EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.6.2025
COM(2025) 308 final
2025/0163(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – eines umfangreichen Pakets von Abkommen zur Konsolidierung, Vertiefung und Ausweitung der bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden auch „Schweiz“) sind wirtschaftlich, historisch, kulturell, sozial und politisch eng miteinander verflochten. Die Union ist der wichtigste Handelspartner der Schweiz, die Schweiz wiederum der viertgrößte Handelspartner der Union. Über 1,5 Millionen Unionsbürgerinnen und -bürger leben in der Schweiz, knapp 450 000 Schweizer Staatsangehörige in der Union. Jeden Tag passieren mehrere Hunderttausend Berufspendler die Grenze zwischen der Union und der Schweiz in beide Richtungen.
Die Union und die Schweiz sind durch zahlreiche bilaterale Abkommen miteinander verbunden. Aufgrund der Abkommen über die Freizügigkeit, den Landverkehr, den Luftverkehr, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen nimmt die Schweiz am Binnenmarkt der Union teil. Über das
Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
ist die Schweiz außerdem ein assoziiertes Schengen-Land. Während der COVID-19-Pandemie intensivierte sich die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz bei grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren. Die Schweiz ist traditionell auch ein starker Partner im Bereich Forschung und Innovation. Sie hat mit der Union bei zahlreichen Finanzierungsprogrammen der Union zusammengearbeitet, die sich insbesondere auf Forschung, Innovation und Bildung konzentrierten.
Die Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz sind zwar eng, werden aber auch durch mehrere seit Langem bestehende strukturelle Probleme beeinträchtigt. Um diese Probleme zu lösen, führten die Union und die Schweiz zwischen 2014 und 2021 Verhandlungen über ein Institutionelles Rahmenabkommen. Das Institutionelle Rahmenabkommen hätte auch den Governance-Rahmen für zusätzliche Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, abgegeben, etwa für die Abkommen, deren Aushandlung der Rat bereits genehmigt hatte, insbesondere die Abkommen über Lebensmittelsicherheit (2003 und 2008) und im Strombereich (2006). Der Governance-Rahmen hätte ferner für das Gesundheitsabkommen gegolten, dessen Aushandlung der Rat 2008 genehmigt hatte.
Im November 2018 erzielten die Verhandlungsführer auf fachlicher Ebene eine Einigung über den Entwurf eines Institutionellen Rahmenabkommens. Nachdem der Schweizer Bundesrat dem Entwurf die Billigung verweigert hatte, kamen die Verhandlungen über die übrigen Abkommen zum Erliegen, da sowohl der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Februar 2019 als auch das Europäische Parlament in seiner Empfehlung vom 26. März 2019 den Abschluss neuer Binnenmarktzugangsabkommen oder die Gewährung verbesserter Bedingungen im Rahmen geltender Abkommen vom Abschluss des Institutionellen Rahmenabkommens abhängig machten. Am 26. Mai 2021 beschloss der Schweizer Bundesrat trotz weiterer Versuche, Lösungen zu finden, die Verhandlungen über das Institutionelle Rahmenabkommen einseitig zu beenden. Der einseitige Beschluss der Schweiz hat die bilaterale Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, Innovation und Bildung vorübergehend zum Stillstand gebracht.
Nach dem Scheitern der Verhandlungen über das Institutionelle Rahmenabkommen nahmen die Europäische Kommission und die Schweiz im März 2022 Sondierungsgespräche auf, um die Zukunft der Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz zu erörtern. Die Gespräche führten zu einer Vereinbarung, in der das politische Verständnis beider Seiten über das Vorgehen bei künftigen Verhandlungen festgehalten war; außerdem wurden darin die Komponenten und Parameter eines umfangreichen Verhandlungspakets ebenso festgelegt wie Kompromissziele und Lösungen für entscheidende institutionelle und sektorale Fragen.
Die Vereinbarung wurde im November 2023 vom Schweizer Bundesrat und von der Europäischen Kommission gebilligt. Beide Seiten sagten zu, sie als Grundlage für die Einholung ihrer Verhandlungsmandate zu nutzen, und setzten sich das Ziel, die Verhandlungen im Laufe des Jahres 2024 abzuschließen.
Daraufhin erließ die Kommission am 20. Dezember 2023 eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über das umfangreiche Paket von Maßnahmen, die in den Sondierungsgesprächen ermittelt und festgelegt wurden. Das übergeordnete Ziel dieser Verhandlungen war es, die bilateralen Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz zu modernisieren und zu stärken, einen fairen Wettbewerb zwischen den im Binnenmarkt tätigen Unternehmen aus der Union und der Schweiz zu gewährleisten und die Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger in der Schweiz zu wahren, unter anderem durch die Verhinderung einer Ungleichbehandlung von Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Mitgliedstaaten. Auf diese Weise könnten Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Forschende auf beiden Seiten in vollem Umfang von der geografischen Nähe, den gemeinsamen Werten und den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz profitieren. Gleichzeitig nahm der Schweizer Bundesrat die entsprechenden vorbereitenden Arbeiten auf Schweizer Seite vor. Nach Abschluss der einschlägigen Verfahren in der Schweiz erließ der Rat am 12. März 2024 einen Beschluss, mit dem die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über das umfangreiche Maßnahmenpaket ermächtigt wurde, sowie detaillierte Verhandlungsrichtlinien.
Die Verhandlungen über das umfangreiche Paket wurden am 18. März 2024 von der Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, und der damaligen Bundespräsidentin der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Viola Amherd, aufgenommen. Die Kommission führte die Verhandlungen im Benehmen mit dem Rat, einschließlich des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ und der Gruppe „EFTA“, die vom Rat als Sonderausschuss für die Verhandlungen mit der Schweiz bestellt worden war. Der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2023 wurde gebührend Rechnung getragen, und die Kommission unterrichtete das Europäische Parlament umfassend nach Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Nach neunmonatigen intensiven Verhandlungen verkündeten Präsidentin von der Leyen und Bundespräsidentin Amherd am 20. Dezember 2024 den erfolgreichen Abschluss der Beratungen über alle Bestandteile des umfangreichen Pakets. Es beinhaltet eine Aktualisierung der fünf Abkommen, die der Schweiz bereits Zugang zum Binnenmarkt der Union gewähren, die Aktualisierung des Streitbeilegungsmechanismus im Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Einklang mit der gängigen Praxis in den Handelsabkommen der Union und der Schweiz mit anderen Partnern, ein neues Protokoll über Lebensmittelsicherheit, mit dem ein gemeinsamer Raum für Lebensmittelsicherheit geschaffen wird, der alle Aspekte der Lebensmittelkette abdeckt und die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anhänge des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ersetzt, ein neues Stromabkommen, nach dem die Schweiz am Elektrizitätsbinnenmarkt der Union teilnehmen kann, ein neues Gesundheitsabkommen, nach dem sich die Schweiz an Mechanismen und Einrichtungen der Union beteiligen kann, die sich mit schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren befassen, insbesondere am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und am Frühwarn- und Reaktionssystem, ein neues Abkommen über den regelmäßigen und fairen finanziellen Beitrag der Schweiz zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt innerhalb der Union, das den Grad der Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien widerspiegelt, und ein neues Abkommen, nach dem die Schweiz an mehreren Programmen der Union teilnehmen kann, die für die Assoziierung von Drittländern offenstehen, nämlich am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung sowie an den Programmen Horizont Europa, ITER/F4E (Fusion for Energy), Digitales Europa, Erasmus+ und EU4Health, einem Programm, das die Zusammenarbeit nach dem Gesundheitsabkommen ergänzen soll, das die beiden Partner als Teil des umfangreichen Pakets ausgehandelt haben. Neben den oben aufgeführten Bestandteilen enthält das umfangreiche Paket auch ein gesondertes Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit.
Dieser Vorschlag betrifft die Unterzeichnung der folgenden Abkommen und Instrumente im Rahmen des umfangreichen Pakets im Namen der Europäischen Union:
–Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit,
–Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit,
–Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr,
–Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr,
–Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr,
–Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße,
–Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße,
–Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße,
–Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
–Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
–Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
–Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums,
–Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität,
–Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit,
–Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union,
–Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm,
–Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die parlamentarische Zusammenarbeit.
Dieser Vorschlag betrifft auch die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Beteiligung der Schweiz an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm, da dieses Abkommen je nachdem, ob die Unterzeichnung vor oder nach dem 1. Juli 2026 erfolgt, ab dem 1. Januar 2026 oder dem 1. Januar des auf seine Unterzeichnung folgenden Jahres vorläufig angewendet werden soll.
Die oben genannten Abkommen und Protokolle werden von einer Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufnahme eines Dialogs auf hoher Ebene über das umfangreiche bilaterale Paket und die mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz ergänzt, die im Namen der Union genehmigt und unterzeichnet werden sollte.
Obwohl das Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union integraler Bestandteil des umfangreicheren Pakets ist, das 2024 zwischen den beiden Partnern ausgehandelt wurde, hat die Kommission beschlossen, den Vorschlag für seine Unterzeichnung vorzuziehen, damit es ab dem 1. Januar 2025 vorläufig zur Anwendung kommen kann. Die Kommission hat zu diesem Zweck gesonderte Vorschläge vorgelegt.
Durch diese Herangehensweise können die Übergangsregelungen, die die Kommission der Schweiz in den Verhandlungen über das umfangreiche Paket gewährt hat, wirksam werden. Gleichzeitig bleibt das in der Vereinbarung festgelegte und im Mandat des Rates bekräftigte Konzept des umfangreichen Pakets unberührt.
Das Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union enthält eine Verfallsklausel, nach der die vorläufige Anwendung dieses Abkommens endet, wenn die Schweiz ihre für das Inkrafttreten des Pakets erforderlichen Verfahren nicht bis Ende 2028 abschließt. Der Vorschlag der Kommission für die Unterzeichnung des Abkommens über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union sieht daher vor, dass es als Bestandteil des umfangreicheren Pakets von Abkommen geschlossen wird, die Gegenstand der 2024 geführten Verhandlungen waren.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Einführung institutioneller Bestimmungen wird für eine kohärentere und einheitlichere Anwendung des Besitzstands der Union in den Teilen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, oder in Politikbereichen, in denen sich die Schweiz zu einer dynamischen Angleichung, zur Achtung des Grundsatzes der einheitlichen Auslegung und Anwendung sowie zur Streitbeilegung – bei der der Gerichtshof der Europäischen Union in Angelegenheiten des Unionsrechts zuständig ist – verpflichtet hat, sorgen. Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung von Unionsbürgerinnen und -bürgern und der gleichen Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen aus der Union und der Schweiz stehen im Mittelpunkt der verschiedenen Abkommen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das umfangreiche Paket von Abkommen zwischen der Union und der Schweiz steht uneingeschränkt mit den Verträgen im Einklang und wahrt die Integrität und Autonomie der Rechtsordnung der Union. Es fördert die Werte, Ziele und Interessen der Union und gewährleistet die Kohärenz, Wirksamkeit und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen.
Die institutionellen und inhaltlichen Änderungen der bestehenden Abkommen sowie gegebenenfalls die Einführung von Vorschriften über staatliche Beihilfen und die neuen Abkommen werden dazu beitragen, die politischen Ziele der Union in den folgenden Politikbereichen zu erreichen:
–Binnenmarkt,
–Wettbewerb,
–Beschäftigung und Soziales,
–freier Personenverkehr,
–Verkehr,
–Landwirtschaft,
–Lebensmittelsicherheit und -qualität,
–Tiere und tierische Erzeugnissen,
–Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,
–Verbraucherschutz,
–Energie,
–Gesundheit,
–Handel.
Darüber hinaus werden das Abkommen über die Assoziierung der Schweiz mit Programmen der Union und das Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union in den folgenden Politikbereichen beitragen:
–allgemeine und berufliche Bildung,
–Forschung und Innovation,
–digitale Wirtschaft und Gesellschaft,
–Gesundheit,
–Weltraum.
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union wird zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union in Bezug auf ihren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt beitragen.
Dadurch, dass die Schweiz einen angemessenen finanziellen Beitrag zum Management und zum Betrieb der Agenturen und Einrichtungen, an denen sie teilnimmt, und der Informationssysteme, zu denen sie Zugang hat, leistet, werden die finanziellen Interessen der Union geschützt.
Das mit einem speziellen Protokoll eingerichtete Forum für die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Schweizerischen Bundesversammlung entspricht den Gepflogenheiten bei Assoziierungsabkommen und Abkommen über strategische Partnerschaften, die die Union mit Drittländern schließt.
Auch wenn mehrere Abkommen und Protokolle, die unter diesen Vorschlag fallen, zur Durchführung auf technische und digitale Systeme angewiesen sind, werden mit dem Vorschlag keine Änderungen in Bezug auf die Nutzung oder die Architektur dieser Systeme vorgeschrieben. Der Grundsatz „standardmäßig digital“ bleibt von dem Vorschlag unberührt.
2.RECHTSGRUNDLAGE
Sämtliche Abkommen und Protokolle, die Gegenstand des vorgeschlagenen Beschlusses sind, sind untrennbar miteinander verbunden und bilden ein kohärentes Ganzes; sie legen die Architektur einer gestärkten und umfassenden Partnerschaft in vielen verschiedenen von den Verträgen erfassten Bereichen fest, die auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten beruht. Daher ist Artikel 217 AEUV die geeignete materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung der oben genannten Abkommen und Protokolle. Die verfahrensrechtliche Grundlage bildet Artikel 218 Absatz 5 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV. Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates ist daher Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Union für alle Bereiche zuständig ist, in die die Abkommen und Protokolle fallen, die Gegenstand dieses Vorschlags sind, und dass die Abkommen und Protokolle somit von der Union allein unterzeichnet werden sollten.
3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
In den Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Gesundheitsabkommen und dem Abkommen über die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm hat sich die Schweiz bereit erklärt, unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs der einzelnen Abkommen finanzielle Beiträge zum Unionshaushalt für das Management und den Betrieb der Agenturen und Einrichtungen, an denen sie teilnimmt, und der Informationssysteme, zu denen sie Zugang hat, zu leisten.
In den meisten Fällen sind die Zahlungsbedingungen in speziellen Anhängen nach demselben Muster festgelegt. Eine Reihe von Standardbestimmungen, die in den betreffenden Abkommen und Protokollen gleichermaßen vorkommen, sehen vor, dass die Schweiz einen jährlichen finanziellen Beitrag zahlt, der zu den in den von der Europäischen Kommission erlassenen Zahlungsaufforderungen jeweils angegebenen Zeitpunkten fällig wird. Dieser Beitrag setzt sich aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr zusammen.
Wenn bereits andere Finanzierungsregelungen bezüglich einer Agentur oder eines Informationssystems bestehen, bleiben diese bestehen.
Die spezifischen Finanzierungsregelungen bezüglich der Agenturen und Informationssysteme sind in dem Abschnitt beschrieben, in dem die Bestimmungen der Abkommen aufgeführt sind. In dem zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegten Finanzbogen zu Rechtsakten sind die künftigen Auswirkungen dieser Regelungen auf den Haushalt und die Zahlungsbedingungen dargelegt.
4.WEITERE ANGABEN
•Durchführung durch im Rahmen der Abkommen und Protokolle eingesetzte Gremien
Die Abkommen des Pakets sind durch ähnliche institutionelle Bestimmungen und/oder andere Zusammenhänge miteinander verknüpft. In allen Abkommen, die zu dem umfangreichen Paket gehören, sind Gemischte Ausschüsse aus Vertretern der Union und der Schweiz vorgesehen, die weitgehend demselben Muster folgen. Im Rahmen aller Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, des Gesundheitsabkommens und des Abkommens über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zum sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt innerhalb der Union können Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Mehrere Abkommen sehen einen Streitbeilegungsmechanismus nach demselben Muster vor, mit dessen Hilfe Streitigkeiten aufgrund von Verstößen einer der Vertragsparteien gegen Verpflichtungen aus dem betreffenden Abkommen oder dem gesamten Paket von Abkommen beigelegt werden können. Mit dem Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit schließlich wird ein Gemischter Parlamentarischer Ausschuss eingesetzt, der aus Vertretern des Europäischen Parlaments und der Schweizerischen Bundesversammlung besteht.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Inhalt des umfangreichen Pakets und Art der Abkommen und Protokolle
Das umfangreiche Paket besteht aus mehreren Abkommen und Protokollen, die unterschiedliche Zwecke und Strukturen haben, auch wenn einige Elemente gleich sind. Das Paket umfasst insbesondere Abkommen und ein Protokoll in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Kooperationsabkommen und ein Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit. Mehrere dieser Abkommen und Protokolle gehen mit gemeinsamen Erklärungen einher. Dem Paket wird eine gemeinsame Erklärung über die Aufnahme eines Dialogs auf hoher Ebene zwischen der Union und der Schweiz beigefügt.
Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt
Infolge institutioneller Änderungen werden vier von fünf bestehenden Abkommen als Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt betrachtet, an denen die Schweiz teilnimmt, was sich insbesondere auf die Zusammenhänge zwischen den Abkommen auswirkt. Ein neues Abkommen und ein neues Protokoll erhalten ebenfalls diesen Status.
Bestehende Abkommen, die als Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt betrachtet werden
–Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Freizügigkeitsabkommen“),
–Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden „Luftverkehrsabkommen“),
–Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (im Folgenden „Landverkehrsabkommen“),
–Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (im Folgenden „Abkommen über die gegenseitige Anerkennung“).
Neues Abkommen und Protokoll, die als Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt betrachtet werden
–Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität (im Folgenden „Stromabkommen“),
–Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums („Protokoll über den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum“).
Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
–Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“). Das geänderte Abkommen gilt nicht mehr als Abkommen in einem Bereich mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt.
Kooperationsabkommen
Mehrere Abkommen können als Kooperationsabkommen betrachtet werden und stellen daher keine Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, dar. Ihre Struktur und ihr Inhalt unterscheiden sich je nach ihrem Zweck. Das betrifft folgende Abkommen:
–Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit (im Folgenden „Gesundheitsabkommen“),
–Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union (im Folgenden „Kohäsionsabkommen“),
–Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Abkommen über die Weltraumagentur“),
–Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen über Unionsprogramme“).
Das Abkommen über Unionsprogramme wird nicht im Einzelnen beschrieben, da seine Unterzeichnung Gegenstand gesonderter Vorschläge ist.
Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit
Das Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die parlamentarische Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll über parlamentarische Zusammenarbeit“) bietet eine Rechtsgrundlage und Mechanismen für die politische Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der Schweizerischen Bundesversammlung.
Dialog auf hoher Ebene
Die „Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufnahme eines Dialogs auf hoher Ebene über das umfangreiche bilaterale Paket und die mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz“ wird einen Rahmen für politische Gespräche zwischen den für die Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz zuständigen Mitgliedern der Europäischen Kommission und des Schweizer Bundesrats bilden. Dialoge auf hoher Ebene sind ein Instrument, dessen sich die Union üblicherweise bedient, um der Zusammenarbeit mit Drittländern in bestimmten Bereichen Impulse zu geben.
Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt
Institutionelle Bestimmungen
In alle Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, wurden vorbehaltlich technisch begründeter Anpassungen identische institutionelle Bestimmungen aufgenommen, und zwar entweder im Rahmen der neuen Abkommen oder in institutionellen Protokollen. Für das Gesundheitsabkommen gelten dieselben institutionellen Lösungen entsprechend. Die institutionellen Bestimmungen umfassen folgende Elemente:
1)einheitliche Auslegung und Anwendung: die Verpflichtung, die betreffenden Abkommen vor und nach ihrer Unterzeichnung im Binnenmarkt und, soweit sie Begriffe des Unionsrechts enthalten, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einheitlich auszulegen und anzuwenden;
2)dynamische Angleichung: die Verpflichtung der Vertragsparteien, alle Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich der Abkommen fallen, außer in einigen Ausnahmefällen in die betreffenden Abkommen aufzunehmen; aufgrund der monistischen Rechtsordnung der Schweiz werden diese Rechtsakte durch ihre Aufnahme in die Abkommen Teil der schweizerischen Rechtsordnung. Im Gegenzug wird die Schweiz in die Ausarbeitung der Rechtsakte einbezogen, die in die betreffenden Abkommen aufgenommen werden sollen; so wird die Schweiz beispielsweise an den entsprechenden Ausschüssen und Sachverständigengruppen teilnehmen, ohne über ein Stimmrecht zu verfügen. Aus historischen Gründen ist die Schweiz im Falle der Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und über den Landverkehr verpflichtet, eigene Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen das Ziel dieser Rechtsakte erreicht wird;
3)Streitbeilegung: einen wirksamen Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten in einem unabhängigen Schiedsverfahren; das Schiedsgericht ist verpflichtet, Fragen zu den Bestimmungen der Abkommen, die Begriffe des Unionsrechts betreffen, dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, dessen Stellungnahmen für das Schiedsgericht rechtlich bindend sind;
4)Zusammenhänge zwischen den Abkommen: die Möglichkeit der Vertragsparteien, im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens verhältnismäßige und wirksame Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, wenn eine Partei der Auffassung ist, dass die andere einer Entscheidung des Schiedsgerichts nicht nachgekommen ist; diese Ausgleichsmaßnahmen können entweder in dem betreffenden oder in einem anderen Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt getroffen werden und können auch die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses oder dieser Abkommen bedeuten.
Bestimmungen über staatliche Beihilfen
Darüber hinaus enthalten die Abkommen, mit denen gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewährleistet werden sollen, insbesondere das Luftverkehrs-, das Landverkehrs- und das Stromabkommen, materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften, einschließlich Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen, die den in der Union geltenden gleichwertig sind. Diese Bestimmungen über staatliche Beihilfen sind entweder – wie im Stromabkommen – im Hauptteil des Abkommens oder – wie im Luftverkehrs- und im Landverkehrsabkommen – in speziellen Protokollen festgelegt. In beiden Fällen sind die allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften für staatliche Beihilfen, die den oben genannten Rahmen ergänzen, Gegenstand spezieller Anhänge.
Beteiligung an Agenturen und Informationssystemen
Die Schweiz erhält im Rahmen der folgenden Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, weitergehenden Zugang zu Agenturen und/oder Informationssystemen: des Freizügigkeitsabkommens, des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung, des Protokolls über den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum und des Stromabkommens. Darüber hinaus erhält die Schweiz im Rahmen des Gesundheitsabkommens weitergehenden Zugang zu einer Agentur und zu Informationssystemen.
Die oben genannten Standardbestimmungen werden für die Finanzierungsregelungen im Zusammenhang mit dem weitergehenden Zugang zu Agenturen und Informationssystemen, den die Schweiz mit dem umfangreichen Paket erhalten wird, gelten. Grundsätzlich sollten diese Standardbestimmungen für die Finanzierungsregelungen im Zusammenhang mit einem etwaigen weitergehenden Zugang zu Agenturen, Einrichtungen, Informationssystemen und anderen Tätigkeiten gelten, den die Schweiz im Rahmen von Abkommen, die Teil des Pakets sind, oder aufgrund etwaiger weiterer Abkommen zwischen der Union und der Schweiz künftig erhalten könnte.
Der operative Beitrag, der zu dem jährlichen finanziellen Beitrag der Schweiz gehört, beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem Bruttoinlandprodukt (BIP) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist. Der Beitragsschlüssel wird auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel der Union angewendet, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffenden Jahr eingestellt wurden, gegebenenfalls vorbehaltlich von Anpassungen in Abhängigkeit vom Anwendungsbereich des jeweiligen Abkommens. Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Informationssysteme und die anderen Tätigkeiten wird der Beitragsschlüssel auf die jeweiligen, in den Dokumenten betreffend den Haushaltsvollzug (z. B. Arbeitsprogramme oder Verträge) für das betreffende Jahr festgelegten Haushaltsmittel angewendet. Die jährliche Teilnahmegebühr wird 4 % des jährlichen operativen Beitrags betragen.
Alle Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.
Die Abkommen, die der Schweiz Zugang zu Agenturen gewähren, enthalten auch eine Anlage – nach einem Standardmuster – zu den Rechten, Vorrechten und Befreiungen dieser Agenturen und ihres Personals, die den Bestimmungen des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union entsprechen.
Freizügigkeitsabkommen
Das aktualisierte Freizügigkeitsabkommen wird eine dynamische Angleichung der Schweiz an geltende und künftige Rechtsakte der Union im Bereich der Freizügigkeit und der Entsendung von Arbeitnehmern ermöglichen.
Durch das Änderungsprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen wird dessen Aufbau geändert. In der bisherigen Fassung enthält das Abkommen zahlreiche materiellrechtliche Bestimmungen in Anhang I. Dieser Anhang wird durch eine Liste von Rechtsakten der Union ersetzt, die den Inhalt dieser Bestimmungen größtenteils abdecken und an die die Schweiz eine dynamische Angleichung vornehmen wird.
Bei der Ersetzung der materiellrechtlichen Bestimmungen des Abkommens durch die Einbeziehung der Normen des Besitzstands der Union werden in folgenden Bereichen mehrere Ausnahmen von der dynamischen Angleichung gelten: Voranmeldefrist und Kontrollen, Kautionen und Sanktionen betreffend Dienstleistungserbringende, Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt, Erwerb von Immobilien, Personalausweise, Ausweisungen und bestimmte Aspekte kantonaler Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Einige dieser Ausnahmen sind bereits im bestehenden Abkommen enthalten. Die bestehende Bestimmung über die Rechte von Studierenden wird überarbeitet, damit es nicht mehr möglich ist, dass eine Vertragspartei Studierende der anderen Vertragspartei in Bezug auf Studiengebühren und damit verbundene öffentliche Unterstützungsmechanismen an Universitäten, die mehrheitlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, diskriminiert. Der derzeitige Umfang des Zugangs von Studierenden aus der Union zu diesen Universitäten in der Schweiz wird beibehalten.
Darüber hinaus sieht eine Non-Regression-Klausel vor, dass die Schweiz nicht verpflichtet ist, neue Rechtsakte der Union im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmenden zu übernehmen, wenn dadurch das Schutzniveau für die entsandten Arbeitnehmenden in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bedeutend geschwächt oder verringert würde.
Mit einem Protokoll, das dem aktualisierten Abkommen beigefügt ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Bestimmungen der Union und der Schweiz über die Bewilligung für Langzeitaufenthalte nichtdiskriminierend anzuwenden, insbesondere was die erforderliche Mindestdauer des vorherigen Aufenthalts von fünf Jahren betrifft.
Die bestehende Schutzklausel wird angepasst und an das institutionelle Protokoll angeglichen. Sie kann bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, die auf die Anwendung des Abkommens zurückzuführen sind, aktiviert werden. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine geeignete einvernehmliche Lösung einigen, so kann die Vertragspartei, die schwerwiegende wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend macht, ein Schiedsgericht mit der Angelegenheit befassen. Sie kann nur dann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn diese nach Auffassung des Schiedsgerichts in der Situation gerechtfertigt sind.
In mehreren gemeinsamen Erklärungen zu dem Abkommen wird dargelegt, auf welches Verständnis einzelner Bestimmungen, z. B. über die Verhinderung und Bekämpfung des Missbrauchs der durch Rechtsakte über die Freizügigkeit gewährten Rechte, Meldeverfahren betreffend Stellenantritte oder wirksame Kontrollsysteme einschließlich des dualen Vollzugssystems der Schweiz in Bezug auf Dienstleistungen, sich die Vertragsparteien geeinigt haben.
Im Rahmen des Abkommens hat die Schweiz Zugang zu folgenden Informationssystemen und leistet gemäß den Standardfinanzbestimmungen einen finanziellen Beitrag dazu:
–dem mit der Verordnung (EU) 2016/589 eingerichteten Europäischen Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES),
–dem mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eingerichteten Elektronischen Austausch von Information der sozialen Sicherheit (EESSI),
–den Modulen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern, Dienstleistungen, Berufsqualifikationen, den Europäischen Berufsausweis, reglementierte Berufe und das einheitliche digitale Zugangstor.
Die Teilnahme an der EURES-Plattform wird die Mobilität der Arbeitskräfte fördern, den Austausch von Stellenangeboten und Bewerberprofilen erleichtern und einen qualitativ hochwertigen Abgleich über Sprach- und Landesgrenzen hinweg gewährleisten, unter anderem dank der Europäischen Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO).
Die bestehenden Finanzierungsregelungen gelten weiterhin für den Finanzbeitrag der Schweiz zum Gegenseitigen Informationssystem für soziale Sicherheit (MISSOC), zu dem sie bereits Zugang hat.
Luftverkehrsabkommen
Das aktualisierte Luftverkehrsabkommen wird eine dynamische Angleichung der Schweiz an geltende und künftige Rechtsakte der Union im Bereich Luftverkehr ermöglichen.
Das Änderungsprotokoll zum Luftverkehrsabkommen ändert nichts an den Zielen des Abkommens und enthält geringfügige Änderungen am Haupttext und am Anhang des Abkommens. Erwähnenswert ist der gegenseitige Austausch von Kabotagerechten (die es den jeweiligen Fluggesellschaften ermöglicht, zwischen zwei Orten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Schweiz zu fliegen) zwischen den Vertragsparteien.
Ein weitergehender Zugang zu Informationssystemen ist nicht vorgesehen. Die bestehenden Finanzbestimmungen für die Beteiligung der Schweiz an der durch die Verordnung (EU) 2018/1139 errichteten Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gelten weiterhin. Die bestehenden Regelungen bezüglich der Rechte, Vorrechte und Befreiungen der EASA und ihres Personals werden durch das oben genannte Muster ersetzt.
Das Abkommen enthält im Anhang ein Protokoll über staatliche Beihilfen, dem noch eine gemeinsame Erklärung beigefügt wird.
Landverkehrsabkommen
Nach dem aktualisierten Landverkehrsabkommen ist die Schweiz – wie bereits nach der ursprünglichen Fassung – verpflichtet, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen das Ergebnis erreicht wird, das durch die im Anhang des Abkommens aufgeführten Rechtsakte der Union erzielt werden soll.
In dem aktualisierten Abkommen wird klargestellt, dass Eisenbahnunternehmen in eigener Verantwortung im grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr einschließlich der grenzüberschreitenden Kabotagebeförderung zwischen der Union und der Schweiz tätig sein dürfen. Mit dem Änderungsprotokoll werden die einschlägigen Normen des Besitzstands der Union in das Abkommen einbezogen, die das Recht zur Erbringung grenzüberschreitender Schienengüterverkehrsdienste in der Union und in der Schweiz garantieren.
Für die Schweiz werden bestimmte Ausnahmen gelten. So kann die Schweiz beispielsweise Schienenverkehrsdiensten Vorrang einräumen, die Teil des Schweizer Taktfahrplans sind. Umgekehrt können die Union oder ihre Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet Unternehmen aus der Union, die Schienenpersonenverkehrsdienste durchführen, Vorrang gegenüber einem Schweizer Eisenbahnunternehmen einräumen, das einen Teil des grenzüberschreitenden Dienstes im Rahmen des Schweizer Taktfahrplans betreibt. Die Schweiz kann auch Instrumente zur Kapazitätsbewirtschaftung einsetzen, die für festgelegte Verkehrsarten, einschließlich des Güterverkehrs, des regionalen Personenverkehrs und des Personenfernverkehrs, die auch einem grenzüberschreitenden Zweck dienen können, eine Mindestanzahl an Zugtrassen pro Stunde ermöglichen. Sie hat zudem die Möglichkeit, Personenverkehrsunternehmen zu verpflichten, sich am Schweizer Fahrschein- und Tarifintegrationssystem zu beteiligen, und gleichzeitig den Unternehmen die freie Preisgestaltung zu garantieren. Die zuständigen Behörden der Schweiz können darüber hinaus öffentliche Dienstleistungsaufträge im Schienenverkehr unter bestimmten Bedingungen, die gewährleisten, dass der Binnenmarkt der Union im Gebiet der Union nicht beeinträchtigt wird, direkt vergeben.
Obwohl die bestehende schweizerische leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unter eine Ausnahme von der dynamischen Angleichung fällt, wird sie dem Gebührensystem der Union angenähert.
Die Schweiz unterhält als Drittland Beziehungen zu der durch die Verordnung (EU) 2016/796 errichteten Eisenbahnagentur der Europäischen Union. Die Agentur trifft gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union und nach Zustimmung ihres Verwaltungsrats Vereinbarungen mit den zuständigen schweizerischen Behörden, in denen Art und Umfang ihrer Mitwirkung an den Arbeiten der Agentur im Einzelnen geregelt werden.
Ein weitergehender Zugang zu Informationssystemen ist nicht vorgesehen. Für den Zugang der Schweiz zu TACHOnet, eingeführt durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission, gelten weiterhin die bestehenden Finanzbestimmungen.
Das Abkommen enthält im Anhang ein Protokoll über staatliche Beihilfen, dem noch eine gemeinsame Erklärung beigefügt wird. Dem Änderungsprotokoll wird ebenfalls eine gemeinsame Erklärung beigefügt.
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
Nach dem aktualisierten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung ist die Schweiz verpflichtet, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen das Ergebnis erreicht wird, das durch die im Anhang des Abkommens aufgeführten Rechtsakte der Union erzielt werden soll. Sollte der Anwendungsbereich des Abkommens in Zukunft erweitert werden, unterliegen die neuen Bereiche derselben Regelung.
Mit dem Änderungsprotokoll zum Abkommen über die gegenseitige Anerkennung werden nur geringfügige Änderungen am Haupttext und am Anhang des Abkommens vorgenommen, um Ziel und Anwendungsbereich des Abkommens, die anwendbaren Verfahren und die Rolle der Behörden und Wirtschaftsakteure der Vertragsparteien sowie die Zusammenarbeit zwischen den Parteien genauer zu bestimmen.
Die Schweiz ist verpflichtet, in allen unter Anhang 1 des Abkommens fallenden Bereichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um das gleiche Ergebnis wie die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union zu erreichen. Die einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Rechts werden im Anhang nicht mehr aufgeführt. Die einzige Ausnahme von dieser Regel ist in Anhang 1 Kapitel 11 zu finden, wo weiterhin Schweizer Rechtsvorschriften aufgeführt werden. Dabei handelt es sich um eine vereinbarte Ausnahme bezüglich der Richtlinie 2007/45/EG.
In bestimmten Bereichen wird die Teilnahme der Schweiz an Beschlussfassungsprozessen eingeschränkt. In der Regel wird sie keinen Zugang zu den jeweiligen Sachverständigengruppen und Komitologieausschüssen haben, die sich mit Arzneimitteln befassen. Auch zur Europäischen Arzneimittel-Agentur erhält sie keinen Zugang. Im Bereich Medizinprodukte wird die Schweiz in Ausschüssen und Sachverständigengruppen lediglich als Beobachterin teilnehmen können.
Nach dem aktualisierten Abkommen erhält die Schweiz Zugang zum EudraGMDP-Informationssystem über den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel, das mit der Richtlinie 2004/27/EG eingeführt wurde, und leistet einen finanziellen Beitrag dazu.
Stromabkommen
Das aktualisierte Stromabkommen wird eine dynamische Angleichung der Schweiz an geltende und künftige Rechtsakte der Union im Strombereich ermöglichen.
Mit dem Stromabkommen soll die Schweiz Zugang zum Strombinnenmarkt der Union erhalten. So sollen etwa der grenzüberschreitende Stromhandel gefördert, die Integrität und Transparenz des Strommarkts sowie die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer auf diesem Markt sichergestellt, die Stabilität der Stromnetze und die Versorgungssicherheit gewährleistet und die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gefördert werden. In dem Abkommen werden die für die Strombinnenmärkte geltenden Vorschriften und Begriffe sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Akteuren wie den Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern festgelegt. Ferner ist eine Übergangsregelung für bereits bestehende langfristige Einspeisevorränge auf den Verbindungsleitungen an der Schweizer Grenze vorgesehen, die nicht mit dem Besitzstand der Union vereinbar sind.
Im Hinblick auf den Umweltschutz im Strombereich ist die Schweiz verpflichtet, Bestimmungen nach Schweizer Recht zu erlassen oder beizubehalten, die mindestens das gleiche Schutzniveau wie der einschlägige Besitzstand der Union gewährleisten. Durch diese Bestimmungen darf der freie Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union, die den Anforderungen dieses Besitzstands entsprechen, zum schweizerischen Markt nicht behindert werden. Im Rahmen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur dynamischen Angleichung kann die Schweiz notwendige, verhältnismäßige und nicht verzerrende Maßnahmen ergreifen, um die Stromversorgungssicherheit durch die Errichtung und Beibehaltung von Stromreserven sicherzustellen, soweit diese Maßnahmen mit dem Abkommen vereinbar sind.
Nach dem Abkommen kann sich die Schweiz an der Finanzierung der mit der Verordnung (EU) 2019/942 gegründeten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) beteiligen und muss einen Beitrag dazu leisten. Das Abkommen umfasst eine Standardanlage über die Rechte, Vorrechte und Befreiungen der Agentur und ihres Personals. Die Schweiz wird auch auf die mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen eingerichtete Unionsdatenbank zugreifen können und gemäß den Standardfinanzbestimmungen einen finanziellen Beitrag dazu leisten.
Das Abkommen enthält Bestimmungen über staatliche Beihilfen, und ihm wird eine gemeinsame Erklärung beigefügt.
Protokoll über den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum
Das Protokoll über den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum wird für eine dynamische Angleichung und die gleichzeitige Anwendung des Besitzstands der Union durch die Schweiz entlang der gesamten Lebensmittelkette sorgen.
Die bisherigen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anhänge des bestehenden Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden aus dem Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gestrichen, und ihr Inhalt wird im Protokoll über den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum behandelt. Aus diesen Anhängen ergibt sich, dass das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in seiner derzeitigen Form als Abkommen in einem Bereich mit Bezug zum Binnenmarkt, an dem die Schweiz teilnimmt, gilt.
Das Protokoll über den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum zum Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen hängt insofern mit dem Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zusammen, als bei Beendigung des Abkommens oder des Protokolls auch das jeweils andere Instrument automatisch außer Kraft tritt.
Mit dem Protokoll wird ein gemeinsamer Raum für Lebensmittelsicherheit geschaffen, der alle Aspekte der Lebensmittelkette abdeckt. Seine Ziele bestehen beispielsweise darin, für mehr Lebens- und Futtermittelsicherheit zu sorgen, ein hohes Gesundheitsniveau von Menschen, Tieren und Pflanzen zu gewährleisten, antimikrobielle Resistenzen zu bekämpfen, den Tierschutz zu verbessern und hohe Tierschutzstandards zu fördern.
Neben der dynamischen Angleichung an alle Rechtsakte des Besitzstands der Union mit Bezug zur gesamten Lebensmittelkette verpflichtet das Protokoll über den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum die Schweiz, sämtliche Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die auf geltendem Sekundärrecht beruhen, ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Rechtsakte in der Union zur Anwendung kommen, bis zum Zeitpunkt, zu dem der Beschluss des Gemischten Ausschusses über die Aufnahme des Rechtsakts ergeht, vorübergehend anzuwenden, damit ihre gleichzeitige Anwendung im gesamten gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum gewährleistet ist.
Im Rahmen von Ausnahmen von der Verpflichtung zur dynamischen Angleichung wird die Schweiz unter bestimmten Bedingungen nationale Rechtsvorschriften über genetisch veränderte Organismen und das Tierwohl beibehalten können. Darüber hinaus wird sie auch ihre Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von Rindfleisch von Rindern, die möglicherweise mit Wachstumshormonen behandelt wurden, aufrechterhalten dürfen, sofern dieses Rindfleisch nicht in die Union verbracht wird.
Es wird möglich sein, Ausgleichsmaßnahmen entweder im Rahmen des Protokolls über den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum oder eines anderen Abkommens in einem Bereich mit Bezug zum Binnenmarkt, an dem die Schweiz teilnimmt, oder des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu ergreifen, wenn eine Partei der Entscheidung eines Schiedsgerichts nicht Folge leistet.
Damit die Schweiz den Übergang von den derzeitigen Äquivalenzregelungen zu einem System, das auf dem Grundsatz beruht, dass der Besitzstand der Union selbst gleichzeitig in ihrem Hoheitsgebiet gilt, vorbereiten kann, sieht das Protokoll über den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum vor, dass die derzeitigen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anhänge des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen während eines Übergangszeitraums von höchstens 24 Monaten weiterhin Rechtswirkung entfalten. Nach Ablauf dieser Frist gelten alle Bestimmungen des Protokolls über den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum in vollem Umfang.
Das Protokoll sieht vor, dass die Schweiz Zugang zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 errichteten Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erhält, und umfasst die Standardanlage über die Rechte, Vorrechte und Befreiungen der Behörde und ihres Personals. Das Protokoll sieht ferner vor, dass die Schweiz gemäß den oben genannten Standardfinanzbestimmungen einen Beitrag zur Finanzierung der EFSA sowie der folgenden Informationssysteme leistet:
–des mit der Richtlinie 94/3/EG der Kommission eingerichteten EUROPHYT-Portals,
–des mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF),
–der mit der Verordnung (EU) 2017/625 eingerichteten Plattform für Veterinärbescheinigungen und Pflanzengesundheitszeugnisse (TRACES) und
–des mit der Verordnung (EU) 2020/2002 eingerichteten Systems für Tierseuchennachrichten (ADIS).
Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Wenn die mit dem spezifischen Änderungsprotokoll eingeführten Änderungen des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft treten, gilt dieses Abkommen nicht mehr als Abkommen in einem Bereich mit Bezug zum Binnenmarkt, an dem die Schweiz teilnimmt.
Nach Streichung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anhänge des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird sich der Anwendungsbereich des geänderten Abkommens, einschließlich seiner übrigen Anhänge, auf Handelsaspekte beschränken. Entsprechend sind die Begriffe der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Besitzstands der Union, die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union, die dynamische Angleichung und die Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht relevant. Der in diesem Abkommen vorgesehene institutionelle Rahmen unterscheidet sich daher von dem des Protokolls über den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum.
Mit dem Änderungsprotokoll wird der Streitbeilegungsmechanismus entsprechend der gängigen Praxis in den Handelsabkommen der Union und der Schweiz aktualisiert. Das anwendbare Streitbeilegungsverfahren beruht auf dem Verfahren, das in den Abkommen in den Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, niedergelegt ist. Auch enthalten die Abkommen einige gleichlautende Bestimmungen über das Schiedsgericht. Eine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Streitbeilegung ist nicht vorgesehen. Ausgleichsmaßnahmen im Fall, dass eine Partei der Entscheidung eines Schiedsgerichts nicht Folge leistet, richten sich entweder nach dem Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder nach dem Protokoll über den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum, nicht aber nach anderen Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt.
Kooperationsabkommen in den Bereichen Gesundheit, Kohäsion und Raumfahrt
Gesundheitsabkommen
Mit dem Gesundheitsabkommen soll die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren gestärkt werden, indem die Schweiz in die betreffenden Mechanismen und Einrichtungen einbezogen wird.
Das Gesundheitsabkommen ist kein Abkommen in einem Bereich mit Bezug zum Binnenmarkt, an dem die Schweiz teilnimmt. Mit dem Abkommen finden jedoch die oben genannten identischen institutionellen Bestimmungen entsprechend Anwendung, und es enthält eine Verpflichtung zur dynamischen Angleichung an den einschlägigen Besitzstand der Union.
Das Gesundheitsabkommen und die Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, enthalten einige gleichlautende Bestimmungen über das Schiedsgericht und die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union. Bei Streitigkeiten können Ausgleichsmaßnahmen zur Behebung eines möglichen Ungleichgewichts entweder nach dem Gesundheitsabkommen oder nach den Bestimmungen für den Bereich Gesundheit (EU4Health) des Abkommens über die Programme der Union ergriffen werden.
Im Rahmen des Abkommens hat die Schweiz Zugang zu dem durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 errichteten Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und leistet gemäß den Standardfinanzbestimmungen einen finanziellen Beitrag dazu. Das Abkommen umfasst die Standardanlage über die Rechte, Vorrechte und Befreiungen des ECDC und seines Personals.
Im Falle des Frühwarn- und Reaktionssystems (EWRS), das gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371 errichtet wurde, wird der Beitrag der Schweiz zur Finanzierung des ECDC und des Programms EU4Health durch den Finanzbeitrag der Schweiz nach Maßgabe des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) abgedeckt. Sollte das EWRS im nächsten MFR aus verschiedenen Quellen finanziert werden, gelten die genannten Bestimmungen für den Schweizer Beitrag zum EWRS.
Kohäsionsabkommen
Das Kohäsionsabkommen ist kein Abkommen in einem Bereich mit Bezug zum Binnenmarkt, an dem die Schweiz teilnimmt.
Es bildet die Grundlage für einen regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Union in Ergänzung zu den Kohäsionsmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten.
In dem Abkommen werden die Parameter und Regeln für die Bestimmung des finanziellen Beitrags der Schweiz festgelegt. Die Beitragsperioden werden entsprechend dem jeweiligen mehrjährigen Finanzrahmen der Union festgelegt. Die erste Beitragsperiode soll vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2036 laufen. Außerdem gilt eine einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung für den Zeitraum von Ende 2024 bis Ende 2029.
Zu Beginn einer jeden Beitragsperiode müssen die Parteien ein Memorandum of Understanding (MoU) schließen, in dem die Themenbereiche angegeben werden, in denen der finanzielle Beitrag der Schweiz in dieser Periode verwendet werden darf, z. B. inklusive menschliche und soziale Entwicklung, nachhaltige und inklusive wirtschaftliche Entwicklung, ökologischer Wandel, Demokratie und Partizipation oder Migration.
Im MoU sollte zudem der finanzielle Beitrag beziffert werden, der aufgrund der Bestimmungen des Abkommens festgelegt wird. Der finanzielle Beitrag der Schweiz wird nicht in den Unionshaushalt überwiesen.
Das MoU bildet die Grundlage für länderspezifische Durchführungsabkommen zwischen der Schweiz und den begünstigten Mitgliedstaaten. In diesen Abkommen werden die länderspezifischen Mittelzuweisungen sowie deren Verteilung nach Themenbereichen, die Unterstützungsmaßnahmen, die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen und die geltenden Voraussetzungen sowie die zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten geregelt.
Der Streitbeilegungsmechanismus des Abkommens weist Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede zu dem Verfahren auf, das in den Abkommen in den Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, niedergelegt ist. Insbesondere enthalten diese Abkommen einige gleichlautende Bestimmungen über das Schiedsgericht. Das Kohäsionsabkommen sieht jedoch keine Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union vor. Bei Streitigkeiten können Ausgleichsmaßnahmen zur Behebung eines möglichen Ungleichgewichts entweder nach dem Kohäsionsabkommen oder nach einem der im Kohäsionsabkommen aufgeführten Abkommen ergriffen werden.
Abkommen über die Weltraumagentur
Das Abkommen über die Weltraumagentur ist kein Abkommen in einem Bereich mit Bezug zum Binnenmarkt, an dem die Schweiz teilnimmt. Darin sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Schweiz berechtigt ist, sich an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) zu beteiligen, die mit der Verordnung (EU) 2021/696 errichtetet wurde. Es basiert auf dem Abkommen zwischen der Union und der Schweiz aus dem Jahr 2014 über die europäischen Satellitennavigationsprogramme. Im Abkommen über die Weltraumagentur ist vorgesehen, dass es nach seiner Unterzeichnung von den Vertragsparteien vorläufig angewendet wird.
In dem Abkommen wird der finanzielle Beitrag der Schweiz zur EUSPA festgelegt, wobei zur Berechnung des operativen Beitrags und der Teilnahmegebühr ab 2028 derselbe Beitragsschlüssel verwendet wird wie in den Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt. Je nachdem, ab welchem Tag das Abkommen vorläufig angewendet wird, beträgt der Prozentsatz des operativen Beitrags, auf dessen Grundlage die Teilnahmegebühr berechnet wird, 2 % für 2026 bzw. 3 % für 2027. Ab 2028 ist der Prozentsatz derselbe wie in den anderen Abkommen, in denen die Beteiligung der Schweiz an Agenturen vorgesehen ist, nämlich 4 %.
Das Abkommen ermöglicht der Schweiz auch die Teilnahme an Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Komponenten des Weltraumprogramms, die über Galileo und die Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS), die im Abkommen von 2014 vorgesehen waren, hinausgehen, sofern dies in einem Protokoll zum Abkommen über Unionsprogramme festgelegt wird.
Das Abkommen umfasst die Standardanlage über die Rechte, Vorrechte und Befreiungen der EUSPA und ihres Personals.
Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit
Mit dem Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit wird ein Gemischter Parlamentarischer Ausschuss als Forum für Dialog und Debatte zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Schweizerischen Bundesversammlung eingesetzt. Dieser soll das beiderseitige Verständnis der umfassenden Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz, einschließlich ihrer möglichen Weiterentwicklung, und die Reflexion darüber fördern. Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss wird regelmäßig über die Beschlüsse und Empfehlungen der Gemischten Ausschüsse unterrichtet, die mit einem der zum umfangreichen Paket gehörenden Abkommen eingesetzt wurden. Er kann sachdienliche Informationen über die Durchführung eines Abkommens im Rahmen des umfangreichen Pakets verlangen und Empfehlungen an die Vertragsparteien richten.
Gemeinsame Erklärung über die Aufnahme eines Dialogs auf hoher Ebene zwischen der Union und der Schweiz
Ziel des künftigen Dialogs auf hoher Ebene ist es,
–das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit im Rahmen des ausgehandelten umfangreichen bilateralen Pakets sowie die mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zu fördern,
–Fragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern, insbesondere die Teilnahme der Schweiz am Binnenmarkt und Möglichkeiten zur Stärkung der Partnerschaft, und
–die Durchführung des umfangreichen bilateralen Pakets, die Arbeit der Gemischten Ausschüsse und die mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zu evaluieren.
Unterzeichnung und Wortlaut der Abkommen
Der Wortlaut der Abkommen und der Protokolle wird dem Rat zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegt. Der Wortlaut der gemeinsamen Erklärungen, die verschiedenen Abkommen und Protokollen beigefügt sind, wird zusammen mit diesem Vorschlag sowie einer gemeinsamen Erklärung über die Aufnahme eines Dialogs auf hoher Ebene zwischen der Union und der Schweiz und zwei einseitigen Erklärungen der Schweiz zum Freizügigkeitsabkommen bzw. zum Gesundheitsabkommen vorgelegt.
Im Einklang mit den Verträgen obliegt es der Kommission, die Unterzeichnung der Abkommen und Protokolle – vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – sicherzustellen. Darüber hinaus sollte der Wortlaut der gemeinsamen Erklärung zum Dialog auf hoher Ebene von der Europäischen Kommission im Namen der Union unterzeichnet werden.
Tabelle 1: Übersicht über die institutionellen und sonstigen Bestimmungen, die den Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, und dem Gesundheitsabkommen gemeinsam sind
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Bestimmungen des Abkommens
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Identische Bestimmungen über
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Allgemeine Bestimmungen
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–institutionelle Ziele und/oder Zweck des Abkommens
–Art des Abkommens und Verhältnis der Protokolle zum Abkommen (im Falle eines bestehenden Abkommens)
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Angleichung des Abkommens an Rechtsakte der Union
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–Verpflichtung des Gemischten Ausschusses, neue Rechtsakte, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen, in das Abkommen aufzunehmen
–Mitwirkung an der Ausarbeitung eines Rechtsakts („Beschlussfassung“) und der Aufnahme von Rechtsakten in das Abkommen
–Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz
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Auslegung und Anwendung des Abkommens
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–einheitliche Auslegung, wirksame und harmonische Anwendung und Ausschließlichkeitsprinzip
–Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten, Ausgleichsmaßnahmen und Zusammenarbeit zwischen Gerichten
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Sonstige Bestimmungen
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–Gemischter Ausschuss
–finanzieller Beitrag der Schweiz zur Finanzierung der Agenturen und Informationssysteme, zu denen sie Zugang hat
–Umgang mit Informationen
–Verweise in Rechtsakten der Union auf Hoheitsgebiete und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, Inkrafttreten und Durchführung von Rechtsakten, Adressaten, Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten
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Schlussbestimmungen
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–Inkrafttreten und Durchführung
–Änderungen und Kündigung
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Anhang über die Umsetzung des finanziellen Beitrags der Schweiz
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–Liste der Tätigkeiten, Einrichtungen und Informationssysteme
–Zahlungsmodalitäten
–Übergangsregelungen (gegebenenfalls)
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Anhang/Anlage über das Schiedsgericht
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–Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen des Schiedsgerichts
–Einleitung der Streitbeilegung
–Zusammensetzung des Schiedsgerichts
–Schiedsverfahren
–Entscheidungen des Schiedsgerichts
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Anlage über die Vorrechte und Befreiungen der Agenturen
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–Unverletzlichkeit von Gelände, Gebäude und Archiv der Agentur
–Steuerbefreiung von Vermögenswerten, Einnahmen sowie Waren und Dienstleistungen für den Dienstbedarf
–diplomatischer Status von Schriftverkehr und Kommunikation
–Vorrechte, Befreiungen, Besteuerung und Sozialversicherungsschutz von unter das Statut fallenden Beamten
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Tabelle 2: Bestimmungen über staatliche Beihilfen, die dem Stromabkommen und den Protokollen über staatliche Beihilfen zum Luftverkehrs- und zum Landverkehrsabkommen gemeinsam sind
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Teil/Kapitel des Protokolls über staatliche Beihilfen oder der Anhänge
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Identische Bestimmungen über
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Haupttext
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–Ziele im Bereich der staatlichen Beihilfen
–Verhältnis des Protokolls zum bestehenden Abkommen (im Falle eines bestehenden Abkommens)
–mit dem Abkommen unvereinbare und vereinbare staatliche Beihilfen sowie bestehende Beihilfen
–Überwachung, Transparenz, Modalitäten der Zusammenarbeit und Konsultationen
–Aufnahme von Rechtsakten
–Ratifikation und Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
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Anhang über Befreiungen und Klarstellungen
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–mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbare Maßnahmen
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Anhang über in der Union geltende allgemeine und sektorspezifische Rechtsakte
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–für alle Sektoren geltende allgemeine Rechtsakte, ergänzt durch sektorspezifische Vorschriften für den unter das betreffende Abkommen fallenden Bereich
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2025/0163 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – eines umfangreichen Pakets von Abkommen zur Konsolidierung, Vertiefung und Ausweitung der bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 12. März 2024 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden auch „Schweiz“) über ein umfangreiches Paket von Maßnahmen im Zusammenhang mit den bilateralen Beziehungen zur Schweiz, das institutionelle Bestimmungen und Bestimmungen über staatliche Beihilfen in und erforderlichenfalls spezifische Anpassungen zu Abkommen zwischen der Union und der Schweiz in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, ein Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union und ein Abkommen, das die Grundlage für den ständigen Beitrag der Schweiz zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den Regionen bildet, umfasst. Der Rat ermächtigte die Kommission ferner zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz über neue Abkommen in den Bereichen Strom, Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, die Beteiligung der Schweiz an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm der Union und an der Eisenbahnagentur der Europäischen Union sowie über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr zur Ermöglichung der Kabotage.
(2)Die Kommission hat im Namen der Union ein umfangreiches Paket von Abkommen ausgehandelt: Protokolle über institutionelle, Beihilfe- und Änderungsbestimmungen zu bestehenden Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, ein Protokoll zum bestehenden Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm sowie ein Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die parlamentarische Zusammenarbeit.
(3)Die institutionellen Protokolle enthalten die Verpflichtung des Gemischten Ausschusses, alle Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich der Abkommen fallen, in die Abkommen aufzunehmen, sowie Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Schweiz durch die betreffenden Vorschriften gebunden ist. Sie gewährleisten, dass alle Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, einheitlich ausgelegt und angewendet werden und dass, wenn die Anwendung dieser Abkommen Begriffe des Unionsrechts umfasst, diese im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewendet werden. Die institutionellen Protokolle sehen einen wirksamen Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren vor, einschließlich der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union in allen sich aus der Sache ergebenden Fragen des Unionsrechts. Wenn der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht nachgekommen wird, können im Rahmen des betreffenden Abkommens oder eines der Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.
(4)Die Änderungsprotokolle zu bestehenden Abkommen bringen die notwendigen inhaltlichen Änderungen mit dem neuen institutionellen Rahmen in Einklang. Darüber hinaus sieht das Änderungsprotokoll zum Luftverkehrsabkommen den gegenseitigen Austausch von Kabotagerechten vor.
(5)Die Protokolle über staatliche Beihilfen zum bestehenden Luftverkehrsabkommen und zum bestehenden Landverkehrsabkommen gewährleisten gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnahme der Schweiz am Binnenmarkt in den unter diese Abkommen fallenden Bereichen. Die Schweiz wird materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften, einschließlich Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen, anwenden, die den in der Union geltenden gleichwertig sind.
(6)Das Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen hat eine Aktualisierung des Streitbeilegungsmechanismus des Abkommens im Einklang mit der gängigen Praxis in den Handelsabkommen der Union zum Gegenstand.
(7)Mit einem gesonderten Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird ein gemeinsamer Raum für Lebensmittelsicherheit geschaffen, der alle Aspekte der Lebensmittelkette abdeckt. Dieses Protokoll enthält die institutionellen Bestimmungen, die allen Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind.
(8)Im neuen Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität sind die Vorschriften und Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz am Elektrizitätsbinnenmarkt festgelegt. Das Abkommen enthält die institutionellen Bestimmungen, die allen Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, sowie Vorschriften über staatliche Beihilfen, die mit denen, die für die Bereiche Luft- und Landverkehr gelten, fast identisch sind.
(9)Das neue Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren zu stärken; die institutionellen Bestimmungen, die den Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, gelten entsprechend. Dieses Abkommen ist mit der Teilnahme der Schweiz am Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit („Programm EU4Health“) verbunden.
(10)Das neue Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union enthält die Rechtsgrundlage und die Parameter für den regelmäßigen finanziellen Beitrag, den die Schweiz im Rahmen des umfangreichen Pakets zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Union leistet. Das Abkommen umfasst einen Streitbeilegungsmechanismus; wenn einem Schiedsspruch nicht nachgekommen wird, können im Rahmen eines der Abkommen, auf die sich das Paket bezieht, verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.
(11)Das neue Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm sind die Bedingungen festgelegt, unter denen sich die Schweiz an der Arbeit der Agentur beteiligen kann.
(12)Identische Bestimmungen in den verschiedenen institutionellen Protokollen und neuen Abkommen gewährleisten, dass die Schweiz einen finanziellen Beitrag zu den Kosten der Informationssysteme und Agenturen leistet, an denen sie sich beteiligt.
(13)Mit dem Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die parlamentarische Zusammenarbeit wird ein Gemischter Parlamentarischer Ausschuss als Forum für Dialog und Debatte zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Schweizerischen Bundesversammlung eingesetzt, der das beiderseitige Verständnis der umfassenden Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz, einschließlich ihrer möglichen Weiterentwicklung, und die Reflexion darüber fördern soll.
(14)Die Abkommen und Protokolle, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, bilden ein kohärentes Ganzes; sie legen die Architektur einer gestärkten und umfassenden Partnerschaft in vielen verschiedenen von den Verträgen erfassten Bereichen fest, die auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten beruht. Der Beschluss über die Unterzeichnung dieser Abkommen und Protokolle sollte sich daher auf die materielle Rechtsgrundlage stützen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Herstellung einer Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren vorgesehen ist.
(15)Damit die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit ausweiten können, ist im Abkommen über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm vorgesehen, dass sie es im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden, und zwar ab dem 1. Januar 2026, wenn der Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens vor dem 1. Juli 2026 liegt, bzw. ab dem 1. Januar des auf seine Unterzeichnung folgenden Jahres, wenn der Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens nach dem 30. Juni 2026 liegt. Dieses Abkommen sollte daher bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden.
(16)Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union unterliegt einem gesonderten Verfahren.
(17)Die Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufnahme eines Dialogs auf hoher Ebene über das umfangreiche bilaterale Paket und die mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz sollte genehmigt werden.
(18)Die Abkommen und Protokolle, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, sollten im Namen der Union unterzeichnet werden, und die diesen Abkommen und Protokollen beigefügten gemeinsamen Erklärungen sollten genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung der folgenden Abkommen und Protokolle im Namen der Union wird vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt:
a)Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
b)Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
c)Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
d)Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
e)Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
f)Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
g)Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
h)Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
i)Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
j)Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
k)Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
l)Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums;
m)Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität;
n)Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit;
o)Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
p)Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm;
q)Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die parlamentarische Zusammenarbeit.
Artikel 2
(1)Die Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufnahme eines Dialogs auf hoher Ebene über das umfangreiche bilaterale Paket und die mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz wird genehmigt.
(2)Die folgenden gemeinsamen Erklärungen zu den in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Abkommen und Protokollen werden genehmigt:
a)die folgenden gemeinsamen Erklärungen zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten Änderungsprotokoll:
–Gemeinsame Erklärung zur Unionsbürgerschaft,
–Gemeinsame Erklärung zur Verhinderung und Bekämpfung des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Richtlinie 2004/38/EG,
–Gemeinsame Erklärung zur Verweigerung von Sozialhilfe und Beendigung des Aufenthalts vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt,
–Gemeinsame Erklärung zur Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung,
–Gemeinsame Erklärung zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen,
–Gemeinsame Erklärung zu offenen Stellen,
–Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Zielen in Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr während bis zu 90 Arbeitstagen und die Gewährleistung der Rechte entsandter Arbeitnehmer,
–Gemeinsame Erklärung zu wirksamen Kontrollsystemen, einschließlich des schweizerischen Systems der doppelten Durchsetzung,
–Gemeinsame Erklärung zum Grundsatz des „gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ und zu einem verhältnismäßigen und angemessenen Schutzniveau für entsandte Arbeitnehmer,
–Gemeinsame Erklärung zur Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten der Europäischen Arbeitsbehörde,
–Gemeinsame Erklärung zum deklaratorischen Registrierungssystem für Grenzgänger,
–Gemeinsame Erklärung zur Aufnahme von zwei EU-Rechtsakten in Anhang I des Abkommens;
b)die gemeinsame Erklärung zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e dieses Beschlusses genannten Protokoll über staatliche Beihilfen;
c)die gemeinsame Erklärung zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f dieses Beschlusses genannten Änderungsprotokoll;
d)die gemeinsame Erklärung zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h dieses Beschlusses genannten Protokoll über staatliche Beihilfen;
e)die gemeinsame Erklärung zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m dieses Beschlusses genannten Abkommen.
(3)Der Rat nimmt Kenntnis von den folgenden Erklärungen der Schweiz:
a)Erklärung der Schweiz zu Maßnahmen in Bezug auf Selbstständige im Rahmen des Meldeverfahrens für kurzfristige Arbeitsaufenthalte, die dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten Änderungsprotokoll beigefügt ist;
b)Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die analoge Aufnahme der institutionellen Elemente in das Gesundheitsabkommen, die dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n dieses Beschlusses genannten Abkommen beigefügt ist.
Artikel 3
Das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p dieses Beschlusses genannte Abkommen wird unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit nach Artikel 15 Absatz 3 des genannten Abkommens vorläufig angewendet.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
„EINNAHMEN“ – FÜR VORSCHLÄGE MIT AUSWIRKUNGEN AUF DIE EINNAHMENSEITE DES HAUSHALTS
TEIL I:
AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS WELTRAUMPROGRAMM
1.BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines umfangreichen Pakets von Abkommen zur Konsolidierung, Vertiefung und Ausweitung der bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2.HAUSHALTSLINIEN:
In Teil I werden die finanziellen Auswirkungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Abkommen über die Weltraumagentur“) ausführlich erläutert. In Teil II werden die finanziellen Auswirkungen der anderen Abkommen des umfangreichen Pakets ausführlich erläutert, die einen finanziellen Beitrag der Schweiz zu verschiedenen Agenturen und Informationssystemen vorsehen.
Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten):
–Artikel 04 10 01 – Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) – externe zweckgebundene Einnahmen
Die Einnahmen werden der folgenden Ausgabenlinie zugewiesen (Kapitel/Artikel/Posten):
–Artikel 04 10 01 – Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) – verabschiedeter Haushaltsplan.
3.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.
Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus.
Der Vorschlag wirkt sich auf die zweckgebundenen Einnahmen aus.
Daraus ergibt sich Folgendes:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie
|
Auswirkungen auf die Einnahmen
|
Zeitraum von XX Monaten, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ
(falls zutreffend)
|
Jahr N (2026)
|
|
04 10 01
|
4 098 115
|
24 Monate ab dem 1.1.2026
|
4 098 115
|
|
Einnahmenlinie
|
2026
|
2027
|
|
04 10 01
|
4 098 115
|
4 185 977
|
|
Ausgabenlinie
|
2026
|
2027
|
|
04 10 01
|
4 098 115
|
4 185 977
|
4.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN
Nach Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bekämpft die Kommission Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen. Alle Kommissionsdienststellen sind somit verpflichtet, bei täglichen Arbeiten, die den Einsatz von Ressourcen erfordern, Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug zu treffen.
Betrug oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Unionsmitteln wirken sich besonders negativ auf den Ruf der Kommission und die Umsetzung der Unionspolitik aus. Die derzeitige Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (COM(2019) 196) wurde am 29. April 2019 angenommen und ersetzt die Strategie aus dem Jahr 2011. Es handelt sich um ein Strategiepapier, in dem die Prioritäten der Kommission bei der Betrugsbekämpfung mit Blick auf den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 dargelegt sind. Die Hauptziele der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission 2019 sind 1) „Weitere Verbesserung des Verständnisses von Betrugsmustern, Betrügerprofilen und systemischen Schwachstellen im Zusammenhang mit gegen den EU-Haushalt gerichtetem Betrug“ (Datenerhebung und -analyse) und 2) „Optimierung der Koordinierung, Zusammenarbeit und Arbeitsabläufe bei der Betrugsbekämpfung, insbesondere zwischen den Dienststellen der Kommission und den Exekutivagenturen“ (Koordinierung, Zusammenarbeit und Verfahren). Die Strategie wird durch einen Aktionsplan ergänzt, der im Juli 2023 überarbeitet wurde und wie sein Vorgänger auf eine Stärkung aller Teile des Betrugsbekämpfungszyklus abzielt: Prävention, Aufdeckung, Untersuchung und Behebung.
Die Leitprinzipien und Zielstandards der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission 2019 lauten:
–Nulltoleranz gegenüber Betrug;
–Betrugsbekämpfung als integraler Bestandteil der internen Kontrolle;
–Kosteneffizienz von Kontrollen;
–berufliche Integrität und Kompetenz des Personals der Union;
–Transparenz über die Verwendung der Unionsmittel;
–Betrugsverhütung, insbesondere Betrugssicherheit von Ausgabenprogrammen;
–wirksame Untersuchungsmittel und rechtzeitiger Informationsaustausch;
–rasche Berichtigung (einschließlich der Einziehung der betrügerisch erlangten Mittel und gerichtlicher/verwaltungsrechtlicher Sanktionen);
–gute Zusammenarbeit zwischen internen und externen Handlungsträgern, insbesondere zwischen der Union und den zuständigen nationalen Behörden sowie zwischen den Dienststellen aller betroffenen Organe und Einrichtungen der Union;
–wirksame interne und externe Kommunikation über die Betrugsbekämpfung.
Artikel 11 und Anhang III des Abkommens über die Agentur für das Weltraumprogramm enthalten detaillierte Bestimmungen über den finanziellen Beitrag der schweizerischen Teilnehmer an den Tätigkeiten der Agentur für das Weltraumprogramm, was auch Betrugsbekämpfungsmaßnahmen umfasst. Anhang III regelt die erforderlichen Einzelheiten und Verfahren und ermöglicht den zuständigen Stellen (Europäische Kommission oder von der Europäischen Kommission beauftragte Personen, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs) die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Die finanziellen Interessen der Union sind durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, darunter Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen.
Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF und dem Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Wie in Artikel 11 Absatz 4 des Abkommens über die Agentur für das Weltraumprogramm ausdrücklich vorgesehen, können Überprüfungen und Audits auch nach der Aussetzung der Anwendung eines Protokolls, dem Ende der Anwendung oder der Kündigung des Abkommens durchgeführt werden.
Das Abkommen über die Agentur für das Weltraumprogramm gewährleistet, dass das OLAF im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwaltungstechnische Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, bei einem Schweizer Rechtsträger, der Partei einer einschlägigen Finanzierungsvereinbarung ist, oder einem dritten Schweizer Rechtsträger, der die Finanzierungsvereinbarung im Rahmen eines Vertrags umsetzt, im Einklang mit der einschlägigen Verwaltungsvereinbarung oder einem anderen anwendbaren Vertrag und in dem darin festgelegten Umfang durchführen kann. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft handeln die Europäische Kommission und das OLAF im Einklang mit dem Schweizer Recht.
Die Überprüfungen und Audits können von Beamten der Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen vorgenommen werden. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft handeln die Europäische Kommission oder andere von der Europäischen Kommission beauftragte Personen im Einklang mit dem Schweizer Recht.
Die schweizerischen Behörden arbeiten im Einklang mit den geltenden Instrumenten für internationale Zusammenarbeit mit den für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union zuständigen Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten zusammen, unter anderem bei der Erhebung der Anklage gegen die mutmaßlichen Täter und Teilnehmer dieser Straftaten. Ersuchen nach den geltenden Instrumenten für internationale Zusammenarbeit können gegebenenfalls auch in Bezug auf Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA gestellt werden. Dies ermöglicht eine Zusammenarbeit mit der EUStA nach der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug.
Außerdem ist in dem Abkommen über die Agentur für das Weltraumprogramm ein wirksamer Mechanismus für die Vollstreckung von Beschlüssen der Kommission im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehen.
5.SONSTIGE ANMERKUNGEN
Der jährliche finanzielle Beitrag der Schweiz zur Finanzierung der EUSPA wird in Form eines operativen Beitrags einerseits und einer Teilnahmegebühr andererseits gemäß Artikel 4 und Anhang I des Abkommens über die Agentur für das Weltraumprogramm geleistet.
Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem Bruttoinlandprodukt (BIP) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist. Die zugrunde zu legenden BIP sind die aktuellsten zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäß den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT) und unter gebührender Berücksichtigung des Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr anwendbar sein, ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage von Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ermittelt wird.
Zur Berechnung des operativen Beitrags wird der Beitragsschlüssel auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel, die in der bzw. den entsprechenden Haushaltslinie(n) für das betreffende Jahr eingestellt wurden, angewendet. Alle Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.
Die jährliche Teilnahmegebühr entspricht einem bestimmten Prozentsatz des jährlichen operativen Beitrags. Für die jährliche Teilnahmegebühr gelten die folgenden Prozentsätze:
–
2026: 2 %
–
2027: 3 %
–
2028 und Folgejahre: 4 %
Sämtliche finanziellen Beiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der fälligen oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
Die Europäische Kommission stellt der Schweiz Zahlungsaufforderungen aus, die dem Beitrag der Schweiz entsprechen. Die Schweiz entrichtet den in der Zahlungsaufforderung genannten Betrag innerhalb von 45 Tagen nach deren Erhalt.
Bei Verzug der Zahlung des finanziellen Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, oder 0 % angewendet, je nachdem, welcher Wert höher ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten.
TEIL II:
SONSTIGE AGENTUREN UND INFORMATIONSSYSTEME
1.BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines umfangreichen Pakets von Abkommen zur Konsolidierung, Vertiefung und Ausweitung der bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2.HAUSHALTSLINIEN:
In Teil II werden die finanziellen Auswirkungen der anderen Abkommen des umfangreichen Pakets, die einen finanziellen Beitrag der Schweiz zu verschiedenen Agenturen und Informationssystemen vorsehen, ausführlich erläutert, mit Ausnahme des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm. Die finanziellen Auswirkungen des letztgenannten Abkommens werden in Teil I ausführlich erläutert.
Gemäß den Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, dem Gesundheitsabkommen und dem Abkommen über die Agentur für das Weltraumprogramm wird die Schweiz finanzielle Beiträge zum Unionshaushalt für das Management und den Betrieb der Agenturen und Einrichtungen, der Informationssysteme und sonstiger Tätigkeiten, zu denen sie Zugang hat, leisten. Es wurde eine Reihe von Standardfinanzbestimmungen ausgehandelt und in die spezifischen Abkommen aufgenommen. Diese betreffen nicht die Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm bzw. ihre Teilnahme an Programmen der Union.
Abschnitt 5 dieses Dokuments enthält eine ausführliche Beschreibung der Finanzbestimmungen.
Die Informationssysteme, zu denen die Schweiz Zugang erhält und zu denen sie gemäß den vereinbarten Finanzbestimmungen einen finanziellen Beitrag leisten muss, sind:
–das mit der Verordnung (EU) 2016/589 eingerichtete Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES);
–der mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eingerichtete Elektronische Austausch von Information der sozialen Sicherheit (EESSI);
–die Module des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/20127 eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern, Dienstleistungen, Berufsqualifikationen, den Europäischen Berufsausweis, reglementierte Berufe und das einheitliche digitale Zugangstor;
–das mit der Richtlinie 2004/27/EG eingerichtete EudraGMDP-Informationssystem zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel;
–das mit der Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 eingerichtete EUROPHYT-Portal;
–das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF);
–die mit der Verordnung (EU) 2017/625 eingerichtete Plattform für die gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Zertifizierung (TRACES);
–das mit der Verordnung (EU) 2020/2002 eingerichtete System für Tierseuchennachrichten (ADIS);
–die mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichtete Unionsdatenbank zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Die Agenturen, zu denen die Schweiz Zugang erhält und zu denen sie gemäß den vereinbarten Finanzbestimmungen einen finanziellen Beitrag leisten muss, sind:
–das mit der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 errichtete Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC);
–die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 errichtete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA);
–die mit der Verordnung (EU) 2019/942 gegründete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).
Derzeit bestehende alternative Finanzierungsquellen werden beibehalten. Sollte sich diese Situation im Laufe des Lebenszyklus der Abkommen ändern, so sollten die Standardfinanzbestimmungen gelten. Die folgenden Informationssysteme und Agenturen sind betroffen:
–das mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission eingerichtete Benachrichtigungssystem TACHOnet;
–das mit der Verordnung (EU) 2022/2371 eingerichtete Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS);
–die mit der Verordnung (EU) 2018/1139 errichtete Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA);
–das gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit (MISSOC).
Da die Schweiz keinen Zugang zu den Tätigkeiten der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), die nicht in den Anwendungsbereich des Stromabkommens fallen, haben wird, berechnet sich ihr jährlicher operativer Beitrag zur ACER auf der Grundlage eines jährlichen Referenzbetrags, der 85 % des Betrags der bewilligten jährlichen Haushaltsmittel entspricht, die in der bzw. den entsprechenden Haushaltslinie(n) eingestellt wurden.
Im Rahmen des derzeitigen MFR (2021-2027) wird kein Beitrag der Schweiz zur Finanzierung des EWRS nach den oben genannten Finanzbestimmungen verlangt. Stattdessen wird der Beitrag des Landes durch seine Beiträge zur Finanzierung des ECDC und des Programms EU4Health gedeckt, da es sich dabei um die beiden Finanzierungsquellen des EWRS im Rahmen des derzeitigen MFR handelt.
Die genauen Auswirkungen der Beiträge der Schweiz auf den Haushalt lassen sich zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieses Dossiers noch nicht bestimmen, da die Schweiz erst Beiträge leisten wird, sobald die betreffenden Abkommen in Kraft getreten sind, wobei ihr Inkrafttreten davon abhängt, dass die Schweiz bestimmte verfassungsrechtliche Verpflichtungen erfüllt. Dieser Prozess kann mehrere Jahre dauern, was dazu führen könnte, dass die Abkommen nicht während des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens in Kraft treten.
Da die vereinbarten Finanzierungsregelungen wiederkehrende Einnahmen für den Unionshaushalt generieren werden und die Standardbestimmungen das Muster für die Beiträge der Schweiz zur Verwaltung und zum Betrieb etwaiger weiterer Agenturen oder Informationssysteme, zu denen die Schweiz in Zukunft Zugang erhalten wird, darstellen, ist es dennoch wichtig, zu veranschaulichen, wie sich die Finanzbestimmungen auf den Haushalt auswirken könnten. Die genannten Beträge bilden die Anwendung der Finanzbestimmungen auf den Haushaltsplan 2024 ab, der während der Verhandlungen über die Finanzierungsregelungen und Zahlungsmodalitäten als Referenz zugrunde gelegt wurde.
·Informationssysteme
Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES)
Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten):
–R6 1 2 0 – Europäischer Sozialfonds Plus – Zweckgebundene Einnahmen
Die Einnahmen werden der folgenden Ausgabenlinie zugewiesen (Kapitel/Artikel/Posten):
Artikel 07 02 04 ESF+ – Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), und
–Artikel 07 10 09 – Europäische Arbeitsbehörde (ELA): Ausgaben im Zusammenhang mit der EURES-Plattform
Elektronischer Austausch von Information der sozialen Sicherheit (EESSI)
Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten):
–6 1 2 0 – Europäischer Sozialfonds Plus – Zweckgebundene Einnahmen
–R 6 6 3 0 – Pilotprojekte, vorbereitende Maßnahmen, im Rahmen der Befugnisse der Kommission finanzierte Maßnahmen und sonstige Maßnahmen
Die Einnahmen werden der folgenden Ausgabenlinie zugewiesen (Kapitel/Artikel/Posten):
–Artikel 07 02 04 – ESF+ – Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)
–Posten 07 20 03 01 – Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)
Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten):
–6 00 03 00 – Binnenmarktprogramm – Zweckgebundene Einnahmen
Die Einnahmen werden der folgenden Ausgabenlinie zugewiesen (Kapitel/Artikel/Posten):
–Posten 03 01 01 01 – Unterstützungsausgaben für das Binnenmarktprogramm (03 01 01 01 02)
EudraGMDP
Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten):
–6 6 2
Die Einnahmen werden der folgenden Ausgabenlinie zugewiesen (Kapitel/Artikel/Posten):
–6 10 03 01 – Beitrag der Union zur Europäischen Arzneimittel-Agentur
EUROPHYT, iRASFF, TRACES, ADIS
Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten):
–60 30
Die Einnahmen werden der folgenden Ausgabenlinie zugewiesen (Kapitel/Artikel/Posten):
–Artikel 03 02 06 – Beitrag zu hohen Standards in den Bereichen Gesundheit und Wohlergehen der Menschen, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz
Unionsdatenbank gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001
Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten):
–6 06 08 – Sonstige Beiträge und Erstattungen – Zweckgebundene Einnahmen
Die Einnahmen werden der folgenden Ausgabenlinie zugewiesen (Kapitel/Artikel/Posten):
–02 20 04 02 – Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt
·Agenturen
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten):
–6 6 2
Die Einnahmen werden der folgenden Ausgabenlinie zugewiesen (Kapitel/Artikel/Posten):
–Artikel 06 10 01 – Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
–Artikel 06 10 02 – Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten):
–6 06 08 – Dezentrale Agenturen – Zweckgebundene Einnahmen
Die Einnahmen werden der folgenden Ausgabenlinie zugewiesen (Kapitel/Artikel/Posten):
–Artikel 02 10 06 – Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
3.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.
Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus.
Der Vorschlag wirkt sich auf die zweckgebundenen Einnahmen aus.
Daraus ergibt sich Folgendes:
·Informationssysteme
Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES)
|
Einnahmenlinie
|
Auswirkungen auf die jährlichen Einnahmen
(Schätzung 2024)
|
|
R 6 1 2 0
|
999 897
|
|
Stand nach der Maßnahme
|
|
Einnahmenlinie
|
Geschätzte jährliche Einnahmen
|
|
R 6 1 2 0
|
999 897
|
|
Ausgabenlinie
|
Geschätzte jährliche Ausgaben
|
|
07 02 04
07 10 09
|
999 897
|
Elektronischer Austausch von Information der sozialen Sicherheit (EESSI)
|
Einnahmenlinien
|
Auswirkungen auf die jährlichen Einnahmen
(Schätzung 2024)
|
|
R 6 1 2 0
R 6 6 3 0
|
227 136
|
|
Stand nach der Maßnahme
|
|
Einnahmenlinie
|
Geschätzte jährliche Einnahmen
|
|
R 6 1 2 0
R 6 6 3 0
|
227 136
|
|
Ausgabenlinie
|
Geschätzte jährliche Ausgaben
|
|
07 02 04
07 20 03 01
|
227 136
|
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)
|
Einnahmenlinie
|
Auswirkungen auf die jährlichen Einnahmen
(Schätzung 2024)
|
|
6 00 03 00
|
96 346
|
|
Stand nach der Maßnahme
|
|
Einnahmenlinie
|
Geschätzte jährliche Einnahmen
|
|
6 00 03 00
|
96 346
|
|
Ausgabenlinie
|
Geschätzte jährliche Ausgaben
|
|
Posten 03 01 01 01 (03 01 01 01 02)
|
96 346
|
EudraGMDP
|
Einnahmenlinie
|
Auswirkungen auf die jährlichen Einnahmen
(Schätzung 2024)
|
|
6 6 2
|
6 525
|
|
Stand nach der Maßnahme
|
|
Einnahmenlinie
|
Geschätzte jährliche Einnahmen
|
|
6 6 2
|
6 525
|
|
Ausgabenlinie
|
Geschätzte jährliche Ausgaben
|
|
6 10 03 01
|
6 525
|
EUROPHYT, iRASFF, TRACES, ADIS
|
Einnahmenlinie
|
Auswirkungen auf die jährlichen Einnahmen
(Schätzung 2024)
|
|
6 0 3 0
|
727 804
|
|
Stand nach der Maßnahme
|
|
Einnahmenlinie
|
Geschätzte jährliche Einnahmen
|
|
6 0 3 0
|
727 804
|
|
Ausgabenlinie
|
Geschätzte jährliche Ausgaben
|
|
Artikel 03 02 06
|
727 804
|
Unionsdatenbank gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001
|
Einnahmenlinie
|
Auswirkungen auf die jährlichen Einnahmen
(Schätzung 2024)
|
|
6 06 08
|
875 000
|
|
Stand nach der Maßnahme
|
|
Einnahmenlinie
|
Geschätzte jährliche Einnahmen
|
|
6 06 08
|
875 000
|
|
Ausgabenlinie
|
Geschätzte jährliche Ausgaben
|
|
02 20 04 02
|
875 000
|
·Agenturen
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)
|
Einnahmenlinie
|
Auswirkungen auf die jährlichen Einnahmen
(Schätzung 2024)
|
|
6 6 2
|
3 670 862
|
|
Stand nach der Maßnahme
|
|
Einnahmenlinie
|
Geschätzte jährliche Einnahmen
|
|
6 6 2
|
3 670 862
|
|
Ausgabenlinie
|
Geschätzte jährliche Ausgaben
|
|
Artikel 06 10 01
|
3 670 862
|
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
|
Einnahmenlinie
|
Auswirkungen auf die jährlichen Einnahmen
(Schätzung 2024)
|
|
6 6 2
|
7 755 340
|
|
Stand nach der Maßnahme
|
|
Einnahmenlinie
|
Geschätzte jährliche Einnahmen
|
|
6 6 2
|
7 755 340
|
|
Ausgabenlinie
|
Geschätzte jährliche Ausgaben
|
|
Artikel 06 10 02
|
7 755 340
|
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
|
Einnahmenlinie
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Auswirkungen auf die jährlichen Einnahmen
(Schätzung 2024)
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06 06 08
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981 805
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Stand nach der Maßnahme
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Einnahmenlinie
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Geschätzte jährliche Einnahmen
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6 06 08
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981 805
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Ausgabenlinie
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Geschätzte jährliche Ausgaben
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02 10 06
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981 805
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4.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN
Nach Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bekämpft die Kommission Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen. Alle Kommissionsdienststellen sind somit verpflichtet, bei täglichen Arbeiten, die den Einsatz von Ressourcen erfordern, Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug zu treffen.
Betrug oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Unionsmitteln wirken sich besonders negativ auf den Ruf der Kommission und die Umsetzung der Unionspolitik aus. Die derzeitige Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (COM(2019) 196) wurde am 29. April 2019 angenommen und ersetzt die Strategie aus dem Jahr 2011. Es handelt sich um ein Strategiepapier, in dem die Prioritäten der Kommission bei der Betrugsbekämpfung mit Blick auf den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 dargelegt sind. Die Hauptziele der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission 2019 sind 1) „Weitere Verbesserung des Verständnisses von Betrugsmustern, Betrügerprofilen und systemischen Schwachstellen im Zusammenhang mit gegen den EU-Haushalt gerichtetem Betrug“ (Datenerhebung und -analyse) und 2) „Optimierung der Koordinierung, Zusammenarbeit und Arbeitsabläufe bei der Betrugsbekämpfung, insbesondere zwischen den Dienststellen der Kommission und den Exekutivagenturen“ (Koordinierung, Zusammenarbeit und Verfahren). Die Strategie wird durch einen Aktionsplan ergänzt, der im Juli 2023 überarbeitet wurde und wie sein Vorgänger auf eine Stärkung aller Teile des Betrugsbekämpfungszyklus abzielt: Prävention, Aufdeckung, Untersuchung und Behebung.
Die Leitprinzipien und Zielstandards der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission 2019 lauten:
–Nulltoleranz gegenüber Betrug;
–Betrugsbekämpfung als integraler Bestandteil der internen Kontrolle;
–Kosteneffizienz von Kontrollen;
–berufliche Integrität und Kompetenz des Personals der Union;
–Transparenz über die Verwendung der Unionsmittel;
–Betrugsverhütung, insbesondere Betrugssicherheit von Ausgabenprogrammen;
–wirksame Untersuchungsmittel und rechtzeitiger Informationsaustausch;
–rasche Berichtigung (einschließlich der Einziehung der betrügerisch erlangten Mittel und gerichtlicher/verwaltungsrechtlicher Sanktionen);
–gute Zusammenarbeit zwischen internen und externen Handlungsträgern, insbesondere zwischen der Union und den zuständigen nationalen Behörden sowie zwischen den Dienststellen aller betroffenen Organe und Einrichtungen der Union;
–wirksame interne und externe Kommunikation über die Betrugsbekämpfung.
5.SONSTIGE ANMERKUNGEN
Der jährliche finanzielle Beitrag der Schweiz zur Finanzierung der Informationssysteme und Agenturen wird in Form eines operativen Beitrags einerseits und einer Teilnahmegebühr andererseits geleistet.
Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem Bruttoinlandprodukt (BIP) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist. Die zugrunde zu legenden BIP sind die aktuellsten zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäß den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT) und unter gebührender Berücksichtigung des Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr anwendbar sein, ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage von Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ermittelt wird.
Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Agenturen wird der Beitragsschlüssel auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel, die in der bzw. den entsprechenden Haushaltslinie(n) für das betreffende Jahr eingestellt wurden, angewendet. Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Informationssysteme und die anderen Tätigkeiten wird der Beitragsschlüssel auf die jeweiligen, in den Dokumenten betreffend den Haushaltsvollzug (z. B. Arbeitsprogramme oder Verträge) für das betreffende Jahr festgelegten Haushaltsmittel angewendet. Alle Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.
Die jährliche Teilnahmegebühr entspricht 4 % des jährlichen operativen Beitrags.
Sämtliche finanziellen Beiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der fälligen oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
Die Kommission übermittelt der Schweiz spätestens am 16. April des Haushaltsjahres die folgenden Angaben in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz:
–die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel für Verpflichtungen, die für jede Agentur in der bzw. den entsprechenden Haushaltslinie(n) für das betreffende Jahr eingestellt wurden, sowie die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel für Verpflichtungen, die für die Informationssysteme in der bzw. den entsprechenden Haushaltslinie(n) für das betreffende Jahr eingestellt wurden;
–den Betrag der Teilnahmegebühr;
–für die Agenturen im Jahr N+1 die Beträge der eingegangenen Mittelbindungen aus bewilligten Mitteln für Verpflichtungen, die für das Jahr N bei der entsprechenden Haushaltslinie bzw. den entsprechenden Haushaltslinien im Jahreshaushalt der Union bei der entsprechenden Haushaltslinie bzw. den entsprechenden Haushaltslinien für das Jahr N eingestellt wurden.
Die Europäische Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsplanentwurfs so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 1. September des Haushaltsjahres, Schätzwerte für die oben genannten Angaben vor.
Die Europäische Kommission stellt der Schweiz Zahlungsaufforderungen aus, die dem Beitrag der Schweiz für Agenturen, Informationssysteme und andere Tätigkeiten, an denen die Schweiz teilnimmt, entsprechen. Die Schweiz entrichtet den in der Zahlungsaufforderung genannten Betrag innerhalb von 60 Tagen nach deren Ausstellung.
Bei einer Zahlungsaufforderung kann die Schweiz jeweils separate Zahlungen für jede Agentur, jedes Informationssystem oder jede andere Tätigkeit leisten.
Bei Verzug der Zahlung des finanziellen Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet.
Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, oder 0 % angewendet, je nachdem, welcher Wert höher ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten.