EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 544 final
2025/0544(CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen des Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/764
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2025) 555 final} - {SWD(2025) 555 final} - {SWD(2025) 556 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Ziel dieses Vorschlags ist die Durchführung von „Horizont Europa“, dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2028-2034, und der einschlägigen Forschungs- und Innovationsbereiche des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit. Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den Verordnungen, die mit ihm umgesetzt werden, sowie mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für 2028-2034.
Das mit diesem Beschluss des Rates eingerichtete spezifische Programm stützt sich auf Artikel 182 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Gemäß Artikel 182 Absatz 4 AEUV erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme, in denen die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden. „Horizont Europa“ wird durch das mit diesem Beschluss des Rates eingerichtete spezifische Programm durchgeführt.
Weitere Informationen über den Vorschlag über „Horizont Europa“ insgesamt sind der Begründung für den Basisrechtsakt [Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse)] zu entnehmen.
2.WEITERE ANGABEN
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit Ausnahme der Unterstützung der Integration des Wissensdreiecks – Hochschulbildung, Forschung und Innovation sowie Unternehmen – in der gesamten Union folgen die Bestimmungen des spezifischen Programms dem Aufbau des [Vorschlags für eine Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse].
2025/0544 (CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen des Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/764
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 182 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 182 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfolgt die Durchführung des durch die Verordnung [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ für den Zeitraum 2028-2034 (im Folgenden „Horizont Europa“) durch spezifische Programme, in denen die Einzelheiten der Durchführung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden.
(2)Die Verordnung [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] enthält die allgemeinen und die spezifischen Ziele von „Horizont Europa“ sowie die Struktur und Grundzüge der durchzuführenden Tätigkeiten, während in diesem spezifischen Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ (im Folgenden „spezifisches Programm“) die für die einzelnen Teile von „Horizont Europa“ spezifischen operativen Ziele und Tätigkeiten festgelegt werden sollten. Die in der Verordnung XXX festgelegten Durchführungsbestimmungen gelten uneingeschränkt für das spezifische Programm.
(3)Der mit dem Beschluss 96/282/Euratom der Kommission eingesetzte Verwaltungsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) wurde zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt des spezifischen Programms bezüglich der direkten Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs gehört.
(4)Mit diesem Beschluss des Rates wird eine indikative Finanzausstattung für das spezifische Programm festgesetzt.
(5)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des spezifischen Programms durch Arbeitsprogramme sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(6)Angesichts der großen finanziellen Auswirkungen des spezifischen Programms sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Beratungs- und Prüfverfahren für die Annahme der Arbeitsprogramme genutzt werden.
(7)Das spezifische Programm ersetzt das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates eingerichtete spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“. Der Beschluss (EU) 2021/764 des Rates sollte daher aufgehoben werden.
(8)Das spezifische Programm sollte gemäß dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten und Grundsätzen durchgeführt werden und mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen, die sich aus den internationalen Instrumenten ergeben, denen sie beigetreten sind, einschließlich Menschenrechtsinstrumenten wie der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1)Mit diesem Beschluss wird das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) 2028-2034 (im Folgenden „spezifisches Programm“) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] eingerichtet.
(2)In diesem Beschluss werden die Mittelausstattung des spezifischen Programms für den Zeitraum 2028-2034, die Vorschriften für die Durchführung des spezifischen Programms und die im Rahmen des spezifischen Programms durchzuführenden Tätigkeiten festgelegt.
(3)Die Begriffsbestimmungen, die Ziele, die Struktur und die Mittelausstattung für „Horizont Europa“, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, die in der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] festgelegt sind, gelten auch für das spezifische Programm.
Artikel 2
Operative Ziele
(1)Das spezifische Programm trägt zur Verwirklichung der in Artikel 3 der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele bei.
(2)Mit dem spezifischen Programm werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:
a)die Produktion hochwertiger wissenschaftlicher Forschung und weltweit führender Forschungseinrichtungen anzukurbeln;
b)Mobilität, Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschenden zu unterstützen;
c)exzellente Forschende nach Europa zu holen und dort zu halten;
d)die Zusammenarbeit und Multidisziplinarität auch in Bezug auf die Sozial- und Geisteswissenschaften zu fördern, um neue Kenntnisse zu generieren;
e)die Valorisierung von Wissen zu verbessern;
f)Forschungs- und Technologieinfrastrukturen im gesamten Europäischen Forschungsraum (EFR) zu verknüpfen und auszubauen sowie den transnationalen Zugang dazu zu ermöglichen;
g)die Gründung und Expansion von Deep-Tech-Unternehmen und innovativen Start-ups zu unterstützen;
h)die Akzeptanz von Technologien und die Demonstration disruptiver Innovationen zu stärken;
i)die Beteiligung von Forschungseinrichtungen aus den in Artikel 19 der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] genannten Ausweitungs- und Übergangsländern zu erhöhen;
j)offene Wissenschaft zu fördern, die Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit und nach Möglichkein einen offenen Zugang zu Ergebnissen zu gewährleisten.
(3)Das spezifische Programm betrifft ferner Verbundforschungstätigkeiten im Rahmen der Politikfenster des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit.
Artikel 3
Mittelausstattung
(1)Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] beträgt die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des spezifischen Programms 175 002 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für den Zeitraum von 2028 bis 2034.
(2)Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Betrag wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] auf die Teile aufgeteilt.
Artikel 4
Arbeitsprogramme
(1)Das spezifische Programm wird gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durch die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitsprogramme durchgeführt.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann in den Arbeitsprogrammen insbesondere Folgendes festgelegt werden:
a)Maßnahmen und diesbezügliche Mittelausstattung;
b)Förderfähigkeits- und Zuschlagskriterien;
c)ein einziger Kofinanzierungssatz je Maßnahme;
d)Vorschriften, die für Maßnahmen gelten, die mehr als ein spezifisches Ziel betreffen;
e)Maßnahmen, für die besondere Vorschriften gelten, insbesondere in Bezug auf Eigentum an Ergebnissen, Valorisierung und Verbreitung der Ergebnisse, Übertragung und Lizenzierung sowie Zugangsrechte zu Ergebnissen.
(2)Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten gesonderte Arbeitsprogramme für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der folgenden in Artikel 1 Absatz 3 bestimmten Komponenten:
a)Europäischer Forschungsrat (ERC), für welchen der Entwurf des Arbeitsprogramms vom Wissenschaftlichen Rat des ERC gemäß Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 festgelegt wird. Die Kommission weicht nur gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 von dem vom Wissenschaftlichen Rat des ERC erstellten Entwurf des Arbeitsprogramms ab; in diesem Fall nimmt die Kommission das Arbeitsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 18 Absatz 4 an; die Kommission begründet diese Maßnahme ordnungsgemäß;
b)für den Europäischen Innovationsrat (EIC), für welchen das Arbeitsprogramm vom EIC-Beirat gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 ausgearbeitet wird;
c)für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA), globale gesellschaftliche Herausforderungen, EU-Missionen, die Fazilität für das Neue Europäische Bauhaus, Innovationsökosysteme, Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems, Forschungs- und Technologieinfrastrukturen sowie Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz gemäß Artikel 18 Absatz 4;
d)für die JRC, wobei in dem mehrjährigen Arbeitsprogramm die Stellungnahme des Verwaltungsrats der JRC gemäß dem Beschluss 96/282/Euratom der Kommission berücksichtigt wird.
(3)Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten, auf die in den in den Kapiteln IV bis VII der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] beschriebenen Politikfenstern Bezug genommen wird, werden in einen spezifischen einschlägigen Teil der Arbeitsprogramme aufgenommen, mit dem die entsprechenden spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] umgesetzt werden. Diese Arbeitsprogramme werden gemäß Artikel 15 und 84 der Verordnung (EU) XXX [Verweis auf die Verordnung über den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] angenommen.
Artikel 5
Europäische Partnerschaften
(1)Europäische Partnerschaften folgen einem klaren Lebenszyklusansatz, einschließlich bei ihrer Auswahl, Durchführung und Überwachung sowie der Überführung aus der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] auf folgender Grundlage:
a)Europäische Partnerschaften werden nach einem wettbewerbsorientierten, offenen, nicht diskriminierenden und transparenten Verfahren auf der Grundlage der von der Kommission vorgeschlagenen Bereiche ausgewählt. Zusätzlich zu den in Artikel 11 der Verordnung (EU) XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] festgelegten Anforderungen erfüllen die Bewerber für eine Partnerschaft folgende Eignungskriterien:
I)Relevanz des Portfolios: die Gesamtkohärenz und Kohärenz des Partnerschaftsportfolios wird sichergestellt, sofern die Bewerber alle Eignungskriterien erfüllen und ihre Relevanz als Teil eines strategischen Portfolios von Maßnahmen nachweisen;
II)kritische Masse: die Mittelausstattung der Partnerschaften (Beiträge der Union und der Partner) entspricht ihrer Laufzeit, wobei ausreichende Ressourcen für die Finanzierung von mindestens einer wesentlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen pro Jahr zu gewährleisten sind, die jeweils in ihrer Größe mit einer durchschnittlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von „Horizont Europa“ in dem betreffenden Themenbereich vergleichbar ist;
III)Zusammensetzung der Partner: sofern nicht hinreichend begründet, ist die Beteiligung öffentlicher Einrichtungen aus mindestens fünf Mitgliedstaaten sowie privater Einrichtungen, die wesentliche Segmente ihrer jeweiligen Ökosysteme repräsentieren, erforderlich, um eine breite und ausgewogene Einbeziehung der wichtigsten Interessenträger sicherzustellen;
IV)gesamteuropäische Relevanz: Partnerschaften haben eine gesamteuropäische Relevanz, die sich in einer ausgewogenen geografischen Verteilung der Partner auf die Mitgliedstaaten niederschlägt;
V)Missionsorientierung: die Partnerschaften formulieren klare, messbare und zeitgebundene Ziele innerhalb der Laufzeit von „Horizont Europa“, die als Grundlage für die Überwachung, Bewertung und Evaluierung dienen;
VI)Geschäftsplan: die Partner entwickeln im Vorfeld einen Geschäftsplan, der eine Reihe zentraler Leistungsindikatoren zur Verfolgung der Fortschritte und eine zukunftsorientierte Übergangsstrategie umfasst, einschließlich Maßnahmen für das schrittweise Auslaufen der Finanzierung über „Horizont Europa“;
VII)Offenheit und Transparenz: Partnerschaften müssen Offenheit und Transparenz in Bezug auf die Ermittlung der Prioritäten und Ziele – einschließlich der erwarteten Ergebnisse und Wirkung – und das Engagement von – auch einschlägigen internationalen – Partnern und Interessenträgern entlang der gesamten Wertschöpfungskette, die aus diversen Sektoren kommen, unterschiedliche Grundlagen haben und verschiedene Fachbereiche repräsentieren, zeigen, ohne die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen;
VIII)Verbleibende Maßnahmen und Tätigkeiten: in Fällen, in denen sich Bewerber für Partnerschaften auf Vorläuferinitiativen stützen, sind die Effizienz, Wirksamkeit und Wirkung früherer Partnerschaften nachzuweisen;
IX)während ihrer gesamten Durchführung gewährleisten die europäischen Partnerschaften Folgendes:
X)transparente interne Governance-Modalitäten und interne Vorschriften, einschließlich Verhaltenskodizes, die gewährleisten, dass sie offen und transparent funktionieren;
XI)ständige Offenheit der Initiative mit klaren und transparenten Beitritts- und Ausstiegskriterien, unter anderem durch offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für potenzielle neue Partnerorganisationen;
XII)Flexibilität durch rechtzeitige Überarbeitung wichtiger Dokumente wie der strategischen Forschungs- und Innovationsagenden (SRIA) und der Übergangsstrategien, die erforderlichenfalls angepasst werden, um Relevanz und Durchführbarkeit sicherzustellen;
XIII)kontinuierliche Überwachung, welche die Verfolgung der Fortschritte auf dem Weg zu einer Reihe partnerschaftsspezifischer gemeinsamer Indikatoren, einschließlich der Beiträge der Partner, der Kosteneffizienz und der Offenheit für neue Partner umfasst. Partnerschaftsspezifische gemeinsame Indikatoren stützen sich auf die gemeinsamen Indikatoren, wie sie in der Verordnung XXX [Verweis auf die Leistungsverordnung] festgelegt und in den zweijährlichen Überwachungsberichten über die Leistung europäischer Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“ (2021-2027) dargelegt sind;
XIV)die europäischen Partnerschaften veröffentlichen ihre letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor dem 31. Dezember 2034. Im Rahmen der europäischen Partnerschaften wird der beste Weg für den Übergang festgelegt und umgesetzt. Unter Berücksichtigung der im Vorfeld ausgearbeiteten Übergangsstrategien werden die Partnerschaften einer unabhängigen Bewertung unterzogen, um festzustellen, ob ihre Ziele erreicht wurden, ob der Partnerschaftsansatz geeignet ist und ob sie weiterhin für die politischen Prioritäten der Union relevant sind. Diese Bewertung sollte eine Empfehlung hinsichtlich der wirksamsten Art der politischen Intervention für etwaige künftige Maßnahmen enthalten.
b)Werden europäische Partnerschaften nicht erneuert, setzen sie geeignete Maßnahmen auf der Grundlage ihrer in ihren Übergangsstrategien festgelegten Maßnahmen für die Beendigung der Partnerschaft um.
Kapitel II
Wissenschaftsexzellenz
Artikel 6
Europäischer Forschungsrat
(1)Die Kommission richtet einen Europäischen Forschungsrat (European Research Council – ERC) für die Durchführung der den ERC betreffenden Maßnahmen im Rahmen des Teils I „Wissenschaftsexzellenz“ der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] ein. Der ERC ist Rechtsnachfolger des mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates eingerichteten Europäischen Forschungsrats.
(2)Der ERC besteht aus dem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat des ERC nach Artikel 7 und einer zugeordneten Durchführungsstelle des ERC nach Artikel 8.
(3)Der Wissenschaftliche Rat des ERC hat einen Präsidenten (im Folgenden „ERC-Präsident“), der unter erfahrenen und international anerkannten Wissenschaftlern ausgewählt wird.
(4)Der ERC-Präsident wird von der Kommission nach Abschluss eines transparenten Einstellungsverfahrens ernannt, das unter Beteiligung eines unabhängigen diesbezüglichen Auswahlausschusses durchgeführt wird. Das Einstellungsverfahren und der ausgewählte Bewerber bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftlichen Rates des ERC. Die Amtszeit des ERC-Präsidenten ist auf zwei Jahre begrenzt und kann einmal um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(5)Der ERC-Präsident führt den Vorsitz des Wissenschaftlichen Rates des ERC, gewährleistet die Leitung des Wissenschaftlichen Rates des ERC und seine Verbindung mit der zugeordneten Durchführungsstelle des ERC und repräsentiert den Wissenschaftlichen Rat des ERC in der Welt der Wissenschaft.
(6)Der Präsident wird von drei Vize-Präsidenten unterstützt, die der Wissenschaftliche Rat aus seinen Mitgliedern auswählt.
(7)Die Grundprinzipien der Tätigkeit des ERC sind wissenschaftliche Exzellenz, offene Wissenschaft, Autonomie, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in der Forschung bei gleichzeitiger Wahrung der internen Strategien der Europäischen Kommission. Er gewährleistet die Kontinuität mit den Maßnahmen des mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates eingerichteten ERC.
(8)Durch seine Tätigkeiten unterstützt der ERC nach dem Bottom-up-Prinzip Pionierforschung, die von europaweit im Wettbewerb stehenden Hauptforschenden und ihren Teams einschließlich Nachwuchsforschenden auf sämtlichen Gebieten durchgeführt wird.
(9)Die Kommission gewährleistet die Autonomie und Integrität des ERC und sorgt für eine ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben.
(10)Die Kommission stellt sicher, dass die Maßnahmen des ERC gemäß den in Absatz 7 des vorliegenden Artikels festgelegten Grundsätzen und der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a genannten, vom Wissenschaftlichen Rat des ERC erstellten Gesamtstrategie für den ERC durchgeführt werden.
Artikel 7
Wissenschaftlicher Rat des ERC
(1)Der Wissenschaftliche Rat des ERC setzt sich aus 22 unabhängigen Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ansehens mit entsprechendem Fachwissen – einschließlich Frauen und Männer verschiedener Altersgruppen – zusammen, wobei eine breite Streuung von Forschungsbereichen und von geografischer Herkunft sicherzustellen ist. Sie handeln, unabhängig von Fremdinteressen, ad personam. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC werden von der Kommission nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem Wissenschaftlichen Rat des ERC vereinbarten Ermittlungsverfahren ernannt, das auch eine offene Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat umfasst.
(2)Die Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC beträgt bis zu vier Jahre und kann auf der Grundlage eines Rotationssystems, das die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates des ERC gewährleistet, einmal um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(3)Der Wissenschaftliche Rat des ERC wählt aus seinen Mitgliedern drei Vize-Präsidenten, die den ERC-Präsidenten bei seinen repräsentativen und organisatorischen Aufgaben unterstützen. Sie können den Titel „ERC-Vizepräsident“ führen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Vergütung in Form eines Honorars und gegebenenfalls eine Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten.
(4)Der Wissenschaftliche Rat des ERC führt seine Aufgaben allein und ausschließlich im Rahmen des Geltungsbereichs und der Zwecke des spezifischen Programms durch. In diesem Zusammenhang
a)legt er die Gesamtstrategie des ERC fest;
b)arbeitet er den Entwurf des Arbeitsprogramms für die Durchführung der Tätigkeiten des ERC aus;
c)legt er die Arbeits- und Verfahrensweisen für Peer-Reviews und die Evaluierung der Vorschläge fest, auf deren Grundlage bestimmt wird, welche Vorschläge gefördert werden;
d)nimmt er zu jeder Frage Stellung, die aus wissenschaftlicher Sicht einen positiven Beitrag zu den Ergebnissen und Wirkungen des ERC und zur Qualität der durchgeführten Forschung leisten kann;
e)legt er einen Verhaltenskodex fest, in dem unter anderem die Vermeidung von Interessenkonflikten geregelt wird;
f)legt er das Verfahren für die Wahl der ERC-Vizepräsidenten fest.
Die Kommission weicht vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates des ERC nach Unterabsatz 1 nur dann ab, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser Beschluss nicht eingehalten wurde. In diesem Fall erlässt die Kommission Maßnahmen, um die Kontinuität der Durchführung des spezifischen Programms und die Erreichung seiner Ziele zu wahren, wobei sie die Punkte, in denen sie vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates des ERC abweicht, benennt und ordnungsgemäß begründet.
(5)Der wissenschaftliche Rat des ERC unterrichtet die Kommission über Trends in der Forschung, Daten sowie alle für die Politikgestaltung relevanten Fragen und kann diesbezügliche Analysen durchführen.
(6)Der wissenschaftliche Rat des ERC und die Kommission treten mindestens zweimal jährlich zusammen, um einen umfassenden und rechtzeitigen Meinungsaustausch bezüglich der Ausarbeitung der Strategie des ERC und der Politikgestaltung der Kommission zu führen.
(7)Der wissenschaftliche Rat des ERC ist der Garant für die wissenschaftliche Qualität einer Tätigkeit und hat umfassende Entscheidungsgewalt über die Art der zu fördernden Forschung.
(8)Der Wissenschaftliche Rat des ERC handelt ausschließlich im Interesse des ERC, unter Einhaltung der Grundsätze des Artikels 6 Absatz 7. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und mit größtmöglicher Transparenz.
(9)Im Rahmen der Durchführung des spezifischen Programms und mit Blick auf die Durchführung dieser Aufgaben ist der Wissenschaftliche Rat des ERC für Folgendes verantwortlich:
a)Im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Strategie:
I)Festlegung der wissenschaftlichen Gesamtstrategie für den ERC unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Möglichkeiten und des wissenschaftlichen Bedarfs in Europa;
II)Aufstellung des Arbeitsprogramms und Zusammenstellung der ERC-Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit seiner wissenschaftlichen Strategie;
III)im Einklang mit seiner wissenschaftlichen Strategie Festlegung der nötigen Initiativen – einschließlich Öffentlichkeitsarbeit – für eine internationale Zusammenarbeit, was auch die Schärfung des Profils des ERC gegenüber den führenden Forschenden aus aller Welt einschließt.
b)Im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Abwicklung, Überwachung und Qualitätskontrolle:
I)Gewährleistung eines Peer-Review-Systems von Weltrang, das sich auf wissenschaftliche Exzellenz und eine vollkommen transparente, faire und unparteiische Bearbeitung der Vorschläge stützt, auf der Grundlage von Stellungnahmen zu Durchführung und Abwicklung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zu Bewertungskriterien, Peer-Review-Verfahren – einschließlich Auswahl der Sachverständigen und der Verfahren für Prüfung und Evaluierung der Vorschläge – und zu den notwendigen Durchführungsvorschriften und Leitlinien, auf deren Grundlage unter Aufsicht des Wissenschaftlichen Rates des ERC entschieden wird, ob ein Vorschlag finanziert werden soll;
II)Unterbreitung eines Vorschlags, auf dessen Grundlage im Fall von ERC-Pionierforschungsmaßnahmen die Sachverständigen benannt werden;
III)Gewährleistung der Vergabe von ERC-Finanzhilfen nach einfachen und transparenten Verfahren, die Spitzenleistungen in den Mittelpunkt stellen, den Unternehmungsgeist anregen und Flexibilität und Verantwortlichkeit durch kontinuierliche Überwachung von Qualität und Umsetzung der Maßnahmen verbinden;
IV)Überprüfung und Bewertung der Erfolge des ERC und der Qualität und Wirkung der vom ERC finanzierten Forschung sowie Ausarbeitung entsprechender Empfehlungen und Leitlinien für korrigierende oder zukünftige Maßnahmen;
V)Festlegung von Standpunkten zu allen sonstigen Angelegenheiten, die die Ergebnisse und Auswirkungen der Tätigkeiten des ERC und die Qualität der durchgeführten Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Teils von „Horizont Europa“ beeinflussen.
c)im Zusammenhang mit Kommunikation und der Verbreitung der Ergebnisse:
I)Stärkung des allgemeinen Profils und der Sichtbarkeit des ERC durch Kommunikations- und Informationsmaßnahmen, einschließlich der Bekanntmachung der Tätigkeiten und Erfolge des ERC und der Ergebnisse der vom ERC geförderten Projekte im Rahmen wissenschaftlicher Konferenzen mit der Wissenschaftsgemeinschaft, den wichtigsten Interessenträgern und der Öffentlichkeit;
II)gegebenenfalls Konsultierung der wissenschaftlichen, technischen und akademischen Gemeinschaft, regionaler und nationaler Forschungsfördereinrichtungen und sonstiger Interessenträger durch den Wissenschaftlichen Rat;
III)regelmäßige Berichterstattung an die Kommission über seine Tätigkeiten.
Artikel 8
Zugeordnete Durchführungsstelle des ERC
(1)Die zugeordnete Durchführungsstelle des ERC ist verantwortlich für die administrative Umsetzung und Durchführung dieser Komponente des spezifischen Programms. Sie führt insbesondere das Evaluierungs-, Peer-Review- und Auswahlverfahren gemäß der vom Wissenschaftlichen Rat des ERC festgelegten Strategie durch und stellt die finanzielle und wissenschaftliche Verwaltung der Finanzhilfen sicher.
Die zugeordnete Durchführungsstelle des ERC unterstützt den Wissenschaftlichen Rat des ERC bei der Wahrnehmung all seiner in Artikel 7 genannten Aufgaben, einschließlich der Entwicklung seiner wissenschaftlichen Strategie, der Überwachung der Tätigkeiten und der Überprüfung und Bewertung der Ergebnisse des ERC sowie seiner Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikationsmaßnahmen. Die zugeordnete Durchführungsstelle des ERC wird auch für die Bereitstellung des Zugangs zu den notwendigen Dokumenten und Daten in ihrem Besitz sorgen und den Wissenschaftlichen Rat des ERC über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden halten.
Um eine effiziente Zusammenarbeit mit der zugeordneten Durchführungsstelle des ERC in strategischen und operativen Fragen zu gewährleisten, halten die Leitung des Wissenschaftlichen Rates des ERC und der Direktor der zugeordneten Durchführungsstelle des ERC regelmäßig Koordinierungssitzungen ab.
(2)Die Kommission stellt sicher, dass sich die zugeordnete Durchführungsstelle des ERC strikt, effizient und mit der erforderlichen Flexibilität allein an den Zielen und Anforderungen des ERC orientiert. Um ihrer Verantwortung gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie diesem Artikel nachzukommen und im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans wird die Kommission:
a)die Kontinuität und die Neubesetzung des Wissenschaftlichen Rates des ERC sicherstellen und einen ständigen Ausschuss für die Benennung künftiger Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC unterstützen;
b)die Kontinuität der zugeordneten Durchführungsstelle des ERC und die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten an diese Durchführungsstelle unter Berücksichtigung der Standpunkte des Wissenschaftlichen Rates des ERC gewährleisten;
c)sicherstellen, dass die zugeordnete Durchführungsstelle des ERC ihre Aufgaben und Zuständigkeiten in vollem Umfang wahrnimmt;
d)unter Berücksichtigung der Standpunkte des Wissenschaftlichen Rates des ERC den Direktor und das leitende Personal der zugeordneten Durchführungsstelle des ERC benennen;
e)unter Berücksichtigung der Standpunkte des Wissenschaftlichen Rates des ERC sowie der über das spezifische Programm umgesetzten kommissionsinternen Strategien die fristgerechte Annahme des Arbeitsprogramms des ERC, der Stellungnahmen zur Durchführungsmethodik und der notwendigen Durchführungsvorschriften einschließlich der ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und der ERC-Musterfinanzhilfevereinbarung gewährleisten;
f)als Verantwortliche für die Durchführung von „Horizont Europa“ insgesamt die Überwachung der zugeordneten Durchführungsstelle des ERC übernehmen und ihre Leistung beurteilen.
Artikel 9
Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen
(1)Die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) konzentrieren sich auf von Forschenden vorangebrachte Forschung, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche Exzellenz stützt, um die Laufbahn, die Kompetenzentwicklung und die Mobilität von Forschenden in allen Laufbahnphasen zu unterstützen.
(2)MSCA stehen allen wissenschaftlichen Gebieten, die unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, offen. Bei spezifischem Bedarf können die MSCA auf bestimmte Tätigkeiten in spezifischen thematischen Prioritäten, Arten von Forschungs- und Innovationseinrichtungen oder geografischen Standorten ausgerichtet sein, um den sich wandelnden Anforderungen und Bedürfnissen der Union in Bezug auf Kompetenzen, Forschungsausbildung, Laufbahnentwicklung und Wissensaustausch im Rahmen der strategischen Autonomie der Union gerecht zu werden.
(3)Ziel der Umsetzung der MSCA ist es,
a)attraktive Bedingungen und Möglichkeiten für die Laufbahnentwicklung zu bieten und dazu beizutragen, systemische Probleme wie berufliche Instabilität und Prekarität im Forschungssektor anzugehen. Mit den MSCA werden die Grundsätze der Europäischen Charta für Forschende aktiv unterstützt, die faire Einstellungsverfahren, transparente Verfahren und leistungsorientierte Weiterentwicklung fördern;
b)strategische Synergien mit dem Europäischen Forschungsrat (ERC), aber auch mit Instrumenten der Union, die Innovationen fördern, etwa dem Europäischen Innovationsrat (EIC) und den Tätigkeiten zur Förderung der Integration des Wissensdreiecks – Hochschulbildung, Forschung und Innovation sowie Unternehmen – in der gesamten Union sowie mit anderen Unionsprogrammen wie Erasmus+ zu gewährleisten;
c)die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, sowie Vielfalt und Inklusion gefördert, indem hohe Standards für die Arbeitsbedingungen im gesamten Europäischen Forschungsraum festgelegt werden.
Artikel 10
Gemeinsame Forschungsstelle
(1)Die Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) ergänzen indirekte Maßnahmen zur Unterstützung längerfristiger politischer Ziele. Im Hinblick darauf arbeitet die JRC unter anderem im Rahmen von Vereinbarungen über wissenschaftliche Zusammenarbeit mit internationalen, nationalen, regionalen und lokalen Interessenträgern zusammen.
Bei ihren Tätigkeiten achtet die JRC auf Folgendes:
–Sie agiert flexibel und passt sich an sich wandelnde politische Erfordernisse an.
–Sie gewährleistet Synergien mit anderen Investitionen der EU.
–Sie legt einen Schwerpunkt auf folgende Bereiche:
I)wissenschaftliche und technische Unterstützung der politischen Prioritäten der Union, insbesondere (aber nicht beschränkt auf) die im Rahmen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit sowie für die Teile I, II, III und IV des Programms „Horizont Europa“ festgelegten Prioritäten;
II)Integration von Kenntnissen und Wirkung auf die Politik;
III)territoriale Entwicklung und Unterstützung der Mitgliedstaaten;
IV)wissenschaftliche Exzellenz und internationale Zusammenarbeit;
V)offene Wissenschaft, Wissensaustausch und Kapazitätsaufbau.
Kapitel III
Wettbewerbsfähigkeit und Gesellschaft
Artikel 11
Verbundforschung
Die in Kapitel I der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] genannten Verbundforschungstätigkeiten umfassen insbesondere die folgenden Forschungs- und Innovationstätigkeiten:
a)unter „Wettbewerbsfähigkeit“ Forschungs- und Innovationstätigkeiten der in den Kapiteln IV bis VII des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit beschriebenen Politikfenster:
b)unter „Gesellschaft“ Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter
i) Tätigkeiten zur Verwirklichung der Prioritäten für globale gesellschaftliche Herausforderungen:
–Stärkung der demokratischen Werte und Grundlagen, des bürgerschaftlichen Engagements, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte durch Förderung resilienter, pluralistischer Gesellschaften und der Integrität des Informations- und Medienraums und Bekämpfung von Polarisierung, Desinformation, Hetze, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit in einer sich rasch wandelnden Welt voller geopolitischer Veränderungen;
–Förderung der sozialen Inklusion, des sozialen und wirtschaftlichen Wandels, inklusiver Gesellschaften und des sozialen Zusammenhalts sowie Bekämpfung von Ungleichheiten zur Schaffung von Chancen für alle unter Berücksichtigung der Besonderheiten ländlicher Gebiete, Bewältigung des demografischen Wandels und Generationengerechtigkeit, einschließlich einer gut gesteuerten Migration und Mobilität, sowie Förderung der psychischen Gesundheit und des gesellschaftlichen Wohlergehens, auch bei jungen Menschen;
–Stärkung eines wertebasierten und wettbewerbsfähigen Europas durch Voranbringen zukunftsfähiger Kompetenzen und Vorantreiben inklusiver Innovationen, die die Menschen befähigen, die gesellschaftliche Akzeptanz von Technologien fördern und ein nachhaltiges Wachstum unterstützen, das allen zugutekommt.
ii) EU-Missionen: Tätigkeiten zur Unterstützung von EU-Missionen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“].
iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fazilität für das Neue Europäische Bauhaus (NEB), die mit dem Strategieplan für „Horizont Europa“ 2025-2027 eingerichtet wurde, tragen zur Verwirklichung der Ziele des Neuen Europäischen Bauhauses, insbesondere zur Unterstützung von Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und des Ausbaus innovativer Forschungslösungen für die Umwandlung von Stadtvierteln in nachhaltige, inklusive und schöne Orte bei.
Kapitel IV
Innovation
Artikel 12
Der Beirat des Europäischen Innovationsrats
(1)Der Beirat des Europäischen Innovationsrats (im Folgenden „EIC-Beirat“) berät die Kommission zu Folgendem:
a)der Gesamtstrategie für die EIC-Komponente im Rahmen des Teils III „Innovation“ von „Horizont Europa“ unter Berücksichtigung der Komplementaritäten mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit;
b)dem Arbeitsprogramm für die Durchführung der EIC-Maßnahmen, einschließlich der Kriterien für die Bewertung der Vorschläge und des angemessenen Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Arten der finanziellen Unterstützung;
c)der Ermittlung neuer technologischer Trends aus den EIC-Portfolios und strategischen Projektportfolios;
d)dem Profil der EIC-Programmmanager.
e)der Koordinierung mit dem Beirat für Garantien, Finanzierungsinstrumente und Mischfinanzierungsmaßnahmen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, der im Rahmen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit eingerichtet wurde.
(2)Der EIC-Beirat kann auf Ersuchen der Kommission Empfehlungen an die Kommission über Folgendes richten:
a)jede Angelegenheit, die aus einer Innovationsperspektive Innovationsökosysteme in der gesamten Union, die Ergebnisse und die Wirkung der Ziele des EIC und die Kapazität innovativer Unternehmen, ihre Lösungen umzusetzen, fördert und verbessert;
b)Ermittlung – in Zusammenarbeit mit den zuständigen Kommissionsdienststellen sowie mit nationalen und regionalen Behörden und anderen relevanten Stellen – etwaiger regulatorischer Hindernisse, mit denen Unternehmer konfrontiert sind, insbesondere jene, denen eine Unterstützung im Rahmen des EIC zuteilwurde;
c)Programmplanung in Bezug auf andere Teile des spezifischen Programms.
(3)Der EIC-Beirat handelt im Interesse der Erreichung der Ziele des EIC. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und transparent.
(4)Der EIC-Beirat besteht aus 15 bis 20 unabhängigen hochrangigen Personen, die verschiedene Teile des europäischen Innovationsökosystems vertreten, unter anderem Unternehmer, Führungskräfte aus Unternehmen, Investoren, Innovationsexperten und innovative Forschende sowie Sachverständigen für Technologietransfer. Der EIC-Beirat trägt zu Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bei, und seine Mitglieder sind bestrebt, das Ansehen der Marke EIC zu steigern.
(5)Die Mitglieder des EIC-Beirats werden von der Kommission nach einem offenen Aufruf zur Einreichung von Nominierungen oder zur Interessenbekundung unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgewogenheit bei Fachwissen, Geschlecht, Alter und geografischer Verteilung ernannt.
(6)Die Amtszeit ist auf zwei Jahre begrenzt und kann zweimal verlängert werden.
(7)Der EIC-Beirat hat einen Präsidenten, bei dem es sich um eine hoch profilierte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens handelt, die mit der Welt der Innovation in Verbindung steht und mit der Einwicklung von Innovationen von der Forschung bis auf den Markt wohlvertraut ist.
(8)Der Präsident des EIC-Beirats hat den Status eines unabhängigen Sonderberaters und wird von der Kommission nach einem transparenten Einstellungsverfahren ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten des EIC-Beirats ist auf maximal zwei Jahre begrenzt und kann einmal um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(9)Der Präsident des EIC-Beirats führt den Vorsitz im EIC-Beirat, bereitet dessen Sitzungen vor, weist seinen Mitgliedern Aufgaben zu und kann spezielle Untergruppen einrichten. Der Präsident des EIC-Beirats vertritt die Ansichten des EIC-Beirats in der Welt der Innovation und fungiert als Ansprechpartner für die Kommission.
(10)Die Kommission legt einen Verhaltenskodex für den EIC-Beirat fest, der insbesondere die Vermeidung von Interessenkonflikten und von Verletzungen der Geheimhaltungspflicht regelt. Die Mitglieder des EIC-Beirats erklären sich bei Amtsantritt bereit, den Verhaltenskodex einzuhalten.
(11)Die Kommission stellt dem EIC-Beirat und dem Präsidenten des EIC-Beirats administrative Unterstützung zur Verfügung.
Artikel 13
Innovationsökosysteme
Mit dem spezifischen Programm wird Folgendes unterstützt:
a)die Einrichtung und Unterstützung vernetzter Hubs in der gesamten Union, über die Innovatoren, Start-ups und Scale-ups Zugang zu Ressourcen, Dienstleistungen und Partnern erhalten, einschließlich Investitionsmöglichkeiten, Erstkäufern für FuI und innovative Lösungen, Unternehmen, Versuchseinrichtungen, Forschungs- und Technologieinfrastrukturen, unternehmerischen Talenten, Coaching und Mentoring;
b)Tätigkeiten mit Blick auf die Schaffung europaweiter Innovationsökosysteme in zentralen Themenbereichen, die Entwicklung von Innovationskompetenzen und die Gründung von Unternehmen in der Frühphase sowie die Förderung der Integration des Wissensdreiecks – Hochschulbildung, Forschung und Innovation sowie Unternehmen – in der gesamten Union;
c)Programme zur Unterstützung innovativer KMU, Start-ups und Scale-ups bei der Expansion und beim Zugang zu internationalen Märkten durch Marktfähigkeitsstudien, ortsbezogene Innovationsinstrumente, Verbundforschung und Innovation, Austausch von Talenten, maßgeschneidertes Mentoring, Zugang zu globalen Investorennetzen, Regulierungsleitlinien, lokale Marketingunterstützung und Dienste für eine sanfte Landung in den Zielländern;
d)weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Innovationsökosystemen und Konnektivität, einschließlich Studien, Benchmarking, wechselseitigem Lernen unter Innovationsakteuren und einer Koordinierung der Innovationspolitik.
Kapitel V
Europäischer Forschungsraum
Artikel 14
Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems
Zur Unterstützung der Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (EFR) hilft das spezifische Programm den Mitgliedstaaten bei der Erreichung der im Pakt für Forschung und Innovation in Europa festgelegten Ziele, indem Maßnahmen gefördert werden, die mit den EFR-Zielen und vorrangigen Bereichen für gemeinsame Maßnahmen im Einklang stehen, und indem die Wahrung der im Pakt festgelegten Werte und Grundsätze des EFR begünstigt wird.
Artikel 15
Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz
Mit dem spezifischen Programm wird ein wahrhaft integriertes und kohärentes FuI-Ökosystem in der Union unterstützt, das insbesondere den dritten und den vierten Prioritätsbereich des Pakts für FuI betrifft, indem der Zugang zu Exzellenz in Forschung und Innovation in der gesamten Union verbessert und Investitionen und Reformen Vorrang eingeräumt wird. Die Unterschiede zwischen führenden und weniger fortgeschrittenen Ländern in Bezug auf die FuI-Leistungen werden durch Maßnahmen zum Aufbau einer soliden wissenschaftlichen Grundlage und zur Vernetzung von Akteuren und Ökosystemen angegangen, die Strukturreformen auf nationaler und regionaler Ebene anregen, die beispielsweise auf die Steigerung der Attraktivität von Forschungslaufbahnen, die Internationalisierung, die Wirksamkeit der Verwaltung und Governance von FuI-Einrichtungen oder die Abstimmung von Tätigkeiten mit Initiativen der Union abzielen.
Artikel 16
Forschungsinfrastrukturen
(1)Mit dem spezifischen Programm werden der Bau, die Entwicklung und die Integration von Forschungsinfrastrukturen von Interesse für die Europäische Union unterstützt.
(2)Die Tätigkeiten im Bereich der Forschungsinfrastrukturen sind ausgerichtet auf
a)die Entwicklung, Konsolidierung und Straffung der Unionslandschaft der Forschungsinfrastrukturen, einschließlich der Koordinierung zwischen Unions- und nationalen Kapazitäten und eines Beitrags von bis zu 20 % zu den Kosten für den Aufbau kritischer neuer Kapazitäten von Weltrang;
b)die Stärkung des transnationalen Zugangs zu Forschungsinfrastrukturen über Bereiche und Sektoren hinweg sowie die Anpassung an neu entstehende Nutzergemeinschaften;
c)eine resilientere und nachhaltigere Gestaltung von Forschungsinfrastrukturen, die gleichzeitig mit dem raschen technologischen Fortschritt Schritt halten;
d)die Entwicklung eines Netzes mit auffindbaren, zugänglichen, interoperablen, wiederverwendbaren (FAIR) und maschinenlesbaren Forschungsdaten, unter anderem durch die Erweiterung und Konsolidierung der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft als Europas Forschungsdatenraum;
e)Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturpolitik und der internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 17
Technologieinfrastrukturen
(1)Durch das spezifische Programm werden die Kapazitäten in Bereich der Technologieinfrastrukturen in der Union verbessert und innovativen Unternehmen – einschließlich Start-ups und Scale-ups – wird der Zugang zu den integrierten Diensten dieser Infrastrukturen erleichtert.
(2)Schwerpunkte der Tätigkeiten:
Entwicklung von neuer Technologieinfrastrukturkapazitäten
a)Verbesserung der Sichtbarkeit und der Akzeptanz von Technologieinfrastrukturdiensten;
b)Programm für den Zugang von KMU, Start-ups und Scale-ups zu Technologieinfrastrukturen in der gesamten Union;
c)Zusammenarbeit und Vernetzung der Infrastrukturen, Schulung und Weiterbildung ihres Personals.
d)Stärkung der europäischen Technologieinfrastrukturpolitik.
Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 18
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Der Ausschuss kann, abhängig von dem zu erörterndem Gegenstand, in folgenden Zusammensetzungen zusammentreten:
·allgemeine Zusammensetzung: Überblick über die Durchführung des spezifischen Programms;
·ERC;
·MSCA;
·globale gesellschaftliche Herausforderungen, EU-Missionen, Fazilität für das Neue Europäische Bauhaus;
·EIC und Innovationsökosysteme;
·Forschungs- und Technologieinfrastrukturen;
·Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems sowie Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz.
(3)Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4)Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5)Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(6)Im Einklang mit den von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünften können unter den in der Geschäftsordnung des Ausschusses für das spezifische Programm festgelegten Bedingungen Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen als Beobachter zu seinen Sitzungen eingeladen werden, wobei der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in der Union oder in ihren Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
Artikel 19
Aufhebung
Der Beschluss (EU) 2021/764 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben.
Artikel 20
Übergangsbestimmungen
(1)Dieser Beschluss berührt nicht die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/764 durchgeführt werden und für die dieser Beschluss weiterhin gilt, bis sie abgeschlossen sind.
(2)Die Finanzausstattung für das spezifische Programm kann auch Ausgaben für technische und administrative Hilfe umfassen, die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem spezifischen Programm und den gemäß dem Beschluss (EU) 2021/764 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.
Artikel 21
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2028.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin