EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.5.2025
COM(2025) 246 final
2025/0118(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 18. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei der Annahme von Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an zehn Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung des Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union bei der 18. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen von Istanbul“ oder „Übereinkommen“) am 5./6. Mai 2025 im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von acht Entwürfen von Empfehlungen und von zwei Entwürfen von Schlussfolgerungen, die an zehn Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung des Übereinkommens beziehen, zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Übereinkommen von Istanbul
Mit dem Übereinkommen von Istanbul wird ein umfassendes und harmonisiertes Regelwerk zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Europa und darüber hinaus festgelegt. Das Übereinkommen trat am 1. August 2014 in Kraft.
Die Union hat das Übereinkommen im Juni 2017 unterzeichnet und das Beitrittsverfahren mit der Hinterlegung von zwei Genehmigungsurkunden am 28. Juni 2023 abgeschlossen, in deren Folge das Übereinkommen für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft trat. Die Union ist dem Übereinkommen in Bezug auf Angelegenheiten beigetreten, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, insbesondere in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, sowie in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen. Alle Mitgliedstaaten der Union haben das Übereinkommen unterzeichnet, und 22 haben es ratifiziert.
2.2.Ausschuss der Vertragsparteien
Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammen. Die Vertragsparteien müssen sich bemühen, möglichst hochrangige Sachverständige im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als Vertreter zu benennen. Die Aufgaben des Ausschusses sind in Artikel 1 seiner Geschäftsordnung aufgeführt. Am 1. Oktober 2023 trat die Union dem Übereinkommen von Istanbul bei und wurde damit Mitglied des Ausschusses (Artikel 67 Absatz 1 des Übereinkommens).
2.3.Überwachungsmechanismus des Übereinkommens von Istanbul
Mit dem Übereinkommen von Istanbul wird ein Überwachungsmechanismus eingeführt, um die wirksame Durchführung durch die Vertragsparteien sicherzustellen. Ziel ist es, zu bewerten, wie das Übereinkommen praktisch umgesetzt wird, und den Vertragsparteien eine Orientierung zu geben. Der Überwachungsmechanismus besteht aus zwei unterschiedlichen Stellen, die eng zusammenarbeiten, nämlich einem unabhängigen Sachverständigengremium (Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – GREVIO, im Folgenden „Expertengruppe“) und dem Ausschuss.
GREVIO ist eine unabhängige Expertengruppe, die nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens damit betraut ist, die Durchführung des Übereinkommens von Istanbul in den einzelnen Staaten zu überwachen. Das Überwachungsverfahren ist in Artikel 68 des Übereinkommens geregelt. Nach Artikel 68 Absatz 1 des Übereinkommens müssen neue Vertragsparteien einen Bericht über gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf der Grundlage eines von GREVIO ausgearbeiteten Fragebogens vorlegen. GREVIO erstellt einen Bericht über die von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen und unterbreitet Anregungen und Vorschläge zum Umgang der betreffenden Vertragspartei mit den festgestellten Problemen.
Auf der Grundlage der Berichte von GREVIO kann der Ausschuss nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens Empfehlungen für die Durchführung des Übereinkommens an die betreffende Vertragspartei aussprechen und eine Frist für die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung setzen. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat der Ausschuss Empfehlungen an die Vertragsparteien angenommen, in denen unterschieden wird zwischen Maßnahmen, die so schnell wie möglich ergriffen werden sollten und über die binnen drei Jahren Bericht zu erstatten ist, und Maßnahmen, die zwar wichtig, aber weniger dringend sind. Bei Ablauf der dreijährigen Frist muss die Vertragspartei dem Ausschuss über die Fortschritte bei der Umsetzung der an sie gerichteten Empfehlungen Bericht erstatten. Auf der Grundlage dieser Angaben und etwaiger zusätzlicher Informationen erstellt das Ausschusssekretariat die Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen in Bezug auf jede Vertragspartei, die Gegenstand einer Überprüfung ist, die dann vom Ausschuss angenommen werden.
Da das Basisbewertungsverfahren für fast alle Vertragsparteien abgeschlossen ist, beschloss GREVIO Ende 2022, bei der Bewertung in die nächste Phase zu gehen. Nach Artikel 68 Absatz 3 des Übereinkommens werden die Bewertungsverfahren von GREVIO nach der Basisbewertung in Runden („thematische Bewertungsrunden“) eingeteilt. Die erste thematische Bewertungsrunde mit dem Titel „Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz“ läuft von 2023 bis 2031. Während die Basisbewertung rund 60 Artikel des Übereinkommens von Istanbul umfasste, betrifft das neue thematische Bewertungsverfahren 20 Artikel, nämlich die Artikel 3, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 22, 25, 31, 48, 49, 50, 51, 52, 53 und 56. In diesen Artikeln sind Standards für Strafverfolgungsbehörden, die Akteure der Strafjustiz, die Bereitstellung allgemeiner und spezialisierter Hilfsdienste für die Opfer sowie ein opferzentrierter Gesamtansatz geregelt. Damit soll eine eingehendere Bewertung dieser Bereiche vorgenommen werden; vor allem soll bewertet werden, welche Fortschritte in Bezug auf die einzelnen Artikel erzielt wurden. Auf seiner letzten Sitzung im Dezember 2024 nahm der Ausschuss einen Beschluss über die vom Ausschuss der Vertragsparteien aufgrund der Berichte von GREVIO im Rahmen der ersten thematischen Bewertungsrunde anzunehmenden Empfehlungen an [IC-CP(2024)10 rev].
Bislang hat der Ausschuss auf seinen Sitzungen Empfehlungen und Schlussfolgerungen einvernehmlich angenommen; die Sitzungen finden auf Anfrage – wenn ein Drittel der Vertragsparteien, der Vorsitzende des Ausschusses der Vertragsparteien oder der Generalsekretär dies verlangen – in der Regel zweimal jährlich statt.
2.4.Die vorgesehenen Rechtsakte des Ausschusses der Vertragsparteien
Es ist vorgesehen, dass der Ausschuss auf seiner 18. Sitzung am 5./6. Juni 2025 die folgenden acht auf der ersten thematischen Bewertungsrunde basierenden Entwürfe von Empfehlungen sowie zwei Schlussfolgerungen (im Folgenden „vorgesehene Rechtsakte“ oder „Entwürfe von Empfehlungen und Schlussfolgerungen“) annimmt:
–Empfehlungen an Albanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)2-prov];
–Empfehlungen an Österreich zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)3-prov];
–Empfehlungen an Dänemark zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)4-prov];
–Empfehlungen an Finnland zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)5-prov];
–Empfehlungen an Monaco zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)6-prov];
–Empfehlungen an Montenegro zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)7-prov];
–Empfehlungen an Spanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)8-prov];
–Empfehlungen an Schweden zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)9-prov];
–Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf San Marino [IC-CP(2025)10-prov];
–Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Slowenien [IC-CP(2025)11-prov].
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Die vorgesehenen Rechtsakte sind an zehn Vertragsstaaten gerichtet und enthalten acht Empfehlungen (basierend auf dem ersten thematischen Bewertungsverfahren) für Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens von Istanbul sowie Schlussfolgerungen zur Umsetzung früherer Empfehlungen durch die Vertragsparteien. Sie betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, z. B. Fragen des Schutzes und der Unterstützung von Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt beziehen, sowie – was die an einen Vertragsstaat gerichteten Schlussfolgerungen angeht – ferner die Umsetzung von Bestimmungen im Zusammenhang mit Asyl und dem Verbot der Zurückweisung. Diese Angelegenheiten fallen unter den Besitzstand der Union, insbesondere die Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die Opferschutzrichtlinie, die Asylverfahrensverordnung, die Richtlinie über Aufnahmebedingungen sowie die Richtlinie über die Familienzusammenführung. Sie fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, soweit die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten. Da die vorgesehenen Rechtsakte geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten, ist es angezeigt, den im Namen der Union in Bezug auf Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und dem Verbot der Zurückweisung im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.
Die Entwürfe von Empfehlungen und Schlussfolgerungen zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, entsprechen den Zielen und Maßnahmen der Union in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung und geben in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Union auf der 18. Sitzung des Ausschusses keine Einwände gegen die Annahme der Entwürfe der Empfehlungen und Schlussfolgerungen erhebt.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Ausschuss ist ein Gremium, das durch das Übereinkommen von Istanbul eingesetzt wurde. Die Akte, die der Ausschuss zu erlassen hat, stellen rechtswirksame Akte dar. Die vorgesehenen Rechtsakte sind geeignet, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, da sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Istanbul auswirken können. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materiellrechtliche Grundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
Hat ein geplanter Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zwecke oder Gegenstände, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Was die materielle Rechtsgrundlage anbelangt, ist die Union dem Übereinkommen von Istanbul in Bezug auf Angelegenheiten beigetreten, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, insbesondere in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, sowie in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen. Der Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul wird in zwei getrennten Ratsbeschlüssen geregelt, um der besonderen Position Dänemarks und Irlands in Bezug auf Titel V AEUV Rechnung zu tragen. Folglich ist auch der Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkts in zwei Beschlüsse aufzuteilen, wenn die jeweiligen Empfehlungen oder Schlussfolgerungen beide Angelegenheiten betreffen.
Die vorgesehenen Rechtsakte verfolgen Zwecke und umfassen Gegenstände in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 84 AEUV) sowie Asyl und Verbot der Zurückweisung (Artikel 78 Absatz 2 AEUV). Sie sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist. Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss folgende Bestimmungen: Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 84 AEUV.
4.3.Ergebnis
Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollten Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 84 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV bilden.
2025/0118 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 18. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei der Annahme von Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an zehn Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung des Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 84 und in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen, insoweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und trat für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens soll die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien überwachen. Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens muss GREVIO Berichte und Schlussfolgerungen zu den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen annehmen.
(3)Der Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens kann nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlungen annehmen. Die Empfehlungen beruhen auf dem Bericht von GREVIO und unterscheiden zwischen Maßnahmen, die die Vertragspartei nach Ansicht des Ausschusses der Vertragsparteien so schnell wie möglich ergreifen sollte – wobei sie ihm binnen drei Jahren über die eingeleiteten Schritte erstatten muss –, und Maßnahmen, die nach Ansicht des Ausschusses der Vertragsparteien zwar wichtig, aber nicht genauso dringend sind. Bei Ablauf der dreijährigen Frist muss die Vertragspartei dem Ausschuss der Vertragsparteien über die in den zehn einzelnen Bereichen des Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Auf der Grundlage dieser Angaben und etwaiger zusätzlicher Informationen nimmt der Ausschuss der Vertragsparteien die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen an.
(4)Nach Artikel 68 Absatz 3 des Übereinkommens werden die Bewertungsverfahren nach dem ersten Basisbewertungsverfahren von GREVIO in Runden („thematische Bewertungsrunden“) unterteilt. Die erste thematische Bewertungsrunde mit dem Titel „Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz“ betrifft 20 Artikel des Übereinkommens, nämlich die Artikel 3, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 22, 25, 31, 48, 49, 50, 51, 52, 53 und 56. Auf seiner letzten Sitzung am 17. Dezember 2024 nahm der Ausschuss der Vertragsparteien einen Beschluss über die vom Ausschuss der Vertragsparteien aufgrund der Berichte von GREVIO im Rahmen der ersten thematischen Bewertungsrunde anzunehmenden Empfehlungen an [IC-CP(2024)10 rev].
(5)Der Ausschuss der Vertragsparteien wird voraussichtlich auf seiner 18. Sitzung am 5./6. Juni 2025 acht auf der ersten thematischen Bewertungsrunde mit dem Titel „Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz“ basierende Entwürfe von Empfehlungen und zwei Entwürfe von Schlussfolgerungen zur Durchführung des Übereinkommens durch zehn Vertragsparteien (im Folgenden „Entwürfe von Empfehlungen und Schlussfolgerungen“) annehmen:
–Empfehlungen an Albanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)2-prov];
–Empfehlungen an Österreich zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)3-prov];
–Empfehlungen an Dänemark zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)4-prov];
–Empfehlungen an Finnland zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul[IC-CP(2025)5-prov];
–Empfehlungen an Monaco zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul[IC-CP(2025)6-prov];
–Empfehlungen an Montenegro zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)7-prov];
–Empfehlungen an Spanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)8-prov];
–Empfehlungen an Schweden zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)9-prov];
–Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf San Marino [IC-CP(2025)10-prov] und
–Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Slowenien [IC-CP(2025)11-prov].
(6)Die Entwürfe von Empfehlungen und Schlussfolgerungen betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, z. B. Angelegenheiten des Schutzes und der Unterstützung der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, beziehen. Die Schlussfolgerungen betreffen ferner die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens im Zusammenhang mit Asyl und dem Verbot der Zurückweisung. Diese Angelegenheiten fallen unter den Besitzstand der Union, insbesondere die Richtlinie 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2003/86/EG des Rates. Die Entwürfe der Empfehlungen und Schlussfolgerungen werden Rechtswirkung entfalten. Es ist daher angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ausschuss der Vertragsparteien in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertreten ist.
(7)Es sei darauf hingewiesen, dass Empfehlungen zu bestimmten Artikeln des Übereinkommens nur teilweise in die Zuständigkeit der Union fallen. Bezüglich der Empfehlungen zu den Artikeln 49 und 50 sollte dieser Beschluss daher die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die interne Organisation und Verwaltung ihrer Justizsysteme unberührt lassen; bezüglich der Empfehlungen zu den Artikeln 11 und 20 sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation und Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und medizinischer Versorgung unberührt lassen; bezüglich der Empfehlungen zu Artikel 14 sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems unberührt lassen, und bezüglich der Empfehlungen zu Artikel 31 sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Familienrechts unberührt lassen.
(8)Der an Albanien gerichtete Entwurf einer Empfehlung zur Durchführung des Übereinkommens sieht vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: ausreichende nachhaltige Finanzierung der einschlägigen Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, unter anderem durch transparente Verfahren zur Sicherung der Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Förderung von Sensibilisierungskampagnen oder -programmen und regelmäßige Bewertung ihrer Auswirkungen (Artikel 12 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung der einschlägigen Fachkräfte und Follow-up (Artikel 15 des Übereinkommens); Ausweitung bestehender Täterprogramme und Einführung von speziellen Programmen für sexuelle Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Zugang von Opfern von Gewalt zu umfassenden Gesundheitsdiensten (Artikel 20 des Übereinkommens); Aufstockung der Finanzmittel und Erhöhung der Zahl der verfügbaren Dienste für weibliche Opfer, insbesondere für Frauen mit besonderen Bedürfnissen (Artikel 20 des Übereinkommens); ausreichende spezialisierte Hilfsdienste für alle weiblichen Opfer und ihre Kinder, unabhängig von der Bereitschaft der Betroffenen, die Gewalttat zu melden, sowie Bereitstellung von Finanzmitteln für nationale Hotlines (Artikel 22 des Übereinkommens); Zugang zu gerichtsmedizinischen Untersuchungen für Opfer sexueller Gewalt, unabhängig von der Bereitschaft der Betroffenen, die Straftat zu melden, sowie ordnungsgemäße Speicherung gerichtsmedizinischer Beweismittel (Artikel 25 des Übereinkommens); Maßnahmen zur Abschaffung der obligatorischen Schlichtung in allen Strafverfahren, die Gewalt gegen Frauen betreffen; Verbesserung der Fähigkeiten, Kenntnisse und Reaktion der Strafverfolgungsbeamten, um eine rechtzeitige und opfersensible Reaktion zu gewährleisten, und Ergreifen von Maßnahmen, um die Meldung von Straftaten durch weibliche Opfer zu verbessern (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Anwendung von Risikobewertungsverfahren in allen Fällen, die die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt betreffen, in Abstimmung mit allen einschlägigen Stellen (Artikel 51 des Übereinkommens); bessere Nutzung von Eilschutzanordnungen sowie Überwachung und Durchsetzung solcher Anordnungen (Artikel 52 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von und Zugang zu Schutzanordnungen für alle Opfer sowie Durchsetzung und Überwachung solcher Anordnungen, auch mittels Sanktionen bei Verstößen (Artikel 53 des Übereinkommens) sowie Bewertung der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Gewährleistung, dass sie mit dem Übereinkommen in Einklang stehen (Artikel 56 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Albanien gerichteten Empfehlung erhoben werden.
(9)Der an Österreich gerichtete Entwurf einer Empfehlung zur Durchführung des Übereinkommens sieht vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Annahme und Angleichung der Definition des Begriffs „häusliche Gewalt“ (Artikel 3 des Übereinkommens); Ausarbeitung eines langfristigen umfassenden Aktionsplans/Strategiepapiers zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Anpassung der zur Nutzung durch den Justizsektor bestimmten Datenkategorien und Erhebung von Daten über die Zahl der Frauen und Mädchen, die sich an die Sozialdienste wenden (Artikel 11 des Übereinkommens); Verstärkung der Bemühungen zur Beseitigung von Vorurteilen und Geschlechterstereotypen in der österreichischen Gesellschaft durch Präventionsmaßnahmen, u. a. Sensibilisierungskampagnen oder -programme, um die Opfer auf Unterstützungsdienste aufmerksam zu machen und den Nutzen der Dienste zu bewerten (Artikel 12 des Übereinkommens); angemessene Aus- und Fortbildung der einschlägigen Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Zugang zu Hilfsdiensten für Opfer, u. a. zwecks Vermittlung von Wohnraum und Erstellung gerichtsmedizinischer Berichte zur Dokumentation von Verletzungen; genügend Plätze in Schutzunterkünften im ganzen Land (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von Krisenzentren für Opfer sexueller Gewalt im ganzen Land und wirksame Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); intensiverer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Fällen, die das Sorge- und Besuchsrecht für Kinder betreffen (Artikel 31 des Übereinkommens) sowie Rückgriff auf Schutzanordnungen und Vermeidung von Lücken zwischen Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen (Artikel 53 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Österreich gerichteten Empfehlung erhoben werden.
(10)Der an Dänemark gerichtete Entwurf einer Empfehlung zur Durchführung des Übereinkommens sieht vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Anpassung der einschlägigen Definitionen der Formen von Gewalt gegen Frauen an das Übereinkommen (Artikel 3 des Übereinkommens); Entwicklung einer langfristigen nationalen Strategie im Einklang mit dem Übereinkommen (Artikel 7 des Übereinkommens); angemessene Zuweisung von Mitteln, einschließlich Mitteln für Schutzunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form und Wahrung der Vertraulichkeit (Artikel 11 des Übereinkommens); Priorisierung eines geschlechtersensiblen Ansatzes bei präventiven Maßnahmen (Artikel 12 des Übereinkommens); systematische Erstausbildung und Fortbildung für einschlägige Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung institutionalisierter Strukturen für die Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer wirksamen behördenübergreifenden Zusammenarbeit (Artikel 18 des Übereinkommens); Zugang zu psychologischer Beratung, Gewährleistung von Qualitätsstandards, Zugänglichkeit und finanzielle Tragfähigkeit von Schutzunterkünften sowie notwendige Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt (Artikel 22 und 25 des Übereinkommens); Sensibilisierung der Akteure der Strafjustiz für neue Strafrechtsvorschriften (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Durchführung einer Risikobewertung in Abstimmung mit den einschlägigen Akteuren (Artikel 51 des Übereinkommens); verstärkte Nutzung von Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen zur Überwachung der Einhaltungsquoten und Erlass von Sanktionen bei Verstößen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens) sowie ordnungsgemäße Umsetzung von Opferschutzmaßnahmen bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren (Artikel 56 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Dänemark gerichteten Empfehlung erhoben werden.
(11)Der an Finnland gerichtete Entwurf einer Empfehlung zur Durchführung des Übereinkommens sieht vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Ausarbeitung einer langfristigen nationalen Strategie zur Gewährleistung eines umfassenden und koordinierten Ansatzes (Artikel 7 des Übereinkommens); ausreichende öffentliche Mittel sowie nachhaltige Finanzierungsmechanismen für Nichtregierungsorganisationen, die spezialisierte Unterstützung für Opfer anbieten (Artikel 8 des Übereinkommens); Festlegung standardisierter Datenkategorien und Harmonisierung der Datenerhebungssysteme (Artikel 11 des Übereinkommens); regelmäßige Durchführung von Sensibilisierungskampagnen (Artikel 12 des Übereinkommens); systematische Aus- und Fortbildung für einschlägige Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung von Programmen für Täter häuslicher Gewalt (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung institutionalisierter behördenübergreifender Strukturen zur Koordinierung zwischen den einschlägigen Akteuren (Artikel 18 des Übereinkommens); Einrichtung von Hilfsdiensten, um den Opfern die Genesung und die Erlangung ihrer Unabhängigkeit zu erleichtern (Artikel 20 des Übereinkommens); mehr Schutzunterkünfte sowie besserer Zugang zu diesen Unterkünften (Artikel 22 des Übereinkommens); angemessene geografische Verteilung von Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer zur Unterstützung von allen Opfern sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die Mediation weder strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt noch den Zugang der Opfer zur Justiz behindert (Artikel 48 des Übereinkommens); einschlägige Schulungen für Strafverfolgungsbehörden, um zu gewährleisten, dass diese auf Fälle von Gewalt gegen Frauen entsprechend reagieren und die Fälle zeitnah und angemessen untersuchen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Maßnahmen zur Einführung eines standardisierten Risikobewertungsmechanismus, der systematisch angewandt wird (Artikel 51 des Übereinkommens) und verstärkte Nutzung von Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen sowie stärkere Überwachung solcher Anordnungen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Finnland gerichteten Empfehlung erhoben werden.
(12)Der an Monaco gerichtete Entwurf einer Empfehlung zur Durchführung des Übereinkommens sieht vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Annahme einer Definition von häuslicher Gewalt, die mit dem Übereinkommen in Einklang steht (Artikel 3 des Übereinkommens); Entwicklung einer langfristigen übergreifenden Strategie zur Gewährleistung eines umfassenden und koordinierten politischen Ansatzes (Artikel 7 des Übereinkommens); Weiterentwicklung der Erhebung von Daten über alle in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 11 des Übereinkommens); Ausweitung der Maßnahmen zur Verhütung häuslicher Gewalt auf andere in den Geltungsbereich des Übereinkommens von Istanbul fallenden Formen von Gewalt (Artikel 12 des Übereinkommens); Fortführung von Sensibilisierungsmaßnahmen an Schulen zum Thema Gewalt gegen Frauen (Artikel 14 des Übereinkommens); Einrichtung von Programmen für Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung einer nationalen Hotline für weibliche Gewaltopfer sowie Weiterentwicklung spezialisierter Dienste für Opfer von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttaten (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung eines Krisenzentrums für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Fachkräfte, die an Strafverfahren beteiligt sind, über ausreichendes Fachwissen verfügen und geschlechtersensible Schulungen erhalten (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die einschlägigen Dienste standardmäßig koordinierte Risikobewertungen zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt durchführen (Artikel 51 des Übereinkommens) sowie Schutz der Rechte von Opfern bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren (Artikel 56 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Monaco gerichteten Empfehlung erhoben werden.
(13)Der an Montenegro gerichtete Entwurf einer Empfehlung zur Durchführung des Übereinkommens sieht vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für Strategien, Maßnahmen und Rechtsvorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sowie eine nachhaltige Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form durch alle einschlägigen Interessenträger sowie Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); Verstärkung der Bemühungen um die Umsetzung regelmäßiger Präventivmaßnahmen, Durchführung von Sensibilisierungskampagnen und größere Aufmerksamkeit für das erhöhte Risiko für Opfer intersektioneller Diskriminierung, Gewalt zu erfahren (Artikel 12 des Übereinkommens); Erstausbildung und Fortbildung zum Thema Gewalt gegen Frauen für alle einschlägigen Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung und Ausweitung von Programmen für Täter häuslicher Gewalt und für sexuelle Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens);Gewährleistung, dass Gesundheitsdienstleister weibliche Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vorrangig behandeln und ihre Privatsphäre achten (Artikel 20 des Übereinkommens); verstärkte behördenübergreifende Zusammenarbeit (Artikel 18 des Übereinkommens); bessere Verfügbarkeit spezialisierter Hilfsdienste für Opfer (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer im ganzen Land (Artikel 25 des Übereinkommens); Austausch von Informationen über Gewalt gegen Frauen zwischen den zuständigen Gerichten in Zivilverfahren (Artikel 31 des Übereinkommens); wirksame und zeitnahe Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, unter anderem indem sichergestellt wird, dass die einschlägigen Fachkräfte über das erforderliche Fachwissen verfügen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische Durchführung von Risikobewertungen bei Fällen häuslicher Gewalt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (Artikel 51 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von Eilschutzanordnungen für alle Opfer von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Kindern (Artikel 52 des Übereinkommens); wirksame Überwachung von Schutzanordnungen und Sanktionierung von Verstößen (Artikel 53 des Übereinkommens) sowie wirksame Nutzung bestehender Schutzmaßnahmen und Einführung zusätzlicher Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen (Artikel 56 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Montenegro gerichteten Empfehlung erhoben werden.
(14)Der an Spanien gerichtete Entwurf einer Empfehlung zur Durchführung des Übereinkommens sieht vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Umsetzung der bestehenden Strategien zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen in die Politikgestaltung und die Bewertung von Strategien und Maßnahmen (Artikel 7 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form und Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); Aufklärung von Kindern über die zentrale Rolle des Einverständnisses bei sexuellen Beziehungen (Artikel 14 des Übereinkommens); intensivere Aus- und Fortbildung aller einschlägigen Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Täterprogramme dem Übereinkommen besser Rechnung tragen (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung behördenübergreifender Kooperationsmechanismen mit allen einschlägigen Akteuren für alle in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt sowie gegebenenfalls Einrichtung zentraler Anlaufstellen (Artikel 18 des Übereinkommens); Zugang zu Hilfsdiensten für alle Opfer sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); intensiverer Informationsaustausch zwischen Zivil- und Strafgerichten und Verstärkung von Maßnahmen zur Gewährleistung, dass überwachte Besuchseinrichtungen mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind (Artikel 31 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Faktoren angegangen werden, die Opfer von der Meldung einer Tat abhalten und die zu sekundärer Viktimisierung führen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Zugang der zuständigen Behörden zu Eilschutzanordnungen gemäß dem Übereinkommen (Artikel 52 des Übereinkommens) sowie Maßnahmen, um gegen Verletzungen von Schutzanordnungen angemessen vorzugehen (Artikel 53 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Spanien gerichteten Empfehlung erhoben werden.
(15)Der an Schweden gerichtete Entwurf einer Empfehlung zur Durchführung des Übereinkommens sieht vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Berücksichtigung der Bedürfnisse von Opfern intersektioneller Diskriminierung in den Strategien zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Bewertung der Strategien mit Blick auf deren Auswirkungen und Gewährleistung, dass die Strategien auf einem geschlechtsbewussten Verständnis von Gewalt gegen Frauen beruhen (Artikel 3 und 7 des Übereinkommens); nachhaltige Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen, die spezialisierte Hilfsdienste anbieten (Artikel 8 des Übereinkommens); Harmonisierung der Datenerhebung und Aufschlüsselung der Daten (Artikel 11 des Übereinkommens); umfassendere Präventionsmaßnahmen gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 12 des Übereinkommens); Einführung einer systematischen Aus- und Fortbildung zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt und Bewertung dieser Aus- und Fortbildung (Artikel 15 des Übereinkommens); Entwicklung von Mindeststandards für Täterprogramme im Einklang mit dem Übereinkommen und Durchführung einer Bewertung (Artikel 16 des Übereinkommens); Einführung von Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit – sofern möglich, in denselben Räumlichkeiten – zwischen den zuständigen Stellen (Artikel 18 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die Sozialdienste allen Opfern ausreichende Hilfe und Unterstützung bieten, einschließlich bei praktischen Fragen (Artikel 20 des Übereinkommens); bessere Verfügbarkeit von und Gewährleistung des Zugangs zu Schutzunterkünften für alle Opfer und ihre Kinder (Artikel 22 des Übereinkommens); genügend Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und/oder sexueller Gewalt im ganzen Land (Artikel 25 des Übereinkommens); Bereitstellung sicherer Räumlichkeiten, in denen unter Anwesenheit von geschulten Fachkräften überwachte Besuche stattfinden können (Artikel 31 des Übereinkommens); Stärkung der Fähigkeit der Polizei, auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich im digitalen Bereich, zu reagieren und in diesen Fällen zu ermitteln, sowie Ergreifen von Maßnahmen, um Frauen, die von intersektioneller Diskriminierung bedroht sind, zur Meldung von Vorfällen zu ermutigen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische koordinierte Durchführung von Risikobewertungen für Opfer und ihre Kinder (Artikel 51 des Übereinkommens) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung, dass Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen (für die gemeinsame Wohnung geltende Kontaktverbote), einschließlich für Kinder, zügig und mit sofortiger Wirkung erlassen, wirksam überwacht und Verstöße angemessen sanktioniert werden (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Schweden gerichteten Empfehlung erhoben werden.
(16)Der an San Marino gerichtete Entwurf von Schlussfolgerungen zur Durchführung des Übereinkommens sieht vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft durch Gewährleistung einer nachhaltigen Finanzierung für die Einrichtung von Kooperationsmechanismen und Gewährleistung, dass sich die nationale Koordinierungsstelle mit den betreffenden Organisationen der Zivilgesellschaft abstimmt (Artikel 9 und Artikel 10 des Übereinkommens); bessere Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form auf der Grundlage eines gemeinsamen Datenerhebungssystems, um regelmäßig Erhebungen zur Viktimisierung durchzuführen und Forschungstätigkeiten zu fördern (Artikel 11 des Übereinkommens), sowie Erfüllung der Vorschriften des Artikels 59 des Übereinkommens über den Aufenthaltsstatus von Opfern von Gewalt gegen Frauen (Artikel 59 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an San Marino gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.
(17)Der an Slowenien gerichtete Entwurf von Schlussfolgerungen zur Durchführung des Übereinkommens sieht vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Übertragung der Rolle der Koordinierungsstelle an vollständig institutionalisierte Einrichtungen sowie Bereitstellung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen (Artikel 10 des Übereinkommens); umfassende Erhebung von Daten zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 11 des Übereinkommens); Ausbau des Informationsaustauschs zwischen Zivil- und Strafgerichten (Artikel 31 des Übereinkommens); rasche und angemessene Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf Gewalt gegen Frauen (Artikel 49 und 50) sowie Erfüllung der Vorschriften des Übereinkommens bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Amts wegen bei Vergewaltigungen in der Ehe (Artikel 55 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Slowenien gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.
(18)Irland ist durch den Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates nicht gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses.
(19)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Auf der 18. Sitzung des nach Artikel 67 des Übereinkommens eingesetzten Ausschusses der Vertragsparteien ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der folgenden Rechtsakte erhoben werden:
(1)Empfehlungen an Albanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)2-prov];
(2)Empfehlungen an Österreich zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)3-prov];
(3)Empfehlungen an Dänemark zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)4-prov];
(4)Empfehlungen an Finnland zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul[IC-CP(2025)5-prov];
(5)Empfehlungen an Monaco zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul[IC-CP(2025)6-prov];
(6)Empfehlungen an Montenegro zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)7-prov];
(7)Empfehlungen an Spanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)8-prov];
(8)Empfehlungen an Schweden zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul [IC-CP(2025)9-prov];
(9)Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf San Marino [IC-CP(2025)10-prov] und
(10)Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Slowenien [IC-CP(2025)11-prov].
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident / Die Präsidentin