Brüssel, den 16.5.2025

COM(2025) 255 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (im Folgenden „OSPAR-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 1 geschlossen und trat am 25. März 1998 in Kraft.

Spanien und Portugal haben gemäß Artikel 15 Absatz 2 des OSPAR-Übereinkommens einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens vorgelegt, um die Gewässer um Makaronesien (Madeira und Kanarische Inseln) in das unter das OSPAR-Übereinkommen fallende Meeresgebiet einzubeziehen. Zu diesen Gewässern gehören solche unter portugiesischer und unter spanischer Gerichtsbarkeit sowie die internationalen Gewässer zwischen diesen Gewässern 2 . Mit der vorgeschlagenen Änderung soll für größere Kohärenz zwischen dem OSPAR-Übereinkommen und den Bestimmungen der Richtlinie 2008/56/EG 3 gesorgt werden, die bereits in der Region Makaronesien gelten, um somit die Koordinierung zum Schutz und zur Erhaltung der reichen biologischen Vielfalt und der empfindlichen Ökosysteme in der Region Makaronesien zu verbessern.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG verpflichtet sind, „vorhandene regionale institutionelle Kooperationsstrukturen, einschließlich derjenigen im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen, die die betreffende Meeresregion bzw. ‑unterregion abdecken“, zu nutzen, um ihre Meeresstrategien zu koordinieren. Die Unterregion Makaronesien ist gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/56/EG Teil der Meeresregion Nordostatlantik. Sie ist die größte Meeresunterregion der europäischen Meere und weist eine große Vielfalt an Lebensräumen und Arten auf, von denen einige auch in der OSPAR-Liste der bedrohten und/oder rückläufigen Arten und Lebensräume aufgeführt sind. Derzeit umfasst das OSPAR-Meeresgebiet nur teilweise die Gewässer der auf EU-Ebene abgegrenzten und vereinbarten Unterregion Makaronesien.

Durch die Angleichung des in Bezug auf die Unterregion Makaronesien unter das OSPAR-Übereinkommen fallenden Meeresgebiets an das der Richtlinie 2008/56/EG wird die Umsetzung dieser Richtlinie durch Spanien und Portugal (die beiden EU-Mitgliedstaaten mit Hoheitsgewässern in der Unterregion Makaronesien) durch eine verstärkte Zusammenarbeit auf OSPAR-Ebene erleichtert.

Darüber hinaus wird der Schutz der gefährdeten Arten und Lebensräume dieser Region und ihrer einzigartigen biologischen Vielfalt in den Meeres- und Küstengebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 4 , der Richtlinie 2009/147/EG 5 , der Verordnung (EU) 2024/1991 6 und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 7 , auf die gleiche Weise gestärkt. Dieser Vorschlag zur Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens wird auf der 28. ordentlichen Sitzung/Tagung der OSPAR-Kommission erörtert, die am 23. Juni 2025 beginnt. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des OSPAR-Übereinkommens ist die Änderung durch einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien anzunehmen.

Nach ihrer Annahme durch die OSPAR-Kommission gemäß Artikel 15 Absätze 4 und 5 des OSPAR-Übereinkommens wird die Änderung den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zugeleitet, und die Änderung tritt erst in Kraft, nachdem die Verwahrregierung die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens sieben Vertragsparteien erhalten hat.

Bis zum Inkrafttreten der Änderung des OSPAR-Übereinkommens können die Vertragsparteien sie unter den Bedingungen des Artikels 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 über die vorläufige Anwendung vorläufig anwenden.

Da die vorgeschlagene Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens nur dann in Kraft treten kann, wenn sie von den Vertragsparteien ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird – was für die Union einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV erfordern würde, damit die Union auf der 28. ordentlichen Sitzung/Tagung der OSPAR-Kommission an der Erörterung und Annahme dieser Änderung teilnehmen kann – sollte ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV erlassen werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll für größere Kohärenz zwischen dem OSPAR-Übereinkommen und den Bestimmungen der Richtlinie 2008/56/EG gesorgt werden, die bereits in der gesamten Region Makaronesien gelten, um somit die Koordinierung zum Schutz und zur Erhaltung der reichen biologischen Vielfalt und der empfindlichen Ökosysteme in der Region Makaronesien zu verbessern.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, „vorhandene regionale institutionelle Kooperationsstrukturen, einschließlich derjenigen im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen, die die betreffende Meeresregion bzw. ‑unterregion abdecken“, zu nutzen, um ihre Meeresstrategien zu koordinieren. Die Unterregion Makaronesien ist gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/56/EG Teil der Meeresregion Nordostatlantik. Sie ist die größte Meeresunterregion der europäischen Meere und weist eine große Vielfalt an Lebensräumen und Arten auf, von denen einige auch in der OSPAR-Liste der bedrohten und/oder rückläufigen Arten und Lebensräume aufgeführt sind. Derzeit umfasst das OSPAR-Meeresgebiet nur teilweise die Gewässer der auf EU-Ebene abgegrenzten und vereinbarten Unterregion Makaronesien.

Durch die Angleichung des in Bezug auf die Unterregion Makaronesien unter das OSPAR-Übereinkommen fallenden Meeresgebiets an das der Richtlinie 2008/56/EG wird die Umsetzung dieser Richtlinie durch Spanien und Portugal (die beiden EU-Mitgliedstaaten mit Hoheitsgewässern in der Unterregion Makaronesien) durch eine verstärkte Zusammenarbeit auf OSPAR-Ebene erleichtert.

Darüber hinaus wird der Schutz der gefährdeten Arten und Lebensräume dieser Region und ihrer einzigartigen biologischen Vielfalt in den Meeres- und Küstengebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, der Richtlinie 2009/147/EG und der Verordnung (EU) 2024/1991, auf die gleiche Weise gestärkt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Bei den betroffenen Regionen handelt es sich um Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Im Einklang mit diesem Artikel des Vertrags hat die Europäische Kommission eine Strategie für die Gebiete in äußerster Randlage angenommen, mit der sichergestellt werden soll, dass diese Gebiete durch alle politischen Maßnahmen, Rechtsvorschriften und Programme der EU unterstützt werden. Daher stärkt die Ausweitung des OSPAR-Übereinkommens auf diese beiden Gebiete in äußerster Randlage die Kohärenz mit der EU-Politik für die Gebiete in äußerster Randlage.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll für größere Kohärenz zwischen dem OSPAR-Übereinkommen und den Bestimmungen der Richtlinie 2008/56/EG gesorgt werden, die bereits in der gesamten Region Makaronesien gelten, um somit die Koordinierung zum Schutz und zur Erhaltung der reichen biologischen Vielfalt und der empfindlichen Ökosysteme in der Region Makaronesien zu verbessern. Ziel der vorgeschlagenen Änderung ist somit der Umweltschutz. Daher ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für die Empfehlung.

Zuständigkeit der Union

Die von der vorliegenden Empfehlung betroffene Änderung zielt darauf ab, die Gewässer um Makaronesien (Madeira und Kanarische Inseln) in das unter das OSPAR-Übereinkommen fallende Meeresgebiet einzubeziehen und so eine größere Kohärenz zwischen dem OSPAR-Übereinkommen und den Bestimmungen der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen, die bereits in der gesamten Region Makaronesien gelten, um somit den Schutz der biologischen Vielfalt und der empfindlichen Ökosysteme in dieser Region zu verbessern. Gegenstand dieser Änderung ist somit der Schutz der biologischen Vielfalt und der empfindlichen Ökosysteme in den Gewässern um Makaronesien.

Die Union verfügt gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e AEUV über Zuständigkeiten im Bereich Umweltschutz. Darüber hinaus hat sie diese Zuständigkeit in Bezug auf den spezifischen Gegenstand dieser Änderung, d. h. den Schutz der biologischen Vielfalt und der empfindlichen Ökosysteme in den Gewässern um Makaronesien, durch den Erlass der Richtlinie 2008/56/EG, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, der Richtlinie 2009/147/EG und der Verordnung (EU) 2024/1991 ausgeübt.

Subsidiarität

Da das Ziel dieser Änderung darin besteht, eine größere Kohärenz zwischen dem OSPAR-Übereinkommen und den Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2008/56/EG, zu erreichen, sind Maßnahmen auf Unionsebene wirksamer als Maßnahmen auf nationaler Ebene.

Verhältnismäßigkeit

Die Einbeziehung der Gewässer um Makaronesien in das unter das OSPAR-Übereinkommen fallende Meeresgebiet ist der einzige Weg, um eine größere Kohärenz zwischen dem OSPAR-Übereinkommen und den Bestimmungen der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen und so den Schutz der biologischen Vielfalt und der empfindlichen Ökosysteme in dieser Region zu verbessern. Diese Einbeziehung ist auch die einzige Möglichkeit, die Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG in Bezug auf die Unterregion Makaronesien durch eine verstärkte Zusammenarbeit auf OSPAR-Ebene im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG zu erleichtern, wonach die Mitgliedstaaten „vorhandene regionale institutionelle Kooperationsstrukturen, einschließlich derjenigen im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen, die die betreffende Meeresregion bzw. ‑unterregion abdecken“, nutzen, um ihre Meeresstrategien zu koordinieren.

Daher steht diese Empfehlung zur Einbeziehung der Gewässer um Makaronesien in das unter das OSPAR-Übereinkommen fallende Meeresgebiet im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Eine Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 3 AEUV. Danach legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor, und der Rat erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen. 

Angesichts des Verfahrens zur Annahme der vorgeschlagenen Änderung gemäß Artikel 15 des OSPAR-Übereinkommens und insbesondere der Tatsache, dass die Änderung erst nach ihrer Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung von mindestens sieben Vertragsparteien in Kraft treten würde (Artikel 15 Absätze 4 und 5 des OSPAR-Übereinkommens), ist das geeignete Verfahren, um die Beteiligung der Union an den Beratungen über die vorgeschlagene Änderung im Rahmen der 28. ordentlichen Sitzung/Tagung der OSPAR-Kommission sicherzustellen, die Annahme eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 218 Absätze 3 bis 4 AEUV.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt

Konsultation der Interessenträger

Entfällt

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt

Folgenabschätzung

Entfällt

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt

   Grundrechte

Entfällt

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorliegende Empfehlung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Da diese Empfehlung nur eine Änderung/Bestimmung betrifft, wurden in den vorstehenden Abschnitten dieser Begründung alle erforderlichen Erläuterungen gegeben.

·Die Wahl des Verhandlungsführers

Da das geplante Abkommen ausschließlich Angelegenheiten betrifft, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, muss die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV als Verhandlungsführer benannt werden.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (im Folgenden „OSPAR-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 8 geschlossen und trat am 25. März 1998 in Kraft.

(2)Spanien und Portugal haben gemäß Artikel 15 Absatz 2 des OSPAR-Übereinkommens einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens vorgelegt, um die Gewässer um Makaronesien (Madeira und Kanarische Inseln) in das unter das OSPAR-Übereinkommen fallende Meeresgebiet aufzunehmen.

(3)Mit der vorgeschlagenen Änderung soll für größere Kohärenz zwischen dem OSPAR-Übereinkommen und den Bestimmungen der Richtlinie 2008/56/EG 9 gesorgt werden, die bereits in der Region Makaronesien gelten, um somit die Koordinierung zum Schutz und zur Erhaltung der reichen biologischen Vielfalt und der empfindlichen Ökosysteme in der Region Makaronesien zu verbessern.

(4)Dieser Vorschlag zur Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens wird auf der 28. ordentlichen Sitzung/Tagung der OSPAR-Kommission erörtert, die am 23. Juni 2025 beginnt. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des OSPAR-Übereinkommens ist die Änderung durch einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien anzunehmen.

(5)Nach ihrer Annahme durch die OSPAR-Kommission gemäß Artikel 15 Absätze 4 und 5 des OSPAR-Übereinkommens wird die Änderung den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zugeleitet, und die Änderung tritt erst in Kraft, nachdem die Verwahrregierung die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens sieben Vertragsparteien erhalten hat.

(6)Die Union sollte an den Verhandlungen über die vorgeschlagene Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens im Rahmen der 28. ordentlichen Sitzung/Tagung der OSPAR-Kommission teilnehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union innerhalb der Kommission über das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (im Folgenden „OSPAR-Übereinkommen“) an den Verhandlungen über eine Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens hinsichtlich der Gewässer um Makaronesien (Madeira und Kanarische Inseln) in dem unter das OSPAR-Übereinkommen fallenden Meeresgebiet teilzunehmen.

Artikel 2

Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang festgelegt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im engen Benehmen mit der Gruppe „Umwelt“ geführt, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellt wird.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident / Die Präsidentin

(1)    Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).
(2)    Der Vorschlag umfasst eine Fläche von insgesamt 2 573 750 km2, davon 875 947 km2 in der ausschließlichen Wirtschaftszone und den Hoheitsgewässern Portugals und Spaniens sowie 1 697 803 km2 auf Hoher See (davon 944 425 km2 innerhalb des erweiterten Festlandsockels Portugals und Spaniens sowie 753 378 km2 Gebiet).
(3)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(4)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(5)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(6)    Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991 vom 29.7.2024).
(7)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
(8)    Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).
(9)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

Brüssel, den 16.5.2025

COM(2025) 255 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen Beschluss des Rates

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks


ANHANG

Richtlinien für die Verhandlungen über eine Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens hinsichtlich der Einbeziehung der Gewässer um Makaronesien (Madeira und Kanarische Inseln) in das unter das OSPAR-Übereinkommen fallende Meeresgebiet

·Auf der 28. ordentlichen Sitzung/Tagung der OSPAR-Kommission, die am 23. Juni 2025 beginnt, unterstützt die Union die von Spanien und Portugal gemeinsam vorgeschlagene Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens zur Einbeziehung der Gewässer um Makaronesien (Madeira und Kanarische Inseln) in das unter das OSPAR-Übereinkommen fallende Meeresgebiet.

·Die Union stellt sicher, dass die Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens weiterhin im Einklang mit dem Unionsrecht steht, insbesondere mit der Richtlinie 2008/56/EG 1 , der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 2 , der Richtlinie 2009/147/EG 3 und der Verordnung (EU) 2024/1991 4 . Zudem wird Kohärenz mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 5 angestrebt.

(1)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(2)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(3)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(4)    Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991 vom 29.7.2024).
(5)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).