EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.5.2025
COM(2025) 288 final/2 DOWNGRADED on 4.7.2025
2025/0150(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beschlusses Nr. 1/2025 des Partnerschaftsrates
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen“ oder „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist. Der Standpunkt bezieht sich auf die Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wurde am 30. Dezember 2020 unterzeichnet und trat am 1. Mai 2021 in Kraft, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt worden war. Mit dem Abkommen wird die Grundlage für eine breit angelegte Beziehung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamen Maßnahmen und besonderen Verfahren geschaffen.
2.2.Der Partnerschaftsrat
Der Partnerschaftsrat wurde mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt.
Nach Artikel 519 Buchstabe b des Abkommens kann der Partnerschaftsrat Beschlüsse fassen, um Auslegungen der Bestimmungen von Teil Zwei des Abkommens vorzulegen.
2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Partnerschaftsrates
Der Partnerschaftsrat soll auf seiner nächsten Sitzung oder im schriftlichen Verfahren im Einklang mit Artikel 519 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit einen Beschluss zur Auslegung einer Bestimmung von Teil Zwei des Abkommens, nämlich des Artikels 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens, fassen.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist die Billigung der Annahme eines Beschlusses zur Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit durch den Partnerschaftsrat. Diesem Standpunkt zufolge soll der Begriff „Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements“ in Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens – ausschließlich für die Zwecke dieser Bestimmung – so ausgelegt werden, dass er auch die Annahme eines Beschlusses des Sonderausschusses für Fischerei umfasst, mit dem ein mehrjähriger uneingeschränkter Zugang zum Fischfang in den Gewässern für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird, der für die Zwecke von Artikel 500 Absätze 1 und 4 des Abkommens als vereinbartes Ergebnis der jährlichen Konsultationen gilt; dies schließt auch den Zugang nach Artikel 500 Absatz 5 des Abkommens ein, wenn vorläufige TACs nach Artikel 499 des Abkommens festgesetzt werden.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschluss des Rates festgelegt.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Partnerschaftsrat ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, eingesetztes Gremium.
Bei dem Beschluss, den der Partnerschaftsrat nach Artikel 519 Buchstabe b des Abkommens fassen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV. Der Beschluss ist nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens für die Vertragsparteien verbindlich.
Der institutionelle Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird durch den Beschluss weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
Hat ein vorgesehener Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zwecke oder Gegenstände, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Das Ziel und der Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen Fischerei. Somit ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da der Zweck des Beschlusses des Partnerschaftsrates darin besteht, eine Bestimmung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit auszulegen, ist es im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz angebracht, den Beschluss des Partnerschaftsrates nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
2025/0150 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beschlusses Nr. 1/2025 des Partnerschaftsrates
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“ oder „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt worden war.
(2)Nach Artikel 519 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der mit dem Abkommen eingesetzte Partnerschaftsrat Beschlüsse fassen, um Auslegungen der Bestimmungen von Teil Zwei des Abkommens vorzulegen.
(3)Nach Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der mit dem Abkommen eingesetzte Sonderausschuss für Fischerei Maßnahmen einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen in Bezug auf alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements im Rahmen von Teil Zwei Teilbereich Fünf des Abkommens erlassen.
(4)Der Partnerschaftsrat soll auf seiner nächsten Sitzung oder im schriftlichen Verfahren einen Beschluss zur Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fassen.
(5)Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festzulegen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.5.2025
COM(2025) 288 final/2 DOWNGRADED on 4.7.2025
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beschlusses Nr. 1/2025 des Partnerschaftsrates
ANHANG
BESCHLUSS Nr. 1/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES
vom [ ] 2025
zur Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
DER PARTNERSCHAFTSRAT —
gestützt auf das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 519 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der in Anhang 38 des Abkommens vorgesehene Anpassungszeitraum, in dem jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu ihren Gewässern zur Befischung gewährt, endet am 30. Juni 2026.
(2)Im Einklang mit Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der nach dem 30. Juni 2026 zur Anwendung kommt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, den Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern in den entsprechenden ICES-Untergebieten im betreffenden Jahr in der Höhe und unter den Bedingungen, die in den jährlichen Konsultationen festgelegt wurden.
(3)Die Vertragsparteien wollen nach Juni 2026 einen mehrjährigen uneingeschränkten Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern für einen bestimmten Zeitraum vorsehen.
(4)Nach Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 508 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens kann der Sonderausschuss für Fischerei Beschlüsse zur Ausarbeitung von Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung von Artikel 500 des Abkommens erlassen. Darüber hinaus kann der Ausschuss nach Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens Beschlüsse in Bezug auf alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements erlassen.
(5)In diesem Zusammenhang ist es zweckmäßig, eine Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens vorzulegen, um zu klären, auf welcher Grundlage der Sonderausschuss für Fischerei einen solchen Beschluss erlassen kann —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Begriff „Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements“ in Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens soll ausschließlich für die Zwecke dieser Bestimmung so ausgelegt werden, dass er auch die Annahme eines Beschlusses des Sonderausschusses für Fischerei umfasst, mit dem ein mehrjähriger uneingeschränkter Zugang zum Fischfang in den Gewässern für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird, der für die Zwecke von Artikel 500 Absätze 1 und 4 des Abkommens als vereinbartes Ergebnis der jährlichen Konsultationen gilt, wobei dies auch den Zugang nach Artikel 500 Absatz 5 des Abkommens einschließt, wenn vorläufige TACs nach Artikel 499 des Abkommens festgesetzt werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.
Geschehen zu Brüssel und London am [ ] 2025
Im Namen des Partnerschaftsrates
Die Ko-Vorsitzenden
Maroš ŠEFČOVIČ
Nick THOMAS-SYMONDS