Brüssel, den 10.7.2025

COM(2025) 377 final

2025/0200(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag betrifft die Unterzeichnung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Schweiz“) über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten 1 (im Folgenden „Abkommen“).

Das Abkommen bildet die Rechtsgrundlage für den gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz im Einklang mit dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard, CRS). Dieser Standard wird auch innerhalb der EU gemäß der Richtlinie 2014/107/EU des Rates 2 (DAC 2 – erste Änderung der Richtlinie 2011/16/EU 3 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, DAC) 4 umgesetzt.

Am 26. August 2022 wurden auf internationaler Ebene wichtige Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards gebilligt 5 , die ab dem 1. Januar 2026 Anwendung finden. Diese Änderungen wurden in der Europäischen Union bereits mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 6 des Rates (DAC 8) umgesetzt und gelten ebenfalls ab dem 1. Januar 2026.

Mit den Änderungen wurde der Anwendungsbereich des CRS erweitert, sodass künftig auch E‑Geld-Produkte und digitale Zentralbankwährungen abgedeckt sind. Außerdem bewirken sie eine weitere Verbesserung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden und der Ergebnisse der Berichterstattung, um die Nutzbarkeit von CRS-Informationen für Steuerverwaltungen zu erhöhen und die Belastung für Finanzinstitute soweit möglich in Grenzen zu halten.

Um sicherzustellen, dass der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz auch nach dem 1. Januar 2026 mit dem aktualisierten CRS in Einklang steht und weiterhin entsprechend erfolgt, war es erforderlich, entsprechende Änderungen des Abkommens auszuhandeln und zu vereinbaren.

Seit Mai 2018 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) 7 .

Damit das Abkommen diesen Änderungen auch Rechnung trägt, war es notwendig, die Verweise auf die aufgehobene Richtlinie 95/46/EG zu streichen und durch Verweise auf die Verordnung (EU) 2016/679 zu ersetzen. Gleichzeitig wurden auch die Verweise auf die nationalen Datenschutzvorschriften der Schweiz aktualisiert. Außerdem tragen die Änderungen der kontinuierlichen Anwendung der Angemessenheitsentscheidung der EU in Bezug auf die Schweiz 8 und der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 8. Juli 2015 zum Abkommen 9 Rechnung.

Schließlich waren die Mitgliedstaaten angesichts des Fehlens eines Rechtsrahmen für die gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung direkter und indirekter Steuern zwischen der Europäischen Union und der Schweiz bestrebt, diesbezügliche Bestimmungen durch entsprechende Änderungen in das Abkommen aufzunehmen.

Mit den ausgehandelten Bestimmungen wird die Beitreibung von Forderungen im Bereich der Mehrwertsteuer sichergestellt, um Nichtbesteuerung und Steuerbetrug in einer Weise zu vermeiden bzw. zu bekämpfen, die mit den entsprechenden Bestimmungen der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 10 (im Folgenden „Übereinkunft zwischen der EU und Norwegen“) im Einklang steht. Die genannte Übereinkunft basiert ihrerseits auf der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 11 (im Folgenden „EU-Beitreibungsrichtlinie“). Gleichzeitig enthält das ausgehandelte Abkommen die Verpflichtung, binnen vier Jahren nach dem auf die Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls folgenden 1. Januar die Möglichkeiten der gegenseitigen Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen auf anderen Gebieten als der Mehrwertsteuer zu prüfen.

Am 21. Mai 2024 nahm der Rat einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Abkommens über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft 12 an.

Es fanden mehrere Verhandlungsrunden statt, und im Dezember 2024 wurde eine vorläufige Einigung erzielt. Am 1. April 2025 wurde der Entwurf des Änderungsprotokolls von den Verhandlungsführern paraphiert.

Der Rat wurde in der Gruppe „Steuerfragen“ und in der für Steuerfragen zuständigen hochrangigen Gruppe kontinuierlich über die Fortschritte unterrichtet. So wurde insbesondere der Wortlaut des Entwurfs des Änderungsprotokolls vor seiner Paraphierung mit den Mitgliedstaaten geteilt und erörtert. Der paraphierte Text wurde dem Europäischen Parlament zusammen mit Informationen über die beabsichtigte vorläufige Anwendung übermittelt.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht wurden und dass der ausgehandelte Text für die Union annehmbar ist.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Änderung des Abkommens wurde im Einklang mit den umfassenden Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 21. Mai 2024 ausgehandelt.

Mit dem ausgehandelten Änderungsprotokoll wird sichergestellt, dass das geltende Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz weiter mit dem einschlägigen EU-Recht, insbesondere der DAC in der durch die DAC 8 geänderten Fassung, in Einklang steht.

In der DAC 8 wurden unter anderem die jüngsten Änderungen des CRS der OECD berücksichtigt. Angesichts der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz auf diesem Gebiet ist es wichtig, die Verwaltungszusammenarbeit mit ihren Steuerbehörden im Bereich des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten entsprechend zu vertiefen. Eine rechtzeitige Aktualisierung des Abkommens stellt sicher, dass diese Verwaltungszusammenarbeit auch nach dem 1. Januar 2026 reibungslos und wirksam fortgesetzt wird.

Die Änderungen des Abkommens tragen ferner der Politik der Union im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung, da die Sorgfaltspflichten, denen Finanzinstitute im Hinblick auf die Erhebung der im Rahmen des Abkommens auszutauschenden Informationen über Finanzkonten gegenüber ihren Kunden nachkommen müssen, weitgehend an diejenigen angeglichen werden, die ebendiese Finanzinstitute als Verpflichtete nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen.

Das ausgehandelte Änderungsprotokoll bietet einen Rechtsrahmen für die gegenseitige Amtshilfe zwischen der Europäischen Union und der Schweiz bei der Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. Dieser Rahmen steht in engem Einklang mit der Übereinkunft zwischen der EU und Norwegen, die ihrerseits eng an die EU-Beitreibungsrichtlinie angelehnt ist. Mit der vorliegenden Initiative wird daher die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der Schweiz im Einklang mit dem EU-Besitzstand vertieft.

Das Änderungsprotokoll trägt auch der Politik der Union im Bereich der Achtung der Grundrechte Rechnung, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten im Falle der Weitergabe solcher Daten an Nicht-EU- und Nicht-EWR-Länder.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der vorliegende Vorschlag an den Rat wird gemäß Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV vorgelegt.

Die Hauptziele und ‑bestandteile des Änderungsprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten der Verbesserung dienen der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten und indirekten Steuern, einschließlich der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen; daher sind Artikel 113 und 115 AEUV die materielle Rechtsgrundlage.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 AEUV hat die Union zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV aufgeführten Bereichen ausschließlicher Zuständigkeit „ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“.

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Übereinkunft geeignet, die gemeinsamen Regeln zu beeinträchtigen oder deren Tragweite zu verändern, wenn sie in einen Bereich fällt, der bereits weitgehend von diesen Regeln erfasst wird 13 .

Was die Teile betrifft, die den Gemeinsamen Meldestandard berühren, so ist im Abkommen selbst in Artikel 8 vorgesehen, dass die Vertragsparteien einander konsultieren, wenn auf Ebene der OECD der Globale Standard in einem wichtigen Punkt geändert wurde. Gemäß demselben Artikel kann das Abkommen nach den Konsultationen im Wege eines Protokolls zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Da die OECD am 26. August 2022 wichtige Änderungen am CRS gebilligt hat, werden – im Einklang mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Union aufgrund des geltenden Abkommens – mit dem Änderungsprotokoll alle Änderungen eingeführt, die notwendig sind, um den entsprechenden Änderungen des CRS Rechnung zu tragen. Diese Änderungen wurden innerhalb der Union durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates umgesetzt.

Auch die Aufnahme von Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe im Hinblick auf die Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen, um Nichtbesteuerung zu vermeiden und Steuerbetrug zu bekämpfen, fällt aufgrund der EU-Beitreibungsrichtlinie in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

Verhältnismäßigkeit

Das Änderungsprotokoll steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und geht nicht über das hinaus, was notwendig ist für das Erreichen des Ziels, das Abkommen durch Aufnahme der Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten werden, zu aktualisieren. Diese Änderungen werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, den automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen mit der Schweiz ohne Unterbrechung in einer Weise fortzusetzen, die den neuen, bereits in DAC 8 enthaltenen Anforderungen des CRS entspricht.

Gleichzeitig gehen die Änderungen des Abkommens nicht über das hinaus, was für das Erreichen des Ziels, einen gemeinsamen Rahmen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz zu schaffen, notwendig ist. Die Änderungen werden die für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, mit den schweizerischen Steuerbehörden in ähnlicher Weise zusammenzuarbeiten, wie sie bereits innerhalb der EU untereinander auf der Grundlage des EU-Besitzstandes zusammenarbeiten.

Wahl des Instruments

Nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV legt die Kommission oder der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik dem Rat Vorschläge vor, woraufhin dieser einen Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung und der vorläufigen Anwendung einer internationalen Übereinkunft erlässt. Angesichts des Gegenstands der geplanten Übereinkunft sollte die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.

3.ERGEBNISSE DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Folgenabschätzung

Im Einklang mit dem Instrument Nr. 7 des Instrumentariums für eine bessere Rechtsetzung 14 ist keine Folgenabschätzung notwendig, wenn die Kommission in einer Angelegenheit wenig bis gar keine andere Wahl hat.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die Änderungen des bestehenden Abkommens in Bezug auf den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten den Änderungen des CRS entsprechen, die auf OECD-Ebene vereinbart wurden und bereits durch die DAC 8 in EU-Recht überführt worden sind. Was die Änderungen im Hinblick auf die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen betrifft, so stimmen sie so weit wie möglich mit den einschlägigen Vorschriften der Übereinkunft zwischen der EU und Norwegen überein, die ihrerseits die EU-Beitreibungsrichtlinie nachbildet. Die Änderungen betreffend den Datenschutz dienen lediglich der Aktualisierung der Verweise auf die Datenschutzvorschriften der EU und der Schweiz.

Grundrechte

Das vorgesehene Änderungsprotokoll zum Abkommen wird die zentralen Werte der Europäischen Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union respektieren.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die vorgesehenen Änderungen betreffen die folgenden Aspekte:

1. Änderungen, um sicherzustellen, dass der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz auch nach dem 1. Januar 2026 mit dem aktualisierten CRS in Einklang steht und weiterhin entsprechend erfolgt.

Mit den geplanten Änderungen werden die Meldepflichten um neue Finanzprodukte wie Spezifizierte Elektronische Geldprodukte und Digitale Zentralbankwährungen erweitert. Gleichzeitig werden mit den Änderungen detailliertere Meldepflichten und verbesserte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingeführt, um die Zuverlässigkeit und die Nutzung der ausgetauschten Informationen zu verbessern.

Die Änderungen umfassen auch Bestimmungen, die eine effiziente Interaktion zwischen dem CRS und dem von der OECD entwickelten separaten Rahmen für die Meldung von Kryptowerten (Crypto-Asset Reporting Framework, CARF) gewährleisten sollen 15 . Diese Bestimmungen ermöglichen es, Doppelmeldungen zu begrenzen und gleichzeitig ein Höchstmaß an betrieblicher Flexibilität für meldende Finanzinstitute, die auch Verpflichtungen im Rahmen des CARF unterliegen, beizubehalten.

Schließlich tragen die Änderungen der neuen fakultativen Kategorie „Nicht meldendes Finanzinstitut“ für echte Gemeinnützige Rechtsträger („Qualifizierte Gemeinnützige Rechtsträger“) Rechnung, die in den Kommentaren zur Aktualisierung des CRS vorgesehen ist. Die Schweiz hat von dieser Option Gebrauch gemacht und ist dabei, die rechtlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass für einen Rechtsträger, der den Status eines Qualifizierten Gemeinnützigen Rechtsträgers beansprucht, das Vorliegen der einschlägigen, in den oben genannten Kommentaren festgelegten Bedingungen bestätigt wird. Die EU-Mitgliedstaaten dagegen haben diese Option gemäß der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates nicht in Anspruch genommen.

Diese Änderungen bezüglich der Meldepflichten und des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten sind in den Titeln 1 und 4 vorgesehen. Sie werden ab dem 1. Januar 2026 vorläufig Anwendung finden.

2. Änderungen zur Aufnahmen von Bestimmungen betreffend die Amtshilfe bei der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen

Mit den geplanten Änderungen wird ein neuer Rechtsrahmen für die gegenseitige Amtshilfe geschaffen, mit dem die Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz gewährleistet werden soll. Gleichzeitig werden die Parteien gemäß Artikel 4s verpflichtet, binnen vier Jahren nach dem auf die Unterzeichnung des Änderungsprotokolls folgenden 1. Januar die Möglichkeiten einer Ausweitung der gegenseitigen Amtshilfe auf andere Steuerforderungen zu prüfen.

Wie bereits erwähnt wurde, ist der ausgehandelte Rahmen eng auf die entsprechenden Bestimmungen der Übereinkunft zwischen der EU und Norwegen abgestimmt, die wiederum auf der EU-Beitreibungsrichtlinie beruht. Der Rahmen umfasst unter anderem Bestimmungen zur Zustellung von Dokumenten, zu Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen und zum Informationsaustausch. Mit Artikel 4p wird zudem ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien eingerichtet, der die ordnungsgemäße Funktionsweise und Durchführung des Titels über die Steuerbeitreibung gewährleisten soll. Es wird nur in wenigen Punkten von der Übereinkunft zwischen der EU und Norwegen abgewichen, insbesondere in Artikel 4g (Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen), Artikel 4m (Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde) und Artikel 4o (Kosten).

Diese Änderungen sind in einem neuen Titel 2 enthalten. Dieser initiale Rahmen für die Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz wird ab dem 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls in Bezug auf Steuerforderungen Anwendung finden, die nach dem 1. Januar nach der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls entstehen. Die Bestimmung über die Einsetzung des Gemischten Ausschusses (Artikel 4p) wird ab dem 1. Januar 2026 vorläufig Anwendung finden.

3. Aktualisierung der Verweise auf Datenschutzvorschriften

Alle Verweise auf die Richtlinie 95/46/EG wurden durch Verweise auf die DSGVO ersetzt.

Gleichzeitig wurde der Verweis auf die nationalen Datenschutzvorschriften der Schweiz durch den Verweis auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 und die dazugehörige Verordnung vom 31. August 2022 aktualisiert.

Unterzeichnung und Wortlaut des Abkommens

Der Wortlaut des Änderungsprotokolls zum Abkommen wird dem Rat zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegt.

Im Einklang mit den Verträgen obliegt es der Kommission, die Unterzeichnung des Änderungsprotokolls – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – sicherzustellen.

Zudem obliegt es im Einklang mit den Verträgen der Kommission, der Schweiz mitzuteilen, dass die Union beabsichtigt, die Änderungen in Bezug auf die folgenden Artikel des Abkommens, Anhänge des Abkommens und Erklärungen vorläufig anzuwenden: Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben m und u, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4p, Anhang I, Anhang III und Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Abkommen.

2025/0200 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten 16 (im Folgenden „Abkommen“) hat die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien in Steuersachen gestärkt und die internationale Steuerehrlichkeit verbessert.

(2)Am 26. August 2022 wurden wichtige Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards (CRS) auf internationaler Ebene gebilligt 17 und mittels der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 18 des Rates in das Unionsrecht aufgenommen.

(3)Am 21. Mai 2024 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Schweiz über eine Änderung des Abkommens aufzunehmen, um den auf internationaler Ebene gebilligten Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung eines Änderungsprotokolls erfolgreich abgeschlossen.

(4)Mit dem Änderungsprotokoll wird der Anwendungsbereich der Meldepflichten entsprechend dem Gemeinsamen Meldestandard auf neue Finanzprodukte wie Spezifizierte Elektronische Geldprodukte und Digitale Zentralbankwährungen ausgedehnt, und zugleich werden detailliertere Meldepflichten und strengere Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingeführt. Außerdem werden Bestimmungen für die gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung direkter und indirekter Steuern zwischen der Europäischen Union und der Schweiz in das Abkommen aufgenommen, und die Verweise auf die jeweiligen Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien werden aktualisiert.

(5)Das Änderungsprotokoll zum Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet werden.

(6)Einige Bestimmungen des Änderungsprotokolls sollten bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt werden.

(7)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten wird hiermit vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Änderungsprotokolls 19 genehmigt.

Artikel 2

Die Änderungen gemäß Artikel 1 des Änderungsprotokolls, die die folgenden Artikel des Abkommens, Anhänge des Abkommens und Erklärungen betreffen, werden im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des Änderungsprotokolls bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig angewandt:

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben m und u

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4p

Anhang I

Anhang III

Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien 20

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 30. ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 12.
(2)    ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.
(3)    ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
(4)    ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.
(5)     https://www.oecd.org/en/publications/international-standards-for-automatic-exchange-of-information-in-tax-matters_896d79d1-en.html , S. 62-102.
(6)    Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 24.10.2023).
(7)    ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(8)    Entscheidung 2000/518/EG vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz.
(9)    https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/15-07-08_eu_switzerland_de.pdf
(10)    ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3.
(11)    ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.
(12)    Beschluss (EU) 2024/1489 des Rates vom 21. Mai 2024 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung der Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Monaco bzw. der Republik San Marino.
(13)    Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2014, C-114/12, ECLI:EU:C:2014:2151, Rn. 69 und 70.
(14)    https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/br_toolbox-nov_2021_en_0.pdf
(15)     https://www.oecd.org/en/publications/international-standards-for-automatic-exchange-of-information-in-tax-matters_896d79d1-en.html , S. 8-61.
(16)    ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 30. ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 12.
(17)     https://www.oecd.org/en/publications/international-standards-for-automatic-exchange-of-information-in-tax-matters_896d79d1-en.html , S. 62-102.
(18)    ABl. L, 24.10.2023, http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj .
(19)    Der Wortlaut des Änderungsprotokolls zum Abkommen ist im ABl. L, […], veröffentlicht.
(20)    Der Zeitpunkt, ab dem die Teile des Änderungsprotokolls vorläufig angewendet werden, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 10.7.2025

COM(2025) 377 final

ANHANG

des Vorschlags für einen

Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten


ÄNDERUNGSPROTOKOLL

zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“ genannt,

im Folgenden einzeln „VERTRAGSPARTEI“ und beide zusammen „VERTRAGSPARTEIEN“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen unterhalten, zunächst bei der Anwendung von Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates 1 festgelegten Regelungen gleichwertig sind, was später zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten 2 (im Folgenden „Abkommen“) führte, geändert durch das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind 3 , auf der Grundlage des gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs mittels der Umsetzung des Meldestandards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (im Folgenden „GLOBALER STANDARD“),

IN DER ERWÄGUNG, dass im Anschluss an die erste umfassende Überprüfung des GLOBALEN STANDARDS durch die OECD Änderungen am GLOBALEN STANDARD im August 2022 vom OECD-Ausschuss für Steuerfragen gebilligt und am 8. Juni 2023 vom OECD-Rat im Wege seiner überarbeiteten Empfehlung zu den internationalen Standards für den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen (im Folgenden „Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS“) angenommen wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass bei der umfassenden Überprüfung durch die OECD festgestellt wurde, dass Finanzinstrumente zunehmend komplexer werden und neue Arten digitaler Vermögenswerte entstehen und genutzt werden, sowie anerkannt wurde, dass eine Änderung des GLOBALEN STANDARDS notwendig ist, um eine umfassende und wirksame Einhaltung der Steuervorschriften zu gewährleisten,

IN DER ERWÄGUNG, dass durch die Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS der Umfang der Meldepflicht auf neue digitale Finanzprodukte wie SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE und DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN ausgeweitet wurde, die glaubwürdige Alternativen zu traditionellen FINANZKONTEN bieten, die bereits im Rahmen des GLOBALEN STANDARDS meldepflichtig sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass der neue OECD-MELDERAHMEN FÜR KRYPTOWERTE (im Folgenden „CARF“), der parallel zur Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS eingeführt wurde, als ergänzender Mechanismus auf globaler Ebene dient und speziell darauf ausgelegt ist, der raschen Entwicklung und dem raschen Wachstum des Marktes für Kryptowerte Rechnung zu tragen,

IN DER ERWÄGUNG, dass es als unerlässlich erachtet wurde, ein effizientes Zusammenspiel zwischen diesen beiden Rahmen zu gewährleisten, insbesondere, um Fälle von Doppelmeldungen zu begrenzen, indem: i) SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE und DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN vom Anwendungsbereich des CARF ausgenommen werden, da sie unter den aktualisierten GLOBALEN STANDARD fallen; ii) KRYPTOWERTE innerhalb des Anwendungsbereichs des aktualisierten GLOBALEN STANDARDS für die Zwecke der Meldung von VERWAHRKONTEN, EIGEN- oder FREMDKAPITALBETEILIGUNGEN an INVESTMENTUNTERNEHMEN (außer bei der Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken, die unter den CARF fallen, indirekte Investitionen in KRYPTOWERTE über andere traditionelle Finanzprodukte oder traditionelle Finanzprodukte, die in Kryptoform ausgegeben werden, als FINANZVERMÖGEN betrachtet werden; und iii) eine optionale Bestimmung für MELDENDE FINANZINSTITUTE vorgesehen wird, wonach die Meldepflicht von Bruttoerlösen für Vermögenswerte, die nach beiden Rahmenwerken als KRYPTOWERTE eingestuft werden, aufgehoben ist, wenn diese Informationen im Rahmen des CARF gemeldet werden, während alle anderen Informationen, wie z. B. der Kontosaldo, weiterhin nach dem GLOBALEN STANDARD gemeldet werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass der CARF innerhalb der Europäischen Union mittels der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates 4 umgesetzt wurde, mit der die Richtlinie 2011/16/EU des Rates 5 geändert wurde, wobei diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026 Anwendung finden und die Schweiz zugesagt hat, bis zu diesem Datum den CARF in nationales Recht umzusetzen und die Bestimmungen ab diesem Datum anzuwenden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN die Abgrenzung zwischen dem Abkommen, dem CARF und der Richtlinie (EU) 2023/2226 analog zur Abgrenzung zwischen dem aktualisierten GLOBALEN STANDARD und dem CARF anwenden sollten, um Fälle von Doppelmeldungen zu begrenzen,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit der Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS detailliertere Meldepflichten und strengere Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingeführt werden, um die Zuverlässigkeit und die Nutzung der ausgetauschten Informationen zu verbessern,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit der Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS eine neue Kategorie „AUSGENOMMENES KONTO“ für KAPITALEINZAHLUNGSKONTEN und eine Geringfügigkeitsschwelle für die Meldung von EINLAGENKONTEN mit SPEZIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN GELDPRODUKTEN hinzugefügt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass in den Kommentaren zur Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS eine optionale neue Kategorie „NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT“ für echte GEMEINNÜTZIGE RECHTSTRÄGER (im Folgenden „QUALIFIZIERTER GEMEINNÜTZIGER RECHTSTRÄGER“) vorgesehen ist und darin vorgeschrieben wird, dass die Anwendung dieser Option für jeden RECHTSTRÄGER angemessenen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde des Staates unterzogen werden sollte, in dem der RECHTSTRÄGER ansonsten meldepflichtig ist, um Bedenken hinsichtlich einer möglichen Umgehung der Meldepflicht auszuräumen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz von der Option Gebrauch machen möchte, die neue Kategorie „QUALIFIZIERTER GEMEINNÜTZIGER RECHTSTRÄGER“ aufzunehmen, und dabei ist, Rechts- und Verwaltungsmechanismen einzurichten, die sicherstellen, dass jeder RECHTSTRÄGER, der den Status eines „QUALIFIZIERTEN GEMEINNÜTZIGEN RECHTSTRÄGERS“ beansprucht, die einschlägigen Bedingungen erfüllt, bevor dieser RECHTSTRÄGER in der Schweiz als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT behandelt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 nicht von der Option Gebrauch machen werden, die neue Kategorie „QUALIFIZIERTER GEMEINNÜTZIGER RECHTSTRÄGER“ aufzunehmen, und dass der Status eines RECHTSTRÄGERS als „QUALIFIZIERTER GEMEINNÜTZIGER RECHTSTRÄGER“ in der Schweiz den Status solcher RECHTSTRÄGER in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen wird, wenn diese RECHTSTRÄGER dort als MELDENDE FINANZINSTITUTE betrachtet werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitgliedstaaten und die Schweiz die Erhebung der Mehrwertsteuer (MwSt) und die Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen sicherstellen wollen, um Nichtbesteuerung zu vermeiden und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN ihre jeweiligen Datenschutzgesetze und -praktiken — für die Schweiz insbesondere das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 6 und die dazugehörige Verordnung vom 31. August 2022 7 und für die Europäische Union insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 — auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Einklang mit dem Abkommen ausgetauscht werden, anwenden und sich verpflichten werden, einander im Falle einer inhaltlichen Änderung dieser Gesetze oder Praktiken ohne übermäßige Verzögerung darüber zu unterrichten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in der Entscheidung 2000/518/EG der Kommission 9 festgestellt wird, dass die Schweiz für alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 fallen, ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die aus der Europäischen Union übermittelt werden.

IN DER ERWÄGUNG, dass der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Januar 2024 über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG 11 bestätigt, dass die Schweiz weiterhin ein angemessenes Schutzniveau für aus der Europäischen Union übermittelte personenbezogene Daten sicherstellt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitgliedstaaten und die Schweiz i) geeignete Schutzvorkehrungen getroffen haben, um zu gewährleisten, dass die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und ausschließlich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden für die Zwecke der steuerlichen Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über steuerliche Rechtsbehelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke verwendet werden und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des Abkommens),

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens notwendig und verhältnismäßig ist, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Schweiz zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen wird wie folgt geändert:

1.    Der Titel erhält folgende Fassung:

„Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten“

2.    Der einleitende Teil zwischen dem Titel und dem Wortlaut „SIND ÜBEREINGEKOMMEN, FOLGENDES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:“ erhält folgende Fassung:

„DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden ‚Schweiz‘ genannt,

im Folgenden einzeln ‚VERTRAGSPARTEI‘ und beide zusammen ‚VERTRAGSPARTEIEN‘ genannt,“

3.    Vor der Formulierung „SIND ÜBEREINGEKOMMEN, FOLGENDES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:“ wird folgende Präambel eingefügt:

„IM HINBLICK auf die Anwendung des OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (im Folgenden ‚GLOBALER STANDARD‘) im Rahmen einer Zusammenarbeit, die den legitimen Interessen beider VERTRAGSPARTEIEN Rechnung trägt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen unterhalten, die zunächst im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, ihren Niederschlag fanden, das am 26. Oktober 2004* in Luxemburg unterzeichnet wurde (im Folgenden ‚ZINSBESTEUERUNGSABKOMMEN‘),

IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN durch den Abschluss des am 27. Mai 2015** in Brüssel unterzeichneten Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (im Folgenden ‚Änderungsprotokoll vom 27. Mai 2015‘), mit dem das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden ‚ABKOMMEN ÜBER DEN GLOBALEN STANDARD‘) geschaffen wurde, weiter auf dieser Beziehung aufgebaut haben, und zwar auf der Grundlage eines gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsvorschriften und sonstiger Schutzvorkehrungen, unter anderem der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Änderungsprotokoll vom 27. Mai 2015 die Bestimmungen des ZINSBESTEUERUNGSABKOMMENS ersetzt hat, wobei die Bestimmungen des Artikels 15 über Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen beibehalten und als Artikel 9 in das ABKOMMEN ÜBER DEN GLOBALEN STANDARD aufgenommen wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass der GLOBALE STANDARD im Anschluss an die erste umfassende Überprüfung der OECD mit der überarbeiteten Empfehlung des OECD-Rates vom 8. Juni 2023 zu den internationalen Standards für den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen (im Folgenden ‚Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS‘) aktualisiert wurde, indem unter anderem bestimmte E-Geld-Produkte und digitale Zentralbankwährungen in den Anwendungsbereich der Meldepflichten des GLOBALEN STANDARDS aufgenommen wurden, Kryptowerte als Finanzvermögen betrachtet werden, gleichzeitig aber Doppelmeldungen im Zusammenhang mit dem OECD-MELDERAHMEN FÜR KRYPTOWERTE vermieden werden und detailliertere Meldepflichten und strengere Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingeführt wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass das ABKOMMEN ÜBER DEN GLOBALEN STANDARD infolge der Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS durch das am … [Datum der Unterzeichnung] in … [Ort der Unterzeichnung] unterzeichnete Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden ‚Änderungsprotokoll vom … [Datum der Unterzeichnung]‘), geändert wurde, von dem einige Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026 vorläufig angewandt werden und mit dem der Titel des ABKOMMENS ÜBER DEN GLOBALEN STANDARD in ‚Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten‘ (im Folgenden ‚Abkommen‘) geändert wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Schweiz mit dem Änderungsprotokoll vom … [Datum der Unterzeichnung] ihre Zusammenarbeit im Bereich der Erhebung der Mehrwertsteuer (MwSt) und der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen intensivieren wollen, um Nichtbesteuerung zu vermeiden und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN ihre jeweiligen Datenschutzgesetze und -praktiken — für die Schweiz insbesondere das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020*** und die dazugehörige Verordnung vom 31. August 2022**** und für die Europäische Union insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates***** — auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß dem Abkommen ausgetauscht werden, anwenden und sich verpflichten werden, einander im Falle einer inhaltlichen Änderung dieser Gesetze oder Praktiken ohne übermäßige Verzögerung darüber zu unterrichten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in der Entscheidung 2000/518/EG der Kommission****** festgestellt wird, dass die Schweiz für alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates******* fallen, ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die aus der Europäischen Union übermittelt werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Januar 2024 über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG******** bestätigt, dass die Schweiz weiterhin ein angemessenes Schutzniveau für aus der Europäischen Union übermittelte personenbezogene Daten sicherstellt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitgliedstaaten und die Schweiz i) geeignete Schutzvorkehrungen getroffen haben, um zu gewährleisten, dass die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und ausschließlich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden für die Zwecke der steuerlichen Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über steuerliche Rechtsbehelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke verwendet werden und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des Abkommens),

IN DER ERWÄGUNG, dass die im Abkommen erfassten Kategorien MELDENDES FINANZINSTITUT und MELDEPFLICHTIGES KONTO derart gestaltet sind, dass die Möglichkeiten für Steuerpflichtige, ihre Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf FINANZINSTITUTE verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens liegen, eingeschränkt sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass bestimmte FINANZINSTITUTE und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung verwendet werden, vom Anwendungsbereich der unter das Abkommen fallenden Kategorien MELDENDES FINANZINSTITUT und MELDEPFLICHTIGES KONTO ausgenommen werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von FINANZVERMÖGEN betreffen sollten, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögenwerte darstellt, die Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens daher notwendig und verhältnismäßig ist, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Schweiz zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden —

__________

*    ABl. EU L 385 vom 29.12.2004, S. 30.

**    ABl. EU L 333 vom 19.12.2015, S. 12.

***    RS 235.1.

****    RS 235.11.

*****    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

******    Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. EU L 215 vom 25.8.2000, S. 1).

*******    Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EU L 281 vom 28.11.1995, S. 31).

********    COM(2024) 7 final.“

4.    Dem Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„m)    ‚MELDERAHMEN FÜR KRYPTOWERTE‘ den von der OECD mit den G20-Ländern entwickelten und von der OECD am 26. August 2022 gebilligten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte (einschließlich der Kommentare).

n)    ‚MwSt‘ für die Europäische Union die Mehrwertsteuer im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates* bzw. für die SCHWEIZ die Mehrwertsteuer im Sinne des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer**.

o)    Staat‘ einen Mitgliedstaat bzw. die Schweiz.

p)    ‚Staaten‘ die Mitgliedstaaten und die Schweiz.

q)    ‚zentrales Verbindungsbüro‘ das gemäß Artikel 4c Absatz 1 benannte Büro, das für die Kontaktstellen für die Anwendung des Titels 2 zuständig ist.

r)    ‚beantragende Behörde‘ das zentrale Verbindungsbüro eines Staates, das ein Ersuchen gemäß Titel 2 stellt.

s)    ‚ersuchte Behörde‘ das zentrale Verbindungsbüro, das ein Ersuchen nach Titel 2 erhält.

t)    ‚Person‘ für die Zwecke der Anwendung des Titels 2:

i)    eine natürliche Person,

ii)    eine juristische Person,

iii)    sofern die geltenden Rechtsvorschriften es vorsehen, eine Personenvereinigung, der die Geschäftsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder

iv)    jedes andere Rechtsgebilde gleich welcher Art und Form — mit oder ohne Rechtspersönlichkeit —, die der Mehrwertsteuer unterliegt oder die zur Zahlung der in Artikel 4b genannten Forderungen verpflichtet ist.

u)    ‚GEMISCHTER AUSSCHUSS‘ den Ausschuss, der für das reibungslose Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Titels 2 gemäß Artikel 4p verantwortlich ist.

v)    ‚auf elektronischem Wege‘ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren.

__________

*    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“

**    RS 641.20.

5.    Nach Artikel 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:

„TITEL 1

AUTOMATISCHER INFORMATIONSAUSTAUSCH“

6.    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)    Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)    Folgende:

i)    Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER des Kontos ist, und die Angabe, ob der KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat;

ii)    bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON sowie die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, und die Angabe, ob für jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde; und

iii)    die Angabe, ob es sich um ein gemeinsames Konto handelt, einschließlich der Anzahl der KONTOINHABER des gemeinsamen Kontos;

b)    die Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und die Angabe, ob es sich beim Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt;“

ii)    das Wort „und“ am Ende des Buchstaben f wird gestrichen;

iii)    Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe eingefügt:

„fa)    bei EIGENKAPITALBETEILIGUNG an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON Eigner einer EIGENKAPITALBETEILIGUNG ist, und“

b)    Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe e Ziffer ii müssen die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN nicht mitgeteilt werden, wenn diese Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf eines solchen FINANZVERMÖGENS von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER SCHWEIZ mit der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS mit der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER SCHWEIZ im Rahmen des MELDERAHMENS FÜR KRYPTOWERTE geteilt werden, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT hat nach Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt F jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entschieden.“

7.    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)    Folgende Absätze werden eingefügt:

(3a)    Ungeachtet des Absatzes 3 sind für Konten, die allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom ... [Datum der Unterzeichnung] vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als MELDEPFLICHTIGES KONTO behandelt werden, und — hinsichtlich aller MELDEPFLICHTIGER KONTEN — für die zusätzlichen Informationen, die gemäß den mit diesem Änderungsprotokoll an Artikel 2 Absatz 2 vorgenommenen Änderungen auszutauschen sind, die Informationen für das erste Jahr ab dem Datum der vorläufigen Anwendung dieses Änderungsprotokolls und für alle nachfolgenden Jahre auszutauschen.

(3b)    Ungeachtet der Absätze 3 und 3a müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das ab dem 31. Dezember des Jahres vor dem Datum der vorläufigen Anwendung des Änderungsprotokolls vom ... [Datum der Unterzeichnung] von einem MELDEPFLICHTIGEN FINANZINSTITUT geführt wird, und für Berichtszeiträume, die mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, mitgeteilt werden, wenn diese vom MELDEPFLICHTIGEN FINANZINSTITUT im Einklang mit Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt A Absatz 1 Buchstabe b sowie Unterabschnitt A Absatz 6a gemeldet werden.“

b)    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)    Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-SCHEMA für den gemeinsamen Meldestandard aus, indem sie das von der OECD gebilligte GEMEINSAME ÜBERTRAGUNGSSYSTEM oder jedes andere geeignete Datenübertragungssystem, das künftig beschlossen werden könnte, nutzen.“

c)    Absatz 5 wird gestrichen.

8.    Nach Artikel 4 wird folgender Titel eingefügt:

„TITEL 2

AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4a

Ziel

Ziel dieses Titels ist es, einen Rahmen für die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz festzulegen, damit die für die Anwendung des Mehrwertsteuerrechts verantwortlichen Behörden einander bei der Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und bei dem Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen unterstützen können.

Artikel 4b

Anwendungsbereich

(1)    In diesem Titel werden Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Beitreibung folgender Forderungen festgelegt:

a)    Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer;

b)    Geldstrafen und Geldbußen, einschließlich Gebühren und Zuschlägen im Zusammenhang mit Forderungen gemäß Buchstabe a, die von den — für die Erhebung der Mehrwertsteuer oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen — Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden; und

c)    Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Forderungen.

(2)    Dieser Titel lässt die Anwendung der Vorschriften über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zwischen den Mitgliedstaaten unberührt.

Artikel 4c

Organisation

(1)    Jeder Staat benennt ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Anwendung dieses Titels des Abkommens zuständig ist. Bis auf Weiteres sind die zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten die zentralen Verbindungsbüros, die für die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen den Mitgliedstaaten bestimmt wurden. Die Schweiz teilt dem GEMISCHTEN AUSSCHUSS ihr zentrales Verbindungsbüro mit.

(2)    Jeder Staat unterrichtet den GEMISCHTEN AUSSCHUSS über alle einschlägigen Änderungen in Bezug auf das benannte zentrale Verbindungsbüro. Der GEMISCHTE AUSSCHUSS teilt den Mitgliedstaaten und der Schweiz die erhaltenen Informationen mit.

Kapitel 2

Informationsaustausch

Artikel 4d

Informationsersuchen

(1)    Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten sinngemäß für die Zwecke dieses Titels.

(2)    Ein Informationsersuchen wird unter Verwendung des von der OECD gebilligten GEMEINSAMEN ÜBERTRAGUNGSSYSTEMS oder jedes anderen geeigneten Datenübertragungssystems, das künftig beschlossen werden könnte, gestellt.

Kapitel 3

Zustellung von Schriftstücken

Artikel 4e

Art und Weise der Zustellung

Eine zuständige Behörde mit Sitz in einem Staat kann einer Person in einem anderen Staat, in dessen Hoheitsgebiet dieser Titel Anwendung findet, jedes Dokument, das sich auf eine in Artikel 4b genannte Forderung oder deren Beitreibung bezieht, direkt per Post, per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.

Kapitel 4

Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen

Artikel 4f

Beitreibungsersuchen

(1)    Auf Ersuchen der beantragenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung der in Artikel 4b genannten Forderungen vor, für die im Staat der beantragenden Behörde ein Vollstreckungstitel besteht. Ein Beitreibungsersuchen wird unter Verwendung des von der OECD gebilligten GEMEINSAMEN ÜBERTRAGUNGSSYSTEMS oder jedes anderen geeigneten Datenübertragungssystems, das künftig beschlossen werden könnte, gestellt.

(2)    Erlangt die beantragende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.

Artikel 4g

Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen

(1)    Außer in den Fällen, auf die Artikel 4j Absatz 4 Unterabsatz 3 Anwendung findet, kann die beantragende Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls und solange die Forderung oder der Titel für ihre Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde angefochten werden.

(2)    Bevor die beantragende Behörde ein Beitreibungsersuchen stellt,

a)    sind geeignete, im Staat der beantragenden Behörde zur Verfügung stehende Beitreibungsverfahren anzuwenden, außer in Fällen, in denen es offensichtlich ist, dass in diesem Staat keine Vermögenswerte zur Beitreibung vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führen werden, und der beantragenden Behörde Informationen vorliegen, wonach die betreffende Person im Staat der ersuchten Behörde über Vermögenswerte verfügt; und

b)    wird im Staat der beantragenden Behörde verfügbare angemessene Amtshilfe bei der Beitreibung von denjenigen Staaten beantragt, die — ähnlich diesem Titel — verpflichtet sind, Amtshilfe bei der Beitreibung zu leisten, wenn eindeutige Hinweise auf in diesem Staat verfügbare Vermögenswerte vorliegen und die Amtshilfe bei der Beitreibung wahrscheinlich zur vollständigen Begleichung der Forderung führen wird.

Der Rückgriff auf solche im Staat der beantragenden Behörde verfügbaren Beitreibungsverfahren und Amtshilfe bei der Beitreibung ist nicht erforderlich, wenn dies unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde.

Artikel 4h

Titel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde und andere begleitende Dokumente

(1)    Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Titel beizufügen, der zur Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ermächtigt. Dies bildet die alleinige Grundlage für Beitreibungsmaßnahmen im Staat der ersuchten Behörde, und in diesem Staat darf kein besonderer Akt zur Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung vorgeschrieben werden.

Der GEMISCHTE AUSSCHUSS legt die Informationen fest, die in dem einheitlichen Titel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde anzugeben sind.

(2)    Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung ist ein Scan oder eine Kopie des ursprünglichen Titels für die Vollstreckung im beantragenden Staat beizufügen. Ihm können weitere Unterlagen beigefügt werden.

Artikel 4i

Erledigung eines Beitreibungsersuchens

(1)    Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, wird zum Zwecke der Beitreibung im Staat der ersuchten Behörde jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung dieses Staats behandelt. Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind.

(2)    Der Staat der ersuchten Behörde ist nicht verpflichtet, Forderungen, um deren Beitreibung ersucht wird, bevorzugt zu behandeln, die vergleichbare, im Staat der ersuchten Behörde entstandene Forderungen genießen, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder das Recht dieses Staats nichts anderes vorsieht. Ein Staat, der in Erfüllung dieses Titels in einem anderen Staat entstandene Forderungen bevorzugt behandelt, darf gleichen oder vergleichbaren Forderungen anderer Mitgliedstaaten dieselbe bevorzugte Behandlung unter denselben Voraussetzungen nicht verweigern.

(3)    Die Beitreibung durch den Staat der ersuchten Behörde erfolgt in der Währung dieses Staats.

Artikel 4j

Streitigkeiten

(1)    Streitigkeiten über die Forderung, über den ursprünglichen Titel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde oder über den einheitlichen Titel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Zustellung durch eine beantragende Behörde fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des Staats der beantragenden Behörde. Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Titel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde oder der einheitliche Titel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des Staats der beantragenden Behörde nach dessen Recht einzulegen hat.

(2)    Bei Streitigkeiten über die im Staat der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen, einschließlich über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einreichung eines Beitreibungsersuchens nach diesem Abkommen, ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Staats nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.

(3)    Wurde ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt, so teilt die beantragende Behörde das der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.

(4)    Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3 entweder von der beantragenden Behörde oder von der betroffenen Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die beantragende Behörde ersucht gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes um ein anderes Vorgehen.

Auf Ersuchen der beantragenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Artikels 4l kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften es zulassen.

Die beantragende Behörde kann nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der dort geltenden Verwaltungspraxis die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die im Staat der ersuchten Behörde geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraxis es zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, so haftet die beantragende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwa geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des Staats der ersuchten Behörde.

Wurde zwischen dem Staat der beantragenden Behörde und dem Staat der ersuchten Behörde ein Verständigungsverfahren eingeleitet, dessen Ergebnis Auswirkungen auf die Forderung haben könnte, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Beitreibungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, es liegt ein Fall unmittelbarer Dringlichkeit wegen Betrugs oder Insolvenz vor. Werden die Beitreibungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet Unterabsatz 2 Anwendung.

Artikel 4k

Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung

(1)    Die beantragende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit.

(2)    Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Instanz im Sinne des Artikels 4j Absatz 1 zurück, so teilt die beantragende Behörde diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Titels für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde. Die ersuchte Behörde ergreift dann weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten einheitlichen Titels.

Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Titels für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Titel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde oder der ursprüngliche einheitliche Titel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ungültig ist.

Die Artikel 4h und 4j gelten für den geänderten einheitlichen Titel.

Artikel 4l

Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Auf Ersuchen der beantragenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern das nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, falls eine Forderung oder der ursprüngliche Titel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder falls für die Forderung im Staat der beantragenden Behörde noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Staats der beantragenden Behörde in einer vergleichbaren Situation möglich sind.

Damit diesem Artikel Wirksamkeit verliehen wird, gelten Artikel 4f Absatz 2 sowie die Artikel 4i, 4j und 4k sinngemäß.

Artikel 4m

Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde

(1)    Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 4f bis 4l vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe gemäß Artikel 4d, 4f oder 4l auf Forderungen bezieht, die — ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Anfechtung der Forderung im Staat der beantragenden Behörde nicht mehr möglich ist — älter als fünf Jahre sind. Bei angefochtenen Forderungen wird dieser Zeitraum ab dem Tag gerechnet, an dem die endgültige Entscheidung über die Streitigkeit ergeht.

Hat der Staat der beantragenden Behörde einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans gewährt, so darf die Fünfjahresfrist nicht vor dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist beginnen. In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die — ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt — älter als zehn Jahre sind.

(2)    Ein Staat ist nicht zur Amtshilfe verpflichtet, wenn die unter diesen Titel fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersucht wird, insgesamt weniger als einen vom GEMISCHTEN AUSSCHUSS in Euro festzulegenden Betrag betragen.

(3)    Solange der GEMISCHTE AUSSCHUSS keinen solchen Schwellenwert festgelegt oder diesen nicht geändert hat, wird der in Absatz 2 genannte Betrag wie folgt festgesetzt:

a)    10 000 EUR ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Titels;

b)    5 000 EUR, sofern im Jahresdurchschnitt eines Fünfjahreszeitraums, der am 1. Januar jedes Kalenderjahres beginnt, kein Staat mehr als 200 Beitreibungsersuchen gemäß Artikel 4f Absatz 1 erhalten hat; andernfalls bleibt der Schwellenwert bei 10 000 EUR.

Der Schwellenwert von 5 000 EUR wird erneut auf 10 000 EUR gesetzt, sofern im Jahresdurchschnitt eines Fünfjahreszeitraums, der am 1. Januar jedes Kalenderjahres beginnt, kein Staat mehr als 250 Beitreibungsersuchen gemäß Artikel 4f Absatz 1 erhalten hat. Buchstabe b kann danach erneut angewandt werden.

Der GEMISCHTE AUSSCHUSS unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Schweiz über jede Änderung des jährlich geltenden Schwellenwerts.

(4)    Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens mit.

Artikel 4n

Fragen der Verjährung

(1)    Fragen der Verjährungsfristen werden ausschließlich durch das Recht des Staats der beantragenden Behörde geregelt.

(2)    Jedes Ersuchen um Beitreibung oder jede Sicherungsmaßnahme nach diesem Titel bewirkt, dass die Verjährungsfrist für die betreffenden Forderungen ausgesetzt wird, bis die ersuchte Behörde das Ersuchen erledigt hat. 

Die in Unterabsatz 1 genannte Aussetzung darf fünf Jahre ab dem Tag des Verschickens des Ersuchens um Beitreibung oder der Sicherungsmaßnahmen nicht überschreiten.

(3)    Absatz 2 berührt nicht das Recht des Staats der beantragenden Behörde, nach dem in diesem Staat geltenden Recht Maßnahmen zu ergreifen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist bewirken.

Artikel 4o

Kosten

(1)    Die ersuchte Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Kosten nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften beizutreiben und einzubehalten.

Darüber hinaus kann die ersuchte Behörde 5 % des beigetriebenen Betrags einbehalten, jedoch mindestens 500 EUR und höchstens 5 000 EUR.

(2)    Die Staaten verzichten untereinander auf weitere Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die ihnen aus der gegenseitigen Amtshilfe nach diesem Titel entstehen.

In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

(3)    Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist der Staat der beantragenden Behörde gegenüber dem Staat der ersuchten Behörde für alle Kosten und Verluste aus Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des von der beantragenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und/oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.

Kapitel 5

Durchführung und Anwendung

Artikel 4p

Gemischter Ausschuss

(1)    Die VERTRAGSPARTEIEN richten einen GEMISCHTEN AUSSCHUSS ein, der sich aus Vertretern der VERTRAGSPARTEIEN zusammensetzt. Der GEMISCHTE AUSSCHUSS stellt sicher, dass der Titel reibungslos funktioniert und ordnungsgemäß durchgeführt wird.

(2)    Der GEMISCHTE AUSSCHUSS gibt Empfehlungen zur Förderung der Ziele dieses Titels ab und nimmt Beschlüsse an

a)    zur Annahme von Standardformblättern für die Kommunikation im Rahmen von Ersuchen nach diesem Titel und für die in Artikel 4h Absatz 1 und Artikel 4k Absatz 2 genannten einheitlichen Titel;

b)    zur Verwendung der Sprachen in den Ersuchen, in den einheitlichen Titeln und in anderen Standardformblättern, die für die Amtshilfe nach diesem Titel verwendet werden, sowie in anderen begleitenden Dokumenten gemäß Artikel 4h und Artikel 4k Absatz 2;

c)    zur Festlegung der Übermittlungswege für Ersuchen und Mitteilungen, wenn der GEMISCHTE AUSSCHUSS der Auffassung ist, dass das von der OECD gebilligte GEMEINSAME ÜBERTRAGUNGSSYSTEM nicht mehr für die Übermittlung von Ersuchen nach diesem Titel verwendet werden sollte;

d)    mit Durchführungsbestimmungen zu den praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren für die Organisation der in Artikel 4c genannten Kontaktstellen;

e)    mit Vorschriften für die Umrechnung der beizutreibenden Beträge und die Überweisung der beigetriebenen Beträge;

f)    zur Änderung der in diesem Titel enthaltenen Verweise auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz;

g)    zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über den Betrag, für den ein Staat nicht verpflichtet ist, Amtshilfe nach Artikel 4m Absatz 2 zu leisten;

h)    zur Festlegung und zum Erlass von Regeln für die statistischen Daten, die von den Staaten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Titels zu erheben sind, und für den Zeitpunkt, bis zu dem die VERTRAGSPARTEIEN dem GEMISCHTEN AUSSCHUSS auf elektronischem Wege eine Liste dieser statistischen Daten zu übermitteln haben;

i)    zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über die praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren für die Erledigung des Beitreibungsersuchens, einschließlich Bestimmungen über Verzugszinsen und über Ratenzahlungsvereinbarungen für Schuldner;

j)    zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über die praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren für die in Artikel 4j genannten Streitigkeiten;

k)    zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über die praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren bei Änderungen oder Rücknahmen von Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung;

l)    zur Festlegung eines Verfahrens für den Abschluss einer Dienstleistungsvereinbarung, das die technische Qualität und die Quantität der für das Funktionieren der Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste sicherstellt, sowie im Bedarfsfall zum Abschluss einer Dienstleistungsvereinbarung.

(3)    Der GEMISCHTE AUSSCHUSS arbeitet nach dem Prinzip der Einstimmigkeit der VERTRAGSPARTEIEN. Beschlüsse des GEMISCHTEN AUSSCHUSSES sind für die VERTRAGSPARTEIEN verbindlich. Der GEMISCHTE AUSSCHUSS gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich, zu veranlassen, dass die in Absatz 2 genannten Beschlüsse innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Titels vom GEMISCHTEN AUSSCHUSS erlassen werden.

Erzielen die VERTRAGSPARTEIEN keine Einigung über den Erlass der in Absatz 2 genannten Beschlüsse, so benennt jede PARTEI einen Vertreter und nimmt bilaterale Gespräche auf, um die noch offenen Fragen innerhalb von zwölf Monaten gütlich beizulegen.

(4)    Der GEMISCHTE AUSSCHUSS tritt mindestens einmal jährlich zusammen und überprüft alle fünf Jahre die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieses Titels. Jede VERTRAGSPARTEI kann eine Sitzung des Ausschusses einberufen. Den Vorsitz des GEMISCHTEN AUSSCHUSSES führt abwechselnd eine der beiden VERTRAGSPARTEIEN. Datum, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden von den VERTRAGSPARTEIEN einvernehmlich festgelegt.

(5)    Wünscht eine VERTRAGSPARTEI eine Änderung dieses Titels, so setzt sie den GEMISCHTEN AUSSCHUSS davon in Kenntnis. Änderungen an diesem Titel treten nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.

Artikel 4q

Verwendung der Standardformblätter für die Amtshilfe bei der Beitreibung im Rahmen anderer Abkommen

Die vom GEMISCHTEN AUSSCHUSS angenommenen Standardformblätter für Ersuchen nach diesem Titel und für die in Artikel 4h und Artikel 4k Absatz 2 genannten begleitenden Dokumente können auch für die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen einem Mitgliedstaat und der Schweiz in Bezug auf andere Forderungen verwendet werden, für die nach dem am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichneten Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen*, eine Amtshilfe bei der Beitreibung möglich ist, sowie für die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen einem Mitgliedstaat und der Schweiz in Bezug auf andere als die in Artikel 4b genannten Forderungen, sofern eine solche Amtshilfe bei der Beitreibung im Rahmen anderer rechtsverbindlicher Instrumente über die Amtshilfe bei der Beitreibung möglich ist. Die Verwendung und Annahme solcher Standardformblätter für die Amtshilfe bei der Beitreibung bei anderen Forderungen gemäß diesem Absatz ist nicht an eine Bestätigung dieser Möglichkeit in den anderen betreffenden Abkommen geknüpft.

Artikel 4r

Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen

Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben an eine Person, die in einem anderen Staat niedergelassen oder wohnhaft ist, in dessen Hoheitsgebiet dieser Titel Anwendung findet, kann der Staat, von dem die Erstattung vorgenommen werden soll, den Staat der Niederlassung oder des Wohnsitzes über die bevorstehende Erstattung unterrichten.

Artikel 4s

Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Die VERTRAGSPARTEIEN prüfen die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung anderer Steuerforderungen innerhalb von vier Jahren nach dem ersten Januar nach Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom ... [Datum der Unterzeichnung].

__________

*    ABl. EU L 46 vom 17.2.2009, S. 8.“

9.    Vor Artikel 5 wird die folgende Überschrift eingefügt:

„TITEL 3

FÜR TITEL 1 UND TITEL 2 GELTENDE BESTIMMUNGEN“

10.    Nach Artikel 6 wird die folgende Überschrift eingefügt:

„TITEL 4

SONSTIGE BESTIMMUNGEN“

11.    Anhang I wird wie folgt geändert:

a)    Abschnitt I Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

i)    Der einleitende Teil und die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis F muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) Folgendes melden:

1.    die folgenden Informationen:

a)    Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER des Kontos ist, und die Information, ob der KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat;

b)    sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) (ein Mitgliedstaat, die Schweiz oder ein anderer Staat) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON sowie die Funktion(en), aufgrund derer jede dieser MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist und die Information, ob jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat; und

c)    die Angabe, ob es sich um ein gemeinsames Konto handelt, einschließlich der Anzahl der KONTOINHABER des gemeinsamen Kontos;

2.    die Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und die Angabe, ob es sich beim Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt;“

ii)    das Wort „und“ am Ende der Nummer 6 wird gestrichen;

iii)    Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer eingefügt:

„(6a)    bei EIGENKAPITALBETEILIGUNG an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON Eigner einer EIGENKAPITALBETEILIGUNG ist, und“

b)    Abschnitt I Unterabschnitt C erhält folgende Fassung:

„C.    Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten ist und nicht nach innerstaatlichem Recht oder (falls anwendbar) anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um in Bezug auf BESTEHENDE KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs zu beschaffen, das auf das Jahr folgt, in dem BESTEHENDE KONTEN als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, und wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bereits BESTEHENDE KONTO gemäß den inländischen VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE zu aktualisieren.“

c)    In Abschnitt I wird folgender Unterabschnitt angefügt:

„F.    Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 5 Buchstabe b und sofern das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten nicht anderweitig entscheidet, müssen die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines FINANZVERMÖGENS nicht gemeldet werden, soweit diese Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung dieses FINANZVERMÖGENS vom MELDENDEN FINANZINSTITUT im Rahmen des MELDERAHMENS FÜR KRYPTOWERTE gemeldet werden.

d)    Abschnitt VI Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)    Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE erhobenen und gepflegten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit den FATF-Empfehlungen von 2012 stehen. Ist das MELDENDE FINANZINSTITUT rechtlich nicht verpflichtet, die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE im Einklang mit den FATF-Empfehlungen von 2012 anzuwenden, wendet es zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.“

e)    In Abschnitt VII wird nach Unterabschnitt A folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Aa.    Vorübergehendes Fehlen einer Selbstauskunft. In Ausnahmefällen, in denen ein MELDENDES FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft für ein NEUKONTO nicht rechtzeitig erhalten kann, wendet das MELDENDE FINANZINSTITUT, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Berichtszeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für bereits BESTEHENDE KONTEN an, bis diese Selbstauskunft erlangt und validiert ist.“

f)    Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 5 bis 7 erhält folgende Fassung:

„5.    Der Ausdruck ‚EINLAGENINSTITUT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der

a)    im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder

b)    SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE oder DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten seiner Kunden hält.

6.    Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER,

a)    der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:

i)    Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,

ii)    individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

iii)    sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter oder

b)    dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.

Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus, beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder: i) während des Dreijahreszeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Für die Zwecke des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii schließt der Ausdruck ‚sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter‘ nicht die Erbringung von Dienstleistungen ein, die TAUSCHGESCHÄFTE für oder im Namen von Kunden bewirken. Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt.

Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von ‚FINANZINSTITUT‘ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche (‚Financial Action Task Force on Money Laundering‘ — FATF) vereinbar ist.

7.    Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, RELEVANTEN KRYPTOWERTEN, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN. Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.“

g)    In Abschnitt VIII werden nach Unterabschnitt A Nummer 8 folgende Nummern eingefügt:

„9.    Der Ausdruck „SPEZIFIZIERTES ELEKTRONISCHES GELDPRODUKT“ bedeutet jedes Produkt, das

a)    eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT-WÄHRUNG ist,

b)    gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,

c)    eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-WÄHRUNG lautet,

d)    von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und

e)    kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischer Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIAT-WÄHRUNG jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.

Der Ausdruck ‚SPEZIFIZIERTES ELEKTRONISCHES GELDPRODUKT‘ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden RECHTSTRÄGERS entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.

10.    Der Ausdruck ‚DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG‘ bedeutet jede digitale FIAT-WÄHRUNG, die von einer ZENTRALBANK oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.

11.    Der Ausdruck ‚FIAT-WÄHRUNG‘ bedeutet die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten ZENTRALBANK oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen, einschließlich Bankreserven und DIGITALEN ZENTRALBANKWÄHRUNGEN. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (einschließlich SPEZIFIZIERTER ELEKTRONISCHER GELDPRODUKTE).

12.    Der Ausdruck „KRYPTOWERT“ bezeichnet eine digitale Darstellung eines Wertes, der auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern.

13.    Der Ausdruck ‚RELEVANTER KRYPTOWERT‘ bedeutet jegliche KRYPTOWERTE, die keine DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG, kein SPEZIFIZIERTES ELEKTRONISCHES GELDPRODUKT oder keine KRYPTOWERTE sind, für die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

14.    Der Ausdruck ‚TAUSCHGESCHÄFT‘ bedeutet jeglichen

a)    Tausch zwischen RELEVANTEN KRYPTOWERTEN und FIAT-WÄHRUNGEN, und

b)    Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von RELEVANTEN KRYPTOWERTEN.“

h)    Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)    einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine ZENTRALBANK, außer

i)    bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer SPEZIFIZIERTEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHRINSTITUTS oder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen, oder

ii)    bei der Führung DIGITALER ZENTRALBANKWÄHRUNGEN für KONTOINHABER, bei denen es sich nicht um FINANZINSTITUTE, STAATLICHE RECHTSTRÄGER, INTERNATIONALE ORGANISATIONEN oder ZENTRALBANKEN handelt,“

i)    In Abschnitt VIII wird das Wort „und“ am Ende des Unterabschnitts B Nummer 1 Buchstabe d gestrichen; 

j)    in Abschnitt VIII wird der Punkt am Ende des Unterabschnitts B Nummer 1 Buchstabe e durch ein Semikolon ersetzt, und danach wird das Wort „oder“ eingefügt;

k)    in Abschnitt VIII werden nach Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe e folgende Buchstaben eingefügt:

„f)    einen Schweizerischen QUALIFIZIERTEN GEMEINNÜTZIGEN RECHTSTRÄGER.“

l)    in Abschnitt VIII werden nach Unterabschnitt B Nummer 9 folgende Nummern eingefügt:

„10.    Der Ausdruck ‚Schweizerischer QUALIFIZIERTER GEMEINNÜTZIGER RECHTSTRÄGER‘ bedeutet einen in der Schweiz ansässigen RECHTSTRÄGER, für den eine zuständige schweizerische Behörde bestätigt hat, dass dieser RECHTSTRÄGER alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)    Er wird in der Schweiz ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in der Schweiz errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.

b)    Er ist in der Schweiz von der Einkommensteuer befreit.

c)    Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.

d)    Nach dem geltenden Recht der Schweiz oder den Gründungsunterlagen des RECHTSTRÄGERS dürfen die Einkünfte und Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen RECHTSTRÄGER ausgeschüttet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des RECHTSTRÄGERS oder als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des beizulegenden Marktwerts eines vom RECHTSTRÄGER erworbenen Vermögensgegenstands; und

e)    nach dem geltenden Recht der Schweiz oder den Gründungsunterlagen des RECHTSTRÄGERS müssen bei der Abwicklung oder Auflösung des RECHTSTRÄGERS alle seine Vermögenswerte an einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere Organisation verteilt werden, die die in den Ziffern i bis v genannten Bedingungen erfüllen oder der Regierung der Schweiz oder einer ihrer Gebietskörperschaften anheimfallen.“

m)    Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.    Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem EINLAGENINSTITUT geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch

a)    Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,

b)    ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliche SPEZIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN GELDPRODUKTE repräsentiert, die zugunsten eines Kunden gehalten werden, und

c)    ein Konto, auf dem eine oder mehrere DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten eines Kunden gehalten werden.“

n)    Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)    ein FINANZKONTO, das ab dem 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2015 oder — wenn das Konto allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom ... [Datum der Unterzeichnung] vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als FINANZKONTO behandelt wird — ab dem 31. Dezember des Jahres vor dem Datum der vorläufigen Anwendung des letztgenannten Änderungsprotokolls von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird.“

o)    Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.    Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das zum oder nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2015 oder — wenn das Konto allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom ... [Datum der Unterzeichnung] vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als FINANZKONTO behandelt wird — zum oder nach dem Tag der vorläufigen Anwendung des letztgenannten Änderungsprotokolls eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO im Sinne der erweiterten Bestimmung des Begriffs ‚BESTEHENDES KONTO‘ nach Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird.“

p)    In Abschnitt VIII wird nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e Ziffer iv folgende Ziffer eingefügt:

„v)    einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:

   Das Konto wird ausschließlich zur Einlage von Kapital verwendet, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden soll;

   alle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt, bis das MELDENDE FINANZINSTITUT eine unabhängige Bestätigung über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält;

   das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung geschlossen oder in ein Konto auf den Namen der Gesellschaft umgewandelt;

   jegliche Rückzahlungen, die sich aus einer gescheiterten Gründung oder Kapitalerhöhung ergeben, werden ohne Gebühren für Dienstleister und ähnliche Gebühren ausschließlich an die Personen geleistet, die die Beträge eingebracht haben; und

   das Konto wurde vor nicht mehr als 12 Monaten eingerichtet.“

q)    In Abschnitt VIII wird nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e folgender Doppelbuchstabe eingefügt:

„ea)    ein EINLAGENKONTO, das sämtliche SPEZIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN GELDPRODUKTE repräsentiert, die zugunsten eines Kunden gehalten werden, wenn der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen an keinem Tag im Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Berichtszeitraum 10 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 10 000 USD übersteigt.“

r)    Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.    Der Ausdruck ‚MELDEPFLICHTIGE PERSON‘ bedeutet eine PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES, jedoch nicht i) einen RECHTSTRÄGER, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) einen RECHTSTRÄGER, der ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS nach Ziffer i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) eine INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein FINANZINSTITUT.“

s)    Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)    einen anderen Staat, i) mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat oder die Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von dem Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz veröffentlichten Liste aufgeführt ist.“

t)    In Abschnitt VIII wird nach Unterabschnitt E Nummer 6 folgende Nummer eingefügt:

„7.    Der Ausdruck ‚STAATLICHER VERIFIZIERUNGSDIENST‘ bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein MELDEPFLICHTIGER STAAT einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines KONTOINHABERS oder einer BEHERRSCHENDEN PERSON zur Verfügung stellt.“

u)    Nach Abschnitt IX wird folgender Abschnitt angefügt:

„Abschnitt X

ÜBERGANGSMAẞNAHMEN

Ungeachtet des Abschnitts I Unterabschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Unterabschnitt A Nummer 6a müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das ab dem 31. Dezember des Jahres vor dem Datum der vorläufigen Anwendung des Änderungsprotokolls vom ... [Datum der Unterzeichnung] von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird, und für Berichtszeiträume, die mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, gemeldet werden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar sind.“

12.    Anhang III Buchstabe ac wird gestrichen.

13.    Die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Abkommen und zu den Anhängen erhält folgende Fassung:

„GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM ABKOMMEN UND ZU DEN ANHÄNGEN

Die VERTRAGSPARTEIEN kommen im Hinblick auf die Durchführung des durch das Änderungsprotokoll vom ... [Datum der Unterzeichnung] geänderten Abkommens und der Anhänge überein, dass die Kommentare zum OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN und zu dem GEMEINSAMEN MELDESTANDARD sowie die Kommentare zum Addendum zum OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von 2023 und zur Aktualisierung des GEMEINSAMEN MELDESTANDARDS von 2023 als Referenz oder zur Auslegung herangezogen werden sollten, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.“

14.    Die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 5 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien kommen überein, dass Artikel 5 des Abkommens mit dem jüngsten OECD-Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen, der in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens verankert ist, übereinstimmt. Daher kommen die VERTRAGSPARTEIEN im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 5 überein, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen zur Auslegung herangezogen werden sollte.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

(1)    Dieses Änderungsprotokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die VERTRAGSPARTEIEN einander den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren mitgeteilt haben.

(2)    Ungeachtet des Absatzes 1 wenden die VERTRAGSPARTEIEN die in Artikel 1 dieses Änderungsprotokolls vorgesehenen Änderungen der folgenden Artikel des Abkommens, der Anhänge des Abkommens und der Erklärungen bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls ab dem 1. Januar 2026 vorläufig an, sofern jede VERTRAGSPARTEI der anderen bis zum 31. Dezember 2025 den Abschluss ihrer jeweiligen für eine solche vorläufige Anwendung erforderlichen internen Verfahren mitgeteilt hat:

   Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben m und u

   Artikel 2

   Artikel 3

   Artikel 4p

   Anhang I

   Anhang III

   die Gemeinsamen Erklärungen der VERTRAGSPARTEIEN.

(3)    Ungeachtet des Absatzes 1 findet Titel 2 des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens mit Ausnahme von Artikel 4p ab dem 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls in Bezug auf Steuerforderungen Anwendung, die nach dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls entstehen.

Artikel 3

Sprachen

Dieses Änderungsprotokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Änderungsprotokoll gesetzt.

Geschehen zu ... im Jahr zweitausendfünfundzwanzig.

Für die Europäische Union

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

(1)

   Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU L 157 vom 26.6.2003, S. 38).

(2)

   ABl. EU L 385 vom 29.12.2004, S. 30.

(3)

     ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 12.

(4)

   Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. EU L, 24.10.2023).

(5)

   Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. EU L 64 vom 11.3.2011, S. 1). 

(6)

   RS 235.1.

(7)

   RS 235.11.

(8)

   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(9)

   Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. EU L 215 vom 25.8.2000, S. 1).

(10)

     Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EU L 281 vom 28.11.1995, S. 31).

(11)

     COM(2024) 7 final.