EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.5.2025
COM(2025) 195 final
2025/0106(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der Verordnung (EU) 2018/975 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO), der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, der Verordnung (EU) 2021/56 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch, der Verordnung (EU) 2022/2056 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik, der Verordnung (EU) 2022/2343 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag sollen bestimmte Maßnahmen der folgenden regionalen Fischereiorganisationen (RFO) in Unionsrecht umgesetzt werden: Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO), Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) und Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC).
Die ICCAT ist die RFO, die für die Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Fischereiressourcen im Atlantik und im Mittelmeer zuständig ist. Sie ist befugt, für die Vertragsparteien bindende Beschlüsse („Empfehlungen“) zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Empfehlungen sind in erster Linie an die Vertragsparteien der Konvention gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für Betreiber (z. B. Schiffskapitäne). Sie gelten ausschließlich für den ICCAT-Übereinkommensbereich, der die Hohe See und die ausschließlichen Wirtschaftszonen der Vertragsparteien umfasst. Gemäß Artikel VIII Absatz 2 der ICCAT-Konvention treten die ICCAT-Empfehlungen für alle Vertragsparteien sechs Monate nach dem Datum der Notifizierung durch die ICCAT-Kommission in Kraft, und die Vertragsparteien müssen sie umsetzen. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union trägt die EU zur strikten Einhaltung des Völkerrechts bei. Die letzten Empfehlungen der ICCAT für Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen wurden durch Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2107, (EU) 2023/2053 und (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates in Unionsrecht umgesetzt. Mit diesem Vorschlag werden die Empfehlungen umgesetzt, die die ICCAT auf ihren Jahrestagungen 2023 und 2024 angenommen hat.
Die SPRFMO ist die RFO, die für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südpazifik und den angrenzenden Meeren mit Ausnahme von Thunfisch und verwandten Arten zuständig ist. Die EU ist seit 2010 Vertragspartei der SPRFMO. Das SPRFMO-Übereinkommen sieht vor, dass die von der SPRFMO angenommenen Beschlüsse für ihre Vertragsparteien, die teilnehmenden Rechtsträger im Fischereisektor und die kooperierenden Nichtvertragsparteien sowie für die Betreiber verbindlich sind. Mit der Verordnung (EU) 2018/975 wurden die von der SPRFMO zwischen 2013 und 2017 angenommenen Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen in Unionsrecht umgesetzt. Mit diesem Vorschlag werden die Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt, die die SPRFMO auf ihren Jahrestagungen 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 angenommen hat.
Die NAFO ist die RFO, die für die Bewirtschaftung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fischereiressourcen im Nordwestatlantik zuständig ist. Die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NAFO gelten ausschließlich für den NAFO-Regelungsbereich, die Hohe See, d. h. das Gebiet, das jenseits des Gebiets liegt, in dem die Küstenstaaten ihre Fischereigerichtsbarkeit ausüben. Die EU ist seit 1979 Vertragspartei der NAFO. Gemäß dem NAFO-Übereinkommen sind die von der NAFO-Kommission angenommenen Bestandserhaltungsmaßnahmen verbindlich (Artikel XIV, VI.8 und VI.9) und müssen von den Vertragsparteien durchgeführt werden. Mit der Verordnung (EU) 2019/833 wurden die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO, die die NAFO bis 2018 angenommen hatte, in Unionsrecht umgesetzt, und diese Verordnung wurde 2021 und 2022 geändert, um die von der NAFO 2019, 2020, 2021 und 2022 angenommenen Maßnahmen umzusetzen. Mit diesem Vorschlag werden die auf den ICCAT-Jahrestagungen 2023 und 2024 angenommenen Empfehlungen umgesetzt.
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) ist die RFO, die für die Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Fischereiressourcen im östlichen Pazifik zuständig ist. Die IATTC stützt sich auf das Antigua-Übereinkommen, das die EU 2004 unterzeichnet hat. Die IATTC ist befugt, Beschlüsse (Entschließungen) zu fassen, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich zu gewährleisten. Entschließungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Entschließungen sind in erster Linie an die Vertragsparteien des Antigua-Übereinkommens gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für private Betreiber (z. B. Schiffskapitäne). Entschließungen treten 45 Tage nach ihrer Annahme in Kraft. Mit der Verordnung (EU) 2021/56 wurden die bis 2020 angenommenen Entschließungen der IATTC in Unionsrecht umgesetzt. Mit diesem Vorschlag werden die Änderungen und neuen Entschließungen umgesetzt, die die IATTC auf ihren Jahrestagungen 2021, 2022, 2023 und 2024 angenommen hat.
Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) ist die RFO, die für die Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Fischereiressourcen im westlichen und mittleren Pazifik zuständig ist. Die von der WCPFC angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sind für die Mitglieder, die teilnehmenden Gebiete und die kooperierenden Nichtmitglieder verbindlich. Sie gelten im gesamten WCPFC-Übereinkommensbereich, der die Hohe See und die ausschließlichen Wirtschaftszonen der Vertragsparteien umfasst. Die Union trat dem WCPFC-Übereinkommen mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik bei. Mit der Verordnung (EU) 2022/2056 wurden die zwischen 2004 und 2021 angenommenen Entschließungen der WCPFC in Unionsrecht umgesetzt. Mit diesem Vorschlag werden die Änderungen und neuen Entschließungen umgesetzt, die die WCPFC auf ihren Jahrestagungen 2022, 2023 und 2024 angenommen hat.
Die IOTC ist die RFO, die für die Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Fischereiressourcen im Indischen Ozean zuständig ist. Die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC gelten für den IOTC-Zuständigkeitsbereich, d. h. für den Indischen Ozean (definiert für die Zwecke des IOTC-Übereinkommens als die statistischen FAO-Gebiete 51 und 57) und angrenzende Meere nördlich der antarktischen Konvergenz. Die EU ist seit 1995 Vertragspartei der IOTC. Gemäß dem IOTC-Übereinkommen sind die von der IOTC angenommenen Entschließungen verbindlich und müssen von den Vertragsparteien umgesetzt werden. Mit der Verordnung (EU) 2022/2343 wurden die zwischen 2000 und 2021 angenommenen Entschließungen der IOTC in Unionsrecht umgesetzt. Mit diesem Vorschlag werden die Änderungen und neuen Entschließungen umgesetzt, die die IOTC auf ihren Jahrestagungen 2022, 2023 und 2024 angenommen hat.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/2107, der Verordnung (EU) 2018/975, der Verordnung (EU) 2019/833, der Verordnung (EU) 2021/56, der Verordnung (EU) 2022/2056, der Verordnung (EU) 2022/2343 und der Verordnung (EU) 2023/2053.
Er steht im Einklang mit Teil VI (Außenpolitik) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, in dem festgelegt ist, dass die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen handelt und dass die Fischereitätigkeiten der EU auf regionaler Zusammenarbeit im Fischereisektor beruhen.
Der Vorschlag ergänzt die Verordnung (EU) 2017/2403 über die Bewirtschaftung der Außenflotte, nach der Fischereifahrzeuge der Union Fanggenehmigungen regionaler Fischereiorganisationen unterliegen, und die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei, nach der die NAFO-Liste der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Liste) in die Unionsliste der IUU-Schiffe aufgenommen wird.
Dieser Vorschlag gilt nicht für die von der ICCAT, SPRFMO, NAFO, IATTC, WCPFC und IOTC festgelegten Fangmöglichkeiten der EU. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist der Rat befugt, Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag stimmt mit der Politik der Union in anderen Bereichen überein.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV, da er Bestimmungen enthält, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV). Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass die Verpflichtungen der EU im Rahmen der ICCAT, der SPRFMO, der NAFO, der IATTC, der WCPFC und der IOTC erfüllt werden, ohne über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinauszugehen.
•Wahl des Instruments
Verordnung zur Änderung der bestehenden Verordnungen (EU) 2017/2107, (EU) 2018/975, (EU) 2019/833, (EU) 2021/56, (EU) 2022/2056, (EU) 2022/2343 und (EU) 2023/2053.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
•Konsultation der Interessenträger
Nationale Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten und Vertreter der Industrie wurden sowohl im Vorfeld der jeweiligen Jahrestagungen der genannten Organisationen, auf denen diese Maßnahmen angenommen wurden, als auch während der Verhandlungen konsultiert.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Mit diesem Vorschlag werden die von der ICCAT, der SPRFMO, der NAFO, der IATTC, der WCFPC und der IOTC angenommenen Maßnahmen im Einklang mit den Empfehlungen der jeweiligen ständigen Ausschüsse dieser Organisationen für Wissenschafts- und Kontrollfragen in Unionsrecht umgesetzt.
•Folgenabschätzung
Entfällt. Mit diesem Vorschlag werden die für die Union verbindlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, der SPRFMO, der NAFO, der IATTC, der WCPFC und der IOTC in Unionsrecht umgesetzt.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit der Effizienz und Vereinfachung der Rechtsetzung (REFIT).
•Grundrechte
Dieser Vorschlag wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Was die ICCAT betrifft, werden mit diesem Vorschlag in die Verordnung (EU) 2017/2107 neue Bestimmungen für die Erhaltung von Walhaien und Teufelsrochen sowie eine geografische Beschränkung für die Anwendbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen für Meeresschildkröten für Schiffe aufgenommen, die im östlichen Südatlantik nördlich von 55° nördlicher Breite oder südlich von 35° südlicher Breite und im westlichen Südatlantik südlich von 40° südlicher Breite tätig sind. Außerdem werden die Aufgaben der EFCA bei Sichtungen von Schiffen und die weitere Kommunikation mit dem ICCAT-Sekretariat geregelt. Mit diesem Vorschlag wird auch die Verordnung (EU) 2023/2053 in Bezug auf Kapitel V (Kontrollmaßnahmen) geändert, indem die Bestimmungen über den Quotentausch bei gemeinsamen Fangeinsätzen, die Voranmeldung von Anlandungen, die Überwachung von Umsetzungen von Rotem Thun per Videokamera, das Einsetzen in Netzkäfige und Kontrolltätigkeiten in Thunfischfarmen nach dem Einsetzen in Netzkäfige geändert werden.
Was die NAFO betrifft, werden mit diesem Vorschlag neue Bestimmungen in die Verordnung (EU) 2019/833 in Bezug auf die wiedereröffnete Fischerei auf Kabeljau in den Divisionen 2J3KL aufgenommen, einschließlich Schließungen, Beifängen und Aufbewahrung an Bord, Überwachung und einschlägigen zusätzlichen Verfahren bei schweren Verstößen. Darüber hinaus wird mit diesem Vorschlag der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/833 an die NAFO-Maßnahmen und -Bestimmungen für Ausnahmen von Beobachterprogrammen angepasst.
Was die SPRFMO betrifft, wird mit diesem Vorschlag die Verordnung (EU) 2018/975 geändert, um neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzunehmen und zuvor angenommene Maßnahmen zu ändern. Die geänderten SPRFMO-Maßnahmen betreffen Grundfischerei, Umladungen, Kiemennetze, Beobachterprogramme und Daten sowie Schiffsüberwachungssysteme. Dieser Vorschlag umfasst auch neue, von der SPRFMO vereinbarte Maßnahmen, insbesondere ein Protokoll für das Anbordgehen und Inspektionen auf Hoher See, einschließlich Verfahren bei mutmaßlichen Verstößen, eine Maßnahme bezüglich Meeresverschmutzung und eine Maßnahme zur Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen.
Was die IATTC betrifft, wird mit diesem Vorschlag die Verordnung (EU) 2021/56 geändert, um Aktualisierungen folgender Elemente aufzunehmen: Aktivierung von Bojen von Fischsammelgeräten (FADs), Verhindern, dass sich unerwünschte Arten in FADs verfangen, und Verwendung biologisch abbaubarer Materialien, Meldung der Fänge von Rotem Thun im Pazifik, Änderungen im Schiffsüberwachungssystem, Einführung eines elektronischen Überwachungssystems, einschließlich der Erhebung von Fischereidaten, Schutz von Seidenhaien, sichere Freisetzung von Haien, Datenerhebung zu Haiarten und Aktualisierungen der Berichte über die Einhaltung der Vorschriften.
Was die WCPFC betrifft, wird mit diesem Vorschlag die Verordnung (EU) 2022/2056 geändert, um Bestimmungen zu folgenden Elementen einzuführen: Schutz von Haien, Verwendung von Mundschnüren und Drahtführern durch Langleinenfänger der Union bei Verbot des Aufbewahrens von Haien und Pflicht zur Freisetzung, Übergabe oder Rückwurf unbeabsichtigter Fänge von Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien und Seidenhaien; zudem werden sprachliche Anpassungen der Bestimmungen für die Betankung vorgenommen.
Was die IOTC betrifft, wird mit diesem Vorschlag die Verordnung (EU) 2022/2343 geändert, um neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzunehmen und zuvor angenommene Maßnahmen zu ändern. Dieser Vorschlag enthält auch neue Artikel im Zusammenhang mit dem Betrieb von verankerten Fischsammelgeräten, der freiwilligen Schließung von Fischereien und Standards für die elektronische Überwachung sowie überarbeitete Maßnahmen für einen besseren Betrieb von treibenden Fischsammelgeräten, Risikominderungsmaßnahmen für Nichtzielarten und die Beobachterregelung.
2025/0106 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der Verordnung (EU) 2018/975 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO), der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, der Verordnung (EU) 2021/56 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch, der Verordnung (EU) 2022/2056 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik, der Verordnung (EU) 2022/2343 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt, die auf den Jahrestagungen bis einschließlich 2015 von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) angenommen wurden und für den ICCAT-Übereinkommensbereich gelten.
(2)Die Verordnung (EU) 2017/2107 wurde anschließend durch die Verordnungen (EU) 2019/1154, (EU) 2023/205 und (EU) 2024/897 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um weitere Maßnahmen umzusetzen, die die ICCAT auf ihrer 28. ordentlichen Tagung im Jahr 2023 erlassen hat. Dazu gehören Maßnahmen zur Erhaltung von Walhaien und Teufelsrochen sowie eine geografische Beschränkung der Anwendbarkeit von Maßnahmen zur Erhaltung von Meeresschildkröten. Darüber hinaus wurde die Rolle der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) als sichtende Stelle im Zusammenhang mit Sichtungen von Schiffen und der weiteren Kommunikation mit dem ICCAT-Sekretariat neu definiert.
(3)Mit der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik angenommenen Maßnahmen für die Bewirtschaftung von Rotem Thun in Unionsrecht umgesetzt.
(4)Auf ihrer 28. ordentlichen Tagung im Jahr 2023 nahm die ICCAT auch Kontrollmaßnahmen für die Erhaltung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fischereiressourcen an, die den Quotentausch bei gemeinsamen Fangeinsätzen, die Voranmeldung von Anlandungen, die Überwachung von Umsetzungen von Rotem Thun per Videokamera, das Einsetzen in Netzkäfige und Kontrolltätigkeiten in Thunfischfarmen nach dem Einsetzen in Netzkäfige betreffen.
(5)Diese Maßnahmen sind für die Union verbindlich. Sie sollten daher in Unionsrecht umgesetzt werden.
(6)Mit der Verordnung (EU) 2018/975 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt, die auf den Jahrestagungen bis einschließlich 2017 von der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) angenommen wurden und für den SPRFMO-Übereinkommensbereich gelten.
(7)Die SPRFMO-Kommission verabschiedete auf ihren Jahrestagungen 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 weitere Maßnahmen zur Erhaltung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fischereiressourcen, die Grundfischerei, Umladungen, Kiemennetze, Beobachterprogramme, Daten und Schiffsüberwachungssysteme betreffen, sowie neue Maßnahmen, insbesondere ein neues Protokoll für das Anbordgehen und Inspektionen auf Hoher See, einschließlich Verfahren bei mutmaßlichen Verstößen, und Maßnahmen zur Meeresverschmutzung und zur Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen.
(8)Diese Maßnahmen sind für die Union verbindlich. Sie sollten daher in Unionsrecht umgesetzt werden.
(9)Mit der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen in Unionsrecht umgesetzt, die auf den Jahrestagungen bis einschließlich 2018 von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) angenommen wurden und im NAFO-Regelungsbereich gelten. Diese Verordnung wurde anschließend geändert, um weitere NAFO-Maßnahmen umzusetzen, die auf den Jahrestagungen 2019, 2020, 2021 und 2022 angenommen wurden.
(10)Die NAFO verabschiedete auf ihren Jahrestagungen 2023 und 2024 weitere Maßnahmen zur Erhaltung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fischereiressourcen, die Kabeljau in den Divisionen 2J3KL, einschließlich Schließungen, Beifänge und Aufbewahrung an Bord, Beobachtern, Überwachung und einschlägigen zusätzlichen Verfahren bei schweren Verstößen, betreffen.
(11)Diese Maßnahmen sind für die Union verbindlich. Sie sollten daher in Unionsrecht umgesetzt werden.
(12)Mit der Verordnung (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die Bestimmungen in Unionsrecht umgesetzt, die auf den Jahrestagungen bis einschließlich 2019 von der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IAATC) angenommen wurden und im IAATC-Übereinkommensbereich gelten.
(13)Die IATTC verabschiedete auf ihren Jahrestagungen 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 Maßnahmen zur Erhaltung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fischereiressourcen, die Folgendes betreffen: Aktivierung von Bojen von Fischsammelgeräten (FADs), Verhindern, dass sich unerwünschte Arten in FADs verfangen, und Verwendung biologisch abbaubarer Materialien, Meldung der Fänge von Rotem Thun im Pazifik, Mindestanforderungen an Schiffsdaten, Änderungen im Schiffsüberwachungssystem, Einführung eines elektronischen Überwachungssystems, einschließlich der Erhebung von Fischereidaten, Schutz von Seidenhaien, sichere Freisetzung von Haien, Datenerhebung zu Haiarten und Aktualisierungen der Berichte über die Einhaltung der Vorschriften.
(14)Diese Maßnahmen sind für die Union verbindlich. Sie sollten daher in Unionsrecht umgesetzt werden.
(15)Mit der Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Unionsrecht umgesetzt, die auf den Jahrestagungen bis einschließlich 2021 von der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) angenommen wurden und im WCPFC-Übereinkommensbereich gelten.
(16)Die WCPFC verabschiedete auf ihren Jahrestagungen 2022 und 2023 Maßnahmen, die die Betankung, den Schutz von Haien, die Verwendung von Mundschnüren, Drahtführern und Haileinen durch Langleinenfänger der Union bei Verbot des Aufbewahrens von Haien und Pflicht zur Freisetzung, die Übergabe oder den Rückwurf unbeabsichtigter Fänge von Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien und Seidenhaien betreffen.
(17)Diese Maßnahmen sind für die Union verbindlich. Sie sollten daher in Unionsrecht umgesetzt werden.
(18)Mit der Verordnung (EU) 2022/2343 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen in Unionsrecht umgesetzt, die auf den Jahrestagungen bis einschließlich 2021 von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) angenommen wurden und im Zuständigkeitsbereich der IOTC gelten.
(19)Später verabschiedete die IOTC auf ihren Jahrestagungen 2022, 2023 und 2024 und auf der sechsten Sondertagung Maßnahmen zur Erhaltung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fischereiressourcen, die den Betrieb von verankerten und treibenden Fischsammelgeräten, die freiwillige Schließung von Fischereien, Umladungen, Erhaltungsmaßnahmen für Wale und Seevögel, regionale Beobachterregelungen, Schiffsüberwachungspläne, Standards für die elektronische Überwachung und Hafeninspektionen betreffen.
(20)Mit der IOTC-Entschließung 24/06 wurde ein Rückwurfverbot für Großaugenthun, Echten Bonito, Gelbflossenthun und Nichtzielarten, die von Schiffen gefangen werden, die im IOTC-Zulassungsregister eingetragen und im IOTC-Zuständigkeitsbereich tätig sind, umgesetzt: Fischereifahrzeuge der Union, die andere Arten von Fanggeräten einsetzen, als sie von Ringwadenfängern verwendet werden, werden aufgerufen, alle für den menschlichen Verzehr geeigneten Fänge, an Bord zu behalten und anzulanden, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung eine sichere Freisetzung von lebend gefangenen Exemplaren von Nichtzielarten zu gewährleisten, und alle toten Exemplare von Nichtzielarten an Bord zu behalten und anzulanden, mit Ausnahme derjenigen, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind oder nicht an Bord behalten werden dürfen.
(21)Diese Maßnahmen sind für die Union verbindlich. Sie sollten daher in Unionsrecht umgesetzt werden.
(22)Einige Bestimmungen der SPRFMO, NAFO, IATTC, IOTC und ICCAT werden häufiger geändert und werden wahrscheinlich auf künftigen Jahrestagungen dieser Fischereiorganisationen erneut geändert werden. Um solche künftigen Änderungen rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu folgenden Punkten zu erlassen: i) in Bezug auf die SPRFMO: Fristen, Entfernung zu potenziellen empfindlichen marinen Ökosystemen, Entfernungen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Umladungen, Daten- und Informationsanforderungen und Bereitstellung von Schiffsdatenaufzeichnungen; in Bezug auf die NAFO: Maßnahmen im Zusammenhang mit den Pflichten der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Änderungen von an Bord behaltenen Beifängen, Schonzeiten, Qualifikationen, Pflichten und Schulung von Beobachtern, Validierung von Beobachterdaten, Schutzausrüstung für Beobachter, Rechte und Pflichten der Betreiber und Kapitäne von Unionsschiffen, Verfahren in Notfällen; ii) in Bezug auf die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO: Änderungen von Schonzeiten, Aufbewahrung von Fängen an Bord, Pflichten des Kapitäns im Zusammenhang mit aufgegebenem Fanggerät und dessen Bergung, Ausnahmen vom Beobachterprogramm und Angabe des von den Mitgliedstaaten im Falle von Sichtungen zu verwendenden Dokuments; iii) in Bezug auf die IATTC: Maßnahmen im Zusammenhang mit IATTC-Verweisen auf Leitlinien für die sichere Freisetzung von Haien und Fragebogen für die Mitgliedstaaten betreffend die Einhaltung der Vorschriften; iv) in Bezug auf die IOTC: Maßnahmen im Zusammenhang mit den IOTC-Meldepflichten für FADs sowie v) in Bezug auf die ICCAT-Verordnung über Roten Thun: Fristen für die vorgeschriebenen Meldungen, zeitliche Festlegung von Fangsaisons, Prozentsatz und Referenzwerte sowie der Kommission zu übermittelnde Informationen.
(23)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, durchgeführt werden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107
Die Verordnung (EU) 2017/2107 wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift von Kapitel V erhält folgende Fassung: „Knorpelfische“
2.Folgender Artikel 30a wird angefügt:
„Artikel 30a
Walhaie (Rhincodon typus)
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Walhaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.
(2)Das Ausbringen einer Ringwade auf einen mit einem Walhai vergesellschafteten Thunfischschwarm ist verboten, wenn der betreffende Walhai zuvor gesichtet wurde.
(3)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kapitän bei unbeabsichtigter Umschließung eines Walhais durch das Ringwadennetz alle angemessenen Maßnahmen ergreifen muss, um dessen sichere Freisetzung zu gewährleisten.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Zwischenfälle mit Walhaien beim Einsatz von Ringwaden im Rahmen ihrer nationalen Beobachterprogramme aufgezeichnet und folgende Informationen erfasst werden:
a)Angaben zu den Umständen der Umschließung;
b)Zahl der an dem Zwischenfall beteiligten Personen;
c)Ort des Zwischenfalls;
d)Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Handhabung und Freisetzung der von der Ringwade umschlossenen Exemplare;
e)Bewertung des Zustands des Walhais/der Walhaie bei der Freisetzung (lebend/tot/sterbend/Zustand ungewiss).
(5)Die Mitgliedstaaten melden die gemäß Absatz 4 erfassten Daten und Informationen in ihren Jahresberichten. Daten, die im Rahmen von Beobachterprogrammen erhoben werden, melden die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit den Datenmeldeanforderungen der ICCAT. Die Kommission meldet diese Daten an das ICCAT-Sekretariat.
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten ausschließlich für Fischereifahrzeuge, die zwischen 40° N und 40° S fischen.“
3.In Artikel 33a werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern dürfen Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik nur dann an Bord behalten, wenn sie beim Einholen bereits tot sind und sich an Bord des Schiffes ein Beobachter oder ein funktionierendes elektronisches Überwachungssystem (EMS) befindet, um den Zustand der Haie zu überprüfen.
(7) Zusätzlich zu den in Absatz 6 genannten Bedingungen gilt für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, dass pro Fangreise nicht mehr als ein Exemplar von Kurzflossen-Makohai im Südatlantik an Bord behalten werden darf.“
4.Folgender Artikel 35a wird eingefügt:
„Artikel 35a
Teufelsrochen
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen, Anlanden oder Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern von Exemplaren folgender Arten, die im Rahmen von ICCAT-Fischereien gefangen wurden, ist verboten: Riffmantarochen (Manta alfredi), Riesenmanta (Manta birostris), Adlerrochen (Mobula hypostoma), Japanischer Rochen (Mobula japanica), Teufelsrochen (Mobula mobular), Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana) und Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni), im Folgenden als „Teufelsrochen“ bezeichnet.
(2)Fangschiffe der Union setzen Teufelsrochen im Rahmen des Möglichen unverzüglich unversehrt frei, sobald sie im Netz, am Haken oder auf dem Schiff gesichtet werden, sodass die einzelnen Exemplare so wenig Schaden wie möglich erleiden.
(3)Die Mitgliedstaaten erfassen in ihren nationalen Beobachterprogrammen die Zahl der Rückwürfe und Freisetzungen von Teufelsrochen, die im Rahmen von ICCAT-Fischereien gefangen wurden, und geben, soweit möglich, den Status (tot oder lebend) an. Die Mitgliedstaaten melden diese Angaben an die Kommission. Die Kommission meldet sie an das ICCAT-Sekretariat.
(4)Werden Teufelsrochen im Rahmen eines Ringwadeneinsatzes unbeabsichtigt gefangen und gefroren, so übergibt das Fangschiff der Union den zuständigen Regierungsbehörden oder einer anderen zuständigen Behörde am Anlandeort den gesamten Teufelsrochen oder wirft ihn am Ort der Anlandung zurück. Teufelsrochen, die auf diese Weise übergeben werden, dürfen nicht verkauft oder getauscht, sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.“
5.In Artikel 41 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Im Südatlantik:
gelten die Absätze 2a, 4 und 5 nicht für Schiffe, die ausschließlich im östlichen Südatlantik nördlich von 55° N oder südlich von 35° S und im westlichen Südatlantik südlich von 40° S fischen;
verläuft die Grenze zwischen dem östlichen Südatlantik und dem westlichen Südatlantik bei 20° W.“
6.Artikel 66a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Wird ein Schiff gemäß Absatz 1 gesichtet, erfasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) (im Folgenden „sichtende Stelle“) die Feststellungen und übermittelt unverzüglich, möglichst auf elektronischem Weg, einen Bericht an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder der Vertragspartei oder der Nichtvertragspartei des gesichteten Schiffes mit Kopie an das ICCAT-Sekretariat, die Kommission und die EFCA. Führt das gesichtete Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats, so ergreift der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich geeignete Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Schiff; sowohl die sichtende Stelle als auch der Flaggenmitgliedstaat des gesichteten Schiffes übermitteln der Kommission und der EFCA Informationen über die Sichtung, einschließlich Einzelheiten zu den ergriffenen Folgemaßnahmen.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2018/975
Die Verordnung (EU) 2018/975 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„(7) ‚Grundfischerei‘ Fangtätigkeiten mit allen Arten von Fanggeräten, welche im normalen Verlauf der Tätigkeiten wahrscheinlich mit dem Meeresboden oder benthischen Organismen in Berührung kommen, einschließlich Grundschleppnetzen, pelagischen Schleppnetzen und Grundleinen;“
b)Folgende Nummern werden eingefügt:
a)„(7a) ‚Grundschleppnetz‘ ein Fanggerät, welches dafür ausgelegt ist, durch das Wasser gezogen zu werden und mit dem Meeresboden in Berührung zu kommen;
b)(7b) ‚pelagisches Schleppnetz‘ ein Fanggerät zum Fang von benthopelagischen Arten mit einem Schleppnetz, welches dafür ausgelegt ist, in der Nähe des Meeresbodens durch das Wasser gezogen zu werden, ohne dabei länger mit dem Meeresboden in Berührung zu kommen;
c)(7c) ‚Grundleine‘ ein Fanggerät in Form einer Leine, an der ein oder mehrere Haken (mit oder ohne Köder) befestigt sind und die mit einem Gewicht versehen sind, um auf dem Meeresboden oder in der Nähe des Meeresbodens zu fischen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Langleinen, Handleinen, Vertikal-Leinen und Trotlines;“
c)Nummer 11 „Versuchsfischerei“ erhält folgende Fassung:
„(11) ‚Versuchsfischerei‘ eine Fischerei,
a)in der in den letzten zehn Jahren kein regulärer Fischfang betrieben wurde, sondern der Fischfang auf gezielte Fischereien beschränkt war, die von der SPRFMO-Kommission auf der Grundlage von Gutachten des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses genehmigt worden waren, wobei die Zielart als der größte Anteil (in Lebendgewicht) am Gesamtfang eines jeden Hols, Schlepps oder Aussetzvorgangs definiert wurde, oder
b)in der für die Zwecke des Fischfangs mit einem bestimmten Fanggerät oder einer bestimmten Technik in den letzten zehn Jahren kein regulärer Fischfang mit diesem Fanggerät oder dieser Technik betrieben wurde, sondernder Fischfang auf gezielte Fischereien beschränkt war, die von der SPRFMO-Kommission auf der Grundlage von Gutachten des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses genehmigt worden waren, wobei die Zielart als der größte Anteil (in Lebendgewicht) am Gesamtfang eines jeden Hols, Schlepps oder Aussetzvorgangs definiert wurde, oder
c)in der in den letzten zehn Jahren Versuchsfischerei betrieben wurde und für die die SPRFMO-Kommission noch keine Entscheidung getroffen hat, ob die Fischerei geschlossen oder als traditionelle Fischerei betrieben wird, oder
d)die eine Grundfischerei gemäß den Bedingungen von Artikel 12 Absatz 2 darstellt oder
e)die vom Wissenschaftsausschuss weder überprüft noch einer wissenschaftlichen Überwachung unterzogen wurde und für die der Wissenschaftsausschuss kein Fanggutachten abgegeben hat bzw. die SPRFMO ein solches Gutachten nicht berücksichtigt hat;“
d)Folgende Nummern werden angefügt:
„(19) ‚Rechtsträger im Fischereisektor‘ jeden in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des SRÜ bezeichneten Rechtsträger, der gemäß Anhang IV des SPRFMO-Übereinkommens erklärt hat, dass er die Bestimmungen des SPRFMO-Übereinkommens und alle infolge des Übereinkommens erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten wird;
(20) ‚SPRFMO-Register der zugelassenen Inspektionsschiffe und Behörden des Inspektionsschiffs‘ das vom Sekretariat der SPRFMO erstellte Verzeichnis der von den Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien gemeldeten Inspektionsschiffe und Behörden, die bevollmächtigt sind, im SPRFMO-Übereinkommensbereich Maßnahmen zum Anbordgehen von Schiffen und Inspektionen durchzuführen;
(21) ‚Behörden des Inspektionsschiffs‘ die Behörden der SPRFMO-Vertragspartei, unter deren Flagge das Inspektionsschiff fährt;
(22) ‚zugelassenes Inspektionsschiff‘ jedes Schiff, das im SPRFMO-Register der zugelassenen Inspektionsschiffe und Behörden des Inspektionsschiffes aufgeführt ist;
(23) ‚zugelassener Inspektor‘ einen Inspektor, der von den für das Anbordgehen und die Inspektionen zuständigen Behörden, die im Register der zugelassenen Inspektionsschiffe und Behörden des Inspektionsschiffes aufgeführt sind, geschult und benannt wurde;
(24) ‚aufgegebenes Fanggerät‘ Fanggerät, das ein Schiff aus Gründen höherer Gewalt oder aus anderen unvorhergesehenen Gründen absichtlich auf See zurückgelassen hat;
(25) ‚verlorenes Fanggerät‘ Fanggerät, über das ein Schiff unbeabsichtigt die Kontrolle verloren hat und das nicht mehr aufgefunden und/oder geborgen werden kann;
(26) ‚entsorgtes Fanggerät‘ Fanggerät, das ein Schiff auf See zurückgelassen hat, ohne zu versuchen, es wieder unter Kontrolle zu bringen oder zu bergen;
(27) ‚Kunststoff‘ einen festen Stoff, der als wesentlichen Bestandteil ein oder mehrere Polymere mit hoher Molekularmasse enthält und entweder bei der Herstellung des Polymers oder bei der Fertigung des Endproduktes durch Hitze und/oder Druck geformt wird.“
2.Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a)Die folgenden Absätze 1a, 1b und 1c werden angefügt:
„(1a)
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn die Gesamtfangmenge 70 % der von der SPRFMO-Kommission festgelegten Obergrenze für den Bestand im gesamten Verbreitungsgebiet erreicht hat.
(1b)
Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für die Mitgliedstaaten nach der Mitteilung gemäß Absatz 1a Berichtszeiträume von 15 Tagen. Zu diesem Zweck wird der Kalendermonat in zwei Berichtszeiträume unterteilt, wobei der erste Zeitraum von Tag 1 bis Tag 15 und der zweite Zeitraum von Tag 16 bis zum Monatsende läuft.
(1c)
Für den ersten vorzulegenden 15-Tage-Bericht melden die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Fänge innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des ersten Zeitraums. Die Kommission übermittelt diese Informationen innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums an das Sekretariat der SPRFMO. Danach melden die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Fänge innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Kommission übermittelt diese Informationen innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums an das Sekretariat der SPRFMO.“
3.Titel III Kapitel I erhält folgende Fassung:
„Kapitel I
Grundfischerei
Artikel 12
Bewirtschaftungsgebiete für die Grundfischerei
(1)Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich im Rahmen dieses Kapitels darf nur in den in Anhang XIV festgelegten Bewirtschaftungsgebieten für Grundschleppnetzfänger, pelagische Schleppnetzfänger und Grundleinenfänger erfolgen. In diesen Gebieten
a) dürfen Grundschleppnetze nur in einem Bewirtschaftungsgebiet für Grundschleppnetzfänger eingesetzt werden;
b)dürfen pelagische Schleppnetze nur in einem Bewirtschaftungsgebiet für pelagische Schleppnetzfänger oder einem Bewirtschaftungsgebiet für Grundschleppnetzfänger eingesetzt werden und
c)dürfen Grundleinen nur in einem Bewirtschaftungsgebiet eingesetzt werden.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für die Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich die Bestimmungen des Kapitels II für Versuchsfischereien, wenn sie
a)außerhalb eines Bewirtschaftungsgebiets erfolgt oder
b)innerhalb eines Bewirtschaftungsgebiets mit anderen Methoden der Grundfischerei als Grundschleppnetzen, pelagischen Schleppnetzen oder Grundleinen erfolgt oder
c)innerhalb eines Bewirtschaftungsgebiets für pelagische Schleppnetzfänger mit Grundschleppnetzen oder in einem Bewirtschaftungsgebiet für Grundleinenfänger mit Grundschleppnetzen oder pelagischen Schleppnetzen erfolgt oder
d)innerhalb eines Bewirtschaftungsgebiets erfolgt und gezielt Arten befischt werden, die in dem für die Fischerei vorgesehenen Gebiet zuvor nicht gezielt befischt wurden, es sei denn, die betreffende Art wurde regelmäßig im Rahmen einer bestehenden Fischerei gefangen.
Artikel 13
Fanggenehmigung für die Grundfischerei
(1)Die Mitgliedstaaten gestatten Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge nicht, ohne vorherige Genehmigung der SPRFMO Grundfischerei zu betreiben.
(2)Mitgliedstaaten, deren Schiffe beabsichtigen, in den Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang XIV Grundfischerei zu betreiben, übermitteln der Kommission einen Antrag auf Genehmigung spätestens 75 Tage vor Beginn der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses, bei der der Antrag behandelt wird. Die Kommission leitet diesen Antrag spätestens 60 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses an das Sekretariat der SPRFMO weiter. Der Antrag muss eine Folgenabschätzung der vorgeschlagenen Fischereitätigkeit enthalten.
(3)Die in Absatz 2 genannte Folgenabschätzung wird im Einklang mit dem SPRFMO-Standard für Folgenabschätzungen der Grundfischerei anhand der besten verfügbaren Daten in einem Maßstab durchgeführt, der nicht gröber sein darf als die in Anhang XV festgelegten Bewirtschaftungsgebiete, wobei die bisherige Grundfischerei in den vorgeschlagenen Gebieten und die kumulativen Auswirkungen der bisherigen und der geplanten Fischerei, einschließlich etwaiger erheblicher negativer Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, zu berücksichtigen sind; zudem müssen darin Maßnahmen vorgeschlagen werden, durch die diese Auswirkungen verhindert werden können.
(4)Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Entscheidung der SPRFMO hinsichtlich der Genehmigung der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich, für die die Folgenabschätzung durchgeführt wurde, einschließlich der damit zusammenhängenden Bedingungen und der einschlägigen Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Folgenabschätzungen gemäß Absatz 2 mindestens alle drei Jahre und immer, wenn in der Fischerei eine wesentliche Veränderung mit möglichen Auswirkungen auf das Ausmaß des Risikos oder die Auswirkungen der Fischerei eingetreten ist, aktualisiert werden, und übermitteln diese Informationen, sobald sie vorliegen, der Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Artikel 14
Empfindliche marine Ökosysteme (VME) in der Grundfischerei
(1)Enthält ein Hol VME-Indikatortaxa gemäß Anhang XVI in Höhe der oder über den Gewichtsschwellenwerten gemäß Anhang XVII oder drei oder mehr verschiedene VME-Indikatortaxa in Höhe der oder über den Gewichtsschwellenwerten gemäß Anhang XVIII, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Grundfischerei im Bereich eines empfindlichen marinen Ökosystems innerhalb von einer Seemeile beiderseits der Schleppnetzstrecke, das an jedem Ende um eine Seemeile verlängert wird, einstellen müssen.
(2)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien in Anhang IV das Auffinden empfindlicher mariner Ökosysteme, einschließlich einer detaillierten Beschreibung des Auffindens, einer Gegenüberstellung des Auffindens mit der bestehenden Modellvorhersage und vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, um zu überprüfen, ob in dem betreffenden Gebiet und/oder im umliegenden Gebiet wahrscheinlich ein empfindliches marines Ökosystem vorhanden ist, ob erhebliche schädliche Auswirkungen aufgetreten sind und ob das Risiko erheblicher schädlicher Auswirkungen in der Zukunft besteht. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(3)Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jedes Auffinden eines empfindlichen marinen Ökosystems, das dem Sekretariat der SPRFMO von anderen SPRFMO-Mitgliedern und kooperierenden Nichtvertragsparteien gemeldet wird.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge keine Grundfischerei im Bereich eines empfindlichen marinen Ökosystems gemäß den Absätzen 2 und 3 betreiben, es sei denn, die SPRFMO-Kommission hat Abhilfemaßnahmen festgelegt, die die Wiederaufnahme der Grundfischerei in dem Gebiet zulassen.
Artikel 15
Einsatz von Beobachtern in der Grundfischerei
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Grundfischerei betreiben, die in Anhang XIX festgelegten Mindestvorgaben für den Einsatz von wissenschaftlichen Beobachtern einhalten.
Artikel 16
Meldung von Daten für die Grundfischerei
(1)Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. eines jeden Monats die Fänge an Grundfischarten aus dem vorangegangenen Monat.
(2)Die Mitgliedstaaten untersagen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, an der Grundfischerei teilzunehmen, wenn die in Anhang V festgelegten für die Identifizierung des Fischereifahrzeugs erforderlichen Mindestdaten nicht übermittelt wurden.
(3)Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) die Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS) von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich Grundfischerei betreiben, während der Dauer jeder Fangreise automatisch und kontinuierlich mindestens alle 30 Minuten an das Sekretariat der SPRFMO übertragen, wobei eine Fangreise mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Schiff aus dem Hafen ausläuft, alle Zeiten einschließt, in denen es sich im SPRFMO-Übereinkommensbereich aufhält, und endet, wenn es in den Hafen einläuft.“
4.Artikel 17 erhält folgende Fassung:
„Artikel 17
Genehmigung für die Versuchsfischerei
(1)Mitgliedstaaten, die einem Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge eine Genehmigung für den Fischfang in einer Versuchsfischerei erteilen möchten, legen der Kommission die gemäß vorliegendem Artikel vorgeschriebenen Unterlagen wie folgt vor:
a)spätestens 130 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses eine Kurzbeschreibung ihres geplanten Fischereieinsatzplans zu Informationszwecken unter Verwendung des Musters für die Kurzbeschreibung eines Fischereieinsatzplans. Die Kommission leitet dieses Dokument spätestens 120 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses an das Sekretariat der SPRFMO weiter;
b)spätestens 80 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses eine Kopie der folgenden Unterlagen:
i) Antrag auf Genehmigung mit den Angaben gemäß Anhang V;
ii) Fischereieinsatzplan gemäß Anhang VI, einschließlich einer Verpflichtung zur Einhaltung des Datenerhebungsprogramms der SPRFMO gemäß Artikel 18 Absätze 3, 4 und 5.
(2)Spätestens 60 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses leitet die Kommission den Antrag an die SPRFMO-Kommission und den Fischereieinsatzplan an den SPRFMO-Wissenschaftsausschuss weiter.
(3)Die Kommission unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat über die Entscheidung der SPRFMO hinsichtlich der Genehmigung der Versuchsfischerei.“
5.Artikel 21 erhält folgende Fassung:
„Artikel 21
Kiemennetze
Mitgliedstaaten, deren Schiffe den SPRFMO-Übereinkommensbereich durchqueren wollen und Kiemennetze an Bord mitführen,
a)verständigen das Sekretariat der SPRFMO und die Kommission mindestens 72 Stunden vor der Einfahrt des Schiffes in den SPRFMO-Übereinkommensbereich und geben dabei den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ein- und der Ausfahrt und die Länge des an Bord mitgeführten Kiemennetzes an;
b)sorgen dafür, dass Schiffe unter ihrer Flagge ein VMS betreiben, das während des Aufenthalts im SPRFMO-Übereinkommensbereich mindestens jede Stunde ein Signal absetzt;
c)sorgen dafür, dass die Schiffe die VMS-Positionsmeldungen automatisch an ihr FÜZ übermitteln, während sie den SPRFMO-Übereinkommensbereich durchqueren;
d)stellen sicher, dass ihr FÜZ die in Buchstabe b genannten VMS-Meldungen mindestens einmal pro Stunde automatisch an das Sekretariat der SPRFMO weiterleitet, und
e)informieren das Sekretariat der SPRFMO und die Kommission – falls versehentlich ein Kiemennetz verloren gegangen ist oder aufgegeben wurde – so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden nach dem Verlust oder der Aufgabe des Fanggeräts über Datum, Uhrzeit, Position und Länge in Metern des verloren gegangenen Kiemennetzes.“
6.Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich fischen dürfen und die zuvor noch nicht im SPRFMO-Schiffsregister geführt wurden, mindestens 20 Tage vor dem Tag, an dem solche Schiffe erstmals zum Zweck der Befischung von SPRFMO-Fischereiressourcen in den SPRFMO-Übereinkommensbereich einfahren. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 15 Tage vor dem Tag der ersten Einfahrt in den SPRFMO-Übereinkommensbereich an das Sekretariat der SPRFMO weiter.“
b)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(4a) Für die Zwecke des Absatzes 4 verliert eine im SPRFMO-Schiffsregister eingetragene Genehmigung ihre Gültigkeit, wenn sich einer der folgenden Punkte ändert, und zwar so lange bis die entsprechenden Angaben aktualisiert werden:
a)Flagge des Schiffs;
b)internationales Rufzeichen (sofern zutreffend);
c)Datum des Genehmigungsbeginns;
d)Datum des Ablaufs der Genehmigung:
e)eindeutige Schiffsidentifizierung (UVI)/IMO-Kennnummer.“
7.Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Umladungen auf See und im Hafen dürfen nur zwischen zugelassenen Fischereifahrzeugen erfolgen, die im SPRFMO-Schiffsregister geführt werden.“
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Umladungen von Kraftstoff, Besatzung, Fanggerät oder sonstigen Vorräten auf See im SPRFMO-Übereinkommensbereich dürfen nur zwischen zugelassenen Fischereifahrzeugen erfolgen, die im SPRFMO-Schiffsregister geführt werden.“
c)Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Fischereifahrzeuge der Union dürfen während derselben Fangreise nicht sowohl als entladendes als auch als aufnehmendes Fischereifahrzeug tätig sein, außer in Fällen höherer Gewalt, die außerhalb der Kontrolle des Schiffes liegen, einschließlich schwerwiegender technischer Störungen oder anderer Zwischenfälle, die die Sicherheit der Besatzung gefährden oder zu einem erheblichen finanziellen Verlust durch Fischverderb führen. In solchen Fällen unterrichtet der Flaggenmitgliedstaat innerhalb eines Arbeitstags nach Abschluss der Umladung das Sekretariat der SPRFMO und die Kommission über die Umladung und die Umstände des Falls höherer Gewalt.
(6) Bis zum 20. Januar jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im Vorjahr im SPRFMO-Übereinkommensbereich andere Arten als Chilenische Bastardmakrele aktiv befischt haben oder an deren Umladung beteiligt waren. Die Kommission übermittelt diese Angaben bis zum 30. Januar jedes Jahres an das Sekretariat der SPRFMO.“
8.Artikel 24 erhält folgende Fassung:
„Artikel 24
Mitteilung von Umladungen
(1)Bei Umladungen von im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangenen Fischereiressourcen übermittelt der Flaggenmitgliedstaat des aufnehmenden Fischereifahrzeugs der Union der Kommission und dem Sekretariat der SPRFMO gleichzeitig und mindestens 36 Stunden vor dem voraussichtlichen Beginn einer solchen Umladung die SPRFMO-Voranmeldung der Umladung gemäß Anhang VII. Eine solche Meldung ist erforderlich, unabhängig davon, wo die Umladung stattgefunden hat.
(2)Beginnt die Umladung gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von 72 Stunden nach dem gemeldeten voraussichtlichen Beginn der Umladung oder nicht im Umkreis von 50 Seemeilen von der in der Voranmeldung der Umladung mitgeteilten voraussichtlichen Position, so übermittelt der Flaggenmitgliedstaat des aufnehmenden Fischereifahrzeugs der Union der Kommission und dem Sekretariat der SPRFMO gleichzeitig und so schnell wie möglich die geänderte SPRFMO-Voranmeldung der Umladung gemäß Anhang VII.
(3)Findet eine angemeldete Umladung nicht statt, so teilt der Flaggenmitgliedstaat des aufnehmenden Fischereifahrzeugs der Union dies der Kommission und dem Sekretariat der SPRFMO gleichzeitig und so schnell wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach dem angemeldeten Zeitpunkt der Umladung mit.“
9.Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 24a
Anforderungen an die Lagerung auf aufnehmenden Fischereifahrzeugen der Union
Ist ein aufnehmendes Fischereifahrzeug der Union an mehr als einer Umladung beteiligt, so schreibt der Flaggenmitgliedstaat vor, dass es die Fänge jeder Umladung getrennt lagern muss, damit sie leicht zuzuordnen sind. An Bord des aufnehmenden Fischereifahrzeugs der Union muss ein Lagerplan vorhanden sein, auf dem diese Trennung der Fänge verzeichnet ist, die von unterschiedlichen Fischereifahrzeugen entladen wurden.“
10.Artikel 25 erhält folgende Fassung:
„Artikel 25
Überwachung von Umladungen
(1)Aufnehmende Fischereifahrzeuge der Union, die an Umladungen auf See beteiligt sind, müssen einen Beobachter an Bord haben, der die Umladung überwacht und die Angaben in dem vorgeschriebenen SPRFMO-Logbuchformular für Umladungen gemäß Anhang VIII erfasst.
(2)Hat ein entladendes Fischereifahrzeug der Union bei einer Umladung einen Beobachter an Bord, so überwacht dieser Beobachter zusätzlich zu Absatz 1 ebenfalls die Umladung und erfasst die Angaben in dem vorgeschriebenen SPRFMO-Logbuchformular für Umladungen gemäß Anhang VIII.
(3)Ein aufnehmendes Fischereifahrzeug der Union darf je Beobachter, der für die Überwachung und Erfassung der Umladung zur Verfügung steht, jeweils nur eine Umladung vornehmen.
(4)Für die Zwecke der Überprüfung der Menge und Art der umgeladenen Fischereiressourcen und um zu gewährleisten, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung stattfinden kann, hat der Beobachter an Bord uneingeschränkten Zugang zu dem beobachteten Fischereifahrzeug der Union, einschließlich der Besatzung, der Fanggeräte, der Ausrüstung, der Logbücher (auch in elektronischem Format) und des Fischladeraums.
(5)Der Beobachter füllt das SPRFMO-Logbuchformular für Umladungen gemäß Anhang VIII aus und übermittelt diese Angaben spätestens 20 Tage, nachdem er von Bord gegangen ist, elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das aufnehmende Fischereifahrzeug der Union fährt.
(6)Der Mitgliedstaat, unter dessen Flagge das aufnehmende Fischereifahrzeug der Union fährt, übermittelt der Kommission innerhalb von 25 Tagen, nachdem der Beobachter von Bord gegangen ist, die Beobachterdaten aus dem SPRFMO-Logbuchformular für Umladungen. Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 30 Tage, nachdem der Beobachter von Bord gegangen ist, elektronisch an das Sekretariat der SPRFMO weiter.“
11.Artikel 26 erhält folgende Fassung:
„Artikel 26
Nach der Umladung zu übermittelnde Informationen
(1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass aufnehmende Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die an Umladungen beteiligt sind, eine SPRFMO-Umladeerklärung gemäß Anhang IX erstellen und der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats vorlegen müssen, der auf den Monat folgt, in dem die Umladung abgeschlossen wurde. Die Kommission übermittelt diese Informationen spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Umladung abgeschlossen wurde, an das Sekretariat der SPRFMO.
(2)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass aufnehmende Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die an Umladungen beteiligt sind, während der gesamten Fangreise eine Kopie der SPRFMO-Umladeerklärung an Bord mitführen und gegebenenfalls einem bevollmächtigten Inspektor vorlegen müssen.“
12.Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zusätzlich zu den Datenmeldeanforderungen gemäß den Artikeln 7, 11, 14, 16, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 28a, 28u, 29, 35b, 35e, 40 und 41 übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission die Angaben gemäß den Absätzen 2, 3 und 3a des vorliegenden Artikels.“
b)Folgender Absatz wird eingefügt:
„(3a)
Bis zum 15. Januar jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im SPRFMO-Übereinkommensbereich in anderen Fischereien als der Fischerei auf Chilenische Bastardmakrele tätig sind, der Kommission die Liste der Schiffe, die im vorangegangenen Kalenderjahr im Übereinkommensbereich aktiv gefischt haben oder an Umladungen beteiligt waren. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. Januar an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
13.Kapitel IV Artikel 28 wird durch folgende Abschnitte 1 bis 3 ersetzt:
„ABSCHNITT 1
Akkreditierungsverfahren für Beobachterprogramme und Mindeststandards
Artikel 28
Beobachterprogramme
(1)Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, richten Beobachterprogramme zur Erhebung der Daten gemäß Anhang X ein.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der gemäß Absatz 1 eingerichteten Beobachterprogramme und von allen Dienstleistern nur unabhängige und unparteiische Beobachter entsandt werden.
(3)Bei Fischereien, in denen ein Mindestumfang für den Einsatz von Beobachtern vorgeschrieben ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge nur im Rahmen von Beobachterprogrammen und von Dienstleistern entsandt werden, die von der SPRFMO-Kommission akkreditiert sind.
(4)Bei Fischereien, in denen nicht in 100 % der Fälle ein Beobachter eingesetzt werden muss, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Methode zur Zuweisung von Beobachtern an Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge für die zu überwachende Fischerei repräsentativ und dem spezifischen Datenbedarf der Fischerei insgesamt angemessen ist.
(5)Die Mitgliedstaaten dokumentieren und übermitteln Informationen über die Methoden, die zur Zuweisung von Beobachtern an Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge angewandt werden, um die Anforderungen an den Einsatz von Beobachtern zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Informationen in ihrem wissenschaftlichen Jahresbericht für das Vorjahr.
(6)Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Beobachter aus dem Beobachterprogramm eines anderen Mitgliedstaats, eines SPRFMO-Mitglieds oder einer kooperierenden Nichtvertragspartei zu entsenden, unterrichten die Kommission vor einem solchen Einsatz. Die Kommission holt die Zustimmung des jeweiligen Mitgliedstaats, des SPRFMO-Mitglieds oder der kooperierenden Nichtvertragspartei ein und unterrichtet anschließend den betreffenden Mitgliedstaat.
(7)Forschungsschiffe der Union, die zu Forschungszwecken fischen, sind von der Verpflichtung ausgenommen, akkreditierte Beobachter an Bord zu haben, es sei denn, sie betreiben eine Versuchsfischerei. Die Flaggenmitgliedstaaten dieser Schiffe müssen die Anforderungen an die Datenerhebung und Berichterstattung gemäß Anhang X und Artikel 28a erfüllen und sicherstellen, dass das wissenschaftliche Personal an Bord in der Lage ist, alle in diesen Anforderungen enthaltenen Beobachtungs- und Berichterstattungspflichten in vollem Umfang wahrzunehmen.
Artikel 28a
Meldung von Beobachterdaten
(1)Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission die in Anhang X genannten Beobachterdaten für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. September an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(2)Spätestens 45 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Beobachterprogramms für die Fischereitätigkeit im Vorjahr. Der Bericht muss Angaben über die Ausbildung der Beobachter, Programmgestaltung und -umfang, die Art der erhobenen Daten, Angaben zu den in Anspruch genommenen Dienstleistern sowie alle im Verlauf des Jahres aufgetretenen Probleme enthalten. Die Kommission leitet diese Angaben spätestens 30 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Artikel 28b
Akkreditierung von Beobachterprogrammen
(1)Mitgliedstaaten, die ihr Beobachterprogramm akkreditieren lassen wollen, übermitteln der Kommission mindestens sieben Monate vor der Jahrestagung der SPRFMO-Kommission, auf der die Akkreditierung behandelt werden soll, alle relevanten Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Standards gemäß den Artikeln 28c bis einschließlich 28o, einschließlich Handbüchern, Leitfäden und Schulungsmaterial sowie gegebenenfalls Informationen über nationale Programme und Dienstleister, die bereits von anderen regionalen Fischereiorganisationen akkreditiert wurden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens sechs Monate vor der Jahrestagung der SPRFMO-Kommission an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bei Bedarf zusätzliche Informationen und Korrekturen im Zusammenhang mit ihrem Beobachterprogramm. Die Kommission leitet diese Informationen an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(3)Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten den Entwurf des vorläufigen Evaluierungsberichts ihres Beobachterprogramms zur Stellungnahme und leitet etwaige Anmerkungen an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(4)Die Kommission unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat über die Entscheidung der SPRFMO hinsichtlich der Akkreditierung seines Beobachterprogramms.
Artikel 28c
Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Beobachterprogramme und von ihren Dienstleistern nur unabhängige und unparteiische Beobachter entsandt werden. Dies bedeutet, dass weder das Beobachterprogramm bzw. der Dienstleister noch die einzelnen Beobachter ein direktes finanzielles Interesse oder Eigentum an oder geschäftliche Verbindungen zu Schiffen, Verarbeitungsbetrieben, Agenten und Einzelhändlern haben, die am Fang, der Entnahme, dem Transport, der Verarbeitung oder dem Verkauf von Fisch oder Fischereierzeugnissen beteiligt sind.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Beobachterprogramme und Dienstleister sowie die einzelnen Beobachter
a)kein direktes finanzielles Interesse – mit Ausnahme der Erbringung von Beobachterdiensten – an der Fischerei im Zuständigkeitsbereich der SPRFMO haben; dies schließt ein, ist aber nicht beschränkt auf i) jegliches Eigentum, jegliche Hypothekenforderung oder sonstige gesicherte Beteiligung an einem Schiff oder an einem Verarbeitungsbetrieb, das bzw. der am Fang, der Entnahme oder der Verarbeitung von Fisch beteiligt ist; ii) jegliche Geschäftstätigkeit zum Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an ein Schiff oder einen Verarbeitungsbetrieb, das bzw. der in der Fischerei tätig ist; iii) jegliche Geschäftstätigkeit zum Erwerb roher oder verarbeiteter Erzeugnisse von einem Schiff oder Verarbeitungsbetrieb, das bzw. der in der Fischerei tätig ist;
b)weder unmittelbar noch mittelbar Geldzuwendungen, Geschenke, Vergünstigungen, Unterhaltungsangebote, unangebrachte Unterbringung, Darlehen oder sonstige geldwerte Vorteile von Personen verlangen oder annehmen, die entweder Tätigkeiten ausüben, die von einem SPRFMO-Mitglied, einer mit den betreffenden Dienstleistungen in Verbindung stehenden kooperierenden Nichtvertragspartei oder der SPRFMO geregelt werden, oder Interessen haben, die durch die Erfüllung oder Nichterfüllung der offiziellen Pflichten des Beobachters erheblich beeinträchtigt werden könnten;
c)nicht als Beobachter auf einem Schiff oder in einem Verarbeitungsbetrieb tätig sind, das bzw. der sich im Eigentum einer Person befindet oder von einer Person betrieben wird, die den Beobachter in den zurückliegenden drei Jahren in einer anderen Funktion beschäftigt hat (z. B. als Besatzungsmitglied), und
d)keine Beschäftigung als Besatzungsmitglied oder Angestellter eines Schiffes oder eines Verarbeitungsbetriebs verlangen oder annehmen, während sie im Rahmen des Beobachterprogramms des Mitgliedstaats oder von dem Dienstleister beschäftigt werden.
Artikel 28d
Qualifikationen der Beobachter
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter, die für ihr Beobachterprogramm eingestellt oder von ihren Dienstleistern entsandt werden, folgende Kriterien erfüllen:
a)einschlägige Schulung oder technische Ausbildung und/oder Erfahrung mit den betreffenden Flotten;
b)Fähigkeit, den in diesem Abschnitt beschriebenen Beobachterpflichten nachzukommen;
c)keine Verurteilungen im Führungszeugnis, die die Integrität des Beobachters infrage stellen oder auf Gewaltbereitschaft schließen lassen, und
d)Fähigkeit, alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich Pässe und Visa, zu beschaffen.
Artikel 28e
Schulung von Beobachtern
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihren Beobachterprogrammen tätigen oder von ihren Dienstleistern entsandten Beobachter vor ihrem Einsatz angemessen geschult werden. Die Schulung muss Folgendes umfassen:
a)das Verhältnis zwischen Fischereiwissenschaft und Fischereimanagement und die Bedeutung der Datenerhebung in diesem Zusammenhang;
b)die einschlägigen Bestimmungen des SPRFMO-Übereinkommens, dieser Verordnung und der Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen der SPRFMO, die für die Aufgaben und Pflichten der Beobachter relevant sind;
c)die Bedeutung der Beobachterprogramme, einschließlich des Verständnisses der Pflichten, Rechte, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Beobachter;
d)Sicherheit auf See, einschließlich Notfällen auf See, Anziehen von Überlebensanzügen, Einsatz von Schutzausrüstung, Verwendung von Funkgeräten, Überleben auf See, Konfliktbewältigung und Überleben im kalten Wasser;
e)Erste-Hilfe-Schulung speziell für die Arbeit auf See oder fernab der Zivilisation;
f)Identifizierung von Arten und Erfassung der auf See angetroffenen Arten, einschließlich Ziel- und Nichtzielarten, geschützter Arten, Seevögeln, Meeressäugetieren, Meeresschildkröten, Wirbellosen, die auf empfindliche marine Meeresökosysteme hindeuten, usw.;
g)Kenntnis der verschiedenen Arten und der Funktionsweise von Vorrichtungen zur Verminderung von Beifängen, die zur Durchführung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SPRFMO erforderlich sind;
h)Protokolle für die sichere Handhabung zur Wiedereinsetzung und Freisetzung von Seevögeln, Meeressäugetieren und Meeresschildkröten;
i)für die SPRFMO relevante Arten von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten;
j)Techniken und Verfahren zur Schätzung von Fangmengen und Artenzusammensetzung;
k)Einsatz und Wartung von Probenahmegeräten, einschließlich Waagen, Schiebelehren usw.;
l)Probenahmemethoden auf See, d. h. Entnahme von Fischproben, Geschlechtsbestimmung von Fischen, Mess- und Wiegetechniken, Entnahme und Lagerung von Exemplaren;
m)Verständnis möglicher Verzerrungen bei der Probenahme, wie sie auftreten und wie sie sich vermeiden lassen;
n)Aufbewahrung von Proben für die Analyse;
o)Codes und Formate für die Datenerfassung;
p)Kenntnis von Fanglogbüchern und Aufzeichnungspflichten, um den Beobachtern die im Rahmen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SPRFMO vorgeschriebene Datenerhebung zu erleichtern;
q)Verwendung digitaler Aufzeichnungsgeräte oder elektronischer Notebooks;
r)Nutzung elektronischer Geräte, die für die Beobachtertätigkeit eingesetzt werden, und Verständnis ihrer Funktionsweise;
s)gegebenenfalls Nutzung elektronischer Überwachungssysteme als Ergänzung zu ihrer Arbeit;
t)mündliche Nachbesprechung und Abfassung von Berichten;
u)Schulung zu relevanten Aspekten des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen).
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Beobachterprogramme oder von ihren Dienstleistern je nach Qualifikationsanforderungen fortlaufend Auffrischungskurse angeboten werden. Relevante Aktualisierungen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SPRFMO und der Beobachteranforderungen werden den Beobachtern vor jeder Entsendung im Rahmen der Einweisung mitgeteilt, z. B. in einem aktualisierten Handbuch.
Artikel 28f
Ausbilder von Beobachtern
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen ihrer Beobachterprogramme beschäftigten oder von Dienstleistern entsandten Ausbilder von Beobachtern über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und im Rahmen dieses Programms oder von dem Dienstleister ermächtigt wurden, Beobachter auszubilden.
Artikel 28g
Einweisungen und Nachbesprechungen
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Beobachterprogramme oder bei ihren Dienstleistern Systeme vorhanden sind, durch die die Einweisung von und die Nachbesprechung mit Beobachtern sowie zu jeder Zeit die Kommunikation mit den Schiffskapitänen gewährleistet ist.
(2)Die Einweisungen und die Nachbesprechungen werden von entsprechend geschultem Personal durchgeführt und stellen sicher, dass die Beobachter und Schiffskapitäne ihre jeweiligen Aufgaben und Pflichten klar verstehen.
Artikel 28h
Verfahren zur Datenvalidierung
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Beobachterprogramme oder bei ihren Dienstleistern Verfahren zur Validierung von Beobachterdaten vorhanden sind.
(2)Das Verfahren zur Datenvalidierung wird von entsprechend geschultem Personal durchgeführt und stellt sicher, dass die von einem Beobachter erhobenen Daten und Informationen auf Unstimmigkeiten oder Ungenauigkeiten überprüft werden, die korrigiert werden, bevor die Informationen in eine Datenbank eingegeben oder für eine Auswertung herangezogen werden. Dazu gehört auch, sicherzustellen, dass im Rahmen des Beobachterprogramms des Mitgliedstaats oder bei dem Dienstleister ein System vorhanden ist, über das Daten, Berichte und sonstige relevante Informationen von einem Beobachter so empfangen werden können, dass eine Manipulation dieser Daten durch Dritte verhindert wird.
(3)Mit dem Verfahren zur Datenvalidierung wird sichergestellt, dass die Daten folgenden Standards entsprechen:
a)ein System, über das wissenschaftliche Daten sicher und vertraulich gespeichert und an das Beobachterprogramm des Mitgliedstaats (oder den Dienstleister) übermittelt werden können;
b)Angaben zum Schiff, durch die das Fischfang betreibende Schiff eindeutig identifiziert wird;
c)Daten und Uhrzeiten im Zusammenhang mit dem Fischereiaufwand vorhanden und in sich schlüssig (z. B. muss die Endzeit nach der Anfangszeit liegen);
d)Angabe valider Orte von Fischereitätigkeiten (z. B. logische Kombinationen von Breiten- und Längengraden), die in sich schlüssig und korrekt eingetragen sind;
e)für die verwendete Fangmethode, die ebenfalls anzugeben ist, geeignete Aufwandsdaten, durch die sich der Fischereiaufwand des Schiffes quantifizieren lässt;
f)Fangangaben, aus denen die Fischereiressourcen (soweit möglich auf Ebene der Art) und die an Bord behaltene oder zurückgeworfene Menge der betreffenden Art hervorgehen; bei Verwendung von Artencodes korrekte Codes;
g)bei Erhebung biologischer Daten oder Längendaten für einen Fisch direkte Verknüpfung mit dem betreffenden Fangaufwand, einschließlich Angaben zu Datum, Uhrzeit, Ort und Fangmethode sowie zur Methodik der Datenerhebung;
h)bei Einbeziehung von Umladungen und/oder Anlandungen in das Beobachterprogramm Aufzeichnung von Menge und Art der umgeladenen/angelandeten Fischereiressourcen und Erfassung gemäß einer Standardmethode;
i)Daten über Interaktionen mit Meeressäugetieren, Seevögeln, Reptilien und/oder anderen gefährdeten Arten, die die einzelnen Arten (soweit möglich), die Anzahl der Tiere, den Verbleib (an Bord behalten oder freigesetzt/zurückgeworfen), den Zustand bei Freisetzung (lebhaft, lebendig, lethargisch, tot) und die Art der Interaktion (Haken/Verheddern in Leine/Schlag durch die Kurrleine/Netzfang/Sonstiges) umfassen.
Artikel 28i
Beobachterausweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Beobachterprogramme oder von Dienstleistern entsandten Beobachtern Ausweise ausgestellt werden, die folgende Informationen enthalten:
a)vollständiger Name des Beobachters;
b)Ausstellungsdatum und Ablaufdatum;
c)Name des Beobachterprogramms des Mitgliedstaats oder des Dienstleisters;
d)eine eindeutige Kennnummer (falls vom Beobachterprogramm oder Dienstleister ausgestellt);
e)ein Passfoto des Beobachters und
f)eine Notfall-Telefonnummer.
Artikel 28j
Koordinierung der Einsätze von Beobachtern und Entsendung von Beobachtern
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Beobachterprogramme oder Dienstleister über ausreichende Kapazitäten für die rechtzeitige Entsendung von Beobachtern verfügen und dass der ausgewählte Beobachter während der gesamten Dauer seiner Einsätze jede mögliche Unterstützung erhält.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Beobachterprogramme oder Dienstleister über ein Protokoll verfügen, durch das ein Beobachter ersetzt wird, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass ihre Beobachterprogramme oder Dienstleister so weit wie möglich zu verhindern versuchen, ein und denselben Beobachter für mehrere aufeinanderfolgende Fangreisen auf dasselbe Schiff zu entsenden.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Beobachterprogramme oder Dienstleister die Beobachtereinsätze so steuern, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Beobachter gemäß Artikel 28c gewahrt bleibt, und dass alle Einsätze nach der Rückkehr der Beobachter in den Hafen so schnell wie möglich administrativ abgeschlossen werden.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Beobachterprogramme oder Dienstleister mit dem Beobachter über künftige Entsendungen kommunizieren, Beobachterreisen koordinieren und die zur Erfüllung der Beobachterpflichten erforderlichen Mittel bereitstellen.
Artikel 28k
Schutzausrüstung für Beobachter
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen ihrer Beobachterprogramme oder von den Dienstleistern entsandten Beobachter geeignete Ausrüstung, einschließlich Schutzausrüstung, erhalten, die ordnungsgemäß funktioniert und regelmäßig kontrolliert und erneuert wird, damit sie ihren Pflichten an Bord eines Schiffes nachkommen können.
(2)Zur grundlegenden Ausrüstung gehören eine Rettungsweste, ein unabhängiges Zwei-Wege-Kommunikationsgerät, über das Sprach- und Textnachrichten gesendet und empfangen werden können, am Körper getragene Notfunksender, Überlebensanzüge, Helm, für Arbeiten an Deck geeignete Stiefel oder Schuhe, Handschuhe und Schutzbrille (einschließlich Sonnenbrille).
Artikel 28l
Verfahren bei mutmaßlichem Fehlverhalten von Beobachtern
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Beobachterprogramme oder Dienstleister in Abstimmung mit Beobachtern, Schiffskapitänen und den betreffenden Mitgliedern und kooperierenden Nichtvertragsparteien Verfahren zur Verhinderung und Untersuchung von Fehlverhalten von Beobachtern und zur Berichterstattung darüber einrichten.
Artikel 28m
Streitbeilegungsverfahren
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Beobachterprogramme oder Dienstleister über ein für alle Parteien faires Streitbeilegungsverfahren verfügen, das ein Verfahren zur Lösung von Problemen durch geeignete Mittel, einschließlich Vermittlung und Mediation, bietet.
Artikel 28n
Sicherheit von Beobachtern
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Beobachterprogramme oder Dienstleister über Verfahren verfügen, mit denen Beobachter dabei unterstützt werden, ihren Pflichten ungehindert und in einem sicheren Arbeitsumfeld nachzukommen, einschließlich eines festgelegten Notfallaktionsplans. Dieser Notfallaktionsplan muss Anweisungen enthalten, wie Meldungen an die vom Programm oder Dienstleister eingerichtete(n) rund um die Uhr erreichbare(n) Kontaktstelle(n) zu übermitteln sind, um unsichere Bedingungen, einschließlich Belästigung, Einschüchterung oder Übergriffe, zu melden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Beobachterprogramme oder von den Dienstleistern auch ein ständiger Beauftragter an Land bereitgestellt wird, der jederzeit mit dem Beobachter auf See kommunizieren kann.
Artikel 28o
Versicherung und Haftung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen ihrer Beobachterprogramme oder von Dienstleistern entsandten Beobachter, bevor sie auf ein Schiff entsandt werden, für die Dauer jedes Einsatzes über eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung verfügen, die den im Mitgliedstaat des Beobachterprogramms oder Dienstleisters geltenden nationalen Standards für solche Versicherungen entspricht.
ABSCHNITT 2
Rechte und Pflichten von Beobachtern, Fischereibetreibern, Schiffskapitänen und Besatzungsmitgliedern
Artikel 28p
Rechte von Beobachtern
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beobachtern an Bord von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge die in dieser Bestimmung genannten Rechte zugestanden werden und dass eine Kopie dieser Rechte an die Besatzung der Schiffe ausgehändigt oder deutlich sichtbar an Bord angebracht wird.
(2)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten haben Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Union folgende Rechte:
a)Recht, ihren Pflichten nachzugehen, ohne angegriffen, behindert, hingehalten, eingeschüchtert oder anderweitig gestört zu werden;
b)Zugang zu und Nutzung aller Einrichtungen und Ausrüstungen des Schiffes, die für die Erfüllung der Beobachterpflichten erforderlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den uneingeschränkten Zugang zur Brücke, den Fängen vor der Sortierung, verarbeiteten Fängen und allen Beifängen an Bord sowie zu Bereichen, in denen Fische aufbewahrt, verarbeitet, gewogen und gelagert werden können, sofern keine Sicherheitsgründe dagegensprechen;
c)Zugang zu den Schiffsaufzeichnungen, einschließlich Logbüchern, Schiffsdiagrammen und Unterlagen zur Überprüfung von Aufzeichnungen, Bewertungen und Kopien, sowie Zugang zu Navigationsausrüstung, Karten und anderen Informationen im Zusammenhang mit Fangtätigkeiten;
d)Zugang zu und Nutzung von Kommunikationsausrüstung und Personal auf Anfrage, um arbeitsbezogene Daten oder Informationen einzugeben, zu übermitteln und zu empfangen;
e)Recht auf angemessene Nutzung der Kommunikationsausrüstung an Bord, um jederzeit mit dem Beobachterprogramm an Land kommunizieren zu können, auch in Notfällen;
f)Zugang zu zusätzlicher Ausrüstung, sofern vorhanden, um die Arbeit des Beobachters an Bord des Schiffes zu erleichtern, z. B. Hochleistungsferngläser, elektronische Kommunikationsmittel, Froster zur Lagerung von Fischen, Waagen usw.;
g)sicherer Zugang zum Arbeitsdeck oder zum Einholstand während des Einholens von Netzen oder Leinen und Zugang zu (lebenden und toten) Exemplaren an Deck, um Proben zu nehmen;
h)uneingeschränkter Zugang zu Verpflegung, Unterbringung und sanitären Einrichtungen, die dem Standard entsprechen, der normalerweise einem Offizier an Bord des Schiffes zur Verfügung steht, sowie zu medizinischen Leistungen, die internationalen Standards auf See entsprechen;
i)entsprechender Zugang, um die Schutzausrüstung an Bord zu überprüfen (durch eine von Offizieren oder anderen Besatzungsmitgliedern angebotene Führung in Bezug auf Sicherheitsaspekte), bevor das Schiff den Hafen verlässt;
j)uneingeschränkte Erlaubnis zur Aufzeichnung aller relevanten Informationen, die für wissenschaftliche Zwecke und Datenerhebungen relevant sind;
k)das Recht, einen benannten Ansprechpartner oder Beauftragten an Land zu haben, mit dem er jederzeit kommunizieren kann, während er auf See ist;
l)das Recht, den Einsatz an Bord eines Fischereifahrzeugs aus berechtigten Gründen zu verweigern, wenn beispielsweise Sicherheitsprobleme festgestellt wurden;
m)die Befugnis, den Schiffskapitän, die Behörden des Beobachterprogramms oder des Dienstleisters, das Sekretariat und den Flaggenstaat jederzeit über das Auftreten etwaiger Sicherheitsprobleme zu informieren;
n)auf Ersuchen des Beobachters das Recht auf angemessene Unterstützung durch die Besatzung bei der Wahrnehmung seiner Pflichten, unter anderem bei der Probenahme, der Handhabung großer Exemplare, der Freisetzung von Beifängen und bei Messungen;
o)Recht auf Privatsphäre in den persönlichen Bereichen des Beobachters;
p)Recht, keine Aufgaben der Besatzung zu übernehmen, wie die Handhabung von Fanggerät (für Fangzwecke) oder das Entladen von Fischen;
q)Sicherheit, dass nicht auf Daten, Aufzeichnungen, Dokumente, Ausrüstung und Gegenstände des Beobachters zugegriffen wird und diese weder beschädigt noch vernichtet werden.
(3)Verweigert ein Beobachter die Entsendung an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union, so dokumentieren die für das betreffende Beobachterprogramm oder den betreffenden Dienstleister zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Gründe für die Weigerung und übermitteln die Informationen an die Kommission. Die Kommission übermittelt diese Informationen an das Sekretariat der SPRFMO.
Artikel 28q
Pflichten des Beobachters
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen ihrer Beobachterprogramme oder von Dienstleistern an Bord von Fischereifahrzeugen entsandten Beobachter den in dieser Bestimmung festgelegten Pflichten nachkommen.
(2)Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen erfüllen folgende Pflichten:
a)vor dem Anbordgehen Mitführen vollständiger, gültiger Dokumente, bei Bedarf einschließlich Ausweisdokumenten, Reisepass, Visa und Zertifikaten über Schulungen zur Sicherheit auf See;
b)gegebenenfalls Übermittlung von Kopien der vorstehend genannten Unterlagen an die Programmleiter des Beobachterprogramms oder des Dienstleisters;
c)ständige Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten;
d)Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Schiff fährt;
e)Achtung der Hierarchie und der allgemeinen Verhaltensregeln, die für das Schiffspersonal gelten;
f)Erfüllung ihrer Pflichten in einer Weise, die den Schiffsbetrieb nicht ungebührlich behindert, gebührende Berücksichtigung der operativen Erfordernisse des Schiffes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und regelmäßiger Austausch mit dem Kapitän des Schiffes;
g)Kenntnis der Notfallverfahren an Bord des Schiffes, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung, und regelmäßige Teilnahme an Notfallübungen, für die der Beobachter geschult wurde;
h)regelmäßiger Austausch mit dem Kapitän des Schiffes über die Beobachtertätigkeit betreffende Fragen und Pflichten;
i)Unterlassen jeglicher Handlungen, die sich negativ auf das Image des Beobachterprogramms auswirken könnten;
j)Einhaltung aller für Beobachter vorgeschriebenen Verhaltenskodizes, einschließlich geltender Gesetze und Verfahren;
k)regelmäßige Kommunikation mit den Programmleitern oder dem Koordinator des Beobachterprogramms an Land;
l)Einhaltung aller Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SPRFMO, deren Bestimmungen unmittelbar für Beobachter gelten;
m)Achtung der Privatsphäre in den für den Kapitän und die Besatzung vorgesehenen Bereichen.
ABSCHNITT 3
Rechte und Pflichten der Betreiber und Kapitäne von Unionsschiffen
Artikel 28r
Rechte der Betreiber und Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union unter ihrer Flagge folgende Rechte haben:
a)in Bezug auf die zeitliche Planung und den Einsatz von Beobachtern konsultiert zu werden und entweder zuzustimmen oder Alternativvorschläge zu machen, wenn sie einen oder mehrere Beobachter an Bord nehmen müssen;
b)den Betrieb des Schiffes ohne ungebührliche Eingriffe aufgrund der Anwesenheit des Beobachters und der Erfüllung seiner Pflichten durchzuführen;
c)nach eigenem Ermessen ein Schiffsbesatzungsmitglied zu benennen, das den Beobachter bei der Erfüllung seiner Pflichten begleitet, wenn dieser in Gefahrenbereichen tätig ist;
d)vom Beobachterprogramm oder Dienstleister rechtzeitig nach Abschluss der Beobachterreise über etwaige Anmerkungen zum Betrieb des Schiffes unterrichtet zu werden. Der Kapitän hat die Möglichkeit, den Bericht des Beobachters zu überprüfen und dazu Stellung zu nehmen, und hat das Recht, zusätzliche als relevant erachtete Informationen oder eine persönliche Erklärung aufzunehmen.
Artikel 28s
Pflichten der Betreiber und Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber und die Kapitäne von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge die Rechte der Beobachter gemäß Artikel 28p achten und folgenden Pflichten nachkommen:
a)eine oder mehrere Personen, die im Rahmen des Beobachterprogramms oder vom Dienstleister als Beobachter benannt wurden, an Bord des Schiffes zu nehmen, falls ihr Flaggenmitgliedstaat dies verlangt;
b)sicherzustellen, dass die Schiffsbesatzung ordnungsgemäß eingewiesen wird und den Beobachter nicht angreift, schikaniert, behindert, sich ihm widersetzt, ihn einschüchtert, beeinflusst oder anderweitig bei der Erfüllung seiner Pflichten stört oder aufhält;
c)als ergänzendes Überwachungsinstrument funktionierende elektronische Überwachungssysteme oder -geräte während der gesamten ausgewählten Fangreisen einzurichten und zu betreiben, wenn dies nach dieser Verordnung oder einer Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahme der SPRFMO erforderlich ist;
d)sicherzustellen, dass der Beobachter Zugang zu den Fängen hat, bevor die einzelnen Bestandteile des Fangs sortiert oder anderweitig getrennt werden;
e)sicherzustellen, dass Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich tätig sind, über ausreichend Platz für den Beobachter verfügen, damit dieser bei Bedarf in einer sicheren Weise, durch die der Schiffsbetrieb möglichst wenig gestört wird, Beifangproben entnehmen oder andere Probenahmen durchführen kann, und zwar mithilfe einer speziellen Probenahmestation und anderer Ausrüstung wie einer Waage;
f)eine sichere und saubere Probenahmestation für den Beobachter vorzuhalten;
g)davon abzusehen, während einer unter Beobachtung stehenden Fangreise Änderungen an der Probenahmestation vorzunehmen, ohne den Beobachter vorher zu konsultieren und anschließend seinen Flaggenmitgliedstaat zu unterrichten;
h)die Besatzung über den zeitlichen Ablauf und die Ziele des Beobachterprogramms und den Zeitplan für das Anbordnehmen von Beobachtern sowie über deren Verantwortlichkeiten zu informieren, wenn im Rahmen des Beobachterprogramms ein Beobachter an Bord des Schiffes geht;
i)dem Beobachter dabei behilflich zu sein, am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit sicher an bzw. von Bord zu gehen;
j)dem Beobachter die sichere Wahrnehmung aller seiner Pflichten zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen und sicherzustellen, dass der Beobachter bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht unangemessen behindert wird, es sei denn, es besteht ein Sicherheitsproblem, das ein Eingreifen erfordert;
k)dem Beobachter die Entnahme und Lagerung von Proben aus dem Fang zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen und ihm Zugang zu den gelagerten Exemplaren zu gewähren;
l)dem Beobachter während seines Aufenthalts an Bord – kostenlos für den Beobachter, das Beobachterprogramm bzw. den Dienstleister – Verpflegung, Unterbringung und angemessene sanitäre und medizinische Leistungen zur Verfügung zu stellen, die dem Standard entsprechen, der normalerweise einem Offizier an Bord des Schiffes zur Verfügung steht und der mit internationalen Standards auf See im Einklang steht;
m)dem Beobachter den Zugang zu und die Nutzung aller Einrichtungen und Ausrüstungen des Schiffes, die für die Erfüllung seiner Beobachterpflichten erforderlich sind, zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den uneingeschränkten Zugang zur Brücke, den Fängen vor der Sortierung, verarbeiteten Fängen und allen Beifängen an Bord sowie zu Bereichen, in denen Fische aufbewahrt, verarbeitet, gewogen und gelagert werden können;
n)alle von der SPRFMO-Kommission eingerichteten Mechanismen zur Beilegung von Konflikten zu befolgen, die möglicherweise die bestehenden Streitbeilegungsverfahren des Beobachterprogramms oder des Dienstleisters ergänzen;
o)mit dem Beobachter zusammenzuarbeiten, wenn der Beobachter den Fang beprobt;
p)den Beobachter mindestens 15 Minuten vor dem Einholen oder Ausbringen von Fanggerät zu benachrichtigen, es sei denn, der Beobachter ersucht ausdrücklich darum, nicht benachrichtigt zu werden;
q)dem Beobachter auf der Brücke oder in einem anderen ausgewiesenen Bereich ausreichend Platz für Schreibarbeiten sowie ausreichend Platz an Deck oder im Verarbeitungstrakt zur Verfügung zu stellen, damit er seine Beobachterpflichten erfüllen kann;
r)persönliche Schutzausrüstung und gegebenenfalls einen Überlebensanzug bereitzustellen;
s)dem Beobachter im Falle einer körperlichen oder psychischen Erkrankung oder einer Verletzung rechtzeitig medizinische Versorgung zur Verfügung zu stellen;
t)einen Notfallaktionsplan für die Sicherheit von Beobachtern zu erstellen und zu pflegen.
Artikel 28t
Unterrichtung zu Sicherheitshinweisen
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union oder ein vom Kapitän benanntes Besatzungsmitglied unterrichten den Beobachter zum Zeitpunkt des Anbordgehens und vor dem Verlassen des Hafens zu Sicherheitshinweisen. Die Unterrichtung zu Sicherheitshinweisen umfasst Folgendes:
a)die Bereitstellung/den Hinweis auf den Ablageort von Sicherheitsdokumenten für das Schiff;
b)Lage der Rettungsflöße, Kapazitäten der Rettungsflöße, Aufgabe des Beobachters, Ablaufdatum, Einbau und sonstige relevante sicherheitsbezogene Informationen;
c)Lage und Gebrauchsanweisungen für Notfunkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition;
d)Lage der Überlebensanzüge und der Rettungsschwimmkörper, Zugänglichkeit dieser Gegenstände und Anzahl für alle an Bord;
e)Lage der Fackeln, Arten, Nummern und Ablaufdaten;
f)Lage und Anzahl der Feuerlöscher, Ablaufdaten, Zugänglichkeit;
g)Lage der Rettungsringe;
h)Ablauf bei Notfällen und wichtige Aufgaben des Beobachters während jeder Art von Notfällen, z. B. Brand an Bord oder Bergung einer über Bord gegangenen Person;
i)Lagerort der Erste-Hilfe-Materialien und Kenntnis der für Erste Hilfe zuständigen Besatzungsmitgliedern;
j)Lage der Funkgeräte, Abläufe für das Absetzen eines Notrufs und Art und Weise, wie das Funkgerät bei einem Anruf bedient wird;
k)Sicherheitsübungen;
l)sichere Arbeitsorte an Deck und erforderliche Schutzausrüstung;
m)Verfahren bei Krankheit oder Unfall des Beobachters oder eines anderen Besatzungsmitglieds.
Artikel 28u
Vorgehen im Notfall
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, wenn ein Beobachter stirbt, vermisst wird oder wahrscheinlich über Bord gegangen ist,
a)unverzüglich alle Fangtätigkeiten einstellen;
b)unverzüglich ein Such- und Rettungseinsatz einleiten, wenn der Beobachter vermisst wird oder wahrscheinlich über Bord gegangen ist, und mindestens 72 Stunden lang gesucht wird, es sei denn, der Beobachter wird früher gefunden oder der Flaggenmitgliedstaat gibt Anweisung, die Suche fortzusetzen;
c)den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis setzen;
d)unverzüglich den Mitgliedstaat, das SPRFMO-Mitglied oder die kooperierende Nichtvertragspartei oder gegebenenfalls den Dienstleister, unter dessen Beobachterprogramm der Beobachter entsandt wird, unterrichten;
e)unverzüglich andere Schiffe in der Nähe unter Nutzung aller verfügbaren Kommunikationsmittel alarmieren;
f)uneingeschränkt bei allen Such- und Rettungseinsätzen kooperieren;
g)unabhängig von den Suchergebnissen für weitere Untersuchung in den nächstgelegenen Hafen zurückkehren, wie vom Flaggenmitgliedstaat und dem SPRFMO-Mitglied oder der kooperierenden Nichtvertragspartei, im Beobachterprogramm des Mitgliedstaats oder vom Dienstleister, unter dessen Beobachterprogramm der Beobachter entsandt wird, vereinbart;
h)dem Flaggenmitgliedstaat einen Bericht über den Vorfall vorlegen, der ihn je nach Vorfall an die Kommission, die Organisationen von Beobachtern und die zuständigen Behörden weiterleitet; und
i)uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen des Vorfalls mitarbeiten sowie alle potenziellen Beweise und die persönlichen Gegenstände und die Kabine des verstorbenen oder vermissten Beobachters der Untersuchung zuführen.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen der gebotenen Sorgfalt alle Maßnahmen, um Vorfälle zu verhindern, die Beobachtern an Bord von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge schweren Schaden zufügen oder zu ihrem Tode führen, und setzen diese um; sie verhängen zudem Sanktionen gegen die Beteiligten oder bestrafen diese, auch durch strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten arbeiten zu diesem Zweck mit der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten, den SPRFMO-Mitgliedern und den kooperierenden Nichtvertragsparteien zusammen.“
14.In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:
„KAPITEL IVa
Identifizierung von Fischereifahrzeugen und Schiffsüberwachungssystemen
Artikel 29a
Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen
(1)Zusätzlich zu den Vorschriften über die Markierung von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihr internationales Rufzeichen entsprechend den folgenden technischen Spezifikationen tragen:
a) Blockschrift und Nummerierung werden durchgehend verwendet;
b)für den Schiffskörper, die Aufbauten und/oder geneigte Flächen muss die Höhe (h) der Buchstaben und Ziffern mindestens 1,0 m betragen.
c)die Länge des Bindestrichs entspricht der halben Höhe der Buchstaben und Ziffern;
d)die Strichbreite für alle Buchstaben, Ziffern und den Bindestrich beträgt h/6;
e)Abstand:
i) der Abstand zwischen Buchstaben und/oder Ziffern darf h/4 nicht überschreiten und h/6 nicht unterschreiten;
ii) der Abstand zwischen nebeneinanderliegenden abgeschrägten Buchstaben darf h/8 nicht überschreiten und h/10 nicht unterschreiten;
f)der Hintergrund ist so beschaffen, dass eine Umrandung der Markierung von mindestens h/6 besteht;
g)eine zusätzliche Markierung mit dem internationalen Rufzeichen auf einem Deck, d. h. einer horizontalen Ebene einschließlich des Daches des Ruderhauses, mit einer Höhe der Markierung von mindestens 0,3 m.“
15.Artikel 31 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verpflichten Hafenmitgliedstaaten Drittlandfischereifahrzeuge, die beabsichtigen, ihre Häfen zu irgendeinem Zweck zu nutzen, spätestens 48 Stunden vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen die in Anhang XI aufgeführten Angaben zusammen mit folgenden Angaben zu übermitteln:
a)eine Kopie der Fanggenehmigung oder gegebenenfalls einer anderen Genehmigung zur Unterstützung von Fangeinsätzen auf SPRFMO-Fischereierzeugnisse oder zur Umladung dieser Fischereierzeugnisse;
b)die Besatzungsliste des Fischereifahrzeugs;
c)die Daten der Fangreise.“
b)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a)
Die Hafenmitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jeden gemäß Absatz 1 eingegangenen Antrag auf Nutzung ihrer Häfen, und die Kommission leitet diese Informationen an das SPRFMO-Sekretariat weiter.“
16.Artikel 33 wird wie folgt geändert:
a)Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, dürfen die Mitgliedstaaten einem Fischereifahrzeug das Einlaufen in seine Häfen ausschließlich zu dem Zweck gestatten, es zu inspizieren und andere geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht zu ergreifen, um die IUU-Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden.“
b)Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
„(4) Befindet sich ein in Absatz 3 genanntes Schiff aus einem beliebigen Grund im Hafen, so verweigert der Hafenmitgliedstaat diesem Schiff die Nutzung seines Hafens zum Anlanden, Umladen, Verpacken und Verarbeiten von Fisch sowie für andere Hafendienste, einschließlich Betankung, Wartung und Trockendockarbeiten.“
17.Artikel 35 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats leiten der Kommission so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen fünf Arbeitstagen nach Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts und der bei der Inspektion gesammelten Beweismittel weiter und sorgen, soweit möglich, für die sichere Aufbewahrung der Beweismittel. Die Kommission leitet den Inspektionsbericht und jegliche Beweismittel unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO und die Kontaktstelle der Flaggen-Vertragspartei oder der kooperierenden Nichtvertragspartei weiter.“
18.In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:
„KAPITEL Va
Aufbringung und Inspektion auf Hoher See
Artikel 35a
Allgemeine Grundsätze
(1)Fischereifahrzeuge der Union, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich tätig sind, akzeptieren die Aufbringung und Inspektion durch zugelassene Inspektionsschiffe unter der bzw. dem in Anhang XX aufgeführten SPRFMO-Inspektionsflagge und -Wimpel und befugte Inspektoren der Vertragsparteien des SPRFMO-Übereinkommens.
(2)Die Kommission kann der SPRFMO-Kommission mitteilen, dass die Bestimmungen der SPRFMO über die Aufbringung und Inspektion auf Hoher See sinngemäß für die Beziehungen zwischen der Union und einem Rechtsträger im Fischereisektor gelten.
(3)Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die zugelassenen Inspektionsschiffe und die Behörden der im SPRFMO-Register der zugelassenen Inspektionsschiffe eingetragenen Inspektionsschiffe und die Behörden der Inspektionsschiffe sowie über alle diesbezüglichen Aktualisierungen.
(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich tätig sind, die Angaben nach Absatz 3.
Artikel 35b
Verfahren für die Aufbringung und Inspektion auf Hoher See an Bord von Fischereifahrzeugen der Union
(1)Während der Durchführung der Aufbringung und Inspektion müssen die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union
a)das umgehende und sichere Anbordgehen der bevollmächtigten Inspektoren gestatten und ermöglichen;
b)international anerkannte seemännische Grundsätze einhalten, um Risiken für die Sicherheit der bevollmächtigten Inspektionsschiffe und der bevollmächtigten Inspektoren zu vermeiden;
c)kooperieren und mitwirken, damit eine sichere Inspektion des Schiffes möglich ist;
d)es unterlassen, die bevollmächtigten Inspektoren, während diese ihrer Arbeit nachgehen, anzugreifen, ihnen Widerstand zu leisten, sich in ihre Arbeit einzumischen, diese in unzulässiger Weise zu blockieren oder zu verzögern;
e)den bevollmächtigten Inspektoren gestatten, mit der Besatzung des zugelassenen Inspektionsschiffs, den Behörden des Inspektionsschiffs, allen an Bord befindlichen Beobachtern sowie mit der Besatzung und dem Flaggenmitgliedstaat zu kommunizieren;
f)die bevollmächtigten Inspektoren an Bord angemessen versorgen, gegebenenfalls einschließlich Verpflegung und Unterbringung; und
g)den bevollmächtigten Inspektoren die sichere Ausschiffung ermöglichen.
(2)Weigert sich der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, einem bevollmächtigten Inspektor das Anbordgehen und die Inspektion zu gestatten, so legt der Kapitän eine Begründung für diese Weigerung vor.
(3)Der Flaggenmitgliedstaat weist den Kapitän an, die Aufbringung und Inspektion zu akzeptieren, außer in den Fällen, in denen die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit der Sicherheit auf See eine Verzögerung der Aufbringung und Inspektion erforderlich machen. Befolgt der Kapitän diese Anweisung nicht, so muss der Flaggenmitgliedstaat die Fanggenehmigung des Schiffes aussetzen und anordnen, dass das Schiff unverzüglich in den Hafen zurückkehrt.
(4)Der Flaggenmitgliedstaat meldet die Maßnahmen, die er unter den Umständen gemäß Absatz 3 eingeleitet hat, unverzüglich der Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an die Behörden des Inspektionsschiffs und die SPRFMO-Kommission weiter.
Artikel 35c
Schwere Verstöße
(1)Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst ein schwerer Verstoß die folgenden Verstöße gegen diese Verordnung, das SPRFMO-Übereinkommen oder SPRFMO-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
a)Fischfang ohne gültige Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats,
b)erhebliches Versäumnis, die Fänge oder fangbezogenen Daten entsprechend den Meldevorschriften hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Fehlmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;
c)Fischfang in einem Schongebiet;
d)Fischfang während einer Schonzeit;
e)absichtlicher Fang oder absichtliches Anbordbehalten von Arten unter Verstoß gegen diese Verordnung, das SPRFMO-Übereinkommen oder eine geltende SPRFMO- Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme;
f)erhebliche Verstöße gegen geltende Fangbeschränkungen oder Fangquoten;
g)Einsatz verbotener Fanggeräte;
h)Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registernummer eines Fischereifahrzeugs;
i)Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;
j)mehrere Verstöße, die zusammengenommen eine schwerwiegende Missachtung dieser Verordnung, des SPRFMO-Übereinkommens oder der geltenden SPRFMO-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen darstellen;
k)Verweigerung der Aufbringung und Inspektion, sofern diese Weigerung nicht unter die in Artikel 35b Absätze 2 und 3 beschriebene Situation fällt;
l)Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors und
m)absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems.
(2)Nach Eingang einer Mitteilung über einen mutmaßlichen schweren Verstoß unternimmt der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs der Union unverzüglich Folgendes:
a)Ermittlungen gegen das betreffende Schiff und, falls die Beweismittel dies rechtfertigen, Durchsetzungsmaßnahmen gegen das betreffende Schiff und Mitteilung an die Kommission, die die Behörden des Inspektionsschiffs und das SPRFMO-Sekretariat davon in Kenntnis setzt; oder
b)Ermächtigung der Behörden des Inspektionsschiffs, den mutmaßlichen schweren Verstoß zu untersuchen, und die Kommission entsprechend zu unterrichten, die das SPRFMO-Sekretariat davon in Kenntnis setzt.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung berücksichtigen die Flaggenmitgliedstaaten alle Einmischungen in die Wahrnehmung der Aufgaben eines bevollmächtigten Inspektors oder eines bevollmächtigten Inspektionsschiffs durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder deren Kapitäne und Besatzungsmitglieder in gleicher Weise wie alle Eingriffe, die innerhalb ihrer ausschließlichen Hoheitsgewalt auftreten.“
19.In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:
„KAPITEL Vb
Meeresverschmutzung und Bergung von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät
Artikel 35d
Meeresverschmutzung
(1)Die Mitgliedstaaten untersagen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge die Entsorgung aller Kunststoffe ins Meer, einschließlich Synthetikseilen, synthetischen Fischernetzen, Mülltüten aus Kunststoff und Müllverbrennungsschlacken aus Kunststoffprodukten.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge alle Kunststoffe an Bord des Schiffes lagern, bis sie in geeigneten Hafenauffangeinrichtungen entsorgt werden können.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Entsorgung von Kunststoffen aus einem Fischereifahrzeug, die zur Gewährleistung der Sicherheit eines Schiffes und der an Bord befindlichen Menschen oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich sind, oder für den unbeabsichtigten Verlust von Kunststoffen, Synthetikseilen und synthetischen Fischernetzen von einem Fischereifahrzeug, sofern alle angemessenen Vorkehrungen getroffen wurden, um einen solchen Verlust zu verhindern.
Artikel 35e
Bergung von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a)Schiffe unter ihrer Flagge, die mit Fanggerät an Bord fischen, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät, das mit diesen Schiffen verbunden ist, zu bekämpfen, zu minimieren und zu unterbinden;
b)es Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge untersagt ist, Fanggeräte, die mit diesen Schiffen verbunden sind, absichtlich zu entsorgen oder aufzugeben, außer aus Sicherheitsgründen, insbesondere bei Schiffen in Seenot und/oder bei Lebensgefahr;
c)es Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Fanggerät verloren haben, untersagt ist, dieses Fanggerät aufzugeben, ohne jeden zumutbaren Versuch zu unternehmen, es so bald wie möglich zu bergen;
d)alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die mit Fanggerät an Bord fischen, soweit möglich Ausrüstung an Bord haben, um aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät, das mit diesen Schiffen verbunden ist, zu bergen;
e)kann ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig zurückgeworfenes Fanggerät, das mit diesem Schiff verbunden ist, nicht bergen, so teilt das Schiff seinem Flaggenmitgliedstaat und der Kommission innerhalb von 48 Stunden folgende Angaben zu diesem Fanggerät mit:
i) Name, IMO-Nummer und Rufzeichen des Schiffes;
ii) Art/Material des Fanggeräts;
iii) die Menge des Fanggeräts;
iv) den Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät verloren gegangen ist, aufgegeben oder auf anderweitig entsorgt wurde;
v) die Position (Längen-/Breitengrad), an der das Fanggerät verloren gegangen ist, aufgegeben oder anderweitig entsorgt wurde;
vi) Maßnahmen, die das Schiff ergriffen hat, um das verlorene Gerät zu bergen; und
vii) sofern bekannt, die Umstände, die dazu geführt haben, dass das Fanggerät verloren gegangen ist, aufgegeben oder aus Sicherheitsgründen anderweitig entsorgt wurde;
f)birgt ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig zurückgeworfenes Fanggerät, das nicht mit diesem Schiff verbunden ist, so teilt das Schiff seinem Flaggenmitgliedstaat innerhalb von 48 Stunden Folgendes mit:
i) Name, IMO-Nummer und Rufzeichen des Schiffes, das das Fanggerät geborgen hat;
ii) Name, IMO-Nummer und Rufzeichen des Schiffes, das das Fanggerät aufgegeben, verloren oder anderweitig entsorgt hat (sofern bekannt);
iii) Art des geborgenen Fanggeräts;
iv) Menge des geborgenen Fanggeräts;
v) Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät geborgen wurde;
vi) die Position (Längen-/Breitengrad), an der das Fanggerät geborgen wurde, und, wenn möglich, Fotos des geborgenen Fanggeräts.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich die gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f erhaltenen Informationen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO weiter.“
20.Artikel 40 erhält folgende Fassung:
„Artikel 40
Von einer Vertragspartei, einem Rechtsträger im Fischereisektor oder einer kooperierenden Nichtvertragspartei gemeldete mutmaßliche Verstöße gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und ‑Bewirtschaftungsmaßnahmen
(1)Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine Kontaktstelle zur Entgegennahme von Inspektionsberichten der Vertragsparteien, Rechtsträger im Fischereisektor und kooperierenden Nichtvertragsparteien.
(2)Änderungen der benannten Kontaktstelle werden von den Mitgliedstaaten mindestens 20 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an die Kommission übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 14 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(3)Wenn die von einem Mitgliedstaat bezeichnete Kontaktstelle von einer Vertragspartei, einem Rechtsträger im Fischereisektor oder einer kooperierenden Nichtvertragspartei bei einer Hafeninspektion einen Inspektionsbericht mit dem Nachweis erhält, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen hat, untersucht der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich diesen mutmaßlichen Verstoß und unterrichtet die Kommission über den Stand der Untersuchung und etwaige getroffene Durchsetzungsmaßnahmen, damit die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung das SPRFMO-Sekretariat informieren kann. Wenn der Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Inspektionsberichts einen Statusbericht übermitteln kann, so teilt er der Kommission innerhalb der dreimonatigen Frist mit, was die Gründe für die Verzögerung sind und an welchem Tag der Statusbericht vorgelegt wird. Die Kommission übermittelt die Informationen über den Stand oder die Verzögerung der Untersuchung dem Sekretariat der SPRFMO.
(4)Wenn die von einem Mitgliedstaat bezeichnete Kontaktstelle von einer Vertragspartei, einem Rechtsträger im Fischereisektor oder einer kooperierenden Nichtvertragspartei bei einer Aufbringung und Inspektion auf Hoher See einen Inspektionsbericht mit dem Nachweis erhält, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge dieses Mitgliedstaats gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen hat, so erstattet der Flaggenmitgliedstaat der Kommission mindestens 110 Tage vor der Jahrestagung der SPRFMO-Kommission Bericht über die Maßnahmen, die er als Reaktion auf den mutmaßlichen Verstoß ergriffen hat, einschließlich etwaiger eingeleiteter Verfahren und verhängter Sanktionen. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 90 Tage vor der Jahrestagung an das SPRFMO-Sekretariat weiter.“
21.In Artikel 41 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, erstatten spätestens 110 Tage vor der Jahrestagung Bericht über die Methoden, mit denen die Manipulation des Satellitenortungsgeräts durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge verhindert wird. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 90 Tage vor der Jahrestagung an das SPRFMO-Sekretariat weiter.“
22.Artikel 43 wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die Fristen nach Artikel 7 Absätze 1, 1b, 1c und 2, Artikel 11, Artikel 13 Absätze 2 und 5, Artikel 16 Absätze 1 und 3, Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 21, Artikel 22 Absätze 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 24 Absätze 1 bis 3, Artikel 25 Absätze 5 und 6, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absätze 2, 3 und 3a, Artikel 28a Absätze 1 und 2, Artikel 28b Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 28t, Artikel 28u Absatz 1, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absätze 1 und 1a, Artikel 34 Absätze 5 und 6, Artikel 35 Absätze 2 und 6, Artikel 35e Absatz 1, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 40 Absätze 2 und 4 und Artikel 41 Absätze 1, 2 und 4;“
b)Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) der Umfang des Einsatzes von Beobachtern nach Artikel 6;“
c)Buchstabe d wird gestrichen.
d)Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) die Art der Daten und Informationsanforderungen nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 2 und 3, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21, Artikel 22 Absätze 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 24 Absätze 1 bis 3, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absätze 2, 3 und 3a, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 28a Absätze 1 und 2, Artikel 28b Absatz 1, Artikel 28i, Artikel 28n Absatz 1, Artikel 28t, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 29a Absätze 1 und 4, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35a Absatz 3 und Artikel 35e Absatz 1.“
e)Die folgenden Buchstaben g bis u werden angefügt:
„g) der Schwellenwert nach Artikel 7 Absatz 1a;
h) die Art der Bewirtschaftungsgebiete und Fangtätigkeiten gemäß Artikel 12;
i) die Auffindkriterien gemäß Artikel 14 Absatz 1;
j) die in Artikel 14 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 29 Absätze 1 und 3 festgelegten Entfernungen;
k) die Angaben im Schiffsregister nach Artikel 22 Absatz 4a;
l) die Kriterien für die Qualifikation der Beobachter gemäß Artikel 28d;
m) die Liste der Schulungsanforderungen der Beobachter gemäß Artikel 28e Absatz 1;
n) die Standards für die Validierung von Beobachterdaten gemäß Artikel 28h Absatz 3;
o) die Liste der grundlegenden Schutzausrüstung der Beobachter gemäß Artikel 28k Absatz 2;
p) die Liste der Rechte der Beobachter gemäß Artikel 28p Absatz 2;
q) die Liste der Pflichten der Beobachter gemäß Artikel 28q Absatz 2;
r) die Liste der Rechte der Betreiber und Kapitäne von Unionsschiffen gemäß Artikel 28r;
s) die Liste der Pflichten der Betreiber und Kapitäne von Unionsschiffen gemäß Artikel 28s;
t) das in Notfällen gemäß Artikel 28u einzuhaltende Vorgehen;
u) das Schiffskennzeichen und die Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 29a.“
23.Die Anhänge XIV, XV, XVI, XVII, XVIII, XIX und XX werden der Verordnung (EU) 2018/975 gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung angefügt.
Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EU) 2019/833
Die Verordnung (EU) 2019/833 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a werden die Wörter „alle Arten“ durch das Wort „Fänge“ ersetzt.
2.In Artikel 6 Absatz 1 wird Buchstabe ea eingefügt:
„ea) schließt seine direkte Befischung von Kabeljau in der Division 3L zwischen 00:01 UTC am 15. April 2025 und 23.59 UTC am 30. Juni 2025. Während dieses Zeitraums stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Schiffe die an Bord und in einem Hol aus diesem Bestand aufbewahrten Fänge gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a begrenzen und die Entfernungsbestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b einhalten.“
3.Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) für Kabeljau in den Divisionen 3L und 3M, Rotbarsch in der Division 3LN und Rotzunge in der Division 3NO: 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist;“
4.In Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e wird die Zeitangabe „24:00“ durch „23:59“ ersetzt.
5.Die Überschrift von Artikel 15 erhält folgende Fassung:
„Verlorenes, aufgegebenes oder entsorgtes Fanggerät, Bergung von Fanggeräten“
6.Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
„c) darf kein Fanggerät absichtlich zurücklassen oder entsorgen, außer aus Sicherheitsgründen.“
7.Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat den Fischereifahrzeugen, die unter seiner Flagge fahren, gestatten, bei weniger als 100 %, jedoch nicht weniger als 25 % der Fangreisen seiner Flotte oder der Anzahl der Präsenztage seiner Fischereifahrzeuge während eines Kalenderjahres im Regelungsbereich einen Beobachter an Bord zu haben, wenn
a) der Flaggenmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die Schiffe Arten in Gebieten befischen, in denen von unerheblichem Beifang anderer Arten auszugehen ist; oder
b) der Flaggenmitgliedstaat Informationen vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, warum keine 100 %ige Abdeckung angewandt wird; oder
c) außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, durch die eine Abdeckung von 100 % der Reisen durch Beobachter verhindert wird, vom Flaggenmitgliedstaat ordnungsgemäß dokumentiert und begründet werden;
oder
d) ein Schiff ein vom Flaggenmitgliedstaat genehmigtes elektronisches Beobachtungsprogramm durchführt und
i) der Mitgliedstaat dem NAFO-Exekutivsekretär mit Kopie an die Kommission und die EFCA ihre elektronischen Beobachtungsstandards und -leitlinien übermittelt; und
ii) der Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der elektronisch beobachteten Reise eine ausgefüllte Kopie des Anhangs II.M der CEM übermittelt (siehe Nummer 35 des Anhangs dieser Verordnung).
a) Für jede Fangreise seiner Schiffe ohne Beobachter an Bord kontrolliert der Flaggenmitgliedstaat die Anlandung des Schiffes in seinen Häfen physisch oder bewertet – entsprechend einer Risikobewertung – gegebenenfalls jede Anlandung in seinen Häfen. Inspektionen werden in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format dokumentiert (siehe Nummer 9 des Anhangs dieser Verordnung).“
8.Artikel 30 erhält folgende Fassung:
„Artikel 30
Überwachungsverfahren
(1)Der inspizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Inspektoren bei jeder Sichtung eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Flagge einer NAFO-Vertragspartei zu führen, im Regelungsbereich folgende Angaben in einem Überwachungsbericht gemäß Anhang IV.A der CEM aufzeichnen (siehe Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung):
a) die inspizierende Vertragspartei und die Identität des Inspektors/der Inspektoren;
b) Identifizierung oder Rufzeichen der Inspektionsplattform;
c) Flaggenstaat, Name und Rufzeichen des gesichteten Fischereifahrzeugs;
d) Tätigkeit des gesichteten Fischereifahrzeugs gemäß Anhang II.I.B der CEM;
e) Datum und Uhrzeit der Sichtung;
f) Position des Fischereifahrzeugs zum Zeitpunkt der Sichtung; und
g) ob Bilder oder Aufnahmen und sonstige relevante Beobachtungen gemacht wurden.
(2)Der inspizierende Mitgliedstaat stellt Folgendes sicher: Beobachtet ein Inspektor im Regelungsbereich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge einer Vertragspartei, bei dem Gründe dafür bestehen anzunehmen, dass es einen offensichtlichen Verstoß gegen diese Verordnung begeht, bei dem eine unmittelbare Inspektion jedoch nicht möglich ist, so verfährt der Inspektor wie folgt:
a) Er füllt das Formular für den Überwachungsbericht gemäß Anhang IV.A der CEM aus (siehe Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung). Hat der Inspektor eine Volumen- oder Fangzusammensetzungsbewertung für den Inhalt eines Hols vorgenommen, so enthält der Überwachungsbericht alle einschlägigen Informationen über die Zusammensetzung des Hols und verweist auf die bei der Bewertung des Volumens zugrunde gelegte Methode;
b) er erfasst Bilder des Schiffes und zeichnet Position, Datum und Uhrzeit der Bilderfassung auf; und
c) er leitet den Überwachungsbericht und die Bilder unverzüglich an seine zuständige Behörde weiter.
(3)Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die einen Überwachungsbericht erhält,
a) übermittelt den Überwachungsbericht über eine Sichtung gemäß Absatz 1 an die EFCA, die ihn innerhalb von 15 Tagen nach der Rückkehr des Inspektionsschiffs in den Hafen dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt;
b) übermittelt den Überwachungsbericht über eine Sichtung gemäß Absatz 2 an die EFCA, die ihn unverzüglich dem NAFO-Exekutivsekretär zur Weiterleitung an die Flaggenstaat-Vertragspartei des Schiffes übermittelt;
c) übermittelt auf Aufforderung eine Kopie der aufgezeichneten Bilder oder Aufnahmen und alle anderen verfügbaren Informationen im Zusammenhang mit der Sichtung unverzüglich der EFCA, die sie ihrerseits der Flaggenstaat-Vertragspartei des Schiffes oder dem Flaggenmitgliedstaat übermittelt, falls diese nicht identisch mit dem inspizierenden Mitgliedstaat sind;
d) gewährleistet die Sicherheit und Kontinuität der Beweismittel für Folgeinspektionen.
(4)Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats führt nach Erhalt eines Überwachungsberichts über eine Sichtung gemäß Absatz 2 über ein Schiff unter seiner Flagge die erforderliche Untersuchung durch, um geeignete Folgemaßnahmen zu bestimmen.
(5)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der ECFA den in Absatz 4 genannten Untersuchungsbericht, der ihn dem NAFO-Exekutivsekretär und der Kommission übermittelt.“
9.In Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe c wird Ziffer v eingefügt:
„v) gezielte Fischerei während einer Schonzeit unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe ea oder Fischerei mit einer nicht zugelassenen Maschenöffnung oder einem unzulässigen Abstand zwischen den Gitterstäben eines Sortiergitters, oder ohne Verwendung von Sortiergittern unter Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d, wenn kein Beobachter an Bord ist und das Schiff Kabeljau in der Division 3L gezielt befischt.“
10.In Artikel 50 Absatz 2 wird Buchstabe o eingefügt:
„o) Änderungen der Schonzeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe ea;“
11.In Artikel 50 Absatz 2 wird Buchstabe p eingefügt:
„p) Beifänge, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 an Bord behalten werden;“
12.In Artikel 50 Absatz 2 wird Buchstabe q eingefügt:
q) Pflichten des Kapitäns des Fischereifahrzeugs und der Mitgliedstaaten in Bezug auf verlorenes oder aufgegebenes Fanggerät und die Bergung von Fanggerät gemäß Artikel 15;“
13.In Artikel 50 Absatz 2 wird Buchstabe r eingefügt:
„r) Ausnahmen vom Beobachterprogramm gemäß Artikel 27 Absatz 3;“
14.In Artikel 50 Absatz 2 wird Buchstabe s eingefügt:
„s) Änderungen der Bezugnahme auf das NAFO-Dokument für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d verwendete Liste der Fangtätigkeiten.“
Artikel 4
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/56
Die Verordnung (EU) 2021/56 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 4 werden die folgenden Absätze 1a, 1b und 1c eingefügt:
„(1a) Ringwadenfänger, die ihre jährliche Fangbeschränkung überschreiten, unterliegen im folgenden Jahr einer verlängerten Schließung. Die Schließung gemäß Absatz 1 wird für Ringwadenfänger, die im Vorjahr die jährliche Fangbeschränkung von 1 200 Tonnen Großaugenthun überschritten haben, um weitere 10 Tage verlängert. Für Ringwadenfänger, die die jährliche Fangbeschränkung von 1 500 Tonnen Großaugenthun überschritten haben, wird die Schließung um 13 Tage verlängert. Für Ringwadenfänger, die die jährliche Fangbeschränkung von 1 800 Tonnen Großaugenthun überschritten haben, wird die Schließung um 16 Tage verlängert; für Ringwadenfänger, die die jährliche Fangbeschränkung von 2 100 Tonnen überschritten haben, wird die Schließung um 19 Tage verlängert; und für Ringwadenfänger, die die jährliche Fangbeschränkung von 2 400 Tonnen überschritten haben, wird die Schließung – zusätzlich zu der Schließung gemäß Absatz 1 – um 22 Tage verlängert. Die zusätzlichen Schließtage gemäß diesem Absatz werden entweder am Beginn der Schließung für Schiffe, die den ersten Zeitraum nutzen, oder dem Ende der Schließung für Schiffe, die den zweiten Zeitraum nutzen, hinzugefügt, sodass die Schließung des ersten Zeitraums stets am 8. Oktober endet und der zweite Zeitraum stets am 9. November eines jeden Jahres beginnt.
(1b) Zur Anwendung von Absatz 1a stärkt jeder Mitgliedstaat das Überwachungs- und Kontrollsystem für Thunfischfänge, unter anderem durch die Nutzung von Beobachterdaten an Bord, Logbüchern, Hafenstichproben und Informationen aus Verarbeitungsanlagen für Thunfisch. Die Kommission stellt spätestens am 15. Februar des Folgejahres die endgültigen Daten über die jährlichen Fänge von Großaugenthun durch einzelne Schiffe unter der Flagge der Union zusammen und übermittelt sie dem IATTC-Sekretariat.
(1c) Die Mitgliedstaaten schätzen die Fänge von Großaugenthun jedes Schiffes unter ihrer Flagge am Ende jeder Fangreise und in den Tagen unmittelbar nach Abschluss der Fangreise und der Entladung (z. B. Schätzungen der Beobachter, Schiffslogbuchdaten, Bünnproben, Daten aus der Konservenindustrie).“
2.Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
„Artikel 4a
Meldung der jährlichen Beifänge von pazifischem Blauflossenthun
Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission jährlich alle Beifänge von pazifischem Blauflossenthun, die 10 Tonnen pro Jahr nicht überschreiten dürfen. Die Kommission leitet diese Angaben jährlich an das IATTC-Sekretariat weiter.“
3.In Artikel 6 werden die folgenden Absätze 2a, 2b, 2c und 5a eingefügt:
„(2a) Ringwadenfänger der Union dürfen eine an einem FAD befestigte Satellitenboje nur in folgenden Fällen deaktivieren: vollständiger Verlust des Signalempfangs; Strandung; Aneignung eines FAD durch einen Dritten; vorübergehend während einer ausgewählten Schließzeit; wenn es sich außerhalb folgender Gebiete befindet: dem Gebiet zwischen den Längengraden 150° W und 100° W und den Breitengraden 8° N und 10° S; dem Gebiet zwischen dem Längengrad 100° W und der Küste des amerikanischen Kontinents und den Breitengraden 5° N und 15° S; oder Eigentumsübertragung.
(2b) Ringwadenfänger der Union dürfen eine an einem FAD befestigte Satellitenboje nur in folgenden Fällen auf See wieder aktivieren: Unterstützung bei der Bergung eines gestrandeten FAD; nach einer vorübergehenden Deaktivierung während der Schließzeit; oder Eigentumsübertragung während das FAD auf See ist.
(2c) Ringwadenfänger der Union melden der IATTC jede Deaktivierung oder Reaktivierung aus der Ferne einer Satellitenboje gemäß den Anhängen II und III. Die Berichte sind in monatlichen Abständen mit einem Abstand von mindestens 60 Tagen, jedoch nicht länger als 90 Tage nach der Deaktivierung oder Reaktivierung aus der Ferne vorzulegen.
(5a) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für jedes Kalenderjahr Informationen über den Stand der Umsetzung der Absätze 4 und 5 in einem Format, das den IATTC-Standards für die Bereitstellung von Fang- und Aufwandsdaten entspricht, und diese Informationen werden dem wissenschaftlichen Personal der IATTC und der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu FADs zur Analyse zur Verfügung gestellt.“
4.Folgender Artikel 6a wird eingefügt:
„Artikel 6a
Design und Bergung von FADs
(1)Um das Verfangen von Haien, Meeresschildkröten oder anderen Arten zu verringern, setzen Fischereifahrzeuge der Union nur FADs ein oder erneut ein, die nicht mit Maschennetzen oder Material, bei dem die Gefahr der Verwickelung besteht, gemäß den Spezifikationen in Anhang IV konstruiert sind.
(2)Zur Verringerung der Menge synthetischer Abfälle im Meer:
a)dürfen die Betreiber von Fischereifahrzeugen der Union ab dem 1. Januar 2026 nur treibende FADs der Kategorien I, II, III oder IV der biologischen Abbaubarkeit gemäß Anhang IV einsetzen oder erneut einsetzen;
b)dürfen die Betreiber von Fischereifahrzeugen der Union ab dem 1. Januar 2029 nur treibende FADs der Kategorien I oder II der biologischen Abbaubarkeit gemäß Anhang IV einsetzen oder erneut einsetzen.
(3)Nicht biologisch abbaubare Materialien, insbesondere Nylonseile, dürfen ausschließlich zur Stärkung der Struktur des schwimmenden oder unter Wasser befindlichen Teils der FADs der Kategorien I und II der biologischen Abbaubarkeit als Übergangslösung verwendet werden, wenn keine biologisch abbaubare Alternative verfügbar ist.
(4)Um einen Abdriftverlust oder das Stranden zu verhindern, können die Mitgliedstaaten freiwillige Programme zur Bergung treibender FADs durch Kooperationsinitiativen zwischen Fischereifahrzeugen, die im Übereinkommensbereich tätig sind, oder Schiffen, die Projekte zur Bergung solcher FADs durchführen, einleiten. Ohne die regulären Fangtätigkeiten von Ringwadenfängern, die mit FADs fischen, einzuschränken, beschränken sich diese Bergungstätigkeiten auf das Einsammeln von treibenden FADs zur endgültigen Beseitigung und nicht auf irgendeine Art von Wartung oder Anpassung. Diese Schiffe dürfen keine FADs einsetzen, es sei denn, es handelt sich um zugelassene Ringwadenfänger. Treibende FADs, die im Rahmen des freiwilligen Bergungsprogramms gesammelt wurden, werden an Bord genommen und zum Recycling oder zur Beseitigung in den Hafen gebracht.“
5.Folgende Artikel 7a, 7b und 7c werden eingefügt:
„Artikel 7a
Hafenstaatmaßnahmen
(1)Will ein Mitgliedstaat Drittlandfischereifahrzeugen, die bisher weder in einem Hafen angelandete noch umgeladene im IATTC-Übereinkommensbereich gefangene Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten geladen haben, Zugang zu seinen Häfen gewähren, bezeichnet er
a) die Häfen, für die die Drittlandfischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können;
b) eine Kontaktstelle für die Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
c) eine Kontaktstelle zur Entgegennahme der Inspektionsberichte gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.
(2)Änderungen des Verzeichnisses bezeichneter Kontaktstellen und bezeichneter Häfen werden von den Mitgliedstaaten mindestens 20 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an die Kommission übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 7 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das IATTC-Sekretariat weiter.
(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kapitäne den sicheren Zugang zum Fischereifahrzeug erleichtern, mit der zuständigen Behörde der Hafenpartei zusammenarbeiten, die Inspektion und Kommunikation erleichtern und nicht behindern, einschüchtern oder stören oder andere Personen dazu animieren, Inspektoren der Hafenpartei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu behindern, einzuschüchtern oder zu stören.
Artikel 7b
Schiffsüberwachungssystem (VMS)
(1)Die Fischereifahrzeuge der Union stellen sicher, dass die vom Schiffsüberwachungssystem erhobenen Informationen Folgendes umfassen:
a) Schiffskennzeichen;
b) die geografische Position des Schiffes (Breiten- und Längengrad) mit einer Fehlermarge von weniger als 100 m bei einem Konfidenzniveau von 98 %;
c) Datum und Uhrzeit (UTC) der Festlegung der Position des Schiffes und
d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen werden für Langleinenfänger mindestens alle vier Stunden und für andere Schiffe mindestens alle zwei Stunden vom an Land befindlichen Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) der Mitgliedstaaten erhoben.
(3)Auf Schiffen installierte VMS-Ausrüstungen sind mindestens manipulationssicher (d. h. alle Versuche, die Ausrüstung zu manipulieren, können vom Dienstleister des elektronischen Überwachungsdienstes/vom Schiffseigner erkannt werden und werden der jeweiligen Flaggenstaatbehörde des Schiffes gemeldet), vollautomatisch für die regelmäßige Meldung von Positionsdaten, unabhängig von den Umweltbedingungen stets betriebsbereit und dazu ausgelegt, dass Berichte und Meldungen auch manuell übermittelt werden können.
(4)Ein Fischereifahrzeug der Union mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät darf keine Fangreise beginnen. Fällt ein Gerät während einer mehr als 30 Tage dauernden Fangreise aus oder tritt ein technisches Versagen ein, muss die Reparatur oder der Austausch erfolgen, sobald das Schiff in einen Hafen einläuft.
(5)Bei Feststellung eines technischen Versagens oder Ausfalls des an Bord eines Fischereifahrzeugs installierten Satellitenüberwachungsgeräts, das den Empfang zweier aufeinanderfolgender Übertragungen verhindert, beginnt der Schiffskapitän mit der manuellen Übermittlung gemäß Absatz 5, und das Gerät wird innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht. Dies gilt nur, wenn die zuständigen Behörden alle angemessenen Schritte zur Gewährleistung der Übertragungen ausgeschöpft haben und kein zweites Satellitenüberwachungsgerät an Bord vorhanden ist.
(6)Ein Fischereifahrzeug der Union mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät übermittelt dem FÜZ oder der zuständigen Behörde mindestens alle sechs Stunden Berichte mit den in Absatz 1 genannten Informationen mit geeigneten Telekommunikationsmitteln (z. B. Funk, webgestützte Meldung, E-Mail, Fax oder Telex).
Artikel 7c
Elektronische Überwachungssysteme und Schiffsüberwachungspläne
(1)„Elektronisches Überwachungssystem“ oder „EMS“ bezeichnet ein integriertes Hardware- und Softwaresystem, das die Aufnahme von Videoaufnahmen von Fangtätigkeiten, Positions- und/oder Sensordaten unterstützt, die die Analyse und Meldung elektronischer Überwachungsaufzeichnungen ermöglichen.
(2)Bei der Einführung eines elektronischen Überwachungssystems (EMS) im Übereinkommensbereich wenden die Fischereifahrzeuge der Union die technischen Mindestanforderungen, Leistungsstandards und Datenanforderungen gemäß den Anhängen VI und VII an.
(3)Die in Anhang VI festgelegten technischen Mindestanforderungen, Leistungsstandards und Datenanforderungen werden von der Kommission regelmäßig überprüft, um dem technologischen Fortschritt und den Änderungen der Prioritäten sowie den besonderen Anforderungen von Schiffen unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlichen Fanggeräten und Fangmethoden Rechnung zu tragen.
(4)Die technischen Mindestanforderungen, Leistungsstandards und Tätigkeiten, die unter das EMS fallen und von der/den Kamera(s) erfasst werden sollten, sowie allgemeine Empfehlungen für Konfigurationen der EMS-Ausrüstung sind in Anhang VI enthalten. Schiffe oder Gruppen von Schiffen mit ähnlicher Bauart, die diese Mindeststandards einhalten, müssen über einen Schiffsüberwachungsplan (VMP) verfügen, der auf dem Aufbau und den Besonderheiten des Schiffes beruht.
(5)Die EMS-Ausrüstung erfasst automatisch und autonom EMS-Aufzeichnungen, um die erforderlichen EM-Daten zu generieren, und muss manipulationssicher sein (d. h. alle Versuche, die Ausrüstung zu manipulieren, können vom EM-Dienstleister/Schiffseigner erkannt werden) und werden der jeweiligen Flaggenstaatbehörde des Schiffes gemeldet. Anhang VII enthält sowohl die obligatorischen Mindestdatenfelder, die das EMS zu erfassen hat, als auch die optionalen Datenfelder, die für jeden Schiffstyp erfasst werden können.
(6)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Übermittlung von Fischereidaten durch das EMS zu erreichen, so erstellt er für jedes Schiff oder jede Gruppe von Fischereifahrzeugen (z. B. alle Ringwadenfänger oder alle Langleinenfänger oder alle Langleinenfänger eines bestimmten Größenbereichs), die Thunfisch oder verwandte Arten befischen, einen EMS-Schiffsüberwachungsplan (VMP), auf dessen Grundlage die EMS-Ausrüstung betrieben werden soll.
(7)Schiffe oder Gruppen von Schiffen mit ähnlicher Bauart, die EMS verwenden, die Mindeststandards gemäß Anhang VI einhalten und die IATTC-Mindeststandards für EMS anwenden, müssen über einen Schiffsüberwachungsplan (VMP) verfügen, der auf dem Aufbau und den Besonderheiten des Schiffes gemäß Anhang VI beruht.
(8)Der VMP beschreibt die Konfiguration, die Komponenten und die Installation der EMS-Ausrüstung auf jedem Schiff, und diese Konfiguration muss gewährleisten, dass EMS-Aufzeichnungen erhoben werden, die mit allen einschlägigen verbindlichen Mindeststandards und technischen Spezifikationen dieses Dokuments im Einklang stehen. Der erforderliche Inhalt des Schiffsüberwachungsplans ist in Anhang VIII festgelegt. Die Mitgliedstaaten können ein anderes Format eines VMP wählen, sofern es die in Anhang VIII Absatz 4 beschriebenen Mindestanforderungen einhält.
(9)Eine Kopie des von dem Mitgliedstaat genehmigten VMP wird stets an Bord jedes Schiffes aufbewahrt, wenn EMS-Ausrüstung zur Überwachung der Tätigkeiten des Schiffes eingesetzt wird.
(10)Jede Änderung des VMP, auch in Bezug auf EMS-Ausrüstung, wird der Flaggenstaatbehörde des Schiffes zur Genehmigung vorgelegt.
(11)Die Standards für die Speicherung und Aufbewahrung von EMS-Aufzeichnungen, den Datenabruf sowie die Datenüberprüfung und -berichterstattung sind in Anhang IX aufgeführt.
(12)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einem VMP stellen sicher, dass
a)bei Fehlfunktionen der EMS-Ausrüstung die Fehlfunktionen der zuständigen Flaggenstaatbehörde und gegebenenfalls dem Anbieter so bald wie möglich gemeldet werden;
b)der physische Zugang zu den Komponenten der EMS-Ausrüstung an Bord auf Verlangen der Flaggenstaatbehörde oder von befugtem Personal gewährt wird;
c)im Einklang mit dem VMP und den Kameraansichten, mit denen die in dieser Verordnung festgelegten Mindestdaten gemäß Anhang VI erfasst werden können, die Kameras eine ungehinderte Sicht haben, und die Linsen oder Linsenabdeckungen erforderlichenfalls gereinigt werden;
d)die Handhabung von Fängen und Beifängen es soweit möglich zulässt, dass die elektronischen Überwachungskameras einen angemessenen Blick zur Erhebung der einschlägigen Daten gemäß Anhang VI (z. B. Artenidentifizierung, Fangzusammensetzung usw.) erhalten;
e)die Übermittlung oder das Abrufen elektronischer Überwachungsaufzeichnungen gemäß den in Anhang IX festgelegten Standards erfolgt;
f)es sei denn, der Flaggenmitgliedstaat oder das von dem Mitgliedstaat ermächtigte Personal hat dies genehmigt und angewiesen, die EMS-Ausrüstung nicht manipuliert wird (z. B. Abschalten des Systems, Umstellung oder Behinderung der Blickachse der Kameras, Abschalten von Kameras oder Sensoren, manuelles Abschalten der EMS-Ausrüstung, absichtliches Beschädigen des Systems).
(13)Mitgliedstaaten, die beschließen, EMS einzuführen, um Fischereidaten zur Übermittlung an die IATTC zu erheben, stellen vor der Übermittlung der EMS-Daten an die IATTC sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge die folgenden obligatorischen Elemente der EMS-Mindeststandards und -anforderungen erfüllen:
a)die EM-Programme der Mitgliedstaaten werden so entwickelt, konzipiert und umgesetzt, dass sie transparent sind und die Daten daraus gemäß Anhang IX überprüfbar sind;
b)die Analyse der EMS-Aufzeichnungen in der Zusammenfassung der EM-Daten wird von von Vertragsparteien zugelassenen Unternehmen oder von Instituten oder Behörden mit den erforderlichen Schulungen, Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen durchgeführt, um eine wirksame Analyse der EM-Daten und die Generierung von EMS-Daten zu gewährleisten; dies umfasst auch eine hinreichend genaue Artenidentifizierung;
c)der Bericht über den Zustand der EMS-Ausrüstung an Bord jedes seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Schiffes wird vom EMS-Dienstleister oder von der EMS-Ausrüstung selbst übermittelt;
d)für den Fall eines Ausfalls der EMS-Ausrüstung werden Regeln und Verfahren festgelegt und eingehalten.
(14)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung des EMS-Programms, die mindestens folgende Angaben enthält:
a)die im Programm verwendeten VMPs;
b)Zuständigkeiten der Fischereibehörden und des Schiffseigners/der Besatzung in Bezug auf die Installation und Wartung von Ausrüstung, einschließlich der routinemäßigen Reinigung von Kameras, und Reaktionen bei mechanischen oder technischen Störungen des EMS;
c)Protokolle für die Speicherung, das Abrufen und die Übermittlung von Daten gemäß Anhang IX;
d)Protokolle für die interne Berichterstattung und die Weiterverfolgung möglicher Maßnahmen, die nicht mit diesen Standards vereinbar sind und aufgedeckt werden, einschließlich Regeln und Verfahren bei Ausfall von EMS-Ausrüstungen.
(15)Die Beschreibung des EMS-Programms wird dem IATTC-Direktor von der Kommission vorgelegt, bevor das EM-Programm mit der Übermittlung der Daten an die IATTC beginnt. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alle Änderungen an ihrem nationalen EMS-Programm, die den IATTC-Direktor über derartige Änderungen unterrichtet.
(16)Mitgliedstaaten, die beschließen, ein EMS einzuführen, um Fischereidaten zur Übermittlung an die IATTC zu erheben, melden dem IATTC-Sekretariat jedes Jahr EMS-Daten, die im Einklang mit den in diesem Rechtsakt festgelegten Mindeststandards erhoben werden, vorzugsweise im Einklang mit den Datenübermittlungsfristen der anwendbaren Entschließungen oder bis zum Jahresende des Folgejahres unter Verwendung der in den Anhängen VI, VII und IX dargelegten Formate und Leitlinien und den Vertraulichkeitsanforderungen.
(17)Mitgliedstaaten, die beschließen, ein EMS einzuführen, um Fischereidaten zur Übermittlung an die IATTC zu erheben, übermitteln der Kommission bis zum 30. März des Folgejahres eine Zusammenfassung der VMPs auf Flottenebene, in der die Durchführung ihres EM-Programms/ihrer EM-Programme im Vorjahr beschrieben wird, einschließlich mindestens der Anzahl der Schiffe, die EMs durchführen, aufgeschlüsselt nach Fanggerät und Fischereityp; das Spektrum der innerhalb der Flotte umgesetzten EMS-Konfigurationen; eine allgemeine Beschreibung der EMS-Anforderungen der Mitgliedstaaten an Schiffsführer/Besatzungen; prozentualer Anteil der Abdeckungen nach Fischereityp und Fanggerät; Einzelheiten dazu, wie dieser Anteil berechnet wurde; und gegebenenfalls Informationen über die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften.“
6.Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Seidenhaie
(1)Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von im Bereich des Antigua-Übereinkommens von Ringwadenfängern gefangenen Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern‚ zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.
(2)Ringwadenfänger der Union setzen lebende Seidenhaie nach Möglichkeit frei.
(3)Werden Seidenhaie im Rahmen des Ringwadeneinsatzes unbeabsichtigt gefangen und gefroren und sind Regierungsbehörden bei der Anlandung anwesend, so wird der gesamte Seidenhai an sie übergeben. Sind die Regierungsbehörden nicht verfügbar, so darf der übergebene ganze Seidenhai nicht verkauft oder getauscht sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden. Seidenhaie, die auf diese Weise übergeben werden, sind dem IATTC-Sekretariat zu melden.
(4)Langleinenfänger, die unbeabsichtigt Haie fangen, müssen den Beifang von Seidenhaien auf höchstens 20 % des Gesamtfangs je Fangreise in Gewicht beschränken. Die gemischten Fischereien mit Oberflächen-Langleinen (bei denen die meisten Haken in Tiefen von weniger als 100 Metern und auf andere Zielarten als Schwertfisch fischen) beschränken den Fang von Seidenhaien mit einer Gesamtlänge von weniger als 100 cm auf 20 % der Gesamtzahl der während der Fangreise gefangenen Seidenhaie.
(5)Für gemischte Fischereien mit Oberflächen-Langleinen, deren Beifang an Seidenhaien mit einer Gesamtlänge von weniger als 100 cm im Durchschnitt eines Jahres 20 % des Gewichts der Seidenhaie übersteigt, untersagen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Stahlvorfächern während eines Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten jedes Jahres. Der durchschnittliche Anteil der Seidenhaie am Fang wird anhand der Daten des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für neue Schiffe, die die gemischte Fischerei aufnehmen, und für Schiffe, für die für den unmittelbar vorausgehenden Zeitraum keine Daten vorliegen.
(6)Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die handbetätigtes Fanggerät (d. h. ohne mechanische oder hydraulische Winden) einsetzen und die während der Fangreise zu keinem Zeitpunkt Mutterschiffe beliefern, sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen.
(7)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. September jedes Jahres den in Absatz 5 genannten einzigen Zeitraum der eingeschränkten Verwendung der Stahlvorfächer mit, der für das Kalenderjahr gilt. Die Kommission teilt dies dem IATTC-Sekretariat entsprechend mit.
(8)Die Mitgliedstaaten verlangen die Erhebung und Übermittlung von Fangdaten für Seidenhaie im Einklang mit den Datenmeldeanforderungen der IATTC. Die Mitgliedstaaten erfassen im Rahmen von Beobachterprogrammen und anderweitig auch die Anzahl und den Status (tot/lebend) der von Ringwadenfängern aller Kapazitätsklassen gefangenen und freigesetzten Seidenhaie und melden sie der IATTC.
(9)Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den von der IATTC ausgewiesenen Gebieten, in denen Seidenhaie gebären, nicht fischen.“
7.Artikel 12 erhält folgende Fassung:
„Artikel 12
Sichere Freisetzung von Haien
(1)Fischereifahrzeuge der Union setzen gefangene Haie (lebend oder tot), die nicht unversehrt zurückbehalten werden, soweit wie möglich unverzüglich frei, sobald sie an der Leine, in ein Netz verwickelt oder mittels Hebenetzen an Deck angelandet gesichtet werden, ohne dass die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten schreiben Ringwadenfängern vor, dass folgende Schritte durchzuführen sind, um die Sicherheit der an einem solchen Einsatz beteiligten Personen zu gewährleisten:
a)Haie werden so bald wie möglich aus dem Netz befreit und im Ozean freigesetzt, nachdem sie als im Netz verwickelt gesichtet wurden;
b)Haie, die mit Hebenetzen an Deck angelandet wurden, werden so bald wie möglich ins Wasser zurückgesetzt, und zwar entweder mithilfe einer Rampe vom Deck, die mit einer Öffnung in der Seitenwand des Schiffes verbunden ist, oder durch Fluchtluken. Sind keine Rampen oder Fluchtluken vorhanden, so werden die Haie mit einer Schlinge oder einem Frachtnetz mit einem Kran oder einer ähnlichen Ausrüstung, sofern vorhanden, oder gemäß Anhang 3 der Entschließung C-24-05 abgesenkt;
c)die Verwendung von Gaffeln, Haken oder ähnlichen Instrumenten ist im Umgang mit Haien verboten;
d)Haie dürfen nicht an Kopf, Schwanz, Kiemenspalten oder Spritzlöchern oder mit am oder durch den Körper befestigtem Bindedraht angehoben werden. Es dürfen keine Löcher in die Körper von Haien gemacht werden (z. B. zum Durchziehen eines Kabels zum Anheben des Hais);
e)das Heben von Walhaien (Rhincodon typus) an Bord des Schiffes sowie das Schleppen von Walhaien aus einem Ringwadennetz, z. B. mit Schleppseilen, ist verboten.
(2)Die Mitgliedstaaten schreiben Ringwadenfängern vor, dass folgende Schritte durchzuführen sind, um die Sicherheit der an solchen Einsätzen beteiligten Personen zu gewährleisten:
a)Haie werden so bald wie möglich aus dem Netz befreit und im Ozean freigesetzt, nachdem sie als im Netz verwickelt gesichtet wurden;
b)Haie, die mit Hebenetzen an Deck angelandet wurden, werden so bald wie möglich ins Wasser zurückgesetzt, und zwar entweder mithilfe einer Rampe vom Deck, die mit einer Öffnung in der Seitenwand des Schiffes verbunden ist, oder durch Fluchtluken. Sind keine Rampen oder Fluchtluken vorhanden, so werden die Haie mit einer Schlinge oder einem Frachtnetz mit einem Kran oder einer ähnlichen Ausrüstung, sofern vorhanden, oder gemäß Anhang 3 der Entschließung C-24-05 abgesenkt;
c)die Verwendung von Gaffeln, Haken oder ähnlichen Instrumenten ist im Umgang mit Haien verboten;
d)Haie dürfen nicht an Kopf, Schwanz, Kiemenspalten oder Spritzlöchern oder mit am oder durch den Körper befestigtem Bindedraht angehoben werden. Es dürfen keine Löcher in die Körper von Haien gemacht werden (z. B. zum Durchziehen eines Kabels zum Anheben des Hais);
e)das Heben von Walhaien (Rhincodon typus) an Bord des Schiffes sowie das Schleppen von Walhaien aus einem Ringwadennetz, z. B. mit Schleppseilen, ist verboten;
f)Haie sind nach Möglichkeit im Wasser zu belassen;
g)es sind Leinenschneider zu verwenden, um die Nebenleine so nahe wie möglich am Haken und derart abzuschneiden, dass – soweit möglich – weniger als 1 Meter am Tier verbleibt.
(3)Zusätzlich zu den Angaben in Artikel 12 Absatz 1 wenden die Fischereifahrzeuge der Union die besten Verfahren für die sichere Handhabung und die Freisetzung von Haien gemäß den Leitlinien in den Anhängen 3 und 3.1 der Entschließung C-24-05 an.“
8.Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Artikel 14
Datenerhebung zu Haiarten
(1)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union erheben Fangdaten für Seiden- und Hammerhaie und übermitteln diese den Mitgliedstaaten, welche diese bis zum 31. März jedes Jahres an die Kommission weiterleiten. Die Kommission leitet diese Informationen an das IATTC-Sekretariat weiter.
(2)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 31. März jedes Jahres Daten über Fänge, Fischereiaufwand nach Fanggeräten, Anlandungen und Handel mit Haien, soweit möglich nach Arten aufgeschlüsselt und nach den Meldeverfahren der IATTC, einschließlich verfügbarer historischer Daten. Die Kommission leitet diese Informationen an das IATTC-Sekretariat weiter.
(3)Beobachter auf Fischereifahrzeugen der Union erfassen Anzahl und Zustand (tot oder lebend) der gefangenen und freigesetzten Seidenhaie und Hammerhaie.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen ferner über Beobachterprogramme, elektronische Überwachungsprogramme oder andere Mittel die Identifizierung der Arten, die Anzahl und den Zustand (tot/lebend) aller gefangenen Haie im Einklang mit den geltenden Überwachungsanforderungen bereit, einschließlich der Haie, die von Ringwadenfängern aller Kapazitätsklassen und Langleinenfängern unbeabsichtigt gefangen und/oder freigesetzt werden.“
9.In Artikel 20 Absatz 1 wird Buchstabe q eingefügt:
„q) eine gültige Genehmigung zum Fischfang/Umladen im Übereinkommensbereich.“
10.In Artikel 25 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die gemäß Artikel 14 dieser Verordnung erhobenen Daten über FADs werden der Kommission von den Mitgliedstaaten spätestens 75 Tage vor jeder ordentlichen Sitzung des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 60 Tage vor der Sitzung des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses an das IATTC-Sekretariat weiter.“
11.Artikel 26 erhält folgende Fassung:
„Artikel 26
Einhaltungsverfahren und von der IATTC gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung
(1)Die Mitgliedstaaten füllen den in Anhang I der Entschließung C-22-02 genannten Standardfragebogen zur Einhaltung der Anforderungen der IATTC spätestens 75 Tage vor der jährlichen Sitzung des von der IATTC-Kommission eingerichteten Ausschusses zur Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen (im Folgenden „Einhaltungsausschuss“) aus. Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 60 Tage vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses an den IATTC-Direktor weiter.
(2)Erhält die Kommission vom IATTC-Direktor Informationen, die auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung des Übereinkommens oder der Entschließungen durch einen Mitgliedstaat oder durch Fischereifahrzeuge der Union schließen lassen, übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.
(3)Der Mitgliedstaat leitet eine Untersuchung in Bezug auf die mutmaßlichen Verstöße ein und übermittelt der Kommission mindestens 75 Tage vor der jährlichen Sitzung des Einhaltungsausschuss die Ergebnisse dieser Untersuchung und alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung auszuräumen.
(4)Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 60 Tage vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses an den IATTC-Direktor weiter.“
12.Der folgende Artikel 27a wird eingefügt:
„Artikel 27a
Leitlinien
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten, die in dem unter das Übereinkommen fallenden Gebiet über Fangmöglichkeiten verfügen, alle von der IATTC ausgearbeiteten Leitlinien für die beste sichere Handhabung und die Freisetzung von Haien zur Verfügung.
Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Leitlinien den Kapitänen ihrer Schiffe, die in den betreffenden Fischereien tätig sind, zur Verfügung gestellt werden. Diese Kapitäne ergreifen alle notwendigen/möglichen Maßnahmen zur Anwendung dieser Leitlinien.“
13.In Artikel 28 Absatz 1 wird Buchstabe p eingefügt:
„p) die Bezugnahme auf Leitliniendokumente gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 3 sowie die Bezugnahme auf internationale Rechtsakte gemäß Artikel 26 Absatz 1.“
14.Im Titel des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/56 „Tabelle 1: Maßnahmen zur Risikominderung“ wird „Anhang“ durch „Anhang II“ ersetzt.
15.Die Anhänge II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX werden der Verordnung (EU) 2021/56 gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung angefügt.
Artikel 5
Änderungen der Verordnung (EU) 2022/2056
Die Verordnung (EU) 2022/2056 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Haien
(1)Die Langleinenfänger der Union, die Thunfisch und Fächerfische zwischen 20° N und 20° S befischen, dürfen keine Drahtspuren als Mundschnüre oder Drahtführer verwenden und dürfen keine Haileinen oder Mundschnüre gemäß Anhang VI verwenden, die direkt von den Langleinenschwimmern oder von vertikal ins Wasser hängenden Leinen abgehen, die als Haileinen bezeichnet werden. Schiffe, die Drahtspuren als Mundschnur oder Drahtführer befördern, müssen diese verstauen.
(2)Die Fischereifahrzeuge der Union stellen sicher, dass die Haie, die gefangen wurden und nicht zurückgehalten werden sollen, neben dem Schiff gezogen werden, bevor sie befreit werden, um die Identifizierung der Arten zu erleichtern, wenn ein Beobachter oder eine elektronische Überwachungskamera anwesend ist, wobei die Sicherheit der Besatzung und des Beobachters zu berücksichtigen ist.
(3)Haie, die von Langleinenfängern der Union gefangen und nicht zurückgehalten werden, werden unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung und des Beobachters so bald wie möglich folgendermaßen freigesetzt:
a)Belassen des Hais im Wasser, soweit möglich; und
b)mit einem Leinenschneider, um die Mundschnur so nahe wie möglich am Haken abzuschneiden.“
2.In Artikel 15 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) Weißspitzen-Hochseehaie, die im Rahmen eines Einsatzes von Ringwadenfängern unbeabsichtigt gefangen und gefroren werden, werden vom Fischereifahrzeug an die zuständigen Regierungsbehörden abgegeben oder am Ort der Anlandung oder Umladung zurückgeworfen. Weißspitzen-Hochseehai, der auf diese Weise übergeben wird, darf von den zuständigen Regierungsbehörden nicht verkauft oder getauscht, sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.“
3.In Artikel 17 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Seidenhaie, die im Rahmen eines Einsatzes von Ringwadenfängern unbeabsichtigt gefangen und gefroren werden, werden vom Fischereifahrzeug an die zuständigen Regierungsbehörden abgegeben oder am Ort der Anlandung oder Umladung zurückgeworfen. Seidenhai, der auf diese Weise übergeben wird, darf von den zuständigen Regierungsbehörden nicht verkauft oder getauscht, sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.“
4.Artikel 24 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
„c) Fischereifahrzeuge, die die Flagge von Nichtvertragsparteien führen und von Vertragsparteien im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen betrieben werden und die EBM einhalten.“
Artikel 6
Änderungen der Verordnung (EU) 2022/2343
Die Verordnung (EU) 2022/2343 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 3 wird folgende Nummer 18 eingefügt:
„18. Elektronisches Überwachungssystem“ oder „EMS“ ein integriertes Hardware- und Softwaresystem, das die Aufnahme von Videoaufnahmen von Fangtätigkeiten, Positions- und/oder Sensordaten unterstützt, die die Analyse und Meldung elektronischer Überwachungsaufzeichnungen ermöglichen.“
2.In Artikel 4 werden die folgenden Absätze eingefügt:
„(1a) Ringwadenfänger der Union dürfen tropischen Thunfisch zu dem Zeitpunkt des Fangeinsatzes, wenn das Netz vollständig zusammengezogen und mehr als die Hälfte des Netzes eingeholt wurde, nicht mehr zurückwerfen. Wenn Gerätestörungen den Prozess des Zusammenziehens und Einholens des Netzes derart beeinträchtigen, dass diese Regel nicht eingehalten werden kann, muss sich die Besatzung bemühen, den Thunfisch und die Nichtzielarten so bald wie möglich freizusetzen.
(1b) Ringwadenfänger der Union behalten soweit möglich alle Fänge von anderen Thunfischarten, Regenbogen-Stachelmakrele, Goldmakrelen, Drückerfisch, Fächerfischen, Wahoo und Barrakudas an Bord und landen sie an, ausgenommen Fische, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind.“
3.Folgender Artikel 5a wird eingefügt:
„Artikel 5a
Freiwillige Schließung der Fischerei
„(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Schiffen unter ihrer Flagge die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito im IOTC-Zuständigkeitsbereich für einen Zeitraum von mindestens 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu untersagen. Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die in der AWZ eines Mitgliedstaats fischen, können ausgenommen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die Schließung der Fischerei umzusetzen, teilen der Kommission bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres die für die Schließung gewählte Frist mit. Die Kommission leitet diese Informationen bis spätestens 31. Dezember an das IOTC-Sekretariat weiter.“
4.Folgender Artikel 8a wird eingefügt:
„Artikel 8a
Bewirtschaftung von treibenden FADs (DFADs)
(1)Nur Ringwadenfänger und zugehörige Versorgungsschiffe dürfen DFADs und Instrumentenbojen einsetzen.
(2)Ringwadenfänger und zugehörige Versorgungsschiffe dürfen DFADs nur mit einer Instrumentenboje einsetzen, die aktiviert und im DFAD-Register registriert wurde, sobald die IOTC das DFAD- Register umgesetzt hat. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, ist untersagt.
(3)Ringwadenfänger und zugehörige Versorgungsschiffe dürfen Instrumentenbojen nur dann aktivieren, wenn sie sich physisch an Bord befinden, und Instrumentenbojen erst dann reaktivieren, wenn sie wieder in den Hafen verbracht wurden und von ihrem Flaggenmitgliedstaat genehmigt wurden.
(4)Ringwadenfänger und zugehörige Versorgungsschiffe treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um den unbeabsichtigten Verlust von DFADs und Instrumentenbojen zu verhindern, und dürfen DFADs oder zugehörige Instrumentenbojen nicht absichtlich zurückwerfen, außer in Fällen höherer Gewalt.
(5)Vor der Meldung des Verlusts eines DFAD versuchen Ringwadenfänger und zugehörige Versorgungsschiffe, ein solches DFAD so bald wie möglich zu lokalisieren und zu bergen.
(6)Wenn sie eine an einem DFAD befestigte Instrumentenboje bergen, dürfen Ringwadenfänger und zugehörige Versorgungsschiffe das DFAD nicht ohne eine aktive Instrumentenboje im Meer belassen.
(7)Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Bewirtschaftungsplan für die Verwendung von DFADs durch ihre Fischereifahrzeuge. Der Bewirtschaftungsplan folgt den Leitlinien in Anhang 2.
(8)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den in Absatz 7 genannten Bewirtschaftungsplan spätestens 75 Tage vor der IOTC-Jahrestagung 2025 und legen erforderlichenfalls jährliche Änderungen vor.“
5.Folgender Artikel 8b wird eingefügt:
„Artikel 8b
Design und Bau von treibenden FADs
(1)Ringwadenfänger und zugehörige Versorgungsschiffe dürfen nur DFADs verwenden, deren Design und Bau den folgenden Spezifikationen entsprechen, die als Beispiel in Anhang 3a aufgeführt sind:
a)die Verwendung von Maschenmaterial ist für alle Teile eines DFAD verboten;
b)es dürfen nur Materialien und Konstruktionen verwendet werden, in denen sich Tiere nicht verfangen; und
c)die Unterwasserstruktur ist auf eine Länge von 50 Metern begrenzt.
(2)Ringwadenfänger und zugehörige Versorgungsschiffe dürfen
a)ab dem 1. Januar 2026 keine DFADs der Kategorie V mehr einsetzen und nur DFADs der Kategorien I, II III und IV der biologischen Abbaubarkeit gemäß Anhang III verwenden;
b)ab dem 1. Januar 2027 ausschließlich DFADs der Kategorien I und II gemäß Anhang III verwenden; und
c)ab dem 1. Januar 2029 ausschließlich DFADs der Kategorie I gemäß Anhang III verwenden.
(3)Instrumentenbojen, die an einem eingesetzten DFAD befestigt sind, müssen dauerhaft und deutlich mit der einmaligen Kennnummer (vom Hersteller der Instrumentenboje bereitgestellte Kennung) und der eindeutigen IOTC-Schiffsidentifizierung versehen sein.
(4)Ab dem 1. Januar 2026 werden DFADs dauerhaft mit einer spezifischen vom IOTC-Sekretariat bereitgestellten eindeutigen IOTC-DFAD-Kennung gekennzeichnet. Die Kennzeichnung muss von der Kennzeichnung der Instrumentenboje getrennt sein.
(5)Ringwadenfänger und zugehörige Versorgungsschiffe, die mit DFADs konfrontiert sind, die den Design- und Bauanforderungen nicht entsprechen, müssen diese DFADs, soweit möglich, unverzüglich aus dem Wasser holen. Ringwadenfänger und zugehörige Versorgungsschiffe melden solche Fälle ihren Flaggenmitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen der Kommission, die ihrerseits dem IOTC-Sekretariat darüber Bericht erstattet.
(6)Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über den Stand der Umsetzung biologisch abbaubarer FADs gemäß Artikel 51 Absatz 5.“
6.Folgender Artikel 8c wird eingefügt:
„Artikel 8c
Meldepflichten für treibende FADs
(1)Fischereifahrzeuge der Union erfassen alle Fangtätigkeiten in Verbindung mit einem schwimmenden Gegenstand (DFAD oder Treibgut) und/oder einer Instrumentenboje vom Einsatz bis zum Ende der Nutzung unter Verwendung der spezifischen Datenelemente in Anhang 3 und der vom IOTC-Sekretariat bereitgestellten Vorlage. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 2.
(2)Die Fischereifahrzeuge der Union übermitteln ihrem Flaggenmitgliedstaat jährlich die Anzahl der ihnen am Ende jedes Kalenderjahres zugeteilten Instrumentenbojen, einschließlich Instrumentenbojen, die verloren gegangen sind oder aufgegeben und/oder entsorgt wurden, geschichtet nach 1° und unter Auflistung der DFAD-Art. Die Informationen werden nach Flotte, Jahr, Monat und 1 x 1 Gitter geschichtet und als durchschnittliche tägliche Anzahl aktiver Instrumentenbojen in jeder Schicht ausgedrückt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 2.
(3)Bis die Kommission die Mitgliedstaaten über das Inkrafttreten des DFAD-Registers der IOTC unterrichtet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Schiffe unter ihrer Flagge das Datum, die Uhrzeit und die geografischen Koordinaten (Dezimalgrade) des Einsatzes für jede Instrumentenboje, die mit ihrer eindeutigen Referenznummer versehen ist, in das entsprechende Logbuch eintragen.
(4)Sobald die Kommission die Mitgliedstaaten über das Inkrafttreten des DFAD-Registers der IOTC unterrichtet, tragen die Eigentümer der Bojen die folgenden Informationen über den Einsatz von Instrumentenbojen ein:
a)eindeutige Referenznummer der Instrumentenbojen, die die Identifizierung des Eigentümers der Bojen ermöglicht;
b)Name des Bojeneigentümers,
c)eindeutige IOTC-Schiffsregisternummer des Ringwadenfängers, der der Instrumentenboje zugewiesen ist;
d)Mitgliedstaat des Ringwadenfängers, dem die Instrumentenboje zugewiesen ist;
e)Hersteller der Instrumentenboje;
f)Modellbezeichnung der Instrumentenboje;
g)Eindeutige IOTC-DFAD-Kennung, wie vom IOTC-Sekretariat bereitgestellt;
h)Kategorie der biologischen Abbaubarkeit des DFAD oder gegebenenfalls Treibguts, an dem die Boje angebracht wurde;
i)Datum und Uhrzeit der Ausbringung;
j)Ort der Ausbringung.
(5)Die Eigentümer von Bojen schließen Bojen ein, die vor dem Inkrafttreten des DFAD-Registers eingesetzt wurden und nach Inkrafttreten des DFAD-Registers am 1. Januar 2026 noch aktiv sind.
(6)Der Eigentümer der Bojen meldet dem IOTC-Sekretariat und seinem Flaggenmitgliedstaat über das DFAD-Register und innerhalb von 24 Stunden nach der Aktivierung zusammen mit der vom IOTC-Sekretariat bereitgestellten eindeutigen IOTC-DFAD-Kennung, wenn eine Instrumentenboje aktiviert wird.
(7)Die Mitgliedstaaten überprüfen die vom Eigentümer der Bojen im DFAD-Register übermittelten Informationen und validieren diese mindestens einmal jährlich.
(8)Der Eigentümer der Bojen meldet dem IOTC-Sekretariat über das DFAD-Register und innerhalb von 72 Stunden nach der Deaktivierung, wenn eine Instrumentenboje deaktiviert wird, einschließlich der Angabe, ob das DFAD und die Instrumentenboje geborgen wurden. Wird eine an einem DFAD angebrachte aktive Boje deaktiviert, ohne dass sie geborgen wird, so gibt der Eigentümer der Boje in der Meldung über das DFAD-Register Datum, Uhrzeit, letzten Standort der Boje und die Gründe für ihre Deaktivierung an. Der Eigentümer der Bojen erfasst im DFAD-Register, wenn eine Instrumentenboje stillgelegt wurde (d. h. die Boje wurde geborgen und kann nicht wiederverwendet oder reaktiviert werden).
(9)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission täglich Informationen über alle aktiven FADs mit folgenden Angaben:
a)geografische Koordinaten (Grad, Minuten und Sekunden);
b)Datum;
c)Uhrzeit;
d)eindeutige Referenznummer der Instrumentenbojen;
e)Name und IOTC-Registrierungsnummer der Schiffe, die der Instrumentenboje zugeteilt sind.
Die Informationen werden in monatlichen Abständen zusammengestellt und nicht früher als 30 Tage, spätestens jedoch 60 Tage nach der monatlichen Zusammenstellung der betreffenden Informationen übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen an das IOTC-Sekretariat weiter.
(10)Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Zugang zu den in Absatz 4 Buchstaben c, d und j aufgeführten Informationen über von einer anderen Vertragspartei eingesetzte DFADs stellen.
(11)Beantragt eine andere Vertragspartei Zugang zu den in Absatz 4 Buchstaben c, d und j aufgeführten Informationen über von einem Mitgliedstaat eingesetzte DFADs, so leitet die Kommission diesen Antrag an den betreffenden Mitgliedstaat weiter, nachdem sie die antragstellende Vertragspartei um die Begründung des Antrags ersucht hat. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb von 20 Tagen seine Zustimmung zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 4 Buchstabe j oder seine begründete Ablehnung mit.“
7.Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Artikel 9
Verankerte FADs
(1)Fischereifahrzeuge der Union zeichnen die Fischereitätigkeiten in Verbindung mit verankerten FADs (AFADs) unter Verwendung der spezifischen Datenelemente in Anhang 3 auf. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 2.
(2)Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Bewirtschaftungspläne für die Verwendung von AFADs durch ihre Ringwadenfänger. Der Bewirtschaftungsplan folgt den Leitlinien in Anhang 2.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Schiffe nur AFADs verwenden, die dauerhaft und deutlich mit einer eindeutigen nationalen Identifikationsnummer versehen sind, die die Mitgliedstaaten bzw. das Schiff/die Schiffe, dem/denen die AFADs gehören, identifiziert.
(4)Die Mitgliedstaaten führen Inspektionen auf See durch, um sicherzustellen, dass die eingesetzten AFADs gemäß Artikel 9a gekennzeichnet und gebaut sind.
(5)Wird ein neues AFAD in den Unionsgewässern ausgebracht, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach dem Einsatz folgende Informationen:
a)Daten der Ausbringung;
b)GPS-Position;
c)eindeutige nationale Identifikationsnummer gemäß Absatz 4.
Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich und spätestens 21 Tage nach der Ausbringung an das IOTC-Sekretariat weiter.
(6)Spätestens 75 Tage vor der IOTC-Jahrestagung legen die Mitgliedstaaten einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Bewirtschaftungsplans für den Einsatz von AFAD und erforderlichenfalls eine Überprüfung des ursprünglich vorgelegten Bewirtschaftungsplans vor. Der Fortschrittsbericht enthält ein Verzeichnis der ausgebrachten, verlorenen, aufgegebenen und entsorgten AFADs sowie die Anzahl und die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Inspektionen.
(7)Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 60 Tage vor der Jahrestagung der IOTC an das IOTC-Sekretariat weiter.“
8.Folgender Artikel 9a wird eingefügt:
„Artikel 9a
Design und Bau von verankerten FADs
(1)Die Mitgliedstaaten und Fischereifahrzeuge der Union verwenden für den Bau der unterseeischen Aggregatoren der AFADs nur Designs und Materialien, in denen sich keine Tiere verwickeln können. Unterseeische Aggregatoren, die an der Halteleine befestigt sind, müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.
(2)Die Mitgliedstaaten und Fischereifahrzeuge der Union werden aufgefordert, AFADs aus Materialien zu bauen, die eine längere Lebensdauer gewährleisten.
(3)Die Mitgliedstaaten und die Fischereifahrzeuge der Union stellen sicher, dass die Art und das Profil des Meeresbodens bei der Auswahl eines Standorts für die Ausbringung von AFADs oder den Ersatz ausgebrachter AFADs berücksichtigt werden. Soweit möglich, sollten Gebiete mit steilen Hängen vermieden werden, um das Verlustrisiko zu minimieren.
(4)Die Mitgliedstaaten und Fischereifahrzeuge der Union stellen sicher, dass die oberen Schwimmer von AFADs für starke Strömungen auf dem offenen Meer geeignet sind, indem sie einen abgerundeten Aufbau wählen, um den Widerstand gegen Strömungen und Wellen zu verringern.“
9.Artikel 13 Absatz 3 wird wie folgt eingefügt:
„(3) Transportschiffe der Union, die für Umladungen von IOTC-Arten zugelassen sind, verstauen umgeladenen Fisch getrennt je Fischereifahrzeug und erstellen einen Stauplan, in dem die Standorte der Mengen im Laderaum nach Schiffen und wichtigen Arten und, wenn möglich, nach den anderen Arten angegeben werden. Der Kapitän des Transportschiffs legt den Inspektoren auf Verlangen den Stauplan vor.“
10.Artikel 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die Interaktionen mit Walen dem Flaggenmitgliedstaat des Schiffes mit folgenden Angaben melden:
–Art (falls bekannt);
–Anzahl der Tiere;
–kurze Beschreibung der Interaktion, einschließlich detaillierter Angaben dazu, wie und warum die Interaktion stattgefunden hat, wenn möglich;
–Ort des Umgebens mit dem Fanggerät;
–Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und
–eine Bewertung des Zustands des Tieres bei der Freisetzung, einschließlich der Angabe, ob der Wal lebend freigesetzt wurde, aber anschließend verendet ist.“
b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
„(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereifahrzeuge der Union angemessene Risikominderungs-, Identifizierungs-, Handhabungs- und Freisetzungstechniken kennen und anwenden und alle Ausrüstungen an Bord mitführen, die für die sichere Freisetzung von Walen erforderlich sind.“
11.Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Fischereifahrzeuge der Union nutzen Schutzmaßnahmen, um Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, zu allen Fangzeiten und in allen Fischereien zu verringern. Im Gebiet südlich von 25 Grad südlicher Breite müssen alle Langleinenfänger mindestens zwei der drei Schutzmaßnahmen des Anhangs 4 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung anwenden, oder alternativ stets Abschirmvorrichtungen für Haken verwenden, und die Mindeststandards für diese Maßnahmen einhalten. Das Design und der Einsatz von Vogelscheuchleinen müssen den zusätzlichen Spezifikationen in Anhang 5 entsprechen.“
12.In Artikel 30 werden folgende Absätze 4, 5 und 6 eingefügt:
„(4) Unter der Voraussetzung, dass die verbindlichen Mindestanforderungen für die Berichterstattung im Rahmen der regionalen Beobachterregelung eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 vorgesehene Mindestbeobachtung durch menschliche Beobachter durch ein elektronisches Überwachungssystem (EMS) ergänzen oder ersetzen. Das EMS wird erforderlichenfalls durch Hafenstichproben und/oder andere von der IOTC genehmigte Datenerhebungsmethoden ergänzt.
(5) Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, ein EMS einzuführen, um die Mindestabdeckung gemäß Absatz 1 teilweise oder vollständig zu erreichen, stellen sicher, dass ihr nationales elektronisches Überwachungsprogramm, ihr elektronisches Überwachungssystem und ihre Datenstandards für die Zwecke des regionalen elektronischen Überwachungsprogramms der IOTC (REMP) den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Dies schließt die in dieser Verordnung dargelegten Anforderungen, einschließlich der in Anhang 11 festgelegten, ein.
(6) Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, ein EMS einzuführen, um die in Absatz 1 genannte Mindestabdeckung teilweise oder vollständig zu erreichen, müssen
a)sicherstellen, dass für jedes Schiff, das mit einer EM-Ausrüstung ausgestattet ist, ein Schiffsüberwachungsplan (VMP) gemäß Anhang 11 ausgearbeitet wird, der an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt wird;
b)sicherstellen, dass die auf diesen Schiffen befindliche EM-Ausrüstung nach einem Schiffsüberwachungsplan installiert wird, um die erforderlichen Daten zu erheben und die von der Kommission vereinbarten Abdeckungsziele zu erreichen;
c)sicherstellen, dass die Umsetzung des EMS mit dem REMP der IOTC und dessen Mindeststandards im Einklang steht;
d)zusammenarbeiten, um bei Bedarf sicherzustellen, dass die nationalen EM-Programme kompatibel und harmonisiert sind;
e)die Aufgaben und Zuständigkeiten der Fischereibehörden, der Reeder und der Besatzung dokumentieren, unter anderem in Bezug auf die Installation und Wartung von Ausrüstung, die routinemäßige Reinigung von Kameras, den Versand von Speichergeräten, den Zugang zu EM-Aufzeichnungen und EM-Daten sowie die Reaktion bei mechanischen oder technischen Störungen des EMS;
f)dem IOTC-Sekretariat die Kontaktdaten ihres EM-Programmkoordinators bzw. ihrer Koordinatoren mitteilen.“
13.In Artikel 31 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden die Beobachter die Mindeststandarddatenfelder der regionalen Beobachterregelung der IOTC, die IOTC-Datenerfassungsformulare, die IOTC-Artenbestimmungskarten, das IOTC-Beobachterhandbuch und die IOTC-Beobachterformulare, die von der Kommission bereitgestellt werden.
(1b) Beobachter, die auf Ringwadenfängern eingesetzt werden, sammeln vor dem Einsatz jedes DFAD detaillierte Informationen über das Design des DFAD und dessen Übereinstimmung mit den Anforderungen des Anhangs 3 Buchstabe a.“
14.In Artikel 33 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung des EMS entscheiden, übermitteln der Kommission folgende Informationen:
a)Bis zum 15. Juni jedes Jahres gemäß den Leitlinien in Anhang 11 für jedes Schiff, das EMS nutzt, einen Schiffsüberwachungsplan, in dem der EMS-Aufbau auf jedem Schiff dargelegt wird;
b)bis zum 15. Juni jedes Jahres eine Tabelle zur Datenerhebung im Rahmen der regionalen Beobachterregelung mit den folgenden Datenfeldern:
i) Name und Beschreibung des Datenfelds;
ii) die Meldepflichtstufe des Datenfelds (obligatorisch zu erheben, Pflicht zur Meldung falls erhoben, nicht obligatorisch);
iii) eine kurze Beschreibung der Datenerhebungsmethode für jedes Datenfeld;
iv) in ihrem nationalen wissenschaftlichen Bericht, der gemäß Artikel 51 Absatz 6 vorzulegen ist, eine Zusammenfassung des Schiffsüberwachungsplans, in der Folgendes angegeben ist:
–Anzahl der unter der Flagge fahrenden Schiffe, die das EMS umsetzen, nach Fanggerät und Fischereiart;
–das Spektrum der innerhalb der Flotte implementierten EMS-Konfigurationen (einschließlich Anzahl und Platzierung der Kameras für jede Konfiguration);
–eine allgemeine Beschreibung der EMS-Anforderungen, die die Verwaltung der Besatzung der Schiffe auferlegt.“
15.In Artikel 44 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Hafenmitgliedstaaten sollten der Überprüfung folgender Schiffe im Hafen Vorrang einräumen:
a)Transportschiffen, deren AIS-/VMS-Signale unter verdächtigen Umständen und ohne Erklärung und/oder mit Hinweis auf zweifelhafte Verbringungen verschwinden;
b)Transportschiffen, die nicht in das IOTC-Register der Transportschiffe eingetragen sind.
(4) Die Inspektion von Umladungen im Hafen sollte die Überwachung des gesamten Umladevorgangs umfassen, einschließlich einer Überprüfung der dem Fischereifahrzeug von der Flaggenpartei erteilten vorherigen Umladegenehmigung.“
16.Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten die folgenden Fischereiaufwandsdaten der Ringwadenflotte unter Verwendung von Versorgungsschiffen und FADs und der Fischereifahrzeugen mit AFADs auf:“
17.In Artikel 51 Absatz 2 werden die Buchstaben d und e hinzugefügt:
„d) alle Fangtätigkeiten in Verbindung mit einem schwimmenden Gegenstand (DFAD oder Treibgut) und/oder einer Instrumentenboje vom Einsatz bis zum Ende der Nutzung unter Verwendung der spezifischen Datenelemente in Anhang 3;
e) jegliche Fischereitätigkeiten in Verbindung mit AFADs unter Verwendung der spezifischen Datenelemente in Anhang 3.“
18.Artikel 51 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission 75 Tage vor der Jahrestagung der IOTC Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr mit Angaben zu den Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten für alle IOTC-Fischereien, einschließlich Haiarten, die in Verbindung mit den IOTC-Fischereien gefangen wurden, getroffen haben, insbesondere über die Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Datenerhebung für gezielte und unbeabsichtigte Fänge und den Einsatz biologisch abbaubarer DFADs gemäß Artikel 8b. Die Kommission fasst die Informationen in einem Durchführungsbericht der Union zusammen und übermittelt sie dem IOTC-Sekretariat.“
19.In Artikel 51 Absatz 6 wird folgender Buchstabe e eingefügt:
„e) Bericht über das EMS gemäß Artikel 30 Absatz 4.“
20.In Artikel 54 Absatz 1 wird folgender Buchstabe k eingefügt:
„k) Meldepflicht und Meldungen für treibende FADs gemäß Artikel 8c.“
21.Die Anhänge 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2343 erhalten die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
22.Die Anhänge 3a und 3b werden gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung in die Verordnung (EU) 2022/2343 eingefügt.
23.Anhang 4 der Verordnung (EU) 2022/2343 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
24.Anhang 11 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung der Verordnung (EU) 2022/2343 angefügt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung (EU) 2023/2053
1.Artikel 30 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Im Falle höherer Gewalt, aufgrund derer der gemeinsame Fangeinsatz nicht stattfinden kann, gilt die Frist gemäß Absatz 5 nicht für die Angaben zu den Bestimmungsbetrieben. In solchen Fällen ist es dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet, die ungenutzten Quoten von Schiffen, die an einem gemeinsamen Fangeinsatz teilnehmen, auf seine Schiffe oder Schiffe anderer Mitgliedstaaten, die an einem anderen gemeinsamen Fangeinsatz teilnehmen, zu übertragen, sofern eine solche Übertragung aufgrund höherer Gewalt erforderlich ist. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission solche Übertragungen zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen, schnellstmöglich mit. Diese Angaben werden der Kommission vor Beginn des gemeinsamen Fangeinsatzes übermittelt, an dem die Schiffe beteiligt sind, die die ungenutzte Quote erhalten. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.“
2.Artikel 34 wird wie folgt geändert:
a)Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, in denen Roter Thun angelandet wird, für diejenigen Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die in der Liste der Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt sind und weniger als drei Exemplare Roten Thuns oder weniger als eine Tonne fangen, unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen und dem Hafen oder der Anlandestelle einen kürzeren Zeitraum für die Anmeldung gemäß Absatz 1 festlegen, sofern eine solche kürzere Voranmeldungsfrist die Fähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, Inspektionen durchzuführen, nicht beeinträchtigt.
(4) Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 Gebrauch machen, machen diese Angaben, einschließlich der Einzelheiten der möglicherweise verkürzten Voranmeldungsfrist und der Gründe dafür sowie der übrigen Bedingungen für die Voranmeldung vor ihrer Umsetzung, in ihrem Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan gemäß Artikel 14. Spätere Änderungen sind der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage, bevor die Änderungen wirksam werden, mitzuteilen. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 14 Tage, bevor die Änderungen wirksam werden, an das ICCAT-Sekretariat weiter, und die Kommission macht diese Informationen auf einer öffentlichen Website der Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen über kürzere Fristen für die Voranmeldung ebenfalls auf öffentlichen Websites zur Verfügung.
(5) Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Vorabmeldungen für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum der Einfahrt in den Hafen.
(5a) Alle Anlandungen in der Union werden von den einschlägigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert, und ein bestimmter Prozentsatz wird auf der Grundlage eines Risikobewertungssystems unter Einbeziehung von Quoten, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem sind im jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan gemäß Artikel 14 enthalten.“
b) Der folgende neue Absatz 7 wird eingefügt:
„(7) Wird Roter Thun in anderen Häfen oder Anlandeeinrichtungen von Vertragsparteien als den Häfen oder Anlandeeinrichtungen des gemeldeten Mitgliedstaats angelandet, so übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union unabhängig von der Länge über alles des Schiffes der Vertragspartei, in der der Rote Thun angelandet wird, innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Anlandeerklärung, die die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sowie die Mengen und das Gewicht des angelandeten Roten Thuns enthält.“
3.Artikel 42 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Original der IDT liegt während der Umsetzung im Empfängerbetrieb vor, in dem Exemplare von Rotem Thun in Netzkäfige eingesetzt werden sollen. Bei der ersten Umsetzung wird das Original der IDT vom abgebenden Betreiber dupliziert, wenn ein einzelner Fang aus der Ringwade oder der Tonnare in mehr als einen Transportkäfig umgesetzt wird. Im Fall einer weiteren Umsetzung aktualisiert der Kapitän des abgebenden Schleppers die IDT, indem er Teil 3 (weitere Umsetzungen) ausfüllt, und stellt die aktualisierte IDT dem aufnehmenden Schlepper bereit. Wenn der Fisch, der Gegenstand einer weiteren Umsetzung ist, in mehr als einen Transportkäfig aufgeteilt ist, wird die aktualisierte ITD vom Kapitän des abgebenden Schleppers dupliziert. Eine Kopie der ursprünglichen/aktualisierten ITD wird an Bord der abgebenden Fangschiffe oder Schlepper bzw. vom Betreiber der abgebenden Tonnare oder der abgebenden Thunfischfarm aufbewahrt und kann während der gesamten Fangsaison jederzeit zu Kontrollzwecken eingesehen werden.“
4.Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) bei der ersten Umsetzung und jeder freiwilligen oder Kontrollumsetzung dem regionalen ICCAT-Beobachter, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und am Ende der Fangreise der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers;“
5.Artikel 46a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bei Ankunft des Schleppers in der Nähe der Thunfischfarm stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass zwischen diesem Schlepper mit Käfig und allen Einrichtungen der Thunfischfarm ein Mindestabstand von mindestens 0,1 Seemeilen eingehalten wird, bis die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats vor Ort ist. Die Position und die Aktivität des Schleppers werden zu jedem Zeitpunkt überwacht.“
6.Artikel 46a Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Diese Frist gilt nicht für Umsetzungen zwischen Thunfischfarmen.“
7.In Artikel 49 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei anhaltenden Trübungsbedingungen im Zuchtgebiet kann die Behörde der für die Thunfischfarm zuständigen Vertragspartei genehmigen, dass das Einsetzen in Netzkäfige außerhalb der Thunfischfarm in einem angrenzenden Gebiet erfolgt, in dem ausreichende Sicht gegeben ist. Die Vertragsparteien dokumentieren die Messung der Trübung nach Standardmethoden.“
8.Artikel 56b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Eine Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats erfolgen. Jede Umsetzung wird von Kontrollkameras aufgezeichnet, um die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestätigen. Die Videoaufzeichnung muss den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X genügen. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats überwacht diese Umsetzungen, unter anderem durch Überprüfung der Videoaufnahmen, und stellt sicher, dass jede Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm im eBCD-System erfasst wird. “
9.In Artikel 56b wird ein neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats kann eine Fehlermarge von bis zu 5 % zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Bewertung der Übertragung ergibt, und der erwarteten Anzahl der im Käfig vorhandenen Exemplare zulassen. Ist die Marge größer als 5 %, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Freisetzung der entsprechenden Anzahl von Exemplaren von Rotem Thun an. Die Freisetzung erfolgt gemäß Anhang XII. Eine Verrechnung der Unterschiede zwischen verschiedenen Käfigen der Thunfischfarm ist nicht zulässig.“
10.Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6;“
11.Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1, 2, 3 und 4;“
12.Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) die Prozentsätze und Referenzparameter gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 8;“
13.Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) die der Kommission zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1;“
14.In Artikel 66 Absatz 1 wird folgender Buchstabe o eingefügt:
„o) die Angaben in den täglichen Fangmeldungen gemäß Artikel 32 Absatz 1, die Angaben über die Voranmeldung von Anlandungen gemäß Artikel 34 Absatz 2, die Angaben, die in eine Voranmeldung der Umsetzung gemäß Artikel 40 Absatz 1 aufzunehmen sind.“
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident//Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.5.2025
COM(2025) 195 final
ANHANG
des
Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der Verordnung (EU) 2018/975 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO), der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, der Verordnung (EU) 2021/56 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch, der Verordnung (EU) 2022/2056 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik, der Verordnung (EU) 2022/2343 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
ANHANG
Die folgenden Anhänge der Verordnung (EU) 2018/975 werden geändert:
1. Anhang IV erhält folgende Fassung:
„ANHANG IV
Leitlinien für die Erstellung und Vorlage von Meldungen über das Auffinden potenziell empfindlicher mariner Ökosysteme (VME)
1. Allgemeine Angaben
a)
Kontaktdaten
b)
Flagge
c)
Schiffsname
d)
Zeitpunkt des Fischereiaufwands und der Meldung
e)
Uhrzeit zu Beginn des Fangeinsatzes (UTC)
f)
Uhrzeit am Ende des Fangeinsatzes (UTC)
g)
verwendetes Fanggerät
2. Informationen über die Position
a)
Grundschleppnetz oder pelagisches Schleppnetz
b)
Position zu Beginn und am Ende des Schleppnetzeinsatzes (auf nächste 0.01 Dezimalstelle)
3. Angaben zu den VME
a)
Zusammenfassung
i) Anzahl der beobachteten VME-Indikatortaxa
ii) Gesamtgewicht der beobachteten VME-Indikatortaxa
b)
Ausführliche Angaben:
i) Gewicht jedes der VME-Indikatortaxa des Hols (einschließlich Mengen unterhalb des Schwellenwerts)“
2. Anhang X wird wie folgt geändert:
1.Abschnitt A.1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g)
UVI-Nummer (eindeutige Schiffsidentifizierungsnummer)/Lloyd's-/IMO-Kennnummer“
2.In Abschnitt B.2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:
„c)
Position zu Beginn des Fangeinsatzes (Breite/Länge auf 1/100 Grad genau für die Grundfischerei und auf 1/10 Grad genau für die pelagische Schleppnetzfischerei – Dezimalformat)
d)
Position am Ende des Fangeinsatzes (Breite/Länge auf 1/100 Grad genau für die Grundfischerei und auf 1/10 Grad genau für die pelagische Schleppnetzfischerei – Dezimalformat)“
3.In Abschnitt B.2. erhalten die Buchstaben n, o, p und q folgende Fassung:
„n)
Falls Meeressäugetiere, Seevögel, Reptilien oder andere gefährdete Arten gefangen wurden, Meldung gemäß den Anforderungen in Abschnitt G
o)
Falls benthisches Material, einschließlich VME-Indikatortaxa, gefangen wurde, Aufzeichnungen gemäß den Anforderungen in Abschnitt H
p)
Geschätzte Fänge aller Arten (FAO-Artencode), die zurückgeworfen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, in Lebendgewicht (auf das nächste kg genau), einschließlich aller benthischen Taxa
q)
Erfassung eventueller Maßnahmen zur Vermeidung von Beifängen wie folgt:
i) Vogelscheuchvorrichtungen (Tori-Leinen) – falls ja, sind die Einzelheiten gemäß Abschnitt L aufzuzeichnen
ii) Vogelabwehrvorrichtungen – falls ja, sind die Einzelheiten gemäß Abschnitt N aufzuzeichnen
iii) Entsorgung von Fischabfällen – falls ja, wie folgt zu erfassen:
i) kein Ablassen während des Aussetzens und Einholens der Netze
ii) nur flüssige Ableitungen
iii) Abfallsammlung ≥ 2 Stunden/sonstige/keine
iv) Sonstige Maßnahmen – falls ja, Erfassung der Einzelheiten“
4.Abschnitt C.2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
Position zu Beginn des Hols (Breite/Länge auf 1/100 Grad genau)“
5.In Abschnitt C.2 erhalten die Buchstaben j, k, l und m folgende Fassung:
„j)
Falls Meeressäugetiere, Seevögel, Reptilien oder andere gefährdete Arten gefangen wurden, Meldung gemäß den Anforderungen in Abschnitt G
k)
Falls benthisches Material, einschließlich VME-Indikatortaxa, gefangen wurde, Aufzeichnungen gemäß den Anforderungen in Abschnitt H
l)
Geschätzte Fänge aller Arten (FAO-Artencode), die zurückgeworfen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, in Lebendgewicht (auf das nächste kg genau), einschließlich aller benthischen Taxa
m)
Erfassung aller zur Verminderung von Beifängen getroffenen Maßnahmen wie folgt, erforderlichenfalls mit ausführlichen Angaben:
i) Vogelscheuchvorrichtungen (Tori-Leinen) – falls ja, sind die Einzelheiten gemäß Abschnitt L aufzuzeichnen
ii) Vogelabwehrvorrichtungen – falls ja, sind die Einzelheiten gemäß Abschnitt N aufzuzeichnen
iii) Entsorgung von Fischabfällen – falls ja, wie folgt zu erfassen:
i) kein Ablassen während des Aussetzens und Einholens der Netze
ii) nur flüssige Ableitungen
iii) Abfallsammlung ≥ 2 Stunden/sonstige/keine
iv) nächtliches Aussetzen der Netze (wenn Aussetzen auf die Zeit zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung beschränkt)
v) Sonstige Maßnahmen – falls ja, Erfassung der Einzelheiten“
6.In Abschnitt D.2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:
„c)
Position zu Beginn des Hols (Breite/Länge auf 1/100 Grad genau – Dezimalformat)
d)
Position am Ende des Hols (Breite/Länge auf 1/100 Grad genau – Dezimalformat)“
7.In Abschnitt D.2 erhalten die Buchstaben k, l, m und n folgende Fassung:
„k)
Falls Meeressäugetiere, Seevögel, Reptilien oder andere gefährdete Arten gefangen wurden, Meldung gemäß den Anforderungen in Abschnitt G
l)
Falls benthisches Material, einschließlich VME-Indikatortaxa, gefangen wurde, Aufzeichnungen gemäß den Anforderungen in Abschnitt H
m)
Geschätzte Fänge aller Arten (FAO-Artencode), die zurückgeworfen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, in Lebendgewicht (auf das nächste kg genau), einschließlich aller benthischen Taxa
n)
Erfassung aller zur Verminderung von Beifängen getroffenen Maßnahmen und Köderarten wie folgt, erforderlichenfalls mit ausführlichen Angaben:
i) Vogelscheuchvorrichtungen (Tori-Leinen) – falls ja, sind die Einzelheiten gemäß Abschnitt M aufzuzeichnen
ii) Vogelabwehrvorrichtungen – falls ja, sind die Einzelheiten gemäß Abschnitt O aufzuzeichnen
iii) Entsorgung von Fischabfällen – falls ja, wie folgt zu erfassen:
i) kein Ablassen während des Aussetzens und Einholens der Netze
ii) nur flüssige Ableitungen
iii) Abfallsammlung ≥ 2 Stunden/sonstige/keine
iv) nächtliches Aussetzen der Netze (wenn Aussetzen auf die Zeit zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung beschränkt)
v) beschwerte Leinen – falls ja, sind die Einzelheiten gemäß Abschnitt M aufzuzeichnen
vi) Köderart – Aufzeichnung, ob Fisch/Kalmar/Gemisch; lebend/tot/gemischt; gefroren/aufgetaut/gemischt; synthetisch
vii) Sonstige Maßnahmen – falls ja, Erfassung der Einzelheiten“
8.In Abschnitt D.2 werden die Buchstaben p, q und r gestrichen.
9.Abschnitt E erhält folgende Fassung:
„E. Zu erhebende Längenfrequenzdaten
Für die Zielarten und, falls zeitlich möglich, auch für andere wichtige Beifangarten werden nach dem Zufallsprinzip repräsentative Längenfrequenzdaten erhoben. Die Längendaten werden mit einer für die Art am besten geeigneten Genauigkeit (cm oder mm und auf die nächste Einheit auf- oder abgerundet) erhoben und erfasst, wobei die Art des verwendeten Messverfahrens (Gesamtlänge, Länge bis zur Schwanzflossengabelung oder Standardlänge) ebenfalls dokumentiert werden sollte. Wenn möglich wird das Gesamtgewicht der Längenfrequenzproben für jede Art erfasst oder geschätzt und die Schätzmethode festgehalten, und die Beobachter können aufgefordert werden, auch das Geschlecht der gemessenen Fische zu bestimmen, um nach Geschlecht aufgeschlüsselte Längenfrequenzdaten zu generieren.
1. Kommerzielles Beprobungsprotokoll
a)Fischarten, außer Rochen und Haie:
i) Bei Fischen, die eine maximale Länge von mehr als 40 cm erreichen, wird die Länge in Übereinstimmung mit Abschnitt P auf den nächsten cm gerundet gemessen.
ii) Bei Fischen, die eine maximale Länge von weniger als 40 cm erreichen, wird die Länge der Fische in Übereinstimmung mit Abschnitt P auf den nächsten mm gerundet gemessen.
b)Kalmar:
Die Mantellänge wird auf den nächsten cm gerundet gemessen.
c)Rochen:
Die maximale Körperbreite wird gemessen.
d)Haie:
Für jede Art ist eine geeignete Längenmessung auszuwählen (siehe Abschnitt P). Standardmäßig wird die Gesamtlänge gemessen.
e)Meeressäugetiere und Reptilien (soweit möglich):
Nach Möglichkeit wird die Gesamtlänge gemessen.
2. Wissenschaftliches Beprobungsprotokoll
Längenmessungen für die wissenschaftliche Beprobung von Arten können eine höhere Auflösung als in Nummer 1 beschrieben erfordern.
Die Messnormen für Wirbellose (d. h. Krebse/Hummer) sind im Einklang mit der Entwicklung der entsprechenden Versuchsfischerei zu entwickeln.“
10.Abschnitt F.1 erhält folgende Fassung:
„1.
Folgende biologische Daten werden für repräsentative Proben der Hauptzielarten und, falls zeitlich möglich, für weitere wichtige Beifangarten erhoben, die zum Fang beitragen:
a)Art
b)Länge (mm oder cm) Messgenauigkeit und Art werden je nach Art im Einklang mit den Bestimmungen in Abschnitt E festgelegt
c)Art der Längenmessung (d. h. Gesamtlänge, Gabellänge usw.)
d)Geschlecht (männlich, weiblich, unreif, geschlechtslos)
e)Reifestadium (bei Haien, Meldung ob trächtig, und gegebenenfalls Anzahl der Eier/Jungtiere)“
11.Abschnitt G.1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e)
Falls tot, sind hinreichende Informationen oder Proben für eine Identifizierung an Land gemäß im Voraus festgelegter Probenahmepläne zu sammeln. Ist dies nicht möglich, können Beobachter im Bedarfsfall gemäß den Protokollen für biologische Probenahmen Teilproben von charakteristischen Teilen nehmen.“
12.Abschnitt G.2 erhält folgende Fassung:
„2.
Erfassung des Geschlechts bei Taxa, für die dies durch äußere Beobachtung möglich ist, z. B. Flossenfüßer, kleine Wale oder gefährdete Elasmobranchii-Arten.“
13.Abschnitt G.3 erhält folgende Fassung:
„3.
Angabe der Länge jedes Exemplars (cm) mit Aufzeichnung der Art der verwendeten Längenmessung. Die Messgenauigkeit und -art werden je nach Art festgelegt.“
14.In Abschnitt G wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4.
Erfassung des Lebensstadiums jedes Exemplars soweit möglich (d. h. Jungtier/erwachsenes Tier).“
15.Abschnitt H erhält folgende Fassung:
„H. Feststellung von Fischereitätigkeiten in Verbindung mit empfindlichen marinen Ökosystemen
1.Für sämtliche Grundfischereien, einschließlich Schleppnetz-, Grundleinen- und Korbfischereien, sind für alle benthischen Taxa, die gefangen werden, folgende Daten zu erheben:
a)Art (oder begleitet von einem Foto, wenn die Identifizierung auf Gattungs- oder Artenebene schwierig ist).
b)Schätzung der Menge (auf 0,1 kg genau) jedes aufgelisteten benthischen Taxons, das bei dem Fangeinsatz gefangen wurde.
c)Die Methode der Gewichtsschätzung (z. B. visuelle Schätzung, vollständiges Wiegen, genaue Zählung in einem Behälter multipliziert mit der Anzahl der Behälter) (Hinweis: Diese Informationen werden nicht vom SPRFMO-Sekretariat erhoben, müssen aber auf Anfrage verfügbar sein).
d)Wo immer dies möglich ist, vor allem im Hinblick auf neue oder knappe benthische Arten, die nicht in Listen zur Bestimmung der Arten geführt werden, werden ganze Proben genommen und in geeigneter Weise zur Identifizierung an Land aufbewahrt.
e)Soweit möglich entnehmen die Beobachter gemäß zuvor festgelegten spezifischen Forschungsprogrammen, die durch den Wissenschaftlichen Ausschuss der SPRFMO oder andere nationale wissenschaftliche Forschungsstellen durchgeführt werden, Proben oder sammeln Bildmaterial.
2.Bei allen Grundfischereieinsätzen sind für alle Taxa, die gemäß Anhang XVII als VME-Indikatoren eingestuft wurden, die folgenden Daten zu erheben:
a)Schätzung der Menge (auf 0,1 kg genau) jedes VME-Indikatortaxons, das bei dem Fangeinsatz gefangen wurde.
b)Soweit möglich, ein Foto einer repräsentativen Stichprobe jedes bei dem Fangeinsatz gefangenen VME-Indikatortaxons, das vom Flaggenmitgliedstaat über sein Beobachterprogramm so archiviert wird, dass das Foto mit dem spezifischen Gewichtsdatensatz für den Fangeinsatz verknüpft werden kann.
c)Soweit möglich, ein Foto der Gesamtmenge jedes bei dem Fangeinsatz gefangenen VME-Indikatortaxons, das vom Flaggenmitgliedstaat über sein Beobachterprogramm so archiviert wird, dass das Foto mit dem spezifischen Gewichtsdatensatz für den Fangeinsatz verknüpft werden kann.
3.Für jeden beobachteten Schleppnetzeinsatz sind die folgenden Daten für alle in Anhang XVII als VME-Indikatoren identifizierten Taxa unter Verwendung des entsprechenden Musters für das Auffinden von VME zu erheben:
a)Ein Vermerk, ob das Gewicht eines der VME-Indikatortaxa im Schleppnetzfang die in Anhang XVIII festgelegten Schwellenwerte für das taxaspezifische Gewicht überschritten hat,
b)ein Vermerk, ob drei oder mehr VME-Indikatortaxa im Schleppnetzfang die in Anhang XVIII festgelegten Schwellenwerte für das taxaspezifische Gewicht überschritten haben.“
16.Abschnitt I Buchstabe j erhält folgende Fassung:
„j)
Ort des Fangs (Breite/Länge, auf 1/10 Grad genau)“
17.Abschnitt J.2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
Fangmeldungen und biologische Probenahmen müssen für die Artengruppen priorisiert werden nach
|
Art
|
Priorität (1 - höchste Priorität)
|
|
Hauptzielarten (z. B. Bastardmakrele für die Fischerei auf pelagische Arten, Granatbarsch für die Fischerei auf Grundfischarten und Kalmare, sofern gezielt befischt)
|
1
|
|
Seevögel, Meeressäuger, Reptilien (Schildkröten) oder andere gefährdete Arten
|
2
|
|
Alle Haie
|
3
|
|
Andere Arten der TOP-5 in der Fischerei (wie die Blaue Bastardmakrele für pelagische Fischereien und Oreos und Kaiserbarsch für Grundfischereien)
|
4
|
|
Alle anderen Arten
|
5
|
Die Aufteilung des Beobachteraufwands auf diese Tätigkeiten hängt von der Art der Fangtätigkeit und des Hols ab. Die Größe der Teilproben im Verhältnis zu den nicht beobachteten Mengen (z. B. die Anzahl der auf die Artenzusammensetzung geprüften Haken im Verhältnis zur Gesamtzahl der ausgesetzten Haken) muss im Rahmen der Anforderungen des Beobachterprogramms des Mitgliedstaats explizit erfasst werden.“
18.Abschnitt O.1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e)
Eindeutige Schiffskennung/IMO-Nummer (falls vergeben)“
19.Abschnitt O.3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
Ungefähres Fanggebiet (Breite/Länge im Dezimalformat, auf 1/10 Grad genau – soweit möglich)
20.Folgender Abschnitt P wird eingefügt:
„P. Norm für Längenmessungen
1.Die Gesamtlänge ist für die folgenden Fischarten zu verwenden:
a)Zackenbarsche, Wolfsbarsche (Serranidae)
b)Neuseeländische Petersfische (Oreosomatidae)
c)Grenadierfische, Rattenschwänze (Macrouridae)
d)Seehecht (Merluccidae)
e)Hapuka (Polyprion spp.)
f)Bartmännchen, Brotulas (Ophidiidae)
g)Tiefseedorsche (Moridae)
h)Panzerköpfe (Pseudopentaceros spp.)
i)Felsenfische, Zackenbarsche und Kabeljaue und Dornköpfe (Sebastidae spp.)
j)Drachenköpfe (Scorpaenidae)
k)Schleimköpfe (Trachichthyidae)
l)Antarktische Zahnfische (Dissostichus spp)
m)Hai- oder Chimärenarten, die nicht anderweitig aufgeführt sind (siehe Technisches Papier der FAO Nr. 474 über die Vermessung von Haien)
2.Die Länge bis zur Schwanzflossengabelung ist für die folgenden Fischarten zu verwenden:
a)Stachelmakrelen (Seriola spp.)
b)Schlangenmakrelen (Gempylidae)
c)Antarktischer Schwarzfisch (Hyperoglyphe Antarctica)
d)Kaiserbarsche usw. (Berycidae)
e)Galeerenfische (Nomeidae)
f)Kardinalfische usw. (Apogonidae)
g)Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi)
h)Japanische Makrele (Scomber japonicus)
i)Fingerflosser (Nemadactylus spp.)
j)Großkopfschnapper (Lethrinidae)
k)Seebrassen, Meerbrassen (Bramidae)
l)Schnapper (Lutjanidae)
m)Schlangenmakrelen (Gempylidae)
n)Andere Schwarzfische (alle)
3.Die Standardlänge ist zu verwenden für:
a)Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus)
4.Die Mantellänge ist zu verwenden für:
a)Kalmare (alle einschließlich Dosidicus gigas)“
3.Die Anhänge XIV, XV, XVI, XVII, XVIII, XIX und XX werden der Verordnung (EU) 2018/975 wie folgt angefügt:
„Anhang XIV
Bewirtschaftungsgebiete für Grundfischerei
Koordinaten der Bewirtschaftungsgebiete mit Einsatz von Grundschleppnetzen
|
Blockname
|
Bewirtschaftungsgebiet
|
Methode
|
Breitengrad
|
Längengrad
|
AWZ-Richtung
|
|
C. Lord Howe – West
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
35°21.000′S
|
165°13.553′E
|
|
|
C. Lord Howe – West
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
35°21.000′S
|
165°24.000′E
|
|
|
C. Lord Howe – West
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
35°36.000′S
|
165°24.000′E
|
|
|
C. Lord Howe – West
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
35°36.000′S
|
165°18.000′E
|
|
|
C. Lord Howe – West
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
36°06.000′S
|
165°18.000′E
|
|
|
C. Lord Howe – West
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
36°06.000′S
|
164°46.000′E
|
|
|
C. Lord Howe – West
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
35°54.000′S
|
164°46.000′E
|
|
|
C. Lord Howe – West
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
35°54.000′S
|
164°54.000′E
|
|
|
C. Lord Howe – West
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
35°31.000′S
|
165°54.000′E
|
|
|
C. Lord Howe – West
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
35°31.000′S
|
165°13.550′E
|
|
|
C. Lord Howe – East
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
35°26.000′S
|
165°44.000′E
|
|
|
C. Lord Howe – East
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
35°26.000′S
|
166°21.915′E
|
|
|
C. Lord Howe – East
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
35°47.000′S
|
165°26.000′E
|
|
|
C. Lord Howe – East
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
35°47.000′S
|
165°44.000′E
|
|
|
C. Lord Howe – East
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
36°00.500′S
|
165°26.000′E
|
|
|
C. Lord Howe – East
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
36°00.500′S
|
166°21.915′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
36°13.460′S
|
164°40.830′E
|
S. Lord Howe
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
36°13.460′S
|
165°06.050′E
|
S. Lord Howe
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
36°26.800′S
|
164°40.830′E
|
S. Lord Howe
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
36°26.800′S
|
165°06.050′E
|
S. Lord Howe
|
|
01
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
47°40.000′S
|
149°27.000′W
|
|
|
01
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
47°40.000′S
|
150°00.000′W
|
|
|
01
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
48°05.000′S
|
149°27.000′W
|
|
|
01
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
48°05.000′S
|
150°00.000′W
|
|
|
03
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
45°59.000′S
|
154°07.224′W
|
|
|
03
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
45°59.000′S
|
154°28.653′W
|
|
|
03
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
46°15.000′S
|
154°07.224′W
|
|
|
03
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
46°15.000′S
|
154°28.653′W
|
|
|
04
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
46°01.000′S
|
155°40.000′W
|
|
|
04
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
46°01.000′S
|
156°10.000′W
|
|
|
04
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
46°24.000′S
|
155°40.000′W
|
|
|
04
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
46°24.000′S
|
156°10.000′W
|
|
|
05
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
45°26.000′S
|
156°30.000′W
|
|
|
05
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
45°26.000′S
|
156°55.000′W
|
|
|
05
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
45°42.000′S
|
156°30.000′W
|
|
|
05
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
45°42.000′S
|
156°55.000′W
|
|
|
06
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
45°19.500′S
|
157°19.000′W
|
|
|
06
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
45°19.500′S
|
157°55.000′W
|
|
|
06
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
45°30.000′S
|
157°19.000′W
|
|
|
06
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
45°30.000′S
|
157°55.000′W
|
|
|
07
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
44°43.950′S
|
158°18.000′W
|
|
|
07
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
44°43.950′S
|
158°38.000′W
|
|
|
07
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
44°57.950′S
|
158°18.000′W
|
|
|
07
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
44°57.950′S
|
158°38.000′W
|
|
|
08
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
44°13.000′S
|
159°43.000′W
|
|
|
08
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
44°13.000′S
|
159°54.000′W
|
|
|
08
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
44°21.000′S
|
159°43.000′W
|
|
|
08
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
44°21.000′S
|
159°54.000′W
|
|
|
09
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
43°51.183′S
|
160°29.235′W
|
|
|
09
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
43°51.183′S
|
160°50.820′W
|
|
|
09
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
44°07.000′S
|
160°29.235′W
|
|
|
09
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
44°07.000′S
|
160°50.820′W
|
|
|
10
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
43°22.000′S
|
161°21.770′W
|
|
|
10
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
43°22.000′S
|
161°39.000′W
|
|
|
10
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
43°31.370′S
|
161°10.170′W
|
|
|
10
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
43°31.370′S
|
161°21.770′W
|
|
|
10
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
43°41.440′S
|
161°10.170′W
|
|
|
10
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
43°41.440′S
|
161°39.000′W
|
|
|
11
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
42°40.000′S
|
161°48.000′W
|
|
|
11
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
42°40.000′S
|
162°07.000′W
|
|
|
11
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
42°54.500′S
|
161°48.000′W
|
|
|
11
|
South Louisville
|
Grundschleppnetz
|
42°54.500′S
|
162°07.000′W
|
|
|
13
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
41°45.000′S
|
163°29.500′W
|
|
|
13
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
41°45.000′S
|
163°49.000′W
|
|
|
13
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
42°00.000′S
|
163°29.500′W
|
|
|
13
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
42°00.000′S
|
163°49.000′W
|
|
|
14
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
41°17.000′S
|
164°00.000′W
|
|
|
14
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
41°17.000′S
|
164°27.000′W
|
|
|
14
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
41°40.000′S
|
164°00.000′W
|
|
|
14
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
41°40.000′S
|
164°27.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
40°32.897′S
|
165°12.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
40°32.897′S
|
165°30.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
40°42.000′S
|
164°56.400′W
|
|
|
15
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
40°42.000′S
|
165°12.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
40°48.000′S
|
165°24.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
40°48.000′S
|
165°30.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
40°54.000′S
|
165°12.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
40°54.000′S
|
165°24.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
41°06.000′S
|
164°56.400′W
|
|
|
15
|
Central Louisville
|
Grundschleppnetz
|
41°06.000′S
|
165°12.000′W
|
|
|
17
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
38°20.013′S
|
167°29.000′W
|
|
|
17
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
38°20.013′S
|
167°47.067′W
|
|
|
17
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
38°32.000′S
|
167°29.000′W
|
|
|
17
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
38°32.000′S
|
167°47.067′W
|
|
|
18
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
38°11.013′S
|
168°01.785′W
|
|
|
18
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
38°11.013′S
|
168°20.000′W
|
|
|
18
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
38°40.000′S
|
168°01.785′W
|
|
|
18
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
38°40.000′S
|
168°20.000′W
|
|
|
22
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
36°45.000′S
|
169°30.000′W
|
|
|
|
North Louisville
|
|
|
|
|
|
22
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
36°45.000′S
|
170°00.000′W
|
|
|
22
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
37°08.000′S
|
169°30.000′W
|
|
|
22
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
37°08.000′S
|
170°00.000′W
|
|
|
23
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
36°00.000′S
|
169°22.000′W
|
|
|
23
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
36°00.000′S
|
169°40.000′W
|
|
|
23
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
36°10.000′S
|
169°22.000′W
|
|
|
23
|
North Louisville
|
Grundschleppnetz
|
36°10.000′S
|
169°40.000′W
|
|
|
N. Lord Howe - South
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
34°04.035′S
|
162°20.000′E
|
|
|
N. Lord Howe - South
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
34°04.035′S
|
163°00.000′E
|
|
|
N. Lord Howe - South
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
34°40.000′S
|
162°20.000′E
|
|
|
N. Lord Howe - South
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
34°40.000′S
|
163°00.000′E
|
|
|
N. Lord Howe - East
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
32°54.650′S
|
163°16.615′E
|
|
|
N. Lord Howe - East
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
32°54.650′S
|
163°26.380′E
|
|
|
N. Lord Howe - East
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
33°04.400′S
|
163°16.615′E
|
|
|
N. Lord Howe - East
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
33°04.400′S
|
163°26.380′E
|
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
33°16.400′S
|
162°52.540′E
|
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
33°09.296′S
|
162°52.540′E
|
Nordöstlich entlang der AWZ Australiens
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
33°04.400′S
|
162°54.941′E
|
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
33°04.400′S
|
163°10.540′E
|
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
33°10.400′S
|
163°10.540′E
|
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
33°10.400′S
|
163°04.540′E
|
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe Rise
|
Grundschleppnetz
|
33°16.400′S
|
163°04.540′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
38°00.000′S
|
169°47.848′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
38°00.000′S
|
169°42.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°48.000′S
|
169°42.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°48.000′S
|
169°24.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°42.000′S
|
169°24.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°42.000′S
|
167°42.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°48.000′S
|
167°42.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°48.000′S
|
167°24.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
39°06.000′S
|
167°24.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
39°06.000′S
|
167°18.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
38°52.000′S
|
167°18.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
38°52.000′S
|
167°06.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°48.000′S
|
167°06.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°48.000′S
|
167°00.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°42.000′S
|
167°00.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°42.000′S
|
166°40.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°01.333′S
|
166°40.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°01.333′S
|
169°36.706′E
|
Südöstlich entlang der AWZ Neuseelands
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°29.902′S
|
170°00.000′E
|
Nach Süden bis zu einem Punkt in der AWZ Neuseelands
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundschleppnetz
|
37°41.589′S
|
170°00.000′E
|
Südwestlich entlang der AWZ Neuseelands
|
|
S.Tasman Rise Box 1
|
S. Tasman Rise 1
|
Grundschleppnetz
|
47°08.280′S
|
147°50.200′E
|
Beginn in der AWZ Australiens
|
|
S. Tasman Rise 1 Box 1
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 1
|
Grundschleppnetz
|
47°17.370′S
|
147°50.200′E
|
|
|
S. Tasman Rise 1 Box 1
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 1
|
Grundschleppnetz
|
47°17.370′S
|
147°32.300′E
|
|
|
S. Tasman Rise 1 Box 1
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 1
|
Grundschleppnetz
|
47°10.197′S
|
147°32.300′E
|
Östlich entlang der AWZ Australiens bis zum Ausgangspunkt
|
|
S. Tasman Rise 1 Box 1
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 2
|
Grundschleppnetz
|
47°05.160′S
|
148°24.165′E
|
|
|
S. Tasman Rise 2 Box 2
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 2
|
Grundschleppnetz
|
47°05.160′S
|
148°50.670′E
|
|
|
S. Tasman Rise 2 Box 2
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 2
|
Grundschleppnetz
|
47°13.780′S
|
148°24.165′E
|
|
|
S. Tasman Rise 2 Box 2
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 2
|
Grundschleppnetz
|
47°13.780′S
|
148°50.670′E
|
|
|
S. Tasman Rise 2 Box 2
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundschleppnetz
|
47°21.000′S
|
148°45.610′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundschleppnetz
|
47°21.000′S
|
149°03.200′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundschleppnetz
|
47°24.015′S
|
148°37.235′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundschleppnetz
|
47°24.015′S
|
148°45.610′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundschleppnetz
|
47°24.800′S
|
149°03.200′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundschleppnetz
|
47°30.320′S
|
148°44.390′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundschleppnetz
|
47°30.320′S
|
148°57.650′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundschleppnetz
|
47°35.205′S
|
148°37.235′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundschleppnetz
|
47°35.205′S
|
148°44.390′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
35°31.000′S
|
164°54.000′E
|
|
|
S. Lord Howe - West
|
S. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
36°13.460′S
|
164°40.830′E
|
|
|
S. Lord Howe - South
|
S. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
36°13.460′S
|
165°06.050′E
|
|
|
S. Lord Howe - South
|
S. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
36°26.800′S
|
164°40.830′E
|
|
|
S. Lord Howe - South
|
S. Lord Howe
|
Grundschleppnetz
|
36°26.800′S
|
165°06.050′E
|
|
|
Wanganella
|
West Norfolk West Norfolk Ridge
|
Grundschleppnetz
|
33°28.000′S
|
167°42.000′E
|
|
|
Wanganella
|
West Norfolk West Norfolk Ridge
|
Grundschleppnetz
|
33°28.000′S
|
168°00.000′E
|
|
|
Wanganella
|
West Norfolk West Norfolk Ridge
|
Grundschleppnetz
|
33°52.000′S
|
167°13.000′E
|
|
|
Wanganella
|
West Norfolk West Norfolk Ridge
|
Grundschleppnetz
|
33°52.000′S
|
167°42.000′E
|
|
|
Wanganella
|
West Norfolk West Norfolk Ridge
|
Grundschleppnetz
|
34°12.000′S
|
167°13.000′E
|
|
|
Wanganella
|
West Norfolk West Norfolk Ridge
|
Grundschleppnetz
|
34°12.000′S
|
168°00.000′E
|
|
|
Westpac Bank
|
Westpac Bank
|
Grundschleppnetz
|
39°39.000′S
|
167°05.000′E
|
|
|
Westpac Bank
|
Westpac Bank
|
Grundschleppnetz
|
39°39.000′S
|
167°21.090′E
|
|
|
Westpac Bank
|
Westpac Bank
|
Grundschleppnetz
|
39°55.000′S
|
167°05.000′E
|
|
|
Westpac Bank
|
Westpac Bank
|
Grundschleppnetz
|
39°55.000′S
|
167°21.090′E
|
|
a)Koordinaten der Bewirtschaftungsgebiete mit Einsatz von pelagischen Schleppnetzen
|
Blockname
|
Ort
|
Methode
|
Breitengrad
|
Längengrad
|
AWZ-Richtung
|
|
CS. Lord Howe - East
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
35°26.000′S
|
165°44.000′E
|
|
|
C. Lord Howe - EastS. Lord Howe - East
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
35°26.000′S
|
166°21.915′E
|
|
|
C. Lord Howe - EastS. Lord Howe - East
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
35°47.000′S
|
165°26.000′E
|
|
|
C. Lord Howe - EastS. Lord Howe - East
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
35°47.000′S
|
165°44.000′E
|
|
|
C. Lord Howe - EastS. Lord Howe - East
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°00.500′S
|
165°26.000′E
|
|
|
C. Lord Howe - EastS. Lord Howe - East
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°00.500′S
|
166°21.915′E
|
|
|
C. Lord Howe - WestS. Lord Howe - West
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
35°21.000′S
|
165°13.550′E
|
|
|
C. Lord Howe - WestS. Lord Howe - West
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
35°21.000′S
|
165°24.000′E
|
|
|
C. Lord Howe - WestS. Lord Howe - West
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
35°31.000′S
|
164°54.000′E
|
|
|
C. Lord Howe - WestS. Lord Howe - West
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
35°31.000′S
|
165°13.550′E
|
|
|
C. Lord Howe - WestS. Lord Howe - West
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
35°40.383′S
|
165°18.000′E
|
|
|
C. Lord Howe - WestS. Lord Howe - West
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
35°40.383′S
|
165°24.000′E
|
|
|
C. Lord Howe - WestS. Lord Howe - West
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
35°54.000′S
|
164°46.000′E
|
|
|
C. Lord Howe - WestS. Lord Howe - West
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
35°54.000′S
|
164°54.000′E
|
|
|
C. Lord Howe - WestS. Lord Howe - West
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°06.000′S
|
164°46.000′E
|
|
|
CS. Lord Howe - West
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°06.000′S
|
165°18.000′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°13.460′S
|
164°40.830′E
|
S. Lord Howe
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°13.460′S
|
165°06.050′E
|
S. Lord Howe
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°26.800′S
|
164°40.830′E
|
S. Lord Howe
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°26.800′S
|
165°06.050′E
|
S. Lord Howe
|
|
1
|
South Louisville
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°40.000′S
|
149°27.000′W
|
|
|
1
|
Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°40.000′S
|
150°00.000′W
|
|
|
1
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
48°05.000′S
|
149°27.000′W
|
|
|
1
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
48°05.000′S
|
150°00.000′W
|
|
|
3
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
45°59.000′S
|
154°07.224′W
|
|
|
3
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
45°59.000′S
|
154°28.653′W
|
|
|
3
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
46°15.000′S
|
154°07.224′W
|
|
|
3
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
46°15.000′S
|
154°28.653′W
|
|
|
4
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
46°01.000′S
|
155°40.000′W
|
|
|
4
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
46°01.000′S
|
156°10.000′W
|
|
|
4
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
46°24.000′S
|
155°40.000′W
|
|
|
4
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
46°24.000′S
|
156°10.000′W
|
|
|
5
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
45°26.000′S
|
156°30.000′W
|
|
|
5
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
45°26.000′S
|
156°55.000′W
|
|
|
5
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
45°42.000′S
|
156°30.000′W
|
|
|
5
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
45°42.000′S
|
156°55.000′W
|
|
|
6
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
45°19.500′S
|
157°19.000′W
|
|
|
6
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
45°19.500′S
|
157°55.000′W
|
|
|
6
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
45°30.000′S
|
157°19.000′W
|
|
|
6
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
45°30.000′S
|
157°55.000′W
|
|
|
7
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
44°43.950′S
|
158°18.000′W
|
|
|
7
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
44°43.950′S
|
158°38.000′W
|
|
|
7
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
44°57.950′S
|
158°18.000′W
|
|
|
7
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
44°57.950′S
|
158°38.000′W
|
|
|
8
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
44°13.000′S
|
159°43.000′W
|
|
|
8
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
44°13.000′S
|
159°54.000′W
|
|
|
8
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
44°21.000′S
|
159°43.000′W
|
|
|
8
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
44°21.000′S
|
159°54.000′W
|
|
|
9
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
43°51.183′S
|
160°29.235′W
|
|
|
9
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
43°51.183′S
|
160°50.820′W
|
|
|
9
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
44°07.000′S
|
160°29.235′W
|
|
|
9
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
44°07.000′S
|
160°50.820′W
|
|
|
10
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
43°22.000′S
|
161°21.770′W
|
|
|
10
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
43°22.000′S
|
161°39.000′W
|
|
|
10
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
43°31.370′S
|
161°10.170′W
|
|
|
10
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
43°31.370′S
|
161°21.770′W
|
|
|
10
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
43°41.440′S
|
161°10.170′W
|
|
|
10
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
43°41.440′S
|
161°39.000′W
|
|
|
11
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
42°40.000′S
|
161°48.000′W
|
|
|
11
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
42°40.000′S
|
162°07.000′W
|
|
|
11
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
42°54.500′S
|
161°48.000′W
|
|
|
11
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
42°54.500′S
|
162°07.000′W
|
|
|
13
|
Central Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
41°45.000′S
|
163°29.500′W
|
|
|
13
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
41°45.000′S
|
163°49.000′W
|
|
|
13
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
42°00.000′S
|
163°29.500′W
|
|
|
13
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
42°00.000′S
|
163°49.000′W
|
|
|
14
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
41°17.000′S
|
164°00.000′W
|
|
|
14
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
41°17.000′S
|
164°27.000′W
|
|
|
14
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
41°40.000′S
|
164°00.000′W
|
|
|
14
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
41°40.000′S
|
164°27.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
40°32.897′S
|
165°12.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
40°32.897′S
|
165°30.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
40°42.000′S
|
164°56.400′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
40°42.000′S
|
165°12.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
40°48.000′S
|
165°24.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
40°48.000′S
|
165°30.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
40°54.000′S
|
165°12.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
40°54.000′S
|
165°24.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
41°06.000′S
|
164°56.400′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
41°06.000′S
|
165°12.000′W
|
|
|
17
|
North Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
38°20.013′S
|
167°29.000′W
|
|
|
17
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
38°20.013′S
|
167°47.067′W
|
|
|
17
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
38°32.000′S
|
167°29.000′W
|
|
|
17
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
38°32.000′S
|
167°47.067′W
|
|
|
18
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
38°11.013′S
|
168°01.785′W
|
|
|
18
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
38°11.013′S
|
168°20.000′W
|
|
|
18
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
38°40.000′S
|
168°01.785′W
|
|
|
18
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
38°40.000′S
|
168°20.000′W
|
|
|
22
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°45.000′S
|
169°30.000′W
|
|
|
22
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°45.000′S
|
170°00.000′W
|
|
|
22
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°08.000′S
|
169°30.000′W
|
|
|
22
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°08.000′S
|
170°00.000′W
|
|
|
23
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°00.000′S
|
169°22.000′W
|
|
|
23
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°00.000′S
|
169°40.000′W
|
|
|
23
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°10.000′S
|
169°22.000′W
|
|
|
23
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°10.000′S
|
169°40.000′W
|
|
|
N. Lord Howe - Central
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°49.630′S
|
162°25.670′E
|
|
|
N. Lord Howe - Central
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°48.622′S
|
162°25.670′E
|
Nordöstlich entlang der AWZ Australiens
|
|
N. Lord Howe - Central
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°32.530′S
|
162°38.450′E
|
|
|
N. Lord Howe - Central
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°32.530′S
|
162°57.770′E
|
|
|
N. Lord Howe - Central
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°49.630′S
|
162°57.770′E
|
|
|
N. Lord Howe - East
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
32°54.650′S
|
163°16.615′E
|
|
|
N. Lord Howe - East
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
32°54.650′S
|
163°26.380′E
|
|
|
N. Lord Howe - East
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°04.400′S
|
163°16.615′E
|
|
|
N. Lord Howe - East
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°04.400′S
|
163°26.380′E
|
|
|
N. Lord Howe - South
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°58.670′S
|
162°20.000′E
|
|
|
N. Lord Howe - South
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°58.670′S
|
163°00.000′E
|
|
|
N. Lord Howe - South
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
34°40.000′S
|
162°20.000′E
|
|
|
N. Lord Howe - South
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
34°40.000′S
|
163°00.000′E
|
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°16.400′S
|
162°52.540′E
|
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°09.296′S
|
162°52.540′E
|
Nordöstlich entlang der AWZ Australiens
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°04.400′S
|
162°54.941′E
|
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°04.400′S
|
163°10.540′E
|
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°10.400′S
|
163°04.540′E
|
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°10.400′S
|
163°10.540′E
|
|
|
N. Lord Howe - West
|
N. Lord Howe RiseN. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°16.400′S
|
163°04.540′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°01.333′S
|
166°40.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°01.333′S
|
169°36.706′E
|
Südöstlich entlang der AWZ Neuseelands
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°29.902′S
|
170°00.000′E
|
Nach Süden bis zu einem Punkt in der AWZ Neuseelands
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°41.589′S
|
170°00.000′E
|
Südwestlich entlang der AWZ Neuseelands
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
38°00.000′S
|
169°47.848′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
38°00.000′S
|
169°42.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°48.000′S
|
169°42.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°48.000′S
|
169°24.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°42.000′S
|
169°24.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°42.000′S
|
167°42.004′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°48.000′S
|
167°42.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°48.000′S
|
167°24.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
39°06.000′S
|
167°24.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
39°06.000′S
|
167°18.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
38°52.000′S
|
167°18.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
38°52.000′S
|
167°06.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°48.000′S
|
167°06.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°48.000′S
|
167°00.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°42.000′S
|
167°00.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Pelagisches Schleppnetz
|
37°42.000′S
|
166°40.000′E
|
|
|
S. Lord Howe - South
|
S. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°13.460′S
|
164°40.830′E
|
|
|
S. Lord Howe - South
|
S. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°13.460′S
|
165°06.050′E
|
|
|
S. Lord Howe - South
|
S. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°26.800′S
|
164°40.830′E
|
|
|
S. Lord Howe - South
|
S. Lord Howe
|
Pelagisches Schleppnetz
|
36°26.800′S
|
165°06.050′E
|
|
|
S. Tasman Rise 1 Box 1
|
S. Tasman Rise 1
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°08.280′S
|
147°50.200′E
|
Beginn in der AWZ Australiens
|
|
S. Tasman Rise 1 Box 1
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 1
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°17.370′S
|
147°50.200′E
|
|
|
S. Tasman Rise 1 Box 1
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 1
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°17.370′S
|
147°32.300′E
|
|
|
S. Tasman Rise 1 Box 1
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 1
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°10.197′S
|
147°32.300′E
|
Östlich entlang der AWZ Australiens bis zum Ausgangspunkt
|
|
S. Tasman Rise 2 Box 2
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 2
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°05.160′S
|
148°24.165′E
|
|
|
S. Tasman Rise 2 Box 2
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 2
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°05.160′S
|
148°50.670′E
|
|
|
S. Tasman Rise 2 Box 2
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 2
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°13.780′S
|
148°24.165′E
|
|
|
S. Tasman Rise 2 Box 2
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 2
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°13.780′S
|
148°50.670′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°21.000′S
|
148°45.610′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°21.000′S
|
149°03.200′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°24.015′S
|
148°37.235′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°24.015′S
|
148°45.610′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°24.800′S
|
149°03.200′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°30.320′S
|
148°44.390′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°30.320′S
|
148°57.650′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°35.205′S
|
148°37.235′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Pelagisches Schleppnetz
|
47°35.205′S
|
148°44.390′E
|
|
|
Wanganella
|
West Norfolk Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°28.000′S
|
167°42.000′E
|
|
|
Wanganella
|
West Norfolk Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°28.000′S
|
168°00.000′E
|
|
|
Wanganella
|
West Norfolk Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°52.000′S
|
167°13.000′E
|
|
|
Wanganella
|
West Norfolk Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
33°52.000′S
|
167°42.000′E
|
|
|
Wanganella
|
West Norfolk Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
34°12.000′S
|
167°13.000′E
|
|
|
Wanganella
|
West Norfolk Ridge
|
Pelagisches Schleppnetz
|
34°12.000′S
|
168°00.000′E
|
|
|
Westpac Bank
|
Westpac Bank
|
Pelagisches Schleppnetz
|
39°39.000′S
|
167°05.000′E
|
|
|
Westpac Bank
|
Westpac Bank
|
Pelagisches Schleppnetz
|
39°39.000′S
|
167°21.090′E
|
|
|
Westpac Bank
|
Westpac Bank
|
Pelagisches Schleppnetz
|
39°55.000′S
|
167°05.000′E
|
|
|
Westpac Bank
|
Westpac Bank
|
Pelagisches Schleppnetz
|
39°55.000′S
|
167°21.090′E
|
|
b)Koordinaten der Bewirtschaftungsgebiete mit Einsatz von Grundleinen
|
Blockname
|
Ort
|
Methode
|
Breitengrad
|
Längengrad
|
AWZ-Richtung
|
|
Carpel bank
|
|
Grundleine
|
25°14.950′S
|
159°00.285′E
|
|
|
Carpel bank
|
|
Grundleine
|
25°14.950′S
|
160°00.000′E
|
|
|
Carpel bank
|
|
Grundleine
|
25°59.640′S
|
159°00.285′E
|
|
|
Carpel bank
|
|
Grundleine
|
25°59.640′S
|
160°00.000′E
|
|
|
Gascoyne
|
|
Grundleine
|
36°19.950′S
|
155°53.630′E
|
|
|
Gascoyne
|
|
Grundleine
|
36°19.950′S
|
156°43.770′E
|
|
|
Gascoyne
|
|
Grundleine
|
36°59.440′S
|
155°53.630′E
|
|
|
Gascoyne
|
|
Grundleine
|
36°59.440′S
|
156°43.770′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
35°20.000′S
|
165°00.000′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
35°20.000′S
|
166°21.915′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
35°31.000′S
|
164°54.000′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
35°31.000′S
|
165°00.000′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
35°54.000′S
|
164°46.000′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
35°54.000′S
|
164°54.000′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
36°00.500′S
|
165°18.000′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
36°00.500′S
|
166°21.915′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
36°06.000′S
|
164°46.000′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
36°06.000′S
|
165°18.000′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
36°13.460′S
|
164°40.830′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
36°13.460′S
|
165°06.050′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
36°26.800′S
|
164°40.830′E
|
|
|
S. Lord Howe
|
C. Lord Howe
|
Grundleine
|
36°26.800′S
|
165°06.050′E
|
|
|
North Lord Howe Rise
|
Capel bank
|
Grundleine
|
25°14.950′S
|
159°00.285′E
|
|
|
North Lord Howe Rise
|
Capel bank
|
Grundleine
|
25°14.950′S
|
160°00.000′E
|
|
|
North Lord Howe Rise
|
Capel bank
|
Grundleine
|
25°59.640′S
|
159°00.285′E
|
|
|
North Lord Howe Rise
|
Capel bank
|
Grundleine
|
25°59.640′S
|
160°00.000′E
|
|
|
Central Challenger
|
Central Challenger
|
Grundleine
|
37°45.615′S
|
168°35.830′E
|
|
|
Central Challenger
|
Central Challenger
|
Grundleine
|
37°55.230′S
|
168°35.830′E
|
|
|
Central Challenger
|
Central Challenger
|
Grundleine
|
37°55.230′S
|
169°25.400′E
|
|
|
Central Challenger
|
Central Challenger
|
Grundleine
|
38°13.830′S
|
169°25.400′E
|
Südwestlich entlang der AWZ Neuseelands
|
|
Central Challenger
|
Central Challenger
|
Grundleine
|
38°23.165′S
|
169°11.967′E
|
|
|
Central Challenger
|
Central Challenger
|
Grundleine
|
38°23.165′S
|
168°30.780′E
|
|
|
Central Challenger
|
Central Challenger
|
Grundleine
|
38°32.750′S
|
168°30.780′E
|
|
|
Central Challenger
|
Central Challenger
|
Grundleine
|
38°32.750′S
|
167°57.950′E
|
|
|
Central Challenger
|
Central Challenger
|
Grundleine
|
39°17.180′S
|
167°57.950′E
|
|
|
Central Challenger
|
Central Challenger
|
Grundleine
|
39°17.180′S
|
167°30.500′E
|
|
|
Central Challenger
|
Central Challenger
|
Grundleine
|
38°06.430′S
|
167°30.500′E
|
|
|
Central Challenger
|
Central Challenger
|
Grundleine
|
38°06.430′S
|
168°09.833′E
|
|
|
Central Challenger
|
Central Challenger
|
Grundleine
|
37°45.615′S
|
168°09.833′E
|
|
|
Gascoyne
|
Gascoyne
|
Grundleine
|
36°19.950′S
|
155°53.630′E
|
|
|
Gascoyne
|
Gascoyne
|
Grundleine
|
36°19.950′S
|
156°43.770′E
|
|
|
Gascoyne
|
Gascoyne
|
Grundleine
|
36°59.440′S
|
155°53.630′E
|
|
|
Gascoyne
|
Gascoyne
|
Grundleine
|
36°59.440′S
|
156°43.770′E
|
|
|
1
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
47°40.000′S
|
149°27.000′W
|
|
|
1
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
47°40.000′S
|
150°00.000′W
|
|
|
1
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
48°05.000′S
|
149°27.000′W
|
|
|
1
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
48°05.000′S
|
150°00.000′W
|
|
|
3
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
45°59.000′S
|
154°07.224′W
|
|
|
3
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
45°59.000′S
|
154°28.653′W
|
|
|
3
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
46°15.000′S
|
154°07.224′W
|
|
|
3
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
46°15.000′S
|
154°28.653′W
|
|
|
4
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
46°01.000′S
|
155°40.000′W
|
|
|
4
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
46°01.000′S
|
156°10.000′W
|
|
|
4
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
46°24.000′S
|
155°40.000′W
|
|
|
4
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
46°24.000′S
|
156°10.000′W
|
|
|
5
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
45°26.000′S
|
156°30.000′W
|
|
|
5
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
45°26.000′S
|
156°55.000′W
|
|
|
5
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
45°42.000′S
|
156°30.000′W
|
|
|
5
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
45°42.000′S
|
156°55.000′W
|
|
|
6
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
45°19.500′S
|
157°19.000′W
|
|
|
6
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
45°19.500′S
|
157°55.000′W
|
|
|
6
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
45°30.000′S
|
157°19.000′W
|
|
|
6
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
45°30.000′S
|
157°55.000′W
|
|
|
7
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
44°43.950′S
|
158°18.000′W
|
|
|
7
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
44°43.950′S
|
158°38.000′W
|
|
|
7
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
44°57.950′S
|
158°18.000′W
|
|
|
7
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
44°57.950′S
|
158°38.000′W
|
|
|
8
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
44°13.000′S
|
159°43.000′W
|
|
|
8
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
44°13.000′S
|
159°54.000′W
|
|
|
8
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
44°21.000′S
|
159°43.000′W
|
|
|
8
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
44°21.000′S
|
159°54.000′W
|
|
|
9
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
43°51.183′S
|
160°29.235′W
|
|
|
9
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
43°51.183′S
|
160°50.820′W
|
|
|
9
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
44°07.000′S
|
160°29.235′W
|
|
|
9
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
44°07.000′S
|
160°50.820′W
|
|
|
10
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
43°22.000′S
|
161°21.770′W
|
|
|
10
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
43°22.000′S
|
161°39.000′W
|
|
|
10
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
43°31.370′S
|
161°10.170′W
|
|
|
10
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
43°31.370′S
|
161°21.770′W
|
|
|
10
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
43°41.440′S
|
161°10.170′W
|
|
|
10
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
43°41.440′S
|
161°39.000′W
|
|
|
11
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
42°40.000′S
|
161°48.000′W
|
|
|
11
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
42°40.000′S
|
162°07.000′W
|
|
|
11
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
42°54.500′S
|
161°48.000′W
|
|
|
11
|
South Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
42°54.500′S
|
162°07.000′W
|
|
|
13
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
41°45.000′S
|
163°29.500′W
|
|
|
13
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
41°45.000′S
|
163°49.000′W
|
|
|
13
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
42°00.000′S
|
163°29.500′W
|
|
|
13
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
42°00.000′S
|
163°49.000′W
|
|
|
14
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
41°17.000′S
|
164°00.000′W
|
|
|
14
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
41°17.000′S
|
164°27.000′W
|
|
|
14
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
41°40.000′S
|
164°00.000′W
|
|
|
14
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
41°40.000′S
|
164°27.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
40°32.897′S
|
165°12.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
40°32.897′S
|
165°30.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
40°42.000′S
|
164°56.400′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
40°42.000′S
|
165°12.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
40°48.000′S
|
165°24.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
40°48.000′S
|
165°30.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
40°54.000′S
|
165°12.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
40°54.000′S
|
165°24.000′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
41°06.000′S
|
164°56.400′W
|
|
|
15
|
Central Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
41°06.000′S
|
165°12.000′W
|
|
|
17
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
38°20.013′S
|
167°29.000′W
|
|
|
17
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
38°20.013′S
|
167°47.067′W
|
|
|
17
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
38°32.000′S
|
167°29.000′W
|
|
|
17
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
38°32.000′S
|
167°47.067′W
|
|
|
18
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
38°11.013′S
|
168°01.785′W
|
|
|
18
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
38°11.013′S
|
168°20.000′W
|
|
|
18
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
38°40.000′S
|
168°01.785′W
|
|
|
18
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
38°40.000′S
|
168°20.000′W
|
|
|
22
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
36°45.000′S
|
169°30.000′W
|
|
|
22
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
36°45.000′S
|
170°00.000′W
|
|
|
22
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
37°08.000′S
|
169°30.000′W
|
|
|
22
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
37°08.000′S
|
170°00.000′W
|
|
|
23
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
36°00.000′S
|
169°22.000′W
|
|
|
23
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
36°00.000′S
|
169°40.000′W
|
|
|
23
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
36°10.000′S
|
169°22.000′W
|
|
|
23
|
North Louisville Louisville Ridge
|
Grundleine
|
36°10.000′S
|
169°40.000′W
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
N. Lord Howe
|
N. Lord Howe
|
Grundleine
|
32°39.630′S
|
163°04.415′E
|
Beginn in der AWZ Australiens
|
|
N. Lord Howe
|
N. Lord Howe
|
Grundleine
|
32°39.630′S
|
163°40.000′E
|
|
|
N. Lord Howe
|
N. Lord Howe
|
Grundleine
|
33°20.000′S
|
163°40.000′E
|
|
|
N. Lord Howe
|
N. Lord Howe
|
Grundleine
|
33°20.000′S
|
163°20.000′E
|
|
|
N. Lord Howe
|
N. Lord Howe
|
Grundleine
|
34°40.000′S
|
162°20.000′E
|
|
|
N. Lord Howe
|
N. Lord Howe
|
Grundleine
|
34°40.000′S
|
163°20.000′E
|
|
|
N. Lord Howe
|
N. Lord Howe
|
Grundleine
|
33°54.773′S
|
162°20.000′E
|
Nordöstlich entlang der AWZ Australiens bis zum Ausgangspunkt
|
|
Central Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°45.615′S
|
168°35.830′E
|
|
|
Central Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°55.230′S
|
168°35.830′E
|
|
|
Central Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°55.230′S
|
169°25.400′E
|
|
|
Central Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
38°13.830′S
|
169°25.400′E
|
|
|
Central Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
38°23.165′S
|
169°11.967′E
|
|
|
Central Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
38°23.165′S
|
168°30.780′E
|
|
|
Central Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
38°32.750′S
|
168°30.780′E
|
|
|
Central Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
38°32.750′S
|
167°57.950′E
|
|
|
Central Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
39°17.180′S
|
167°57.950′E
|
|
|
Central Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
39°17.180′S
|
167°30.500′E
|
|
|
Central Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
38°06.430′S
|
167°30.500′E
|
|
|
Central Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
38°06.430′S
|
168°09.833′E
|
|
|
Central Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°45.615′S
|
168°09.833′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°01.333′S
|
169°36.706′E
|
Südöstlich entlang der AWZ Neuseelands
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°29.902′S
|
170°00.000′E
|
Nach Süden bis zu einem Punkt in der AWZ Neuseelands
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°41.589′S
|
170°00.000′E
|
Südwestlich entlang der AWZ Neuseelands
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
38°00.000′S
|
169°47.848′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
38°00.000′S
|
169°42.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°48.000′S
|
169°42.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°48.000′S
|
169°24.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°42.000′S
|
169°24.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°42.000′S
|
167°42.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°48.000′S
|
167°42.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°48.000′S
|
167°24.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
39°06.000′S
|
167°24.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
39°06.000′S
|
167°18.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
38°52.000′S
|
167°18.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
38°52.000′S
|
167°06.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°48.000′S
|
167°06.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°48.000′S
|
167°00.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°42.000′S
|
167°00.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°42.000′S
|
166°40.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
Northwest Challenger
|
Grundleine
|
37°01.333′S
|
166°40.000′E
|
|
|
S. Tasman Rise 1 Box 1
|
S. Tasman Rise 1 S. Tasman Rise
|
Grundleine
|
47°08.280′S
|
147°50.200′E
|
Beginn in der AWZ Australiens
|
|
S. Tasman Rise 1 Box 1
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 1
|
Grundleine
|
47°17.370′S
|
147°50.200′E
|
|
|
S. Tasman Rise 1 Box 1
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 1
|
Grundleine
|
47°17.370′S
|
147°32.300′E
|
|
|
S. Tasman Rise 1 Box 1
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 1
|
Grundleine
|
47°10.197′S
|
147°32.300′E
|
Östlich entlang der AWZ Australiens bis zum Ausgangspunkt
|
|
S. Tasman Rise 2 Box 2
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 2
|
Grundleine
|
47°05.160′S
|
148°24.165′E
|
|
|
S. Tasman Rise 2 Box 2
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 2
|
Grundleine
|
47°05.160′S
|
148°50.670′E
|
|
|
S. Tasman Rise 2 Box 2
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 2
|
Grundleine
|
47°13.780′S
|
148°24.165′E
|
|
|
S. Tasman Rise 2 Box 2
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 2
|
Grundleine
|
47°13.780′S
|
148°50.670′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundleine
|
47°21.000′S
|
148°45.610′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundleine
|
47°21.000′S
|
149°03.200′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundleine
|
47°24.015′S
|
148°37.235′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundleine
|
47°24.015′S
|
148°45.610′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundleine
|
47°24.800′S
|
149°03.200′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundleine
|
47°30.320′S
|
148°44.390′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundleine
|
47°30.320′S
|
148°57.650′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundleine
|
47°35.205′S
|
148°37.235′E
|
|
|
S. Tasman Rise 3 Box 3
|
S. Tasman RiseS. Tasman Rise 3
|
Grundleine
|
47°35.205′S
|
148°44.390′E
|
|
|
Marion
|
Three Kings
|
Grundleine
|
27°59.155′S
|
175°19.590′E
|
|
|
Marion
|
Three Kings
|
Grundleine
|
27°59.155′S
|
175°40.370′E
|
|
|
Marion
|
Three Kings
|
Grundleine
|
28°19.800′S
|
175°19.590′E
|
|
|
Marion
|
Three Kings
|
Grundleine
|
28°19.800′S
|
175°40.370′E
|
|
|
Three Kings
|
Three Kings
|
Grundleine
|
30°49.324′S
|
172°42.880′E
|
Beginn in der AWZ Neuseelands
|
|
Three Kings
|
Three Kings
|
Grundleine
|
30°40.115′S
|
172°42.880′E
|
|
|
Three Kings
|
Three Kings
|
Grundleine
|
30°40.115′S
|
172°53.295′E
|
|
|
Three Kings
|
Three Kings
|
Grundleine
|
30°16.500′S
|
172°53.295′E
|
|
|
Three Kings
|
Three Kings
|
Grundleine
|
30°16.500′S
|
174°20.000′E
|
|
|
Three Kings
|
Three Kings
|
Grundleine
|
30°40.245′S
|
174°20.000′E
|
|
|
Three Kings
|
Three Kings
|
Grundleine
|
30°40.245′S
|
174°00.200′E
|
|
|
Three Kings
|
Three Kings
|
Grundleine
|
30°53.670′S
|
174°00.200′E
|
|
|
Three Kings
|
Three Kings
|
Grundleine
|
30°53.670′S
|
173°08.819′E
|
Westlich entlang der AWZ Neuseelands bis zum Ausgangspunkt
|
|
West Norfolk Ridge
|
West Norfolk Ridge
|
Grundleine
|
32°17.000′S
|
166°41.530′E
|
|
|
West Norfolk Ridge
|
West Norfolk Ridge
|
Grundleine
|
32°17.000′S
|
166°41.921′E
|
Südöstlich entlang der AWZ Australiens
|
|
West Norfolk Ridge
|
West Norfolk Ridge
|
Grundleine
|
32°28.633′S
|
168°00.000′E
|
|
|
West Norfolk Ridge
|
West Norfolk Ridge
|
Grundleine
|
34°12.000′S
|
168°00.000′E
|
|
|
West Norfolk Ridge
|
West Norfolk Ridge
|
Grundleine
|
34°12.000′S
|
167°13.000′E
|
|
|
West Norfolk Ridge
|
West Norfolk Ridge
|
Grundleine
|
34°00.000′S
|
167°13.000′E
|
|
|
West Norfolk Ridge
|
West Norfolk Ridge
|
Grundleine
|
34°00.000′S
|
166°41.530′E
|
|
|
Westpac Bank
|
Westpac Bank
|
Grundleine
|
39°39.000′S
|
167°05.000′E
|
|
|
Westpac Bank
|
Westpac Bank
|
Grundleine
|
39°39.000′S
|
167°21.090′E
|
|
|
Westpac Bank
|
Westpac Bank
|
Grundleine
|
39°55.000′S
|
167°05.000′E
|
|
|
Westpac Bank
|
Westpac Bank
|
Grundleine
|
39°55.000′S
|
167°21.090′E
|
|
Abbildung 1: SPRFMO-Bewirtschaftungsgebiet – Übersicht
Legende:
- SPRFMO-Bewirtschaftungsgebiete: Überblick
- Grundschleppnetz (auch zulässig: pelagisches Schleppnetz und Grundleine)
- nur Grundleine
- pelagisches Schleppnetz (auch zulässig: Grundleine)
- Ausschließliche Wirtschaftszone
- Bewertetes Gebiet
Abbildung 2: SPRFMO-Grundfischereibewirtschaftungsgebiete für den Louisville-Ridge
Legende:
- SPRFMO-Bewirtschaftungsgebiete: Louisville Ridge
- Grundschleppnetz (auch zulässig: pelagisches Schleppnetz und Grundleine)
- nur Grundleine
- pelagisches Schleppnetz (auch zulässig: Grundleine)
- Ausschließliche Wirtschaftszone
- Bewertetes Gebiet
Abbildung 3: SPRFMO-Grundfischereibewirtschaftungsgebiete für das Tasmanische Meer
Legende:
- SPRFMO-Bewirtschaftungsgebiete: Tasmanisches Meer
- Grundschleppnetz (auch zulässig: pelagisches Schleppnetz und Grundleine)
- nur Grundleine
- pelagisches Schleppnetz (auch zulässig: Grundleine)
- Ausschließliche Wirtschaftszone
- Bewertetes Gebiet
Anhang XV
Fischereibewirtschaftungsgebiete
Koordinaten für jedes Fischereibewirtschaftungsgebiet
|
Bewirtschaftungsgebiet
|
Ordnungsnummer
|
Breitengrad
|
Längengrad
|
AWZ-Richtung
|
|
Central Lord Howe Rise
|
1
|
35°00.000′S
|
164°00.000′E
|
|
|
Central Lord Howe Rise
|
2
|
35°00.000′S
|
167°00.000′E
|
|
|
Central Lord Howe Rise
|
3
|
36°45.000′S
|
167°00.000′E
|
|
|
Central Lord Howe Rise
|
4
|
36°45.000′S
|
164°00.000′E
|
|
|
Central Louisville
|
1
|
39°24.000′S
|
167°00.000′W
|
|
|
Central Louisville
|
2
|
39°24.000′S
|
162°30.000′W
|
|
|
Central Louisville
|
3
|
43°00.000′S
|
162°30.000′W
|
|
|
Central Louisville
|
4
|
43°00.000′S
|
167°00.000′W
|
|
|
North Lord Howe Rise
|
1
|
32°30.000′S
|
163°06.980′E
|
Beginn in der AWZ Australiens
|
|
North Lord Howe Rise
|
2
|
32°30.000′S
|
166°00.000′E
|
|
|
North Lord Howe Rise
|
3
|
35°00.000′S
|
166°00.000′E
|
|
|
North Lord Howe Rise
|
4
|
35°00.000′S
|
162°00.000′E
|
|
|
North Lord Howe Rise
|
5
|
34°13.064′S
|
162°00.000′E
|
Nördlich entlang der AWZ Australiens bis zum Ausgangspunkt
|
|
North Louisville
|
1
|
35°00.000′S
|
172°00.000′W
|
|
|
North Louisville
|
2
|
35°00.000′S
|
165°00.000′W
|
|
|
North Louisville
|
3
|
39°24.000′S
|
165°00.000′W
|
|
|
North Louisville
|
4
|
39°24.000′S
|
167°00.000′W
|
|
|
North Louisville
|
5
|
39°30.000′S
|
167°00.000′W
|
|
|
North Louisville
|
6
|
39°30.000′S
|
172°00.000′W
|
|
|
Northwest Challenger
|
1
|
36°50.000′S
|
166°00.000′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
2
|
36°50.000′S
|
169°28.474′E
|
Südöstlich entlang der AWZ Neuseelands
|
|
Northwest Challenger
|
3
|
37°29.902′S
|
170°00.000′E
|
Nach Süden bis zu einem Punkt in der AWZ Neuseelands
|
|
Northwest Challenger
|
4
|
37°41.589′S
|
170°00.000′E
|
Südwestlich entlang der AWZ Neuseelands
|
|
Northwest Challenger
|
5
|
39°30.000′S
|
168°08.799′E
|
|
|
Northwest Challenger
|
6
|
39°30.000′S
|
166°00.000′E
|
|
|
South Louisville
|
1
|
41°30.000′S
|
162°26.000′W
|
|
|
South Louisville
|
2
|
41°30.000′S
|
148°00.000′W
|
|
|
South Louisville
|
3
|
50°00.000′S
|
148°00.000′W
|
|
|
South Louisville
|
4
|
50°00.000′S
|
162°26.000′W
|
|
|
South Tasman Rise
|
1
|
46°25.979′S
|
150°00.000′E
|
Beginn in der AWZ Australiens
|
|
South Tasman Rise
|
2
|
50°00.000′S
|
150°00.000′E
|
|
|
South Tasman Rise
|
3
|
50°00.000′S
|
145°00.000′E
|
|
|
South Tasman Rise
|
4
|
46°55.906′S
|
145°00.000′E
|
Östlich entlang der AWZ Australiens bis zum Ausgangspunkt
|
|
Three Kings
|
1
|
28°00.000′S
|
172°20.000′E
|
|
|
Three Kings
|
2
|
28°00.000′S
|
175°40.000′E
|
|
|
Three Kings
|
3
|
31°00.000′S
|
175°40.000′E
|
|
|
Three Kings
|
4
|
31°00.000′S
|
173°32.686′E
|
Westlich entlang der AWZ Neuseelands
|
|
Three Kings
|
5
|
30°47.558′S
|
172°20.000′E
|
|
|
West Norfolk
|
1
|
34°30.000′S
|
168°01.318′E
|
Beginn in der AWZ Neuseelands
|
|
West Norfolk
|
2
|
34°30.000′S
|
166°30.000′E
|
|
|
West Norfolk
|
3
|
32°30.000′S
|
166°30.000′E
|
|
|
West Norfolk
|
4
|
32°30.000′S
|
168°10.000′E
|
|
|
West Norfolk
|
5
|
33°19.412′S
|
168°10.000′E
|
Südlich entlang der AWZ Neuseelands bis zum Ausgangspunkt
|
|
Westpac Bank
|
1
|
39°31.000′S
|
166°30.000′E
|
|
|
Westpac Bank
|
2
|
39°31.000′S
|
168°08.176′E
|
Südwestlich entlang der AWZ Neuseelands
|
|
Westpac Bank
|
3
|
40°30.000′S
|
167°21.903′E
|
|
|
Westpac Bank
|
4
|
40°30.000′S
|
166°30.000′E
|
|
Abbildung 1: Bewirtschaftungsgebiete für den Louisville-Ridge
Legende:
- SPRFMO-Bewirtschaftungsgebiete: Louisville Ridge
- Ausschließliche Wirtschaftszone
- Bewertetes Gebiet
- Fischereibewirtschaftungsgebiete
- Grundschleppnetz (auch zulässig: pelagisches Schleppnetz und Grundleine)
- pelagisches Schleppnetz (auch zulässig: Grundleine)
- nur Grundleine
Abbildung 2: Fischereibewirtschaftungsgebiete für das Tasmanische Meer
Legende:
- SPRFMO-Bewirtschaftungsgebiete: Tasmanisches Meer
- Ausschließliche Wirtschaftszone
- Bewertetes Gebiet
- Fischereibewirtschaftungsgebiete
- Grundschleppnetz (auch zulässig: pelagisches Schleppnetz und Grundleine)
- pelagisches Schleppnetz (auch zulässig: Grundleine)
- nur Grundleine
Anhang XVI
Liste der VME-Indikatortaxa
|
Taxonomische Ebene
|
Gebräuchliche Bezeichnung
|
Relevante Taxa
|
|
Gefährdete Taxa
|
|
|
|
Phylum Porifera
|
Schwämme
|
Alle Taxa der Klassen Demospongiae und Hexactinellidae
|
|
Phylum Cnidaria
|
|
|
|
Klasse Anthozoa
|
|
|
|
Ordnung Scleractinia
|
Steinkorallen
|
Alle Taxa der folgenden Gattungen: Solenosmilia; Goniocorella; Oculina; Enallopsammia; Madrepora; Lophelia
|
|
Ordnung Antipatharia
|
Schwarze Korallen
|
Alle Taxa
|
|
Ordnung Alcyonacea
|
Echte Weichkorallen
|
Alle Taxa außer Gorgonian Alcyonacea
|
|
Informelle Gruppe Gorgonian Alcyonacea
|
Fächer-Octocorallia
|
Alle Taxa der folgenden Unterordnungen: Holaxonia Calcaxonia Scleraxonia
|
|
Ordnung Pennatulacea
|
Seefedern
|
Alle Taxa
|
|
Ordnung Actiniaria
|
Anemonen
|
Alle Taxa
|
|
Ordnung Zoantharia
|
Hexacorallia
|
Alle Taxa
|
|
Klasse Hydrozoa
|
Hydrozoen
|
Alle Taxa der Ordnungen Anthoathecata und Leptothecata, ausgenommen Stylasteridae
|
|
Ordnung Anthoathecatae
|
|
|
|
Familie Stylasteridae
|
Hydrokorallen
|
Alle Taxa
|
|
Phylum Bryozoa
|
Moostierchen
|
Alle Taxa der Ordnungen Cheilostomatida und Ctenostomatida
|
|
Lebensraumindikatoren
|
|
|
|
Phylum Echinodermata
|
|
|
|
Klasse Asteroidea
|
|
|
|
Ordnung Brisingida
|
Seesterne
|
Alle Taxa
|
|
Klasse Crinoidea
|
Seelilien
|
Alle Taxa
|
Anhang XVII
Gewichtsschwellenwert für die Auslösung des VME-Auffindungsprotokolls in einem Hol für ein einzelnes VME-Indikatortaxon
|
Taxonomische Ebene
|
Gebräuchliche Bezeichnung
|
Gewicht
Schwellenwert (kg)
|
|
Gefährdete Taxa
|
|
|
|
Phylum Porifera
|
Schwämme
|
25
|
|
Phylum Cnidaria
|
|
|
|
Klasse Anthozoa
|
|
|
|
Ordnung Scleractinia
|
Steinkorallen
|
60
|
|
Ordnung Antipatharia
|
Schwarze Korallen
|
5
|
|
Informelle Gruppe Gorgonian Alcyonacea
|
Fächer-Octocorallia
|
15
|
|
Ordnung Actiniaria
|
Anemonen
|
35
|
|
Ordnung Zoantharia
|
Hexacorallia
|
10
|
Anhang XVIII
Gewichtsschwellenwert für das Auslösen des VME-Auffindungsprotokolls in einem Hol für drei oder mehr verschiedene VME-Indikatortaxa
|
Taxonomische Ebene
|
Gebräuchliche Bezeichnung
|
Gewicht
Schwellenwert (kg)
|
|
Gefährdete Taxa
|
|
|
|
Phylum Porifera
|
Schwämme
|
5
|
|
Phylum Cnidaria
|
|
|
|
Klasse Anthozoa
|
|
|
|
Ordnung Scleractinia
|
Steinkorallen
|
5
|
|
Ordnung Antipatharia
|
Schwarze Korallen
|
1
|
|
Ordnung Alcyonacea
|
Echte Weichkorallen
|
1
|
|
Informelle Gruppe Gorgonian Alcyonacea
|
Fächer-Octocorallia
|
1
|
|
Ordnung Pennatulacea
|
Seefedern
|
1
|
|
Ordnung Actiniaria
|
Anemonen
|
5
|
|
Ordnung Zoantharia
|
Hexacorallia
|
1
|
|
Klasse Hydrozoa
|
Hydrozoen
|
1
|
|
Ordnung Anthoathecatae
|
|
|
|
Familie Stylasteridae
|
Hydrokorallen
|
1
|
|
Phylum Bryozoa
|
Moostierchen
|
1
|
|
Phylum Echinodermata
|
|
|
|
Klasse Asteroidea
|
|
|
|
Ordnung Brisingida
|
Seesterne
|
1
|
|
Klasse Crinoidea
|
Seelilien
|
1
|
Anhang XIX
Einsatz von Beobachtern in der Grundfischerei
|
Art des Fanggeräts
|
Mindestumfang des Einsatzes von Beobachtern
|
|
Schiffe, die Grundschleppnetze und pelagische Schleppnetze einsetzen
|
100 % Einsatz von Beobachtern
|
|
Grundfanggerät
|
Mindestens 10 % Einsatz von Beobachtern für das Fischereijahr
|
Anhang XX
SPRFMO-Inspektionsflagge und -Wimpel
Abbildung 1: SPRFMO-Inspektionsflagge
Abbildung 2: SPRFMO-Signalwimpel
“
ANHANG II
Nummer 38 des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/833 erhält folgende Fassung:
„38. Formular für den Überwachungsbericht nach Anhang IV.A der CEM, genannt in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 45 Buchstabe a;“
ANHANG III
Die Anhänge II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX werden der Verordnung (EU) 2021/56 angefügt:
„Anhang II
Bericht über die Deaktivierung von Satellitenbojen
Die Mitgliedstaaten melden dem Sekretariat unter Verwendung der folgenden Datenfelder der ersten Mitteilung der Boje nach ihrer Aktivierung jede Deaktivierung einer Satellitenboje oder verpflichten ihre Schiffe, diese zu melden:
Datum [JJJJ/MM/TT]
Uhrzeit [hh:mm]
Bojenidentifizierung
Breite [ausgedrückt in Grad und Minuten in Dezimalzahlen]
Länge [ausgedrückt in Grad und Minuten in Dezimalzahlen]
Geschwindigkeit [Knoten] und
Grund für die Deaktivierung: Signalverlust, gestohlenes FAD, Strandung, vorübergehend während der Schonzeiten, Eigentumsübertragung, FAD außerhalb der in Artikel 6 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2021/56 genannten Gebiete.
Anhang III
Bericht über die Fernreaktivierung von Satellitenbojen
Die Mitgliedstaaten melden dem Sekretariat unter Verwendung der folgenden Datenfelder der letzten Mitteilung der Boje vor ihrer Deaktivierung jede Fernreaktivierung einer Satellitenboje oder verpflichten ihre Schiffe, diese zu melden:
Datum [JJJJ/MM/TT]
Uhrzeit [hh:mm]
Bojenidentifizierung
Breite [ausgedrückt in Grad und Minuten in Dezimalzahlen]
Länge [ausgedrückt in Grad und Minuten in Dezimalzahlen]
Geschwindigkeit [Knoten] und
Grund der Fernreaktivierung: Wiederherstellung nach Signalverlust, nach einer vorübergehenden Deaktivierung während der Schonzeit oder Eigentumsübertragung während das FAD auf See ist, Sonstiges (bitte angeben).
Anhang IV
Grundsätze für das Design biologisch abbaubarer, treibender Fischsammelgeräte (DFADs), in denen sich keine Meerestiere verfangen
Abbildung: Beispiel für ein biologisch abbaubares FAD, in dem sich keine Meerestiere verfangen
Legende:
–Biologisch abbaubare Abdeckung ohne Verfanggefahr
–Bambusfloß
–Seil
–Bambus
–Fischanlocker aus Stoff
–Gewichte
DFADs müssen sowohl in der Oberflächenstruktur (Flöße) als auch in der Struktur unter der Wasseroberfläche ohne Netz- oder Verwickelmaterial gebaut sein.
Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden DFAD-Kategorien auf der Grundlage ihres Grades an biologischer Abbaubarkeit (von nicht biologisch abbaubar bis zu 100 % biologisch abbaubar) festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass die jeweiligen Definitionen nicht für die elektronischen Bojen gelten, die an FADs angebracht sind, um sie zu tracken:
Kategorie I. Das DFAD besteht aus vollständig biologisch abbaubaren Materialien.
Kategorie II. Das DFAD besteht aus vollständig biologisch abbaubaren Materialien, mit Ausnahme von Schwimmkörpern auf Kunststoffbasis (z. B. Kunststoffbojen, Schaumstoff, Ringwadenkork).
Kategorie III. Der Teil des DFAD unter der Wasseroberfläche besteht aus vollständig biologisch abbaubaren Materialien, während der Oberflächenteil und alle Schwimmkörper nicht biologisch abbaubare Materialien enthalten (z. B. synthetischer Bast, Metallrahmen, Kunststoffschwimmkörper, Nylonseile).
Kategorie IV. Der Teil des FAD unter der Wasseroberfläche enthält nicht biologisch abbaubare Materialien, während der Oberflächenteil aus vollständig biologisch abbaubaren Materialien besteht, mit Ausnahme etwaiger Schwimmkörper.
Kategorie V. Beide Teile des FAD (unter und über Wasser) enthalten nicht biologisch abbaubare Materialien.
|
Anhang V
Begriffsbestimmungen
1.EM (elektronische Überwachung): Einsatz von EM-Ausrüstung zur Aufzeichnung der Tätigkeiten eines Schiffes.
2.EMS (elektronisches Überwachungssystem): System zur Einführung von EM an Bord von Schiffen und zur Sammlung, Verarbeitung und Analyse der daraus resultierenden EM-Aufzeichnungen.
3.EM-Standards: Die vereinbarten Normen, Vorschriften und Verfahren für die Einrichtung und den Betrieb eines EMS, die für alle Komponenten des Systems gelten, da sie für bestimmte Schiffe in einem bestimmten Gebiet und/oder für eine bestimmte Fischereitätigkeit verwendet werden können.
4.EMS-Programm: Ein nationales oder regionales Programm zur Einführung eines EMS.
5.EM-Ausrüstung: Ein Netz elektronischer Kameras, Sensoren und/oder Datenspeichervorrichtungen, die auf Schiffen installiert sind und zur Aufzeichnung der Tätigkeiten dieser Schiffe verwendet werden.
6.EM-Aufzeichnungen: Bilder und andere von der EM-Ausrüstung aufgezeichnete Daten.
7.EM-Daten: Daten aus der Analyse von EM-Aufzeichnungen.
8.EM-Analyse: Analyse von EM-Aufzeichnungen zur Erstellung von EM-Daten.
9.EM-Analytiker: Eine Person, die zur Analyse von EM-Aufzeichnungen und zur Erstellung von EM-Daten qualifiziert ist.
10.EM-Analysezentrum: Eine Einrichtung, in der EM-Aufzeichnungen analysiert werden, um EM-Daten zu erstellen.
11.EM-Abdeckung: Der Anteil der Schiffe oder Fischereitätigkeiten, der tatsächlich unter das EMS fällt.
12.EM-Analyseanteil: Anteil der EM-Aufzeichnungen, der analysiert wird, um EM-Daten zu erstellen.
13.EM-Dienstleister: Anbieter von EM-Ausrüstung und/oder technischen und logistischen Dienstleistungen.
Anhang VI
Technische Mindestanforderungen, Leistungsstandards, Kameraansicht der Fischereitätigkeiten, die unter das EMS fallen, und empfohlene Konfigurationen für die EM-Ausrüstung für jeden Schiffstyp
EM-Ausrüstung
·Die EM-Ausrüstung muss gegen Stromausfälle an Bord geschützt sein und über ein Notstromsystem verfügen, das den Betrieb aufrechterhalten kann, bis die Stromversorgung des Schiffes wiederhergestellt ist (z. B. 30 Minuten). Sie muss auch in der Lage sein, EM-Aufzeichnungen zu speichern, die erfasst werden, wenn die Stromversorgung für Zeiträume ausfällt, für die das Notstromsystem nicht ausgelegt ist.
·In der Regel werden digitale Videoaufnahmen für die Erfassung von Informationen in den verschiedenen Phasen der Schiffsaktivität bevorzugt, aber dennoch können Standbilder auch als praktikable Option dienen, insbesondere aufgrund der begrenzten Speicherkapazität. Eine optimale Konfiguration kann eine Kameraeinstellung umfassen, bei der für bestimmte Bereiche oder Momente oder mit bestimmten Kameras Videoaufnahmen eingesetzt werden, während für andere noch Standbilder verwendet werden.
·Die EM-Aufzeichnungen umfassen mindestens Orts-, Datums- und Zeitstempel und, soweit möglich, Schiffskennungen, und sie müssen mit anderen Instrumenten zur Datenerhebung und -überwachung (z. B. Sensoren) verknüpft werden können.
·Die Schnittstelle an Bord muss über einen Bildschirm oder eine gleichwertige Vorrichtung verfügen, damit der Schiffsführer oder die Besatzung das einwandfreie Funktionieren der EM-Ausrüstung überprüfen können.
·Der EM-Dienstleister stellt sicher, dass Funkstörungen durch EM-Ausrüstung bei anderen Bordkommunikations-, Navigations-, Sicherheits- oder Geolokalisierungsinstrumenten oder Fischereiausrüstungen verhindert werden.
·Die EM-Ausrüstung erstellt automatisch und autonom EM-Aufzeichnungen zur Erhebung der erforderlichen EM-Daten, sie ist manipulationssicher und löst automatische Warnmeldungen aus, die dem zuständigen EM-Koordinator und dem betreffenden EM-Dienstleister bei Fehlfunktionen, manueller Aktivierung/Abschaltung, manueller Dateneingabe, externer Datenmanipulation oder Versuchen, die Ausrüstung oder die EM-Datensätze zu manipulieren, nahezu in Echtzeit zur Verfügung gestellt werden. Können diese aufgezeichneten automatischen Warnmeldungen nicht nahezu in Echtzeit an den EM-Programmkoordinator und den EM-Dienstleister gesendet werden, so sind sie zusammen mit anderen EM-Aufzeichnungen am Ende der entsprechenden Reise so bald wie möglich zu übermitteln. Die Datenaufzeichnung muss auch manuell steuerbar sein, jedoch nur in den Fällen, in denen die EM-Ausrüstung sich nicht automatisch ein- oder abschaltet, und jede manuelle Aktivierung löst eine automatische Warnmeldung aus. Eine manuelle Abschaltung ist nicht zulässig.
Kameras
·Die Kameras müssen zahlenmäßig und qualitativ ausreichend sein, um die Datenanforderungen des EMS zu erfüllen, und können hochauflösende Bilder aufnehmen, die die Identifizierung von Arten, spezifischen Fischereitätigkeiten und der Umgebung des Schiffes ermöglichen.
·Die an Bord befindlichen Komponenten der EM-Hardware müssen ausreichend staub- und wasserbeständig sowie langlebig sein, um unter den an ihrer Position am Schiff erwarteten Bedingungen zuverlässig arbeiten zu können.
·Die Kameras müssen in der Lage sein, Videoaufnahmen und/oder Standbilder entsprechend dem Zweck der einzelnen Kamera aufzuzeichnen. Bei Kameras, die zur Artenidentifizierung verwendet werden, muss die Videoauflösung mindestens 720p betragen, wobei die Bildfrequenz bei mindestens 5-10 Bildern pro Sekunde liegen muss. Einzelbilder müssen ein Mindesterfassungsintervall von höchstens 1 Sekunde und eine Auflösung von mindestens 2 MP aufweisen.
·Die Kameras müssen so platziert sein, dass sie klare und ungehinderte Sicht auf die überwachten Bereiche bieten.
·Auf Ringwadenfängern erfassen die Kameras mindestens das Arbeitsdeck (sowohl Back- als auch Steuerbord), den Netzsack und die Hebenetze, das Vordeck oder die Mitte des Schiffes und (gegebenenfalls) das Welldeck und das Förderband. Beschreibungen und Abbildungen eines Beispiels möglicher Kamerapositionierungen bei Ringwadenfängern der Klasse 2-6 sind Tabelle 1 und Abbildung 1 zu entnehmen.
·Bei Langleinenfängern bieten die Kameras mindestens die Sicht auf alle gefangenen Tiere, und zwar sowohl diejenigen, die an Bord des Schiffes gebracht wurden, als auch, wenn möglich, diejenigen, die zurückgeworfen oder freigelassen wurden, ohne vorher an Bord gebracht worden zu sein. Beschreibungen und eine Abbildung eines Beispiels möglicher Kamerapositionierungen, die diese Sicht bei Langleinenfängern ermöglichen würden, sind Tabelle 2 und Abbildung 2 zu entnehmen.
·Die Kameras müssen in der Lage sein, Aktivitäten sowohl bei niedrigen als auch bei sehr hellen natürlichen Lichtverhältnissen (geringer und hoher Kontrast) aufzuzeichnen. Bei nächtlichen Fischereitätigkeiten (z. B. mit Langleinen) und den dabei gegebenenfalls gefangenen Arten ist ebenfalls für ausreichende Beleuchtung zu sorgen. In diesen Fällen prüft der EM-Dienstleister die Bildqualität, um sicherzustellen, dass keine übermäßige Blendung vorliegt.
Sensoren
·Die EM-Ausrüstung kann auch Sensoren zur Aufzeichnung nicht visueller Daten (z. B. Schiffsbewegungen, hydraulischer Druck, Umweltinformationen) und möglicherweise auch Mechanismen zur Aktivierung/Deaktivierung von Kameras umfassen, um die Erhebung visueller Daten auf relevante Tätigkeiten zu konzentrieren.
·Ein GPS-Sensor oder ein gleichwertiges Instrument muss in der Lage sein, die Position und, sofern im Rahmen der EM-Ausrüstung keine kontinuierlich aufzeichnenden Kameras verwendet werden, die Geschwindigkeit und den Kurs des Schiffes automatisch zu erfassen.
Datenspeicherung
·Die EM-Ausrüstung muss über eine ausreichende Kapazität verfügen, um alle erforderlichen EM-Aufzeichnungen, einschließlich GPS-Daten (oder gleichwertige Daten), Position, Datum, Uhrzeit, Schiffsname und gegebenenfalls Sensorinformationen mindestens für die Dauer einer Fangreise zu speichern.
·Für den Fall, dass diese auf See ausgetauscht werden müssen, müssen die Schiffe über genügend leere Datenspeicher (vorzugsweise SSD-Festplatten) verfügen. Gegebenenfalls muss ein speziell geschultes Besatzungsmitglied – stets in Abstimmung mit dem EM-Dienstleister – die Datenspeicher während einer Fangreise ersetzen, wenn die Datenspeicherkapazität ausgeschöpft ist.
·Die EM-Ausrüstung muss separate Duplikate der Backup-Geräte umfassen, um sicherzustellen, dass Daten auch dann nicht verloren gehen, wenn ein Gerät ausfällt.
Kompatibilität
·Die EM-Daten werden der IATTC in einem Format übermittelt, das mit den IATTC-Datenbanken und IT-Ressourcen kompatibel ist (z. B. hinsichtlich der Datenstruktur, Einheiten, Artenkennung oder anderer Kennungen von Fischereitätigkeiten).
·Bilder werden in einem weitverbreiteten und zugänglichen Video- oder Bilddateiformat wie MP4 oder JPEG aufgezeichnet.
·Alle vom EM-System generierten EM-Aufzeichnungen müssen mit der EM-Analysesoftware kompatibel sein, die vom EM-Analysezentrum verwendet wird, an das die EM-Aufzeichnungen zur Erstellung von EM-Daten übermittelt werden.
Instandhaltung der EM-Ausrüstung
·Auf See müssen alle Instandhaltungs-, Reparatur- und Austauschtätigkeiten an Teilen der EM-Ausrüstung von einem oder mehreren benannten geschulten Besatzungsmitglied(ern) ausschließlich in Abstimmung mit dem EM-Dienstleister und nach dessen Anweisung aus der Ferne durchgeführt werden.
·An Land werden alle Instandhaltungs-, Reparatur- und Austauschtätigkeiten an Teilen der EM-Ausrüstung in Abstimmung mit dem EM-Dienstleister von einem Techniker durchgeführt.
·Jedes Schiff verfügt über ein benanntes Besatzungsmitglied, das für die Routinereinigung der Kameralinsen gemäß einem von wissenschaftlichem Personal der IATTC zu erstellenden Protokoll verantwortlich ist, um zu gewährleisten, dass die EM-Aufzeichnungen keine Mängel aufweisen. Es sind geeignete Reinigungsmittel zu verwenden, um eine Beschädigung der Linsen zu vermeiden, und diese müssen stets an Bord verfügbar sein.
TABELLE 1: Beispiel für die Positionierung von Kameras in Ringwadenfängern der Klasse 2-6
Schiffe der Klasse 6 mit 6 oder mehr Reihen von Aufbewahrungsbehältern
•Zwei Panoramakameras (z. B. 180°) auf dem Ausguck, die die Backbordseite (Vorhandensein/Abwesenheit von schwimmenden Objekten für die Bestimmung des Hols und der Interaktionen mit FADs, Hol-Zeiten) und die Steuerbordseite (Anzahl der bei dem Hol verwendeten Schnellboote, Ausbringung von FAD, Identifizierung großer Beifänge, Rückwürfe, Hol-Zeiten) abdecken.
•Eine Kamera (z. B. 105°) auf der Rückseite des Ausgucks, die das Hauptdeck und den Lager- und Sortierbereich abdeckt (Identifizierung von Fang- und Beifangarten, Rückwürfe).
•Eine Kamera (z. B. 105°) auf dem Brückendach, die den Bug abdeckt (Ausbringen und Einholen von FADs).
•Eine Kamera (z. B. 105°) auf dem Dach der Hebearmsteuerung, die die Hebenetze abdeckt (Gesamtfangschätzung, Beifangidentifizierung, Rückwürfe).
•Drei Kameras (z. B. 105°), die jeweils eine gleiche Anzahl von Reihen mit Aufbewahrungsbehältern abdecken (Fang- und Beifangbestimmung und Schätzung nach Arten, Rückwürfe).
|
Schiffe der Klasse 5 mit weniger als 6 Reihen von Aufbewahrungsbehältern
·Zwei Panoramakameras (z. B. 180°) auf dem Ausguck, die die Back- und die Steuerbordseite abdecken.
·Eine Kamera (z. B. 105°) auf der Rückseite des Ausgucks, die das Hauptdeck und den Lager- und Sortierbereich abdeckt (Ausbringen und Einholen von FADs).
·Eine Kamera (z. B. 105°) auf dem Dach der Hebearmsteuerung, die die Hebenetze abdeckt.
·Zwei Kameras (z. B. 105°), die jeweils eine gleiche Anzahl von Reihen mit Aufbewahrungsbehältern abdecken.
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Schiffe der Klasse 2 ohne Nassdeck-Zugang
·Eine Panoramakamera (z. B. 180°) auf dem Ausguck, die die Backbordseite abdeckt.
·Eine Kamera (z. B. 105°) hinten am Ausguck, die das Hauptdeck abdeckt.
·Eine Kamera (z. B. 105°) auf dem Brückendach, die den Bug abdeckt.
·Eine Kamera (z. B. 105°) auf dem Dach der Hebearmsteuerung, die die Hebenetze abdeckt.
|
TABELLE 2: Ein erstes Beispiel für die Positionierung von Kameras bei Langleinenfängern.
Im Folgenden sind Beispiele für die Gestaltung der Kamerainstallation aufgeführt, die auf Informationen von EM-Dienstleistern und internationalen Initiativen (z. B. Carnes et al., 2019) fußen:
Kleine Langleinenfänger (Länge über alles < 20 m)
·Eine Kamera (z. B. 105°) auf dem Arbeitsdeck zur Identifizierung von Arten.
·Eine Kamera (z. B. 105°), die außerhalb der seitlichen Reling angebracht ist, um die Fischklappe abzudecken, wo der Fang an Bord gebracht wird.
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Mittlere (Länge über alles von 20-24 m) und große Langleinenfänger (Länge über alles > 24 m)
·Eine Kamera (z. B. 105°) am Heck, um die Anzahl der bei dem Hol verwendeten Schwimmer, Haken und Köder aufzuzeichnen.
·Eine Kamera (z. B. 105°) in der Mitte des Schiffes, die alle Fänge und Rückwürfe nach Arten, Größe und Verbleib erfasst.
·Eine Kamera (z. B. 105°) am Bug, die den zurückbehaltenen Fang nach Arten, Größe und Verbleib während des Einholens abdeckt. (Optional, falls erforderlich, um die geforderten Perspektiven abzudecken)
·Eine Kamera (z. B. 105°), die außerhalb der Reling, wo die Leine eingeholt wird, am Hebearm angebracht ist, um u. a. die Fangflucht und das Durchtrennen von Leinen festzuhalten. (optional für 20-24 m).
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Legende:
A
oC1: 105°, Ausbringen und Einholen von FADs.
oC2: 105°, Beifangrate, Rückwürfe, vorläufige Identifizierung der Arten, vorläufige Zusammensetzung Größe/Art.
oC3: 180°, Vorhandensein/Abwesenheit eines schwimmenden Objekts zur Bestimmung der Art des Hols, Ausbringen von FADs, Anlaufen an FADs.
oC4: 105°, Fangmenge in Tonnen im Hebenetz, Artenidentifizierung, Größenzusammensetzung nach Art.
oC5: 180°, Anzahl der bei dem Hol verwendeten Schnellboote, Ausbringen von FADs, Verbleib des Beifangs, Rückwürfe.
B
oC6-C8: 105°, gefüllte Lagerräume, Artenidentifizierung, Größenzusammensetzung nach Art.
oC4: 105°, Ausbringen von FADs, Prüfung der FADs.
C:
oC1: 180°, Vorhandensein/Abwesenheit eines schwimmenden Objekts zur Bestimmung der Art des Hols, Ausbringen von FADs.
oC2: 105°, Artenidentifizierung, Verbleib des Beifangs, Rückwürfe, Größenzusammensetzung nach Art, Anzahl der bei dem Hol verwendeten Schnellboote.
oC3: 105°, Ausbringen von FADs, Fangmenge in Tonnen im Hebenetz, Artenidentifizierung, Größenzusammensetzung nach Art, Verbleib des Beifangs, Rückwürfe.
oC4: 105°, Ausbringen von FADs, Prüfung der FADs.
ABBILDUNG 1: Kamerakonfiguration und auf dem Hauptdeck (A) und dem Welldeck (B) der Ringwadenfänger der Klasse 6 und auf Schiffen der Klasse 2 (C) aufzuzeichnende Fischereitätigkeiten.
Legende:
-A:
o1: Beginn des Hols, Ende des Hols, pro Hol und Kübel genutzte Haken.
o2: Beginn des Einholens, Ende des Einholens, pro Hol und Kübel genutzte Haken, Erfassung des Fangs und Standort je Haken, Bestimmung der Zielarten und des Beifangs, Verbleib des Beifangs.
o3: Bestimmung der Zielarten und des Beifangs, Verbleib des Beifangs.
o4: Bestimmung und Verbleib der Zielarten und des Beifangs, Verarbeitung der Fänge.
-B:
oKamera über dem Verarbeitungsdeck für die Bestimmung der Arten.
oAußerhalb der Reling installierte Kamera, um das Schiffsumfeld zu überwachen.
oHauptleine
oRolle
oFischklappe
oDeck
oKühlbehälter
oReling
Abbildung 2: Vorläufige Kamerakonfiguration und aufzuzeichnende Fischereitätigkeiten an Bord eines großen Langleinenfängers (A) und EM-Kamerakonfiguration an Bord eines kleinen Hawaii-Langleinenfängers (B); unteres Bild aus Carnes et. al. (2019).
Anhang VII
Mindestdatenanforderungen je nach Schiffstyp
·Mindestdatenfelder für Ringwadenfängeraktivitäten, die erhoben und übermittelt werden müssen (siehe Tabelle 1).
·Mindestdatenfelder für Langleinenfischeraktivitäten, die erhoben und übermittelt werden müssen (siehe Tabelle 2).
Tabelle 1: Datenfelder, die mindestens für die Ringwadenfischerei zu erheben sind.
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ANGABEN ZUR FANGREISE
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Abfahrtshafen
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Hafenname und ‑land, Datum/Uhrzeit, Position (Breiten- und Längengrad, in Dezimalgraden)
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Ankunftshafen
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Hafenname und ‑land, Datum/Uhrzeit, Position (Breiten- und Längengrad, in Dezimalgraden)
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SCHIFFSTÄTIGKEIT
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Position und Geschwindigkeit
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Alle 2 Sekunden (auf der Grundlage der Leistungsfähigkeit einiger Teile der EM-Ausrüstung), jedoch nicht weniger als alle 60 Minuten
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HOL-INFORMATIONEN
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Art des Hols
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Beginn des Hols
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Datum/Uhrzeit, Position (Breiten- und Längengrad, in Dezimalgraden)
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Ringe hoch
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Datum/Uhrzeit
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Ende des Hols
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Datum/Uhrzeit, Position (Breiten- und Längengrad, in Dezimal-
Graden)
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Windgeschwindigkeit
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Gemessen auf der Beaufort-Skala
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Fehlfunktionen
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Datum/Uhrzeit, Beschreibung aller größeren Fehlfunktionen, die das Holmanöver stoppen oder verzögern
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FÄNGE UND RÜCKWÜRFE
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Zielarten
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Nichtzielarten
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Artenbestimmung
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Fänge und Rückwürfe insgesamt, soweit die EM-Technologie dies zulässt.
Wenn die Bestimmung der Arten nicht möglich ist, kann die kombinierte Fangmenge gemeldet werden.
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Haie, Makrelenhaie, Walhaie, Teufelsrochen, Fächerfische, Makrelen und Thunfische, Stachelmakrelen, Drückerfische, Meeresschildkröten, Seevögel und Meeressäugetiere, wobei jedes Exemplar so genau wie möglich taxonomisch identifiziert werden muss (d. h. auf Artebene), soweit es die EM-Technologie zulässt. In Fällen, in denen eine Artenidentifizierung nicht möglich ist, kann das Tier auf einer höheren taxonomischen Ebene (z. B. Gattung, Familie) identifiziert werden.
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Größe
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Nach Möglichkeit sind Gewichtsklassen zu verwenden (z. B.: kleine Größe: 2,5 kg bis 15 kg.
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Soweit möglich, werden die Exemplare wie folgt auf den nächsten Zentimeter genau gemessen: Haie in der Gesamtlänge, Fächerfische mit postorbitaler Länge bis zur Schwanzflossengabelung, Fische mit Länge bis zur Schwanzflossengabelung, Rochen in Körperbreite, Schildkröten in gebogener Panzerlänge. In Fällen, in denen eine individuelle Messung nicht möglich ist, kann das Tier in eine Größenkategorie eingestuft werden (d. h. klein, mittel, groß), so wie es auch bei IATTC-Beobachtern gängige Praxis ist.
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Zustand
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Wenn möglich, der geschätzte Zustand des Exemplars, wenn es gefangen, an Deck gebracht und freigesetzt wird.
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Markierung
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Soweit möglich, die aufgezeichneten
Markierungsdaten.
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Verbleib
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Zurückbehaltene und zurückgeworfene Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, in Tonnen.
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Nach Möglichkeit der Verbleib der an Deck geholten Exemplare (z. B. an Bord behalten oder freigesetzt).
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Schwimmende Objekte/FADs
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Ausbringungen
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Datum/Uhrzeit, Position (Breiten- und Längengrad, in Dezimal-
Graden)
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Einholungen
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Datum/Uhrzeit, Position (Breiten- und Längengrad, in Dezimalgraden)
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Anlaufen
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Wenn möglich, Datum/Uhrzeit, Position (Breitengrad und
Längengrad, in Dezimalgraden)
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Bojenkennung
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Wenn möglich, alphanumerischer Code der
verbundenen Satellitenboje
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Tabelle 2: Datenfelder, die mindestens für die Langleinenfischerei zu erheben sind.
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ANGABEN ZUR FANGREISE
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Abfahrtshafen
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Hafenname und ‑land, Datum/Uhrzeit, Position (Breiten- und Längengrad, in Dezimalgraden)
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Ankunftshafen
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Hafenname und ‑land, Datum/Uhrzeit, Position (Breiten- und Längengrad, in Dezimalgraden)
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SCHIFFSTÄTIGKEIT
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Position und Geschwindigkeit
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Datum/Uhrzeit, Position (Breiten- und Längengrad, in Dezimal-
Graden)
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Ende des Hols
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Datum/Uhrzeit, Position (Breiten- und Längengrad, in Dezimal-
Graden)
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Beginn des Einholens
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Datum/Uhrzeit, Position (Breiten- und Längengrad, in Dezimal-
Graden)
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Ende des Einholens
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Datum/Uhrzeit, Position (Breiten- und Längengrad, in Dezimal-
Graden)
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Richtung beim Einholen
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Beginn bis Ende; Ende bis Beginn.
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Eingesetzte
blaugefärbte Köder
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Ja / Nein, soweit die EM-Technologie dies zulässt
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Körbe oder Schwimmer
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Beim Hol eingesetzte Gesamtzahl
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Haken
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Beim Hol eingesetzte Gesamtzahl
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Drahtschnüre an einer der
Mundschnüre
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Ja / Nein, soweit die EM-Technologie dies zulässt
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Haileinen
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Anzahl der Mundschnüre, die direkt von den Langleinenschwimmern oder von vertikal ins Wasser hängenden Leinen abgehen, soweit die EM-Technologie dies zulässt
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FÄNGE UND RÜCKWÜRFE VON ZIEL- UND NICHTZIELARTEN
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Artenbestimmung
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Die Identifizierung der Art jedes gefangenen Fisches, wobei jedes Exemplar so genau wie möglich taxonomisch identifiziert werden muss (d. h. auf Artebene), soweit es die EM-Technologie zulässt.
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Größe
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Größe jedes gefangenen Exemplars unter Verwendung des empfohlenen Messansatzes und des geeigneten Messcodes (Standard, Flossengabelung, postorbital, Körperbreite usw.) für die Art, soweit die EM-Technologie dies zulässt.
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Zustand
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Wenn möglich, der geschätzte Zustand des Exemplars, wenn es gefangen, an Deck gebracht und freigesetzt wird.
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Verbleib
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Verbleib der an Deck geholten Exemplare (z. B. an Bord behalten
oder freigesetzt)
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Markierung
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Aufgezeichnete Markierungsdaten, soweit die EM-Technologie dies zulässt
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Fangumstände
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Art der Fangumstände (z. B. verfangen, innen am Haken gefangen, außen am Haken gefangen, reine Interaktion mit dem Schiff)
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Anhang VIII
Inhalte des EM-Schiffsüberwachungsplans (VMP)
Der VMP muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Der VMP wird für jedes Schiff oder jede Gruppe von Schiffen, auf denen eine EM-Ausrüstung installiert werden soll, entwickelt und an die zuständigen Behörden der Flaggenpartei übermittelt.
Der VMP wird in Zusammenarbeit mit dem EM-Dienstleister, dem Schiffseigner und den zuständigen Fischereibehörden der Flaggenpartei entwickelt.
Der EM-Dienstleister oder die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats führen bei jedem Schiff oder Beispielschiff für eine Gruppe von Schiffen, das für die Installation von EM-Ausrüstung bestimmt ist, eine Begutachtung durch. Im Rahmen der Ausarbeitung des VMP werden bei dieser Begutachtung folgende Aspekte berücksichtigt, mit denen sichergestellt werden soll, dass das System die Mindestanforderungen an die Datenerhebung gemäß Anhang 2 erfüllt:
Kameraplatzierung und -einstellungen;
Anzahl der zu installierenden Kameras zur Optimierung der Sicht auf den Bereich, in dem der Fang gehandhabt wird.
Die wichtigsten zu erfassenden Bereiche sind die Bereiche, in denen der Fang gehandhabt und identifiziert wird, sowie die Bereiche für Rückwürfe oder Freisetzungen.
Mindestens sollte der VMP folgende Informationen umfassen:
Kontaktdaten: aktuelle Kontaktdaten des Schiffseigners, des Schiffsbetreibers und des EM-Dienstleisters, solange der Vertrag andauert.
Allgemeine Informationen zum Schiff: grundlegende Informationen über das Schiff und die darauf betriebenen Fischereitätigkeiten (z. B. Schiffsname, Registriernummer, Zielarten, Fanggebiete, Fanggeräte, Länge über alles).
Art und Konfiguration des Fanggeräts:
Aufbau des Schiffes: Ausrüstung des Schiffes mit detaillierten Angaben, Plan über die Schiffsaufteilung und die verschiedenen Bereiche (z. B. Deck, Verarbeitungs- und Lagerungsbereich – einschließlich der Anzahl der Aufbewahrungsbehälter).
Einrichtung der EM-Ausrüstung: Beschreibung der Einstellungen der EM-Ausrüstung, z. B. Laufzeit, Anzahl der Kameras, Kameraeinstellungen (Bildfrequenz und Auflösung) und abgedeckte Bereiche, Zeiterfassung für jede Kamera, gegebenenfalls Anzahl der Sensoren, verwendete Software, Verfügung über die Steuerbox usw.
Verfahren zur Fangbehandlung Beschreibung der Besatzung und ihrer Tätigkeiten.
Eine Beispielansicht aus jeder vorgeschriebenen Kameraperspektive.
Jegliche physische Veränderungen am Schiff, Änderungen der Schiffskategorisierung (Flottensegmentierung) oder Anpassungen des Decks, auf dem der Fang gehandhabt wird, einschließlich derjenigen, die dazu führen, dass das Schiff nicht mehr zu seiner ursprünglichen Gruppe gehört, sind den Behörden der Flaggenpartei zu melden. Anschließend wird der VMP vor Beginn der nächsten Fangreise entsprechend aktualisiert.
Der VMP wird vom Schiffseigner abgezeichnet und von der zuständigen Behörde der Flaggenpartei oder den von ihr benannten Einrichtungen genehmigt.
Die EM-Ausrüstung darf die Stabilität des jeweiligen Schiffes nicht beeinträchtigen und Risiken für den Schiffsbetrieb, die Sicherheit der Besatzung oder die Umwelt darstellen. Darüber hinaus darf sie die sichere Fahrt des Schiffes nicht behindern.
Nachstehend finden Sie eine Mustervorlage für einen VMP. EM-Schiffsüberwachungsplan Teil A
Wird vom Schiffseigner an die zuständige Behörde der Flaggenpartei oder die von ihr benannten Einrichtungen übermittelt.
1. Angaben des Schiffseigners
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Äußere Kennnummer:
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Hauptfischerei(en):
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Name des Schiffes:
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Art(en) des Fanggeräts:
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IATTC-Registernummer des Schiffes:
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Besatzungsstärke:
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Internationales Rufzeichen (IRCS):
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Kann einen Beobachter mitführen:
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Basishafen:
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Vertreter des/der Eigentümer(s):
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Schiffslänge (m):
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Telefonnummer:
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Schiffstyp:
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E-Mail:
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Netzlänge (Fathom):
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Hauptleinenlänge (Fathom):
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Netztiefe (Streifen):
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Art der Haken:
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Hebenetzkapazität (mt):
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Material der Mundschnur:
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Beschreibung der Handhabung der Fische durch die Besatzung:
(1)Falls verfügbar, Kopie oder Abbildung des Generalplans des Schiffes:
(2)Allgemeiner Aufbau und Handhabung (nicht unbedingt maßstabsgetreu)
(3)Allgemeine Bemerkungen
Teil B
Fällt in die Zuständigkeit der für die Flaggenpartei zuständigen Behörde und ist von der für die Flaggenpartei zuständigen Behörde zu validieren.
(4)Bild des Schiffes
(5)Konfiguration der EM-Ausrüstung
(6)Funktionsweise des Systems – Allgemeine Beschreibung
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Sensoraufzeichnung, falls zutreffend:
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Beschreibung der Einstellungen:
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Videoaufnahmen:
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Beschreibung der Einstellungen:
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(7)Standort der Systemkomponenten
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Steuerbox:
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Benutzeroberfläche:
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Abbildung des Standorts der Steuerbox
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GPS oder gleichwertiges System:
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Detaillierte Angaben zum GPS:
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Abbildung des Standorts des GPS oder des gleichwertigen Systems
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Trommeldrehzahl-Sensor:
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Detaillierte Angaben zum Trommeldrehzahl-Sensor:
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Abbildung des Standorts des Trommelsensors
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Hydraulikdrucksensor:
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Detaillierte Angaben zum Hydraulikdrucksensor
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Abbildung des Standorts des Hydraulikdrucksensors
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Sensor XX:
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Detaillierte Angaben zum Sensor XX:
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Abbildung des Standorts des XX-Sensors:
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Sensor XX:
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Detaillierte Angaben zum Sensor XX:
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Abbildung des Standorts des XX-Sensors:
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Sensor XX:
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Detaillierte Angaben zum Sensor XX:
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Abbildung des Standorts des XX-Sensors:
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Sensor XX:
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Detaillierte Angaben zum Sensor XX:
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Abbildung des Standorts des XX-Sensors:
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Kamera 1 – Deck-Kamera
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Abbildung des Standorts von Kamera 1
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Sichtfeld und Ziele:
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Abbildung des Standorts der Deck-Kamera
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Kameraeinstellungen:
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Kamera 2 – Allgemeine Übersichtskamera
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Abbildung des Standorts von Kamera 2
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Sichtfeld und Ziele:
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Abbildung der allgemeinen Übersichtskamera
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Kameraeinstellungen:
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Kamera 3 – Sortierbandkamera
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Abbildung des Standorts von Kamera 3
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Sichtfeld und Ziele:
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Abbildung der Sortierbandkamera
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Kameraeinstellungen:
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Kamera 4 – Rückwurf-Kamera
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Abbildung des Standorts von Kamera 4
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Sichtfeld und Ziele:
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Abbildung der Rückwurf-Kamera
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Kameraeinstellungen:
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Kamera XX – XX-Kamera
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Abbildung des Standorts der XX-Kamera
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Sichtfeld und Ziele:
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Abbildung der XX-Kamera
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Kameraeinstellungen:
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Kamera XX – XX-Kamera
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Abbildung des Standorts der XX-Kamera
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Sichtfeld und Ziele:
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Abbildung der XX-Kamera
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Kameraeinstellungen:
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Kamera XX – XX-Kamera
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Abbildung des Standorts der XX-Kamera
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Sichtfeld und Ziele:
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Abbildung der XX-Kamera
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Kameraeinstellungen:
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Kamera XX – XX-Kamera
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Abbildung des Standorts der XX-Kamera
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Sichtfeld und Ziele:
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Abbildung der XX-Kamera
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Kameraeinstellungen:
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Zusammenfassung der Steuerbox-Einstellungen:
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Zusammenfassung der Kameraeinstellungen:
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Bildschirm für die Hauptkonfiguration
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Detaillierte Angaben zu den Abmessungen des Sortierbereichs:
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Teil C
(Vom EM-Dienstleister auszufüllen)
(8)EM-Benutzerleitfaden
(9)Beschreibung, wie man Speichergeräte entnimmt
(10)Beschreibung, wie man das System einschaltet
(11)Beschreibung, wie man einen Funktionstest durchführt
(12)Schiffsspezifische Handhabungsprotokolle
Beschreibung etwaiger Sonderprotokolle, die für das im VMP genannte Schiff gelten können
(13)Beschreibung und Diagramme der Kontrollpunkte mit spezifischen Verfahren Für jede Beschreibung eines Bereichs muss ein Protokoll darüber vorliegen, wie sichergestellt werden kann, dass der Fang immer von einer Kamera erfasst wird.
Teil D
(Vom EM-Dienstleister auszufüllen)
Liste der Kontaktinformationen der EMS-Dienstleister:
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Name und Nachname
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Telefonnummer
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E-Mail-Adresse
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Büroadresse
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Teil E:
(Vom Schiffseigner und dem EM-Dienstleister auszufüllen)
In diesem Teil wird bescheinigt, dass der Schiffseigner bzw. die Schiffsbetreiber in Bezug auf die Funktion und den Betrieb des auf dem Schiff installierten EMS geschult wurden und diese verstehen, und dass der Betreiber sich bereit erklärt, den VMP einzuhalten.
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Schiffseigner/Schiffsbetreiber
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EM-Dienstleister
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Vollständiger Name:
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Vollständiger Name:
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Unterschrift:
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Unterschrift:
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Datum, Uhrzeit:
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Datum, Uhrzeit:
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Anhang IX
Logistik- und Datenanalyse- sowie Berichterstattungsstandards
Datenübermittlung
·Die Behörde des Flaggenmitgliedstaats gestattet die Wiederherstellung und sichere Übermittlung von EM-Aufzeichnungen am Ende jeder Fangreise.
·Sowohl die Schiffseigner als auch die für das Schiff zuständige Behörde erstellen ein detailliertes Protokoll darüber, wie die Daten vom Schiff durch die Behörden oder das EM-Analysezentrum abzurufen sind, und vereinbaren dieses Protokoll im VMP.
·Werden EMS-Aufzeichnungen (über Wi-Fi, ein mobiles Datennetz oder Satellit oder auf einer Festplatte gespeichert) übermittelt, so erfolgt die Übermittlung der Daten nach Möglichkeit am Ende der Fangreise. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Daten unverzüglich bzw. so schnell wie möglich sicher gespeichert und übermittelt werden.
·Unabhängig von der für EM-Aufzeichnungen verwendeten Datenübertragungsmethode muss bei der Übermittlung sichergestellt werden, dass die Informationen ordnungsgemäß verschlüsselt sind. Außerdem muss ein verschlüsseltes Speichergerät, das dieselben EM-Aufzeichnungen enthält, als Backup an Bord behalten werden. Die Löschung von Aufzeichnungen auf den Backup-Geräten des Schiffes erfolgt erst, wenn die EM-Aufzeichnungen im EM-Analysezentrum in EM-Daten umgewandelt wurden.
Datenanalyse
·Die EM-Daten werden von dem Programm erzeugt, das die entsprechende Reise überwacht hat. Unter der Voraussetzung, dass Standardprotokolle und -verfahren eingehalten werden, können die Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie die Arbeiten über einen kommerziellen EM-Analysedienstleister oder einen zugelassenen Auftragnehmer durchführen lassen oder selbst übernehmen.
·Die EM-Ausrüstung muss separate Backup-Geräte umfassen, um sicherzustellen, dass Daten auch dann nicht verloren gehen, wenn ein Gerät ausfällt.
Speicherung und Aufbewahrung von EM-Daten
·Alle Informationen über die Fangtätigkeiten des Schiffes werden von der IATTC vertraulich behandelt und unterliegen den Vertraulichkeitsvorschriften der IATTC.
·Der Flaggenmitgliedstaat legt fest, wo, wie und wie lange die EM-Aufzeichnungen nach der EM-Analyse aufzubewahren sind. Die Entscheidung über die Speicherung erfolgt auf der Grundlage der Ziele des EM-Programms und abhängig von der Häufigkeit, mit der das Personal Zugang zu den Überwachungsaufzeichnungen haben muss, sowie dem zugrunde liegenden Zweck.
Datenanalyse- sowie Berichterstattungsstandards
Ausbildung
·Die Mitgliedstaaten konzipieren und organisieren Schulungen für EM-Analytiker, gegebenenfalls mit Beiträgen von IATTC-Mitarbeitern, EM-Dienstleistern und anderen Sachverständigen.
·EM-Analysen werden nur von qualifizierten EM-Analytikern durchgeführt, die im Idealfall über eine gewisse Erfahrung mit Fischereitätigkeiten verfügen und wissen, wie die spezielle Analysesoftware genutzt und die im Rahmen des Programms zu erhebenden Daten genau überwacht und aufgezeichnet werden können. EM-Analytiker dürfen keine Mitarbeiter eines Fischereifahrzeugunternehmens sein, das an der überwachten Fischerei beteiligt ist, oder in einem anderen direkten Interessenkonflikten stehen.
Automatisierung
·Nach Möglichkeit soll die automatische und benutzerfreundliche Generierung von EM-Daten ermöglicht werden, um die EM-Analyse zu beschleunigen und Informationen direkt in EM-Daten oder -Berichte aufzunehmen.
·EM-Aufzeichnungen, die Gegenstand einer EM-Analyse sind, müssen mindestens den Schiffsnamen sowie die Schiffskennung, die ID der Fangreise, die Kameranummer, die Geolokalisierungsdaten (Datum, Uhrzeit (UTC), Breiten- und Längengrad), gegebenenfalls Sensordaten, den Kameraaufzeichnungsstatus und den Status des EM-Ausrüstungssystems, soweit verfügbar, und Bilder enthalten.
Datenqualität
·Die EM-Analyse umfasst eine spezielle Software, die die gleichzeitige Analyse aller gespeicherten Daten, Bilder und Sensordaten ermöglicht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenanalyseverfahren die Rückverfolgbarkeit und wirksame Analyse von Daten und Routinen zur Erkennung potenzieller Fehler gewährleisten sowie digitale Messinstrumente umfassen.
·Die EM-Analysesoftware ermöglicht die Meldung der obligatorischen Mindestdatenfelder gemäß Anhang 11 Teil 3 Tabellen 1 und 2 (Fanggebiete, die unter das EMS fallen, und Mindestdatenanforderungen je nach Schiffstyp). Sie kann auch die Meldung der freiwilligen Datenfelder ermöglichen.
Umrechnungsfaktoren
·Standardisierte artenspezifische Umrechnungsfaktoren für Länge/Gewicht und Gewicht/Anzahl, die auf von Fachkollegen überprüften Forschungsergebnissen und/oder empirischen Daten beruhen, werden vom IATTC-Sekretariat entwickelt, vom BWA gebilligt, von der Kommission angenommen und erforderlichenfalls aktualisiert.
Format
·Für die Erstellung von EM-Datenfeldern für Berichte, die von menschlichen Beobachtern eingereicht werden, sind Standardformate (z. B. Daten als TTMMJJ, Breiten- und Längengrad in Dezimaleinheiten, Geschwindigkeiten in Knoten, Gewichte in kg, Längenangaben in Zentimetern) zu verwenden, wie auch für die Erstellung der daraus resultierenden EM-Dateien (z. B. csv, accdb, xlsx).
Berichterstattungsverfahren
·EM-Daten werden über ein spezielles Cloud-gestütztes Portal, das vom IATTC-Sekretariat entwickelt werden kann, oder auf andere geeignete Weise übermittelt. Das Portal ist so benutzerfreundlich und automatisiert wie möglich und umfasst Qualitätskontrollverfahren (z. B. Formatprüfung, Meldung von Fehlern) sowie automatische Erinnerungen für die rechtzeitige Übermittlung von EM-Daten.“
ANHANG IV
Änderungen der Verordnung (EU) 2022/2343
Die Anhänge der Verordnung (EU) 2022/2343 werden wie folgt geändert:
1.Anhang 2 erhält folgende Fassung:
„ANHANG 2
Leitlinien für die Erstellung von Betriebsplänen für treibende Fischsammelgeräte (DFADs)
Der DFAD-Betriebsplan, der der Kommission von Mitgliedstaaten mit Flotten vorzulegen ist, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen und mit DFADs assoziiert sind, umfasst Folgendes:
(1)Ziel
(2)Anwendungsbereich
Beschreibung der Anwendung in Bezug auf:
–Schiffstypen sowie Hilfs- und Begleitschiffe
–Anzahl der einzusetzenden DFADs und DFAD-Baken
–Meldeverfahren für das Ausbringen von DFADs
–Verringerung von Beifängen und Verwendungskonzept
–Prüfung des Zusammenwirkens mit anderen Fanggerätarten
–Pläne für die Überwachung und das Auffinden verlorener DFADs
–Erklärung oder Konzept hinsichtlich der „DFAD-Eigentümerschaft“
(3)Institutionelle Vorkehrungen für die Verwaltung der DFAD-Betriebspläne:
–institutionelle Zuständigkeiten
–Antragsverfahren für die Genehmigung des Einsatzes von DFADs und/oder DFAD-Baken
–Pflichten der Schiffseigner und Schiffskapitäne hinsichtlich des Ausbringens und der Verwendung von DFADs und/oder DFAD-Baken
–Strategie für den Austausch von DFADs und/oder DFAD-Baken
–Meldepflichten
(4)Konstruktionsspezifikationen und -anforderungen für DFADs:
–Konstruktionsmerkmale der DFADs (Beschreibung)
–DFAD-Kennungen und -Identifizierungen, einschließlich DFAD-Baken
–Lichtanforderungen
–Radarreflektoren
–Sichtweite
–Funkbojen (Seriennummernanforderung)
–Satelliten-Sender-Empfänger (Seriennummernanforderung)
–Sonargeräte (Marke und technische Spezifikationen)
(5)Relevante Bereiche:
–Angaben zu Schongebieten oder Schonzeiten, z. B. Hoheitsgewässer, Schifffahrtsstraßen, Nähe zu handwerklicher Fischerei usw.
(6)Anwendungszeitraum des DFAD-Betriebsplans.
(7)Mittel zur Überwachung und Überprüfung der Durchführung des DFAD-Betriebsplans.
(8)DFAD-Logbuch-Muster (zu erhebende Daten siehe Anhang 3).
Leitlinien für die Erstellung von Betriebsplänen für verankerte Fischsammelgeräte (AFADs)
Die AFAD-Betriebspläne, die der Kommission von Mitgliedstaaten mit Flotten vorzulegen sind, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen und mit AFADs assoziiert sind, umfassen Folgendes:
(9)Ziel
(10)Anwendungsbereich
Beschreibung der Anwendung in Bezug auf:
1.Schiffstypen
2.Anzahl der einzusetzenden AFADs und/oder AFAD-Baken (nach AFAD-Typ)
3.Melde- und/oder Aufzeichnungsverfahren für das Ausbringen von AFADs
4.Pläne für die Überwachung und das Auffinden verlorener AFADs
5.Erklärung oder Konzept hinsichtlich der „AFAD-Eigentümerschaft“
6.Institutionelle Vorkehrungen für die Verwaltung der AFAD-Betriebspläne:
7.institutionelle Zuständigkeiten
8.Vorschriften für das Setzen und die Nutzung von AFADs
9.Reparaturen, Instandhaltungsvorschriften und Strategie für den Austausch von AFADs auf See
10.Datenerhebungssystem
11.Meldepflichten
12.Konstruktionsspezifikationen und -anforderungen für AFADs:
13.Konstruktionsmerkmale der AFADs (Beschreibung)
14.AFAD-Kennungen und -Identifizierungen, einschließlich gegebenenfalls AFAD-Baken
15.gegebenenfalls Lichtanforderungen
16.gegebenenfalls Radarreflektoren
17.gegebenenfalls Funkbojen (Seriennummernanforderung)
18.gegebenenfalls Satelliten-Sender-Empfänger (Seriennummernanforderung)
19.gegebenenfalls Echolote
20.Relevante Bereiche: Angaben zu Schongebieten, z. B. Schifffahrtsstraßen, Meeresschutzgebiete, Schutzgebiete usw.
21.Mittel zur Überwachung und Überprüfung der Durchführung des AFAD-Betriebsplans.
22.Methoden für die Aufzeichnung und Meldung von Daten gemäß Anhang 3.“
2.Anhang 3 erhält folgende Fassung:
„ANHANG 3
Datenerhebung für treibende Fischsammelgeräte (DFAD) und ihre Instrumentenbojen
(1)Für jede an einem DFAD durchgeführte Tätigkeit – mit oder ohne nachfolgendem Hol – melden Fischereifahrzeuge und Versorgungsschiffe folgende Informationen:
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Kategorie
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Element
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Art der Elementdaten
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Obligatorisch
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Erläuterungen
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Schiff
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IOTC-Nummer des Schiffs
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Schiffskennzeichen
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Ja
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Art
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Eintrag gemäß Glossar
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Ja
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Kann abgeleitet werden
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Datum
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Jahr
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Ganze Zahl
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Ja
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Monat
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Ganze Zahl
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Ja
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Tag
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Ganze Zahl
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Ja
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Lage des schwimmenden Objekts und/oder der Instrumentenboje zum Zeitpunkt der Operation
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Längengrad
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Dezimalzahlen
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Ja
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Breitengrad
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Dezimalzahlen
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Ja
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Position des Schiffes, falls abweichend von dem schwimmenden Objekt oder der Boje
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Längengrad
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Dezimalzahlen
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Ja
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Breitengrad
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Dezimalzahlen
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Ja
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|
Schwimmendes Objekt
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Kennung
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Kennung
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Ja (wenn
vorhanden)
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Im Falle des Anlaufens eines DFAD ist dies so weit wie möglich anzugeben, d. h. ohne dass das DFAD aus dem Wasser gehoben werden muss.
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Art
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Eintrag gemäß Glossar
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Ja
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Gemäß der Definition in Absatz 3 dieses Anhangs
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Kategorie der biologischen Abbaubarkeit (wenn das schwimmende Objekt ein DFAD ist)
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Eintrag gemäß Glossar
|
Ja
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Im Sinne des Anhangs 3b.
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Art der Tätigkeit
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Eintrag gemäß Glossar
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Ja
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Gemäß der Definition in Absatz 4 dieses Anhangs
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Über der Oberfläche liegender Teil
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Ist Kunststoff vorhanden?
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Boolescher Wert
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Ja (falls deutlich sichtbar)
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Ist Metall vorhanden?
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Boolescher Wert
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Länge
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Dezimalzahlen
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In cm
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Breite
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Dezimalzahlen
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In cm
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Höhe
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Dezimalzahlen
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In cm
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Sind Maschen vorhanden?
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Boolescher Wert
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Maschenöffnung
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Dezimalzahlen
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In mm
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Unter der Oberfläche liegender Teil
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Ist Kunststoff vorhanden?
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Boolescher Wert
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Ja (falls deutlich sichtbar)
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|
Ist Metall vorhanden?
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Boolescher Wert
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|
|
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|
Länge
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Dezimalzahlen
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In cm
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|
|
Breite
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Dezimalzahlen
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In cm
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|
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Höhe
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Dezimalzahlen
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|
In cm
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Sind Maschen vorhanden?
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Boolescher Wert
|
|
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|
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Maschenöffnung
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Dezimalzahlen
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In mm
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Boje
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Kennung
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Kennung
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Ja (falls Boje vorhanden)
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Position bekannt
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Boolescher Wert
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Art der Tätigkeit
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Eintrag gemäß Glossar
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Gemäß der Definition in Absatz 5 dieses Anhangs
Im Falle der Deaktivierung der Boje: Ursache für die Deaktivierung (DFAD wird entweder aus dem Meer entnommen, aufgegeben oder ist verloren gegangen) und Position des Schiffes.
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(2)Folgt auf das Anlaufen ein Hol, so werden die Ergebnisse des Hols in Form von Fängen und Beifängen, unabhängig davon, ob diese an Bord behalten oder tot oder lebend zurückgeworfen werden, gemäß der nachstehenden Tabelle aufgezeichnet. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese aggregierten Daten pro Schiff mit 1 Längengrad pro 1 Breitengrad (falls zutreffend).
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Kategorie
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Element
|
Art der Elementdaten
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Obligatorisch
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Erläuterungen
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Schiff
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IOTC-Nummer des Schiffs
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Schiffskennzeichen
|
Ja
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|
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Art
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Eintrag gemäß Glossar
|
Ja
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Kann abgeleitet werden
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|
Datum
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Jahr
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Ganze Zahl
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Ja
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|
|
|
Monat
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Ganze Zahl
|
Ja
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|
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Ort
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1 x 1 Gitter
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CWP-Gitterkennung
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Ja
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Schwimmendes Objekt
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Art
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Eintrag gemäß Glossar
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Ja
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Gemäß der Definition in Absatz 3 dieses Anhangs
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|
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Art der Tätigkeit
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Eintrag gemäß Glossar
|
Ja
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Gemäß der Definition in Absatz 4 dieses Anhangs
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Aufwand
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Anzahl der Aktivitäten
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Ganze Zahl
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Ja
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|
|
Anzahl der Hols
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Ganze Zahl
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|
Kann 0 sein
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Daten erhoben?
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Boolescher Wert
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Fänge Nr. 1
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Artencode
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ASFIS-Identifizierung
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Ja (Aktivität gefolgt vom Hol)
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Einzelne Art
|
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Verbleib
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Eintrag gemäß Glossar
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Zurückbehalten/Zurückgeworfen
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Fänge/Rückwürfe
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Dezimalzahlen
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Betrag
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Einheit
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Eintrag gemäß Glossar
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Gewicht oder
Anzahl
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…
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…
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…
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…
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…
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Fänge Nr. N
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Artencode
|
ASFIS-Identifizierung
|
Ja (Aktivität gefolgt vom Hol)
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Einzelne Art
|
|
|
Verbleib
|
Eintrag gemäß Glossar
|
|
Zurückbehalten/Zurückgeworfen
|
|
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Fänge/Rückwürfe
|
Dezimalzahlen
|
|
Betrag
|
|
|
Einheit
|
Eintrag gemäß Glossar
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Gewicht oder Anzahl
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(3)Klassifizierung der schwimmenden Objekte:
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Code
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Beschreibung
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ANLOG
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Natürliches Treibgut oder schwimmende Abfälle tierischen Ursprungs
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DFAD
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Treibende FADs
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AFAD
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Verankerte FADs
|
|
FALOG
|
Künstliches Treibgut oder schwimmende Abfälle aus menschlichen Tätigkeiten (und im Zusammenhang mit
der Fischerei)
|
|
HALOG
|
Künstliches Treibgut oder schwimmende Abfälle aus menschlichen Tätigkeiten (nicht im Zusammenhang mit
der Fischerei)
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VNLOG
|
Natürliches Treibgut pflanzlichen Ursprungs
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(4)Klassifizierung von Tätigkeiten mit schwimmenden Objekten
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Code
|
Tätigkeit
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Beschreibung
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DE
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Ausbringen
|
Ausbringen eines DFAD auf See
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CO
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Konsolidierung
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Ausbringen eines DFAD auf einem schwimmenden Objekt (z. B. zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit)
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VF
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Anlaufen mit Fischereitätigkeit
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Anlaufen eines schwimmenden Objekts, das zu einem Hol führt
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VI
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Anlaufen ohne Fischereitätigkeit
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Anlaufen eines schwimmenden Objekts ohne Fischereitätigkeit
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LO
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Verlust
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Unfreiwilliges Ende der Nutzung des schwimmenden Objekts (Ende der Übertragung der Boje)
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AB
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Aufgabe
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Absichtliches Ende der Nutzung des schwimmenden Objekts aufgrund höherer Gewalt oder da das schwimmende Objekt unerreichbar ist (im Fall von noch vorhandenen und übertragenden Bojen)
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ST
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Strandung
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Die Aufgabe ist darauf zurückzuführen, dass das schwimmende Objekt in flachen Meereslebensräumen gestrandet ist und nicht mehr treibt.
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RE
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Einholung
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Einholung des schwimmenden Objekts
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(5)Klassifizierung von Tätigkeiten mit Instrumentenbojen
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Code
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Tätigkeit
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Beschreibung
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|
DE
|
Ausbringen
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Ausbringen (Markierung) einer Boje auf einem schwimmenden Objekt, das ohne Boje auf See treibt, oder Ausbringen eines mit einer Boje ausgestatteten DFAD
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LO
|
Verlust
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Unfreiwilliges Ende der Nutzung der Boje (Boje verloren oder Ende der Übertragung der Boje)
|
|
AB
|
Aufgabe
|
Freiwilliges Ende der Nutzung der Boje (Boje kann noch übertragen)
|
|
RE
|
Einholung
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Einholung der Boje, die sich auf einem schwimmenden, auf See treibenden Objekt befindet
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TR
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Übertragung
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Ersetzung der Boje eines anderen Schiffes durch eine Boje des Schiffes
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(6)Einstufung der Ergebnisse der eingesetzten DFAD
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DFAD wird eingesetzt + Boje aktiviert
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Die Boje ist aktiv.
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Die Boje ist im Übertragungsmodus und kann geolokalisiert werden.
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Die Boje ist nicht im Übertragungsmodus und kann nicht geolokalisiert werden.
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|
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Das DFAD kann eingeholt werden.
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Das DFAD kann nicht eingeholt werden.
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Das DFAD kann nicht ausfindig gemacht werden und kann daher nicht eingeholt werden.
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|
Grund für die Deaktivierung der Boje
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DFAD und Boje werden aus dem Meer eingeholt.
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Der Bojen-Eigentümer
beschließt, das DFAD nicht einzuholen.
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Nicht erreichbar (z. B. in der AWZ eines anderen Landes)
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Boje wurde gestohlen, übermittelt aber.
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DFAD wurde gestohlen.
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Boje ist defekt /technisches Problem / gesunkene Boje
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Endgültiger Status des DFAD
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Eingeholtes FAD
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Zurückgelassenes DFAD
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Aufgegebenes DFAD
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Verlorenes DFAD
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Datenerhebung für verankerte Fischsammelgeräte (AFADs)
(7)Jede Fangtätigkeit um ein AFAD, einschließlich Fängen und Beifängen, unabhängig davon, ob diese an Bord behalten oder tot oder lebend zurückgeworfen werden.
(8)Für jedes Anlaufen eines AFAD (einschließlich Reparatur, Intervention, Konsolidierung usw.) – mit oder ohne nachfolgendem Hol oder anderen Fischereitätigkeiten:
(9)Position (als geografischer Ort des Ereignisses (Breiten- und Längengrad) in Grad und Minuten);
(10)Datum (als TT/MM/JJJJ, Tag/Monat/Jahr);
(11)AFAD-Identifizierung (d. h. nationale Kennung, Kennnummer der Bake oder andere Informationen zur Identifizierung des Eigentümers).“
3.Es wird folgender Anhang 3a angefügt:
„Anhang 3a
Aufbau und Bau von treibenden FADs
Beispiele für die Konstruktion und den Einsatz von DFADs
(1)Die Oberflächenstruktur des DFAD darf nicht oder nur mit nicht gemaschtem Material bedeckt sein. Für die Konstruktion des Floßes dürfen keine Sonnenschutztücher oder andere Materialien, in denen sich Meerestiere verfangen können, wie z. B. Netztücher verwendet werden. Die Länge der Unterwasserstruktur von DFADs darf 50 Meter nicht überschreiten.
(2)Wird ein Unterwasser-Element verwendet, so darf es nicht aus Netztuch, sondern muss aus nicht gemaschtem Material wie Seilen oder Leinwandplatten hergestellt worden sein.
Legende:
–Instrumentenboje
–Floß an der Wasseroberfläche
–Biologisch abbaubarer Rahmen
–Schwimmer
–Biologisch abbaubares Hauptseil
–Nicht gemaschte und biologisch abbaubare Anlocker
–Gewicht
–Unterwasser-Floß
–GPS- und Echolot-Boje
–Nicht gemaschte und biologisch abbaubare Abdeckung
–Würfel
–Schwimmer
–Biologisch abbaubare Seile
–Jelly-FAD
–Oberflächenschwimmer
–Nicht gemaschte biologisch abbaubare Leinwand
–Unterwasserschwimmer
–Anlocker unter der Wasseroberfläche
–Struktur unter der Wasseroberfläche
–Vertikale Struktur
–Struktur unter der Wasseroberfläche
Legende:
–Biologisch abbaubare Abdeckung ohne Verfanggefahr
–Bambusfloß
–Seil
–Bambus
–Fischanlocker aus Stoff
–Gewichte“
4.Es wird folgender Anhang 3b angefügt:
„Anhang 3b
Kategorisierung der DFAD nach dem Grad ihrer biologischen Abbaubarkeit
Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden DFAD-Kategorien auf der Grundlage ihres Grades an biologischer Abbaubarkeit (von nicht biologisch abbaubar bis zu 100 % biologisch abbaubar) festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass die jeweiligen Definitionen nicht für die elektronischen Bojen gelten, die an DFADs angebracht sind, um sie zu tracken:
Kategorie I. Das DFAD besteht aus vollständig biologisch abbaubaren Materialien.
Kategorie II. Das DFAD besteht aus vollständig biologisch abbaubaren Materialien, mit Ausnahme von Schwimmkörpern (z. B. Bojen, Schaum, Ringwadenkork).
Kategorie III. Der Teil des DFAD unter der Wasseroberfläche besteht aus vollständig biologisch abbaubaren Materialien, während der Oberflächenteil und alle Schwimmkörper nicht biologisch abbaubare Materialien enthalten (z. B. synthetischer Bast, Metallrahmen, Kunststoffschwimmkörper, Nylonseile).
Kategorie IV. Der Teil des DFAD unter der Wasseroberfläche enthält nicht biologisch abbaubare Materialien, während der Oberflächenteil aus vollständig biologisch abbaubaren Materialien besteht, mit Ausnahme etwaiger Schwimmkörper.
Kategorie V. Beide Teile des DFAD (unter und über Wasser) enthalten nicht biologisch abbaubare Materialien.“
5.In Anhang 4 wird folgende Zeile in der Tabelle angefügt:
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„Schutzmaßnahme
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Beschreibung
|
Spezifikation
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Abschirmvorrichtungen für Haken
|
Es sind Hakenabschirmvorrichtungen zu verwenden, die von den Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Albatrosse und Sturmvögel als bewährte Verfahren aufgeführt werden und die die Spitze und den Widerhaken beköderter Haken umhüllen, um den Beifang von Seevögeln während des Aussetzens zu verhindern.
|
Abschirmvorrichtungen für Haken, die die folgenden Leistungsmerkmale erfüllen: Die Vorrichtungen müssen
•Spitze und Widerhaken des Hakens bis zu einer Tiefe von mindestens 10 m oder für mindestens 10 Minuten nach dem Eintauchen umhüllen;
•die geltenden Mindeststandards für beschwerte Mundschnüre wie folgt erfüllen: bis zu 1 m vom Haken über 45 g Gesamtgewicht oder bis zu 3,5 m vom Haken über 60 g Gesamtgewicht oder bis zu 4 m vom Haken über 98 g Gesamtgewicht.
•Sie müssen so gestaltet sein, dass sie nicht verloren gehen, sondern auf dem Fanggerät verbleiben.
|
“
6.Folgender Anhang 11 wird angefügt:
„Anhang 11
Elektronische Überwachungsstandards in den IOTC-Fischereien
TEIL 1: IOTC-Standards für elektronische Überwachungsprogramme
Allgemeines
Nationale/regionale Datenerhebungsprogramme, die elektronische Überwachungssysteme (EMS) verwenden, für die von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats bescheinigt wird, dass sie die Mindeststandards des von der IOTC angenommenen elektronischen Überwachungsprogramms (EMP) erfüllen, können in das regionale elektronische Überwachungsprogramm der IOTC (REMP) aufgenommen werden.
Ziele
Ziel des IOTC-REMP ist es, über das EMS geprüfte Fangdaten und andere wissenschaftliche Daten im Zusammenhang mit der Fischerei auf Thunfisch und verwandte Arten im IOTC-Zuständigkeitsbereich zu erheben und eine Abdeckung durch EM-Beobachter bzw. EM-Analyse zu erreichen, die den Anforderungen der IOTC-Entschließung über die regionale Beobachterregelung (ROS) gerecht wird.
Zweck
Der Zweck des IOTC-REMP besteht darin, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, EMS zur Erhebung von Daten zu nutzen, um die EU bei der Erfüllung der Anforderungen der IOTC-Entschließung über die regionale Beobachterregelung zu unterstützen, auch in Situationen, in denen nur wenige oder keine Beobachter an Bord anwesend sind.
Das REMP zielt darauf ab, die Quantität und Qualität der Fischereidaten und die Überwachung der IOTC-Fischerei zu verbessern sowie Lücken bei der Erhebung und Überprüfung von Fischereidaten zu schließen. In Zukunft kann das REMP den Mitgliedstaaten auch dabei helfen, die Anforderungen im Rahmen anderer Verpflichtungen zu erfüllen.
Anwendungsbereich
Das IOTC-REMP bietet einen Rahmen für die Entwicklung von EMS in den folgenden IOTC-Fischereien:
·Ringwadenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, und einer Länge über alles von weniger als 24 m, wenn sie außerhalb ihrer AWZ fischen,
·Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, und einer Länge über alles von weniger als 24 m, wenn sie außerhalb ihrer AWZ fischen,
·Kiemennetzfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, und einer Länge über alles von weniger als 24 m, wenn sie außerhalb ihrer AWZ fischen,
·Angelfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, und einer Länge über alles von weniger als 24 m, wenn sie außerhalb ihrer AWZ fischen,
·andere Fanggeräte mit einer Länge über alles von weniger als 24 m (bei Fischerei auf Hoher See).
Das IOTC-REMP oder ein nationales EMP im Rahmen des IOTC-REMP stellt sicher, dass die im Rahmen des EMS erhobenen Daten dokumentiert werden und dass alle unter die ROS-Mindestdatenstandards (z. B. „Obligatorische Berichterstattung“) fallenden Daten, erforderlichenfalls ergänzt durch zusätzliche Überwachungsprogramme (z. B. Probenahme im Hafen, biologische Probenahme usw.), durch EMS erhoben werden.
Begriffsbestimmungen:
Elektronische Technologien (ET): alle elektronischen Instrumente, die zur Unterstützung der fischereiabhängigen Datenerhebung sowohl an Land als auch auf See verwendet werden, einschließlich elektronischer Berichterstattung (ER) und elektronischer Überwachung (EM).
Elektronische Berichterstattung (ER): Nutzung elektronischer Systeme (Anwendungen, Software, Formulare oder Dateien), um Fischereidaten aufzuzeichnen, zu speichern, zu empfangen und zu übermitteln.
Überwachung: die Anforderung der kontinuierlichen Erhebung fischereibezogener Daten.
Elektronische Überwachung: die Nutzung elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter Verwendung von Videotechnologie, die mit einem globalen Positionierungssystem (GPS) verbunden ist, wozu auch Sensoren gehören können.
EM-Programm: ein Verfahren, das von einer nationalen oder regionalen Verwaltung betreut wird, das die Nutzung von EMS auf Schiffen zur Erhebung und Überprüfung von Fischereidaten und -informationen durch die Umsetzung eines EMS in einem bestimmten Gebiet und/oder einer bestimmten Fischerei regelt.
EM-Programmstandards: die vereinbarten Standards, Spezifikationen und Verfahren für die Einrichtung und den Betrieb eines EM-Programms, die für alle Komponenten des EMS gelten.
EM-Datenstandards: die vereinbarten Teildatenanforderungen der IOTC-Regelung für regionale Beobachter (ROS), die vom EMS erhoben werden könnten.
EM-Aufzeichnungen: Bild- und möglicherweise Sensordaten oder Rohdaten, die mit Positionsdaten verknüpft sind, die von einer EM-Ausrüstung erhoben werden und zur Erstellung von EM-Daten analysiert werden können.
EM-Daten: verarbeitete/analysierte Daten, die durch die Analyse von EM-Aufzeichnungen gewonnen werden und den EM-Datenstandards entsprechen.
EM-Ausrüstung: ein Netz elektronischer Kameras, Sensoren und Datenspeichervorrichtungen, die auf einem Schiff installiert sind und zur Aufzeichnung der Tätigkeiten des Schiffes verwendet werden.
Schiffsüberwachungsplan (VMP): die Merkmale der EM-Ausrüstung des Schiffes und die Art und Weise, wie die EM-Ausrüstung des Schiffes installiert und konfiguriert ist, um die Fischereitätigkeiten zu überwachen und mit dem EM-Programm und den EM-Datenstandards gemäß den Anforderungen des regionalen elektronischen Überwachungsprogramms der IOTC in Einklang zu stehen.
EM-Analyse: Analyse der EM-Aufzeichnungen durch EM-Beobachter/-Analytiker zur Erstellung von EM-Daten.
EM-Beobachter/-Analytiker: eine Person, die befugt ist, EM-Aufzeichnungen zu analysieren, EM-Daten zu speichern und gemäß den EM-Datenstandards und -analyseverfahren zu erstellen.
EM-Analysesystem: Anwendungssoftware, die der EM-Beobachter zur Überprüfung der EM-Aufzeichnungen und zur Erstellung der verarbeiteten EM-Daten gemäß den EM-Datenstandards verwendet.
EM-Analysezentrum: lokale, nationale oder regionale Büroeinrichtungen, in denen EM-Aufzeichnungen empfangen und überprüft werden, um EM-Daten zu erstellen und zu speichern.
EM-Analysedienstleister: ein Drittanbieter von EM-Analysediensten, der EM-Aufzeichnungen zur Erstellung von EM-Daten prüft. Dieselbe Drittorganisation kann sowohl die EM-Ausrüstung als auch die EM-Analysedienste anbieten, aber diese können auch von verschiedenen Anbietern zur Verfügung gestellt werden.
Abdeckung der EM-Anlagen: der Anteil der Schiffe je Flotte, auf denen betriebsbereite EM-Ausrüstung installiert ist.
Abdeckung der EM-Aufzeichnungen: Anteil des Fischereiaufwands, für den mit installierter EM-Ausrüstung EM-Aufzeichnungen erfasst werden.
Abdeckung durch EM-Beobachter/-Analysten: Anteil des Fischereiaufwands, für den die EM-Aufzeichnungen analysiert werden, um EM-Daten zu erstellen und der IOTC zu übermitteln.
EM-Dienstleister: Drittanbieter von EM-Ausrüstung (und/oder einem EM-System), technischen und logistischen Dienstleistungen zur Wartung der EM-Ausrüstung und zur Überwachung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens.
EM-Systeme (EMS)
Die EMS werden von einer geeigneten IOTC-Einrichtung (z. B. der IOTC-Arbeitsgruppe für die Entwicklung von Standards für elektronische Überwachungsprogramme, der IOTC-Arbeitsgruppe für Datenerhebung und -statistik (WPDCS)) oder den Mitgliedstaaten genehmigt und akkreditiert, um die Einhaltung der Mindeststandards des REMP (und der ROS), einschließlich bei der Installation von EM-Ausrüstung (über einen EM-Schiffsüberwachungsplan), der Erhebung von Daten im Einklang mit den ROS-Mindestdatenstandards und der von akkreditierten Unternehmen/Organisationen durchgeführten Analyse der EM-Aufzeichnungen, sowie die Unabhängigkeit des EMS sicherzustellen. Falls die IOTC ein EMS genehmigt hat, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission Kopien des VMP jedes Schiffes, und die Kommission legt dem Wissenschaftlichen Ausschuss als Anhang zu den EU-Berichten an den Wissenschaftlichen Ausschuss eine Übersicht auf Flottenebene über die VMP der EU vor.
Daten:
Die von regionalen oder nationalen EMP übermittelten EM-Daten unterliegen der Entschließung 12/02 zu den Grundsätzen und Verfahren im Bereich der Vertraulichkeit von Daten in Bezug auf die Anforderungen an die gemeinsame Nutzung allgemein zugänglicher Daten (z. B. den Grad der Schichtung, der anzuwenden ist, um zu verhindern, dass die Tätigkeit eines einzelnen Schiffes anhand der veröffentlichten Daten eindeutig identifiziert werden kann) und die Verfahren für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen.
Die über EM erhobenen EM-Daten werden im Einklang mit den Anforderungen bereitgestellt, die die IOTC in der Entschließung 15/01 über die Aufzeichnung von Fang- und Aufwandsdaten durch Fischereifahrzeuge im Zuständigkeitsbereich der IOTC, in der Entschließung 15/02 über verbindliche Anforderungen an die Meldung statistischer Daten durch Vertragsparteien der IOTC und kooperierende Nicht-Vertragsparteien und in der IOTC-Beobachterentschließung über die regionale Beobachterregelung festgelegt hat.
Die EM-Daten werden der IOTC im Einklang mit den vom IOTC-Sekretariat bereitgestellten und von der IOTC angenommenen Spezifikationen für das elektronische Datenformat übermittelt, damit die Daten in die Datenbank der regionalen IOTC-Beobachterregelung aufgenommen werden können. Die EM-Daten sind in der Datenbank ordnungsgemäß zu kennzeichnen, damit sie von den Daten unterschieden werden können, die von menschlichen Beobachtern an Bord erhoben werden.
Operationalisierung des REMP der IOTC – Akkreditierung und Prüfung nationaler EMP
Die Mitgliedstaaten fordern die Kommission auf, beim IOTC-Sekretariat beantragen zu lassen, dass ihr eigenes nationales EM-Programm als Teil des regionalen elektronischen Überwachungsprogramms der IOTC anerkannt wird, damit die ROS-Mindestdatenstandards eingehalten werden.
Die IOTC prüft die nationalen EM-Programme anhand der EM-Mindeststandards.
Die nationalen EM-Programme werden überprüft und unterliegen, wie von der IOTC vereinbart, regelmäßigen Audits.
Die IOTC könnte nationale EM-Programme genehmigen, die von anderen RFO für Thunfisch genehmigt wurden.
TEIL 2: Elektronisches Überwachungssystem und Datenstandards der IOTC
1. TECHNISCHE MINDESTSTANDARDS FÜR EM
In den technischen Mindeststandards sind die Anforderungen an die EM zu beschreiben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in ihren nationalen oder subregionalen Programmen installierten EM-Ausrüstungen diesen technischen Spezifikationen entsprechen.
An das jeweilige Schiff angepasst: Es gibt keine Standardkonfiguration, die alle Schiffe von Flotten umfasst, die in der Region des Indischen Ozeans tätig sind, weshalb jede EM-Ausrüstung auf Schiffsebene angepasst werden muss. Eine EM-Ausrüstung, die an Bord eines Fischereifahrzeugs installiert werden soll, besteht aus einem Kontrollsystem, das eine Reihe von Kameras und optional eine Reihe verschiedener Sensoren verbindet, um Bilder zu sammeln und aufzuzeichnen und so die Ziele des EM-Programms umzusetzen. Die Anzahl der Kameras und Sensoren wird durch einen Schiffsüberwachungsplan auf jedes Schiff zugeschnitten, um die Gesamtziele des Programms zu erreichen, dabei aber nicht zu viele Vorschriften zu machen, und muss im Hinblick auf die Kameras ausreichend sein. Obwohl dies von der Konfiguration des jeweiligen Schiffes abhängt, müssen Kameras im Allgemeinen die in den Tabellen 1 und 2 sowie den Abbildungen 1 bis 3 in Teil 3 dieses Anhangs 11 aufgeführten Bereiche und Tätigkeiten abdecken. Jedes Schiff erstellt einen „Schiffsüberwachungsplan“, in dem angegeben ist, wie viele Kameras installiert werden, wo sich die Kameras befinden und wie sie eingestellt sind, um die vorgeschriebenen ROS-Mindestdatenfelder zu erfassen. Die Erhebung einiger der vorgeschriebenen ROS-Mindestdatenstandards kann durch Probenahmen in Häfen und/oder andere Datenerhebungsmethoden ergänzt werden, wie sie im Feld für die Datenerhebung im Rahmen der regionalen Beobachterregelung der IOTC beschrieben sind. Innerhalb eines bestimmten EM-Programms kann auch ein gewisses Maß an Harmonisierung zwischen Schiffen erforderlich sein (Kameraplatzierung und -einstellungen).
Einbindung von Sensor-/Automatikeinrichtungen: Da die EM-Aufzeichnungen große Speicherkapazitäten erfordern, erfassen die meisten EMS die Schiffstätigkeiten nicht rund um die Uhr. Die Aufzeichnung einiger Kameras kann dadurch ausgelöst werden, dass der Einsatz von Fanggeräten oder der Beginn von Fangtätigkeiten erkannt wird. EMS können daher Sensoren oder andere Mechanismen (maschinelles Sehen, künstliche Intelligenz) umfassen, um zu erkennen, wann Fischerei oder andere relevante Tätigkeiten an Bord stattfinden. Dies gewährleistet eine ordnungsgemäße Erfassung von EM-Aufzeichnungen (z. B. Auslösen von Videoaufzeichnungen zu Beginn des Fangeinsatzes) und erleichtert die Analyse von EM-Datensätzen.
Einbindung eines globalen Positionierungssystems (GPS): Dies ist erforderlich, um Position, Route und Geschwindigkeit des Schiffs zu überwachen und Angaben über Datum, Uhrzeit und Ort der Fischereitätigkeiten zu machen. Die Position und der Datum- bzw. Zeitstempel des Fischereifahrzeugs werden direkt auf Bildern oder in den Metadaten von Bildern festgehalten.
Kompatibilität: Idealerweise sollte das EMS in der Lage sein, sich mit anderen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten (z. B. einem Schiffsüberwachungssystem) zu koppeln.
Robustes System: Die im Freien installierten Komponenten der EM-Ausrüstung (z. B. Kameras/Kameragehäuse und Sensoren) müssen in der Lage sein, der rauen See und harschen Umgebungsbedingungen an Bord der Schiffe standzuhalten.
Sicheres System: Die Komponenten und Daten der EM-Ausrüstung müssen manipulationssicher sein und idealerweise verschlüsselte Daten verwenden, sodass Versuche, sie unbefugt zu ändern, nicht gelingen können.
Kameras: Es wird empfohlen, wenn möglich digitale, hochauflösende Kameras einzusetzen, die alle je nach Schiff und Fangtätigkeiten für das Schiff relevanten Bereiche abdecken. Die Platzierung und Einstellung der Kameras sowie deren Aufzeichnungen müssen die Erkennung von Schiffstätigkeiten und der Arten des Fangs und Beifangs gewährleisten und eine genaue Identifizierung der Arten ermöglichen (zumindest für alle Arten, die unter das IOTC-Mandat fallen). Das System muss in der Lage sein, Aktivitäten sowohl bei niedrigen als auch bei sehr hellen natürlichen Lichtverhältnissen (geringer und hoher Kontrast) aufzuzeichnen. Die Kameras müssen wasserbeständig sein und sich in einem in sich geschlossenen, wetterfesten Kasten befinden.
EM-Aufzeichnungen: Die EM-Aufzeichnungen enthalten folgende Angaben: Name der EM-Aufzeichnungsdatei, der mindestens den Schiffsnamen und die Schiffskennung, die Kamera-ID, die Reisekennung, die Geolokalisierungsdaten (Datum, Uhrzeit (UTC), Breiten- und Längengrad), den Kameraaufzeichnungsstatus, EMS-Zustand (sofern verfügbar), Bilder und Sensordaten, sofern verwendet, beinhaltet.
Unabhängigkeit: Das System muss sich selbst verwalten, mit Ausnahme minimaler Instandhaltungseingriffe durch die Besatzung (z. B. Reinigungssensoren und Kameras). Das System kann eine Echtzeit-Überprüfung seiner Funktionsfähigkeit aus der Ferne umfassen, um alle Informationen zu sammeln. Eine benannte Person stellt vor dem Verlassen des Hafens und auf See sicher, dass das System ordnungsgemäß funktioniert, und zu diesem Zweck muss ein Protokoll (Checkliste) vorliegen.
Keine Interferenz: Eine EM-Ausrüstung darf keine Funkfrequenzstörungen erzeugen oder gegenüber anderen Bordkommunikations-, Navigations-, Sicherheits- oder Geolokalisierungsgeräten (z. B. VMS) oder Fischereigeräten verursachen.
Autonomie: Die EM-Ausrüstung muss über eine eigene unterbrechungsfreie Stromversorgung verfügen oder an die des Schiffes angeschlossen sein, um sicherzustellen, dass sie auch bei Ausfall der Stromversorgung funktionieren kann. Die EM-Ausrüstung muss separate Duplikate der Backup-Geräte enthalten, um sicherzustellen, dass Daten auch dann nicht verloren gehen, wenn ein Teil der Ausrüstung ausfällt.
EM-Datenspeicherungsautonomie: Die EM-Ausrüstung muss über ausreichende Speicherkapazität verfügen, um alle EM-Aufzeichnungen für einen bestimmten Zeitraum, mindestens für die Dauer einer vollständigen Reise, zu speichern. Die Dauer hängt von den Einsatzmerkmalen des Schiffes ab, die von 4 Monaten (bei Ringwadenfängern) bis zu 12 Monaten oder mehr (bei Langleinenfängern) reichen können.
Interoperabilität: Im Idealfall erstellt das EMS EM-Aufzeichnungen, die mit verschiedenen EM-Diensten und Analyseanbietern kompatibel sind und nach Möglichkeit mit anderen Datenerhebungs- und Überwachungsinstrumenten verknüpft werden können.
Instandhaltung: Eine bestimmte Person an Bord (und/oder an Land) wird dazu benannt, die Ausrüstung instand zu halten (z. B. durch Reinigung der Linsen usw.) und dem Anbieter der EM-Ausrüstung sowie der zuständigen Behörde (z. B. der IOTC oder dem Flaggenstaat) zu melden, wenn das System im Hafen oder auf See eine Fehlfunktion aufweist, damit das System so schnell wie möglich repariert wird, und protokolliert jeden Ausfall der EM-Ausrüstung in einem dafür vorgesehen Formular.
2. LOGISTISCHE MINDESTSTANDARDS FÜR EM
Abrufen der EM-Aufzeichnungen: Die EM-Aufzeichnungen werden über Mobilfunknetze, Wi-Fi- oder Satelliten- oder Speichergeräte (d. h. SSD oder HDD) übermittelt. Für Letzteres ist auch ein Protokoll zur Entnahme und Weiterleitung der Speichergeräte an das benannte EM-Analysezentrum umzusetzen.
Speicherung der EM-Aufzeichnungen: EM-Aufzeichnungen werden vom Schiff, Unternehmen, EM-Dienstleister, EM-Analysedienstleister oder EM-Programmadministrator mindestens ein Jahr oder für den in den nationalen/regionalen EM-Programmen festgelegten Zeitraum aufbewahrt.
Sicherung der EM-Aufzeichnungen: Wenn EM-Aufzeichnungen automatisch elektronisch übermittelt werden, sind operative Verfahren für ihre Entgegennahme und Sicherung unter Berücksichtigung aller erforderlichen Vorkehrungen für die Verwahrkette einzuführen.
Verwahrkette des Speichergeräts: Das EMS muss die Rückverfolgbarkeit aller Speichergeräte und EM-Aufzeichnungen gewährleisten. Die Verwahrkette der EMS-Speichergeräte muss gewährleistet sein.
Häufigkeit: Die EM-Programme enthalten Anforderungen an die Methode und Häufigkeit (z. B. nach jeder Fahrt) der Übermittlung von EM-Aufzeichnungen an EM-Analysezentren, die mit den von den Mitgliedstaaten, der EU oder der IOTC festgelegten Mindeststandards im Einklang stehen müssen.
3. MINDESTSTANDARDS FÜR DIE ANALYSE DER EM-DATEN
EM-Analysesoftware: Das EMS umfasst Software zur Erleichterung der Analyse von EM-Aufzeichnungen und zur Erstellung von EM-Daten, die die Zusammenstellung der Daten und Berichterstattung darüber in einem gemeinsamen IOTC-Datenausgabe-Format für den Austausch/die Übermittlung an die IOTC ermöglichen. Idealerweise kann die EM-Analysesoftware zur Überprüfung von EM-Aufzeichnungen verwendet werden, die von verschiedenen Anbietern von EM-Ausrüstung gesammelt wurden.
EM-Analyse und Berichterstattung über EM-Daten: Die Analyse von EM-Aufzeichnungen und die entsprechende Berichterstattung werden von Einrichtungen, Organisationen und unabhängigen Unternehmen mit nachgewiesenem Fachwissen und ebensolcher Erfahrung (z. B. Arbeitserfahrung mit Beobachtern an Bord) durchgeführt. Diese Aufgaben können im Falle eines regionalen Programms zentralisiert in einem „regionalen EM-Analysezentrum“ und/oder von nationalen oder unabhängigen Organisationen wahrgenommen werden.
EM-Aufzeichnungen und Überprüfung der EM-Datenqualität: Die Überprüfung der EM-Aufzeichnungen umfasst Qualitätskontrollen mittels einer Qualitätsprüfung der EM-Aufzeichnungen, EM-Daten-Eingangskontrollen, möglicher automatischer Identifizierung von Fehlern in den EM-Daten (z. B. falsche Fangeinsatzeinstellungen usw.) und einer Nachbesprechung von EM-Beobachtern. Die erstellten EM-Daten werden vor der Meldung an das IOTC-Sekretariat überprüft.
EM-Daten: Das EMS muss es ermöglichen, mindestens die ROS-Mindestdatenfelder zu erfassen und zu melden. Die EM-Daten werden dem IOTC-Sekretariat unter Verwendung von IOTC-Standardformularen innerhalb des in der Entschließung 22/04 festgelegten Zeitrahmens oder gemäß etwaiger ersetzender Entschließungen übermittelt. Für alle EM-Daten, die dem IOTC-Sekretariat übermittelt werden, gelten die Anforderungen an die Vertraulichkeit von Daten, die in der Entschließung 12/02 über die Grundsätze und Verfahren im Bereich der Vertraulichkeit von Daten oder etwaigen Nachfolgeentschließungen dargelegt sind.
Ausbildung der EM-Beobachter: EM-Beobachter müssen über spezifische Qualifikationen im Zusammenhang mit der Analyse der EM-Aufzeichnungen verfügen, die in die regionalen oder nationalen EM-Programmstandards integriert werden. Der EM-Beobachter nimmt an speziellen Schulungen teil, die bei Änderung des EM-Analyseprotokolls aktualisiert werden, um hohe Qualitätsstandards für EM-Daten zu gewährleisten.
Qualifikationen der EM-Beobachter: EM-Beobachter müssen in der Lage sein, EM-Aufzeichnungen zu analysieren und EM-Daten gemäß den IOTC-Anforderungen zu erstellen. EM-Beobachter müssen mit den Fischereitätigkeiten vertraut und in der Lage sein, i) IOTC-Arten und Arten von besonderem Interesse, ii) IOTC-Fangmethoden und iii) Minderungsmethoden der IOTC zu ermitteln.
Kompatibilität mit dem existierenden standardisierten Datenfluss und ebensolchen Datenbanken: Die EM-Daten müssen ein kompatibles Ausgabeformat haben (einschließlich der Verwendung standardisierter, etablierter Codelisten), um erhobene Informationen mit dem aktuellen IOTC-Datenmeldeformat und den geltenden IOTC-Datenstandards auszutauschen, und sie müssen mit den IOTC-Datenvorschriften im Einklang stehen. Die EM-Daten werden dem IOTC-Sekretariat unter Verwendung der IOTC-Standardcodes und -Einheiten in einem genehmigten elektronischen Datenübermittlungsformat gesendet.
Datenspeicherung und -aufbewahrung: Unabhängig davon, ob es sich um ein REMP oder ein nationales EM-Programm handelt, werden Rechtsvorschriften über den Datenschutz sowie die Speicherung und Aufbewahrung von Daten durch die IOTC ausgearbeitet und vereinbart.
Eigentum der EM-Aufzeichnungen: Der Schiffseigner/Flaggenstaat ist der Eigentümer der EM-Aufzeichnungen, stellt diese jedoch der IOTC zur Aufnahme in die IOTC-Datenbank für die Verwendung, Analyse und Entsorgung gemäß der IOTC-Beobachterentschließung über die regionale Beobachterregelung zur Verfügung.
Eigentum von Hardware/Software: Unabhängig vom Anwendungsbereich des EM-Programms wird empfohlen, dass das Eigentum an Hardware- und Softwarelizenzen (sowie die Verantwortung für die Instandhaltung) beim Schiffseigner/Flaggenstaat liegt.
Teil 3: Schiffsüberwachungsplan (VMP)
Jedes Schiff erstellt einen „Schiffsüberwachungsplan“, in dem die Anzahl der Kameras beschrieben wird, mit denen die vorgeschriebenen ROS-Mindestdatenfelder, -positionen und -einstellungen sowie Schlüsselbereiche erfasst werden, die in Bezug auf Fischereitätigkeiten, Fangbehandlung, Artenidentifizierung, Verbleib und Lagerung der Tiere zu überwachen sind. Den VMP entwickeln der EM-Dienstleister, der Schiffseigner und die zuständigen Fischereibehörden gemeinsam.
Die VMP werden vom Schiffseigner abgezeichnet und schließlich von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats genehmigt, woraufhin sie dem WGEMS/WPDCS vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie den Standards des IOTC-REMP-Programms und des EM-Systems sowie Datenstandards entsprechen.
Der VMP enthält Informationen zu Folgendem:
·Kontaktdaten: Kontaktdaten des Schiffseigners, des Schiffsbetreibers und des EM-Dienstleisters, solange der Vertrag andauert.
·Allgemeine Informationen zum Schiff: grundlegende Informationen über das Schiff und seine Fangtätigkeiten (z. B. Schiffsname, Registriernummer, Zielarten, Gebiete, Fanggeräte, Länge über alles).
·Aufbau des Schiffes: Ausrüstung des Schiffes mit detaillierten Angaben, Plan über die Schiffsaufteilung und die verschiedenen Bereiche (z. B. Decks, Verarbeitungsbereich, Lagerbereich).
·Einrichtung der EM-Ausrüstung: Beschreibung der Einstellungen der EM-Ausrüstung, z. B. Laufzeit, Anzahl der Kameras und erfasste Bereiche, Zeiterfassung für jede Kamera, Anzahl und Position der Sensoren (falls vorhanden), verwendete Software, Position der Steuerbox, Verfahren zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der eingebauten EM-Ausrüstung usw.
·In den VMP ist eine Momentaufnahme jeder Kamera aufzunehmen.
·Auf jedem Schiff ein Protokoll über die Merkmale der EM-Ausrüstung des jeweiligen Schiffes und darüber, wie die EM-Ausrüstung des Schiffes so optimiert wird, dass sie den EM-System- und Datenstandards entspricht.
Es wird empfohlen, dass die Kameras auf Ringwadenfängern mindestens folgende Bereiche erfassen:
·das Arbeitsdeck (Backbord und Steuerbord),
·den Netzsack und das Hebenetz,
·das Vordeck oder die Mitte des Schiffes (z. B. FAD-Aktivität),
·das Welldeck und das Förderband(Murua et al., 2022; Restrepo et al., 2018): am Förderband an mehr als einer Stelle (z. B. mindestens eine Kamera am Anfang und eine Kamera am Ende des Förderbands). Wenn ein Förderband für die Rückwürfe vorhanden ist, muss dieses ebenfalls erfasst werden.
·Die Kameras müssen folgende Tätigkeiten erfassen: Fangeinsatz, Nutzung der Hebenetze, Einholen der Netze, FAD-bezogene Tätigkeiten, Gesamtfang, Sortierung des Fangs (Verfrachten des Fangs in Laderäume oder in Aufbewahrungsbehälter), Handhabung und Freisetzung von Beifängen und Rückwürfe von Thunfisch (Abbildung 1 und Tabelle 1).
·Bei großen Ringwadenfängern sind mindestens sechs Kameras erforderlich, um die Fang- und Fischhandhabungsvorgänge zu erfassen; allerdings können weniger Kameras (z. B. 4 Kameras) ausreichen, um die für kleinere Ringwadenfänger (z. B. 300-400 Tonnen Kapazität) erforderlichen Daten abzudecken.
Die bevorzugte Konfiguration von EM-Ausrüstung wäre diejenige, die eine größere Anzahl von Bildern (Bildfrequenz) von höherer Qualität bzw. mit höherer Auflösung ermöglicht. Digitale Videoaufnahmen werden im Allgemeinen bevorzugt, doch können Standbilder auch eine praktikable Option sein, um in den verschiedenen Phasen der Schiffsaktivität Informationen zu erfassen. Da die Speicherkapazität jedoch begrenzt ist, kann eine optimale Konfiguration bedeuten, dass bestimmte Bereiche bzw. Momente per Videoaufzeichnung festgehalten werden oder bestimmte Kameras nur Videoaufnahmen aufzeichnen, während anderweitig Momentaufnahmen eingesetzt werden. Im Hinblick auf Fotografien muss die Kamera während der Fangtätigkeiten mindestens alle zwei Sekunden ein Bild aufnehmen, wobei der Winkel den Bereich für die Fischbehandlung vollständig abdecken muss(Restrepo et al., 2018). Die Bildqualität muss auch ausreichend sein, um eine genaue Erfassung aller erforderlichen Datenfelder, wie Identifizierung der Arten, FAD-Materialien und -Konstruktion oder verwendete Köder, zu ermöglichen und somit die Überwachungsziele zu erreichen.
Alle physischen Änderungen an einem Schiff, die sich auf das EMS auswirken, werden den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gemeldet. Der VMP wird von der zuständigen Behörde so bald wie möglich aktualisiert und erneut genehmigt.
Jede Änderung der EM-Ausrüstung (z. B. Installation einer neuen Kamera-Generation) ist den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats zu melden. Der VMP wird von der zuständigen Behörde so bald wie möglich aktualisiert und erneut genehmigt.
Legende:
–Panoramakamera: Aktivität in der Umgebung
–Kamera auf dem Ausguck: Fischereideck
–Bugkamera: Kranaktivität, teilweise Sicht auf die Waden
–Steuerbordkamera: Beifang und Rückwürfe
–Hebenetze-Kamera: Hebenetze und Ringwaden
–Methode zur Freisetzung von Beifängen
–Identifizierung von Rückwürfen
–Fänge und Verbleib
–Überprüfung bewährter Verfahren
–Fang-Probenahme
–Messung großer Arten
–Beschreibung des Fangs und Freisetzung von Beifängen aus dem Hebenetz
–Freisetzung im Netz gefangener Arten
–Eine Nahaufnahme der Ringwaden ermöglicht es, den Zustand nicht angelandeter Arten bei der Freisetzung und/oder bei Rückwürfen zu bestimmen.
Abbildung 1: A) Beispiel für ein auf einem Ringwadenfänger installiertes EM-System mit 6 Kameras, das die wichtigsten Bereiche für Fischfang und Fischhandhabung erfasst (entnommen aus Murua et al., 2020b)) und (B) EM-System mit 7 Kameras (4 auf dem oberen Deck und 3 auf dem Welldeck), das auf einem Ringwadenfänger installiert ist und die Hauptbereiche für Fischfang und Fischhandhabung abdeckt, einschließlich einer weiteren Kamera am Förderband: (B1) 360°-Panoramakamera (z. B. Sicht auf Backbord), (B2) Ausguckkamera mit Hecksicht, (B3) Sicht auf den Deckkran auf dem Arbeitsdeck, (B4) Vordeck-Bildkamera, (B5) Sichtfeld der Förderband-Heckkamera, (B6) Förderband-Mittelkamera und (B7) Förderband-Bugkamera (Quelle: Digital Observer Services).
Tabelle 1: Mindestens zu überwachende Bereiche und Tätigkeiten
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Erfasster Bereich
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Erfasste Tätigkeit
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Zweck
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Mindestens zu erfassende Daten
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Arbeitsdeck (Backbord)
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Nutzung der Hebenetze
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Gesamtfang je Hol und Fangzusammensetzung
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Anzahl der Hebenetze & Füllstand pro Hebenetz Gewicht, Größe und Art des an Bord behaltenen Thunfischs
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Rückwürfe von Thunfisch
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Gesamte Rückwürfe von Thunfisch je Hol
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Gewicht, Größe und Art des zurückgeworfenen Thunfischs
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Handhabung der Beifänge
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Schätzung der Beifänge
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Anzahl der an der Handhabung beteiligten Personen
Artenkennung
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Arbeitsdeck
(Steuerbordseite)
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Handhabung der Beifänge
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Schätzung der Beifänge
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Art der Handhabung
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Freisetzung von Beifängen
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Gesamtbeifang je Hol
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Anzahl der Exemplare und Artenkennung
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Ringwaden im Wasser
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Nutzung der Hebenetze
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Gesamtfang je Hol
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Anzahl der Hebenetze & Füllstand pro Hebenetz
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Handhabung von Beifängen und sichere Freisetzung einzelner Tiere
(Walhaie, Mantarochen, …)
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Gesamtbeifang je Hol;
Anwendung bewährter Verfahren für die Handhabung und sichere Freisetzung
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Art der Handhabung
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Freisetzung von Beifängen großer Arten (Walhaie, Mantarochen usw.)
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Gesamtbeifang je Hol
Anwendung bewährter Verfahren für die Handhabung und sichere Freisetzung
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Anzahl der Exemplare und Artenkennung
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Vordeck oder mittleres Schiff
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FAD-Tätigkeit (Ausbringung, Ersatz, Reparatur usw.)
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Gesamtzahl der FAD-Ausbringungen, FAD-Konstruktion und FAD-Tätigkeiten nach Fangreise
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Anzahl, Material (natürlich oder künstlich) und FAD-Merkmale (mit oder ohne Verwickelmaterial)
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Welldeck und Förderband
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Sortierung des Fangs in Aufbewahrungsbehälter
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Fangzusammensetzung
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Gewicht, Größe und Art des an Bord behaltenen Thunfischs.
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Handhabung der Beifänge
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Bewährte Verfahren
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Art der Handhabung
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Schätzung der Rückwürfe und Freisetzungen von Beifängen sowie der an Bord behaltenen Beifänge
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Gesamtbeifang je Hol
Fangzusammensetzung
Anwendung bewährter Verfahren für die Handhabung und sichere Freisetzung
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Anzahl, Größe oder Gewicht der Exemplare, Bestimmung der Arten und Verbleib
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Es wird empfohlen, dass die Kameras auf Langleinenfängern mindestens folgende Bereiche und Tätigkeiten erfassen (Tabelle 2, Abbildung 2):
·den Bereich, in dem die Langleine ausgelegt wird (in der Regel durch die Kamera am Schiffsheck abgedeckt),
·den Bereich, in dem die Langleine eingeholt wird,
·das Arbeitsdeck, auf dem die Fänge gehandhabt werden,
·und den umgebenden Wasserbereich für die zurückgeworfenen Arten, die nicht an Bord gebracht wurden.
·Die Kameras müssen folgende Tätigkeiten erfassen: Auslegen der Langleine, Angaben zur Köderart, Anwendung von Minderungstechniken (z. B. Scheuchvorrichtungen für Seevögel), Einholen der Langleine, alle mit Haken gefangenen Arten (sowohl an Bord behaltene als auch zurückgeworfene Arten), der Verbleib des Fangs und die Größe der Exemplare.
·Bei Thunfisch-Langleinenfängern sind mindestens drei Kameras erforderlich, um die Fangtätigkeiten und Fischhandhabungsvorgänge zu erfassen: eine Kamera zur Aufzeichnung des Auslegens der Langleine, eine zur Aufzeichnung des Einholens und Anbordholens des Fangs, und eine andere, die über dem Verarbeitungsdeck angebracht ist, um Arten, Größe der Exemplare und deren Verbleib aufzuzeichnen. Außerdem wird eine weitere Kamera empfohlen, um den umgebenden Wasserbereich für die zurückgeworfenen Arten, die nicht an Bord gebracht wurden, zu erfassen.
Legende:
–Cam 3: Zurückbehaltene Fänge/Arten sowie deren Größe und Verbleib
–Cam 2: Fänge und Rückwürfe; Art, Größe und Verbleib
–Cam 1: Ausbringen von Schwimmern, Haken und Ködern
–C1: Heckkamera
–C2: Fischereideck 1
–C3: Fischereideck 2
Abbildung 2: Ein Beispiel für eine auf einem Langleinenfänger installierte EM-Ausrüstung mit 3 Kameras, die die wichtigsten Bereiche für Fischfang und Fischhandhabung erfasst. Sichtfelder der drei Kameras: (links) Heckkamera – Auslegung von Langleinen, was Auskunft über Haken, Schwimmer, Minderungstechniken und Köder gibt; (Mitte) Fischereideck 1 – Informationen zum Hol, Fänge und Rückwürfe, Bestimmung von Arten, Größe und Verbleib; und (rechts) Fischereideck 2 – Verbleib der Art, Größe, Bestimmung der Arten (Quelle: Digital Observer Services).
Tabelle 2 –Allgemeine Konfiguration und unter das EM-System fallende Bereiche/Tätigkeiten an Bord von Langleinenfängern für tropischen Thunfisch
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Erfasster Bereich
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Erfasste Tätigkeit
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Mindestens zu erfassende Daten
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Heckkamera des Schiffs
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Beginn und Ende des Hols
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Position, Datum und Uhrzeit
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Gesamtzahl der Haken, auch zwischen Schwimmern
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Gesamtzahl der eingesetzten Schwimmer
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Köderart
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Köder-Arten
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Köderverhältnis (%)
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Minderungsmaßnahmen/Meeresverschmutzung
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Länge und Gewicht je gefangener Art / gefangenem Exemplar
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Zurückgeworfener, freigesetzter oder an Bord behaltener Beifang
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Gesamtbeifang je Hol und Fangzusammensetzung
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Verarbeitungsbereich
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Fang
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Gesamtfang je Hol
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Länge und Gewicht je gefangener
Art / gefangenem Exemplar
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Geschlecht
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Verbleib
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Umgebender Wasserbereich
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Beginn und Ende des Einholens
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Position, Uhrzeit und Datum
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Schätzung der Rückwürfe und Freisetzungen von Beifängen sowie der an Bord behaltenen Beifänge
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Gesamtbeifang je Hol und Fangzusammensetzung
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Zustand und Verbleib der Art
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Es wird empfohlen, dass die Kameras auf Angelfängern mindestens den Bereich der Köderfischerei, den Bereich des Hols und die Angelfischerei (Kamera am Heck des Schiffes) und das Arbeitsdeck, auf dem die Fänge gehandhabt werden, erfassen. Auf einem typischen Angelfänger im Indischen Ozean erfordert das zwei oder drei Kameras, um die Bereiche, in denen sich die Fischerei hauptsächlich abspielt, die Fischhandhabung und die Köderfischerei zu erfassen.“