Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 476 final

2025/0268(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/101

{SWD(2025) 255 final} - {SWD(2025) 256 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Kernkraftwerk Ignalina in der Nähe der Stadt Visaginas besteht aus zwei Hochleistungsreaktoren mit Kanälen (RBMK-1500-Reaktoren), also Reaktoren der gleichen Bauart wie die Reaktoren des Kernkraftwerks Tschernobyl. Die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina wird dazu beitragen, die nukleare Sicherheit in der Region und der EU insgesamt zu erhöhen.

Das allgemeine Ziel des Ignalina-Programms (im Folgenden „Programm“) besteht daher darin, Litauen bei der Bewältigung der sicherheitsrelevanten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zu unterstützen. Das Programm bietet zudem erhebliche Möglichkeiten, Erkenntnisse zu gewinnen und die EU-Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer bei ihren eigenen Stilllegungstätigkeiten zu unterstützen, insbesondere bei solchen, die grafitmoderierte Reaktoren betreffen.

Mit der bereits über mehrere Finanzplanungszeiträume laufenden Durchführung des Programms wurde Anfang der 2000er Jahre begonnen, und gemäß dem sich derzeit in der Überarbeitung befindlichen Stilllegungsplan sollten die Tätigkeiten 2049 enden. Die Stilllegung der Reaktoren ist eine prototypische Tätigkeit und mit technologischen Herausforderungen wie dem Rückbau der Grafitkerne und der anschließenden Entsorgung erheblicher Mengen bestrahlten Grafits verbunden.

Mit Hilfe von Mitteln aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 wird das Programm in Kürze mehrere wichtige Etappenziele erreichen. Dazu zählen i) der Abschluss des Rückbaus der oberen und unteren Teile des Reaktorkerns in Block 1, ii) der Beginn der Vertragsdurchführung für den Rückbau zentraler Teile der Reaktorkerne und iii) der Beginn der Vertragsdurchführung für die Planung und den Bau des Grafit-Zwischenlagers. Allerdings sind erhebliche zusätzliche Mittel erforderlich, um die wichtigsten verbleibenden radiologischen Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina anzugehen.

Das Programm geht auf die Verhandlungen über den Beitritt Litauens zur Europäischen Union zurück. Die von Litauen eingegangene Verpflichtung, die beiden Kernreaktoren sowjetischer Bauart bis zu einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt abzuschalten und anschließend stillzulegen, ist im Vertrag über den Beitritt Litauens 1 verankert. Als Akt der Solidarität und in Anerkennung der Tatsache, dass es sich bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina um ein langfristiges Vorhaben handelt, das mit einer außergewöhnlichen finanziellen Belastung verbunden ist, hat die Europäische Union im Protokoll Nr. 4 zum Beitrittsvertrag Litauens 2 zugesagt, auf der Grundlage des tatsächlichen Zahlungsbedarfs und der Aufnahmekapazität einen angemessenen finanziellen Beistand für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina bereitzustellen.

Litauen hat seine im Beitrittsvertrag eingegangene Verpflichtung zur Abschaltung seiner Reaktoren rechtzeitig erfüllt 3 . Auf der Grundlage der Bestimmungen des dem Beitrittsvertrag Litauens beigefügten Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina erließ der Rat der Europäischen Union ab 2006 nacheinander mehrere die Stilllegung betreffende Verordnungen 4 , 5 . Zusätzlich zur finanziellen Unterstützung der EU erhielt das Ignalina-Programm zu Beginn Unterstützung von internationalen Gebern (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und Schweiz), die Beiträge zu dem von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Ignalina leisteten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das Ziel des Programms wurde im Laufe der Jahre weiterentwickelt, um das Programm besser an die Erfordernisse anzupassen und eine sichere Stilllegung der Anlage zu gewährleisten. Zunächst (bis 2013) war der Beistand der EU darauf ausgerichtet, Litauen zum einen bei der Abschaltung und Stilllegung der betreffenden Reaktoren zu unterstützen und zum anderen die Folgen der vorzeitigen Abschaltung des Kernkraftwerks zu mildern. 2014 wurde das Programm jedoch auf Stilllegungstätigkeiten, d. h. sicherheitsbezogene Maßnahmen, beschränkt. Für die nächste Phase wird empfohlen, das Programm auch auf Stilllegungstätigkeiten auszurichten, die mit sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen verbunden sind.

Die Entsorgung abgebrannter Brennelemente nach ihrer sicheren Zwischenlagerung (die Teil des Programms ist) und die Endlagerung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Schichten fallen nicht unter das Programm, sondern liegen gemäß der einschlägigen Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates über die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle weiterhin in der Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats.

Wie beim derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) wird das übergeordnete allgemeine Ziel durch das Ziel ergänzt, (im Rahmen des Programms gewonnene) Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess an alle EU-Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer weiterzugeben und so den europäischen Mehrwert des Programms zu erhöhen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der EU-Haushalt sollte zu einer sicheren und geschützten Europäischen Union beitragen, die ein Höchstmaß an nuklearer Sicherheit aufweist und in der Erkenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die im Laufe von Stilllegungstätigkeiten erlangt wurden, ausgetauscht werden, womit allen EU-Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländern, die Stilllegungsprogramme verwalten, explizite Erkenntnisprodukte zu Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Entsorgung radioaktiver Abfälle, zu bewährten Managementverfahren sowie zu technologischen Herausforderungen zur Verfügung gestellt werden. Das Hilfsprogramm für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina hat zu all diesen Zielen beigetragen und wird dies auch weiterhin tun. Die wichtigste Errungenschaft des Ignalina-Programms besteht in der schrittweisen Verringerung der radiologischen Gefahren für die Arbeitskräfte, die Öffentlichkeit und die Umwelt in Litauen, aber auch in der EU insgesamt.

Das Programm steht im Einklang mit dem Rechtsrahmen der EU für die nukleare Sicherheit. Für das Programm sind insbesondere folgende Rechtsakte relevant: i) Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; ii) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates und ihre Änderungsrichtlinie 2014/87/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und iii) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung. Die Kohärenz, die Konsistenz und die Synergien des Programms mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union, insbesondere mit dem Instrument für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen [XXX], sind gewährleistet.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Programms bildet das Protokoll Nr. 4 des Beitrittsvertrags von 2003, dem zufolge die EU in Solidarität mit Litauen über das Jahr 2006 hinaus eine angemessene zusätzliche Gemeinschaftshilfe für die Stilllegungsarbeiten bereitstellt.

Diese Rechtsgrundlage wurde vom Juristischen Dienst des Rates der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates und der Verordnung (EU) 2021/101 des Rates bestätigt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Ignalina-Programm geht auf den Beitrittsvertrag Litauens und auf eine entsprechende Zusage der Europäischen Union gegenüber Litauen zurück. Das Programm fällt in den Anwendungsbereich des litauischen nationalen Programms nach Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates.

Der europäische Mehrwert des Programms wurde von Anfang an unter den Gesichtspunkten der nuklearen Sicherheit und der Abmilderung der finanziellen Auswirkungen definiert. Ohne Kofinanzierung durch die EU wäre zu erwarten, dass sich der Stilllegungsprozess verlangsamt, das Programm gegenüber anderen nationalen Programmen nicht mehr vorrangig behandelt wird und die Einflussmöglichkeiten der EU in Bezug auf die Sicherheitsziele verloren gehen, was wiederum die Sicherheit der Arbeitskräfte, der Öffentlichkeit und der Umwelt beeinträchtigen könnte. In dieser Hinsicht ist das Programm angesichts der nach wie vor bestehenden sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen auch im derzeitigen Stadium immer noch von Nutzen. Sein Beitrag nimmt jedoch naturgemäß im Laufe der Stilllegung ab.

Das Programm kann auch einen europäischen Mehrwert erbringen, wenn sein Schwerpunkt verstärkt auf den Wissensaustausch und die Unterstützung von Mitgliedstaaten und möglicherweise Drittländern gelegt wird, die im Zusammenhang mit ihren Stilllegungsplänen mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert sind 6 . Der Beitrag des Programms zu einem sicheren Rückbau der Ignalina-Reaktoren führt zum Erwerb überaus wichtiger Erfahrungen und Kenntnisse, die auch für andere Stilllegungsprojekte von Nutzen sein können, und die Sicherheit innerhalb und außerhalb der EU erhöhen.

Verhältnismäßigkeit

Im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2028-2034) wird der Schwerpunkt des Programms auf den mit der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina verbundenen sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen liegen, bei denen der größte europäischen Mehrwert erzielt werden kann (d. h. zunehmende Verringerung der radiologischen Gefahren für die Arbeitskräfte, die Öffentlichkeit und die Umwelt in Litauen, aber auch in der EU insgesamt).

Wahl des Instruments

Der Ex-ante-Evaluierung zufolge könnte das Ziel des Vorschlags am besten durch eine Verordnung in der Form des bestehenden Rechtsinstruments erreicht werden. Die Kommission schlägt daher vor, das Programm weiterhin im Wege der indirekten Mittelverwaltung über die einer Bewertung auf Basis von Säulen unterzogenen betrauten Einrichtungen durchzuführen.

Darüber hinaus ergab die Zwischenevaluierung des Programms, dass die derzeitige Programmstruktur (das Ignalina-Programm ist ein spezifisches Ausgabenprogramm) eine wirksame und effiziente Programmdurchführung gewährleistet, wobei die Erfolgsfaktoren eine klare Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ein gestärkter Überwachungsrahmen sind.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-Post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der Zwischenevaluierung zufolge steht das derzeitige Programm mit denjenigen EU-Strategien im Einklang, die ein Höchstmaß an nuklearer Sicherheit gewährleisten sollen. Mit der Unterstützung der EU wird sichergestellt, dass die Strategie für den sofortigen Rückbau in Litauen kontinuierlich weiterverfolgt und damit verhindert wird, dass der Großteil der Belastungen an künftige Generationen weitergegeben wird. Gleichzeitig wird aus historischen Gründen teilweise von der Regel abgewichen, dass letztendlich der betreffende Mitgliedstaat dafür verantwortlich ist, angemessene finanzielle Mittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle bereitzustellen.

Litauen hat bei der Stilllegung seiner Reaktoren im Einklang mit den 2020 vereinbarten Basisvorgaben (d. h. dem Stilllegungsplan) wirksam und effizient Fortschritte erzielt. Allerdings gab es bei der Durchführung des Programms aufgrund von Herausforderungen und Rückschlägen, die sich aus der Komplexität des Programms ergeben haben, einige Verzögerungen. Das Managementsystem hat jedoch unter Beweis gestellt, dass es solche Herausforderungen bewältigen kann.

Darüber hinaus ergab die Evaluierung, dass sich das Sicherheitsniveau am Standort dank der EU-Finanzierung im Rahmen des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens deutlich verbessern dürfte. Zu den wichtigsten Entwicklungen am Standort in Litauen gehören kontinuierliche Fortschritte in folgenden Bereichen: i) Behandlung von Stilllegungs- und Altabfällen; ii) Rückbau von Systemen und Komponenten im oberen und im unteren Teil des Reaktorkerns (den sogenannten Zonen R1 und R2) sowie von Rohren in den Grafitkanälen und iii) Vorbereitungen für den Rückbau des bestrahlten Grafits aus dem Reaktorkern, bei dem es sich um ein prototypisches Projekt von beispiellosem Ausmaß handelt.

Außerdem ergab die Evaluierung Folgendes: i) Es sind gezielte Maßnahmen erforderlich, um den Personalplan für das Kernkraftwerk Ignalina zu optimieren, wobei besonderes Augenmerk auf qualifizierte Arbeitskräfte in kritischen Bereichen wie der Auftragsvergabe gelegt werden sollte; ii) durch Festlegung eines nationalen Beitrags werden die Rechenschaftspflicht und die Kosteneinsparungsentscheidungen des Begünstigten verbessert; iii) obwohl ein spezifischer nationaler Beitrag erforderlich ist, reicht dieser nicht aus, um Anreize für die rechtzeitige und effiziente Stilllegung des Kernkraftwerks zu schaffen.

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen wird bei der für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (2028-2034) vorgeschlagenen Rechtsgrundlage der in der derzeitigen Rechtsgrundlage festgelegte Kofinanzierungssatz beibehalten und das Ziel eingeführt, die Organisation und Personalausstattung des Kernkraftwerks Ignalina zu optimieren.

Der Zwischenevaluierung zufolge hat die Governance-Struktur eine wirksame und effiziente Durchführung des Programms gewährleistet. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren waren eine klare Festlegung von Aufgaben und Zuständigkeiten und ein verstärkter Überwachungsrahmen. Zudem hat die Analyse die folgenden Bereiche für weitere Verbesserungen aufgezeigt:

i)eine stärkere Beteiligung des Mitgliedstaats zur Stärkung der Eigenverantwortung sowie eine größere Rechenschaftspflicht des für die Stilllegung zuständigen Betreibers (Endbegünstigter);

ii)eine Straffung der Verfahren im Interesse einer zügigen und wirksamen Umsetzung des Managementzyklus;

iii)eine bessere Abstimmung auf die Leistung anderer Stilllegungsprogramme.

Seit Beginn des Programms erfolgt der finanzielle Beistand der EU im Wege der indirekten Mittelverwaltung 7 . Die Kommission schlägt vor, die derzeitigen, einer Bewertung auf Basis von Säulen unterzogenen betrauten Einrichtungen auch weiterhin mit dem Vollzug des Programmhaushalts zu betrauen.

Konsultation der Interessenträger

Den Vorschlägen für EU-Programme im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 gingen sieben öffentliche Konsultationen voraus, unter anderem über die EU-Mittel für den Binnenmarkt und Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, die EU-Mittel für Wettbewerbsfähigkeit und die Verwendung von EU-Mitteln zusammen mit Mitgliedstaaten und Regionen. Die Konsultationen richteten sich an ein breites Spektrum von Interessenträgern, darunter die breite Öffentlichkeit, Unternehmen, KMU, Behörden, Empfänger von EU-Mitteln, Organisationen der Zivilgesellschaft, Hochschulen und internationale Interessenträger.

Die Konsultationsteilnehmer stimmten darin überein, dass die Investitionen in die Wettbewerbsfähigkeit und andere EU-Prioritäten gestrafft und durch Investitionen in spezifische Projekte in EU-Regionen ergänzt werden müssen, mit denen die Rahmenbedingungen – auch für nachhaltiges Wachstum – unterstützt werden können. Einige Interessenträger wiesen beispielsweise darauf hin, dass die Regionen beim sauberen Wandel unterstützt werden müssen, während andere betonten, dass Investitionen in benachteiligten, abgelegenen, von Bevölkerungsschwund oder Strukturwandel betroffenen Gebieten gefördert werden müssen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zu den Dokumenten, die bei der Vorbereitung des Programms im Rahmen des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens berücksichtigt wurden, gehören die Berichte der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Evaluierung und Durchführung der EU-Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, der Slowakei und Litauen sowie über das Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC).

Folgenabschätzung

Im Einklang mit der EU-Haushaltsordnung (Verordnung (EU) 2024/2509) 8 und den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung 9 ist für Programme, die inhaltlich und strukturell Kontinuität bieten oder über einen vergleichsweise geringen Haushalt verfügen, keine Folgenabschätzung erforderlich. Für diese Programme reicht eine Ex-ante-Evaluierung in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen aus. Von daher erfüllt die diesem Vorschlag beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen die Anforderungen der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und enthält die für die Ausarbeitung des Vorschlags erforderliche Analyse.

Die bisher in Litauen erzielten Fortschritte sind erheblich. Es ist wichtig, dass das Programm im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (2028-2034) weiterhin vorrangig EU-Unterstützung erhält, da es das Potenzial hat, sowohl in Bezug auf die Sicherheit als auch den Erkenntnisgewinn einen erheblichen europäischen Mehrwert zu erzielen. Durch die Beibehaltung des Ignalina-Programms als spezielles Ausgabenprogramm kann wirksamer auf die folgenden Erfordernisse reagiert werden:

die Einflussmöglichkeiten der EU in Bezug auf die Sicherheitsziele;

die Maximierung des Erkenntnisgewinns in Bezug auf die Stilllegung von Kernreaktoren in der gesamten EU und darüber hinaus.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Das Programm wird derzeit im Wege der indirekten Mittelverwaltung mithilfe von Durchführungsstellen umgesetzt, die einer Bewertung auf Basis von Säulen unterzogen wurden. Gemäß der Zwischenevaluierung des Programms hat die derzeitige Struktur nachweislich eine wirksame und effiziente Programmdurchführung sichergestellt und wird daher im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen beibehalten, allerdings sind einige Vereinfachungen vorgesehen, die sich auf Erkenntnisse aus der bisherigen Umsetzung stützen.

Für das Programm wird weiterhin die in der Haushaltsordnung vorgesehene mehrjährige Programmplanung genutzt. Der detaillierte mehrjährige Stilllegungsplan dient als Grundlage für die Programmplanung und die Überwachung und sorgt so für einen effizienteren und zügigeren Programmplanungszyklus. Dieser Plan kann nach Maßgabe der litauischen Rechtsvorschriften und je nach den erzielten Fortschritten regelmäßig überarbeitet werden. Darüber hinaus wird die jährliche Berichterstattung im Einklang mit dem gemeinsamen Leistungsrahmen für den Haushalt für die Zeit nach 2027 vereinfacht 10 .

Auch mögliche Synergien und Komplementaritäten zwischen Programmen des mehrjährigen Finanzrahmens werden genutzt, wo immer dies möglich ist.

Grundrechte

Das Programm hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die für den Zeitraum 2028-2034 vorgeschlagene Mittelausstattung beläuft sich auf 678 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. Die Mittelausstattung wird auf der Grundlage der im Stilllegungsplan vorgesehenen jährlichen Auszahlungen festgelegt, wobei die vorgesehenen Schwellen für den EU-Beitrag zu berücksichtigen sind. Da die Basisvorgaben eine nahezu lineare Fortschrittskurve vorsehen, ergeben sich annähernd konstante jährliche Verpflichtungs- und Zahlungspläne, die im Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten aufgeführt sind.

Die im Rahmen des vorgeschlagenen Finanzierungsprogramms kofinanzierten Maßnahmen beruhen auf dem gemäß der Verordnung 1369/2013/EU des Rates erstellten detaillierten Stilllegungsplan. In diesem Plan wurden der Programmumfang sowie der Stilllegungsendzustand und -termin festgelegt. Er umfasst die Stilllegungstätigkeiten sowie den damit verbundenen Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen. Der Plan wurde 2020 aktualisiert, und für 2027 ist im Einklang mit den litauischen Rechtsvorschriften eine erneute Überarbeitung geplant.

Die für die Programmverwaltung erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen bleiben gegenüber dem vorangegangenen Programm unverändert.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Diese Initiative wird anhand des gemeinsamen Leistungsrahmens für den Haushalt für die Zeit nach 2027 überwacht. Gemäß diesem Rahmen sollte während der Durchführungsphase des Programms ein Durchführungsbericht vorgelegt werden. Darüber hinaus ist eine rückblickende Evaluierung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durchzuführen. Diese Evaluierung sollte im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung erfolgen und sich auf Indikatoren stützen, die für die Ziele des Programms relevant sind.

Im Jahr 2014 hat die Kommission die Governance für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 geändert, um die Aufgaben und Zuständigkeiten klarer zu fassen und umfassendere Planungs-, Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Begünstigten einzuführen. Im Einklang mit diesem geänderten Governance-Konzept hat Litauen einen Programmkoordinator (mit dem Rang eines stellvertretenden Ministers oder Staatssekretärs) ernannt, der auf nationaler Ebene für die Planung, Koordinierung und Überwachung des Stilllegungsprogramms zuständig ist. Außerdem wurde ein Ausschuss mit Überwachungs- und Berichterstattungsfunktionen eingerichtet, in dem ein Vertreter der Kommission und der Programmkoordinator gemeinsam den Vorsitz führen.

Des Weiteren wurde ein spezifischer Ausschuss für die Leitung des Rückbaus der Reaktorkerne (Projekt R3D) eingerichtet, da diese Tätigkeit sowohl für die Kosten als auch den Zeitplan relevant ist. Angesichts der beträchtlichen Dauer des Stilllegungsprozesses werden im Einklang mit der Haushaltsordnung mehrjährige Arbeitsprogramme und Finanzierungsbeschlüsse angenommen.

Die Kommission plant, auch weiterhin die derzeitigen betrauten Einrichtungen, die einer Bewertung auf Basis von Säulen unterzogen wurden, mit dem Vollzug des Programmhaushalts (in indirekter Mittelverwaltung) zu betrauen, d. h. die nationale litauische Zentrale Projektverwaltungsagentur (Central Project Management Agency, CPMA) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE). Zudem werden die zuständigen Kommissionsdienststellen die Projektdurchführung auch weiterhin durch alle sechs Monate erfolgende Aktenprüfungen und Überprüfungen vor Ort genau verfolgen und neben dem regulären Programmplanungs-, Überwachungs- und Kontrollzyklus auf der Grundlage von Risikobewertungen thematische Überprüfungen vornehmen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 3 des vorgeschlagenen Basisrechtsakts sind die Ziele des Programms für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 festgelegt. Diese spiegeln die beiden zentralen Aspekte des europäischen Mehrwerts des Programms wider, nämlich die Stärkung der nuklearen Sicherheit und die Gewinnung von Erkenntnissen hinsichtlich des Prozesses der Stilllegung kerntechnischer Anlagen zum Nutzen der EU-Mitgliedstaaten.

Die Artikel 3, 8 und 9 sowie der Anhang dieses Vorschlags bilden zusammen einen Rahmen, mit dem sichergestellt werden soll, dass die einschlägigen EU-Mittel für Maßnahmen eingesetzt werden, mit denen die Ziele des Programms tatsächlich erreicht werden können. In diesen Artikeln und dem Anhang wird auch der Umfang der Beiträge der EU und Litauens zur Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina geklärt.

Die Bestimmung über die Kofinanzierung und die Kostenschätzungen des detaillierten Stilllegungsplans spiegeln die im Beitrittsvertrag festgelegte Verpflichtung der EU gegenüber Litauen wider.

Artikel 10 sieht die Nutzung mehrjähriger Arbeitsprogramme vor, um der Dauer der Stilllegungsprogramme Rechnung zu tragen. Darin ist das Verfahren für die Überarbeitung des Anwendungsbereichs des mehrjährigen Arbeitsprogramms festgelegt, und die Kommission erhält geeignete Instrumente, um erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Der Anhang enthält eine detaillierte Beschreibung der Einzelziele des Programms, d. h. eine Beschreibung wesentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Sicherheit, deren Finanzierung durch die EU aufrechterhalten werden muss, wobei gleichzeitig Kofinanzierungsmechanismen angewandt werden, um die Interessen der Interessenträger vor Ort mit den EU-Interessen in Einklang zu bringen.

2025/0268 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/101

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 4 betreffend das Kernkraftwerk Ignalina 11 hat sich Litauen verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina bis zum 31. Dezember 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 abzuschalten und anschließend stillzulegen.

(2)Gemäß seinen Verpflichtungen aus der Beitrittsakte und mit Unterstützung der Union hat Litauen die beiden Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei deren Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, damit die radiologischen Gefahren weiter verringert werden können. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen werden für diesen Zweck über 2027 hinaus zusätzliche finanzielle Mittel benötigt.

(3)Die Stilllegung des von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerks muss gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die nukleare Sicherheit, d. h. der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates 12 , und über die Abfallentsorgung, d. h. der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates 13 , erfolgen. Gemäß diesen Rechtsvorschriften liegt die Verantwortung für die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle auch weiterhin letztendlich bei Litauen.

(4)In Anerkennung der Tatsache, dass die frühzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus folgenden Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden RBMK-1500 MW-Reaktoren ein beispielloser Vorgang war und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellte, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, war in Protokoll Nr. 4 zur Beitrittsakte von 2003 vorgesehen, dass die Unionshilfe im Rahmen des Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Programm“) ohne Unterbrechung fortzusetzen und über das Jahr 2006 hinaus für die Laufzeit der folgenden Finanziellen Vorausschau zu verlängern war.

(5)In dieser Verordnung wird eine indikative Finanzausstattung für das Programm festgesetzt.

(6)Bei der Durchführung des Programms sollten die Kohärenz, die Konsistenz und die Synergien mit einschlägigen Politikbereichen und Programmen der Union, insbesondere mit dem mit der Verordnung [XXX] des Rates 14 geschaffenen Instrument für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen, gewährleistet werden.

(7)In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass ein flexiblerer mehrjähriger Finanzrahmen und flexiblere Ausgabenprogramme der Union erforderlich sind. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen des Programms sollte die Finanzierung den sich wandelnden politischen Erfordernissen und den Prioritäten der Union, die in den einschlägigen Dokumenten der Kommission, den Entschließungen des Europäischen Parlaments und den Schlussfolgerungen des Rates dargelegt sind, gebührend Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausreichende Vorhersehbarkeit für den Haushaltsvollzug gewährleisten.

(8)Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 findet auf das Programm Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, finanziellem Beistand, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(9)Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 , der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 17 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 18 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 19 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(10)Das Programm ist gemäß der Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates 21 [Leistungsverordnung] durchzuführen, in der die Regeln für die Ausgabenverfolgung und der Leistungsrahmen für die Mittelausstattung sowie Regeln für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und -maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Finanzierungsportals der Union, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie andere horizontale Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit – festgelegt sind.

(11)Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor.

(12)Bei der Finanzierung nach dieser Verordnung sollten Tätigkeiten zur Umsetzung der Sicherheitsziele der Stilllegung im Vordergrund stehen.

(13)Das Programm sollte die Gewinnung von Erkenntnissen und den Austausch von Erfahrungen umfassen. Erkenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen des Programms bezüglich des Prozesses der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und der Entsorgung radioaktiver Abfälle erlangt wurden, sowie die daraus gezogenen Lehren sollten – in Koordination und unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit den kerntechnischen Anlagen der Kommission an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC) – in der gesamten Union und darüber hinaus weitergegeben werden, da diese Maßnahmen den größten europäischen Mehrwert erzielen und zur Sicherheit der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit insgesamt sowie zum Umweltschutz beitragen. Der Umfang, das Verfahren und die wirtschaftlichen Aspekte der Zusammenarbeit sollten in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen im Einzelnen festgelegt werden und könnten auch Gegenstand von Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission sein.

(14)Die JRC sollte die Weitergabe von Erkenntnissen über die Stilllegung kerntechnischer Anlagen an die verschiedenen Interessenträgern in der Union auf koordinierte Weise unterstützen, zum Beispiel durch die Durchführung von Marktanalysen, Überprüfungen und Bewertungen des Wissensbedarfs in der Union und gegebenenfalls in Drittländern, die Ermittlung von potenziellen Kooperationsmöglichkeiten, interessierten Akteuren und Bereichen, in denen die bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse den größten Mehrwert bringen würden, sowie die Entwicklung von Formaten für den Wissensaustausch. Die Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse sollte von der JRC finanziert werden. Jeder Mitgliedstaat sollte den Aufbau von Beziehungen und Austauschmaßnahmen zur Weitergabe von Erkenntnissen initiieren können. Gegebenenfalls könnten Drittländer an einem solchen Austausch beteiligt werden, und zwar im Einklang und ergänzend zu den Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates 22 [Europa in der Welt] und der Verordnung [XXX] 23 [INSC-D] des Rates durchgeführt werden.

(15)Bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte das beste verfügbare technische Fachwissen genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um unter Berücksichtigung international bewährter Verfahren die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten.

(16)Die Effizienz der Programmdurchführung sollte durch eine anteilsmäßige Verringerung der Zahl der im Kernkraftwerk Ignalina mit Stilllegungstätigkeiten betrauten Arbeitskräfte gesteigert werden. Angesichts der im Zeitraum 2028-2034 durchzuführenden Rückbautätigkeiten und der Entscheidung des Kernkraftwerks Ignalina, den vollständigen Rückbau der zentralen Bereiche der Reaktorschächte auszulagern, sollte die Zahl der an den Stilllegungstätigkeiten beteiligten Arbeitskräfte um mindestens ein Drittel der Zahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) Ende 2024 verringert werden.

(17)Litauen und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwacht und kontrolliert wird, um den größtmöglichen europäischen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen finanziellen Mittel sicherzustellen, wenngleich die letztendliche Verantwortung für die Stilllegung weiterhin bei Litauen liegt. Die Überwachung und die Kontrolle umfassen eine wirksame Messung der Fortschritte und erforderlichenfalls die Ergreifung von Korrekturmaßnahmen. Dazu wurde im Rahmen der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/101 des Rates 24 angenommenen Arbeitsprogramme ein Ausschuss mit Überwachungs- und Informationsaufgaben eingerichtet, in dem je ein Vertreter der Kommission und Litauens gemeinsam den Vorsitz führen.

(18)Es sollte möglich sein, den Umfang der dem Programm zugewiesenen Mittel sowie den Programmplanungszeitraum auf der Grundlage eines Durchführungsberichts zu überprüfen.

(19)Die auf der Grundlage dieser Verordnung kofinanzierten Tätigkeiten sollten innerhalb der Grenzen bestimmt werden, die in dem von Litauen gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1369/2013 des Rates 25 vorgelegten Stilllegungsplan und bei dessen Überarbeitungen festgelegt wurden. Im Stilllegungsplan sind der Programmumfang sowie der Stilllegungsendzustand und termin festgelegt; er umfasst die Stilllegungstätigkeiten sowie den damit verbundenen Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen. Gegebenenfalls sollte Litauen im Einklang mit den Bestimmungen des litauischen Rechts oder im Falle eines signifikanten Ereignisses, das sich auf den Inhalt dieses Plans auswirkt, innerhalb eines kürzeren Zeitrahmens der Kommission einen aktualisierten Stilllegungsplan vorlegen, damit dieser bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme berücksichtigt werden kann.

(20)Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollten von der Union und Litauen gemeinsam finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis wurde eine Höchstschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt. Angesichts der Regelungen vergleichbarer Unionsprogramme und der erstarkten Wirtschaft Litauens sollte der Unionskofinanzierungssatz von Beginn des Programms bis zum Ende der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten nicht mehr als 86 % der förderfähigen Kosten betragen. Der verbleibende Kofinanzierungsbeitrag sollte von Litauen und aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt, etwa von internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern, bereitgestellt werden.

(21)Der Sonderbericht Nr. 22/2016 des Rechnungshofs 26 , die darin enthaltenen Empfehlungen und die Antwort der Kommission wurden gebührend berücksichtigt.

(22)Das Programm fällt in den Anwendungsbereich des litauischen nationalen Programms gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates.

(23)Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Ziele des Programms zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 ausgeübt werden.

(24)Die Wahl der Durchführungsmodalitäten und der Formen der Unionsfinanzierung gemäß dieser Verordnung sollte sich danach richten, inwieweit diese es ermöglichen, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der angestrebten Ergebnisse beizutragen, wobei insbesondere die Kosten der Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen im Sinne des Artikels 125 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 geprüft werden.

(25)Das Programm ersetzt das mit der Verordnung (EU) 2021/101 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtete Programm. Die genannte Verordnung sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung wird das Hilfsprogramm für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Programm“) eingerichtet; ferner werden die Ziele des Programms, sein Haushalt für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034, die Arten der Unionsfinanzierung sowie die Regeln für die Bereitstellung dieser Finanzierung festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.„Stilllegung“ administrative und technische Maßnahmen, die die vollständige oder teilweise Entlassung einer kerntechnischen Anlage aus der regulatorischen Kontrolle ermöglichen und dazu dienen, den langfristigen Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Verringerung der Menge der verbleibenden Radionuklide in den Materialien und am Standort der Anlage;

2.„Stilllegungsplan“ ein Dokument, das detaillierte Informationen zur vorgesehenen Stilllegung umfasst, darunter: die gewählte Stilllegungsstrategie; Zeitplan, Art und Abfolge der Stilllegungstätigkeiten; die angewandte Abfallentsorgungsstrategie, einschließlich der Freigabe; den vorgesehenen Endzustand; Lagerung und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle; den Zeitrahmen für die Stilllegung; die Kostenschätzungen für die vollständige Stilllegung sowie die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Etappenziele, die Terminvorgaben und die entsprechenden Stilllegungsindikatoren einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren. Der Plan wird vom Genehmigungsinhaber der kerntechnischen Anlage erstellt und spiegelt sich in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen des Programms wider.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)Die allgemeinen Ziele des Programms sind:

a)Unterstützung Litauens bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit besonderem Schwerpunkt auf der Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen und der Optimierung der Effizienz der Programmdurchführung durch eine anteilsmäßige Verringerung der Zahl der Arbeitskräfte;

b)Gewinnung von Erkenntnissen über den Prozess der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung der bei den Stilllegungstätigkeiten anfallenden radioaktiven Abfälle durch Bereitstellung expliziter Erkenntnisprodukte zu Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Entsorgung radioaktiver Abfälle, zu bewährten Managementverfahren sowie zu technologischen Herausforderungen.

c)Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Erkenntnisse werden auf Ebene der Union und darüber hinaus in allen relevanten Bereichen weitergegeben, um innerhalb der Union potenzielle Synergien im Rahmen des Programminstruments für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen (INSC-D) gemäß Artikel [X] der Verordnung (Euratom) [XXX] zu entwickeln.

(2)Die Gemeinsame Forschungsstelle koordiniert die Strukturierung der Erkenntnisse gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie ihre Weitergabe an die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer. Diese Tätigkeiten werden im Rahmen des INSC-D-Programms von der Union zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert.

(3)Das Einzelziel des Programms umfasst den Rückbau und die Dekontaminierung der Ausrüstung und der Reaktorschächte des Kernkraftwerks Ignalina sowie die dafür erforderliche technische Entwicklung im Einklang mit dem Stilllegungsplan, einschließlich der Entsorgung der bei den Stilllegungstätigkeiten anfallenden radioaktiven Abfälle, und die weitere sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle.

(4)Eine detaillierte Beschreibung des in Absatz 3 genannten Einzelziels findet sich im Anhang. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Anhang zu ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 auf 678 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

(3)Über 2034 hinaus können Mittel zur Deckung notwendiger Ausgaben sowie Mittel für die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, in den Unionshaushalt eingestellt werden.

(4)Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die Beträge der zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 5 können auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, betriebliche IT-Systeme und -Plattformen, Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen.

Artikel 5

Zusätzliche Mittel

(1)Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge zu dem Programm leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a, d oder e oder im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.

(2)Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf deren Antrag – im Rahmen des Programms bereitgestellt werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt oder indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus. Diese Mittel werden zusätzlich zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Betrag bereitgestellt. Sie werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für dem Programm auf diese Weise zur Verfügung gestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme oder deren Nachfolgeprogramme rückübertragen werden.

Artikel 6

Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung

(1)Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt. Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag bereitgestellt wurde, können einen Beitrag aus dem Programm erhalten. Die Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden, wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann. Wird der Unionsbeitrag auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden.

(2)Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms können unter direkter oder indirekter Mittelverwaltung durch Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitute oder sonstige Dritte („an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligte Partner“) durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist. Derartige Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen eine einzige rechtliche Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Programm gemäß Artikel 5 dieser Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw. gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut werden. Bei gemeinsamen Gewährungsverfahren können Vertreter der Partner für das gemeinsame Gewährungsverfahren auch Mitglieder des in Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Evaluierungsausschusses sein.

Artikel 7

Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)Das Programm wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(2)Unionsmittel können im Rahmen des Programms in jeder in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorgesehenen Form bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Preisen, Auftragsvergabe und nichtfinanziellen Zuwendungen.

Artikel 8

Förderfähigkeit

(1)Für eine Unionsfinanzierung kommen nur Tätigkeiten in Betracht, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

(2)In den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können ferner die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien näher erläutert oder zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für bestimmte Maßnahmen festgelegt werden.

Artikel 9

Kofinanzierungssätze

Der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Programms liegt bei insgesamt höchstens 86 %. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Litauen und aus anderen zusätzlichen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt.

Artikel 10

Arbeitsprogramm

(1)Die Umsetzung des Programms erfolgt im Wege von Arbeitsprogrammen im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.

(2)Die Arbeitsprogramme spiegeln den geltenden Stilllegungsplan wider, der als Grundlage für die Programmüberwachung und -evaluierung dient.

Artikel 11

Ausschuss

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2021/101 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben.

Artikel 13

Übergangsbestimmungen

(1)Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen unberührt, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/101 eingeleitet wurden; letztere Verordnung ist bis zum Abschluss dieser Maßnahmen anwendbar.

(2)Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die zur Gewährleistung des Übergangs zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) 2021/101 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 14

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin



FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE22

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative22

1.2.Politikbereich(e)22

1.3.Ziel(e)22

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)22

1.3.2.Einzelziel(e)22

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen22

1.3.4.Leistungsindikatoren23

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft23

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative23

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative23

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.23

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse24

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten25

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung25

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen27

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)27

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN29

2.1.Überwachung und Berichterstattung29

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)29

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen29

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle29

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)30

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten30

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE32

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan32

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel32

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel32

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan33

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird35

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel36

3.2.3.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan36

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen36

3.2.3.3.Mittel insgesamt36

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf36

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt36

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien37

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen38

3.2.7.Beiträge Dritter39

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen39

4.Digitale Aspekte39

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz39

4.2.Daten40

4.3.Digitale Lösungen40

4.4.Interoperabilitätsbewertung40

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung40

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Rates zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/101

1.2.Politikbereich(e)

Nukleare Sicherheit

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das allgemeine Ziel des Programms besteht in der Unterstützung Litauens bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit besonderem Schwerpunkt auf der Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen und der Optimierung der Effizienz der Programmdurchführung durch eine anteilsmäßige Verringerung der Zahl der Arbeitskräfte.

Im Rahmen des Programms sollen Erkenntnisse über den Prozess der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung der bei den Stilllegungstätigkeiten anfallenden radioaktiven Abfälle gewonnen werden. Diese Erkenntnisse werden entsprechend den Bestimmungen der internen Komponente des Instruments für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen (INSC-D) gemäß Artikel [X] der Verordnung (Euratom) [XXX] des Rates auf Unionsebene und, soweit möglich, an Drittländer weitergegeben. Die gemeinsame Forschungsstelle koordiniert die Strukturierung der Erkenntnisse und ihre Weitergabe an die Mitgliedstaaten.

1.3.2.Einzelziel(e)

Das Einzelziel des Programms umfasst den Rückbau und die Dekontaminierung der Ausrüstung und der Reaktorschächte des Kernkraftwerks Ignalina im Einklang mit dem Stilllegungsplan, einschließlich der Entsorgung der bei den Stilllegungstätigkeiten anfallenden radioaktiven Abfälle, und die weitere sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle.

Eine detaillierte Beschreibung des Einzelziels findet sich im Anhang.

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Sicherheit: Dank der Unionsfinanzierung wird sich die Sicherheit an den Standorten deutlich verbessern.

Erkenntnisgewinn: Durch die Erfahrungen, die mit den Projekten im Rahmen des Ignalina-Programms in Litauen gesammelt wurden, konnte in der EU eine solide Erkenntnisgrundlage für die Durchführung laufender und künftiger Stilllegungstätigkeiten geschaffen werden. Dieses von der EU kofinanzierte Programm kann als solider Maßstab für den Umgang mit Governance-Fragen und Verwaltungspraktiken wie der Kostenschätzungsmethodik oder -planung und anhaltenden technologischen Herausforderungen wie dem Rückbau grafitmoderierter Kernreaktoren und der anschließenden Entsorgung umfangreicher Mengen bestrahlten Grafits dienen. Das Fachwissen und die Erkenntnisse in Bezug auf die Stilllegung wären auch für Drittländer mit alternden Kernkraftwerken nützlich.

1.3.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Die Output- und Ergebnisindikatoren zur Überwachung der Fortschritte und Erfolge dieses Programms entsprechen den in der Verordnung (EU) [XXX] [Leistungsverordnung] vorgesehenen gemeinsamen Indikatoren.

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 28  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Das Ignalina-Programm steht im Einklang mit den Anforderungen der entsprechenden Rechtsgrundlage (d. h. des Vertrags über den Beitritt Litauens und insbesondere des Protokolls Nr. 4 und Artikel 56 der Beitrittsakte von 2003).

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Als Bedingung für seinen Beitritt zur EU hat sich Litauen verpflichtet, die Kernreaktoren vom Tschernobyl-Typ im Kernkraftwerk Ignalina zu schließen und anschließend stillzulegen. Als Akt der Solidarität mit Litauen hat die Europäische Union Litauen im Vertrag über den Beitritt Litauens finanziellen Beistand für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zugesagt.

Die Stilllegungstätigkeiten kommen mit einigen Verzögerungen gegenüber dem endgültigen Stilllegungsplan 2020 voran. Es liegt jedoch im Interesse der Union, die Stilllegung weiterhin finanziell zu unterstützen und so bei dieser Maßnahme ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten. Das Programm trägt wesentlich und nachhaltig dazu bei, die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung zu schützen, Umweltschäden zu vermeiden und echte Fortschritte im Bereich der nuklearen Sicherheit und Gefahrenabwehr zu erzielen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde eine Zwischenevaluierung des Programms durchgeführt. Dabei wurden die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und der europäische Mehrwert geprüft und bewertet. Die Evaluierung konzentrierte sich auf den Zeitraum 2021-2024 und berücksichtigte, sofern relevant, auch den vorherigen Finanzrahmen (2014-2020).

Bei der Zwischenevaluierung bezog die Kommission die wichtigsten Interessenträger (Ministerien, Durchführungsstellen, für die Stilllegung zuständige Betreiber) umfassend mit ein, um relevante Informationen und Daten zu erheben.

Die wichtigsten Schlussfolgerungen der Zwischenevaluierung des Programms sind folgende:

Kohärenz mit der Politik der Union: Das derzeitige Programm steht mit denjenigen EU-Strategien im Einklang, die ein Höchstmaß an nuklearer Sicherheit gewährleisten sollen. Durch die EU-Unterstützung wird sichergestellt, dass die Strategie für den sofortigen Rückbau in Litauen kontinuierlich weiterverfolgt und eine unangemessene Übertragung von Belastungen auf künftige Generationen verhindert wird; sie weicht aus historischen Gründen teilweise von dem Grundsatz ab, dass letztendlich die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, für angemessene finanzielle Mittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle zu sorgen.

Fortschritte: Im Einklang mit den Erwartungen für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 hat Litauen bei der Stilllegung seiner Reaktoren gemäß dem Basisszenario (Stilllegungsplan) wirksam und effizient Fortschritte erzielt; allerdings treten aufgrund von Herausforderungen und Rückschlägen, die der Komplexität des Programms geschuldet sind, einige Verzögerungen auf.

Sicherheit: Die Analyse hat gezeigt, dass dank der Unionsfinanzierung im derzeitigen MFR die Sicherheit am Standort deutlich verbessert wird. Alle abgebrannten Brennelemente wurden aus dem Reaktorgebäude entfernt und in einer hochmodernen Anlage sicher gelagert. In Vorbereitung auf den Rückbau des bestrahlten Grafits aus dem Reaktorkern, bei dem es sich um ein prototypisches Projekt von beispiellosem Ausmaß handelt, werden Altabfälle und Stilllegungsabfälle behandelt und für die Entsorgung konditioniert.

Umfang der Finanzmittel: Im Stilllegungsplan sind der Anwendungsbereich, der Zeitplan und die Mittelausstattung des Programms festgelegt. Derzeit wird der Plan mit besonderem Schwerpunkt auf dem Zeitplan überarbeitet, um der Konzeption des kritischsten Projekts, d. h. dem Rückbau der Reaktorkerne, gerecht zu werden.

Nationaler Beitrag: Der bisher erreichte nationale Beitrag scheint geeignet, um auf der Grundlage einer angemessenen Rechenschaftspflicht auf nationaler Ebene, die aufseiten des Begünstigten zu stärkeren Bemühungen um Wirtschaftlichkeit führt, weiterhin eine angemessene Effizienz zu gewährleisten. Dessen ungeachtet ist die Festlegung eines nationalen Mindestbeitrags eine notwendige, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung, um Anreize für eine rechtzeitige und wirksame Stilllegung zu setzen. Wirksamer wäre es, dem Mitgliedstaat explizit die Risiken (Kostenüberschreitungen, Verzögerungen) zu übertragen. Dies wurde in der Praxis nach Möglichkeit bereits während des aktuellen MFR in gewissem Umfang angewandt.

Governance: Die Governance-Struktur hat eine wirksame und effiziente Umsetzung des Programms sichergestellt und somit die vorstehend genannten, mit den nationalen Beiträgen verbundenen Unsicherheiten ausgeglichen. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren waren eine klare Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ein gestärkter Überwachungsrahmen. Bei der Analyse wurde ferner ermittelt, in welchen Bereichen weitere Verbesserungen erforderlich sind; anzustreben wären demnach unter anderem

i)    eine stärkere Beteiligung des Mitgliedstaats zur Stärkung der Eigenverantwortung sowie eine größere Rechenschaftspflicht des für die Stilllegung zuständigen Betreibers (Endbegünstigter);

ii)    eine Straffung der Verfahren im Interesse einer zügigen Umsetzung des Managementzyklus;

iii)    eine bessere Vergleichbarkeit mit der Leistung anderer Programme.

Ziele: Mit der Zwischenevaluierung wurde bestätigt, dass das allgemeine Ziel und die wichtigsten Einzelziele des Programms im derzeitigen MFR nach wie vor gültig sind. Dennoch sollten einige der erwarteten Ergebnisse, Etappenziele, Terminvorgaben und die entsprechenden Leistungsindikatoren im Einklang mit den jüngsten Aktualisierungen des Stilllegungsplans angepasst werden, um für den Zeitraum 2028-2034 eine wirksame Überwachung zu ermöglichen.

Erkenntnisgewinn: Schließlich wurde in der Zwischenevaluierung hervorgehoben, dass die bisherigen Erfahrungen mit den im Rahmen des Programms durchgeführten Projekten in der EU eine solide Erkenntnisgrundlage für die Durchführung laufender und künftiger Stilllegungsmaßnahmen bieten. Dieses von der EU kofinanzierte Programm kann als solider Maßstab für den Umgang mit Governance-Fragen und Verwaltungspraktiken wie der Kostenschätzungsmethodik oder -planung und anhaltenden technologischen Herausforderungen wie dem Rückbau grafitmoderierter Kernreaktoren und der anschließenden Entsorgung umfangreicher Mengen bestrahlten Grafits dienen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Ergänzend zum Ignalina-Programm können in der Region um Visaginas weitere verfügbare EU-Instrumente eingesetzt werden. So könnten beispielsweise mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds Begleitmaßnahmen für die mit dem Projekt verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen durchgeführt werden, u. a. Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, sowie bestimmte andere, nicht die radiologische Sicherheit betreffende Tätigkeiten. Dieser Fond könnte so dazu beitragen, in der Region neue Tätigkeiten ins Leben zu rufen und mithilfe des vor Ort verfügbaren Fachwissens Arbeitsplätze zu schaffen sowie nachhaltiges Wachstum und Innovation zu fördern.

Synergien mit dem Instrument für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen, insbesondere im Hinblick auf den Erfahrungs- und Wissensaustausch, sollten gefördert werden.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Bei der Bewertung der verschiedenen Finanzierungsoptionen des Programms im nächsten MFR wurden die folgenden drei politischen Optionen in Betracht gezogen:

   Politische Option 1 – Einstellung des Ignalina-Programms;

   Politische Option 2 – Durchführung des Ignalina-Programms durch Instrumente mit geteilter Mittelverwaltung;

   Politische Option 3 – Durchführung des Ignalina-Programms als spezielles Ausgabenprogramm.

Bei der Option 1 (Einstellung des Programms) würde auf die Einflussmöglichkeiten in Bezug auf die Sicherheitsziele sowie auf die Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse zugunsten anderer EU-Mitgliedstaaten verzichtet; aus politischer Sicht würde die Union darüber hinaus das dem Programm bisher zugrunde liegende Solidaritätsprinzip missachten, was sich in Litauen negativ auf das Zugehörigkeitsgefühl zur EU auswirken würde.

Die Optionen 2 und 3 unterscheiden sich hauptsächlich in Bezug auf das Grundthema (Kohäsion gegenüber Sicherheit) und die Durchführungsmechanismen (ESI-Fonds gegenüber speziellem Ausgabenprogramm).

Beide Lösungen sind geeignet, der Notwendigkeit von erheblich mehr Eigenverantwortung des begünstigten Mitgliedstaats und stärkeren Anreizen für eine rechtzeitige und effiziente Stilllegung gerecht zu werden. Option 3 ist jedoch wirksamer in Bezug auf folgende Erfordernisse:

   die Einflussmöglichkeiten der EU in Bezug auf die Sicherheitsziele;

   die Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Stilllegung von Kernreaktoren in der gesamten EU und darüber hinaus.

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Laufzeit: [1.1.]2028 bis [31.12.]2034

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2028 bis 2034 und auf die Mittel für Zahlungen von 2028 bis 2036

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Bemerkungen

Die derzeitigen mit der Durchführung des Ignalina-Programms betrauten Einrichtungen, die einer Bewertung auf Basis von Säulen unterzogen wurden, (CPMA und EBWE) werden auch im MFR 2028-2034 weiterhin als Durchführungsstellen fungieren.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für dieses Programm entsprechen den Anforderungen, die im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union (im Folgenden „Leistungsverordnung“, COM(2025) 545 final) festgelegt sind.

Darüber hinaus wird die operative Durchführung des Ignalina-Programms von der Kommission im Rahmen einer neuen Governance und durch Einführung strengerer Planungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen für die Begünstigten überwacht. Im Einklang mit diesem geänderten Governance-Konzept hat Litauen einen Programmkoordinator (mit dem Rang eines stellvertretenden Ministers oder Staatssekretärs) ernannt, der auf nationaler Ebene für die Planung, Koordinierung und Überwachung des Stilllegungsprogramms zuständig ist. Zudem wurde ein Ausschuss mit Überwachungs- und Berichterstattungsfunktionen eingerichtet, in dem die Vertretung der Kommission und der Programmkoordinator gemeinsam den Vorsitz führen. Kommissionsbedienstete führen zweimal jährlich Standortbesuche durch, um die physischen Fortschritte zu überprüfen.

Es wurde ein spezifischer Ausschuss für die Leitung des Rückbaus der Reaktorkerne (Projekt R3D) eingerichtet, da diese Tätigkeit sowohl für die Kosten als auch den Zeitplan relevant ist.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Zwischenevaluierung des Ignalina-Programms hat ergeben, dass die derzeitige Governance-Struktur eine wirksame und effiziente Durchführung des Programms sicherstellt. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren sind dabei eine klare Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der gestärkte Überwachungsrahmen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die mit der Durchführung des Programms verbundenen Risiken werden mithilfe von Aktenprüfungen, halbjährlichen Überwachungsbesuchen vor Ort und der Earned-Value-Methode, mit der Verzögerungen und Kostenüberschreitungen frühzeitig erkannt werden können, überwacht. Dann werden die Risiken nach einem Verfahren, das vor allem quantitativen Gesichtspunkten Rechnung trägt, bewertet. Das Risikoregister und damit verbundene Maßnahmen werden mindestens zweimal jährlich überprüft und erfasst. Die wichtigsten Risiken für die Projektdurchführung werden parallel zu den vorhandenen Risikomanagementsystemen der Durchführungsstellen und der Begünstigten nachverfolgt.

Anhand der Risikoüberwachung werden die Informationen zusammengetragen, mit denen ein risikobasierter Überwachungs- und Kontrollansatz entwickelt wird. Hierzu zählen die Aktualisierung der Berichterstattungsanforderungen mit Schwerpunkt auf Risikobereichen, die Festlegung der Prioritäten für Überwachungsbesuche vor Ort und die Einleitung zusätzlicher thematischer Überprüfungen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die Kontrollkosten im Zusammenhang mit dem Ignalina-Programm bestehen aus zwei separaten Elementen: zum einen aus den Kosten der von den Kommissionsdienststellen durchgeführten Kontrollen und zum anderen aus der Vergütung, die der betrauten Einrichtung für Kontrollen auf Ebene der Einrichtung gezahlt wird. Die Kosten auf Kommissionsebene dürften insgesamt stabil bleiben. Die Kontrollkosten für die CPMA und für die EBWE für Tätigkeiten in Litauen in den letzten drei Jahren wurden auf etwa 0,3 % bis 0,6 % der verwalteten Mittel geschätzt. Die an die betrauten Einrichtungen gezahlte Vergütung wird voraussichtlich nach wie vor auf dem Kontrollbetrag gemäß den in den Fondsvorschriften festgelegten Grundsätzen (EBRD: 1,96 Mio. EUR im Jahr 2024 oder 5,5 % des Wertes der Projekte) oder auf den Beitragsvereinbarungen (CPMA: 1,08 Mio. EUR im Jahr 2024 oder 3,5 % des Wertes der Projekte) beruhen.

Das Programm erwies sich im Laufe der Zeit als kosteneffizient, und seine Kostenstruktur blieb insgesamt wirtschaftlich (die Kontrollkosten auf Kommissionsebene blieben deutlich unter 1 %).

Die Kontrollstruktur, die sich einerseits auf das Fachwissen sowohl der EBWE als auch der CPMA sowie andererseits auf eine verstärkte Überwachung der Risiken und Tätigkeiten durch die Kommission stützt, wird als solide und wirksam angesehen. Solide Informationsflüsse unterstützen die GD ENER dabei, sich in diesem Zusammenhang Gewissheit zu verschaffen. Beide betrauten Einrichtungen wurden einer Bewertung auf Basis von Säulen unterzogen. In Bezug auf die Ausgaben gab es in jüngster Zeit keine wesentlichen Prüfungsbemerkungen. Das Fehlerrisiko wurde in den letzten Jahren auf 0,5 % bei Zahlung und etwa 0,3 % bei Abschluss geschätzt.

Ziel des Kontrollsystems ist es, das erwartete Ausmaß des Fehlerrisikos (bei Zahlung und Abschluss) auf jährlicher Basis unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % zu halten.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Die GD ENER hat im Einklang mit den Leitlinien der Methodik des OLAF ihre eigene Betrugsbekämpfungsstrategie entwickelt und setzt diese seit November 2013 um. Die Strategie wurde zuletzt im Oktober 2020 und der dazugehörige Aktionsplan im Juli 2023 aktualisiert. Die GD ENER hat sich verpflichtet, ihre Betrugsbekämpfungsstrategie alle zwei bis drei Jahre zu aktualisieren.

Die gegenwärtige Strategie stützt sich auf die Betrugsrisiko-Schwachstellenanalyse, um die spezifischen Betrugsrisiken der GD ENER zu ermitteln und sie im weiteren Kontext zu verstehen. Diese ergab, dass die GD ENER mittleren und geringen Betrugsrisiken ausgesetzt ist.

Die Kontrollen zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge werden durch den Aktionsplan ergänzt, der der Strategie beigefügt ist.

Dieser Aktionsplan gewährleistet insbesondere Folgendes:

   dass interne Vorschriften für die Bearbeitung und Meldung von Betrugsverdachtsfällen bestehen;

   dass die Zuständigkeiten für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen den Referaten und Funktionen eindeutig zugewiesen sind;

   dass potenzielle Betrugsrisiken im Rahmen der jährlichen Risikobewertung für den Managementplan berücksichtigt werden;

   dass die Teilnahme am Betrugsverhütungs- und -aufdeckungsnetz und an den Sitzungen des Ausschusses für Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie der Austausch mit anderen Generaldirektionen und Dienststellen regelmäßig erfolgen;

   dass die Funktion des lokalen Betrugsbekämpfungsbeauftragten im Einklang mit dem gemeinsamen Aktionsplan für den Forschungsbereich wahrgenommen wird;

   dass ein angemessenes Maß an Zusammenarbeit mit dem OLAF sichergestellt wird;

   dass das Personal Zugang zu regelmäßigen Veranstaltungen und Schulungen zur Sensibilisierung und erforderlichenfalls zu anderen Initiativen zum Kapazitätsaufbau hat;

   dass Themen mit potenziell höherem Risiko angemessen bewertet werden.

Die Umsetzung der Strategie wird überwacht und der Leitung der GD ENER mindestens zweimal jährlich Bericht hierüber erstattet.

Im Rahmen des bestehenden Risikomanagementprozesses für das Programm werden Konformitäts- und Integritätsrisiken angemessen berücksichtigt. Es bestehen solide Informationskanäle zwischen der Kommission und den betrauten Einrichtungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass potenzielle Probleme gemeldet werden.

Die betrauten Einrichtungen spielen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung eine zentrale Rolle bei der Verhütung von Betrug und Unregelmäßigkeiten. Bei den aufeinanderfolgenden Bewertungen auf der Basis von Säulen wurde das Vorhandensein angemessener und wirksamer diesbezüglicher Kontrollen geprüft. Die EBWE verfügt über wirksame Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften und die Integrität zu gewährleisten und Interessenkonflikte zu vermeiden. Die CPMA hat die erforderlichen Kontrollen eingeführt und wird regelmäßig von den nationalen Rechnungsprüfungseinrichtungen überprüft. Die Programmvorschriften gewähren darüber hinaus nicht nur den nationalen Rechnungsprüfungsstellen, sondern auch dem Europäischen Rechnungshof und den Untersuchungsbehörden einen angemessenen Zugang zu Personal, Räumlichkeiten und Informationen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

·In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer

GM/NGM 29

von EFTA-Ländern 30

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 31

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

2

04 01 05 Unterstützungsausgaben für das Ignalina-Programm

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

2

04 06 01 Unterstützung für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen für Litauen

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

2

Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen

GD ENER (ZU JEWEILIGEN PREISEN, IN MIO. EUR)

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Operative Mittel

04 06 01 Unterstützung für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen für Litauen

Verpflichtungen

(1a)

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Zahlungen

(2a)

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel

04 01 05 Unterstützungsausgaben für das Ignalina-Programm

(3)

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1a+3

91

124

87

84

94

94

104

678

für die GD ENER

Zahlungen

=2a+3

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Zahlungen

(5)

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <2>

Verpflichtungen

= 4+6

91

124

87

84

94

94

104

678

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm




Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

4

„Verwaltungsausgaben“

GD ENER

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Personalausgaben 

0,564

0,564

0,564

0,564

0,564

0,564

0,564

3,948

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,070

0,070

0,070

0,070

0,070

0,070

0,070

0,490

GD ENER INSGESAMT

Mittel

0,634

0,634

0,634

0,634

0,634

0,634

0,634

4,438

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 4 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,634

0,634

0,634

0,634

0,634

0,634

0,634

4,438

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4

Verpflichtungen

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

=================================================================================================

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

3.2.2.    Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Die Output- und Ergebnisindikatoren zur Überwachung der Fortschritte und Erfolge dieses Programms entsprechen den in der Verordnung [XXX] [Leistungsverordnung] vorgesehenen gemeinsamen Indikatoren.

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Outputs angeben

Jahr 
2028

Jahr 
2029

Jahr 
2030

Jahr 
2031

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

OUTPUTS

Art 32

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 33

- Output

- Output

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2...

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

RUBRIK 4

Personalausgaben

0,564

0,564

0,564

0,564

0,564

0,564

0,564

3,948

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,070

0,070

0,070

0,070

0,070

0,070

0,070

0,490

Zwischensumme RUBRIK 4

0,634

0,634

0,634

0,634

0,634

0,634

0,634

4,438

Außerhalb der RUBRIK 4

Personalausgaben

pm

Sonstige Verwaltungsausgaben

pm

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4

pm

INSGESAMT

0,634

0,634

0,634

0,634

0,634

0,634

0,634

4,438

===================================================================

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4.    Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.    Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

3

3

3

3

3

3

3

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

Haushaltslinie Admin. Unterstützung

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

0

0

0

[XX.01.YY.YY]

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 4

0

0

0

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

0

0

0

===================================================================

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 4 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

3

0

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

0

0

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Programmverwaltung

Überwachung und Kontrolle

Berichterstattung

Finanzkontrolle

Externes Personal

3.2.5.    Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.

Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.

Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

RUBRIK 4

IT-Ausgaben (intern) 

0,025

0,025

0,025

0,025

0,025

0,025

0,025

0,175

Zwischensumme RUBRIK 4

0,025

0,025

0,025

0,025

0,025

0,025

0,025

0,175

Außerhalb der RUBRIK 4

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0

0

0

0

0

0

0

0

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4

0

0

0

0

0

0

0

0

INSGESAMT

0,025

0,025

0,025

0,025

0,025

0,025

0,025

0,175

3.2.6.    Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Änderung des MFR.


3.2.7.    Beiträge Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Insgesamt

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 34

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Jahr 2032

Jahr 2033

Jahr 2034

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

4.Digitale Aspekte

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

Es wird davon ausgegangen, dass der vorliegende Vorschlag keine digitale Relevanz aufweist. Mit dem Vorschlag werden weder digitale Mittel, Datenaspekte oder digitale öffentliche Dienste eingeführt oder geändert noch ihre Nutzung bzw. Bereitstellung beeinträchtigt. Der Anwendungsbereich des Vorschlags beschränkt sich auf die Einrichtung eines finanziellen Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen, einschließlich entsprechender Haushalts-, Verfahrens- und Durchführungsvorschriften. Dabei handelt es sich um verfahrens- und haushaltsbezogene Vorschriften, die keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf digitale Aspekte mit sich bringen. Daher fällt der Vorschlag nicht in den Anwendungsbereich des Grundsatzes „standardmäßig digital“.

4.2.Daten

4.3.Digitale Lösungen

4.4.Interoperabilitätsbewertung

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

(1)    ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33 und S. 944.
(2)    Artikel 3 Absatz 1: „Da die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ein langfristiges Vorhaben und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, stellt die Union in Solidarität mit Litauen angemessene zusätzliche Gemeinschaftshilfe für die Stilllegungsarbeiten auch über das Jahr 2006 hinaus zur Verfügung.“ Artikel 3 Absatz 2: „Zu diesem Zweck wird das Ignalina-Programm über das Jahr 2006 hinaus nahtlos fortgesetzt und verlängert. Die Durchführungsbestimmungen für das verlängerte Ignalina-Programm werden … beschlossen und treten spätestens mit Ablauf der derzeitigen Finanziellen Vorausschau in Kraft.“ Artikel 3 Absatz 4: „Die durchschnittlichen Gesamtmittel im Rahmen des verlängerten Ignalina-Programms sind für den Zeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau angemessen zu gestalten. Grundlage der Programmierung der Mittel sind der tatsächliche Zahlungsbedarf und die Aufnahmekapazität.“ (Beitrittsakte von 2003, Protokoll Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 944))
(3)    Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina wurde im Jahr 2004 abgeschaltet, Block 2 im Jahr 2009.
(4)    Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik – Ignalina-Programm (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10).
(5)    Verordnung (Euratom) Nr. 1369/2013 des Rates über die Unterstützung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen durch die Union (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 7) und Verordnung (EU) 2021/101 des Rates.
(6)    Dieses Programm gehört derzeit zu den fortschrittlichsten Programmen für die Stilllegung von Grafitreaktoren.
(7)    Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.
(8)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024).
(9)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Better regulation guidelines (Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung), (SWD(2021) 305 final).
(10)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union (COM(2025) 545 final).
(11)    ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 944, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_2003/act_1/pro_4/sign .
(12)    Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/71/oj ).
(13)    Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/70/oj ).
(14)    VERORDNUNG (EU).../... DES RATES zur Schaffung des Instruments für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) 2021/100 und (Euratom) 2021/948 (ABl. ..., .../..., ... ELI: …).
(15)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
(16)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj ).
(17)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj ).
(18)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj ).
(19)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
(20)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj ).
(21)    ABl. L..., S.
(22)    ABl. L..., S.
(23)    ABl. L..., S.
(24)    Verordnung (EU) 2021/101 des Rates vom 25. Januar 2021 zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 (ABl. L 34 vom 1.2.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/101/oj ).
(25)    Verordnung (Euratom) Nr. 1369/2013 des Rates über die Unterstützung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen durch die Union (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1369/oj ) und Verordnung (EU) 2021/101 des Rates.
(26)    Sonderbericht Nr. 22/2016 „Hilfsprogramme der EU für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen, Bulgarien und der Slowakei: Seit 2011 wurden Fortschritte erzielt, doch stehen kritische Herausforderungen bevor“, Europäischer Rechnungshof.
(27)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj ).
(28)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(29)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(30)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(31)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(32)    Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(33)    Wie in Abschnitt 1.3.2. beschrieben. „Einzelziel(e)“
(34)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 476 final

ANHANG

des Vorschlags für eine

Verordnung des Rates

zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/101

{SWD(2025) 255 final} - {SWD(2025) 256 final}


ANHANG

Folgende Tätigkeiten fallen unter das in Artikel 3 Absatz 3 genannte Einzelziel:

I)Rückbau der Reaktorschächte:

1.Abschluss des Rückbaus und der Dekontaminierung des oberen und des unteren Bereichs (Zonen R1 und R2);

2.Abschluss des Rückbaus der Dampfseparatoren; 

3.Grafitkerne (Zone R3):

a)Rückbautechnologie entwickelt und lizenziert;

b)Rückbauabrüstung installiert und betriebsbereit;

c)Rückbau und Dekontaminierung des zentralen Bereichs der Reaktorschächte gemäß dem Stilllegungsplan; die Fortschritte werden anhand der Menge und Art der entsorgten Materialien sowie anhand des Fertigstellungswerts (Earned Value) gemessen;

d)Zwischenlager für Reaktorabfälle in Betrieb;

4.Abriss relevanter Gebäude.

II)Umstrukturierung des Kernkraftwerks Ignalina und anteilsmäßige Verringerung der Zahl der am Stilllegungsprogramm beteiligten Arbeitskräfte. Angesichts der geplanten Rückbautätigkeiten und der Entscheidung des Kernkraftwerks Ignalina, den vollständigen Rückbau der zentralen Bereiche der Reaktorschächte auszulagern, wird die Zahl der an den Stilllegungstätigkeiten beteiligten Arbeitskräfte gegenüber der Zahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) Ende 2024 um mindestens ein Drittel verringert. Die Fortschritte werden unter Bezug auf spezifische wesentliche Leistungsindikatoren, die in den Arbeitsprogrammen genehmigt wurden, gemessen.

III)Sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle bis zur Zwischen- oder Endlagerung (je nach Abfallkategorie), einschließlich der Fertigstellung der entsprechenden Abfallentsorgungsinfrastruktur und des oberflächennahen Endlagers. Die Entsorgung muss im Einklang mit dem Stilllegungsplan in seiner letzten überarbeiteten Fassung abgeschlossen werden. Die Fortschritte werden anhand der Menge und Art der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle sowie anhand des Fertigstellungswerts gemessen.

IV)Verringerung radiologischer Gefahren. Die Fortschritte werden im Rahmen von Sicherheitsbewertungen der Tätigkeiten und der Anlage gemessen; dabei wird ermittelt, wie es zu Expositionen kommen könnte, und die Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen geschätzt.

Das in Artikel 3 Absatz 3 genannte Einzelziel umfasst weder die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in einem Endlager in tiefen geologischen Schichten noch die Finanzierung der Errichtung eines solchen Endlagers.