EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.7.2025
COM(2025) 387 final
2025/0208(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union (EU) in dem mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Einladungen an die Republik Moldau und Montenegro, diesen Übereinkommen beizutreten, und in Bezug auf den Erlass der Beschlüsse zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren infolge des Beitritts der Republik Moldau und Montenegros zu diesem Übereinkommen zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC (im Folgenden „Gemischte Ausschüsse EU-CTC“) in Bezug auf den von den Gemischten Ausschüssen vorgesehenen Erlass der Beschlüsse über die Einladungen an die Republik Moldau und Montenegro, dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr bzw. dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten, zu vertreten ist.
Des Weiteren betrifft der vorliegende Vorschlag den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss EU-CTC über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) im Zusammenhang mit dem geplanten Erlass der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses zur Änderung einiger Anhänge der Anlagen III und IIIa zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Versand-Übereinkommen“) zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Die Übereinkommen
Die Übereinkommen sollen die Beförderung von Waren zwischen der Europäischen Union und anderen Ländern, die Vertragsparteien der Übereinkommen sind, erleichtern. Sie traten am 1. Januar 1988 in Kraft.
Die Europäische Union (nicht die einzelnen Mitgliedstaaten) ist eine Vertragspartei der Übereinkommen, die Maßnahmen zur Erleichterung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Union, der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Republik Serbien, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, der Ukraine und Georgien, begründen.
Länder, die Vertragsparteien der Übereinkommen, nicht aber Mitgliedstaaten der Union sind, werden als Länder des gemeinsamen Versandverfahrens bezeichnet.
2.2.Die Gemischten Ausschüsse
Aufgabe der Gemischten Ausschüsse EU-CTC ist es, die Übereinkommen zu verwalten und ihre ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. Die Ausschüsse laden Drittländer durch Beschluss ein, den Übereinkommen beizutreten.
Die Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse EU-CTC werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien erlassen.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt der Gemischten Ausschüsse
Die Republik Moldau und Montenegro haben den Wunsch geäußert, den Übereinkommen beizutreten, sobald sie die rechtlichen, strukturellen und informationstechnischen Anforderungen erfüllen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind.
In Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (Einheitspapier-Übereinkommen) und in Artikel 15 Absatz 3 des Versand-Übereinkommens ist vorgesehen, dass die Gemischten Ausschüsse EU-CTC ein Drittland im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Einheitspapier-Übereinkommens bzw. des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c des Versand-Übereinkommens durch Beschluss einladen, den Übereinkommen gemäß dem in Artikel 11a bzw. in Artikel 15a festgelegten Verfahren beizutreten.
Die Gemischten Ausschüsse EU-CTC sprechen solche Einladungen aus, wenn die betreffenden Länder nachweisen können, dass sie in der Lage sind, die detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Bestimmungen der Übereinkommen einzuhalten.
Ein von den Arbeitsgruppen EU-CTC „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ beauftragtes Monitoring-Team hat im Januar und Februar 2025 überprüft, dass die Republik Moldau und Montenegro auf bestem Wege sind, den Übereinkommen beizutreten. Die Teams prüften vor allem die für die Verwaltung des Verfahrens und die Umsetzung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) erforderliche Anpassung der Strukturen, die eine Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens ermöglicht. Sie werden dies auch weiterhin bei den verbleibenden Vorbereitungen tun.
Die Gemischten Ausschüsse EU-CTC wollen in ihren kommenden Sitzungen oder auf schriftlichem Wege den Entwurf der Beschlüsse Nr. [1] und [2]/2025 des Gemischten Ausschusses EU-CTC zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr sowie den Entwurf der Beschlüsse Nr. [1], [2], [3] und [4]/2025 des Gemischten Ausschusses EU-CTC über ein gemeinsames Versandverfahren erlassen, mit denen die Republik Moldau und Montenegro zum Beitritt zu den Übereinkommen eingeladen werden, sobald die Länder dazu bereit sind.
Der Vorschlag betrifft auch die Änderung einiger Anhänge der Anlagen III und IIIa zum Versand-Übereinkommen, die sich auf den Beitritt der Republik Moldau und Montenegros zu diesem Übereinkommen beziehen. Diese Änderungen betreffen technische Aspekte und dienen dazu, neue Sprachenvermerke für diese Länder aufzunehmen und ihre Ländernamen in die Sicherheitsurkunden im Versand-Übereinkommen einzufügen.
Die Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse EU-CTC über die Einladung an die Republik Moldau und Montenegro, den Übereinkommen beizutreten, und über die Änderung des Versand-Übereinkommens werden für die Vertragsparteien gemäß Artikel 3 der Beschlüsse verbindlich; der Artikel lautet: „Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.“
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Einheitspapier-Übereinkommens und Artikel 15 Absatz 3 des Versand-Übereinkommens werden Beschlüsse dieser Art von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Mit dem vorgeschlagenen Standpunkt wird eine Einladung an die Republik Moldau und Montenegro, den Übereinkommen beizutreten, sowie die Vornahme der erforderlichen technischen Anpassungen des Versand-Übereinkommens befürwortet.
Die Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat aus dem Jahr 2001 über eine Strategie zur Vorbereitung der Kandidatenländer auf den Beitritt zu den EG-EFTA-Übereinkommen von 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, auf die 2010 die Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine Strategie für die Vorbereitung bestimmter Nachbarländer auf den Beitritt zu den beiden Übereinkommen folgte, sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. April 2011, in denen das Konzept bestätigt wird, sehen vor, eine Reihe von Ländern in ihren Bemühungen zu unterstützen, den Übereinkommen beizutreten. Zu diesen Ländern gehören Moldau und Montenegro.
Das Ziel besteht darin, den Handel zwischen Moldau bzw. Montenegro, der Europäischen Union und anderen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens zu erleichtern und sicherzustellen, dass der Gemischte Ausschuss EU-CTC alle erforderlichen technischen Änderungen des Versand-Übereinkommens annimmt, um das gemeinsame Versandverfahren zwischen Moldau bzw. Montenegro und anderen Vertragsparteien umzusetzen.
Diese Einladungen und die sich daraus ergebenden technischen Änderungen dürften zu substanziellen und konkreten Vorteilen für die Wirtschaftsbeteiligten und die Zollverwaltungen führen, da die Versand- und Zollförmlichkeiten vereinfacht sowie die Kosten gesenkt werden und zudem die Beförderung von Waren erleichtert und der Handel potenziell gesteigert wird.
Daher schlägt die Kommission dem Rat einen befürwortenden Standpunkt der Union zum Beitritt der Republik Moldau und Montenegros zu den Übereinkommen vor.
Die vorgeschlagenen Beschlüsse stehen in Einklang mit der Politik der Europäischen Union in den Bereichen Handel und Verkehr.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
In Artikel 11 Absatz 3 des Einheitspapier-Übereinkommens und in Artikel 15 Absatz 3 des Versand-Übereinkommens ist vorgesehen, dass die Gemischten Ausschüsse EU-CTC ein Drittland im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 bzw. des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c durch Beschluss einlädt, den Übereinkommen beizutreten.
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Versand-Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss EU-CTC Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber dennoch „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die Gemischten Ausschüsse EU-CTC sind Gremien, die gemäß Artikel 10 des Einheitspapier-Übereinkommens und gemäß Artikel 14 des Versand-Übereinkommens eingesetzt wurden.
Bei den Beschlüssen, die die Gemischten Ausschüsse EU-CTC annehmen sollen, handelt es sich um rechtswirksame Akte. Diese Beschlüsse sind gemäß Artikel 15 des Einheitspapier-Übereinkommens und Artikel 20 des Versand-Übereinkommens völkerrechtlich bindend.
Der institutionelle Rahmen des Abkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für die vorgeschlagenen Beschlüsse.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für die vorgeschlagenen Beschlüsse.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagenen Beschlüsse sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse EU-CTC werden nach ihrem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
2025/0208 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union (EU) in dem mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Einladungen an die Republik Moldau und Montenegro, diesen Übereinkommen beizutreten, und in Bezug auf den Erlass der Beschlüsse zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren infolge des Beitritts der Republik Moldau und Montenegros zu diesem Übereinkommen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wurden am 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen und traten am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2)Die Republik Moldau und Montenegro haben den Wunsch geäußert, den Übereinkommen beizutreten, sobald sie die Anforderungen für ihren Beitritt erfüllen.
(3)Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC durch Beschluss Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten, annehmen.
(4)Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC durch Beschluss Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten, annehmen.
(5)Der gemäß dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) kann gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschließen. Der Beitritt der Republik Moldau und Montenegros zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren erfordert eine entsprechende Anpassung der Sicherheitsurkunden und in Bezug auf Montenegro die Aufnahme bestimmter technischer Begriffe in montenegrinischer Sprache.
(6)Da die Beschlüsse über die Einladung an die Republik Moldau und Montenegro, den Übereinkommen beizutreten, und über die Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union in den durch die Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen zu vertretenden Standpunkt festzulegen.
(7)Diese Übereinkommen gewährleisten effiziente Grenzformalitäten zwischen Moldau bzw. Montenegro und den Vertragsparteien der Übereinkommen.
(8)Der Standpunkt der Union in den durch die Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen sollte daher 1) die Einladungen an die Republik Moldau und Montenegro, diesen Übereinkommen beizutreten, befürworten und 2) die entsprechenden Änderungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren befürworten, und sich auf die Entwürfe der Beschlüsse stützen, die diesen Standpunkt widerspiegeln.
(9)Die Artikel 11a bzw. 15a der Übereinkommen sehen vor, dass ein Drittland, das eingeladen wird, Vertragspartei zu werden, dies durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde wird und der Beitritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, wirksam wird.
(10)Da die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses eine Änderung des Übereinkommens zur Folge haben werden, sollten sie nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
(11)Im Gemischten Ausschuss wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch die Kommission vertreten. Daher sollte der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen.
(12)Um einen baldigen Beitritt der Republik Moldau und Montenegros zu ermöglichen, muss dieser Entwurf eines Beschlusses unverzüglich erlassen werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf die Einladungen an die Republik Moldau und Montenegro, diesem Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist, beruht auf den in den Anhängen I und IV des vorliegenden Beschlusses beigefügten Entwürfen der Beschlüsse dieses Gemischten Ausschusses.
Artikel 2
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf die Einladungen an die Republik Moldau und Montenegro, diesem Übereinkommen beizutreten, und auf die sich daraus ergebenden technischen Änderungen zu vertreten ist, beruht auf den in den Anhängen II, III; V und VI des vorliegenden Beschlusses beigefügten Entwürfen der Beschlüsse dieses Gemischten Ausschusses.
Artikel 3
Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse werden nach ihrem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.7.2025
COM(2025) 387 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union (EU) in dem mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Einladungen an die Republik Moldau und Montenegro, diesen Übereinkommen beizutreten, und in Bezug auf den Erlass der Beschlüsse zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren infolge des Beitritts der Republik Moldau und Montenegros zu diesem Übereinkommen zu vertreten ist
ANHANG I
Vorschlag für einen Beschluss Nr. [1]/2025 des durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses EU-CTC
vom […] 2025
über eine Einladung an Montenegro, diesem Übereinkommen beizutreten
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Montenegro hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten.
(2) Der Austausch von Waren mit Montenegro würde durch eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen diesem Land und der Europäischen Union, Georgien, Island, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Türkei, der Ukraine und dem Vereinigten Königreich erleichtert.
(3) Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, Montenegro einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Montenegro wird eingeladen, dem Übereinkommen gemäß Artikel 11a des Übereinkommens ab dem 1. [Oktober] [November] [Dezember] 2025 beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Bern am [August] [September] [Oktober] 2025.
Für den Gemischten Ausschuss EU-CTC
Der Vorsitzende
Marco BENZ
ANHANG II
Vorschlag für einen Beschluss Nr. [1]/2025 des durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses EU-CTC
vom [...] 2025
über eine Einladung an Montenegro, diesem Übereinkommen beizutreten
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Montenegro hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten.
(2) Die Beförderung von Waren in und aus Montenegro würde durch ein gemeinsames Versandverfahren für Waren, die zwischen diesem Land und der Europäischen Union, Georgien, Island, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Türkei, der Ukraine und dem Vereinigten Königreich befördert werden, erleichtert.
(3) Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, Montenegro einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Montenegro wird eingeladen, dem Übereinkommen gemäß Artikel 15a des Übereinkommens ab dem 1. [Oktober] [November] [Dezember] 2025 beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Bern am [August] [September] [Oktober] 2025.
Für den Gemischten Ausschuss EU-CTC
Der Vorsitzende
Marco BENZ
ANHANG III
Vorschlag für einen Beschluss Nr. [2]/2025 des Gemischten Ausschusses EU-CTC zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
vom [...] 2025
hinsichtlich der Änderungen dieses Übereinkommens im Hinblick auf den Beitritt Montenegros
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Montenegro hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten, und wurde dazu im Anschluss an den Beschluss Nr. [1]/2025 vom [...] 2025 von dem durch das Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss eingeladen.
(2) Daher sollten die in dem Übereinkommen verwendeten Bezugnahmen in montenegrinischer Sprache an den entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden.
(3) Die Anwendbarkeit dieses Beschlusses sollte an das Datum des Beitritts Montenegros zu dem Übereinkommen geknüpft werden.
(4) Damit Vordrucke für die Sicherheitsurkunden, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts Montenegros galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiterverwendet werden dürfen.
(5) Das Übereinkommen sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlagen III und IIIa des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss gilt ab dem Tag, an dem Montenegro Vertragspartei des Übereinkommens wird.
(2) Die in den Anhängen C1, C2, C4, C5 und C6 der Anlage III in der am 30. September 2025 geltenden Fassung wiedergegebenen Vordrucke dürfen bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.
Geschehen zu Bern am [August] [September] [Oktober] 2025.
Für den Gemischten Ausschuss EU-CTC
Der Vorsitzende
Marco BENZ
ANHANG
1. Anlage III Anhang C1 erhält folgende Fassung:
ANHANG C1
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT
I. Verpflichtungserklärung des Bürgen
1. Der/Die Unterzeichnete(1)
…………………………………………………………………………………………………..…………………………………………………………………………………………………..
mit Wohnsitz (Sitz) in(2)
………………………………………………………………………………………………... ……….…………………………………………………………………………………………...
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
…………………………………………………………………………………………………...
bis zu einem Höchstbetrag von
…………………………………………………………………………………………………...
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber Georgien, der Republik Island, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland(3)(4), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino(5) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende(6):
………………………………………………………………………………………………….
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben(7) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang(8) unterliegen:
…………………………………………………………………………………………………...…………………………………………………………………………………………………...
Warenbeschreibung
……………………………………………………………………………….………………….......................………………………………………………………………………………...…………………………………………………………………………………………………..…………………………………………………………………………………………………
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil(9) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
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Land
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Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift
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Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Geschehen zu........................................ am ...............
………………………………............….…………………………………………………… (Unterschrift)(10)
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung………...……………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………..
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ………………………………………… für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. ………………………….. vom ……………………………………………………………...............................................(11)
…………………………………………………………………………………………………...
(Stempel und Unterschrift)
Anmerkungen:
(1)
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2)
Vollständige Anschrift.
(3)
Gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.
(4)
Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
(5)
Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(6)
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden.
(7)
Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
(8)
Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge (Hinweis: Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Union):
a) vorübergehende Verwahrung,
b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,
c) Zolllagerverfahren,
d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,
e) aktive Veredelung,
f) Endverwendung,
g) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,
h) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub,
i) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
j) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
k) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,
l) anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben.
(9)
Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(10)
Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.
(11)
Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.
2. Anlage III Anhang C2 erhält folgende Fassung:
ANHANG C2
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN
I. Verpflichtungserklärung des Bürgen
1. Der/Die Unterzeichnete(1)
…………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………..
mit Wohnsitz (Sitz) in(2)
…………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………..
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
…………………………………………………………………………………………………...
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber Georgien, der Republik Island, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland(3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino(4) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der/die Unterzeichnete zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß erledigt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil(5) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
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Land
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Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift
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Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Geschehen zu................................................... am ....................................................
………………………………………………………………………………………………….
(Unterschrift)(6)
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am …………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………..
(Stempel und Unterschrift)
Anmerkungen:
(1)
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2)
Vollständige Anschrift.
(3)
Gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.
(4)
Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(5)
Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(6)
Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheitsleistung“.
3. Anlage III Anhang C4 erhält folgende Fassung:
ANHANG C4
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — GESAMTSICHERHEIT
I.
Verpflichtungserklärung des Bürgen
1.
Der/Die Unterzeichnete(1)
…………………………………………………………………………………………...
…………………………………………………………………………………………...
mit Wohnsitz (Sitz) in(2)
…………………………………………………………………………………………...
…………………………………………………………………………………………...
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
…………………………………………………………………………………………...
bis zu einem Höchstbetrag von …………………………………………………………….
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber Georgien, der Republik Island, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland(3) (4), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino(5),
für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende(6)
……………………………………………………………………………………………………………………………………
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben(7) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.
Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von
……………………………………………………………………………………….
a)
der 100/50/30 %(8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht,
und
……………………………………………………………………………………….
b)
der 100/30 %(8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.
1a.
Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht(9):
a)
vorübergehende Verwahrung — …,
b)
Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren — …,
c)
Zolllagerverfahren — …,
d)
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,
e)
aktive Veredelung — …,
f)
Endverwendung — …,
g)
anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….
1b.
Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht(9):
a)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub — …,
b)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub — …,
c)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union — …,
d)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union — …,
e)
vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,
f)
Endverwendung — …(10),
g)
anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….
2.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.
3.
Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4.
Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil(11) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
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Land
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Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift
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Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Geschehen zu …………………………………………………………………………………………
am ………………………………..…………………………….………………………………..
…………………………………………………………………………………………………...
(Unterschrift)(12)
II.
Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung
………………………………………………………………………………………………
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am
………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………….
(Stempel und Unterschrift)
________________
(1)
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2)
Vollständige Anschrift.
(3)
Gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.
(4)
Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
(5)
Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(6)
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.
(7)
Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.
(8)
Nichtzutreffendes streichen.
(9)
Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Union.
(10)
Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.
(11)
Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(12)
Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.
4. In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen den Wörtern „ISLAND“ und „NORDMAZEDONIEN“ das Wort „MONTENEGRO“ eingefügt.
5. In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen den Wörtern „ISLAND“ und „NORDMAZEDONIEN“ das Wort „MONTENEGRO“ eingefügt.
6. Anlage IIIa Anhang A1a Titel IV wird wie folgt geändert:
6.1. Unter „N-Umschließungen — 98200“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
N pakovanje“
6.2. Unter „Beschränkte Geltung — 99200“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
Ograničena važnost“
6.3. Unter „Befreiung — 99201“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
Oslobođeno“
6.4. Unter „Alternativnachweis — 99202“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
Alternativni dokaz“
6.5. Unter „Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) — 99203“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
Razlike: carinska ispostava u kojoj je roba podnesena……(naziv i država)“
6.6. Unter „Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
Izlaz iz……………podliježe ograničenjima ili naplati troškova u skladu s
Uredbom/Direktivom/Odlukom br. ...... “
6.7. Unter „Zugelassener Versender — 99206“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
Ovlašćeni pošiljalac“
6.8. Unter „Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
Oslobođeno potpisa“
6.9. Unter „GESAMTSICHERHEIT UNTERSAGT — 99208“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
ZABRANJENO ZAJEDNIČKO OBEZBJEĐENJE“
6.10. Unter „UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
NEOGRANIČENA UPOTREBA“
6.11. Unter „Nachträglich ausgestellt — 99210“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
Izdato naknadno“
6.12. Unter „Verschiedene — 99211“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
Razno“
6.13. Unter „Lose — 99212“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
Rasuto“
6.14. Unter „Versender — 99213“ wird vor MK folgender Gedankenstrich eingefügt:
— „ME
Pošiljalac“
ANHANG IV
Vorschlag für einen Beschluss Nr. [2]/2025 des durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses EU-CTC
vom […] 2025
über eine Einladung an die Republik Moldau, diesem Übereinkommen beizutreten
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Republik Moldau hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten.
(2) Der Austausch von Waren mit Moldau würde durch eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen diesem Land und der Europäischen Union, Georgien, Island, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Türkei, der Ukraine und dem Vereinigten Königreich erleichtert.
(3) Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, die Republik Moldau einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Republik Moldau wird eingeladen, dem Übereinkommen gemäß Artikel 11a des Übereinkommens ab dem 1. [Oktober] [November] [Dezember] 2025 beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Bern am [August] [September] [Oktober] 2025.
Für den Gemischten Ausschuss EU-CTC
Der Vorsitzende
Marco BENZ
ANHANG V
Vorschlag für einen Beschluss Nr. [3]/2025 des durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses EU-CTC
vom [...] 2025
über eine Einladung an die Republik Moldau, diesem Übereinkommen beizutreten
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Republik Moldau hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten.
(2) Die Beförderung von Waren in und aus Moldau würde durch ein gemeinsames Versandverfahren für Waren, die zwischen diesem Land und der Europäischen Union, Georgien, Island, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Türkei, der Ukraine und dem Vereinigten Königreich befördert werden, erleichtert.
(3) Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, die Republik Moldau einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Republik Moldau wird eingeladen, dem Übereinkommen gemäß Artikel 15a des Übereinkommens ab dem 1. [Oktober] [November] [Dezember] 2025 beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Bern am [August] [September] [Oktober] 2025.
Für den Gemischten Ausschuss EU-CTC
Der Vorsitzende
Marco BENZ
ANHANG VI
Vorschlag für einen Beschluss Nr. [4]/2025 des Gemischten Ausschusses EU-CTC zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
vom [...] 2025
hinsichtlich der Änderungen dieses Übereinkommens im Hinblick auf den Beitritt der Republik Moldau
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Republik Moldau hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten, und wurde dazu im Anschluss an den Beschluss Nr. [3]/2025 vom [...] 2025 von dem durch das Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss eingeladen.
(2) Für die Republik Moldau ist es nicht notwendig, eine neue Sprachfassung der im Übereinkommen verwendeten Bezugnahmen einzufügen, da die Amtssprache der Republik Moldau Rumänisch ist.
(3) Die Anwendbarkeit dieses Beschlusses sollte an das Datum des Beitritts der Republik Moldau zu dem Übereinkommen geknüpft werden.
(4) Damit Vordrucke für die Sicherheitsurkunden, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts der Republik Moldau galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiterverwendet werden dürfen.
(5) Das Übereinkommen sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss gilt ab dem Tag, an dem die Republik Moldau Vertragspartei des Übereinkommens wird.
(2) Die in den Anhängen C1, C2, C4, C5 und C6 der Anlage III in der am 30. September 2025 geltenden Fassung wiedergegebenen Vordrucke dürfen bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.
Geschehen zu Bern am [August] [September] [Oktober] 2025.
Für den Gemischten Ausschuss EU-CTC
Der Vorsitzende
Marco BENZ
ANHANG
1. Anlage III Anhang C1 erhält folgende Fassung:
ANHANG C1
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT
I. Verpflichtungserklärung des Bürgen
1. Der/Die Unterzeichnete(1)
…………………………………………………………………………………………………..…………………………………………………………………………………………………..
mit Wohnsitz (Sitz) in(2)
…………………………………………………………………………………………………... ……….…………………………………………………………………………………………...
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
…………………………………………………………………………………………………...
bis zu einem Höchstbetrag von
…………………………………………………………………………………………………...
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber Georgien, der Republik Island, der Republik Moldau, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland(3)(4), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino(5) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende(6):
…………………………………………………………………………………………………..
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben(7) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang(8) unterliegen:
…………………………………………………………………………………………………...…………………………………………………………………………………………………...
Warenbeschreibung ……………………………………………………………………………….
…………………………………………………………………………………………………...
…………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………..
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil(9) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
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Land
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Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift
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Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Geschehen zu...................................... am ...........................................................................................................
…………………………………………………………………………………………………..
(Unterschrift)(10)
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung ……………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………..
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ………………………………………… für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. ………………………….. vom ……………………………………………………………...............................................(11)
…………………………………………………………………………………………………...
(Stempel und Unterschrift)
--------------------------------------------
Anmerkungen:
(1)
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2)
Vollständige Anschrift.
(3)
Gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.
(4)
Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
(5)
Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(6)
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden.
(7)
Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
(8)
Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:
a) vorübergehende Verwahrung,
b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,
c) Zolllagerverfahren,
d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,
e) aktive Veredelung,
f) Endverwendung,
g) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,
h) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub,
i) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
j) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
k) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,
l) anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben.
(9)
Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(10)
Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.
(11)
Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.
2. Anlage III Anhang C2 erhält folgende Fassung:
ANHANG C2
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN
I. Verpflichtungserklärung des Bürgen
1. Der/Die Unterzeichnete(1)
…………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………..
mit Wohnsitz (Sitz) in(2)
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leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
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selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber Georgien, der Republik Island, der Republik Moldau, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland(3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino(4) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der/die Unterzeichnete zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß erledigt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil(5) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
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Land
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Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift
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Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Geschehen zu..............................................................................................................
am..............................................................................................................
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(Unterschrift)(6)
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung
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Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am …………………………………………………………..
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(Stempel und Unterschrift)
Anmerkungen:
(1)
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2)
Vollständige Anschrift.
(3)
Gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.
(4)
Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(5)
Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(6)
Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheitsleistung“.
3. Anlage III Anhang C4 erhält folgende Fassung:
ANHANG C4
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — GESAMTSICHERHEIT
I.
Verpflichtungserklärung des Bürgen
1.
Der/Die Unterzeichnete(1)
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…………………………………………………………………………………………...
mit Wohnsitz (Sitz) in(2)
…………………………………………………………………………………………...
…………………………………………………………………………………………...
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
…………………………………………………………………………………………...
bis zu einem Höchstbetrag von …………………………………………………………….
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber Georgien, der Republik Island, der Republik Moldau, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland(3) (4), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino(5),
für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende(6)
……………………………………………………………………………………………………………………………………
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben(7) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.
Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von
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a)
der 100/50/30 %(8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht,
und
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b)
der 100/30 %(8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.
1a.
Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht(9):
a)
vorübergehende Verwahrung — …,
b)
Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren — …,
c)
Zolllagerverfahren — …,
d)
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,
e)
aktive Veredelung — …,
f)
Endverwendung — …,
g)
anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….
1b.
Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht(9):
a)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub — …,
b)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub — …,
c)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union — …,
d)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union — …,
e)
vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,
f)
Endverwendung — …(10),
g)
anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….
2.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.
3.
Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4.
Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil(11) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
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Land
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Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift
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Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Geschehen zu …………………………………………………………………………………………
am ………………………………..…………………………….………………………………..
…………………………………………………………………………………………………...
(Unterschrift)(12)
II.
Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung
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Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am
………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………….
(Stempel und Unterschrift)
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Anmerkungen:
(1)
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2)
Vollständige Anschrift.
(3)
Gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.
(4)
Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
(5)
Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(6)
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.
(7)
Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.
(8)
Nichtzutreffendes streichen.
(9)
Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Union.
(10)
Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.
(11)
Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(12)
Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.
4. In Anhang C5 wird in Feld 7 hinter dem Wort „ISLAND“ das Wort „MOLDAU“ eingefügt.
5. In Anhang C6 wird in Feld 6 hinter dem Wort „ISLAND“ das Wort „MOLDAU“ eingefügt.