Brüssel, den 18.7.2025

COM(2025) 429 final

2023/0363(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates bezüglich der Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 806/2014, (EU) 2021/523 und (EU) 2024/1620 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung


2023/0363 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates bezüglich der Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 806/2014, (EU) 2021/523 und (EU) 2024/1620 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(Dokument COM(2023) 593 final – 2023/0363 COD):

17. Oktober 2023.

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

14. Februar 2024.

Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

12. März 2024.

Übermittlung des geänderten Vorschlags:

entfällt.

Festlegung des Standpunkts des Rates:

[8. Juli 2025].

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Ziel dieses Vorschlags ist es, den Austausch von Informationen zwischen Behörden sowie die Weiterverwendung dieser Informationen zu erleichtern und den Finanzunternehmen und anderen Finanzmarktteilnehmern, die Daten an verschiedene nationale und EU-Finanzaufsichtsbehörden melden müssen, eine Mehrfachberichterstattung zu ersparen. Abgesehen davon schlägt die Kommission auch vor, die Intervalle für die Berichterstattung über das Programm „InvestEU“ zu verringern.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Der in erster Lesung festgelegte Standpunkt des Rates spiegelt die politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 17. Dezember 2024 voll und ganz wider. Die Kommission befürwortet diese Einigung. Sie beruht im Wesentlichen auf folgenden Punkten:

·In Bezug auf die Verpflichtung zum Datenaustausch einigten sich die beiden gesetzgebenden Organe darauf, dass diese Verpflichtung für alle auf EU-Ebene für die Finanzaufsicht zuständigen Behörden und Einrichtungen gelten soll, d. h. für die drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) (die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Einheitlichen Abwicklungsausschuss, die Europäische Zentralbank in ihrer Funktion als zuständige Behörde für den einheitlichen Aufsichtsmechanismus und die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche. Die zuständigen nationalen Behörden wurden von den beiden gesetzgebenden Organe jedoch von dieser Verpflichtung zum Datenaustausch ausgenommen. Daher wird jede Weitergabe von Daten durch die zuständigen nationalen Behörden über die im EU-Recht bereits bestehenden Pflichten hinaus weiterhin freiwillig sein. Die Kommission bedauert diesen Ausgang (siehe Erklärung der Kommission in der Anlage), da er das Potenzial der Initiative zur Verringerung des Verwaltungsaufwands schmälert, akzeptiert ihn aber als Kompromiss.

·In Bezug auf das integrierte Berichterstattungssystem, wie vom Europäischen Parlament in seinem Standpunkt in erster Lesung vorgeschlagen, werden die Europäischen Aufsichtsbehörden durch die Verordnung dazu verpflichtet, aufbauend auf ihren laufenden sektorbezogenen Arbeiten einen Bericht zu erstellen und darin einen Fahrplan für die Umsetzung eines sektorübergreifenden integrierten Berichterstattungssystems darzulegen. Darüber hinaus wurde auch vereinbart, dass ein weiterer Bericht der Europäischen Aufsichtsbehörden über Hürden beim Datenaustausch in zwei Jahren vorgelegt und, soweit erforderlich, regelmäßig aktualisiert werden soll. Die von der Kommission während der interinstitutionellen Verhandlungen dargelegten Auswirkungen dieser Einigung auf die Ressourcen der Europäischen Aufsichtsbehörden wurden jedoch von den beiden gesetzgebenden Organen nicht anerkannt, weshalb diese Behörden für diese Arbeit keine zusätzlichen Ressourcen erhalten.

·In Bezug auf die Vereinbarungen über den Datenaustausch einigten sich die beiden gesetzgebenden Organe darauf, dass die Behörden Vereinbarungen über die Modalitäten des Informationsaustausches schließen können. Die Kommission kann unverbindliche Leitlinien für die Behörden ausarbeiten, um die wichtigsten Aspekte dieser Vereinbarungen darzulegen.

·In Bezug auf die Verpflichtung zur Anforderung von Daten von anderen Behörden (Grundsatz der „einmaligen Meldung“) einigten sich die beiden gesetzgebenden Organe darauf, dass die Behörden verpflichtet werden sollen, Daten von anderen Behörden, die bereits über diese Daten verfügen, anstatt von Bericht erstattenden Unternehmen anzufordern, wobei berücksichtigt wurde, dass die Behörden in gewissen Fällen über Flexibilität verfügen sollten, um sich direkt an die Finanzinstitute zu wenden.

·In Bezug auf den Datenaustausch für Forschung und Innovation wird durch die Einigung die Weiterverwendung von Daten für Forschungs- und Innovationszwecke gefördert, sofern die Daten ein angemessenes Verfahren durchlaufen, bei dem sie anonymisiert und vertrauliche Informationen geschützt werden. Gemäß dem Vorschlag der Kommission wird der Datenaustausch mit Dritten für Forschung und Innovation freiwillig sein, und die beiden gesetzgebenden Organe haben weiter festgelegt, dass es nicht möglich sein sollte, die betroffenen Personen und die Mitgliedstaaten zu identifizieren. Keine Einigung wurde hingegen in Bezug auf den Datenaustausch mit der Kommission erzielt, den die Kommission vorgeschlagen hatte, um die Auswirkungen ihrer Vorschläge besser bewerten zu können, ohne dass dabei die Identifizierung einzelner Unternehmen möglich gewesen wäre.

·In Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen der InvestEU-Verordnung wurde vereinbart, die im Vorschlag der Kommission enthaltenen Änderungen beizubehalten.

4.Schlussfolgerung

Die Kommission erklärt sich mit den Ergebnissen der Verhandlungen zwischen den Organen einverstanden und kann daher den Standpunkt des Rates in erster Lesung akzeptieren, weist jedoch darauf hin, dass das Potenzial zur Verringerung des Verwaltungsaufwands durch den Kompromisstext im Vergleich zu ihrem eigenen Vorschlag geschwächt wird.

5.Erklärung der Kommission

Die Kommission hat eine Erklärung für das Protokoll über die Tagung des AStV (2. Teil) am 2. April 2025 abgegeben, die in der Anlage enthalten ist.



ANLAGE

Erklärung der Kommission

Erklärung der Kommission für das Protokoll über die Tagung des AStV (2. Teil) vom 2. April 2025:

„Die Kommission setzt sich nachdrücklich für eine Verringerung des Verwaltungsaufwands ein. Die im Trilog vom 17. Dezember erzielte Einigung ist ein wichtiger weiterer Schritt in Richtung eines Systems, in dem Daten einmal gemeldet und anschließend so weit wie möglich ausgetauscht und wiederverwendet werden. Die Kommission bedauert jedoch sehr, dass das Potenzial des Vorschlags zur Verringerung des Verwaltungsaufwands durch den Beschluss, die zuständigen nationalen Behörden nicht in die Verpflichtungen zum Datenaustausch einzubeziehen, erheblich geschwächt wurde. Die Verringerung des Verwaltungsaufwands ist ein gemeinsames Ziel, auf das die Staats- und Regierungschefs häufig öffentlich hinweisen (siehe Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. und 18. April 2024 zur Kapitalmarktunion), und alle Organe sollten eine Vereinfachung für EU-Unternehmen anstreben. Die Kommission wird dieses Ziel weiterhin verfolgen, unter anderem durch die laufende Umsetzung ihrer Strategie für Aufsichtsdaten im Bereich der EU-Finanzdienstleistungen und durch ihre Arbeit im Bereich der integrierten Berichterstattung.