Brüssel, den 16.7.2025

COM(2025) 553 final

2025/0237(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch („EU-Schulprogramm“), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Landwirtschaft und Ernährung sind für die Union strategisch wichtige Sektoren, die 450 Millionen Europäerinnen und Europäern sichere und hochwertige Lebensmittel zu bezahlbaren Preisen liefern und eine Schlüsselrolle bei der europaweiten wie auch der globalen Ernährungssicherheit spielen. Gleichzeitig sind sie von wesentlicher Bedeutung, um die Wirtschaftskraft und die Lebendigkeit ländlicher Gebiete zu erhalten, und sie sind ein wichtiger Teil der Lösung, wenn es darum geht, das Klima, die Natur, die Böden, das Wasser und die biologische Vielfalt zu schützen, die derzeit unter Druck stehen. Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) steht im Zentrum des europäischen Projekts. Seit mehr als 60 Jahren sorgt sie im Einklang mit den Zielen der EU-Verträge für Ernährungssicherheit und einen angemessenen Lebensstandard für die landwirtschaftliche Bevölkerung.

Diese Aufgaben sind heute genauso wichtig wie damals, da der Agrarsektor der EU auch heute vor enormen Herausforderungen steht. Zu den langfristigen Unwägbarkeiten, mit denen die Landwirtinnen und Landwirte in der EU konfrontiert sind, kommen ungleiche globale Wettbewerbsbedingungen, die Abhängigkeit von bestimmten Einfuhren und die Anfälligkeit gegenüber geopolitischen Unsicherheiten. Zugleich müssen Landwirtinnen und Landwirte bessere Einnahmen auf dem Markt erzielen, damit sie die für die Zukunft und die Widerstandsfähigkeit ihrer Betriebe notwendigen Investitionen tätigen können. Voraussetzung hierfür ist, dass die derzeitigen Ungleichgewichte in der Lebensmittelkette angegangen werden, in der die Einnahmen und Risiken ungerecht verteilt sind und die Kosten häufig unverhältnismäßig stark auf den Primärerzeugern lasten.

Aufgrund dieser Herausforderungen sind öffentliche Interventionen für den Sektor erforderlich. Gleichzeitig bedarf es einer robusten und anpassungsfähigen politischen Antwort, um einen wettbewerbsfähigen, resilienten und nachhaltigen Agrarsektor zu gewährleisten. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ 1 würde eine solche politische Reaktion auch dazu beitragen, einen attraktiveren und berechenbareren Sektor zu gewährleisten, in dem Landwirtinnen und Landwirte von ihrem Einkommen leben können und künftige Generationen in den Beruf einsteigen. In diesem Zusammenhang würde die Festlegung geeigneter Voraussetzungen auf EU-Ebene zusammen mit einem ehrgeizigen Instrumentarium den Landwirtinnen und Landwirten dabei helfen, ihr unternehmerisches Potenzial zu nutzen und ihre Position in der Wertschöpfungskette zu stärken, sowie Anreize für Landwirtinnen und Landwirte schaffen, Risiken zu teilen (z. B. über Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften). Gleichzeitig werden Landwirtinnen und Landwirte durch mehr Investitionen in Schulungen, den Austausch bewährter Verfahren, die Einführung innovativer Produktionsmethoden und angemessene Risikomanagementverfahren auf Betriebsebene dabei unterstützt, verschiedene Einkommensquellen auszuloten und neue Marktchancen zu nutzen, z. B. im Zusammenhang mit der vermehrten Nutzung von Hanf in der Bioökonomie.

Aus diesem Grund wird eine spezifische Unterstützung für bestimmte Sektoren als strategische Priorität betrachtet, da sie zur Erreichung der Ziele der GAP beiträgt und die Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärkt. Ebenso wichtig ist die Unterstützung der EU für den Anbau von Eiweißpflanzen, da die Landwirtinnen und Landwirte sich angesichts der agronomischen Herausforderungen und der klimatischen Anfälligkeit nur zögerlich diesem Sektor zuwenden. Gleichzeitig ist diese Priorität auch damit zu erklären, dass die Abhängigkeit der Union von Einfuhren hochwertiger Proteine verringert und die offene strategische Autonomie der EU im Einklang mit der genannten Vision gestärkt werden muss.

In diesem Zusammenhang ist – wie in der Vision dargelegt – nachhaltige Tierhaltung nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil der Landwirtschaft, der Wettbewerbsfähigkeit und der Kohäsion der Union. Der Tierhaltungssektor der Union ist besonders anfällig für unterschiedliche Schocks und den globalen Wettbewerb und muss hohe Produktionsstandards erfüllen, die vom Markt nicht immer entlohnt werden. Die Anerkennung der natürlichen Zusammensetzung von Fleisch und Fleischerzeugnissen ist sowohl im Interesse der Erzeugerinnen und Erzeuger in der Union als auch der Verbraucherinnen und Verbraucher wichtig, da fleischbezogene Begriffe oft eine kulturelle Bedeutung haben.

Im Einklang mit dem Niinistö-Bericht über die Krisenvorsorge und Einsatzbereitschaft der EU 2 und der Strategie der Union zur Krisenvorsorge 3 sollten Vorsorgeerwägungen in alle Politikbereiche der Union einbezogen werden. Geprägt ist diese neue Wirklichkeit von erheblichen Schocks – von der Pandemie über den russischen Angriffskrieg und Marktstörungen bis hin zu Tier- und Pflanzenseuchen sowie einer instabilen geopolitischen Lage. Aus diesem Grund sollte die Vorsorge im Agrarsektor in allen Mitgliedstaaten verbessert werden, um die Verwirklichung der Ziele des EU-Vertrags zu gewährleisten, wenn es darum geht, die Versorgung auch in Notsituationen und schweren Krisen zu gewährleisten. Dies sollte erreicht werden, indem nationale Initiativen ergänzt, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission verbessert, die Effizienz gesteigert und eine Kultur der Vorsorge und Resilienz gefördert werden, wobei die nationalen Zuständigkeiten und besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt zu achten sind. Insbesondere in der Mitteilung der Kommission „EU-Bevorratungsstrategie: Stärkung der materiellen Krisenvorsorge der EU“ 4 wird betont, dass es in schweren, langwierigen, komplexen und grenzübergreifenden Krisen von entscheidender Bedeutung ist, nationale Maßnahmen zu koordinieren, um eine kontinuierliche Versorgung mit grundlegenden Gütern und die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen sicherzustellen.

Gleichzeitig ist es im Einklang mit der Vision für Landwirtschaft und Ernährung nach wie vor von entscheidender Bedeutung, die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU – insbesondere schutzbedürftige Gruppen wie Kinder – an Lebensmittel und lokale Erzeugnisse heranführen, um die Zukunft der Landwirtschaft in Europa zu sichern. Aus diesem Grund sollten die Bemühungen zur Förderung der Qualität von EU-Lebensmitteln auf den europäischen Märkten, auch in den Regionen in äußerster Randlage, sowie auf den internationalen Märkten fortgesetzt werden. Solche Initiativen würden sowohl die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors verbessern als auch gesündere Ernährungsgewohnheiten in der Bevölkerung fördern. In diesem Zusammenhang haben sich die Beihilfen für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen („EU-Schulprogramm“) als wirksam erwiesen, um den Verbrauch ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu steigern; die Wirksamkeit und Kohärenz des Programms mit anderen GAP-Instrumenten sollten jedoch weiter gestärkt werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 enthält die grundlegenden Regeln für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO). Für den Zeitraum 2028 bis 2034 unterliegt die finanzielle Unterstützung für die in der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen dem in der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [NRPF] 6 festgelegten Rechtsrahmen. Diese Unterstützung unterliegt auch den Vorschriften der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] 7 , die zusammen mit anderen horizontalen Vorschriften für Programme und Tätigkeiten der Union einen Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt festlegt, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ebenso werden das EU-Schulprogramm und die Unterstützung für bestimmte Agrarsektoren durch Pläne für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Pläne“) gemäß der Verordnung (EU) .../... [NRPF-Verordnung] finanziell unterstützt. Da diese jedoch mit den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse verbunden sind, sollten die spezifischen Vorschriften zu Interventionskategorien in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt werden.

Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert und aktualisiert werden, um den Entwicklungen im Agrarsektor Rechnung zu tragen und die Durchführung der genannten Verordnung zu verbessern.

Nach Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und im Hinblick auf die Vorschläge für die Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../... [Leistungsverordnung] sollten bestimmte Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 in Bezug auf öffentliche Intervention, Beihilfe für die private Lagerhaltung, Zollkontingente, Erzeugerorganisationen und Sicherheiten in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden. Darüber hinaus sollten nach der Aufnahme einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 in die Verordnung (EU) .../... [NRPF-Verordnung] einige ihrer Bestimmungen auch in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.

Zur Angleichung an die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft ist es erforderlich, einige Bestimmungen für die Berechnung der zusätzlichen Einfuhrzölle zu aktualisieren.

Im Rahmen dieser Initiative sollten Bestimmungen über die Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von Hanferzeugnissen festgelegt werden. Aus Gründen der Kohärenz sollten entsprechend auch die bestehenden Vorschriften für Hanfeinfuhren aktualisiert werden.

Schließlich sollten in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Bestimmungen über die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Notsituationen und schweren Krisen festgelegt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den im Vertrag verankerten Zielen der GAP gemäß Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Ziele der Änderungen stehen im Einklang mit den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Änderungen zielen darauf ab, die bestehende gemeinsame Marktorganisation zu verbessern.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Änderungen stehen im Einklang mit anderen Politikbereichen der EU und stärken die Rolle der GMO-Vorschriften und der damit zusammenhängenden Instrumente dabei, die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349 AEUV bilden die Grundlage für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Die Rechtsgrundlage sieht Folgendes vor: die Errichtung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und andere Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich sind, sowie Vorschriften für spezifische Maßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt die Landwirtschaft in die geteilte Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, sodass das Subsidiaritätsprinzip Anwendung findet.

Angesichts der EU-weiten Dimension der gemeinsamen Marktorganisation und der Tatsache, dass sie den freien Warenverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Binnenmarkt regelt, müssen die verschiedenen Fragen auf EU-Ebene statt auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten behandelt werden. Außerdem handelt es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Änderungen der bestehenden gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag umfasst begrenzte und gezielte Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften, die für das reibungslose Funktionieren der bestehenden gemeinsamen Marktorganisation erforderlich sind.

Wahl des Instruments

Unter Berücksichtigung der Ziele und des Gegenstands des Vorschlags ist eine Änderung der bestehenden Verordnungen das am besten geeignete Instrument.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Vorschlag ist Teil der Überarbeitung der GAP für die Zeit nach 2027, für die eine allgemeine Folgenabschätzung und eine Konsultationen der Interessenträger durchgeführt wurden.

Grundrechte

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten und Grundsätzen, wie in der Verordnung (EU) .../... [NPRF-Verordnung] dargelegt. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) .../... [NPRF-Verordnung] hinsichtlich der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit gelten auch für das EU-Schulprogramm und die Unterstützung der Agrarsektoren.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das EU-Schulprogramm und die Unterstützung der Agrarsektoren werden aus dem Fonds unterstützt, für den die Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../... [Leistungsverordnung] gelten. In Bezug auf das EU-Schulprogramm werden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/106 der Kommission die vorläufigen Zuweisungen der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2029 festgelegt, womit in den Zeitraum 2028 bis 2034 des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) eingegriffen wird. Da im Rahmen der GAP nach 2027 ab 2028 ein neues Schulprogramm eingerichtet wird, muss für den Fünfmonatszeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2027 für das Schuljahr 2027/2028 eine spezifische gekürzte Mittelzuweisung festgelegt werden, da seine Umsetzung und Finanzierung noch unter den derzeitigen MFR fällt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 überwacht, der in dem Vorschlag für die Verordnung (EU) .../... [Leistungsverordnung] festgelegt ist, mit der ein Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt sowie andere horizontale Vorschriften für Programme und Tätigkeiten der Union festgelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Interventionen im Rahmen des EU-Schulprogramms

In den Rechtsvorschriften werden allgemeine Parameter – wie die Ziele des Programms und seine grundlegenden Anforderungen – festgelegt, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort besser Rechnung getragen werden. Die Vorschriften der Verordnung (EU) .../... [NRPF-Verordnung] sollten für das EU-Schulprogramm gelten, während spezifische Vorschriften für diese Interventionskategorie in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt werden sollten.

Um die Menge an freien Zuckern und Fetten zu reduzieren, die Schulkinder verzehren, sollte die Verteilung von Erzeugnissen mit einem hohem Gehalt an freien Zuckern und Fetten begrenzt werden. Um Kinder für die Vielfalt der in der Union angebauten Erzeugnisse und ihre unterschiedlichen Eigenschaften zu sensibilisieren, sollten vor allem Erzeugnisse mit Ursprung in der Union angeboten und Kriterien, die mit höheren Standards für die ökologische und soziale Nachhaltigkeit verknüpft sind, angewandt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Sensibilisierungsmaßnahmen zu bestimmten Themen anbieten. Gegebenenfalls kann dies, um Doppelarbeit zu vermeiden, statt im Rahmen des Programms im Rahmen der nationale Lehrpläne stattfinden. Angesichts der zunehmenden Besorgnis über verarbeitete Lebensmittel und Erzeugnisse mit potenziell hohem Zuckerzusatz, die nicht den Ernährungsbedürfnissen von Kindern entsprechen, sollten diese Erzeugnisse aus dem EU-Schulprogramm ausgeschlossen werden. Diese neuen Elemente ergeben sich aus der Evaluierung des Programms im Rahmen der Folgenabschätzung.

Sektorale Interventionen

In den Rechtsvorschriften werden Mindestanforderungen an den Inhalt und die politischen Ziele dieser Interventionskategorie festgelegt, die das übergeordnete Ziel haben, das effiziente Funktionieren und die Stabilität der Agrarmärkte zu gewährleisten. Dies würde gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewährleisten und die Bedingungen für einen gleichberechtigten und fairen Wettbewerb schaffen. Nehmen Mitgliedstaaten Interventionen in bestimmten Sektoren in ihre NRP-Pläne auf, sollten sie gewährleisten, dass diese mit anderen Interventionen auf sektoraler Ebene kohärent sind. Die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren sollten Unterstützung für die Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Eiweißpflanzen, Bienenzuchterzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen sowie für andere Sektoren und Erzeugnisse bieten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass sich die Einführung spezifischer Interventionen positiv auf die Verwirklichung einiger oder aller der allgemeinen und spezifischen Ziele der GAP gemäß der Verordnung (EU) .../... [NRPF-Verordnung] auswirkt.

Eiweißpflanzen

Mit den Rechtsvorschriften werden spezifische Vorschriften für die obligatorische Anerkennung von Erzeugern und Branchenverbänden in diesem Sektor eingeführt. Dies trägt dazu bei, die Wertschöpfungskette auf regionaler, nationaler und transnationaler Ebene zu stärken und agronomische Herausforderungen anzugehen, die das Interesse der Landwirtinnen und Landwirte an diesem Sektor schwächen.

Um die Erzeugung von Eiweißpflanzen zu fördern und die Abhängigkeit der Union von Einfuhren hochwertiger Proteine zu verringern, sollte in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein eigener Eiweißpflanzensektor geschaffen werden. Zu diesem Zweck wird der Eiweißpflanzensektor den derzeitigen Trockenfuttersektor ersetzen. Erzeugnisse des Eiweißpflanzensektors werden von Anhang I Teil XXIV in einen neuen Abschnitt 1 in Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überführt. Trockenfutter, bei dem es sich nicht um Eiweißpflanzen handelt, wird aus dem derzeitigen Anhang I Teil IV in Teil XXIV des genannten Anhangs überführt. Die Bezugnahme auf den Trockenfuttersektor sollte aus Artikel 6 über die Wirtschaftsjahre gestrichen werden.

In die Artikel 154 und 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten Übergangsbestimmungen für die Anerkennung bestehender Erzeugerorganisationen und Branchenverbände aufgenommen werden, die bereits für Erzeugnisse anerkannt sind, die unter den neuen Eiweißpflanzensektor fallen.

Der Eiweißpflanzensektor sollte in die Liste der Sektoren aufgenommen werden, für die die Mitgliedstaaten auf Antrag Erzeugerorganisationen und Branchenverbände anerkennen müssen (Artikel 159 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013).

Vermarktungsnormen

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Berichts der Kommission über neue Vermarktungsnormen für getrocknete Hülsenfrüchte und Sojabohnen 11 sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Vermarktungsnormen für Eiweißpflanzen festzulegen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher besser über den Ursprung der von ihnen gekauften Eiweißpflanzenerzeugnisse zu informieren. Aus demselben Grund sollte Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch in das Verzeichnis der Erzeugnisse aufgenommen werden, für die Vermarktungsnormen erlassen werden können. Darüber hinaus ist es mit dem Ziel, die Definition und Zusammensetzung bestimmter Käsesorten zu harmonisieren, um eine gemeinsame Grundlage für die Qualität im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, auch angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, Vermarktungsnormen für Käse festzulegen.

Hanf

Hanf fällt unter die GMO der GAP, wobei der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Verwendung der Fasern hinaus reicht. Landwirtinnen und Landwirte können flächenbezogene GAP-Zahlungen erhalten, wenn sie die allgemeinen und hanfspezifischen Kriterien erfüllen, einschließlich Anbausorten mit einem Gehalt an Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) von weniger als 0,3 %, um den Anbau von illegalen Kulturen zu verhindern.

Der Europäische Gerichtshof 12 hat entschieden, dass Cannabidiol (CBD) aus der gesamten Cannabis-Sativa-Pflanze kein Suchtstoff im Sinne des Einheits-Übereinkommens über Suchtstoffe ist. Uneinheitlichkeiten zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten behindern jedoch die ganzheitliche Nutzung der Pflanzen und das wirtschaftliche Potenzial, insbesondere in Bezug auf Blütenstände. Diese Diskrepanzen können Landwirtinnen und Landwirte daran hindern, in den Mitgliedstaaten Zugang zu GAP-Unterstützung zu erhalten oder Hanferzeugnisse zu vermarkten.

Zu diesem Zweck werden Vorschriften über die Erzeugung und Vermarktung von Hanf in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen. Artikel 189 wird geändert und Anhang I Teil VIII wird auf alle Teile von Hanfpflanzen als landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgeweitet, sofern die GAP-Anforderungen erfüllt sind. Ziel ist es, mit dem Wachstum des Hanfmarkts in der EU Schritt zu halten und den Landwirtinnen und Landwirten Rechtssicherheit zu bieten.

Neue Rechtsvorschriften werden auch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten, indem eine strenge Saatgutzertifizierung und ein THC-Grenzwert von 0,3 % beibehalten werden, wodurch die Einhaltung internationaler Betäubungsmittelabkommen sichergestellt wird. Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass von Hanfsorten mit bis zu 0,3 % THC ein geringes Gesundheitsrisiko ausgeht. Zur Harmonisierung von Anhang I Teil VIII werden die Änderungen auch für Leinsamen gelten, wobei relevante Erzeugnisse aus Anhang I Teil XXIV Abschnitt 1 überführt werden.

Übergangsbestimmungen werden bestehende Erzeugerorganisationen schützen und es den Landwirtinnen und Landwirten ermöglichen, Hanf zu vermarkten, der vor Geltungsbeginn der neuen Vorschriften ausgesät wurde. Dank einer späteren Anwendung werden die Interessenträger Zeit haben, sich an den neuen Rechtsrahmen anzupassen.

Zucker

Gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr durch schriftliche Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 der genannten Verordnung festgelegt werden. Gemäß Artikel 125 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Branchenvereinbarungen den in Anhang X der genannten Verordnung dargelegten Kaufbedingungen entsprechen. Diese Bestimmungen sollten im Interesse der Klarheit und Kohärenz in Bezug auf die Vertragsparteien der Branchenvereinbarungen und in Bezug auf die von diesen Vereinbarungen betroffenen Erzeugnisse, für die Kaufbedingungen gelten, geändert werden.

Um die Rechtsklarheit zu erhöhen und den Schutz der Rechte von Zuckerrübenverkäufern in Vertragsbeziehungen mit Zuckerunternehmen zu stärken, muss Anhang X Abschnitt VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin gehend geändert werden, dass ausdrücklich festgelegt wird, dass das Eigentum an dem Rübenschnitzel, sofern nichts anderes vereinbart wird, beim Zuckerrübenverkäufer verbleibt.

Um den Akteuren des Zuckersektors ausreichend Zeit für die Anpassung zu geben, sollte die Anwendung der Änderungen in Bezug auf die Branchenvereinbarungen auf den 1. Oktober nach dem Jahr des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verschoben werden.

Zusätzliche Einfuhrzölle

In Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Berechnungsmethode festgelegt, die zur Festsetzung des Auslösungsvolumens für die Zwecke der Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle verwendet werden kann. Um die Berechnungsmethode gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft der Welthandelsorganisation (WTO) korrekt widerzuspiegeln, sollte Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung auf den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Jahren beruhen sollte. Nach Artikel 182 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden zudem zusätzliche Einfuhrzölle nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden. Der Nachweis, dass Einfuhren den Unionsmarkt wahrscheinlich stören werden, ist jedoch schwierig und bei leicht verderblichen saisonalen Erzeugnissen, für die eine solche Schutzmaßnahme derzeit gilt, oft nicht oder nicht rechtzeitig erbringbar. Da diese Anforderung über die im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegten Verpflichtungen hinausgeht und um den Bedenken der Interessenträger Rechnung zu tragen und das Verfahren zu vereinfachen, sollte Absatz 2 gestrichen werden.

Vorschriften über die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen

Mit den Rechtsvorschriften werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, grundlegende Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, die die Erstellung nationaler und/oder regionaler Vorsorge- und Reaktionspläne für landwirtschaftliche Erzeugnisse, den regelmäßigen Austausch von Informationen über Lagerbestände landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Benennung zuständiger Behörden und die Teilnahme an Stresstests auf EU-Ebene umfassen sollten. Diese Bemühungen sollten durch verstärkte Verpflichtungen in Krisen- oder Hochrisikosituationen, einschließlich einer verpflichtenden Berichterstattung, ergänzt werden.

Die Bevorratungsstrategie der Union zielt darauf ab, zentralisierte Reserven mit Beiträgen der Mitgliedstaaten zu kombinieren, die durch öffentlich-private Partnerschaften unterstützt werden, um Effizienz, Skalierbarkeit und Kosteneffizienz zu gewährleisten. Wenn die Mitgliedstaaten Reserven an landwirtschaftlichen Erzeugnissen bilden und verwalten, sollten Vorschriften eingeführt werden, um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen so konzipiert sind, dass Marktverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden.

Bezeichnungen von Fleisch

Es sollten spezifische Rechtsvorschriften zum Schutz fleischbezogener Begriffe eingeführt werden, um die Transparenz im Binnenmarkt in Bezug auf die Zusammensetzung und den Nährwert von Lebensmitteln zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können, insbesondere wenn sie Erzeugnisse mit einem spezifischen Nährstoffgehalt, der traditionell mit Fleischerzeugnissen in Verbindung steht, konsumieren möchten.

POSEI

Im Hinblick auf die Vorschläge für die Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../... [Leistungsverordnung] sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über die Verwendung eines Logos für die Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse in den Regionen in äußerster Randlage und die Ausnahmeregelung für staatliche Beihilfen im Hinblick auf nationale Zahlungen für den Zuckersektor in den französischen Gebieten in äußerster Randlage in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.

Wiederaufnahme fehlender Vorschriften und Befugnisübertragungen

Vorschriften und Befugnisübertragungen, die für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 relevant sind, wurden in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt und sind derzeit in der Verordnung (EU) 2021/2116 enthalten. Nach Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Hinblick auf die Vorschläge für die Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../... [Leistungsverordnung] sollten die in der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Vorschriften und Befugnisse in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung, Zollkontingente, die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Sicherheiten in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.

Spätere Anwendung und Übergangsbestimmungen

Damit die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer genügend Zeit haben, um den neuen Vorschriften nachzukommen, sollte der Geltungsbeginn für Änderungen im Zusammenhang mit Abkommen im Zuckersektor, den Bedingungen für die Vermarktung, Erzeugung und Einfuhr von Hanf und den Bestimmungen über die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen aufgeschoben werden. Um einen reibungslosen Übergang zum neuen EU-Schulprogramm zu gewährleisten, sollte die Streichung der Bestimmungen über das EU-Schulprogramm in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab dem 1. Januar 2028 wirksam werden, sie sollten jedoch weiterhin für Maßnahmen gelten, die bis zum 31. Dezember 2027 durchgeführt werden. Da das derzeitige Schulprogramm am 31. Dezember 2028 ausläuft, muss für den Fünfmonatszeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2027 für das Schuljahr 2027/2028 zudem eine spezifische gekürzte Mittelzuweisung festgelegt werden, da seine Umsetzung und Finanzierung noch unter den derzeitigen MFR fällt.

2025/0237 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch („EU-Schulprogramm“), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 13 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 14 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2025 mit dem Titel „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ 15  wird angekündigt, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2027 für die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Erreichung der GAP-Ziele, die Unterstützung und Stabilisierung der Einkommen der Landwirtinnen und Landwirte, die Gewinnung künftiger Landwirtinnen und Landwirte und die Gewährleistung der Ernährungssicherheit vorsehen wird. Es sollte sich um eine einfachere und gezieltere Politik mit mehr Flexibilität für die Landwirtinnen und Landwirte und einen Paradigmenwechsel von Anforderungen zu Anreizen für landwirtschaftliche Betriebe handeln.

(2)Das Legislativpaket für den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2028-2034 umfasst die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [NRPF-Verordnung] 16 zur Einrichtung des Fonds für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum 2028-2034, in dem die national vorab zugewiesenen Mittel, einschließlich die des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zusammengelegt werden. Gemäß der genannten Verordnung wird der Fonds durch Pläne für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Pläne“) und die EU-Fazilität (im Folgenden „Fazilität“) durchgeführt.

(3)Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 enthält alle grundlegenden Elemente der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(4)Die GAP-Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Zeitraum nach 2027 wird aus dem Fonds unterstützt und unterliegt den Bestimmungen der Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] 18 , ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(5)Landwirtinnen und Landwirte sind bei der Erzeugung von Eiweißpflanzen in der Union ist mit anhaltenden Schwierigkeiten konfrontiert, insbesondere aufgrund der Schwankungen bei Angebot und Nachfrage auf lokaler Ebene und der agronomischen Herausforderungen beim Anbau, die sie zu einer risikoreicheren Option machen. Um die Erzeugung von Eiweißpflanzen zu fördern und die Abhängigkeit der Union von Einfuhren hochwertiger Proteine zu verringern, sollte in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein eigener Eiweißpflanzensektor geschaffen werden. Um die Gründung von Erzeuger- und Branchenverbänden im Eiweißpflanzensektor zu erleichtern und dadurch die Wertschöpfungskette auf regionaler, nationaler und transnationaler Ebene zu stärken, sollte ihre Anerkennung verbindlich vorgeschrieben werden. Da die wichtigsten in Anhang I Teil IV der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse des Trockenfuttersektors in den Eiweißsektor aufgenommen werden sollten, sollte der Trockenfuttersektor aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestrichen werden.

(6)Mit seinem Urteil vom 7. September 2016 in der Rechtssache C-113/14 19 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für nichtig erklärt, in dem die Referenzschwellenwerte für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgesetzt wurden, und zwar mit der Begründung, dass diese Schwellenwerte nur auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom Rat auf Vorschlag der Kommission hätten erlassen werden sollen. Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte daher gestrichen werden.

(7)Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die öffentliche Intervention. Mit der Verordnung (EU) 2021/2116 wurden Vorschriften für die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention festgelegt und der Kommission die Befugnis übertragen, die genannte Verordnung durch Vorschriften über die Art der für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen und die Voraussetzungen für die Erstattung, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit und die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Informationen, der von der Kommission festgesetzten Pauschalsätze oder von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den Agrarvorschriften spezifischer Sektoren festgelegt sind, die Bewertung von Vorhaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die bei Verlust oder Qualitätsminderung von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention zu ergreifenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge zu ergänzen. Da diese Vorschriften für das Funktionieren des Systems der öffentlichen Intervention erforderlich sind, sollten die bestehenden Befugnisse in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.

(8)Zusätzlich zu den Vorschriften für die öffentliche Intervention enthält die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Vorschriften für Beihilfen für die private Lagerhaltung. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission 20 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission 21 enthalten Vorschriften über Kontrollen und Sanktionen, die gemäß der Befugnisübertragung für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 erlassen werden. Nach Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Hinblick auf die Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../... [Leistungsverordnung] sollten die Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 , delegierte und Durchführungsrechtsakte in Bezug auf Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention und Beihilfen für die private Lagerhaltung zu erlassen, in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.

(9)Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Vorschriften über die Kürzung der Beihilfezahlung zu erlassen, wenn die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Bedingungen für die öffentliche Intervention oder die private Lagerhaltung nicht nachkommen. Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Vorschriften für die Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Methoden zu erlassen, die anzuwenden sind, um die Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen für die öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung festzustellen, und für die Anwendung von Ausschreibungsverfahren für öffentliche Interventionen oder die private Lagerhaltung, sowie für Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften, Verpflichtungen und Förderkriterien für die öffentliche Intervention oder die private Lagerhaltung durchzuführen sind, sowie über die Anwendung und Berechnung von Verwaltungssanktionen durch die Mitgliedstaaten, wenn die Marktteilnehmer die Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit den Bedingungen für die öffentliche Intervention oder die private Lagerhaltung nicht einhalten.

(10)Die Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden „EU-Schulprogramm“) hat sich als wirksam erwiesen, um den Verzehr ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu steigern. Im Sinne der Verwirklichung der GAP-Ziele sollte das EU-Schulprogramm fortgeführt werden. Für eine größere Wirksamkeit und um die Kohärenz mit anderen GAP-Instrumenten zu gewährleisten, sollte das EU-Schulprogramm jedoch leistungsbasiert sein und als eine aus dem Fonds finanzierte Interventionskategorie umgesetzt werden. Die Union sollte allgemeine Parameter – wie die Ziele des EU-Schulprogramms und seine grundlegenden Anforderungen – festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort besser Rechnung getragen werden. Die Vorschriften der Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../... [Leistungsverordnung] sollten für das EU-Schulprogramm in der durch die vorliegende Verordnung ergänzten Form gelten. Da es sich bei dem EU-Schulprogramm um eine Marktinterventionsmaßnahme handelt, sollten die spezifischen Vorschriften für die Interventionskategorie in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt werden.

(11)Ziel des EU-Schulprogramms ist es, Kindern die Landwirtschaft näherzubringen und gesunde Ernährungsgewohnheiten zu fördern. Da Kinder aus bestimmten Bevölkerungsgruppen anfälliger für ungesunde Ernährungsgewohnheiten sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, sich anhand entsprechender sozioökonomischer Erwägungen auf diese Gruppen zu konzentrieren. Um die Menge an freien Zuckern und Fetten zu reduzieren, die Schulkinder verzehren, sollte die Verteilung von Erzeugnissen mit einem hohem Gehalt an freien Zuckern und Fetten begrenzt werden. Um Kinder für die Vielfalt der in der Union angebauten Erzeugnisse und ihre unterschiedlichen Eigenschaften zu sensibilisieren, sollten vor allem Erzeugnisse mit Ursprung in der Union angeboten und Kriterien, die mit höheren Standards für die ökologische und soziale Nachhaltigkeit verknüpft sind, angewandt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Sensibilisierungsmaßnahmen zu bestimmten Themen anbieten. Um Doppelarbeit zu vermeiden, können diese statt im Rahmen des EU-Schulprogramms im Rahmen der nationalen Lehrpläne stattfinden. Angesichts der zunehmenden Besorgnis über verarbeitete Lebensmittel und Erzeugnisse mit potenziell hohem Zuckerzusatz, die nicht den Ernährungsbedürfnissen von Kindern entsprechen, sollten diese Erzeugnisse aus dem EU-Schulprogramm ausgeschlossen werden.

(12)Da das im Rahmen des Fonds durchgeführte EU-Schulprogramm den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 abdeckt, sollte die Streichung der Bestimmungen über das EU-Schulprogramm gemäß Teil II Titel I Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab dem 1. Januar 2028 gelten. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die gestrichenen Bestimmungen weiterhin für Maßnahmen gelten, die bis zum 31. Dezember 2027 umgesetzt werden. Da das EU-Schulprogramm gemäß Teil II Titel I Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 daher vor Ablauf des Schuljahres 2027/2028, das vom 1. August 2027 bis zum 31. Juli 2028 läuft, eingestellt wird, sollte die in Artikel 23a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für jedes Schuljahr festgelegte Gesamtobergrenze der Unionsbeihilfe für dieses Schuljahr proportional gekürzt werden.

(13)Interventionskategorien in bestimmten Sektoren sind erforderlich, da sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen und die Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärken. Auf Unionsebene sollten Mindestanforderungen an den Inhalt und die Ziele solcher Interventionskategorien festgelegt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und ungleiche und unlautere Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden. Nehmen Mitgliedstaaten Interventionen in bestimmten Sektoren in ihre NRP-Pläne auf, sollten sie die Kohärenz mit anderen Interventionen auf sektoraler Ebene gewährleisten. Die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren sollten die Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Eiweißpflanzen, Bienenzuchterzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen sowie andere Sektoren und Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützen. Insbesondere angesichts des Defizits der Union bei Pflanzenproteinen und ihrer Vorteile für die Umwelt sollten Leguminosen (unter Einhaltung der WTO-Liste der EU zu Ölsaaten) zu den förderfähigen Erzeugnissen zählen.

(14)Um die finanziellen Interessen des Haushalts der Union zu schützen und sicherzustellen, dass Sanktionen verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Vorschriften über die Aussetzung, Kürzung und Wiedereinziehung von Beihilfen für sektorale Interventionen im Falle der Nichteinhaltung der Anerkennungskriterien durch die Erzeugerorganisationen zu erlassen. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten bei Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchzuführenden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen zu erlassen, um die Einhaltung der Anerkennungskriterien zu überprüfen, sowie Vorschriften über ein einheitliches System zur Identifizierung anerkannter Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen festzulegen.

(15)Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Berichts der Kommission über neue Vermarktungsnormen für getrocknete Hülsenfrüchte und Sojabohnen 24 sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Vermarktungsnormen für Eiweißpflanzen festzulegen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher besser über den Ursprung der von ihnen gekauften Eiweißpflanzenerzeugnisse zu informieren. Aus demselben Grund sollte Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch in das Verzeichnis der Erzeugnisse aufgenommen werden, für die Vermarktungsnormen erlassen werden können. Darüber hinaus ist es mit dem Ziel, die Definition und Zusammensetzung bestimmter Käsesorten zu harmonisieren, um eine gemeinsame Grundlage für die Qualität im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, auch angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, Vermarktungsnormen für Käse festzulegen.

(16)In der Mitteilung der Kommission „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ wird darauf hingewiesen, dass die Tierhaltung einen wesentlichen Teil der Landwirtschaft, der Wettbewerbsfähigkeit und des Zusammenhalts der Union ausmacht. Nachhaltige Tierhaltungssysteme sind entscheidend für die Wirtschaft der Union, die Lebensfähigkeit ländlicher Gebiete sowie den Erhalt der Umwelt und der Landschaften im ländlichen Raum. Der Tierhaltungssektor der Union ist besonders anfällig für unterschiedliche Schocks und den globalen Wettbewerb und muss hohe Produktionsstandards erfüllen, die vom Markt nicht immer entlohnt werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, die natürliche Zusammensetzung von Fleisch und Fleischerzeugnissen im Interesse sowohl der Erzeugerinnen und Erzeuger in der Union als auch der Verbraucherinnen und Verbraucher anzuerkennen. Fleischbezogene Begriffe haben oft eine kulturelle und historische Bedeutung. Sie sollten daher geschützt werden, um die Transparenz im Binnenmarkt in Bezug auf die Zusammensetzung und den Nährwert von Lebensmitteln zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können, insbesondere wenn sie Erzeugnisse mit einem spezifischen Nährstoffgehalt, der traditionell mit Fleischerzeugnissen in Verbindung steht, konsumieren möchten.

(17)Mit der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 wurde ein Logo eingeführt, um die Landwirtinnen und Landwirte in den Regionen in äußerster Randlage darin zu bestärken, weiterhin hochwertige Erzeugnisse zu liefern und um die Vermarktung ihrer Erzeugnisse zu fördern. Im Hinblick auf die Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../... [Leistungsverordnung] sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über die Verwendung des Logos in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden und ab dem 1. Januar 2028 gelten.

(18)Gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr durch schriftliche Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 der genannten Verordnung festgelegt werden. Gemäß Artikel 125 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Branchenvereinbarungen den in Anhang X der genannten Verordnung dargelegten Kaufbedingungen entsprechen. Im Interesse der Klarheit sollten Artikel 125, Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 5 und 6 und Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert werden, um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen in Bezug auf die Vertragsparteien der Branchenvereinbarungen und in Bezug auf die von diesen Vereinbarungen betroffenen Erzeugnisse, für die Kaufbedingungen gelten, zu gewährleisten. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass die Vorschriften über die Vereinbarungen über und die Kaufbedingungen für Zucker nicht nur für Zuckerrüben, sondern auch für Zuckerrohr gelten.

(19)Innovation und das Wachstum der Bioökonomie haben zu neuen Anwendungen für Hanfbiomasse aus allen Teilen der Pflanze geführt. Dies bietet den Landwirtinnen und Landwirten zusätzliche Möglichkeiten, die Pflanze über die Fasererzeugung hinaus zu valorisieren, wodurch Hanf zu einer attraktiveren und wettbewerbsfähigeren Kulturpflanze wird. Darüber hinaus hat der Hanfanbau Vorteile für die Umwelt und das Klima, da er keine Pestizide oder Düngemittel erfordert und die Bodenstruktur verbessert. Mehrere Hanferzeugnisse, darunter Rohhanf (KN 5302), Hanfsamen (KN 1207 99 91) und andere Teil der Hanfpflanze (KN 1211 90 86), sind in Anhang I AEUV als landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgeführt. Im Interesse der Klarheit sollten die in Anhang I Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse des Flachs- und Hanfsektors dahin gehend geändert werden, dass auch andere Hanferzeugnisse als Rohhanf einbezogen werden.

(20)Einige Mitgliedstaaten haben aus Gründen des Gesundheitsschutzes nationale Maßnahmen erlassen, die die Erzeugung oder Vermarktung bestimmter Hanferzeugnisse verbieten. Diese unterschiedlichen nationalen Ansätze untergraben das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation, schaffen Rechtsunsicherheit und Hemmnisse im Binnenmarkt und führen zu unlauterem Wettbewerb zwischen Landwirtinnen und Landwirten in verschiedenen Mitgliedstaaten.

(21)Im Einklang mit verschiedenen internationalen Übereinkünften, wie dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, an denen die Mitgliedstaaten mitgewirkt haben oder denen sie beigetreten sind, sollte das Inverkehrbringen von Suchtstoffen verboten werden, mit Ausnahme des streng kontrollierten Handels oder der Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke. Aus der Argumentation des Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/18 26 ergibt sich jedoch, dass nicht psychoaktive Erzeugnisse wie Cannabidiol aus Hanfsorten mit einem niedrigem Gehalt an Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht als Suchtstoffe im Sinne dieser Übereinkommen anzusehen sind.

(22)Wissenschaftliche Erkenntnisse deuten ebenfalls darauf hin, dass Hanferzeugnisse aus Sorten, die einen Höchstgehalt an Tetrahydrocannabinol von 0,3 % aufweisen, wahrscheinlich kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Entwicklung des Sektors zu fördern, gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union zu gewährleisten und das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation zu unterstützen und gleichzeitig den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, auf Unionsebene harmonisierte Vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Hanferzeugnisse festzulegen, die Garantien für die öffentliche Gesundheit bieten. Diese Vorschriften sollten insbesondere einen einheitlichen Höchstgehalt für den Tetrahydrocannabinolgehalt sowie andere geeignete Schutzmaßnahmen umfassen.

(23)Darüber hinaus ist es angezeigt, Artikel 189 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu ändern, in dem Vorschriften für Hanfeinfuhren festgelegt sind, um die Kohärenz mit den neuen Unionsvorschriften für die Vermarktung von Hanferzeugnissen zu gewährleisten.

(24)Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und unverhältnismäßige Störungen für die Landwirtinnen und Landwirte zu vermeiden, sollten Übergangsregelungen für das Inverkehrbringen von Hanferzeugnissen eingeführt werden, die aus Hanfpflanzen stammen, die vor dem Geltungsbeginn der neuen Vermarktungsbedingungen ausgesät wurden. Diese Erzeugnisse sollten vorbehaltlich der vor diesem Datum geltenden Vorschriften und nur bis zum [31. Dezember des Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] weiter vermarktet werden dürfen. Nach diesem Zeitpunkt sollten alle Hanferzeugnisse die neuen Vermarktungsbedingungen erfüllen.

(25)Um im Anschluss an die Schaffung des Eiweißpflanzensektors einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und den anerkannten Erzeuger- oder Branchenverbänden Rechtssicherheit und Kontinuität zu bieten, sollte vorgesehen werden, dass Erzeuger- oder Branchenverbände, die bereits vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] anerkannt waren, für Erzeugnisse, die unter den neuen Eiweißpflanzensektor fallen, als in diesem Sektor anerkannt gelten. Diese Erzeugerorganisationen sollten auch für andere Erzeugnisse, die unter anderen Sektoren aufgeführt sind, ihre Anerkennung behalten. In Fällen, in denen sie die einschlägigen Bedingungen für die Anerkennung in einem oder mehreren Sektor(en) nicht mehr erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechende Anerkennung jedoch spätestens am [31. Dezember 20XX mindestens zwei volle Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] widerrufen.

(26)Um im Anschluss an die Änderung bei den Erzeugnissen, die unter Anhang I Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Flachs- und Hanfsektor aufgeführt sind, einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und den anerkannten Erzeuger- oder Branchenverbänden Rechtssicherheit und Kontinuität zu bieten, sollte vorgesehen werden, dass Erzeuger- oder Branchenverbände, die bereits vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] anerkannt waren, für Erzeugnisse, die unter den geänderten Flachs- und Hanfsektor fallen, als in diesem Sektor anerkannt gelten. Diese Erzeugerorganisationen sollten auch für andere Erzeugnisse, die unter anderen Sektoren aufgeführt sind, ihre Anerkennung behalten. In Fällen, in denen sie die einschlägigen Bedingungen für die Anerkennung in einem oder mehreren Sektor(en) nicht mehr erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechende Anerkennung jedoch spätestens am [31. Dezember 20XX mindestens zwei volle Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] widerrufen.

(27)In Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Berechnungsmethode festgelegt, die zur Festsetzung des Auslösungsvolumens für die Zwecke der Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle verwendet werden kann. Um die Berechnungsmethode gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft der Welthandelsorganisation (WTO) korrekt widerzuspiegeln, sollte Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung auf den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Jahren beruhen sollte. Nach Artikel 182 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden zudem zusätzliche Einfuhrzölle nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden. Der Nachweis, dass Einfuhren den Unionsmarkt wahrscheinlich stören werden, ist jedoch schwierig und bei leicht verderblichen saisonalen Erzeugnissen, für die eine solche Schutzmaßnahme derzeit gilt, oft nicht oder nicht rechtzeitig erbringbar. Da diese Anforderung über die im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegten Verpflichtungen hinausgeht und um den Bedenken der Interessenträger Rechnung zu tragen und das Verfahren zu vereinfachen, sollte Absatz 2 gestrichen werden.

(28)Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 27 enthält Vorschriften über Sanktionen gegen Marktteilnehmer bei Verstößen gegen die Bedingungen und Zugangsanforderungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents zu stellen, die im Rahmen einer Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen wurden. Nach der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte die Befugnis zum Erlass diesbezüglicher delegierter Rechtsakte in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.

(29)Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestattet Finnland unter bestimmten Bedingungen, Südfinnland bis 2027 nationale Beihilfe zu gewähren, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission. Angesichts der Besonderheiten der finnischen Landwirtschaft sollte die Gewährung dieser nationalen Beihilfe für den Zeitraum 2028 bis 2034 weiterhin zulässig sein.

(30)Mit der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wurde eine Ausnahmeregelung für staatliche Beihilfen für die nationalen Zahlungen für den Zuckersektor in den französischen Regionen in äußerster Randlage gewährt, um die besonderen Sachzwänge für die Zuckererzeugung in diesen Regionen abzufedern, die mit ihrer äußersten Randlage zusammenhängen, namentlich ihrer Isolation, ihrer Insellage, ihrer geringen Fläche, ihres bergigen Geländes, des Klimas und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Zuckererzeugung. Im Hinblick auf die Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../... [Leistungsverordnung] sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über diese Ausnahmeregelung in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden und ab dem 1. Januar 2028 gelten.

(31)Wie in der Gemeinsamen Mitteilung über die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge 28 hervorgehoben wird, sollte die Union ihre Vorsorge gegenüber zunehmenden Risiken und der steigenden Unsicherheit verbessern, um eine sichere und widerstandsfähige Union zu schaffen, die über die entsprechenden Kapazitäten verfügt, um Bedrohungen und Gefahren unabhängig von ihrer Art oder ihrem Ursprung zu antizipieren, zu händeln und zu bewältigen. Vorsorgeerwägungen sollten in alle Politikbereiche der Union einbezogen werden. In der Mitteilung der Kommission EU-Bevorratungsstrategie: Stärkung der materiellen Krisenvorsorge der EU 29 wird betont, dass es in schweren, langwierigen, komplexen und grenzübergreifenden Krisen von entscheidender Bedeutung ist, nationale Maßnahmen zu koordinieren, um eine kontinuierliche Versorgung mit grundlegenden Gütern und die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen sicherzustellen.

(32)Um die Versorgung, die im AEUV als eines der Ziele der GAP festgelegt ist, auch in Notsituationen und schweren Krisen sicherzustellen, sollte die Vorsorge im Agrarsektor verbessert werden. Dies sollte erreicht werden, indem nationale Initiativen ergänzt, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission verbessert, die Effizienz gesteigert und eine Kultur der Vorsorge und Resilienz gefördert werden, wobei die nationalen Zuständigkeiten und besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt zu achten sind.

(33)Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, grundlegende Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, die die Erstellung nationaler und/oder regionaler Vorsorge- und Reaktionspläne für landwirtschaftliche Erzeugnisse, den regelmäßigen Austausch von Informationen über Lagerbestände landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Benennung zuständiger Behörden und die Teilnahme an Stresstests auf EU-Ebene umfassen sollten. Wenn Mitgliedstaaten Reserven landwirtschaftlicher Erzeugnisse bilden und verwalten, sollten diese im Rahmen ihrer nationalen und/oder regionalen Vorsorge- und Reaktionspläne umgesetzt und so gestaltet werden, dass Marktverzerrungen minimiert werden. Diese Vorsorgemaßnahmen sollten durch verstärkte Verpflichtungen in Krisen- oder Hochrisikosituationen, einschließlich einer verpflichtenden Berichterstattung, ergänzt werden.

(34)Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Bestimmungen über die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die Berichtspflichten zu den Vorsorge- und Reaktionsplänen für die Ernährungssicherheit, die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Ausarbeitung und Umsetzung der Vorsorge- und Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit, koordinierte Maßnahmen für die Bildung und Verwaltung von Reserven, wie die Ermittlung von Produktkategorien für die Bildung der Reserven und die Entwicklung gemeinsamer Risikobewertungs- und Frühwarnmechanismen zur Minderung grenzübergreifender Versorgungsrisiken und Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung bei Störungen, freiwillige Solidaritäts- und Unterstützungsmechanismen, über die Mitgliedstaaten einem anderen Mitgliedstaat, der mit erheblichen Engpässen konfrontiert ist, Teile ihrer Reserven zur Verfügung stellen, Echtzeit-Berichterstattung über Vorräte und andere relevante Informationen sowie technische und verfahrenstechnische Anforderungen für den sicheren Umgang mit und den sicheren Austausch von Informationen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 ausgeübt werden.

(35)Verschiedene Bestimmungen der Agrarvorschriften verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Verwaltung von Zollkontingenten sowie für die öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung. Im Hinblick auf die Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../... [Leistungsverordnung] sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 über Sicherheiten in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden. Die Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in Bezug auf Sicherheiten sollten ebenfalls beibehalten und daher in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.

(36)Um insbesondere eine nichtdiskriminierende Behandlung, die Gleichbehandlung und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollte sich diese Befugnisübertragung auf Vorschriften für Sicherheiten, die Bestimmung von Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die Festlegung besonderer Situationen, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann, und die Anforderungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten, die Voraussetzungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit, die besonderen Anforderungen, die für die im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen geleisteten Sicherheiten gelten, sowie die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, für die eine Sicherheit geleistet wurde, erstrecken. Darüber hinaus sollten diese Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes umfassen: die Form der zu leistenden Sicherheiten und das Verfahren für die Leistung von Sicherheiten, für deren Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheiten; die Verfahren für die Freigabe von Sicherheiten und die Meldung, die im Zusammenhang mit Sicherheiten von den Mitgliedstaaten oder von der Kommission zu erstatten ist.

(37)Die Verordnung (EU) .../... [NRPF-Verordnung] sieht vor, dass die Kommission für die Ausgaben für die öffentliche Intervention in bestimmten Fällen einheitliche Standardbeträge für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung und gegebenenfalls für die Verarbeitung der für die öffentliche Intervention in Betracht kommenden Erzeugnisse gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festsetzen muss. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte sollten nach dem Beratungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden. Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzte Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte sollte die Kommission beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte unterstützen. Da die genannte Verordnung keinen Verweis auf das Beratungsverfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 enthält, sollte ein Verweis auf dieses Verfahren in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.

(38)Anhang IV Abschnitt B Nummer IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht vor, dass die Einstufungsverfahren zur Bestimmung des Muskelfleischanteils für die Zwecke des Handelsklassenschemas der Union für Schweineschlachtkörper von der Kommission zugelassen werden. Da die Einstufungsverfahren für Schweinefleisch zur Bestimmung des Muskelfleischanteils je Mitgliedsstaat zugelassen sind, sollten die Einstufungsverfahren aus Gründen der Einfachheit und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands von den Mitgliedstaaten anstelle der Kommission zugelassen werden.

(39)Anhang X Abschnitt VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht vor, dass in Lieferverträgen zwischen Zuckerrübenverkäufern und Zuckerunternehmen die Modalitäten für die Rückgabe der Schnitzel oder einen Ausgleich festgelegt werden. Um für mehr Rechtsklarheit zu sorgen und den Schutz der Rechte der Zuckerrübenverkäufer zu stärken, sollte Anhang X der genannten Verordnung dahin gehend geändert werden, dass ausdrücklich festgelegt wird, dass das aus der gelieferten Zuckerrüben gewonnene Rübenschnitzel Eigentum des Zuckerrübenverkäufers bleibt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Um Transparenz und ausgewogene Vertragsbeziehungen zu gewährleisten, sollten in Lieferverträgen ausdrücklich die Modalitäten für die Rückgabe, die Aufbewahrung oder die Verarbeitung der Schnitzel festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlich der betreffenden Mengen, der Aufteilung der Press- oder Trocknungskosten und des Preises oder der Berechnungsmethode für einen etwaigen Ausgleich.

(40)Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(41)Um den Interessenträgern ausreichend Zeit zu geben, sich an die Änderungen anzupassen, sollten die Änderungen im Zusammenhang mit Handelsabkommen im Zuckersektor ab dem [1. Oktober des Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten.

(42)Um den Interessenträgern ausreichend Zeit für die Anpassung zu geben, sollten die Vorschriften über die Bedingungen für die Vermarktung, Erzeugung und Einfuhr von Hanf ab dem [1. Januar nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und die Vorschriften über fleischbezogene Begriffe ab dem [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gelten.

(43)Damit die Mitgliedstaaten Zeit haben, mit der Umsetzung der Bestimmungen über die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen zu beginnen, sollten diese Bestimmungen ab dem [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gelten.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Eiweißpflanzen, Teil IV“

2.Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

Die Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [NRPF-Verordnung]* und die Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung]** sowie die auf deren Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.

___________

* Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [NRPF-Verordnung] (ABl. L..., ELI: ).

** Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] (ABl. L..., ELI: ).“

3.Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 wird gestrichen.

b)In Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c) ‚Gebiete in äußerster Randlage‘ die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete“

4.Artikel 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) 1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für den Seidenraupensektor;“

5.Artikel 7 wird aufgehoben.

6.Der Verweis auf „Artikel 229 Absatz 2 oder 3“ in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 21 Unterabsatz 2, Artikel 116, Artikel 149 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 152 Absatz 1c Unterabsatz 2, Artikel 175 Unterabsatz 2, Artikel 179 Unterabsatz 2, Artikel 183 Unterabsatz 2, Artikel 193a Absatz 2, Artikel 213 und Artikel 216 Absatz 2, erhält folgende Fassung: „Artikel 229 Absatz 2, 3 oder 4“.

7.In Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 2 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 16a

Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)die Art der Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen, und die Erstattungsvoraussetzungen;

b)die Fördervoraussetzungen sowie die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Informationen, der von der Kommission festgesetzten Pauschalsätze oder von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den Agrarvorschriften in spezifischen Sektoren vorgesehen sind;

c)die Bewertung von Vorhaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die bei Verlust oder Qualitätsminderung von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention zu ergreifenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge.“

8.In Artikel 19 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d) Vorschriften für die Zahlung von Beihilfen und für die Ermittlung der Fälle, in denen keine Beihilfe gezahlt oder in denen die Beihilfe gekürzt wird, wenn die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Bedingungen für die öffentliche Intervention oder die private Lagerhaltung gemäß den Abschnitten 2 und 3 nicht nachkommen, festgelegt werden.“

9.In Artikel 20 Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„v) die für die Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Förderfähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie die für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren für öffentliche Interventionen oder für die private Lagerhaltung erforderlichen Vorschriften;

w) die Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und Kriterien für die Förderfähigkeit für die öffentliche Intervention oder für die private Lagerhaltung gemäß den Abschnitten 2 und 3;

x) die detaillierten Vorschriften für die Anwendung und Berechnung von Verwaltungssanktionen durch die Mitgliedstaaten, wenn Marktteilnehmer die Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen im Zusammenhang mit den Bedingungen für die öffentliche Intervention oder die private Lagerhaltung gemäß den Abschnitten 2 und 3 nicht erfüllen.“

10.Teil II Titel I Kapitel II wird gestrichen.

11.In Artikel 23a wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Im Schuljahr 2027/2028 beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 90 001 722,9 EUR.“

12.In Teil II Titel I wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL IIa

Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) .../... [NRPF-Verordnung]

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 26

Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält Vorschriften für Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) .../... [NRPF-Verordnung] im Zusammenhang mit dem EU-Schulprogramm und bestimmten Sektoren gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung.

Dieses Kapitel gilt für die Unionsunterstützung aus dem Fonds für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „Fonds“) für Interventionen, die in den von einem Mitgliedstaat erstellten und von der Kommission genehmigten Plänen für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Pläne“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 festgelegt sind.

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verordnung (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und die Verordnung (EU) .../... [Leistungsverordnung] sowie die auf deren Grundlage erlassenen Bestimmungen für die in diesem Kapitel genannten Interventionskategorien.

Abschnitt 2

EU-Schulprogramm

Artikel 27

Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften

(1) Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Interventionskategorien in den NRP-Plänen zur Unterstützung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen, um den Verzehr ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu steigern und die Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu verbessern (im Folgenden „EU-Schulprogramm“).

(2) Teilnehmende des EU-Schulprogramms sind Kinder, die Bildungseinrichtungen besuchen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltet werden oder zugelassen sind. 

Die Mitgliedstaaten legen in ihren NRP-Plänen die Förderkriterien die Teilnahme am EU-Schulprogramm fest. Falls es die Mitgliedstaten für die Verwirklichung der Ziele des Schulprogramms als notwendig erachten, können sie sich auf bestimmte Altersgruppen konzentrieren oder bestimmte Gruppen von Kindern nach sozioökonomischen Erwägungen priorisieren.

(3) Die Mitgliedstaaten legen in ihren NRP-Plänen die Kategorien von Begünstigten der Interventionen im Rahmen des EU-Schulprogramms fest, die aus den Bildungseinrichtungen oder -behörden, in ihrem Namen handelnden Organisationen, Lieferanten oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen, die an der Verwaltung oder Bereitstellung einer der Interventionskategorien gemäß Absatz 4 beteiligt sind, ausgewählt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten richten Interventionen auf der Grundlage der folgenden Interventionskategorien unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren NRP-Plänen weiter ausgeführten Bedingungen ein und unterstützen diese:

a)Abgabe und Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

b)Sensibilisierungsmaßnahmen.

(5) Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Bildungseinrichtungen, die am EU-Schulprogramm teilnehmen, dies in den Schulgebäuden und an anderen zweckdienlichen Orten bekannt geben und darauf hinweisen, dass das EU-Schulprogramm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten sehen den Einsatz geeigneter Werbeinstrument vor, beispielsweise Plakate, entsprechende Internetseiten, grafisches Informationsmaterial sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen. Das Unionszeichen und die Finanzierungserklärung werden gemäß Anhang V der Verordnung (EU) .../... [Leistungsverordnung] verwendet.

(6) Die Mitgliedstaaten melden im Rahmen des Datensatzes im Zusammenhang mit dem Vorhaben gemäß Artikel 63 Absatz 1 [Datenerfassung und -aufzeichnung] Buchstabe e der Verordnung (EU) .../... [NRPF] die verwendeten Mittel, die für die Abgabe und Verteilung jeder der in Artikel 28 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Produktgruppen und für die in Artikel 29 der vorliegenden Verordnung genannten Sensibilisierungsinterventionen verwendet wurden, die Zahl der Bildungseinrichtungen und der Kinder, die am EU-Schulprogramm teilnehmen, die durchschnittliche Portionsgröße und die Anzahl der gelieferten Portionen, die Mengen der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Produktgruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen, und gegebenenfalls die in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse sowie die durchgeführten Sensibilisierungsinterventionen.

Artikel 28

Abgabe und Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 

(1) Für die Abgabe und Verteilung im Rahmen des EU-Schulprogramms kommen nur folgende Erzeugnisse in Betracht:

a)Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil IX;

b)Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Teil X;

c)Bananen, frisch, ohne Mehlbananen, des KN-Codes 0803 90;

d)Konsummilch, Käse, Quark/Topfen, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milchprodukte ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen oder Kakao gemäß Anhang I Teil XVI. 

(2) Im Rahmen des EU-Schulprogramms verteilte Erzeugnisse dürfen nicht mehr als 10 % freie Zucker und nicht mehr als 30 % Fett enthalten.

(3) Die im Rahmen des EU-Schulprogramms verteilten Erzeugnisse dürfen keine der folgenden Zusätze enthalten:

a)Zusätze von Zucker,

b)Zusätze von Salz,

c)Zusätze von Fett,

d)Zusätze von Süßungsmitteln,

e)Zusätze der in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates* festgelegten künstlichen Geschmacksverstärker E 620 bis E 650.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können Mitgliedstaaten, sofern ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden zuvor im Einklang mit den nationalen Verfahren die entsprechende Genehmigung erteilt haben, beschließen, dass die in Betracht kommenden Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d in begrenzten Mengen Zusätze von Zucker, Salz und/oder Fett enthalten dürfen, die für die Verarbeitung der Erzeugnisse erforderlich sind, und die maximale tägliche Aufnahmemenge bestimmen.

(4) Die Mitgliedstaaten räumen der Verteilung von Erzeugnissen mindestens einer der beiden folgenden Gruppen Vorrang ein:

a)saisonales frisches Obst und Gemüse;

b)entrahmte oder teilentrahmte, ungesüßte Trinkmilch und laktosefreie entrahmte oder teilentrahmte, ungesüßte Trinkmilch.

(5) Unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten räumen die Mitgliedstaaten der Verteilung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union und einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse Vorrang ein:

a)Erzeugnisse mit einem kleinen CO2-Fußabdruck;

b)Erzeugnisse, die gemäß den Standards für die ökologische/biologische Erzeugung zertifiziert sind;

c)Erzeugnisse, die nachhaltig verpackt sind;

d)Erzeugnisse, die im Einklang mit Tierwohlstandards oder Tierschutzverfahren erzeugt wurden, deren Anforderungen höher sind als in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehen;

e)Erzeugnisse, die lokal erzeugt und über kurze Versorgungsketten vermarktet werden;

f)Erzeugnisse, die von kleinen Betrieben im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten stammen;

g)Erzeugnisse, die den Produktionsstandards des fairen Handels entsprechen.

(6) In ihren NRP-Plänen erstellen die Mitgliedstaaten die Liste der Produkte, die geliefert und verteilt werden dürfen, und legen die Priorisierungskriterien fest. 

(7) Die im Rahmen des EU-Schulprogramms verteilten Erzeugnisse

a)dürfen nicht für die Zubereitung der regulären Schulmahlzeiten verwendet werden;

b)dürfen nicht Erzeugnisse, die Teil der regulären Schulmahlzeiten sind, durch einen finanziellen Beitrag öffentlicher und/oder privater Einrichtungen ersetzen, es sei denn, die Bildungseinrichtungen verteilen die regulären Schulmahlzeiten kostenlos;

c)müssen jederzeit dank angemessener Kommunikationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit klar als Teile des EU-Schulprogramms erkennbar sein.

Die Mitgliedstaaten stellen den Mehrwert des EU-Schulprogramms im Verhältnis zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen sicher.

Artikel 29

Sensibilisierungsinterventionen

(1) Die Sensibilisierungsinterventionen stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des EU-Schulprogramms, den Verzehr ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu steigern und die Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu verbessern. 

Sie zielen darauf ab, Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Union, insbesondere derjenigen, die in ihrer Region erzeugt werden, wieder näherzubringen und das Bewusstsein für damit zusammenhängende Themen wie gesunde Essgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten, ökologische/biologische Landwirtschaft, nachhaltige Lebensmittelerzeugung, nachhaltiger Verbrauch und die Bekämpfung von Lebensmittelverschwendung zu schärfen. 

(2) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 28 gelieferten und verteilten Erzeugnissen können die Mitgliedstaaten die Verkostung anderer in Anhang I aufgeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorsehen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle am EU-Schulprogramm teilnehmenden Kinder an Sensibilisierungsinterventionen mitwirken können.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den regulären Lehrplan oder andere Maßnahmen oder Programme bei der Erfüllung der in Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung zu berücksichtigen. Für diese Tätigkeiten wird jedoch keine Unionsunterstützung gewährt.

Abschnitt 3

Unterstützung für Interventionen in bestimmten Sektoren

Artikel 30

Geltungsbereich 

(1) Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für Interventionskategorien in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis i, k, l, und m, o bis t, v und w aufgeführten Sektoren und für die in Anhang Ia aufgeführten Erzeugnisse.

(2) Interventionen in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, f, g und i aufgeführten Sektoren sind für Mitgliedstaaten mit Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in den im Rahmen dieser Verordnung anerkannten Sektoren verpflichtend.

(3) Interventionen im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe v sind für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.

Artikel 31

Interventionskategorien in bestimmten Sektoren 

Die Mitgliedstaaten können für jede Interventionskategorie gemäß Artikel 12 [Risikomanagementinstrumente] und Artikel 13 [Investitionen für Landwirte] der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [GAP-Verordnung]** und für jede der folgenden Interventionskategorien unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren NRP-Plänen weiter ausgeführten Bedingungen folgende Unterstützung in den Sektoren einrichten und gewähren:

a)Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte außer in die in Artikel 13 [Investitionen für Landwirte] der Verordnung (EU) .../... [GAP-Verordnung] aufgeführten;

b)Schulungen, Informationen, einschließlich Coaching und Austausch bewährter Verfahren;

c)Beratungsdienste;

d)Werbung und Vermarktung;

e)Forschung, Innovation und experimentelle Erzeugungsmethoden;

f)Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und/oder zur Anpassung an den Klimawandel;

g)Maßnahmen zum Schutz und/oder zur Verbesserung des Zustands der Umwelt;

h)Laboruntersuchungen und Analyselabore;

i)Umsetzung von Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungssystemen;

j)Gemeinsame Lagerung von Erzeugnissen;

k)Ernte vor der Reifung, d. h. vollständiges Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung nicht beschädigt wurden und somit der Ertrag auf der relevanten Fläche auf Null reduziert wird;

l)Nichternte, d. h. Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer bestimmten Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind, ausgenommen die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten;

m)Durchführung und Verwaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften von Drittländern im Gebiet der Union, um den Zugang zu Drittlandmärkten zu erleichtern;

n)Nachhaltiger Umbau und nachhaltige Umstellung von Rebflächen durch Sortenumstellung, Umbepflanzung von Rebflächen und Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken;

o)Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung;

p)Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke, gegebenenfalls einschließlich der Verarbeitung zur Erleichterung der Rücknahme;

q)Maßnahmen im Bienenzuchtsektor zur Erhaltung oder Steigerung der Anzahl der Bienenstöcke in der Union und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse.

Artikel 32

Begünstigte

(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren NRP-Plänen fest, welche Marktteilnehmer von den Interventionen in den in Artikel 30 Absatz 1 aufgeführten Sektoren profitieren können.

(2) In ihren NRP-Plänen legen die Mitgliedstaaten fest, dass Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt sind, und Erzeugergruppierungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels die einzigen Begünstigten der Interventionen gemäß Artikel 30 Absatz 2 sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugergruppierungen und Einrichtungen, die andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern vertreten und auf Initiative der Erzeuger gegründet und von ihnen kontrolliert werden, Begünstigte der Interventionen in den Sektoren gemäß Artikel 30 Absatz 1 sein können. Diese Formen der Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für den Zeitraum ihres ersten operationellen Programms als Erzeugergruppierungen ausgewiesen. Ein operationelles Programm und ein von diesen Erzeugergruppierungen ausgearbeiteter Anerkennungsplan im Hinblick auf die Anerkennung als Erzeugerorganisation gemäß den Anforderungen der Artikel 152, 153, 154, 156 oder 161 sind den zuständigen Behörden zeitgleich vorzulegen. Die Erzeugergruppierungen setzen diesen Anerkennungsplan um.

Artikel 33

Operationelle Programme und Betriebsfonds

(1) Interventionen von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 32 Absatz 2, die in den Sektoren gemäß Artikel 30 Absatz 1 durchgeführt werden, werden durch vom Mitgliedstaat genehmigte operationelle Programme durchgeführt.

(2) Die operationellen Programme haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren.

(3) Operationelle Programme werden durch Betriebsfonds finanziert, die Folgendes umfassen:

a)Finanzbeiträge

i) der Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Erzeugerorganisation selbst oder beider oder

ii) der Mitglieder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen selbst oder beider oder

iii) der Mitglieder der Erzeugergruppierung oder der Erzeugergruppierung selbst oder beider;

a)finanzielle Hilfe der Union;

b)nationale Beiträge.

(4)    Die Mitgliedstaaten legen in ihren NRP-Plänen die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Interventionskategorien aus dem Betriebsfonds fest, um die Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Interventionskategorien zu gewährleisten.

Artikel 34

Wert der vermarkteten Erzeugung

(1) Die Mitgliedstaaten geben in ihren NRP-Plänen an, wie der Wert der vermarkteten Erzeugung für jeden Sektor berechnet wird.

(2) Der Wert der vermarkteten Erzeugung für eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine Erzeugergruppierung wird auf der Grundlage der Erzeugung der Erzeugerorganisation oder Erzeugergruppierung oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und ihrer Erzeugermitglieder berechnet, die von dieser Organisation, Vereinigung oder Erzeugergruppierung in Verkehr gebracht wurde und umfasst nur die Erzeugung der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation, Vereinigung oder Erzeugergruppierung anerkannt oder ausgewiesen ist.

Ferner wird der Wert der vermarkteten Erzeugung in frischem Zustand oder in der ersten Verarbeitungsstufe berechnet, in der das Erzeugnis, wenn es in loser Schüttung vermarktet werden darf, normalerweise in loser Form vermarktet wird. Er wird außerdem auf der Stufe ,ab Organisation, Vereinigung oder Erzeugergruppierung‘ oder ,ab Tochtergesellschaft‘ berechnet, sofern mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals der Tochtergesellschaft von der Erzeugerorganisation, Vereinigung oder Erzeugergruppierung gehalten werden.

Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst den Wert der Nebenerzeugnisse, Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung, ausgelagerten Tätigkeiten oder der Versicherungsentschädigung, die aus Ernte- oder Erzeugungsversicherungsmaßnahmen bezogen wurde.

Die Verarbeitungskosten im Falle von Verarbeitungserzeugnissen, die MwSt und die Transportkosten innerhalb der Organisation oder Erzeugergruppierung für Strecken von über 300 km werden in der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung nicht berücksichtigt.

Eine Doppelzählung des Werts der vermarkteten Erzeugung ist verboten. Um eine Doppelzählung des Wertes der vermarkteten Erzeugung zu vermeiden, wird die Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung, die von einer anderen solchen Organisation vermarktet wird, nur auf den Wert der vermarkteten Erzeugung der letztgenannten Organisation angerechnet.

(3) Die Mitgliedstaaten legen in den drei Jahren vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum fest.

Reichen die historischen Daten über die vermarktete Erzeugung für neu anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen oder Erzeugergruppierungen für die Zwecke von Unterabsatz 1 nicht aus, akzeptieren die Mitgliedstaaten den Wert der vermarkteten Erzeugung, den die Erzeugerorganisation, Vereinigung oder Gruppierung für die Zwecke ihrer Anerkennung mitgeteilt hat.

(4) Sinkt für ein Erzeugnis aufgrund von Naturkatastrophen, Klimaereignissen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall oder aus anderen Gründen, die außerhalb der Verantwortung und der Kontrolle der Organisation, Vereinigung oder Gruppierung liegen, der Wert der vermarkteten Erzeugung in einem bestimmten Jahr gegenüber dem Durchschnitt der drei vorangegangenen zwölfmonatigen Bezugszeiträume um mindestens 35 %, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 85 % des Durchschnittswerts der drei vorangegangenen zwölfmonatigen Referenzzeiträume entspricht. Wurden Präventivmaßnahmen getroffen, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 100 % des Durchschnittswerts der drei vorangegangenen zwölfmonatigen Bezugszeiträume entspricht.

Artikel 35

Befugnisübertragung zur Festlegung weiterer Anforderungen für Interventionskategorien

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a) Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der in diesem Abschnitt festgelegten Interventionskategorien, insbesondere durch Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt und zur Gewährleistung von Nachhaltigkeit;

b) die Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und über Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften über die freiwillige Zertifizierung von Brennern.

___________

* Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj ).

** Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [GAP] (ABl. L..., ELI:...).“

13.Artikel 75 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„j) Eiweißpflanzen;

k) Rindfleisch;

l) Schweinefleisch;

m) Schaffleisch;

n) Ziegenfleisch;

o) Käse.“

b)Absatz 3 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j) den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Erzeugnisses;“

14.In Artikel 78 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„h) Schweinefleisch;

i) Schafsfleisch;

j) Ziegenfleisch.“

15.Artikel 90a Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Mitgliedstaaten verhängen im Falle eines Verstoßes gegen die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften der Union im Weinsektor verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Verwaltungssanktionen. Die Mitgliedstaaten verhängen keine solchen Sanktionen, wenn der Verstoß geringfügig ist.“

16.In Teil II Titel II Kapitel I wird folgender Abschnitt angefügt:

„Abschnitt 4

Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen, die für die Gebiete in äußerster Randlage typisch sind

Artikel 123a

Logo

(1) Es darf ein Logo verwendet werden, um den Bekanntheitsgrad und den Verbrauch unverarbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse, die für die Gebiete in äußerster Randlage typisch sind, zu verbessern.

(2) Die Bedingungen für die Verwendung des Logos gemäß Absatz 1 werden von den betreffenden Berufsverbänden vorgeschlagen. Die nationalen Behörden legen der Kommission diese mit ihrer Stellungnahme versehenen Vorschläge vor. Die Verwendung des Logos wird von einer Behörde oder einer von den zuständigen nationalen Behörden zugelassenen Einrichtung kontrolliert.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 in Bezug auf die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Verwendung des Logos sowie die Bedingungen für seine Reproduktion und Verwendung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese Bedingungen werden festgelegt, um den Bekanntheitsgrad landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse der Gebiete in äußerster Randlage zu verbessern und deren Verbrauch zu fördern, unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse unverarbeitet oder verarbeitet sind.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit den näheren Vorschriften zur Verwendung des Logos sowie den Mindestkriterien für die Kontrolle und Überwachung durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.“

17.Artikel 125 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr, einschließlich der Lieferverträge vor der Aussaat, werden durch schriftliche Branchenvereinbarungen im Rahmen des Handels gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union einerseits und den Zuckerunternehmen der Union andererseits festgelegt.“

18.Artikel 145 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten, die in ihren NRP-Plänen eine Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 31 Buchstabe n vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.“

19.In Teil II Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 2a

Hanf

Artikel 147b

Hanferzeugung

(1) Folgende Erzeugnisse dürfen in der Union erzeugt werden, wenn sie aus einer Sorte der Cannabis Sativa L. gezogen werden, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen ist, einen Höchstgehalt von 0,3 % Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht überschreiten und die folgenden Anforderungen erfüllen: 

a)Rohhanf des KN-Codes 5302, der aus Saatgut gezogen wird, das im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG des Rates* oder bei Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission** zertifiziert ist;

b)zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes ex1207 99 20, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG erzeugt werden;

c)nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91, die aus Samen gezogen werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG zertifiziert sind;

d)alle anderen Teile der Hanfpflanze des KN-Codes 1211 90 86, die aus Samen gezogen werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG zertifiziert sind.

(2) Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die die dort aufgeführten Anforderungen nicht erfüllen, dürfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die dies für ihr Hoheitsgebiet zulassen, und unter den Bedingungen, die sie im Einklang mit dem Unionsrecht, dem Völkerrecht und dem nationalen Recht festlegen, hergestellt werden.

Artikel 147c

Vermarktung von Hanf

(1) Folgende Erzeugnisse dürfen nur in der Union vermarktet werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Rohhanf des KN-Codes 5302 wird erzeugt aus einer Sorte der Cannabis Sativa L., die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen ist, überschreitet einen Höchstgehalt von 0,3 % Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht und ist aus Samen gezogen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG zertifiziert sind;

b)zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes ex 1207 99 20 stammen von einer Sorte der Cannabis Sativa L., die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen ist, überschreiten einen Höchstgehalt von 0,3 % Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht und werden im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG vermarktet;

c)alle anderen Teile der Hanfpflanze des KN-Codes 1211 90 86 werden erzeugt aus einer Sorte der Cannabis Sativa L., die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen ist, überschreiten einen Höchstgehalt von 0,3 % Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht und werden aus Samen gezogen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG zertifiziert sind.

Nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 dürfen in der Union vermarktet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in dem Absatz aufgeführten Erzeugnisse, die die dort festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, im Einklang mit dem Unionsrecht, dem Völkerrecht und dem nationalen Recht zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke vermarktet werden.

(3) Hanferzeugnisse gemäß Absatz 1, die aus vor dem [1. Januar des Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] ausgesäten Hanfpflanzen gewonnen werden, dürfen weiterhin im Einklang mit den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen bis zum [31. Dezember des Jahres nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung] vermarktet werden.

___________

* Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2002/57/oj ).

** Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2008/62/oj ).“

20.In Artikel 154 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(3a) Erzeugerorganisationen, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] für ein oder mehrere Erzeugnisse im Eiweißpflanzensektor anerkannt waren, gelten als in dem Sektor anerkannte Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 152. Diese Erzeugerorganisationen dürfen auch für andere Erzeugnisse, für die sie in anderen Sektoren anerkannt sind, ihre Anerkennung behalten. Erfüllen diese Erzeugerorganisationen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen jedoch in einem oder mehreren Sektoren nicht mehr, widerrufen die Mitgliedstaaten ihre Anerkennung für die betreffenden Sektoren bis spätestens zum [31. Dezember 20XX, mindestens zwei volle Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].

(3b) Erzeugerorganisationen, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] für ein oder mehrere der im Anhang I Teil VIII hinzugefügten Erzeugnisse im Flachs- und Hanfsektor anerkannt waren, gelten als in dem Sektor anerkannte Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 152. Diese Erzeugerorganisationen dürfen auch für andere Erzeugnisse, für die sie in anderen Sektoren anerkannt sind, ihre Anerkennung behalten. Erfüllen diese Erzeugerorganisationen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen jedoch in einem oder mehreren Sektoren nicht mehr, widerrufen die Mitgliedstaaten ihre Anerkennung für die betreffenden Sektoren bis spätestens zum [31. Dezember 20XX, mindestens zwei volle Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].“

21.In Artikel 158 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(3a) Branchenverbände, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] für ein oder mehrere Erzeugnisse im Eiweißpflanzensektor anerkannt waren, gelten als in dem Sektor anerkannte Branchenverbände gemäß Artikel 157. Diese Branchenverbände dürfen auch für andere Erzeugnisse, für die sie in anderen Sektoren anerkannt sind, ihre Anerkennung behalten. Erfüllen diese Branchenverbände die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen jedoch in einem oder mehreren Sektoren nicht mehr, widerrufen die Mitgliedstaaten ihre Anerkennung für die betreffenden Sektoren bis spätestens zum [31. Dezember 20XX, mindestens zwei volle Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].

(3b) Branchenverbände, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] für ein oder mehrere der im Anhang I Teil VIII hinzugefügten Erzeugnisse im Flachs- und Hanfsektor anerkannt waren, gelten als in dem Sektor anerkannte Branchenverbände gemäß Artikel 157. Diese Branchenverbände dürfen auch für andere Erzeugnisse, für die sie in anderen Sektoren anerkannt sind, ihre Anerkennung behalten. Erfüllen diese Branchenverbände die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen jedoch in einem oder mehreren Sektoren nicht mehr, widerrufen die Mitgliedstaaten ihre Anerkennung für die betreffenden Sektoren bis spätestens zum [31. Dezember 20XX, mindestens zwei volle Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].“

22.Artikel 159 wird wie folgt geändert:

a)In Buchstabe a wird folgende Ziffer angefügt:

„v) Eiweißpflanzen;“

b)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Branchenverbände im Olivenöl- und Tafelolivensektor, im Tabaksektor und im Eiweißpflanzensektor.“

23.In Artikel 173 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ca) die Aussetzung, Kürzung und Wiedereinziehung von Unterstützungszahlungen für Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 2 bei Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung“

24.In Artikel 174 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„h) Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung;

i) Vorschriften über ein einheitliches System zur Identifizierung anerkannter Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.“

25.Artikel 182 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Auslösungsvolumen wird entweder auf 125 %, 110 % oder 105 % der durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten verfügbar sind, festgelegt, je nachdem, ob die Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, unter oder bei 10 % liegen, über 10 %, aber unter oder bei 30 % liegen, oder 30 % überschreiten.“

b)Absatz 2 wird gestrichen.

26.In Artikel 186 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e) erforderlichenfalls die Verhängung von Sanktionen gegen Marktteilnehmer bei Verstößen gegen die Bedingungen und Zulassungsanforderungen geregelt wird, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents zu stellen, insbesondere wenn er der Lizenz erteilenden Behörde keine genauen, aktuellen und wahrheitsgemäßen Dokumente vorlegt.“

27.Artikel 189 erhält folgende Fassung:

Artikel 189

Hanfeinfuhren

(1) Folgende Erzeugnisse dürfen nur in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Rohhanf des KN-Codes 5302, von einer Sorte der Cannabis Sativa L., die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen ist, der einen Höchstgehalt von 0,3 % Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht überschreitet und aus Samen gezogen wurde, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG zertifiziert ist, oder für den ein Nachweis vorliegt, dass der Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt der betreffenden Sorte 0,3 % nicht übersteigt;

b)zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes ex 1207 99 20 von einer Sorte der Cannabis Sativa L., die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen ist, die einen Höchstgehalt von 0,3 % Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht überschreiten und im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG zertifiziert sind, oder für die ein Nachweis vorliegt, dass der Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt der betreffenden Sorte 0,3 % nicht übersteigt;

c)nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91, die nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden;

d)andere Teile der Hanfpflanze des KN-Codes 1211 90 86, die aus einer Sorte der Cannabis Sativa L. erzeugt werden, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen ist, die einen Höchstgehalt von 0,3 % Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht überschreiten und aus Samen gezogen sind, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG zertifiziert sind, oder für die ein Nachweis vorliegt, dass der Tetrahydrocannabinol-Gehalt der betreffenden Sorte 0,3 % nicht übersteigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in dem Absatz genannten Erzeugnisse, die die dort festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, im Einklang mit dem Unionsrecht, dem Völkerrecht und dem nationalen Recht zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke eingeführt werden.“

28.Artikel 214a erhält folgende Fassung:

Artikel 214a

Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland

(1) Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2023 bis 2027 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2022 aufgrund des vorliegenden Artikels gewährt hat, sofern

a) der Gesamtbetrag der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2027 nicht mehr als 67 % der 2022 gewährten Beihilfe beträgt;

b) vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.

Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2, 3 oder 4.

(2) Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2028 bis 2034 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2027 aufgrund des vorliegenden Artikels gewährt hat, sofern

a) der Gesamtbetrag der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2034 nicht mehr als 67 % der 2027 gewährten Beihilfe beträgt;

b) vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.

Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2, 3 oder 4.

29.In Teil IV Kapitel II wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 214b

Nationale Zahlungen für den Zuckersektor in den französischen Gebieten in äußerster Randlage

Frankreich kann für den Zuckersektor in den französischen Gebieten in äußerster Randlage eine Beihilfe in Höhe von bis zu 90 Mio. EUR je Wirtschaftsjahr gewähren.

Frankreich teilt der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Beihilfebetrag tatsächlich gewährt wurde.“

30.Artikel 217 wird aufgehoben.

31.In Teil V wird folgendes Kapitel eingefügt:

KAPITEL Ib

Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen

Artikel 222c

Pläne für die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Notsituationen und schweren Krisen

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um strukturelle Schwachstellen in der Versorgungskette mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu ermitteln und zu beseitigen und die Kohärenz der Krisenvorsorge im Agrar- und Lebensmittelsektor zu verbessern.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Risikoprofile und institutionellen Regelungen nationale Vorsorge- und Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit, um

a)die Versorgung mit, den Zugang zu und die Versorgungssicherheit mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Notsituationen und schweren Krisen auf allen territorialen Ebenen aufrechtzuerhalten;

b)Störungen der Lieferkette in Notsituationen oder schweren Krisen auf allen territorialen Ebenen zu verhindern oder abzumildern.

(3) Die Vorsorge- und Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit umfassen mindestens Folgendes:

a)Überwachungs- und Frühwarnmechanismen, einschließlich Bewertungen struktureller Schwachstellen in der Lieferkette und Risikoszenarien für größere Störungen;

b)Regelungen für die Zusammenfassung von Daten über die Bestände wichtiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

c)Zuweisung von Rollen und Koordinierungsmechanismen zwischen den zuständigen Behörden auf allen territorialen Ebenen sowie Verfahren für die Zusammenarbeit mit einschlägigen Akteuren des Privatsektors;

d)Protokolle für die Kommunikation in Notsituationen, um eine rasche Verbreitung von Informationen an die Interessenträger und die breite Öffentlichkeit zu gewährleisten.

(4) Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Vorsorge- und Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit regelmäßig.

(5) Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale zuständige Behörde oder Kontaktstelle, die für die Koordinierung der Vorsorge und Reaktion zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zuständig ist.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Zusammenfassungen der neusten Fassung ihrer nationalen Vorsorge- und Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit gemäß Absatz 2.

(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um

a)Vorschriften für das Format, die Berichtspflichten, die Verbreitung der nicht vertraulichen Teile und die Fristen für die Vorlage der Zusammenfassungen der Vorsorge- und Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit festzulegen;

b)Vorschriften für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklung und Anwendung der Vorsorge- und Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele festzulegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 222d

Reserven an landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Reserven“ die Bestände, die von öffentlichen oder privaten Akteuren gehalten werden und für militärische Zwecke oder für den Katastrophenschutz in Notsituationen oder Krisen bestimmt sind, einschließlich humanitärer Einsätze oder Vorräte, die zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit bei größeren Störungen der Versorgung bereitgehalten werden.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Reserven an landwirtschaftlichen Erzeugnissen bilden und verwalten, müssen sie sicherstellen, dass solche Maßnahmen so konzipiert sind, dass Marktverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden und dass Folgendes gewährleistet ist:

a)die Menge der in Reserve befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse wird auf der Grundlage vorab festgelegter Ziele bestimmt;

b)die Reservebestände werden regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls auf der Grundlage von ermittelten Schwachstellen in der Lieferkette und Risikobewertungen angepasst;

c)der Erwerb landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Reserven erfolgt zu Marktpreisen über Ausschreibungen. Die Freigabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Reserven in den Markt erfolgt auf transparente Weise zu Marktpreisen;

d)die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bildung, Erhaltung und Freigabe von Reserven unterliegen einer regelmäßigen Überwachung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(3) Wenn Mitgliedstaaten Reserven landwirtschaftlicher Erzeugnisse bilden und verwalten, werden die Reserven im Rahmen der nationalen Vorsorge- und Reaktionspläne für Ernährungssicherheit gemäß Artikel 222c Absatz 2 in Anspruch genommen.

Die vorab festgelegten Ziele gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden in dem nationalen Vorsorge- und Reaktionsplan für die Ernährungssicherheit gemäß Artikel 222c Absatz 2 festgelegt.

Informationen hinsichtlich der Bildung, Erhaltung und Freigabe von Reserven sind in der Zusammenfassung der nationalen Vorsorge- und Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit gemäß Artikel 222c Absatz 6 enthalten.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

a)koordinierte Maßnahmen für die Bildung und Verwaltung der Reserven gemäß Absatz 1, wie die Ermittlung von Produktkategorien für die Bildung der Reserven und die Entwicklung gemeinsamer Risikobewertungs- und Frühwarnmechanismen zur Minderung grenzübergreifender Versorgungsrisiken und die Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung bei Störungen;

b)die Umsetzung freiwilliger Solidaritäts- und Unterstützungsmechanismen, über die Mitgliedstaaten einem anderen Mitgliedstaat, der mit erheblichen Engpässen konfrontiert ist, Teile ihrer Reserven zur Verfügung stellen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 222e

Koordinierung

(1) Zur Unterstützung eines koordinierten Ansatzes der Union für die Vorsorge im Bereich der Ernährungssicherheit und für die Resilienz der landwirtschaftlichen Lieferketten richtet die Kommission einen Europäischen Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit (EFSCM) ein, in dessen Rahmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschlägige Interessenverbände und gegebenenfalls Vertreter ausgewählter Drittländer zusammenkommen.

(2) Der EFSCM

a)fördert die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften, Programme und Strategien der Union in Bezug auf die Vorsorge und Reaktion in Bezug auf Krisen in den Bereichen Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit;

b)fördert die Zusammenarbeit und Koordinierung, den Erfahrungsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren in den Bereichen Frühwarnung, Überwachung und Gefahrenmeldung, Krisenreaktion und Nachbewertung im Anschluss an Krisen;

c)unterstützt die Ermittlung struktureller Schwachstellen und Resilienzlücken in den Agrar- und Lebensmittelketten, unter anderem durch Stresstests, Risikobewertungen und die Szenarioplanung;

d)fördert den regelmäßigen Austausch und Dialog über nationale Vorsorge- und Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit der Mitgliedstaaten und Drittländer unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit solcher Pläne;

e)trägt zur Ausarbeitung von Empfehlungen oder politischen Initiativen in Bezug auf die Vorsorge und Reaktion der Union auf Krisen in der Nahrungsmittelversorgung und der Ernährungssicherheit bei.

Artikel 222f

Verstärkte Maßnahmen in schweren Krisen oder Notsituationen

Im Falle einer erklärten schweren Krise oder einer Notsituation, die ein hohes Risiko für die Ernährungssicherheit darstellt, kann die Kommission im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte von den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern verlangen, der Kommission in Echtzeit über die einschlägigen öffentlichen und privaten Bestände an Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und Betriebsmitteln Bericht zu erstatten oder andere Informationen, die für die Sicherstellung der Versorgung mit diesen Erzeugnissen in der Union relevant sind, zu übermitteln.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 erlassen.

Artikel 222g

Schutz von vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen

(1) Die Kommission stellt sicher, dass vertrauliche Daten oder Verschlusssachen, die sich auf Reservebestände, Logistikkapazitäten oder Schwachstellen bei der Versorgung beziehen, im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften über den Schutz vertraulicher Informationen und Verschlusssachen, einschließlich Cybersicherheitsanforderungen, verarbeitet, gespeichert und ausgetauscht werden.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um technische und verfahrenstechnische Anforderungen für die sichere Handhabung und den sicheren Austausch solcher Informationen festzulegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.“

32.In Teil V wird folgendes Kapitel angefügt:

KAPITEL III

Sicherheitsleistungen

Artikel 222h

Sicherheitsleistungen

(1) Soweit dies in dieser Verordnung oder in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, verlangen die Mitgliedstaaten, dass eine Sicherheit geleistet wird, die die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten, im Rahmen dieser Vorschriften vorgesehenen Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn einer bestimmten Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen wird.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften ergänzt wird, die eine nichtdiskriminierende Behandlung, Gleichbehandlung und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Leistung von Sicherheiten gewährleisten und

a)die Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung bestimmen;

b)die besonderen Situationen festgelegen, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann;

c)die Anforderungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten, und die Anforderungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit festgelegten

d)die besonderen Anforderungen festgelegen, die für die im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen geleistete Sicherheit gelten;

e)die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen festgelegen, für die eine Sicherheit gemäß Absatz 1 geleistet wurde, einschließlich des Verfalls von Sicherheiten und des anzuwendenden Kürzungssatzes bei der Freigabe von Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote, Ausschreibungen oder besondere Anträge, sowie wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde, wobei der Art der Verpflichtung, der Menge, für die gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, dem Zeitraum, um den die Frist überschritten wurde, innerhalb der die Verpflichtung erfüllt werden sollte, und dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtung erbracht wird, Rechnung getragen wird.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

a)die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Leistung der Sicherheit, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit;

b)die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit;

c)die von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzunehmenden Mitteilungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.“

33.In Artikel 225 werden die Buchstaben e und f gestrichen.

34.In Artikel 229 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

35.Die Anhänge I, II, IV, VII und X werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

36.Der Wortlaut in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang Ia eingefügt.

37.Anhang V wird gestrichen.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Artikel 22 bis 25, Artikel 217 und Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten nach dem 31. Dezember 2027 weiterhin für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 durchgeführt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 19 und 27 gelten ab dem [1. Januar des Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Artikel 1 Nummer 31 und Anhang I Nummer 4 gelten ab dem [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Anhang I Nummer 5 gilt ab dem [1. Oktober des Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Artikel 1 Nummer 2, 3, 7, 10, 16, 18, 29, 30, 32 und 37 gelten ab dem [1. Januar 2028][Datum und Nummer 9 abhängig vom Geltungsbeginn der Verordnung (EU) [...] zur Einrichtung des Fonds für national-regionale Partnerschaften für den Zeitraum 2028-2034].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin    Die Präsidentin

(1)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung – Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten“, 19.2.2025, COM(2025) 75 final.
(2)     Safer Together – Strengthening Europe’s Civilian and Military Preparedness and Readiness.
(3)    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge (JOIN(2025) 130 final).
(4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Bevorratungsstrategie: Stärkung der materiellen Krisenvorsorge der EU, COM(2025) 528 final.
(5)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj ).
(6)    Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] […] [NRPF-Verordnung] (ABl. L..., ELI:...).
(7)    Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] […] [Leistungsverordnung] (ABl. L..., ELI:...).
(8)    Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1306/oj ).
(9)    Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj ).
(10)    Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/228/oj ).
(11)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 75 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über neue Vermarktungsnormen für Apfelwein und Birnenwein sowie für getrocknete Hülsenfrüchte und Sojabohnen (COM(2023) 200 final).
(12)    Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020, B S und C A gegen Ministère public et Conseil national de l’ordre des pharmaciens, C-663/18, EU:C:2020:938.
(13)    ABl. C […] vom […], S. […].
(14)    ABl. C […] vom […], S. […].
(15)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung – Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten“, 19.2.2025, COM(2025) 75 final.
(16)    Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] […] [NRPF-Verordnung] (ABl. L..., ELI:...).
(17)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj ).
(18)    Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] […] [Leistungsverordnung] (ABl. L..., ELI:...).
(19)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2016, Bundesrepublik Deutschland gegen Parlament und Rat, C-113/14, EU:C:2016:635.
(20)    Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1238/oj ).
(21)    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1240/oj ).
(22)    Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1306/oj ).
(23)    Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj ).
(24)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 75 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über neue Vermarktungsnormen für Apfelwein und Birnenwein sowie für getrocknete Hülsenfrüchte und Sojabohnen (COM(2023) 200 final).
(25)    Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2013/228/oj ).
(26)    Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020, B S und C A gegen Ministère public et Conseil national de l’ordre des pharmaciens, C-663/18, EU:C:2020:938, Rn. 72 bis 77.
(27)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/760/oj ).
(28)     Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, 26.3.2025, JOIN(2025) 130 final.
(29)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Bevorratungsstrategie: Stärkung der materiellen Krisenvorsorge der EU, COM(2025) 528 final.
(30)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj ).

Brüssel, den 16.7.2025

COM(2025) 553 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch („EU-Schulprogramm“), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen


ANHANG I

(1)Anhang I wird wie folgt geändert:

(a)Teil IV erhält folgende Fassung:

TEIL IV

Eiweißpflanzen

Der Eiweißpflanzensektor umfasst die in den Abschnitten 1 und 2 aufgeführten Erzeugnisse.

Abschnitt 1

Getrocknete Hülsenfrüchte

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

ex 0713 10

– Erbsen (Pisum sativum):

0713 10 90

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 20 00

– Kichererbsen, andere als zur Aussaat

– Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp):

ex 0713 31 00

– – Bohnen der Art Vigna mungo (L) Hepper oder Vigna radiata (L) Wilczek, andere als zur Aussaat

ex 0713 32 00

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis), andere als zur Aussaat

ex 0713 33

– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 90

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 34 00

– – Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea), andere als zur Aussaat

ex 0713 35 00

– – Kuhbohnen (Vigna unguiculata), andere als zur Aussaat

ex 0713 39 00

– – andere, andere als zur Aussaat

ex 0713 40 00

– Linsen, andere als zur Aussaat

ex 0713 50 00

– Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor), andere als zur Aussaat

ex 0713 60 00

– Straucherbsen (Cajanus cajan), andere als zur Aussaat

ex 0713 90 00

– andere, andere als zur Aussaat

1201 90 00

Sojabohnen, auch geschrotet, mit Ausnahme von Saatgut

1202 41 00

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, mit Ausnahme von Saatgut

1202 42 00

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet, mit Ausnahme von Saatgut

ex 1209 29 45

Samen von Wicken, andere als zur Aussaat

ex 1209 29 50

Lupinensamen, andere als zur Aussaat

Abschnitt 2

Futterhülsenfrüchte

1214 10 00

– Mehl und Pellets von Luzerne

ex 1214 90 90

Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen, Hornschotenklee und ähnliche Erzeugnisse aus Futterhülsenfrüchten“

(b)In Teil VIII werden folgende Zeilen hinzugefügt:

„1204 00 90 Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 99 91 Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

ex 1211 90 86 andere Teile der Hanfpflanze“

(c)Teil XXIV Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

(a)Die Zeilen der Position ex 0713 werden gestrichen.

(b)Die Zeilen betreffend die KN-Codes 1201 90 00, 1202 41 00 und 1202 42 00 werden gestrichen.

(c)Die Zeilen der Position ex 1214 erhalten folgende Fassung:

„ex 1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Futterkohl und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

ex 1214 90 – andere:

1214 90 10 – – Futterrüben, Steckrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken

ex 1214 90 90 – – andere, außer Futterhülsenfrüchte“

(d)Die Zeilen betreffend die KN-Codes

1204 00 90 und

1207 99 91 werden gestrichen.

(e)Die Beschreibung in dem Eintrag betreffend die Position ex 1211 erhält folgende Fassung:

„Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in den Teilen VIII und IX unter KN-Code ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse“

(f)Die Beschreibung in dem Eintrag betreffend die Positionen ex 2309 90 91 bis 2309 90 96 erhalten folgende Fassung:

„– – – andere als Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend“

(2)Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5. ‚Liefervertrag‘: der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben oder Zuckerrohr zur Zuckerherstellung;

6. ‚Branchenvereinbarung‘:

(a)eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Zuckerrüben- oder Zuckerrohr-Verkäuferverband oder einer Gruppe von solchen Verkäuferverbänden andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder

(b)wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a fehlt, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben und Zuckerrohr durch die Anteilseigner oder Mitglieder einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln.“

(3)Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Der Muskelfleischanteil wird mit von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage physischer Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.“

(4)In Anhang VII wird folgender Teil eingefügt:

TEIL Ia

Bezeichnungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse

1. ‚Fleisch‘ bezeichnet ausschließlich die genießbaren Teile eines Tieres.

2. ‚Fleischerzeugnisse‘ im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Fleisch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Fleischbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

3. Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Fleischerzeugnissen auf allen Vermarktungsstufen vorbehalten:

(a)Rindfleisch;

(b)Kalbfleisch;

(c)Schweinefleisch;

(d)Geflügelfleisch;

(e)Hähnchenfleisch;

(f)Putenfleisch;

(g)Entenfleisch;

(h)Gänsefleisch;

(i)Lammfleisch;

(j)Hammelfleisch;

(k)Schaffleisch;

(l)Ziegenfleisch;

(m)Unterschenkel;

(n)Filet;

(o)Hüfte;

(p)Lappen;

(q)Lende;

(r)Rippen;

(s)Schulter;

(t)Hesse;

(u)Kotelett;

(v)Flügel;

(w)Brust;

(x)Oberschenkel;

(y)Rinderbrust;

(``)Hochrippe;

(aa)T-Bone-Steak;

(bb)Roastbeef;

(cc)Speck.

4. Die Bezeichnung ‚Fleisch‘ und die in Nummer 3 aufgeführten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Fleischbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem das Fleisch einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.“

(5)Anhang X wird wie folgt geändert:

(a)Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:

KAUFBEDINGUNGEN NACH ARTIKEL 125 ABSATZ 3

(b)Nach dem Titel wird folgender Titel für Teil I eingefügt:

„TEIL I

Kaufbedingungen für Zuckerrüben

c)    In Abschnitt VIII erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1. Der Liefervertrag sieht vor, dass die aus der insgesamt gelieferten Rübenmenge gewonnenen Schnitzel als Eigentum des Zuckerrübenverkäufers gelten, und verpflichtet die Zuckerunternehmen, in Bezug auf diese Schnitzel eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen:

a) die kostenlose Rückgabe aller oder eines Teils der frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;

b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer. In diesem Fall wird der vom Zuckerunternehmen unentgeltlich zurückgehaltene Teil der Schnitzel im Liefervertrag festgelegt;

c) die Rückgabe aller oder eines Teils der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer. In diesem Fall werden die Menge der an den Zuckerrübenverkäufer zurückzugebenen Schnitzel und die vom Zuckerrübenverkäufer zu übernehmenden Kosten für Pressen oder Trocknen im Liefervertrag festgelegt;

d) die Einbehaltung aller oder eines Teils der Schnitzel. In diesem Fall werden die Menge der von dem Zuckerunternehmen einbehaltenen Schnitzel und der Preis oder die Berechnungsmethode für den Wert der Schnitzel, der von dem Zuckerunternehmen an den Zuckerrübenverkäufer zu zahlen ist, im Liefervertrag festgelegt; Der Preis oder die Berechnungsmethode für den Wert der Schnitzel basiert auf den Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel.“

d) Folgender Teil wird angefügt:

TEIL II

Kaufbedingungen für Zuckerrohr

Die Kaufbedingungen für Zuckerrüben gemäß Teil I gelten entsprechend für Zuckerrohr.“



ANHANG II

„ANHANG Ia

LISTE DER IN ARTIKEL 30 ABSATZ 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

— Pferde

0101 21 00

– – reinrassige Zuchttiere*

0101 29

– – andere

0101 29 10

– – – zum Schlachten

0101 29 90

– – – andere

0101 30 00

– Esel

0101 90 00

– andere

ex 0103

Schweine, lebend:

0103 10 00

– reinrassige Zuchttiere**

ex 0106

Andere Tiere, lebend:

0106 14 10

– Hauskaninchen

ex 0106 19 00

– – andere Rentiere und Hirsche

0106 33 00

– – Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

0106 39 10

– – – Tauben

0106 39 80

– – – andere Vögel

ex 0205 00

Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 0208 10 10

– – Fleisch von Hauskaninchen

ex 0208 90 10

– – Fleisch von Haustauben

ex 0208 90 30

– – Fleisch von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

ex 0208 90 60

– – Fleisch von Rentieren

ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

0407 19 90

– Bruteier, nicht von Hausgeflügel

0407 29 90

– andere Eier, frisch, nicht von Hausgeflügel

0407 90 90

– andere Eier, nicht von Hausgeflügel

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

1203 00 00

Kopra

1205 10 90

erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1205 90 00

andere Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1206 00 91

Sonnenblumenkerne, geschält; in grau-weiß gestreifter Schale, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1206 00 99

andere Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 29 00

Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 40 90

Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 50 90

Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 60 00

– Saflorsamen (Carthamus tinctorius)

1207 91 90

Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

ex 1207 99 96

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

ex 1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in den Teilen VIII und IX unter KN-Code ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse

1212 94 00

Zichorienwurzeln

ex 1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Futterkohl und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

ex 1214 90

– andere:

1214 90 10

– Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

ex 1214 90 90

– – andere, außer Futterhülsenfrüchte

ex 2206

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 2206 00 31 bis ex 2206 00 89

– gegorene Getränke, andere als Tresterwein

5201

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

* Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (‚Tierzuchtverordnung‘) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1012/oj ) und Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. 59 vom 3.3.2015, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/262/oj )).

** Verordnung (EU) 2016/1012.“