EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.9.2025
COM(2025) 461 final
2025/0256(APP)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) …/2028 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro vor Geldfälschung für den Zeitraum 2027-2034 (Programm „Pericles V“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Dieser Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2028 vor und wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt.
Das Programm „Pericles“ ist ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro vor Geldfälschung. Das Programm wurde durch den Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 errichtet; durch den Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 wurde sein Anwendungsbereich auf die EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben. Infolge späterer Änderungen an diesen Basisrechtsakten durch die Ratsbeschlüsse 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG sowie die Verordnung (EU) Nr. 331/2014, die Verordnung (EU) 2015/768 des Rates und die Verordnung (EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Laufzeit des Programms bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
In ihrem auf Artikel 133 AEUV gestützten Vorschlag () schlägt die Kommission die Fortführung des Programms „Pericles“ im Zuge des Mehrjährigen Finanzrahmens nach 2027 vor.
Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro nach Artikel 133 keine Anwendung auf die Mitgliedstaaten finden, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Programms „Pericles“ sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen sollten jedoch in der gesamten Union einheitlich sein; daher sollten die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht offizielles Zahlungsmittel ist, der Schutz des Euro gleichermaßen gewährleistet ist. Eine aktive Rolle der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten im Programm „Pericles“ ist relevant und wichtig; mehrere nicht teilnehmende Mitgliedstaaten wie Rumänien und Bulgarien spielen eine wichtige Rolle dabei, Experten aus Südosteuropa zusammenzubringen, um den Schutz des Euro vor Geldfälschung in dieser Region zu verbessern.
Dieser Vorschlag sollte das Programm „Pericles“ auf jene Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausdehnen, die den Euro noch nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
·Rechtsgrundlage
Rechtsvorschriften der Union zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Konsultation der Europäischen Zentralbank die Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Bestimmung gilt nur für Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben.
Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 352 AEUV, der die Rechtsgrundlage für die Ausdehnung der Anwendung des Programms „Pericles“ auf die Mitgliedstaaten darstellt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.
·Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Der Schutz der europäischen Einheitswährung als öffentliches Gut weist eindeutig eine transnationale Dimension auf; damit geht der Schutz des Euro über die Interessen und den Verantwortungsbereich der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der EU-Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets hinaus. Angesichts der grenzübergreifenden Verwendung des Euro und der tiefen Verstrickung der internationalen organisierten Kriminalität in die Euro-Fälschung (Herstellung und Verbreitung) muss eine EU-Initiative zur Gewährleistung einer homogenen nationalen und internationalen Zusammenarbeit und zum Vorgehen gegen möglicherweise aufkommende transnationale Risiken die nationalen Rahmenregelungen zum Schutz des Euro ergänzen.
·Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagene Verordnung ist notwendig, geeignet und angemessen, um das anvisierte Ziel zu erreichen. In der Verordnung wird eine effiziente Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sowie der Kommission mit den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, ohne die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zum Schutz des Euro vor Geldfälschung zu beschneiden. Ein Vorgehen auf Unionsebene ist gerechtfertigt, da es die Mitgliedstaaten kollektiv beim Schutz des Euro unterstützt und die Nutzung gemeinsamer Unionsstrukturen zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden fördert.
·Wahl des Instruments
Eine Verordnung wird als das geeignete Rechtsinstrument angesehen, um den Rahmen zum Schutz des Euro vor Geldfälschung festzulegen. Sie führt die Verordnung (EU) 2021/1696 des Rates vom 21. September 2021 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten fort.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Die Kommission führte eine Ex-ante-Evaluierung () in Zusammenhang mit der Vorbereitung der Verordnung (EU) Nr. …/20xx zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro vor Geldfälschung für den Zeitraum nach 2027 (Programm „Pericles V“) durch. Die als Teil dieser Bewertung zusammengetragenen und vorgelegten Nachweise lassen sich direkt auf den vorliegenden Vorschlag übertragen.
Die Interessenträger wurden im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu EU-Fonds im Bereich Sicherheit zum Schutz des Euro vor Geldfälschung konsultiert.
•Grundrechte
Soweit die Ziele der vorgeschlagenen Initiative mit der Förderung der Grundrechte und der Anwendung der Charta in Verbindung stehen, steht der Vorschlag im Einklang mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werten der Union und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrechten. Beispielsweise fördert der Vorschlag die unternehmerische Freiheit, indem er die sichere Verwendung der einheitlichen Währung der Union als Zahlungsmethode gewährleistet.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die finanziellen Auswirkungen und der Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen werden in dem diesem Vorschlag für eine Verordnung des Rates beigefügten „Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert. Abgesehen von der Rechtsgrundlage ist dieser Finanzbogen über die Auswirkungen auf den Haushalt identisch mit dem Finanzbogen für den Vorschlag für eine Verordnung (EU) …/20 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro vor Geldfälschung für den Zeitraum nach 2027 (Programm „Pericles V“).
5.WEITERE ANGABEN
·Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt
·Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt
2025/0256 (APP)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) …/2028 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro vor Geldfälschung für den Zeitraum 2027-2034 (Programm „Pericles V“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In der Verordnung (EU) …/2028 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Programms „Pericles V“ ist vorgesehen, dass diese gemäß den Verträgen in den Mitgliedstaaten gilt. Nach Artikel 139 AEUV beteiligen sich die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung nicht an den nach Artikel 133 AEUV erlassenen Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro.
(2)Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Programms „Pericles V“ sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen sollten jedoch in der gesamten Union einheitlich sein. Daher sollten die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht offizielles Zahlungsmittel ist, der Schutz des Euro gleichermaßen gewährleistet ist.
(3)Die Anwendung der Verordnung (EU) … sollte daher auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt werden, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. …/2028 wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 974/1998 sind.
Stellen in Mitgliedstaaten, die keine teilnehmende Mitgliedstaaten sind, gelten als förderfähig, wenn es sich um zuständige nationale Behörden im Sinne des Artikels 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) …/… handelt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin