EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.5.2025
COM(2025) 235 final
2025/0114(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Weltzollorganisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf eine Empfehlung gemäß Artikel 16 des WZO-Übereinkommens zur Änderung des Harmonisierten Systems
BEGRÜNDUNG
1.
Gegenstand des Vorschlags
Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Rat der Weltzollorganisation im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Empfehlungsentwurfs zur Änderung der HS-Nomenklatur zu vertreten ist.
2.
Kontext des Vorschlags
2.1.
Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Übereinkommen“) soll den internationalen Handel sowie das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, erleichtern. Im Anhang des HS-Übereinkommens ist die HS-Nomenklatur aufgeführt, ein internationales harmonisiertes System, das es den teilnehmenden Ländern ermöglicht, gehandelte Waren für Zollzwecke auf einer gemeinsamen Grundlage zu klassifizieren. Die HS-Nomenklatur besteht aus den Bezeichnungen der Waren in Form von Positionen und Unterpositionen mit den dazugehörigen sechsstelligen Codenummern. Die HS-Nomenklatur wird alle fünf Jahre überarbeitet. Sie wird von mehr als 190 Verwaltungen weltweit verwendet; folglich werden mehr als 98 % aller weltweit gehandelten Waren entsprechend dem Harmonisierten System eingereiht.
Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1988 in Kraft.
Die Europäische Union und alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens.
2.2.
Die Weltzollorganisation (WZO)
Die Weltzollorganisation (WZO), die 1952 als Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gegründet wurde, ist eine unabhängige zwischenstaatliche Einrichtung mit der Aufgabe, die Wirksamkeit und Effizienz der Zollverwaltungen zu steigern. Die WZO bietet ihren Mitgliedern verschiedene Übereinkommen und andere internationale Rechtsinstrumente und stellt technische Unterstützung und Schulungsangebote zur Verfügung. Die WZO repräsentiert heute 186 Zollverwaltungen weltweit.
Das leitende Organ der WZO ist der Rat, der bei der Wahrnehmung seiner Funktionen von einem Sekretariat und einer Reihe von Fach- und Beratungsausschüssen unterstützt wird.
Der bei der WZO für die vorbereitenden Arbeiten in Bezug auf das Übereinkommen zuständige Fachausschuss ist der HS-Ausschuss. Er hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
·Er stellt die einheitliche Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften zum Harmonisierten System sicher, unter anderem durch die Schlichtung von Einreihungsstreitigkeiten zwischen Vertragsparteien, wodurch der Handel erleichtert wird.
·Er schlägt Änderungen und Aktualisierungen des Harmonisierten Systems vor, die technischen Entwicklungen und Veränderungen im Handelsgefüge sowie anderen Anforderungen der Nutzer des Harmonisierten Systems Rechnung tragen.
·Er fördert eine breite Anwendung des Harmonisierten Systems und prüft allgemeine und politische Fragen im Zusammenhang mit dem System.
Der WZO-Rat prüft die Vorschläge für Änderungen des Übereinkommens, die vom HS-Ausschuss ausgearbeitet werden, und kann sie den Vertragsparteien empfehlen. Vom Rat empfohlene Änderungen gelten als angenommen, wenn binnen sechs Monaten nach der Notifizierung keine Vertragspartei Einwände erhebt.
Die Standpunkte, die im Namen der Union in der WZO in Bezug auf das Harmonisierte System zu vertreten sind, werden unter den Mitgliedstaaten abgestimmt. Die Union und ihre Mitgliedstaaten verfügen insgesamt nur über eine Stimme im WZO-Rat.
2.3.
Der vom WZO-Rat vorgesehene Rechtsakt
Auf seiner 145. und 146. Tagung (26. bis 28. Juni 2025) soll der WZO-Rat eine Empfehlung gemäß Artikel 16 des HS-Übereinkommens zur Änderung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems annehmen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“). Die überarbeitete HS-Nomenklatur soll 2028 in Kraft treten.
Die Empfehlung wurde vom Ausschuss für das Harmonisierte System bei seiner 75. Tagung vom 10. bis 21. März 2025 ausgearbeitet.
Der Entwurf der Empfehlung enthält 299 Änderungen der HS-Nomenklatur, die geänderten Handelsmustern, neuen technologischen Entwicklungen und der Notwendigkeit, die Nomenklatur im Hinblick auf Sozial-, Umwelt- und Sicherheitsfragen zu modernisieren oder anzupassen, Rechnung tragen sollen, wodurch die Kontrolle und Überwachung von bestimmten Erzeugnissen erleichtert werden soll. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen insbesondere auf Folgendes ab:
–Vereinfachung der Nomenklatur durch Streichung von Positionen und Unterpositionen mit geringem Handelsvolumen, um das HS auf den neuesten Stand und mit der Entwicklung der Erzeugnisse in Einklang zu bringen.
–Unterstützung anderer Stellen als der Zollbehörden durch die Einführung von Bestimmungen zur Unterstützung anderer Bereiche staatlicher Tätigkeit und der Wirtschaft sowie zum Schutz der Bevölkerung (Bestimmungen über Kunststoffabfälle, über Impfstoffe und bezüglich gesundheitsbezogener Gruppen, mit denen direkt auf den durch die Pandemie deutlich gewordenen Bedarf reagiert wird, Gruppen, die für die Agrarwirtschaft von zunehmender Bedeutung sind, Mischungen zur Nahrungsmittelanreicherung usw.).
–Erleichterung der Einreihung in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen oder unter Berücksichtigung neuer Erzeugnisse oder der Entwicklung der Zusammensetzung von Erzeugnissen (Nahrungsergänzungsmittel, Elektrofahrräder, Halbleiter und Signalwandler, Reinigungsroboter, Drohnen usw.).
–Angleichung der französischen und der englischen Fassung der Nomenklatur, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten und bestehende oder potenzielle zukünftige Einreihungsunterschiede zu reduzieren.
–Erleichterung der Bekämpfung von Betrug und illegalem Handel sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes durch die Einführung von Positionen und Unterpositionen in mehreren Bereichen (unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen, Einwegkunststoff, Impfstoffe, Wärmepumpen, Leergutautomaten usw.).
Vorschläge wurden von internationalen Organisationen (FAO, Baseler und Rotterdamer Übereinkommen, WHO, OECD, WTO-Dialog über Kunststoffverschmutzung, Internationaler Suchtstoff‑Kontrollrat der Vereinten Nationen usw.), Vertragsparteien und dem Sekretariat der WZO eingereicht. Auch die EU hat mehrere Vorschläge unterbreitet (Nahrungsergänzungsmittel, Kautschuk und Pulver aus Altreifen, Glasfaserabfälle, Halbleiter, Elektrofahrräder usw.).
Der Entwurf der Empfehlung ist dem Bericht über die 75. Tagung des HS-Ausschusses vom März 2025 als Anhang Q beigefügt (Dok. NC3358Ba-HSC/75/March 2025).
3.
Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der vorgeschlagene Standpunkt zielt darauf ab, den Entwurf der Empfehlung zur Änderung der HS-Nomenklatur zu unterstützen.
Es ist für die EU wichtig, dass diese Empfehlung angenommen wird, da sie der Aktualisierung und Modernisierung der HS-Nomenklatur sowie der Vereinfachung und der Erleichterung der Einreihung von Waren dient. Die EU hat zudem erheblich zu dieser Modernisierung beigetragen, da sie in diesem Überprüfungszyklus einen großen Teil der entsprechenden Vorschläge vorgelegt hat.
Es fanden fortlaufend Konsultationen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Sachverständigengruppe für Zollfragen (HS/WZO-Koordinierung), im Rat und erforderlichenfalls mit den Kommissionsdienststellen statt.
Daher wird folgender Standpunkt vorgeschlagen:
–Die Union sollte die Annahme der Empfehlung unterstützen.
–Die Union sollte gegebenenfalls weitere redaktionelle Änderungen unterstützen, die das Sekretariat der Weltzollorganisation vorschlagen könnte.
Der vorgeschlagene Standpunkt der EU steht im Einklang mit der geltenden Zollpolitik und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, denen zufolge die Einreihung von Waren bei der Einfuhr entsprechend ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften erfolgt.
Der vorgeschlagene Standpunkt ist notwendig, damit die EU in der Lage ist, bei der nächsten Tagung des WZO-Rates Stellung zu beziehen.
4.
Rechtsgrundlage
4.1.
Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1
Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
Daher ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union in Bezug auf den vorgesehenen Rechtsakt zu vertretenden Standpunkts.
4.1.2
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der WZO-Rat ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 15. Dezember 1950, eingesetztes Gremium. Nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ist der Rat dafür zuständig, den Vertragsparteien Änderungen des Übereinkommens zu empfehlen.
Der WZO-Rat wird bei seiner Sitzung im Juni 2025 voraussichtlich gemäß Artikel 16 des HS-Übereinkommens eine Änderung des Anhangs des Übereinkommens (im Folgenden „HS-Nomenklatur“) empfehlen, die nach sechs Monaten als angenommen gilt, sofern keine Vertragspartei Einwände erhebt. Angenommene Änderungen sind für alle Vertragsparteien völkerrechtlich bindend, sobald sie in Kraft getreten sind, und die zolltarifliche und statistische Nomenklatur jeder Vertragspartei muss mit dem geänderten Harmonisierten System in Einklang gebracht werden. Nach ihrer Annahme wird die Empfehlung daher in das EU-Recht übernommen, d. h. Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Denn in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung heißt es: „(2) Die Kombinierte Nomenklatur umfasst: a) die Nomenklatur des Harmonisierten Systems;“
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen der Übereinkunft weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.
Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1
Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Da das Hauptziel und der Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts die Annahme des Zolltarifs und den Abschluss eines internationalen Abkommens im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik sowie – zu gegebener Zeit – die Einbindung der HS-Nomenklatur in die Kombinierte Nomenklatur der EU betreffen, sind die Artikel 31 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3. Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 31 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.
Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
6.
Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts
Keine
2025/0114 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Weltzollorganisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf eine Empfehlung gemäß Artikel 16 des WZO-Übereinkommens zur Änderung des Harmonisierten Systems
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 7 des HS-Übereinkommens kann der Ausschuss für das Harmonisierte System dem Rat der Weltzollorganisation (WZO) Vorschläge zur Änderung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS-Nomenklatur“) vorlegen. Gemäß Artikel 16 des HS-Übereinkommens kann der Rat der Weltzollorganisation den Vertragsparteien diese Änderungen empfehlen.
(3)Der Rat der WZO soll bei seinen Tagungen im Juni 2025 über eine Empfehlung an die Vertragsparteien zur Änderung des Harmonisierten Systems entscheiden. Diese Empfehlung wird auf der Grundlage eines Vorschlags angenommen, der vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeitet und bei der 75. Sitzung vom 10. bis 21. März 2025 abgeschlossen wurde. Die Änderung soll am 1. Januar 2028 in Kraft treten.
(4)Es ist von größter Bedeutung, dass die HS-Nomenklatur stets auf dem neuesten Stand gehalten wird, mit geänderten Handelsmustern und neuen technologischen Entwicklungen in Einklang steht und den Bedürfnissen der Nutzer so weit wie möglich gerecht wird. Die vorgeschlagene Empfehlung enthält zahlreiche Änderungen, die der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Nomenklatur zu modernisieren oder an ihr Umfeld anzupassen.
(5)Da die Empfehlung zur Änderung der HS-Nomenklatur vom WZO-Rat angenommen werden soll, ist es angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da diese Empfehlung nach ihrer Annahme gemäß Artikel 16 des HS-Übereinkommens für die Union bindend und geeignet sein wird, den Inhalt des Unionsrechts, namentlich des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, maßgeblich zu beeinflussen.
(6)Es ist angezeigt, den Entwurf der Änderung der HS-Nomenklatur sowie geringfügige redaktionelle Änderungen, die für notwendig erachtet werden, zu unterstützen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, besteht darin, den Entwurf der Empfehlung gemäß Artikel 16 des HS-Übereinkommens zur Änderung des Harmonisierten Systems in der Fassung des Anhangs Q des Dokuments NC3358Ba (Report HSC/75/March 2025) zu unterstützen.
Die Vertreter der Union dürfen geringfügigen redaktionellen Änderungen des Entwurfs der Empfehlung gemäß Artikel 16 des HS-Übereinkommens unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei der anstehenden Tagung des WZO-Rates in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten oder im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin