Brüssel, den 4.4.2025

COM(2025) 154 final

2025/0081(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Kasachstan über bestimmte Aspekte von Flugdiensten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den sogenannten „Open Skies“-Rechtssachen ermächtigte der Rat am 5. Juni 2003 die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen (im Folgenden „horizontale Ermächtigung“).

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Kasachstan über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (im Folgenden „Abkommen“) beruht auf dieser horizontalen Ermächtigung und hat konkret das Ziel, die bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, indem allen EU-Luftfahrtunternehmen der diskriminierungsfreie Zugang zu Strecken zwischen der Europäischen Union und Drittländern gewährt wird.

2007 wurden die Verhandlungen mit Kasachstan aufgenommen und ein erster Entwurf eines „Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Kasachstan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten“ (im Folgenden „Abkommen von 2007“) paraphiert. 2008 legte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss dieses ersten Abkommens vor (KOM(2008) 92). Kasachstan lehnte es in der Folge jedoch ab, das Abkommen von 2007 zu unterzeichnen.

2022 wurden die Verhandlungen mit Kasachstan wieder aufgenommen, und im Oktober 2024 paraphierten die Verhandlungsführer ein überarbeitetes Abkommen.

Der vorliegende Vorschlag ersetzt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des ersten Abkommens (KOM(2008) 92), der damit hinfällig ist und hiermit zurückgezogen wird. Das derzeitige Abkommen unterscheidet sich erheblich vom Abkommen von 2007. Der neue Entwurf des Abkommens sieht keine vorläufige Anwendung vor, auch wurden verschiedene andere Bestimmungen geändert, um bewährten Verfahren Rechnung zu tragen, die sich aus den Erfahrungen mit dieser Art von Abkommen in den dazwischenliegenden sechzehn Jahren ergeben haben.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen bzw. ergänzen die geltenden Bestimmungen der 17 zwischen Mitgliedstaaten und Kasachstan bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Abkommen dient einem Kernziel der Luftfahrtaußenbeziehungen der Union, indem es bestehende bilaterale Luftverkehrsabkommen mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der gesamte Vorschlag basiert auf der „horizontalen Ermächtigung“ des Rates und berücksichtigt die vom Unionsrecht sowie von bilateralen Luftverkehrsabkommen abgedeckten Aspekte.

Verhältnismäßigkeit

Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erforderlich ist.

Wahl des Instruments

Ein Abkommen zwischen der Union und Kasachstan ist am ehesten geeignet, alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Kasachstan mit dem Unionsrecht in Übereinstimmung zu bringen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV hat die Kommission die Verhandlungen in Abstimmung mit einem Sonderausschuss geführt. Auch die Branche wurde während der Verhandlungen konsultiert. Im Rahmen dieses Verfahrens abgegebene Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Richtigkeit der Bezugnahmen auf die bilateralen Luftverkehrsabkommen überprüft. Die Branche betonte die Bedeutung einer soliden Rechtsgrundlage für ihre Geschäftstätigkeit.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Kasachstan werden durch die Bestimmungen eines einzigen Abkommens ersetzt oder ergänzt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomatischem Wege schriftlich den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens. Das Abkommen tritt am Tag der letzten Notifizierung in Kraft.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die internationalen Luftfahrtbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen und weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen jedoch im Widerspruch zum Unionsrecht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Erlaubnisse oder Genehmigungen von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden, zurückzuweisen, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von EU-Luftfahrtunternehmen dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Eigentum von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Eine solche Diskriminierung verstößt gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats.

In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zur „horizontalen Ermächtigung“ hat die Kommission mit Kasachstan ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den zwischen Mitgliedstaaten und Kasachstan bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine EU-Benennungsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union die Ausübung der Niederlassungsfreiheit ermöglicht.

Nach Unterzeichnung des Abkommens sollte es nunmehr geschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss wird hiermit vorgeschlagen.

2025/0081 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Kasachstan über bestimmte Aspekte von Flugdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) .../... des Rates 1 wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (im Folgenden das „Abkommen“) am […] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen 16 Mitgliedstaaten und Kasachstan mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

(3)Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Kasachstan über bestimmte Aspekte von Flugdiensten („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Beschluss (EU) .../... des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (ABl. L [XXX], [XXX], S. [XX]).

Brüssel, den 4.4.2025

COM(2025) 154 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Kasachstan über bestimmte Aspekte von Flugdiensten


ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE VON FLUGDIENSTEN



Die Regierung der Republik Kasachstan einerseits und die Europäische Union andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten haben,

IN ANERKENNUNG der Forderung der Europäischen Union, einige Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang zu bringen, um eine solide Rechtsgrundlage für die Flugdienste zwischen der Republik Kasachstan und der Europäischen Union zu schaffen und die Kontinuität dieser Flugdienste zu wahren,

IN DER ERKENNTNIS, dass alle Fragen im Zusammenhang mit bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit den geltenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien in Einklang stehen müssen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union in diesem Abkommen nicht das Ziel hat, das Gesamtvolumen des Flugverkehrs zwischen der Republik Kasachstan und der Europäischen Union zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Republik Kasachstan und den Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die in Anhang I aufgeführten bilateralen Luftverkehrsabkommen auf dem allgemeinen Grundsatz beruhen, den benannten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien faire und gleiche Chancen bei der Durchführung der vereinbarten Dienste auf den jeweiligen Strecken einzuräumen und dass das vorliegende Abkommen nicht zu einer Beeinträchtigung dieses Grundsatzes führen soll —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1. Allgemeine Bestimmungen

1.Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)Der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ bezeichnet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ bezeichnet den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

b)Der Ausdruck „Vertragspartei“ bezeichnet eine der Vertragsparteien dieses Abkommens.

c)Der Ausdruck „Partei“ bezeichnet die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens.

d)Der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen“ bezeichnet auch eine Fluggesellschaft.

2.    In den in Anhang I aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

3.    In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen oder Fluggesellschaften des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

4.    Dieses Abkommen begründet keine zusätzlichen Verkehrsrechte, die über die in den in Anhang I aufgeführten Abkommen festgelegten hinausgehen, und ändert nicht die Anzahl der Luftfahrtunternehmen, die im Rahmen bilateraler Vereinbarungen benannt werden können. Die Gewährung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.

Artikel 2. Benennung

1.    Die Bestimmungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a bzw. b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den betreffenden Mitgliedstaat oder die Regierung der Republik Kasachstan, die ihnen von der Regierung der Republik Kasachstan oder dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen bzw. Erlaubnisse des Luftfahrtunternehmens.

2.    Erhält die Regierung der Republik Kasachstan in der genannten Art und Weise eine Benennung von einem Mitgliedstaat oder Anträge eines benannten Luftfahrtunternehmens, gewährt sie die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse innerhalb kürzestmöglicher Verfahrensdauer, sofern

i)    das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt und

ii)    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat tatsächlich die Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

iii)    das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

3.    Erhält ein EU-Mitgliedstaat in der genannten Art und Weise eine Benennung von der Regierung der Republik Kasachstan oder Anträge eines benannten Luftfahrtunternehmens, gewährt er die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse innerhalb kürzestmöglicher Verfahrensdauer, sofern

i)    das Luftfahrtunternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan niedergelassen ist und über eine von der Republik Kasachstan erteilte gültige Betriebsgenehmigung verfügt und

ii)    die Regierung der Republik Kasachstan tatsächlich die Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und

iii)    das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Kasachstan und/oder von Staatsangehörigen der Republik Kasachstan befindet und von ihr/diesen tatsächlich kontrolliert wird.

4.    Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Regierung der Republik Kasachstan abgelehnt, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn

i)    das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt oder

ii)    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine tatsächliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)    das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und nicht von diesen tatsächlich kontrolliert wird oder

iv)    dem Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits der Betrieb genehmigt wurde und nachgewiesen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen durch die Ausübung von Verkehrsrechten auf einer Strecke, die einen Punkt in diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umfasst, einschließlich der Durchführung von Diensten, die als durchgehende Dienste vermarktet werden oder anderweitig solche darstellen, verkehrsrechtliche Beschränkungen, die sich aus dem bilateralen Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und dem betreffenden anderen Mitgliedstaat ergeben, missachten würde, oder

v)    das Luftfahrtunternehmen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen oder sonstige Vereinbarungen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und diesem Mitgliedstaat bestehen, und dieser Mitgliedstaat den von der Regierung der Republik Kasachstan benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

Die Regierung der Republik Kasachstan darf bei der Ausübung der ihr aus diesem Absatz erwachsenden Rechte keine Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit diskriminieren.

5. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Regierung der Republik Kasachstan benanntes Luftfahrtunternehmen können von einem EU-Mitgliedstaat verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)    das Luftfahrtunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan niedergelassen ist oder über keine von der Republik Kasachstan erteilte gültige Betriebsgenehmigung verfügt oder

ii)    die Regierung der Republik Kasachstan nicht die tatsächliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese aufrechterhält oder

iii)     das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Kasachstan und/oder von Staatsangehörigen der Republik Kasachstan befindet oder nicht von dieser/diesen tatsächlich kontrolliert wird.

Artikel 3. Sicherheit

1.    Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

2.    Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Regierung der Republik Kasachstan aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die dieser andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung jenes Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4. Anhänge zum Abkommen

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 5. Konsultationen, Überarbeitung oder Änderung

1. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überprüfen oder ändern.

2. Die Vertragsparteien überwachen die Umsetzung dieses Abkommens und überprüfen sie regelmäßig. Im Rahmen dieser Überprüfungen werden insbesondere unvorhergesehene und von einer Vertragspartei als negativ wahrgenommene Auswirkungen des Abkommens bewertet.

3. Auf Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, bei denen sie angemessene Reaktionen auf solche unvorhergesehenen negativen Auswirkungen erörtern und in deren Anschluss das Abkommen überarbeitet oder geändert werden kann. Diese Konsultationen finden innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach Eingang des Antrags einer Vertragspartei statt.

Artikel 6. Inkrafttreten

1.    Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege eine Notifikation, in der sie bestätigt, dass ihre für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

2.    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.

3.    Die Notifikationen nach diesem Artikel sind dem Vertragsbüro des Rates der Europäischen Union und dem Verkehrsministerium der Republik Kasachstan oder ihren jeweiligen Nachfolgern auf diplomatischem Wege zu übermitteln.

4.    Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 7. Kündigung

1.    Jede Vertragspartei kann ihren Beschluss, dieses Abkommen zu kündigen, jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege notifizieren. In diesem Fall endet das Abkommen sechs (6) Monate nach dem Datum des Eingangs der Notifizierung bei der anderen Vertragspartei, sofern die Notifizierung der Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist zurückgenommen wird.

2.    Bei Kündigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen finden die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ab dem Tag der Kündigung keine Anwendung mehr auf jenes Abkommen. Bezugnahmen im vorliegenden Abkommen auf das beendigte Abkommen gelten ab diesem Zeitpunkt als nichtig.

3.    Bei Kündigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt das vorliegende Abkommen am Tag der Kündigung des letzten dieser Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kasachischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, russischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache.

Für die Regierung der Republik Kasachstan

Für die Europäische Union:



ANHANG I

Liste der Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)Zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehende Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in ihrer geänderten Fassung in Kraft getreten sind oder vorläufig angewandt werden

   Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan, unterzeichnet am 26. April 1993 in Almaty, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Österreich“ bezeichnet;

   Absichtserklärung zwischen den Delegationen der Luftfahrtbehörden der Tschechischen Republik und der Republik Kasachstan, die am 6. Dezember 2016 in Nassau auf den Bahamas zusammengetreten sind, in Anhang II als „Absichtserklärung Kasachstan-Tschechische Republik“ bezeichnet;

   Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 15. März 1996 in Bonn, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Deutschland“ bezeichnet;

   Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Kasachstan, unterzeichnet am 9. März 1995 in Almaty, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Ungarn“ bezeichnet;

   Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Kasachstan, unterzeichnet am 21. Juli 1993 in Vilnius, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Litauen“ bezeichnet;

   Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Kasachstan, unterzeichnet am 27. November 1997 in Warschau, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Polen“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Kasachstan, paraphiert am 26. April 1996 in Almaty, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Dänemark“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Republik Kasachstan, paraphiert am 26. April 1996 in Almaty, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Schweden“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Republik Kasachstan, unterzeichnet am 7. Februar 1996 in Almaty, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Finnland (1996)“ bezeichnet;



b)Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Regierung der Republik Kasachstan, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten und nicht vorläufig angewandt, in deren geänderten Fassungen;

   Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Kasachstan, unterzeichnet am 27. Juni 2000 in Brüssel, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Belgien“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Kasachstan, unterzeichnet am 15. September 1999 in Sofia, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Bulgarien“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Republik Kasachstan, unterzeichnet am 16. Mai 2018 in Astana, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Finnland (2018)“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Republik Kasachstan, paraphiert am 26. April 2001 in Astana, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Estland“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Kasachstan, unterzeichnet am 21. Juni 2016 in Astana, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Frankreich“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Kasachstan, unterzeichnet am 27. November 2002 in Den Haag, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Niederlande“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Kasachstan, unterzeichnet am 19. Mai 1998 in Almaty, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Lettland“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Kasachstan, unterzeichnet am 21. Mai 2015 in Astana, in Anhang II als „Abkommen Kasachstan-Luxemburg“ bezeichnet.

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ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen und sonstigen Vereinbarungen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 3 Bezug genommen wird

a)Benennung, Genehmigungen und Erlaubnisse:

Artikel 3 des Abkommens Kasachstan – Österreich

Artikel 3 des Abkommens Kasachstan – Belgien

Artikel 4 des Abkommens Kasachstan – Bulgarien

Nummer 2 der Absichtserklärung zwischen Kasachstan und der Tschechischen Republik

Artikel 3 des Abkommens Kasachstan – Dänemark

Artikel 3 des Abkommens Kasachstan – Estland

Artikel 4 des Abkommens Kasachstan – Frankreich

Artikel 3 des Abkommens Kasachstan – Finnland (1996)

Artikel 3 des Abkommens Kasachstan – Finnland (2018)

Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens Kasachstan – Deutschland ungeachtet der Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 des Abkommens Kasachstan – Ungarn

Artikel 3 des Abkommens Kasachstan – Niederlande

Artikel 3 des Abkommens Kasachstan – Lettland

Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Abkommens Kasachstan – Litauen

Artikel 3 des Abkommens Kasachstan – Luxemburg

Artikel 3 des Abkommens Kasachstan – Polen

Artikel 3 des Abkommens Kasachstan – Schweden

b)    Ablehnung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

-        Artikel 3 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Kasachstan-Österreich

   Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Kasachstan – Belgien

   Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Kasachstan – Bulgarien

   Artikel 4 des Abkommens Kasachstan – Dänemark

   Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens Kasachstan – Estland

   Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Kasachstan – Frankreich

   Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Kasachstan – Finnland (1996)

   Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Kasachstan – Finnland (2018)

   Artikel 4 Satz 1 des Abkommens Kasachstan – Deutschland nur in dem Umfang, in dem die in Artikel 2 Absätze 4 und 5 dieses Abkommens genannten Bedingungen für die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Beschränkung von Genehmigungen oder Erlaubnissen gelten,

   Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Kasachstan – Ungarn

   Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Kasachstan – Niederlande

   Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Kasachstan – Lettland

   Artikel 4 Absätze 3 und 5 und Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Kasachstan – Litauen

Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Kasachstan - Luxemburg

   Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Kasachstan – Polen

   Artikel 4 des Abkommens Kasachstan – Schweden

c)    Sicherheit:

   Artikel 7 des Abkommens Kasachstan – Belgien

   Artikel 12 des Abkommens Kasachstan – Estland

   Artikel 6 des Abkommens Kasachstan – Finnland (1996)

   Artikel 12 des Abkommens Kasachstan – Finnland (2018)

   Artikel 9 des Abkommens Kasachstan – Frankreich

   Artikel 7 des Abkommens Kasachstan – Ungarn

   Artikel 11 des Abkommens Kasachstan – Niederlande

   Artikel 8 des Abkommens Kasachstan – Lettland

   Artikel 8 des Abkommens Kasachstan – Litauen

Artikel 6 des Abkommens Kasachstan – Luxemburg



ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird

a)Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

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