EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.4.2025
COM(2025) 190 final
2025/0104(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 in Bezug auf zusätzliche Unterstützung und mehr Flexibilität für Gebiete in äußerster Randlage, die von schweren Naturkatastrophen betroffen sind, angesichts der Zerstörung durch den Zyklon Chido auf Mayotte
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Wie der Zyklon, der jüngst Mayotte getroffen hat, zeigt, haben Naturkatastrophen und schwere Wetterereignisse in den Gebieten in äußerster Randlage der EU verheerende Folgen für die Bevölkerung, die in diesen Regionen lebt und arbeitet. Ein großer Teil des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials wird jedes Jahr zerstört, was zu enormen Einkommensverlusten führt und die Nahrungsmittelverfügbarkeit und Ernährungssicherheit dieser Regionen gefährdet, die bereits, wie in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anerkannt, mit ständigen Entwicklungsbeeinträchtigungen konfrontiert sind. Diese Regionen unterscheiden sich zwar erheblich voneinander, weisen aber tatsächlich einige Gemeinsamkeiten auf, wie z. B. Abgelegenheit, Insellage, meist geringe Größe, größere Anfälligkeit für den Klimawandel, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Sektoren, hohe Arbeitslosenquoten und ein deutlich unter dem EU-Durchschnitt und dem jeweiligen nationalen Durchschnitt liegendes Bruttoinlandsprodukt (BIP). All diese Beeinträchtigungen erschweren die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Produktion, die durch schwere Naturkatastrophen zerstört wurde, zusätzlich, und aufgrund der Schwere der Naturkatastrophen dauert die Wiederherstellung noch länger.
In ihrer Mitteilung „Die Menschen in den Mittelpunkt stellen – nachhaltiges und inklusives Wachstum sichern – das Potenzial der Gebiete in äußerster Randlage der EU erschließen“ verpflichtet sich die Kommission dazu, den Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage in allen Politikbereichen der EU, einschließlich der Landwirtschaft, Rechnung zu tragen. Einige der Herausforderungen für den Agrarsektor in den Gebieten in äußerster Randlage werden bereits gezielt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates angegangen. Angesichts der immer heftigeren Naturkatastrophen in diesen Gebieten wurde jedoch festgestellt, dass mehr Flexibilität erforderlich ist. Um die Liquiditätsprobleme beim Wiederaufbau der landwirtschaftlichen Produktion nach den häufig verheerenden Naturkatastrophen in den Gebieten in äußerster Randlage zu bewältigen, muss Europa in der Lage sein, im Rahmen des Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI), auf das in der genannten Verordnung Bezug genommen wird, rasch wirksame Unterstützung bereitzustellen und mehr Flexibilität zu bieten. Dies umfasst Programme mit Optionen, die sich speziell auf die Abgelegenheit und Insellage beziehen und spezifische Maßnahmen für die Landwirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage der Union vorsehen, indem die Kontinuität der Unterstützung durch POSEI für die Begünstigten während des Wiederaufbaus sichergestellt wird, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, jedoch vorbehaltlich förmlicher Verpflichtungen zur Wiederherstellung ihrer Kapazität. Am 14. Dezember 2024 wurde das Gebiet in äußerster Randlage Mayotte von dem tödlichen Zyklon Chido getroffen, der auf seinem Weg Zerstörung sowie Todesopfer und Verletzte hinterließ, tausende Häuser vernichtete und die Wasser- und Stromversorgung unterbrach. Straßen, Kommunikationsnetze und die Gesundheitsinfrastruktur waren nur stark eingeschränkt oder gar nicht mehr nutzbar. Am 11. Januar 2025 wurde Mayotte von dem Tropensturm Dikeledi getroffen, der Starkregen brachte und zusätzlich zu den von Chido verursachten Schäden örtliche Überschwemmungen verursachte. Die Auswirkungen von Chido auf die Landwirtschaft und Ernährungssicherheit waren erheblich: Starke Winde zerstörten in vielen Gebieten Kulturen, landwirtschaftliche Flächen wurden überflutet und somit die Pflanzpläne unterbrochen, was in der nächsten Vegetationsperiode zu niedrigeren Erträgen führen wird. Chido zerstörte ferner Infrastruktur wie Straßen, was den Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse behindert. Frankreich stufte die Lage zum ersten Mal als „außergewöhnliche Naturkatastrophe“ ein.
Folglich wurde die Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums in Mayotte im letzten Jahr des Programmplanungszeitraums 2014-2022 stark beeinträchtigt. Viele Projekte, insbesondere Investitionen, werden verschoben oder nicht durchgeführt. Darüber hinaus benötigen Landwirte und andere Akteure in der Landwirtschaft in erster Linie Liquiditätshilfen, um bis zur Wiederherstellung ihrer Betriebe und ihres Produktionspotenzials ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Mit der Verordnung (EU) 2024/3242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine neue befristete Sondermaßnahme eingeführt (eingefügt in Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220), die es den Mitgliedstaaten erlaubt, Liquiditätshilfen an von am oder nach dem 1. Januar 2024 auftretenden Naturkatastrophen betroffene Landwirte, Waldbesitzer und in der Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige KMU zu leisten.
Den derzeitigen Vorschriften zufolge können für diese Maßnahme höchstens 10 % der im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verfügbaren Mittel für den Zeitraum 2021-2022 (ohne EURI) bereitgestellt werden (1,5 Mio. EUR für Mayotte). Um angemessen auf die außergewöhnlichen Naturkatastrophen in Mayotte reagieren zu können wird vorgeschlagen, diese Obergrenze von 10 % aufzuheben und es Mayotte zu ermöglichen, im Zeitraum 2021-2022 ELER-Mittel für die Unterstützung im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 umzuschichten.
Im Rahmen dieser Maßnahme wird die Frist für die Genehmigung der Anträge auf den 30. Juni 2025 festgesetzt, um eine rasche Reaktion auf Naturkatastrophen und rasche Liquiditätshilfen für Bedürftige zu gewährleisten. Da mit diesem Vorschlag allerdings für Mayotte die Bedingungen für diese Maßnahme geändert werden, muss der Verwaltungsbehörde von Mayotte nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausreichend Zeit für die Auswahl der Begünstigten eingeräumt werden. Aus diesem Grund sollte die bestehende Frist für die Genehmigung der Anträge nicht gelten. Die Förderfähigkeit von Ausgaben (31. Dezember 2025) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bleibt jedoch unverändert. Das heißt, dass die Zahlungen an die Begünstigten bis zum 31. Dezember 2025 erfolgen müssen.
Die Kommission schlägt außerdem vor, eine Ausnahme von der Deckelung der Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 für Mayotte einzuführen, die es dem Gebiet in äußerster Randlage ermöglichen wird, den Liquiditätsbedarf der von den beschriebenen Naturkatastrophen schwer betroffenen ländlichen Bevölkerung wirksam zu decken. Diese Ausnahmeregelung sollte im Wege besonderer Bestimmungen der POSEI-Verordnung erfolgen, um diese Ausnahme auf die besonderen Bedürfnisse des Gebiets in äußerster Randlage Mayotte zu beschränken.
Um für die von Naturkatastrophen betroffenen Gebiete in äußerster Randlage die oben beschriebene zusätzliche Unterstützung bereitzustellen und um mehr Flexibilität zu bieten, schlägt die Kommission daher eine gezielte Änderung der POSEI-Verordnung vor, in der Sondermaßnahmen für die Landwirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage der Union festgelegt sind.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und wahrt die Übereinstimmung mit der Politik der Union in anderen Bereichen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag beruht auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Zuständigkeiten für die Landwirtschaft zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilt sind, aber eine Gemeinsame Agrarpolitik mit gemeinsamen Zielen und einer gemeinsamen Umsetzung eingeführt wird. Mit dem Vorschlag soll den von Naturkatastrophen oder schweren Wetterereignissen betroffenen Gebieten in äußerster Randlage mehr Flexibilität geboten werden.
•
Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag enthält begrenzte und gezielte Änderungen, die nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, Wiederherstellungsmaßnahmen zu fördern sowie Landwirte, Waldbesitzer und in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU und Betriebe, die von Naturkatastrophen besonders stark betroffen sind, ausnahmsweise und befristet zu unterstützen.
•Wahl des Instruments
Eine Verordnung stellt das geeignete Instrument dar, um die zur Bewältigung der beispiellosen Umstände benötigte Flexibilität zu gewährleisten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
entfällt
•Konsultation der Interessenträger
Aufgrund des technischen, begrenzten und dringenden Charakters der vorgeschlagenen Änderungen ist eine breit angelegte öffentliche Konsultation nicht erforderlich.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
entfällt
•Folgenabschätzung
Aufgrund der technischen Charakters und des begrenzten Anwendungsbereichs der Initiative, ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
entfällt
•Grundrechte
entfällt
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser neue Vorschlag bewirkt keinerlei Änderungen der jährlichen Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2020/2093. Die jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den ELER E.08030102 bleibt unverändert.
Insgesamt werden durch diese Maßnahme keine zusätzlichen Mittel für Zahlungen benötigt. Die in den Jahren 2025 und 2026 für Zahlungen erforderlichen Mittel in Höhe von 13,5 Mio. EUR sollen durch Aufhebung der Mittelbindung beim Abschluss, der voraussichtlich 2026 erfolgen wird, ausgeglichen werden. Bei anderen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wird die Mittelbindung für zugewiesene Mittel, die nicht in Anspruch genommen werden, aufgehoben und mit diesen Mitteln können im Rahmen dieser Änderung entstehende zusätzliche Kosten abgedeckt werden.
Im Hinblick auf Unterstützung durch das POSEI hat der Vorschlag keine quantifizierbaren Auswirkungen auf den Haushalt. Alle damit verbundenen Ausgaben werden aus den jährlichen Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für das POSEI finanziert.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Das Monitoring der Umsetzung der Maßnahmen sowie die Berichterstattung erfolgen im Rahmen der Berichterstattungsmechanismen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 228/2013.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
entfällt
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Um den von Naturkatastrophen und schweren Wetterereignissen betroffenen Gebieten in äußerster Randlage mehr Flexibilität zu gewähren und um eine angemessene Reaktion auf die Auswirkungen der beispiellosen Naturkatastrophe Chido auf die Landwirte, andere Begünstigte des ELER und die Verwaltungen in Mayotte zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wie folgt zu ändern:
·Den zuständigen nationalen Behörden soll es gestattet werden, unter Anwendung des Grundsatzes der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eine außerordentliche Programmänderung an ihrem POSEI-Programm einzureichen, wenn infolge der unerwarteten schweren Naturkatastrophe die landwirtschaftliche Produktionskapazität schwer beschädigt oder vollständig zerstört wurde und die Wiederherstellung bestimmter Sektoren mehr Zeit erfordert, als der Grundsatz der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände abdecken könnte. So könnten die betroffenen Begünstigten während des Wiederaufbaus weiterhin Unterstützung durch POSEI erhalten, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, jedoch vorbehaltlich förmlicher Verpflichtungen zur Wiederherstellung ihrer landwirtschaftlichen Produktionskapazität. Die Umsetzung dieser Programmänderung wird in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat jährlich einer Fortschrittsprüfung und einem Fortschrittsmonitoring unterzogen.
·Für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums von Mayotte soll die Obergrenze von 10 % der Mittelzuweisungen für 2021 und 2022 für eine befristete Unterstützung als Reaktion auf die Auswirkungen von Naturkatastrophen, finanziert im Rahmen des ELER, aufgehoben und die Auswahl der Begünstigten über den 30. Juni 2025 hinaus ermöglicht werden.
·Einhaltung des Grundsatzes „standardmäßig digital“
·Der durchgeführten Bewertung zur Digitalisierung zufolge hat der vorliegende Vorschlag keine digitale Dimension, da keine digitale Relevanz besteht. Digitales oder der Datenaustausch fallen nicht in den Anwendungsbereich des Vorschlags.
2025/0104 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 in Bezug auf zusätzliche Unterstützung und mehr Flexibilität für Gebiete in äußerster Randlage, die von schweren Naturkatastrophen betroffen sind, angesichts der Zerstörung durch den Zyklon Chido auf Mayotte
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 18. Dezember 2024 wurde der Zyklon Chido aufgrund seiner verheerenden Folgen für das Gebiet in äußerster Randlage Mayotte zu einer „außergewöhnlichen Naturkatastrophe“ erklärt, die einen Großteil des land- und forstwirtschaftlichen Potenzials der Insel zerstört und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und die Ernährungssicherheit bedroht hat. Dieser Zyklon nie dagewesenen Ausmaßes und andere Naturkatastrophen in jüngster Zeit in den Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zeigen, dass diese Gebiete anfällig für die Auswirkungen des Klimawandels sind; dazu gehört auch ein erhöhtes Risiko für außergewöhnliche Naturkatastrophen oder schwere Wetterereignisse mit langfristigen Folgen.
(2)Um die Auswirkungen außergewöhnlicher Naturkatastrophen oder schwerer Wetterereignisse in den Gebieten in äußerster Randlage der Union anzugehen und abzufedern, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der lokalen Produktion im Rahmen des Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist es angemessen, den betroffenen Begünstigten die Möglichkeit zu bieten, während des Wiederaufbaus weiterhin Zahlungen im Rahmen des POSEI zu erhalten, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, jedoch vorbehaltlich förmlicher Verpflichtungen zur Wiederherstellung ihrer Kapazitäten. Daher sollte vorgesehen werden, dass die zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage einschlägiger Nachweise über die Anerkennung von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen entscheiden können. Gleichzeitig sollte in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Wiederherstellung bestimmter Sektoren mehr Zeit erfordert, vorgesehen werden, dass eine außerordentliche Programmänderung, die jährlich einer Fortschrittsprüfung und einem Fortschrittsmonitoring unterzogen wird, diesen Wiederherstellungszeitraum über den Zeitraum hinaus verlängern kann, der durch die Anwendung des Grundsatzes der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände abgedeckt werden könnte. Zu diesem Zweck sind die Artikel 6 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 zu ändern.
(3)Um die durch die beispiellose Naturkatastrophe aufgrund des Zyklons Chido entstandenen Anfälligkeiten des Lebensmittelsystems und der ländlichen Gemeinschaften von Mayotte schnell anzugehen, ist es angezeigt, rasch eine wirksame außerordentliche Unterstützung über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu gewähren und die bestehenden Vorschriften flexibler zu gestalten. Mit Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine neue Maßnahme zur befristeten Sonderunterstützung als Reaktion auf die Auswirkungen von Naturkatastrophen eingeführt, die aus dem ELER innerhalb des für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltenden und durch die genannte Verordnung verlängerten Rechtsrahmens zu finanzieren ist. Damit Mayotte auf die Folgen des Zyklons Chido reagieren kann, und unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die sich aus der besonderen Lage dieses Gebiets in äußerster Randlage ergeben, sollte die Anwendung der mit Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 eingeführten Maßnahme in Mayotte festgelegt werden. Da die besonderen Schwierigkeiten bei der Reaktion auf die außergewöhnliche Lage in Mayotte mit seiner Abgelegenheit als Gebiet in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV zusammenhängen, ist es angezeigt, durch die Schaffung eines spezifischen Rechtsrahmens für die zusätzliche Unterstützung der Gebiete in äußerster Randlage mehr Flexibilität im Rahmen der ELER-Unterstützung vorzusehen. Zu diesem Zweck ist Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 zu ändern.
(4)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung und Minderung der Auswirkungen von Naturkatastrophen auf den Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor in den Gebieten in äußerster Randlage durch Gewährung zusätzlicher Flexibilität nach außergewöhnlichen Naturkatastrophen oder schweren Wetterereignissen, insbesondere nach dem Zyklon Chido in Mayotte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, und auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäischen Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(5)Die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)Angesichts der katastrophalen Folgen der jüngsten Naturkatastrophen und der Dringlichkeit, ihre Auswirkungen auf den Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor der Gebiete in äußerster Randlage anzugehen und abzufedern, sowie der Dringlichkeit, die Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 vor dem Ende des Programmplanungszeitraums 2014-2020, verlängert durch die Verordnung (EU) 2020/2220, anzuwenden, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von dem Achtwochenzeitraum gemäß Artikel 4 des dem EUV, AEUV und dem Vertrag zu Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.
(7)Um eine reibungslose Umsetzung dieser Änderungen sicherzustellen und angesichts der dringenden Notwendigkeit, die Auswirkungen außergewöhnlicher Naturkatastrophen oder schwerer Wetterereignisse in Gebieten äußerster Randlage der Union, insbesondere des Zyklons Chido in Mayotte, anzugehen und abzufedern, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei außergewöhnlichen Naturkatastrophen oder schweren Wetterereignissen, die die landwirtschaftliche Produktionskapazität eines Gebiets in äußerster Randlage ganz oder teilweise zerstören, können die Mitgliedstaaten unter Anwendung des Grundsatzes höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände einen Vorschlag zur Änderung des Programms vorlegen, damit die betreffenden Begünstigten während des gesamten Wiederherstellungszeitraums weiterhin POSEI-Unterstützung in Form von Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Artikel 19 erhalten können. Die Umsetzung dieser Programmänderungen wird in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat jährlich einer Fortschrittsprüfung und einem Fortschrittsmonitoring unterzogen.“
2. In Artikel 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Wird ein Programm gemäß Artikel 6 Absatz 5 geändert, so können Begünstigte, die von der außergewöhnlichen Naturkatastrophe oder dem schweren Wetterereignis betroffen sind, weiterhin Unterstützung in Form von Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung gemäß Absatz 4 erhalten, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit während des gesamten Wiederherstellungszeitraums, jedoch vorbehaltlich einer förmlichen Verpflichtung zur Wiederherstellung ihrer landwirtschaftlichen Produktionskapazität.“
3. In Artikel 22 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Abweichend von Artikel 6a Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates* kann Mayotte Anträge auf Unterstützung auch nach dem 30. Juni 2025 genehmigen.
(4) Im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums von Mayotte darf die ELER-Unterstützung für die Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 den Gesamtbeitrag des ELER zu diesem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2021-2022 nicht überschreiten.
*
Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2220/oj
).“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin