Brüssel, den 3.7.2025

COM(2025) 353 final

2025/0190(COD)

Vorschlag für einen

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Unionsgeschmacksmuster (kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals erheblich geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2.Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987 1 ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3.Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert 2 und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4.Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster 3 kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind 4 . Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Anpassungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5.Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese vorläufige konsolidierte Fassung wurde vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

2025/0190 (COD)

Vorschlag für einen

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Unionsgeschmacksmuster (kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

🡻 6/2002 (angepasst)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag  über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 5 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

🡻 

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates 6 wurde mehrfach und erheblich geändert 7 . Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. 

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(2)Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde ein Geschmacksmusterschutzsystem speziell für die Europäische Gemeinschaft  , nunmehr die Europäische Union,  geschaffen, das seitdem den Schutz von Geschmacksmustern auf Unionsebene vorsah, parallel zum Schutz von Mustern und Modellen, der auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten im Einklang mit deren nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Mustern und Modellen, die gemäß der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 harmonisiert wurden, verfügbar ist.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(3)Schutz für gewerbliche Geschmacksmuster fördert deshalb nicht nur den Beitrag einzelner Entwerfer zu der herausragenden Gesamtleistung der  Union  auf diesem Gebiet, sondern ermutigt auch zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(4)Ein solches Geschmacksmustersystem wäre die Voraussetzung, um auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten der  Union  auf einen entsprechenden Geschmacksmusterschutz hinzuwirken.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(5)Seit der Einrichtung des Gemeinschaftsgeschmacksmustersystems  , nunmehr des Unionsgeschmacksmustersystems,  hat die Erfahrung gezeigt, dass einzelne Entwerfer und Unternehmen innerhalb der Union und in Drittländern das System angenommen haben und es eine erfolgreiche und tragfähige Ergänzung oder Alternative zum Schutz von Geschmacksmustern auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 6

(6)Nationale Systeme zum Schutz von Geschmacksmustern sind jedoch nach wie vor notwendig für einzelne Entwerfer und Unternehmen, die keinen Schutz ihrer Geschmacksmuster auf Unionsebene wünschen oder denen ein solcher Schutz verwehrt ist, obwohl sie auf nationaler Ebene problemlos Geschmacksmusterschutz erlangen können. Jede Person, die Geschmacksmusterschutz beantragen möchte, sollte selbst entscheiden können, welche Art von Schutz sie erhalten möchte, sei es ein nationales Geschmacksmuster in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder ein Unionsgeschmacksmuster oder beides.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(7)Die nationalen Rechtsordnungen und Verfahren für Geschmacksmuster  sollten  dem Geschmacksmustersystem der Union in angemessenem Umfang  entsprechen , um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Geschmacksmustern überall in der Union  festzulegen . Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“), die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum sollten dies im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 vorgesehenen Zusammenarbeit durch Anstrengungen zur Förderung der Angleichung von Vorgehensweisen und technischen Hilfsmitteln im Bereich des Geschmacksmusterschutzes ergänzen.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 10

(8)Ergänzend zur Verwaltung des Unionsgeschmacksmustersystems ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Amt das System angemessen fördert, im Hinblick auf Sensibilisierung und besseres Verständnis für die Möglichkeit, Geschmacksmusterschutz auf Unionsebene zu erlangen und zu nutzen, und für den diesbezüglichen Wert und die damit verbundenen Vorteile.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(9)Seit der Einführung des Systems der Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat die Entwicklung der Informationstechnologie zur Entstehung neuer Geschmacksmuster geführt, die nicht durch physische Erzeugnisse verkörpert sind.  Die  Definition der als Geschmacksmuster schutzfähigen Erzeugnisse  sollte  auch solche Erzeugnisse eindeutig  einschließen , die in einem physischen Objekt verkörpert sind, die in einer grafischen Darstellung visualisiert sind oder in der räumlichen Anordnung von Gegenständen erkennbar werden, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen. In diesem Zusammenhang sollte anerkannt werden, dass Animationen wie die Bewegung oder die Zustandsänderung der Merkmale eines Erzeugnisses zur Erscheinungsform von Geschmacksmustern beitragen können, insbesondere bei Geschmacksmustern, die nicht in einem physischen Objekt verkörpert sind.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 12 (angepasst)

(10)Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte  vorgesehen  werden, dass dem Rechtsinhaber durch die Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters für diejenigen Geschmacksmustermerkmale eines Erzeugnisses oder eines Teils davon Schutz gewährt wird, die in einer Anmeldung eines solchen Geschmacksmusters sichtbar wiedergegeben und der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung zugänglich gemacht worden sind.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(11)Abgesehen von der sichtbaren Wiedergabe in einer Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters müssen die Geschmacksmustermerkmale eines Erzeugnisses zu keinem bestimmten Zeitpunkt bzw. in keiner bestimmten Verwendungssituation sichtbar sein, damit der Geschmacksmusterschutz wirksam werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz  sollte  für den Geschmacksmusterschutz von Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses  gelten , die bei der üblichen Verwendung des betreffenden Erzeugnisses sichtbar bleiben müssen.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 14 (angepasst)

(12)Ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, sollte danach beurteilt werden, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Geschmacksmusters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei  diesem Benutzer  hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 10

(13)Technologische Innovationen dürfen nicht dadurch behindert werden, dass ausschließlich technisch bedingten Merkmalen Geschmacksmusterschutz gewährt wird. Das heißt nicht, dass ein Geschmacksmuster unbedingt einen ästhetischen Gehalt aufweisen muss. Ebenso wenig darf die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlichen Fabrikats dadurch behindert werden, dass sich der Schutz auf das Design mechanischer Verbindungselemente erstreckt. Dementsprechend dürfen Merkmale eines Geschmacksmusters, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Geschmacksmusters die Schutzvoraussetzungen erfüllen, nicht herangezogen werden.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 11

(14)Abweichend hiervon können die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 15 (angepasst)

(15)Ein  Unionsgeschmacksmuster  sollte so weit wie möglich den Bedürfnissen aller Wirtschaftszweige in der Union  entsprechen.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 16

(16)Einige dieser Wirtschaftszweige bringen zahlreiche Geschmacksmuster für Erzeugnisse hervor, die häufig nur eine kurze Lebensdauer auf dem Markt haben; für sie ist ein Schutz ohne Eintragungsformalitäten vorteilhaft und die Schutzdauer von geringerer Bedeutung. Andererseits gibt es Wirtschaftszweige, die die Vorteile der Eintragung wegen ihrer größeren Rechtssicherheit schätzen und der Möglichkeit einer längeren, der absehbaren Lebensdauer ihrer Erzeugnisse auf dem Markt entsprechenden Schutzdauer bedürfen.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 17

(17)Hierfür sind zwei Schutzformen notwendig, nämlich ein kurzfristiges nicht eingetragenes Geschmacksmuster und ein längerfristiges eingetragenes Geschmacksmuster.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 18 (angepasst)

(18)Ein eingetragenes  Unionsgeschmacksmuster  macht die Führung eines Registers erforderlich, in das alle Anmeldungen eingetragen werden, die den formalen Erfordernissen entsprechen und deren Anmeldetag feststeht. Das Eintragungssystem sollte grundsätzlich nicht auf eine materiellrechtliche Prüfung der Erfüllung der Schutzvoraussetzungen vor der Eintragung gegründet sein. Dadurch wird die Belastung der Anmelder durch Eintragungs- und andere Verfahrensvorschriften auf ein Minimum beschränkt.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 19 (angepasst)

(19) Ein Unionsgeschmackmuster  sollte nur dann bestehen, wenn das Geschmacksmuster neu ist und wenn es außerdem eine Eigenart im Vergleich zu anderen Geschmacksmustern besitzt.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 20 (angepasst)

(20)Es ist auch notwendig, dass der Entwerfer oder der Rechtsnachfolger  des Entwerfers  die Erzeugnisse, in denen das Geschmacksmuster verwendet wird, vor der Entscheidung darüber, ob der Schutz durch ein eingetragenes  Unionsgeschmackmuster  wünschenswert ist, auf dem Markt testen können. Daher ist vorzusehen, dass Offenbarungen des Geschmacksmusters durch den Entwerfer oder den Rechtsnachfolger  des Entwerfers  oder missbräuchliche Offenbarungen während eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung eines eingetragenen  Unionsgeschmacksmusters  bei der Beurteilung der Neuheit oder der Eigenart des fraglichen Geschmacksmusters nicht schaden.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 14

(21)Angesichts des zunehmenden Einsatzes von 3D-Drucktechnologien in verschiedenen Industriezweigen — unter anderem mithilfe von künstlicher Intelligenz — sowie der sich daraus für die Inhaber von Geschmacksmustern ergebenden Herausforderungen, Nachahmungen ihrer geschützten Geschmacksmuster wirksam zu verhindern, ist es angemessen, vorzusehen, dass das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, mit denen das Geschmacksmuster für den Zweck aufgezeichnet wird, ein Erzeugnis in einer den Schutz des Geschmacksmusters verletzenden Weise nachzubilden, eine Verwendung des Geschmacksmusters darstellt, die der Zustimmung durch den Rechtsinhaber unterliegen sollte.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 15

(22)Um den Geschmacksmusterschutz sicherzustellen und wirksam gegen Produktpiraterie vorzugehen, sowie im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union gemäß dem Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1947) über die Freiheit der Durchfuhr sowie — in Bezug auf Generika — der von der Ministerkonferenz der WTO am 14. November 2001 verabschiedeten Erklärung von Doha über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit, sollte der Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters Dritte daran hindern können, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittländern in die Union zu verbringen, die in der Union nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn in die Erzeugnisse ein Geschmacksmuster aufgenommen worden ist, das mit dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster identisch oder im Wesentlichen identisch ist, oder wenn bei solchen Erzeugnissen ein Geschmacksmuster verwendet wird, das mit dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster identisch oder im Wesentlichen identisch ist, und der Rechtsinhaber keine Zustimmung erteilt hat.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 16

(23)Zu diesem Zweck sollte es den Inhabern eingetragener Unionsgeschmacksmuster gestattet sein, die Einfuhr rechtsverletzender Erzeugnisse und die Überführung solcher Erzeugnisse in sämtliche zollrechtliche Situationen zu verhindern, auch wenn solche Erzeugnisse nicht dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden. Bei der Durchführung der Zollkontrollen sollten die Zollbehörden die in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 vorgesehenen Befugnisse und Verfahren, einschließlich auf Ersuchen der Rechtsinhaber, wahrnehmen. Insbesondere sollten die Zollbehörden die einschlägigen Kontrollen anhand von Kriterien der Risikoanalyse durchführen.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 17

(24)Um die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung von Geschmacksmusterrechten mit der Notwendigkeit, eine Behinderung des freien Handels mit rechtmäßigen Erzeugnissen zu vermeiden, in Einklang zu bringen, sollte der Anspruch des Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters erlöschen, wenn im Zuge des Verfahrens, das vor dem für eine Sachentscheidung über eine Verletzung des Unionsgeschmacksmusters zuständigen Geschmacksmustergerichts der Europäischen Union (im Folgenden „Unionsgeschmacksmustergericht“) eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 21 (angepasst)

(25)Der ausschließliche Charakter des Rechts aus dem eingetragenen  Unionsgeschmacksmuster  steht mit seiner größeren Rechtssicherheit im Einklang. Das nicht eingetragene  Unionsgeschmacksmuster  sollte dagegen nur das Recht verleihen, Nachahmungen zu verhindern. Der Schutz kann sich somit nicht auf Erzeugnisse erstrecken, für die Geschmacksmuster verwendet werden, die das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines anderen Entwerfers sind; dieses Recht sollte sich auch auf den Handel mit Erzeugnissen erstrecken, in denen nachgeahmte Geschmacksmuster verwendet werden.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 22

(26)Die Durchsetzung dieser Rechte muss den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften überlassen bleiben; daher sind in allen Mitgliedstaaten einige grundlegende einheitliche Sanktionen vorzusehen, damit unabhängig von der Rechtsordnung, in der die Durchsetzung verlangt wird, den Rechtsverletzungen Einhalt geboten werden kann.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 18

(27)Die ausschließlichen Rechte aus einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster sollten angemessenen Beschränkungen unterliegen. Neben Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, und Handlungen, die zu Versuchszwecken durchgeführt werden, sollten zulässige Verwendungen Wiedergabehandlungen zum Zweck der Zitierung oder Handlungen im Rahmen der Lehre, die referenzielle Nutzung im Zusammenhang mit vergleichender Werbung und die Verwendung zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie umfassen, sofern diese Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen. Eine Benutzung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters durch Dritte zu künstlerischen Zwecken sollte als rechtmäßig betrachtet werden, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Außerdem sollten die Regeln zu Unionsgeschmacksmustern so angewendet werden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 19 (angepasst)

(28)Mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates 11  wurden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Anwendung des Geschmacksmusterschutzes auf Bauelemente harmonisiert, die mit dem Ziel verwendet werden, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, wenn das Muster bei einem Erzeugnis verwendet oder in ein Erzeugnis aufgenommen wird, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das geschützte Geschmacksmuster des Bauelements abhängig ist. Dementsprechend  ist befunden worden, dass  die  zuvor  in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002  festgelegte  Übergangsbestimmung für Reparaturen in eine dauerhafte Bestimmung umgewandelt werden  sollte . Da die beabsichtigte Wirkung dieser Reparaturklausel darin besteht, der Durchsetzung von eingetragenen und nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusterrechen entgegenzustehen, wenn das Geschmacksmuster eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses zum Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um dessen ursprüngliche Erscheinungsform wiederherzustellen, sollte die Reparaturklausel zu den Verteidigungsmöglichkeiten im Fall einer Verletzung von Unionsgeschmacksmusterrechten im Rahmen  dieser  Verordnung gehören. Aus Gründen der Kohärenz mit der in  der  Richtlinie (EU) 2024/2823  festgelegten  Reparaturklausel und zur Sicherstellung dessen, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters nur beschränkt wird, um zu verhindern, dass den Inhabern von Geschmacksmustern tatsächlich Erzeugnismonopole gewährt werden, ist es ferner erforderlich, die Anwendung der in  dieser  Verordnung festgelegten Reparaturklausel ausdrücklich auf Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses zu beschränken, von dessen Erscheinungsform das geschützte Geschmacksmuster abhängt. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden und in der Lage sind, zwischen konkurrierenden Erzeugnissen, die für die Reparatur verwendet werden können, eine bewusste Entscheidung zu treffen, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass ein Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements, der es versäumt hat, die Verbraucher ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, die Reparaturklausel nicht geltend machen kann. Diese ausführlichen Informationen sollten durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Erzeugnisses bereitgestellt werden und mindestens die Marke, unter der das Erzeugnis vermarktet wird, und den Namen des Herstellers beinhalten.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 20

(29)Zur Wahrung der Wirksamkeit der mit dieser Verordnung angestrebten Liberalisierung des Anschlussmarkts für Ersatzteile und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 12 , unterliegt der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses, um von der Ausnahmeregelung vom Geschmacksmusterschutz im Sinne der Reparaturklausel profitieren zu können, einer Sorgfaltspflicht, mit geeigneten Mitteln — insbesondere vertraglicher Art — sicherzustellen, dass die nachgelagerten Benutzer die fraglichen Bauelemente nicht für eine andere Verwendung vorsehen als zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform. Damit sollte vom Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses jedoch nicht verlangt werden, dass er objektiv und unter allen Umständen gewährleistet, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern tatsächlich ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 23 (angepasst)

(30) Dritte, die  glaubhaft machen  können , dass  sie  ein in den Schutzumfang des eingetragenen  Unionsgeschmacksmusters  fallendes Geschmacksmuster, das diesem nicht nachgeahmt wurde, in der  Union  gutgläubig in Nutzung, einschließlich der Nutzung für gewerbliche Zwecke, genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen  haben ,  haben  unter Umständen Anspruch auf eine begrenzte Nutzung des Geschmacksmusters.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 21 (angepasst)

(31)Um die Vermarktung von durch Geschmacksmuster geschützten Erzeugnissen insbesondere für  kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“)  und einzelne Entwerfer zu erleichtern und das Bewusstsein für die sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene bestehenden Regelungen zur Eintragung von Geschmacksmustern zu schärfen, sollte für die Inhaber von Geschmacksmustern und, mit deren Zustimmung, auch andere Parteien ein allgemein anerkannter Hinweis, bestehend aus dem Symbol

zur Verfügung stehen.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 24 (angepasst)

(32)Ein grundlegendes Ziel dieser Verordnung besteht darin, dass das Verfahren zur Erlangung eines eingetragenen  Unionsgeschmackmusters  für die Anmelder mit den geringstmöglichen Kosten und Schwierigkeiten verbunden ist, damit es sowohl für  KMU  als auch für einzelne Entwerfer leicht zugänglich ist.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 22 (angepasst)

(33)Nur  beim Amt sollte es  möglich sein, die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters einzureichen. Um die Bereitstellung von Informationen und administrativen Leitlinien für Anmelder zum Verfahren für die Eintragung von Unionsgeschmacksmustern zu erleichtern, ist es angebracht, dass das Amt, die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum zu diesen Zwecken gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegten Regelungsrahmen für die Zusammenarbeit zusammenarbeiten.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 24 (angepasst)

(34)Es  ist  von entscheidender Bedeutung, geeignete Mittel bereitzustellen, um für alle Geschmacksmuster eine klare und präzise Wiedergabe zu ermöglichen, die an den technischen Fortschritt in Bezug auf die Visualisierung von Geschmacksmustern und die Bedürfnisse der Wirtschaftszweige der Union angepasst werden kann. Um sicherzustellen, dass dieselbe grafische Wiedergabe für Geschmacksmusteranmeldungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und für Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern verwendet werden kann, sollten das Amt, die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum verpflichtet werden, bei der Festlegung gemeinsamer Standards für die Formerfordernisse, die die Darstellung erfüllen muss, zusammenzuarbeiten.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 25 (angepasst)

(35)Wirtschaftszweige, die sehr viele möglicherweise kurzlebige Geschmacksmuster während kurzer Zeiträume hervorbringen, von denen vielleicht nur einige tatsächlich vermarktet werden, werden  die Verwendung des nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters  vorteilhaft finden. Für diese Wirtschaftszweige besteht ferner der Bedarf, leichter auf das eingetragene  Unionsgeschmacksmuster  zugreifen zu können. Die Möglichkeit, eine Vielzahl von Geschmacksmustern in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen, würde diesem Bedürfnis abhelfen. Die in einer Sammelanmeldung enthaltenen Geschmacksmuster können allerdings geltend gemacht werden oder Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung, eines Insolvenzverfahrens, eines Verzichts, einer Erneuerung, einer Rechtsübertragung, einer Aufschiebung der Bekanntmachung oder einer Nichtigerklärung unabhängig voneinander sein.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 25 (angepasst)

(36)Zur Steigerung der Effizienz ist es ebenfalls angebracht, die Einreichung von Sammelanmeldungen von Unionsgeschmacksmustern zu erleichtern, indem den Anmeldern gestattet wird, Geschmacksmuster in einer Anmeldung zu kombinieren, ohne der Bedingung zu unterliegen, dass die Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, alle derselben Klasse der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle nach dem Abkommen von Locarno (1968) angehören müssen. Es sollte jedoch eine Obergrenze vorgesehen werden, um  den  möglichen Missbrauch von Sammelanmeldungen zu vermeiden.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 26 (angepasst)

(37)Die normale Bekanntmachung nach Eintragung eines  Unionsgeschmacksmusters  könnte in manchen Fällen den kommerziellen Erfolg des Geschmacksmusters zunichtemachen oder gefährden. Die Möglichkeit, die Bekanntmachung um einen angemessenen Zeitraum aufzuschieben, schafft in solchen Fällen Abhilfe.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 27 (angepasst)

(38)Ein Klageverfahren betreffend die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen  Unionsgeschmacksmusters  an einem einzigen Ort  sollte  gegenüber Verfahren vor unterschiedlichen einzelstaatlichen Gerichten kosten- und zeitsparend  sein .

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 28 (angepasst)

(39)In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Möglichkeit der Beschwerde vor einer Beschwerdekammer und in letzter Instanz vor dem Gerichtshof zu gewährleisten. Auf diese Weise  sollte  sich eine einheitliche Auslegung der Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit von  Unionsgeschmacksmustern  herausbilden.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 26

(40)Aus Gründen der Effizienz und zur Straffung der Verfahren sollten die Zustellungs- und Kommunikationsmittel ausschließlich elektronisch sein. Es ist jedoch wichtig, dass das Amt — sowohl online als auch offline — angemessene technische Leitlinien und Unterstützung bereitstellt, um die Nutzung elektronischer Mittel zu erleichtern und eine digitale Kluft zu verhindern.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 29 (angepasst)

(41)Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Rechte aus einem  Unionsgeschmacksmuster  in der gesamten  Union  wirksam durchgesetzt werden können.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 30

(42)Die Streitbeilegungsregelungen sollten so weit wie möglich ein „forum shopping“ verhindern. Daher sind klare Regeln über die internationale Zuständigkeit erforderlich.

🡻 6/2002 Erwägungsgrund 31 (angepasst)

(43)Diese Verordnung schließt nicht aus, dass auf Geschmacksmuster, die durch  Unionsgeschmacksmuster  geschützt werden, Rechtsvorschriften zum gewerblichen Rechtsschutz oder andere einschlägige Vorschriften der Mitgliedstaaten Anwendung finden, die sich beispielsweise auf den durch Eintragung erlangten Geschmacksmusterschutz oder auf nicht eingetragene Geschmacksmuster, Marken, Patente und Gebrauchsmuster, unlauteren Wettbewerb oder zivilrechtliche Haftung beziehen.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 36 (angepasst)

(44)Angesichts der fortgeschrittenen Harmonisierung des Urheberrechts in der Union ist es angezeigt, den Grundsatz des kumulierten Schutzes nach  dieser  Verordnung und nach dem Urheberrecht dahingehend  festzulegen , dass Geschmacksmuster, die durch Unionsgeschmacksmuster geschützt sind, als urheberrechtlich geschützte Werke geschützt werden können, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 27 (angepasst)

(45)Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Höhe der an das Amt zu entrichtenden Gebühren für das Funktionieren des Systems des Unionsgeschmacksmusterschutzes und in Anbetracht seiner ergänzenden Rolle im Hinblick auf nationale Geschmacksmustersysteme ist es angezeigt, die Höhe dieser Gebühren direkt in  dieser  Verordnung in einem Anhang festzulegen. Die Höhe der Gebühren sollte so festgesetzt werden, dass sichergestellt ist, dass die durch sie entstehenden Einnahmen grundsätzlich für einen ausgeglichenen Haushalt des Amtes ausreichen und dass das Unionsgeschmacksmuster und die nationalen Geschmacksmustersysteme nebeneinander bestehen und einander ergänzen, wobei unter anderem die Größe des Marktes, auf den sich das Unionsgeschmacksmuster erstreckt, und die Bedürfnisse von KMU zu berücksichtigen sind.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 29 (angepasst)

(46)Um eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung und Eintragung von Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern durch das Amt mithilfe transparenter, sorgfältiger, gerechter und ausgewogener Verfahren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um  diese  Verordnung durch die Festlegung von Einzelheiten des Verfahrens für die Änderung einer Anmeldung zu ergänzen.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 30 (angepasst)

(47)Damit sichergestellt ist, dass ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wirksam und effizient durch ein transparentes, sorgfältiges, gerechtes und ausgewogenes Verfahren für nichtig erklärt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um  diese  Verordnung durch die Festlegung des Verfahrens im Hinblick auf die Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters zu ergänzen.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 31 (angepasst)

(48)Um eine wirksame, effiziente und vollständige Prüfung von Entscheidungen des Amtes durch die Beschwerdekammern im Rahmen eines transparenten, sorgfältigen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um  diese  Verordnung durch die Festlegung der Einzelheiten von Beschwerdeverfahren — wenn Verfahren im Zusammenhang mit Unionsgeschmacksmustern Ausnahmen von den Bestimmungen der gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern — zu ergänzen.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 32 (angepasst)

(49)Um ein reibungsloses, wirksames und effizientes Funktionieren des Geschmacksmustersystems der Union sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um  diese  Verordnung zu ergänzen, indem die Anforderungen an die Einzelheiten mündlicher Verhandlungen und die Modalitäten der Beweisaufnahme, die Modalitäten der Zustellung, die Kommunikationsmittel und die von den Verfahrensbeteiligten zu verwendenden Formblätter, Regeln für die Berechnung und Dauer der Fristen, die Verfahren für die Aufhebung einer Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register der Unionsgeschmacksmuster, die Modalitäten für die Wiederaufnahme von Verfahren und die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vertretung vor dem Amt festgelegt werden.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 33 (angepasst)

(50)Um eine wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um  diese  Verordnung zu ergänzen, indem die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern — wenn Verfahren im Zusammenhang mit Unionsgeschmacksmustern  eine Ausnahme  von den Bestimmungen der gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern — festgelegt werden.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 34

(51)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 13 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 35 (angepasst)

(52)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser  Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Einzelheiten in Bezug auf Anmeldungen, Anträge, Bescheinigungen, Ansprüche, Vorschriften, Mitteilungen und sonstige Unterlagen im Rahmen der durch diese  Verordnung festgelegten einschlägigen Verfahrensanforderungen sowie im Hinblick auf die Festlegung der Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der tatsächlich entstandenen Kosten, die Einzelheiten in Bezug auf Bekanntmachungen im Blatt für Unionsgeschmacksmuster und im Amtsblatt des Amtes, die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen dem Amt und den nationalen Behörden, detaillierte Regelungen in Bezug auf Übersetzungen von Begleitunterlagen in schriftlichen Verfahren und die genauen Arten von Entscheidungen, die durch ein einzelnes Mitglied der Nichtigkeitsabteilungen zu treffen sind, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 ausgeübt werden.

🡻 2024/2822 Erwägungsgrund 39

(53)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Autonomie des Unionsgeschmacksmustersystems, das unabhängig von nationalen Systemen ist, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

🡻 6/2002

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

Unionsgeschmacksmuster

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 2 (angepasst)

(1) Ein den  in  dieser Verordnung  festgelegten Voraussetzungen  entsprechendes Geschmacksmuster wird im Folgenden „Unionsgeschmacksmuster“ genannt.

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 5

(2) Ein Geschmacksmuster wird:

a)durch ein „nicht eingetragenes 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸“ geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird;

b)durch ein „eingetragenes 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸“ geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise eingetragen ist.

(3)  Ein  🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 ist einheitlich. Es hat dieselbe Wirkung in der gesamten 🡺2 Union 🡸. Es kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über die Nichtigkeit sein, und seine Benutzung kann nur für die gesamte 🡺2 Union 🡸 untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 7

Artikel 2

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“), das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 errichtet wurde, erfüllt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 8

Artikel 3

Rechtsfähigkeit

Für die Anwendung dieser Verordnung werden Gesellschaften und andere juristische Einheiten, die nach dem für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, juristischen Personen gleichgestellt.

🡻 6/2002

TITEL II

MATERIELLES GESCHMACKSMUSTERRECHT

Abschnitt 1

Schutzvoraussetzungen

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 9

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale;

(2)„Erzeugnis“ jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, ausgenommen ein Computerprogramm, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist, einschließlich:

a)Verpackung, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen,

b)grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;

(3)„komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

🡻 6/2002

Artikel 5

Schutzvoraussetzungen

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 10

(1) Ein Geschmacksmuster wird durch ein Unionsgeschmacksmuster geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 5

(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart:

a)wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt, und

b)soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

(3) „Bestimmungsgemäße Verwendung“ im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a bedeutet Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

Artikel 6

Neuheit

(1) Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit:

a)im Fall nicht eingetragener 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,

b)im Fall eingetragener 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.

(2) Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Artikel 7

Eigenart

(1) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar:

a)im Fall nicht eingetragener 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,

b)im Fall eingetragener 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.

(2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt.

Artikel 8

Offenbarung

(1) Im Sinne der Artikel 6 und 7 gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der 🡺2 Union 🡸 tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 11

(2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 6 und 7 unberücksichtigt, wenn das offenbarte Geschmacksmuster, das mit einem Geschmacksmuster, für das der Schutz im Rahmen eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters in Anspruch genommen wird, identisch ist oder sich in seinem Gesamteindruck nicht von diesem unterscheidet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird:

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 5

   

a)durch den Entwerfer oder  den  Rechtsnachfolger  des Entwerfers  oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder  des  Rechtsnachfolgers  des Entwerfers , und

b)während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.

(3) Absatz 2 gilt auch dann, wenn das Geschmacksmuster als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder  den  Rechtsnachfolger  des Entwerfers  der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Artikel 9

Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster und Geschmacksmuster von Verbindungselementen

(1) Ein 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 besteht nicht an  den  Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.

(2) Ein 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 besteht nicht an  den  Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 besteht ein 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 unter den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Voraussetzungen an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Artikel 10

Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen

Ein 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 besteht nicht an einem Geschmacksmuster, wenn dieses gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

Abschnitt 2

Umfang und Dauer des Schutzes

Artikel 11

Schutzumfang

(1) Der Umfang des Schutzes aus  einem  🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

(2) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit  von Entwerfern  bei der Entwicklung  ihrer  Geschmacksmuster berücksichtigt.

Artikel 12

Schutzdauer des nicht eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸

(1) Ein Geschmacksmuster, das die in Abschnitt 1  festgelegten  Voraussetzungen erfüllt, wird als ein nicht eingetragenes 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der 🡺2 Union 🡸 erstmals zugänglich gemacht wurde.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der  Union  zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der  Union  tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 12 (angepasst)

Artikel 13

Schutzdauer des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters

(1) Der Schutz durch ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster entsteht mit der Eintragung durch das Amt.

(2) Ein eingetragenes  Unionsgeschmacksmuster  wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag, eingetragen. Der Rechtsinhaber kann die Eintragung gemäß Artikel 66 um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag erneuern lassen.

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

Abschnitt 3

Recht auf das 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸

Artikel 14

Recht auf das 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸

(1) Das Recht auf das 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 steht dem Entwerfer oder  dem  Rechtsnachfolger  des Entwerfers  zu.

(2) Haben mehrere Personen ein Geschmacksmuster gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 gemeinsam zu.

(3) Wird ein Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung  der  Aufgaben  des Arbeitnehmers  oder nach den Weisungen  des  Arbeitgebers  des Arbeitnehmers  entworfen, so steht das Recht auf das 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 14 (angepasst)

Artikel 15

Geltendmachung der Berechtigung auf das Unionsgeschmacksmuster

(1) Wird ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster von einer Person offenbart oder geltend gemacht, die hierzu nach Artikel 14 nicht berechtigt ist, oder ist ein Unionsgeschmacksmuster auf den Namen einer solchen Person angemeldet oder eingetragen worden, so kann die Person, die nach jenem Artikel berechtigt ist, unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die ihr offen stehen, vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass sie als rechtmäßiger Inhaber des Unionsgeschmacksmusters anerkannt wird.

(2) Steht einer Person das Recht auf ein Unionsgeschmacksmuster gemeinsam mit anderen zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, dass sie als Mitinhaber anerkannt wird.

(3) Ansprüche gemäß den Absätzen 1 oder 2 verjähren drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im Falle eingetragener Unionsgeschmacksmuster bzw. der Offenbarung im Falle nicht eingetragener Unionsgeschmacksmuster. Dies gilt nicht, wenn die Person, der keine Rechte am Unionsgeschmacksmuster zustehen, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Muster angemeldet, offenbart oder erworben wurde, bösgläubig war.

(4) Die Person, der nach Artikel 14 das Recht auf ein Unionsgeschmacksmuster zusteht, kann beim Amt einen Antrag auf Wechsel der Rechtsinhaberschaft gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen, dem eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Anspruch auf das Unionsgeschmacksmuster beizufügen ist.

(5) Im Falle eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters  werden  in das in Artikel 104 genannte Register für Unionsgeschmacksmuster (im Folgenden „Register“)  folgende Elemente  eingetragen:

a)ein Hinweis darauf, dass vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein gerichtliches Verfahren nach Absatz 1 eingeleitet wurde;

b)Datum und Einzelheiten der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Anspruch auf das Unionsgeschmacksmuster bzw. jede andere Beendigung des Verfahrens;

c)jede Änderung in der Inhaberschaft an dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster, die sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den über den Anspruch auf das Unionsgeschmacksmuster ergibt.

Artikel 16

Wirkungen der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster

(1) Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster infolge eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 1 erlöschen mit der Eintragung des neuen Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters in das Register die Lizenzen und sonstigen Rechte.

(2) Hat vor der Eintragung der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 15 Absatz 1 der Inhaber oder ein Lizenznehmer des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters das Geschmacksmuster in der Union verwertet oder dazu wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen, so kann dieser Inhaber oder Lizenznehmer diese Verwertung fortsetzen, wenn er innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung des neuen Inhabers in das Register eine nicht ausschließliche Lizenz von dem neuen Inhaber, dessen Name in das Register eingetragen ist, beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Inhaber oder Lizenznehmer mit der Verwertung des Geschmacksmusters begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, bösgläubig war.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

Artikel 17

Vermutung zugunsten des eingetragenen Geschmacksmusterinhabers

In jedem Verfahren vor dem Amt sowie in allen anderen Verfahren gilt die Person als berechtigt, auf deren Namen das 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 eingetragen wurde, oder vor der Eintragung die Person, in deren Namen die Anmeldung eingereicht wurde.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 15

Artikel 18

Recht des Entwerfers auf Nennung

Der Entwerfer hat wie der Anmelder oder der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Ist das Geschmacksmuster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so kann die Nennung der Entwerfergemeinschaft an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten. Dieser Anspruch schließt das Recht ein, eine Änderung des Namens des Entwerfers oder der Gemeinschaft in das Register einzutragen.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

Abschnitt 4

Wirkung des 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 16

Artikel 19

Gegenstand des Schutzes

Schutz wird für diejenigen Erscheinungsmerkmale eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gewährt, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 17

Artikel 20

Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster

(1) Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne die Zustimmung des Inhabers zu benutzen.

(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann insbesondere Folgendes verboten werden:

a)die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem das Geschmacksmuster verwendet wird;

b)die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a;

c)der Besitz eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu den unter den Buchstaben a und b genannten Zwecken;

d)das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Geschmacksmuster aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu ermöglichen.

(3) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse, aus Drittländern in die Union zu verbringen, die in der Union nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn in diese Erzeugnisse ein identisches Geschmacksmuster aufgenommen worden ist oder ein identisches Geschmacksmuster bei diesen verwendet wird oder wenn das Geschmacksmuster in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von solchen Erzeugnissen unterschieden werden kann und der Rechtsinhaber seine Zustimmung nicht erteilt hat.

Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob das Unionsgeschmacksmuster verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung zu untersagen.

(4) Der Inhaber eines nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ist nur dann berechtigt, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen zu verbieten, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung dieses Geschmacksmusters ist.

Die in Unterabsatz 1 genannte angefochtene Benutzung wird nicht als Ergebnis einer Nachahmung des nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis einer unabhängigen Gestaltung eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Geschmacksmuster nicht kannte.

(5) Absatz 4 des vorliegenden Artikels gilt auch für eingetragene Unionsgeschmacksmuster, deren Bekanntmachung aufgeschoben ist, solange die entsprechenden Eintragungen im Register und die Akte der Öffentlichkeit nicht gemäß Artikel 62 Absatz 4 zugänglich gemacht worden sind.

Artikel 21

Beschränkung der Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster

(1) Die Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden in Bezug auf

a)Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

b)Handlungen zu Versuchszwecken;

c)Wiedergaben zum Zweck der Zitierung oder der Lehre;

d)Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des Geschmacksmusters zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen;

e)Handlungen zum Zweck der Kommentierung, Kritik oder Parodie;

f)Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem Drittland zugelassen sind und vorübergehend in das Gebiet der Union gelangen;

g)die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör in die Union zu Zwecken der Reparatur der unter Buchstabe f genannten Schiffe und Luftfahrzeuge;

h)die Durchführung von Reparaturen an den unter Buchstabe f genannten Schiffen und Luftfahrzeugen.

(2) Absatz 1 Buchstaben c, d und e finden nur Anwendung, wenn die Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, und, im Fall nach Buchstabe c, wenn die Herkunft desjenigen Erzeugnisses angegeben wird, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem das Geschmacksmuster verwendet wird.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 18

Artikel 22

Reparaturklausel

(1) Ein Unionsgeschmacksmuster, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Geschmacksmuster des Bauelements abhängt, und das im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um diesem wieder seine ursprüngliche Erscheinungsform zu verleihen, wird nicht geschützt.

(2) Der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, sodass er eine bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können.

(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 19

Artikel 23

Erschöpfung der Rechte

Die Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein in den Schutzumfang des Unionsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Unionsgeschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 5

🡺3 2024/2822 Art. 1 Nr. 4

Artikel 24

Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸

(1) Dritte,  die  glaubhaft machen  können , dass  sie  vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, innerhalb der 🡺2 Union 🡸 ein in den Schutzumfang eines eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 fallendes Geschmacksmuster, das diesem nicht nachgeahmt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen  haben ,  haben  ein Vorbenutzungsrecht.

(2) Das Vorbenutzungsrecht berechtigt  die  Dritten, das Muster für die Zwecke, für die  sie  es vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 in Benutzung genommen  haben , oder für die  sie  wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen  haben , zu verwerten.

(3) Das Vorbenutzungsrecht erstreckt sich nicht auf das Recht, eine Lizenz zur Nutzung des Geschmacksmusters an andere Personen zu vergeben.

(4) Das Vorbenutzungsrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, bei  den  Dritten handelt es sich um ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.

Artikel 25

Verwendung durch die Regierung

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, aufgrund deren nationale Geschmacksmuster von der Regierung oder für die Regierung verwendet werden können, können auch auf 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 angewandt werden, jedoch nur insoweit, als deren Verwendung für wesentliche Verteidigungs- oder Sicherheitserfordernisse notwendig ist.

Abschnitt 5

Nichtigkeit

Artikel 26

Erklärung der Nichtigkeit

(1) Ein eingetragenes 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und VII oder von einem 🡺3 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 20

(2) Ein Unionsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Unionsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache darlegt.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 4

(3) Ein nicht eingetragenes 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 wird von einem 🡺2 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 auf Antrag bei diesem oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 21 (angepasst)

Artikel 27

Nichtigkeitsgründe

(1) Ein Unionsgeschmacksmuster kann nur in folgenden Fällen für nichtig erklärt werden:

a)es liegt kein Unionsgeschmacksmuster im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 vor,

b)das Unionsgeschmacksmuster erfüllt die Schutzvoraussetzungen der Artikel 5bis 10 nicht,

c)entsprechend einer Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ist der Rechtsinhaber nicht zu dem Unionsgeschmacksmuster  gemäß  Artikel 14 berechtigt,

d)das Unionsgeschmacksmuster kollidiert mit einem früheren Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit vor oder nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor oder nach dem Prioritätstag des Unionsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag des Unionsgeschmacksmusters liegenden Zeitpunkt geschützt ist

i)durch ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster oder eine Anmeldung eines solchen Geschmacksmusters unter dem Vorbehalt der Eintragung,

ii)durch ein eingetragenes Geschmacksmuster eines Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen vorbehaltlich seiner Eintragung oder

iii)durch ein nach der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999 (im Folgenden „Genfer Akte“) eingetragenes Geschmacksmuster, das in der Union wirksam ist, oder durch die Anmeldung eines solchen Rechts vorbehaltlich seiner Eintragung,

e)in einem jüngeren Geschmacksmuster wird ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet und das Unionsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber des Zeichens dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen,

f)das Geschmacksmuster stellt eine unerlaubte Benutzung eines Werks dar, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist,

g)das Geschmacksmuster stellt eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“) aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen dar, die nicht im genannten Artikel erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, und die zuständigen Behörden haben der Eintragung nicht zugestimmt.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Nichtigkeitsgründe können geltend gemacht werden von

a)natürlichen oder juristischen Personen; oder

b)jeder Gruppe oder Organisation, die zur Vertretung der Interessen von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Verbrauchern gegründet wurde, sofern diese Gruppe oder Organisation nach dem für sie geltenden Recht prozessfähig ist.

(3) Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels kann nur die Person geltend machen, der nach Artikel 14 das Recht am Unionsgeschmacksmuster zusteht.

(4) Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f vorgesehenen Nichtigkeitsgründe dürfen ausschließlich von folgenden Personen geltend gemacht werden:

a)dem Anmelder oder dem Inhaber des älteren Rechts;

b)den Personen, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats berechtigt sind, das Recht auszuüben; oder

c)einem Lizenznehmer, der von dem Inhaber des älteren Rechts ermächtigt wurde.

(5) Der in Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene Nichtigkeitsgrund darf ausschließlich von Personen oder Rechtsträgern geltend gemacht werden, die von der missbräuchlichen Benutzung betroffen sind.

(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Nichtigkeitsgründe nach Absatz 1 Buchstaben d und g auch von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Amts wegen geltend gemacht werden können.

(7) Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Anmelder oder der Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Rechte der Eintragung des Unionsgeschmacksmusters vor der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Widerklage ausdrücklich zugestimmt hat.

(8) Hat der Anmelder oder Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Rechte bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung des Unionsgeschmacksmusters gestellt oder im Verletzungsverfahren Widerklage erhoben, so kann er nicht aufgrund eines anderen der dort genannten Rechte, das er zur Unterstützung seines ersten Begehrens hätte geltend machen können, einen neuen Antrag auf Nichtigerklärung stellen oder Widerklage erheben.

🡻 6/2002

Artikel 28

Wirkung der Nichtigkeit

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 22

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen des Unionsgeschmacksmusters gelten von Anfang an als nicht eingetreten, wenn es für nichtig erklärt wird.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

(2) Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Inhabers des 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung der Nichtigkeit des 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 nicht:

a)Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über die Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind,

b)vor der Entscheidung über die Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, dass in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 23

Abschnitt 6

Eintragungshinweis

Artikel 29

Eintragungssymbol

Der Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters kann die Öffentlichkeit über die Eintragung des Geschmacksmusters informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreises

anbringt. Diesem Hinweis auf das Geschmacksmuster kann die Eintragungsnummer des Geschmacksmusters beigefügt werden, oder er kann mit der Eintragung des Geschmacksmusters in das Register verlinkt werden.

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 5

TITEL III

DAS 🡺1 UNIONSGESCHMACKSMUSTER 🡸 ALS VERMÖGENSGEGENSTAND

Artikel 30

Gleichstellung des 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats

(1) Soweit in den Artikeln 31, 33, 34, 35 und 36 nichts anderes bestimmt ist, wird das 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 als Vermögensgegenstand in seiner Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der 🡺2 Union 🡸 wie ein nationales Geschmacksmusterrecht des Mitgliedstaats behandelt, in dem:

a) sich  zum maßgebenden Zeitpunkt der Wohnsitz oder Sitz  des Inhabers befindet , oder

b)wenn Buchstabe a nicht anwendbar ist, der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.

(2) Im Falle eines eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 findet Absatz 1 entsprechend den Eintragungen im Register Anwendung.

(3) Wenn im Falle gemeinsamer Inhaber zwei oder mehr von ihnen die in Absatz 1  festgelegten  Bedingungen erfüllen, bestimmt sich der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat:

a)im Falle des nicht eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 durch Bezugnahme auf denjenigen gemeinsamen Inhaber, der von den gemeinsamen Inhabern einvernehmlich bestimmt wurde,

b)im Falle des eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 durch Bezugnahme auf den ersten der gemeinsamen Inhaber in der Reihenfolge, in der sie im Register genannt sind.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 24 (angepasst)

Artikel 31

Übergang des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters

(1) Die Übertragung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters muss schriftlich erfolgen und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden, es sei denn, sie beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung.

Erfüllt die Übertragung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters die in Unterabsatz 1  festgelegten  Anforderungen nicht, ist sie nichtig.

(2) Der Übergang eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

(3) Ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs in das Register muss Angaben enthalten, die es erlauben, das eingetragene Unionsgeschmacksmuster, den neuen Inhaber und gegebenenfalls den Vertreter des neuen Inhabers zu identifizieren. Er muss ferner Unterlagen enthalten, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Absatz 1 ergibt.

(4) Sind die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder in den in Artikel 32 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegten Bedingungen für die Eintragung eines Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.

(5) Für mehrere eingetragene Unionsgeschmacksmuster kann ein einziger Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger bei sämtlichen dieser eingetragenen Unionsgeschmacksmuster dieselbe Person sind.

(6) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters verbunden sind, nicht geltend machen.

(7) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.

(8) Alle Unterlagen, die gemäß Artikel 85 der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters bedürfen, sind an die als Inhaber im Register eingetragene Person zu richten.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 25

Artikel 32

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Rechtsübergang

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)die Einzelheiten, die in dem Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach Artikel 31 Absatz 3 anzugeben sind;

b)die Art der Unterlagen, die für den Rechtsübergang nach Artikel 31 Absatz 3 erforderlich sind, unter Berücksichtigung der vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger getroffenen Vereinbarungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

Artikel 33

Dingliche Rechte an einem eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸

(1) Das eingetragene 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

(2) Die in Absatz 1 genannten Rechtewerden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

Artikel 34

Zwangsvollstreckung

(1) Das eingetragene 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 30 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.

(3) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 26 (angepasst)

Artikel 35

Insolvenzverfahren

(1) Ein Unionsgeschmacksmuster kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet  sich  der Mittelpunkt  der  Interessen  des Schuldners befindet .

(2) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 und bei Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 ist der in Absatz 1  des vorliegenden Artikels  genannte Mittelpunkt der Interessen der Mitgliedstaat, in dem dieses Unternehmen bzw. dieses Institut zugelassen ist.

(3) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem Unionsgeschmacksmuster auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.

(4) Wird das Unionsgeschmacksmuster von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und veröffentlicht.

Artikel 36

Lizenz

(1) Das Unionsgeschmacksmuster kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Union Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2) Der Inhaber kann die Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen, wenn dieser gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags in Bezug auf Folgendes verstößt:

a)die Geltungsdauer der Lizenz;

b)die Form der Nutzung des Geschmacksmusters;

c)die Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt wurde;

d)die Qualität der vom Lizenznehmer im Rahmen der Lizenz hergestellten Erzeugnisse.

(3) Sofern im Lizenzvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters nur mit Zustimmung des Inhabers anhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber des Unionsgeschmacksmusters nach Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Verletzungsklage erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber des Unionsgeschmacksmusters erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 27

Artikel 37

Verfahren zur Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten in das Register

(1) Artikel 31 Absatz 3 und die gemäß Artikel 32 erlassenen Vorschriften sowie Artikel 31Absatz 5 gelten entsprechend für die Eintragung eines dinglichen Rechts oder des Übergangs eines dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 33, einer Zwangsvollstreckung im Sinne des Artikels 34, einer Beteiligung an einem Insolvenzverfahren im Sinne des Artikels 35 sowie für die Eintragung einer Lizenz oder eines Übergangs einer Lizenz im Sinne des Artikels 36. Die Anforderung bezüglich Unterlagen gemäß Artikel 31 Absatz 3, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, gilt jedoch nicht, wenn der Inhaber des Unionsgeschmacksmusters den Antrag stellt.

(2) Der Antrag auf Eintragung der Rechte gemäß Absatz 1 gilt erst als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist.

(3) Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass diese Lizenz als eine oder mehrere der folgenden Arten von Lizenzen im Register eingetragen wird:

a)als ausschließliche Lizenz;

b)als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist;

c)als Lizenz, die auf eine bestimmte Auswahl von Erzeugnissen beschränkt ist;

d)als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Union beschränkt;

e)als zeitlich begrenzte Lizenz.

Wird der Antrag gestellt, die Lizenz als eine in Unterabsatz 1 Buchstabe c, d oder e genannten Lizenz einzutragen, so ist im Antrag auf Eintragung anzugeben, für welche Auswahl von Erzeugnissen, für welchen Teil der Union oder für welchen Zeitraum die Lizenz gewährt wird.

(4) Sind die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung zurück.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 28

Artikel 38

Wirkung gegenüber Dritten

(1) Die in den Artikeln 31, 33 und 36 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich eines Unionsgeschmacksmusters haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie in das Register eingetragen worden sind. Gleichwohl kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten.

(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber einer Person, die das eingetragene Unionsgeschmacksmuster oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.

(3) Die Wirkungen der in Artikel 34 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten richten sich nach dem Recht des nach Artikel 30 maßgebenden Mitgliedstaats.

(4) Die Wirkung eines Insolvenzverfahrens gegenüber Dritten richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach seinen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden einschlägigen Übereinkünften zuerst eröffnet wird.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 29

Artikel 39

Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragungen von Lizenzen und anderen Rechten

(1) Die Eintragung gemäß Artikel 37 Absatz 1 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht oder geändert.

(2) Der Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung muss die Eintragungsnummer des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder, im Fall einer Sammeleintragung, die Nummer jedes einzelnen Geschmacksmusters sowie die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht oder geändert werden soll, enthalten.

(3) Dem Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht oder dass der Lizenznehmer oder der Inhaber eines anderen Rechts der Löschung oder Änderung der Eintragung zustimmt.

(4) Sind die Anforderungen für die Löschung oder Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung zurück.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 30

Artikel 40

Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand

Die Artikel 30 bis 39 finden auf Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, so muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des Unionsgeschmacksmusters ins Register erfüllt werden.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

TITEL IV

DIE ANMELDUNG EINES 🡺1 UNIONSGESCHMACKSMUSTERS 🡸

Abschnitt 1

Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 31

Artikel 41

Einreichung der Anmeldung

(1) Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters ist beim Amt einzureichen.

(2) Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Darstellung, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung des Geschmacksmusters, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. Im Falle einer Sammelanmeldung gibt das Amt in der Empfangsbescheinigung das erste Geschmacksmuster und die Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster an.

🡻 6/2002

Artikel 42

Erfordernisse der Anmeldung

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 32 Buchst. a (angepasst)

(1) Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters muss Folgendes enthalten:

a)einen Antrag auf Eintragung;

b)Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

c)eine hinreichend klare Wiedergabe des Geschmacksmusters, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.

(2) Die Anmeldung enthält ferner die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(3) Darüber hinaus kann die Anmeldung Folgendes enthalten:

a)eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe;

b)einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 62;

c)Angaben zum Vertreter, falls der Anmelder einen solchen benannt hat;

d)die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, nach Klasse und Unterklasse  der im Abkommen von Locarno (1968) begründeten Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (im Folgenden „Locarno-Klassifikation“), in der am Anmeldetag geltenden Fassung;

e)die Benennung des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder die Entwerfergemeinschaft auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.

(4) Für die Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf Aufschiebung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so ist für die Aufschiebung der Bekanntmachung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 32 Buchst. b

(5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen muss die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters den in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen. Soweit sich diese Anforderungen auf die Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Absatz 1 Buchstabe c und die Mittel der Darstellung beziehen, legt der Exekutivdirektor die Art und Weise der Nummerierung unterschiedlicher Ansichten im Falle einer Darstellung durch statische Ansichten, das Format und die Größe einer elektronischen Datei sowie alle anderen einschlägigen technischen Spezifikationen fest. Sehen diese Anforderungen die Kennzeichnung eines Gegenstands, für den kein Schutz beantragt wird, durch bestimmte Arten visueller Verzichtserklärungen vor, oder sehen sie die Einreichung bestimmter Arten von Ansichten vor, so kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass zusätzliche Arten visueller Verzichtserklärungen und bestimmte Arten von Ansichten zulässig sind.

🡻 6/2002

(6) Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 Buchstaben a und d beeinträchtigen nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 33

Artikel 43

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Anmeldung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 6/2002

Artikel 44

Sammelanmeldungen

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 34 Buchst. a

(1) In einer Sammelanmeldung von Unionsgeschmacksmustern können höchstens 50 Geschmacksmuster zusammengefasst werden. Jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung wird vom Amt nach einem von seinem Exekutivdirektor festzulegenden System nummeriert.

(2) Neben den in Artikel 42 Absatz 4 genannten Gebühren unterliegt die Sammelanmeldung der Zahlung einer Anmeldegebühr für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene zusätzliche Geschmacksmuster; falls die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung enthält, unterliegt sie einer Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene Geschmacksmuster, für das eine Aufschiebung beantragt wird.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 34 Buchst. b

(3) Die Sammelanmeldung muss den Formerfordernissen entsprechen, die in den nach Artikel 45 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 34 Buchst. c

(4) Alle in einer Sammelanmeldung oder einer auf einer solchen Anmeldung basierenden Eintragung enthaltenen Geschmacksmuster können unabhängig voneinander behandelt werden. Ein solches Geschmacksmuster kann unabhängig von den anderen Geschmacksmustern geltend gemacht werden, Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung, eines Insolvenzverfahrens oder eines Verzichts, einer Erneuerung, einer Rechtsübertragung oder einer Aufschiebung der Bekanntmachung sein, sowie für nichtig erklärt werden.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 35

Artikel 45

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Sammelanmeldungen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die bei der Sammelanmeldung anzugeben sind, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 36

Artikel 46

Anmeldetag

Der Anmeldetag eines Unionsgeschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 42 Absatz 1 vom Anmelder beim Amt eingereicht worden sind, sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die in Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 2 genannten Anmeldegebühren entrichtet werden.

Artikel 47

Gleichwertigkeit der Wirkung einer Unionsanmeldung mit einer nationalen Anmeldung

Die Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit der gegebenenfalls für die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters in Anspruch genommenen Priorität.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 37

Artikel 48

Klassifikation und Erzeugnisangabe

(1) Erzeugnisse, in die ein Unionsgeschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, werden nach der Locarno-Klassifikation in der am Anmeldetag geltenden Fassung klassifiziert.

(2) Die Erzeugnisangabe nach Artikel 42 Absatz 2 muss die Art der Erzeugnisse klar und präzise bezeichnen und es ermöglichen, jedes Erzeugnis in nur eine Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation einzuordnen, wobei möglichst die vom Amt zur Verfügung gestellte harmonisierte Datenbank mit Erzeugnisangaben zu verwenden ist. Die Erzeugnisangabe muss mit der Wiedergabe des Geschmacksmusters übereinstimmen.

(3) Die Erzeugnisse sind nach den Klassen der Locarno-Klassifikation zu gruppieren, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse voranzustellen ist; ferner sind sie in der Reihenfolge der Klassen und Unterklassen der genannten Klassifikation zu ordnen.

(4) Verwendet der Anmelder Erzeugnisangaben, die nicht in der in Absatz 2 genannten Datenbank enthalten sind oder nicht mit der Wiedergabe des Geschmacksmusters übereinstimmen, so kann das Amt Erzeugnisangaben aus dieser Datenbank vorschlagen. Wenn der Anmelder nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist antwortet, kann das Amt die Prüfung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Erzeugnisangaben durchführen.

🡻 6/2002

Abschnitt 2

Priorität

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 37

Artikel 49

Prioritätsrecht

(1) Jede Person, die in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ein Geschmacksmuster oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder ihr Rechtsnachfolger genießt hinsichtlich der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters für dieses Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Tag der ersten Anmeldung.

(2) Als prioritätsbegründend wird jede Einreichung einer Anmeldung anerkannt, die nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen zur Festlegung des Anmeldetags, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, ausreicht, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

(3) Zur Feststellung der Priorität wird als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die dasselbe Geschmacksmuster betrifft wie eine ältere erste in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung vor der Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt zu sein und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind, und sofern sie nicht bereits als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gedient hat. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.

(4) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die Absätze 1 bis 3 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat veröffentlichten Feststellungen zufolge aufgrund der ersten Anmeldung beim Amt unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt. Falls erforderlich, beantragt der Exekutivdirektor bei der Kommission, eine Prüfung zu erwägen, um festzustellen, ob ein Staat eine solche Gegenseitigkeit gewährt. Stellt die Kommission fest, dass die Gegenseitigkeit gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5) Das Prioritätsrecht nach Absatz 4 findet Anwendung ab dem Tag, an dem die Mitteilung über die Feststellung, dass die Gegenseitigkeit gewährt ist, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem es Anwendung findet. Die Anwendbarkeit erlischt mit dem Tag, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über die Aberkennung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, es sei denn, in der Mitteilung ist ein früheres Gültigkeitsdatum angegeben.

(6) Mitteilungen im Rahmen der Absätze 4 und 5 werden auch im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 50

Inanspruchnahme der Priorität

(1) Der Anmelder eines Unionsgeschmacksmusters, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, reicht entweder zusammen mit der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Prioritätserklärung ein. Diese Prioritätserklärung muss das Datum und das Land der früheren Anmeldung enthalten. Das Aktenzeichen der früheren Anmeldung und die Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Prioritätserklärung einzureichen.

(2) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zum Zweck der beantragten Inanspruchnahme der Priorität weniger als die in den gemäß Absatz 51 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Unterlagen beizubringen hat, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Anmelder und sofern dem Amt die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 38

Artikel 51

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Priorität

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Art von Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung nach Artikel 50 Absatz 1 einzureichen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 39

Artikel 52

Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Anmeldetag eines Unionsgeschmacksmusters im Sinne der Artikel 6, 7, 8 und 24, des Artikels 27 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie des Artikels 62 Absatz 1 gilt.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 40 (angepasst)

Artikel 53

Ausstellungspriorität

(1) Hat der Anmelder eines Unionsgeschmacksmusters Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen worden ist oder bei denen es verwendet wird, auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung  im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten  Übereinkommens über Internationale Ausstellungen in der am 30. November 1972 geänderten Fassung offenbart, so kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Offenbarung der Erzeugnisse einreicht, ein Prioritätsrecht ab diesem Tag in Anspruch nehmen.

(2) Ein Anmelder, der die Priorität gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat entweder zusammen mit der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Prioritätserklärung einzureichen. Der Anmelder hat innerhalb von drei Monaten nach der Prioritätserklärung den Nachweis zu erbringen, dass die Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen wurde oder bei denen es verwendet wird, im Sinne von Absatz 1 offengelegt worden sind.

(3) Eine Ausstellungspriorität, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gewährt wurde, verlängert die Prioritätsfrist des Artikels 49 nicht.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 41

Artikel 54

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Art und die Einzelheiten der Nachweise festgelegt werden, die für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach Artikel 53 Absatz 2 beizubringen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 42

TITEL V

EINTRAGUNGSVERFAHREN, ERNEUERUNG UND ÄNDERUNG

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 43

Artikel 55

Prüfung der Formerfordernisse für die Anmeldung

(1) Das Amt prüft, ob die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters den in Artikel 46 aufgeführten Anforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.

(2) Das Amt prüft, ob

a)die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters den in Artikel 42 Absätze 2, 3 und 5 sowie im Fall einer Sammelanmeldung den in Artikel 44 Absätze 1 und 3 genannten Anforderungen genügt;

b)gegebenenfalls die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nach Artikel 42 Absatz 4 innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde;

c)gegebenenfalls die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes in einer Sammelanmeldung nach Artikel 44 Absatz 2 enthaltene Geschmacksmuster innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde.

(3) Erfüllt die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters nicht die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Anforderungen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der entsprechenden Aufforderung die Mängel zu beheben oder die ausstehende Zahlung nachzuholen.

(4) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 1 genannten Anforderungen zu erfüllen nicht nach, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters behandelt. Kommt der Anmelder der Aufforderung in Bezug auf diese Anforderungen nach, so erkennt das Amt der Anmeldung als Anmeldetag denjenigen Tag an, an dem die Mängel beseitigt werden oder die festgestellte ausstehende Zahlung nachgeholt wird.

(5) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nachzukommen, nicht nach, so weist das Amt die Anmeldung zurück.

(6) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen zu erfüllen, nicht nach, so wird die Anmeldung in Bezug auf die zusätzlichen Geschmacksmuster zurückgewiesen, es sei denn es ist eindeutig, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Geschmacksmuster gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt bei der Bearbeitung nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie in der Sammelanmeldung enthalten sind. In Bezug auf diejenigen Geschmacksmuster, für die die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde, wird die Anmeldung zurückgewiesen.

(7) Wird den Anforderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Priorität nicht entsprochen, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 45

Artikel 56

Eintragungshindernisse

(1) Stellt das Amt bei der Prüfung nach Artikel 55 fest, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 1 entspricht, dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder dass es — da die zuständigen Behörden der Eintragung nicht zugestimmt haben — eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen darstellt, die nicht im Artikel 6ter jenes Übereinkommens erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, so teilt es dem Anmelder unter Angabe des Grundes für das Eintragungshindernis mit, dass das Geschmacksmuster nicht eingetragen werden kann.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 setzt das Amt eine Frist fest, innerhalb derer der Anmelder eine Stellungnahme abgeben, die Anmeldung oder die beanstandeten Ansichten zurücknehmen oder eine geänderte Wiedergabe des Geschmacksmusters einreichen kann, die sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von der ursprünglich eingereichten Wiedergabe unterscheidet.

(3) Beseitigt der Anmelder die Eintragungshindernisse nicht, so weist das Amt die Anmeldung zurück. Betrifft das Eintragungshindernis nur einzelne Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, so weist das Amt die Anmeldung nur für diese Geschmacksmuster zurück.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 46

Artikel 57

Rücknahme und Änderung der Anmeldung

(1) Der Anmelder kann eine Anmeldung zum Unionsgeschmacksmuster oder, im Falle einer Sammelanmeldung, einzelne in der Anmeldung enthaltene Geschmacksmuster, jederzeit zurücknehmen.

(2) Der Anmelder kann die Wiedergabe des angemeldeten Unionsgeschmacksmusters jederzeit in unwesentlichen Einzelheiten ändern.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 47

Artikel 58

Übertragung der Befugnis zur Änderung der Anmeldung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten zur Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 57 Absatz 2 festzulegen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 48

Artikel 59

Eintragung

(1) Sind die Anforderungen an eine Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters erfüllt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 56 zurückgewiesen, so trägt das Amt das in der Anmeldung enthaltene Geschmacksmuster und die in Artikel 104 Absatz 2 genannten Angaben in das Register ein.

(2) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 62, so wird auch ein Hinweis auf diesen Antrag und das Datum des Ablaufs der Aufschiebungsfrist in das Register eingetragen.

(3) Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 46.

(4) Die gemäß Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 2 zu entrichtenden Gebühren werden auch dann nicht erstattet, wenn das angemeldete Geschmacksmuster nicht eingetragen wird.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 49

Artikel 60

Bekanntmachung

Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Unionsgeschmacksmuster im Blatt für Unionsgeschmacksmuster nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a bekannt.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 50

Artikel 61

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Bekanntmachung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Bekanntmachung gemäß Artikel 60 enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 51

Artikel 62

Aufgeschobene Bekanntmachung

(1) Der Anmelder eines Unionsgeschmacksmusters kann mit der Anmeldung beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters um bis zu 30 Monate ab dem Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, aufzuschieben.

(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt, so trägt das Amt, wenn die Bedingungen nach Artikel 59 erfüllt sind, das Unionsgeschmacksmuster zwar ein, aber vorbehaltlich des Artikels 109 Absatz 2 werden weder die Wiedergabe des Geschmacksmusters noch sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.

(3) Das Amt veröffentlicht im Blatt für Unionsgeschmacksmuster einen Hinweis auf einen Antrag nach Absatz 1. Begleitet wird der Hinweis von Angaben, die es erlauben, die Identität des Rechtsinhabers des eingetragenen Geschmacksmusters, gegebenenfalls den Namen des Vertreters, den Anmeldetag und der Eintragung des Geschmacksmusters sowie das Aktenzeichen der Anmeldung festzustellen. Es werden weder eine Darstellung des Geschmacksmusters noch Angaben zu seiner Erscheinungsform bekannt gemacht.

(4) Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag des Rechtsinhabers zu einem früheren Zeitpunkt stellt das Amt alle Eintragungen im Register und die Akte betreffend die Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme bereit und macht das eingetragene Unionsgeschmacksmuster im Blatt für Unionsgeschmacksmuster bekannt.

(5) Der Rechtsinhaber kann die Bekanntmachung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels verhindern, indem er mindestens drei Monate vor Ablauf der Aufschiebungsfrist einen Antrag auf Verzicht auf das Unionsgeschmacksmuster nach Artikel 71 einreicht. Anträge auf Eintragung des Verzichts im Register, die den in Artikel 71 und in den nach Artikel 72 erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführten Anforderungen nicht genügen oder die nach Ablauf der im vorliegenden Absatz genannten Frist von drei Monaten eingereicht wurden, werden abgelehnt.

(6) Im Falle einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung nach Artikel 44 gibt der Inhaber zusammen mit dem Antrag auf eine Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt nach Absatz 4 oder dem Antrag auf Verzicht nach Absatz 5 deutlich an, welche der in dieser Anmeldung enthaltenen Geschmacksmuster zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gemacht werden sollen, auf welche verzichtet werden soll und für welche Geschmacksmuster die Aufschiebung der Bekanntmachung fortdauern soll.

(7) Kommt der Inhaber der Anforderung nach Absatz 6 nicht nach, so fordert das Amt den Inhaber auf, den Mangel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beheben, die in keinem Fall die Aufschiebungsfrist von 30 Monaten überschreitet.

(8) Wird der Mangel nach Absatz 7 nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, so gilt der Antrag auf Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt als nicht gestellt oder der Antrag auf Verzicht wird abgelehnt.

(9) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters während der Frist der Aufschiebung der Bekanntmachung ist nur möglich, wenn die im Register und in der den Antrag betreffenden Akte enthaltenen Angaben der Person mitgeteilt wurden, gegen die der Prozess angestrengt wird.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 52

Artikel 63

Bekanntmachung nach der Aufschiebungsfrist

Das Amt hat nach Ablauf der in Artikel 62 genannten Aufschiebungsfrist oder im Falle eines Antrags auf Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt, sobald dies technisch möglich ist,

a)das eingetragene Unionsgeschmacksmuster mit den gemäß den nach Artikel 61 erlassenen Vorschriften erforderlichen Einzelheiten zusammen mit einem Hinweis darauf, dass die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 62 enthielt, im Blatt für Unionsgeschmacksmuster bekannt zu machen;

b)alle das Geschmacksmuster betreffenden Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen;

c)alle Eintragungen im Register zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 109 Absatz 5 von der Einsicht ausgeschlossen waren.

Artikel 64

Eintragungsurkunden

Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters stellt das Amt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde aus. Auf Antrag stellt das Amt beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Urkunde aus. Die Urkunden und Abschriften werden elektronisch ausgestellt.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 53

Artikel 65

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der in Artikel 64 genannten Eintragungsurkunde anzugeben sind, und die Form der Eintragungsurkunde im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 66

Erneuerung

(1) Die Eintragung des Unionsgeschmacksmusters wird auf Antrag des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person erneuert, sofern die Erneuerungsgebühren entrichtet worden sind.

(2) Das Amt unterrichtet den Rechtsinhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters und jede Person mit einem eingetragenen Recht an dem Unionsgeschmacksmuster mindestens sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens der Eintragung über das Erlöschen der Eintragung. Das Unterbleiben dieser Unterrichtung hat keine Haftung des Amtes zur Folge und berührt nicht das Erlöschen der Eintragung.

(3) Der Antrag auf Erneuerung ist innerhalb von sechs Monaten bis zum Erlöschen der Eintragung einzureichen. Die Erneuerungsgebühr ist ebenfalls innerhalb dieser Frist zu entrichten.

Anderenfalls können der Antrag und die Gebühr noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Erlöschen der Eintragung eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Erneuerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Erneuerung entrichtet wird.

(4) Der Antrag auf Erneuerung gemäß Absatz 1 muss Folgendes enthalten:

a)den Namen der Person, die die Erneuerung beantragt;

b)die Eintragungsnummer des zu erneuernden Unionsgeschmacksmusters;

c)im Falle einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung die Angabe derjenigen Geschmacksmuster, für die eine Erneuerung beantragt wird.

Sind die Erneuerungsgebühren entrichtet worden, gilt dies als Antrag auf Erneuerung, vorausgesetzt, es sind alle erforderlichen Angaben zur Feststellung des Zwecks der Zahlung vorhanden.

(5) Reichen bei einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung nach Artikel 44 die entrichteten Gebühren nicht aus, um alle Geschmacksmuster abzudecken, für die die Erneuerung beantragt wird, so wird die Eintragung in Bezug auf diejenigen Geschmacksmuster erneuert, die der gezahlte Betrag eindeutig abdecken soll. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Geschmacksmuster abgedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie in der Sammelanmeldung enthalten sind.

(6) Die Erneuerung wird am Tag nach dem Erlöschen der Eintragung wirksam. Sie wird in das Register eingetragen.

(7) Wenn der Antrag auf Erneuerung innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 gestellt wird, aber die anderen in diesem Artikel genannten Erfordernisse für eine Erneuerung nicht erfüllt sind, so teilt das Amt dem Anmelder die festgestellten Mängel mit.

(8) Wird ein Antrag auf Erneuerung nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 eingereicht oder werden die Gebühren nicht entrichtet oder erst nach Ablauf der betreffenden Frist entrichtet oder werden die in Absatz 7 genannten Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber des Unionsgeschmacksmusters entsprechend mit. Ist diese Feststellung rechtskräftig geworden, so löscht das Amt das Geschmacksmuster im Register. Die Löschung wird am Tag nach dem Erlöschen der bestehenden Eintragung wirksam. Wenn die Erneuerungsgebühren entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht erneuert wird, werden diese Gebühren erstattet.

(9) Für zwei oder mehr Geschmacksmuster kann ein einziger Antrag auf Erneuerung gestellt werden, sofern der Inhaber oder der Vertreter für sämtliche von dem Antrag abgedeckten Geschmacksmuster dieselbe Person ist. Die diesbezügliche Erneuerungsgebühr ist für jedes Geschmacksmuster, für das eine Erneuerung beantragt ist, zu entrichten.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 54

Artikel 67

Änderung

(1) Die Wiedergabe des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters darf außer in unwesentlichen Einzelheiten weder während der Dauer der Eintragung noch bei ihrer Erneuerung im Register geändert werden.

(2) Ein Änderungsantrag des Inhabers muss die Wiedergabe des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters in seiner geänderten Fassung enthalten.

(3) Ein Änderungsantrag gilt erst dann als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist. Wurde die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Inhaber mit. Für die Änderung desselben Elements in zwei oder mehr Eintragungen kann ein einziger Antrag gestellt werden, sofern der Inhaber sämtlicher Geschmacksmuster dieselbe Person ist. Die diesbezügliche Änderungsgebühr ist für jede zu ändernde Eintragung zu entrichten. Sind die Anforderungen an die Änderung der Eintragung gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 68 erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Änderungsantrag zurück.

(4) Die Bekanntmachung der Eintragung der Änderung enthält eine Wiedergabe des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters in seiner geänderten Form.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 55

Artikel 68

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Änderung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Antrag auf Änderung anzugeben sind, im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 56

Artikel 69

Änderung des Namens oder der Anschrift

(1) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters hat das Amt über Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift, die nicht die Folge eines Übergangs oder eines Wechsels der Rechtsinhaberschaft an dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster sind, zu unterrichten.

(2) Für die Änderung des Namens oder der Anschrift bei mehreren Eintragungen desselben Inhabers genügt ein einziger Antrag.

(3) Sind die Anforderungen für eine Änderung des Namens oder der Anschrift gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 70 erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag zurück.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für eine Änderung des Namens oder der Adresse des eingetragenen Vertreters.

(5) Das Amt trägt die in Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Angaben in das Register ein.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern. Die Änderung wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte bezüglich des Unionsgeschmacksmusters eingetragen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 57

Artikel 70

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Änderung des Namens oder der Anschrift

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in dem Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift gemäß Artikel 69 Absatz 1 anzugebenden Einzelheiten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

TITEL VI

VERZICHT AUF DAS EINGETRAGENE 🡺1 UNIONSGESCHMACKSMUSTER 🡸 UND NICHTIGKEIT

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 58 (angepasst)

Artikel 71

Verzicht

(1) Der Verzicht auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster ist vom Rechtsinhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist.

(2) Wird auf ein Unionsgeschmacksmuster verzichtet, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, so wird es so behandelt, als habe es die in dieser Verordnung  genannten  Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.

(3) Ein Verzicht wird nur mit Zustimmung des im Register eingetragenen Rechtsinhabers eingetragen. Ist eine Lizenz in das Register eingetragen, so wird der Verzicht erst dann eingetragen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters glaubhaft macht, dass der Lizenznehmer von der Verzichtsabsicht des Inhabers unterrichtet worden ist. Die Eintragung des Verzichts wird nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der Inhaber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass der Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet worden ist, oder vor Ablauf dieser Frist, sobald der Rechtsinhaber die Zustimmung des Lizenznehmers nachweist.

(4) Wurde gemäß Artikel 15 vor einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Berechtigung zu einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster eingeleitet, so trägt das Amt den Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers in das Register ein.

(5) Sind die Anforderungen an einen Verzicht gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 72 erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Rechtsinhaber, der den Verzicht erklärt, die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so trägt das Amt den Verzicht nicht in das Register ein.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 59 (angepasst)

Artikel 72

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Verzicht

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)die Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung gemäß Artikel 71 Absatz 1 enthalten sein müssen;

b) die  Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten gemäß Artikel 71 Absatz 3 und der Zustimmung eines Klägers gemäß Artikel 71 Absatz 4 erforderlich sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 6/2002

Artikel 73

Antrag auf Nichtigerklärung

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 60 Buchst. a

(1) Vorbehaltlich des Artikels 27 Absätze 2 bis 5 kann jede natürliche oder juristische Person sowie eine hierzu befugte Behörde beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters stellen.

🡻 6/2002

(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung entrichtet worden ist.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 60 Buchst. b

(3) Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig, wenn entweder das Amt oder ein in Artikel 119 genanntes Unionsgeschmacksmustergericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits in der Hauptsache entschieden hat und die Entscheidung des Amtes oder des Unionsgeschmacksmustergerichts zu diesem Antrag rechtskräftig geworden ist.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 61

Artikel 74

Prüfung des Antrags

(1) Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 27 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters entgegenstehen.

(2) Bei der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.

(3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters muss der Antragsteller, der sich auf eine ältere Unionsmarke oder nationale Marke als Zeichen mit Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung beruft, den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke gemäß Artikel 64 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 und den nach Artikel 75 der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften erbringen.

(4) In das Register wird ein Hinweis auf die Entscheidung des Amtes über einen Antrag auf Nichtigerklärung eingetragen, sobald diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(5) Das Amt kann die Beteiligten zu einer gütlichen Beilegung auffordern.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 62

Artikel 75

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Nichtigerklärung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten des Verfahrens zur Nichtigerklärung eines Unionsgeschmacksmusters gemäß Artikel 73 und 74 einschließlich der Möglichkeit festzulegen, einen Antrag auf Nichtigerklärung vorrangig zu prüfen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestreitet.

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

Artikel 76

Beteiligung des angeblichen Rechtsverletzers am Verfahren

(1) Wurde ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 gestellt und wurde vom Amt noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen, so  können Dritte ,  die  glaubhaft  machen , dass ein Verfahren wegen der Verletzung desselben 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 gegen  sie  eingeleitet worden ist, dem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn  sie  den Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einleitung des Verletzungsverfahrens  einreichen .

Dasselbe gilt für  Dritte ,  die  glaubhaft  machen , dass der Rechtsinhaber des 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸  sie  aufgefordert hat, eine angebliche Verletzung des 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 zu beenden, und dass  sie  ein Verfahren eingeleitet  haben , um eine Gerichtsentscheidung darüber herbeizuführen, dass  sie  das 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 nicht  verletzen .

(2) Der Antrag auf Beitritt zum Verfahren ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Dieser Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr sowie die in Artikel 73 Absatz 2 genannte Gebühr entrichtet worden sind. Danach wird der Antrag vorbehaltlich in der Durchführungsverordnung aufgeführter Ausnahmen als Antrag auf Nichtigerklärung behandelt.

TITEL VII

BESCHWERDEN

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 63

Artikel 77

Beschwerdefähige Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen des Amtes nach Artikel 141 Buchstaben a, b und c sind mit einer Beschwerde anfechtbar.

(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 für Beschwerden, die von den Beschwerdekammern nach dieser Verordnung bearbeitet werden.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 64

Artikel 78

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Beschwerdeverfahren

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/1001 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;

b)der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/1001;

c)die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/1001.

🡻 6/2002

TITEL VIII

VERFAHREN VOR DEM AMT

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 66

Artikel 79

Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes

(1) Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so kann die Entscheidung mündlich ergehen. Die Entscheidung wird den Beteiligten anschließend in Schriftform zugestellt.

(2) In allen Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheiden des Amtes sind die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen des oder der zuständigen Bediensteten anzugeben. Sie sind von dem oder den betreffenden Bediensteten zu unterzeichnen oder stattdessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes zu versehen. Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass andere Mittel zur Feststellung der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und des oder der zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide über technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.

(3) Die Entscheidungen des Amtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass jede Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der fraglichen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist. In jeder solchen Mitteilung sind die Beteiligten auch auf die Bestimmungen der Artikel 66, 67, 68, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 hinzuweisen, die gemäß Artikel 77 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auch für Beschwerden im Rahmen dieser Verordnung gelten. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Amtes keine Ansprüche herleiten.

🡻 6/2002

Artikel 80

Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 67

(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich einer Nichtigerklärung handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Gründe, Sachverhalte, Nachweise und Argumente sowie die Anträge der Beteiligten beschränkt.

🡻 6/2002

(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 68

Artikel 81

Mündliche Verhandlung

(1) Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.

(2) Die mündliche Verhandlung vor den Prüfern und vor der Registerabteilung ist nicht öffentlich.

(3) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, vor den Beschwerdekammern und Nichtigkeitsabteilungen ist öffentlich, sofern die Dienststelle, die das Verfahren durchführt, nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 69

Artikel 82

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die mündliche Verhandlung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für mündliche Verhandlungen nach Artikel 81, einschließlich der Modalitäten zur Sprachenregelung im Einklang mit Artikel 137, im Einzelnen festgelegt werden.

🡻 6/2002

Artikel 83

Beweisaufnahme

(1) In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

a)Vernehmung der Beteiligten,

b)Einholung von Auskünften,

c)Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken,

d)Vernehmung von Zeugen,

e)Begutachtung durch Sachverständige,

f)schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, die gleiche Wirkung haben.

(2) Die befasste Dienststelle des Amtes kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 70 Buchst. a

(3) Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen. Die Frist für die Ladung beträgt mindestens einen Monat, es sei denn, der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige ist mit einer kürzeren Frist einverstanden.

🡻 6/2002

(4) Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 70 Buchst. b

(5) Der Exekutivdirektor setzt die Beträge der zu erstattenden Auslagen, einschließlich der Beträge etwaiger Vorschüsse, für die Kosten fest, die im Fall einer Beweisaufnahme nach diesem Artikel entstehen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 71

Artikel 84

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Beweisaufnahme

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Beweisaufnahme nach Artikel 83 festgelegt werden.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 72

Artikel 85

Zustellung

(1) Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird oder die nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder nach den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte zuzustellen sind oder für die der Exekutivdirektor die Zustellung vorgeschrieben hat.

(2) Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Wege. Die Einzelheiten bezüglich des elektronischen Weges werden vom Exekutivdirektor festgelegt.

(3) Hat sich die Zustellung durch das Amt als unmöglich erwiesen, so erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 73

Artikel 86

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Zustellung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Zustellung nach Artikel 85 festgelegt werden.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 74

Artikel 87

Mitteilung eines Rechtsverlusts

Stellt das Amt fest, dass ein Rechtsverlust aus dieser Verordnung oder aus den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies den betroffenen Personen nach dem Verfahren des Artikels 85 mit. Die betroffenen Personen können innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eine Entscheidung in der Sache beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Feststellung des Amtes unrichtig ist. Das Amt erlässt eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung der beantragenden Personen nicht teilt. Ist dies nicht der Fall, so ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet die beantragenden Personen.

Artikel 88

Mitteilungen an das Amt

Mitteilungen an das Amt erfolgen auf elektronischem Wege. Der Exekutivdirektor bestimmt, welche elektronischen Mittel auf welche Weise und unter welchen technischen Bedingungen zu verwenden sind.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 75

Artikel 89

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Mitteilungen an das Amt

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Vorschriften für die an das Amt gerichteten Mitteilungen gemäß Artikel 88 und die Formblätter für solche Mitteilungen, die vom Amt zur Verfügung gestellt werden, festgelegt werden.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 76

Artikel 90

Fristen

(1) Die Fristen werden nach vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen berechnet. Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das relevante Ereignis eingetreten ist. Die Fristen betragen mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate, sofern in dieser Verordnung oder in gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.

(2) Der Exekutivdirektor legt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Tage fest, an denen das Amt für die Entgegennahme von Dokumenten nicht geöffnet ist.

(3) Im Falle einer Störung des Zugangs des Amtes zu den zulässigen elektronischen Kommunikationsmitteln stellt der Exekutivdirektor die Dauer der Unterbrechung fest.

(4) Wird die ordnungsgemäße Kommunikation zwischen dem Amt und den Verfahrensbeteiligten durch ein nicht vorhersehbares Ereignis wie eine Naturkatastrophe oder einen Streik unterbrochen oder gestört, kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass für die Verfahrensbeteiligten, die in dem von dem nicht vorhersehbaren Ereignis betroffenen geografischen Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Gebiet bestellt haben, alle Fristen, die normalerweise am oder nach dem Tag des von ihm festgestellten Ereigniseintritts ablaufen, bis zu einem bestimmten Tag verlängert werden. Bei der Festsetzung dieses Tages berücksichtigt der Exekutivdirektor das voraussichtliche Ende des nicht vorhersehbaren Ereignisses. Ist der Sitz des Amtes von dem Ereignis betroffen, so legt der Exekutivdirektor fest, dass die Fristverlängerung für alle Verfahrensbeteiligten gilt.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 77

Artikel 91

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Berechnung der Fristen und deren Dauer

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten zur Berechnung der in Artikel 90 bezeichneten Fristen und deren Dauer festgelegt werden.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 78

Artikel 92

Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen

(1) Das Amt berichtigt von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in seinen Entscheidungen oder Fehler bei der Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters oder der Bekanntmachung der Eintragung.

(2) Erfolgen Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters oder der Bekanntmachung der Eintragung auf Antrag des Inhabers, so gilt Artikel 69 entsprechend.

(3) Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters und bei der Bekanntmachung der Eintragung werden vom Amt veröffentlicht.

Artikel 93

Löschung von Eintragungen im Register und Widerruf von Entscheidungen

(1) Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist. Gibt es nur einen einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.

(2) Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. Die Löschung der Eintragung in das Register oder der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie etwaiger Inhaber der Rechte an dem betreffenden Unionsgeschmacksmuster, die im Register eingetragen sind. Das Amt führt Aufzeichnungen über diese Löschungen oder Widerrufe.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln 77 und 78 Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, Fehler und offensichtliche Versehen gemäß Artikel 92 zu berichtigen. Wurde gegen eine mit einem Fehler behaftete Entscheidung des Amtes Beschwerde eingelegt, so wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn das Amt seine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels widerruft. Im letzteren Fall wird die Beschwerdegebühr dem Beschwerdeführer erstattet.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 79

Artikel 94

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Löschung von Einträgen und den Widerruf von Entscheidungen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen das in Artikel 93 bezeichnete Verfahren zur Löschung von Einträgen im Register oder für den Widerruf von Entscheidungen festgelegt wird.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

Artikel 95

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Der Anmelder, der Inhaber des eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 80 Buchst. a

(2) Der Antragsteller hat den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses für die Fristerfüllung schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Erneuerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Erneuerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Eintragung nicht in die Frist von einem Jahr eingerechnet.

(3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so wird die Gebühr erstattet.

🡻 6/2002

(4) Über den Antrag entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 80 Buchst. b

(5) Werden die in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 96 festgesetzten Fristen nicht eingehalten, so findet keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Absatz 1 dieses Artikels statt.

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

(6) Wird dem Anmelder oder dem Inhaber des eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so kann  der Anmelder oder der Inhaber  Dritten gegenüber, die in der Zeit zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Anmeldung oder der Eintragung des eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erzeugnisse, in die ein Muster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, das unter den Schutzumfang des eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 fällt, gutgläubig in den Verkehr gebracht haben, keine Rechte geltend machen.

(7) Dritte, die sich auf Absatz 6 berufen können, können gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 in den vorigen Stand binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Drittwiderspruch einlegen.

(8) Dieser Artikel lässt das Recht eines Mitgliedstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf  die  Fristen zu gewähren, die in dieser Verordnung vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 81

Artikel 96

Weiterbehandlung

(1) Dem Anmelder oder dem Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder einem anderen an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten, der eine gegenüber dem Amt einzuhaltende Frist versäumt hat, kann auf Antrag Weiterbehandlung gewährt werden, wenn mit dem Antrag die versäumte Handlung nachgeholt wird. Der Antrag auf Weiterbehandlung ist nur zulässig, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht wird. Der Antrag gilt erst als eingereicht, wenn die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt worden ist.

(2) Eine Weiterbehandlung wird nicht gewährt, wenn die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Fristen nicht eingehalten werden:

a)Artikel 46, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 3, Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 95 Absatz 2;

b)Artikel 68 und Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

c)Absatz 1 dieses Artikels.

(3) Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

(4) Gibt das Amt dem Antrag auf Weiterbehandlung statt, so gelten die Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten. Ist zwischen dem Ablauf der Frist und dem Antrag auf Weiterbehandlung eine Entscheidung ergangen, so überprüft die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat, die Entscheidung und ändert sie ab, sofern die Nachholung der versäumten Handlung ausreicht. Kommt das Amt nach der Überprüfung zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht abgeändert werden muss, so bestätigt sie die Entscheidung schriftlich.

(5) Lehnt das Amt den Antrag auf Weiterbehandlung ab, so wird die Gebühr erstattet.

Artikel 97

Unterbrechung des Verfahrens

(1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen:

a)im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder der Person, die nach nationalem Recht zur Vertretung des Anmelders oder Inhabers berechtigt ist;

b)wenn der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen;

c)wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder wenn dieser Vertreter aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.

Solange der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit nach Unterabsatz 1 Buchstabe a die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 116 bestellten Vertreters nicht berührt, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen.

(2) Das Verfahren vor dem Amt wird wieder aufgenommen, sobald die Identität der Person, die zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt ist, festgestellt worden ist oder das Amt alle vertretbaren Versuche unternommen hat, die Identität einer solchen Person festzustellen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 82

Artikel 98

Übertragung der Befugnis in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt nach Artikel 97 Absatz 2 festgelegt werden.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 83

Artikel 99

Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Soweit diese Verordnung oder die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte keine Verfahrensvorschriften enthalten, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

🡻 6/2002

Artikel 100

Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 84

(1) Ansprüche des Amtes auf die Zahlung der Gebühren erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

(2) Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zu viel gezahlt worden sind, erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

🡻 6/2002

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Falle des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Falle des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Sie beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der Anspruch in der Zwischenzeit gerichtlich geltend gemacht worden ist. In diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.

Abschnitt 2

Kosten

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 85 (angepasst)

Artikel 101

Kostenverteilung

(1) Der im Verfahren zur Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten für den Antrag auf Nichtigerklärung oder die Beschwerde gezahlten Gebühren. Der unterliegende Beteiligte trägt ebenfalls die für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten des Vertreters im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 im Rahmen der Höchstsätze, die für jede Kostengruppe in dem gemäß Artikel 102 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.

(2) Soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten obsiegen bzw. unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer eine von der in Absatz 1  festgelegten  abweichende Kostenverteilung.

(3) Ein Beteiligter, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters, den Antrag auf Nichtigerklärung oder die Beschwerde zurückzieht, die Eintragung des Unionsgeschmacksmusters nicht erneuert oder auf das eingetragene Unionsgeschmacksmuster verzichtet, trägt die Gebühren sowie die Kosten des anderen Beteiligten gemäß den Absätzen 1 und 2.

(4) Im Falle der Einstellung des Verfahrens entscheidet die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen.

(5) Vereinbaren die Beteiligten vor der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer eine andere als die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Kostenregelung, so nimmt das Amt diese Vereinbarung zur Kenntnis.

(6) Die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels zu erstattenden Kosten von Amts wegen fest, wenn sich diese Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. In allen anderen Fällen setzt die Beschwerdekammer oder die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag den zu zahlenden Betrag fest. Der Antrag ist nur innerhalb der Frist von zwei Monaten zulässig, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, rechtskräftig wird; dem Antrag sind eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen. Für Vertretungskosten gemäß Artikel 116 Absatz 1 reicht eine Zusicherung des Vertreters aus, dass diese Kosten entstanden sind. Für sonstige Kosten genügt, dass sie nachvollziehbar dargelegt werden.

Wird der Betrag der Kosten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgesetzt, so werden Vertretungskosten in der in dem nach Artikel 102 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Höhe gewährt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich entstanden sind.

(7) Gemäß Absatz 6 erlassene Entscheidungen zur Kostenfestsetzung müssen mit den Gründen, auf die sie sich stützt, versehen sein und können auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden muss, von der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer überprüft werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist. Die Nichtigkeitsabteilung bzw. die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliches Verfahren über den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung zur Kostenfestsetzung.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 86

Artikel 102

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Höchstsätze für Kosten

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der dem obsiegenden Beteiligten gemäß Artikel 101 Absatz 1 tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bei der Festlegung der Höchstsätze in Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten berücksichtigt die Kommission die Entfernung zwischen dem Wohn- oder Geschäftssitz des Beteiligten, Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen und dem Ort der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensstufe, in der die Kosten entstehen, und, soweit es um die Kosten der Vertretung im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 geht, die Erforderlichkeit sicherzustellen, dass die Pflicht der Kostenübernahme von dem anderen Beteiligten nicht aus verfahrenstaktischen Gründen missbraucht werden kann. Die Aufenthaltskosten werden darüber hinaus gemäß dem Statut der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, ESCS) Nr. 259/68 des Rates 17 berechnet. Der unterliegende Beteiligte trägt lediglich die Kosten eines einzigen Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters.

🡻 6/2002

Artikel 103

Vollstreckung der Kostenentscheidung

(1) Jede rechtskräftige Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt, ist ein vollstreckbarer Titel.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 87

(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige Behörde, die für die Prüfung der Echtheit des in Absatz 1 genannten Titels zuständig ist, und teilt deren Kontaktangaben dem Amt, dem Gerichtshof und der Kommission mit. Die Vollstreckungsklausel wird von dieser Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, erteilt.

🡻 6/2002

(3) Sind diese Förmlichkeiten auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

(4) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

Abschnitt 3

Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 88

Artikel 104

Register der Unionsgeschmacksmuster

(1) Das Amt führt ein Register der eingetragenen Unionsgeschmacksmuster und hält dieses Register auf dem neuesten Stand.

(2) Das Register enthält folgende Angaben bezüglich der Eintragung von Unionsgeschmacksmustern:

a)das Datum des Anmeldetags und der Eintragung gemäß Artikel 59 Absatz 3;

b)das Aktenzeichen der Anmeldung und das Aktenzeichen jedes einzelnen Geschmacksmusters einer Sammelanmeldung;

c)den Tag der Bekanntmachung der Eintragung;

d)den Namen, den Ort und das Land des Antragstellers;

e)den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 Unterabsatz 1 handelt;

f)die Wiedergabe des Geschmacksmusters;

g)die Bezeichnungen der Erzeugnisse, denen die Nummern der Klassen und Unterklassen der Locarno-Klassifikation vorangestellt sind;

h)Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 50;

i)Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 53;

j)die Nennung des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft nach Artikel 18 oder die Erklärung, dass der Entwerfer oder die Entwerfergemeinschaft auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet haben;

k)die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in der Anmeldung gemäß Artikel 137 Absatz 3 angegeben hat;

l)das Datum der Eintragung des Geschmacksmusters in das Register und die Eintragungsnummer gemäß Artikel 59 Absatz 1;

m)die Angabe eines etwaigen Antrags auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 62 Absatz 3 unter Angabe des Ablaufs der Aufschiebungsfrist;

n)einen Hinweis, dass eine Beschreibung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a eingereicht wurde.

(3) In das Register wird unter Angabe des Tages der Eintragung ferner Folgendes eingetragen:

a)Änderungen des Namens oder des Orts und Landes des Inhabers gemäß Artikel 69;

b)Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 Unterabsatz 1 handelt;

c)wenn ein neuer Vertreter bestellt wird, der Name und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters;

d)Änderungen des Namens des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft gemäß Artikel 18;

e)Berichtigungen von Fehlern und offensichtlichen Versehen gemäß Artikel 92;

f)Änderungen des Geschmacksmusters gemäß Artikel 67;

g)ein Hinweis darauf, dass vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde ein Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a eingeleitet wurde;

h)Datum und Einzelheiten der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde oder einer sonstigen Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b;

i)ein Wechsel der Rechtsinhaberschaft gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c;

j)ein Rechtsübergang gemäß Artikel 31;

k)die Begründung oder der Übergang eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 33 und die Art des dinglichen Rechts;

l)eine Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 34 und ein Insolvenzverfahren gemäß Artikel 35;

m)die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 36 und gegebenenfalls die in Artikel 37 Absatz 3 genannte Art der Lizenz;

n)die Erneuerung der Eintragung gemäß Artikel 66 und der Tag, an dem die Erneuerung wirksam wird;

o)die Feststellung des Erlöschens der Eintragung gemäß Artikel 66 Absatz 8;

p)eine Verzichtserklärung des Inhabers gemäß Artikel 71 Absatz 1;

q)der Tag der Einreichung und die Einzelheiten eines Antrags auf Nichtigerklärung nach Artikel 73, einer Widerklage auf Nichtigerklärung nach Artikel 123 Absatz 5 oder einer Beschwerde nach Artikel 77;

r)der Tag und die Einzelheiten einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Artikel 74, einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Widerklage auf Nichtigerklärung nach Artikel 125 Absatz 3, einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Beschwerde nach Artikel 77 oder jeder anderen Beendigung des Verfahrens gemäß diesen Artikeln;

s)die Löschung eines Eintrags des gemäß Absatz 2 Buchstabe e eingetragenen Vertreters;

t)die Änderung oder die Löschung der nach Absatz 3 Buchstaben l, m und n eingetragenen Angaben;

u)der Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung gemäß Artikel 93, wenn der Widerruf bzw. die Löschung eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Eintragung betrifft.

(4) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben in das Register einzutragen sind.

(5) Das Register kann in elektronischer Form geführt werden. Das Amt erhebt, organisiert, veröffentlicht und speichert die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, zu den in Absatz 8 genannten Zwecken. Das Amt sorgt dafür, dass das Register für die öffentliche Einsichtnahme einfach zugänglich ist.

(6) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.

(7) Sofern der Zugang zum Register nicht gemäß Artikel 109 Absatz 5 beschränkt ist, stellt das Amt auf Antrag in elektronischer Form beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus.

(8) Die Verarbeitung der Daten betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, findet zu folgenden Zwecken statt:

a)der Verwaltung der Anmeldungen, Eintragungen oder beider gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;

b)der Aufrechterhaltung eines öffentlichen Registers zur Einsichtnahme durch Behörden und Wirtschaftsteilnehmer und zu deren Information, damit sie die Rechte ausüben können, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und damit sie Kenntnis von älteren Rechten Dritter erlangen können;

c)der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zur Eintragung von Unionsgeschmacksmustern zu verbessern.

(9) Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, betreffend die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Angaben gelten als von öffentlichem Interesse und sind für alle Dritten zugänglich, sofern in Artikel 62 Absatz 2 nichts anderes festgelegt ist. Die Eintragungen im Register werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 89 (angepasst)

Artikel 105

Datenbank

(1) Zusätzlich zur Verpflichtung  gemäß Artikel 104 , ein Register zu führen, sammelt das Amt alle Angaben, die von den Inhabern oder anderen Verfahrensbeteiligten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten bereitgestellt werden, und speichert diese in einer elektronischen Datenbank.

(2) Die elektronische Datenbank kann personenbezogene Daten beinhalten, die über jene hinausgehen, die gemäß Artikel 104 im Register enthalten sind, soweit diese Daten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben sind. Die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten dienen folgenden Zwecken:

a)der Verwaltung der Anmeldungen, Eintragungen, oder beider gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;

b)dem Zugang zu den Informationen, die erforderlich sind, um die einschlägigen Verfahren einfacher und effizienter durchzuführen;

c)der Kommunikation mit den Anmeldern und sonstigen Verfahrensbeteiligten;

d)der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.

(3) Der Exekutivdirektor bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu der Datenbank und die Art, in der ihr Inhalt, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten, aber einschließlich der in Artikel 104 aufgelisteten Daten, bereitgestellt werden kann.

(4) Der Zugang zu den in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten wird beschränkt, und diese Daten werden nur öffentlich zugänglich gemacht, wenn der betreffende Beteiligte ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Alle Daten werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Der betreffende Beteiligte kann jedoch 18 Monate nach Ablauf des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder nach Abschluss des einschlägigen Inter-partes-Verfahrens die Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank beantragen. Der betreffende Beteiligte hat das Recht, jederzeit die Berichtigung unrichtiger oder falscher Daten zu veranlassen.

Artikel 106

Online-Zugang zu Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen des Amtes über eingetragene Unionsgeschmacksmuster werden zur Information der Öffentlichkeit und zur Abfrage durch diese online zugänglich gemacht. Jeder Beteiligte an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, kann beantragen, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Entscheidung unkenntlich gemacht werden.

(2) Das Amt kann einen Online-Zugang zu mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Urteilen der nationalen Gerichte und der Gerichte der Europäischen Union bereitstellen, um die Öffentlichkeit für Fragen des geistigen Eigentums zu sensibilisieren und die Konvergenz der Verfahren zu fördern. Das Amt beachtet die Bedingungen für eine erste Bekanntmachung in Bezug auf personenbezogene Daten.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 90

Artikel 107

Regelmäßig erscheinende Bekanntmachungen

(1) Das Amt gibt regelmäßig folgende Bekanntmachungen heraus:

a)ein Blatt für Unionsgeschmacksmuster, das Bekanntmachungen von Eintragungen in das Register sowie sonstige Angaben zu Eintragungen von Unionsgeschmacksmustern enthält, deren Bekanntmachung in dieser Verordnung oder in auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben ist;

b)ein Amtsblatt des Amtes, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Exekutivdirektors sowie sonstige diese Verordnung und ihre Anwendung betreffende Informationen enthält.

Die Bekanntmachungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können in elektronischer Form herausgegeben werden.

(2) Das Blatt für Unionsgeschmacksmuster wird in einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Form und Häufigkeit veröffentlicht.

(3) Das Amtsblatt des Amtes wird in den Sprachen des Amtes veröffentlicht. Der Exekutivdirektor kann jedoch beschließen, dass bestimmte Inhalte im Amtsblatt des Amtes in den Amtssprachen der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 91

Artikel 108

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf regelmäßig erscheinende Bekanntmachungen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)der Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Bekanntmachung im Blatt für Unionsgeschmacksmuster zu betrachten ist;

b)die Art und Weise der Bekanntmachung von Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung eines Geschmacksmusters, die keine Änderungen im Vergleich zu der Bekanntmachung der Anmeldung enthalten;

c)die Formen, in denen die Ausgaben des Amtsblatts des Amtes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

Artikel 109

Akteneinsicht

(1) Einsicht in die Akten von Anmeldungen für eingetragene 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸, die noch nicht bekannt gemacht worden sind, oder in die Akten von eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸, die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 62 sind, oder die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung waren und auf die bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, wird nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 gewährt.

(2) Wer ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht, kann sie in dem in Absatz 1 geregelten Fall vor der Bekanntmachung der Anmeldung oder nach dem Verzicht auf das eingetragene 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 und ohne Zustimmung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 verlangen.

Dies gilt insbesondere, wenn  diese interessierte Person  nachweist, dass der Anmelder oder der Inhaber des eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 Maßnahmen mit dem Ziel unternommen hat, die Rechte aus dem eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 gegen  sie  geltend zu machen.

(3) Nach der Bekanntmachung des eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 wird auf Antrag Einsicht in die Akte gewährt.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 92 Buchst. a (angepasst)

(4) Im Falle einer Akteneinsicht nach Absatz 2 oder 3 werden folgende Teile der Akte von der Einsichtnahme ausgeschlossen:

a)Dokumente im Zusammenhang mit  einer  Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001;

b)Entwürfe für Entscheidungen und Bescheide sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen;

c)Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte ein besonderes Interesse dargelegt hat, bevor der Antrag auf Einsichtnahme gestellt wurde, es sei denn, die Einsicht in diese Aktenteile ist durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei gerechtfertigt.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 92 Buchst. b

(5) Ist die Eintragung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Gegenstand einer Aufschiebung der Bekanntmachung, so ist der Zugang zum Register für andere Personen als den Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters auf den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, beschränkt. In solchen Fällen enthalten die beglaubigten oder unbeglaubigten Auszüge aus dem Register lediglich den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, es sei denn, die Auszüge werden vom Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers angefordert.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 93

Artikel 110

Durchführung der Akteneinsicht

(1) Die gemäß Artikel 109 Absatz 3 beantragte Einsicht in die Akten eingetragener Unionsgeschmacksmuster wird in die elektronischen Datenträger der Akten gewährt. Die Einsicht erfolgt online. Der Exekutivdirektor bestimmt, auf welchem Weg die Akteneinsicht erfolgen soll.

(2) Betrifft der Antrag auf Einsichtnahme eine Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 62 ist oder das Gegenstand einer solchen aufgeschobenen Bekanntmachung war und auf das bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass

a)der Anmelder oder Inhaber des Unionsgeschmacksmusters der Einsichtnahme zugestimmt hat oder

b)die Person, die die Einsichtnahme beantragt, ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht hat.

(3) Auf Antrag erfolgt die Akteneinsicht durch Ausstellung elektronischer Kopien der Dokumente aus der Akte. Das Amt stellt auf Antrag auch elektronische beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung für ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster aus.

Artikel 111

Auskunft aus den Akten

Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 109 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag Auskünfte aus jeder Verfahrensakte im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters oder mit einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster erteilen.

Artikel 112

Aufbewahrung der Akten

(1) Das Amt führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern und eingetragenen Unionsgeschmacksmustern. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.

(2) Bei elektronischer Speicherung werden die elektronischen Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbefristete Zeit aufbewahrt. Die den Dateien zugrunde liegenden Originalschriftstücke, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht wurden, werden nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Frist vernichtet.

(3) Wenn und soweit Akten oder Teile von Akten in anderer als elektronischer Form aufbewahrt werden, werden die Dokumente oder Beweisstücke, die Teil dieser Akten sind, mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem:

a)die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist;

b)die Eintragung des Unionsgeschmacksmusters vollständig erloschen ist;

c)der Verzicht auf das Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 71 eingetragen worden ist;

d)das eingetragene Unionsgeschmacksmuster endgültig im Register gelöscht worden ist.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 94

Artikel 113

Verwaltungszusammenarbeit

(1) Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieser Verordnung oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen. Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 109.

(2) Das Amt erhebt keine Gebühren für die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 95

Artikel 114

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Amtshilfe

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten und die Gewährung von Akteneinsicht gemäß Artikel 113 festgelegt werden, wobei sie den Beschränkungen Rechnung trägt, denen die Einsicht in Akten zur Anmeldung oder Eintragung von Unionsgeschmacksmustern gemäß Artikel 109 unterliegt, wenn sie für Dritte geöffnet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 6/2002

4. Abschnitt

Vertretung

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 97

Artikel 115

Allgemeine Grundsätze der Vertretung

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Amt vertreten zu lassen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im EWR haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme einer Anmeldung eines Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 116 Absatz 1 vor dem Amt vertreten sein.

(3) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung im EWR können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen.

Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im EWR haben.

Angestellte, die Personen im Sinne dieses Absatzes vertreten, haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des Verfahrensbeteiligten dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten vorzulegen.

(4) Handeln mehrere Anmelder oder mehrere Dritte gemeinsam, ist ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.

🡻 6/2002

Artikel 116

Vertretung

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 98 Buchst. a

(1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Amt nach dieser Verordnung kann nur durch folgende Personen wahrgenommen werden:

a)einen Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz im EWR hat, soweit der Rechtsanwalt in diesem Mitgliedstaat die Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausüben kann;

b)einen zugelassenen Vertreter, der in die Liste zugelassener Vertreter gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 eingetragen ist;

c)einen zugelassenen Vertreter, der in die besondere Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Absatz 4 eingetragen ist.

(2) Die zugelassenen Vertreter nach Absatz 1 Buchstabe c sind nur dazu berechtigt, Dritte in Verfahren in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Amt zu vertreten.

(3) Die vor dem Amt auftretenden Vertreter haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des anderen Verfahrensbeteiligten dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten vorzulegen.

(4) Das Amt erstellt und führt eine besondere Liste der zugelassenen Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten. In diese Liste kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)Sie besitzt die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR;

b)sie hat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im EWR;

c)    sie ist befugt, natürliche oder juristische Personen in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitglieds des EWR-Abkommens zu vertreten.

Unterliegt die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Befugnis nicht der Anforderung einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person, die die Eintragung in die Liste beantragt, die Vertretung in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben.

Für Personen, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen in Geschmacksmusterangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu vertreten, nach den Vorschriften des betreffenden Staates amtlich festgestellt worden ist, ist es nicht erforderlich, den Beruf ausgeübt zu haben.

(5) Die Eintragung in die Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist, aus der die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4 hervorgeht. Die Einträge in der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

(6) Der Exekutivdirektor kann eine Befreiung erteilen:

a)von der Anforderung nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a bei hoch qualifizierten Personen, sofern sie die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Voraussetzungen erfüllen;

b)von der Anforderung nach Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn die Person, die die Aufnahme in die Liste beantragt, nachweist, dass sie die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 98 Buchst. b

(7) Eine Person kann von der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten gestrichen werden, wenn diese Person dies beantragt oder wenn sie nicht mehr in der Lage ist, als zugelassener Vertreter zu handeln. Die Änderungen in der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 98 Buchst. c

(8) Die vor dem Amt auftretenden Vertreter werden in die in Artikel 105 genannte Datenbank eingetragen und erhalten eine Kennnummer. Das Amt kann verlangen, dass der Vertreter nachweist, dass seine Niederlassung oder Beschäftigung an einer der angegebenen Anschriften tatsächlich und nicht nur zum Schein besteht. Der Exekutivdirektor kann die Formerfordernisse für die Erteilung einer Kennnummer, insbesondere für Verbände von Vertretern, und für die Eintragung der Vertreter in die Datenbank festlegen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 99

Artikel 117

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vertretung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:

a)die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 115 Absatz 4;

b)die Bedingungen, unter denen Angestellte im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 und zugelassene Vertreter im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, um vertretungsbefugt zu sein, sowie den Inhalt dieser Vollmacht;

c)die Umstände, unter denen eine Person von der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten nach Artikel 116 Absatz 7 gestrichen werden kann.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

TITEL IX

ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE 🡺1 UNIONSGESCHMACKSMUSTER 🡸 BETREFFEN

Abschnitt 1

Zuständigkeit und Vollstreckung

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 100 (angepasst)

Artikel 118

Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Verfahren betreffend Unionsgeschmacksmuster und Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Klagen aus Unionsgeschmacksmustern und aus nationalen Geschmacksmustern betreffen, anzuwenden.

(2) Bei Verfahren, welche durch die in Artikel 120 der vorliegenden Verordnung genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden,

a)gelten die Artikel 4 und 6, Artikel 7 Nummern 1, 2, 3 und 5 sowie Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 nicht;

b)gelten die Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorbehaltlich der in Artikel 121 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung  vorgesehenen  Einschränkungen;

c)gelten die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen gelten, auch für Personen, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben.

(3) Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 schließen gegebenenfalls das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 mit ein.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

Abschnitt 2

Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸

Artikel 119

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 4

Unionsgeschmacksmustergerichte

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 4

(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz (🡺1 Unionsgeschmacksmustergerichte 🡸), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.

(2) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der 🡺1 Unionsgeschmacksmustergerichte 🡸,  die in der gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 von den Mitgliedsstaaten der Kommission übermittelten Aufstellung von Unionsgeschmackmustergerichten enthalten sind,  teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mit.

(3) Die in  Absatz 2  genannten Angaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen  Union  veröffentlicht.

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 4

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

Artikel 120

Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit

Die 🡺1 Unionsgeschmacksmustergerichte 🡸 sind ausschließlich zuständig  für :

a)Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung eines 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸;

b)Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von 🡺2 Unionsgeschmacksmuster 🡸, falls das nationale Recht diese zulässt;

c)Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸;

d)Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Klagen erhoben werden.

Artikel 121

Internationale Zuständigkeit

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 102 Buchst. a

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften der vorliegenden Verordnung sowie der nach Artikel 118 der vorliegenden Verordnung anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 liegt die Zuständigkeit für die Verfahren, die durch eine in Artikel 120 der vorliegenden Verordnung genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte ansässig oder — sofern der Beklagte in keinem Mitgliedstaat ansässig ist — bei den Gerichten in einem der Mitgliedstaaten, in denen der Beklagte niedergelassen ist.

🡻 6/2002

(2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder — in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat — eine Niederlassung hat.

(3) Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Amt seinen Sitz hat.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 102 Buchst. b

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels gilt Folgendes:

a)Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein anderes Unionsgeschmacksmustergericht zuständig sein soll;

b)Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Unionsgeschmacksmustergericht einlässt.

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 4

🡺2 2024/2822 Art. 1. Nr.3

(5) Die Verfahren, welche durch die in Artikel 120 Buchstaben a und d genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.

Artikel 122

Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen

(1) Ein 🡺1 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 , dessen Zuständigkeit auf Artikel 121 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig.

(2) Ein nach Artikel 121 Absatz 5 zuständiges 🡺1 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

Artikel 123

Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸

(1) Eine Klage oder Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸 kann nur auf die in Artikel 27 genannten Nichtigkeitsgründe gestützt werden.

(2) In den Fällen des Artikels 27 Absätze 2  , 3 , 4 und  5 kann eine Klage oder Widerklage nur von der nach diesen Bestimmungen befugten Person erhoben werden.

(3) Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Inhaber des 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸 noch nicht Partei ist, so ist  der Inhaber  hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Rechts des Mitgliedstaats beitreten, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

(4) Die Rechtsgültigkeit eines 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸 kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angegriffen werden.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 103

(5) Das Unionsgeschmacksmustergericht, bei dem eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters erhoben worden ist, nimmt die Prüfung der Widerklage erst dann vor, wenn entweder die betroffene Partei oder das Gericht dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mitgeteilt hat. Das Amt vermerkt diese Information gemäß Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe q im Register. War beim Amt ein Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters bereits eingereicht worden, bevor die Widerklage erhoben wurde, wird das Gericht vom Amt hiervon unterrichtet und das Gericht setzt das Verfahren gemäß Artikel 130 Absatz 1 so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird.

(6) Das mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters befasste Unionsgeschmacksmustergericht kann auf Antrag des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist eingereicht, wird das Verfahren fortgesetzt und die Widerklage gilt als zurückgenommen. Es gilt Artikel 130 Absatz 3.

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 4

Artikel 124

Vermutung der Rechtsgültigkeit — Einreden

(1) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 haben die 🡺2 Unionsgeschmacksmustergerichte 🡸 von der Rechtsgültigkeit des 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten nur mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden. Allerdings ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit eines 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass das 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 wegen eines  dem Beklagten  zustehenden älteren nationalen Musterrechts im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe d für nichtig erklärt werden sollte.

(2) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines nicht eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 haben die 🡺2 Unionsgeschmacksmustergerichte 🡸, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 12 erbringt und angibt, inwiefern  das  Geschmacksmuster  des Rechtsinhabers  Eigenart aufweist, von der Rechtsgültigkeit des 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten jedoch mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 104

Artikel 125

Entscheidungen über die Nichtigkeit

(1) In Verfahren vor einem Unionsgeschmacksmustergericht, in dem die Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung angegriffen wurde:

a)erklärt das Gericht das Unionsgeschmacksmuster für nichtig, wenn nach seinen Feststellungen einer der in Artikel 27 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Unionsgeschmacksmusters entgegensteht;

b)weist das Gericht die Widerklage ab, wenn nach seinen Feststellungen keiner der in Artikel 27 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Unionsgeschmacksmusters entgegensteht.

(2) Ein Unionsgeschmacksmustergericht weist eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ab, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.

(3) Ist die Entscheidung eines Unionsgeschmacksmustergerichts über eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt entweder durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich zugestellt. Das Amt oder jede andere betroffene Partei kann über das betreffende Urteil nähere Auskünfte anfordern. Das Amt trägt das Urteil gemäß Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe r in das Register ein.

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 4

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

Artikel 126

Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit

Ist die Entscheidung eines 🡺1 Unionsgeschmacksmustergerichts 🡸, mit der ein 🡺2 Unionsgeschmacksmuster 🡸 für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 28  vorgesehenen  Wirkungen.

Artikel 127

Anwendbares Recht

(1) Die 🡺1 Unionsgeschmacksmustergerichte 🡸 wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 105 (angepasst)

(2) In allen Geschmacksmusterangelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet  ein  Unionsgeschmacksmustergericht das geltende nationale Recht an.

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 4

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet  ein  🡺1 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Musterrechte anwendbar sind.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 106

Artikel 128

Sanktionen bei Verletzungsverfahren

(1) Stellt ein Unionsgeschmacksmustergericht fest, dass der Beklagte ein Unionsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die das Unionsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern einer solchen Anordnung nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft ferner nach Maßgabe seines nationalen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.

(2) Das Unionsgeschmacksmustergericht kann zudem vom anwendbaren Recht vorgesehene Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, die ihm im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinen.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 4

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

🡺3 2024/2822 Art 1. Nr. 4

Artikel 129

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

(1) Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats — einschließlich der 🡺1 Unionsgeschmacksmustergerichte 🡸 — können in Bezug auf ein 🡺2 Unionsgeschmacksmuster 🡸 alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Musterrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein 🡺3 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

(2) In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸 zulässig. Artikel 124 Absatz 2 gilt entsprechend.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 107

(3) Ein Unionsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 121 Absätze 1, 2, 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 4

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

Artikel 130

Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren

(1) Ist vor einem 🡺1 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 eine Klage im Sinne des Artikels 120 — mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung — erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸 bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen 🡺1 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸gestellt worden ist.

(2) Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸 gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des eingetragenen 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸 bereits aufgrund einer Widerklage vor einem 🡺1 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 angegriffen worden ist. Das 🡺1 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort.

(3) Setzt das 🡺1 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.

Artikel 131

Zuständigkeit der 🡺1 Unionsgeschmacksmustergerichte 🡸 zweiter Instanz — Weitere Rechtsmittel

(1) Gegen Entscheidungen der 🡺1 Unionsgeschmacksmustergerichte 🡸 erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 120 findet die Berufung bei den 🡺1 Unionsgeschmacksmustergerichten 🡸 zweiter Instanz statt.

(2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem 🡺1 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.

(3) Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der 🡺1 Unionsgeschmacksmustergerichte 🡸 zweiter Instanz anwendbar.

Abschnitt 3

Sonstige Streitigkeiten über 🡺2 Unionsgeschmacksmuster 🡸

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 108

Artikel 132

Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsgeschmacksmustergerichte sind

(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 118 Absatz 1 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 120 genannten Klagen betreffend Unionsgeschmacksmuster die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Geschmacksmuster in diesem Staat betreffen.

(2) Ist nach Artikel 118 Absatz 1 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 120 genannten Klagen, die ein Unionsgeschmacksmuster betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 4

🡺3 2024/2822 Art. 1 Nr. 5

Artikel 133

Bindung des nationalen Gerichts

Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 120 fallende Klage betreffend ein 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 auszugehen. Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 129 Absatz 2 finden jedoch entsprechende Anwendung.

TITEL X

AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 134

Parallele Klagen aus 🡺1 Unionsgeschmacksmustern 🡸 und aus nationalen Musterrechten

(1) Werden Klagen wegen Verletzung oder drohender Verletzung wegen derselben Handlungen und zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht, von denen das eine Gericht wegen Verletzung eines 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 und das andere Gericht wegen der Verletzung eines nationalen Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, angerufen wird, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Unzuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.

(2) Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 angerufene 🡺2 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 weist die Klage ab, wenn wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.

(3) Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines nationalen Musterrechts angerufene Gericht weist die Klage ab, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.

(4)    Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen.

Artikel 135

Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht

(1) Diese Verordnung lässt Bestimmungen des 🡺3 Unionsrechts 🡸 und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Muster, Marken oder sonstige Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 109

(2) Ein als Unionsgeschmacksmuster geschütztes Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

🡻 6/2002

TITEL XI

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN ZUM AMT

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 110

Artikel 136

Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001

Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt wird, gelten für das Amt im Hinblick auf die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben die Artikel 142 bis 146, die Artikel 148 bis 158, Artikel 162 und die Artikel 165 bis 177 der Verordnung (EU) 2017/1001.

🡻 6/2002 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 5

Artikel 137

Verfahrenssprache

(1) Anmeldungen von eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmustern 🡸 sind in einer der Amtssprachen der 🡺2 Union 🡸 einzureichen.

(2) Der Anmelder hat eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als etwaiger Verfahrenssprache vor dem Amt  der Anmelder  einverstanden ist.

Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so sorgt das Amt dafür, dass die Anmeldung in die vom Anmelder angegebene Sprache übersetzt wird.

(3) Ist der Anmelder des eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 in einem Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte, so ist Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt dem Anmelder schriftliche Mitteilungen in der zweiten  vom Anmelder  in der Anmeldung angegebenen Sprache übermitteln.

(4) In Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit ist die Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, wenn es sich um eine Sprache des Amtes handelt. Ist die Anmeldung in einer Sprache eingereicht worden, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist die Verfahrenssprache die zweite in der Anmeldung angegebene Sprache.

Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit sind in der Verfahrenssprache zu stellen.

Ist die Verfahrenssprache nicht die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, so kann der Rechtsinhaber des 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 Erklärungen in der Sprache abgeben, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Das Amt sorgt dafür, dass diese Erklärungen in die Verfahrenssprache übersetzt werden.

In der Durchführungsverordnung kann vorgesehen werden, dass die dem Amt auferlegten Übersetzungskosten einen für jede Verfahrensart festgelegten Betrag, der anhand des durchschnittlichen Umfangs der beim Amt eingegangenen Schriftsätze festgelegt wird, nicht überschreiten dürfen, wovon Fälle ausgenommen sind, in denen das Amt einer aufgrund der Kompliziertheit der Angelegenheit gerechtfertigten Ausnahmeregelung zustimmt. Die den betreffenden Betrag übersteigenden Kosten können nach Artikel 101 dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 111 Buchst. a

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 gilt Folgendes:

a)alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters beziehen, können in der Sprache der Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters oder in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache gestellt werden;

b)alle Anträge oder Erklärungen in Bezug auf Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern mit Ausnahme von Anträgen auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 73 oder Verzichtserklärungen gemäß Artikel 71 können in einer Sprache des Amtes gestellt werden.

Wird jedoch eines der vom Amt gemäß Artikel 89 bereitgestellten Formblätter verwendet, können diese Formblätter in einer beliebigen Amtssprache der Union verwendet werden, sofern sie, soweit es Textbestandteile betrifft, in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt werden.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 5

(6) Die an einem Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit Beteiligten können vereinbaren, dass eine andere Amtssprache der 🡺1 Union 🡸 als Verfahrenssprache verwendet wird.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 111 Buchst. b

(7) Unbeschadet der Absätze 3 und 6 und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem Amt jede Sprache des Amtes benutzen. Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, so legt dieser innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originalschriftstücks eine Übersetzung in die Verfahrenssprache vor. Ist der Anmelder eines Unionsgeschmacksmusters der einzige Beteiligte an einem Verfahren vor dem Amt und ist die für die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters benutzte Sprache keine Sprache des Amtes, so kann die Übersetzung auch in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache vorgelegt werden.

(8) Der Exekutivdirektor legt fest, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 112 (angepasst)

Artikel 138

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Übersetzungsbedarf und die Übersetzungsstandards

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)inwieweit  die  Begleitunterlagen, die im schriftlichen Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in einer Amtssprache der Union eingereicht werden können und ob eine Übersetzung vorgelegt werden muss;

b)welchen Standards die Übersetzungen, die beim Amt eingereicht werden, entsprechen müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 113 (angepasst)

Artikel 139

Bekanntmachung und Eintragung im Register

(1) Sämtliche Informationen, deren Bekanntmachung in dieser Verordnung oder in einem auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakt vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht.

(2) Sämtliche Eintragungen in das Register werden in allen Amtssprachen der Union vorgenommen.

(3)  Im Zweifelsfall  ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Union eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 114 (angepasst)

Artikel 140

Zusätzliche Befugnisse des Exekutivdirektors

Zusätzlich zu den dem Exekutivdirektor durch Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen übt der Exekutivdirektor die gemäß Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 5, den Artikeln 85, 88 und 90, Artikel 104 Absatz 4, Artikel 105 Absatz 3, Artikel 107, Artikel 110 Absatz 1,  den Artikeln  112  und  116, Artikel 137 Absatz 8, Artikel 148, Artikel 149 Absatz 1 sowie den Artikeln 150 und 151 der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung  festgelegten Vorgaben  und in den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten aus.

🡻 6/2002

Abschnitt 2

Verfahren

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 116

Artikel 141

Zuständigkeit

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

a)Prüfer,

b)die Registerabteilung,

c)Nichtigkeitsabteilungen,

d)Beschwerdekammern.

Artikel 142

Prüfer

Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters zuständig.

Artikel 143

Die Registerabteilung

(1) Zusätzlich zu den ihr in der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen ist die Registerabteilung für Entscheidungen in Bezug auf Eintragungen in das Register gemäß dieser Verordnung und für sonstige nach dieser Verordnung erforderliche Entscheidungen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers oder einer Nichtigkeitsabteilung fallen.

(2) Die Registerabteilung ist darüber hinaus für die Führung der Liste der zugelassenen Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten zuständig.

🡻 6/2002

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

Artikel 144

Nichtigkeitsabteilungen

(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸.

(2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 117

(3) Entscheidungen in Bezug auf Kosten oder Verfahren werden von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 118

Artikel 145

Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die genauen Arten von Entscheidungen, die von einem einzelnen Mitglied gemäß Artikel 144 Absatz 3 getroffen werden, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 119

Artikel 146

Beschwerdekammern

Zusätzlich zu den ihnen in Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen sind die Beschwerdekammern für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Instanzen des Amtes nach Artikel 141 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren zuständig.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 120

Artikel 147

Übertragung von Befugnissen gegenüber den Beschwerdekammern

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern in Verfahren im Zusammenhang mit Geschmacksmustern im Rahmen dieser Verordnung festzulegen, wenn solche Verfahren eine andere Organisation der Beschwerdekammern als die in den gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegte Organisation erfordern.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 121

Abschnitt 3

Gebühren und Zahlungsmodalitäten

Artikel 148

Gebühren und Entgelte und Fälligkeit

(1) Der Exekutivdirektor legt die Höhe der Entgelte fest, die für andere als die im Anhang genannten vom Amt erbrachten Dienstleistungen zu entrichten sind, sowie die Entgelte, die für Veröffentlichungen des Amtes zu entrichten sind. Die Entgelte werden in Euro festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Jedes einzelne Entgelt darf nicht über das hinausgehen, was zur Deckung der Kosten der vom Amt erbrachten speziellen Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Die Gebühren und Entgelte, deren Fälligkeit nicht in dieser Verordnung geregelt ist, sind fällig bei Eingang des Antrags auf die Dienstleistung, für die die Gebühr oder das Entgelt anfällt.

Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor festlegen, welche der in Unterabsatz 1 genannten Dienstleistungen nicht die vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Entgelte voraussetzen.

Artikel 149

Zahlung der Gebühren und Entgelte

(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte werden nach den Zahlungsmodalitäten gezahlt, die vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Haushaltsausschusses festgelegt werden.

Die gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Zahlungsmodalitäten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Alle Zahlungen erfolgen in Euro.

(2) Zahlungen, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Zahlungsmitteln geleistet werden, gelten als nicht getätigt, und der gezahlte Betrag wird zurückerstattet.

(3) Bei Zahlungen sind die notwendigen Angaben zu machen, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne Weiteres zu erkennen.

(4) Ist der Zweck der in Absatz 2 genannten Zahlung nicht ohne Weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt, und der gezahlte Betrag wird erstattet.

Artikel 150

Maßgebender Zahlungstag

Der Exekutivdirektor legt den Stichtag fest, zu dem Zahlungen als erfolgt anzusehen sind.

Artikel 151

Unzureichende Zahlungen und Erstattung zu viel gezahlter Beträge

(1) Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde. Ist die Gebühr oder das Entgelt nicht in voller Höhe entrichtet worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.

(2) Das Amt gibt jedoch, soweit es die laufende Zahlungsfrist noch zulässt, dem Einzahler Gelegenheit, den Fehlbetrag nachzuzahlen.

(3) Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder der Erfolg der Beitreibung zu ungewiss ist.

(4) Zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte werden zurückerstattet.

🡻 1891/2006 Art. 2 Nr. 2 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 5

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

TITEL XII

INTERNATIONALE EINTRAGUNG VON MUSTERN UND MODELLEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 152

Anwendung der Bestimmungen

(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes vorgesehen ist, gelten diese Verordnung und alle sie betreffenden, gemäß Artikel 159 angenommenen Durchführungsverordnungen sinngemäß für Eintragungen gewerblicher Muster und Modelle nach der Genfer Akte im beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geführten internationalen Register (im Folgenden „internationale Eintragung“ bzw. „Internationales Büro“), in denen die 🡺1 Union 🡸 benannt ist.

(2) Jede Registrierung einer internationalen Eintragung, in der die 🡺1 Union 🡸 benannt ist, im internationalen Register hat dieselbe Wirkung, als wäre sie im vom Amt geführten Register für 🡺2 Unionsgeschmacksmuster 🡸 erfolgt, und jede Veröffentlichung einer internationalen Eintragung, in der die 🡺1 Union 🡸 benannt ist, im Bulletin des Internationalen Büros hat dieselbe Wirkung wie eine Veröffentlichung im Blatt für 🡺2 Unionsgeschmacksmuster 🡸.

Abschnitt 2

Internationale Eintragungen, in denen die Europäische Union  benannt ist

Artikel 153

Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Internationale Anmeldungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Genfer Akte werden unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht.

Artikel 154

Benennungsgebühren

Die vorgeschriebenen Benennungsgebühren nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte werden durch eine individuelle Benennungsgebühr ersetzt.

Artikel 155

Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische  Union  benannt ist

(1) Eine internationale Eintragung, in der die 🡺1 Union 🡸 benannt ist, hat ab dem Tag ihrer Eintragung nach Artikel 10 Absatz 2 der Genfer Akte dieselbe Wirkung wie eine Anmeldung eines eingetragenen 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸.

(2) Ist keine Schutzverweigerung mitgeteilt oder eine Schutzverweigerung zurückgezogen worden, hat eine internationale Eintragung eines Musters oder Modells, in der die 🡺1 Union 🡸 benannt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Tag dieselbe Wirkung wie die Eintragung eines eingetragenen 🡺2 Unionsgeschmacksmusters 🡸.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 122

(3) Das Amt stellt Informationen über internationale Eintragungen im Sinne von Absatz 2 in Form eines elektronischen Links zu der vom Internationalen Büro geführten durchsuchbaren Datenbank internationaler Geschmacksmustereintragungen bereit.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 123

Artikel 156

Prüfung auf Schutzverweigerung

(1) Stellt das Amt im Zuge einer Prüfung einer internationalen Eintragung fest, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder dass es eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen darstellt, die nicht im genannten Artikel 6ter erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, so sendet es dem Internationalen Büro spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, in der die Gründe für die Schutzverweigerung nach Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte angegeben werden.

(2) Muss sich der Inhaber der internationalen Eintragung gemäß Artikel 115 Absatz 2 vor dem Amt vertreten lassen, so hat die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Mitteilung einen Hinweis zu enthalten, dass der Inhaber verpflichtet ist, einen Vertreter gemäß Artikel 116 Absatz 1 zu benennen.

(3) Das Amt setzt eine Frist fest, innerhalb derer der Inhaber der internationalen Eintragung auf die internationale Eintragung in Bezug auf die Union verzichten, die internationale Eintragung auf eines oder einige der gewerblichen Geschmacksmuster in Bezug auf die Union beschränken oder eine Stellungnahme abgeben kann und gegebenenfalls einen Vertreter benennt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Amt die Schutzverweigerung mitteilt.

(4) Versäumt es der Inhaber, innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist einen Vertreter zu benennen, so verweigert das Amt das Wirksamwerden der internationalen Eintragung.

(5) Reicht der Inhaber innerhalb der genannten Frist eine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so zieht es gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Genfer Akte seine Verweigerung zurück und setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis. Reicht der Inhaber gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte innerhalb der genannten Frist keine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so bestätigt es seine Entscheidung zur Verweigerung des Schutzes der internationalen Eintragung. Gegen diese Entscheidung kann gemäß Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Beschwerde eingelegt werden.

(6)    Verzichtet der Inhaber auf die internationale Eintragung oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Union auf ein oder mehrere gewerbliche(s) Geschmacksmuster, so setzt er das Internationale Büro davon im Wege des Eintragungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Ziffern iv und v der Genfer Akte in Kenntnis.

🡻 1891/2006 Art. 2 Nr. 2 (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 4

Artikel 157

Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung

(1) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der  Union  kann nach dem Verfahren der Titel VI und VII oder durch ein 🡺1 Unionsgeschmacksmustergericht 🡸 auf der Grundlage einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden.

(2) Ist dem Amt die Nichtigerklärung bekannt, setzt es das Internationale Büro davon in Kenntnis.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 124

Artikel 158

Erneuerungen

Internationale Eintragungen sind gemäß Artikel 17 der Genfer Akte direkt beim Internationalen Büro zu erneuern.

🡻 6/2002

TITEL XIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 126

Artikel 159

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 eingesetzten Ausschuss für Durchführungsvorschriften unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 127

Artikel 160

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 58, 75, 78, 82, 84, 86, 89, 91, 94, 98, 117 und 147 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. Dezember 2024 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 58, 75, 78, 82, 84, 86, 89, 91, 94, 98, 117 und 147 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts führt die Kommission Konsultationen mit Sachverständigen, einschließlich den von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen durch.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 58, 75, 78, 82, 84, 86, 89, 91, 94, 98, 117 oder 147 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

🡻 Beitrittsakte von 2003 Anh. II Nr. 4 Buchst. C Ziff. III (angepasst)

Artikel 161

Bestimmungen über die Erweiterung der  Union  

🡻 Beitrittsakte von 2012 Anh. III Nr. 2 Ziff. III

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

🡺2 2024/2822 Art. 1 Nr. 5

(1) Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden „neuer Mitgliedstaat“ oder „neue Mitgliedstaaten“) wird ein vor dem jeweiligen Tag des Beitritts gemäß dieser Verordnung geschütztes oder angemeldetes 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸 auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit es dieselbe Wirkung in der gesamten 🡺2 Union 🡸 hat.

🡻 Beitrittsakte von 2003 Anh. II Nr. 4 Buchst. C Ziff. III (angepasst)

🡺1 2024/2822 Art. 1 Nr. 3

🡺2024/2822 Art. 1 Nr. 129

(2) Die Anmeldung eines eingetragenen 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 darf nicht aufgrund der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Eintragungshindernisse zurückgewiesen werden, wenn diese Hindernisse lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.

(3) Ein 🡺1 Unionsgeschmackmuster 🡸 nach Absatz 1  dieses Artikels  darf nicht gemäß Artikel 27 Absatz 1 für nichtig erklärt werden, wenn die Nichtigkeitsgründe lediglich aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.

(4) Der Anmelder oder der Inhaber eines in einem neuen Mitgliedstaat bestehenden älteren Rechts kann der Verwendung eines 🡺1 Unionsgeschmacksmusters 🡸 nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben d, e oder f in dem Gebiet, in dem das ältere Recht geschützt ist, widersprechen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet „älteres Recht“ ein Recht, das vor dem Beitritt gutgläubig erworben oder angemeldet wurde.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für nicht eingetragene 🡺1 Unionsgeschmacksmuster 🡸. 🡺2 --- 🡸

🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 130

Artikel 162

Bewertung

(1) Bis zum 1. Januar 2030 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren aus dem Bericht gezogenen Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

🡻 

Artikel 163

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

🡻 6/2002 (angepasst)

Artikel 164

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am  1. Juli 2026  in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Geschehen zu […] am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident / Die Präsidentin    Der Präsident / Die Präsidentin

(1)    KOM(87) 868 PV.
(2)    Siehe Teil A Anlage 3 der Schlussfolgerungen.
(3)    Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2025.
(4)    Siehe Anhang II des vorliegenden Vorschlags.
(5)    ABl. C […], […], S. […].
(6)    Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1, ELI : http://data.europa.eu/eli/reg/2002/6/oj).
(7)    Siehe Angang II.
(8)    Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/1998/71/oj ).
(9)    Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj ).
(10)    Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/608/oj ).
(11)    Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Geschmacksmustern (ABl. L, 2024/2823, 18.11.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2823/oj ).
(12)    Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, Acacia Srl/Pneusgarda Srl und Audi AG und Acacia Srl und Rolando D’Amato/Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, verbundene Rechtssachen C-397/16 und C-435/16, ECLI:EU:C:2017:992.
(13)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(14)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj ).
(15)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj ).
(16)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj ).
(17)    ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj .
(18)    Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1215/oj ).

Brüssel, den 3.7.2025

COM(2025) 353 final

ANHÄNGE

zu dem

Vorschlag für einen

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES





















über das Unionsgeschmacksmuster (kodifizierter Text)











🡻 2024/2822 Art. 1 Nr. 132 u. Anh. I (angepasst)

ANHANG I

Höhe der Gebühren gemäß Artikel 148 Absatz 1

Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro):

1.Anmeldegebühr gemäß Artikel 42 Absatz 4:

350 EUR.

2.Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 154:

62 EUR pro Geschmacksmuster.

3.Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 42 Absatz 4:

40 EUR.

4.Zusätzliche Anmeldegebühr für jedes zusätzliche Geschmacksmuster, das in einer Sammelanmeldung gemäß Artikel 44 Absatz 2 enthalten ist:

125 EUR.

5.Zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes weitere Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, dessen Bekanntmachung gemäß Artikel 44 Absatz 2 aufgeschoben werden soll:

20 EUR.

6.Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 66 Absätze 1, 3 und 9:

a)für die erste Erneuerung: 150 EUR pro Geschmacksmuster;

b)für die zweite Erneuerung: 250 EUR pro Geschmacksmuster;

c)für die dritte Erneuerung: 400 EUR pro Geschmacksmuster;

d)für die vierte Erneuerung: 700 EUR pro Geschmacksmuster.

7.Individuelle Erneuerungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 154:

a)für die erste Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster;

b)für die zweite Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster;

c)für die dritte Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster;

d)für die vierte Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster.

8.Gebühr für die verspätete Zahlung der Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 66 Absatz 3:

25 % der Erneuerungsgebühr.

9.Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 73 Absatz 2:

320 EUR.

10.Weiterbehandlungsgebühr gemäß Artikel 96 Absatz 1:

400 EUR.

11.Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 95 Absatz 3:

200 EUR.

12.Gebühr für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 oder für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts in Bezug auf eine Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 und Artikel 40:

a)für die Erteilung einer Lizenz: 200 EUR pro Geschmacksmuster;

b)für die Übertragung einer Lizenz: 200 EUR pro Geschmacksmuster;

c)für die Begründung eines dinglichen Rechts: 200 EUR pro Geschmacksmuster;

d)für die Übertragung eines dinglichen Rechts: 200 EUR pro Geschmacksmuster;

e)für eine Zwangsvollstreckung: 200 EUR pro Geschmacksmuster.

 Die Gebühr beträgt  höchstens jedoch 1 000 EUR, wenn mehrere Anträge in einem einzigen Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts zusammengefasst werden oder zur selben Zeit gestellt werden.

13.Gebühr für die Änderung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gemäß Artikel 67 Absatz 3:

200 EUR.

14.Gebühr für die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten gemäß Artikel 101 Absatz 7:

100 EUR.

15.Beschwerdegebühr gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001, die gemäß Artikel 77 Absatz 2 auch für Beschwerden nach dieser Verordnung gilt:

720 EUR.

_____________

🡹

ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung des Rates (EG) Nr. 6/2002
(
ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/6/oj)

Beitrittsakte von 2003, Anhang II Nummer 4 Buchstabe C Ziffer III

Beitrittsakte von 2005, Anhang III Nummer 1 Ziffer III

Verordnung des Rates (EG) Nr. 1891/2006
(ABl. L 386
vom 29.12.2006, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1891/oj)

nur hinsichtlich Artikel 2

Beitrittsakte von 2012, Anhang III Nummer 2 Ziffer III

Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates
(
ABl. L, 2024/2822, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2822/oj)

_____________

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 6/2022

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2a

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 14 bis 18

Artikel 18a

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20a

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 26a

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 28a

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 32a

Artikel 33

Artikel 33a

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 36a

Artikel 37

Artikel 37a

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 42a

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 44a

Artikel 45

Artikel 47

Artikel 47a

Artikel 47b

Artikel 48

Artikel 49

Artikel 49a

Artikel 50

Artikel 50a

Artikel 50b

Artikel 50c

Artikel 50d

Artikel 50e

Artikel 50f

Artikel 50g

Artikel 50h

Artikel 51

Artikel 51a

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 53a

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 55a

Artikel 62

Artikel 63

Artikel 64

Artikel 64a

Artikel 65

Artikel 65a

Artikel 66

Artikel 66a

Artikel 66b

Artikel 66c

Artikel 66d

Artikel 66e

Artikel 66f

Artikel 66g

Artikel 66h

Artikel 66i

Artikel 67

Artikel 67a

Artikel 67b

Artikel 67c

Artikel 68

Artikel 69

Artikel 70

Artikel 70a

Artikel 71

Artikel 72

Artikel 72a

Artikel 72b

Artikel 73

Artikel 73a

Artikel 74

Artikel 74a

Artikel 74b

Artikel 74c

Artikel 75

Artikel 75a

Artikel 77

Artikel 78

Artikel 78a

Artikel 79

Artikel 80 Absatz 1

Artikel 80 Absatz 2

Artikel 80 Absatz 3

Artikel 80 Absatz 4

Artikel 81

Artikel 82

Artikel 83

Artikel 84

Artikel 85

Artikel 86

Artikel 87

Artikel 88

Artikel 89

Artikel 90

Artikel 91

Artikel 92

Artikel 93

Artikel 94

Artikel 95

Artikel 96

Artikel 97

Artikel 98 Absätze 1 bis 4

Artikel 98 Absatz 4a

Artikel 98 Absatz 5

Artikel 98 Absatz 6

Artikel 98 Absatz 7

Artikel 98a

Artikel 99

Artikel 100

Artikel 102

Artikel 103

Artikel 104

Artikel 105

Artikel 105a

Artikel 106

Artikel -106a

Artikel -106aa

Artikel -106ab

Artikel -106ac

Artikel -106ad

Artikel 106a

Artikel 106b

Artikel 106c

Artikel 106d

Artikel 106e

Artikel 106f

Artikel 106g

Artikel 109

Artikel 109a

Artikel 110a

Artikel 110b

-

Artikel 111 Absatz 1

Artikel 111 Absätze 2 und 3

Anhang

-

-

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14 bis 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 63

Artikel 64

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 67

Artikel 68

Artikel 69

Artikel 70

Artikel 71

Artikel 72

Artikel 73

Artikel 74

Artikel 75

Artikel 76

Artikel 77

Artikel 78

Artikel 79

Artikel 80

Artikel 81

Artikel 82

Artikel 83

Artikel 84

Artikel 85

Artikel 86

Artikel 87

Artikel 88

Artikel 89

Artikel 90

Artikel 91

Artikel 92

Artikel 93

Artikel 94

Artikel 95

Artikel 96

Artikel 97

Artikel 98

Artikel 99

Artikel 100

Artikel 101

Artikel 102

Artikel 103

Artikel 104

Artikel 105

Artikel 106

Artikel 107

Artikel 108

Artikel 109

Artikel 110

Artikel 111

Artikel 112

Artikel 113

Artikel 114

Artikel 115

Artikel 116

Artikel 117

Artikel 118

Artikel 119 Absatz 1

-

Artikel 119 Absatz 2

Artikel 119 Absatz 3

Artikel 120

Artikel 121

Artikel 122

Artikel 123

Artikel 124

Artikel 125

Artikel 126

Artikel 127

Artikel 128

Artikel 129

Artikel 130

Artikel 131

Artikel 132

Artikel 133

Artikel 134

Artikel 135

Artikel 136

Artikel 137 Absätze 1 bis 4

Artikel 137 Absatz 5

Artikel 137 Absatz 6

Artikel 137 Absatz 7

Artikel 137 Absatz 8

Artikel 138

Artikel 139

Artikel 140

Artikel 141

Artikel 142

Artikel 143

Artikel 144

Artikel 145

Artikel 146

Artikel 147

Artikel 148

Artikel 149

Artikel 150

Artikel 151

Artikel 152

Artikel 153

Artikel 154

Artikel 155

Artikel 156

Artikel 157

Artikel 158

Artikel 159

Artikel 160

Artikel 161

Artikel 162

Artikel 163

Artikel 164

-

Anhang I

Anhang II

Anhang III

_____________