich mittels Fruchtfolge oder Diversifizierung, und Schutz vor dem Abbrennen von Stoppelfeldern  

Schutz des Bodens vor Erosion unter Berücksichtigung standortspezifischer Bedingungen

 

Erhaltung des Bodenpotenzials, einschließlich:

-Schutz der Böden in den sensibelsten Zeiten

-Fruchtfolge oder Diversifizierung 

Erhaltung der organischen Substanz im Boden durch Bewirtschaftung der Ernterückstände, einschließlich des Verbots des Abbrennens von Stoppelfeldern

c) Schutz von Wasserläufen und Grundwasser vor Verunreinigung und Abfluss

Schutz von Wasserläufen und Grundwasser vor Verunreinigung und Abfluss, auch durch Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen



ANHANG II

Vorschriften für die Berechnung von Tieräquivalenten für die Zwecke der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Artikel 11

Die Mitgliedstaaten wenden für die Zwecke der Interventionen zur gekoppelten Einkommensstützung gemäß Artikel 11 Absatz 1 die nachstehenden Koeffizienten zur Umrechnung von Tieren in Tieräquivalente an.

 

Tierart 

Alter/Kategorie 

Koeffizient 

Rinder 

weniger als sechs Monate 

0,4 

  

sechs Monate bis zwei Jahre 

0,6 

  

mehr als zwei Jahre 

1,0 

Equiden 

mehr als sechs Monate 

1,0 

Schafe und Ziegen 

  

0,15 

Schweine 

Zuchtsauen > 50 kg 

0,5 

  

andere Schweine 

0,3 

Geflügel 

  

  

  

Legehennen 

0,014 

  

anderes Geflügel 

0,03 

(1)    Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen ( ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/676/oj ).
(2)    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj ).
(3)    Insbesondere umgesetzt durch:— Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010,— Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h) und Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e) und Nummer 9 (Buchstaben a, c)),— Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii) und Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummer 1 (Buchstaben a, d), Nummer 2, Nummer 4 (Buchstaben a, b), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1,— Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absätze 1, 5 und 6, Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), und Anhang III (unter der Überschrift „FÜTTERUNG“ Nummer 1, betitelt „Lagerung“, erster und letzter Satz, und Nummer 2, betitelt „Verteilung“, Satz 3), und— Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.
(4)    Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/22/oj ).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj ).
(6)    Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj ).
(7)    Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/119/oj ).
(8)    Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/120/oj ).
(9)    Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/58/oj ).
(10)    Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1152/oj ).
(11)    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/391/oj ).
(12)    Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/104/oj ).