EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 22.9.2025
COM(2025) 509 final
2025/0285(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2026
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
·Gründe und Ziele des Vorschlags
Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP-Grundverordnung“) sieht eine Begrenzung der Fänge und des Fischereiaufwands vor, um sicherzustellen, dass biologische Meeresressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen genutzt werden. Im Einklang mit diesen Zielen haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2019/1022 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, erlassen.
Zweck dieses Vorschlags für eine Verordnung des Rates ist es, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festzusetzen.
In diesem Vorschlag werden für das westliche Mittelmeer Fangmöglichkeiten für Grundfischbestände im Einklang mit dem Mehrjahresplan festgesetzt. Die Fangmöglichkeiten werden als höchstzulässiger Fischereiaufwand für alle Bestände ausgedrückt. Darüber hinaus werden Fangbeschränkungen für Tiefseegarnelen und Seehecht festgelegt, die mit bestimmten Fanggeräten gefangen werden. Es wird vorgeschlagen, diese Fangmöglichkeiten den am westlichen Mittelmeer gelegenen Mitgliedstaaten (Spanien, Frankreich und Italien) zuzuteilen.
Es wird auch empfohlen, die Fangmöglichkeiten aufgrund von Vereinbarungen festzusetzen, die im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), einer regionalen, für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer zuständigen Fischereiorganisation, erzielt wurden. Die Europäische Union ist genau wie Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Rumänien und Slowenien Mitglied der GFCM. Die von der GFCM angenommenen Maßnahmen sind für ihre Mitglieder verbindlich.
Schließlich wird vorgeschlagen, eine autonome Quote für Sprotte im Schwarzen Meer festzusetzen, um einen weiteren Anstieg der fischereilichen Sterblichkeit gegenüber dem derzeitigen Niveau zu vermeiden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der GFP.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der GFP-Grundverordnung, dem Mehrjahresplan für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer und den Ergebnissen der Jahrestagung der GFCM zugeteilt. Gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 17 der GFP-Grundverordnung obliegt es den Mitgliedstaaten, anhand bestimmter Kriterien zu entscheiden, auf welche Weise die verfügbaren Fangmöglichkeiten auf Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge aufgeteilt werden. Dies räumt den Mitgliedstaaten einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Einklang mit ihren sozialen und wirtschaftlichen Modellen ein.
•Wahl des Instruments
Eine Verordnung gilt als das am besten geeignete Instrument, da darin Anforderungen festgelegt werden können, die unmittelbar für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Wirtschaftsakteure gelten. Dies wird dazu beitragen, dass die Anforderungen zeitnah und einheitlich umgesetzt werden, was zu mehr Rechtssicherheit führt.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Die Interessenträger wurden im Wege der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2025 an das Europäische Parlament und den Rat „Nachhaltige Fischerei in der Europäischen Union: aktueller Stand und Leitlinien für 2026“ (COM(2025) 296 final) konsultiert.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Bewertung des Zustands der Bestände im Mittelmeer und im Schwarzen Meer stützt sich auf die jüngsten Arbeiten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und des Wissenschaftlichen Beirats für die Fischerei in der GFCM.
•Folgenabschätzung
Der Anwendungsbereich der Verordnungen über Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.
In Bezug auf die von der GFCM im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festgesetzten Fangmöglichkeiten wird in diesem Vorschlag empfohlen, international vereinbarte Maßnahmen umzusetzen. Faktoren zur Bewertung potenzieller Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase internationaler Verhandlungen behandelt, in deren Rahmen die Fangmöglichkeiten der Union mit Drittländern vereinbart werden.
Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern auch auf einer langfristigen Strategie, durch die der Fischereiaufwand schrittweise ein langfristig nachhaltiges Niveau erreichen soll.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten, insbesondere denjenigen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Überwachung und Einhaltung werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates gewährleistet.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag enthält die vorgesehenen Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände oder Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für das Jahr 2026, und insbesondere Folgendes:
A.Umsetzung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für das westliche Mittelmeer
Im Rahmen des Mehrjahresplans für die Fischerei auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer muss der Rat für jede Fischereiaufwandsgruppe, für jeden Mitgliedstaat und für die in Anhang I dieses Plans aufgeführten Bestandsgruppen den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer festsetzen, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen.
Darüber hinaus enthält der Plan Ziele und Maßnahmen für die langfristige Bewirtschaftung der darunter fallenden Bestände. Ab 2025 befindet sich der mehrjährige Bewirtschaftungsplan gemäß den Artikeln 4 und 6 in seiner langfristigen Phase, in der MSY-Spannen gelten. Daher orientieren sich die Fangmöglichkeiten für 2026 an den vom STECF vorgelegten Spannen, die auch für die Bewertung der Bewirtschaftungsoptionen herangezogen werden.
Darüber hinaus sieht Artikel 7 Absatz 5 des Mehrjahresplans die Möglichkeit vor, dass die Fangregelung für Schleppnetzfischer auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten durch einen höchstzulässigen Fischereiaufwand für andere Fanggeräte als Schleppnetze ergänzt werden kann, um den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit zu erreichen, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen dauerhaft den höchsten langfristigen Ertrag (FMSY) ermöglicht.
2024 wurde in wissenschaftlichen Gutachten sowohl des STECF als auch des Wissenschaftlichen Beirats der GFCM empfohlen, dass rasch Maßnahmen ergriffen und tatsächliche Verringerungen der fischereilichen Sterblichkeit erwirkt werden sollten, um den MSY für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer zu erreichen. Die Bestände von Seehecht und ein Bestand von Kaisergranat waren derart überfischt, dass der STECF von einem Niveau unterhalb von Blim ausging, d. h. dem Grenzreferenzpunkt, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere dem des STECF oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, vorgesehen ist und bei dessen Unterschreitung die Reproduktionskapazität verringert sein kann.
Der STECF (STECF-24-10 und PLEN-24-03) vertrat wie auch in den Vorjahren die Auffassung, dass ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich ist, bei dem Maßnahmen betreffend den Fischereiaufwand für Schleppnetz- und Langleinenfischer mit Fangbeschränkungen für Tiefseegarnelen und für Seehecht, der mit Kiemennetzen und Spiegelnetzen genfangen wird, kombiniert werden, um die fischereiliche Sterblichkeit, insbesondere für Seehecht-, Kaisergranat- und Tiefseegarnelenbestände, umgehend zu senken. Dieser Ansatz wurde mit den Verordnungen (EU) 2022/110, (EU) 2023/195, (EU) 2024/259 und (EU) 2025/219 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022, 2023, 2024 und 2025 umgesetzt, und die Kommission schlägt vor, auch 2026 diesen Ansatz zu verfolgen, obwohl die in Artikel 7 Absatz 3 des Mehrjahresplans festgelegte Übergangsregelung ausläuft. Begründet wird dies mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der GFP-Grundverordnung, in dem es heißt: „Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze können … einschließen: ... Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten“; dies umfasst somit auch Fangbeschränkungen.
Einige Fangmöglichkeiten sind in diesem Vorschlag mit „pm“ (pro memoria) gekennzeichnet, da die wissenschaftlichen Gutachten des STECF zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags noch nicht vorlagen. Sobald die neuesten Gutachten des STECF vorliegen, wird dieser Vorschlag mittels eines Non-Papers der Kommissionsdienststellen aktualisiert.
Um den Einsatz selektiver Fanggeräte zu fördern und effiziente Schongebiete zum Schutz von Jungfischen und Laichern einzurichten, wird in diesem Vorschlag außerdem der erstmals 2022 eingeführte Ausgleichsmechanismus beibehalten. Die Einzelheiten werden festgelegt, sobald das neueste STECF-Gutachten vorliegt.
B.GFCM-Maßnahmen im Mittelmeer
–Maximale Flottenkapazität und Einfrieren der Kapazität der Fischsammelgeräte (FAD) pro Schiff sowie Fangbeschränkungen für Goldmakrele im gesamten Mittelmeer gemäß dem mehrjährigen Bewirtschaftungsplan der GFCM für 2023 (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27):
Auf der Jahrestagung im November 2022 nahm die GFCM eine Empfehlung zur Festsetzung der Fangbeschränkungen für Goldmakrele für 2026 an. Wie 2025 schlägt die Kommission vor, weiterhin die Obergrenze für die Flottenkapazität für Schiffe, die mit FADs Goldmakrele befischen, anzuwenden. Diese Kapazitätsobergrenze basiert auf der Kapazität, die der GFCM 2019 gemeldet wurde.
- Höchstfangmengen für Sardelle und Sardine und Maßnahmen für kleine pelagische Bestände im Rahmen des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans der GFCM für 2021 (geografische Untergebiete 17 und 18):
Auf der anstehenden Jahrestagung im November 2025 sollte die GFCM eine neue Empfehlung zur Festsetzung der Fangbeschränkungen für kleine pelagische Arten für 2026 annehmen. Wie 2025 schlägt die Kommission vor, weiterhin die Obergrenze für die Flottenkapazität für Ringwadenfänger und pelagische Schleppnetzfischer, die kleine pelagische Bestände befischen, anzuwenden. Diese Kapazitätsobergrenze basiert auf der Kapazität, die der GFCM 2014 gemeldet wurde.
–Maßnahmen für Grundfischbestände im Rahmen des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans der GFCM für 2019 für Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18):
Die GFCM wird auf ihrer bevorstehenden Jahrestagung im November 2025 voraussichtlich eine neue Empfehlung zur Festsetzung des Fischereiaufwands in der Fischerei mit Scherbrettnetzen (OTB) und mit Baumkurren (TBB) für 2026 annehmen, die zur Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags im Jahr 2026 beitragen würde. Die vorgeschlagene maximale Flottenkapazität entspricht der Kapazität, die der GFCM entweder für 2025 oder als Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2017 gemeldet wird.
–Fangbeschränkungen für Rosa Geißelgarnele, höchstzulässiger Fischereiaufwand und maximale Flottenkapazität für Seehecht in der Straße von Sizilien im Rahmen des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans der GFCM für 2022 (geografische Untergebiete 12 bis 16):
Auf ihrer bevorstehenden Jahrestagung im November 2025 wird die GFCM voraussichtlich eine neue Empfehlung zur Festlegung der Fangbeschränkungen für Rosa Geißelgarnele und des höchstzulässigen Fischereiaufwands und der maximalen Flottenkapazität für Seehecht in der Straße von Sizilien für 2026 annehmen.
–maximale Flottenkapazität und Fangbeschränkungen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12 bis 16), im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19 bis 21) und im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24 bis 27) im Rahmen der betreffenden mehrjährigen Bewirtschaftungspläne der GFCM:
Auf ihrer bevorstehenden Jahrestagung im November 2025 wird die GFCM voraussichtlich eine neue Empfehlung zur Festlegung der Fangbeschränkungen für Tiefseegarnelen in der Straße von Sizilien, im Ionischen Meer und im Levantischen Meer für 2026 annehmen. Wie im Jahr 2025 schlägt die Kommission vor, die Kapazitätsobergrenzen für Flotten, die Tiefseegarnelen im Rahmen der jeweiligen Mehrjahrespläne der GFCM befischen, weiter umzusetzen.
–Maßnahmen für Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer im Rahmen des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans der GFCM (geografische Untergebiete 1-3):
Der Vorschlag umfasst eine Reihe von Platzhaltern für Bestände, für die die GFCM-Übergangsmaßnahmen Ende 2025 auslaufen, oder für die Festlegung jährlicher Fang- und Aufwandsbeschränkungen im Rahmen der Zielphase der Bewirtschaftungspläne, für die die GFCM auf ihrer nächsten Jahrestagung neue Maßnahmen erlassen dürfte.
Sobald die bevorstehende Jahrestagung der GFCM stattgefunden hat, wird dieser Vorschlag mittels eines Non-Papers der Kommissionsdienststellen aktualisiert.
C.GFCM-Maßnahmen im Schwarzen Meer
1.Autonome Quote für Sprotte auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten;
2.TAC- und Quotenzuteilung für Steinbutt im Rahmen des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans der GFCM für 2017 für die Steinbuttfischerei zur Umsetzung der Empfehlung GFCM/43/2019/3 (geografisches Untergebiet 29) in der durch die Empfehlung GFCM/47/2024/8 geänderten Fassung.
Maßnahmen, die operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden sind (z. B. Sperrzeiten während der Laichsaison), sind Teil dieses Vorschlags, da ohne solche Schonzeiten (z. B. für Steinbutt im Schwarzen Meer) die Fangmöglichkeiten nicht in derselben Höhe festgelegt werden könnten. Der Umfang der Schonzeiten kann je nach Bewertung der Bestandslage im wissenschaftlichen Gutachten variieren.
2025/0285 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2026
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats sicherstellen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Verordnung sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen.
(2)Daher sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und der bei den Konsultationen mit Interessenträgern geäußerten Standpunkte festgesetzt werden.
(3)Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/47/2024/1 angenommen, mit der langfristige Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) festgelegt werden, wie in der Empfehlung GFCM/46/2023/16 über einen langfristigen Bewirtschaftungsplan für Europäischen Aal (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) vorgesehen. In der Empfehlung GFCM/47/2024/1 werden für 2026 die sechsmonatige Schonzeit für die gewerbliche Fischerei und ein Verbot der Freizeitfischerei beibehalten. Zudem wird in jener Empfehlung die gewerbliche Fischerei auf Glasaale auf einen Zeitraum von zwei Monaten beschränkt und diese Fischerei nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Diese Maßnahmen sollen gemäß jener Empfehlung für alle Meeresgewässer des Mittelmeers und für Süßgewässer sowie für Brackgewässer, einschließlich Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer gelten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(4)Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die GFCM auch die Empfehlung GFCM/47/2024/2 angenommen, mit der langfristige Maßnahmen für die nachhaltige Nutzung von Roter Koralle (Corallium rubrum) festgelegt werden, wie in der Empfehlung GFCM/43/2019/4 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Koralle im Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) vorgesehen. In der Empfehlung GFCM/47/2024/2 wird für 2026 das Einfrieren des Fischereiaufwands, ausgedrückt als Höchstzahl der Fangerlaubnisse und Erntebeschränkungen für Rote Koralle, beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(5)Auf ihrer 46. Jahrestagung im Jahr 2023 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/46/2023/14 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27) angenommen. Mit jener Empfehlung wurden im Einklang mit dem Vorsorgeansatz und für den Übergangszeitraum von 2024 bis 2026 eine Obergrenze für die Flottenkapazität, ein Einfrieren der Kapazität der Fischsammelgeräte (FADs) pro Schiff und eine Fangbeschränkung eingeführt. Für die Freizeitfischerei sieht jene Empfehlung ferner eine tägliche Fangbegrenzung vor. Diese Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EU) 2024/259 des Rates und der Verordnung (EU) 2025/219 des Rates seit 2024 in Unionsrecht umgesetzt. Diese Maßnahmen sollten für 2026 weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.
(6)Mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Mehrjahresplan für die Fischereien festgelegt, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11) befischen. Dieser Plan enthält Ziele und Maßnahmen für die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Bewirtschaftung der darunter fallenden Bestände. Dies umfasst Maßnahmen, durch die der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) für die Zielbestände erreicht und beibehalten werden soll, um zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.
(7)In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 aufgeführten Bestände im Einklang mit den Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit, bei denen der MSY erreicht wird (Spannen von FMSY), oder auf einen niedrigeren Wert und in Übereinstimmung mit den Schutzmaßnahmen gemäß der genannten Verordnung festgesetzt werden. Die FMSY-Spannen sind in den einschlägigen Gutachten des STECF enthalten. Liegen keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für die Bestände gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Absatz 3 der genannten Verordnung im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 6 der genannten Verordnung festgesetzt werden.
(8)Zudem sind die Fangmöglichkeiten einerseits als der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer anzugeben, der im Einklang mit der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1022 festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands festgesetzt wird, und andererseits als Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), die im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzt werden.
(9)[PLATZHALTER WestMed STECF-Gutachten für Schleppnetzfischer, Langleinenfischer und Fangbeschränkungen für Tiefseegarnelen]
(10)Um den Einsatz selektiver Fanggeräte zu fördern und effiziente Schongebiete zum Schutz von Jungfischen und Laichern einzurichten, wurde mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates ein Ausgleichsmechanismus für die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Schleppnetzfischer eingeführt. [PLATZHALTER STECF-Gutachten].
(11)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 genannten Bestände unter dem vorsorglichen Referenzwert für die Biomasse (BPA) oder unter dem Grenzwert für die Biomasse (BLIM) liegt, so sind gemäß Artikel 6 jener Verordnung Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestände rasch wieder Werte oberhalb des Niveaus erreichen, das den MSY ermöglicht.
(12)Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/20 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung kleiner pelagischer Bestände im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der für den Zeitraum von 2022 bis 2029 eine Höchstfangmenge und eine damit zusammenhängende Obergrenze für die Flottenkapazität für Ringwadenfänger und pelagische Schleppnetzfischer, die kleine pelagische Bestände befischen, eingeführt wurden. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2026 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(13)[PLATZHALTER GFCM 48 Adriatisches Meer kleine pelagische Arten].
(14)Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands und eine Obergrenze für die Flottenkapazität für bestimmte Grundfischbestände sowie die Verpflichtung, für die wichtigsten Bestände 2026 Fmsy zu erreichen, eingeführt wurden. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2026 sollten daher in Unionsrecht umgesetzt werden.
(15)[PLATZHALTER GFCM 48 Adriatisches Meer Grundfischarten].
(16)Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten und Grundfischarten und in Übereinstimmung mit Absatz 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestaufwandszuteilung für Grundfischbestände zu gewährleisten.
(17)Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Grundfischbeständen in der Straße von Sizilien (geografische GFCM-Untergebiete 12 bis 16) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/12 und GFCM/42/2018/5 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/4 wurden eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Europäischen Seehecht und Fangbeschränkungen für Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) sowie ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2026 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(18)[Platzhalter GFCM 48 – 1 Jahr Verlängerung der Übergangsphase des Mehrjahresplans].
(19)Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien (geografische GFCM-Untergebiete 12 bis 16) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/7 und GFCM/43/2019/6 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/5 wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2026 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(20)[Platzhalter GFCM 48 – 1 Jahr Verlängerung der Übergangsphase des Mehrjahresplans].
(21)Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/6 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele im Ionischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 19 bis 21) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/8 und GFCM/42/2018/4 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/6 wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2026 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(22)[Platzhalter GFCM 48 – 1 Jahr Verlängerung der Übergangsphase des Mehrjahresplans].
(23)Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/7 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele im Levantischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 24 bis 27) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/6 und GFCM/42/2018/3 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/7 wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2026 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(24)[PLATZHALTER GFCM 48 – Maßnahmen für Rote Fleckbrasse].
(25)Gemäß dem von der Arbeitsgruppe Schwarzes Meer der GFCM bereitgestellten wissenschaftlichen Gutachten sollte die derzeitige Quote für Sprotte (Sprattus sprattus) auf dem derzeitigen Niveau gehalten werden, um die Nachhaltigkeit der Sprottenbestände im Schwarzen Meer zu gewährleisten (geografisches GFCM-Untergebiet 29). Daher sollte für diesen Bestand weiterhin eine autonome Quote festgelegt werden.
(26)Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/47/2024/8 zur Änderung der Empfehlungen GFCM/43/2019/3 und GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer (geografisches GFCM-Untergebiet 29) angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/47/2024/8 wurden eine aktualisierte regionale zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und eine Quotenzuweisungsregelung für Steinbutt eingeführt. Gemäß der Empfehlung GFCM/41/2017/4 sind die zweimonatige Schonzeit und die Begrenzung der Fangtage auf 180 pro Jahr operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden. Diese Maßnahmen, die sich auf das Jahr 2026 beziehen, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden, da die TAC ohne diese Maßnahmen auf einer anderen Höhe festgesetzt werden müsste.
(27)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.
(28)Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2026 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Mittelmeer und im Schwarzen Meer tätig sind und folgende Fischbestände befischen:
a)Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Rote Koralle (Corallium rubrum) und Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer;
b)Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris), Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im westlichen Mittelmeer;
c)Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer;
d)Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer;
e)Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius) und Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien;
f)Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien, im Ionischen Meer und im Levantischen Meer;
g)Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer;
h)Sprotte (Sprattus sprattus) und Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer.
(2)Diese Verordnung gilt auch für andere Fischereitätigkeiten der Union, einschließlich Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
a)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;
b)„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
c)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)
i) in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;
ii) in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand über ein Jahr verteilt entnommen werden darf;
d)„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;
e)„autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugeteilt wird;
f)„analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt;
g)„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;
h)„Fischsammelgerät“ („fish aggregating device“, FAD) eine auf der Meeresoberfläche schwimmende verankerte Vorrichtung, die Fische anziehen soll.
Artikel 3
Fischereigebiete
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Festlegungen für Fischereigebiete:
a)„geografische GFCM-Untergebiete“ bezeichnet die Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b)„Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;
c)„westliches Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;
d)„Adriatisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;
e)„Straße von Sizilien“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;
f)„Ionisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;
g)„Levantisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;
h)„Alboran-Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2 und 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;
i)„Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124.
TITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION
KAPITEL I
Mittelmeer
Artikel 4
Europäischer Aal
(1)
Dieser Artikel gilt für die geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27, Brackgewässer und Süßwasser. Zu den Brackgewässern gehören Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.
(2)
Die Beteiligung an gewerblicher Fischerei, bei der Europäischer Aal (Anguilla anguilla) mit einer Gesamtlänge von mehr als 12 cm entweder als Zielart befischt oder als Beifang gefangen wird, ist im Jahr 2026 für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten untersagt. Zu diesem Zweck legt jeder betreffende Mitgliedstaat eine oder mehrere Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen:
a)
Gegebenenfalls können innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in seinen verschiedenen Lebensstadien Rechnung zu tragen;
b)
die Schonzeiten erstrecken sich jeweils entweder auf mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate oder auf insgesamt sechs Monate nach Maßgabe der Bedingungen gemäß Absatz 3;
c)
die Schonzeiten müssen jeweils mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen.
(3)
Die genannte Schonzeit umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2026 und einen weiteren dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. November 2026, der von dem betreffenden Mitgliedstaat jeweils festgelegt wird.
(4)
Die gewerbliche Fischerei auf Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm wird jährlich für einen Zeitraum von zwei Monaten erlaubt, und diese Fischereitätigkeiten sollten von einer benannten wissenschaftlichen Einrichtung überwacht werden, die die Datenerhebung und -analysen beaufsichtigt.
(5)
Die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstzahl passiver Fanggeräte, die für die gewerbliche Befischung von Europäischem Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm erlaubt sind, dürfen die in Anhang I festgelegten Werte nicht überschreiten.
(6)
Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.
(7)
Jeder betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über
a) die von ihm gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Schonzeiten bis zum 1. März 2026;
b) die nationalen Maßnahmen bezüglich der von ihm gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Schonzeit bzw. Schonzeiten binnen zwei Wochen nach Festlegung der Schonzeiten;
c) den Zeitraum, in dem gemäß Absatz 4 Europäischer Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm befischt werden darf, bis zum 1. März 2026.
Artikel 5
Rote Koralle
Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die Rote Koralle (Corallium rubrum) im Mittelmeer ernten.
Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere Erntetätigkeiten der Union geernteten Bestände Roter Koralle den in Anhang II festgesetzten Umfang nicht überschreiten.
Artikel 6
Goldmakrele
(1) Dieser Artikel gilt für alle gewerblichen pelagischen Fischereitätigkeiten durch Fischereifahrzeuge der Union, die Goldmakrele (Coryphaena hippurus) durch den Einsatz von FAD im Mittelmeer befischen.
Er gilt auch für die Freizeitfischerei auf Goldmakrele im Mittelmeer.
(2) Die maximale Flottenkapazität der Fischereifahrzeuge der Union, die Goldmakrele befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und Bruttoraumzahl (BRZ), ist unter Anhang III Buchstabe a festgesetzt.
(3) Die Höchstzahl der FADs pro Schiff, das Goldmakrele befischen darf, ist unter Anhang III Buchstabe b festgesetzt.
(4) Die Höchstfangmengen für Goldmakrele dürfen die in Anhang III Buchstabe c festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
Für die Freizeitfischerei ist die Höchstzahl der Fänge auf 10 kg oder fünf Fische jeder Größe pro Person und Tag begrenzt.
KAPITEL II
Westliches Mittelmeer
Artikel 7
Grundfischbestände
(1) Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Grundfischbeständen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 im westlichen Mittelmeer dienen.
(2) Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer wird entsprechend Anhang IV Nummer 1 begrenzt. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(3) Die Höchstfangmengen für Tiefseegarnelen im Alboran-Meer, im Bereich der Balearen, in Nordspanien und im Golfe du Lion sind unter Anhang IV Nummer 2 Buchstabe a festgesetzt.
(4) Die Höchstfangmengen für Tiefseegarnelen im Bereich von Korsika, im Ligurischen Meer, im Tyrrhenischen Meer und im Bereich von Sardinien sind unter Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b festgesetzt.
(5) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang IV lässt Folgendes unberührt:
a)
Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
c)
zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;
d)
zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragener Mengen nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
e)
Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Artikel 8
Ausgleichsmechanismus
[PLATZHALTER]
Artikel 9
Abhilfemaßnahmen
[PLATZHALTER]
Artikel 10
Aufzeichnung und Übermittlung von Daten
(1) Die Mitgliedstaaten zeichnen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 146c, 146d und 146e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission die Fischereiaufwandsdaten auf und übermitteln sie an die Kommission.
