Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 463 final

2025/0255(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/693

{SEC(2025) 547 final} - {SWD(2025) 550 final} - {SWD(2025) 551 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2028 vor und wird für eine Union mit 25 Mitgliedstaaten vorgelegt. Für Irland und Dänemark gelten die Bestimmungen der Protokolle Nr. 21 und Nr. 22 im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (EUV) und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wie im Abschnitt über die variable Geometrie auf Seite 8 dargestellt.

·Gründe und Ziele

In Artikel 3 EUV heißt es: „Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“. Die Justiz ist eng mit den in Artikel 2 EUV verankerten Werten der Union verbunden. Diese Grundwerte setzen voraus, dass unabhängige Justizbehörden im Rahmen effizienter und hochwertiger Justizsysteme tätig sind, die in der Lage sind, die durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte und Grundfreiheiten zu schützen, insbesondere indem der Zugang zur Justiz für Verdächtige, Beschuldigte, gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) und Opfer von Straftaten gewährleistet wird. Die Unabhängigkeit der Justiz selbst ergibt sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen aller Mitgliedstaaten, der in Artikel 2 EUV genannten Rechtsstaatlichkeit, der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ausreichende Rechtsbehelfe zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gemäß Artikel 19 EUV bereitzustellen, sowie aus dem in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht. Ein gut funktionierender Rechtsraum der Union mit wirksamen, effizienten und widerstandsfähigen nationalen Justizsystemen steht nicht nur im Einklang mit den Werten der Union, sondern ist auch für einen florierenden Binnenmarkt unerlässlich und eine Voraussetzung für Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit.

In den vergangenen Jahren hat die EU mehrere Instrumente kombiniert, um einen auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Rechtsraum der Union zu schaffen. Auch dank gezielter EU-Finanzmittel wurden mehrere legislative und politische Initiativen 1 verabschiedet und unterstützt.

Seit seinem Start im Jahr 2014 wurde durch das Programm „Justiz“ aktiv die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterstützt, indem die justizielle Zusammenarbeit auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gefördert wurde. Im Rahmen des Programms wurde zudem die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte durch die Mitgliedstaaten gefördert und das ordnungsgemäße Funktionieren unabhängiger Justizsysteme unterstützt. Dies hat zu greifbaren Fortschritten in der gesamten EU geführt, da beispielsweise die nationalen Justizsysteme effektiver geworden sind und die Angehörigen der Rechtsberufe nun besser informiert und gerüstet sind, um den einschlägigen EU-Besitzstand anzuwenden, z. B. hinsichtlich der Nutzung grenzüberschreitender Verfahren und Mechanismen der justiziellen Zusammenarbeit. Gleichzeitig werden der praktische Schutz und die Förderung der Rechte von Kindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen (z. B. Menschen mit Behinderungen), die an Gerichtsverfahren beteiligt sind, weiter verbessert.

Es wurden bedeutende Fortschritte erzielt 2 , doch die Verwirklichung eines wirksamen, effizienten, zugänglichen, widerstandsfähigen und digitalisierten Rechtsraums der Union auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit bleibt eine ständige Herausforderung. Dies erfordert weiterhin koordinierte Maßnahmen seitens der EU und ihrer Mitgliedstaaten. In den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-2029 betonte Präsidentin von der Leyen, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit „eine unabdingbare Voraussetzung für EU-Mittel 3 bleiben sollte. Dies unterstreicht die entscheidende Rolle, die EU-Finanzmittel bei der Bewältigung anhaltender Herausforderungen spielen.

Trotz des Engagements der EU stellen der Schutz und die Förderung der Grundrechte nach wie vor eine Herausforderung dar 4 . Diese Rechte – wie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren sowie der Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, die damit verbundenen Verfahrensgarantien für verdächtige und beschuldigte sowie für gesuchte Personen in EuHB-Verfahren und die Rechte der Opfer – sind für die Justiz und die Rechtsstaatlichkeit von zentraler Bedeutung. Ihre wirksame Umsetzung ist unerlässlich, um Vertrauen in das Justizsystem aufzubauen und sicherzustellen, dass alle Menschen, einschließlich der besonders schutzbedürftigen, ihre Rechte in der EU als Rechtsraum wirksam ausüben können. Wie jedoch auch der Jahresbericht 2021 über die Anwendung der Charta zeigt, spiegeln die uneinheitliche Anwendung des Unionsrechts und Lücken im Rechtsschutz die 5 anhaltenden Herausforderungen in diesem Bereich wider 6 .

Darüber hinaus sind die Fortschritte bei der Digitalisierung in der EU uneinheitlich. Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU hängen zunehmend von der Digitalisierung ab, auch im Justizbereich. Digitale Tools und künstliche Intelligenz (KI) können öffentlichen Verwaltungen, darunter auch Gerichten, dabei helfen, schnellere, leichter zugängliche und kostengünstigere Dienstleistungen zu erbringen. Gleichzeitig bringt die Nutzung qualifizierter Vertrauensdienste wie elektronischer Signaturen und Siegel Vorteile in Bezug auf Komfort und Rechtssicherheit im Rahmen grenzüberschreitender Transaktionen mit sich und gewinnt für transparente und vertrauenswürdige Justizsysteme zunehmend an Bedeutung. Die bevorstehende Einführung des EU-Rahmens für die digitale Identität und die geplanten Europäischen Brieftaschen für Unternehmen dürften ebenfalls zur weiteren Förderung der Digitalisierung und zum Aufbau von Vertrauen beitragen. Effiziente und transparente Justizsysteme erhöhen die Rechtssicherheit, ziehen Investitionen an und stärken die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Die Digitalisierung entlastet die Justiz, verbessert den Zugang zu Gerichtsakten und ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen, aus der Ferne mit Gerichten zusammenzuarbeiten. Dies erhöht die Transparenz, spart Kosten und fördert die wirtschaftliche Produktivität. Darüber hinaus sind digitale Justizsysteme in Krisenzeiten widerstandsfähiger, gewährleisten Kontinuität und stärken das Vertrauen der Öffentlichkeit.

Das sich rasch wandelnde wirtschaftliche, soziale und geopolitische Umfeld schafft Unsicherheiten und Herausforderungen, darunter auch der groß angelegte Krieg Russlands gegen die Ukraine. Zu den Herausforderungen, die insbesondere den Rechtsraum der Union betreffen, zählen die zunehmenden Bedrohungen für die Rechtsstaatlichkeit, verschiedene Formen schwerer Kriminalität sowie Hindernisse beim Zugang zur Justiz und bei der justiziellen Zusammenarbeit. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist ein entscheidender Faktor für ein berechenbares Geschäftsumfeld, das Investitionen und Innovationen fördert, und ein wesentlicher Aspekt für Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts sowie die auf gegenseitigem Vertrauen und gegenseitiger Anerkennung beruhende Zusammenarbeit im Justizbereich und ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist eine Voraussetzung für die wirksame, einheitliche und transparente Anwendung des Unionsrechts und für den gleichberechtigten Zugang zur Justiz. Die Erleichterung der Zusammenarbeit in Bezug auf Formen schwerer Kriminalität wie Korruption, Terrorismus und Umweltkriminalität ist unerlässlich, um die Rechtsstaatlichkeit und das Vertrauen in diejenigen zu erhalten, die öffentliche Institutionen leiten.

Weitere Herausforderungen sind anhaltende Hindernisse für die justizielle Zusammenarbeit und den Zugang zur Justiz. Ein wirksamer Zugang zur Justiz, auch durch digitale Mittel, ist eine Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum. Wenn es keinen wirksamen Zugang zur Justiz gibt, sind sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die wirtschaftliche Entwicklung betroffen, insbesondere die der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Schwache Justizsysteme, die durch Ineffizienz oder hohe Kosten gekennzeichnet sind, schrecken Unternehmen ab und behindern so das Wirtschaftswachstum 7 . Eines der größten Hindernisse ist die Tatsache, dass die Kommunikation in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren sehr oft noch in Papierform erfolgt, was zu unnötigen Verzögerungen und Kosten führt. Einer der Gründe dafür sind die unterschiedlichen Geschwindigkeiten bei der Digitalisierung der nationalen Justizsysteme und die mangelnde Interoperabilität zwischen den nationalen IT-Systemen der Mitgliedstaaten sowie zwischen den nationalen Systemen und den Agenturen und Einrichtungen der EU im Bereich Justiz und Inneres (JI). Abgesehen davon sind nach wie vor Verzögerungen und Ineffizienzen bei grenzüberschreitenden Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit erkennbar. Der Zugang zur Justiz – d. h. die Möglichkeit für alle, eine gerechte Lösung für rechtliche Angelegenheiten durch eine Reihe von Rechts- und Justizdienstleistungen zu suchen und zu erlangen, und zwar in einer Weise, die mit den Grundrechten vereinbar ist, einschließlich des Zugangs zu verlässlichen Rechtsinformationen und der wirksamen Inanspruchnahme von Verfahrensgarantien – ist vor allem im grenzüberschreitenden Kontext nach wie vor problematisch. Dies betrifft Einzelpersonen wie Opfer und Personen, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, sowie Unternehmen. Darüber hinaus sind die bestehenden Instrumente zur Erhebung vergleichender Informationen über die Qualität, Unabhängigkeit und Effizienz der Justizsysteme der Mitgliedstaaten nach wie vor unzureichend. All diese Faktoren können das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Justizsysteme der anderen untergraben und somit das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der EU beeinträchtigen.

Zudem sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und das Bewusstsein der Angehörigen der Rechtsberufe in Bezug auf den EU-Besitzstand und die digitalen Instrumente der EU oft unzureichend. Trotz der erzielten Fortschritte 8 gibt es, was die Teilnahme an Fortbildungen betrifft, nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und den verschiedenen Rechtsberufen. Dies wirkt sich negativ auf die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Rechtskultur aus, da gut ausgebildete Fachkräfte eine Schlüsselrolle dabei spielen, dass der EU-Besitzstand EU-weit korrekt und einheitlich umgesetzt wird. Den Angehörigen der Rechtsberufe mangelt es auch an den erforderlichen digitalen Kompetenzen, und sie sind für die Nutzung digitaler Tools und Infrastrukturen nicht gut gerüstet. Schulungen zum Unionsrecht sind auch angesichts der folgenden Faktoren besonders wichtig: i) die Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit und Angriffe auf die Grundrechte in einigen Mitgliedstaaten, ii) die Notwendigkeit, Formen schwerer Kriminalität, einschließlich Korruption, zu verhindern und zu bekämpfen, iii) die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung und iv) die Tatsache, dass immer mehr Menschen ihr Recht auf Leben und Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat wahrnehmen 9 .

Eine Nichtbeachtung dieser Herausforderungen wird ernste Folgen haben, da die meisten dieser Probleme eine ausgeprägte transnationale Dimension aufweisen und von den Mitgliedstaaten allein nicht angemessen bewältigt werden können. Die Schaffung eines wirksamen Rechtsraums der Union hat tiefgreifende Auswirkungen auf das politische, soziale und wirtschaftliche Leben der EU. Dies bringt auch konkrete Vorteile für das tägliche Leben der Menschen und für den Geschäftsbetrieb. Mit dem Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 wird die Weiterentwicklung eines Rechtsraums der Union unterstützt, der auf den Werten der Union, der Rechtsstaatlichkeit, der gegenseitigen Anerkennung und dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf wirksamen, inklusiven, zugänglichen und widerstandsfähigen Justizsystemen beruht, die eine Voraussetzung für Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit sind. Das neue Programm wird auch den Zugang zur Justiz erleichtern, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen fördern und die justizielle Aus- und Fortbildung mit einem stärkeren Schwerpunkt auf der Digitalisierung der Justiz vorantreiben. Die Politikbereiche, auf die sich dieser Legislativvorschlag erstreckt, sind fest in den EU-Verträgen verankert, welche die Rechtsgrundlagen für Maßnahmen der EU durch finanzielle Interventionen bilden. Mit dem Programm „Justiz“ werden im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2028-2034) weiterhin offene, demokratische, pluralistische, gleichberechtigte und inklusive Gesellschaften gefördert.

·Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In den vergangenen Jahren wurden mit dem Programm „Justiz“ mehrere Gesetzes- und Politikinitiativen unterstützt und so direkt zur Umsetzung mehrerer Prioritäten der Kommission beigetragen 10 . Die nachstehend aufgeführten Prioritäten sind für das Programm „Justiz“ von großer Bedeutung und werden noch an Relevanz gewinnen:

1. „Unsere Demokratie schützen und unsere Werte wahren“. Das Programm „Justiz“ wird die justizielle Zusammenarbeit und den Zugang zur Justiz fördern, indem es die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte als demokratische Grundlage der EU stärkt. Durch den neuen verstärkten Fokus des Programms auf Digitalisierung werden die Justizsysteme effizienter, indem ein schnellerer Zugang zu Rechtsschutz ermöglicht wird. Dieser neue Schwerpunkt ergänzt direkt die Bemühungen zum Schutz der Demokratie und der Grundrechte sowie zur Stärkung der Rechtssicherheit, des Investitionsschutzes, der Verfahrensgerechtigkeit und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die demokratischen Institutionen. Das Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 wird die Unabhängigkeit der Justiz stärken und die Fähigkeit zur Durchsetzung von Gesetzen verbessern, einschließlich der einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Demokratie. Es wird die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit zur Bekämpfung grenzüberschreitender digitaler Straftaten ermöglichen und die Einführung digitaler Tools unterstützen, die mit umfassenderen Maßnahmen zur Durchsetzung digitaler Vorschriften wie dem Gesetz über digitale Dienste 11 , dem Gesetz über künstliche Intelligenz 12 und dem Europäischen Gesetz über Barrierefreiheit 13 im Einklang stehen. Es wird zur Umsetzung der Charta beitragen, indem es die Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe im Bereich der Grundrechte unterstützt. Zu diesem Zweck werden insbesondere Synergien mit dem Programm „AgoraEU“ 14 gefördert.

2. „Die Menschen unterstützen, unsere Gesellschaften und unser Sozialmodell stärken“. Das Programm „Justiz“ wird zur Wahrung der Grundrechte beitragen, beispielsweise durch die Förderung der justiziellen Aus- und Fortbildung in den Bereichen Nichtdiskriminierung und Anwendung der Charta, und durch die Schaffung von Verbindungen zu Maßnahmen zur Förderung des sozialen Zusammenhalts, indem es einen einheitlichen Rechtsschutz in allen Mitgliedstaaten unterstützt. Das Programm wird auch die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte 15 unterstützen, indem die Durchsetzbarkeit durch besser zugängliche Rechtsmechanismen sichergestellt wird. Darüber hinaus haben digitalisierte Justizsysteme, die unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitslücken und den Bedürfnissen aller betroffenen Personen eingerichtet wurden, das Potenzial, den Zugang zur Justiz zu verbessern, unter anderem durch den Abbau von Hindernissen, insbesondere für Kinder und andere schutzbedürftige Gruppen wie Menschen mit Behinderungen, Roma und andere marginalisierte Gemeinschaften. In diesem Zusammenhang werden Synergien mit dem Programm Erasmus+ 16 und den Plänen für national-regionale Partnerschaften 17 gefördert, insbesondere im Rahmen des Europäischen Sozialfonds 18 . Durch die Verbesserung der Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit (z. B. Videokonferenzen, elektronische Einreichung von Unterlagen) kann die digitale Justiz interessierte Parteien besser informieren, den Bedürfnissen vieler Einzelpersonen und Unternehmen gerecht werden und Ungleichheiten beim Zugang zu Rechten und Dienstleistungen verringern, indem die soziale und generationsübergreifende Gerechtigkeit gestärkt und Rechtsverfahren effizienter sowie inklusiver gestaltet werden.

3. „Gemeinsam handeln und die Zukunft unserer Union vorbereiten“. Das Programm „Justiz“ wird zu einer stärker integrierten und wirksameren Union beitragen, unter anderem durch die Schaffung und Vernetzung digitaler Infrastrukturen in allen Mitgliedstaaten. Durch die verstärkte Fokussierung auf die Digitalisierung wird der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verringert, Einsparungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen werden erzielt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird verbessert und die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen wird unterstützt. Gleichzeitig dient das Programm dem Ziel, die EU-Mechanismen zu vereinfachen, indem die Interoperabilität zwischen den nationalen Justizsystemen gefördert wird. In diesem Zusammenhang werden Synergien mit den Plänen für national-regionale Partnerschaften gefördert, um Fortschritte bei der Digitalisierung der nationalen Justizsysteme sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu gewährleisten.

·Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

1. „Ein neuer Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in Europa“. Die Digitalisierung der Justiz trägt zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit bei, indem effizientere Justizsysteme geschaffen werden, mit vereinfachten Rechtsverfahren und weniger Zeit- und Kostenaufwand für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten in der gesamten EU. Dies ist besonders wichtig für KMU und Start-up-Unternehmen. In diesem Zusammenhang werden Synergien mit den Plänen für national-regionale Partnerschaften in Schlüsselbereichen wie Qualifikationen, Kapazitätsaufbau und Digitalisierung gefördert. Das Programm wird auch den Plan zur Vertiefung des Binnenmarkts (insbesondere in den Bereichen Dienstleistungen, digitale Wirtschaft und Finanzdienstleistungen) ergänzen, indem es die rechtliche Interoperabilität und eine reibungslosere Durchsetzung der EU-Vorschriften fördert. Durch die Finanzierung von Maßnahmen in den Bereichen Verbraucher- und Anlegerpolitik, Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht sowie Bekämpfung der Geldwäsche wird das Programm „Binnenmarkt und Zoll 2028-2034“ das Programm „Justiz“ ergänzen und unmittelbar zur Umsetzung der EU-Politik im Bereich Justiz und zur Schaffung eines Rechtsraums der Union beitragen. Darüber hinaus wird das Programm „Justiz“ durch die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit das Investitionsklima verbessern, die Maßnahmen zur Förderung der Spar- und Investitionsunion verstärken 19 und den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit unterstützen 20 , indem ein stabiler Rechtsrahmen für unternehmerische Tätigkeiten geschaffen wird. Abschließend werden auch Synergien im Bereich Forschung und Innovation entstehen, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, das Verständnis für den Einsatz fortschrittlicher neuer Technologien wie KI im Justizbereich zu vertiefen. Dazu werden Synergien mit dem nächsten Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont Europa) gefördert 21 .

2. „Eine neue Ära für die europäische Verteidigung und Sicherheit“: Das Programm „Justiz“ erleichtert die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit, die für die Sicherheit und die Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und Cyberbedrohungen von entscheidender Bedeutung ist. Durch das Programm wird zudem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (EuHB) unterstützt und digitale Infrastruktur für den rechtmäßigen Zugang zu elektronischen Beweismitteln und die grenzüberschreitende Fallbearbeitung bereitgestellt. Darüber hinaus unterstützt das Programm „Justiz“ Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung auf EU-Ebene. Dies ergänzt die Forderung nach Überlegungen zur Ausweitung der Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf schwere grenzüberschreitende Straftaten, insbesondere Korruption, die sich auf Unionsmittel auswirken und nicht allein von den Mitgliedstaaten bekämpft werden können. Darüber hinaus beinhalten die politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-2029 22 das Ziel, die Kapazitäten von Europol zur Unterstützung nationaler Strafverfolgungsbehörden und ihre Zusammenarbeit mit anderen EU-Agenturen und -Einrichtungen zu stärken. Dieses Ziel steht in engem Zusammenhang mit der verstärkten Ausrichtung des Programms auf die Digitalisierung, die eine schnellere Übermittlung von Beweismitteln, eine Koordinierung in Echtzeit und eine verstärkte Nutzung sicherer KI-/Datenanalysen bei der Strafverfolgung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften ermöglicht. Es steht auch im Einklang mit der Einrichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA), die dazu beitragen wird, zu verhindern, dass das Finanzsystem der Union für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht wird. Ebenso wird die Reform von Eurojust dazu beitragen, dass die Koordinierung grenzüberschreitender Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf EU-Ebene effektiver wird, unter anderem dank neuer digitaler Tools. Daneben wird die Digitalisierung der Justiz auch für technische Resilienz, eine sichere Infrastruktur für Rechtssysteme und Rahmenbedingungen für die Verfolgung von Cyberkriminalität sorgen und damit die Strategie der Union zur Krisenvorsorge 23 und die Strategie für die Cyberabwehr 24 sowie die Strategie „ProtectEU – eine europäische Strategie der inneren Sicherheit“ ergänzen 25 . Angesichts der engen Verbindungen zwischen Sicherheit und Justiz vor Ort werden Synergien mit EU-Mitteln in den Bereichen Asyl, Migration und Integration, Grenzverwaltung und innere Sicherheit geschaffen, beispielsweise um angemessene Schulungen für die Justiz zu bieten, auch in Bezug auf die neuen Vorschriften des Migrations- und Asylpakts, und um einen wirksamen Schutz für Opfer von Straftaten, die Interoperabilität mit dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden in den Bereichen Justiz und innere Sicherheit zu gewährleisten, unter anderem über justizielle Einrichtungen und Stellen wie Eurojust und die Europäische Staatsanwaltschaft.

3. „Europa in der Welt: unseren Einfluss und unsere Partnerschaften nutzen“: Der Schwerpunkt des Programms auf Rechtsstaatlichkeit, justizieller Zusammenarbeit und Zugang zur Justiz spiegelt wider, wie diese Aspekte auf globaler Ebene gefördert werden, unter anderem durch die Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) 26 . In diesem Zusammenhang werden Synergien mit dem Programm „Europa in der Welt“ 27 entwickelt, da das Programm „Justiz“ durch die Stärkung der Justizsysteme in den Beitrittsländern im Rahmen des Erweiterungsprozesses zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU beitragen wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

·Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

In Artikel 81 Absatz 1 AEUV ist festgelegt, dass die Union die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug entwickelt.

Nach Artikel 81 Absatz 2 AEUV können Maßnahmen zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, der grenzüberschreitenden Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, des effektiven Zugangs zum Recht und der Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten erlassen werden. In Artikel 82 Absatz 1 AEUV sind Maßnahmen zur Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen vorgesehen.

Die Kombination dieser Artikel ermöglicht einen umfassenden Ansatz zur Unterstützung der Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, insbesondere bei übergreifenden Fragen, die beide Bereiche betreffen.

·Unterschiede im Geltungsbereich

Diese Verordnung stützt sich auf die Rechtsgrundlagen im Dritten Teil Titel V AEUV, der den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betrifft. Folglich unterliegt die Anwendung der Verordnung auf Dänemark und Irland den Bestimmungen laut Protokoll (Nr. 21) und Protokoll (Nr. 22) zum EUV und zum AEUV.

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 22) nimmt Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat teil, die unter dem Dritten Teil Titel V AEUV vorgeschlagen werden, und diese sind für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar.

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 21) nimmt Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat teil, die unter dem Dritten Teil Titel V AEUV vorgeschlagen werden, und diese sind für Irland weder bindend noch in Irland anwendbar. Irland kann sich jedoch dafür entscheiden, an der Annahme und Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen teilzunehmen. Darüber hinaus kann Irland die Maßnahme jederzeit nach der Annahme einer solchen Maßnahme annehmen, sofern die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 21) genannten Verfahren abgeschlossen sind.

·Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die unter „Gründe und Ziele“ dargelegten Ziele haben eine starke transnationale Dimension und erfordern gemeinsame Lösungen sowie eine Steuerung, Koordinierung und Unterstützung auf EU-Ebene. Isolierte nationale Maßnahmen wären weniger wirksam und wirkungsvoll als koordinierte Bemühungen auf EU-Ebene, welche die Zusammenarbeit, den Kapazitätsaufbau, das gegenseitige Lernen und den Austausch von Ressourcen, Fachwissen und bewährten Verfahren fördern.

Ohne Maßnahmen und Finanzmittel der EU wäre das Funktionieren eines Rechtsraums der Union gefährdet, was sich negativ auf viele Begünstigte auswirken würde, insbesondere auf Angehörige der Justiz, zivilgesellschaftliche Organisationen (ZGO), die sich für den Zugang zur Justiz einsetzen, und EU-weite Rechtsnetzwerke. Die Unterstützung der EU hilft dabei, nationale Hindernisse zu überwinden, sodass jeder Mitgliedstaat in der Lage ist, Probleme anzugehen, die er allein nicht lösen könnte. Dadurch wird sichergestellt, dass kein Mitgliedstaat bei der Bewältigung grenzüberschreitender Probleme im Stich gelassen wird.

Maßnahmen auf EU-Ebene sind auch von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung EU-weiter Prioritäten, die auf nationaler Ebene möglicherweise keine hohe Priorität haben oder für die gezielte Unterstützung erforderlich ist. In einigen Bereichen können nationale Anstrengungen allein unzureichend, kurzfristig oder nicht auf die Prioritäten der EU abgestimmt sein. Beispielsweise sollte die EU weiterhin grenzüberschreitende Schulungen zum Unionsrecht und den Austausch von Angehörigen der Rechtsberufe unterstützen. Dies ist nicht nur eine vertragliche Verpflichtung, sondern auch unerlässlich, um gemeinsame transnationale Herausforderungen zu bewältigen, die Angehörigen der Rechtsberufe mit den richtigen Fähigkeiten auszustatten und die Grundwerte der Union zu stärken.

Die EU ist in einer einzigartigen Position, um grenzüberschreitende Möglichkeiten für Angehörige der Rechtsberufe zu schaffen, sich zu vernetzen, weiterzuentwickeln und zu einer gemeinsamen Rechtskultur beizutragen. Daher sollte sie weiterhin die transnationale Zusammenarbeit, die Sensibilisierung und die Vernetzung fördern. Solche Maßnahmen schaffen gegenseitiges Vertrauen zwischen den nationalen Justizsystemen und tragen dazu bei, Vergleichsdaten über ihre Qualität, Unabhängigkeit und Effizienz zu erheben – etwas, das einzelne Mitgliedstaaten allein nicht erreichen können.

Maßnahmen der EU sind ebenso entscheidend in Bereichen, in denen eine enge Abstimmung mit den Mitgliedstaaten erforderlich ist, um internationale Rechtsstandards wie die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) aufrechtzuerhalten und eine einheitliche Haltung der EU zu wichtigen Themen wie Grundrechten im digitalen Bereich und Datenschutz zu wahren.

Nicht zuletzt sind Maßnahmen der EU unerlässlich, um im Rahmen des Erweiterungsprozesses Justizreformen in den Kandidatenländern voranzutreiben, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz und Korruptionsbekämpfung. Diese Bemühungen sind von entscheidender Bedeutung für die Wahrung der Rechtsstandards der EU, die Vollendung des Binnenmarkts und die Stärkung des Zusammenhalts und des Wohlstands in der EU.

Neben der Notwendigkeit von Maßnahmen der EU in diesem Bereich bieten EU-Mittel auch einen hohen Mehrwert, da die EU am besten in der Lage ist, ein harmonisiertes Funktionieren der Justizsysteme in der gesamten Union sicherzustellen. Ein Tätigwerden der EU hat einen inhärenten Mehrwert für die justizielle Aus- und Fortbildung in der EU, da eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf die nationale Ebene zu einem uneinheitlicheren Verständnis und einer uneinheitlicheren Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten führen würde. Dies wird sich negativ auf die allgemeine Fähigkeit der nationalen Entscheidungsträger auswirken, EU-Strategien und -Rechtsvorschriften umzusetzen, grenzüberschreitende Fragen anzugehen und transnationale länderübergreifende Projekte zu entwickeln. Darüber hinaus tragen die Maßnahmen der EU im Bereich der Justiz dazu bei, den Binnenmarkt zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Ein umfassender und harmonisierter Rechtsrahmen in allen Mitgliedstaaten verringert Rechtsunsicherheiten und Unstimmigkeiten und erleichtert so grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten und Investitionen. Eine vorhersehbare Durchsetzung von Vorschriften, ein konsequenter Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und wirksame Streitbeilegungsmechanismen sind entscheidend für die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Investoren und die Förderung von Unternehmertum und Innovation. Durch die Festlegung klarer rechtlicher Standards und die Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung unterstützt die EU Unternehmen dabei, effizient zu arbeiten, senkt Transaktionskosten und steigert die allgemeine Attraktivität des Binnenmarkts. Durch diese Rechtssicherheit wird zudem ein fairer Wettbewerb gefördert, indem sichergestellt wird, dass Unternehmen unabhängig von ihrem Herkunftsland innerhalb der EU gleichen Bedingungen unterliegen, was wiederum die wirtschaftliche Stabilität und ein nachhaltiges Wachstum begünstigt.

·Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung des erklärten Ziels auf Unionsebene erforderliche Mindestmaß hinaus.

·Wahl des Instruments

Das neue Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 baut im Wesentlichen auf dem Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027 auf. Das am besten geeignete Instrument zur Umsetzung des vorgeschlagenen Rahmens ist eine Verordnung.

3.ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

·Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften

In der Halbzeitbewertung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027 wird hervorgehoben, dass die aus dem Programm finanzierten Maßnahmen mit den Strategien und Prioritäten auf EU- und nationaler Ebene im Einklang stehen, auf andere EU-Finanzierungsinstrumente abgestimmt sind und mit internationalen Verpflichtungen und Zielen, wie den SDGs, vereinbar sind 28 . Die gestraffte Architektur des Programms 2021-2027 ermöglicht im Vergleich zum vorherigen Programm 2014-2020 eine größere Wirkung und einen gezielteren Ansatz in Schlüsselbereichen. Insbesondere leistet das Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027 einen erfolgreichen Beitrag zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in den Mitgliedstaaten und zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, indem es durch die Weiterentwicklung eines kohärenten Rechtsraums der Union, der auf gegenseitigem Vertrauen und Zusammenarbeit beruht, eine langfristige Wirkung erzielt.

Die direkte Finanzierung der Begünstigten führte zu unmittelbaren und greifbaren Vorteilen für die eingebundenen Zielgruppen. Insbesondere die Finanzierung von EU-Netzwerken wie dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (European Judicial Training Network, EJTN) fördert die nachhaltige Zusammenarbeit, den Kapazitätsaufbau und ein kontinuierliches, hochwertiges Engagement von Angehörigen der Rechtsberufe in der gesamten EU. Darüber hinaus die Tatsache, dass ein Schwerpunkt des Programms weiterhin auf der justiziellen Aus- und Fortbildung liegt, erheblich zur Vereinheitlichung und Weiterentwicklung der Rechtslandschaft der EU bei. Das Programm „Justiz“ spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung einer gemeinsamen Rechtskultur, indem Tausende von Richterinnen und Richtern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Justizbediensteten eine Aus- bzw. Fortbildung erhalten und die Umsetzung der Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene 2021-2024 unterstützt wird 29 . Durch die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren wird die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt und gewährleistet, dass Angehörige der Rechtsberufe das Unionsrecht grenzüberschreitend einheitlich, kohärent und konsistent anwenden, wodurch die Integrität des EU-Rechts gestärkt wird.

Das Programm für den Zeitraum 2021-2027 baut auf den Fortschritten des vorangegangenen Programmplanungszeitraums (2014-2020) auf, indem Hindernisse für den Zugang zur Justiz weiter abgebaut und die Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen für marginalisierte Personen verbessert werden 30 . Gleichzeitig wird in der Halbzeitbewertung auf einige Bereiche hingewiesen, in denen Verbesserungsbedarf besteht. Zunächst einmal zeigen die im Rahmen von Konsultationen der Interessenträger gewonnenen Erkenntnisse, dass die Reichweite des Programms erweitert werden muss. Auch wenn bereits eine große Zahl von Menschen erreicht wurde, ist das Bewusstsein für das Programm bei bestimmten Arten von Interessenträgern nach wie vor begrenzt 31 und variiert auch zwischen den Mitgliedstaaten. Dies deutet darauf hin, dass die Kommunikationsmaßnahmen des Programms zwar wirksam sind, aber möglicherweise nicht alle Sektoren und Mitgliedstaaten gleichermaßen erreichen 32 . Darüber hinaus schlugen einige Interessenträger vor, den Strafvollzug und das Gefängnispersonal in die Zielgruppen des Programms aufzunehmen. Um die Wirkung des Programms besser wiederzugeben und seinen Mehrwert und seine Sichtbarkeit zu erhöhen, könnten weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden, z. B. ein systematischerer Prozess zur Erfassung der Wahrnehmungen und Erfahrungen der Interessenträger sowie Möglichkeiten zur Verknüpfung der bestehenden Plattformen (wie das EJTN und das E-Justiz-Portal) mit erfolgreichen Projekten auf dem EU-Portal „Funding and Tenders“. Um die Kosteneffizienz des Programms weiter zu steigern, könnte außerdem die Zusammenarbeit mit bestehenden Netzwerken auf EU-Ebene weiter geprüft werden.

All diese Erkenntnisse werden im Rahmen des in diesem Vorschlag vorgestellten Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 berücksichtigt.

Was die Bewältigung neuer Herausforderungen angeht, so ist die Digitalisierung der Justiz zu einem wichtigen Querschnittsziel des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027 geworden, insbesondere nach der COVID-19-Pandemie, die den Einsatz digitaler Technologien beschleunigt hat. Im Rahmen dieser Schwerpunktlegung wird der Zugang zu Rechtsinformationen erleichtert, werden Mechanismen für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit modernisiert und die umfassenderen Ziele der EU im Bereich des digitalen Wandels unterstützt, wodurch die Justizsysteme effizienter und zugänglicher werden. Investitionen in die Digitalisierung stärken auch die Grundrechte im Justizbereich, wie beispielsweise die Unschuldsvermutung 33 . Außerdem wird durch den vermehrten Einsatz digitaler Instrumente die Reichweite des Programms auf effiziente Weise erweitert. Es bleibt noch Spielraum, um die Chancen der Digitalisierung im Justizbereich weiter zu nutzen. Aus diesem Grund wird das Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 im Rahmen seiner allgemeinen und spezifischen Ziele einen verstärkten Schwerpunkt auf die Digitalisierung legen. Dadurch wird ein stärker strategisch ausgerichteter und einheitlicherer Ansatz für alle Fragen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Justiz gewährleistet.

·Konsultation der Interessenträger

Die Konsultationsstrategie für die Vorarbeiten zum Programm umfasste i) eine erste öffentliche Konsultation zur abschließenden Bewertung des Programms „Justiz“ 2014-2020 und zur Halbzeitbewertung des Programms „Justiz“ 2021-2027, ii) eine zweite öffentliche Konsultation in den Bereichen grenzüberschreitende Bildung, Jugend, Kultur, Medien, Werte und Zivilgesellschaft und iii) Ad-hoc-Konsultationen, die von der Kommission in Form von Befragungen und gezielten Umfragen unter Interessenträgern durchgeführt wurden.

Die erste öffentliche Konsultation zielte darauf ab, die Faktengrundlage für die Bewertung der beiden Programme „Justiz“ zu stärken, indem die Meinungen der relevanten Interessenträger zur Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und zum Mehrwert der Programme für die EU eingeholt wurden. Sie wurde am 3. April 2024 eingeleitet und war zwölf Wochen lang zugänglich (bis zum 26. Juni 2024).

Insgesamt hielten die Befragten dieser öffentlichen Konsultation die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms „Justiz“ für sehr relevant. Unter den spezifischen Zielen wurden die justizielle Aus- und Fortbildung sowie der Zugang zur Justiz als besonders relevant angesehen. Darüber hinaus hielten die meisten Befragten die im Rahmen der Programme „Justiz“ finanzierten Maßnahmen für relevant, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologien 34 , wobei die Digitalisierung als wichtiger Aspekt des Programms angesehen wurde. Die Befragten hielten beide Programme im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele und beabsichtigten Ergebnisse für wirksam, insbesondere in Bezug auf i) die Verbesserung des Zugangs aller Bürgerinnen und Bürger zu Dienstleistungen sowie Beratungs- und Unterstützungsangeboten von zivilgesellschaftlichen Organisationen (von 62 % der Befragten als in hohem oder sehr hohem Maße erreicht bewertet), ii) die Unterstützung von Schulungsmaßnahmen für Interessenträger (von 50 % der Befragten als in sehr hohem oder hohem Maße erreicht bewertet) und iii) die Verbesserung der grenzüberschreitenden Interoperabilität der Systeme (von 50 % der Befragten als in hohem oder sehr hohem Maße erreicht bewertet). In diesem Zusammenhang hoben die Befragten die Entwicklung von E-CODEX und ECRIS sowie die Schulungen zum Einsatz von IT-Tools als besonders relevant und wirksam hervor. Was die Kohärenz betrifft, so waren die meisten Befragten nicht in der Lage, das Programm „Justiz“ mit anderen Programmen zu vergleichen (nur drei von acht Befragten gaben an, mit anderen ähnlichen EU-Initiativen und/oder nationalen Initiativen im Bereich Justiz vertraut zu sein). Zwei Befragte waren der Ansicht, dass die Programme „Justiz“ andere EU-Programme oder -Initiativen in hohem Maße ergänzen, ein Befragter war der Meinung, dass dies in begrenztem Umfang der Fall ist. Die Befragten waren sich einig über den Mehrwert beider Programme für die EU: Alle Befragten waren der Ansicht, dass die EU am besten in der Lage sei, die im Rahmen des Programms „Justiz“ durchgeführten Maßnahmen zu finanzieren, da durch die Beteiligung der EU sichergestellt werde, dass alle Mitgliedstaaten die gleichen Standards einhalten, was zu einem gleichberechtigteren Zugang zur Justiz führe. Infolgedessen waren die meisten Befragten der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer Einstellung des Programms „Justiz“ 2021-2027 auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene keine vergleichbaren Ergebnisse erzielen könnten und die technische Zusammenarbeit auf kleinere bilaterale Projekte zwischen benachbarten Mitgliedstaaten beschränkt wäre, während einige Organisationen überhaupt keine Finanzierung mehr erhalten würden. Ein zusammenfassender Bericht der öffentlichen Konsultation ist auf der Plattform der Europäischen Kommission „Ihre Meinung zählt“ abrufbar 35 .

Die zweite öffentliche Konsultation, die der Folgenabschätzung für EU-Programme in den Bereichen grenzüberschreitende Bildung, Jugend, Kultur, Medien, Werte und Zivilgesellschaft im Rahmen des MFR 2028-2034 zugrunde lag, wurde zwischen dem 12. Februar und dem 7. Mai 2025 durchgeführt 36 . Die öffentliche Konsultation bezog sich auf folgende EU-Programme: Kreatives Europa, Erasmus+, das Europäische Solidaritätskorps, das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und das Programm „Justiz“. Der Zweck dieser öffentlichen Konsultation bestand darin, die öffentliche Wahrnehmung der Relevanz und des Mehrwerts der EU-Programme zu bewerten und Hindernisse für ihre spezifische Wirkung sowie mögliche Verbesserungen der Programmarchitektur zu ermitteln. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation gingen 4 861 Antworten aus 110 Ländern ein, darunter alle EU-Mitgliedstaaten sowie Nicht-EU-Staaten 37 . Die meisten dieser Antworten kamen von Befragten mit Erfahrungen mit Erasmus+ und dem Europäischen Solidaritätskorps; nur 60 Befragte gaben an, Erfahrungen mit dem Programm „Justiz“ zu haben. 51 % der Antworten wurden von Bürgerinnen und Bürgern der EU abgegeben. Innerhalb dieser Gruppe waren rund 1 200 Befragte unter 30 Jahre alt. 49 % der Antworten wurden von Organisationen und Institutionen eingereicht. Davon stammten 17 % der Antworten von Hochschul- und Forschungseinrichtungen, bei denen es sich überwiegend um große Einrichtungen handelte, da 69 % mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigten. Weitere 11 % der Beiträge stammten von Nichtregierungsorganisationen (NRO), darunter mehrere Dachverbände von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Behörden reichten 232 Beiträge ein, darunter eine Mischung aus internationalen, nationalen, regionalen und lokalen Einrichtungen. Weitere 208 Antworten kamen von Unternehmen und Betrieben. Eine geringe Anzahl weiterer Antworten (etwa 45) ging von Gewerkschaften, Wirtschaftsverbänden, Verbrauchervereinigungen und Umweltorganisationen ein.

Einige der wichtigsten Ergebnisse, die für den Bereich Justiz relevant sind, werden im Folgenden näher erläutert:

Den Befragten zufolge ist die „Wahrung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit“ eine wichtige (22,51 %) bzw. sehr wichtige (58,71 %) politische Priorität und ein Bereich, in dem EU-Finanzmittel im Vergleich zu Finanzmitteln auf nationaler, lokaler oder regionaler Ebene einen erheblichen Mehrwert bieten (50,44 %);

Den Befragten zufolge ist „der wirksame Schutz von EU-Mitteln vor Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen“ eine wichtige (25,78 %) bzw. sehr wichtige (55,09 %) politische Priorität und ein Bereich, in dem EU-Finanzmittel im Vergleich zu Finanzmitteln auf nationaler, lokaler oder regionaler Ebene einen erheblichen Mehrwert bieten (54,68 %);

Den Befragten zufolge ist „der Aufbau eines EU-Rechtsraums, die Förderung der justiziellen Aus- und Fortbildung, der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz“ eine wichtige (29,77 %) bzw. sehr wichtige (37,03 %) politische Priorität und ein Bereich, in dem EU-Finanzmittel im Vergleich zu Finanzmitteln auf nationaler, lokaler oder regionaler Ebene einen erheblichen Mehrwert bieten (47,85 %);

Gleichzeitig sind die Befragten der Ansicht, dass die folgenden Maßnahmen, die im Rahmen des Programms „Justiz“ besonders relevant sind, weitgehend positive Auswirkungen auf die Zukunft haben werden: „Unterstützung des grenzüberschreitenden gegenseitigen Lernens, des Austauschs bewährter Verfahren und der Zusammenarbeit sowie des Aufbaus von Koalitionen“ (72,19 %), „Unterstützung der Schaffung und Entwicklung von Netzwerken und Organisationen auf EU-Ebene“ (60,48 %), „Kapazitätsaufbau und Schulungs-/Fortbildungsmaßnahmen für Ausbilderinnen und Ausbilder“ (56,10 %), „Möglichkeiten für grenzüberschreitendes gegenseitiges Lernen im Justizbereich“ (49,08 %).

·Externes Expertenwissen

Der Vorschlag stützt sich auf externe und interne Berichte und Bewertungen, z. B. Programmbewertungen (Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen), die Überprüfung der Ausgaben, Berichte und Dokumente anderer EU-Institutionen, Agenturen und internationaler Organisationen 38 .

·Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung zu grenzüberschreitender Bildung, Jugend, Kultur, Medien, Werten und Zivilgesellschaft wurde die Zukunft von fünf Förderprogrammen in diesem Bereich analysiert, darunter auch das Programm „Justiz“.

Die beiden folgenden Optionen wurden bereits in einem frühen Stadium verworfen:

Eine Einstellung der EU-Finanzierung: Diese Option wurde angesichts der Bedeutung der Probleme, von denen die Politikbereiche in diesem Cluster betroffen sind, der Bedeutung, die diesen Politikbereichen in den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-2029 39 beigemessen wird, und des Mehrwerts der EU-Maßnahmen, der durch die jeweiligen Halbzeitbewertungen untermauert wird, sofort verworfen.

Zusammenlegung des Programms „Justiz“ mit anderen Programmen dieses Clusters: Diese Option wurde aus rechtlichen Gründen ebenfalls frühzeitig verworfen. Das Programm „Justiz“ kann nicht mit anderen Programmen dieses Clusters zusammengelegt werden, da nicht alle 27 EU-Mitgliedstaaten am Programm „Justiz“ teilnehmen (im Gegensatz zu den anderen bestehenden Programmen des Clusters). Die Rechtsgrundlagen der Verordnung zur Aufstellung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027 sind Artikel 81 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 82 Absatz 1 AEUV. Diese Bestimmungen sind Teil von Titel V AEUV, der sich auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezieht. Aufgrund der den Verträgen beigefügten Protokolle beteiligt sich Dänemark gemäß Protokoll Nr. 22 nicht an Beschlüssen nach Titel V („Opt-out“), während Irland sich gemäß Protokoll Nr. 21 für eine Beteiligung an bestimmten Maßnahmen entscheiden kann („Opt-in“). Die anderen Programme, die Gegenstand der Folgenabschätzung sind, stehen allen Mitgliedstaaten offen und sind daher nicht mit den Rechtsgrundlagen von Titel V vereinbar.

Gewählte Optionen: Die Kommission hat sich für ein eigenständiges Programm „Justiz“ entschieden, da sowohl in der abschließenden Bewertung des Programms „Justiz“ 2014-2020 als auch in der Zwischenbewertung des Programms „Justiz“ 2021-2027 bestätigt wurde, dass das Programm einen einzigartigen Mehrwert bietet, der auf nationaler Ebene nur schwer zu erreichen wäre. Diese Entscheidung spiegelt sich in dem Vorschlag für das MFR-Paket für die Zeit nach 2027 wider, den die Kommission am 16. Juli 2025 vorgelegt hat.

In Übereinstimmung mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der Bericht über die Folgenabschätzung dem Ausschuss für Regulierungskontrolle zur Qualitätsprüfung vorgelegt. Der Ausschuss hat am 13. Juni 2025 eine Stellungnahme zur Folgenabschätzung abgegeben. Er hat eine Reihe von Anmerkungen und Empfehlungen zu folgenden Punkten abgegeben: Umfang, Problemdefinition und Verwendung von Bewertungen, Interventionslogik und -ziele, Vergleich von Optionen und Kosten-Nutzen-Analyse, Governance, Kohärenz sowie künftige Überwachung und Bewertung. Die diesem Rechtsvorschlag beigefügte Folgenabschätzung wurde unter Berücksichtigung der Anmerkungen und Empfehlungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle überprüft.

·Vereinfachung

Die Initiative steht im Einklang mit der Mitteilung über den Weg zum MFR 2028-2034 40 und dem Ziel, die Verwaltung, Governance und Umsetzung von EU-Programmen zu straffen, um die Effizienz für Antragstellerinnen und Antragsteller, Begünstigte und EU-Institutionen zu verbessern. Es werden Bemühungen unternommen, um die Anforderungen hinsichtlich Antragstellung, Verwaltung und Berichterstattung zu vereinfachen und zusätzliche Leitlinien bereitzustellen. Die Bündelung von Ressourcen, unter anderem in Bereichen wie Überwachung und interne und externe Kommunikation, wird Skaleneffekte mit sich bringen und die Vorhersehbarkeit der EU-Finanzierung für Begünstigte, Interessenträger und Bürgerinnen und Bürger der EU insgesamt verbessern.

Was die Methode der Mittelverwaltung des Programms angeht, so gibt es keinen eindeutigen Spielraum für weitere Vereinfachungen, da die für das Programm „Justiz“ 2021-2027 verwendeten Methoden für ein Programm dieser Größe angemessen sind (d. h. direkte Mittelverwaltung und eine begrenzte Anzahl von Initiativen, die im Rahmen der indirekten Verwaltung durch die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/2509 genannten Stellen durchgeführt werden). In den letzten Jahren wurden im Rahmen des Programms mehrere Vereinfachungsmaßnahmen zur Straffung der Prozesse und Verwaltungsabläufe umgesetzt, wodurch dessen Effizienz gesteigert werden konnte. Es gibt nur wenige Anhaltspunkte dafür, dass noch größere Änderungen erforderlich sind, insbesondere angesichts der bisher umgesetzten Vereinfachungsmaßnahmen. Um beispielsweise die Umsetzung zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, wird die Verwendung vereinfachter Finanzierungsformen weiterhin die Standardform der Beteiligung an der Erstattung von Finanzhilfen bleiben.

Die Begünstigten halten die für das Programm „Justiz“ 2021-2027 eingesetzten Werkzeuge (Finanzhilfen und Beschaffungsmaßnahmen) für die Erfordernisse des Programms für geeignet.

Gleichzeitig hat sich mehrfach gezeigt, dass die wachsende Nachfrage nach einer Digitalisierung der Justiz erhebliche Investitionslücken sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene deutlich macht.

Ein zweistufiger Ansatz (d. h. auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten) ist daher erforderlich, um die vollständige Digitalisierung der nationalen Justizsysteme zu ermöglichen und einen wirksamen und vernetzten Rechtsraum der Union zu schaffen.

Dies würde nicht nur mehr Verbindungen zu allen Politikbereichen des Programms „Justiz“ schaffen, sondern auch für eine starke Kohärenz mit den Maßnahmen sorgen, die auf nationaler Ebene zur Digitalisierung der nationalen Justizsysteme im Rahmen der Pläne für national-regionale Partnerschaften durchgeführt werden.

·Grundrechte

Die Ziele des Programms stehen in engem Zusammenhang mit der Förderung der Grundrechte und stehen im Einklang mit der Charta.

Bei der Durchführung aller Maßnahmen des Programms wird im Einklang mit Artikel 51 der Charta und innerhalb der dort vorgegebenen Grenzen zudem angestrebt, die in Artikel 2 EUV festgelegten Werte der Union, die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte des Kindes, unter anderem durch eine kinderfreundliche Justiz, den Schutz der Rechte der Opfer und die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Verbots der Diskriminierung aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe zu fördern.

Zusätzlich müssen die im Rahmen des Programms finanzierten Projekte den höchsten ethischen Standards, der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 41 und internationalen Rechtsvereinbarungen entsprechen, denen die Union oder alle EU-Mitgliedstaaten beigetreten sind (einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 42 ).

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms „Justiz“ wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 auf 798 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen) festgesetzt.

5.WEITERE ANGABEN

·Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Haushalt 2028-2034 überwacht, der gemäß der Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] festgelegt wurde 43 . Im Leistungsrahmen sind auch die Regeln für die Bewertungen festgelegt, die gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt werden und auf Indikatoren beruhen, die für die Ziele des Programms von Belang sind.

Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission durchgeführt. Eine begrenzte Anzahl von Initiativen könnte auch im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung von internationalen Organisationen durchgeführt werden.

·Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Das allgemeine Ziel des vorgeschlagenen Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 (Artikel 3 der Verordnung) besteht darin, zur Weiterentwicklung eines effizienten, inklusiven, widerstandsfähigen und digitalisierten Rechtsraums der Union beizutragen, der auf Rechtsstaatlichkeit, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen beruht. Durch die Verwirklichung dieses Ziels wird das Programm auch die Demokratie und den Schutz der Grundrechte stärken und zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Dieses allgemeine Ziel wird durch drei spezifische Ziele erreicht:

a)Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit;

b)Förderung und Unterstützung der justiziellen Aus- und Fortbildung;

c)Erleichterung und Unterstützung eines wirksamen und diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz für alle sowie wirksamer Rechtsbehelfe, auch durch digitale Mittel.

Das Programm wird Synergien zwischen seinen verschiedenen spezifischen Zielen schaffen, um die Politikbereiche, auf die sich diese Ziele erstrecken, wirksam zu unterstützen und ihr Potenzial zur Erreichung ihrer Zielgruppen zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch ein maßgeschneidertes Konzept Rechnung tragen.

Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission jedes Jahr die Finanzierungsprioritäten in den jeweiligen Politikbereichen festlegen. Die Struktur der Verordnung ermöglicht Flexibilität und schnelle Anpassungen entsprechend den politischen Erfordernissen sowie neuen politischen und technologischen Entwicklungen.

2025/0255 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/693

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 und Artikel 82 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 44 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 45 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist festgelegt, dass die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bieten soll, und in Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird weiter präzisiert, dass die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bilden soll, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Die Justiz ist eng mit den Grundwerten verbunden, auf denen die Union beruht, insbesondere mit der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Achtung der Grundrechte, wie sie in Artikel 2 EUV verankert sind. Diese Grundwerte setzen voraus, dass unabhängige Justizbehörden im Rahmen effizienter Justizsysteme tätig sind. Die Unabhängigkeit der Justiz selbst ergibt sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen aller Mitgliedstaaten, der Rechtsstaatlichkeit und dem Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 1 EUV und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“).

(2)Die Verwirklichung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird nach wie vor durch Faktoren wie Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit, verschiedene Formen schwerer Kriminalität und Hindernisse beim Zugang zur Justiz und bei der justiziellen Zusammenarbeit beeinträchtigt. Es ist daher wichtiger denn je, die Justiz zu fördern, zu stärken und zu verteidigen, was unmittelbare Auswirkungen auf das politische, wirtschaftliche, finanzielle und soziale Leben in der Union und darüber hinaus hat und für die Vorbereitung auf eine erweiterte Union notwendig ist. Aufbauend auf dem mit der Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten Programm „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027 46 zielt diese Verordnung darauf ab, das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) einzurichten, um die Weiterentwicklung eines Rechtsraums der Union zu unterstützen, der auf Rechtsstaatlichkeit, Grundrechten, Demokratie, der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen, Zugang zur Justiz und grenzübergreifender justizieller Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen beruht. Das Programm sollte außerdem in allen seinen spezifischen Zielen einen verstärkten Schwerpunkt auf die Digitalisierung der Justiz legen.

(3)Mit dieser Verordnung wird die indikative Finanzausstattung für das Programm „Justiz“ festgelegt. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die jeweiligen Preise unter Anwendung eines festen Deflators von 2 % berechnet.

(4)In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld, das Unsicherheiten und Herausforderungen mit sich bringt, haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass ein flexiblerer mehrjähriger Finanzrahmen und flexiblere Ausgabenprogramme der Union erforderlich sind. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen des Programms „Justiz“ sollte die Finanzierung den sich wandelnden politischen Erfordernissen und den Prioritäten der Union, wie sie in den einschlägigen Dokumenten der Kommission, in den Schlussfolgerungen des Rates und in den Entschließungen des Europäischen Parlaments dargelegt sind, gebührend Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausreichende Vorhersehbarkeit für den Haushaltsvollzug gewährleisten.

(5)Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 findet auf das Programm Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe, finanziellem Beistand, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(6)Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 , der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 49 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 50 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 51 sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(7)Das Programm soll gemäß der Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] 53 durchgeführt werden, in der die Regeln für die Ausgabenverfolgung und der Leistungsrahmen für den Haushalt sowie Regeln für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals der Union, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie andere horizontale Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit – festgelegt sind.

(8)Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten eine verbesserte gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten sowie die notwendige Angleichung der Rechtsvorschriften fördern, um die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, auch mit digitalen Mitteln, zu verbessern. Mit dem Programm sollten auch die Pflege und Einrichtung bestehender und neuer IT-Tools oder -Plattformen für neue Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit unterstützt werden. Bei der Nutzung der Effizienzgewinne durch die Digitalisierung der Justiz sollten der Schutz der Grundrechte gemäß der Charta sowie der Schutz vor Ungleichheiten, Diskriminierung und Ausgrenzung gewährleistet sein.

(9)Bei allen Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte die Rechtsstaatlichkeit gefördert werden, auch indem die Bemühungen um eine Verbesserung der Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme unterstützt werden, um das gegenseitige Vertrauen zu stärken, das für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist.

(10)In Zivilsachen sollte das Programm den Schutz der Rechte des Einzelnen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich Maßnahmen gegen SLAPP-Klagen (strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung), unterstützen und eine größere Konvergenz im Zivilrecht fördern. Dies wird dazu beitragen, Hindernisse für zufriedenstellende und effizient funktionierende gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zum Nutzen aller Streitparteien zu beseitigen. Um die wirksame Durchsetzung und praktische Anwendung des Unionsrechts in diesem Bereich zu unterstützen, sollte das Programm auch die Arbeit des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates 54 eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen unterstützen.

(11)In Strafsachen sollte das Programm zur Umsetzung von Vorschriften und Verfahren beitragen, mit denen die Anerkennung von Urteilen und Entscheidungen in der gesamten Union gewährleistet und der Schutz der finanziellen Interessen der Union unterstützt wird. Es sollte dazu beitragen, Hindernisse für ein echtes gegenseitiges Vertrauen und für die Zusammenarbeit zu beseitigen, unter anderem durch die Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die ordnungsgemäße Umsetzung von Rechtsakten der Union zur Angleichung der nationalen Strafrechtsvorschriften sichergestellt wird. Mit dem Programm sollten auch Maßnahmen unterstützt werden, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit in Bezug auf Formen schwerer Kriminalität wie Korruption, Terrorismus und Umweltkriminalität zu erleichtern. Insbesondere sollte das Programm die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, den Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden verbessern. Darüber hinaus sollte es die Zusammenarbeit mit den Organen und Einrichtungen der Union, wie der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), sowie die Sensibilisierung für deren Rolle fördern, um so ein stärker integriertes System der justiziellen Zusammenarbeit in der Union zu ermöglichen.

(12)Das Programm sollte dazu beitragen, den diskriminierungsfreien Zugang zur Justiz für alle zu verbessern, und es sollte Tätigkeiten zum Schutz der Rechte von Opfern von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren und von gesuchten Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) unterstützen. Der Zugang zur Justiz sollte insbesondere den Zugang zu Gerichten, alternative Streitbeilegungsverfahren und Rechtsberatung umfassen, die von Amtsträgern unabhängig und unparteiisch erbracht werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der verbesserten Umsetzung der verschiedenen Rechtsakte der Union zum Schutz der Opfer von Straftaten sowie Maßnahmen gewidmet werden, die auf den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen Behörden, einschließlich Justizbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe, sowie auf die Verbesserung der Kenntnisse über kollektive Rechtsbehelfe und deren Nutzung abzielen. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unterstützt werden, die einen wirksamen und gleichberechtigten Zugang zur Justiz für Personen erleichtern, die Diskriminierung ausgesetzt oder besonders schutzbedürftig sind (z. B. Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 55 , Kinder, Minderheiten, LGBTIQ+-Personen und Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt und anderer Formen zwischenmenschlicher Gewalt). Mit dem Programm sollten auch Tätigkeiten von Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt werden, die zu diesen Zielen beitragen.

(13)Mit dem Programm sollte die Ausbildung von Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege gefördert werden. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sollten zur Umsetzung der strategischen Prioritäten der Union beitragen, beispielsweise durch Schulungen zu Zivil- und Strafrecht, zur wirksamen Anwendung der Charta, zur gegenseitigen Anerkennung sowie zu Verfahrensgarantien (einschließlich Garantien gegen strategische Klagen gegen die öffentliche Beteiligung, Anti-SLAPP). Bei den Aus- und Fortbildungstätigkeiten im Rahmen des Programms sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf die Digitalisierung der Justiz gelegt und ein unterstützendes Umfeld für die Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege geschaffen werden, unter anderem durch die Verbesserung der digitalen Kompetenzen, Kenntnisse und Sensibilisierung. Die Aus- und Fortbildung sollte auch die Digitalisierung grenzüberschreitender Gerichtsverfahren unterstützen. Die Unterstützung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sollte in Synergie mit Maßnahmen auf nationaler Ebene erfolgen, um so die Wirkung des Programms zu verstärken.

(14)Mit dem Programm soll das jährliche Arbeitsprogramm des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (European Judicial Training Network, EJTN) unterstützt werden, das im Bereich der justiziellen Aus- und Fortbildung eine zentrale Rolle spielt und bei der Unterstützung und Umsetzung der Ziele der europäischen Politik im Bereich der justiziellen Aus- und Fortbildung von großer Bedeutung ist. Das EJTN ist das einzige Netzwerk auf Unionsebene, in dem die justiziellen Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind. Daher ist es besonders gut in der Lage, die Aus- und Fortbildung und den Austausch von Justizbediensteten zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und die Arbeit der nationalen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen zu koordinieren, wodurch Synergien zwischen von der Union unterstützten und national finanzierten Ausbildungsmaßnahmen sowie eine strukturierte Kommunikation zwischen der Union und den nationalen Schulungsanbietern gefördert werden. Darüber hinaus kann das EJTN auch die justiziellen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten als Mitglieder mit Beobachterstatus aufnehmen.

(15)Der Schutz der Rechte des Kindes ist ein Kernziel der Union, das in Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 24 der Charta verankert ist. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Dies ist auch für die Legitimität und Wirksamkeit der Justizsysteme von entscheidender Bedeutung. Kinder, die Zeugen, Opfer, Verdächtige, Beschuldigte, Verurteilte oder sonstige Parteien in Gerichtsverfahren sind, sehen sich oft mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, die ihre Fähigkeit beeinträchtigen, sich wirksam zu beteiligen und von angemessenen Schutzmaßnahmen zu profitieren. Die Stärkung der Kapazitäten der nationalen Justizsysteme und der Angehörigen der Rechtsberufe, auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern einzugehen, ist daher notwendig, um die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten.

(16)Das Programm sollte zur Digitalisierung der Justiz beitragen, unter anderem durch die Entwicklung, Einführung und Pflege von Instrumenten auf Unionsebene. So könnten Instrumente gefördert werden, welche die digitale Kommunikation zwischen Gerichten und Parteien erleichtern, z. B. der europäische elektronische Zugangspunkt, der einen leichteren Zugang zu justiziellen Daten wie dem Europäischen Urteilsidentifikator ermöglicht, oder die Effizienz und Sicherheit digitalisierter Gerichtsverfahren verbessern, wie z. B. Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und die europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität. Ein gut funktionierender Rechtsraum der Union mit effizienten und widerstandsfähigen nationalen Justizsystemen ist für einen florierenden Binnenmarkt unerlässlich und eine Voraussetzung für Wirtschaftswachstum, solide Finanzmärkte und Wettbewerbsfähigkeit. Die Digitalisierung verbessert die Effizienz grenzüberschreitender Gerichtsverfahren in Zivil- und Strafsachen sowie den Zugang zur Justiz innerhalb der Union, was wiederum Investitionen fördert. Die Digitalisierung der Justiz ermöglicht und erleichtert auch die wirksame und effiziente Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden bei der Umsetzung und Durchsetzung wichtiger Elemente des digitalen Regelwerks der EU, wie z. B. des Gesetzes über digitale Dienste. Die Digitalisierung der Justizsysteme trägt auch dazu bei, die Kosten für die öffentlichen Haushalte und die Endnutzerinnen und Endnutzer zu senken und gleichzeitig effektive Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen aufrechtzuerhalten. Sie ermöglicht es den Angehörigen der Rechtsberufe, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren, wodurch die Qualität und Effizienz von Verfahren verbessert wird. Digitale Instrumente erweitern auch den Zugang zur Justiz, indem sie Fernkommunikation und einen einfachen Zugang zu Gerichtsakten ermöglichen und so die Transparenz erhöhen. Darüber hinaus wird durch die Digitalisierung die Widerstandsfähigkeit der nationalen Justizsysteme in Krisenzeiten (wie Pandemien) gestärkt und sichergestellt, dass diese zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen weiterhin wirksam arbeiten können. Das stärkt das Vertrauen in die Fähigkeit des Justizsystems, auch unter unerwarteten Umständen zuverlässig zu funktionieren.

(17)Die EU muss ihre Sicherheitsinteressen vor Anbietern schützen, die aufgrund der potenziellen Einflussnahme von Drittländern und ihrer Sicherheit, insbesondere Cybersicherheit, ein anhaltendes Sicherheitsrisiko darstellen könnten. Daher muss das Risiko einer anhaltenden Abhängigkeit von Anbietern mit hohem Risiko im Binnenmarkt, auch in der IKT-Lieferkette, verringert werden, da dies potenziell schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Unternehmen in der gesamten Union sowie auf die kritische Infrastruktur der Union in Bezug auf die Integrität von Daten und Diensten sowie die Verfügbarkeit von Diensten haben könnte. Diese Beschränkung sollte auf einer verhältnismäßigen Risikobewertung und den damit verbundenen Risikominderungsmaßnahmen beruhen, wie sie in den Strategien und Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.

(18)Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – insbesondere Eurojust, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und der EUStA – sorgen und die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure berücksichtigen.

(19)Um die effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, muss gewährleistet werden, dass alle im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen über einen Mehrwert für die Union verfügen, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und mit anderen Maßnahmen der Union im Einklang stehen. Kohärenz, Komplementarität und Synergien sollten insbesondere in Bezug auf Finanzierungsprogramme angestrebt werden, mit denen eng miteinander verknüpfte Politikbereiche unterstützt werden, darunter die Pläne für national-regionale Partnerschaften (eingerichtet mit Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [NRP-Verordnung] 56 ), das Programm AgoraEU (eingerichtet mit Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [AgoraEU] 57 ) und Maßnahmen im Außenbereich, die durch das Programm „Europa in der Welt“ (eingerichtet mit Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates 58 ) unterstützt werden.

(20)Das Programm ersetzt das mit der Verordnung (EU) 2021/693 für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 eingerichtete Programm, das daher aufgehoben werden sollte.

(21)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(22)Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte —

oder

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung wird das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) eingerichtet; ferner werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2028-2034, die Arten der Unionsfinanzierung sowie die Regeln für die Bereitstellung dieser Finanzierung festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ Richter, Staatsanwälte sowie Bedienstete von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie alle anderen Angehörigen der Rechtsberufe, die mit den Justizsystemen in Verbindung stehen oder auf andere Weise an der Rechtspflege mitwirken, unabhängig von der Definition im nationalen Recht, Rechtsstellung oder internen Organisation, wie Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte, Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, zur Weiterentwicklung eines effizienten, inklusiven, widerstandsfähigen und digitalisierten Rechtsraums der Union beizutragen, der auf Rechtsstaatlichkeit, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen beruht, wodurch auch die Demokratie und der Schutz der Grundrechte gestärkt werden und ein Beitrag zum Wachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie zur Digitalisierung der Justiz auf Unionsebene geleistet wird.

(2)Die spezifischen Ziele des Programms sind:

a)die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen zu erleichtern und zu unterstützen und die Rechtsstaatlichkeit, insbesondere die Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz der Justizsysteme, zu fördern, unter anderem durch die Verbesserung der wirksamen grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;

b)die Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Justiz und Rechtspflege zu fördern und zu unterstützen, um die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und die Demokratie zu stärken; eine gemeinsame Rechts- und Justizkultur zu fördern; die einheitliche und wirksame Umsetzung der einschlägigen Rechtsinstrumente der Union sicherzustellen und ein Umfeld zu schaffen, in dem die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und der Justizsysteme gefördert wird.

c)den wirksamen und diskriminierungsfreien Zugang zur Justiz für alle sowie wirksame Rechtsbehelfe, auch auf digitalem Wege, zu erleichtern und zu unterstützen, indem effiziente Zivil- und Strafverfahren gefördert und die Rechte aller Opfer von Straftaten sowie die Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren sowie von gesuchten Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gefördert und unterstützt werden.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 auf 798 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)Über 2034 hinaus können Mittel zur Deckung notwendiger Ausgaben sowie Mittel für die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, in den Unionshaushalt eingestellt werden.

(3)Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die Beträge der zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 5 können auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, betriebliche IT-Systeme und -Plattformen, Informations- und Kommunikationstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen.

Artikel 5

Zusätzliche Mittel

(1)Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge zu dem Programm leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a, d oder e oder des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.

(2)Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf deren Antrag – im Rahmen des Programms bereitgestellt werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt oder indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus. Sie werden zusätzlich zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Betrag bereitgestellt. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für dem Programm auf diese Weise zur Verfügung gestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme oder deren Nachfolgeprogramme rückübertragen werden.

Artikel 6

Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung

(1)Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt. Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag bereitgestellt wurde, können einen Beitrag aus dem Programm erhalten. Die Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden, wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann. Wird der Unionsbeitrag auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden.

(2)Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms können unter direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten („an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligte Partner“) durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist. Derartige Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen eine einzige rechtliche Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Programm gemäß Artikel 5 dieser Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw. gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut werden. Für die Zwecke von Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann sich der Evaluierungsausschuss bei gemeinsamen Gewährungsverfahren teilweise aus Vertretern der an diesem Verfahren teilnehmenden Partner zusammensetzen.

Artikel 7

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

(1)Die folgenden Drittländer können sich durch vollständige oder teilweise Assoziierung an dem Programm beteiligen, soweit das mit den in Artikel 3 dargelegten Zielen und mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffen wurden und für sie gelten, im Einklang steht:

a)Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie europäische Mikrostaaten;

b)beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten;

c)Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik;

d)andere Drittländer.

(2)Die Assoziierungsabkommen für die Teilnahme an Programmen

a)gewährleisten, dass die Beiträge des an dem Programm teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

b)legen die Bedingungen für die Teilnahme an dem Programm fest, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu den einzelnen Programmen, die sich aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr zusammensetzen, sowie zu den allgemeinen Verwaltungskosten des Programms;

c)übertragen dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in dem Programm;

d)gewährleisten die Rechte der Union, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen;

e)sorgen gegebenenfalls für den Schutz der Sicherheit und der Interessen der Union im Bereich der öffentlichen Ordnung.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d gewährt das Drittland die erforderlichen Rechte und den Zugang gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Verordnung (EU, Euratom) 883/2013 und garantiert, dass Vollstreckungsbeschlüsse zur Auferlegung einer Zahlung auf der Grundlage von Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Urteile und Anordnungen des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar vollstreckbar sind.

Artikel 8

Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)Das Programm wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(2)Unionsmittel können in jeder in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorgesehenen Form bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Auftragsvergabe und nichtfinanziellen Zuwendungen.

(3)Werden Unionsmittel in Form von Finanzhilfen bereitgestellt, so werden die Mittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung oder, sofern dies erforderlich ist, im Wege vereinfachter Kostenoptionen bereitgestellt. Eine Finanzierung kann nur dann in Form einer Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten erfolgen, wenn die Ziele einer Maßnahme nicht auf andere Weise erreicht werden können.

(4)Für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann sich der Evaluierungsausschuss ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzen.

Artikel 9

Förderfähigkeit

(1)Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt und gelten für alle Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms.

(2)Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung kommen einer oder mehrere der folgenden Rechtsträger für den Erhalt von Unionsmitteln infrage:

a)in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger,

b)in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger,

c)internationale Organisationen,

d)sonstige in nicht assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, sofern die Finanzierung solcher Rechtsträger für die Durchführung der Maßnahme wesentlich ist und zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele beiträgt.

(3)Ergänzend zu Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können sich in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte assoziierte Drittländer gegebenenfalls an etwaigen Auftragsvergabemechanismen nach Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beteiligen und diese nutzen. Die Vorschriften für Mitgliedstaaten gelten sinngemäß für teilnehmende assoziierte Drittländer.

(4)Gewährungsverfahren, die sich auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, werden gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beschränkt. Gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 gelten aus Sicherheitsgründen Beschränkungen für die Förderfähigkeit von Lieferanten mit hohem Risiko im Einklang mit dem Unionsrecht.

(5)Im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und in den Ausschreibungen können ferner die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien näher erläutert oder zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für bestimmte Maßnahmen festgelegt werden.

(6)Dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden.

Artikel 10

Arbeitsprogramm

Die Umsetzung des Programms erfolgt im Wege von Arbeitsprogrammen im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.

Artikel 11

Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2021/693 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

(1)Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen unberührt, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/693 eingeleitet wurden; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2)Die Finanzausstattung des Programms kann zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) 2021/693 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 13

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Ziel(e)

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)

1.3.2Einzelziel(e)

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.3.4Leistungsindikatoren

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushalt in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

3.2.2Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen (NA)

3.2.4Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen (NA)

3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

4.Digitale Aspekte

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

4.2.Daten

4.3.Digitale Lösungen

4.4.Interoperabilitätsbewertung

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

   

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/693 für den Zeitraum 2028-2034.

1.2.    Politikbereich(e)

Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, justizielle Aus- und Fortbildung, Zugang zur Justiz, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte.

1.3.    Ziel(e)

1.3.1    Allgemeine(s) Ziel(e)

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, zur Weiterentwicklung eines effizienten, inklusiven, widerstandsfähigen und digitalisierten Rechtsraums der Union beizutragen, der auf Rechtsstaatlichkeit, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen beruht, und damit auch die Demokratie und den Schutz der Grundrechte zu stärken sowie zum Wachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie zur Digitalisierung der Justiz auf Unionsebene beizutragen.

1.3.2    Einzelziel(e)

Die spezifischen Ziele des Programms sind:

Einzelziel Nr. 1

Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen und Förderung der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere der Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz der Justizsysteme, unter anderem durch die Verbesserung der wirksamen grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

Einzelziel Nr. 2

Förderung und Unterstützung der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege mit dem Ziel: die Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte und Demokratie zu stärken; eine gemeinsame Rechts- und Justizkultur zu fördern; die einheitliche und wirksame Umsetzung der einschlägigen Rechtsinstrumente der Union sicherzustellen; und ein Umfeld zu schaffen, in dem die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und der Justizsysteme gefördert wird.

Einzelziel Nr. 3

Erleichterung und Unterstützung eines wirksamen und diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz für alle und wirksamer Rechtsbehelfe, auch auf digitalem Wege, durch die Förderung effizienter Zivil- und Strafverfahren und durch die Förderung und Unterstützung der Rechte aller Opfer von Straftaten und der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren sowie von gesuchten Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.

1.3.3    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

- Ausbau der Leistungsfähigkeit – einschließlich der digitalen Kapazitäten – der Angehörigen der Rechtsberufe, der Gerichte und Behörden auf nationaler Ebene, um Fragen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen anzugehen und EU-Instrumente im Bereich des Zivil- und Zivilprozessrechts sowie des Strafrechts und Strafprozessrechts umzusetzen;

- verbesserte grenzübergreifende Zusammenarbeit und mehr gegenseitiges Vertrauen zwischen den für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen zuständigen Justizbehörden sowie verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen diesen Behörden und anderen zuständigen Stellen und Einrichtungen in der EU;

- Beschleunigung der Verfahren im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen;

- verbesserte Situation der Personen, die von Maßnahmen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen betroffen sind, Verbesserung ihrer Resozialisierung und Wiedereingliederung, geringere Gefahr der Verletzung ihrer Grundrechte;

- Verbesserung der Kapazitäten und Sichtbarkeit von Netzwerken auf EU-Ebene, die in den Bereichen justizielle Aus- und Fortbildung, Zugang zur Justiz und justizielle Zusammenarbeit tätig sind;

- verbesserte Förderung der Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, unter anderem durch Unterstützung der Bemühungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der nationalen Justizsysteme, insbesondere durch die Erhebung von Informationen über die Lage der Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene, die Erhebung von Daten über die Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme sowie die Förderung und Einhaltung europäischer Standards und bewährter Verfahren in diesen Bereichen;

- verstärkte Zusammenarbeit und verstärkter Informationsaustausch zwischen zuständigen nationalen Behörden, europäischen Netzen, Nichtregierungsorganisationen und/oder Berufsverbänden im Zusammenhang mit den Rechten von Personen, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, sowie von Opfern von Straftaten;

- geringere Gefahr der Verletzung der Rechte auf ein faires Verfahren;

- Erleichterung der Zusammenarbeit in Bezug auf Formen schwerer Kriminalität wie Korruption, Terrorismus und Umweltkriminalität;

- verstärkte Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit sowie der maßgeblichen politischen Entscheidungsträger auf EU- und nationaler Ebene im Hinblick auf die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten und die Rechte von Opfern;

- Sensibilisierung und Wissensvermittlung hinsichtlich der Nutzung digitaler und KI-basierter Instrumente in Strafverfahren (insbesondere der Nutzung von Videokonferenztechnologie) und deren Auswirkungen (Chancen und Risiken) auf die Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten sowie die Rechte von Opfern sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene;

- Sensibilisierung und Wissensvermittlung hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten Opfer von Straftaten, einschließlich Opfer von Terrorismus, sowie der am stärksten gefährdeten Verdächtigen und Beschuldigten;

- bessere Kenntnisse über die Rechtsbehelfe, die Opfern bei einer Verletzung ihrer Rechte zur Verfügung stehen, sowie über die Herausforderungen und Vorteile für Opfer im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Justiz;

- verbesserte Opferunterstützungsdienste;

- Vertiefung der Kenntnisse von Angehörigen der Rechtsberufe über das Zivilrecht, das Handelsrecht, das Strafrecht und die Instrumente im Zusammenhang mit den Grundrechten der EU (einschließlich des Anwendungsbereichs der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der bestehenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel);

- Ausbau der „digitalen Kompetenz“ von Angehörigen der Rechtsberufe, damit sie digitale Tools und Infrastrukturen wirksam nutzen, die Auswirkungen der Digitalisierung auf Gerichtsverfahren und Verfahrensrechte bewältigen und Instrumente der grenzübergreifenden Zusammenarbeit anwenden können;

- erhöhte Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen.

1.3.4    Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Die Output- und Ergebnisindikatoren zur Überwachung der Fortschritte und Erfolge dieses Programms entsprechen den gemeinsamen Indikatoren gemäß der Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] 59 .

1.4.    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 60

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Gesetzgebung ist ein entscheidendes Instrument für die Umsetzung der Ziele, welche die Europäische Union im Bereich Justiz verfolgt, doch muss dieses Instrument durch andere Hilfsmittel ergänzt werden. In diesem Zusammenhang spielt die Finanzierung eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften, indem das Wissen, das Bewusstsein und die Kapazitäten von Angehörigen der Rechtsberufe und anderen wichtigen Interessenträgern gestärkt werden, beispielsweise durch die Unterstützung folgender Maßnahmen:

- Verbreitung von Informationen und Sensibilisierung, einschließlich der Unterstützung nationaler und europäischer Kampagnen zur Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte und Diskussionsforen für Interessenträger, um das Wissen über das Programm und die Übertragbarkeit seiner Ergebnisse zu verbessern;

- Schulungen, Austauschprogramme und Kapazitätsaufbau für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege, andere Angehörige der Rechtsberufe und zuständige nationale Behörden, um ihnen die Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie die Rechte und die politischen Strategien der EU wirksam in die Praxis umsetzen können.

Finanzielle Unterstützung spielt auch eine wichtige Rolle bei der Förderung der Zusammenarbeit über Landesgrenzen hinweg und der Schaffung von Vertrauen untereinander, z. B. durch:

- Ausbau und Stärkung der Kapazitäten wichtiger Netzwerke auf europäischer Ebene, europäischer Justizverbände und europäischer Anbieter von justiziellen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, um die Vorbereitung künftiger Initiativen in den vom Programm erfassten Bereichen zu unterstützen und deren einheitliche Umsetzung in ganz Europa zu fördern;

- grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und Koordinierung anderer nationaler Maßnahmen, um die Wirkung von EU-weiten Maßnahmen zu maximieren und zu vertiefen;

- grenzübergreifende Interoperabilität von Systemen und Anwendungen durch den Einsatz und die Pflege innovativer Techniken und Technologien, insbesondere digitaler Technologien.

Darüber hinaus sollten mit den Mitteln beispielsweise auch folgende Maßnahmen unterstützt werden:

- Forschung, Studien, Umfragen, Bewertungen, Folgenabschätzungen, Analysen, Überwachungen und andere unterstützende Maßnahmen, die es ermöglichen, stets über neue Verbesserungen und Herausforderungen vor Ort auf dem Laufenden zu bleiben. Die Ergebnisse dieser Tätigkeiten fließen dann in die Ausarbeitung und Umsetzung der politischen Strategien der Union ein und stellen sicher, dass diese auf Fakten gestützt, richtig ausgerichtet und gut strukturiert sind.

Das Programm wird zur Bewältigung gemeinsamer transnationaler Herausforderungen beitragen, indem die Besonderheiten und Herausforderungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Politikbereichen, ihren unterschiedlichen Zielgruppen und ihren besonderen Bedürfnissen berücksichtigt werden. Durch die Bündelung der Unterstützung in diesen Bereichen wird die Union besser gerüstet sein, um wiederkehrende, aber auch neue und sich abzeichnende politische Prioritäten anzugehen.

Im Rahmen des Programms werden jährlich etwa vier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (einschließlich Aufforderungen zur Gewährung von Beiträgen zu den Betriebskosten) veröffentlicht und einige Tätigkeiten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen unterstützt. Einige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden alle zwei Jahre stattfinden. Zusätzlich dazu werden im Rahmen des Programms einige Maßnahmen auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt, die im Anschluss an öffentliche Auftragsvergaben geschlossen werden. Die Arten der finanzierten Tätigkeiten können beispielsweise Folgendes umfassen: Konferenzen, Sachverständigensitzungen, Sitzungen von Ausschüssen zur Unterstützung der Umsetzung von EU-Rechtsakten, Seminare, Kommunikations-, Informations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen; Entwicklung von Lehrmaterialien und Entwicklung und Wartung von IT-Plattformen und -Systemen; Umfragen, Studien und Folgenabschätzungen.

Alle diese Maßnahmen werden über den gesamten Zeitraum 2028-2034 durchgeführt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es schwierig, einen genauen Zeitplan festzulegen, da das Programm so konzipiert wurde, dass es flexibel genug ist, um sich an neue Prioritäten und Bedürfnisse anzupassen.

1.5.2    Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)

Trotz der erzielten Fortschritte steht die EU weiterhin vor großen Herausforderungen im grenzübergreifenden Justizbereich, die ein koordiniertes Vorgehen erfordern. Das Programm „Justiz“ ist nach wie vor von großer Bedeutung und Wirkung und unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, die Werte und Grundrechte der EU zu wahren. Ohne Unterstützung auf EU-Ebene wären nationale Maßnahmen fragmentiert, ineffizient und uneinheitlich, insbesondere in Bereichen wie der justiziellen Aus- und Fortbildung, dem Zugang zur Justiz und der Digitalisierung. EU-Finanzmittel ermöglichen gemeinsame Lösungen, rechtliche Zusammenarbeit und die Interoperabilität der Justizsysteme, wovon insbesondere kleinere Mitgliedstaaten profitieren. Sie tragen auch dazu bei, nationale Lücken zu schließen, EU-weite Rechtsnetzwerke zu erhalten und eine gemeinsame europäische Rechtskultur aufzubauen. Das Programm „Justiz“ ist von entscheidender Bedeutung für die Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die im Bereich des Zugangs zur Justiz tätig sind, sowie für transnationale Projekte, die ohne diese Unterstützung nicht verwirklicht werden könnten. Maßnahmen der EU gewährleisten einheitliche Standards, fördern einen fairen Zugang zur Justiz, stärken den Binnenmarkt und steigern die Wettbewerbsfähigkeit, indem sie Rechtsunsicherheit verringern. Es ist auch von entscheidender Bedeutung, den EU-Erweiterungsprozess zu unterstützen und die Kohärenz zwischen interner und externer Justizpolitik sicherzustellen, um so die Rolle der EU weltweit zu stärken und ihre Rechtsordnung zu schützen.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)

Die Zusammenarbeit der Interessenträger und ihre Mitwirkung in Netzwerken fördert die Verbreitung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Verbreitung innovativer, integrierter Konzepte. Die Teilnehmer an den durch das Programm finanzierten Maßnahmen werden dann in ihren jeweiligen beruflichen Tätigkeiten innerhalb ihres Mitgliedstaats als Multiplikatoren fungieren. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden.

1.5.3    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Halbzeitbewertung des Programms „Justiz“ 2021-2027 hat gezeigt, dass das Programm weiterhin wirksam zur Stärkung der grenzübergreifenden justiziellen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowie zur justiziellen Aus- und Fortbildung und zum Zugang zur Justiz für schutzbedürftige Gruppen beiträgt. Im Rahmen des Programms wird auch die Digitalisierung zunehmend gefördert, wodurch der Zugang zu Rechtsinformationen verbessert und die Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit modernisiert werden. Im Rahmen der Evaluierung wurde die allgemeine Wirksamkeit des Programms und die Gültigkeit der angestrebten Ziele bestätigt, jedoch wurden auch einige Aspekte ermittelt, die verbesserungswürdig sind, insbesondere: Die begrenzten Haushaltsmittel schränken die Fähigkeit des Programms ein, den wachsenden digitalen Anforderungen gerecht zu werden. Der Kenntnisstand ist nach wie vor uneinheitlich, wobei zivilgesellschaftliche Organisationen weniger informiert sind als Behörden und das Programm in einigen Ländern weniger bekannt ist. Darüber hinaus haben einige Begünstigte weiterhin Schwierigkeiten mit dem Antragsverfahren und den Berichtspflichten.

1.5.4    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Initiative ist Teil des Vorschlags für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034.

Mit dem Programm werden Synergien, Kohärenz und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union angestrebt, die eng miteinander verknüpfte Politikbereiche unterstützen, wie beispielsweise das Programm AgoraEU und die Programme in den Bereichen Asyl, Migration und Integration, Grenzverwaltung und innere Sicherheit, Verbraucher, Beschäftigung, Bildung, soziale Eingliederung, Forschung und Innovation. Es wird eine Zusammenarbeit angestrebt, sowohl mit Maßnahmen im Außenbereich, die durch das Programm „Europa in der Welt“ unterstützt werden, als auch mit den Plänen für national-regionale Partnerschaften in Bezug auf Justizreformen und die Digitalisierung der nationalen Justizsysteme. Eine Überschneidung mit Tätigkeiten im Rahmen dieser anderen Programme wird vermieden.

1.5.5    Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Nicht zutreffend


1.6.    Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Laufzeit: 1.1.2028 bis 31.12.2034

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2028 bis 2034 und auf die Mittel für Zahlungen von 2028 bis 2034

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7.    Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 61

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

 über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

 Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Organisationen und ihre Agenturen (z. B. Europarat, OECD, UNESCO usw.)

 die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

 Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2024/2509

 öffentlich-rechtliche Einrichtungen (z. B. Einrichtungen, die einer Säulenbewertung unterzogen wurden)

 privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden (z. B. Einrichtungen, die einer Säulenbewertung unterzogen wurden)

 privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden (z. B. Einrichtungen, die einer Säulenbewertung unterzogen wurden)

 Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Bemerkungen

Das Programm wird sowohl im Rahmen der direkten als auch im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durch internationale Organisationen (z. B. Europarat, UNESCO, OECD usw.) durchgeführt.

2.    VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.    Überwachung und Berichterstattung

Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Haushalt 2028-2034 überwacht, der gemäß der Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] festgelegt wurde. Im Leistungsrahmen sind auch die Regeln für die Bewertungen festgelegt, die gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt werden und auf Indikatoren beruhen, die für die Ziele des Programms von Belang sind.

2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1    Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Das Programm „Justiz“ wird direkt von der Kommission verwaltet, da dies eine bessere Anpassung des Programms an die Erfordernisse der verschiedenen Politikbereiche ermöglicht, mehr Flexibilität bei der Neugewichtung von Prioritäten im Falle neu auftretender Erfordernisse bietet und direkte Kontakte zu Begünstigten/Unternehmen und Interessenträgern ermöglicht, die unmittelbar an Tätigkeiten beteiligt sind, welche den einschlägigen Politikbereichen der Union dienen. Die Art der Durchführung des Programms 2021-2027 (direkte und indirekte Mittelverwaltung) hat sich bislang als wirksam und für die Erfordernisse des Programms und seiner Begünstigten als geeignet erwiesen. Die Verwendung vereinfachter Finanzierungsformen bleibt die Standardform der Beteiligung an der Erstattung von Finanzhilfen.

2.2.2    Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das Programm ist denselben Risiken ausgesetzt wie andere Programme der Kommission, die sich an Begünstigte unterschiedlicher Art richten. Einige dieser Begünstigten stellen keine Folgeanträge und verfügen nicht über umfangreiche Verwaltungsstrukturen. Die Risiken beziehen sich hauptsächlich auf 1) die Sicherstellung der Qualität ausgewählter Projekte und deren anschließende technische Umsetzung; 2) ineffiziente oder unwirtschaftliche Verwendung der gewährten Mittel, sowohl bei Finanzhilfen als auch bei der Auftragsvergabe; 3) Betrug.

Ein Großteil dieser Risiken dürfte sich begrenzen lassen durch: 1) sorgfältige Konzeption von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; 2) Hinweise für Antragssteller und Begünstigte; 3) die Verwendung der vereinfachten Kostenoptionen in Form von Kosten je Einheit, Pauschalsätzen und Pauschalbeträgen, die im MFR 2021-2027 wirksam angewendet wurden und in der Verordnung (EU) 2024/2509 vorgesehen sind; 4) die Verwendung von kommissionsinternen Verfahren und Systemen für die Verwaltung von Vorschlägen und Finanzhilfen (z. B. Leitfaden für Finanzhilfen, eGrants usw.), um eine vollständige Einhaltung bewährter Verfahren in allen Phasen der Laufzeit von Finanzhilfen und der Auftragsvergabe sicherzustellen; 5) die in der Betrugsbekämpfungsstrategie festgelegten Maßnahmen.

Das für das Programm 2028-2034 vorgesehene Kontrollsystem wird an das Kontrollsystem 2021-2027 anknüpfen. Die Kontrollstrategie besteht aus verschiedenen Elementen: 1) Programmierung, Evaluierung und Auswahl von Vorschlägen, um sicherzustellen, dass nur die besten Vorschläge gefördert werden; 2) Unterzeichnung und Überwachung von Finanzhilfevereinbarungen, vorbehaltlich einer Ex-ante-Überprüfung sowohl auf finanzieller als auch auf politischer Ebene; 3) Ex-post-Prüfungen auf der Grundlage einer „Aufdeckungsstrategie“, die darauf abzielt, möglichst viele Anomalien aufzudecken, um zu Unrecht gezahlte Beträge einzuziehen.

2.2.3    Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Die Kosten der Kontrollen des Programms belaufen sich auf etwa 3,2 % der von der Kommission geleisteten Zahlungen. Es wird erwartet, dass diese stabil bleiben oder leicht zurückgehen, wenn die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen weiter ausgebaut wird. Das Ziel des Verwaltungs- und Kontrollsystems besteht darin, das erwartete Fehlerrisiko (bei der Zahlung und beim Abschluss) unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % zu halten.

2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Die GD JUST wird die (im Juni 2024 aktualisierte) Strategie im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (Commission’s Anti-Fraud Strategy, CAFS) weiter anwenden, um unter anderem sicherzustellen, dass ihre internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt sind und dass ihr Betrugsrisikomanagement darauf abzielt, Fälle mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Die Betrugsbekämpfungsstrategie ermöglicht es, Betrugsrisiken zu bekämpfen, hauptsächlich durch Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten, die im Falle der Aufdeckung von Betrugsfällen weiterverfolgt werden. Folgende Maßnahmen werden weiterhin umgesetzt: Schreibtischkontrollen, Überwachungsbesuche entsprechend einer festgelegten Überwachungsstrategie, klare Berichterstattungsanforderungen in den mit den Begünstigten geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen, Auftaktsitzungen mit neuen Begünstigten, Möglichkeit der Kürzung von Finanzhilfen bei Nichtvorlage von Ergebnissen oder Nichteinhaltung bestimmter Finanzierungsbedingungen, z. B. in Bezug auf Information, Kommunikation und Sichtbarkeit.

Begünstigte in Ausschlussfällen werden in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (Early Detection and Exclusion Database, EDES) aufgenommen, und die Fälle werden vom OLAF und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) weiterverfolgt.

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer  

NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidaten-ländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweck-gebundene Einnahmen

2

06 01 04 Unterstützungsausgaben für das Programm „Justiz“

NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

2

06 05 01 Programm „Justiz“

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.    Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.    Mittel aus dem verabschiedeten Haushalt in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

2

GD <JUST.>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Operative Mittel

06 05 01 Programm „Justiz“

Verpflichtungen

(1b)

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Zahlungen

(2b)

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel [1]\

06 01 04 Unterstützungsausgaben für das Programm „Justiz“

(3)

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1a+1b+3

101

105

109

114

118

123

128

798

für GD <JUST>

Zahlungen

=2 a+2b+3

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Obligatorische Tabelle

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Zahlungen

(5)

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <2>

Verpflichtungen

= 4+6

101

105

109

114

118

123

128

798

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

====================================================================================================

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

4

„Verwaltungsausgaben“ 62

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD <JUST>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Personalausgaben

9,470

9,470

9,470

9,470

9,470

9,470

9,470

66,290

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,380

0,387

0,395

0,403

0,411

0,420

0,428

2,824

INSGESAMT GD <JUST>

Mittel

9,850

9,857

9,865

9,873

9,881

9,890

9,898

69,114

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGE-SAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4

Verpflichtungen

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

3.2.2    Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Die Output- und Ergebnisindikatoren zur Überwachung der Fortschritte und Erfolge dieses Programms entsprechen den gemeinsamen Indikatoren gemäß der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistung].

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Outputs angeben

Jahr 
2028

Jahr 
2029

Jahr 
2030

Jahr 
2031

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

OUTPUTS

Art 63

 

Durch-schnitts-kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamt-zahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr.  64

- Output

- Output

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGE-SAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

RUBRIK 4

Personalausgaben

9,470

9,470

9,470

9,470

9,470

9,470

9,470

66,290

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,380

0,387

0,395

0,403

0,411

0,420

0,428

2,824

Zwischensumme RUBRIK 4

9,850

9,857

9,865

9,873

9,881

9,890

9,898

69,114

Außerhalb der RUBRIK 4

Personalausgaben

0,505

0,505

0,505

0,505

0,505

0,505

0,505

3,535

Sonstige Verwaltungsausgaben

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4

0,505

0,505

0,505

0,505

0,505

0,505

0,505

3,535

 

INSGESAMT

10,355

10,362

10,370

10,378

10,386

10,395

10,403

72,649

===================================================================

3.2.3.2.    Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen (NA)

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGE-SAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

RUBRIK 4

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 4

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 4

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.3.3.    Mittel insgesamt

INSGESAMT 
BEWILLIGTE MITTEL + EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGE-SAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

RUBRIK 4

Personalausgaben

9,470

9,470

9,470

9,470

9,470

9,470

9,470

66,290

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,380

0,387

0,395

0,403

0,411

0,420

0,428

2,824

Zwischensumme RUBRIK 4

9,850

9,857

9,865

9,873

9,881

9,890

9,898

69,114

Außerhalb der RUBRIK 4

Personalausgaben

0,505

0,505

0,505

0,505

0,505

0,505

0,505

3,535

Sonstige Verwaltungsausgaben

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4

0,505

0,505

0,505

0,505

0,505

0,505

0,505

3,535

 

INSGESAMT

10,355

10,362

10,370

10,378

10,386

10,395

10,403

72,649

===================================================================

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4    Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.    Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

45

45

45

45

45

45

45

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

10

10

10

10

10

10

10

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung

06 01 04

- in den zentralen Dienststellen

5

5

5

5

5

5

5

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

0

0

0

INSGESAMT

60

60

60

60

60

60

60 

06 01 04

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

0

0

0

INSGESAMT

60

60

60

60

60

60

60 

===================================================================

3.2.4.2.    Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen (NA)

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

(indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

(direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

0

0

0

[XX.01.YY.YY]

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

(VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

(VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 4

0

0

0

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

0

0

0

3.2.4.3.    Geschätzter Personalbedarf insgesamt

SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

45

45

45

45

45

45

45

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

(indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

(direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

10

10

10

10

10

10

10

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung

- in den zentralen Dienststellen

5

5

5

5

5

5

5

06 01 04

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

(VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

(VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 4

0

0

0

0

0

0

0

INSGESAMT

60

60

60

60

60

60

60 

===================================================================

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 4 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

30

15

Nicht zutreffend

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

2

8

5

Berechnungsmethode, Beschreibung der auszuführenden Aufgaben und begründeter Antrag

Das mit dem Programm „Justiz“ 2021-2027 befasste Personal der GD JUST setzt sich zusammen aus operativem Personal, das in Vollzeit mit der Verwaltung des Programms in allen Phasen des Programmzyklus (Arbeitsprogramm, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Evaluierung, Auftragsvergabe und Durchführung) befasst ist und auch Initiierungs- und Überprüfungsaufgaben wahrnimmt, sowie aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der politischen Referate (zur Sicherstellung der Fachkompetenz) und Personal, das für die Gesamtkoordination und horizontale Aufgaben zuständig ist.

Die Schätzung des mit dem Programm befassten operativen Personals basiert auf einer Verteilung, die dem Anteil des Justizhaushalts am gesamten von der GD verwalteten Programmbudget entspricht, das auch das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und den Verbraucherbereich des Binnenmarktprogramms umfasst.

Die Schätzung des Personals aus den politischen Referaten basiert auf der hohen Anzahl von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die durch die Umsetzung des Programms „Justiz“ unterstützt werden, und somit auf der Beteiligung der politischen Referate in wichtigen Phasen des Prozesses, wie beispielsweise der Vorbereitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Projektauswahl und der Umsetzung.

Das Personal für operative Aufgaben, Politik und Koordinierung umfasst insgesamt 60 Vollzeitäquivalente (VZÄ), darunter fünf außerhalb der Rubrik 4 finanzierte Vertragsbedienstete (ehemalige BA-Linien), was als notwendig erachtet wird, um das erweiterte, arbeitsintensivere Portfolio – darunter insbesondere Initiativen wie die Digitalisierung der Justiz, die zunehmende Zahl von Finanzoperationen zur Umsetzung des Programms – im Einklang mit dem thematischen Anwendungsbereich des Programms gemäß den politischen Leitlinien effektiv zu bewältigen.

Ausgehend vom derzeitigen Personalbestand als Ausgangsbasis und unter Berücksichtigung der 2,7‑fachen Aufstockung der Mittelausstattung des Programms „Justiz“ im nächsten MFR sind die beantragten VZÄ erforderlich, damit die GD JUST die Maßnahmen zur Erreichung der politischen Ziele der Kommission Von der Leyen II umsetzen kann, wobei das Programm „Justiz“ 2028-2034 eine entscheidende Rolle für die erfolgreiche Verwirklichung der Ziele der Kommission spielt.

Die derzeitigen Teams verfügen über keinen Spielraum, um Personal zwischen den Funktionen umzuverteilen, ohne die Glaubwürdigkeit der Kommission in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben in den Zuständigkeitsbereichen der GD JUST zu gefährden.

Beamte und Zeitbedienstete

45

Externes Personal

15

3.2.5    Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

RUBRIK 4

IT-Ausgaben (intern) 

0,492

0,492

0,492

0,492

0,492

0,492

0,492

3,444

Zwischensumme RUBRIK 4

0,492

0,492

0,492

0,492

0,492

0,492

0,492

3,444

Außerhalb der RUBRIK 4

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

37

37

37

37

37

37

37

259

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4

37

37

37

37

37

37

37

259

INSGESAMT

37,492

37,492

37,492

37,492

37,492

37,492

37,492

262,444

3.2.6    Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

Die Initiative steht im Einklang mit dem Vorschlag für den MFR 2028-2034.

3.2.7    Beiträge Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Insge-samt

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Ko-finanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 
3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Jahr 2032

Jahr 2033

Jahr 2034

Artikel …………

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

4.Digitale Aspekte

4.1.    Anforderungen von digitaler Relevanz

Das Programm „Justiz“ ist für den digitalen Bereich von zentraler Bedeutung, da es weiterhin eine Reihe von IT-Systemen auf EU-Ebene zur Unterstützung der grenzübergreifenden justiziellen Zusammenarbeit finanzieren wird. Diese Systeme gewährleisten die Umsetzung verschiedener Rechtsinstrumente und das ordnungsgemäße Funktionieren der grenzübergreifenden justiziellen Zusammenarbeit.

Anforderung

Beschreibung der Anforderung

Von der Anforderung betroffene oder sie betreffende Akteure

Verfahren auf übergeordneter Ebene

Kategorien

Artikel 4

[…] … technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms …, z. B. für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, betriebliche IT-Systeme und -Plattformen …

Europäische Kommission; Begünstigte

Programmdurchführung durch direkte Verwaltung von Finanzhilfen

Digitale Lösungen

Art. 3 Abs. 1

… sowie Digitalisierung der Justiz auf EU-Ebene.

Europäische Kommission; Begünstigte

Programmdurchführung,
überwachung und evaluierung

Digitale Lösungen, Daten

Art. 3 Abs. 2 Buchst. b

Artikel 4

… die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und die Demokratie zu stärken;.

… technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms …, z. B. … Informations- und Kommunikationstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union …

Europäische Kommission; Begünstigte

Verbreitung, Unterstützung des Programms

Digitale Lösungen

Art. 3 Abs. 2 Buchst. c

Artikel 4

… effiziente Zivil- und Strafverfahren gefördert und die Rechte aller Opfer von Straftaten sowie die Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren sowie von gesuchten Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gefördert … werden …

… technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms …, z. B. … Informations- und Kommunikationstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union …

Europäische Kommission; Begünstigte

Verbreitung, Unterstützung des Programms

Digitale Lösungen

4.2.    Daten

Art der Daten

Verweis(e) auf die Anforderung

Standard und/oder Spezifikation (falls zutreffend)

Länder, Organisationen, Haushaltsmittel, Teilnehmer und Prioritäten pro Projekt

Art. 4, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c

Verordnung (EU) XXX [Leistungsverordnung]

Überwachungs- und Berichterstattungs-instrumente und Datenbanken der Kommission, einschließlich eGrants.

Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie

Durch die Bestimmungen des Vorschlags werden Interoperabilität, die Wiederverwendbarkeit und der sichere Datenaustausch im Einklang mit der europäischen Datenstrategie unterstützt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (z. B. von Teilnehmern) erfolgt in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 65 . Die Architektur steht auch im Einklang mit der Richtlinie über offene Daten 66 , da relevante aggregierte, nicht personenbezogene Daten Forschenden oder öffentlichen Stellen zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden können.

Angleichung an den EU-Rahmen für eine digitale Identität

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem EU-Rahmen für eine digitale Identität, der eine sichere Identifizierung und die Verwendung elektronischer Attributbescheinigungen zur Überprüfung bestimmter Merkmale oder Qualifikationen von Einzelpersonen, Wirtschaftsbeteiligten und Organisationen ermöglicht, auch im Zusammenhang mit Justiz- und Gerichtsverfahren. Darüber hinaus wird der Vorschlag mit den künftigen Europäischen Brieftaschen für Unternehmen (European Business Wallets) vereinbar sein, die den Austausch von Bescheinigungen im beruflichen Kontext, beispielsweise in grenzübergreifenden Gerichtsverfahren, weiter ermöglichen und es Angehörigen der Rechtsberufe und Unternehmen ermöglichen, verifizierte Informationen sicher und effizient mit Gerichten, öffentlichen Verwaltungen und anderen Partnern auszutauschen, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert und das Vertrauen in digitale Justizsysteme gestärkt wird.

Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung

Die eingerichteten Dashboards sind die Quelle für die Rückverfolgbarkeit und Wiederverwendbarkeit der im Rahmen der Programmdurchführung verfügbaren Daten. Die Daten stammen aus den Tools/Dokumenten aus der Projektlaufzeit (z. B. Antragsformulare, Abschlussberichte, Teilnehmerbefragungen). Die Rückverfolgbarkeit und Wiederverwendbarkeit der im Rahmen der Programmdurchführung verfügbaren Daten wird sichergestellt. Die Daten werden über die Dokumente aus der Projektlaufzeit erfasst und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] über die Transparenz von Informationen über die Leistung und die Ergebnisse von Programmen über das einheitliche Zugangstor zugänglich gemacht.

Datenströme

Art der Daten

Anforderung

(en)

Akteur, der die Daten bereit-stellt

Akteur, der die Daten empfängt

Auslöser für den Daten-austausch

Häufigkeit (falls zutreffend)

Länder, Organisa-tionen, Haushalts-mittel, Teilnehmer und Prioritäten pro Projekt

Art. 4, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c

Verordnung (EU) XXX [Leistungs-verordnung]

Be-günstig-te

Öffentlich-keit Kom-mission Euro-päisches Parlament Rat der Euro-päischen Union

Verordnung (EU) XXX [Leistungs-verordnung]: Artikel XXX (Überwachung) und Artikel XXX (Durchführungs-bericht und rückblickende Evaluierungen).

Regelmäßige Bericht-erstattung

Verordnung (EU) XXX [Leistungs-verordnung]: Artikel XXX (Überwachung) und Artikel XXX (Durch-führungs-bericht und rückblickende Evaluierungen).

Allgemeine Bemerkungen:

Der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ist für den Erfolg der verschiedenen Initiativen im Bereich der Digitalisierung der Justiz von entscheidender Bedeutung. Eine Reihe von Initiativen hängt von Daten und deren Verfügbarkeit ab. Ein gutes Beispiel hierfür ist die EU-Strategie zur Digitalisierung der Justiz, deren Verabschiedung bis Ende 2025 geplant ist. Ein weiteres Beispiel für den Datenaustausch ist der Europäische Rechtsdatenraum 67 , mit dem die Verfügbarkeit justizieller Daten sichergestellt werden soll, unter anderem für die Zwecke des Trainings künstlicher Intelligenz. All diese Systeme werden durch das Programm „Justiz“ unterstützt und aufrechterhalten.

4.3.    Digitale Lösungen

Digitale Lösung

Anfor-derung(en)

Wich-tigste vorge-schrie-bene Funk-tionen

Zustän-dige Stelle

Inwiefern wird Zugänglich-keit gewähr-leistet?

