Brüssel, den 8.9.2025

COM(2025) 465 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und ein Durchführungsprotokoll zu dem Abkommen mit der Gabunischen Republik

{SWD(2025) 251 final} - {SWD(2025) 252 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Gabunischen Republik 1 sowie ein dazugehöriges Durchführungsprotokoll auszuhandeln, die dem Bedarf der Unionsflotte entsprechen und mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik 2 (GFP) im Einklang stehen.

Die Ersetzung des bestehenden partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der EU und Gabun durch ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei würde den Änderungen, die sich aus der Reform der GFP im Jahr 2013 ergeben, besser Rechnung tragen und insbesondere eine stärkere Integration des Nachhaltigkeitsaspekts ermöglichen.

Am 10. Juni 2025 hat der Außenminister der Gabunischen Republik der Europäischen Union förmlich seine Absicht mitgeteilt, das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Gabun zu kündigen 3 . Die Behörden der Gabunischen Republik haben jedoch auch ihre Bereitschaft bekundet, ein neues Fischereiabkommen auszuhandeln. Die Europäische Union ist der Auffassung, dass, obwohl das derzeitige Abkommen weiterhin in Kraft ist, ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei ausgehandelt werden sollte, um die Fischereipartnerschaft zwischen der EU und Gabun an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das bestehende partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Gabun wurde am 6. Juni 2007 unterzeichnet und trat am 11. Juni 2007 in Kraft. Das derzeitige, fünf Jahre geltende Durchführungsprotokoll 4 trat am 29. Juni 2021 in Kraft und läuft am 28. Juni 2026 aus. Darin sind die Fangmöglichkeiten für die Unionsflotte und die entsprechende von der Union und den Reedern zu zahlende finanzielle Gegenleistung festgesetzt. Die jährliche finanzielle Gegenleistung der EU an Gabun beläuft sich für das letzte Jahr der Anwendung auf 2 600 000 EUR, wovon 1 000 000 EUR zur Unterstützung des Fischereisektors bestimmt sind.

Das Protokoll für 2021-2026 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Gabun bietet Fangmöglichkeiten für Thunfisch und weit wandernde Arten für Fischereifahrzeuge der EU aus zwei Mitgliedstaaten (Spanien und Frankreich). Das Protokoll für 2021-2026 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Gabun sieht ferner die Möglichkeit vor, Versuchsfischerei mit Trawlern durchzuführen, die von bis zu vier Fischereifahrzeugen Tiefseeschalentiere befischen.

Die Europäische Union verfügt bereits über ein gut entwickeltes Netz aktiver bilateraler partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei in West- und Zentralafrika, insbesondere mit Mauretanien, Cabo Verde, Gambia, Guinea-Bissau, Côte d’Ivoire sowie São Tomé und Príncipe. Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei tragen dazu bei, sich weltweit für die Ziele der GFP einzusetzen und hierzu sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten. Darüber hinaus wird durch die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei die Position der Europäischen Union in internationalen und regionalen Fischereiorganisationen gestärkt, insbesondere in der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der nach dem Völkerrecht eingerichteten Stelle für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Arten in der Region. Schließlich basieren die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und tragen zur Verbesserung der Einhaltung der internationalen Maßnahmen, einschließlich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) bei.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Aushandlung eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei mit Gabun erfolgt im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und insbesondere mit den Zielen der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte. Darüber hinaus zielt die Global-Gateway-Investitionsstrategie der EU darauf ab, die Partner bei der Umgestaltung ihrer Volkswirtschaften zu unterstützen, indem Wertschöpfungsketten gestärkt und Arbeitsplätze geschaffen werden, um die Widerstandsfähigkeit von Sektoren wie der Fischerei zu stärken.

Die Förderung menschenwürdiger Arbeit wird durch die erwartete Aushandlung einer Sozialklausel im Einklang mit dem IAO-Übereinkommen C188 für Arbeitnehmer aus dem Partnerland, die auf den Unionsschiffen beschäftigt werden, sichergestellt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist Artikel 218 im Fünften Teil des AEUV „Das auswärtige Handeln der Union“, Titel V „Internationale Übereinkünfte“, in dem das Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der EU und Drittländern dargelegt ist.

Die materielle Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV über die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nicht zutreffend; ausschließliche Zuständigkeit.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen.

Wahl des Instruments

Die Wahl des Instruments ergibt sich aus der Anwendung von Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission nahm eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Gabun sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls vor. Der Bericht über diese Bewertung ist öffentlich zugänglich 5 .

Die Bewertung ergab, dass in den Thunfischsektoren der EU großes Interesse an der Fortführung der Fischereitätigkeiten in Gabun besteht. Aus dem Bewertungsbericht geht jedoch auch hervor, dass es eine Diskrepanz zwischen der Anzahl der im letzten Protokoll angebotenen Möglichkeiten und deren Nutzung gibt. Ein mögliches künftiges Protokoll sollte eine geringere Anzahl angebotener Möglichkeiten enthalten, was zu einer Reduzierung der finanziellen Gegenleistung des Protokolls führen dürfte.

Angesichts des von der EU-Flotte zum Ausdruck gebrachten Interesses könnte im neuen Protokoll die Aufnahme einer neuen Kategorie der gewerblichen Fischerei auf Tiefseeschalentiere in Betracht gezogen werden, wenn die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und einschlägigen Informationen, einschließlich der Schlussfolgerungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzungen zwischen der Union und den gabunischen Behörden im Rahmen des Protokolls für 2021-2026, dies zulassen. Die Erneuerung des Protokolls wird auch die Überwachung und Kontrolle stärken und einen Beitrag zu einer besseren Fischereipolitik in der Region leisten. Die Bewertung zeigt, dass eine Verlängerung des Protokolls angesichts der Bedeutung des im Rahmen des Protokolls gezahlten finanziellen Beitrags für die Entwicklung des Fischereisektors auch für Gabun von Vorteil wäre. Um den Nutzen für Gabun zu maximieren, sollte ein neues Abkommen die Interaktion zwischen der EU-Flotte und lokalen Akteuren fördern, und die Unterstützung des Fischereisektors könnte sich auf Tätigkeiten konzentrieren, die die nachhaltige Entwicklung des Fischereisektors auf nationaler Ebene besser unterstützen.

Konsultation der interessierten Kreise

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft der Union und Gabuns konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

An den Bewertungen beteiligten sich unabhängige Experten aus diesem Fachgebiet.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

In den Verhandlungsrichtlinien im Anhang dieses Vorschlags für einen Beschluss wird die Aufnahme einer Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze empfohlen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen eines neuen Protokolls auf den Haushalt ergeben sich aus der Zahlung einer finanziellen Gegenleistung an Gabun. Die vorzusehenden jährlichen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen werden im jährlichen Haushaltsverfahren im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021–2027 festgelegt, einschließlich der Reservelinie 30.020200 für Vorschläge, die am Anfang des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind 6 .

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Verhandlungen sollten im dritten Quartal 2025 aufgenommen werden, um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten nach Ablauf des derzeitigen Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens am 28. Juni 2026 zu begrenzen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Kommission spricht folgende Empfehlungen aus:

Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei mit Gabun und eines Durchführungsprotokolls aufzunehmen und zu führen;

die Kommission sollte zur Verhandlungsführerin im Namen der EU ernannt werden;

die Kommission sollte die Verhandlungen im Benehmen mit dem gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellten Sonderausschuss führen;

der Rat sollte die Verhandlungsrichtlinien im Anhang zu dieser Empfehlung annehmen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und ein Durchführungsprotokoll zu dem Abkommen mit der Gabunischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, 

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Es sollten Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Durchführungsprotokolls zu dem Abkommen mit Gabun aufgenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Gabunischen Republik und das dazugehörige Durchführungsprotokoll auszuhandeln.

Artikel 2

Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang beigefügt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident / Die Präsidentin

(1)    Derzeitiges partnerschaftliches Fischereiabkommen, ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 1.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3)    Ares(2025)4635613.
(4)    ABl. L 242 vom 8.7.2021, S. 5.
(5)

   https://op.europa.eu/de/search-results?p_p_id=eu_europa_publications_portlet_search_executor_SearchExecutorPortlet_INSTANCE_q8EzsBteHybf&p_p_lifecycle=1&p_p_state=normal&facet.author=MARE&facet.studies=evaluation&facet.eurovoc.domain=08%2C56%2C20&facet.collection=EUPub&language=fr&startRow=1&resultsPerPage=10&selectedSubjectId=08&elementType=0&keywordOptions=ALL&SEARCH_TYPE=ADVANCED#undefined.

(6)    Siehe Artikel 20 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28).

Brüssel, den 8.9.2025

COM(2025) 465 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und ein Durchführungsprotokoll zu dem Abkommen mit der Gabunischen Republik

{SWD(2025) 251 final} - {SWD(2025) 252 final}


ANHANG

Verhandlungsrichtlinien

Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Durchführungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik.

In dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und dem dazugehörigen Durchführungsprotokoll sollte der allgemeine Rahmen für die Fischereitätigkeiten von EU-Schiffen in den gabunischen Gewässern und für die Zusammenarbeit der EU mit Gabun im Bereich der Fischerei festgelegt werden.

Um eine nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei zu fördern und gleichzeitig den beiderseitigen Nutzen für die EU und Gabun zu gewährleisten, sollten sich die Verhandlungsziele der Kommission auf Folgendes stützen:

·Schaffung eines stabilen Rahmens für die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Fischerei;

·Gewährleistung des Zugangs zur Fischereizone von Gabun und der erforderlichen Genehmigungen zur Fischerei in dieser Zone für EU-Schiffe, wodurch unter anderem das Netz der für EU-Wirtschaftsteilnehmer verfügbaren partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei im Atlantischen Ozean ausgebaut wird;

·vollständige Umsetzung der einschlägigen Bewirtschaftungspläne, die von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angenommen wurden, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern. Im Rahmen der Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe sollten nur verfügbare Ressourcen gezielt befischt werden, wobei den Fangkapazitäten der lokalen Flotte Rechnung zu tragen und besonderes Augenmerk auf das ausgeprägte Wanderverhalten der betroffenen Bestände zu legen ist. Bei weit wandernden Arten wird der in den Gewässern von Gabun verfügbare Überschuss der unter das partnerschaftliche Fischereiabkommen fallenden Arten durch Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Arten im Atlantik festgelegt, die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) angenommen wurden. Bei Tiefseeschalentieren könnte ein Überschuss an verfügbaren Ressourcen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und einschlägigen Informationen ermittelt werden;

·Anstreben eines angemessenen, mit den Interessen der Unionsflotte übereinstimmenden Anteils an den Fischereiressourcen;

·Anwendung der gleichen technischen Bedingungen auf alle ausländischen Flotten in der Fischereizone von Gabun, indem eine Klausel über die Nichtdiskriminierung zwischen den Flotten und über die Transparenz der in Gabun erlaubten Fangtätigkeiten aufgenommen wird;

·Gewährleistung, dass der Zugang zu der Fischereizone auf der Grundlage der historischen und der erwarteten künftigen Fischereitätigkeit der Unionsflotte in der Region erfolgt, wobei den neuesten und besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie den Interessen der Regionen in äußerster Randlage der Union Rechnung zu tragen ist;

·Einrichtung eines Dialogs zur Verstärkung der sektorbezogenen Politik, um die Umsetzung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik im Einklang mit den Entwicklungszielen von Gabun voranzutreiben, insbesondere hinsichtlich der Fischereipolitik, der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, der Kontrolle und der Überwachung von Fischereitätigkeiten, der sozialen Rechte der Fischer sowie der Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten und Förderung der Wirtschaftstätigkeit;

·Aufnahme einer Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte (einschließlich sozialer Rechte) und der Grundsätze der Demokratie;

·Gewährleistung, dass das Protokoll zur Förderung von nachhaltigem Wachstum und menschenwürdiger Arbeit im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten beiträgt, wobei die einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu berücksichtigen sind.

In dem Protokoll sollte insbesondere Folgendes festgelegt werden:

·die den EU-Schiffen einzuräumenden Fangmöglichkeiten;

·die finanzielle Gegenleistung und die Bedingungen für deren Auszahlung;

·die Mechanismen zur Unterstützung des Fischereisektors.