EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 541 final
2025/0541(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik für den Zeitraum 2028 bis 2034
BEGRÜNDUNG
(1)KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele
In den Politischen Leitlinien der Kommission 2024-2029 wird betont, dass ein vollständiger und uneingeschränkt funktionierender Schengen-Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen durch sicherere Außengrenzen gewährleistet werden muss, wobei Sicherheit, Migrationsmanagement und Effizienz Vorrang eingeräumt wird. Die integrierte europäische Grenzverwaltung steht im Mittelpunkt dieser Bemühungen und stellt die Kohärenz zwischen miteinander verbundenen Politikbereichen, einschließlich Grenzen, Rückkehr und Überwachung, sowie zwischen Frontex und den für das Management der EU-Außengrenzen zuständigen nationalen Behörden sicher. Was die Umsetzung betrifft, so bietet der durch die Schengen-Evaluierungen unterstützte Schengen-Governance-Rahmen eine politische und strategische Steuerung der Entwicklung des Schengen-Raums und stellt sicher, dass wichtige Initiativen wie die Interoperabilität der IT-Systeme und die einschlägigen Vorschriften umgesetzt und systematische Defizite ermittelt und behoben werden. Dies sollte ein starkes Bewusstsein für eine gemeinsame Verantwortung und gegenseitiges Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Ländern fördern.
Der geopolitische Kontext Europas hat sich erheblich verändert, was sich tiefgreifend auf die Verwaltung der Außengrenzen der Union auswirkt. Die Zunahme hybrider und anderer Sicherheitsbedrohungen, einschließlich des Einsatzes von Migration als Waffe, erfordern dringend zusätzlichen Schutz der Außengrenzen. Unterdessen ist die irreguläre Migration nach wie vor ein wichtiger Faktor und macht deutlich, dass eine wirksame Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern in Verbindung mit umfassenden Partnerschaften mit Herkunfts- und Transitländern, die durch die Verordnung (EU) […] [Europa in der Welt] unterstützt werden, sichergestellt werden muss. Die Schleusung von Migranten ist ein rentables Geschäft für kriminelle Netzwerke, wobei Schleuser Land-, See- und Luftwege nutzen, um die irreguläre Migration sowohl in die Europäische Union als auch innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern. Sie wird zunehmend mit schweren Menschenrechtsverletzungen und Todesfällen in Verbindung gebracht, insbesondere wenn sie auf dem Seeweg erfolgt. Der Tod von Migranten im Mittelmeer, die sich in die Hände von Schleusern begeben haben, macht deutlich, dass Schleuserkriminalität dringend bekämpft werden muss, indem alle verfügbaren rechtlichen, operativen und administrativen Hebel genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, rasch und wirksam auf Entwicklungen zu reagieren und zu diesem Zweck Unterstützung von der Union erhalten.
Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Entwicklung, den sicheren Betrieb und die Wartung von IT-Großsystemen gemäß dem Unionsrecht im Bereich der Grenzverwaltung, nämlich des Schengener Informationssystems (SIS), des Visa-Informationssystems (VIS), von Eurodac, des Einreise-/Ausreisesystems (EES) und des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), einschließlich ihrer Interoperabilität und der Kommunikationsinfrastruktur, sicherzustellen. Das Instrument sollte auch zu Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität und Informationsbereitstellung beitragen.
Die Unionsunterstützung sollte den Mitgliedstaaten auch zur Verfügung stehen, um das erforderliche Fachwissen und die operativen Kapazitäten für die Umsetzung der einschlägigen Elemente des Asyl- und Migrationspakets, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1356 (im Folgenden „Screening-Verordnung“), aufzubauen, was zu einer effizienten Grenzverwaltung beiträgt.
Sowohl EU-Bürgerinnen und -Bürger als auch Drittstaatsangehörige werden beim Überschreiten der EU-Außengrenzen systematisch kontrolliert. Da allein im Jahr 2023 fast 600 Millionen Grenzübertritte verzeichnet wurden und die Zahl der Grenzübertritte in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter steigen wird, ist es eindeutig erforderlich, dass die Kontrollen mithilfe von IT-Systemen rasch und effizient durchgeführt werden und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird, das sicherstellt, dass jeder Reisende kontrolliert wird.
Die Mitgliedstaaten sollten eng mit den einschlägigen EU-Agenturen, einschließlich Frontex und eu-LISA, zusammenarbeiten, die das erforderliche technische Fachwissen und die erforderlichen technischen Mittel für die Überwachung und Lageerfassung bereitstellen sollten. Im weiteren Sinne sollte die Kommission die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in entsprechende Tätigkeiten einbeziehen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die von der Union unterstützten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Prioritäten der Union im Einklang stehen.
Eine starke EU-Visumpolitik ist auch von entscheidender Bedeutung, um die Grenzen besser zu sichern und die Migration zu steuern. Die Unionsunterstützung sollte den Mitgliedstaaten insbesondere dabei helfen, die Effizienz der Visumbearbeitung zu verbessern und den Missbrauch der Visumregelung der Union zu verhindern. Die Unionsunterstützung ist für die Digitalisierung der Visumbearbeitung sowie zur Verbesserung der Abdeckung der konsularischen Dienste weltweit und der Dienstleistungen für Antragsteller erforderlich.
Der Vorschlag zielt darauf ab, der Notwendigkeit einer größeren Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsunterstützung, einschließlich einer stärkeren Leistungsorientierung, sowie einer stärkeren Vereinfachung für alle an ihrer Umsetzung beteiligten Akteure Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck werden mit dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit eine starke Komplementarität durchgesetzt und neue Mechanismen für die Zuweisung von Mitteln für die geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung eingeführt. Da sich die Herausforderungen im Bereich Grenzverwaltung und Migration stetig wandeln, besteht auch die Notwendigkeit, auf dringende Bedürfnisse und Änderungen der Politik und der Prioritäten der Union zu reagieren, die bei Schengen-Evaluierungen und der Schwachstellenbeurteilung von Frontex festgestellten Mängel zu beheben und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, insbesondere durch eine EU-Fazilität, die Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsunterstützung bietet.
Der vorliegende Vorschlag bildet zusammen mit dem Vorschlag für eine Verordnung über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration sowie dem Vorschlag für eine Verordnung über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit den spezifischen Rechtsrahmen für die Maßnahmen der Union in den Bereichen integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen, gut funktionierender Schengen-Raum und europäische Visumpolitik, effiziente Steuerung der Migrationsströme und innere Sicherheit. Diese drei Verordnungen ergänzen sich gegenseitig und tragen zu den Zielen der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit bei, durch die sie umgesetzt werden.
Die vorgeschlagene Verordnung baut auf der Verordnung (EU) 2021/1148 auf und berücksichtigt gleichzeitig neue politische Entwicklungen und die Notwendigkeit, eine flexible Antwort auf die sich wandelnden Herausforderungen im Zusammenhang mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung, einschließlich des reibungslosen Funktionierens des Schengen-Raums, und der Visumpolitik der EU zu bieten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Unionsunterstützung für die integrierte europäische Grenzverwaltung und die europäische Visumpolitik wird in enger Komplementarität mit den anderen Politikbereichen im Rahmen der Pläne für national-regionale Partnerschaften erfolgen, wodurch Synergien zwischen diesen Politikbereichen gefördert werden. Ebenso müssen Synergien und Komplementaritäten angestrebt werden, insbesondere mit dem Schengen-Besitzstand und dem Legislativpaket, das dem Migrations- und Asylpaket zugrunde liegt, welches am 11. Juni 2024 in Kraft getreten ist. Eine verstärkte EU-Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung und die Visumpolitik der EU erfordern jedoch Maßnahmen im gesamten Spektrum der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Tätigkeiten der einschlägigen dezentralen Agenturen der Union.
Die sechs dezentralen Agenturen im Bereich Inneres (Frontex, Europol, EUAA, eu-LISA, EUDA und CEPOL) spielen bei der Umsetzung der Innenpolitik eine wichtige und zunehmende Rolle. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Kohärenz zwischen den auf EU-Ebene festgelegten politischen Strategien und den operativen Tätigkeiten der dezentralen Agenturen zu gewährleisten, damit auch der Beitrag zu den politischen Zielen der EU aus den EU-Mitteln für die dezentralen Agenturen maximiert wird. Die operative Rolle der dezentralen Agenturen kann eine weitere Stärkung erfordern, verbunden mit einer entsprechenden Aufstockung der Mittel.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die integrierte europäische Grenzverwaltung und die Visumpolitik stützen sich auf Synergien und Kohärenz mit einschlägigen Politikbereichen der EU wie Asyl und Migration, innere Sicherheit und die Außenpolitik der Union zur Unterstützung von Drittländern, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) […] [Europa in der Welt], die ein breites Spektrum von Bereichen mit wichtigen Verbindungen zur Innenpolitik, einschließlich Grenzverwaltung und Visumpolitik, abdecken. Es ist insbesondere wichtig, eine größere Kohärenz mit der Unionsunterstützung für die Zusammenarbeit mit Partnerländern in der Welt bei der Grenzverwaltung sicherzustellen, um zu einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Ansatz beizutragen, der Synergien maximiert und die erforderliche Hebelwirkung nutzt. In diesem Zusammenhang ist die Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen von Europa in der Welt besonders wichtig, um die Grenzverwaltung zu verbessern und die Anstrengungen zur Verhinderung irregulärer Migration fortzusetzen.
Um die Agenda für Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, sollten auch Investitionen auf der Grundlage innovativer Methoden oder neuer Technologien in Betracht gezogen werden, einschließlich Maßnahmen zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von durch die Union finanzierten Forschungsprojekten.
•Unterschiede im Geltungsbereich
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Folglich unterliegt die Anwendung der Verordnung auf Dänemark und Irland besonderen Bestimmungen laut Protokoll Nr. 19 und Protokoll Nr. 22 zum EUV und zum AEUV.
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 ist die Verordnung in Dänemark weder verbindlich noch anwendbar. Nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 muss Dänemark jedoch entscheiden, ob es Maßnahmen, die auf dem Schengen-Besitzstand aufbauen, umsetzt und durch sie gebunden ist. Wenn es beschließt, dies zu tun, begründet die Maßnahme eine völkerrechtliche Verpflichtung zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten.
Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 19 kann Irland jederzeit beantragen, dass einige oder alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Land Anwendung finden. Obwohl sich Irland an bestimmten Teilen des Schengen-Besitzstands beteiligt, betrifft diese Verordnung keine Teile des Schengen-Besitzstands, an denen Irland teilnimmt. Als Maßnahme, die die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, ist die Verordnung vier Ländern (Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein) mitzuteilen, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, aber auf der Grundlage von Assoziierungsabkommen mit der Union am Schengen-Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen teilnehmen. Nach Erhalt der Mitteilung müssen die vier assoziierten Schengen-Länder bestätigen, dass sie den Inhalt der Verordnung akzeptieren, und sie in nationales Recht umsetzen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen gelten folglich auch für diese vier Länder.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union bietet die Union „ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“ Die Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags sind die in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben c und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Maßnahmen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, da die Herausforderungen grenzüberschreitender Natur sind und sich nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränken. Die Unionsunterstützung schafft einen Mehrwert, indem sie bei der Umsetzung des EU-Besitzstands und der EU-Standards einen gemeinsamen Ansatz in allen Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in transnationalen Fragen fördert.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der in Abschnitt 1 verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus. Er fällt in den Handlungsspielraum im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Sinne des Dritten Teils Titel V AEUV. Die Ziele und die entsprechende Unionsunterstützung stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Instruments.
•Wahl des Instruments
Das am besten geeignete Instrument für die Durchführung des vorliegenden Vorschlags ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung für die Grenzverwaltung für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034, die den Vorschlag für die Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit ergänzt.
3.ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften
Die vorläufigen Ergebnisse der laufenden Ex-post-Bewertung des Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen und Visa (ISF-BV) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 bestätigen, dass der ISF-BV die Mitgliedstaaten beim Erreichen ihrer Ziele in den Bereichen Visumpolitik und Verwaltung der Außengrenzen wirksam unterstützt hat. Die Einführung einer mehrjährigen Programmplanung und der nationalen Förderfähigkeitsregeln trugen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei. Wenn sie angewendet wurden, konnten vereinfachte Kostenoptionen den Verwaltungsaufwand erfolgreich verringern; sie wurden jedoch nicht in großem Umfang angewendet. Der ISF-BV zeigte unterschiedliche Kostenwirksamkeit und Effizienz. Der ISF-BV war innerhalb seiner Fondskomponenten und anderer EU-Fonds kohärent, die Kohärenz mit Horizont Europa sowie zwischen den nationalen Programmen und den Maßnahmen der Union könnte jedoch weiter gestärkt werden. Der ISF-BV brachte einen Mehrwert für die EU. Die Ex-post-Bewertung kommt zu dem vorläufigen Schluss, dass eine Vereinfachung der Berichtspflichten und Verwaltungsverfahren ohne Beeinträchtigung der Qualität und der für die Überwachung der Umsetzung erforderlichen quantitativen Informationen die Effizienz erheblich steigern kann. Dieser Ansatz sollte den Verwaltungsaufwand minimieren und es den Interessenträgern ermöglichen, sich auf die Erzielung von Ergebnissen zu konzentrieren, anstatt sich mit bürokratischen Prozessen auseinanderzusetzen.
Die vorläufigen Ergebnisse der Halbzeitbewertung des Instruments für Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 bestätigen, dass sich der Überwachungs- und Evaluierungsrahmen für das BMVI im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 erheblich verbessert hat. Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten äußerten Bedenken hinsichtlich des Verwaltungsaufwands. Bislang haben die Verwaltungsbehörden vereinfachte Kostenoptionen und nicht an Kosten geknüpfte Finanzierungen nur in begrenztem Umfang genutzt, was den Verwaltungsaufwand verringern könnte. Die Programme der Mitgliedstaaten und die Arbeitsprogramme der Kommission für die thematische Fazilität stimmten mit anderen nationalen und EU-Finanzierungsinstrumenten überein. Die Kohärenz zwischen den Maßnahmen der Union und den Programmen der Mitgliedstaaten sowie mit Horizont Europa hätte jedoch weiter gestärkt werden können, um die Einführung innovativer technologischer Lösungen zu erhöhen. Schließlich hat das BMVI die Zusammenarbeit gefördert, die Einhaltung der EU-Standards sichergestellt und den gemeinsamen Rahmen für die Grenzverwaltung und die Visumpolitik der EU verbessert. Spezifische Maßnahmen wurden von den Interessenträgern für ihre Flexibilität und die Bereitstellung zusätzlicher Ad-hoc-Mittel für spezifische Prioritäten besonders geschätzt. In der Halbzeitbewertung wird auch betont, wie wichtig es ist, die Bereitstellung von Finanzmitteln weiter zu vereinfachen und den Verwaltungsbehörden besser zu erläutern, wie der Leistungsrahmen zu einer effizienten Verwaltung der Programme beitragen kann, und zwar über die in der Verordnung vorgeschriebene rein formale Berichterstattung hinaus.
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat die Interessenträger aktiv in den Prozess der Initiative eingebunden, insbesondere durch spezielle Veranstaltungen und öffentliche Konsultationen, wie im entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit dargelegt.
•Externes Expertenwissen
Informationen über den Rückgriff der Kommission auf externes Expertenwissen finden sich in dem entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
•Folgenabschätzung
Informationen über die Folgenabschätzung der Kommission finden sich im entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
•Vereinfachung
Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten sowie zu einer effizienteren Durchführung der Unionsunterstützung beitragen, siehe auch das entsprechende Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
•Grundrechte
Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 durchgeführt; siehe auch den entsprechenden Abschnitt in der Begründung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die indikative Finanzausstattung für die Umsetzung der Ziele im Rahmen der Unionsunterstützung für den Zeitraum 2028 bis 2034 beträgt 15 396 750 000 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Pläne für national-regionale Partnerschaften durchgeführt, die in der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festgelegt sind.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Unionsunterstützung im Rahmen dieses Vorschlags wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung durch die Mitgliedstaaten und im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung durch die Kommission umgesetzt. Die Durchführung der Unionsunterstützung wird anhand des Leistungsrahmens überwacht, der für den mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 gilt, der in dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften der Programme und Tätigkeiten der Union festgelegt ist.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 der vorgeschlagenen Verordnung wird der Anwendungsbereich der Unionsunterstützung für die integrierte Grenzverwaltung der EU und die Visumpolitik der EU für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 festgelegt. Zu diesem Zweck werden in Artikel 2 wesentliche Begriffe bestimmt und in Artikel 3 Ziele definiert, die mit der Unionsunterstützung im Rahmen der horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit im Einklang stehen.
In Artikel 4 des Vorschlags sind Bestimmungen für die Finanzierung der Unionsunterstützung festgelegt, in Artikel 5 Bestimmungen für die assoziierten Schengen-Länder und in Artikel 6 Bestimmungen für die Umsetzung der Transit-Sonderregelung in Litauen.
Die vorgeschlagene Verordnung enthält ferner in Artikel 7 die Bestimmungen für den Umgang mit den Haushaltsmitteln für die Betriebskosten des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 und in Artikel 8 die Bestimmungen für den Umgang mit den Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten für die Zwecke des mit der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 eingerichteten Jährlichen Solidaritätspools.
Artikel 9 enthält Übergangsbestimmungen. Das Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Verordnung ist in Artikel 10 festgelegt, der auch festlegt, dass die Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich ist und gemäß den Verträgen ab dem 1. Januar 2028 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.
2025/0541 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik für den Zeitraum 2028 bis 2034
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben c und d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Ziel der Union, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schaffen, sollte durch die Bereitstellung von Unionsunterstützung für die Entwicklung der gemeinsamen Politik der Union im Bereich der Kontrollen an den Außengrenzen, einschließlich der gemeinsamen Visumpolitik gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV, erreicht werden.
(2)Um das wirksame und effiziente Funktionieren des Schengen-Raums ohne Binnengrenzen zu gewährleisten, sind ein starker Governance-Rahmen, eine wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung, wie sie von der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Grenz- und Küstenwache durchgeführt wird, und die Visumpolitik der EU von größter Bedeutung, um die Integrität und Resilienz des Schengen-Raums sicherzustellen.
(3)Daher sollte die Union die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, die Außengrenzen der Union zu schützen, illegale Grenzübertritte und unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, die Bearbeitung von Visa insgesamt zu modernisieren und zu verbessern und den Missbrauch der Visumregelung der Union zu verhindern. Die Bereitstellung dieser Unionsunterstützung erfolgt nach Maßgabe der horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
(4)Die Union sollte auch die wirksame Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Rahmens auf europäischer und nationaler Ebene unterstützen, unter anderem durch die Stärkung der nationalen Schengen-Governance, einschließlich wirksamer Koordinierungsstrukturen und strategischer Prozesse, die für das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums von entscheidender Bedeutung sind.
(5)In dieser Verordnung werden die Ziele der Unionsunterstützung für einen gut funktionierenden Schengen-Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen festgelegt, einschließlich der Unterstützung für die integrierte europäische Grenzverwaltung, das Funktionieren des Schengen-Raums und die europäische Visumpolitik (im Folgenden „Unionsunterstützung“). Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass in ihren Plänen für national-regionale Partnerschaften jedes der in dieser Verordnung festgelegten Ziele berücksichtigt wird.
(6)Im Einklang mit der Akte über den Beitritt Litauens zur EU trägt die Verordnung auch der Notwendigkeit Rechnung, Litauen bei der Bewältigung des Personentransits zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation zu unterstützen.
(7)Die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden Beträge sollten von der Kommission im Einklang mit der Zuweisungsmethodik gemäß der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit im Wege eines einzigen Durchführungsbeschlusses festgelegt werden. Dieser Beschluss sollte grundsätzlich auch die Beträge im Rahmen der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit, der Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration und der Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit abdecken.
(8)Die Unionsunterstützung sollte auf den Ergebnissen und Investitionen aus den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen aufbauen; dazu zählen i) der Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013, der durch die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, ii)das Instrument für Außengrenzen und Visa im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014-2020 und iii) das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021-2027.
(9)Angesichts des sich wandelnden globalen Umfelds und der zunehmenden Instabilität müssen die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Ressourcen bündeln, um die Außengrenzen der Union wirksam zu schützen, unter anderem um irreguläre Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen und auf staatliche Akteure zu reagieren, die irreguläre Migration künstlich herbeiführen und erleichtern, Migrationsströme als Instrument für politische Zwecke instrumentalisieren und hybride Kriegsführungstaktiken wie den Einsatz von Migration als Waffe einsetzen, um die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu destabilisieren. Im Interesse der Solidarität im gesamten Schengen-Raum und im Geiste der gemeinsamen Verantwortung für den Schutz der Außengrenzen der Union sollte der Plan für national-regionale Partnerschaften eines Mitgliedstaats den ermittelten Herausforderungen angemessen Rechnung tragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Strategie für die integrierte europäische Grenzverwaltung, der Strategie für die europäische Visumpolitik und der neuen IT-Architektur des Schengen-Raums, die sich auf die für das Außengrenzen- und Sicherheitsmanagement eingesetzten IT-Großsysteme sowie auf die Interoperabilität dieser Systeme stützt. Darüber hinaus sollte zur Unterstützung der Grenzkontrollmission der Einsatz von Technologie und digitalen Lösungen in Betracht gezogen werden.
(10)Die Unionsunterstützung sollte dazu beitragen, Konsistenz, Kohärenz, Synergien und Komplementaritäten zwischen der Innen- und Außenpolitik der Union zu gewährleisten. Es ist eine größere Kohärenz zwischen der Migrations-, Asyl-, Rückkehr- und Außenpolitik erforderlich, und es muss sichergestellt werden, dass die Außenhilfe der Union und die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung zu einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen, das Synergien maximiert und die Hebelwirkung steigert. Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung kann in hinreichend begründeten Fällen auch die Unterstützung der einschlägigen Ressourcen der EU-Delegationen umfassen und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in den Phasen der Programmplanung und der Durchführung koordiniert werden.
(11)Europa muss seine Sicherheitsinteressen vor Anbietern schützen, die aufgrund der potenziellen Einflussnahme von Drittländern und ihrer Cybersicherheitspraktiken möglicherweise ein anhaltendes Sicherheitsrisiko darstellen. Daher muss das Risiko einer anhaltenden Abhängigkeit von Hochrisikoanbietern im Binnenmarkt, die die Sicherheit der Nutzer, Unternehmen und Behörden in der gesamten EU sowie der kritischen Infrastruktur der EU in Bezug auf die Integrität von Daten und Diensten sowie die Verfügbarkeit von Diensten schwer beeinträchtigen könnten, verringert werden. Dieser Ausschluss sollte auf einer verhältnismäßigen Risikobewertung und den damit verbundenen Risikominderungsmaßnahmen beruhen, wie sie in den Strategien und Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
(12)Da sich die Herausforderungen im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik stetig wandeln, muss die Zuweisung der Unionsunterstützung an geänderte Prioritäten bei der Verwaltung der Außengrenzen und der Visumpolitik, u. a. infolge eines höheren Drucks an den Grenzen, angepasst werden, und die Finanzierung muss auf die Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union ausgerichtet werden. Um auf dringende Bedürfnisse und Veränderungen der Politik und der Prioritäten der Union zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, sollte ein Teil der Unionsunterstützung in direkter, geteilter und indirekter Mittelverwaltung über die EU-Fazilität durchgeführt werden, die gemäß der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit eingerichtet wurde. Die EU-Fazilität bietet Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsunterstützung, und im Falle der geteilten Mittelverwaltung sollte sie im Rahmen der Pläne der Mitgliedstaaten für national-regionale Partnerschaften umgesetzt werden.
(13)Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Wissen und die Erfahrungen der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Umsetzung von Maßnahmen oder bei der Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Migrationsmanagement, der Grenzkontrolle und der Grenzverwaltung sowie der inneren Sicherheit berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Aktivitäten einzubeziehen, die gewährleisten sollen, dass die mit der Unionsunterstützung geförderten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Prioritäten der Union im Einklang stehen.
(14)Im Rahmen der Durchführung der integrierten europäischen Grenzverwaltung, mit der das Schengen-System insgesamt an Funktionsfähigkeit gewinnt, sollte die Union im Hoheitsgebiet der Staaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, Maßnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen an den Außengrenzen unterstützen. Zur Festlegung der Art und Weise der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an der Unionsunterstützung sollten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen weitere Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern geschlossen werden.
(15)Die Unionsunterstützung sollte weiterhin zur Umsetzung, Entwicklung und Governance des Schengen-Raums beitragen, um einen Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu fördern. Im Rahmen der Durchführung der integrierten europäischen Grenzverwaltung, mit der das Schengen-System insgesamt an Funktionsfähigkeit gewinnt, sollte die Union im Hoheitsgebiet der Staaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, weiterhin Maßnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen an den Außengrenzen unterstützen.
(16)Die Unionsunterstützung sollte dazu beitragen, die Bearbeitung von Visa im Hinblick auf die Erkennung und Bewertung von Sicherheitsrisiken und Risiken der irregulären Migration zu modernisieren und effizienter zu gestalten und so eine wirksame Umsetzung des Visakodexes zu gewährleisten. Die Unionsunterstützung sollte insbesondere zur Digitalisierung der Bearbeitung von Visumanträgen beitragen, um sowohl für die Antragsteller als auch für die Konsulate zügige, sichere und kundenfreundliche Visumverfahren zu gewährleisten. Die Unionsunterstützung sollte auch dazu dienen, die Dienstleistungen für Visumantragsteller zu verbessern, unter anderem durch eine bessere Abdeckung der konsularischen Dienste weltweit.
(17)Die Mitgliedstaaten können bei der Durchführung der Unionsunterstützung auf dem Grundsatz der Partnerschaft aufbauen, um die Kontinuität des Governance-Ansatzes sicherzustellen.
(18)Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Betriebskosten des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) durch die Einnahmen aus den Reisegenehmigungsgebühren gedeckt werden. In der vorliegenden Verordnung sollten Vorschriften festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten ihren jeweiligen Anteil an den ETIAS-Gebühren zur Deckung ihrer jeweiligen Betriebskosten zur Verfügung zu stellen, einschließlich der Modalitäten für Fälle, in denen ihre gesamten Betriebskosten in einem bestimmten Jahr die verfügbaren ETIAS-Einnahmen übersteigen.
(19)Da Mitgliedstaaten, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, in der Lage sein sollten, sich auf Unionsunterstützung zu verlassen, sollten in dieser Verordnung die Vorschriften festgelegt werden, um den begünstigten Mitgliedstaaten den jeweiligen Anteil der Finanzbeiträge im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2024/1351 eingerichteten Jährlichen Solidaritätspools bereitzustellen.
(20)Bei allen Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung von der Union unterstützt werden, sollten die im Besitzstand der Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze eingehalten werden, und die Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Instrumenten ergeben, deren Vertragsparteien sie sind, im Einklang stehen.
(21)Gemäß dem Protokoll Nr. 5 zur Beitrittsakte von 2003 über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation hat die Union Litauen bei der Bewältigung des Personentransits zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation zu unterstützen und insbesondere alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die durch die Umsetzung der für diesen Transit geltenden Bestimmungen des Besitzstands entstehen. Daher sollten in dieser Verordnung die Regeln für die finanzielle Unterstützung für die Transit-Sonderregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates festgelegt werden.
(22)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören.
(23)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich gehören.
(24)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates genannten Bereich gehören.
(25)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.
(26)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Ziele und die Finanzierung der Unionsunterstützung für die integrierte europäische Grenzverwaltung und die europäische Visumpolitik für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 festgelegt. Die Unionsunterstützung trägt zum Funktionieren des Schengen-Raums, zur effizienten Verwaltung der Außengrenzen und zur Effizienz der Visumpolitik bei, unter anderem durch die Bereitstellung von Unterstützung bei der Umsetzung, Stärkung und Weiterentwicklung der einschlägigen Elemente des Migrations- und Asylpakets, sowie zu einem hohen Maß an innerer Sicherheit innerhalb der Union, wobei weiterhin auf Personenkontrollen beim Überschreiten der Binnengrenzen verzichtet werden soll.
Die Bereitstellung dieser Unionsunterstützung erfolgt nach Maßgabe der horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Grenzübergangsstelle“ eine Grenzübergangsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/399;
2.„integrierte europäische Grenzverwaltung“ die integrierte europäische Grenzverwaltung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1896;
3.„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 und die Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden;
4.„Außengrenzabschnitt“ einen Außengrenzabschnitt im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1896;
5.„Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden“
a)die gemeinsame Grenze zwischen einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, und einem Mitgliedstaat, der gemäß seiner Beitrittsakte zur uneingeschränkten Anwendung dieses Besitzstands verpflichtet ist, für den der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;
b)die gemeinsame Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten, die gemäß ihren jeweiligen Beitrittsakten zur uneingeschränkten Anwendung des Schengen-Besitzstands verpflichtet sind, für die der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;
6.„begünstigter Mitgliedstaat“ einen begünstigten Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1351;
7.„beitragender Mitgliedstaat“ einen beitragenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1351;
8.„Finanzbeiträge“ Finanzbeiträge gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351.
Artikel 3
Ziele der Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen und die gemeinsame Visumpolitik
(1)Um eine starke und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen, einen gut funktionierenden Schengen-Raum und eine effiziente Visumpolitik zu gewährleisten, trägt die Unionsunterstützung zu jedem der folgenden Ziele bei:
a)Unterstützung der wirksamen Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Rahmens und Stärkung der Governance, Integrität und Sicherheit des Schengen-Raums ohne Binnengrenzen;
b)Unterstützung einer wirksamen europäischen integrierten Grenzverwaltung an den Außengrenzen, die durch die Europäische Grenz- und Küstenwache in geteilter Verantwortung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden umgesetzt wird, auch durch innovative Methoden und neue Technologien, um legale Grenzübertritte zu erleichtern, illegale Einwanderung, grenzüberschreitende Kriminalität und die Instrumentalisierung von irregulärer Migration und den Einsatz irregulärer Migration als Waffe zu verhindern und aufzudecken und zu einer effektiven Rückkehr beizutragen;
c)Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik, um einen harmonisierten Ansatz für die zügige Ausstellung von Visa zu gewährleisten und den legalen Reiseverkehr zu erleichtern sowie gleichzeitig Migrations- und Sicherheitsrisiken vorzubeugen und zur Sicherheit und zum reibungslosen Funktionieren des Schengen-Raums beizutragen.
Die Unionsunterstützung wird in vollem Einklang mit den in der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festgelegten Zielen durchgeführt.
(2)Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten durchgeführt, die sich aus den internationalen Instrumenten ergeben, deren Vertragsparteien sie sind.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prioritäten ihrer Pläne für national-regionale Partnerschaften Maßnahmen zur Verwirklichung jedes der Ziele der Unionsunterstützung gemäß dieser Verordnung umfassen und dass die Aufteilung der Mittel auf die Ziele in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Herausforderungen und Bedürfnissen steht.
Artikel 4
Finanzierung
(1)Die indikative Finanzausstattung für die Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele für den Zeitraum 2028 bis 2034 beträgt 15 396 750 000 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Pläne für national-regionale Partnerschaften durchgeführt, die in der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festgelegt sind.
(2)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um den Betrag je Mitgliedstaat unter Anwendung der Zuweisungsmethode gemäß Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festzulegen.
(3)Darüber hinaus werden die Haushaltsmittel für die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele, die über die EU-Fazilität gemäß Titel IV der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit ausgeführt werden, im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV festgelegt.
(4)Kommt die Kommission bei Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit entsprechen, und schlägt die Kommission einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung des Plans für national-regionale Partnerschaften des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit vor, so unterbreitet sie einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung dieser Maßnahmen.
(5)Bei der Vorlage eines Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates über die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung legt die Kommission in ihrem Vorschlag in Bezug auf diese Ziele die in Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit genannten Elemente fest.
(6)Der Rat erlässt den in Absatz 4 genannten Durchführungsbeschluss in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme des Kommissionsvorschlags und zusammen mit den Durchführungsbeschlüssen gemäß Artikel 23 Absatz 1 [Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates] der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
(7)Artikel 24 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit über die Änderung von Plänen findet Anwendung, sofern der Vorschlag der Kommission und der Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung von Änderungen der in Artikel 23 Absatz 4 aufgeführten Elemente nur die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele betreffen.
Artikel 5
Assoziierte Schengen-Länder
Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen werden Vereinbarungen getroffen, um Art und Weise der Beteiligung von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an der Unionsunterstützung zu bestimmen. Nachdem das betreffende Land gemäß dem einschlägigen Assoziierungsabkommen seinen Beschluss notifiziert hat, den Inhalt der Unionsunterstützung zu akzeptieren und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, legt die Kommission dem Rat so bald wie möglich eine Empfehlung für die Aufnahme der Verhandlungen über die betreffenden Regelungen gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV vor. Nach Eingang der Empfehlung handelt der Rat unverzüglich und beschließt, die Aufnahme dieser Verhandlungen zu genehmigen. Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den Gesamtmitteln addiert, die gemäß Artikel 4 aus der Finanzausstattung bereitgestellt werden.
Artikel 6
Unterstützung für die Transit-Sonderregelung
(1)Für den Plan Litauens für national-regionale Partnerschaften gemäß der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit wird ein Betrag von bis zu 450 000 000 EUR bereitgestellt; der Betrag dient als Unterstützung mit Blick auf entgangene Einnahmen aus der Bearbeitung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und zusätzliche Kosten infolge der Durchführung der Regelung über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003, geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2667 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 beruht die Unionsunterstützung für entgangene Einnahmen auf der Ausstellung von FTD und FRTD. Die Obergrenze für die Unterstützung wird auf 100 000 000 EUR festgesetzt.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 deckt die Unionsunterstützung die geschätzten zusätzlichen Kosten, die sich unmittelbar aus den spezifischen Anforderungen für die Umsetzung der Transit-Sonderregelung ergeben und die nicht durch die Erteilung von Visa gemäß der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates entstehen.
Der Höchstbeitrag aus dem Unionshaushalt beträgt 100 % der geschätzten Gesamtkosten. Die Obergrenze für diese Unterstützung wird auf 350 000 000 EUR festgesetzt.
Die geschätzten zusätzlichen Kosten decken insbesondere Folgendes ab:
a)Investitionen in Infrastrukturen, Transportmittel, IKT-Systeme und Ausrüstungen, die für die Durchführung der Transit-Sonderregelung erforderlich sind,
b)Aus- und Fortbildung des Personals, das die Transit-Sonderregelung umsetzt,
c)zusätzliche operative Kosten, einschließlich der Personalkosten für die Durchführung der Transit-Sonderregelung.
(4)Die Kommission und Litauen überprüfen die Anwendung dieses Artikels im Falle unvorhergesehener Umstände, die sich auf die Existenz oder das Funktionieren der Transit-Sonderregelung auswirken.
(5)Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge werden dem Plan Litauens für national-regionale Partnerschaften zugewiesen. Diese Beträge dürfen nicht für andere Maßnahmen des Plans verwendet werden, es sei denn, es liegen hinreichend begründete Umstände vor, die von der Kommission durch Änderung dieses Plans gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit genehmigt wurden.
Auf begründeten Antrag Litauens kann der in Absatz 3 genannte Betrag überprüft und vor der Annahme des letzten Arbeitsprogramms gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit erforderlichenfalls angepasst werden. Etwaige zusätzliche Beträge werden dem Plan Litauens für national-regionale Partnerschaften gemäß Artikel 31 Absatz 7 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit zugewiesen.
Artikel 7
Mittel für die Betriebskosten des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS)
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet ein wirksames und zuverlässiges System ein, das sicherstellt, dass die Betriebskosten, die ihm gemäß Artikel 85 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 entstehen, angemessen ermittelt und erfasst werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres und erstmals bis zum 31. Januar 2029 die gesamten im Vorjahr angefallenen Betriebskosten mit.
(2)Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen legt die Kommission die Höhe der Einnahmen aus ETIAS-Gebühren fest, die gemäß Artikel 86 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 zur Deckung der den Mitgliedstaaten entstandenen Betriebskosten zuzuweisen sind. Die Kommission stellt jedem Mitgliedstaat seinen jeweiligen Anteil an diesem Betrag zur Verfügung.
(3)Übersteigt der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 mitgeteilte Betrag der Gesamtbetriebskosten die verfügbaren ETIAS-Einnahmen oder übersteigt der Betrag der Ausgaben für die Anpassung und Automatisierung von Grenzübertrittskontrollen zur Implementierung des ETIAS die in Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Obergrenzen, so berechnet die Kommission eine anteilige Kürzung dieser Beträge.
(4)Übersteigt der Betrag der Gesamtbetriebskosten in einem bestimmten Jahr die verfügbaren ETIAS-Einnahmen, so stellt die Kommission den Mitgliedstaaten aus den Einnahmen aus den ETIAS-Gebühren den Betrag zur Verfügung, der ihren Gesamtbetriebskosten nach der anteiligen Kürzung entspricht.
Artikel 8
Finanzbeiträge für den Jährlichen Solidaritätspool
Die Kommission berechnet und stellt jedem begünstigten Mitgliedstaat den jeweiligen Anteil der Finanzbeiträge, die von den beitragenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Zwecke der Durchführung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Maßnahmen bereitgestellt wurden, zur Verfügung.
Artikel 9
Übergangsbestimmungen
Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen unberührt, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1148 eingeleitet wurden; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
Artikel 10
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident / Die Präsidentin