EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.7.2025
COM(2025) 411 final
2025/0226(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem am 29. Juni 2022 in Lyon unterzeichneten und am 21. August 2023 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens im Einklang mit seinem Artikel 6 Absatz 2 zu vertreten ist:
Mit dem Beschluss Nr. 2/2022 des Gemischten Ausschusses wurde das Abkommen bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Mit dem Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses wurde es bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Zusammenfassung des Abkommens
Ziel dieses Abkommens ist es, den Güterkraftverkehr zwischen der Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) und der EU sowie durch diese Gebiete vorübergehend zu erleichtern, indem nach der rechtswidrigen groß angelegten Invasion der Ukraine durch Russland und den damit verbundenen erheblichen Störungen des Güterkraftverkehrssektors in Moldau – einem Land, das den Zugang zu wichtigen Handelsrouten über die ukrainischen Schwarzmeerhäfen und die nördlichen Verkehrsverbindungen nach Zentralasien verloren hat – zusätzliche Rechte für den Transit und die Beförderung von Gütern zwischen Moldau und der EU eingeräumt werden. Das Abkommen gilt derzeit bis zum 31. Dezember 2025.
Zur Überwachung und Begleitung der Anwendung und Durchführung des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er entscheidet insbesondere über die Verlängerung des Abkommens. Dabei muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens, d. h. spätestens am 30. September 2025, darüber entscheiden, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Nach Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens muss der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse einvernehmlich fassen.
2.2.Begleitung des Abkommens
Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens verpflichtet den Gemischten Ausschuss zur Begleitung des Abkommens, wozu insbesondere sein Funktionieren vor dem Hintergrund seiner Ziele regelmäßig überprüft wird. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Daten über die Durchführung des Abkommens gesammelt, die auch den Zeitraum nach der letzten Verlängerung, einschließlich des 3. Quartals 2024, abdecken. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind nachstehend aufgeführt.
2.2.1.Das Abkommen hat die moldauische Wirtschaft erfolgreich unterstützt, da die im Straßenverkehr beförderten Ausfuhren aus Moldau in die EU erheblich gestiegen sind.
Die im Straßenverkehr beförderten Ausfuhren aus Moldau in die EU stiegen von 273 270 t im 3. Quartal 2021 auf 347 535 t im 3. Quartal 2022. Der Trend fiel zwischen 2022 und 2023 mit einem Anstieg auf 468 893 t im 3. Quartal 2023 noch positiver aus. Im 3. Quartal 2024 war ein leichter Rückgang auf 430 361 t zu verzeichnen. Dies entspricht jedoch nach wie vor einem Anstieg um 57 % gegenüber dem Zeitraum vor dem Abkommen.
Der Wert der im Straßenverkehr beförderten Ausfuhren aus Moldau in die EU stieg von 356 Mio. EUR im 3. Quartal 2021 auf 491 Mio. EUR im 3. Quartal 2022, stabilisierte sich im 3. Quartal 2023 bei 494 Mio. EUR und erhöhte sich im 3. Quartal 2024 weiter auf 503 Mio. EUR, was einem Anstieg um 41 % gegenüber dem Zeitraum vor dem Abkommen entspricht.
2.2.2.Das Abkommen hat sich auch für die EU als sehr vorteilhaft erwiesen.
Die Menge der im Straßenverkehr beförderten Ausfuhren aus der EU nach Moldau (alle Waren) stieg von 409 411 t im 3. Quartal 2021 auf 426 172 t im 3. Quartal 2022 und 437 438 t im 3. Quartal 2023. Zwischen dem 3. Quartal 2023 und dem 3. Quartal 2024 war eine weitere spürbare Erhöhung auf 557 236 t zu verzeichnen, was einem Anstieg um 36 % gegenüber dem Zeitraum vor dem Abkommen entspricht. Der Wert der im Straßenverkehr beförderten Ausfuhren aus der EU nach Moldau stieg von 701 Mio. EUR im 3. Quartal 2021 auf 908 Mio. EUR im 3. Quartal 2022 und stabilisierte sich im 3. Quartal 2023 bei 917 Mio. EUR. Im 3. Quartal 2024 betrug der Wert der im Straßenverkehr beförderten Ausfuhren 1 047 Mio. EUR, was einem weiteren erheblichen Anstieg gegenüber 2023 und einem Anstieg um 49 % gegenüber dem Zeitraum vor dem Abkommen entspricht.
Die positiven Auswirkungen des Abkommens auf die EU lassen sich auch daran erkennen, dass sich die Handelsbilanz der EU mit Moldau im Straßenverkehr von 345 Mio. EUR im 3. Quartal 2021 auf 544 Mio. EUR im 3. Quartal 2024 zugunsten der EU verbesserte, was einem Anstieg um 57 % gegenüber dem Zeitraum vor dem Abkommen entspricht.
Einige Mitgliedstaaten verzeichneten bei ihren Ausfuhren nach Moldau einen eindeutigen und deutlichen positiven Trend. Die Ausfuhren Polens nach Moldau stiegen von rund 66 Mio. USD im 1. Quartal 2022 (vor dem Abkommen) auf rund 94 Mio. USD im 3. Quartal 2024, was einem Anstieg um rund 42 % entspricht. Die Ausfuhren aus Deutschland stiegen im selben Zeitraum von 140 Mio. EUR auf 168 Mio. EUR, was einem Anstieg um 20 % entspricht. Rumänien verzeichnete im selben Zeitraum einen Zuwachs von 274 Mio. EUR auf 395 Mio. EUR, was einem Anstieg um 44 % entspricht.
Im Güterkraftverkehrssektor hat der Anstieg der Ausfuhren aufgrund des Abkommens zu einer Zunahme der moldauischen Lkw auf den Straßen der EU geführt, doch in absoluten Zahlen ist deren Anzahl nach wie vor sehr niedrig. 2024 beförderten nur rund 19 000 moldauische Lkw Güter in die EU, was lediglich 0,00055 % der 34 Millionen in der EU zugelassenen Lkw entspricht. Daher besteht keine Gefahr einer Verzerrung des EU-Güterkraftverkehrsmarkts durch moldauische Betreiber. Auch die von EU-Güterkraftverkehrsunternehmern für den Handel mit der Republik Moldau eingesetzte Anzahl der Lastkraftwagen ist inzwischen deutlich höher als vor dem Abkommen, was auf den Anstieg der EU-Ausfuhren nach Moldau zurückzuführen ist.
Das Abkommen hat zusammen mit einem ähnlichen bilateralen Abkommen über den Straßenverkehr zwischen der EU und der Ukraine weiterhin eine Bedeutung für die Solidaritätskorridore, da Moldau ein wichtiges Land für den Donaukorridor und ein Transitland sowohl für die Einfuhr von Brenn-/Kraftstoffen aus der Ukraine als auch für den Handel mit einer Vielzahl anderer Produkte wie Chemikalien, Holz, Brenn-/Kraftstoff, Zement und anderen Industrieerzeugnissen ist.
Abschließend trägt das Abkommen nach wie vor dazu bei, den Aufwand für den Verkehrssektor und die staatlichen Behörden sowohl in Moldau als auch in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltungsformalitäten hinsichtlich der Erteilung von Genehmigungen erheblich zu verringern.
2.3.Der Gemischte Ausschuss
Mit Artikel 6 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung des Abkommens überwacht und begleitet und sein Funktionieren vor dem Hintergrund seiner Ziele regelmäßig überprüft. Nach dieser Bestimmung setzt sich der Gemischte Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens werden die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses einvernehmlich gefasst und sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen alle für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen werden, um zu prüfen, ob eine Verlängerung dieses Abkommens erforderlich ist, und über eine solche Verlängerung sowie ihre Dauer zu entscheiden.
2.4.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemischten Ausschusses
Auf seiner vierten Sitzung hat der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens einen Beschluss über die Verlängerung des Abkommens bis zum 30. Juni 2027 anzunehmen.
Dafür gibt es vier Gründe. Erstens hat die Begleitung des Abkommens gezeigt, dass es für den Handel sowohl der EU als auch Moldaus Vorteile mit sich gebracht hat. Die Zunahme der Güterkraftverkehrsdienste kam auch den Güterkraftverkehrsunternehmern beider Vertragsparteien des Abkommens zugute. Diese Vorteile blieben auch im Zeitraum nach der letzten Verlängerung des Abkommens bestehen, in dem die EU-Güterkraftverkehrsunternehmer ihre Ausfuhren stärker als zuvor gesteigert haben. Diese positiven Entwicklungen sprechen klar für die Verlängerung des Abkommens, das zwar in erster Linie der moldauischen Wirtschaft vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine helfen soll, der EU aber ebenso Vorteile gebracht hat.
Zweitens hat dieses Abkommen allem Anschein nach zusammen mit einem vergleichbaren Abkommen über den Straßenverkehr, das mit der Ukraine unterzeichnet wurde, auch die Ausfuhr ukrainischer Güter erleichtert und damit einen Beitrag zum guten Funktionieren der Solidaritätskorridore sowie dazu geleistet, zwei Volkswirtschaften am Leben zu erhalten, deren kurz- bis langfristige Unterstützung sich die EU zum Ziel gesetzt hat. Diese Aspekte sollten durch die vorgeschlagene Verlängerung gefördert und bestätigt werden.
Drittens sollte das Abkommen auch so verstanden werden, dass es zu gegebener Zeit den Wiederaufbau der Ukraine nach dem Ende des russischen Angriffskriegs gegen dieses Land erleichtert.
Wie aus diesen Ausführungen hervorgeht, ist die Verlängerung des Abkommens bis zum 30. Juni 2027 notwendig, da die Bedingungen, die den Abschluss des ursprünglichen Abkommens rechtfertigten, weiterhin bestehen und dies wahrscheinlich noch für längere Zeit der Fall sein wird. Die anhaltenden militärischen Operationen an Moldaus Ostflanke und die damit verbundene Zerstörung der Verkehrsinfrastruktur in diesen Gebieten, die in der Vergangenheit Transitzonen für Moldaus Ausfuhren waren, werden in absehbarer Zukunft weiterhin ein Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung Moldaus bleiben.
Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens bindend sein, in dem es heißt: „Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen alle für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.“
3.Im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt
Der im Namen der EU zu vertretende Standpunkt sollte daher darin bestehen, die Annahme des diesem Vorschlag beigefügten Beschlussentwurfs des Gemischten Ausschusses zu unterstützen.
4.Rechtsgrundlage
Der Gemischte Ausschuss ist ein mit einem Abkommen, nämlich dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr, eingesetztes Gremium.
Bei dem Beschluss, den der Gemischte Ausschuss fassen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Beschluss zur Verlängerung der Laufzeit des Abkommens wird nach Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens ebenfalls völkerrechtlich bindend sein.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert. Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates.
5.Materielle Rechtsgrundlage
Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen den Güterkraftverkehr.
Somit ist Artikel 91 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 91 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
6.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da mit dem Rechtsakt des Gemischten Ausschusses die Laufzeit des Abkommens, dem die Europäische Union als Vertragspartei angehört, verlängert wird, ist es angezeigt, den Beschluss des Gemischten Ausschusses nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
2025/0226 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union am 29. Juni 2022 unterzeichnet, wurde ab demselben Datum vorläufig angewandt und trat am 21. August 2023 in Kraft.
(2)Mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung des Abkommens überwacht und begleitet und sein Funktionieren vor dem Hintergrund seiner Ziele regelmäßig überprüft.
(3)Mit dem Beschluss Nr. 2/2022 des Gemischten Ausschusses wurde die Laufzeit des Abkommens bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Mit dem Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses wurde das Abkommen bis zum 31. Dezember 2025 erneut verlängert.
(4)Der Gemischte Ausschuss ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einzuberufen, um zu prüfen, ob eine weitere Verlängerung dieses Abkommens erforderlich ist, und darüber zu entscheiden.
(5)Damit sowohl die Europäische Union als auch die Republik Moldau weiterhin von dem Abkommen profitieren können, sollte es bis zum 30. Juni 2027 verlängert werden.
(6)Daher hat der Gemischte Ausschuss in seiner nächsten Sitzung einen Beschluss über die Notwendigkeit der Verlängerung des Abkommens sowie über die Dauer dieser Verlängerung anzunehmen.
(7)Der vorgesehenen Rechtsakt des Gemischten Ausschusses wird Rechtswirkung entfalten. Daher ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens festzulegen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens sowie die Dauer dieser Verlängerung zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.
Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen am Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein weiterer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.7.2025
COM(2025) 411 final
ANHANG
des Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
ANHANG
Beschluss Nr. 1/2025
des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses
vom …
über die Verlängerung des Abkommens
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS ––
gestützt auf das am 29. Juni 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr, das am 21. August 2023 in Kraft getreten ist, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dem Beschluss Nr. 2/2022 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 15. Dezember 2022 über die Verlängerung des Abkommens wurde das Abkommen bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Mit dem Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses vom 15. März 2024 wurde das Abkommen bis zum 31. Dezember 2025 erneut verlängert.
(2)Nach Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen werden, um die Notwendigkeit einer Verlängerung des Abkommens zu prüfen und über eine solche sowie ihre Dauer zu entscheiden.
(3)Die Begleitung des Abkommens hat gezeigt, dass es sowohl für die Europäische Union als auch für die Republik Moldau Vorteile in Bezug auf den Handel mit sich gebracht hat und dass die Zunahme der Güterkraftverkehrsdienste auch den Güterkraftverkehrsunternehmern beider Vertragsparteien zugutegekommen ist.
(4)Zusammen mit einem vergleichbaren Abkommen über den Straßenverkehr, das mit der Ukraine unterzeichnet wurde, hat das Abkommen auch einen erheblichen Beitrag zur Ausfuhr ukrainischer Güter in die Europäische Union über die Solidaritätskorridore geleistet.
(5)Die Verlängerung des Abkommens sollte auch als Beitrag zum Wiederaufbau der Ukraine nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verstanden werden.
(6)Daher ist es angezeigt, das Abkommen bis zum 30. Juni 2027 zu verlängern —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Verlängerung des Abkommens
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird bis zum 30. Juni 2027 verlängert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Für den Gemischten Ausschuss
Die Ko-Vorsitzenden