Brüssel, den 3.7.2025

COM(2025) 388 final

2023/0234(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (gezielte Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie)

(Text von Bedeutung für den EWR)


2023/0234 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (gezielte Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(Dokument COM(2023) 420 final – 2023/0234 COD):

5. Juli 2023.

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

25. Oktober 2023.

Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

13. März 2024.

Übermittlung des geänderten Vorschlags:

Nicht zutreffend.

Festlegung des Standpunkts des Rates:

23. Juni 2025.

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Abfallrahmenrichtlinie zu überarbeiten, um Maßnahmen zur Verringerung der Umwelt- und Klimaauswirkungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Lebensmittelabfällen und der Bewirtschaftung von Textilabfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie einzuführen.

Im Hinblick auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen besteht das spezifische Ziel darin, verbindliche Ziele für die Mitgliedstaaten festzulegen, um die Menge der Lebensmittelabfälle bis Ende 2030 im Vergleich zu der im Jahr 2020 angefallenen Menge zu verringern und somit zur Erreichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 12.3 „Halbierung der Lebensmittelabfälle pro Kopf und weltweit im Handel und auf Verbraucherebene und Verringerung der Lebensmittelverluste entlang der Produktions- und Lieferkette, einschließlich Verlusten nach der Ernte – bis 2030“ 1 beizutragen.

Im Bereich Textilien bestehen die spezifischen Ziele darin, i) eine obligatorische erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien einzuführen, ii) allgemeine Vorschriften für die Bewirtschaftung gebrauchter Textilien und Textilabfälle einzuführen und iii) die illegale Verbringung von Textilabfällen zu bekämpfen.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Der in erster Lesung festgelegte Standpunkt des Rates spiegelt die politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 18. Februar 2025 voll und ganz wider. Die Kommission unterstützt diese Einigung, deren wichtigste Punkte nachstehend dargelegt werden.

Verringerung der Lebensmittelabfälle

·Zu den Zielvorgaben für die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung (Artikel 9a Absatz 4 Buchstaben a und b): Das Europäische Parlament und der Rat stimmten den von der Kommission vorgeschlagenen Zielvorgaben für die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung zu.

·Zum Bezugsjahr (Artikel 9a Absatz 4 Buchstaben a und b und Artikel 9a Absatz 5): Das Europäische Parlament und der Rat kamen überein, den Jahresdurchschnitt zwischen 2021 und 2023 als Bezugswert für die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung zu verwenden, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ein früheres Bezugsjahr (vor 2021) zugrunde zu legen.

·Zum Korrekturfaktor für den Tourismus (Artikel 9a Absatz 5a): Die beiden gesetzgebenden Organe kamen überein, einen Korrekturfaktor festzulegen, um Schwankungen der Tourismusströme Rechnung zu tragen.

·Zur Klausel zur Überprüfung bis zum 31. Dezember 2027 (Artikel 9a Absatz 7): Das Europäische Parlament und der Rat einigten sich darauf, den Anwendungsbereich der Klausel zur Überprüfung der Zielvorgaben für die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung auszuweiten, um eine Bewertung in Bezug auf a) die Durchführbarkeit der Festlegung von Zielvorgaben für die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung bis 2035, b) geeignete Hebel zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung und der Lebensmittelverluste in der Primärerzeugung und c) die Auswirkungen von Änderungen der produzierten Lebensmittelmengen auf die Erreichung der Zielvorgaben für die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung aufzunehmen.

·Zu Lebensmittelspenden (Artikel 9a Absatz 1 Unterabsatz 2 letzter Satz): Das Europäische Parlament und der Rat kamen überein, einen freiwilligen Ansatz für Lebensmittelspenden beizubehalten und gleichzeitig die Mitgliedstaaten zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die von den einzelnen Mitgliedstaaten ermittelten Wirtschaftsakteure, die eine wichtige Rolle bei der Vermeidung und Entstehung von Lebensmittelabfällen spielen, Spendenvereinbarungen mit Lebensmittelbanken und anderen Wohltätigkeitsorganisationen vorschlagen.

Für Textilien:

·Zur Einbeziehung von Kleinstunternehmen in die Begriffsbestimmung von „Hersteller“: Das Europäische Parlament und der Rat kamen überein, Kleinstunternehmen in den Anwendungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung einzubeziehen, indem die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Definition des Begriffs „Hersteller“ geändert wird. Im Einklang mit den Prioritäten der Kommission wurden wichtige Minderungsmaßnahmen eingeführt, um einen übermäßigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für kleine Wirtschaftsakteure zu vermeiden. Das Europäische Parlament und der Rat einigten sich auf eine schrittweise Einbeziehung von Kleinstunternehmen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Begriffsbestimmung „Hersteller“ aufgenommen werden sollten, indem eine Frist von 12 Monaten nach Ablauf der Frist für die Einführung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt wird (insgesamt 42 Monate nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie).
Das Europäische Parlament und der Rat kamen ferner überein, die Berichtspflichten für Kleinstunternehmen zu verringern und zu vereinfachen, z. B. indem jährlich nur die Produkte gemeldet werden, die sie erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitgestellt haben. Schließlich wurde ein Erwägungsgrund aufgenommen, in dem darauf hingewiesen wird, dass bei der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge für solche Organisationen die Menge der auf dem Markt bereitgestellten Textilien berücksichtigt werden sollte. Mit diesem Kompromiss wird der Geltungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung erweitert und gleichzeitig für verhältnismäßige Berichtspflichten und finanzielle Beiträge von Kleinstunternehmen gesorgt, um faire Marktbedingungen aufrechtzuerhalten und unbeabsichtigte Marktzutrittsschranken für solche kleineren Wirtschaftsakteure zu vermeiden.

·Zur umweltbezogenen Staffelung der Gebühren für die Regime der erweiterten Herstellungsverantwortung: Die beiden gesetzgebenden Organe kamen überein, den Mitgliedstaaten zusätzlich zu den gemäß der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte festzulegenden Nachhaltigkeitskriterien die Möglichkeit zu geben, die Gebühren im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für das „Ultrafast Fashion“- und „Fast Fashion“-Geschäftsmodell zu staffeln. Das Europäische Parlament und der Rat kamen überein, dass die Kriterien für die Staffelung der finanziellen Beiträge auf der Grundlage der Praktiken der Hersteller, wie „Ultrafast Fashion“ und „Fast Fashion“, in den Durchführungsrechtsakten der Kommission bestimmt werden, die bereits zur Festlegung der Kriterien für die umweltbezogene Staffelung gemäß den delegierten Rechtsakten der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte geplant sind.

·Zur Änderung der Begriffsbestimmung „Bereitstellung auf dem Markt“: Das Europäische Parlament und der Rat kamen überein, die ursprüngliche Definition des Begriffs „Bereitstellung auf dem Unionsmarkt“ durch die Definition „Bereitstellung auf dem Markt eines Mitgliedstaats“ zu ersetzen. Der Rat und das Parlament kamen überein, einen Erwägungsgrund aufzunehmen, der sich auf den Unionsmarkt (EU-Markt) bezieht, um klarzustellen, dass die Zahlung von Gebühren der erweiterte Herstellerverantwortung für ein Produkt in mehr als einem Mitgliedstaat vermieden werden sollte.

·Frist für die Umsetzung der Richtlinie: Das Europäische Parlament und der Rat einigten sich auf eine Umsetzung innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie (anstelle von 18 Monaten, wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen). In Bezug auf die Einführung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung haben das Europäische Parlament und der Rat die Frist von 30 Monaten ab Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie beibehalten. Mit dieser Frist soll sichergestellt werden, dass den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie eingeräumt wird, ohne die Einführung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung zu verschieben.

·Zu Online-Plattformen und Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung: Das Europäische Parlament und der Rat kamen überein, einen Erwägungsgrund aufzunehmen, in dem die Verpflichtungen präzisiert werden, die für Anbieter von Online-Plattformen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) in Bezug auf Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Im Kompromisstext wird auch klargestellt, dass die Verpflichtungen aus der Abfallrahmenrichtlinie mit dem Gesetz über digitale Dienste in Einklang stehen müssen.

·Aufnahme von Bewertungen und Überprüfungsklauseln: Das Europäische Parlament und der Rat kamen überein, bis zum 31. Dezember 2029 durchzuführende Bewertungen der Abfallrahmenrichtlinie und der Deponierichtlinie aufzunehmen, einschließlich drei Überprüfungsklauseln, um Folgendes zu bewerten: 1) die finanzielle Leistungsfähigkeit der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien, 2) die Möglichkeit, Zielvorgaben für die Sammlung, die Wiederverwendung und das Recycling von Textilien festzulegen und 3) die Möglichkeit, gemischte Siedlungsabfälle vor ihrer Entsorgung zu sortieren. Der Kompromisstext gibt der Kommission ausreichend Zeit, um Daten im Zusammenhang mit Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erheben, die in den Überprüfungsklauseln bewertet werden sollen.

4.Schlussfolgerung

Die Kommission unterstützt die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Organen und akzeptiert daher den vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkt.

(1)     https://sdgs.un.org/2030agenda  (siehe Ziel 12.3).