Wie wird die Wieder-verwend-barkeit berücksichtigt?

Einsatz von KI-Technolo-gien (falls zutreffend)

Digitale Lösung Nr. 1 – Plattform für die direkte Ver-waltung von Finanz-hilfen

Artikel 4

Direkte Ver-waltung von Finanz-hilfen

Euro-päische Kom-mission

Gemäß Kommissions-standard

//

Die Plattform soll gegebenen-falls künstliche Intelligenz nutzen und dabei dem Vorsorge-prinzip entsprechen.

Digitale Lösung Nr. 2 – Plattform(en) zur Unter-stützung des Pro-gramms

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c sowie Art. 4

Ver-breitung der Ergeb-nisse des Pro-gramms

Euro-päische Kom-mission

Gemäß Kommissionsstandard

//

Die Plattform(en) soll(en) gegebenen-falls künstliche Intelligenz nutzen und dabei dem Vorsorge-prinzip ent-sprechen.

Digitale Lösung Nr. 1 – Plattform für die direkte Verwaltung von Finanzhilfen

Digitale und/oder sektorspezifische Strategie (falls anwendbar)

Erläuterung der Vereinbarkeit

KI-Verordnung 68

Bei der Nutzung von KI wird die Europäische Kommission die Einhaltung des KI-Gesetzes sicherstellen.

EU-Rahmen für Cybersicherheit 69

Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet die Europäische Kommission die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Verordnung erfassten und gespeicherten Daten.

EU-Rahmen für die digitale Identität, Europäische Brieftaschen für Unternehmen

Im Einklang mit dem Rahmen für die digitale Identität der EU stellt die Kommission sicher, dass die Plattform für die Verwaltung von Finanzhilfen mit den EUid-Brieftaschen und den künftigen europäischen Brieftaschen für Unternehmen interoperabel ist, um die Identifizierung, die Authentifizierung, den Austausch elektronischer Attributbescheinigungen und die Nutzung von Vertrauensdiensten zu ermöglichen.

Einheitliches digitales Zugangstor 70 und IMI 71

NA

Sonstige

NA

Digitale Lösung Nr. 2 – Plattform(en) zur Unterstützung des Programms

Digitale und/oder sektorspezifische Strategie (falls anwendbar)

Erläuterung der Vereinbarkeit

KI-Verordnung

Bei der Nutzung von KI wird die Europäische Kommission die Einhaltung des KI-Gesetzes sicherstellen.

EU-Rahmen für Cybersicherheit

Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet die Europäische Kommission die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Verordnung erfassten und gespeicherten Daten.

EU-Rahmen für die digitale Identität, Europäische Brieftaschen für Unternehmen

Im Einklang mit dem EU-Rahmen für die digitale Identität stellt die Kommission sicher, dass diese Plattformen mit den EUid-Brieftaschen und den künftigen europäischen Brieftaschen für Unternehmen interoperabel sind, um die Identifizierung, die Authentifizierung, den Austausch elektronischer Attributbescheinigungen und die Nutzung von Vertrauensdiensten zu ermöglichen.

Einheitliches digitales Zugangstor und IMI

NA

Sonstige

NA

Allgemeine Bemerkungen:

Das Programm „Justiz“ wird weiterhin eine Reihe von digitalen Lösungen finanzieren, die im Laufe der Jahre entwickelt wurden, und die Entwicklung neuer IT-Systeme unterstützen. Beispiele für IT-Systeme, die durch die Fortführung des Programms „Justiz“ finanziert werden, sind das Europäische Justizportal, eine zentrale Anlaufstelle für alle Justizangelegenheiten, und das dezentrale IT-System, das im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/2844 72 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit entwickelt wurde. Das Programm „Justiz“ dient der Finanzierung von IT-Systemen auf EU-Ebene, die sich aus Rechtsinstrumenten oder aus der freiwilligen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ergeben. In beiden Fällen handelt es sich um Systeme von hoher politischer und operativer Bedeutung für die Mitgliedstaaten, die durch die Steigerung der Effizienz und die Gewährleistung der Interoperabilität das reibungslose Funktionieren des Justizwesens im Alltag unterstützen.

4.4.    Interoperabilitätsbewertung

Interoperabilität ist für den Erfolg der verschiedenen IT-Systeme und -Tools von entscheidender Bedeutung. Das Programm „Justiz“ fördert die Interoperabilität nationaler Systeme, um deren Vernetzung auf EU-Ebene und die Möglichkeit der Entwicklung dezentraler Systeme zu erleichtern und so die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu vereinfachen. Die auf EU-Ebene entwickelten Systeme basieren auf der Idee, dass alle Mitgliedstaaten ihre nationalen Systeme mit einem zentralen System verbinden können sollten, vor allem aber untereinander, indem sie gemeinsam vereinbarte digitale Verfahrensstandards gemäß der Digitalisierungsverordnung anwenden. Die Lösung auf EU-Ebene muss selbst interoperabel sein, um die Integration mit bestehenden und neu entwickelten nationalen Lösungen zu ermöglichen und zu unterstützen.

4.5.    Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Was die künftige Planung anbelangt, so ist bei allen Rechtsinstrumenten im Rahmen des Programms „Justiz“ ein gewisses Maß an Digitalisierung vorgesehen bzw. soll ein gewisses Maß an Digitalisierung vorgesehen werden. Dadurch wird die EU verpflichtet, neue Systeme und Lösungen zu entwickeln, aber auch die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, sich an diese Systeme anzuschließen. In diesem Zusammenhang wird das Programm „Justiz“ die digitale Umsetzung durch verschiedene Maßnahmen unterstützen. Dies könnte IKT-Vergabeverfahren, die interne Entwicklung einer Lösung auf EU-Ebene und die Unterstützung der Mitgliedstaaten in Form von Austausch von Fachwissen, Bereitstellung von Finanzhilfen für Maßnahmen oder Sonstiges umfassen.

(1)

   Dazu gehören die Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene , die EU-Strategie für die Rechte von Opfern , die Europäische Strategie für die E-Justiz des Rates , die EU-Kinderrechtsstrategie und die geplante Strategie der Kommission zur Digitalisierung der Justiz, die darauf abzielt, den digitalen Wandel innerhalb der Justizsysteme zu fördern. Um die Rechtsstaatlichkeit weiter zu stärken, hat die Europäische Kommission außerdem den Mechanismus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit eingerichtet, der einen jährlichen Rechtsstaatlichkeitsbericht umfasst, in dem die Entwicklungen in den Bereichen richterliche Unabhängigkeit, Rahmenbedingungen für die Korruptionsbekämpfung und Zugang zur Justiz in den Mitgliedstaaten bewertet werden. Mit dem 2023 angenommenen Paket der Kommission zur Korruptionsbekämpfung wurden umfassende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, zur Verbesserung der Transparenz und zur Wahrung der Integrität der Justiz in der gesamten Union eingeführt. Darüber hinaus hat die EU eine Strategie zur inneren Sicherheit  und eine Agenda zur Terrorismusbekämpfung angenommen.

(2)

   So zeigten beispielsweise Erkenntnisse aus dem EU-Justizbarometer 2024 und Daten, die im Rahmen neuerer Eurobarometer-Umfragen erhoben wurden, Fortschritte bei den Bemühungen der Mitgliedstaaten, wirksame nationale Justizsysteme zu schaffen, doch deuten diese Erkenntnisse auch darauf hin, dass weiterhin Verbesserungsbedarf besteht. Mögliche Verbesserungen betreffen unter anderem: i) die Notwendigkeit, die Belastung durch Gerichtsgebühren zu verringern, ii) die Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe, iii) die Förderung der freiwilligen Anwendung alternativer Streitbeilegungsverfahren (ADR), iv) die Unterstützung der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen als Fachkräfte am Justizsystem und v) die Erleichterung des Zugangs zur Justiz auf elektronischem Wege, da die Digitalisierung in den nationalen Justizsystemen in den EU-Mitgliedstaaten nach wie vor uneinheitlich erfolgt. Darüber hinaus hat die grenzüberschreitende Kriminalität seit 2020 weiter zugenommen, was darauf hindeutet, dass die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit immer wichtiger werden wird.

(3)

   Politische Leitlinien der Kommission 2024-2029.

(4)

   Eurobarometer-Sonderumfrage 487b. Siehe auch Eurobarometer-Sonderumfrage 552: Etwas mehr als sechs von zehn Befragten (62 %, ein Rückgang um 3 Prozentpunkte seit 2021) geben an, die Charta der Grundrechte der EU zu kennen, darunter ein Viertel aller Befragten (25 %), die davon gehört haben und wissen, was sie ist. Fast vier von zehn Befragten (37 %) haben von der Charta gehört, wissen aber nicht wirklich, was sie ist.

(5)

   435ae4e8-f5f4-432b-a391-b05468474a1e_en (europa.eu).

(6)

    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Schutz der Grundrechte im digitalen Zeitalter – Jährlicher Bericht über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2021 “.

(7)

   Stakeholder_contribution_on_rule_of_law_-_oecd.pdf (europa.eu); https://commission.europa.eu/system/files/2019-07/stakeholder_contribution_on_rule_of_law_-_oecd.pdf .

(8)

   Wie aus den Jahresberichten über die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene hervorgeht, die von der Generaldirektion Justiz und Verbraucher der Kommission veröffentlicht werden, haben seit der Umsetzung der beiden aufeinanderfolgenden Strategien für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene ( Mitteilung der Kommission von 2020 „Gewährleistung der EU-weiten Rechtspflege – Eine Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene für den Zeitraum 2021-2024“ und Mitteilung von 2011 „Förderung des Vertrauens in eine EU-weite Rechtspflege – Eine neue Dimension der justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene“ ) über 2 Millionen Angehörige der Rechtsberufe in der EU an einer Aus- oder Fortbildung zum Unionsrecht teilgenommen.

(9)

   Mitteilung der Kommission „Gewährleistung der EU-weiten Rechtspflege – Eine Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene für den Zeitraum 2021-2024“. Aufrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0713 .

(10)

    Politische Leitlinien der Kommission 2024-2029 .

(11)    Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj ).
(12)    Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj ).
(13)    Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj ).
(14)    Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „AgoraEU“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818, COM(2025) 550 final.
(15)    https://employment-social-affairs.ec.europa.eu/policies-and-activities/european-pillar-social-rights-building-fairer-and-more-inclusive-european-union_en.
(16)    Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU) 2021/888, COM(2025) 549 final.
(17)

    Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, COM(2025) 565 final.

(18)     Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034, COM(2025) 558 final.
(19)    https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/savings-and-investments-union_en.
(20)     Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP], COM(2025) 555 final.
(21)     Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695, COM(2025) 543 final.
(22)

   Politische Leitlinien der Kommission 2024-2029.

(23)    https://commission.europa.eu/topics/preparedness_en.
(24)    https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/cybersecurity-strategy.
(25)     https://home-affairs.ec.europa.eu/news/commission-presents-protecteu-internal-security-strategy-2025-04-01_en . 
(26)    https://sdgs.un.org/goals.
(27)    Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments „Europa in der Welt“, COM/2025/551 final.
(28)

   Halbzeitbewertung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027, COM(2025)267 und SWD(2025)134.

(29)

   So nahmen beispielsweise im Jahr 2022 24 208 Angehörige der Rechtsberufe an Schulungen teil, die im Rahmen des Programms „Justiz“ gefördert wurden (das sind rund 35,3 % aller Personen, die in diesem Jahr an einer von der EU (mit-)finanzierten Schulung zum Unionsrecht teilgenommen haben). Siehe Leistungserklärung Programm „Justiz“ .

(30)

   Halbzeitbewertung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2021-2027, COM(2025)267 und SWD(2025)134.

(31)

   Hochschulen und Behörden berichteten von einem höheren Bekanntheitsgrad des Programms im Vergleich zu zivilgesellschaftlichen Organisationen.

(32)

   Halbzeitbewertung des Programms „Justiz“ 2021-2027, COM(2025) 267 und SWD(2025) 134.

(33)

   Ebd.

(34)

   Von 62 % der Befragten als sehr relevant angesehen.

(35)

    Programm „Justiz“ – Abschlussbewertung des Programms für den Zeitraum 2014-2020 und Zwischenbewertung des Programms 2021-2027 .

(36)    https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14523-Der-nachste-langfristige-Haushalt-der-EU-Mehrjahriger-Finanzrahmen-MFR-EU-Mittel-fur-grenzuberschreitende-allgemeine-und-berufliche-Bildung-und-Solidaritat-junge-Menschen-Medien-Kultur-und-Kreativwirtschaft-Werte-und-die-Zivilgesellschaft_de.
(37)

   Das Land mit den insgesamt meisten Beiträgen war Deutschland, gefolgt von Frankreich und Italien.

(38)    Dazu gehören beispielsweise: Stakeholder_contribution_on_rule_of_law_-_oecd.pdf (europa.eu) ; https://eige.europa.eu/gender-statistics/dgs/indicator/wmidm_jud_natcrt__wmid_natcrt_supcrt/datatable ; http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/evaluation/default_ en.asp .
(39)

   Politische Leitlinien der Kommission 2024-2029.

(40)

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52025DC0046 .

(41)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj ).
(42)    ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 37, ELI:  http://data.europa.eu/eli/convention/2010/48(1)/oj . Seitdem die Union Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geworden ist, sind dessen Bestimmungen integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union und für die Organe der Union und die EU-Mitgliedstaaten verbindlich, einschließlich des Artikels 13 über den Zugang zur Justiz. Nach diesem Artikel müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Gerichtsverfahren, einschließlich Ermittlungsverfahren und anderen Vorverfahren, gleichberechtigt mit anderen Zugang zur Justiz haben (unter anderem durch die Bereitstellung verfahrensbezogener und altersgemäßer Vorkehrungen). Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Vertragsstaaten eine angemessene Aus- und Weiterbildung für diejenigen fördern sollen, die im Justizwesen tätig sind, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.
(43)    Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union, COM(2025) 545 final.
(44)    ABl. C […], […], ELI: […].
(45)    ABl. C […], […], ELI: […].
(46)

   Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 21, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/693/oj ).

(47)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/OJ).
(48)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj ).
(49)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj ).
(50)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.96, S. 2, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj ).
(51)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/OJ).
(52)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj ).
(53)    Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union (ABl. L …, …., ELI: …).
(54)

   Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/470/oj ).

(55)

   ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2010/48(1)/oj .

(56)    Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, COM(2025) 565 final.
(57)    Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „AgoraEU“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818, COM(2025) 550 final.
(58)     Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments „Europa in der Welt“, COM/2025/551 final.
(59)    Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union, COM(2025) 545 final.
(60)    Gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2024/2509.
(61)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden:  https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(62)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(63)    Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(64)    Wie in Abschnitt 1.3.2. beschrieben. „Einzelziel(e)“.
(65)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj ).
(66)    Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj ).
(67)    https://data.europa.eu/en/ELDS.
(68)    Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj ).
(69)    Verordnung (EU, Euratom) 2023/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (ABl. L, 2023/2841, 18.12.2023, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2841/oj ).
(70)    https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/single-digital-gateway_en.
(71)    Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj ).
(72)    Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj ).