EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.7.2025
COM(2025) 391 final
2025/0211(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur gegenseitigen Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Republik Türkei zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen zu vertreten ist. Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen wurde mit dem Beschluss Nr. 2/69 des Assoziationsrates vom 15. Dezember 1969 auf der Grundlage des am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) eingesetzt. Der von der EU im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen zu vertretende Standunkt betrifft die gegenseitige Anerkennung des jeweiligen Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und der Republik Türkei.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Die Zollunion zwischen der EU und der Türkei
Eines der Ziele des Assoziierungsabkommens besteht darin, die beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei zu fördern. Dazu sieht das Assoziierungsabkommen die Einrichtung einer Zollunion zwischen den Vertragsparteien vor.
Die Vorschriften für die Durchführung der Endphase der Zollunion sind im Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (im Folgenden „Grundbeschluss“) festgelegt, in dem die Bedingungen für den freien Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geregelt sind. Der Grundbeschluss sieht vor, dass die Türkei Bestimmungen auf der Grundlage des Zollkodex der Gemeinschaften (jetzt Zollkodex der Union) und seiner Durchführungsvorschriften unter anderem über die Verbringung von Waren in das Gebiet der Zollunion erlässt und dass in Bereichen, die für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung sind, die türkischen Rechtsvorschriften soweit wie möglich an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft angeglichen werden.
2.2.Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen
Gemäß Artikel 24 des Assoziierungsabkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 2/69 des Assoziationsrates vom 15. Dezember 1969 ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen eingesetzt. Gemäß Artikel 2 des genannten Beschlusses ist der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen dafür verantwortlich, die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Zollbestimmungen des Assoziierungsabkommens sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben im Zollbereich auszuführen, die der Assoziationsausschuss ihm gegebenenfalls überträgt.
Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen erlässt unter anderem geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Türkei gemäß Artikel 28 des Beschlusses Nr. 1/95 zollrechtliche Vorschriften erlässt, die im Einklang mit den EU-Zollvorschriften (einschließlich Vorschriften über das EU-Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte) stehen
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen
Zweck des Beschlusses des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) ist die gegenseitige Anerkennung des jeweiligen Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operators, im Folgenden „AEO“) der Europäischen Union und der Republik Türkei.
Sowohl die Europäische Union als auch die Republik Türkei verfügen über AEO-Programme, um Wirtschaftsbeteiligten, die in die Sicherheit ihrer Lieferketten investiert haben und von den Zollbehörden ihres EU-Mitgliedstaats bzw. der Türkei zertifiziert wurden, Vereinfachungen zu gewähren.
Die Sicherheit und die Unterstützung der internationalen Lieferkette können durch die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramme, insbesondere des sicherheitsrelevanten Teils des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der EU bzw. des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Republik Türkei, erheblich gestärkt werden.
Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen soll auf seiner nächsten Sitzung oder durch Briefwechsel einen Beschluss über gegenseitige Anerkennung der beiden AEO-Programme annehmen.
Die Beschlüsse des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben diese geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der rechtliche Vergleich der beiden Programme zur Feststellung ihrer Vereinbarkeit wurde 2022 abgeschlossen.
Dem rechtlichen Vergleich folgten gegenseitige Besuche vor Ort in zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in der Republik Türkei mit dem Ziel, die Vereinbarkeit der praktischen Umsetzung der Sicherheitskriterien in den jeweiligen AEO-Programmen zu bewerten.
Der rechtliche Vergleich und die Vor-Ort-Besuche ergaben, dass die Qualifizierungsstandards für Sicherheitszwecke der beiden Programme kompatibel sind und zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
Die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der Republik Türkei teilen die Auffassung, dass die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramme Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien, die in die Sicherheit ihrer Lieferketten investiert haben und im Rahmen ihres jeweiligen Programms zertifiziert wurden, Vereinfachungen bieten würde.
Der vorgesehene Rechtsakt bildet die Rechtsgrundlage für die gegenseitige Anerkennung des jeweiligen AEO-Programms der Europäischen Union und der Republik Türkei.
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vertritt, sollte vom Rat festgelegt werden.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Beim Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen handelt es sich um ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei – eingesetzt wurde.
Bei dem Rechtsakt, den der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 24 des Assoziierungsabkommens und Artikel 28 Absätze 1 und 3 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 für die Vertragsparteien anwendbar.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ist die Erleichterung des Handels und die Stärkung der Sicherheit der Lieferketten zwischen den Vertragsparteien durch die gegenseitige Anerkennung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 7 des Assoziierungsabkommens über die Stärkung des Handels und handelsbezogener Angelegenheiten zwischen den Vertragsparteien. Folglich fällt der vorgesehene Rechtsakt in den Anwendungsbereich der unter Artikel 207 AEUV genannten gemeinsamen Handelspolitik.
4.3.Schlussfolgerung
Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da der Rechtsakt des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen für alle Vertragsparteien, einschließlich der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, anwendbar wird, ist es angezeigt, ihn nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
2025/0211 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur gegenseitigen Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Republik Türkei zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) legt Umfang und Inhalt der Assoziationsbeziehungen fest; die Durchführung der Endphase der Zollunion ist im Beschluss Nr. 1/95 des gemäß Artikel 6 des Assoziierungsabkommens vom 22. Dezember 1995 eingerichteten Assoziationsrates vom 31. Dezember 1995 geregelt.
(2)Nach Artikel 24 des Assoziierungsabkommens kann der Assoziationsrat beschließen, Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
(3)Mit dem Beschluss Nr. 2/69 des Assoziationsrates vom 15. Dezember 1969 wurde der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen eingesetzt.
(4)Gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2/69 des Assoziationsrates vom 15. Dezember 1969 ist der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen dafür verantwortlich, die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Zollbestimmungen des Assoziierungsabkommens sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben im Zollbereich auszuführen, die der Assoziationsausschuss ihm gegebenenfalls überträgt.
(5)Mit Artikel 28 Absätze 1 und 3 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates wurde der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen beauftragt, geeignete Maßnahmen zur Durchführung der in dem genannten Beschluss enthaltenen Zollvorschriften festzulegen.
(6)Die Sicherheit und die Unterstützung der internationalen Lieferkette können durch die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramme, insbesondere des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operators, im Folgenden „AEO“) in der Europäischen Union und des nationalen AEO-Programms in der Republik Türkei, erheblich gestärkt werden.
(7)Die beiden AEO-Programme beruhen auf international anerkannten Sicherheitsstandards, die in dem von der Weltzollorganisation im Juni 2005 angenommenen Normenrahmen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (SAFE) befürwortet wurden.
(8)Die gegenseitige Anerkennung ermöglicht es den Vertragsparteien, Wirtschaftsbeteiligten, die in die Sicherheit ihrer Lieferketten investiert haben und die im Rahmen des jeweiligen Programms zertifiziert wurden, Vereinfachungen zu gewähren.
(9)Besuche vor Ort und eine gemeinsame Bewertung der AEO-Programme in der Europäischen Union und in der Republik Türkei haben ergeben, dass ihre Qualifikationsstandards für Sicherheitszwecke kompatibel sind und zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
(10)Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen soll auf seiner Sitzung im Jahr 2025 oder mit Zustimmung der Vertragsparteien im Wege des schriftlichen Verfahrens einen Beschluss über die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (sicherheitsrelevanter Teil) der Europäischen Union und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Republik Türkei annehmen.
(11)Es ist angezeigt, den im Namen der Europäischen Union in dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss über die gegenseitige Anerkennung der AEO-Programme für die Union bindend sein wird —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen eingerichteten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der AEO-Programme zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen, der diesem Beschluss angehängt ist, und setzt die Zustimmung der Vertragsparteien voraus.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.7.2025
COM(2025) 391 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur gegenseitigen Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Republik Türkei zu vertreten ist
ANHANG
BESCHLUSS Nr. …/2025 DES AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN EU-TÜRKEI
vom ...
über die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Republik
Türkei
DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —
GESTÜTZT AUF das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet in Ankara am 12. September 1963 (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), insbesondere auf Artikel 2 Absätze 1 und 7, sowie auf den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (im Folgenden „Beschluss über die Zollunion“), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 28 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens besteht das Ziel des Abkommens darin, „eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien [...] zu fördern“.
(2)Artikel 7 des Assoziierungsabkommens sieht vor, dass „die Vertragsparteien [...] alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Abkommen“ treffen.
(3)In Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses über die Zollunion ist festgelegt, dass die Türkei auf der Grundlage des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsvorschriften unter anderem Vorschriften für das Verbringen von Waren in das Gebiet der Zollunion erlässt.
(4)Gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Beschlusses über die Zollunion legt der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung dieser Vorschriften fest.
(5)Die Sicherheit und die Förderung der internationalen Lieferkette können durch die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramme, insbesondere des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operators, im Folgenden „AEO“) in der Europäischen Union sowie des nationalen AEO-Programms in der Republik Türkei, erheblich gestärkt werden.
(6)Die beiden AEO-Programme beruhen auf international anerkannten Sicherheitsstandards, die in dem von der Weltzollorganisation im Juni 2005 angenommenen Normenrahmen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (im Folgenden „SAFE-Rahmen“) befürwortet wurden.
(7)Die gegenseitige Anerkennung ermöglicht es den Vertragsparteien, Wirtschaftsbeteiligten Vereinfachungen zu gewähren, die in die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und die im Rahmen des jeweiligen Programms zertifiziert wurden.
(8)Besuche vor Ort und eine gemeinsame Bewertung der AEO-Programme in der Europäischen Union und in der Republik Türkei haben ergeben, dass ihre Qualifikationsstandards für Sicherheitszwecke kompatibel sind und zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
(9)Gemäß dem Beschluss 2/69 des Assoziationsrates über die Einsetzung des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EU-Türkei, insbesondere Artikel 2, ist der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen dafür verantwortlich, die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Zollbestimmungen des Assoziierungsabkommens sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben im Zollbereich auszuführen, die der Assoziationsausschuss ihm gegebenenfalls überträgt —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses werden die Europäische Union und die Republik Türkei jeweils einzeln als „Vertragspartei“ oder gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet, und es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1)„Zollbehörde“ bezeichnet die Zollbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder die Zollbehörde der Republik Türkei, im Folgenden zusammen als „Zollbehörden“ bezeichnet.
(2)„Wirtschaftsbeteiligter“ bezeichnet eine Person, die am internationalen Warenverkehr beteiligt ist.
(3)„Personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
(4)„Programm“ bezeichnet
a)in der Europäischen Union den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) für Sicherheit der Europäischen Union, der gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuerkannt wird;
b)in der Republik Türkei das AEO-Programm der Republik Türkei gemäß Artikel 5/A des Zollkodex (Nr. 4458) und der Verordnung über die Erleichterung der Zollabfertigungsverfahren.
(5)„Programmteilnehmer“ bezeichnet Wirtschaftsbeteiligte mit AEO-Status in der Europäischen Union bzw. mit Teilnehmerstatus in der Republik Türkei gemäß Nummer 4, wenn auf sie kollektiv Bezug genommen wird.
Artikel 2
Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung des Beschlusses
(1)Hiermit wird gegenseitig anerkannt, dass die Programme der Europäischen Union und der Republik Türkei miteinander vereinbar sind, und der dementsprechend zuerkannte AEO-Status wird gegenseitig akzeptiert.
(2)Die Vertragsparteien setzen diesen Beschluss über ihre jeweiligen Zollbehörden um.
Artikel 3
Vereinbarkeit
(1)Die Zollbehörden arbeiten zusammen, um die Vereinbarkeit ihrer Programme zu wahren, und zwar insbesondere in Bezug auf Folgendes:
a)Antragsverfahren für die Zuerkennung des AEO-Status und der Teilnehmerschaft,
b)Bewertung von Anträgen,
c)Zuerkennung des AEO-Status und der Teilnehmerschaft,
d)Verwaltung, Überwachung, Aussetzung und Neubewertung sowie Widerruf des AEO-Status und der Teilnehmerschaft,
e)Förderung der Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Umweltbehörden, um die Übereinstimmung des AEO-Status und der Teilnehmerschaft mit internationalen Umweltstandards zu fördern.
(2)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Handelspartnerschaftsprogramme im Einklang mit den einschlägigen Standards des SAFE-Rahmens durchgeführt werden.
Artikel 4
Vorteile
(1)Jede Zollbehörde gewährt den Programmteilnehmern der anderen Zollbehörde Vorteile, die mit den Vorteilen vergleichbar sind, die sie ihren eigenen Programmteilnehmern gewährt.
(2)Zu den in Absatz 1 genannten Vorteilen gehört Folgendes:
a)weniger sicherheitsbezogene Kontrollen: bei der Risikobewertung wird der von der anderen Zollbehörde zuerkannte Status als Programmteilnehmer von den Zollbehörden jeweils positiv berücksichtigt, um Inspektionen oder Kontrollen zu reduzieren; außerdem wird dieser Status bei anderen sicherheitsbezogenen Maßnahmen berücksichtigt;
b)vorrangige Inspektion von Sendungen, die durch von einem Programmteilnehmer eingereichte summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldungen und Versandanmeldungen, die die gleichen Datenelemente umfassen wie summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldungen, abgedeckt werden, wenn die Zollbehörde beschließt, eine Kontrolle durchzuführen;
c)Anerkennung des Status von Geschäftspartnern während des Antragsverfahrens: Jede Zollbehörde berücksichtigt den von der anderen Zollbehörde zuerkannten Status als Programmteilnehmer, um bei der Prüfung der im Rahmen des jeweils eigenen Programms an Antragsteller zu richtenden Anforderungen an Geschäftspartner Programmteilnehmer als sichere Partner zu behandeln;
d)Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs: Beide Zollbehörden bemühen sich um die Schaffung eines Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei einer Störung der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schließung von Grenzübergängen oder Naturkatastrophen, gefährlichen Zwischenfällen oder anderen größeren Zwischenfällen, durch den die Zollbehörden vorrangige Warensendungen von Programmteilnehmern im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen sollten.
(3)Im Anschluss an den Überprüfungsvorgang nach Artikel 7 Absatz 3 dieses Beschlusses kann jede Zollbehörde in Zusammenarbeit mit anderen Regierungsstellen in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des Möglichen noch weitere Vorteile gewähren, zu denen die Straffung von Verfahren und die Verbesserung der Vorhersehbarkeit von Grenzbewegungen, etwa durch Einrichtung von Schnellabfertigungsspuren an Landgrenzen, gehören können.
(4)Jede Zollbehörde
a)kann die Vorteile aussetzen, die den Programmteilnehmern der anderen Zollbehörde gemäß diesem Beschluss gewährt werden, jedoch nur aus berechtigten Gründen, die denen entsprechen, aus denen sie die Aussetzung für die Programmteilnehmer ihres eigenen Programms vornehmen würde, etwa wenn ein Teilnehmer in einen sicherheitsbezogenen Vorfall verwickelt ist,
b)teilt der anderen Zollbehörde über die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission innerhalb einer angemessenen Frist die gemäß Buchstabe a verhängte Aussetzung und die Gründe für die Aussetzung mit.
(5)Wenn sie dies für angemessen erachtet, meldet jede Zollbehörde der anderen Zollbehörde über die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit Programmteilnehmern der anderen Zollbehörde, damit die andere Zollbehörde unverzüglich prüfen kann, ob die von ihr gewährten Vorteile und der zuerkannte Status noch angemessen sind.
(6)Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Beschluss eine Vertragspartei oder eine Zollbehörde nicht daran hindert, Informationen gemäß der in Anhang 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 genannten gegenseitigen Amtshilfe oder einem anderen anwendbaren Rechtsinstrument zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den Zollbehörden anzufordern.
Artikel 5
Informationsaustausch und Kommunikation
(1)Die Parteien verstärken ihre Kommunikation, um diesen Beschluss wirksam umzusetzen, indem sie:
a)einander Angaben zu ihren Programmteilnehmern gemäß Absatz 3 übermitteln,
b)einander bezüglich der Durchführbarkeit und Entwicklung ihrer Programme auf dem Laufenden halten,
c)Informationen über die Politik und Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheit der Lieferkette austauschen und
d)eine wirksame Kommunikation über die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und die Zollbehörde der Republik Türkei gewährleisten, um die Risikomanagementpraktiken in Bezug auf die Sicherheit der Lieferkette zu verbessern.
(2)Der Austausch von Informationen und die Kommunikation im Rahmen dieses Beschlusses erfolgen zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und der Zollbehörde der Republik Türkei.
(3)Nach Zustimmung ihres Programmteilnehmers übermittelt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die folgenden Angaben zu diesem Programmteilnehmer:
a)Name,
b)Anschrift,
c)Teilnehmerstatus (bewilligt, ausgesetzt, widerrufen oder annulliert),
d)Validierungs- oder Bewilligungsdatum (sofern verfügbar),
e)individuelle Kennnummer (z. B. EORI- oder AEO-Nummer) und
f)andere Angaben, die gemeinsam von den Vertragsparteien schriftlich festgelegt werden können, gegebenenfalls in Verbindung mit etwa notwendigen Sicherheiten.
(4)Die Gründe für die Aussetzung, den Widerruf oder die Annullierung gehören nicht zu den Angaben gemäß Absatz 3 Buchstabe c.
(5)Die Vertragsparteien tauschen die in Absatz 3 genannten Informationen systematisch auf elektronischem Wege aus.
(6)Jede Zollbehörde kann nationale Kontaktstellen benennen, um etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Abfertigung von Waren von Programmteilnehmern zu klären.
Artikel 6
Datenschutz
(1)Jede Zollbehörde verwendet personenbezogene Daten im Rahmen dieses Beschlusses nur, wenn und soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses, einschließlich der Überwachung und Berichterstattung, erforderlich ist.
(2)Jede Zollbehörde holt die vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Zollbehörde zur Verwendung der übermittelten Informationen für andere Zwecke ein. Eine solche Verwendung unterliegt den von jener Behörde festgelegten Beschränkungen.
(3)Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a kann die empfangende Zollbehörde die nach diesem Beschluss erhaltenen Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die wegen Nichteinhaltung ihrer Zollvorschriften eingeleitet werden, verwenden, und zwar auch in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen. Die empfangende Zollbehörde setzt die übermittelnde Zollbehörde vor einer solchen Verwendung davon in Kenntnis.
(4)Jede Zollbehörde wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie von der anderen Zollbehörde erhalten hat, die folgenden Mindestschutzvorkehrungen an:
a)Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden;
b)personenbezogene Daten müssen für den festgelegten, eindeutigen und legitimen Zweck der Durchführung dieses Beschlusses erhoben und verarbeitet werden und dürfen weder von der übermittelnden Zollbehörde noch von der empfangenden Zollbehörde in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;
c)personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden;
d)personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie erhoben wurden oder für die sie weiterverarbeitet werden, erforderlich ist;
e)im Rahmen dieses Beschlusses empfangene Informationen müssen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet und die spezifischen Verarbeitungsrisiken berücksichtigt, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung; die empfangende Zollbehörde trifft nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten geeignete Maßnahmen und unterrichtet die übermittelnde Zollbehörde unverzüglich über die Verletzung;
f)sowohl die übermittelnde Zollbehörde als auch die empfangende Zollbehörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls unverzüglich die Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung oder Löschung solcher Daten an die andere Zollbehörde ein;
g)auf Anfrage unterrichtet die empfangende Zollbehörde die übermittelnde Zollbehörde über die Verwendung der übermittelten Daten und über die Umsetzung der Schutzvorkehrungen für diese Daten;
h)die übermittelnde Zollbehörde und die empfangende Zollbehörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen;
i)vorbehaltlich notwendiger und verhältnismäßiger Beschränkungen, die zum Schutz wichtiger Gründe des öffentlichen Interesses gesetzlich verankert wurden, haben Programmteilnehmer das Recht auf den Erhalt von Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie auf Zugang zu diesen Daten und auf die Berichtigung oder Löschung von unrichtigen oder unrechtmäßig verarbeiteten Daten;
j)Programmteilnehmer haben unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Falle einer Verletzung der oben genannten Schutzvorkehrungen.
(5)Jede Zollbehörde setzt die andere Zollbehörde unverzüglich davon in Kenntnis, wenn sie feststellt, dass die Informationen, die sie der anderen Zollbehörde übermittelt hat, unrichtig, unvollständig oder unzuverlässig sind, oder wenn ihre Entgegennahme oder weitere Verwendung gegen diesen Beschluss verstößt.
(6)Jede Zollbehörde sorgt dafür, dass die Programmteilnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitzland in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Zugang zu Rechtsbehelfen bei Behörden oder gerichtlichen Überprüfungen haben.
(7)Die Zollbehörden veröffentlichen für Programmteilnehmer Informationen über ihre Möglichkeiten, Rechtsbehelfe bei Behörden oder gerichtliche Überprüfungen in Anspruch zu nehmen.
(8)Die Beachtung dieses Artikels seitens jeder Zollbehörde unterliegt der Überwachung durch die jeweils zuständige unabhängige Behörde, wodurch die Aufsicht sichergestellt und gewährleistet wird, dass Beschwerden über Verstöße bei der Verarbeitung von Informationen entgegengenommen, untersucht und beantwortet sowie angemessene Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Diese Behörden sind
a)in der Europäischen Union der Europäische Datenschutzbeauftragte oder sein Nachfolger und die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten,
b)in der Republik Türkei die Behörde für den Schutz personenbezogener Daten (KVKK) der Republik Türkei.
Artikel 7
Umsetzung, Konsultation, Überwachung und Überprüfung
(1)Die Vertragsparteien klären alle Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses im Wege von Konsultationen unter Federführung des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen.
(2)Beide Vertragsparteien arbeiten bezüglich der Umsetzung dieses Beschlusses eng zusammen und überwachen die Umsetzung des Beschlusses regelmäßig durch gemeinsame Kontrollbesuche vor Ort, um mögliche Stärken und Schwächen in den Programmen beider Vertragsparteien festzustellen.
(3)Insbesondere arbeiten beide Vertragsparteien bei der Umsetzung von Artikel 3 dieses Beschlusses eng zusammen und unterrichten einander über etwaige Aktualisierungen oder Änderungen ihrer Programme; sie bewerten, ob sich diese Änderungen auf die Vereinbarkeit der Programme beider Parteien auswirken könnten, auch im Wege gemeinsamer Kontrollbesuche vor Ort, und ergreifen erforderlichenfalls Maßnahmen, um die weitere Vereinbarkeit der Programme sicherzustellen.
(4)Beide Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass dieser Beschluss von den Programmteilnehmern angewandt wird.
(5)Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen überprüft regelmäßig die Umsetzung dieses Beschlusses. Diese Überprüfung kann insbesondere Folgendes umfassen:
a)Meinungsaustausch über die einander übermittelten Angaben und die in Artikel 4 genannten, den Programmteilnehmern gewährten AEO-Vorteile, einschließlich aller künftigen Angaben oder AEO-Vorteile,
b)Meinungsaustausch über Einzelheiten der Verwaltung des AEO-Status, z. B. Überwachung, Neubewertung, Aussetzung und Widerruf,
c)Meinungsaustausch über Sicherheitsbestimmungen wie Protokolle, die während eines schwerwiegenden Sicherheitszwischenfalls und danach (Wiederaufnahme des Betriebs) oder wenn die Umstände eine Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung rechtfertigen, zu befolgen sind,
d)Prüfung der Aussetzung der in Artikel 4 genannten Vorteile,
e)Überprüfung der Umsetzung von Artikel 6,
f)etwaige Änderungen der Programme der Vertragsparteien.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1)Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen kann diesen Beschluss ändern. Die Änderung tritt gemäß dem in Artikel 9 beschriebenen Verfahren in Kraft.
(2)Eine Vertragspartei kann die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses jederzeit aussetzen, muss dies jedoch der anderen Vertragspartei 30 Tage im Voraus schriftlich notifizieren. Unbeschadet der Aussetzung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses halten die Zollbehörden beider Vertragsparteien weiterhin Artikel 6 ein, um den Datenschutz sicherzustellen.
(3)Jede Vertragspartei kann diesen Beschluss jederzeit durch Notifizierung der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege aufkündigen. Dieser Beschluss wird 30 Tage nach Eingang der schriftlichen Notifikation bei der anderen Vertragspartei aufgekündigt. Unbeschadet der Aufkündigung dieses Beschlusses halten die Zollbehörden weiterhin Artikel 6 ein, um den Datenschutz sicherzustellen.
(4)Im Falle der Aufkündigung ist jede der Vertragsparteien berechtigt zu verlangen, dass die von ihr übermittelten Informationen und Sicherungskopien davon an die übermittelnde Vertragspartei zurückgegeben oder vollständig gelöscht werden. Die für die Löschung verantwortliche Vertragspartei bestätigt der anderen Vertragspartei die Löschung der Informationen. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Informationen stellt die empfangende Vertragspartei weiter die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Beschlusses sicher. Wenn die für die empfangende Vertragspartei geltenden lokalen Rechtsvorschriften die Rückgabe oder Löschung der übermittelten Informationen untersagen, sichert die empfangende Vertragspartei zu, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Beschlusses weiter gewährleistet und die Informationen nur in dem Umfang und so lange verarbeitet, wie dies gemäß jenen lokalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen eigenen Verfahren notifiziert haben.
Geschehen zu Ankara am
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Für die Europäische Union
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Für die Regierung der Republik Türkei
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