Brüssel, den 21.5.2025

COM(2025) 501 final

2025/0130(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen

{COM(2025) 502 final} - {SWD(2025) 501 final}


BEGRÜNDUNG

1.1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Europäische Unternehmen schaffen Arbeitsplätze und sorgen für Innovation und Wohlstand. Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität gehören zu den wesentlichen Voraussetzungen für florierende Unternehmen und stehen seit Jahrzehnten im Mittelpunkt der EU-Politik 1 . Um die EU-Wirtschaft auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen, müssen die EU und ihre Mitgliedstaaten die Rahmenbedingungen für Unternehmen strukturell verbessern, unter anderem durch gezielte Investitionen und Regulierungsmaßnahmen.

Präsidentin von der Leyen legte in den politischen Leitlinien für die Amtszeit der Europäischen Kommission 2024-2029 einen Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in Europa vor 2 . Die Erleichterung unternehmerischer Initiative und die Vertiefung des Binnenmarktes gehören zu den wichtigsten Prioritäten des Plans.

Die Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung 3 unterstützt auch die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen, denn sie ist darauf ausgerichtet, dass die EU-Rechtsvorschriften ihren Zielen gerecht werden, ohne unnötige Belastungen mit sich zu bringen. Im Jahr 2023 stellte die Kommission fest, dass die Berichtspflichten für Unternehmen und Verwaltungen 4 rationalisiert und vereinfacht werden müssen, und verpflichtete sich, sie um 25 % zu verringern, ohne dass dadurch die politischen Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften untergraben werden. Diese Verpflichtung wurde anschließend auf eine Reduzierung des gesamten Verwaltungsaufwands um 25 % und um 35 % für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausgeweitet 5 .

Mario Draghi argumentiert in seinem Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit 6 , dass die EU-Rechtsvorschriften KMU und kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung 7 (im Folgenden „kleine Midcap-Unternehmen“) eine proportional höhere Belastung auferlegen als größeren Unternehmen. In dem Bericht wird vorgeschlagen, dass die Kommission die bestehenden Milderungsmaßnahmen, die KMU derzeit zur Verfügung stehen, auf kleine Midcap-Unternehmen ausdehnen sollte, um die Verhältnismäßigkeit im EU-Recht auf sie auszuweiten. Im Draghi-Bericht wird des Weiteren festgestellt, dass es der EU an einer gemeinsam vereinbarten Definition des Begriffs „kleine Midcap-Unternehmen“ und an leicht verfügbaren statistischen Daten mangelt.

Laut dem Bericht von Enrico Letta mit dem Titel „Much more than a market“(Weit mehr als ein Markt) wird die Unterscheidung zwischen Midcap-Unternehmen und Großunternehmen in den EU-Rechtsvorschriften geeignetere Regeln ermöglichen und ihr Wachstum und ihre gleichberechtigte Beteiligung am Binnenmarkt, insbesondere in Krisenzeiten, fördern 8 . Midcap-Unternehmen können daher zur Vollendung des Binnenmarkts beitragen und dafür sorgen, dass er besser funktioniert.

Am 12. September 2023 veröffentlichte die Kommission das KMU-Entlastungspaket 9 , in dem sie ihr Ziel ankündigte, kleinen und mittleren Unternehmen dabei zu helfen, wettbewerbsfähig zu sein und zu wachsen, indem sie unter anderem den Bedürfnissen der Unternehmen, die die Schwellenwerte der KMU-Definition überschreiten 10 , und dem breiteren Spektrum der kleinen Midcap-Unternehmen Rechnung trägt. Im Rahmen von Aktion 18 des Entlastungspakets wurde angekündigt, dass die Kommission „eine harmonisierte Definition für kleine Midcap-Unternehmen erarbeiten, einen auf der Definition für kleine Mid Caps beruhenden Datensatz erstellen und potenzielle Maßnahmen bewerten [wird], um diese Unternehmen bei ihrem Wachstum zu fördern (einschließlich die mögliche Anwendung bestimmter Maßnahmen in angepasster Form zugunsten von KMU)“.

Aus einer Studie mit dem Titel „Map, measure and portray the EU mid-cap landscape“ 11 (Studie zur Kartierung, Vermessung und Darstellung der EU-Midcap-Landschaft) geht hervor, dass Midcap-Unternehmen mit 13 % der Gesamtbeschäftigung eine zentrale Rolle in der EU-Wirtschaft zukommt. Besonders stark sind diese Unternehmen in industriellen Ökosystemen vertreten, die für die Wettbewerbsfähigkeit und technologische Souveränität der EU von entscheidender Bedeutung sind, wie in den Bereichen Elektronik, Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Energie, energieintensive Industrien und Gesundheit. Midcap-Unternehmen stellen ein Segment des Unternehmenssektors dar, das sich deutlich von KMU, aber auch von großen Unternehmen unterscheidet. Im Vergleich zu KMU weisen sie tendenziell eine höhere Wachstumsgeschwindigkeit – etwa 20 % von ihnen waren drei Jahre zuvor noch KMU – und ein höheres Maß an Innovation und Digitalisierung auf, obwohl sie mit bestimmten ähnlichen Herausforderungen wie dem Verwaltungsaufwand konfrontiert sind und ebenfalls eine stärkere Verhältnismäßigkeit in neuen Rechtsvorschriften und gezielte Unterstützung benötigen. Um den reibungslosen Übergang von KMU zu kleinen Midcap-Unternehmen zu ermöglichen, ist es wichtig, diese Herausforderungen auf kohärente Weise anzugehen.

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, gezielte politische Unterstützung zu leisten, die Unternehmen dabei behilflich sein kann, vor allem in relevanten und wichtigen Sektoren zu expandieren. Im derzeitigen wirtschaftlichen Kontext und mit Blick auf die Sektoren mit einem hohen Anteil von Unternehmen in der Größenordnung von 250 bis 749 Beschäftigten 12 umfasst die Definition von kleinen Midcap-Unternehmen daher Unternehmen, die dreimal so groß sind wie KMU 13 . Dadurch soll die Expansion von Unternehmen besser begleitet und eine größere Zahl von Unternehmen abgedeckt werden. Die Kommission hat eine Empfehlung zur Formalisierung einer solchen Definition (Empfehlung der Kommission vom 21.5.2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen – C(2025) 3500 final) im Rahmen eines Vereinfachungspakets für kleine Midcap-Unternehmen abgegeben, das auch diesen Vorschlag für eine Verordnung umfasst, mit der Abhilfemaßnahmen für kleine Midcap-Unternehmen in die bestehenden Rechtsvorschriften aufgenommen werden.

Eine Definition des Begriffs „kleine Midcap-Unternehmen“ wird bereits im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 14 und der Leitlinien zur Risikofinanzierung 15 verwendet, um festgestelltes Marktversagen zu beheben, das durch gezielte öffentliche finanzielle Unterstützung aus nationalen Mitteln behoben werden kann. Der Zweck einer allgemeinen Definition kleiner Midcap-Unternehmen besteht jedoch nicht darin, die in den Vorschriften über staatliche Beihilfen verwendete Definition an sich zu übernehmen, vielmehr soll sie als Grundlage für gezielte politische Unterstützung dienen, die Unternehmen dabei behilflich sein kann, in relevanten und wichtigen Sektoren zu expandieren. Die Definition kleiner Midcap-Unternehmen in der genannten Empfehlung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, die im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen als angemessen erachtet werden.

Vor diesem Hintergrund zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, in einer Reihe von Rechtsakten, in deren Rahmen bereits Milderungs- oder Fördermaßnahmen für KMU zur Verfügung gestellt werden, kleine Midcap-Unternehmen und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Verwaltungsaufwand gemäß der oben erläuterten Logik zu berücksichtigen, um Unternehmen einzubeziehen, die dreimal so groß wie KMU sind. Daher wird in Rechtsakten, in denen KMU unter Bezugnahme auf Teile des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert werden, wie z. B. die in Artikel 2 dieser Empfehlung festgelegten Schwellenwerte, ein ähnlicher Ansatz bei der Definition von kleinen Midcap-Unternehmen verfolgt.

Ziel ist es, kleine Midcap-Unternehmen zu unterstützen, die vor ähnlichen Herausforderungen stehen wie KMU. Soweit sie sich noch in der Wachstumsphase befinden, können sie gleichermaßen von der Verhältnismäßigkeit der Regulierung profitieren, anstatt denselben Vorschriften zu unterliegen wie große Unternehmen, die besser ausgestattet sind und über mehr Ressourcen verfügen, um diese Vorschriften einzuhalten.

Der vorliegende Vorschlag zielt daher darauf ab, bestimmte Bestimmungen, die derzeit für KMU gelten, auf kleine Midcap-Unternehmen auszuweiten und in den folgenden Rechtsakten Vereinfachungsmaßnahmen zugunsten von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen vorzuschlagen:

·Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält Bestimmungen zum allgemeinen Datenschutz (DSGVO). In Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 ist festgelegt, dass jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen muss und welche Angaben dieses Verzeichnis enthalten sollte. Nach Artikel 30 Absatz 5 gilt für KMU und Einrichtungen mit weniger als 250 Beschäftigten eine Ausnahmeregelung, wonach diese Einrichtungen nicht verpflichtet sind, ein solches Verzeichnis zu führen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses vereinfacht und präzisiert werden, indem die Führung eines Verzeichnisses nur dann zwingend vorgeschrieben wird, wenn die Verarbeitungstätigkeiten voraussichtlich ein „hohes Risiko“ für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringen. Gleichzeitig sollte der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung auf kleine Midcap-Unternehmen und Einrichtungen mit weniger als 750 Beschäftigten ausgeweitet werden.

In Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/679 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, dazu anhalten müssen, nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Verhaltensregeln auszuarbeiten. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollte auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, damit auch deren besondere Bedürfnisse bei der Ausarbeitung von Verhaltensregeln berücksichtigt werden.

In Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/679 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission insbesondere auf Unionsebene die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen durch die in Artikel 43 DSGVO genannten Zertifizierungsstellen oder durch die zuständigen Aufsichtsbehörden fördern, und in diesem Zusammenhang den besonderen Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung getragen wird. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollte auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, damit auch deren besondere Bedürfnisse bei der Erteilung von Zertifizierungen berücksichtigt werden.

·Die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern enthält Bestimmungen zur Erleichterung des Zugangs von KMU zu Handelsschutzinstrumenten, insbesondere durch Bereitstellung allgemeiner Informationen und, soweit möglich, Erleichterung der Verfahren für KMU. Mit Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2016/1036 soll der Zugang zu dem Handelsschutzinstrument erleichtert werden. In diesem Zusammenhang werden KMU durch eine eigene Informationsstelle unterstützt, die allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitstellt oder Standardfragebögen herausgibt. Um sicherzustellen, dass auch kleine Midcap-Unternehmen von der Beratung und Unterstützung durch eine Informationsstelle profitieren, sollte der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf sie ausgeweitet werden. In Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 ist der zeitliche Ablauf der Untersuchungsverfahren geregelt. Die Verordnung enthält eine Bestimmung, wonach Untersuchungszeiträume für fragmentierte Wirtschaftszweige, die hauptsächlich aus KMU bestehen, so weit wie möglich an das Geschäftsjahr angepasst werden. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollte auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, damit auch diese von den Erleichterungen und der Vorhersagbarkeit profitieren, die sich aus der Angleichung der Untersuchungszeiträume an das Geschäftsjahr ergeben.

·Die Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern enthält Bestimmungen zur Erleichterung des Zugangs zu dem Handelsschutzinstrument. In diesem Zusammenhang werden KMU durch eine eigene Informationsstelle unterstützt, die allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitstellt oder Standardfragebögen herausgibt. Um sicherzustellen, dass auch kleine Midcap-Unternehmen von der Beratung und Unterstützung durch eine Informationsstelle profitieren, sollte der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf sie ausgeweitet werden. In Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 ist der zeitliche Ablauf der Untersuchungsverfahren geregelt. Die Verordnung enthält eine Bestimmung, wonach Untersuchungszeiträume für fragmentierte Wirtschaftszweige, die hauptsächlich aus KMU bestehen, so weit wie möglich an das Geschäftsjahr angepasst werden. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollte auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, damit auch diese von den Erleichterungen und der Vorhersagbarkeit profitieren, die sich aus der Angleichung der Untersuchungsverfahren an das Geschäftsjahr ergeben.

·Mit der Verordnung (EU) 2017/1129 in der durch die Verordnung (EU) 2024/2809 geänderten Fassung wird auf die Möglichkeit Bezug genommen, eine erleichterte Form eines Prospekts – einen EU-Wachstumsemissionsprospekt – zu erstellen. Diese Art von Prospekten kann typischerweise von KMU und in bestimmten Fällen auch von anderen Arten von Unternehmen erstellt werden. Es wäre angemessen, die Anwendung dieses erleichterten Prospekts auch auf kleine Midcap-Unternehmen auszuweiten, um deren Kosten der Börsennotierung zu senken und diese Unternehmen möglicherweise für Investoren attraktiver zu machen und so den Zugang zu Finanzmitteln für kleine Midcap-Unternehmen zu erleichtern.

Da die Verordnung (EU) 2017/1129 durch die Verordnung (EU) 2024/2809 geändert wurde, gelten die Bestimmungen über den EU-Wachstumsemissionsprospekt ab dem 5. März 2026. Es ist daher angezeigt, auch den Zeitpunkt der Anwendung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1129 auf den 5. März 2026 zu verschieben. 

·Die Verordnung (EU) 2023/1542 enthält Bestimmungen über Batterien. Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind KMU von bestimmten Verpflichtungen bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht ausgenommen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen sollte auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, damit auch diese von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind. Gemäß Artikel 52 sind die in Artikel 48 Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteure verpflichtet, jährlich ihre Strategie zur Erfüllung ihrer für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu überprüfen und darüber, einschließlich im Internet, einen Bericht zu veröffentlichen. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, sollte die Verpflichtung, ihre Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu überprüfen und zu veröffentlichen, dahin gehend geändert werden, dass sie nicht mehr jährlich, sondern alle drei Jahre zu erfüllen ist. Diese Maßnahme zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte für alle Wirtschaftsakteure gelten, auch für kleine Midcap-Unternehmen.

·Die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase 16 (F-Gas-Verordnung) enthält unter anderem Bestimmungen über Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Mit der 2024 in Kraft getretenen F-Gas-Verordnung wurde die Anforderung der Registrierung im F-Gas-Portal auf alle Einfuhren von Erzeugnissen und Einrichtungen ausgeweitet, auch auf solche, die nicht den Berichterstattungsanforderungen unterliegen. Sie enthält auch eine neue Registrierungspflicht für Ausfuhren von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, die auch Ausfuhren umfasst, die keiner Ausfuhrbeschränkung unterliegen. Ist ein Händler nicht in der Lage, eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal vorzulegen, sollten die Zollbehörden die Waren in Verwahrung nehmen. Solche Handelslizenzen dienen in erster Linie dem Zweck, die Durchsetzung zu erleichtern.

Seit Inkrafttreten der Verordnung erhielt die Kommission zahlreiche Registrierungsanträge und Anfragen von Händlern von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten. Diese betreffen meist relativ kleine Unternehmen, die mit Gebrauchtwagen handeln, die F-Gase in der Klimaanlage enthalten, für die es keine Beschränkungen gibt, die eine Durchsetzung erfordern.

Für die Registrierung müssen Einführer und Ausführer bei der Kommission ein elektronisches Antragsformular einreichen und die erforderlichen Angaben zu ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer rechtlichen und finanziellen Identität machen. Die Kommission validiert die Registrierung im F-Gas-Portal.

Es hat sich gezeigt, dass diese Anforderung nicht uneingeschränkt verhältnismäßig ist und dass die Anforderung der Registrierung besser auf Unternehmen ausgerichtet sein sollte, die Tätigkeiten ausüben, die unter weitere Verpflichtungen der F-Gas-Verordnung fallen, um die Durchsetzung zu erleichtern. Daher wird vorgeschlagen, die Verpflichtung auf Einfuhren, die zudem gemeldet werden müssen, sowie auf Ausfuhren, für die Beschränkungen des Treibhauspotenzials der in den Erzeugnissen und Einrichtungen enthaltenen F-Gase gelten, zu begrenzen. Darüber hinaus steht diese Änderung im Einklang mit der Folgenabschätzung der Kommission 17 , in der keine erweiterte Verpflichtung für Einführer und Ausführer von Erzeugnissen und Einrichtungen in die bevorzugte Option aufgenommen wurde, während gleichzeitig die Interventionslogik hinsichtlich der Notwendigkeit, die Durchsetzung einer neuen, von den gesetzgebenden Organen eingeführten Beschränkung für bestimmte ausgeführte Erzeugnisse und Einrichtungen zu erleichtern, berücksichtigt wird. Es wird erwartet, dass diese Vereinfachung vor allem KMU und kleinen Midcap-Unternehmen zugutekommen wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, mit dem der Verwaltungsaufwand für kleine Midcap-Unternehmen verringert werden soll, indem bestimmte Bestimmungen, von denen KMU derzeit profitieren, auf sie ausgeweitet werden. Damit soll die Verpflichtung der Kommission zur i) Erleichterung der unternehmerischen Initiative und zum Bürokratieabbau sowie ii) zur Ausweitung der Verhältnismäßigkeit im Unionsrecht auf kleine Midcap-Unternehmen erfüllt werden.

Die mit diesen Maßnahmen eingeführte Rationalisierung wird weder die Verwirklichung der Ziele im betreffenden Politikbereich noch die Begründung der Gesetzgebungsakte beeinträchtigen.

Die vorgeschlagene Änderung der F-Gas-Verordnung zielt nur auf die Anforderungen der Registrierung für Einführer und Ausführer von Erzeugnissen und Einrichtungen in üblicherweise kleinen Mengen ab, die weder die Wirksamkeit der Verordnung noch die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Montrealer Protokolls beeinträchtigen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Situation kleiner und mittlerer Unternehmen in einer Reihe von Rechtsakten, die verschiedene Politikbereiche abdecken, auf die Situation von kleinen Midcap-Unternehmen übertragen werden. Er zielt darauf ab, die Verwirklichung der Ziele dieser Rechtsvorschriften effizienter zu gestalten und den diesbezüglichen Aufwand für Unternehmen, Organisationen und Behörden zu verringern.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf Artikel 16, Artikel 114, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die die Rechtsgrundlage für die durch ihn geänderten Rechtsakte bilden. Soweit mit der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EU) 2023/1542 geändert wird, ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für diese Änderungen. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden keine spezifischen Vorschriften für die Bewirtschaftung von Altbatterien geändert, die sich auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen würden. Soweit mit der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EU) 2024/573 geändert wird, ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für diese Änderungen.

Alle Rechtsakte, auf die unter Nummer 1 Bezug genommen wird und die von dem vorliegenden Vorschlag betroffen sind, enthalten ähnliche Bestimmungen, die darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand für KMU zu verringern oder ihnen zu helfen, die ihnen durch die einschlägigen Rechtsakte auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, damit die Anwendung dieser Rechtsvorschriften für sie einfacher und weniger aufwendig wird. Um diese Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Verwaltungsaufwand zu erweitern, wird es als gerechtfertigt erachtet, die Bestimmungen auf kleine Midcap-Unternehmen auszudehnen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen ergeben sich direkt und indirekt aus dem Unionsrecht und können daher nur auf Unionsebene geändert werden. Den Mitgliedstaaten, den Unternehmen und der Kommission wird die Ausweitung der derzeit für KMU geltenden Vorschriften auf kleine Midcap-Unternehmen sowie die Änderung der F-Gas-Verordnung zugutekommen.

Verhältnismäßigkeit

Durch die Ausweitung bestimmter, bereits für KMU geltender Bestimmungen auf kleine Midcap-Unternehmen wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem die bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geringfügig geändert werden, wodurch den kleinen Midcap-Unternehmen zukünftig die gleiche Behandlung wie den KMU zuteilwerden sollte. Der Vorschlag beschränkt sich auf die Änderungen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass kleine Midcap-Unternehmen von demselben Rechtsrahmen profitieren wie KMU.

Die gezielten Änderungen betreffen nur Aspekte, die für KMU gelten (die unterschiedlich definiert sind, je nach Kontext des Rechtsakts und der Wahl der gesetzgebenden Organe) und nun auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden und sich für die Aufnahme in einen einzigen Vorschlag eignen. Die Definitionen der kleinen Midcap-Unternehmen, die in die Rechtsakte aufzunehmen sind, folgen dem vom gesetzgebenden Organ für diese Rechtsakte gewählten Ansatz zur Definition von KMU und schließen Unternehmen, die dreimal so groß sind wie diese KMU, ein.

Hinsichtlich der Änderung der F-Gas-Verordnung sorgt die Vereinfachung dafür, dass die Verhältnismäßigkeit der Anforderung der Registrierung verbessert wird.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend.

Konsultation der Interessenträger

Im Einklang mit der im KMU-Entlastungspaket 18 eingegangenen Verpflichtung, mögliche Maßnahmen zur Unterstützung kleiner Midcap-Unternehmen bei ihrem Wachstum zu prüfen, hat die Kommission den Besitzstand mit besonderem Schwerpunkt auf Initiativen analysiert, die entweder als aufwendig betrachtet werden oder spezielle, weniger strenge Regelungen oder Abhilfemaßnahmen für KMU umfassen. Im Rahmen der Überprüfung ergab sich eine Vielzahl von Möglichkeiten, um eine bessere Verhältnismäßigkeit für kleine Midcap-Unternehmen zu erreichen.

Die Kommission hat sich auch mit der Wirtschaft beraten und sie angehört, um zu klären, wie die Definition von kleinen Midcap-Unternehmen für bereichsübergreifende politische Ziele verwendet werden kann, und um Möglichkeiten für verhältnismäßige Maßnahmen in den Bereichen Regulierung, Finanzierung oder Politik zu ermitteln. In diesem Zusammenhang enthalten die von den Interessenträgern übermittelten Positionspapiere eine Reihe von Empfehlungen, z. B. die Berücksichtigung der besonderen Merkmale von Midcap-Unternehmen im Kontext der besseren Rechtsetzung oder die Gewährleistung, dass die EU-Rechtsvorschriften stärker auf die Unternehmensgröße ausgerichtet sind.

Die Kommission hat Vertreter der europäischen Industrie um konkrete Vorschläge im Hinblick auf die Bereitstellung maßgeschneiderter Unterstützung für kleine Midcap-Unternehmen gebeten. Dies erfolgte im Rahmen bilateraler Treffen und einer „Diskussionsrunde zur Vereinfachung“ zum Thema der notwendigen politischen Unterstützung für kleine Midcap-Unternehmen am 6. Februar 2025.

In Bezug auf die F-Gas-Verordnung steht die Kommission in direktem Kontakt mit allen Händlern, die sich im F-Gas-Portal registrieren müssen. In den ersten Monaten des Jahres 2025 gingen bei der Kommission etwa 2 000 Registrierungsanträge pro Monat ein, in der Regel von Kleinst- und Kleinunternehmen, die nicht unter die Anforderung der Registrierung nach der vorherigen F-Gas-Verordnung fielen und keine vorherigen Kenntnisse über die F-Gas-Verordnung oder das F-Gas-Portal hatten. Viele der Interessenträger hatten Erzeugnisse und Einrichtungen, die von den Zollbehörden an der Grenze in Verwahrung genommen wurden, und halten die Registrierungsanforderungen für unverhältnismäßig. Darüber hinaus hat ein Mitgliedstaat, in dem viele der Händler tätig sind, die Kommission um eine Vereinfachung der Vorschriften gebeten.

Die Ergebnisse all dieser Erörterungen haben zu der im vorliegenden Dokument enthaltenen Liste der Vorschläge beigetragen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die derzeit für KMU geltenden Maßnahmen, die auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden sollen, wurden im Anschluss an eine interne und externe Prüfung der bestehenden Rechtsvorschriften ermittelt und beruhen auf den Erfahrungen mit der Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften. Da es sich hierbei um einen Schritt im Prozess der fortlaufenden Bewertung der Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen für kleine Unternehmen handelt, damit diese die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden Verpflichtungen erfüllen können, wird die Prüfung des Verwaltungsaufwands und seiner Auswirkungen auf die Interessenträger fortgesetzt.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag betrifft begrenzte und gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften mit dem Ziel, diese zu vereinfachen oder bestimmte, derzeit für KMU geltende Maßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen auszuweiten. Die Änderungen beruhen auf Erfahrungen mit der Durchführung von Rechtsvorschriften. Die Änderungen dienen lediglich einer effizienteren und wirksameren Durchführung. Aufgrund ihres zielgerichteten Charakters und des Fehlens einschlägiger politischer Optionen ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich. Die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen befasst sich jedoch mit den Auswirkungen solcher Maßnahmen, einschließlich der Quantifizierung der erwarteten Einsparungen.

Hinsichtlich der Änderung der F-Gas-Verordnung steht die Vereinfachung im Einklang mit der bevorzugten Option und der Interventionslogik in der Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission von 2022. Durch die Änderung werden die Verwaltungskosten für Händler, insbesondere für KMU und kleine Midcap-Unternehmen, gesenkt, ohne dass sich dies negativ auf die Verwirklichung der Klimaziele der genannten Verordnung auswirkt. Vielmehr können sich die Behörden der Mitgliedstaaten, die Zollbehörden und die Kommission auf die Fälle konzentrieren, die für die Durchsetzung der Beschränkungen in der F-Gas-Verordnung relevant sind.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen. Der vorliegende Vorschlag ist daher Teil des REFIT-Programms und dient der Verringerung unnötiger Belastungen für kleine Midcap-Unternehmen, indem die für diese Unternehmen geltenden Regeln an die für KMU geltenden Regeln angeglichen werden.

Es handelt sich um einen REFIT-Vorschlag, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und die Belastungen für die Interessenträger zu verringern.

Grundrechte

Nicht zutreffend.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nicht zutreffend.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nicht zutreffend.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO): 

In Artikel 30 ist festgelegt, dass jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen muss und welche Angaben dieses Verzeichnis enthalten sollte. Nach Absatz 5 dieses Artikels gilt für KMU und Einrichtungen mit weniger als 250 Beschäftigten eine Ausnahmeregelung, wonach diese Einrichtungen nicht verpflichtet sind, ein solches Verzeichnis zu führen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses gemäß Artikel 30 Absatz 5 vereinfacht und präzisiert werden, indem die Führung eines Verzeichnisses nur dann zwingend vorgeschrieben wird, wenn die Verarbeitungstätigkeiten voraussichtlich ein „hohes Risiko“ für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringen. Gleichzeitig sollte der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung auf kleine Midcap-Unternehmen und Einrichtungen mit weniger als 750 Beschäftigten ausgeweitet werden. Artikel 30 Absatz 5 sollte daher entsprechend geändert werden.

In einem Erwägungsgrund der vorliegenden Änderungsverordnung wird klargestellt, dass auch kleine Midcap-Unternehmen von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses ausgenommen sind, sofern ihre Verarbeitung kein „hohes Risiko“ für die betroffenen Personen im Sinne von Artikel 35 mit sich bringt, und dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b als solche nicht die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten auslöst.

In Artikel 40 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, dazu anhalten müssen, nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Verhaltensregeln auszuarbeiten. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollte auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, damit auch deren besondere Bedürfnisse bei der Ausarbeitung von Verhaltensregeln berücksichtigt werden. Daher sollte in Artikel 40 Absatz 1 ein Verweis auf kleine Midcap-Unternehmen aufgenommen werden. 

In Artikel 42 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission insbesondere auf Unionsebene die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen durch die in Artikel 43 DSGVO genannten Zertifizierungsstellen oder durch die zuständigen Aufsichtsbehörden fördern, und in diesem Zusammenhang den besonderen Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung tragen müssen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollte auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, damit auch deren besondere Bedürfnisse bei der Erteilung von Zertifizierungen berücksichtigt werden. Daher sollte in Artikel 42 Absatz 1 ein Verweis auf kleine Midcap-Unternehmen aufgenommen werden.

In Bezug auf die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern:

Gemäß Artikel 5 Absatz 1a muss die Kommission heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, mittels einer eigenen Informationsstelle für KMU den Zugang zu dem Handelsschutzinstrument erleichtern, indem sie beispielsweise zur Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitgestellt, Standardfragebögen in allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen beantwortet. Dieser Artikel sollte dahin gehend geändert werden, seinen Anwendungsbereich auf kleine Midcap-Unternehmen auszuweiten, damit diese gleichermaßen von der Beratung und Unterstützung durch eine Informationsstelle profitieren können. Zudem sollten Definitionen von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen aufgenommen werden.

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 müssen die Untersuchungszeiträume, insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, so weit wie möglich an das Geschäftsjahr angepasst werden. Dieser Artikel sollte dahin gehend geändert werden, seinen Anwendungsbereich auf kleine Midcap-Unternehmen auszuweiten, damit diese gleichermaßen von dieser Bestimmung profitieren können.

In Bezug auf die Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern:

Gemäß Artikel 10 Absatz 1a muss die Kommission heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, mittels einer eigenen Informationsstelle für KMU den Zugang zu dem Handelsschutzinstrument erleichtern, indem sie beispielsweise zur Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitgestellt, Standardfragebögen in allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen beantwortet. Dieser Artikel sollte dahin gehend geändert werden, seinen Anwendungsbereich auf kleine Midcap-Unternehmen auszuweiten, damit auch diese von der Beratung und Unterstützung durch eine Informationsstelle profitieren können. Zudem sollten Definitionen von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen aufgenommen werden.

Gemäß Artikel 11 Absatz 9 müssen die Untersuchungszeiträume, insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, so weit wie möglich an das Geschäftsjahr angepasst werden. Dieser Artikel sollte dahin gehend geändert werden, seinen Anwendungsbereich auf kleine Midcap-Unternehmen auszuweiten, damit diese gleichermaßen von dieser Bestimmung profitieren können.

In Bezug auf die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist:

In Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Ausnahmen von der Prospektpflicht für bestimmte öffentliche Angebote von Wertpapieren oder bei deren Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt festgelegt. Dieser Artikel sollte dahin gehend geändert werden, eine neue Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für öffentliche Angebote von Wertpapieren aufzunehmen, wenn diese Angebote aus der Umwandlung von Verbindlichkeiten resultieren, die von EU-Abwicklungsbehörden gemäß dem EU-Rahmen für die Abwicklung von Banken oder Versicherern (Richtlinien 2014/59/EU und (EU) 2025/1) oder von Drittlandsbehörden gemäß einem vergleichbaren Rechtsrahmen durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte die bestehende abwicklungsspezifische Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt in der EU gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 auf Maßnahmen von Drittlandsbehörden in einem ähnlichen Kontext ausgeweitet werden.

In Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Verordnung aufgeführt. Dieser Artikel sollte dahin gehend geändert werden, eine Begriffsbestimmung für kleine Midcap-Unternehmen als eine von KMU getrennte Kategorie von Unternehmen einzuführen und durch einen Querverweis auf Artikel 2 Absatz 1 Nummern 88 und 90 der Richtlinie 2014/59/EU und auf Artikel 2 Nummern 72 und 74 der Richtlinie (EU) 2025/1 Begriffsbestimmungen für eine „jeweilige Drittlandsbehörde“ und ein „Drittlandsabwicklungsverfahren“ einzuführen.

In Artikel 15a der durch die Verordnung (EU) 2024/2809 geänderten Fassung der Verordnung (EU) 2017/1129 wird auf die Möglichkeit verwiesen, eine erleichterte Form eines Prospekts – einen EU-Wachstumsemissionsprospekt – zu erstellen. Diese Art von Prospekten kann typischerweise von KMU und in bestimmten Fällen auch von anderen Arten von Unternehmen erstellt werden. Die Anwendung dieses erleichterten Prospekts sollte auch auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, um deren Kosten der Börsennotierung zu senken und diese Unternehmen möglicherweise für Investoren attraktiver zu machen und so den Zugang zu Finanzmitteln für kleine Midcap-Unternehmen zu erleichtern.

In Bezug auf die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien: 

Gemäß Artikel 47 sind KMU von bestimmten Verpflichtungen bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht ausgenommen. KMU werden beschrieben als „Wirtschaftsakteure, die im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von weniger als 40 Mio. EUR erzielt haben und keiner aus Muttergesellschaft und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen bestehenden Gruppe angehören, die den Grenzwert von 40 Mio. EUR auf konsolidierter Basis überschreitet“. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen sollte auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, damit diese gleichermaßen von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind. Im Interesse der Kohärenz sollten kleine Midcap-Unternehmen auf die gleiche Weise beschrieben werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie dreimal so groß sind wie KMU, d. h. die Beschreibung sollte auf der Grundlage eines Nettoumsatzes erfolgen, der folglich weniger als 150 Mio. EUR betragen sollte.

Gemäß Artikel 52 sind die in Artikel 48 Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteure verpflichtet, jährlich ihre Strategie zur Erfüllung ihrer für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu überprüfen und darüber, einschließlich im Internet, einen Bericht zu veröffentlichen. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, sollte die Verpflichtung, ihre Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu überprüfen und zu veröffentlichen, dahin gehend geändert werden, dass sie nicht mehr jährlich, sondern alle drei Jahre zu erfüllen ist. Diese Maßnahme zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte für alle Wirtschaftsakteure gelten, auch für kleine Midcap-Unternehmen.

In Bezug auf die „F-Gas-Verordnung“ (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase:

Nach Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a sind derzeit alle Einführer und Ausführer von Erzeugnissen und Einrichtungen verpflichtet, sich im F-Gas-Portal zu registrieren. Gemäß Artikel 20 Absatz 5 stellt eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr eine Lizenz dar. Um sicherzustellen, dass die Anforderung der Registrierung im F-Gas-Portal auf Tätigkeiten ausgerichtet ist, die für die Durchsetzung relevant sind, wird Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a dahin gehend geändert, dass die Registrierungsanforderung für eingeführte Erzeugnisse und Einrichtungen auf solche Einfuhren beschränkt wird, die Berichterstattungsanforderungen (einschließlich der Geringfügigkeitsschwellen) unterliegen, und die Anforderung der Registrierung für ausgeführte Erzeugnisse und Einrichtungen entfällt, es sei denn, es handelt sich um Ausfuhren bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase mit einem Treibhauspotenzial von 1 000 oder mehr enthalten und die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen. Es wird erwartet, dass diese Maßnahme zur Vereinfachung vor allem KMU und kleinen Midcap-Unternehmen zugutekommen wird.

2025/0130 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16, Artikel 114, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 19 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 20 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Präsidentin von der Leyen legte in den politischen Leitlinien für die Amtszeit 2024-2029 der Europäischen Kommission 21 , einen Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit der Union vor. Die Erleichterung unternehmerischer Initiative und die Vertiefung des Binnenmarktes gehören zu den wichtigsten Prioritäten des Plans.

(2)Im Rahmen der Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung 22 wird auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union unterstützt, denn sie ist darauf ausgerichtet, dass die Ziele der Rechtsvorschriften der Union zu möglichst geringen Kosten erreicht werden. Im Jahr 2023 stellte die Kommission fest, dass die Berichtspflichten für Unternehmen und Verwaltungen rationalisiert und vereinfacht werden müssen 23  , und verpflichtete sich, den Verwaltungsaufwand um 25 % zu verringern.

(3)Am 12. September 2023 veröffentlichte die Kommission das KMU-Entlastungspaket 24 , in dem sie ihr Ziel ankündigte, kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden „KMU“) dabei zu helfen, im Wettbewerb zu bestehen und zu wachsen, indem sie den Bedürfnissen von Unternehmen, die die Schwellenwerte der KMU-Definition 25 überschreiten, und derjenigen Unternehmen im breiteren Spektrum von kleinen Midcap-Unternehmen Rechnung trägt. Im Rahmen von Aktion 18 des Entlastungspakets wurde angekündigt, dass die Kommission „eine harmonisierte Definition für kleine Mid Caps erarbeiten, einen auf der Definition für kleine Mid Caps beruhenden Datensatz erstellen und potenzielle Maßnahmen bewerten [wird], um diese Unternehmen bei ihrem Wachstum zu fördern (einschließlich die mögliche Anwendung bestimmter Maßnahmen in angepasster Form zugunsten von KMU)“.

(4)Unternehmen, die infolge Wachstums nicht mehr unter die KMU-Definition fallen – die „kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ (im Folgenden „kleine Midcap-Unternehmen“) –, kommt in der Wirtschaft der Union eine zentrale Rolle zu 26 . Besonders stark sind diese Unternehmen in industriellen Ökosystemen vertreten, die für die Wettbewerbsfähigkeit und technologische Souveränität der Union von entscheidender Bedeutung sind, wie in den Bereichen Elektronik, Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Energie, energieintensive Industrien und Gesundheit. Rund 20 % aller kleinen Midcap-Unternehmen waren drei Jahre zuvor KMU 27 .

(5)Im Vergleich zu KMU weisen kleine Midcap-Unternehmen in der Regel ein höheres Wachstumstempo sowie ein höheres Innovationsniveau und einen höheren Digitalisierungsgrad auf. In Bezug auf den Verwaltungsaufwand stehen sie jedoch vor ähnlichen Herausforderungen wie die KMU, weshalb die Verhältnismäßigkeit der Rechtsvorschriften und eine gezielte Unterstützung erforderlich sind. Um einen reibungslosen Übergang von KMU zu kleinen Midcap-Unternehmen zu ermöglichen, ist es wichtig, den Klippeneffekt, der entstehen kann, wenn sie infolge Wachstums nicht mehr unter das Segment KMU fallen und mit Vorschriften konfrontiert werden, die für große Unternehmen gelten, auf kohärente Weise anzugehen. Um die unternehmerische Initiative für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern und ihren Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte eine Reihe bestehender Rechtsakte, die spezifische mildernde Vorschriften für KMU vorsehen, angepasst werden, um den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auszuweiten und auch kleine Midcap-Unternehmen einzubeziehen.

(6)Die Verordnungen (EU) 2016/679 28 , (EU) 2016/1036 29 , (EU) 2016/1037 30 , (EU) 2017/1129 31 und (EU) 2023/1542 32 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten eine Reihe von Bestimmungen, die auf die Bereitstellung von Unterstützung, Vereinfachung oder Abhilfemaßnahmen für KMU abzielen. Im Einzelnen sollen diese Bestimmungen dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, Marktzutrittsbeschränkungen abzubauen oder zu beseitigen, die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, die besondere Situation der KMU bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und bei der Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sowie spezielle Beratung, Unterstützung und Hilfestellung für KMU bereitzustellen.

(7)Zur Gewährleistung von Kohärenz und Rechtssicherheit sollte in diese Rechtsakte eine Definition der kleinen Midcap-Unternehmen aufgenommen werden. Die Definition der kleinen Midcap-Unternehmen sollte zwar grundsätzlich der Definition in der Empfehlung der Kommission vom 21.5.2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen (C(2025) 3500 final) entsprechen und Unternehmen einbeziehen, die bis zu dreimal so groß sind wie KMU, doch sollte sie gegebenenfalls auf den Definitionen von KMU aufbauen, die bereits in den zu ändernden Rechtsakten enthalten sind und die von den gesetzgebenden Organen als angemessen erachtet wurden.

(8)In der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr geregelt. Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sollte vereinfacht werden, damit sie für alle Unternehmen und Einrichtungen mit weniger als 750 Beschäftigten gilt, sofern deren Verarbeitungstätigkeiten voraussichtlich kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringen.

(9)Um den vorstehenden Ausführungen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ändern, indem der Anwendungsbereich der Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses auf kleine Midcap-Unternehmen und Einrichtungen mit weniger als 750 Beschäftigten ausgeweitet wird, damit auch diese von dieser Ausnahmeregelung profitieren können, und indem festgelegt wird, dass die Ausnahmeregelung gilt, sofern die Verarbeitung voraussichtlich kein „hohes Risiko“ für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 mit sich bringt. Insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung sollte davon ausgegangen werden, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter verpflichtet ist, ein Verzeichnis über seine Verarbeitungstätigkeiten zu führen.

(10)In diesem Zusammenhang sollte die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 für die Zwecke der Erfüllung der Pflichten und der Ausübung bestimmter Rechte des Verantwortlichen oder der betroffenen Person im Bereich des Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist, als solche nicht die Führung eines Verzeichnisses erfordern.

(11)Um die Bestimmungen, die für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, auch auf kleine Midcap-Unternehmen auszuweiten, sollten außerdem die folgenden Artikel geändert werden: 

Artikel 4, der die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Begriffsbestimmungen enthält. Aus Gründen der Klarheit sollten Definitionen der Begriffe Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Midcap-Unternehmen hinzugefügt werden. Für kleine und mittlere Unternehmen ist es angezeigt, der Entscheidung des gesetzgebenden Organs, wie sie in Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Ausdruck kommt, zu folgen. Für kleine Midcap-Unternehmen sollte auf Nummer 2 der Empfehlung der Kommission vom 21.5.2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen (C(2025) 3500 final) Bezug genommen werden. 

Gemäß Artikel 40 fördern die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission die Ausarbeitung von Verhaltensregeln durch Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, nach Maßgabe der Besonderheiten der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Diese Anforderung sollte auf die besonderen Bedürfnisse kleiner Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden.

Gemäß Artikel 42 ist den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen, wenn die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission, insbesondere auf Unionsebene, die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen durch die in Artikel 43 der Verordnung genannten Zertifizierungsstellen oder durch die zuständigen Aufsichtsbehörden fördern. Diese Anforderung sollte auch auf die besonderen Bedürfnisse kleiner Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden.

(12)Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und diese haben am [XXX, Datum] eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben.

(13)Die Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 sind Teil des Handelsschutzsystems der Union. Mit ihnen kann die Union Dumping und Subventionierung durch Drittländer untersuchen und bekämpfen und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederherstellen. Wird im Rahmen einer Untersuchung das Vorliegen solcher Praktiken und einer daraus resultierenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt, führt die Kommission einen Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, sofern dies dem Interesse der Union nicht zuwiderläuft. Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen erfordern eine aktive Beteiligung der Unternehmen. Die Untersuchungen werden in der Regel auf der Grundlage eines förmlichen Antrags des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union eingeleitet, der Beweise für die unlauteren Praktiken und die durch sie verursachte Schädigung beinhalten muss. Die Untersuchungen erfordern eine aktive Beteiligung sowie Daten von Herstellern, Einführern und Verwendern des Produkts in der Union. Für KMU ist das Verständnis für handelspolitische Schutzmaßnahmen und die Mitarbeit an Handelsschutzverfahren oft sehr schwierig, was vor allem auf ihre Fragmentierung und auf fehlende Ressourcen zurückzuführen ist. Aus diesem Grund enthalten die Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 Bestimmungen zur Überwindung der Hindernisse, die kleinere Unternehmen davon abhalten, Handelsschutz in Anspruch zu nehmen, insbesondere durch die Bereitstellung einer eigenen Informationsstelle und indem die Untersuchungszeiträume so weit wie möglich an das Geschäftsjahr angepasst werden. Es wird als angemessen erachtet, dafür zu sorgen, dass diese Bestimmungen auch kleinen Midcap-Unternehmen zugutekommen.

(14)In der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die Anforderungen an die Erstellung eines Prospekts für den Fall festgelegt, dass Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden. In der durch die Verordnung (EU) 2024/2809 geänderten Fassung dieser Verordnung ist ein gestraffter EU-Wachstumsemissionsprospekt vorgesehen, der im Vergleich zu einem Standardprospekt weniger strenge Anforderungen enthält, um das Verfahren der Börsennotierung für bestimmte Arten von Unternehmen und in bestimmten Fällen weniger aufwendig und kostengünstiger zu gestalten. Die wichtigsten Kategorien von Begünstigten eines solchen gestrafften Prospekts sind Unternehmen mit Wachstumspotenzial, insbesondere KMU und andere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen. Um den Aufwand für kleine Midcap-Unternehmen zu verringern und sie möglicherweise für Investoren attraktiver zu machen, sollte es auch kleinen Midcap-Unternehmen ermöglicht werden, einen EU-Wachstumsemissionsprospekt für ihre öffentlichen Angebote von Wertpapieren zu erstellen, auch wenn diese Angebote mit einer Zulassung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem einhergehen.

(15)Um die Frage der Berücksichtigung von kleinen Midcap-Unternehmen in der Verordnung (EU) 2017/1129 zu klären, ist es erforderlich, in Artikel 2 der Verordnung eine Definition des Begriffs „kleines Midcap-Unternehmen“ einzuführen, die sich von der Definition des Begriffs „KMU“ unterscheidet. Kleine Midcap-Unternehmen im Sinne der genannten Verordnung sollten entweder als Unternehmen definiert werden, die mindestens zwei der drei Kriterien auf der Grundlage der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl, der Bilanzsumme und des Jahresnettoumsatzes erfüllen, oder als Unternehmen, die der Definition kleiner Midcap-Unternehmen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU entsprechen.

(16)KMU und kleine Midcap-Unternehmen sind in besonderem Maße von Dienstleistungen abhängig, die von Kreditinstituten und Versicherern erbracht werden, wobei sie häufig nur einen oder wenige Hauptanbieter dieser Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Abwicklungsregelungen stellen einen ununterbrochenen Zugang zu Einlagen und kritischen Funktionen sicher, wenn ein Finanzinstitut ausfällt. Wenn die Abwicklungsbehörden von ihrer Befugnis Gebrauch machen, Verbindlichkeiten eines Finanzinstituts umzuwandeln, um es rechtzeitig abzuwickeln und die Kontinuität kritischer Funktionen sicherzustellen, ist die vorherige Erstellung und Veröffentlichung eines Prospekts aufgrund des im Zusammenhang mit einer Abwicklung vorgeschriebenen kurzen Zeitrahmens nicht möglich. Daher ist es wichtig, eine Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts einzuführen, die für ein öffentliches Angebot sowohl von Wertpapieren, die sich aus einer Umwandlung aufgrund der Ausübung von Befugnissen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 33 und der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 ergeben, als auch von Wertpapieren, die aus einer Umwandlung aufgrund der Ausübung einer vergleichbaren Befugnis im Rahmen von Abwicklungsverfahren in Drittstaaten resultieren, gilt und mit denen die im Oktober 2011 veröffentlichen Hauptmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten („Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“) des Rats für Finanzstabilität umgesetzt werden. Ebenso sollte die bestehende Ausnahme für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt für Wertpapiere, die sich aus einer Umwandlung aufgrund der Ausübung von Befugnissen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und der Richtlinie (EU) 2025/1 ergeben, von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts auf Wertpapiere ausgedehnt werden, die aus einer Umwandlung aufgrund der Ausübung einer vergleichbaren Befugnis im Rahmen von Abwicklungsverfahren in Drittstaaten resultieren, mit denen diese international vereinbarten Standards umgesetzt werden.

(17)Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 über den EU-Wachstumsemissionsprospekt gelten ab dem 5. März 2026, da die Kommission delegierte Rechtsakte ausarbeiten muss, um den verkürzten Inhalt sowie die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge für den Prospekt zu präzisieren. Es ist daher angezeigt, die Anwendung der Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1129 in Bezug auf den in der vorliegenden Verordnung enthaltenen EU-Wachstumsemissionsprospekt auf den 5. März 2026 zu verschieben. 

(18)In der Verordnung (EU) 2023/1542 werden Vorschriften im Hinblick auf Batterien und Altbatterien festgelegt. Gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung sind KMU von bestimmten Verpflichtungen bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht ausgenommen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen sollte auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden, damit auch diese von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind. Im Interesse der Kohärenz ist es angezeigt, dass kleine Midcap-Unternehmen auf die gleiche Weise beschrieben werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie bis zu dreimal so groß sind wie KMU, d. h. die Beschreibung sollte mittels eines Nettoumsatzes erfolgen, der folglich weniger als 150 Mio. EUR betragen sollte.

(19)Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind die in Artikel 48 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Wirtschaftsakteure verpflichtet, jährlich ihre Strategie zur Erfüllung ihrer für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu überprüfen und darüber, einschließlich im Internet, einen Bericht zu veröffentlichen. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, sollten die Wirtschaftsakteure nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle drei Jahre verpflichtet werden, ihre Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu überprüfen und zu veröffentlichen. Diese Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte für alle Wirtschaftsakteure gelten, auch für kleine Midcap-Unternehmen.

(20)Die in Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 enthaltene Anforderung, sich vor der Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, im F-Gas-Portal zu registrieren, soll die Durchsetzung erleichtern. Der sich aus dieser Anforderung ergebende Verwaltungsaufwand kann jedoch im Vergleich zu ihrem Nutzen, insbesondere für KMU und kleine Midcap-Unternehmen, unverhältnismäßig hoch sein. Daher sollte die Anforderung der Registrierung auf Einfuhren, für die Berichtspflichten bestehen, und auf Ausfuhren, für die eine Ausfuhrbeschränkung gilt, begrenzt werden. Soweit mit der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EU) 2024/573 geändert wird, ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für diese Änderungen. 

(21)Die Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/679

Die Verordnung (EU) 2016/679 wird wie folgt geändert: 

1.In Artikel 4 werden folgende Nummern 27 und 28 angefügt: 

„27. ‚Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen‘ Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission*; 

28. ‚Kleine Midcap-Unternehmen‘ Unternehmen im Sinne von Nummer 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen (C(2025) 3500 final)**.

________ 

* Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).

** Empfehlung der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen (C(2025) 3500 final).“ ;

2.Artikel 30 Absatz 5 erhält folgende Fassung: 

„(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 750 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn, die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne des Artikels 35 birgt.“

3.Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 

„(1) Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen und von kleinen Midcap-Unternehmen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen.“

4.Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 

„(1) Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern insbesondere auf Unionsebene die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen, die dazu dienen, nachzuweisen, dass diese Verordnung bei Verarbeitungsvorgängen von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern eingehalten wird. Den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen und von kleinen Midcap-Unternehmen wird Rechnung getragen.“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1036

Die Verordnung (EU) 2016/1036 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 5 Absatz 1a erhält folgende Fassung: 

„Die Kommission erleichtert heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (‚KMU‘)* oder kleinen Midcap-Unternehmen** bestehen, mittels einer eigenen Informationsstelle den Zugang zu dem Handelsschutzinstrument, indem sie beispielsweise zur Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitstellt, Standardfragebögen in allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen beantwortet.“

________ 

* Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).

** Empfehlung der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen (C(2025) 3500 final).“ ;

2.Artikel 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung: 

„(9) Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden diese Untersuchungen innerhalb von 14 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen oder gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen. Die Untersuchungszeiträume werden, insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU oder kleinen Midcap-Unternehmen bestehen, so weit wie möglich an das Geschäftsjahr angepasst.“

Artikel 3

   Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1037

Die Verordnung (EU) 2016/1037 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 10 Absatz 1a erhält folgende Fassung: 

„Die Kommission erleichtert heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)* oder kleinen Midcap-Unternehmen** bestehen, mittels einer eigenen Informationsstelle den Zugang zu diesem Handelsschutzinstrument, indem sie beispielsweise zur Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und Erläuterungen zu den Verfahren und zur Antragstellung bereitstellt, Standardfragebögen in allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen beantwortet.“

________

* Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).

** Empfehlung der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen (C(2025) 3500 final).“ ;

2.Artikel 11 Absatz 9 erhält folgende Fassung: 

„(9) Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden diese Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 13 für Verpflichtungen oder gemäß Artikel 15 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen. Die Untersuchungszeiträume werden, insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU oder kleinen Midcap-Unternehmen bestehen, so weit wie möglich an das Geschäftsjahr angepasst.“

Artikel 4

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1129

Die Verordnung (EU) 2017/1129 wird wie folgt geändert: 

1.Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 4 wird folgender Buchstabe dc eingefügt:

„dc) ein Wertpapierangebot, das aus der Umwandlung oder dem Tausch anderer Wertpapiere, Eigenmittel oder anrechnungsfähiger Verbindlichkeiten durch eine Abwicklungsbehörde aufgrund der Ausübung einer Befugnis gemäß Artikel 53 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2 oder Artikel 63 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU oder der Ausübung einer Befugnis nach Artikel 35 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 2 oder Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) oder durch eine einschlägige Drittlandsbehörde aufgrund der Ausübung einer vergleichbaren Befugnis in einem Drittlandsabwicklungsverfahren resultiert;“

____________

(*) Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 ( ABl. L, 2025/1, 8.1.2025, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj ).

b)Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

2.„c) Wertpapiere, die aus der Umwandlung oder dem Tausch anderer Wertpapiere, Eigenmittel oder anrechnungsfähiger Verbindlichkeiten durch eine Abwicklungsbehörde aufgrund der Ausübung einer Befugnis gemäß Artikel 53 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2 oder Artikel 63 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU oder der Ausübung einer Befugnis nach Artikel 35 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 2 oder Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 oder durch eine einschlägige Drittlandsbehörde aufgrund der Ausübung einer vergleichbaren Befugnis in einem Drittlandsabwicklungsverfahren resultieren;“

3.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)Die folgenden Buchstaben dc und dd werden eingefügt:

4.„dc) ‚einschlägige Drittlandsbehörde‘ eine jeweilige Drittlandsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 90 der Richtlinie 2014/59/EU oder eine einschlägige Drittlandsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 74 der Richtlinie (EU) 2025/1;

5.dd) ‚Drittlandsabwicklungsverfahren‘ ein Drittlandsabwicklungsverfahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 88 der Richtlinie 2014/59/EU oder ein Drittlandsabwicklungsverfahren im Sinne von Artikel 2 Nummer 72 der Richtlinie (EU) 2025/1;“

a)In Artikel 2 wird folgender Buchstabe fa eingefügt:

„fa) ‚kleine Midcap-Unternehmen‘: 

i)Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen: eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 750, eine Bilanzsumme von höchstens 129 000 000 EUR und ein Jahresnettoumsatz von höchstens 150 000 000 EUR; oder

ii)kleine Midcap-Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 13a der Richtlinie 2014/65/EU;“

6.Artikel 15a Absatz 1 erhält folgende Fassung: 

„(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absätze 2 und 2a können folgende Personen im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren einen EU-Wachstumsemissionsprospekt erstellen, sofern sie keine Wertpapiere begeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden:

a)KMU; 

b)kleine Midcap-Unternehmen; 

c)Emittenten, die keine KMU oder kleine Midcap-Unternehmen sind und deren Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen; 

d)Anbieter von Wertpapieren, die von den unter den Buchstaben a, b und c genannten Emittenten begeben wurden.

Artikel 5

Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 

Die Verordnung (EU) 2023/1542 wird wie folgt geändert: 

1. Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 

„Dieses Kapitel gilt nicht für Wirtschaftsakteure, die im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von weniger als 150 Mio. EUR erzielt haben und keiner aus Muttergesellschaft und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen bestehenden Gruppe angehören, die den Grenzwert von 150 Mio. EUR auf konsolidierter Basis überschreitet.“

2. Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur überprüft spätestens ein Jahr nach dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Zeitpunkt und danach mindestens alle drei Jahre seine Strategie zur Erfüllung seiner für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten und veröffentlicht darüber, einschließlich im Internet, einen Bericht.“

Artikel 6

Änderung der Verordnung (EU) 2024/573 

Die Verordnung (EU) 2024/573 wird wie folgt geändert:

Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die folgenden Ein- und Ausfuhren, außer im Falle der vorübergehenden Verwahrung im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013:

i) die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen;

ii) das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, über die gemäß Artikel 26 Bericht zu erstatten ist;

iii) die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen gemäß Artikel 22 Absatz 3, die ab dem in Anhang IV genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 1 000 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen;“

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsbeginn 

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 gelten ab dem 5. März 2026. 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2.Politikbereich(e)3

1.3.Ziel(e)3

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2.Einzelziel(e)3

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4.Leistungsindikatoren3

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8

2.1.Überwachung und Berichterstattung8

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden22

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24

3.2.3.3.Mittel insgesamt24

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28

3.2.7.Finanzierungsbeteiligung Dritter28

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29

4.Digitale Aspekte29

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30

4.2.Daten30

4.3.Digitale Lösungen31

4.4.Interoperabilitätsbewertung31

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen

1.2.Politikbereich(e) 

Vereinfachung, Wettbewerbsfähigkeit

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Unterstützung des Wachstums und der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu kleinen Midcap-Unternehmen, wodurch deren Wettbewerbsfähigkeit und ihr Beitrag zum Gemeinwohl und Wohlstand in Europa gesteigert werden.

Förderung günstiger Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verringerung des Verwaltungsaufwands für KMU und kleine Midcap-Unternehmen, wodurch ihre Innovationsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und ihr Beitrag zum Wirtschaftswachstum verbessert werden.

1.3.2.Einzelziel(e)

Ausweitung einiger Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen, um deren Wachstum und Entwicklung zu begünstigen. Der Vorschlag zielt darauf ab, bestimmte derzeitige für KMU verfügbare Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen – vor allem im Bereich der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der vereinfachten Berichterstattung und diesbezüglicher Unterstützung –, auszuweiten und die Registrierungspflicht für bestimmte Ein- und Ausführer zu vereinfachen, indem Vorschläge für zwei Omnibus-Rechtsakte zur Änderung einer Reihe von EU-Rechtsakten vorgelegt werden.

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Der Vorschlag/die Initiative dürfte sich auf die Begünstigten/Zielgruppen wie folgt auswirken:

-    Weniger Verwaltungsaufwand: Kleine Midcap-Unternehmen, Ein- und Ausführer bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, und insbesondere kleine Unternehmen werden durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands in die Lage versetzt, sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

-    Verbesserte Wettbewerbsfähigkeit: Kleine Midcap-Unternehmen werden sowohl im Inland als auch international wettbewerbsfähiger werden, sodass sie ihren Marktanteil erhöhen und zum Wirtschaftswachstum in Europa beitragen können.

-    Neu geschaffene Arbeitsplätze: Durch das Wachstum und die Entwicklung kleiner Midcap-Unternehmen werden neue Arbeitsplätze geschaffen und so die Arbeitslosigkeit verringert und der soziale Zusammenhalt gefördert.

-    Verstärkte Innovation: Die Innovationstätigkeit kleiner Midcap-Unternehmen und die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen werden gefördert, was zur Verbesserung der allgemeinen Innovationskapazität der europäischen Wirtschaft beitragen wird.

-    Gesteigerter Beitrag zum Gemeinwohl und Wohlstand in Europa: Kleine Midcap-Unternehmen werden einen größeren Beitrag zum Gemeinwohl und Wohlstand in Europa leisten, was sich in einem stärkeren Wirtschaftswachstum, einem höheren Lebensstandard und einem stärkeren sozialen Zusammenhalt niederschlägt.

Zielgruppen:

Der Vorschlag/die Initiative richtet sich an etwa 38 000 kleine Midcap-Unternehmen in der EU, die als Unternehmen mit 250 bis 749 Beschäftigten definiert sind (Schätzung hier allein anhand der Mitarbeiterzahl). Darüber hinaus werden jährlich schätzungsweise bis zu 10 000 Händler von der Pflicht zur Registrierung im F-Gas-Portal befreit.

1.3.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Nicht zutreffend

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft Keinen der folgenden Punkte:

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 36  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Dieser Vorschlag betrifft zwei Omnibus-Rechtsakte zur Änderung von EU-Rechtsvorschriften. Er kann daher nur auf EU-Ebene umgesetzt werden.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Nicht zutreffend

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Nicht zutreffend

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Nicht zutreffend

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Nicht zutreffend

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 37

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Nicht zutreffend

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Nicht zutreffend

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Nicht zutreffend

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Nicht zutreffend

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Nicht zutreffend

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 38

von EFTA-Ländern 39

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 40

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

Nicht zutreffend

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

Nicht zutreffend

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 41

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 42

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 43  

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

für die GD <….>

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 44  

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

für die GD <….>

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den Rubriken 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 45

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 46

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 47

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 48

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 49

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 50

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 51

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 52

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.3.3.Mittel insgesamt

SUMME DER 
BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 53

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt

SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): Nicht zutreffend

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

Nicht zutreffend

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

*

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.

Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.

Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „Politische IT-Ausgaben für operationelle Programme“ ausgewiesen werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFF 2021 - 2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern) 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 
3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 54

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

4.Digitale Aspekte

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

Verweis auf Artikel: Artikel 4; Beschreibung: Billigung des Dokuments zum EU-Wachstumsprospekt; betroffene Interessenträger: Mitgliedstaaten, juristische Personen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen; Verfahren auf übergeordneter Ebene: Bewertung des Status als kleines Midcap-Unternehmen; Kategorie: Daten.

Verweis auf Artikel: Artikel 5; Beschreibung: Verfahren zur Überprüfung der Marktüberwachung; betroffene Interessenträger: Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten oder nationale Behörden; Verfahren auf hoher Ebene: Bewertung des Status als kleines Midcap-Unternehmen; Kategorie: Daten.

4.2.Daten

Der EU-Wachstumsprospekt könnte für eine weitere Interoperabilität strukturiert werden.

Definition kleiner Midcap-Unternehmen

4.3.Digitale Lösungen

Nicht zutreffend

4.4.Interoperabilitätsbewertung

Digitaler öffentlicher Dienst: Billigung des Dokuments zum EU-Wachstumsprospekt.

Maßnahme auf rechtlicher Ebene: Die neue Empfehlung zur Definition von kleinen Midcap-Unternehmen bietet ein einheitliches Verständnis von kleinen Midcap-Unternehmen, das sektor- und grenzübergreifend genutzt werden kann.

Lösung für potenzielle Barrieren auf rechtlicher Ebene:

-Die Bezugnahme auf den Jahresabschluss von Unternehmen erleichtert die Bewertung der Unternehmen, für die die Vorschriften gelten werden.

-Die künftige Interoperabilität mit dem digitalen Gesellschaftsrecht und Plattformen wie BRIS sollte geprüft werden.

-Die Entwicklung einer ID für KMU und kleinen Midcap-Unternehmen wird den Verwaltungsaufwand für Erklärungen und Bewertungen des zutreffenden Status eines Unternehmens verringern und den Austausch zwischen Verwaltungsbehörden und anderen einschlägigen Akteuren ermöglichen.

Potenzielle Barriere auf semantischer Ebene: Weder die Definition für KMU noch die für kleine Midcap-Unternehmen sind über die Bezugnahme auf den Jahresabschluss von Unternehmen hinaus verbindlich. Bei digitalen Lösungen sollte die Korrelation zwischen der Definition für KMU/kleine Midcap-Unternehmen und den Daten aus der Rechnungslegungsrichtlinie genutzt werden.

Potenzielle Barriere für die technische Interoperabilität: Es wurde kein Format für die Daten im Rahmen der Definition für KMU/kleine Midcap-Unternehmen festgelegt.

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Die neue Empfehlung zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen bietet ein einheitliches Verständnis von KMU/kleinen Midcap-Unternehmen, das sektor- und grenzübergreifend genutzt werden kann.

(1)    Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus, COM(2023) 168 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023DC0168 .
(2)     https://commission.europa.eu/document/download/e6cd4328-673c-4e7a-8683-f63ffb2cf648_de?filename=Political%20Guidelines%202024-2029_DE.pdf .
(3)    Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften, COM(2021) 219 final, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52021DC0219 .
(4)    Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus, COM(2023) 168 final, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023DC0168 .
(5)    Mandatsschreiben an Stéphane Séjourné, designierter Exekutiv-Vizepräsident für Wohlstand und Industriestrategie, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/document/download/6ef52679-19b9-4a8d-b7b2-cb99eb384eca_en?filename=Mission%20letter%20-%20S%C3%89JOURN%C3%89.pdf .
(6)    M. Draghi: Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, 2024, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/topics/strengthening-european-competitiveness/eu-competitiveness-looking-ahead_en#paragraph_47059 , S. 65.
(7)    Das heißt Unternehmen die der Definition von KMU entwachsen sind.
(8)    E. Letta, Weit mehr als ein Markt, 2024, abrufbar unter: https://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-letta.pdf , S. 107.
(9)    KMU-Entlastungspaket, COM(2023) 535 final, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2023:535:FIN ; siehe auch Anhang 3A zum Bericht „SME relief package policy tracker“.
(10)    Nach aktueller Definition sind KMU Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. Euro – Empfehlung 2003/361/EG – https://single-market-economy.ec.europa.eu/smes/sme-definition_en .
(11)    B. Dachs, I. Siedschlag, W. Yan, M. Yoveska, F. Boeira, S. Ivory, Study to map, measure and portray the EU mid-cap landscape, Europäische Union, 2022, abrufbar unter: https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/ad5fdad5-6a33-11ed-b14f-01aa75ed71a1 .
(12)    Die höchsten prozentualen Anteile kleiner und mittlerer Unternehmen mit 250 bis 749 Beschäftigten finden sich in den Bereichen Elektronik, erneuerbare Energien sowie Luft- und Raumfahrt und Verteidigung.
(13)    Im Sinne der Definition der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.
(14)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0651 .
(15)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52021XC1216(04) .
(16)    https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.
(17)    SWD(2022) 96 final.
(18)    KMU-Entlastungspaket, COM(2023) 535 final, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2023%3A535%3AFIN .
(19)    ABl. C … vom ..., S. ... .
(20)    ABl. C … vom ..., S. ... .
(21)     https://commission.europa.eu/document/download/e6cd4328-673c-4e7a-8683-f63ffb2cf648_de?filename=Political%20Guidelines%202024-2029_DE.pdf .
(22)    Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften, COM(2021) 219 final, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52021DC0219 .
(23)    Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus, COM(2023) 168 final, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023DC0168 .
(24)    KMU-Entlastungspaket (europa.eu); siehe auch Anhang 3A zum Bericht „SME relief package policy tracker“.
(25)    KMU werden definiert als Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. Euro – Empfehlung 2003/361/EG – https://single-market-economy.ec.europa.eu/smes/sme-definition_en.
(26)    Studie zur Kartierung, Vermessung und Darstellung der EU-Midcap-Landschaft – https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/ad5fdad5-6a33-11ed-b14f-01aa75ed71a1.
(27)    https://www.esri.ie/system/files/publications/BKMNEXT429.pdf.
(28)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj ).
(29)    Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj ).
(30)

   Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj ).

(31)    Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj).
(32)    Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj ).
(33)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190 ).
(34)    Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 ( ABl. L, 2025/1, 8.1.2025, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj ).
(35)    Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj).
(36)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(37)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(38)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(39)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(40)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(41)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(42)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(43)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(44)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(45)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(46)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(47)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(48)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(49)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(50)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(51)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(52)    Wie in Abschnitt 1.3.2 „Einzelziel(e)“ beschrieben.
(53)    Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.
(54)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.