Brüssel, den 13.6.2025

COM(2025) 312 final

2025/0164(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(RED II)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das EWR-Abkommen

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) garantiert den Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern im EWR gleiche Rechte und Pflichten im Binnenmarkt. Es sieht vor, dass die EU-Rechtsvorschriften, die die vier Freiheiten regeln, in allen 30 EWR-Staaten – den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein – Anwendung finden. Darüber hinaus umfasst das EWR-Abkommen die Zusammenarbeit in anderen wichtigen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Tourismus und Kultur, die zusammen als „flankierende und horizontale“ Politikbereiche bezeichnet werden. Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Die Union ist gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des EWR-Abkommens.

2.2.Der Gemeinsame EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist für die Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Er ist ein Forum für den Meinungsaustausch im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Seine Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und sind für die Vertragsparteien verbindlich. Für die Koordinierung von EWR-Angelegenheiten aufseiten der EU ist das Generalsekretariat der Europäischen Kommission zuständig. 

2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll einen Beschluss (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens annehmen.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission hinsichtlich einer Methode zur Berechnung der Menge der für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie 1 und die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 2 in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

Der vorgesehene Rechtsakt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien rechtsverbindlich.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Kommission legt dem Rat den beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Der Standpunkt sollte nach seiner Annahme baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreitet werden.

Der beigefügte Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses umfasst Anpassungen für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, wie in den Erwägungsgründen und im Anpassungstext des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses dargelegt. Diese gehen über technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates 3 hinaus. Daher ist der Standpunkt der Union vom Rat festzulegen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber dennoch „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 4 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch ein internationales Übereinkommen, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium. Bei dem Rechtsakt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien bindend.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates hängt in erster Linie von der materiellen Rechtsgrundlage des in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsakts der EU ab.

Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Da mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission und die Richtlinie (EU) 2018/2001 in das EWR-Abkommen aufgenommen werden, sollte der vorgeschlagene Beschluss des Rates auf dieselbe materielle Rechtsgrundlage gestützt sein wie die aufzunehmenden Rechtsakte. Somit ist Artikel 194 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 194 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da mit dem Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens geändert wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2025/0164 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(RED II)


(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 6 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission hinsichtlich einer Methode zur Berechnung der Menge der für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie 7 und die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 8 sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(4)Mehrere Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfordern wesentliche Anpassungen, die den Besonderheiten des EWR-Abkommens und der EFTA-Staaten Rechnung tragen.

(5)Da das verbindliche Ziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen nicht für die EFTA-Staaten gilt, sollte das in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte Ziel nicht für die EFTA-Staaten gelten. Der Artikel wurde daher entsprechend angepasst. Die EFTA-Staaten haben jedoch freiwillig indikative nationale Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt, die in der dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigefügten Erklärung der EFTA-Staaten dargelegt sind. Die EFTA-Staaten sollten daher nicht in die Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie einbezogen werden oder sich an statistischen Transfers mit den Mitgliedstaaten beteiligen. Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollte daher nicht für die EFTA-Staaten gelten.

(6)Angesichts der geografischen Randlage Islands und der damit verbundenen Herausforderungen bei der Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs im Verhältnis zum Energieverbrauch im Luftverkehr sollte der gleiche Schwellenwert, der gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Zypern und Malta angesetzt wurde, auch für Island gelten.

(7)Im Hinblick auf die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Verfahren zur Genehmigungserteilung werden im Rahmen des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die besonderen Verpflichtungen Norwegens zur Konsultation der Angehörigen der Sami-Ethnie berücksichtigt, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Verfahren zur Genehmigungserteilung gemäß Artikel 16 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 um bis zu ein Jahr verlängert werden können.

(8)Die EFTA-Staaten sollten sich im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Herkunftsnachweise von Drittländern gemäß Artikel 19 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 an der Politik der Union orientieren. Dementsprechend sollten sie von Drittländern ausgestellte Herkunftsnachweise nur dann anerkennen, wenn die Union mit diesem Drittland ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat und die in dem genannten Artikel festgelegten Kriterien erfüllt sind. Artikel 19 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde daher entsprechend angepasst.

(9)Da in Norwegen und Island ein hoher Anteil des Stroms aus erneuerbaren Quellen stammt und Norwegen diesen Strom vorwiegend zum Heizen einsetzt, während Island seinen Heizbedarf entweder durch erneuerbare geothermische Energie oder durch Strom aus erneuerbaren Quellen deckt, ist es angezeigt, die Berechnungsmethode für die Einbeziehung erneuerbarer Energie im Bereich Wärme und Kälte gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzupassen.

(10) Darüber hinaus kann Liechtenstein die Artikel 25 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen derzeit nicht anwenden, da seine Brennstoffpolitik derzeit im Rahmen der regionalen Union mit der Schweiz festgelegt wird. Daher sollte Liechtenstein eine befristete Ausnahmeregelung gewährt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass es im Rahmen dieser regionalen Union ein System zur Steigerung des Anteils von Biokraftstoffen auf der Grundlage eines Verfahrens für die Kompensation von CO2-Emissionen mit einem seit 2024 geltenden Ziel von 23 % einsetzt. Die Ausnahmeregelung sollte nur bis zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen gelten.

(11)Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Methode zur Berechnung der Menge der für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1).
(2)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), berichtigt in ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11, und ABl. L 41 vom 22.2.2022, S. 37.
(3)    Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6).
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(5)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(6)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(7)    Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Methode zur Berechnung der Menge der für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1).
(8)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), berichtigt in ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11, und ABl. L 41 vom 22.2.2022, S. 37.