Brüssel, den 25.9.2025

COM(2025) 532 final

2025/0294(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat, im Ausschuss hoher Beamter und im WPA-Beratungsausschuss, die alle durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses, die Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, den Beschluss des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss und den Beschluss des Ausschusses hoher Beamter über die Zustimmung zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft die Beschlüsse zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in drei Gremien des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und Kenia – dem WPA-Rat, dem Ausschuss hoher Beamter und dem WPA-Beratungsausschuss – im Zusammenhang mit der geplanten Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses, der Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, dem Beschluss des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss und dem Beschluss des Ausschusses hoher Beamter über die Zustimmung zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses zu vertreten ist.

Kontext des Vorschlags

1.1.Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Kenia

Mit dem WPA zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft (OAG), andererseits (im Folgenden „Abkommen“) soll das 2014 geschlossene EU-OAG-WPA, das nie in Kraft getreten ist, da es nicht von allen OAG-Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, bilateral umgesetzt werden. Das EU-Kenia-WPA sieht eine asymmetrische Liberalisierung des Warenhandels und Bestimmungen über nachhaltige Entwicklung und Entwicklungszusammenarbeit vor. Das Abkommen trat am 1. Juli 2024 in Kraft.

1.2.WPA-Rat, Ausschuss hoher Beamter und WPA-Beratungsausschuss

Mit Artikel 104 des Abkommens wurde ein WPA-Rat (das höchste Gremium) eingesetzt, und nach Artikel 105 Absatz 3 gehört es zu seinen Aufgaben, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Gemäß Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 120 des Abkommens verabschiedet der WPA-Rat die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren. Beide wurden am 6. Mai 2025 vom Rat angenommen.

Der Ausschuss hoher Beamter wird nach Artikel 106 des Abkommens eingesetzt, um den WPA-Rat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, und gemäß Artikel 107 Absatz 3 gehört es zu seinen Aufgaben, sich eine Geschäftsordnung zu geben; auch diese wurde am 6. Mai 2025 vom Rat angenommen.

Nach Artikel 108 des Abkommens wird der WPA-Beratungsausschuss eingesetzt, der den Ausschuss hoher Beamter dabei unterstützen soll, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Vertretern des Privatsektors, zivilgesellschaftlicher Organisationen, einschließlich der Wissenschaftsgemeinde, sowie der Wirtschafts- und Sozialpartner in allen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten zu fördern. Gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Abkommens befindet der WPA-Rat auf Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss; dabei gilt es, eine breit gefächerte Vertretung aller Interessengruppen zu gewährleisten. Nach Artikel 108 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der WPA-Beratungsausschuss „im Einvernehmen mit dem Ausschuss hoher Beamter eine Geschäftsordnung“.

1.3.Vorgesehene Rechtsakte des WPA-Rates, des Ausschusses hoher Beamter und des WPA-Beratungsausschusses

Der WPA-Rat, der Ausschuss hoher Beamter und der WPA-Beratungsausschuss nehmen die folgenden Beschlüsse und die folgende Empfehlung an:

1.Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss,

2.Beschluss des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss,

3.Beschluss des Ausschusses hoher Beamter über die Zustimmung zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses,

4.Beschluss des WPA-Beratungsausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung.

2.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, der im Namen der Union im WPA-Rat, im Ausschuss hoher Beamter und im WPA-Beratungsausschuss, die alle durch das Abkommen eingesetzt wurden, zu vertreten ist, und zwar in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses, der Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, des Beschlusses des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss und des Beschlusses des Ausschusses hoher Beamter über die Zustimmung zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses.

Die Vertragsparteien des Abkommens erörterten diese Geschäftsordnung und die Entwürfe der genannten Beschlüsse des WPA-Rates sowie der genannten Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter und kamen überein, dass diese vorbehaltlich der Beschlussfassungsverfahren der Vertragsparteien rasch angenommen werden sollten, um die reibungslose Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.

Der Inhalt der beigefügten Geschäftsordnungen ist anderen Geschäftsordnungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder Handelsabkommen ähnlich. Die beigefügte Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss und der diesbezügliche Beschluss des WPA-Rates sind nach Artikel 108 Absatz 2 des Abkommens erforderlich. Der beigefügte Beschluss des Ausschusses hoher Beamter über die Zustimmung zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses ist nach Artikel 108 Absatz 4 des Abkommens erforderlich.

Die Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses ist von wesentlicher Bedeutung, um den institutionellen Rahmen des Abkommens zu vollenden und so eine reibungslose Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. Die Beschlüsse über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss und über die Zustimmung zur Annahme seiner Geschäftsordnung sind von entscheidender Bedeutung, um sein Funktionieren zu gewährleisten.

3.Rechtsgrundlage

3.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

3.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber „geeignet, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 1 . Schließlich umfasst der Begriff „rechtswirksame Akte“ auch Akte mit Organisationscharakter, die Einfluss auf die Art und Weise haben, wie Entscheidungen innerhalb des Gremiums getroffen werden, z. B. wenn ein Gremium mit Entscheidungsbefugnissen seine Geschäftsordnung annimmt oder ändert.

3.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der WPA-Rat, der Ausschuss hoher Beamter und der WPA-Beratungsausschuss sind Gremien, die durch eine Übereinkunft eingesetzt wurden, nämlich durch das EU-Kenia-WPA.

Die jeweiligen von den beiden Ausschüssen zu erlassenden Rechtsaktentwürfe stellen rechtswirksame Akte dar, da es sich um Rechtsakte mit Organisationscharakter handelt, die Einfluss auf die Art und Weise haben, wie Entscheidungen innerhalb der betreffenden Gremien getroffen werden. Die vorgesehenen Rechtsakte sind nach den Artikeln 104, 105, 107 und 108 des Abkommens völkerrechtlich bindend.

Der institutionelle Rahmen des Abkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

3.2.Materielle Rechtsgrundlage

3.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

3.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt der vorgesehenen Rechtsakte betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

3.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

4.Veröffentlichung der vorgesehenen Rechtsakte

Da mit den Rechtsakten des WPA-Rates, des Ausschusses hoher Beamter und des WPA-Beratungsausschusses die Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter und der Beschluss des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, der Beschluss über die Zustimmung zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses und die Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses angenommen werden, ist es angemessen, dass sie nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2025/0294 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat, im Ausschuss hoher Beamter und im WPA-Beratungsausschuss, die alle durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses, die Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, den Beschluss des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss und den Beschluss des Ausschusses hoher Beamter über die Zustimmung zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits 2 (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2024 in Kraft.

(2)Gemäß den Artikeln 104, 106 und 108 des Abkommens wurden der WPA-Rat, der Ausschuss hoher Beamter und der WPA-Beratungsausschuss mit Inkrafttreten des Abkommens eingesetzt.

(3)Nach Artikel 108 Absatz 2 des Abkommens befindet der WPA-Rat auf Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss.

(4)Gemäß Artikel 108 Absatz 4 des Abkommens stimmt der Ausschuss hoher Beamter der Annahme der Geschäftsordnung durch den WPA-Beratungsausschuss zu.

(5)Nach Artikel 108 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der WPA-Beratungsausschuss eine Geschäftsordnung.

(6)Es ist angezeigt, den im Namen der Union in diesen drei Gremien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse zur Festlegung der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses, die Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, der Beschluss des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss und der Beschluss des Ausschusses hoher Beamter über seine Zustimmung zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses in der Union Rechtswirkung entfalten werden.

(7)Der in diesen drei Gremien in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses, die Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, den Beschluss des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss und den Beschluss des Ausschusses hoher Beamter über seine Zustimmung zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses zu vertretende Standpunkt der Union sollte auf den entsprechenden Beschlussentwürfen der drei Gremien beruhen, die diesem Beschluss beigefügt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 106 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzten Ausschuss hoher Beamter im Hinblick auf die Empfehlung an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (Anhang 1).

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 104 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzten WPA-Rat im Hinblick auf den Beschluss über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Rates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (Anhang 2).

Artikel 3

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 106 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzten Ausschuss hoher Beamter im Hinblick auf den Beschluss über die Zustimmung zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses hoher Beamter, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (Anhang 3).

Artikel 4

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 108 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzten WPA-Beratungsausschuss im Hinblick auf die Geschäftsordnung des WPA-Rates zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Beratungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (Anhang 4).

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(2)    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (ABl. L, 2024/1648, 1.7.2024).

Brüssel, den 25.9.2025

COM(2025) 532 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat, im Ausschuss hoher Beamter und im WPA-Beratungsausschuss, die alle durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses, die Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, den Beschluss des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss und den Beschluss des Ausschusses hoher Beamter über die Zustimmung zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses zu vertreten ist


ANHANG 1

ENTWURF

EMPFEHLUNG Nr. …/2025

DES AUSSCHUSSES HOHER BEAMTER, DER DURCH DAS WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN (WPA) ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK KENIA, MITGLIED DER OSTAFRIKANISCHEN GEMEINSCHAFT, ANDERERSEITS EINGESETZT WURDE

vom …

über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss

DER AUSSCHUSS HOHER BEAMTER —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit Artikel 108 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde der WPA-Beratungsausschuss eingesetzt, der den Ausschuss hoher Beamter dabei unterstützen soll, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Vertretern des Privatsektors, zivilgesellschaftlicher Organisationen, einschließlich der Wissenschaftsgemeinde, sowie der Wirtschafts- und Sozialpartner in allen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten zu fördern;

(2)gemäß Artikel 108 Absatz 2 befindet der WPA-Rat auf Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss; dabei gilt es, eine breit gefächerte Vertretung aller Interessengruppen zu gewährleisten —

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Dem WPA-Beratungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) gehören die Vertreter der vom WPA-Rat nach Artikel 2 dieser Empfehlung ausgewählten zivilgesellschaftlichen Organisationen an.

Artikel 2

(1)Dem Ausschuss gehören Mitglieder der von den Vertragsparteien eingesetzten internen Beratungsgruppen an.

(2)Jede Vertragspartei schlägt Vertreter von zivilgesellschaftlichen Organisationen vor, um eine angemessene und ausgewogene Vertretung der jeweiligen internen Beratungsgruppen zu gewährleisten.

(3)Im Einklang mit Anhang V Artikel 15 des Abkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass in einem ausgewogenen Verhältnis unabhängige

a)Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten sind,

b)einschließlich in den Bereichen Wirtschaft,

c)nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und anderen Bereichen tätiger nichtstaatlicher Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbände sowie Gewerkschaften.

(4)Die ausgewählten Vertreter sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen internen Beratungsgruppe tätig. Es ist zu gewährleisten, dass sie über einschlägige Fachkenntnisse verfügen und eine große Bandbreite von Sektoren repräsentieren.

(5)Im Sinne dieser Empfehlung gelten als „zivilgesellschaftliche Organisationen“ Institutionen, Vereine, Stiftungen, Interessengruppen und andere Nichtregierungseinrichtungen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und in der Lage sind, Rat oder fachliches Wissen zu von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten beizusteuern, sowie Vertreter der Wissenschaftsgemeinde.

Artikel 3

(1)Der WPA-Rat erörtert und billigt zügig die Vorschläge der Republik Kenia bzw. der EU für die Liste der ständigen Mitglieder.

(2)Der WPA-Rat kann die Liste der Mitglieder des Ausschusses erforderlichenfalls ändern oder ergänzen.

(3)Vakante Stellen im Ausschuss machen weder dessen Zusammensetzung ungültig noch beschneiden sie das Handlungsrecht der übrigen Mitglieder.

ANHANG 2

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2025

DES WPA-RATES, DER DURCH DAS WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN (WPA) ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK KENIA, MITGLIED DER OSTAFRIKANISCHEN GEMEINSCHAFT, ANDERERSEITS EINGESETZT WURDE

vom …

über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss

DER WPA-RAT —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit Artikel 108 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde der WPA-Beratungsausschuss eingesetzt, der den Ausschuss hoher Beamter dabei unterstützen soll, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Vertretern des Privatsektors, zivilgesellschaftlicher Organisationen, einschließlich der Wissenschaftsgemeinde, sowie der Wirtschafts- und Sozialpartner in allen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten zu fördern;

(2)gemäß Artikel 108 Absatz 2 befindet der WPA-Rat auf Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss; dabei gilt es, eine breit gefächerte Vertretung aller Interessengruppen zu gewährleisten;

(3)unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem WPA-Beratungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) gehören die Vertreter der vom WPA-Rat nach Artikel 2 dieses Beschlusses ausgewählten zivilgesellschaftlichen Organisationen an.

Artikel 2

(1)Dem Ausschuss gehören Mitglieder der von den Vertragsparteien eingesetzten internen Beratungsgruppen an.

(2)Jede Vertragspartei schlägt Vertreter von zivilgesellschaftlichen Organisationen vor, um eine angemessene und ausgewogene Vertretung der jeweiligen internen Beratungsgruppen zu gewährleisten.

(3)Im Einklang mit Artikel 108 des Abkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass in einem ausgewogenen Verhältnis unabhängige

a)Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten sind,

b)einschließlich in den Bereichen Wirtschaft,

c)nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und anderen Bereichen tätiger nichtstaatlicher Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbände sowie Gewerkschaften.

(4)Die ausgewählten Vertreter sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen internen Beratungsgruppe tätig. Es ist zu gewährleisten, dass sie über einschlägige Fachkenntnisse verfügen und eine große Bandbreite von Sektoren repräsentieren.

(5)Im Sinne dieses Beschlusses gelten als „zivilgesellschaftliche Organisationen“ Institutionen, Vereine, Stiftungen, Interessengruppen und andere Nichtregierungseinrichtungen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und in der Lage sind, Rat oder fachliches Wissen zu von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten beizusteuern, sowie Vertreter der Wissenschaftsgemeinde.

Artikel 3

(1)Der WPA-Rat erörtert und billigt zügig die Vorschläge der Republik Kenia bzw. der EU für die Liste der ständigen Mitglieder.

(2)Der WPA-Rat kann die Liste der Mitglieder des Ausschusses erforderlichenfalls ändern oder ergänzen.

(3)Vakante Stellen im Ausschuss machen weder dessen Zusammensetzung ungültig noch beschneiden sie das Handlungsrecht der übrigen Mitglieder.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

ANHANG 3

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2025

DES AUSSCHUSSES HOHER BEAMTER, DER DURCH DAS WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN (WPA) ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK KENIA, MITGLIED DER OSTAFRIKANISCHEN GEMEINSCHAFT, ANDERERSEITS EINGESETZT WURDE

vom …

über seine Zustimmung zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses

DER AUSSCHUSS HOHER BEAMTER —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit Artikel 108 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde der WPA-Beratungsausschuss eingesetzt, der den Ausschuss hoher Beamter dabei unterstützen soll, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Vertretern des Privatsektors, zivilgesellschaftlicher Organisationen, einschließlich der Wissenschaftsgemeinde, sowie der Wirtschafts- und Sozialpartner in allen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten zu fördern.

(2)Nach Artikel 108 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der WPA-Beratungsausschuss im Einvernehmen mit dem Ausschuss hoher Beamter eine Geschäftsordnung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehene Ausschuss hoher Beamter stimmt der Annahme der diesem Beschluss beigefügten Geschäftsordnung durch den WPA-Beratungsausschuss zu.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

ANHANG 4

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2025

DES WPA-BERATUNGSAUSSCHUSSES, DER DURCH DAS WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN (WPA) ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK KENIA, MITGLIED DER OSTAFRIKANISCHEN GEMEINSCHAFT, ANDERERSEITS EINGESETZT WURDE

vom …

über seine Geschäftsordnung

DER WPA-BERATUNGSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“), das am 18. Dezember 2023 in Nairobi unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 108,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 108 Absatz 1 des Abkommens wird der WPA-Beratungsausschuss eingesetzt.

(2)Nach Artikel 108 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der WPA-Beratungsausschuss eine Geschäftsordnung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.



ANHANG

Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses

eingesetzt mit Artikel 108 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits

Artikel 1

Rolle des WPA-Beratungsausschusses

Der nach Artikel 108 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Ausschuss ist für alle in Artikel 108 Absatz 1 des Abkommens genannten Angelegenheiten zuständig.

Artikel 2

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)Gemäß Artikel 108 Absatz 2 befindet der WPA-Rat auf Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss; dabei gilt es, eine breit gefächerte Vertretung aller Interessengruppen zu gewährleisten.

(2)Der Vorsitz des WPA-Beratungsausschusses wird von Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Kenia gemeinsam geführt.

(3)Nach Artikel 108 Absatz 3 wohnen Vertreter der Vertragsparteien den Sitzungen des WPA-Beratungsausschusses bei.

(4)Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Ko-Vorsitzender des WPA-Beratungsausschusses fungiert. Dieser hohe Beamte gilt bis zu dem Tag als ermächtigt, die Vertragspartei zu vertreten, an dem diese die andere Vertragspartei über die Einsetzung eines neuen Ko-Vorsitzenden unterrichtet.

Artikel 3

Sekretariat

(1)Beamte der bei den beiden Vertragsparteien für Handel zuständigen Dienststellen bilden gemeinsam das Sekretariat des WPA-Beratungsausschusses.

(2)Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Mitglied des Sekretariats des WPA-Beratungsausschusses fungiert. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernanntes Mitglied des Sekretariats, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Mitglieds unterrichtet.

Artikel 4

Sitzungen

(1)Der WPA-Beratungsausschuss tritt einmal jährlich zusammen, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen.

(2)Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen an einem einvernehmlich festgelegten Tag und zu einer einvernehmlich festgelegten Uhrzeit abwechselnd in Brüssel und Nairobi statt.

(3)Die Sitzungen werden vom Ko-Vorsitzenden derjenigen Vertragspartei einberufen, die die Sitzung ausrichtet.

(4)Die Sitzungen können persönlich, per Videokonferenz oder auf eine andere von den Vertragsparteien vereinbarte Weise abgehalten werden.

Artikel 5

Delegationen

Der als Sekretär des WPA-Beratungsausschusses fungierende Beamte der einen Vertragspartei unterrichtet jeweils den als Sekretär der anderen Vertragspartei fungierenden Beamten zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Sitzung über die beabsichtigte Zusammensetzung der Delegation der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kenia. Auf den entsprechenden Listen werden der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds angegeben.

Artikel 6

Tagesordnung der Sitzungen

(1)Mindestens 21 Tage vor jeder Sitzung übermittelt das Mitglied des Sekretariats des WPA-Beratungsausschusses der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, der anderen Vertragspartei einen Vorschlag für eine vorläufige Tagesordnung mit einer Frist für die Abgabe von Stellungnahmen. Mindestens 14 Tage vor jeder Sitzung stellt das Sekretariat des WPA-Beratungsausschusses unter Berücksichtigung der Stellungnahmen die vorläufige Tagesordnung auf.

(2)Der WPA-Beratungsausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können im gegenseitigen Einvernehmen in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Artikel 7

Einladung von Sachverständigen

Die Ko-Vorsitzenden des WPA-Beratungsausschusses können im beiderseitigen Einvernehmen externe Sachverständige zu den Sitzungen des WPA-Beratungsausschusses einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.

Artikel 8

Protokoll

(1)Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt der als Mitglied des Sekretariats handelnde Beamte der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretariatsmitglied der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt.

(2)Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)aller dem WPA-Beratungsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden des WPA-Beratungsausschusses beantragt wurde, und

c)der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse zur Annahme bzw. Änderung seiner Geschäftsordnung, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen.

(3)Ein Anhang zum Protokoll enthält auch eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der betreffenden Sitzung des WPA-Beratungsausschusses teilgenommen haben.

(4)Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Zeitpunkt von den Vertragsparteien angenommen. Nach Annahme des Protokolls werden zwei Originale durch das Sekretariat ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält eines davon.

Artikel 9

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)Der WPA-Beratungsausschuss kann nach Artikel 108 Absatz 4 des Abkommens Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 108 fassen. Der WPA-Beratungsausschuss nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an.

(2)In den Fällen, in denen der WPA-Beratungsausschuss nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, erhalten diese die Bezeichnung „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des WPA-Beratungsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben.

(3)Die vom WPA-Beratungsausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Ko-Vorsitzenden beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.

Artikel 10

Transparenz

(1)Die Vertragsparteien können vereinbaren, öffentlich zu tagen.

(2)Jede Vertragspartei kann beschließen, die gemäß Artikel 108 des Abkommens gefassten Beschlüsse und die Empfehlungen des WPA-Beratungsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online bekannt zu machen.

(3)Alle von einer Vertragspartei vorgelegten Unterlagen sollten als vertraulich betrachtet werden, sofern diese Vertragspartei nichts anderes beschließt.

(4)Die vorläufigen Tagesordnungen der Sitzungen werden vor den jeweiligen Sitzungen des Ausschusses veröffentlicht. Die Sitzungsprotokolle werden nach ihrer Annahme gemäß Artikel 8 veröffentlicht.

(5)Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.

Artikel 11

Sprachen

Die Arbeitssprache des WPA-Beratungsausschusses ist Englisch.

Artikel 12

Auslagen

(1)Jede Vertragspartei trägt alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des WPA-Beratungsausschusses entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation.

(2)Die Kosten für die Ausrichtung der Sitzungen und die Vervielfältigung von Unterlagen werden von derjenigen Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.

(3)Die Kosten für die Verdolmetschung in die und aus den Arbeitssprachen des WPA-Beratungsausschusses während der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.

Artikel 13

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen im Einklang mit Artikel 108 Absatz 4 gefassten Beschluss des WPA-Beratungsausschusses geändert werden.

(1)    ABl. L, 2024/1648, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj .