EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.9.2025
COM(2025) 498 final/2 Downgraded on 4.11.2025
2025/0279(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Die Kommission schlägt vor, dass der Rat den Standpunkt festlegt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug die Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Der Sonderausschuss für Straßenverkehr
Der Sonderausschuss für Straßenverkehr ist ein nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingerichtetes Gremium. Nach Artikel 468 Absatz 5 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sowie Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 und Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 6 des Anhangs 31 jenes Abkommens ist der Sonderausschuss für Straßenverkehr befugt, Beschlüsse (der geplante Beschluss) über die Finanzmodalitäten im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch im Rahmen der Umsetzung des Titels „Straßentransport“ des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu fassen.
2.2.Der geplante Rechtsakt des Sonderausschusses für Straßenverkehr
Hauptzweck des geplanten Beschlusses ist die Festlegung der Höhe und der Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den Straßenverkehrsinformationssystemen, die zur Umsetzung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genutzt und von der Union verwaltet werden.
Die Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Modul „Straßenverkehr-Entsendemeldungen“ des Binnenmarkt-Informationssystems (Internal Market Information System, im Folgenden „IMI“) der EU wurden im Beschluss Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt.
Nun ist im Rahmen eines gesonderten Vorschlags für einen Beschluss des Rates vorgesehen, die Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (European Registers of Road Transport Undertakings, im Folgenden „ERRU“) für den Austausch bestimmter Informationen gemäß Teil Abschnitt 1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu nutzen. Das ERRU wird von der Kommission verwaltet. Das ERRU wurde eingerichtet, während das Vereinigte Königreich noch Mitgliedstaat der Union war. Das Vereinigte Königreich hat sich daher als Mitgliedstaat der Union an den Entwicklungskosten des ERRU beteiligt. Das Vereinigte Königreich sollte jedoch unter Verwendung des in Artikel 714 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Beitragsschlüssels auch zu den jährlichen Betriebs- und Wartungskosten des ERRU beitragen. Das Vereinigte Königreich sollte zusätzlich eine Teilnahmegebühr in Höhe von 4 % seines Beitrags zu den Betriebs- und Wartungskosten entrichten.
Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und in Anbetracht der betreffenden Beiträge wird vorgeschlagen, dem Vereinigten Königreich pro Jahr nur eine Rechnung auszustellen, deren Betrag seinem jährlichen Beitrag zu den von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen – die derzeit aus dem Modul „Straßenverkehr-Entsendemeldungen“ des IMI und ERRU bestehen – im Rahmen der Umsetzung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit entspricht. Die Modalitäten des einmal pro Jahr zu entrichtenden Beitrags sowohl für das IMI als auch für das ERRU sind Gegenstand dieses Vorschlags. Daher ist es auch erforderlich, den Beschluss Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr dahin gehend zu ändern, dass die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs in Bezug auf das Modul „Straßenverkehr-Entsendemeldung“ des IMI auf den Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr im Anhang des vorliegenden Vorschlags übertragen werden.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der Standpunkt der Union sollte daher darin bestehen, entsprechend dem diesem Vorschlag beiliegenden Entwurf den Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr zu unterstützen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Bei dem vom Sonderausschuss für Straßenverkehr zu fassenden Beschluss handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Mit dem geplanten Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für den geplanten Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des geplanten Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem geplanten Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
Hauptzweck und Inhalt des geplanten Rechtsakts betreffen den Bereich der Verkehrspolitik.
Somit ist Artikel 91 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts
Der Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr sollte nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2025/0279 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde durch die Union mit Ratsbeschluss (EU) 2021/689 geschlossen und trat am 1. Mai 2021 in Kraft.
(2)
(3)Zum einen sieht Teil A Abschnitt 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ein System für den Austausch von Informationen über die Entsendung von Fahrern im Straßenverkehr über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der Union vor. Dieses System wird von der Europäischen Kommission verwaltet, und die technischen Modalitäten dieses Informationsaustauschs sind im Beschluss Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt. Der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den Entwicklungskosten des Moduls „Straßenverkehr-Entsendemeldungen“ des IMI wurde 2022 im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr entrichtet.
(4)Zum anderen sieht Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vor, dass die Vertragsparteien Informationen u. a. über schwerwiegende Verstöße von Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei austauschen. Die Modalitäten jenes Informationsaustauschs unterliegen einem gesonderten Standpunkt der Union, der im Beschluss (EU) 2025/XXXX des Rates festgelegt ist. Hierfür werden die von der Europäischen Kommission verwalteten Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) verwendet. Das Vereinigte Königreich hat sich als Mitgliedstaat der Union an den Entwicklungskosten des ERRU beteiligt.
(5)Nach Artikel 714 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon ebenfalls von einem jährlichen finanziellen Beitrag abhängig.
(6)Da die technischen Modalitäten des Informationsaustauschs für jedes Informationssystem spezifisch sind und daher in gesonderten Beschlüssen des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt sind, ist es angesichts der betreffenden begrenzten Beiträge und der für die Abwicklung von Zahlungen erforderlichen Verwaltungsverfahren angezeigt, einen einmalig pro Jahr zu entrichtenden finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs für seine Teilnahme an den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen festzulegen.
(7)Im Beschluss Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr ist der spezifische Beitrag des Vereinigten Königreichs zum IMI festgelegt, weshalb eine Änderung des Beschlusses erforderlich ist.
(8)Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Teilbereichs Drei Titel I des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte der Sonderausschuss für Straßenverkehr daher den jährlichen Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen festlegen.
(9)Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Sonderausschuss für Straßenverkehr zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Rechtsakt für die Union verbindlich sein wird—.
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr zu vertreten ist, ist in dem Beschlussentwurf des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
(2)Geringfügige Änderungen des beigefügten Beschlussentwurfs des Sonderausschusses für Straßenverkehr können von der Kommission ohne weiteren Beschluss des Rates vorgenommen werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.9.2025
COM(2025) 498 final/2 Downgraded on 4.11.2025
ANHANG
des Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr zu vertreten ist
Beschluss Nr. [Nummer dieses Beschlusses einfügen – noch zu bestätigen 3/2025] des
mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr
vom...
über die Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr
DER SONDERAUSSCHUSS FÜR STRAẞENVERKEHR —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 468 Absatz 5 Buchstabe c und Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 6 des Anhangs 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Anhang 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verweist an mehreren Stellen darauf, dass der Sonderausschuss für Straßenverkehr über die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Bezug auf den Transport von Gütern auf der Straße im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit entscheiden muss.
(2)Zum einen sieht Teil A Abschnitt 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ein System für den Austausch von Informationen über die Entsendung von Fahrern im Straßenverkehr über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der Union vor. Dieses System wird von der Europäischen Kommission verwaltet, und die technischen Modalitäten dieses Informationsaustauschs sind im Beschluss Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt. Der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den Entwicklungskosten des Moduls „Straßenverkehr-Entsendemeldungen“ des IMI wurde 2022 im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr entrichtet.
(3)Zum anderen sieht Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vor, dass die Vertragsparteien Informationen u. a. über schwerwiegende Verstöße von Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei austauschen. Die Modalitäten jenes Informationsaustauschs sind im Beschluss Nr. 2/2025 des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt. Hierfür werden die von der Europäischen Kommission verwalteten Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) verwendet. Das Vereinigte Königreich beteiligte sich als Mitgliedstaat der Union an den Entwicklungskosten des ERRU.
(4)Nach Artikel 714 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon ebenfalls von einem jährlichen finanziellen Beitrag abhängig.
(5)Da die technischen Modalitäten des Informationsaustauschs für jedes Informationssystem spezifisch sind und daher in gesonderten Beschlüssen des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt sind, ist es angesichts der betreffenden begrenzten Beiträge und der für die Abwicklung von Zahlungen erforderlichen Verwaltungsverfahren angezeigt, einen einmalig pro Jahr zu entrichtenden finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs für seine Teilnahme an den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen festzulegen.
(6)Im Beschluss Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr ist der spezifische Beitrag des Vereinigten Königreichs zum IMI festgelegt, weshalb eine Änderung des Beschlusses erforderlich ist.
(7)Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Teilbereichs Drei Titel I des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte der Sonderausschuss für Straßenverkehr daher den jährlichen Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen festlegen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
In diesem Beschluss werden die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den von der Union verwalteten Informationssystemen im Bereich des Straßenverkehrs festgelegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Der in Artikel 3 festgelegte Beitrag entspricht dem jährlichen finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs
–zum Modul „Straßenverkehr-Entsendemeldungen“ des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) und
–zu den Europäischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU).
Artikel 3
Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs
(1)Das Vereinigte Königreich trägt jährlich zu den Kosten der in Artikel 2 aufgeführten Informationssysteme bei. Der jährliche Beitrag gilt ab dem 1. Januar 2026. Er setzt sich zusammen aus:
–einem Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten;
–einer Teilnahmegebühr für den Zugang zum ERRU. Die Teilnahmegebühr beträgt 4 % des Beitrags zu den jährlichen Betriebskosten und unterliegt keinen rückwirkenden Anpassungen.
(2)Für das erste Jahr ist die Zahlung des jährlichen Beitrags innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu leisten. Für die folgenden Jahre ist der Beitrag bis zum 30. Juni des Beitragsjahres zu entrichten. Der Beitrag für das erste Jahr wird auf 114 305,10 EUR festgesetzt und danach jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindex angepasst. Die Europäische Kommission teilt dem Vereinigten Königreich den angepassten Betrag schriftlich mit.
(3)Zur Berechnung des finanziellen Beitrags für die nächsten Jahre wird folgende Aufteilung zugrunde gelegt: Der anfängliche Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten setzt sich aus einem Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten des IMI in Höhe von 91 541,58 EUR und einem Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten des ERRU in Höhe von 21 888 EUR zusammen.
(4)Der in Absatz 2 genannte Beitrag muss in Euro auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene auf Euro lautende Bankkonto der Kommission überwiesen werden.
Artikel 4
Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr
Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr erhält folgende Fassung:
„Das Vereinigte Königreich trägt jährlich zu den Betriebs- und Wartungskosten des IMI in dem im Beschluss Nr. 3/2025 des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegten Rahmen bei.“
Artikel 5
Wesentliche Änderungen der Betriebs- und Wartungskosten
Im Falle einer wesentlichen Änderung der Gesamtkosten eines in Artikel 2 aufgeführten Systems aufgrund technologischer Anpassungen oder aus anderen Gründen erlässt der Sonderausschuss für Straßenverkehr auf Antrag eines der Vorsitzenden des Ausschusses einen neuen Beschluss über den finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs.
Artikel 6
Inkrafttreten und Anwendung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Für den Sonderausschuss für Straßenverkehr
Die Ko-Vorsitzenden