Brüssel, den 24.9.2025

COM(2025) 513 final

2025/0289(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Rahmen des Pakets zum derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 hat der EU-Gesetzgeber eine Reserve für die Anpassung an den Brexit 1 eingerichtet, die mit 5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018; 5,5 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen) ausgestattet ist. Die Reserve für die Anpassung an den Brexit ist ein zielgerichtetes, auf Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) basierendes Instrument zur raschen Unterstützung von Mitgliedstaaten, um den nachteiligen wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und gegebenenfalls ökologischen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in den Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Regionen und lokalen Gemeinschaften, und in den Sektoren — insbesondere denjenigen, die am stärksten vom Austritt betroffen sind — entgegenzuwirken und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abzufedern. Die Unterstützung aus der Reserve kann für nationale Maßnahmen verwendet werden, die speziell zwischen Januar 2020 und Dezember 2023 ergriffen wurden und einen direkten Zusammenhang mit den negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union aufweisen. Die Verordnung zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (im Folgenden „BAR-Verordnung“) trat am 9. Oktober 2021 in Kraft.

Die BAR-Verordnung wurde in einer Zeit konzipiert und ausgestaltet, in der Unsicherheit hinsichtlich des Umfangs und der Geschwindigkeit des Brexits und der Schwere seiner Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten herrschte. Angesichts anderer belastender Krisen haben die gesetzgebenden Organe der EU die Möglichkeit von Übertragungen von der Brexit-Reserve auf die Aufbau- und Resilienzfazilität 2 (ARF) in die REPowerEU-Verordnung 3 aufgenommen, mit der unter anderem die ARF- und die BAR-Verordnung geändert wurden. Im Einklang mit der genannten Änderung der BAR-Verordnung mussten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März 2023 jegliche Absicht mitteilen, die vorläufige Mittelzuweisung aus der Brexit-Reserve ganz oder teilweise auf das entsprechende in der REPowerEU-Verordnung enthaltene Kapitel ihres Aufbau- und Resilienzplans zu übertragen. Diese Möglichkeit erlaubte es den Mitgliedstaaten, die Mittel im entsprechenden Investitionsfenster der Aufbau- und Resilienzfazilität zu sichern.

23 von 27 Mitgliedstaaten reichten einen begründeten Antrag auf Übertragung von Mitteln aus der Brexit-Reserve auf ihren Aufbau- und Resilienzplan ein, von denen zehn Mitgliedstaaten eine vollständige Übertragung beantragten. Der Gesamtbetrag der Anträge auf Mittelübertragung belief sich auf 2,1 Mrd. EUR, was 38 % der Gesamtmittelausstattung entspricht. Die verbleibende Mittelzuweisung für die Brexit-Reserve belief sich auf 3,4 Mrd. EUR, wovon 584 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) im Jahr 2025 ausgezahlt werden sollten, nachdem Unterlagen über ausreichende förderfähige Ausgaben vorgelegt wurden.

Am 20. Juni 2023 nahm die Kommission einen Vorschlag für die Halbzeitüberprüfung des MFR 4 an, mit dem der langfristige Haushalt der EU gestärkt werden soll, um die Resilienz und Führungsrolle der Union bei den dringendsten Prioritäten und Bedürfnissen auszubauen und insbesondere die Unterstützung der EU für die Ukraine zu verstärken.

Am 29. Februar 2024 hat der Rat die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 5 mit Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Halbzeitüberprüfung des MFR angenommen.

Gemäß Artikel 1 Absatz 5 jener Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wurden die vorläufig zugewiesenen Mittel aus der Reserve gemäß der Verordnung (EU) 2021/1755 um 584 264 090 EUR gekürzt. Dieser Betrag entspricht der ausstehenden Zuweisung aus der Reserve nach der an die Mitgliedstaaten gezahlten Vorfinanzierung und den von den Mitgliedstaaten beschlossenen Übertragungen auf REPowerEU.

Die in der Verordnung (EU) 2021/1755 vorgesehenen maximalen Mittel der Reserve für die Anpassung an den Brexit sollten daher gekürzt werden. Um eine wirksame Verwendung der bereits im Rahmen der Brexit-Reserve an die Mitgliedstaaten gezahlten Mittel zu gewährleisten und die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität in den Mitgliedstaaten nicht zu gefährden, sollte sich die Kürzung nicht auf die bereits als Vorfinanzierung an die Mitgliedstaaten ausgezahlten Mittel und jene Mittel auswirken, deren Übertragung auf die ARF beantragt wurde.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 175 AEUV, der die einschlägige Rechtsgrundlage für die spezifischen Bestimmungen der Verordnungen darstellt, die im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik geändert werden sollen.

Zwar stützt sich die Verordnung (EU) 2021/1755 auch auf Artikel 322 Absatz 1 AEUV, jedoch weicht dieser Vorschlag nicht von dem Grundsatz der Jährlichkeit und den Übertragungsbestimmungen ab, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 festgelegt sind, weshalb in dem Vorschlag nicht auf diese Bestimmung des Vertrags als zusätzliche Rechtsgrundlage Bezug genommen werden muss.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Dieser Vorschlag steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang, da er sich nur auf die Haushaltsbestimmungen der zu ändernden Verordnung auswirkt, nicht jedoch auf ihren Anwendungsbereich, ihr Ziel oder die Art und Weise ihrer Umsetzung.

Verhältnismäßigkeit

Gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der EU inhaltlich und formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er auf Änderungen beschränkt ist, die unbedingt erforderlich sind, um die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Basisrechtsakts zur Regelung der Reserve für die Anpassung an den Brexit umzusetzen.

Wahl des Instruments

Die oben genannte BAR-Verordnung ist durch eine Verordnung zu ändern, um sie an die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 anzupassen.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Mit dem Vorschlag für eine Änderung der Brexit-Reserve sollen die vorläufig der Reserve zugewiesenen Mittel um 584 264 090 EUR gekürzt werden, die für andere Zwecke umgeschichtet werden. Diese Kürzung wird in jeweiligen Preisen ausgedrückt.

4.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Halbzeitüberprüfung des MFR gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 umzusetzen, und sind nicht darauf ausgerichtet, die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Verordnung, deren Änderung vorgeschlagen wird, zu ändern.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag beschränkt sich auf die Einführung gezielter Änderungen einer bestehenden Verordnung. Da damit lediglich die Halbzeitüberprüfung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093, insbesondere Artikel 10 Absatz 2, umgesetzt werden soll, werden nur folgende Änderungen vorgeschlagen:

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 zur Kürzung der verbleibenden vorläufig zugewiesenen Mittel, die 2025 zur Verfügung gestellt werden, um 584 264 090 EUR zu jeweiligen Preisen, insbesondere: 

Artikel 4 Absatz 3:

Buchstabe b wird geändert, um die Kürzung des verbleibenden vorläufig zugewiesenen Betrags, der 2025 zur Verfügung gestellt werden soll, zu berücksichtigen;

nach Buchstabe b wird ein neuer Unterabsatz angefügt, um den Folgen dieser Kürzung Rechnung zu tragen.

2025/0289 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 7 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 8 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sind beispiellose geopolitische Ereignisse eingetreten, die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, die anschließende Energiekrise und den damit verbundenen Anstieg der Inflation und der Zinssätze ausgelöst wurden. Diese geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen haben zu neuen Notlagen geführt, die angegangen werden sollten, um den gemeinsamen Prioritäten und Bedürfnissen der Union gerecht zu werden. Angesichts der nahezu vollständigen Ausschöpfung der begrenzten Haushaltsflexibilität und der Grenzen, die durch Umschichtungsmöglichkeiten erreicht wurden, musste der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 10 geschaffene mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2024 bis 2027 aufgestockt werden, damit die Mittel bereitgestellt werden können, die die größte Priorität haben, um auf dringende und gemeinsame Herausforderungen zu reagieren.

(2)Vor diesem Hintergrund hat der Rat die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 11 angenommen, mit der die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 geändert wurde, indem die in der genannten Verordnung festgelegten Höchstmittel für die Reserve für die Anpassung an den Brexit gekürzt wurden, sodass sie für andere Zwecke umgeschichtet werden können.

(3)Die in der Verordnung (EU) 2021/1755 vorgesehenen maximalen Mittel der Reserve für die Anpassung an den Brexit sollten daher gekürzt werden. Um eine wirksame Verwendung der den Mitgliedstaaten bereits im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit ausgezahlten Mittel zu gewährleisten und die Umsetzung der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität in den Mitgliedstaaten nicht zu gefährden, sollte sich die Kürzung weder auf die bereits als Vorfinanzierung an die Mitgliedstaaten ausgezahlten Mittel noch auf die Mittel auswirken, deren Übertragung auf ihre Aufbau- und Resilienzfazilität von den Mitgliedstaaten beantragt wurde.

(4)Der gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung im Jahr 2025 zu zahlende Betrag von 584 264 090 EUR sollte daher nicht gezahlt und von der Gesamtausstattung der Reserve abgezogen werden.

(5)Die Verordnung (EU) 2021/1755 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1755 wird wie folgt geändert:

1.In Unterabsatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b) jeglicher verbleibende vorläufig zugewiesene Betrag wird im Jahr 2025 gemäß Artikel 12 bereitgestellt.“;

2.Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 werden die nicht gemäß Artikel 4a auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragenen Beträge, die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu zahlen wären, nicht gezahlt und von dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Betrag abgezogen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2.Politikbereich(e)3

1.3.Ziel(e)3

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2.Einzelziel(e)3

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4.Leistungsindikatoren3

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8

2.1.Überwachung und Berichterstattung8

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird22

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24

3.2.3.3.Mittel insgesamt24

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28

3.2.7.Beiträge Dritter28

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29

4.Digitale Aspekte29

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30

4.2.Daten30

4.3.Digitale Lösungen31

4.4.Interoperabilitätsbewertung31

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge

1.2.Politikbereich(e) 

16 Ausgaben außerhalb der im Mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten jährlichen Obergrenzen (Artikel 16 02 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit)

30 Reserven (Artikel 30 04 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit)

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.3.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

1.3.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 13  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Am 29. Februar 2024 hat der Rat die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 mit Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Halbzeitüberprüfung des MFR angenommen.

Gemäß Artikel 1 Absatz 5 jener Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wurden die vorläufig zugewiesenen Mittel aus der Reserve gemäß der Verordnung (EU) 2021/1755 um 584 264 090 EUR gekürzt. Dieser Betrag entspricht der ausstehenden Brexit-Zuweisung nach der an die Mitgliedstaaten gezahlten Vorfinanzierung und den von den Mitgliedstaaten beschlossenen Übertragungen auf REPowerEU.

Die in der Verordnung (EU) 2021/1755 vorgesehenen maximalen Mittel der Reserve für die Anpassung an den Brexit sollten daher gekürzt werden.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung


1.6.    Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Laufzeit: 1.1.2021 bis 31.12.2025 

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2024 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2024 

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

über Exekutivagenturen

Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Halbzeitüberprüfung des MFR gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 umzusetzen, und sind nicht darauf ausgerichtet, die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Verordnungen, deren Änderung vorgeschlagen wird, zu ändern.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer  

GM/NGM 14

von EFTA-Ländern 15

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 16

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

Titel 16: 
Ausgaben außerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Obergrenzen

16 02 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Titel 30: Rücklagen

30 04 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

16 02 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit/30 04 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit

GD GD REGIO

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie 16 02 03/30 04 03

Verpflichtungen

(1a)

 

-584 264 090*

 

 

-584 264 090*

Zahlungen

(2a)

 

-584 264 090*

 

 

-584 264 090*

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD REGIO

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

*Die bereits im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens für 2025 vorgenommene Kürzung.

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

Zahlungen

(5)

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 

GD GD REGIO

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD REGIO INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000



in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

Zahlungen

(5)

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

Zahlungen

(5)

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

Zahlungen

(5)

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090

des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

-584 264 090

0,000

0,000

-584 264 090





Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD GD REGIO

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD REGIO INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000



3.2.2.

Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Outputs angeben

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

OUTPUTS

Art 17

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 18

- Output

- Output

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2...

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

Nicht zutreffend

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern) 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000



3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7.Beiträge Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT


3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 19

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

4.Digitale Aspekte

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

Die Reserve für die Anpassung an den Brexit ist bereits in der Planung des Informationssystems SFC2021 enthalten. Dieser Änderungsvorschlag sieht keine Änderungen vor, die sich auf die bereits umgesetzten oder für die künftige Veröffentlichung von SFC2021 geplanten Merkmale auswirken.

4.2.Daten

4.3.Digitale Lösungen

4.4.Interoperabilitätsbewertung

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

(1)    Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).
(2)    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(3)    Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1).
(4)    COM(2023337 final vom 20.6.2023.
(5)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024).
(6)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024).
(7)    ABl. C , , S. .
(8)    ABl. C , , S. .
(9)    Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1755/oj ).
(10)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj ).
(11)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj ).
(12)    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj ).
(13)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(14)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(15)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(16)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(17)    Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(18)    Wie in Abschnitt 1.3.2. beschrieben. „Einzelziel(e)“
(19)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.