EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.9.2025
COM(2025) 513 final
2025/0289(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Im Rahmen des Pakets zum derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 hat der EU-Gesetzgeber eine Reserve für die Anpassung an den Brexit eingerichtet, die mit 5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018; 5,5 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen) ausgestattet ist. Die Reserve für die Anpassung an den Brexit ist ein zielgerichtetes, auf Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) basierendes Instrument zur raschen Unterstützung von Mitgliedstaaten, um den nachteiligen wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und gegebenenfalls ökologischen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in den Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Regionen und lokalen Gemeinschaften, und in den Sektoren — insbesondere denjenigen, die am stärksten vom Austritt betroffen sind — entgegenzuwirken und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abzufedern. Die Unterstützung aus der Reserve kann für nationale Maßnahmen verwendet werden, die speziell zwischen Januar 2020 und Dezember 2023 ergriffen wurden und einen direkten Zusammenhang mit den negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union aufweisen. Die Verordnung zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (im Folgenden „BAR-Verordnung“) trat am 9. Oktober 2021 in Kraft.
Die BAR-Verordnung wurde in einer Zeit konzipiert und ausgestaltet, in der Unsicherheit hinsichtlich des Umfangs und der Geschwindigkeit des Brexits und der Schwere seiner Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten herrschte. Angesichts anderer belastender Krisen haben die gesetzgebenden Organe der EU die Möglichkeit von Übertragungen von der Brexit-Reserve auf die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) in die REPowerEU-Verordnung aufgenommen, mit der unter anderem die ARF- und die BAR-Verordnung geändert wurden. Im Einklang mit der genannten Änderung der BAR-Verordnung mussten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März 2023 jegliche Absicht mitteilen, die vorläufige Mittelzuweisung aus der Brexit-Reserve ganz oder teilweise auf das entsprechende in der REPowerEU-Verordnung enthaltene Kapitel ihres Aufbau- und Resilienzplans zu übertragen. Diese Möglichkeit erlaubte es den Mitgliedstaaten, die Mittel im entsprechenden Investitionsfenster der Aufbau- und Resilienzfazilität zu sichern.
23 von 27 Mitgliedstaaten reichten einen begründeten Antrag auf Übertragung von Mitteln aus der Brexit-Reserve auf ihren Aufbau- und Resilienzplan ein, von denen zehn Mitgliedstaaten eine vollständige Übertragung beantragten. Der Gesamtbetrag der Anträge auf Mittelübertragung belief sich auf 2,1 Mrd. EUR, was 38 % der Gesamtmittelausstattung entspricht. Die verbleibende Mittelzuweisung für die Brexit-Reserve belief sich auf 3,4 Mrd. EUR, wovon 584 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) im Jahr 2025 ausgezahlt werden sollten, nachdem Unterlagen über ausreichende förderfähige Ausgaben vorgelegt wurden.
Am 20. Juni 2023 nahm die Kommission einen Vorschlag für die Halbzeitüberprüfung des MFR an, mit dem der langfristige Haushalt der EU gestärkt werden soll, um die Resilienz und Führungsrolle der Union bei den dringendsten Prioritäten und Bedürfnissen auszubauen und insbesondere die Unterstützung der EU für die Ukraine zu verstärken.
Am 29. Februar 2024 hat der Rat die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 mit Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Halbzeitüberprüfung des MFR angenommen.
Gemäß Artikel 1 Absatz 5 jener Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wurden die vorläufig zugewiesenen Mittel aus der Reserve gemäß der Verordnung (EU) 2021/1755 um 584 264 090 EUR gekürzt. Dieser Betrag entspricht der ausstehenden Zuweisung aus der Reserve nach der an die Mitgliedstaaten gezahlten Vorfinanzierung und den von den Mitgliedstaaten beschlossenen Übertragungen auf REPowerEU.
Die in der Verordnung (EU) 2021/1755 vorgesehenen maximalen Mittel der Reserve für die Anpassung an den Brexit sollten daher gekürzt werden. Um eine wirksame Verwendung der bereits im Rahmen der Brexit-Reserve an die Mitgliedstaaten gezahlten Mittel zu gewährleisten und die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität in den Mitgliedstaaten nicht zu gefährden, sollte sich die Kürzung nicht auf die bereits als Vorfinanzierung an die Mitgliedstaaten ausgezahlten Mittel und jene Mittel auswirken, deren Übertragung auf die ARF beantragt wurde.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 175 AEUV, der die einschlägige Rechtsgrundlage für die spezifischen Bestimmungen der Verordnungen darstellt, die im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik geändert werden sollen.
Zwar stützt sich die Verordnung (EU) 2021/1755 auch auf Artikel 322 Absatz 1 AEUV, jedoch weicht dieser Vorschlag nicht von dem Grundsatz der Jährlichkeit und den Übertragungsbestimmungen ab, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind, weshalb in dem Vorschlag nicht auf diese Bestimmung des Vertrags als zusätzliche Rechtsgrundlage Bezug genommen werden muss.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Dieser Vorschlag steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang, da er sich nur auf die Haushaltsbestimmungen der zu ändernden Verordnung auswirkt, nicht jedoch auf ihren Anwendungsbereich, ihr Ziel oder die Art und Weise ihrer Umsetzung.
•Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der EU inhaltlich und formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er auf Änderungen beschränkt ist, die unbedingt erforderlich sind, um die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Basisrechtsakts zur Regelung der Reserve für die Anpassung an den Brexit umzusetzen.
•Wahl des Instruments
Die oben genannte BAR-Verordnung ist durch eine Verordnung zu ändern, um sie an die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 anzupassen.
3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Mit dem Vorschlag für eine Änderung der Brexit-Reserve sollen die vorläufig der Reserve zugewiesenen Mittel um 584 264 090 EUR gekürzt werden, die für andere Zwecke umgeschichtet werden. Diese Kürzung wird in jeweiligen Preisen ausgedrückt.
4.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Halbzeitüberprüfung des MFR gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 umzusetzen, und sind nicht darauf ausgerichtet, die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Verordnung, deren Änderung vorgeschlagen wird, zu ändern.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag beschränkt sich auf die Einführung gezielter Änderungen einer bestehenden Verordnung. Da damit lediglich die Halbzeitüberprüfung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093, insbesondere Artikel 10 Absatz 2, umgesetzt werden soll, werden nur folgende Änderungen vorgeschlagen:
Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 zur Kürzung der verbleibenden vorläufig zugewiesenen Mittel, die 2025 zur Verfügung gestellt werden, um 584 264 090 EUR zu jeweiligen Preisen, insbesondere:
–Artikel 4 Absatz 3:
–Buchstabe b wird geändert, um die Kürzung des verbleibenden vorläufig zugewiesenen Betrags, der 2025 zur Verfügung gestellt werden soll, zu berücksichtigen;
–nach Buchstabe b wird ein neuer Unterabsatz angefügt, um den Folgen dieser Kürzung Rechnung zu tragen.
2025/0289 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates sind beispiellose geopolitische Ereignisse eingetreten, die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, die anschließende Energiekrise und den damit verbundenen Anstieg der Inflation und der Zinssätze ausgelöst wurden. Diese geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen haben zu neuen Notlagen geführt, die angegangen werden sollten, um den gemeinsamen Prioritäten und Bedürfnissen der Union gerecht zu werden. Angesichts der nahezu vollständigen Ausschöpfung der begrenzten Haushaltsflexibilität und der Grenzen, die durch Umschichtungsmöglichkeiten erreicht wurden, musste der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates geschaffene mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2024 bis 2027 aufgestockt werden, damit die Mittel bereitgestellt werden können, die die größte Priorität haben, um auf dringende und gemeinsame Herausforderungen zu reagieren.
(2)Vor diesem Hintergrund hat der Rat die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 angenommen, mit der die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 geändert wurde, indem die in der genannten Verordnung festgelegten Höchstmittel für die Reserve für die Anpassung an den Brexit gekürzt wurden, sodass sie für andere Zwecke umgeschichtet werden können.
(3)Die in der Verordnung (EU) 2021/1755 vorgesehenen maximalen Mittel der Reserve für die Anpassung an den Brexit sollten daher gekürzt werden. Um eine wirksame Verwendung der den Mitgliedstaaten bereits im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit ausgezahlten Mittel zu gewährleisten und die Umsetzung der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität in den Mitgliedstaaten nicht zu gefährden, sollte sich die Kürzung weder auf die bereits als Vorfinanzierung an die Mitgliedstaaten ausgezahlten Mittel noch auf die Mittel auswirken, deren Übertragung auf ihre Aufbau- und Resilienzfazilität von den Mitgliedstaaten beantragt wurde.
(4)Der gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung im Jahr 2025 zu zahlende Betrag von 584 264 090 EUR sollte daher nicht gezahlt und von der Gesamtausstattung der Reserve abgezogen werden.
(5)Die Verordnung (EU) 2021/1755 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1755 wird wie folgt geändert:
1.In Unterabsatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
„b) jeglicher verbleibende vorläufig zugewiesene Betrag wird im Jahr 2025 gemäß Artikel 12 bereitgestellt.“;
2.Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 werden die nicht gemäß Artikel 4a auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragenen Beträge, die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu zahlen wären, nicht gezahlt und von dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Betrag abgezogen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3
1.2.Politikbereich(e)3
1.3.Ziel(e)3
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3
1.3.2.Einzelziel(e)3
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3
1.3.4.Leistungsindikatoren3
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8
2.1.Überwachung und Berichterstattung8
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird22
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24
3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24
3.2.3.3.Mittel insgesamt24
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25
3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26
3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28
3.2.7.Beiträge Dritter28
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29
4.Digitale Aspekte29
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30
4.2.Daten30
4.3.Digitale Lösungen31
4.4.Interoperabilitätsbewertung31
4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge
1.2.Politikbereich(e)
16 Ausgaben außerhalb der im Mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten jährlichen Obergrenzen (Artikel 16 02 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit)
30 Reserven (Artikel 30 04 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit)
1.3.Ziel(e)
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.3.2.Einzelziel(e)
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
1.3.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Am 29. Februar 2024 hat der Rat die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 mit Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Halbzeitüberprüfung des MFR angenommen.
Gemäß Artikel 1 Absatz 5 jener Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wurden die vorläufig zugewiesenen Mittel aus der Reserve gemäß der Verordnung (EU) 2021/1755 um 584 264 090 EUR gekürzt. Dieser Betrag entspricht der ausstehenden Brexit-Zuweisung nach der an die Mitgliedstaaten gezahlten Vorfinanzierung und den von den Mitgliedstaaten beschlossenen Übertragungen auf REPowerEU.
Die in der Verordnung (EU) 2021/1755 vorgesehenen maximalen Mittel der Reserve für die Anpassung an den Brexit sollten daher gekürzt werden.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.
Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
–
Laufzeit: 1.1.2021 bis 31.12.2025
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2024 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2024
Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Halbzeitüberprüfung des MFR gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 umzusetzen, und sind nicht darauf ausgerichtet, die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Verordnungen, deren Änderung vorgeschlagen wird, zu ändern.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
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Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Haushaltslinie
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Art der Ausgaben
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Beiträge
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Nummer
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GM/NGM
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von EFTA-Ländern
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von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
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andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
Titel 16:
Ausgaben außerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Obergrenzen
|
16 02 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit
|
GM/NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
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Titel 30: Rücklagen
|
30 04 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit
|
GM/NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
16 02 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit/30 04 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit
|
|
GD GD REGIO
|
Jahr
|
Jahr
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Jahr
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Jahr
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MFR 2021-2027 INSGESAMT
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2024
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2025
|
2026
|
2027
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Operative Mittel
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Haushaltslinie 16 02 03/30 04 03
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Verpflichtungen
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(1a)
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-584 264 090*
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-584 264 090*
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Zahlungen
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(2a)
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-584 264 090*
|
|
|
-584 264 090*
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|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
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(3)
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|
|
|
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0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD REGIO
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Verpflichtungen
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=1a+1b+3
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0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
*Die bereits im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens für 2025 vorgenommene Kürzung.
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
|
GD GD REGIO
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
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2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
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Personalausgaben
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0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD REGIO INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
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|
|
|
|
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|
|
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|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
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(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
-584 264 090
|
0,000
|
0,000
|
-584 264 090
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
GD GD REGIO
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD REGIO INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.2.
Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Outputs angeben
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)
|
INSGESAMT
|
|
|
OUTPUTS
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
|
|
Personal aus den Dienststellen der Kommission
|
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
|
|
|
|
Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
|
Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
|
Zu finanzieren aus Gebühren
|
|
Planstellen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
|
|
Externes Personal (VB, ANS, LAK)
|
|
|
|
|
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7.Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4.Digitale Aspekte
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz
|
Die Reserve für die Anpassung an den Brexit ist bereits in der Planung des Informationssystems SFC2021 enthalten. Dieser Änderungsvorschlag sieht keine Änderungen vor, die sich auf die bereits umgesetzten oder für die künftige Veröffentlichung von SFC2021 geplanten Merkmale auswirken.
|
4.2.Daten
4.3.Digitale Lösungen
4.4.Interoperabilitätsbewertung
4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung