Brüssel, den 16.4.2025

COM(2025) 186 final

2025/0101(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene


BEGRÜNDUNG

(1)KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Hintergrund

Im Dezember 2023 erzielten das Europäische Parlament und der Rat eine politische Einigung über die Legislativvorschläge, die das Migrations- und Asylpaket beinhalten und eine umfassende Reform der EU-Vorschriften zum Migrationsmanagement und des gemeinsamen Asylsystems auf EU-Ebene bewirken.

Nach der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden „Asylverfahrensrichtlinie“) ist die Bestimmung sicherer Herkunftsländer nur auf der Ebene eines Mitgliedstaates möglich. Die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden „Asylverfahrensverordnung“), die Teil des Pakets ist, sieht erstmals die Möglichkeit vor, auf Unionsebene sichere Herkunftsländer zu bestimmen.

Am 16. Dezember 2024 teilte Präsidentin von der Leyen in ihrem Schreiben an die Staats- und Regierungschefs im Vorfeld der Tagung des Europäischen Rates mit, dass die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ersucht worden sei, ihre Analyse der spezifischen Drittstaaten, die möglicherweise als sichere Herkunftsländer bestimmt werden könnten, im Hinblick auf die Erstellung einer EU-Liste zu beschleunigen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2024 werden die laufenden Arbeiten zu sicheren Herkunftsländern zur Kenntnis genommen. Als Folgemaßnahme teilte Präsidentin von der Leyen in ihrem Schreiben vom 17. März 2025 an die Staats- und Regierungschefs im Vorfeld der Tagung des Europäischen Rates mit, dass die Kommission auf der Grundlage der Analyse der Asylagentur der Europäischen Union und anderer verfügbarer Informationsquellen einen Vorschlag für eine erste EU-Liste sicherer Herkunftsländer vorlegen werde. Nach der Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat werde diese Liste dynamisch sein und könne im Laufe der Zeit erweitert oder überarbeitet werden.

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, Bewerberländer und einen potenziellen Kandidaten für die EU-Mitgliedschaft sowie sechs weitere Länder auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer zu bestimmen. Nach der Verordnung (EU) 2024/1348 wird die Prüfung eines Antrags beschleunigt und innerhalb von höchstens drei Monaten abgeschlossen, wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, aus einem sicheren Herkunftsland kommt. Außerdem kann ein Mitgliedstaat, wenn dem Antragsteller noch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet wurde, den Antrag im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen.

Gemäß der Asylverfahrensverordnung kann ein Drittstaat nur dann als sicheres Herkunftsland bestimmt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungsverordnung) stattfindet und keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der genannten Verordnung zu erleiden.

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat ein sicheres Herkunftsland gemäß der Asylverfahrensverordnung ist, müssen verschiedene einschlägige und verfügbare Informationsquellen, einschließlich Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen werden, wobei der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303, sofern verfügbar, Rechnung getragen wird.

Bei der Beurteilung muss unter anderem berücksichtigt werden, inwieweit Schutz vor Verfolgung und ernsthaftem Schaden geboten wird durch

·die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

·die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

·die Tatsache, dass eigene Staatsangehörige nicht in Drittstaaten ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert werden, in denen unter anderem die ernste Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, der Folter, der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würden oder in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht wären oder in denen die ernste Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat besteht;

·eine Regelung, die bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten wirksame Rechtsbehelfe gewährleistet.

Der Vorschlag zielt darauf ab, die praktische Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes als wesentliches Instrument zur Unterstützung einer zügigen Prüfung von Anträgen, die wahrscheinlich unbegründet sind, zu stärken.

Der Umstand, dass ein Drittstaat entweder auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene in einer Liste sicherer Herkunftsländer aufgeführt ist, kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Konzept des sicheren Herkunftslandes nur dann anwenden, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslandes auf ihn nicht anwendbar ist, und wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte.

Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene Drittstaaten als sichere Herkunftsländer zu bestimmen, die auf Unionsebene nicht als sichere Herkunftsländer bestimmt sind, sollte durch die gemeinsame Bestimmung sichergestellt werden, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsländer auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt worden sind. Dies wird bei der Prüfung von Anträgen und im Rahmen der einschlägigen Verfahren voraussichtlich zu mehr Konvergenz führen und dadurch auch unerlaubten Migrationsbewegungen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegenwirken.

Darüber hinaus werden mit der Asylverfahrensverordnung zusätzliche Instrumente eingeführt, um die Mitgliedstaaten bei der effizienteren Bearbeitung von Asylanträgen zu unterstützen.

Erstens wird ein neuer Grund für die Anwendung beschleunigter Verfahren und Verfahren an der Grenze auf der Grundlage einer EU-weiten Anerkennungsquote von 20 % nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e der Asylverfahrensverordnung eingeführt. Diese Anerkennungsquote bezieht sich auf den Anteil der Antragsteller einer bestimmten Staatsangehörigkeit, denen in der gesamten EU internationaler Schutz gewährt wird. Liegt dieser Satz bei 20 % oder darunter, so ist dies ein Hinweis darauf, dass Anträge von Antragstellern mit dieser Staatsangehörigkeit wahrscheinlich unbegründet sind. Damit soll den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung bestimmter, wahrscheinlich unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz ein zusätzliches flexibles Instrument an die Hand gegeben werden. Dies ermöglicht es den Mitgliedstaaten, sich flexibel an Veränderungen der Migrationsströme anzupassen und Anträge, die wahrscheinlich unbegründet sind, schneller zu bearbeiten.

Zweitens ermöglichen Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2 der Asylverfahrensverordnung die Bestimmung sicherer Drittstaaten bzw. sicherer Herkunftsländer mit Ausnahmen, wodurch den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung des Umfangs der Sicherheitsbewertungen eingeräumt wird, indem bestimmte Regionen oder eindeutig identifizierbare Kategorien von Personen ausgeschlossen werden. Zusammen bieten diese Bestimmungen Mittel zur effizienten Bearbeitung wahrscheinlich unbegründeter Anträge bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der erforderlichen rechtlichen Garantien.

Diese Instrumente werden nach Ansicht der Kommission zur Bewältigung einiger der Herausforderungen, die sich in der Praxis bezüglich der Anwendung der Konzepte des „sicheren Drittstaates“ und des „sicheren Herkunftslandes“ ergeben haben, beitragen. Da der Beginn der Anwendbarkeit dieser Instrumente derzeit jedoch erst für Juni 2026 vorgesehen ist, entsteht für die Mitgliedstaaten, die sofortige, wirksame Lösungen für verfahrensrechtliche Herausforderungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz suchen, eine Lücke.

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Vorverlegung ihres Antrags durch eine gezielte Änderung der geltenden Asylverfahrensverordnung den Mitgliedstaaten die erforderlichen rechtlichen und verfahrenstechnischen Mittel für eine effizientere Anwendung der Konzepte des „sicheres Drittstaates“ und des „sicheres Herkunftslandes“ an die Hand geben würde. Darüber hinaus würde dies den Mitgliedstaaten bereits jetzt die Möglichkeit geben, den neuen Rahmen für beschleunigte Verfahren und Verfahren an der Grenze (d. h. Länder mit einer niedrigen Anerkennungsquote) anzuwenden, sodass sie sich rasch an Veränderungen der Migrationsströme anpassen und auf sie reagieren können. Auch wird auf diese Weise ein weiteres Instrument zur effektiven, raschen Bearbeitung von Asylanträgen, die wahrscheinlich unbegründet sind, geboten. Die Sicherstellung einer früheren Anwendung dieser Bestimmungen würde auch zu mehr Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten beitragen und die Unterschiede in den nationalen Verfahren sowie die Risiken von Rechtsstreitigkeiten verringern. Durch das Vorziehen der Umsetzung der Bestimmungen würden die Mitgliedstaaten mit zusätzlichen Instrumenten zur Straffung von Asylverfahren ausgestattet.

Mit diesem Vorschlag wird daher eine frühere Anwendung der Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung angestrebt; diese Bestimmungen ermöglichen es, Anträge von Antragstellern, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und bei denen der Anteil der Entscheidungen der über die Gewährung internationalen Schutzes bestimmenden Asylbehörden auf EU-Ebene 20 % oder weniger beträgt, im Verfahren an der Grenze oder im beschleunigten Verfahren zu bearbeiten. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, die Anwendung der Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung, die die Bestimmung sicherer Drittstaaten und sicherer Herkunftsländer mit Ausnahmen (Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2) ermöglichen, vorzuverlegen, um den Mitgliedstaaten, die dies auf nationaler Ebene umzusetzen beabsichtigen, mehr Flexibilität bei der Umsetzung zu bieten, wenn sie dies wünschen.

Verfahren im Vorfeld der Annahme dieses Vorschlags

Auf Ersuchen der Dienststellen der Europäischen Kommission legte die Asylagentur der Europäischen Union eine Methodik zur Unterstützung der Ermittlung der Länder fest, die für eine mögliche Bestimmung als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene in Betracht gezogen werden könnten, zu denen unter anderem EU-Bewerberländer und ein potenzieller Kandidat, Herkunftsländer, die in der EU eine erhebliche Zahl von Asylfällen mit einer EU-weiten Anerkennungsquote von 5 % oder weniger verursachen, von der Visumpflicht befreite Länder, die in der EU eine erhebliche Zahl von Asylfällen mit einer EU-weiten Anerkennungsquote von 5 % oder weniger verursachen, und Länder zählen, die in den bestehenden Listen sicherer Herkunftsländer der Mitgliedstaaten aufgeführt sind.

Auf der Grundlage dieser Methodik ersuchten die Dienststellen der Kommission die Agentur, zur Unterstützung der Bewertung durch die Kommission Informationen über Herkunftsländer zu erstellen.

Die von der Agentur zusammengetragenen Informationen basieren auf einer Vielzahl von Quellen, die unter anderem Folgendes umfassen: Berichte der Europäischen Kommission, einschließlich der Berichte zur EU-Erweiterung, Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes, Berichte der EU-Agenturen (z. B. der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte), Berichte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen (z. B. Europarat, Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte) und Nichtregierungsorganisationen, politische Analysen von Denkfabriken für Politik und internationale Beziehungen, verifizierte Artikel von Online-Medien, Zeitungsartikel sowie nationale Rechtsvorschriften in den betreffenden Ländern.

Mit Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union und in Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass in Anbetracht dessen, dass in Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko und Tunesien sowie in dem potenziellen EU-Bewerberland Kosovo 1 , wie die sehr niedrigen Anerkennungsquoten zeigen, im Allgemeinen keine Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 besteht, diese Drittstaaten als sichere Herkunftsländer bestimmt werden können. Antragstellern, die begründete Furcht vor Verfolgung haben oder tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sollte jedoch besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass Länder, denen der Status von Bewerberländern für die EU-Mitgliedschaft zuerkannt wurde, als sichere Herkunftsländer im Sinne der Asylverfahrensverordnung bestimmt werden können, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Antragstellern, die begründete Furcht vor Verfolgung haben oder tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sollte jedoch besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Dieser Vorschlag lässt die mögliche künftige Einstufung anderer Drittstaaten als sichere Herkunftsländer im Einklang mit den Anforderungen der Asylverfahrensverordnung unberührt.

Drittstaaten, die auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden können

Bewerberländer

In Bezug auf die Länder, denen der Status eines Bewerberlandes für die EU-Mitgliedschaft zuerkannt wurde, sind in Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union die Bedingungen und Grundsätze festgelegt, die jedes Land, das Mitglied der EU werden möchte, erfüllen muss.

Diese Kriterien („Kopenhagener Kriterien“) wurden 1993 vom Europäischen Rat in Kopenhagen festgelegt und 1995 vom Europäischen Rat in Madrid bekräftigt.

Es handelt sich dabei um

·institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten;

·eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten;

·die Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum EU-Recht (dem „ Besitzstand “) gehörenden gemeinsamen Vorschriften, Normen und politischen Strategien wirksam umzusetzen, sowie Übernahme der Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion.

Einem Land wird auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Kommission, die im Anschluss an den Antrag des Landes auf EU-Mitgliedschaft erstellt wurde, vom Europäischen Rat der Status eines Bewerberlandes zuerkannt.

Insbesondere in Bezug auf die politischen Kriterien für die EU-Mitgliedschaft wurde festgestellt, dass die EU-Bewerberländer Fortschritte bei der Erreichung institutioneller Stabilität als Garantie für eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten erzielt haben.

Die Länder, denen der Status von Bewerberländern für die EU-Mitgliedschaft zuerkannt wurde, können daher als sichere Herkunftsländer im Sinne der Asylverfahrensverordnung bestimmt werden. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Lage in dem Bewerberland während des Beitrittsprozesses derart entwickeln kann, dass die Bestimmung des Landes als sicheres Herkunftsland nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn

·im Falle eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Land willkürliche Gewalt vorliegt;

·angesichts des Vorgehens des Landes restriktive Maßnahmen im Sinne des Fünften Teils von Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden

·oder wenn die EU-weite Anerkennungsquote für Antragsteller aus dem Land bei über 20 % liegt, einem Grund für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens und des Asylverfahrens an der Grenze, da es keinen Hinweis darauf gibt, dass Anträge gemäß den in der Asylverfahrensverordnung vorgesehenen Gründen für die Beschleunigung unbegründet sein könnten.

Potenzielles Bewerberland für eine EU-Mitgliedschaft

Was das Kosovo betrifft, so haben nach Angaben der EUAA derzeit 16 Mitgliedstaaten das Kosovo auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die EU-weite Anerkennungsquote für Antragsteller aus dem Kosovo lag 2024 bei 5 %. Das Kosovo ist ein potenzieller EU-Beitrittskandidat.

Die Verfassung des Kosovos umfasst die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente. Das Kosovo hat einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt und treibt Reformen zur Verbesserung der Funktionsweise der Justiz und Stärkung des Schutzes der Grundrechte voran; der einschlägige Rechtsrahmen steht im Einklang mit den europäischen Normen. Im Allgemeinen garantiert der Rechtsrahmen den Schutz der Grundrechte und steht im Einklang mit europäischen Normen.

Das Kosovo ist eine parlamentarische repräsentative Demokratie mit einem Mehrparteiensystem und einer Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz und der Staatsanwaltschaft sind durch die Verfassung und das Gesetz gewährleistet. Zur Bewältigung verbleibender Herausforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der Justiz müssen Rechtsvorschriften geändert werden. Das Kosovo hat eine Strategie zur Rechtsstaatlichkeit für den Zeitraum 2021-2026 eingeführt.

Es gibt keine Hinweise auf Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Bürgern des Kosovo in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.

Im Kosovo findet keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der Anerkennungsverordnung statt. Es gibt jedoch weiterhin Fälle von Angriffen und Drohungen gegen Journalisten. Darüber hinaus steht der rechtliche, politische und institutionelle Rahmen bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt zwar im Einklang mit den europäischen Normen, doch wird er nach wie vor uneinheitlich umgesetzt.

Im Kosovo besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Im nationalen Recht ist keine Todesstrafe vorgesehen und die kosovarischen Behörden setzen sich für die Verhütung von Folter und Misshandlung ein.

Anhand der vorstehenden Analyse und auf der Grundlage der niedrigen Anerkennungsquote lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung des Kosovo weder verfolgt wird noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sodass das Land auf Unionsebene als sicheres Herkunftsland bestimmt werden kann.

Weitere Ursprungsländer

Was Bangladesch betrifft, so haben nach Informationen der EUAA derzeit sechs Mitgliedstaaten Bangladesch auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die EU-weite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Bangladesch lag 2024 bei 4 %.

Das Land hat eine Reihe internationaler Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR).

Bangladesch befindet sich in einer politischen Übergangsphase von einem repressiven System, das durch häufige Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet war; der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Das Land ist eine parlamentarische Republik, für die eine Verfassung gilt, die die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative vorschreibt. Die vorherige Regierung war nach landesweiten Massenprotesten im Juli und Anfang August 2024 gestürzt worden. Am 8. August 2024 wurde eine Übergangsregierung unter der Leitung des Friedensnobelpreisträgers Muhammad Yunus eingesetzt. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Neuwahlen zu organisieren, die Ende 2025 oder Anfang 2026 stattfinden sollen, und mit der Arbeit an den umfassenden Reformen zur Wiederherstellung demokratischer Institutionen zu beginnen. Es wurden zehn Reformausschüsse, unter anderem ein Ausschuss für Frauenrechte, gebildet, die mit der Vorlage von Vorschlägen für eine Verfassungsreform sowie Reformen der Polizei, der Justiz, der Wahlkommission, der öffentlichen Verwaltung sowie mit der Korruptionsbekämpfung betraut sind.

Trotz der anhaltenden Herausforderungen, einschließlich der wirtschaftlichen Not für die Bevölkerung im Allgemeinen, unternimmt Bangladesch seit Langem Anstrengungen zur Aufnahme von fast einer Million Rohingya-Flüchtlingen aus Myanmar. Bangladesch macht dank laufender Reformen erhebliche Fortschritte auf dem Weg zu größerer politischer Stabilität und demokratischer Regierungsführung. Die Bemühungen um die Stärkung der Meinungs- und Pressefreiheit kommen voran, was sich an der Aufhebung des Cyber-Sicherheitsgesetzes besonders deutlich zeigt. Zwar verbleiben noch einige Herausforderungen, doch besteht ein klares Engagement für die Förderung einer offeneren Zivilgesellschaft.

Die EU ist Bangladeschs größter Ausfuhrmarkt und dank der Handelspräferenzen „Alles außer Waffen“ („Everything But Arms“, EBA) und der in hohem Maße vom Wettbewerb bestimmten Bekleidungsindustrie Bangladeschs, die in den letzten Jahren ein entscheidendes Element für das positive Wirtschaftswachstum war und zur Verringerung der Armut beitrug, stellten sich in Bezug auf Bildung und Gesundheit echte Entwicklungsgewinne für die Bevölkerung ein. Die EU führt mit Bangladesch einen aktiven Dialog über Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und Klimafragen. Die EU ist bereit, einen demokratischen, friedlichen und inklusiven Übergangsprozess zu unterstützen und zu begleiten. Im Jahr 2023 wurden Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen aufgenommen.

Was den Zugang zum Gerichtswesen betrifft, so wurden die von der Übergangsregierung eingesetzten Ausschüsse damit beauftragt, Ideen für Reformen der Justiz zu erarbeiten, unter anderem zur Senkung der Gerichtsgebühren und zum Abbau des Rückstaus anhängiger Verfahren. Diese positiven Entwicklungen müssen noch zu wirkungsvollen Ergebnissen führen, da die Gerichte Berichten zufolge mit Kapazitätsproblemen konfrontiert sind, die auf einen großen Rückstau anhängiger Verfahren, Verzögerungen beim Abschluss von Verfahren und das Fehlen einer digitalen Infrastruktur zurückzuführen sind; darüber hinaus wird auch Korruption als großes Hindernis für den Zugang zum Gerichtswesen genannt.

Es gibt keine Hinweise auf Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsangehörigen Bangladeschs in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Bangladesch hat sein Engagement für die Wahrung der Grundrechte unter Beweis gestellt, indem es sicherstellt, dass seine Staatsangehörigen nicht in Länder ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert werden, in denen für sie das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter, der Verfolgung oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehen könnte.

Es verbleiben Herausforderungen in Bezug auf die Lage der Rohingya-Flüchtlinge, einschließlich der Vorfälle in Bezug auf die Rückführung von Rohinghya-Flüchtlingen in den Bundesstaat Rakhine in Myanmar; nur eine Verbesserung der Lage in Myanmar könnte die Voraussetzungen schaffen, die es den Rohingya ermöglichen würden, auf sichere, nachhaltige, freiwillige und menschenwürdige Weise zurückzukehren. Es werden jedoch Anstrengungen unternommen, diese Probleme in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern anzugehen.

Im Land findet im Allgemeinen keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der Anerkennungsverordnung statt. Die Verfassung Bangladeschs garantiert die Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierungen aus Gründen der Religion, der Rasse, der Kaste oder des Geburtsorts. Die Regierung setzt sich weiterhin für die Förderung einer inklusiven Gesellschaft ein und die Vorfälle, die indigene und religiöse Minderheiten betreffen, blieben sporadisch. Ahmadiyya-Muslime und christliche Minderheiten, Hindus und andere Minderheiten erleben gelegentlich Spannungen, doch es werden Anstrengungen zur Stärkung des rechtlichen Schutzes und zur Förderung von Toleranz unternommen.

Bangladesch hat Fortschritte bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung von Diskriminierung erzielt. Das Bewusstsein für Vielfalt und Inklusion nimmt allmählich zu, wenngleich LGBTIQ-Personen nach wie vor Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sind. Die Debatte über den Schutz der Menschenrechte wird lauter und zivilgesellschaftliche Organisationen setzen sich aktiv für inklusivere Maßnahmen ein, auch wenn gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen nach wie vor unter Strafe gestellt sind.

Bangladesch hat das Gesetz zur Ratifizierung des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen ratifiziert. Darüber hinaus erließ Bangladesch einen nationalen Aktionsplan zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und Kinder (2018-2030), und die Rechtsakte des Sekundärrechts Bangladeschs umfassen mehrere Gesetze, die sich mit bestimmten Formen von Gewalt gegen Frauen befassen. Mit Vorfällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und in Schulen stellt geschlechtsspezifische Gewalt nach wie vor ein verbreitetes Problem im Land dar.

Die Rohingya-Flüchtlinge erhalten in Lagern humanitäre Hilfe, einschließlich Unterkünften und grundlegender Dienstleistungen. Allerdings bestehen nach wie vor Herausforderungen, da Bangladesch nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, wobei die Rohingya-Flüchtlinge mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und einem begrenzten Zugang zu formaler Bildung und Beschäftigung konfrontiert sind. Die Behörden arbeiten mit internationalen Partnern zusammen, um die Schutzmaßnahmen sowie die Lebensbedingungen zu verbessern und Sicherheitsbedenken in den Lagern anzugehen. Darüber hinaus zielt die Zusammenarbeit mit humanitären Organisationen darauf ab, die Möglichkeiten für Eigenständigkeit und langfristige Stabilität zu verbessern.

Im Allgemeinen besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Obwohl Bangladesch an der Todesstrafe festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht unterzeichnet hat, werden die verhängten Todesurteile selten vollstreckt. Darüber hinaus enthielt sich Bangladesch bei der jüngsten Abstimmung über die Todesstrafe im Menschenrechtsrat der Stimme, was sein Engagement in globalen Menschenrechtsdiskussionen widerspiegelt.

Bangladesch hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Es wurde über Folter und Misshandlung von Häftlingen durch Strafverfolgungsbehörden und das Militär unter der vorherigen Regierung berichtet. Bangladesch ist nach wie vor ein friedliches Land. In Bangladesch findet kein bewaffneter Konflikt statt, weshalb keine Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Auch wenn es in den Chittagong Hill Tracts weiterhin in geringem Umfang zu Aufständen kommt, sind diese nach wie vor lokal begrenzt und stellen kein umfassenderes Sicherheitsrisiko dar. Die Regierung beteiligt sich weiterhin am Dialog und an der Entwicklung von Initiativen zur Förderung der Stabilität in der Region.

Anhand der vorstehenden Analyse und auch auf der Grundlage der niedrigen EU-weiten Anerkennungsquote lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung Bangladeschs im Allgemeinen weder verfolgt wird noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Bangladesch kann daher als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Dies gilt unbeschadet der besonderen Herausforderungen, mit denen bestimmte Gruppen im Land konfrontiert sind, und denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

Was Kolumbien betrifft, so hat nach Angaben der EUAA derzeit kein Mitgliedstaat Kolumbien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die EU-weite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Kolumbien lag 2024 bei 5 %.

Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR).

Kolumbien ist eine föderale Republik mit einem demokratischen repräsentativen politischen System und Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Die Verfassung von 1991 und die anschließende Rechtsprechung des Verfassungsgerichts sehen umfassende Garantien der Menschenrechte vor. In Bezug auf Menschenrechte und Umweltrechte hat das Gericht auch mehrfach einen verfassungswidrigen Zustand festgestellt, einschließlich einer spezifischen Entscheidung über Menschenrechtsverteidiger im Dezember 2023.

Kolumbien verfügt ferner über eine Reihe von Strategien, Mechanismen und Gesetzen, um den Missbrauch der Profile von Zielpersonen wie Menschenrechtsverteidigern, ehemaligen Kombattanten und anderen gefährdeten Personen zu verhindern und den Zugang zum Gerichtswesen zu verbessern.

Es gibt keine Hinweise auf weitverbreitete Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsangehörigen Kolumbiens in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.

Kolumbien wird als weltweit führender Akteur bei der Reaktion auf die beispiellose Migration von Millionen Venezolanern über seine Grenzen beschrieben und hat bei der Integration großer Migrationsströme unter Vertreibungsbedingungen neue Maßstäbe gesetzt.

Im Land findet im Allgemeinen keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der Anerkennungsverordnung statt. LGBTIQ-Personen sind rechtlich geschützt, aber häufig das Ziel sozialer Diskriminierung. Seit der 1997 erfolgten Einführung eines Schutzprogramms gilt Kolumbien als Vorreiter beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern. Menschenrechtsverteidiger, informelle Führungspersönlichkeiten und Umweltschützer wurden ermordet, bedroht und stigmatisiert. Journalisten erfuhren Einschüchterung, Gewalt und Vergeltungsmaßnahmen für ihre Arbeit. Die Angriffe konzentrierten sich hauptsächlich auf die Departements Antioquia, Arauca und Cauca. Angesichts dieser Herausforderungen unternahm die Regierung konzertierte Anstrengungen zur Bekämpfung von Gewalt.

Im Allgemeinen besteht in Kolumbien keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Die Todesstrafe ist nach der kolumbianischen Verfassung verboten. Der Rechtsrahmen zum Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe steht im Einklang mit internationalen Normen.

Was das Vorliegen einer Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betrifft, so gibt es bewaffnete Gruppen, die weiterhin aktiv sind und ihre Präsenz im ganzen Land ausweiten. Die am stärksten von Gewalt betroffenen Gebiete waren in der Regel diejenigen, die früher von der FARC kontrolliert wurden und in denen um Ressourcen wie Kokapflanzen und illegalem Bergbau gekämpft wird. Die Überprüfungsmission der Vereinten Nationen in Kolumbien weist darauf hin, dass sich bewaffnete Konflikte auf Gebiete konzentrieren, die historisch von Gewalt betroffen sind, wie etwa die ländlichen Gebiete der Departamentos Antioquia, Arauca, Bolívar (südlicher Teil), Caquetá, Cauca, Chocó, Guaviare, Meta, Nariño, Norte de Santander, Putumayo und Valle del Cauca.

Da sich die tatsächliche Gefahr von Verfolgung und ernsthaftem Schaden offenbar auf bestimmte ländliche Gebiete in Kolumbien konzentriert, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer Verpflichtung nach Artikel 8 der Anerkennungsverordnung besonders darauf achten, ob Antragsteller aus Kolumbien keinen internationalen Schutz benötigen, weil sie sicher und legal in einen Teil Kolumbiens reisen und dort aufgenommen werden können und ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlassen, und ob die Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung haben oder nicht tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob sie Zugang zu wirksamen und nicht nur vorübergehendem Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden haben.

Anhand der vorstehenden Analyse und auch auf der Grundlage der niedrigen EU-weiten Anerkennungsquote lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung Kolumbiens im Allgemeinen weder verfolgt wird noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Kolumbien kann daher als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Dies gilt unbeschadet der besonderen Herausforderungen, mit denen bestimmte Gruppen im Land konfrontiert sind, und denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

Was Ägypten betrifft, so haben nach Informationen der EUAA derzeit sechs Mitgliedstaaten Ägypten auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt; die EU-weite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Ägypten lag 2024 bei 4 %.

Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), ist aber noch nicht dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen beigetreten. Das Land beherbergt mehrere Millionen Flüchtlinge und Asylbewerber, eine Situation, die durch die Intensivierung des Konflikts in Sudan noch verschärft wurde. Ägypten hat kürzlich ein neues Asylgesetz verabschiedet und arbeitet beim Übergang zur Umsetzung mit dem UNHCR zusammen.

In der Verfassung Ägyptens wird das Land als demokratische Republik definiert, in der der Präsident sowohl das Amt des Staatsoberhaupts als auch das des Leiters der Exekutive innehat. Im Jahr 2021 hob Ägypten den Ausnahmezustand auf (mit Ausnahme von Gebieten auf dem Sinai).

Hinsichtlich des Zugangs zum Gerichtswesen sieht die ägyptische Verfassung die Unabhängigkeit, Immunität und Unparteilichkeit der Justiz vor. Seit der Aufhebung des Ausnahmezustands im Jahr 2021 sind die Mechanismen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wieder funktionsfähig. Die Behörden nutzen jedoch weiterhin Not- und Militärgerichte, um Einzelpersonen nach weit gefassten Bestimmungen der Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung und anderer Gesetze strafrechtlich zu verfolgen.

Es gibt keine Hinweise auf Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Ägyptens in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.

Im Land findet im Allgemeinen keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der Anerkennungsverordnung statt. In der Verfassung werden das Christentum, der Islam und der Judaismus anerkannt, und es wird darin bekräftigt, dass die Bürger vor dem Gesetz und in Bezug auf Rechte, Freiheiten und allgemeine Pflichten ohne Diskriminierung, etwa aufgrund der Religion und des Geschlechts, gleich sind. Diskriminierung und Aufstachelung zu Hass sind Straftaten, die gesetzlich geahndet werden können. Angehörige bestimmter Religionen können jedoch in der Praxis diskriminiert werden. Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten und Regierungsgegner können willkürlich verhaftet und gefoltert und mit Maßnahmen wie Reisebeschränkungen und dem Einfrieren von Vermögenswerten ins Visier genommen werden. Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen werden in Ägypten nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt, obwohl die Lage der LGBTIQ-Gemeinschaft nach wie vor eine Herausforderung darstellt.

Im Bereich der Menschenrechte bestehen in Ägypten nach wie vor erhebliche Herausforderungen, insbesondere was den Schutz der Grundfreiheiten, die Staatsführung und die Rechtsstaatlichkeit angeht. Allerdings hat die politische Führung in Ägypten in den letzten Jahren Schritte unternommen, um der Achtung der Menschenrechte einen höheren Stellenwert einzuräumen. Sie hat den Ausnahmezustand (außer in bestimmten Gebieten auf der Sinai- Halbinsel) aufgehoben, erstmals eine Nationale Strategie für Menschenrechte auf den Weg gebracht, den Präsidentenamnestie-Ausschuss wieder eingesetzt, politische Gefangene freigelassen und einen Nationalen Dialog aufgenommen. Ägypten hat sein Engagement im Bereich der Menschenrechte gegenüber der EU intensiviert, unter anderem durch einen Austausch mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte. Ägypten beteiligt sich an internationalen Foren und arbeitet mit dem OHCHR der Vereinten Nationen im Rahmen eines von der EU finanzierten Projekts zusammen, das darauf abzielt, eine Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinten Nationen aufzubauen und Synergien zu bündeln, um eine Kultur der Menschenrechte in Ägypten zu stärken.

Im Allgemeinen besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Ägypten hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Ägypten behält jedoch die Todesstrafe nach dem Strafgesetzbuch und den Militärgesetzen bei und diese wird in bestimmten Fällen in der Praxis angewendet. In Ägypten findet kein bewaffneter Konflikt statt, weshalb keine Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.

Zur Bewältigung dieser Herausforderungen hat Ägypten in seiner Nationalen Menschenrechtsstrategie seine Absicht bekundet, das Gesetz über die Untersuchungshaft zu reformieren, die Haftbedingungen zu verbessern, die Zahl der mit der Todesstrafe belegten Straftaten zu begrenzen und die Menschenrechtskultur in allen staatlichen Einrichtungen zu stärken. Nachdem die Fortschritte bisher auf institutioneller Ebene erzielt wurden, braucht es nun eine wirksame Umsetzung.

Anhand der vorstehenden Analyse und auch auf der Grundlage der niedrigen EU-weiten Anerkennungsquote lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung Ägyptens im Allgemeinen weder verfolgt wird noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Ägypten kann daher als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Dies gilt unbeschadet der besonderen Herausforderungen, mit denen bestimmte Gruppen im Land konfrontiert sind, und denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

Was Indien betrifft, so haben neun Mitgliedstaaten Indien nach Informationen der EUAA derzeit auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die EU-weite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Indien lag 2024 bei 2 %.

Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR).

Indien ist eine konstitutionelle Republik und parlamentarische Demokratie. Was den Zugang zum Gerichtswesen betrifft, so ist die indische Judikative im Großen und Ganzen funktionsfähig und unabhängig von der Legislative und der Exekutive. Darüber hinaus können Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des Gesetzes über den Schutz der Menschenrechte von einer unabhängigen Stelle, nämlich der gegenüber dem indischen Parlament rechenschaftspflichtigen nationalen Menschenrechtskommission, untersucht und behoben werden.

Es gibt keine Hinweise auf Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsangehörigen Indiens in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.

Im Land findet im Allgemeinen keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der Anerkennungsverordnung statt. Berichten zufolge sind Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten, die sich für die Korruptionsbekämpfung einsetzen, physischen und Online-Belästigungen und Angriffen ausgesetzt.

Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist ein etabliertes verfassungsmäßiges Recht. Die muslimischen und christlichen Gemeinschaften, die mit Diskriminierung und religiös motivierter Gewalt konfrontiert sind, stehen weiterhin vor Herausforderungen. Außerdem bestehen Herausforderungen im Zusammenhang mit gerichtlichen und administrativen Rechtsbehelfen zur Bekämpfung der Diskriminierung religiöser Minderheiten.

Indien erkennt die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in seinem nationalen Recht offiziell an. Sexuelle Gewalt ist nach wie vor ein ernstes Problem. Organisationen der Zivilgesellschaft tragen dazu bei, das Bewusstsein für die Lage der Frauen im Land zu schärfen und die Justizbehörden haben mehrere wegweisende Entscheidungen zur Wahrung der Frauenrechte getroffen.

Die indische Verfassung gewährleistet Chancengleichheit und die indische Regierung hat Maßnahmen getroffen, um im öffentlichen Sektor und an Universitäten Plätze für Mitglieder von registrierten Kasten und registrierten Stämmen zu reservieren, was Berichten zufolge die soziale Mobilität verbessert hat. Die Gesetze zum Schutz registrierter Kasten und registrierter Stämme werden nach wie vor unzureichend durchgesetzt.

Im Allgemeinen besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Es sei darauf hingewiesen, dass Indien in seinem Strafrecht an der Todesstrafe festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, mit dem die Todesstrafe abgeschafft werden soll, nicht unterzeichnet hat. Dennoch ist die Zahl der verhängten Todesurteile zurückgegangen und Berichten zufolge wird die Todesstrafe seit 2020 in der Praxis nicht mehr angewendet.

Indien hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert; trotzdem sind Fälle von Folter durch Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden. In Indien findet kein bewaffneter Konflikt statt, weshalb keine Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.

Anhand der vorstehenden Analyse und auch auf der Grundlage der niedrigen EU-weiten Anerkennungsquote lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung Indiens im Allgemeinen weder verfolgt wird noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Indien kann daher als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Dies gilt unbeschadet der besonderen Herausforderungen, mit denen bestimmte Gruppen im Land konfrontiert sind, und denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

Was Marokko betrifft, so haben nach Informationen der EUAA derzeit elf Mitgliedstaaten Marokko auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt; die EU-weite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Marokko lag 2024 bei 4 %.

Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR).

Mit der Verfassung von 2011 wird eine parlamentarische Monarchie mit dem König als höchster Instanz geschaffen. Die Verfassung führt auch den Grundsatz der Gewaltenteilung, des Gleichgewichts und der Zusammenarbeit der Gewalten ein und bekräftigt die Unabhängigkeit der Justiz mit dem König als Garant sowie den Grundsatz der Unkündbarkeit von Richtern.

Marokko hat 2012 eine beispiellose Reform eingeleitet, die darauf abzielt, die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken, wobei dies auch eine Reform des Strafgesetzbuchs einschließt. Die Behörden haben Maßnahmen ergriffen, um den Zugang zum Gerichtswesen zu verbessern und in Bereichen wie Transparenz, Korruption und missbräuchliche Praktiken wird die Arbeit an weiteren Verbesserungen fortgesetzt.

Es gibt keine Hinweise auf Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsangehörigen Marokkos in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.

Im Land findet im Allgemeinen keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der Anerkennungsverordnung statt. Es werden anhaltende Anstrengungen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und zur Förderung von Frauenrechten unternommen, unter anderem durch die laufende Reform des Familienrechts. Marokko spielt eine aktive Rolle in multilateralen Formaten und ergreift eine Reihe ehrgeiziger Initiativen. Es gab Fälle, in denen Organisationen der Zivilgesellschaft bestimmten Einschränkungen unterworfen waren und kritische Journalisten Berichten zufolge wegen Straftaten verurteilt und anschließend vom König begnadigt wurden. Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen werden zwar im Allgemeinen toleriert, wenn sie in der Privatsphäre stattfinden, stellen jedoch nach dem Strafgesetzbuch weiterhin eine Straftat dar. Die Lage der LGBTIQ-Personen stellt nach wie vor eine Herausforderung dar.

Im Allgemeinen besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Marokko hält seit 1993 ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe ein, obwohl es in seinem Strafrecht an der Todesstrafe festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte über die Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert hat. Im Dezember 2024 stimmte Marokko in der Generalversammlung der Vereinten Nationen für eine Resolution für ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe.

Die praktische Durchführung des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Rechte von Gefangenen, wobei auf diesem Gebiet noch einige Herausforderungen bestehen.

In Marokko findet kein bewaffneter Konflikt statt, weshalb keine Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.

Anhand der vorstehenden Analyse und auch auf der Grundlage der niedrigen EU-weiten Anerkennungsquote lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung Marokkos im Allgemeinen weder verfolgt wird noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Marokko kann daher als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Dies gilt unbeschadet der besonderen Herausforderungen, mit denen bestimmte Gruppen im Land konfrontiert sind, und denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

Was Tunesien betrifft, so haben nach Informationen der EUAA derzeit zehn Mitgliedstaaten Tunesien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt; die EU-weite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Tunesien lag 2024 bei 4 %.

Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR).

Mit der Verfassung von 2022 wird ein Präsidialsystem eingeführt, unter dem der Präsident alle fünf Jahre in öffentlicher Abstimmung auf nationaler Ebene gewählt wird. Der Präsident und die Versammlung der Volksvertreter haben das Vorrecht der Gesetzgebungsinitiative, wenngleich die Vorschläge des Präsidenten Vorrang vor den Legislativvorschlägen haben, die von Mitgliedern der Versammlung der Volksvertreter vorgelegt werden.

Hinsichtlich des Zugangs zum Gerichtswesen sieht die Verfassung vor, dass die Judikative eine unabhängige Funktion ist, ausgeübt von Richtern, für die allein das Gesetz Weisungsbefugnis hat; laut Verfassung haben die Justizbehörden den Auftrag, die Rechte und Freiheiten zu schützen, wobei die unabhängige Rolle der Justiz beim Schutz vor Verstößen durch die Exekutive und Legislative anerkannt wird. Das Justizsystem steht Berichten zufolge vor Herausforderungen, unter anderem aufgrund begrenzter Ressourcen.

Es gibt keine Hinweise auf Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsangehörigen Tunesiens in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.

Im Land findet im Allgemeinen keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der Anerkennungsverordnung statt. Politiker und Aktivisten sowie Rechtsanwälte und Richter wurden restriktiven Maßnahmen unterworfen, darunter Inhaftierung, Festnahme und Strafverfolgung, häufig im Rahmen von Antiterror- und Antikorruptionsgesetzen. Journalisten wurden aufgrund von Vorwürfen wie der Beleidigung der Behörden oder der Verbreitung von Falschmeldungen strafrechtlich verfolgt und inhaftiert. Generell ist festzustellen, dass die repressiven Maßnahmen kein Ausmaß erreichen, das eine Situation umfangreicher Unterdrückung widerspiegelt. Im Bereich des Migrantenschutzes wurden jedoch Mitglieder von Organisationen, die Migranten und Flüchtlingen Unterkunft bieten, polizeilichen Ermittlungen unterworfen und in Untersuchungshaft genommen. Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen sind nach tunesischem Strafrecht, das Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorsieht, nach wie vor verboten. Das Gesetz wurde in den letzten Jahren gelegentlich durchgesetzt. Die Lage der LGBTIQ-Personen stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Gleichwohl sind einige LGBTIQ-spezifische Menschenrechtsgruppen offiziell anerkannt und rechtmäßig registriert worden.

Im Allgemeinen besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Tunesien hält seit 1991 ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe ein, obwohl es in seinem Strafrecht an der Todesstrafe festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte über die Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert hat und obwohl nationale Gerichte Meldungen zufolge die Todesstrafe gegen Einzelpersonen verhängen.

Tunesien hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Die vollständige Umsetzung steht noch aus.

In Tunesien findet kein bewaffneter Konflikt statt, weshalb keine Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.

Anhand der vorstehenden Analyse und auch auf der Grundlage der niedrigen EU-weiten Anerkennungsquote lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung Tunesiens im Allgemeinen weder verfolgt wird noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Tunesien kann daher als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Dies gilt unbeschadet der besonderen Herausforderungen, mit denen bestimmte Gruppen im Land konfrontiert sind, und denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Asylverfahrensverordnung, die die Möglichkeit vorsieht, Drittstaaten auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer zu bestimmen. Er steht auch im Einklang mit der Anerkennungsverordnung, die für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und für den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes gilt, und legt detaillierte Bestimmungen darüber fest, welche Handlungen als Verfolgungshandlungen oder als ernsthafter Schaden im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen und welche Elemente bei der Beurteilung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsländer und zur vorrangigen Bestimmung von Drittstaaten, die vom Europäischen Rat als Bewerberländer benannt wurden, steht im Einklang mit der Erweiterungspolitik der Union. Als die einschlägigen Länder vom Europäischen Rat als Bewerberländer benannt wurden, erfüllten sie der damaligen Einschätzung zufolge die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Bewerberländer müssen diese Kriterien weiterhin erfüllen, um Mitglieder der Union werden zu können. Im jährlichen Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission werden die Fortschritte bei der Erfüllung der politischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie die Anpassung an den Besitzstand jedes Jahr bewertet.

Der Vorschlag unterstützt die allgemeinen Ziele des Migrations- und Asylpakets, insbesondere das Ziel, die Bearbeitung von Asylanträgen in der EU effizienter zu gestalten und Lösungen für die Zusammenarbeit und Lastenteilung mit Drittstaaten zu finden.

(2)RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Rechtsgrundlage für Maßnahmen in Bezug auf gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus ist. Ziel des Vorschlags ist es, für die Zwecke der Asylverfahrensverordnung auf Unionsebene sichere Herkunftsländer zu bestimmen, indem diese Verordnung, die auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d AEUV angenommen wurde, geändert wird.

Unterschiede im Geltungsbereich

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen, die nach dem Dritten Teil Titel V AEUV erlassen wurden, wozu auch Maßnahmen zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gehören, und ist nicht an diese gebunden. Gemäß Artikel 3 des genannten Protokolls kann Irland jedoch beschließen, sich an der Annahme und Anwendung solcher Maßnahmen zu beteiligen. Irland hat mitgeteilt, dass es sich an der neuen Asylverfahrensverordnung beteiligen möchte. Im Einklang mit den Artikeln 3 und 4a des Protokolls Nr. 21 kann Irland auch beschließen, sich an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Vorschlags zur Änderung der Asylverfahrensverordnung zu beteiligen.

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Titel V AEUV zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verleiht der Europäischen Union in diesem Bereich gewisse Befugnisse. Diese Befugnisse müssen im Einklang mit Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union ausgeübt werden, d. h. nur sofern und soweit die Mitgliedstaaten die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht ausreichend verwirklichen können, weil diese wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Der Vorschlag zielt auf die Erstellung einer gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene ab, da dies allen Mitgliedstaaten die Anwendung der Verfahren betreffend die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes erleichtern wird. Zudem sollen mit dem Vorschlag einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Herkunftsländer behoben werden, die dazu führen, dass aus demselben Drittstaat stammende Personen, die internationalen Schutz beantragen, in den Mitgliedstaaten nicht immer den gleichen Verfahren unterzogen werden. Das allgemeine Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme kann auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und lässt sich besser auf Ebene der Europäischen Union erreichen.

Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die vorgeschlagenen Änderungen des bestehenden Rechtsrahmens nicht über das hinaus, was für die Erreichung des gesetzten Ziels erforderlich ist. Die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsländer wird in Übereinstimmung mit den bereits in der Asylverfahrensverordnung festgelegten Kriterien für die Bestimmung sicherer Herkunftsländer erstellt, wobei die in dieser Liste aufgeführten Staaten regelmäßig überprüft werden. Was die vorgeschlagenen Änderungen der Asylverfahrensverordnung betrifft, so sind diese auf das beschränkt, was zur Sicherstellung dessen notwendig ist, dass die auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes bezogenen Bestimmungen der Verordnung auf die in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsländer aufgeführten Drittstaaten anwendbar sind.

Wahl des Instruments

Die Wahl einer Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsländer ist gerechtfertigt durch die Art einer solchen gemeinsamen Liste, die auf Ebene der Union erstellt und in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein soll.

(3)ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Am 16. Dezember 2024 gab die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, in ihrem Schreiben an die Staats- und Regierungschefs im Vorfeld der Tagung des Europäischen Rates bekannt, dass die Asylagentur der Europäischen Union ersucht worden sei, ihre Analyse der spezifischen Drittstaaten, die möglicherweise als sichere Herkunftsländer bestimmt werden könnten, im Hinblick auf die Erstellung einer EU-Liste zu beschleunigen. In den nach seiner Tagung vom 19. Dezember 2024 angenommen Schlussfolgerungen nahm der Europäische Rat das Schreiben und die laufenden Beratungen über sichere Herkunftsländer zur Kenntnis. Die Konsultationen fanden auf höchster Ebene statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die von der Agentur zusammengetragenen Informationen basieren auf einer Vielzahl von Quellen, die unter anderem Folgendes umfassen: Berichte der Europäischen Kommission, einschließlich der Berichte zur EU-Erweiterung, Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes, Berichte der EU-Agenturen (z. B. der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte), Berichte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen (z. B. Europarat, Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte) und Nichtregierungsorganisationen einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, politische Analysen von Denkfabriken für Politik und internationale Beziehungen, verifizierte Artikel von Online-Medien, Zeitungsartikel sowie nationale Rechtsvorschriften in den betreffenden Ländern.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Asylrechts und des Schutzes vor Zurückweisung nach den Artikeln 18 und 19 der Charta.

Im Einklang mit der Asylverfahrensverordnung kann der Umstand, dass ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland bestimmt wird, keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen und es ist daher weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Ebenso wird daran erinnert, dass ein als sicher eingestuftes Land für einen Antragsteller nicht länger als solches gelten kann, wenn dieser aufzeigt, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Land für die betreffende Person in ihrer besonderen Situation nicht sicher ist.

(4)AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU und sollte sich auch nicht auf die Haushalte der Mitgliedstaaten auswirken.

(5)WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Gemäß der Asylverfahrensverordnung ist die Kommission verpflichtet, mit Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten, die auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt wurden, zu überprüfen. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat und nach einer substanziierten Bewertung ist die Kommission verpflichtet, im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bestimmung dieses Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für einen Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen. Hat die Kommission gemäß der Asylverfahrensverordnung einen delegierten Rechtsakt zur Aufhebung der Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene erlassen, so legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass dieses delegierten Rechtsaktes gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vor, um die Bestimmung dieses Drittstaat als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu streichen.

Hat die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsaktes keinen Vorschlag vorgelegt, so wird der delegierte Rechtsakt zur Aufhebung der Bestimmung des Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unwirksam. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsaktes vor, so wird ihr die Befugnis übertragen, auf der Grundlage einer substanziierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsaktes um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern.

Darüber hinaus wird die Asylagentur der Europäischen Union mit dem Inkrafttreten des Pakets im Juni 2026 die operative und technische Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gemäß Artikel 14 der EUAA-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/2303) überwachen. Die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes wird Teil der Überwachung durch die EUAA sein. Darüber hinaus enthalten die Jahresberichte, die die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement annehmen muss, die Ergebnisse der Überwachung durch die EUAA und somit der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslands und der Liste. Diese Angaben müssen von der Kommission bei der Beurteilung, ob Mitgliedstaaten unter Migrationsdruck stehen, davon bedroht sind oder mit einer ausgeprägten Migrationslage konfrontiert sind, sowie bei der Feststellung, ob ein Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Dublin-Systems haben könnten, berücksichtigt werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

Mit Artikel 1 wird Artikel 62 durch die Einfügung eines neuen Absatzes, in dem Bewerberländer für die Mitgliedschaft in der Union als sichere Herkunftsländer bestimmt werden, und Anhang II, in dem sechs Staaten und ein potenzieller Kandidat für die EU-Mitgliedschaft auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden, geändert.

Vorverlegung der Anwendung des neuen Grundes für das beschleunigte Verfahren/Verfahren an der Grenze, d. h. Personen aus Ländern mit niedriger Anerkennungsquote (Länder, deren Anerkennungsquote 20 % oder weniger beträgt)

Dieser neue Grund für das in der Asylverfahrensverordnung vorgesehene beschleunigte Verfahren und das Verfahren an der Grenze soll den Mitgliedstaaten eine weitere Möglichkeit geben, rasch und flexibel auf Veränderungen der Migrationsströme zu reagieren. Der neue Grund beruht auf objektiveren und leichter anzuwendenden Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten die Prüfung von Anträgen von Antragstellern aus Drittstaaten, in Bezug auf die der Anteil positiv beschiedener Asylanträge nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, beschleunigen müssen. Seine Anwendung sollte auch zu einer stärker harmonisierten Herangehensweise der Mitgliedstaaten an Asylverfahren führen, da das entscheidende Element der Prozentsatz der auf EU-Ebene getroffenen positiven Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz ist – ein objektiver, überprüfbarer und starker Indikator für die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person Schutz benötigt.

Die Anwendung des Beschleunigungsgrundes bleibt freiwillig, bis die Asylverfahrensverordnung zur Anwendung gelangt. In der Praxis sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, solche Anträge von Personen, die wahrscheinlich keinen internationalen Schutz benötigen, im beschleunigten Verfahren oder im Verfahren an der Grenze zu bearbeiten und diese Personen anschließend rasch zurückzuführen. Dies wird es den Asyl- und Einwanderungsbehörden ermöglichen, berechtigte Anträge effizienter zu bewerten, schnellere Entscheidungen zu treffen und so zu einer besseren und glaubwürdigeren Funktionsweise der Asyl- und Rückkehrpolitik unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte beizutragen.

Vorgezogene Anwendung von im nationalen Recht vorgesehenen Ausnahmen für sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsländer

Die Asylverfahrensverordnung ermöglicht sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene die Bestimmung sicherer Drittstaaten und sicherer Herkunftsländer, wobei bestimmte Teile von deren Hoheitsgebieten oder eindeutig identifizierbare Personengruppen ausgenommen werden können, um den komplexen und dynamischen Gegebenheiten in Drittstaaten Rechnung zu tragen. Damit die beiden Konzepte in der Praxis anwendbar werden, sollten die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen hinsichtlich ihrer nationalen Listen so früh wie möglich vor Juni 2026 anwenden können.

2025/0101 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 können besondere Vorschriften gelten, wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt. Insbesondere muss die Prüfung des Antrags beschleunigt werden, und wenn dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann ein Mitgliedstaat die Begründetheit des Antrags im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen.

(2)Es ist notwendig, die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslands als wesentliches Instrument zur Unterstützung der raschen Prüfung von Anträgen, die wahrscheinlich unbegründet sind, zu stärken, indem Drittstaaten als sichere Herkunftsländer bestimmt werden. Außerdem müssen einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Herkunftsländer behoben werden Daher sollte eine Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene erstellt werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Herkunftsländer zu bestimmen, die nicht als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene bestimmt sind, sollte durch die gemeinsame Bestimmung auf Unionsebene sichergestellt werden, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsländer bestimmt sind.

(3)Der Umstand, dass ein Drittstaat auf Unionsebene oder nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland betrachtet wird, kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates darstellen, und es ist daher weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Konzept des sicheren Herkunftslands nur dann anwenden, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands auf ihn nicht anwendbar ist, und wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte. Die Anwendung des Konzepts im Rahmen der Einzelfallprüfung lässt die Tatsache unberührt, dass sich bestimmte Kategorien von Antragstellern in den bestimmten Drittstaaten in einer besonderen Situation befinden und daher begründete Furcht vor Verfolgung haben oder für sie eine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

(4)Was die Länder angeht, denen der Status eines Bewerberlandes für den Beitritt zur Union zuerkannt wurde, so sind im Vertrag über die Europäische Union die Bedingungen und Grundsätze festgelegt, die jedes Land, das Mitglied werden möchte, erfüllen muss. Diese Kriterien wurden vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Jahr 1993 in Kopenhagen festgelegt und auf seiner Tagung im Jahr 1995 in Madrid bestätigt. Es handelt sich dabei um institutionelle Stabilität als Garantie für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung der Menschenrechte und die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten, die Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum EU-Recht gehörenden gemeinsamen Vorschriften, Normen und politischen Strategien wirksam umzusetzen, sowie die Übernahme der allgemein-, der wirtschafts- und der währungspolitischen Ziele der Union. Einem Land wird der Status eines Bewerberlandes vom Europäischen Rat auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Kommission zuerkannt, die im Anschluss an den Antrag des betreffenden Landes auf Beitritt zur Union erstellt wurde.

(5)Zur Beurteilung der Lage in anderen Drittstaaten werden verschiedene einschlägige und verfügbare Informationsquellen, einschließlich Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“), des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen, herangezogen. Bei der Beurteilung wird gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ferner, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsländer gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Rechnung getragen.

(6)Den EU-Bewerberländern wurde dieser Status vom Europäischen Rat auf Empfehlung der Europäischen Kommission durch einstimmigen Beschluss zuerkannt. Insbesondere mit Blick auf die politischen Kriterien für die EU-Mitgliedschaft wurde festgestellt, dass die EU-Bewerberländer Fortschritte beim Erreichen der institutionellen Stabilität als Garantie für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung der Menschenrechte und die Achtung und den Schutz von Minderheiten erzielt haben. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Drittstaaten, denen der Status eines EU-Bewerberlandes zuerkannt wurde, als sichere Herkunftsländer bestimmt werden sollten, es sei denn, die folgenden Umstände sind gegeben: In dem betreffenden Land liegt eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor, angesichts des Vorgehens des Landes wurden restriktive Maßnahmen im Sinne des Fünften Teils des Titels IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen oder die EU-weite Anerkennungsquote für Antragsteller aus dem betreffenden Land liegt bei über 20 %.

(7)Was das Kosovo 6 betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit 16 Mitgliedstaaten das Kosovo auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus dem Kosovo lag im Jahr 2024 bei 5 %. Das Kosovo ist ein mögliches Bewerberland für eine Mitgliedschaft in der Union. In seiner Verfassung sind die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente verankert. Das Kosovo ist eine parlamentarische repräsentative Demokratie mit einem Mehrparteiensystem und einer Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative, und der einschlägige Rechtsrahmen entspricht europäischen Standards. Im Allgemeinen gewährleistet der Rechtsrahmen den Schutz der Grundrechte und entspricht europäischen Standards. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Bürgern des Kosovos in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Im Kosovo besteht keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 7 zu erleiden. Im nationalen Recht gibt es keine Todesstrafe, und die kosovarischen Behörden setzen sich für die Verhütung von Folter und Misshandlung ein. Im Kosovo findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Im Kosovo findet keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.

(8)Was Bangladesch betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit sechs Mitgliedstaaten Bangladesch auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Bangladesch lag im Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat einige internationale Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Bangladesch ist eine parlamentarische Republik mit einer Verfassung, welche die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative vorschreibt. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Bangladeschs in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden. Obwohl Bangladesch an der Todesstrafe festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht unterzeichnet hat, werden Todesurteile selten vollstreckt. Bangladesch hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In Bangladesch findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.

(9)Was Kolumbien betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit kein Mitgliedstaat Kolumbien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Kolumbien lag im Jahr 2024 bei 5 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Die Verfassung von 1991 und die daraus resultierende Rechtsprechung des Verfassungsgerichts sehen starke Menschenrechtsgarantien vor. Kolumbien ist eine föderale Republik mit einem demokratischen repräsentativen politischen System und einer Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Es gibt keine Anhaltspunkte für verbreitete Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Kolumbiens in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Generell besteht in Kolumbien keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, außer in bestimmten ländlichen Gebieten, wo der Staat nicht durchgängig präsent ist. Die Todesstrafe ist nach der kolumbianischen Verfassung verboten. Der Rechtsrahmen zum Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der Strafe entspricht internationalen Standards. Es besteht keine allgemeine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.

(10)Was Ägypten betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit sechs Mitgliedstaaten Ägypten auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Ägypten lag im Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Ägypten ist eine Republik, in der der Präsident sowohl als Staatsoberhaupt fungiert als auch der Exekutive vorsteht. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Ägyptens in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden. Obwohl es die Todesstrafe in Ägypten gemäß dem Strafgesetzbuch und den Militärgesetzen weiterhin gibt, hat Ägypten das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In seiner Nationalen Menschenrechtsstrategie hat Ägypten seine Absicht bekundet, das Gesetz über die Untersuchungshaft zu reformieren, die Haftbedingungen zu verbessern, die Zahl der mit der Todesstrafe belegten Straftaten zu begrenzen und die Menschenrechtskultur in allen staatlichen Einrichtungen zu stärken. Nachdem die Fortschritte bisher auf institutioneller Ebene erzielt wurden, braucht es nun eine wirksame Umsetzung. In Ägypten findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.

(11)Was Indien betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit neun Mitgliedstaaten Indien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Indien lag im Jahr 2024 bei 2 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Indien ist eine konstitutionelle Republik und eine parlamentarische Demokratie. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Indiens in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden. Zwar hält Indien in seinem Strafrecht an der Todesstrafe fest und hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht unterzeichnet, doch wurde die Todesstrafe seit 2020 in der Praxis nicht mehr angewandt. Indien hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In Indien findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.

(12)Was Marokko betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit 11 Mitgliedstaaten Marokko auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Marokko lag im Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Marokko ist eine parlamentarische Monarchie. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Marokkos in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden. Marokko hat seit 1993 ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe eingehalten, obwohl das Land in seinem Strafrecht an der Todesstrafe festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert hat. Marokko hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In Marokko findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.

(13)Was Tunesien betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit zehn Mitgliedstaaten Tunesien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Tunesien lag im Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Mit der Verfassung von 2022 wurde ein Präsidialsystem eingeführt. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Tunesiens in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden. Tunesien hat seit 1991 ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe eingehalten, obwohl das Land in seinem Strafrecht an der Todesstrafe festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert hat. Tunesien hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In Tunesien findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.

(14)Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht die Möglichkeit vor, Drittstaaten gemäß den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene zu bestimmen.

(15)Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 kann ein Drittstaat nur dann als sicheres Herkunftsland bestimmt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 stattfindet und keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der genannten Verordnung zu erleiden.

(16)Da jedoch in Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien sowie im Kosovo als potenziellem Bewerberland für eine Mitgliedschaft in der Union generell keine Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 besteht, was auch die sehr niedrigen Anerkennungsquoten zeigen, sollten diese Länder auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden.

(17)Die Bestimmung dieser Staaten als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene lässt die in der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegte Vorschrift unberührt, wonach die Mitgliedstaaten das Konzept des sicheren Herkunftslands nur dann anwenden dürfen, wenn die Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen können, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands auf sie nicht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang sollte Antragstellern, die sich in den betreffenden Ländern in einer besonderen Situation befinden, wie LGBTIQ-Personen, Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschenrechtsverteidigern, religiösen Minderheiten und Journalisten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(18)Angesichts der Tatsache, dass sich die Migrationslage rasch ändern kann und der Druck, der sich aus gemischten Migrationsströmen mit einem hohen Anteil von Personen mit geringen Aussichten auf internationalen Schutz ergibt, zunimmt, sollten die Mitgliedstaaten den Grund für eine beschleunigte Prüfung von Anträgen gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1348 ab einem früheren Zeitpunkt als dem allgemeinen Geltungsbeginn der genannten Verordnung anwenden können. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, rasch und flexibel auf Veränderungen der Migrationsströme zu reagieren. Da Anträge solcher Antragsteller wahrscheinlich unbegründet sind, würde eine zügige Bearbeitung dieser Anträge in einem beschleunigten Verfahren oder einem Verfahren an der Grenze es den Asyl- und Migrationsbehörden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte ermöglichen, begründete Anträge effizienter zu bewerten, zügiger Entscheidungen zu treffen und so zu einer besseren und glaubwürdigeren Funktionsweise der Asyl- und Rückkehrpolitik beizutragen.

(19)Um komplexen und konkreten Situationen in Drittstaaten Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten zudem bei der Anwendung oder Einführung von Rechtsvorschriften, die die nationale Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland oder als sicheren Drittstaat ermöglichen, dies unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen tun können, bevor die Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung findet.

(20)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erstellung einer gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene und die vorgezogene Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und nur auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)[Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom ...] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses [Rechtsakts] beteiligen möchte.

ODER    

[Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses [Rechtsakts] und ist weder durch diesen [Rechtsakt] gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.]

(22)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(23)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(24)Die Verordnung (EU) 2024/1348 sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2024/1348 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Länder, denen der Status eines Bewerberlandes für den Beitritt zur Union zuerkannt wurde, werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt, es sei denn, einer der folgenden Umstände ist gegeben:

a)In dem betreffenden Land liegt eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor;

b)angesichts des Vorgehens des Landes wurden restriktive Maßnahmen im Sinne des Fünften Teils des Titels IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen;

c)der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen Antragstellern aus dem Land – entweder Staatsangehörigen des betreffenden Landes oder, im Falle Staatenloser, Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Land hatten – internationaler Schutz gewährt wird, beträgt nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt über 20 %.“

b)    Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Die in Anhang II aufgeführten Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt.“

(2)Artikel 79 wird wie folgt geändert:

a)Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 5 Buchstabe b gelten im Hinblick auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats gemäß den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU und des Konzepts des sicheren Herkunftslands gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) .../... [zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348].“

b)Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können vor dem 12. Juni 2026 Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e als Gründe für das beschleunigte Prüfungsverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU oder für das Verfahren an der Grenze oder in Transitzonen gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2013/32/EU anwenden.“

(3)Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2Politikbereich(e)3

1.3Ziel(e)3

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2Einzelziel(e)3

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4Leistungsindikatoren3

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative4

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5

1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8

2.1Überwachung und Berichterstattung8

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12

3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12

3.2.1.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden22

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24

3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24

3.2.3.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24

3.2.3.3Mittel insgesamt24

3.2.4Geschätzter Personalbedarf25

3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25

3.2.4.2Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26

3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt26

3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28

3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28

3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter28

3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29

4.Digitale Aspekte29

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz30

4.2Daten30

4.3Digitale Lösungen31

4.4Interoperabilitätsbewertung31

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

1.2Politikbereich(e) 

Asyl

1.3Ziel(e)

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)

Der Vorschlag zielt darauf ab, Drittstaaten auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer zu bestimmen und die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes zu verbessern.

1.3.2Einzelziel(e)

Einzelziel Nr. 1

Erreichung eines höheren Maßes an Konvergenz bei der Anerkennung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden „Anerkennungsverordnung“).

Einzelziel Nr. 2

Behebung einiger der in Bezug auf die bestimmten Länder bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Länder.

Einzelziel Nr. 3

Vorziehen der Möglichkeit zur Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten mit Ausnahmen (Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2 der Asylverfahrensverordnung), damit Mitgliedstaaten dies auf nationaler Ebene flexibler gestalten können.

Einzelziel Nr. 4

Vorziehen der Möglichkeit, Anträge von Antragstellern, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, bei dem der Anteil der Entscheidungen der über die Gewährung internationalen Schutzes bestimmenden Asylbehörden auf EU-Ebene 20 % oder weniger beträgt, im Verfahren an der Grenze oder im beschleunigten Verfahren zu bearbeiten.

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

1.    Verbesserung der Rechtsklarheit und Kohärenz bei der Anwendung des Konzepts des „sicheren Herkunftslandes“.

2.    Verbesserung der Konvergenz der Asylverfahren, auch in Bezug auf Gruppen von Antragstellern aus bestimmten Ländern, die dem regulären Verfahren zugeführt werden sollten.

3.    Steigerung der Effizienz der Asylverfahren und Verringerung des Drucks auf die Asylsysteme der EU und deren Missbrauchs.

1.3.4Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Auswirkungen der Änderungsanträge auf Folgendes:

1.    Die Anerkennungsquote für Antragsteller aus Ländern, die auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt wurden;

2.    Die Zahl der Anträge von Staatsangehörigen der als sichere Herkunftsländer bestimmten Herkunftsländer, die dem regulären Verfahren, dem beschleunigten Verfahren und dem Verfahren an der Grenze zugeführt wurden;

3.    Die Zahl der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2 nationale Bestimmungsmechanismen für sichere Herkunftsländer bzw. sichere Drittstaaten nutzen;

4.    Die Zahl der Mitgliedstaaten, die von den Ausnahmen für die Bestimmung sicherer Herkunftsländer bzw. sicherer Drittstaaten Gebrauch machen;

5.    Die Zahl der Asylbewerber, die auf der Grundlage einer Anerkennungsquote von weniger als 20 % dem beschleunigten Verfahren oder dem Verfahren an der Grenze zugeführt wurden.

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 8  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Nach Artikel 75 der Asylverfahrensverordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Durchführungspläne auf der Grundlage des von der Kommission ausgearbeiteten gemeinsamen Durchführungsplans für die Umsetzung des Migrations- und Asylpakets auszuarbeiten. Die Kommission hat die Durchführung der nationalen Durchführungspläne sorgfältig zu überwachen. Sobald die Rechtstexte des Pakets in Kraft treten, wird die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) die operative und technische Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gemäß Artikel 14 der EUAA-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/2303) überwachen. Die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes wird Teil der Überwachung durch die EUAA sein. Darüber hinaus müssen die Jahresberichte, die die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement annehmen muss, die Ergebnisse der Überwachung durch die EUAA enthalten. Diese Angaben müssen von der Kommission bei der Beurteilung, ob Mitgliedstaaten unter Migrationsdruck stehen, davon bedroht sind oder mit einer ausgeprägten Migrationslage konfrontiert sind, sowie bei der Feststellung, ob ein Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Dublin-Systems haben könnten, berücksichtigt werden.

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):

Das Konzept des „sicheren Herkunftslandes“ und die Asylverfahren unterliegen nach der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 dem EU-Recht. Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene würden die Mitgliedstaaten weiterhin auf nationaler Ebene unterschiedliche Gruppen von Ländern als sichere Herkunftsländer bestimmen, was zu deutlichen Unterschieden zwischen den nationalen Listen sicherer Herkunftsländer führen würde. Unterschiedliche nationale Ansätze würden weiterhin Rechtsunsicherheit verursachen, das Risiko von Rechtsstreitigkeiten erhöhen und die einheitliche Anwendung der Asylvorschriften in der gesamten Union untergraben, was auch zu Sekundärmigration führen würde. Das Fehlen koordinierter Maßnahmen würde auch eine gerechte Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten behindern. Durch Maßnahmen auf EU-Ebene gewährleistet dieser Vorschlag in Bezug auf die auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmten Staaten eine Harmonisierung sowie Rechtssicherheit und Verfahrensgarantien.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):

Sobald dieser Vorschlag durchgeführt worden ist, wird er die Rechtssicherheit und die Verfahrenseffizienz erhöhen, indem er sicherstellt, dass die Antragsteller von den Mitgliedstaaten der gleichen Art von Asylverfahren zugeführt werden.

Mit der Einführung des Schwellenwerts für die Anerkennungsquote von 20 % für beschleunigte Verfahren und Verfahren an der Grenze wird sichergestellt, dass Asylressourcen vorrangig Fällen echter Schutzbedürftigkeit gewidmet werden, wodurch die Gesamteffizienz des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verbessert wird.

Auf EU-Ebene wird die Aufsicht durch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) und die Kommission sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten das Konzept des „sicheren Herkunftslandes“ unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Verfahrensgarantien anwenden. Mit dem Vorschlag wird ein Gleichgewicht zwischen Effizienz und Fairness hergestellt, indem sichergestellt wird, dass das Asylsystem der EU wirksam und berechenbar bleibt und weiterhin mit den Verpflichtungen im Rahmen des internationalen Menschenrechts in Einklang steht.

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Kommission hat bereits 2015 und 2016 eine gemeinsame Liste sicherer Herkunftsländer vorgeschlagen. Die interinstitutionellen Verhandlungen zu diesem Thema scheiterten beide Male aufgrund einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Mitgesetzgebern.

Aus diesem Grund wurde die Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags von einer Reihe informeller Konsultationen zwischen den Dienststellen der Kommission (GD ENEST, MENA, INTPA) sowie dem EAD begleitet, um sicherzustellen, dass das Fachwissen über die bestimmten Länder bei der Analyse, die zur Bestimmung führte, gebührend berücksichtigt wurde und dass die Bewertung durch konkrete und überprüfbare Nachweise, auch in Bezug auf spezifische Risikoprofile, belegt wurde.

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Dieser Vorschlag leitet sich aus der Asylverfahrensverordnung (2024/1348) ab und ist Teil des im Mai 2024 angenommenen Migrations- und Asylpakets, für das bereits Mittel vorgesehen sind. Dieser Vorschlag beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Union. Er hat daher keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. Die Anwendung des Konzepts des „sicheren Herkunftslandes“ ist für die Mitgliedstaaten nicht neu und die Mitgliedstaaten werden die Mittel, die ihnen im Rahmen ihrer nationalen Programme sowohl aus dem bestehenden Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds als auch aus künftigen Migrationsfonds zugewiesen werden, für die Förderung von Investitionen, die für die Anwendung des Konzepts erforderlich sind, verwenden können. Das EASO kann die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate zu demselben Zweck mit Personal unterstützen.

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Entfällt

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 Unbefristete Laufzeit

Durchführung mit einer Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 9   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen,

   über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1Überwachung und Berichterstattung 

Die Kommission prüft die Lage in dem betreffenden Drittstaat fortlaufend und berücksichtigt dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittstaat.

Nach Artikel 75 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 müssen die Mitgliedstaaten nationale Durchführungspläne auf der Grundlage des von der Kommission vorgelegten gemeinsamen Durchführungsplans für das Migrations- und Asylpaket ausarbeiten; die Kommission wird deren Durchführung sorgfältig überwachen. Sobald das Paket in Kraft tritt, wird die EUAA die operative und technische Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) nach Artikel 14 der EUAA-Verordnung (EU) 2021/2303, einschließlich der Umsetzung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes, beaufsichtigen.

Die Jahresberichte der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement werden die Überwachungsergebnisse der EUAA enthalten, in denen bewertet wird, ob die Mitgliedstaaten Migrationsdruck ausgesetzt sind oder systemische Mängel aufweisen, die das Funktionieren des Dublin-Systems beeinträchtigen könnten.

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Entfällt

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Eines der wichtigsten Risiken im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung besteht darin, dass Mitgliedstaaten die Sicherheitsvermutung auf alle Antragsteller aus den auf Unionsebene als sicher bestimmten Herkunftsländern anwenden könnten. Zur Minderung dieses Risiko wird in Bezug auf mehrere bestimmte Länder festgelegt, dass im Rahmen einer individuellen Prüfung des Asylantrags Antragstellern, die sich in diesen Ländern in einer besonderen Lage befinden (z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschenrechtsverteidiger, religiöse Minderheiten, LGBTIQ-Personen und Journalisten), besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Entfällt

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Entfällt

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Entfällt, da es keine finanziellen oder personellen Auswirkungen gibt.

Bitte geben Sie in den beiden nachstehenden Tabellen so viele Haushaltsmittel wie nötig an.

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Anzahl

GM/NGM 10

von EFTA-Ländern 11

von Kandidaten-ländern und potenziellen Kandidaten 12

von anderen Dritt-ländern

andere zweckgebundene Einnahmen

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Anzahl

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidaten-ländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweck-gebundene Einnahmen

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Anzahl

GD: <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 13

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 14

GD: <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD: <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

SUMME DER

ERGEBNISSE

Art 15

Durch-schnitts-kosten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Gesamtzahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1 16

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

SUMME

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 17

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

SUMME

0

0

0

0

3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt

SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie Administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

SUMME

0

0

0

0

[Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.]

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

Entfällt

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

*Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.

Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.

Die unter die Rubriken 1-6 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit denen in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ in Einklang stehen.

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFF 2021 - 2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern) 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

SUMME

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr  
2026

Jahr  
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 
3.3    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 18

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

4.Digitale Aspekte

Entfällt, da es sich um eine gezielte Änderung des jährlichen Leistungsberichts handelt und alle Fragen im Zusammenhang mit digitalen Aspekten im Migrations- und Asylpaket behandelt werden. Keine weiteren zu berücksichtigenden digitalen Elemente

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz

[Anforderung 1 (R1): ...]

[Anforderung 2 (R2): ...]

4.2Daten

4.3Digitale Lösungen

4.4Interoperabilitätsbewertung

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

(1)    Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(2)    ABl. C, […], [...], S. .
(3)    ABl. C, […], [...], S. .
(4)    Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
(5)    Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2303/oj ).
(6)    Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(7)    Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj ).
(8)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(9)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(10)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(11)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(12)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(13)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(14)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(15)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(16)    Wie in Abschnitt 1.3.2 „Einzelziel(e)…“ beschrieben.
(17)    Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.
(18)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 16.4.2025

COM(2025) 186 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene


„ANHANG II

Die folgenden Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt:

Bangladesch

Kolumbien

Ägypten

Indien

Kosovo*

Marokko

Tunesien

* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“