Brüssel, den 2.7.2025

COM(2025) 524 final

2025/0524(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität

{SWD(2025) 524 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Wie im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit 1 bestätigt wurde, hat Europa einen ambitionierten Rahmen für sein Vorhaben geschaffen, seine Wirtschaft bis 2050 zu dekarbonisieren. Europa wird mit dem Deal für eine saubere Industrie auf Kurs bleiben, der darauf abzielt, die EU – auch für energieintensive Industrien – als attraktiven Fertigungsstandort zu erhalten und saubere Technologien und neue kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu fördern, um die vereinbarten Dekarbonisierungsziele zu erreichen. Mit ihrer Umsetzung wird auch die Energieunabhängigkeit der EU von importierten fossilen Brennstoffen gestärkt. Wie im Draghi-Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit 2 hervorgehoben wurde, ist die Dekarbonisierung nicht nur für den Planeten von entscheidender Bedeutung, sondern auch eine wichtige Triebkraft für das Wirtschaftswachstum, wenn sie in die Industrie-, Wettbewerbs- und Handelspolitik integriert wird.

Die EU hat ihre Klimaziele für 2030 und 2050 in der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität (im Folgenden „Europäisches Klimagesetz“) festgelegt.

Artikel 4 Absatz 3 des Europäischen Klimagesetzes sieht die Festlegung eines Klimazwischenziels für 2040 vor, um das Tempo für die EU-weite Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen vorzugeben. Die Festlegung eines Ziels für 2040 bietet Investoren und Unternehmen in der EU Vorhersehbarkeit und ein klares Signal für den erforderlichen Übergangspfad, um unternehmerische Entscheidungen voranzutreiben und private Investitionen zu mobilisieren.

Am 6. Februar 2024 hat die Kommission eine Mitteilung über das Klimaziel der Union für 2040 3 veröffentlicht, in der ein Weg von dem bereits vereinbarten Zwischenziel für 2030 zur Klimaneutralität bis 2050 festgelegt wird. Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung sowie eines Berichts über das CO2-Budget 4 wurde in der Mitteilung eine Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 als empfohlenes Ziel für 2040 vorgeschlagen.

Das 90 %-Ziel bringt die EU auf einen Weg, der insgesamt die stärksten positiven Effekte in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Unabhängigkeit, Autonomie, einen gerechten Übergang und die Einhaltung der EU-Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris bietet.

Die EU erkennt den Klimawandel als existenzielle Bedrohung an, die eng mit globaler Sicherheit, Frieden und nachhaltiger Entwicklung verbunden ist. Mit dem Ziel für 2040 bleibt die EU mit ihren Klimaschutzmaßnahmen auf Kurs und bemüht sich gleichzeitig weiterhin darum, ihre Partnerländer auf diplomatischem Wege dazu zu bewegen, die globalen Emissionen zu verringern und Klimaneutralität zu erreichen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die EU verfolgt eine ehrgeizige Dekarbonisierungsagenda. Das Legislativpaket „Fit für 55“ hat die EU auf den richtigen Weg gebracht, um ihre Klimaziele auf gerechte, kosteneffiziente und wettbewerbsfähige Weise zu verwirklichen. Die vollständige Umsetzung des bestehenden Rechtsrahmens für die Verwirklichung der Klima- und Energieziele für 2030 ist eine Voraussetzung dafür, dass die EU auf Kurs bleibt, um das Ziel für 2040 auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen.

Aus der Folgenabschätzung 5 zur Mitteilung über das Klimaziel für 2040 geht hervor, dass die Erreichung eines Klimaziels für 2040 Anstrengungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in allen Sektoren und eine Verbesserung der Entnahmen erfordern würde, die durch verschiedene politische Maßnahmen ermöglicht werden müssen. Alle CO2-freien und CO2-armen Energielösungen (einschließlich erneuerbarer Energie, Kernenergie, Energieeffizienz, Energiespeicherung, CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS), CO2-Abscheidung und ‑Nutzung (CCU), CO2-Entnahme, Geothermie und Wasserkraft sowie alle anderen derzeitigen und künftigen Netto-Null-Energietechnologien) werden benötigt, um das Energiesystem bis 2040 zu dekarbonisieren. Im Anschluss an die Festlegung des Ziels für 2040 und im Einklang mit den geplanten Überprüfungen wird die Kommission eine Architektur der Strategie für die Zeit nach 2030 ausarbeiten und dabei den Grundsätzen Fairness, Technologieneutralität und Kosteneffizienz Rechnung tragen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, einen gerechten Übergang sicherzustellen und die ökologische Nachhaltigkeit zu verbessern.

Bei der Gestaltung einer solchen Architektur für die Zukunft wird die Kommission prüfen, wie Vereinfachungen und flexible Regelungen in allen Sektoren die Erreichung des Ziels für 2040 erleichtern könnten, indem sie die Konvergenz fördern und gleichzeitig den Besonderheiten der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Zudem sollten neue technische Entwicklungen, einschließlich der Weltraumtechnologie, berücksichtigt werden. Die künftige Architektur sollte darüber hinaus den notwendigen Investitionsbedarf und die notwendigen Investitionsmöglichkeiten widerspiegeln, um die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu bewältigen. Die politischen Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaziels für 2040 werden auf Solidarität und Fairness beruhen, um einen gerechten Übergang für alle Mitgliedstaaten sowie ihre Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.

Bei der Gestaltung der politischen Architektur für die Zeit nach 2030 beabsichtigt die Kommission, in der zweiten Hälfte des Jahrzehnts von 2030 bis 2040 die begrenzte Nutzung hochwertiger internationaler Gutschriften gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris einzubeziehen. Ihre spezifische Funktion und ihr Einsatz müssten auf einer gründlichen Folgenabschätzung beruhen und der Entwicklung von Rechtsvorschriften der Union unterliegen, in denen solide und hohe Integritätskriterien und -standards sowie Bedingungen hinsichtlich der Herkunft, des Zeitplans und der Verwendung dieser Gutschriften festgelegt werden. Die Kommission sollte in den Folgenabschätzungen zum Rahmen für die Zeit nach 2030 eine mögliche begrenzte Nutzung internationaler Gutschriften analysieren, sodass 3 % der Nettoemissionen der EU im Jahr 1990 auf das Ziel für 2040 angerechnet werden könnten. Sollte das von den Gesetzgebungsorganen angenommene Paket für die Zeit nach 2030 einen anderen Prozentsatz an Gutschriften vorsehen, könnte die Kommission im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 11 vorschlagen, das Klimagesetz zu ändern. Diese internationalen Gutschriften sollten für die Einhaltung der Vorschriften auf dem CO2-Markt der EU keine Rolle spielen. Sie sollten auf der Grundlage eines linearen Zielpfads verbucht werden, aus glaubwürdigen und transformativen Tätigkeiten stammen und Drittländer mit Nettoemissionsreduktionspfaden unterstützen, die mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris vereinbar sind, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, sowie gleichzeitig die Schaffung von Lieferketten für Netto-Null-Technologien ermöglichen und unterstützen. Im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris sollte sich die EU mit den betreffenden Drittländern auf die Aufteilung der sich aus der Minderung ergebenden Vorteile einigen.

Die künftige Architektur sollte auch Anreize umfassen, z. B. im Rahmen der Überarbeitung der EHS-Richtlinie im Jahr 2026, um ein förderliches Geschäftsszenario für die dauerhafte CO2-Entnahme in der EU zu schaffen (z. B. Bioenergie mit CO2-Abscheidung und ‑Speicherung (BioCCS) und die direkte CO2-Abscheidung aus der Luft und ‑Speicherung (DACCS)), um Restemissionen aus schwer zu dekarbonisierenden Sektoren auszugleichen.

In einem nächsten Schritt wird die Kommission mit dem Ratsvorsitz zusammenarbeiten, um die Mitteilung des national festgelegten Beitrags, einschließlich eines Richtwerts für 2035, an das UNFCCC vor der COP 30 abzuschließen.

Die Kommission hat in der Folgenabschätzung zur Mitteilung über das Klimaziel für 2040 auch die Vereinbarkeit der Initiative mit den Zielen des Europäischen Klimagesetzes gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes bewertet.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Initiative ist mit vielen anderen Politikbereichen verknüpft, da alle Maßnahmen und Strategien der EU die Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität und zu einer nachhaltigen Zukunft fördern sollten. Mit dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit und dem Deal für eine saubere Industrie hat die Kommission die Weichen gestellt, um die wirtschaftliche Dynamik in der EU mit einer Wachstums- und Wohlstandsstrategie wiederzubeleben, die Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit zusammenbringt. Der Deal für eine saubere Industrie für wettbewerbsfähige Industrien und hochwertige Arbeitsplätze enthält den Arbeitsplan zur Unterstützung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen für Unternehmen, um gemeinsame Dekarbonisierungsziele zu erreichen und vom rasch expandierenden globalen Markt für Netto-Null-Technologien zu profitieren, der sich bis 2030 weltweit auf ein jährliches Volumen von rund 600 Mrd. EUR verdreifachen dürfte 6 . Um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie beim Übergang zur Klimaneutralität zu erreichen, sind im Deal für eine saubere Industrie mehrere Maßnahmen vorgesehen, darunter ein neuer Rahmen für staatliche Beihilfen für den Deal für eine saubere Industrie, die Einrichtung einer Bank zur Dekarbonisierung der Industrie, mit der bis zu 100 Mrd. EUR an Finanzmitteln für innovative Dekarbonisierungsprojekte mobilisiert werden sollen, sowie ein überarbeiteter Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Unterstützung der Entwicklung von Leitmärkten für saubere Technologien und Produkte. Zudem sieht der Deal für eine saubere Industrie Initiativen zur Verbesserung des Zugangs zu kritischen Materialien, zur Förderung kreislauforientierter Produktionsmethoden und zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die EU-Industrie vor. Innovationen spielen bei all diesen Bemühungen eine zentrale Rolle, da sie die Entwicklung und den Einsatz bahnbrechender Technologien vorantreiben, den industriellen Wandel beschleunigen und EU-Unternehmen in die Lage versetzen, in der globalen klimaneutralen Wirtschaft eine Führungsrolle zu übernehmen. Die Union strebt den Ausbau einer nachhaltigen und resilienten Produktion in Europa an und sollte geeignete Bedingungen schaffen, um private und öffentliche Investitionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu mobilisieren. Diese Bemühungen werden zur Erneuerung der EU-Industrie beitragen und gleichzeitig ihren ökologischen Fußabdruck verringern sowie die Widerstandsfähigkeit ihrer Lieferketten stärken.

Der neue Rahmen für staatliche Beihilfen für den Deal für saubere Industrie wurde am 25. Juni veröffentlicht und vereinfacht das Verfahren, über das die Mitgliedstaaten Beihilfen für energieintensive Industriezweige und Sektoren, die saubere Technologien einsetzen, gewähren, ohne übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen. Darüber hinaus arbeitet die Kommission daran, bereits im Jahr 2025 ein Pilotprojekt für die neue Bank zur Dekarbonisierung der Industrie einzuleiten. Dieses Pilotprojekt wird eine Auktion mit einem Budget von 1 Mrd. EUR zur Dekarbonisierung industrieller Prozesswärme umfassen und Unternehmen in verschiedenen Industriezweigen zugutekommen.

Die Sicherung erschwinglicher Energie ist eine Grundvoraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Industrie. Wie im Draghi-Bericht und im Deal für eine saubere Industrie hervorgehoben wurde, ist die Abhängigkeit Europas von importierten fossilen Brennstoffen eine der Hauptursachen für hohe und schwankende Energiepreise. Bei der Umsetzung des Aktionsplans für erschwingliche Energie 7 , der sofortige konzertierte Maßnahmen zur Senkung der Energiekosten vorsieht, wurden Fortschritte erzielt, insbesondere mit der Einrichtung der Taskforce für die Energieunion. Stromnetze und Verbindungsleitungen sind für das reibungslose Funktionieren des EU-Strommarkts und die Beschleunigung des Ausbaus sauberer Energie von entscheidender Bedeutung. Die Europäische Investitionsbank (EIB) hat in Zusammenarbeit mit der Kommission neue Produkte entwickelt, um Rückbürgschaften zu bieten und so die Herstellung von Netzkomponenten zu steigern und Strombezugsverträge zu fördern. Im Jahr 2025 wird die Kommission außerdem einen Legislativvorschlag für einen Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie vorlegen, mit dem eine wettbewerbsfähige, nachhaltige und widerstandsfähige Produktion in energieintensiven Industriezweigen in der EU gefördert werden soll.

Für die Verwirklichung des Klimaziels für 2040 müssen mehrere grundlegende Voraussetzungen gegeben sein, darunter Vereinfachungsmaßnahmen, die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, ein größerer Schwerpunkt auf einen gerechten Übergang, bei dem niemand zurückgelassen wird, und gleiche Wettbewerbsbedingungen mit internationalen Partnern, wie in der Mitteilung über das Klimaziel für 2040 dargelegt. Auf der Grundlage einer aktiven Zusammenarbeit mit führenden Unternehmen, Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft hat die Kommission seit Anfang 2025 eine Reihe sektorspezifischer strategischer Dialoge mit der Industrie eingeleitet. Als eines der Ergebnisse des strategischen Dialogs über die Zukunft der europäischen Automobilindustrie haben die beiden gesetzgebenden Organe eine Einigung über eine gezielte Änderung der Verordnung über CO2-Normen für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge erzielt, die darauf abzielt, Automobilherstellern Flexibilität bei der Erreichung ihres Emissionsziels für 2025 zu bieten und ihre Investitionskapazität auf dem Weg zu emissionsfreier Mobilität zu erhalten. Die Kommission wird außerdem Ende 2025 einen Vorschlag für saubere Unternehmensflotten vorlegen 8 . Um die Dekarbonisierung des Verkehrssektors zu unterstützen und gleichzeitig die industrielle Entwicklung in Europa zu fördern, wird die Kommission im Laufe dieses Jahres darüber hinaus einen Investitionsplan für einen nachhaltigen Verkehr vorlegen, der insbesondere darauf abzielt, die Risiken für Investitionen in die Herstellung und Einführung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren, einschließlich des Luft- und des Schiffsverkehrs, zu senken. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Stahl- und Metallindustrie in der EU zu erhalten, hat die Kommission den europäischen Aktionsplan für Stahl und Metalle mit Maßnahmen angenommen, die darauf abzielen, den Zugang zu erschwinglicher sauberer Energie zu gewährleisten, die Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, die industriellen Kapazitäten in Europa zu schützen und die Kreislaufwirtschaft bei Metallen zu fördern.

Der Übergang zu sauberen Energien muss mit angemessenen Finanzierungsmöglichkeiten einhergehen, die bestehende Unterstützungsmechanismen mit neuen und innovativen Finanzierungsquellen kombinieren. Der neue Rahmen für staatliche Beihilfen für den Deal für eine saubere Industrie wird die Investitionsrisiken für Dekarbonisierungsprojekte verringern und private Finanzmittel mobilisieren. Die mit insgesamt 648 Mrd. EUR ausgestattete Aufbau- und Resilienzfazilität ist nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Finanzierung des Übergangs, wobei in allen Mitgliedstaaten durchschnittlich 42 % der Gesamtmittel für ökologische Maßnahmen vorgesehen sind. Seit 2013 wurden mit dem EU-Emissionshandelssystem Einnahmen in Höhe von mehr als 230 Mrd. EUR erwirtschaftet, die in Klima- und Energiemaßnahmen reinvestiert werden sollten, auch um soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen. Ab 2026 werden aus dem neu eingerichteten Klima-Sozialfonds 86,7 Mrd. EUR bereitgestellt, um finanziell schwächere Personen und Kleinstunternehmen bei der Energie- und Verkehrswende zu unterstützen. Der anstehende Vorschlag zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens wird mehr Klarheit über die für den Übergang zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel sowie über die notwendigen Synergien mit privaten Investitionen und innovativen Finanzinstrumenten schaffen.

Wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in Europa und der Welt wird es geben, wenn die anderen Länder ebenfalls eine CO2-Bepreisung einführen. Dies würde auch zu mehr Ehrgeiz beim globalen Klimaschutz beitragen. Die Taskforce der Kommission für internationale CO2-Bepreisung und -märkte arbeitet weiterhin mit Partnerländern zusammen und unterstützt diese bei der Schaffung von CO2-Märkten und der Entwicklung eines globalen Ansatzes für die CO2-Bepreisung. Nach der derzeitigen Übergangsphase wird das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) ab 2026 in seiner endgültigen Form gelten. Durch die Bestätigung, dass ein Preis für die grauen CO2-Emissionen gezahlt wurde, die bei der Herstellung bestimmter in die EU eingeführter Waren entstehen, sorgt das CBAM dafür, dass der CO2-Preis von eingeführten Produkten dem einheimischer Produkte (die unter das EU-EHS fallen) entspricht und dass die Klimaziele der EU nicht untergraben werden. Darüber hinaus wurden in der Mitteilung über die Umsetzung des Deals für eine saubere Industrie vom 2. Juli zusätzliche Maßnahmen angekündigt, die das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen für europäische Ausführer von CBAM-Waren verringern sollen.

Das Ziel des Deals für eine saubere Industrie, die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, wird durch vier Omnibus-Vereinfachungspakete weiter gestärkt, mit denen der Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, verringert werden soll. Insbesondere enthält die Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Vorschlag zur Vereinfachung des CBAM eine neue Geringfügigkeitsschwelle, mit der 90 % der Einführer von den CBAM-Vorschriften ausgenommen und gleichzeitig die Umweltziele beibehalten werden, da 99 % der gesamten CO2-Emissionen nach wie vor unter das CBAM fallen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV muss die Europäische Union zur Verfolgung unter anderem der nachstehenden Ziele beitragen: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem. Bei grenzübergreifenden Problemen ist es unwahrscheinlich, dass Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten zu optimalen Ergebnissen führen. Koordiniertes Handeln der EU kann daher nationale und lokale Maßnahmen wirksam ergänzen und verstärken. Die Koordinierung auf europäischer Ebene erhöht die Wirksamkeit des Klimaschutzes.

Ein unionsweites Klimaziel für 2040 wird Auswirkungen auf die gesamte EU-Wirtschaft haben. Es dient als notwendige Richtschnur für ein breites Spektrum politischer Maßnahmen der EU und erfordert politisches Handeln auf EU-Ebene, das über die Klimapolitik hinausgeht. Koordinierte Maßnahmen ermöglichen es, die unterschiedlichen Handlungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten und Regionen zu berücksichtigen und die Stärke des EU-Binnenmarkts als Triebkraft für kosteneffiziente Veränderungen zu nutzen. Darüber hinaus ist ein koordiniertes Vorgehen der EU im Klimaschutz für internationale Klimaschutzmaßnahmen von Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf den national festgelegten Beitrag der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris, der im Herbst 2025 mitgeteilt werden soll.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag soll eine Richtung vorgegeben werden, indem der Weg zur Klimaneutralität weiter konkretisiert wird. Es werden keine spezifischen Strategien, Technologien oder Maßnahmen vorgeschrieben, wodurch den Mitgliedstaaten Flexibilität eingeräumt wird, sofern der Rechtsrahmen zur Erreichung der Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen beachtet wird. In der Folgenabschätzung zur Mitteilung über das Klimaziel für 2040 9 wurde festgestellt, dass eine Verringerung um 90-95 % (Option 3) am angemessensten ist, um die EU-Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu machen und im Einklang mit den Temperaturzielen des Übereinkommens von Paris einen Beitrag zu globalen Klimaschutzmaßnahmen zu leisten und den Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen sowie Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau fortzusetzen.

Wahl des Instruments

Ziel dieser Initiative ist es, gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Europäischen Klimagesetzes ein unionsweites Zwischenziel für 2040 festzulegen, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu verwirklichen. Daher lässt sich das Ziel des Vorschlags im Einklang mit der Form des bestehenden Rechtsinstruments am besten durch eine Verordnung erreichen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Initiative stützt sich auf die breit angelegte Debatte im Anschluss an die Mitteilung über das Klimaziel für 2040. Sowohl im Europäischen Parlament als auch im Rat fanden Beratungen über die Mitteilung statt. Zur Vorbereitung der Mitteilung über das Klimaziel für 2040 und der dazugehörigen Folgenabschätzung führte die Kommission vom 31. März 2023 bis zum 23. Juni 2023 eine öffentliche Konsultation durch. Die Initiative stützt sich ebenfalls auf die Stellungnahme des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel (ESABCC). Im Juni 2023 veröffentlichte der Beirat eine Empfehlung, in der er ein EU-Ziel für 2040 zur Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen um 90-95 % gegenüber 1990 empfahl 10 . Zudem nahm der Beirat einen Bericht an, in dem er die Fortschritte und die Kohärenz der politischen Maßnahmen bewertete 11 . Im Juni 2025 nahm der Beirat darüber hinaus einen Bericht an, in dem seine Empfehlung von 2023 angesichts des sich wandelnden Kontexts überprüft und seine frühere Empfehlung bekräftigt wurde 12 .

Folgenabschätzung

Im Zusammenhang mit der Mitteilung über das Klimaziel für 2040 führte die Kommission eine detaillierte Folgenabschätzung durch, in der sie eine ausführliche Analyse der verschiedenen Niveaus der Netto-Treibhausgasemissionen im Jahr 2040 und der damit verbundenen sektorspezifischen Pfade zur Erreichung der Klimaneutralität im Zeitraum von 2030 bis 2050 vorlegte. Die Kommission veröffentlichte ferner einen Bericht über das projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum 2030-2050, wie dies im Europäischen Klimagesetz vorgesehen ist.

Die Analyse in der Folgenabschätzung deckt alle Sektoren ab, in denen Maßnahmen erforderlich sind, damit die EU ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreichen kann. Sie stützt sich auf die Rechtsvorschriften zum Grünen Deal und die REPowerEU-Maßnahmen zur Bewältigung der Energiekrise.

In der Folgenabschätzung wurden die Auswirkungen von drei Zieloptionen für 2040 eingehend untersucht.

Der Hauptunterschied zwischen den Optionen besteht in der Geschwindigkeit des Übergangs. In der Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass Option 3 – mit der stärksten Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen vor dem Jahr 2040 – am wirksamsten dazu beiträgt, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen. Folglich werden nach 2040 weniger zusätzliche Bemühungen erforderlich sein, um bis 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen. Option 3 führt darüber hinaus zu den geringsten kumulierten Treibhausgasemissionen (im Folgenden „Treibhausgasbudget“) für die EU, sodass sie die beste Option im Hinblick auf den Beitrag der EU zur Eindämmung des Klimawandels darstellt und den Partnern der EU weltweit den glaubwürdigsten Impuls gibt, ihre Maßnahmen zum Klimaschutz auszuweiten. Das von der Kommission empfohlene Ziel von 90 % liegt an der unteren Grenze von Option 3 und an der oberen Grenze von Option 2.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 22. Dezember 2023 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten 13 ab, die Verbesserungsempfehlungen umfasste. Die Folgenabschätzung wurde entsprechend geändert.

Darüber hinaus veröffentlichte die Kommission im Mai 2024 einen Bericht über die Anwendung des Europäischen Klimagesetzes 14 . Darin werden die Maßnahmen dargelegt, die seit dem Inkrafttreten des Europäischen Klimagesetzes ergriffen wurden, um den Übergang zur Klimaneutralität zu beschleunigen.

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Er trägt insbesondere zu dem Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 15 bei.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die indirekten Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten hängen von der Wahl der nationalen Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und anderer Klimaschutzmaßnahmen ab und werden sich hauptsächlich aus den möglichen ergänzenden Vorschlägen zur Überarbeitung der entsprechenden Instrumente oder aus Vorschlägen für neue Instrumente zur Erreichung der erforderlichen zusätzlichen Treibhausgasemissionsreduktionen ergeben.

Wie im beigefügten Finanz- und Digitalbogen dargelegt, ist für die Umsetzung dieses Vorschlags keine Kapazitätssteigerung seitens der Dienststellen der Kommission erforderlich.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Eine transparente und regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Verein mit fundierten Bewertungen der Kommission und Mechanismen zur Beurteilung der Fortschritte sind äußerst wichtig, damit die EU bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 auf Kurs bleibt. Mit der Initiative werden die Modalitäten für die Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Europäischen Klimagesetzes nicht geändert.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 enthält alle vorgeschlagenen Änderungen des Europäischen Klimagesetzes, nämlich:

an Artikel 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich), um einen Verweis auf das Klimaziel für 2040 in Bezug auf den Anwendungsbereich des Europäischen Klimagesetzes aufzunehmen, und

an Artikel 4 (Klimazwischenziele der Union), um das unionsweite Ziel für 2040 auf der Grundlage der ausführlichen Folgenabschätzung zur Mitteilung über das Klimaziel für 2040 und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des ESABCC festzulegen. Wie die EU-weite Bewertung der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne 16 durch die Kommission zeigt, ist die EU auf einem guten Weg, um die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um rund 54 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, wenn die Mitgliedstaaten bestehende und geplante nationale Maßnahmen und EU-Vorgaben vollständig umsetzen. Die EU ist somit auf Kurs, das Ziel der EU für 2030 zu erreichen, die Nettotreibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu senken. Die Kommission hat zudem die Schlussfolgerungen der im Fortschrittsbericht über den Klimaschutz 2023 vorgenommenen Bewertungen der Fortschritte, die Ergebnisse der weltweiten Bestandsaufnahme und die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Elemente sowie den Bericht über das projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum 2030-2050 berücksichtigt. Die unter das Ziel fallenden Nettotreibhausgasemissionen entsprechen den unionsweiten Emissionen und der unionsweiten Entnahme von Treibhausgasen, die im Unionsrecht geregelt sind 17 . Die geänderte Bestimmung ersetzt Artikel 4 Absätze 3 bis 5, in denen das Verfahren zur Änderung dieser Bestimmung festgelegt war. Im Einklang mit dem Klimaziel der EU für 2030, die Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % zu verringern, und dem damit verbundenen politischen Rahmen, mit der Klimaneutralität bis 2050 und mit dem vorgeschlagenen Ziel einer Verringerung um 90 % bis 2040 wird das daraus resultierende indikative „Treibhausgasbudget“ für die EU im Zeitraum 2030-2050 auf 16 Gt CO2-Äq geschätzt, wie in Anhang 14 der Folgenabschätzung zur Mitteilung über das Klimaziel für 2040 erläutert. Dieses Treibhausgasbudget liegt innerhalb des vom ESABCC analysierten Bereichs realistischer Szenarien, die mit einer Erderwärmung von 1,5 °C vereinbar sind.

2025/0524 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 18 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 19 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Ergebnisse der ersten weltweiten Bestandsaufnahme 20 im Rahmen des Übereinkommens von Paris 21 , die Ende 2023 auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen abgeschlossen wurde, haben gezeigt, dass die Vertragsparteien zunehmend wirksame Klimaschutzmaßnahmen einführen, jedoch dringend zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Welt vollständig auf Kurs zu bringen, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen.

(2)Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 hat die Union ein verbindliches Ziel, die gesamte Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu machen und so die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null zu reduzieren, sowie das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert; zudem hat sie ein verbindliches Zwischenziel der Union für 2030 festgelegt und die Voraussetzungen für die Festlegung eines unionsweiten Zwischenziels für 2040 geschaffen.

(3)Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung legte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 6. Februar 2024 mit dem Titel „Unsere Zukunft sichern – Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft“ 23 eine Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 als empfohlenes Ziel vor.

(4)Im Vorschlag für das Klimaziel der Union für 2040 berücksichtigte die Kommission: die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der jüngsten Berichte der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) und des Beirats; die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Kosten einer Untätigkeit; die Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle; Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz; die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen und der Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht; die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien; Energieeffizienz und den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, Erschwinglichkeit von Energie und Versorgungssicherheit; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten; die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Laufe der Zeit sicherzustellen; die Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern sowie die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen, auch in der Meeresumwelt; den Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten; die internationalen Entwicklungen und die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des endgültigen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unternommenen internationalen Anstrengungen; die vorhandenen Informationen über das projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum von 2030 bis 2050.

(5)Um das Klimaziel für 2040 zu erreichen, ist es unter anderem von entscheidender Bedeutung, den vereinbarten Rahmen für 2030 vollständig umzusetzen, die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der europäischen Industrie sicherzustellen und zu unterstützen, Pfade für den Übergang auf der Grundlage der besten verfügbaren kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien zu gewährleisten, den Schwerpunkt stärker auf einen gerechten Übergang zu legen, bei dem niemand zurückgelassen wird, für einen fairen Wettbewerb mit internationalen Partnern zu sorgen, das Energiesystem mit allen CO2-freien und CO2-armen Energielösungen (einschließlich erneuerbarer Energie, Kernenergie, Energieeffizienz, Energiespeicherung, CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS), CO2-Abscheidung und ‑Nutzung (CCU), CO2-Entnahme, Geothermie und Wasserkraft sowie aller anderen derzeitigen und künftigen Netto-Null-Energietechnologien) zu dekarbonisieren und einen strategischen Dialog über den Rahmen für die Zeit nach 2030 mit allen relevanten Sektoren zu organisieren. Mit dem Deal für eine saubere Industrie schafft die EU die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang, wobei sie sich sowohl auf die Dekarbonisierung als auch auf die industrielle Erneuerung konzentriert, etwa durch Unterstützungsmechanismen für die europäische Industrie, einen besseren Zugang zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln, weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und klare Rahmenbedingungen für die Einführung und den Ausbau sauberer Technologien, um die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der EU zu stärken.

(6)Angesichts des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sollten die Emissionen von Treibhausgasen bis 2040 gesenkt und die Entnahme dieser Gase gesteigert werden, damit die Nettotreibhausgasemissionen, d. h. die Emissionen nach Abzug der Entnahme, in der gesamten Wirtschaft bis 2040 um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden.

(7)Der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU sollte Vorrang eingeräumt werden, und sie sollte durch eine verstärkte Entnahme von Treibhausgasen ergänzt werden, unter anderem durch natürliche und technische Lösungen. Bei der Ausarbeitung des Maßnahmenpakets für die Zeit nach 2030 sollte dem Beitrag der Bruttoemissionsreduktion im Vergleich zu natürlichen und technologischen Entnahmen gebührend Rechnung getragen werden. Die naturbasierte und die industrielle Entnahme spielen in den nächsten Jahrzehnten in der Wirtschaft der Union eine zunehmend wichtige Rolle, da die Emissionen und die Entnahme von Treibhausgasen spätestens bis 2050 ins Gleichgewicht gebracht und danach negative Emissionen erzielt werden müssen. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 im Jahr 2026 werden Anreize entwickelt, wobei die Kommission beabsichtigt, dauerhafte CO2-Entnahmen in der EU in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union („EU-EHS“) aufzunehmen, um Restemissionen aus schwer zu dekarbonisieren Sektoren auszugleichen.

(8)Die Union verfügt über einen Rechtsrahmen zur Erreichung des Klimaziels für 2030. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Ziels gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates‚ mit der das EU-EHS geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 , mit der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 , in der Zielvorgaben für die Nettoentnahme von CO2 im Landnutzungssektor festgelegt sind. Die Kommission sollte bewerten, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geändert werden müssen, um das Klimaziel für 2040 zu erreichen. Bei der Gestaltung der künftigen Architektur sollte die Kommission detaillierte Folgenabschätzungen erstellen, auch mit Blick auf die Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit sowie für kleine und mittlere Unternehmen, und notwendige Maßnahmen, darunter gegebenenfalls auch Legislativvorschläge, in Erwägung ziehen. Eine Reihe von Elementen, die die Erreichung des Ziels für 2040 erleichtern sollen, sollte angemessen berücksichtigt werden, einschließlich eines möglichen begrenzten Beitrags hochwertiger internationaler Gutschriften gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris zum Ziel für 2040 in der zweiten Hälfte des Jahrzehnts von 2030 bis 2040 im Einklang mit den Bilanzierungsregeln des Übereinkommens von Paris, der Rolle dauerhafter Entnahmen in der EU (Bioenergie mit CO2-Abscheidung und ‑Speicherung (BioCCS) und direkte CO2-Abscheidung aus der Luft und ‑Speicherung (DACCS)) im EU-EHS, und einer größeren Flexibilität in den verschiedenen Sektoren. Um die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen zu bewerten, sollte die künftige Architektur auf soliden Folgenabschätzungen beruhen. Zudem sollte die künftige Architektur die Konvergenz fördern und dem Grundsatz der Fairness sowie den Besonderheiten der Mitgliedstaaten, einschließlich Inseln und Gebieten in äußerster Randlage, Rechnung tragen.

(9)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines unionsweiten Klimaziels für 2040, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)Die Verordnung (EU) 2021/1119 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119

Die Verordnung (EU) 2021/1119 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus enthält diese Verordnung ein verbindliches Unionsziel für 2040.“

2. In Artikel 4 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:

„(3) Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union für 2040 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2040.

(4) Im Hinblick auf den Zeitraum nach 2030 überprüft die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, damit die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Zielvorgabe und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Ziel der Klimaneutralität erreicht werden können, und sie prüft, welche Maßnahmen gegebenenfalls auf der Grundlage einer detaillierten Folgenabschätzung im Einklang mit den Verträgen zu ergreifen sind.

Wenngleich einige unterstützende Maßnahmen bereits umgesetzt wurden und ihre Auswirkungen bereits sichtbar sind, ist dies noch nicht bei allen der Fall. Die Kommission bemüht sich darum, den Aufbau günstiger Rahmenbedingungen zu beschleunigen und zu stärken, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Unterstützung der europäischen Industrie und der Bürgerinnen und Bürger während des gesamten Übergangs unter uneingeschränkter Achtung des EU-Rechts gegeben sind.

Um die Erreichung des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Ziels zu erleichtern, stellt die Kommission im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Überprüfung sicher, dass die folgenden Elemente in den Legislativvorschlägen angemessen berücksichtigt werden:

a)ab 2036 ein möglicher begrenzter Beitrag hochwertiger internationaler Gutschriften gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris zum Ziel für 2040, in Höhe von 3 % der Nettoemissionen der EU im Jahr 1990, zur Unterstützung der EU und von Drittländern bei der Erreichung von Zielpfaden zur Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen, die mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris vereinbar sind, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen – die Herkunft, die Qualitätskriterien und andere Bedingungen für den Erwerb und die Verwendung solcher Gutschriften werden im Unionsrecht geregelt,

b)die Rolle dauerhafter Entnahmen in der EU im Rahmen des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union („EU-EHS“), um Restemissionen aus schwer zu dekarbonisierenden Sektoren auszugleichen,

c)eine größere Flexibilität über die verschiedenen Sektoren hinweg, um die Verwirklichung der Ziele auf kosteneffiziente Weise zu unterstützen,

d)Kosteneffizienz und Solidarität als Teil der Ziele und Anstrengungen der Mitgliedstaaten für die Zeit nach 2030 unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gegebenheiten,

e)die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC und des Beirats,

f)die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen,

g)die Kosten von Untätigkeit und die mittel- bis langfristigen positiven Effekte der Maßnahmen,

h)die Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle,

i)Vereinfachung, Technologieneutralität, Kosteneffizienz, wirtschaftliche Effizienz und wirtschaftliche Sicherheit;

j)Klimaschutz als Triebkraft für Investitionen und Innovation,

k)die Notwendigkeit, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen und Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht,

l)die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien,

m)Erschwinglichkeit von Energie, Versorgungssicherheit, Energieeffizienz und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“,

n)Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten,

o)die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Laufe der Zeit sicherzustellen,

p)die Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern, die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen sowie Unsicherheiten zu berücksichtigen, insbesondere diejenigen, die mit den Auswirkungen des Klimawandels im Landnutzungssektor im Zusammenhang stehen,

q)Investitionsbedarf und -möglichkeiten, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln;

r)internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des endgültigen Ziels des UNFCCC unternommene internationale Anstrengungen, sowie die Unterstützung der Union für ihre Partner bei der Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2.Politikbereich(e)3

1.3.Ziel(e)3

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2.Einzelziel(e)3

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4.Leistungsindikatoren3

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8

2.1.Überwachung und Berichterstattung8

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird22

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24

3.2.3.3.Mittel insgesamt24

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28

3.2.7.Beiträge Dritter28

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29

4.Digitale Aspekte29

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30

4.2.Daten30

4.3.Digitale Lösungen31

4.4.Interoperabilitätsbewertung31

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität

1.2.Politikbereich(e) 

Klimaschutz

Rubrik 3 Natürliche Ressourcen und Umwelt

Titel 9 – Umwelt- und Klimaschutz

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Mit dem Vorschlag wird der Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Europäischen Klimagesetzes nachgekommen, einen Legislativvorschlag vorzulegen, um das Europäische Klimagesetz dahin gehend zu ändern, dass das Klimaziel der Union für 2040 aufgenommen wird.

1.3.2.Einzelziel(e)

Festlegung des Klimaziels der Union für 2040

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Mit dem Vorschlag wird ein Klimaziel der Union für 2040 auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2050 festgelegt. Er wird in die Vorbereitung des Rahmens für die Zeit nach 2030 einfließen. Es werden keine neuen politischen Maßnahmen vorgeschlagen und keine neuen sektorspezifischen Ziele festgelegt. Im Rahmen für die Zeit nach 2030 wird festgelegt, welche Interessenträger betroffen sind.

1.3.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Ausmaß der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU (laut Berichterstattung nach der Verordnung (EU) 2018/1999)

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 27  

die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Im Anschluss an die Festlegung des Klimaziels für 2040 und im Einklang mit den in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Überprüfungen wird eine klimapolitische Architektur für die Zeit nach 2030 ausgearbeitet.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Der Klimawandel ist eine grenzüberschreitende Herausforderung, die durch nationale oder lokale Maßnahmen allein nicht bewältigt werden kann. Ein koordiniertes Handeln auf EU-Ebene kann nationale und lokale Maßnahmen wirksam ergänzen und verstärken und fördert den Klimaschutz.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die EU hat einen umfassenden Rahmen für politische Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen geschaffen. Sie hat bereits damit begonnen, ihre Wirtschaft zu modernisieren und umzustrukturieren, um Klimaneutralität zu erreichen. Im Jahr 2023 lagen die Netto-Treibhausgasemissionen insgesamt 37 % unter dem Stand von 1990, während das BIP im selben Zeitraum um 68 % wuchs, wie aus dem EU-Fortschrittsbericht über Klimaschutz und -anpassung 2024 (COM(2024) 498) hervorgeht.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Mit dem Vorschlag soll der bestehende politische Rahmen durch die Festlegung eines Klimaziels für 2040 ergänzt werden.

Er ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 vereinbar.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2025 bis 2026,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 28   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen;

   über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Bemerkungen

Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten. Kein zusätzliches Personal benötigt.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Mit dem Vorschlag wird das Europäische Klimagesetz mit denselben Bewertungen fortgesetzt, die bereits von der Kommission durchgeführt werden müssen. Das Europäische Klimagesetz baut auf dem soliden Transparenzrahmen für Treibhausgasemissionen und sonstigen klimabezogenen Informationen auf, die in der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz vorgesehen sind, anstatt eine zusätzliche Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten einzuführen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Entfällt. Der Vorschlag dient nicht der Umsetzung eines Finanzierungsprogramms, sondern der langfristigen Politikgestaltung. Zu der Methode der Mittelverwaltung, den Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie je nach Fehlerquoten sind keine Angaben erforderlich.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Im Rahmen des Klimagesetzes führt die Kommission eine regelmäßige Bewertung der Fortschritte durch und legt gegebenenfalls Empfehlungen und zusätzliche Maßnahmen vor.

Die Mitgliedstaaten könnten bei ihren Planungs- und Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz in Verzug geraten. Dank der bereits bestehenden und gut etablierten Systeme für die Berichterstattung zum Klimaschutz (die mit der Verordnung über das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen eingeführt und in die Governance-Verordnung aufgenommen wurden) gibt es Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Berichte über die Treibhausgasemissionen rechtzeitig eingehen, eine Qualitätskontrolle durchlaufen, Lücken geschlossen werden können und Mitgliedstaaten, die ihren Berichtspflichten nicht nachkommen, unterstützt werden können.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer

GM/NGM 29

von EFTA-Ländern 30

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 31

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

3

09 02 03 00

GM/NGM

JA

JA

NEIN

JA

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 32

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 33

GD: <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 34

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 35

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt. Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten. Kein zusätzliches Personal benötigt.

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern) 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt. Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7.Beiträge Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 36

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

4.Digitale Aspekte

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

Keine Anforderungen von digitaler Relevanz. Mit dem Vorschlag wird das Klimaziel für 2040 in Rechtsvorschriften festgelegt, wodurch Vorhersehbarkeit und ein klarer Fahrplan für den erforderlichen Übergang geschaffen werden. Er schreibt weder spezifische Strategien oder Maßnahmen vor, noch enthält er Berichtspflichten oder sonstige Anforderungen. Zur Festlegung des Klimaziels für 2040 können keine digitalen Mittel genutzt werden. Mögliche ergänzende Vorschläge zur Überarbeitung verwandter Instrumente oder mögliche neue Vorschläge zur Erreichung der erforderlichen zusätzlichen Treibhausgasemissionsreduktionen können Anforderungen von digitaler Bedeutung umfassen, die dann gegebenenfalls im Rahmen dieser Vorschläge bewertet werden.

4.2.Daten

Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.

4.3.Digitale Lösungen

Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.

4.4.Interoperabilitätsbewertung

Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.

(1)    COM(2025) 30 final.
(2)     Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU .
(3)    COM(2024) 63 final.
(4)    SWD(2024) 63 final.
(5)    SWD(2024) 63 final.
(6)    COM(2024) 163 final.
(7)     COM(2025) 79  final.
(8)    COM(2025) 96 final.
(9)    SWD(2024) 63 final.
(10)    Europäischer Wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel, „Scientific advice for the determination of an EU-wide 2040 climate target and a greenhouse gas budget for 2030-2050“, DOI: 10.2800/609405.
(11)    Europäischer Wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel, „Towards EU climate neutrality – Progress, policy gaps and opportunities: assessment report 2024“, DOI: 10.2800/216446.
(12)    Europäischer Wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel, „Scientific advice for amending the European Climate Law – Setting climate goals to strengthen EU strategic priorities“, DOI: 10.2800/1978453.
(13)    SEC(2024) 64 final.
(14)    COM(2024) 196 final.
(15)    ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
(16)    COM(2025) 274 final.
(17)    Wie in den technischen Informationen zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „EU-Fortschrittsbericht über Klimaschutz und -anpassung 2024“ (SWD(2024) 249 final, COM(2024) 498 final) erläutert.
(18)    ABl. C  vom , S. .
(19)    ABl. C  vom , S. .
(20)    Beschluss 1/CMA.5.
(21)    ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(22)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
(23)    COM(2024) 63 final.
(24)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
(25)    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj).
(26)    Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj).
(27)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(28)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden: https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(29)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(30)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(31)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(32)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(33)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(34)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(35)    Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.
(36)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.