(2) Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IV aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppen.
KAPITEL III
Adriatisches Meer
Artikel 11
Kleine pelagische Bestände
(1) Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die dem Fang von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.
(2) Die Höchstfangmengen für Sardine und Sardelle dürfen die in Anhang V Nummer 1 Buchstabe a festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
(3) Die maximale Flottenkapazität, ausgedrückt in kW, BRZ und Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände befischen dürfen, ist unter Anhang V Nummer 1 Buchstabe b festgesetzt.
(4) Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Artikel 12
Grundfischbestände
(1) Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Roter Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer dienen.
(2) Der höchstzulässige Fischereiaufwand für diese Grundfischbestände und die maximale Flottenkapazität, die dem Anwendungsbereich dieses Artikels unterliegen, sind in Anhang V Nummer 2 Buchstaben a bzw. b festgesetzt.
(3) Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Artikel 13
Datenübermittlung
Für Fischereien, die den Artikel 11 und 12 unterliegen, verwenden die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die in Anhang V aufgeführten Bestandscodes und Codes für die Fischereiaufwandsgruppen.
KAPITEL IV
Straße von Sizilien
Artikel 14
Europäischer Seehecht und Rosa Geißelgarnele
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius) und Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien dienen.
(2) Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände im Rahmen dieses Artikels befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist unter Anhang VI Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt.
(3) Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Europäischen Seehecht (in Anzahl Fangtagen) für Schiffe, die Europäischen Seehecht mit Grundscherbrettnetzen (OTB) befischen, ist unter Anhang VI Nummer 1 Buchstabe b festgesetzt.
(4) Die Höchstfangmengen für Rosa Geißelgarnele dürfen die in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe c festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
(5) Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Artikel 15
Tiefseegarnelen
(1) Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien dienen.
(2) Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände im Rahmen dieses Artikels befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist unter Anhang VI Nummer 2 Buchstabe a festgesetzt.
(3) Die Höchstfangmengen für Tiefseegarnelen dürfen die in Anhang VI Nummer 2 Buchstaben b und c festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
Artikel 16
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Fangmengen an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang VI aufgeführten Bestandscodes.
KAPITEL V
Ionisches Meer und Levantisches Meer
Artikel 17
Tiefseegarnelen
(1) Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer und im Levantischen Meer dienen.
(2) Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Tiefseegarnelen im Rahmen dieses Artikels befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist unter Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a festgesetzt.
(3) Die Höchstfangmengen für in diesem Artikel genannte Tiefseegarnelen dürfen die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben b und c sowie Nummer 2 Buchstaben b und c festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
KAPITEL VI
Alboran-Meer
Artikel 18
Rote Fleckbrasse
[PLATZHALTER]
KAPITEL VII
Schwarzes Meer
Artikel 19
Sprotte
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sprotte (Sprattus sprattus) im Schwarzen Meer dienen.
(2) Die autonome Unionsquote für Sprotte darf die in Anhang IX festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
(3) Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Artikel 20
Steinbutt
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer dienen.
(2) Die TAC für Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers, die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang IX aufgeführt.
(3) Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Artikel 21
Steuerung des Fischereiaufwands für Steinbutt
Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt befischen dürfen, der dem Anwendungsbereich des Artikels 20 unterliegt, dürfen unabhängig von der Länge über alles des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.
Artikel 22
Schonzeit für Steinbutt
In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni 2026 ist es Fischereifahrzeugen der Union in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers untersagt, Fischereitätigkeiten, einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf von Steinbutt durchzuführen.
Artikel 23
Besondere Vorschriften zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang IX lässt Folgendes unberührt:
a)
Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
c)
Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Artikel 24
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Mengen an Sprotte und Steinbutt, die in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers gefangen wurden, an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestandscodes.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 22.9.2025
COM(2025) 509 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für eine VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2026
ANHANG I
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DIE GEWERBLICHE FISCHEREI DER UNION AUF GLASAAL IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR EUROPÄISCHEN AAL IM MITTELMEER
Die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und Fanggeräte, die für die gewerbliche Fischerei auf Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm zugelassen sind, ist in Tabelle 1 bzw. Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 1
Höchstzahl der Fangerlaubnisse
Mitgliedstaat
|
Europäischer Aal
ELE
|
Spanien
|
153
|
Tabelle 2
Höchstzahl der Fanggeräte
Mitgliedstaat
|
Fanggerät
|
Fanggerätecode
|
Einheiten
|
Spanien
|
Reusen und Fallen
|
EPO
|
249
|
ANHANG II
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER
Die höchstzulässige Anzahl von Fangerlaubnissen und die Höchstmenge an geernteter Roter Koralle im Mittelmeer sind in Tabelle 1 festgelegt.
Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische Bezeichnung
|
Alpha-3-Code
|
Gemeinsprachliche Bezeichnung
|
Corallium rubrum
|
COL
|
Rote Koralle
|
Tabelle 1 Höchstzahl der Fangerlaubnisse(*)
Mitgliedstaat
|
Rote Koralle
COL
|
Griechenland
|
12
|
Spanien
|
0(**)
|
Frankreich
|
32
|
Kroatien
|
0(**)
|
Italien
|
40
|
(*) Gibt die Anzahl der Schiffe oder Taucher, oder beides, oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen.
(**) Gemäß dem geltenden vorübergehenden Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen und in kroatischen Gewässern, vorbehaltlich möglicher künftiger Änderungen.
Tabelle 2
Maximale Erntemengen in Kilogramm Lebendgewicht
Art:
|
Rote Koralle
|
Gebiet:
|
Unionsgewässer im Mittelmeer
Geografische Untergebiete 1-27
|
|
Corallium rubrum
|
COL/GF1-27
|
Griechenland
|
1 844
|
|
Spanien
|
0(**)
|
|
Frankreich
|
1 400
|
|
Kroatien
|
0(**)
|
|
Italien
|
1 378
|
|
Union
|
4 622
|
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
(**) Gemäß dem geltenden vorübergehenden Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen und in kroatischen Gewässern, vorbehaltlich möglicher künftiger Änderungen.
ANHANG III
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG VON GOLDMAKRELE IM MITTELMEER
In den Tabellen a, b und c sind Höchstzahl, kW und BRZ der Fischereifahrzeuge der Union, die im Mittelmeer mit FADs Goldmakrele befischen dürfen, und die Höchstfangmengen festgelegt.
Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen GFCM-Untergebiete.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische Bezeichnung
|
Alpha-3-Code
|
Gemeinsprachliche Bezeichnung
|
Coryphaena hippurus
|
DOL
|
Goldmakrele
|
a) Maximale Flottenkapazität von Fischereifahrzeugen, die im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27) mit FADs Goldmakrele befischen
Mitgliedstaat
|
Anzahl der Schiffe
|
kW
|
BRZ
|
Italien
|
261
|
21 061
|
1 986
|
Malta
|
130
|
16 662
|
1 296,28
|
Spanien
|
45
|
2 105,73
|
153,34
|
b) Höchstzahl der FADs pro Fischereifahrzeug, das im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27) Goldmakrele befischen darf
Mitgliedstaat
|
Anzahl der FADs pro Schiff
|
Italien
|
100
|
Malta
|
200
|
Spanien
|
50
|
c) Höchstmenge der Fänge in Tonnen Lebendgewicht im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27)
Art:
|
Goldmakrele
Coryphaena hippurus
|
Gebiet:
|
Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 1 bis 27 (DOL/MED)
|
Italien
|
1 174
|
|
Höchstfangmenge
|
Malta
|
517
|
|
|
Spanien
|
127
|
|
|
Union
|
1 818
|
|
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
|
ANHANG IV
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG VON GRUNDFISCHBESTÄNDEN IM WESTLICHEN MITTELMEER
In den nachfolgenden Tabellen sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1022, Fangbeschränkungen und die Länge über alles der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern und Grundlangleinenfischern, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt.
Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Bei Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische Bezeichnung
|
Alpha-3-Code
|
Gemeinsprachliche Bezeichnung
|
Aristaeomorpha foliacea
|
ARS
|
Rote Tiefseegarnele
|
Aristeus antennatus
|
ARA
|
Afrikanische Tiefseegarnele
|
Merluccius merluccius
|
HKE
|
Europäischer Seehecht
|
Mullus barbatus
|
MUT
|
Rote Meerbarbe
|
Nephrops norvegicus
|
NEP
|
Kaisergranat
|
Parapenaeus longirostris
|
DPS
|
Rosa Geißelgarnele
|
1.Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen)
Anzahl der Fangtage für Schleppnetzfischer in Alboran-Meer, im Bereich der Balearischen Inseln, in Nordspanien und im Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7)
Bestandsgruppe
|
Länge über alles der Schiffe
|
Spanien
|
Frankreich
|
Italien
|
Code der Fischereiaufwandsgruppe
|
Code der zusätzlichen Zuteilung
|
Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 5 und 6
|
<12m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED1_TR1
|
EFF1/MED1_TR1_AA
|
|
≥ 12 m und < 18 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED1_TR2
|
EFF1/MED1_TR2_AA
|
|
≥ 18 m und < 24 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED1_TR3
|
EFF1/MED1_TR3_AA
|
|
≥ 24 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED1_TR4
|
EFF1/MED1_TR4_AA
|
Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7
|
<12m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF2/MED1_TR1
|
EFF2/MED1_TR1_AA
|
|
≥ 12 m und < 18 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF2/MED1_TR2
|
EFF2/MED1_TR2_AA
|
|
≥ 18 m und < 24 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF2/MED1_TR3
|
EFF2/MED1_TR3_AA
|
|
≥ 24 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF2/MED1_TR4
|
EFF2/MED1_TR4_AA
|
Anzahl der Fangtage für Schleppnetzfischer im Bereich von Korsika, im Ligurischen Meer, im Tyrrhenischen Meer und im Bereich von Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11)
Bestandsgruppe
|
Länge über alles der Schiffe
|
Spanien
|
Frankreich
|
Italien
|
Code der Fischereiaufwandsgruppe
|
Code der zusätzlichen Zuteilung
|
Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 9 und 10
|
<12m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED2_TR1
|
EFF1/MED2_TR1_AA
|
|
≥ 12 m und < 18 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED2_TR2
|
EFF1/MED2_TR2_AA
|
|
≥ 18 m und < 24 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED2_TR3
|
EFF1/MED2_TR3_AA
|
|
≥ 24 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED2_TR4
|
EFF1/MED2_TR4_AA
|
Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11
|
<12m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF2/MED2_TR1
|
EFF2/MED2_TR1_AA
|
|
≥ 12 m und < 18 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF2/MED2_TR2
|
EFF2/MED2_TR2_AA
|
|
≥ 18 m und < 24 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF2/MED2_TR3
|
EFF2/MED2_TR3_AA
|
|
≥ 24 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF2/MED2_TR4
|
EFF2/MED2_TR4_AA
|
Anzahl der Fangtage für Grundlangleinenfischer in Alboran-Meer, im Bereich der Balearischen Inseln, in Nordspanien und im Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7)
Bestandsgruppe
|
Länge über alles der Schiffe
|
Spanien
|
Frankreich
|
Italien
|
Code der Fischereiaufwandsgruppe
|
Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7
|
< 12 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED1_LL1
|
|
≥ 12 m und < 18 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED1_LL2
|
|
≥ 18 m und < 24 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED1_LL3
|
|
≥ 24 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED1_LL4
|
Anzahl der Fangtage für Grundlangleinenfischer im Bereich von Korsika, im Ligurischen Meer, im Tyrrhenischen Meer und im Bereich von Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11)
Bestandsgruppe
|
Länge über alles der Schiffe
|
Spanien
|
Frankreich
|
Italien
|
Code der Fischereiaufwandsgruppe
|
Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11
|
< 12 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED2_LL1
|
|
≥ 12 m und < 18 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED2_LL2
|
|
≥ 18 m und < 24 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED2_LL3
|
|
≥ 24 m
|
pm
|
pm
|
pm
|
EFF1/MED2_LL4
|
2. Fangbeschränkungen für Tiefseegarnelen
a)
|
Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in Alboran-Meer, im Bereich der Balearischen Inseln, in Nordspanien und im Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht
Art:
|
Afrikanische Tiefseegarnele
Aristeus antennatus
|
Gebiet:
|
geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7
(ARA/GF1-7)
|
Spanien
|
pm
|
|
|
Frankreich
|
pm
|
|
|
Italien
|
pm
|
|
|
Union
|
pm
|
|
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
Höchstfangmenge
|
|
b)
|
Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) im Bereich von Korsika, im Ligurischen Meer, im Tyrrhenischen Meer und im Bereich von Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht
|
|
Art:
|
Afrikanische Tiefseegarnele
Aristeus antennatus
|
Gebiet:
|
geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11
(ARA/GF8-11)
|
Spanien
|
pm
|
|
|
Frankreich
|
pm
|
|
|
Italien
|
pm
|
|
|
Union
|
pm
|
|
Vorsorgliche Fangbeschränkung
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
Höchstfangmenge
|
|
Art:
|
Rote Tiefseegarnele
Aristaeomorpha foliacea
|
Gebiet:
|
geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11
(ARS/GF8-11)
|
Spanien
|
pm
|
|
|
Frankreich
|
pm
|
|
|
Italien
|
pm
|
|
|
Union
|
pm
|
|
Analytische Fangbeschränkungen
|
TAC Nicht zutreffend Höchstfangmenge
|
|
3. Fangbeschränkungen für Europäischen Seehecht im Mittelmeer
a) Fangmöglichkeiten für Europäischen Seehecht (Merluccius merluccius) mit stationärem Fanggerät (GNS, GND und GTR) im Alboran-Meer, im Bereich der Balearischen Inseln, in Nordspanien und im Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht
Art:
|
Europäischer Seehecht
Merluccius merluccius
|
Gebiet:
|
geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7
(HKE/GF1-7)
|
Spanien
|
pm
|
|
|
Frankreich
|
pm
|
|
|
Italien
|
pm
|
|
|
Union
|
pm
|
|
Analytische Fangbeschränkung
Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 gilt nicht.
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
Höchstfangmenge
|
b)
Fangmöglichkeiten für Europäischen Seehecht (Merluccius merluccius) mit stationärem Fanggerät (GNS, GND und GTR) im Bereich von Korsika, im Ligurischen Meer, im Tyrrhenischen Meer und im Bereich von Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht
Art:
|
Europäischer Seehecht
Merluccius merluccius
|
Gebiet:
|
geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11
(HKE/GF8-11)
|
Spanien
|
pm
|
|
|
Frankreich
|
pm
|
|
|
Italien
|
pm
|
|
|
Union
|
pm
|
|
Analytische Fangbeschränkung
Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 gilt nicht.
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
Höchstfangmenge
|
ANHANG V
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER
In den nachfolgenden Tabellen sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt.
Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Bei Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Lateinische Bezeichnung
|
Alpha-3-Code
|
Gemeinsprachliche Bezeichnung
|
Engraulis encrasicolus
|
ANE
|
Sardelle
|
Merluccius merluccius
|
HKE
|
Europäischer Seehecht
|
Mullus barbatus
|
MUT
|
Rote Meerbarbe
|
Nephrops norvegicus
|
NEP
|
Kaisergranat
|
Parapenaeus longirostris
|
DPS
|
Rosa Geißelgarnele
|
Sardina pilchardus
|
PIL
|
Sardine
|
Solea solea
|
SOL
|
Seezunge
|
1. Kleine pelagische Bestände – geografische Untergebiete 17 und 18
a) Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht
Arten
|
Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)
|
Gebiet
|
Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18
|
|
Engraulis encrasicolus
(ANE/GF1718)
|
Sardina pilchardus
(PIL/GF1718)
|
|
|
Italien
|
pm
|
pm
|
|
Kroatien
|
pm
|
pm
|
|
Slowenien
|
pm
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
pm
|
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
b) Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen
Mitgliedstaat
|
Fanggerät
|
Anzahl der Schiffe
|
kW
|
BRZ
|
Kroatien
|
PS
|
249
|
77 145,52
|
18 537,72
|
Italien
|
PTM, OTM und PS
|
187
|
64 655
|
14 065
|
Slowenien
(*)
|
PS
|
4
|
433,7
|
38,5
|
(*) Absatz 28 der Empfehlung GFCM/44/2021/20 gilt nicht für nationale Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen, gemäß den Aufzeichnungen sowohl in den nationalen Registern als auch im GFCM-Register für das Jahr 2014; dies trifft auf Slowenien zu. In einem solchen Fall darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ), Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden.
2. Grundfischbestände – geografische Untergebiete 17 und 18
a) Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern und Flottensegment, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen
|
|
|
|
|
Fangtage 2025
|
Art des Fanggeräts
|
Geografisches Gebiet
|
Betroffene Bestände
|
Länge über alles der Schiffe
|
Code der Aufwandsgruppe
|
ITALIEN
|
KROATIEN
|
SLOWENIEN (*)
|
Schleppnetze (OTB)
|
GFCM-Untergebiete 17 und 18
|
Rote Meerbarbe; Seehecht; Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat
|
< 12 m
|
EFF/MED3_OTB_TR1
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
≥ 12 m und < 24 m
|
EFF/MED3_OTB_TR2
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
≥ 24 m
|
EFF/MED3_OTB_TR3
|
pm
|
pm
|
|
Baumkurren (TBB)
|
GFCM-Untergebiet 17
|
Seezunge
|
< 12 m
|
EFF/MED3_TBB_TR1
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
≥ 12 m und < 24 m
|
EFF/MED3_TBB_TR2
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
≥ 24 m
|
EFF/MED3_TBB_TR3
|
pm
|
pm
|
pm
|
(*) Slowenien darf die Aufwandsgrenze von 3 000 Fangtagen pro Jahr gemäß Nummer 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 nicht überschreiten.
b) Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen
Mitgliedstaat
|
Fanggerät
|
Anzahl der Schiffe
|
kW
|
BRZ
|
Kroatien
|
OTB
|
495
|
79 867,99
|
13 267,99
|
Italien
|
OTB und TBB
|
1 363
|
260 618,37
|
47 148
|
Slowenien (*)
|
OTB
|
11
|
1 813,00
|
168,67
|
(*) Die Bestimmungen in Absatz 9 Buchstabe c und Absatz 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die Schleppnetze (OTB) einsetzen und an weniger als 1 000 Fangtagen während des in Absatz 9 Buchstabe c genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die Schleppnetze (OTB) einsetzt, darf im Vergleich zum Referenzzeitraum nicht um mehr als 50 % zunehmen.
ANHANG VI
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DER STRAẞE VON SIZILIEN
In den nachstehenden Tabellen sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die Grundfischarten und Tiefseegarnelen befischen dürfen, festgelegt.
Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Lateinische Bezeichnung
|
Alpha-3-Code
|
Gemeinsprachliche Bezeichnung
|
Merluccius merluccius
|
HKE
|
Europäischer Seehecht
|
Parapenaeus longirostris
|
DPS
|
Rosa Geißelgarnele
|
Aristaeomorpha foliacea
|
ARS
|
Rote Tiefseegarnele
|
Aristeus antennatus
|
ARA
|
Afrikanische Tiefseegarnele
|
1. Grundfischbestände
a) Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ
Mitgliedstaat
|
Fanggerät
|
Anzahl der Schiffe
|
kW
|
BRZ
|
Zypern
|
OTB
|
1
|
265
|
105
|
Spanien
|
OTB
|
1
|
100
|
118
|
Italien
|
OTB
|
594
|
144 175
|
36 856
|
Malta
|
OTB
|
15
|
5 562
|
2 007
|
b) Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Anzahl der Fangtage) für Schiffe mit Grundscherbrettnetzen, die in der Straße von Sizilien Europäischen Seehecht (Merluccius merluccius) befischen (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16)
Mitgliedstaat
|
Fanggerät
|
Schiffslänge
|
Code der Aufwandsgruppe
|
Fangtage 2026
|
CYP
|
OTB
|
T-12
|
EFF4/MED4_OTB4
|
pm
|
ITA
|
OTB
|
T-07
|
EFF4/MED4_OTB1
|
pm
|
ITA
|
OTB
|
T-10
|
EFF4/MED4_OTB2
|
pm
|
ITA
|
OTB
|
T-11
|
EFF4/MED4_OTB3
|
pm
|
ITA
|
OTB
|
T-12
|
EFF4/MED4_OTB4
|
pm
|
MLT
|
OTB
|
T-11
|
EFF4/MED4_OTB3
|
pm
|
MLT
|
OTB
|
T-12
|
EFF4/MED4_OTB4
|
pm
|
c) Höchstfangmenge für Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
Art:
|
Rosa Geißelgarnele
Parapenaeus longirostris
|
Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16
(DPS/GF12-16)
|
Zypern
|
pm
|
Analytische Fangbeschränkung
|
Italien
|
pm
|
|
Malta
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
2. Tiefseegarnelen
a) Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Bestände von Tiefseegarnelen in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ
Mitgliedstaat
|
Fanggerät
|
Anzahl der Schiffe
|
kW
|
BRZ
|
Zypern
|
OTB
|
1
|
265
|
105
|
Spanien
|
OTB
|
2
|
440,56
|
218,78
|
Italien
|
OTB
|
239
|
76 232
|
22 672
|
Malta
|
OTB
|
15
|
5 562
|
2 007
|
b) Höchstfangmenge für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
Art:
|
Rote Tiefseegarnele
Aristaeomorpha foliacea
|
Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16
(ARS/GF12-16)
|
Spanien
|
pm
|
Analytische Fangbeschränkung
|
Italien
|
pm
|
|
Zypern
|
pm
|
|
Malta
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
c) Höchstfangmenge für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
Art:
|
Afrikanische Tiefseegarnele
Aristeus antennatus
|
Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16
(ARA/GF12-16)
|
Spanien
|
pm
|
Vorsorgliche Fangbeschränkung
|
Italien
|
pm
|
|
Zypern
|
pm
|
|
Malta
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
ANHANG VII
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER UND IM LEVANTISCHEN MEER
In den nachstehenden Tabellen ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Ionischen Meer und im Levantischen Meer Grundfischbestände befischen dürfen, festgelegt. Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische Bezeichnung
|
Alpha-3-Code
|
Gemeinsprachliche Bezeichnung
|
Aristaeomorpha foliacea
|
ARS
|
Rote Tiefseegarnele
|
Aristeus antennatus
|
ARA
|
Afrikanische Tiefseegarnele
|
1. Ionisches Meer
a) Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Bestände von Tiefseegarnelen im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20 und 21) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ
Mitgliedstaat
|
Fanggerät
|
Anzahl der Schiffe
|
kW
|
BRZ
|
Griechenland
|
OTB
|
240
|
69 281
|
23 101
|
Italien
|
OTB
|
291
|
72 383
|
16 853
|
Malta
|
OTB
|
15
|
5 562
|
2 007
|
b) Höchstfangmenge für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20 und 21), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
Art:
|
Rote Tiefseegarnele
Aristaeomorpha foliacea
|
Gebiet: geografische Untergebiete 19, 20 und 21 (ARS/GF19-21)
|
Griechenland
|
pm
|
Analytische Fangbeschränkung
|
Italien
|
pm
|
|
Malta
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
c) Höchstfangmenge für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20 und 21), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
Art:
|
Afrikanische Tiefseegarnele
Aristeus antennatus
|
Gebiet: geografische Untergebiete 19, 20 und 21 (ARA/GF19-21)
|
Griechenland
|
pm
|
Analytische Fangbeschränkung
|
Italien
|
pm
|
|
Malta
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
2. Levantisches Meer
a) Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Bestände von Tiefseegarnelen im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ
Mitgliedstaat
|
Fanggerät
|
Anzahl der Schiffe
|
kW
|
BRZ
|
Zypern
|
OTB
|
6
|
2 048
|
618
|
Italien
|
OTB
|
34
|
15 345
|
5 542
|
b) Höchstfangmenge für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
Art:
|
Rote Tiefseegarnele
Aristaeomorpha foliacea
|
Gebiet: geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27 (ARS/GF24-27)
|
Italien
|
pm
|
Vorsorgliche Fangbeschränkung
|
Zypern
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
c) Höchstfangmenge für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
Art:
|
Afrikanische Tiefseegarnele
Aristeus antennatus
|
Gebiet: geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27 (ARA/GF24-27)
|
Italien
|
pm
|
Vorsorgliche Fangbeschränkung
|
Zypern
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
|
TAC
|
Nicht zutreffend
|
|
ANHANG VIII
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ALBORAN-MEER
[Platzhalter]
ANHANG IX
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER
In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.
Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Bei Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Lateinische Bezeichnung
|
Alpha-3-Code
|
Gemeinsprachliche Bezeichnung
|
Sprattus sprattus
|
SPR
|
Sprotte
|
Scophthalmus maximus
|
TUR
|
Steinbutt
|
Art
|
Sprotte
Sprattus sprattus
|
Gebiet:
|
Unionsgewässer im Schwarzen Meer – geografisches Untergebiet 29
(SPR/F3742C)
|
Bulgarien
|
8 032,50
|
|
Analytische TAC
Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
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Rumänien
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3 442,50
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Union
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11 475
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TAC
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Nicht zutreffend
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Art:
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Steinbutt
Scophthalmus maximus
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Gebiet:
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Unionsgewässer im Schwarzen Meer – geografisches Untergebiet 29
(TUR/F3742C)
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Bulgarien
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82,50
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Analytische TAC
Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
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Rumänien
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82,50
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Union
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165
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(*)
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TAC
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890
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(*)
Fischfang, einschließlich Umladung, Mitführen an Bord, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2026 untersagt.