Brüssel, den 15.7.2025

COM(2025) 413 final

2025/0228(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

über die Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Guinea


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Einklang mit Artikel 25a Absatz 2 des Visakodexes 1 muss die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme bewerten und dem Rat Bericht erstatten.

Auf der Grundlage dieser Bewertungen und unter Berücksichtigung der von der Kommission zur Verbesserung des Umfangs der Kooperation bei der Rückübernahme unternommenen Schritte sowie der allgemeinen Beziehungen der EU zu dem betreffenden Drittstaat, u. a. im Migrationsbereich, kann die Kommission zu der Auffassung gelangen, dass der betreffende Drittstaat nicht ausreichend kooperiert und daher Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Falle unterbreitet die Kommission gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates, mit dem die Anwendung einiger Bestimmungen des Visakodexes in Bezug auf Staatsangehörige des betreffenden Drittstaats vorübergehend ausgesetzt wird. Die Kommission setzt ihre Bemühungen um eine Verbesserung der Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat jederzeit fort.

   Der Fall Guinea

Im Juli 2017 schloss die EU eine Rückübernahmevereinbarung mit Guinea („Bewährte Verfahren für die effiziente Durchführung des Rückkehrverfahrens“). Seither fanden sieben Sitzungen der gemeinsamen Arbeitsgruppe statt, um die Umsetzung der Vereinbarung zu überwachen, die letzte am 19. Dezember 2024. Aufgrund der politischen Lage im Land wurden die Kontakte im September 2021 ausgesetzt und im Dezember 2023 wieder aufgenommen. Obwohl die guineischen Behörden erneut ihre Absicht zur Kooperation bei der Rückübernahme bekräftigten, waren sie bei den meisten der von der EU vorgeschlagenen konkreten Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme bei der operativen Zusammenarbeit nicht zu Zusagen bereit. Das Thema der Kooperation bei der Rückübernahme wurde in Conakry bei einem Treffen zwischen dem EU-Botschafter in Guinea und dem Außenminister, dem Innenminister und dem Premierminister am 15. Oktober 2024 auf politischer Ebene sowie in Brüssel bei mehreren Treffen auf hoher Ebene behandelt, u. a. beim Besuch des guineischen Außenministers am 23. Oktober 2023, den Treffen zwischen der Kommission/dem EAD und dem guineischen Botschafter sowie dem Außenminister am 31. Mai bzw. 26. Juni 2024.

Trotz der bestehenden Rückübernahmevereinbarung und der Bemühungen um ein stärkeres Engagement für die Rückübernahme ist die Kooperation für die meisten Mitgliedstaaten nach wie vor unzulänglich und hat sich seit Ende 2023 und während des gesamten Bewertungszeitraums 2024 erheblich verschlechtert. Auf der 6. und 7. Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe im Juli und Dezember 2024 hat die Europäische Union Guinea klar mitgeteilt, dass das Land besser kooperieren und die Rückübernahmevereinbarung vollständig umsetzen muss; zudem muss das Land die vereinbarten Verfahren für die Identifizierung von guineischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht in der EU wirksam umsetzen und bei erfolgter Identifizierung innerhalb der in der Rückübernahmevereinbarung vorgesehenen Fristen sowohl für die freiwillige Rückkehr als auch für Rückführungen zügig Rückkehrausweise ausstellen. Den guineischen Behörden wurde eine Liste anhängiger Rückübernahmeersuchen aus 13 Mitgliedstaaten und einem assoziierten Schengen-Land übergeben. Diese Schritte führten im Berichtszeitraum nicht zu einer besseren Kooperation.

Die Kooperation Guineas bei der Rückübernahme seiner eigenen Staatsangehörigen, die illegal im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten aufgefunden werden, ist unzulänglich; dies ist an der Rückkehrquote 2 von 3 % im Jahr 2024 (ein Rückgang von 5 % im Vergleich zum Jahr 2023), einer deutlich schlechteren Kooperation beim Identifizierungsverfahren, einer rückläufigen Ausstellungsquote bei den Rückkehrausweisen 3 und einer deutlich schlechteren Kooperation bei Rückkehraktionen erkennbar. Die Mitgliedstaaten waren im Berichtszeitraum bei der effektiven Umsetzung der Rückübernahmevereinbarung mit Guinea mit anhaltenden und zunehmenden Problemen konfrontiert, insbesondere bei Personen ohne Ausweispapiere. Die unzulängliche Kooperation Guineas stellt häufig auch einen Verstoß gegen die Rückübernahmebestimmungen des Samoa-Abkommens 4 dar, das seit dem 1. Januar 2024 – auch auf Guinea – vorläufig Anwendung findet, insbesondere was die Fristen für die Ausstellung von Rückkehrausweisen nach Übermittlung eines Identifizierungsersuchens anbelangt.

Im Zuge der kontinuierlichen Bewertungen, die von der Kommission basierend auf den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten und Informationen, auf den Diskussionen in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates und Expertengruppen sowie auf den von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU durchgeführten Bewertungen seit 2020 durchgeführt wurden, zeigten die Mitgliedstaaten mehrere anhaltende Probleme auf, die die verschiedenen Phasen des Rückübernahmeverfahrens – darunter die Identifizierung guineischer Staatsangehöriger, die Ausstellung von Reisedokumenten und die Rückkehraktionen – beeinträchtigen. Dies hat bei den Mitgliedstaaten zu einem ganz erheblichen Fallrückstau geführt.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und angesichts der Tatsache, dass ungeachtet der bisherigen Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kooperation bei der Rückübernahme keine Fortschritte erzielt wurden, wird die Kooperation Guineas mit der EU in Rückübernahmefragen als unzulänglich betrachtet.

   Die allgemeinen Beziehungen der Union zu Guinea

Guinea zählt zu den wichtigsten Ausgangsländern irregulärer Migranten, die in die EU kommen. Trotz eines erheblichen Rückgangs der irregulären Einreisen in die EU im Vergleich zu 2023 belegten guineische Staatsangehörige im Jahr 2024 mit 8388 irregulären Einreisen unter den Staatsangehörigen der bewerteten Länder nach wie vor Platz 8.

Die EU und Guinea unterhalten Beziehungen in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Handel und Zusammenarbeit. Diese Beziehungen beruhen nun auf dem zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten geschlossenen Samoa-Abkommen.

Die EU ist Guineas größter Markt und Lieferant, und sie ist nach wie vor ein wichtiger Wirtschaftspartner.

Im Bereich Handel wird die Zusammenarbeit zwischen Guinea und der EU durch das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der EU 5 geregelt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das im Juli 2014 mit Ländern in Westafrika geschlossene Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) noch nicht in Kraft getreten ist.

Die geopolitische Ausrichtung Guineas sollte auch im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf Migrationsaspekte berücksichtigt werden.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen sowie der Tatsache, dass ungeachtet der kontinuierlichen Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung der Kooperation keine Fortschritte erzielt wurden, sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der EU zu Guinea besteht die Auffassung, dass die Kooperation Guineas mit der EU in Rückübernahmefragen unzulänglich ist und Maßnahmen erforderlich sind.

   Die Visamaßnahmen

Anwendungsbereich der Maßnahmen

Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates sollte die Anwendung einiger Bestimmungen des Visakodexes in Bezug auf guineische Staatsangehörige vorübergehend ausgesetzt werden. Die Aussetzung sollte jedoch nicht auf guineische Familienangehörige von unter die Richtlinie 2004/38/EG 6 fallenden (mobilen) EU-Bürgern sowie auf guineische Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein dem Recht von EU-Bürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen.

Inhalt der Visamaßnahmen

Die unzulängliche Kooperation Guineas bei der Rückübernahme rechtfertigt die vorübergehende Aussetzung aller in Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes genannten Artikel, d. h. die Aussetzung der in Artikel 14 Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit, von den Erfordernissen in Bezug auf die von Visumantragstellern vorzulegenden Belege abzusehen, die Aussetzung der allgemeinen Bearbeitungsfrist von 15 Kalendertagen gemäß Artikel 23 Absatz 1 (was folglich auch die Anwendung der Regel über die Verlängerung dieses Zeitraums auf höchstens 45 Tage im Einzelfall ausschließt, sodass die Standardbearbeitungszeit 45 Tage beträgt), die Aussetzung der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absätze 2 und 2c sowie die Aussetzung der Möglichkeit, Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen gemäß Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b von der Visumgebühr zu befreien.

Geltungsdauer der Visamaßnahmen

Gemäß dem Visakodex gelten die Visamaßnahmen vorübergehend, es besteht jedoch keine Verpflichtung, im Durchführungsbeschluss eine bestimmte Geltungsdauer dieser Maßnahmen anzugeben. Jedoch muss die Kommission gemäß Artikel 25a Absatz 6 des Visakodexes anhand der in Artikel 25a Absatz 2 des Visakodexes genannten Indikatoren kontinuierlich prüfen, ob sich die Kooperation bei der Rückübernahme verbessert hat, unter anderem mit Blick auf die bei der Identifizierung illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältiger Personen, bei der zügigen Ausstellung von Reisedokumenten und bei der Organisation von Rückkehraktionen geleistete Unterstützung. Die Kommission wird darüber Bericht erstatten, ob sich die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat bei der Rückübernahme erheblich und nachhaltig verbessert hat, und kann u. a. unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der EU zu diesem Drittstaat entweder noch nicht vom Rat angenommene Vorschläge zurückziehen oder dem Rat einen Vorschlag zur Aufhebung oder Änderung des Durchführungsbeschlusses vorlegen. Sollte die Kooperation bei der Rückübernahme hingegen nach wie vor unzulänglich sein, wird die Kommission in Erwägung ziehen, die zweite Stufe des Mechanismus gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b des Visakodexes auszulösen.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 25a Absatz 7 des Visakodexes spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses Bericht über die Fortschritte erstatten, die hinsichtlich der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme erzielt wurden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorgeschlagene Beschluss steht im Einklang mit dem Visakodex, in dem die harmonisierten Vorschriften der gemeinsamen Visumpolitik über die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt sind.

Die Union verfolgt in Bezug auf die Themen Migration und Vertreibung einen umfassenden Ansatz, der auf gemeinsamen Werten und gemeinsamer Verantwortung beruht. Das im Mai 2024 angenommene Migrations- und Asylpaket sieht einen umfassenden Ansatz zur Stärkung und Verflechtung wichtiger EU-Politiken in den Bereichen Migration, Asyl, Grenzmanagement und Integration vor; eines seiner zentralen Elemente besteht darin, das Thema Migration in internationale Partnerschaften einzubinden, um irreguläre Ausreisen zu verhindern, Schleuserkriminalität zu bekämpfen, bei der Rückübernahme zusammenzuarbeiten und legale Wege in die EU zu fördern.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei der Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist ein zentrales Element der Außenbeziehungen der EU. Um solche umfassenden Partnerschaften zu stärken und die uneingeschränkte Kooperation der Drittstaaten sicherzustellen, hat der Europäische Rat stets gefordert, dass die EU alle verfügbaren Instrumente – unter anderem in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit, Handel und Visa – nutzt 7 . Bei der Prüfung möglicher restriktiver Visamaßnahmen ist die Kommission nach Artikel 25a des Visakodexes verpflichtet, die allgemeinen Beziehungen der EU zu dem betreffenden Drittstaat, u. a. im Migrationsbereich, zu berücksichtigen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

entfällt

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen die Kooperation Guineas bei der Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verbessert werden soll, stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Diese Maßnahmen berühren nicht die Möglichkeit als solche, dass Antragsteller Visa beantragen und erhalten, sondern betreffen bestimmte Aspekte des Verfahrens für die Visumerteilung. Darüber hinaus sind bestimmte Personenkategorien vom Anwendungsbereich dieses Beschlusses ausgenommen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

entfällt

Konsultation der Interessenträger

entfällt

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

entfällt

Folgenabschätzung

entfällt

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

entfällt

Grundrechte

Die vorgeschlagenen Maßnahmen berühren nicht die Möglichkeit, Visa zu beantragen und zu erhalten, und wahren die Grundrechte der Antragsteller, insbesondere das Recht auf Achtung des Familienlebens.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

entfällt

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

entfällt

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Durchführungsbeschlusses definiert.

In den Absätzen 1 und 2 wird klargestellt, dass der Durchführungsbeschluss ausschließlich auf guineische Staatsangehörige Anwendung findet, die der Visumpflicht unterliegen, nicht aber auf guineische Staatsangehörige, die auf Grundlage der Artikel 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit sind.

In Absatz 3 werden Visumantragsteller vom Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Beschlusses ausgenommen, die Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.

In Absatz 4 wird bestimmt, dass der vorgeschlagene Beschluss die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nicht berührt.

In Artikel 2 wird festgelegt, dass die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Visakodexes in Bezug auf guineische Staatsangehörige, die in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Beschlusses fallen, vorübergehend ausgesetzt wird:

Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, von dem Erfordernis abzusehen, dass alle Belege vorzulegen sind. Dies bedeutet, dass von allen Antragstellern mit jedem Antrag alle Belege zum Nachweis der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex vorgelegt werden müssen.

Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen von der Visumgebühr zu befreien. Die Standard-Visumgebühr von 90 EUR wird für diese Kategorie von Antragstellern gelten.

Die Standardbearbeitungszeit von 15 Tagen zur Bescheidung eines Antrags. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten 45 Tage Zeit haben werden, um über Anträge zu entscheiden.

Die Regelungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur Visa für die einmalige Einreise erteilt werden.

In Artikel 3 sind die Adressaten des vorgeschlagenen Beschlusses aufgeführt, d. h. die betreffenden Mitgliedstaaten.

2025/0228 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

über die Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) 8 , insbesondere auf Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Umfang der Kooperation Guineas mit den Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten wurde gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bewertet, und die Kooperation Guineas wurde als unzulänglich erachtet. Die Kooperation muss in allen Phasen des Rückübernahmeverfahrens erheblich verbessert werden, unter anderem um sicherzustellen, dass Guinea im Einklang mit der Rückübernahmevereinbarung bei der Identifizierung, der Ausstellung von Rückkehrausweisen und bei Rückkehraktionen zügig und auf vorhersehbare Weise kooperiert.

(2)Bei der Identifizierung und der Rückkehr guineischer Staatsangehöriger, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, gibt es anhaltende Probleme, da Rückübernahmeersuchen von den guineischen Behörden sowohl bei Personen mit als auch ohne Reisedokumente unbeantwortet bleiben bzw. nicht weiterverfolgt werden; ferner gibt es Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Rückkehrausweisen, da diese Dokumente oft selbst bei bestätigter Staatsangehörigkeit nicht bereitgestellt werden, sowie bei der Organisation von Rückkehraktionen per Linien- und Charterflug. Hinsichtlich dieser Probleme sollte auch berücksichtigt werden, dass guineische Staatsangehörige bei den irregulären Einreisen in die Union unter den Staatsangehörigen der nach Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bewerteten Länder Platz 8 belegen und ein erheblicher Rückstau bei den Rückübernahmefällen zu verzeichnen ist.

(3)Unter Berücksichtigung der verschiedenen bisherigen Schritte der Kommission zur Verbesserung der Kooperation Guineas im Bereich der Rückübernahme und der allgemeinen Beziehungen der Union zu diesem Drittstaat ist die Kommission der Auffassung, dass Guinea nicht ausreichend kooperiert und daher Maßnahmen erforderlich sind.

(4)Die Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollte daher für guineische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 der Visumpflicht unterliegen, ausgesetzt werden. Dadurch soll Guinea veranlasst werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Kooperation in Rückübernahmefragen zu ergreifen.

(5)Im Einklang mit Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ist es angemessen, Folgendes vorzusehen: eine Aussetzung der in Artikel 14 Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit, von den Erfordernissen in Bezug auf die von den Visumantragstellern vorzulegenden Belege abzusehen; eine Aussetzung der allgemeinen Bearbeitungsfrist von 15 Kalendertagen gemäß Artikel 23 Absatz 1 (was folglich auch die Anwendung der Regel über die Verlängerung dieses Zeitraums auf höchstens 45 Tage im Einzelfall ausschließt, sodass die Standardbearbeitungszeit 45 Tage betragen sollte); eine Aussetzung der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absätze 2 und 2c sowie eine Aussetzung der Möglichkeit, Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen gemäß Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b von der Visumgebühr zu befreien.

(6)Dieser Beschluss sollte nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 berühren, mit der das Recht auf Freizügigkeit auf Familienangehörige unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ausgeweitet wird, wenn sie einem Unionsbürger nachziehen oder ihn begleiten. Dieser Beschluss sollte somit nicht auf Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.

(7)Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, auch als Gastländer internationaler zwischenstaatlicher Organisationen oder internationaler Konferenzen, die von den Vereinten Nationen oder anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten einberufen werden, unberührt lassen. Daher sollte die Aussetzung keine Anwendung auf guineische Staatsangehörige finden, die einen Visumantrag stellen, soweit dies erforderlich ist, damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Gastländer dieser Organisationen oder Konferenzen nachkommen können.

(8)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(9)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 11 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10)Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 12 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 13 genannten Bereich gehören.

(11)Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 14 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 15 genannten Bereich gehören.

(12)Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 16 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B und des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 17 genannten Bereich gehören.

(13)Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Dieser Beschluss findet Anwendung auf guineische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen.

(2)Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf guineische Staatsangehörige, die gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit sind.

(3)Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf guineische Staatsangehörige, die einen Visumantrag stellen und Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.

(4)Dieser Beschluss lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

a)als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b)als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen oder anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat einberufen wird oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht,

d)im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags in der zuletzt geänderten Fassung.

Artikel 2

Die Anwendung der folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird vorübergehend ausgesetzt:

a)    Artikel 14 Absatz 6;

b)    Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b;

c)    Artikel 23 Absatz 1;

d)    Artikel 24 Absätze 2 und 2c.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(2)    Die Rückkehrquote ist die Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr nach einer Anordnung, die Union zu verlassen, tatsächlich erfolgt ist, im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist (ausgedrückt in Prozent).
(3)    Die Ausstellungsquote bei den Rückkehrausweisen ist die Zahl der von Drittstaaten ausgestellten Reisedokumente im Verhältnis zu der Zahl der von den Mitgliedstaaten übermittelten Rückübernahmeersuchen (ausgedrückt in Prozent).
(4)    Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (ABl. L, 2023/2862, 28.12.2023).
(5)    Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
(6)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(7)    EUCO 22/21 (Nr. 17).
(8)    ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1, ELI:  https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/810/oj .
(9)    Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kodifizierter Text) (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39, ELI:  https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2018/1806/oj .
(10)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2004/38/oj ).
(11)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj ).
(12)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36, ELI:  http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj .
(13)    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj ).
(14)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(15)    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj ).
(16)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(17)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj ).