EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.3.2025
COM(2025) 132 final
2025/0068(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertretenden Standpunkts
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Vorgeschlagen wird ein Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Hafenstaatkontrollausschuss, der mit der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle eingerichtet wurde, im Hinblick auf die vorgesehene Annahme von Beschlüssen zu vertreten ist, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des EU-Hafenstaatkontrollsystems gemäß der Richtlinie 2009/16/EG erforderlich sind.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Die Pariser Vereinbarung sieht ein internationales Überprüfungssystem für ausländische Schiffe durch Hafenstaatkontrolleure vor. Dabei soll überprüft werden, ob die Befähigung des Kapitäns, der Offiziere und der Besatzung an Bord eines Schiffes sowie dessen Zustand und Ausrüstung den Anforderungen der internationalen Übereinkommen entsprechen und ob das Schiff gemäß den internationalen Rechtsvorschriften bemannt ist und betrieben wird. Die Pariser Vereinbarung wurde am 26. Januar 1982 unterzeichnet.
Mit der Richtlinie 2009/16/EG (in der geänderten Fassung) werden die Verfahren und Instrumente der Pariser Vereinbarung übernommen. Alle EU-Mitgliedstaaten mit Seehäfen sowie Kanada, Island, Montenegro, Norwegen und die Russische Föderation sind Mitglieder der Pariser Vereinbarung. Die Europäische Union ist nicht Mitglied der Pariser Vereinbarung.
2.2.Vorgesehener Rechtsakt des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung
Damit die Hafenstaatkontrolle in der Union funktionieren kann, müssen jedes Jahr im Rahmen der Pariser Vereinbarung eine Reihe von Beschlüssen gefasst werden. Diese betreffen unter anderem die jährlichen Überprüfungspflichten der einzelnen Mitgliedstaaten, die durchschnittlichen Mängel- und Festhaltequoten, die für das Risikoprofil des Schiffes zur gezielten Erfassung von zu überprüfenden Schiffen erforderlich sind, sowie Aktualisierungen der Anweisungen und Leitlinien für die Durchführung von Überprüfungen.
Diese Beschlüsse werden durch den jedes Jahr im Mai tagenden Hafenstaatkontrollausschuss im Konsens gefasst. Obwohl im Rahmen der Pariser Vereinbarung keine Durchsetzungsbefugnisse gegenüber den Behörden ihrer Mitglieder bestehen, sind nach der Richtlinie 2009/16/EG die vom zuständigen Gremium der Pariser Vereinbarung gefassten Beschlüsse für die EU-Mitgliedstaaten bindend.
3.IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) muss der Standpunkt, der im Namen der Union in internationalen Organisationen wie der Pariser Vereinbarung zu vertreten ist, wenn sie rechtswirksame Akte zu erlassen haben, auf Vorschlag der Kommission durch einen Beschluss des Rates festgelegt werden.
Mit dem Beschluss (EU) 2016/381 des Rates wurde der im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss für den Zeitraum 2016-2019 zu vertretende Standpunkt festgelegt, mit dem Beschluss (EU) 2020/722 des Rates der Standpunkt für den Zeitraum 2020-2024.
Der Ratsbeschluss folgt einem zweistufigen Ansatz. Der Beschluss selbst enthält die Grundsätze und Leitlinien für den Standpunkt der Union auf Mehrjahresbasis. Anpassungen für die einzelnen Jahrestagungen des Hafenstaatkontrollausschusses erfolgten durch Non-Papers der Kommission, die in der Arbeitsgruppe „Seeverkehr“ des Rates erörtert wurden. Der vorliegende Vorschlag dient der Festlegung des Standpunkts der Union im Hafenstaatkontrollausschuss für den Zeitraum 2025-2029.
Der für diesen Vorschlag gewählte Ansatz ist auf die Besonderheiten der Beschlussfassung im Rahmen der Pariser Vereinbarung zurückzuführen. Laut Geschäftsordnung der Pariser Vereinbarung endet für die Mitglieder und die mit der Ausarbeitung von Leitlinien und Anweisungen befassten Arbeitsgruppen die Frist für die Einreichung von Unterlagen sechs Wochen vor der Tagung des Hafenstaatkontrollausschusses. Erst zu diesem Zeitpunkt, wenn alle eingereichten Unterlagen vorliegen, kann die Kommission mit der Prüfung beginnen und einen Vorschlag für einen koordinierten Standpunkt der Union nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausarbeiten, der anschließend vom Rat angenommen werden muss. Da für diese Prüfung und die Ausarbeitung des Vorschlags der Kommission sowie dessen Annahme durch den Rat nur wenig Zeit zur Verfügung steht, wird in Anhang 2 das Verfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union geregelt.
Auf der Grundlage der Richtlinie 2009/16/EG verfügt die Union über die ausschließliche Außenkompetenz in Bezug auf den Gegenstand der Pariser Vereinbarung.
4.Rechtsgrundlage
4.1. Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Artikel 218 Absatz 9 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union ein Mitglied des betreffenden Gremiums oder Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Hafenstaatkontrollausschuss ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich die Pariser Vereinbarung, eingesetztes Gremium.
Der Akt, den die Pariser Vereinbarung annehmen soll, ist ein rechtswirksamer Akt. Der vorgesehene Rechtsakt ist geeignet, den Inhalt der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle, maßgeblich zu beeinflussen, da der Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung eine Reihe von Beschlüssen erlässt, die jedes Jahr erforderlich sind, damit die Richtlinie ordnungsgemäß funktionieren kann.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen der Übereinkunft weder ergänzt noch geändert. Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen den Seeverkehr. Somit ist Artikel 100 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3. Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2025/0068 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Pariser Vereinbarung) wurde am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichnet und am 1. Juli 1982 wirksam. Nach Abschnitt 7.1 der Pariser Vereinbarung setzt sich der Hafenstaatkontrollausschuss aus je einem Vertreter jeder Seeschifffahrtsbehörde und der Kommission zusammen; er hat die in Abschnitt 7.3 genannten Zuständigkeiten. Es ist angebracht, den im Namen der Union im Hafenstaatkontrollausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen‚ da die Beschlüsse des zuständigen Gremiums der Pariser Vereinbarung geeignet sind, den Inhalt der Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich zu beeinflussen, indem mit ihnen beispielsweise die Überprüfungspflichten sowie die durchschnittlichen Mängel- und Festhaltequoten im Risikoprofil des Schiffes, die zur Auswahl von zu überprüfenden Schiffen genutzt werden, festgelegt und die Anweisungen und Leitlinien für die die Überprüfungen durchführenden Besichtiger aktualisiert werden.
(2)Die Richtlinie 2009/16/EG regelt das EU-Hafenstaatkontrollsystem; mit ihr wurden die bisherigen, seit 1995 geltenden Unionsvorschriften für diesen Bereich neu gefasst und verschärft. Das Unionssystem fußt auf den vorhandenen Strukturen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle, einer seit 1982 bestehenden internationalen Organisation. Für die Mitgliedstaaten gilt, dass mit der Richtlinie 2009/16/EG die Verfahren, Instrumente und Tätigkeiten der Pariser Vereinbarung in den Geltungsbereich des Unionsrechts überführt wurden.
(3)Der Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung tritt jährlich zusammen; auf seinen Tagungen beschließt er über eine Reihe von Tagesordnungspunkten, die für die Anwendung der Richtlinie 2009/16/EG erforderlich sind.
(4)Dieser Beschluss sollte für den Zeitraum 2025-2029 gelten.
(5)Der Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, deren Seeschifffahrtsbehörden Mitglieder des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung sind und die gemeinsam im Interesse der Union handeln —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der Jahrestagung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) zu vertreten ist, ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Die Rahmenvorgaben für die jährliche Festlegung des im Namen der Union auf den Jahrestagungen des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung zu vertretenden Standpunkts sind in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 3
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird spätestens im Hinblick auf die Jahrestagung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung im Jahr 2029 überprüft und erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat geändert.
Artikel 4
Der Standpunkt in Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.3.2025
COM(2025) 132 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertretenden Standpunkts
ANHANG I
Im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertretender Standpunkt
Grundsätze
Im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle obliegt der Union Folgendes:
a)
Sie handelt im Einklang mit den von der Union verfolgten Zielen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr, die Verhütung von Umweltverschmutzung und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord durch eine drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe, die durch strikte Einhaltung der internationalen Übereinkünfte und Codes zu erzielen ist;
b)
sie setzt sich dafür ein, dass die Mitglieder der Pariser Vereinbarung ein einheitliches Konzept für die wirksame Durchsetzung der internationalen Normen an Bord von Schiffen verfolgen, die in ihren Hoheitsgewässern fahren und ihre Häfen anlaufen;
c)
sie kooperiert im Rahmen der Pariser Vereinbarung, um ein umfassendes Überprüfungssystem zu schaffen und die Überprüfungslasten in billiger Weise aufzuteilen, insbesondere durch Festlegung der jährlichen Überprüfungspflichten nach der vereinbarten Methodik in Anlage 11 der Pariser Vereinbarung;
d)
sie setzt sich im Rahmen der Pariser Vereinbarung dafür ein, dass die Mitglieder der Pariser Vereinbarung Personal einschließlich qualifizierter Besichtiger in erforderlicher Zahl einstellen und schulen und dabei dem Umfang und den Merkmalen des Schiffsverkehrs in jedem Hafen Rechnung getragen wird;
e)
sie stellt sicher, dass die im Rahmen der Pariser Vereinbarung angenommenen Maßnahmen mit dem internationalen Recht, insbesondere den internationalen Übereinkünften und Codes für die Sicherheit im Seeverkehr, die Verhütung von Umweltverschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, im Einklang stehen;
f)
sie unterstützt die Entwicklung gemeinsamer Konzepte mit anderen Stellen der Hafenstaatkontrolle;
g)
sie gewährleistet die Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen der Union, insbesondere Außenbeziehungen, einschließlich der restriktiven Maßnahmen der EU, sowie Sicherheit und Umwelt.
Leitlinien
Um zu gewährleisten, dass das Hafenstaatkontrollsystem der Union im Einklang mit der Richtlinie 2009/16/EG im Jahresturnus reibungslos funktioniert, setzt sich die Union dafür ein, dass im Rahmen der Pariser Vereinbarung folgende Maßnahmen angenommen werden:
1.
Folgende Elemente des Risikoprofils zur gezielten Erfassung von zu überprüfenden Schiffen:
a)
die weiße, graue und schwarze Liste von Flaggenstaaten entsprechend der Formel, die im Rahmen der Pariser Vereinbarung ausgearbeitet wurde und im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission aufgeführt ist;
b)
die Liste über die Leistung der anerkannten Organisationen entsprechend der vom Hafenstaatkontrollausschuss auf seiner 37. Tagung im Mai 2004 angenommenen Methodik (Tagesordnungspunkt 4.5.2);
c)
die durchschnittliche Mängel- und Festhaltequote für die Formel zur Bestimmung der Leistung des Unternehmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission [Sofern nicht anders angegeben, ist jede Bezugnahme auf einen anderen Akt der Union oder einen Teil davon dynamisch. Eine Bezugnahme ist dynamisch, wenn die angeführte Bestimmung einschließlich etwaiger späterer Änderungen berücksichtigt wird.]
2.
Gewährleistung, dass Änderungen oder Aktualisierungen der Verfahren und Leitlinien der Pariser Vereinbarung mit den von der Union verfolgten Zielen, insbesondere der Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung von Umweltverschmutzung und der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, im Einklang stehen.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.3.2025
COM(2025) 132 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertretenden Standpunkts
ANHANG II
Jährliche Festlegung des im Namen der Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Jahrestagung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle sind die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt allen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, sowie etwaigen Unterlagen, die im Bereich der Zuständigkeit der Union zu erörtern sind, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Auf der Grundlage der genannten Informationen übermitteln die Kommissionsdienststellen daher rechtzeitig vor der betreffenden Ausschusstagung dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien zur Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument, in dem die spezifischen Elemente des vorgesehenen Standpunkts im Einzelnen dargelegt sind.
Der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene, im Namen der Union zu vertretende Standpunkt gilt als genehmigt, sofern nicht eine Sperrminorität der Mitgliedstaaten ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ablehnt, je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle der Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.