EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.3.2025
COM(2025) 122 final
2025/0122(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sind territoriale Konflikte und Kriegshandlungen hoher Intensität auf dramatische Weise auf europäischen Boden zurückgekehrt. Diese auf dem Gebiet der europäischen Sicherheit und Verteidigung sowie der europäischen Geopolitik stattfindende strukturelle Veränderung hat die Mitgliedstaaten dazu veranlasst, ihre Verteidigungspläne und -kapazitäten zu überdenken.
Angesichts der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der EU auf ihrem Treffen in Versailles am 10. und 11. März 2022, „die Verteidigungsfähigkeiten Europas zu stärken“. Diese Ziele wurden im Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung bekräftigt. Die Union hat zwei Notfallinstrumente zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine angenommen, nämlich die Verordnung über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) und die Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP). In Anbetracht der Fortsetzung des russischen Angriffskriegs legten die Kommission und der Hohe Vertreter am 5. März 2023 zudem eine europäische Industriestrategie für den Verteidigungsbereich (EDIS) vor, in der hervorgehoben wurde, dass die Beschaffung seitens der Mitgliedstaaten nach wie vor überwiegend allein und aus dem Ausland erfolgt. Diese Feststellung wurde durch den von Professor Mario Draghi verfassten Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit bestätigt. In der EDIS wird daher betont, dass die Mitgliedstaaten mehr, besser, gemeinsam und in Europa ausgeben müssen, um negative Trends, die sich auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) auswirken, umzukehren und die industrielle Bereitschaft der EU im Verteidigungsbereich wirksam zu stärken.
Am selben Tag präsentierte die Kommission auch den Vorschlag für ein Programm für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP), um mit der Umsetzung der EDIS zu beginnen und auf die strukturellen Folgen des neuen europäischen sicherheitspolitischen Kontexts zu reagieren.
Dieser sicherheitspolitische Kontext hat sich jedoch seit Anfang 2025 weiter auf abrupte Weise dramatisch verschlechtert. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind jetzt mit einer sich verschärfenden Aggression Russlands gegen die Ukraine und einer wachsenden, von Russland ausgehenden Sicherheitsbedrohung konfrontiert. Nunmehr ist auch klar, dass diese Bedrohung in absehbarer Zukunft anhalten wird, zumal Russland zu einer Kriegswirtschaft übergegangen ist, die eine rasche Aufstockung der militärischen Fähigkeiten und die Wiederauffüllung der Bestände ermöglicht. Der Europäische Rat betonte daher in seinen Schlussfolgerungen vom 6. März 2025, dass Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und seine Auswirkungen auf die europäische und globale Sicherheit in einem sich wandelnden Umfeld eine existenzielle Herausforderung für die Europäische Union darstellen.
Gleichzeitig geben die Vereinigten Staaten, die traditionell ein starker Verbündeter sind, deutlich zu verstehen, dass sie sich ihrer Ansicht nach in Europa zu stark engagieren und ein neues Gleichgewicht finden müssen, wodurch ihre historische Rolle als primärer Sicherheitsgarant geschmälert wird.
Obwohl die Mitgliedstaaten jüngst ihre Ausgaben für Verteidigungsinvestitionen erhöht haben, reicht das derzeitige Investitionsniveau nach wie vor nicht aus, um frühere Investitionsdefizite auszugleichen und den massiven Bedarf an Verteidigungsgütern für eine autonome Abschreckung gegenüber der zunehmenden Bedrohung durch Russland zeitnah zu decken.
Angesichts der beispiellosen und raschen Verschlechterung des Sicherheitsumfelds der EU und der Bedrohung, die davon für ihre Bürgerinnen und Bürger und ihre Wirtschaft ausgeht, müssen die Union und ihre Mitgliedstaaten die Investitionen in ihre industriellen Kapazitäten unverzüglich und massiv aufstocken und somit ihre Verteidigung auf autonomere Weise sicherstellen. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission dem Europäischen Rat am 6. März 2025 den auf fünf Säulen beruhenden Plan „ReArm Europe“ vorgelegt. Damit soll der Dringlichkeit der Lage durch die Bereitstellung von bis zu 800 Mrd. EUR Rechnung getragen werden.
Dieser Vorschlag für eine Verordnung zielt als eine der Säulen dieses Plans darauf ab, den Unionshaushalt zu mobilisieren, um nationale Investitionen durch ein neues Finanzinstrument der EU, die Verordnung zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie, zu unterstützen und zu beschleunigen.
Zweitens werden durch die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts die öffentlichen Investitionen und Ausgaben der Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich unterstützt.
Drittens wird die Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik den Mitgliedstaaten zusätzliche Möglichkeiten und Anreize bieten, die für den Verteidigungssektor in kohäsionspolitischen Programmen vorgesehenen Mittel aufzustocken.
Die vierte und fünfte Säule zielen darauf ab, privates Kapital durch eine Beschleunigung der Bemühungen um eine Spar- und Investitionsunion und über die Europäische Investitionsbank zu mobilisieren.
Dieser Plan wurde vom Europäischen Rat einhellig begrüßt.
Die Kommission und die Hohe Vertreterin haben überdies zusammen mit diesem Verordnungsentwurf auch ein Weißbuch zur Zukunft der europäischen Verteidigung vorgelegt. Es gibt den Rahmen für den Plan „ReArm Europe“ vor, in dem Argumente für eine innerhalb einer Generation einmalige Anhebung der europäischen Verteidigungsinvestitionen dargelegt werden. Darin werden die Schritte erläutert, die notwendig sind, um die europäische Verteidigung wieder aufzubauen, die Ukraine zu unterstützen, kritische Defizite bei den Fähigkeiten zu beseitigen und eine starke und wettbewerbsfähige industrielle Basis der Verteidigung zu schaffen.
Das Ausmaß und das Tempo des Anstiegs der Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für die industriellen Fähigkeiten im Verteidigungsbereich abverlangt und durch den Plan „ReArm Europe“ gefördert werden, dürften in einer Zeit, in der die Haushaltslage in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor angespannt ist, in unmittelbarer Zukunft erhebliche Auswirkungen auf die nationalen öffentlichen Finanzen haben.
Daher handelt es sich bei dem von der Europäischen Kommission dem Rat vorgeschlagenen SAFE-Instrument um ein befristetes Notfallinstrument, das einen finanziellen Beistand der Union für die Mitgliedstaaten in Form von Darlehen ermöglicht, damit diese die aufgrund der Ausnahmesituation erforderlichen dringenden und umfangreichen öffentlichen Investitionen in die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) tätigen können. Dieses Instrument soll die gemeinsame Beschaffung fördern, sodass die Mitgliedstaaten bei der Steigerung der Markteffizienz im Verteidigungssektor Fortschritte erzielen können.
Mit dem Instrument werden den Mitgliedstaaten Darlehen in Höhe von bis zu 150 Mrd. EUR für Verteidigungsinvestitionen im zur Verfügung gestellt, die die Beschaffung von Verteidigungsfähigkeiten in vom Europäischen Rat benannten vorrangigen Handelsbereichen ermöglichen werden. Es wird nicht nur der Verteidigungsindustrie der Union Sichtbarkeit verleihen, sondern auch für eine rasche Steigerung ihrer Produktionskapazität sorgen, die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern verbessern sowie die Entwicklung neuer bzw. die Modernisierung bestehender Verteidigungsgüter beschleunigen. Diese vorrangigen Handelsbereiche sind die Luft- und Raketenabwehr, Artilleriesysteme, Flugkörper und Munition, Drohnen und Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler und der Schutz kritischer Infrastrukturen, auch in Bezug auf den Weltraum, Cyber-Fragen, künstliche Intelligenz und elektronische Kampfführung, sowie militärische Mobilität.
Von diesem Ansatz der gemeinsamen Beschaffung werden die Mitgliedstaaten insofern profitieren, als es ihnen möglich sein wird, ihre Kosten zu senken, ihre Verteidigungsausgaben effizienter zu gestalten und die Interoperabilität ihrer Streitkräfte deutlich zu steigern.
Einer der wichtigsten zusätzlichen Vorteile dieser Initiative besteht darin, dass die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, der Ukraine unmittelbar Militärausrüstung zur Verfügung zu stellen, was den Mitgliedstaaten dabei helfen sollte, ihre Unterstützung für die Kriegsanstrengungen dieses Landes massiv zu verstärken. Mit dem SAFE-Instrument werden die Mitgliedstaaten die erheblichen Investitionen, die in Anbetracht des derzeitigen Sicherheitsumfelds erforderlich sind, entschlossen und gemeinsam tätigen können und Anreize dafür erhalten, dies auf kooperative Weise zu tun. Durch die Nutzung und Weiterentwicklung der EDTIB sorgt das SAFE-Instrument dafür, dass deren langfristige Wettbewerbsfähigkeit sichergestellt wird.
Das SAFE-Instrument sollte für alle Mitgliedstaaten zugänglich sein, die ihre Verteidigungsinvestitionen in die EDTIB deutlich erhöhen möchten und dafür zu gemeinsamen Anstrengungen bereit sind. Die Schaffung des SAFE-Instruments ist eine weitere konkrete Bekundung der Solidarität der Union, mit der sich die Mitgliedstaaten dazu einverstanden erklären, sich gegenseitig im Wege der Union zu unterstützen, indem zusätzliche Finanzmittel durch Darlehen bereitgestellt werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments wird mit bestehenden EU-Kooperationsinitiativen auf dem Gebiet der Industriepolitik im Verteidigungsbereich in Einklang stehen und diese ergänzen.
Sie wird eine Ergänzung zum wichtigsten EU-Programm in diesem Politikbereich, nämlich dem Europäischen Verteidigungsfonds, darstellen. Das SAFE-Instrument wird auch auf den im Rahmen anderer EU-Programme wie EDIRPA oder ASAP gesammelten Erfahrungen aufbauen. Das SAFE-Instrument steht mit den in der EDIS angestrebten Verbesserung der industriellen Bereitschaft der EU im Verteidigungsbereich voll und ganz im Einklang und sollte zur Erreichung der oben genannten Ziele beitragen. Es sollte auch durch das EDIP ergänzt werden, sobald dieses von den gesetzgebenden Organen mit der erforderlichen Priorität angenommen worden ist.
Im EDIP wären insbesondere freiwillige Kooperationsrahmen wie die Struktur für europäische Rüstungsprogramme (SEAP) und das europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse (EDPCI) vorgesehen, die Möglichkeiten dafür eröffnen können, die im Rahmen des SAFE-Instruments unternommenen gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu verwirklichen. Schließlich ist das SAFE-Instrument Teil des umfassenderen Plans „ReArm Europe“, der von der Präsidentin der Europäischen Kommission am 4. März 2025 vorgestellt wurde.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das SAFE-Instrument wird ausgehend von den mit SURE und der Aufbau- und Resilienzfazilität gemachten Erfahrungen die Mitgliedstaaten mit einem darlehensbasierten Mechanismus bei der Umsetzung von Investitionsplänen zur Förderung der Verteidigungsindustrie der Union unterstützen. Das SAFE-Instrument knüpft EU-Darlehen an die gemeinsame Beschaffung und die Umsetzung dieser Pläne und wird damit Anreize für die Mitgliedstaaten schaffen, in ihre Herstellungskapazitäten im Verteidigungsbereich zu investieren; gleichzeitig fördert es einen koordinierten europäischen Ansatz für Investitionen in die Verteidigungsindustrie.
Durch das SAFE-Instrument werden Synergien mit der Verteidigungspolitik der EU und der Umsetzung des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung entstehen. Wie die anderen industriepolitischen Initiativen im Verteidigungsbereich wird das Instrument in voller Übereinstimmung mit dem Fähigkeitenentwicklungsplan (CDP) der EU, in dem die Prioritäten bei den Verteidigungsfähigkeiten auf EU-Ebene festgelegt werden, sowie der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) der EU, in der unter anderem neue Möglichkeiten für die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich ermittelt werden, umgesetzt.
Schließlich wird das SAFE-Instrument auch EU-Initiativen zur Unterstützung der Ukraine wie den Unterstützungsfonds für die Ukraine, die Ukraine-Fazilität, das Unterstützungsinstrument für die Ukraine oder den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen ergänzen. Die Union stellt den Mitgliedstaaten 150 Mrd. EUR für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern zur Verfügung, sodass die Mitgliedstaaten besser in der Lage sind, insbesondere durch die sofortige und weitere Bereitstellung von Material aus ihren nationalen Beständen mehr Verteidigungsfähigkeiten an die Ukraine zu übertragen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage dieses Instruments bildet Artikel 122 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die seit Anfang 2025 eingetretene abrupte Verschlechterung des sicherheitspolitischen Kontexts der Union ist ein plötzliches und außergewöhnliches Ereignis, das massive und potenziell gravierende Auswirkungen auf die Versorgung mit Verteidigungsgütern hat, die für die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung sind, was wiederum mit schwerwiegenden Folgen für die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten einhergehen dürfte, die gemeinsame Reaktionen im Sinne der Solidarität erfordern. Im Wege des SAFE-Instruments würde der Rat im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten beschließen, den Mitgliedstaaten, die davon Gebrauch machen wollen, einen Mechanismus des finanziellen Beistands zur Verfügung zu stellen, der auf den beispiellosen geopolitischen Kontext und die damit verbundenen Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit zugeschnitten ist, der ein Eingreifen gemäß Artikel 122 AEUV mit einem Notfallinstrument rechtfertigt. Dieser Mechanismus wird es den Mitgliedstaaten erlauben, rasch öffentliche Ausgaben zugunsten der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) zu tätigen, um die beträchtlichen, durch diese Situation bedingten Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Verteidigungsgütern so bald wie möglich abzumildern.
Die Organisation und Verwaltung der Darlehensregelung ermöglicht es dem Rat, einem Mitgliedstaat, der aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, auf Vorschlag der Kommission befristet und ad hoc einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren, sofern bestimmte Bedingungen wie z. B. ein außergewöhnlicher und beispielloser sicherheitspolitischer Kontext gegeben sind. Dies wäre die Rechtsgrundlage für die Darlehenskomponente des SAFE-Instruments.
Artikel 122 AEUV ist als die geeignete Rechtsgrundlage für finanziellen Beistand, mit dem auf Krisen oder außergewöhnliche Ereignisse reagiert wird, nicht auf Finanz- oder Finanzstabilitätskrisen beschränkt. Der Rat verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob es im Rahmen einer Notlage erforderlich ist, auf dieses Instrument zurückzugreifen, über einen weiten Ermessensspielraum. In der Vergangenheit hat er diese Bestimmung genutzt, um Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu gewähren, die mit einem plötzlichen und außergewöhnlichen Anstieg der öffentlichen Ausgaben konfrontiert waren, so wie dies beispielsweise während der COVID-19-Pandemie der Fall war, als die Bestimmung zur Beschäftigungssicherung beitrug (SURE-Instrument). Ebenso ist der Rat berechtigt, sich im derzeitigen außergewöhnlichen sicherheitspolitischen Kontext auf diese Bestimmung zu berufen, um über das SAFE-Instrument im Wege der gemeinsamen Beschaffung Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu gewähren, die dringend und massiv in die Herstellungskapazitäten der EU im Verteidigungsbereich investieren müssen, um damit ihre militärischen Fähigkeiten zu stärken.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die geplanten Maßnahmen der vorliegenden Initiative stehen voll und ganz im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Die Union ist mit einer Notlage konfrontiert, die potenziell sämtliche Mitgliedstaaten betreffen könnte und eine Kombination von Maßnahmen auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten erfordert, um die EDTIB rasch auszubauen und dadurch eine ausreichende und autonome Produktionskapazität für Verteidigungsgüter sicherzustellen. Dieses Instrument trägt auf Unionsebene dazu bei, dass die Mitgliedstaaten der dringenden Notwendigkeit Rechnung tragen können, dem erhöhten Bedarf an öffentlichen Ausgaben bei der Produktion von Verteidigungsgütern aus den Mitgliedstaaten und der Ukraine gerecht zu werden und die künftig von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen zu ergänzen. Damit wird berücksichtigt, dass die EDTIB nach wie vor weitgehend auf Friedenszeiten zugeschnitten ist, zumal die politischen und haushaltspolitischen Entscheidungen, die von den Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahrzehnten in einem anderen geopolitischen Kontext getroffen wurden, darauf ausgerichtet waren, die Friedensdividende für andere gesellschaftliche Zwecke zu verwenden; zudem wird darauf eingegangen, dass es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden muss, sich an die dramatische Verschlechterung des geopolitischen Kontexts anzupassen.
Darüber hinaus werden Maßnahmen auf Unionsebene als zusätzlichen Nutzen einen Ausbau der EDTIB gewährleisten, der für alle Mitgliedstaaten vorteilhaft ist. Da es für die Mitgliedstaaten dringend erforderlich ist, die derzeitigen Sicherheitsbedrohungen zu bewältigen, besteht angesichts des vorherrschenden Trends, der in der europäischen Industriestrategie für den Verteidigungsbereich hervorgehoben wurde, für die EU ein systemisches Risiko, dass die Mitgliedstaaten ihre Verteidigungsinvestitionen unkoordiniert und meist zugunsten von nicht in der EU ansässigen Herstellern von Verteidigungsgütern erheblich erhöhen. Ein solcher unkoordinierter Ansatz würde wahrscheinlich zu hoher Ineffizienz bei den öffentlichen Ausgaben und zu einer Preisspirale für Verteidigungsgüter führen und möglicherweise Mitgliedstaaten mit begrenzter Kaufkraft verdrängen. Darüber hinaus würde ein derartiger unkoordinierter Ansatz die Fragmentierung der EDTIB verschärfen und ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit stark untergraben. Daher gibt es zwingende wirtschaftliche und politische Gründe dafür, die Zusammenarbeit und die gemeinsame Beschaffung auf der Ebene den Mitgliedstaaten im Einklang mit den in der EDIS dargelegten Zielen zu fördern. In diesem Kontext sind Maßnahmen auf EU-Ebene von entscheidender Bedeutung, um die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und für sie den Zugang zu einer wettbewerbsfähigen und effizienten EDTIB zu garantieren.
Die kombinierte Wirkung massiver Investitionen und einer solchen Bündelung der Nachfrage dürfte zu einer ganz erheblichen Defragmentierung der EDTIB und zu einem außerordentlichen Anstieg ihrer Herstellungskapazitäten führen. Ein derartiges Signal wird in der EDTIB tatsächlich einen ausreichenden und angemessenen Schub auslösen. Auf EU-Ebene gibt es weder derzeit noch in absehbarer Zukunft ein anderes Instrument, das über eine ausreichende finanzielle Schlagkraft verfügt, um ein solches Nachfragesignal an die Industrie auszusenden.
Darüber hinaus ermöglicht ein Vorgehen auf Unionsebene die Einführung gezielter Ausnahmen von der Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, sodass die Voraussetzungen dafür gegeben sein werden, die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern durch den finanziellen Beistand im Rahmen dieses Instruments zu erleichtern und zu beschleunigen und damit zur Bewältigung der Notlage beizutragen, durch die der Einsatz dieses Instruments gerechtfertigt wird.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
Die Abweichungen von der Haushaltsordnung, der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/81/EG sind streng an die Verwendung der im Rahmen dieses Instruments gewährten finanziellen Unterstützung gebunden und werden auf den Zeitraum, in dem dieses Instrument seine Wirkung entfaltet, beschränkt sein.
•Wahl des Instruments
Dieser Rechtsakt wird in Form einer Verordnung erlassen, da durch ihn ein neues spezifisches, befristetes Instrument geschaffen wird, das von jedem Mitgliedstaat genutzt werden könnte; er muss in allen seinen Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Alle Rechtsakte, die sich auf Artikel 122 AEUV stützen, wurden als Verordnung erlassen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.
•Konsultation der Interessenträger
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.
•Folgenabschätzung
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
•Grundrechte
Das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit ist in den Artikeln 2 und 6 der Charta der Grundrechte verankert. Die öffentliche Sicherheit ist ebenfalls ein zwingender Grund des Allgemeininteresses.
Darüber hinaus trägt die Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Integrität ihres Hoheitsgebiets und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger der EU zu schützen, dazu bei, ihre grundlegendsten Rechte zu wahren.
Die Verordnung gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz dieser Grundrechte und dem im überwiegenden öffentlichen Interesse stehenden Ziel der öffentlichen Sicherheit und anderen Grundrechten wie der unternehmerischen Freiheit und der Vertragsfreiheit, die in Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind. Insbesondere sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, eine bestehende Rahmenvereinbarung gemäß der Richtlinie 2009/81/EG grundlegend zu ändern. Diese Möglichkeit ist jedoch an die vorherige Zustimmung des Unternehmens geknüpft, mit dem die betreffende Rahmenvereinbarung geschlossen wurde.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Kommission sollte in der Lage sein, im Einklang mit der diversifizierten Finanzierungsstrategie Anleihen auf den Finanzmärkten zu begeben.
Das SAFE-Instrument wird die Form einer Darlehensregelung, über die bis zu 150 Mrd. EUR bereitgestellt werden, annehmen, welche sich auf eine Garantie der Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 der MFR-Verordnung stützt, wobei sichergestellt wird, dass die aus dem Instrument resultierende Eventualverbindlichkeit für die Union im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der MFR-Verordnung und dem Beschluss (EU) 2020/2053 des Rates mit den Haushaltsvorgaben der Union vereinbar ist.
Diese Verordnung sieht Sicherungen zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung vor:
·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement;
·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt und durch die gleichzeitig sichergestellt wird, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können;
·Möglichkeiten für einen Roll-over.
Da die Finanzierungsregelung des SAFE-Instruments vorübergehender Natur ist, sind die Anträge für die letzte Darlehenstranche bis spätestens 31. Dezember 2030 zu stellen.
5.WEITERE ANGABEN
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 der vorgeschlagenen Verordnung des Rates sieht die Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie vor. Angesichts der gewählten Rechtsgrundlage würde es sich um ein befristetes Ad-hoc-Instrument handeln. Es würde finanziellen Beistand gemäß Artikel 223 der Haushaltsordnung zur Unterstützung von Mitgliedstaaten vorsehen, die dringende und umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie tätigen müssen.
Artikel 2 der vorgeschlagenen Verordnung enthält für die Zwecke der Verordnung anzuwendende Begriffsbestimmungen, insbesondere zur Festlegung der Begriffe „Verteidigungsgüter“ oder „gemeinsame Beschaffung“.
In Artikel 3 der vorgeschlagenen Verordnung wird der komplementäre Charakter des SAFE-Instruments hervorgehoben. Es sollte die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen ergänzen und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, diese Investitionen auf koordinierte Weise zu beschleunigen.
In Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung sind die Bedingungen für die Aktivierung des Instruments festgelegt. Die Mitgliedstaaten können finanziellen Beistand beantragen, wenn sie beabsichtigen, Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Wege der gemeinsamen Beschaffung zur Unterstützung der Anpassung der EDTIB an die strukturellen Veränderungen durchzuführen.
In Artikel 5 der vorgeschlagenen Verordnung ist festgelegt, dass der finanzielle Beistand im Rahmen des vorgeschlagenen SAFE-Instruments in Form eines dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Darlehens geleistet wird.
In Artikel 6 der vorgeschlagenen Verordnung wird der Höchstbetrag des finanziellen Beistands der Union festgelegt, der im Rahmen des SAFE-Instruments gewährt werden kann, und ein Datum angegeben, bis zu dem – basierend auf der Vorlage eines Plans – Darlehensbeträge von der Kommission genehmigt werden können. Dieser Betrag beläuft sich auf maximal 150 Mrd. EUR.
In Artikel 7 der vorgeschlagenen Verordnung sind Inhalt und Verfahren für die Vorlage des Investitionsplans für die europäische Verteidigungsindustrie festgelegt, den Mitgliedstaaten, die finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhalten möchten, der Kommission vorlegen werden müssen. Die Kommission wird ein dreistufiges Verfahren anwenden. In einem ersten Schritt wird die Kommission eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlichen, in der interessierte Mitgliedstaaten eingeladen werden, einen Zielwert für den beantragten finanziellen Beistand sowie einen indikativen Höchst- bzw. Mindestdarlehensbetrag festzulegen. Die Frist für die Einreichung von Interessenbekundungen sollte höchstens zwei Monate ab Inkrafttreten der Verordnung betragen. In einem zweiten Schritt unterrichtet die Kommission interessierte Mitgliedstaaten binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einreichungsfrist über die vorläufige Höhe, in der die für die einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Darlehensbeträge zugewiesen werden. In einem dritten Schritt legen interessierte Mitgliedstaaten ihren Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung vor.
Der Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie wird insbesondere eine Beschreibung der von diesem Mitgliedstaat geplanten Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen, für die von ihm finanzieller Beistand benötigt wird, enthalten, ferner eine Beschreibung des Bedarfs an Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit den in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 6. März 2025 dargelegten Investitionsbereichen sowie eine Auflistung der Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat zur Erfüllung der in der Verordnung festgelegten Bedingungen und aus dem EU-Recht erwachsenden Verpflichtungen durchzuführen gedenkt.
In Artikel 8 der vorgeschlagenen Verordnung ist das Verfahren für die rasche Gewährung eines finanziellen Beistands an die Mitgliedstaaten festgelegt. Auf Antrag eines Mitgliedstaats, dem ein ordnungsgemäß begründeter Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie beigefügt ist, würde die Kommission diesen Plan bewerten und dabei überprüfen, ob er die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt. Elemente wie der Betrag, der Betrag der potenziellen Vorfinanzierung und die Bewertung des Investitionsplans für die europäische Verteidigungsindustrie sollten in den Durchführungsbeschluss der Kommission aufgenommen werden. Die Kommission erläutert in ihrem Durchführungsbeschluss die von ihr vorgenommene Bewertung hinreichend, was insbesondere dann gilt, wenn sie beschließen müsste, einem Mitgliedstaat keinen finanziellen Beistand zu gewähren. In diesem Artikel werden auch die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission eine neue Aufforderung zur Interessenbekundung vor dem 31. Dezember 2026 veröffentlichen kann, falls noch Beträge verfügbar sein sollten.
Die Artikel 9 bis 13 der vorgeschlagenen Verordnung enthalten die Verfahrensregeln für die Auszahlung und Durchführung der im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten Unterstützung in Form von Darlehen. Konkret betreffen sie die Vorschriften über die operativen Modalitäten, die Anleihe- und Darlehenstransaktionen, die Vorfinanzierung, die Regeln für die Auszahlung und Aussetzung von Darlehen und die für das Darlehensportfolio im Rahmen des Instruments geltenden Aufsichtsvorschriften.
Die Artikel 14 und 15 der vorgeschlagenen Verordnung enthalten Vorschriften für Kontrollen, Prüfungen und Berichterstattung.
In Artikel 16 der vorgeschlagenen Verordnung sind die Förderfähigkeitsbedingungen festgelegt, die ein Mitgliedstaat, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält, bei der Durchführung einer gemeinsamen Beschaffung erfüllen muss. Diese betreffen insbesondere die Teilnahmebedingungen für Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die an der durch das SAFE-Instrument unterstützten gemeinsamen Beschaffung beteiligt sind, sowie spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit den Gütern, die Gegenstand der durch das SAFE-Instrument unterstützten gemeinsamen Beschaffung sind.
In Artikel 17 der vorgeschlagenen Verordnung sind die Vorschriften festgelegt, die für die Teilnahme von Auftragnehmern oder Unterauftragnehmer aus Drittländern, bei denen es sich weder um dem EWR angehörende EFTA-Staaten noch um die Ukraine handelt, an durch das SAFE-Instrument unterstützten gemeinsamen Beschaffungen gelten. Der Artikel sieht einen abgestuften Ansatz vor, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen potenziellen Verpflichtungen von Drittländern gegenüber der Union, einschließlich ihrer Finanzbeiträge, und dem Nutzen des betreffenden Drittlands – insbesondere dem Nutzen für dessen als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Industrie – gewährleistet.
In den Artikel 18 und 19 der vorgeschlagenen Verordnung sind Vorschriften zur Erleichterung und Beschleunigung gemeinsamer Beschaffungsverfahren festgelegt. Sie enthalten insbesondere eine Ausnahme von der Richtlinie 2009/81/EG, um eine wesentliche Änderung bestehender Rahmenvereinbarungen zugunsten eines Mitgliedstaats zu ermöglichen, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält, sowie eine Präzisierung, wonach eine gemeinsame Beschaffung, an der mindestens ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält, im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Auftrag gegeben werden könnte.
Artikel 20 der vorgeschlagenen Verordnung sieht eine vorübergehende Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr und Lieferung von Verteidigungsgütern vor, die Gegenstand einer gemeinsamen Beschaffung im Rahmen dieses Instruments sind.
In Artikel 21 der vorgeschlagenen Verordnung sind Vorschriften festgelegt, die für etwaige Verschlusssachen und vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung gelten.
2025/0122 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und seine Auswirkungen auf die europäische und globale Sicherheit stellen eine existenzielle Herausforderung für die Europäische Union dar.
(2)Als Reaktion auf diese Herausforderung betonte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 6. März 2025 unter Hinweis auf die Erklärung von Versailles vom 11. März 2022 und den am 21. März 2022 angenommenen Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung, dass Europa souveräner werden muss, mehr Verantwortung für seine eigene Verteidigung übernehmen muss und besser gerüstet werden muss, um zu handeln und unmittelbare und künftige Herausforderungen und Bedrohungen eigenständig zu bewältigen. Auf dieser außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates haben sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Verteidigungsbereitschaft insgesamt zu verstärken, strategische Abhängigkeiten zu verringern, Lücken bei kritischen Fähigkeiten zu schließen und die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung in der gesamten Union entsprechend zu stärken, damit sie in der Lage ist, Ausrüstung in der benötigten Menge und mit dem erforderlichen höheren Tempo besser bereitzustellen.
(3)Die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legten am 18. Mai 2022 eine Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ vor, in der hervorgehoben wird, dass in der Union im Bereich der Verteidigung Lücken im Hinblick auf Finanzen, Industrie und Fähigkeiten bestehen.
(4)Am 20. Juli 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2023/1525 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) erlassen, die darauf abzielt, den Ausbau der Herstellungskapazitäten der Verteidigungsindustrie der Europäischen Union dringend zu unterstützen, Lieferketten zu sichern, effiziente Beschaffungsverfahren zu erleichtern, Defizite bei den Produktionskapazitäten anzugehen und Investitionen zu fördern.
(5)Am 18. Oktober 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2023/2418 über die Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) erlassen, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Beschaffungsphase unterstützt werden soll, um auf kooperative Weise die dringendsten und kritischsten Lücken – vor allem jene, die durch die Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entstanden sind – zu schließen.
(6)Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember 2023 im Anschluss an eine Bestandsaufnahme der Arbeiten zur Umsetzung der Erklärung von Versailles und des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung unterstrichen, dass mehr getan werden muss, um die Ziele der Union – die Verbesserung der Verteidigungsbereitschaft – zu verwirklichen. Eine starke Verteidigungsindustrie wurde als Grundvoraussetzung zur Gewährleistung dieser Bereitschaft und für die Verteidigung der Union angesehen, wobei von der europäischen Verteidigungsindustrie verlangt wurde, resilienter, innovativer und wettbewerbsfähiger zu werden.
(7)Am 5. März 2024 nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der rechzeitigen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern (EDIP) an, um aufbauend auf den im Zusammenhang mit EDIRPA und ASAP gesammelten Erfahrungen deren Logik in einer längerfristigen und strukturierten Perspektive fortzuführen.
(8)Seit Anfang 2025 hat sich der sicherheitspolitische Kontext der Union jedoch drastisch verschlechtert, was nicht nur mit der anhaltenden Bedrohung durch Russland, das verstärkt zu einer Kriegswirtschaft übergeht, sowie der Entwicklung des Krieges in der Ukraine zusammenhängt, sondern auch mit Unsicherheiten aufgrund der anbrechenden geopolitischen Lage, in der die Union ihre Bemühungen um eine autonome Verteidigung deutlich verstärken muss. Diese jüngste Verschlechterung führt dazu, dass die Europäische Union in steigendem Maße bedroht ist und die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Notfallmaßnahme damit beginnen müssen, massive öffentliche Ausgaben für den Ausbau der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) zu tätigen. Folglich ist es umso notwendiger, dass im Geiste der Solidarität rasche Unterstützung durch die Union für diejenigen Mitgliedstaaten bereitgestellt wird, die aufgrund der erforderlichen massiven öffentlichen Investitionen und deren möglichen Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lage von ernsthaften Schwierigkeiten bedroht sein dürften. Aufgrund der für die Entwicklung von Produkten und den Ausbau der entsprechenden industriellen Produktionskapazitäten erforderlichen Zeit ist es für die Union von entscheidender Bedeutung, dass die Unterstützung dieser Mitgliedstaaten so bald wie möglich anläuft, damit diese in kürzester Zeit Aufträge erteilen, mehr Planungssicherheit für die Verteidigungsindustrie schaffen und der Branche somit Anreize für sehr kurzfristige Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazitäten bieten können.
(9)Das Ausmaß und das Tempo des Anstiegs der Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für die industriellen Fähigkeiten im Verteidigungsbereich abverlangt werden, dürften in einer Zeit, in der die Haushaltslage in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor angespannt ist, erhebliche Auswirkungen auf die nationalen öffentlichen Finanzen haben.
(10)Diese Ausnahmesituation, die nicht von den Mitgliedstaaten verursacht wurde und sich deren Kontrolle entzieht, rechtfertigt, dass die Union Sofortmaßnahmen ergreift, um den Mitgliedstaaten, die in die industrielle Produktion im Verteidigungsbereich investieren wollen, mit dem Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (im Folgenden „SAFE-Instrument“) ein befristetes Instrument an die Hand zu geben, mit dem ihnen finanzieller Beistand gewährt wird.
(11)Das SAFE-Instrument sollte dringende und umfangreiche öffentlichen Investitionen in die europäische Verteidigungsindustrie ermöglichen, um ihre Produktionskapazität rasch zu erhöhen, die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu verbessern und die Anpassung an strukturelle Änderungen zu beschleunigen. Da es sich bei dieser Verordnung um eine außergewöhnliche und befristete Reaktion auf eine dringende und existenzielle Herausforderung handelt, sollte der durch sie gewährte finanzielle Beistand nur dafür bereitgestellt werden, die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der sich verschlechternden Sicherheitslage und den unmittelbaren Beschaffungsbedarf der Mitgliedstaaten, die zu einer höheren industriellen Bereitschaft der EDTIB im Verteidigungsbereich beitragen, zu bewältigen. Dieses Instrument sollte einen Teil der sämtlicher auf nationaler Ebene und auf Unionsebene unternommenen Anstrengungen bilden, mehr Ressourcen für Investitionen in die Verteidigungsindustrie aufzuwenden, um einen Ausweg aus der Krisensituation zu finden, die aufgrund der derzeitigen Sicherheitsbedrohungen entstanden ist. Parallel dazu sollten auf nationaler Ebene und auf Unionsebene andere Maßnahmen ergriffen werden, um diese Bemühungen zu flankieren, wie z. B. die Aktivierung der im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts bestehenden Flexibilität.
(12)Der im SAFE-Instrument vorgesehene finanzielle Beistand sollte von den Mitgliedstaaten in einer Weise umgesetzt werden, die mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei den Verteidigungsfähigkeiten, der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der mit dem Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates eingerichteten Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, den Initiativen und Projekten der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) und der zivilen und militärischen Unterstützung der Union für die Ukraine im Einklang steht. Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Tätigkeiten der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) und anderer Partner gebührend berücksichtigen, sofern diese Tätigkeiten den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienen.
(13)Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, den finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments im Zusammenspiel mit anderen bestehenden und künftigen Programmen der Union zu nutzen, insbesondere zur Kofinanzierung spezifischer Maßnahmen. Parallel dazu könnten Unionsprogramme zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Beschaffung von Verteidigungsgütern oder der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB im Allgemeinen eine zusätzliche Unterstützung der Union eigens für gemeinsame Beschaffungen, für die im Rahmen des SAFE-Instruments finanzieller Beistand gewährt wird, oder für an einer solchen Beschaffung beteiligte Wirtschaftsteilnehmer vorsehen, um einen entsprechenden Ausbau der Industrie anzukurbeln und die Auswirkungen des Instruments auf die EDTIB weiter zu stärken.
(14)Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte es für die Kommission möglich sein, im Rahmen der einschlägigen Programme, insbesondere derjenigen zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der gemeinsamen Beschaffung, die mit dieser Verordnung – insbesondere zu Zwecken der Berichterstattung über die Durchführung des finanziellen Beistands – bereitgestellten Informationen zu berücksichtigen, um die Bedingungen für den Antrag auf finanzielle Unterstützung zu vereinfachen.
(15)Die fehlende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat zu Ineffizienzen und einer Vielzahl von Verteidigungssystemen gleicher Art in der Union geführt, was das mit den entsprechenden nationalen Investitionen verfolgte Ziel des Schutzes des Gebiets der Union untergräbt und eine Fragmentierung wesentlicher Teile der EDTIB sowie zu klein dimensionierte Operationen zur Folge hat. Um für diese Situation Abhilfe zu schaffen, sollten die begünstigten Mitgliedstaaten den im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Beistand für die Durchführung gemeinsamer Beschaffungen nutzen. Die förderfähigen Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen, die durch die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich finanziert werden, sollten sich – unter Berücksichtigung der Lehren aus dem Krieg in der Ukraine, im Einklang mit der bereits im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) geleisteten Arbeit und in voller Übereinstimmung mit der NATO – auf die folgenden vom Europäischen Rat benannten vorrangigen Handelsbereiche beziehen: Luft- und Raketenabwehr, Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge, Flugkörper und Munition, Drohnen und Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler, auch in Bezug auf den Weltraum und den Schutz kritischer Infrastrukturen, militärische Mobilität, Cyber-Fragen, künstliche Intelligenz und elektronische Kampfführung. Die gemeinsamen Beschaffungen sollten darauf abzielen, die Anpassung der Produktionskapazität von Verteidigungsgütern an strukturelle Veränderungen zu beschleunigen, Anreize für die Zusammenarbeit in der Beschaffungsphase zu schaffen und die Steigerung der Produktionskapazitäten zu unterstützen sowie entsprechende Infrastruktur, Ausrüstung und logistische Dienste zu entwickeln und zu erwerben.
(16)Um die industrielle Basis der Union angesichts der jüngsten Entwicklung der geopolitischen Lage und der außergewöhnlichen Bedrohung der Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten schnellstmöglich wirksam und autonom zu stärken und somit den im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten finanziellen Beistand effizienter zu gestalten und dessen Mehrwert zu erhöhen, sollten in dieser Verordnung Förderfähigkeitsbedingungen für die Inanspruchnahme des finanziellen Beistands durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, die an der gemeinsamen Beschaffung im Rahmen dieses Instruments beteiligt sind, sollten daher ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind (im Folgenden „dem EWR angehörende EFTA-Staaten“), oder in der Ukraine haben und für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen nutzen, die sich in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine befinden. Um sicherzustellen, dass an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer nicht gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen, sollten sie nicht von Drittländern oder Rechtsträgern aus Drittländern kontrolliert werden dürfen. In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben.
(17)Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass Rechtsträger, die an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligt sind, Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen nutzen, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine befinden und nicht der Kontrolle von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern unterliegen. In diesem Zusammenhang darf sich ein Rechtsträger mit Sitz in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine, der Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen nutzt, die sich außerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine befinden und/oder der von einem Drittland oder einem Rechtsträger eines Drittlandes kontrolliert wird, beteiligen, sofern strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, erfüllt werden.
(18)Rechtsträger mit Sitz in der Union, in dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder in der Ukraine, die von einem Drittland, bei dem es sich nicht um die Ukraine oder einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat (im Folgenden „sonstiges Drittland“) handelt, oder, sofern zulässig, einem anderen Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrolliert werden, sollten zur Teilnahme an der gemeinsamen Beschaffung berechtigt sein, wenn sie einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurden oder wenn die Kommission Garantien erhält, die je nach Sitz des Rechtsträgers gemäß den nationalen Verfahren des Mitgliedstaats, des dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine genehmigt wurden. Solche Garantien sollten nur gegeben werden, sofern strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, erfüllt sind.
(19)Um die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern der EDTIB zu gewährleisten und ihre Anpassung an strukturelle Änderungen zu beschleunigen und somit den gewährten finanziellen Beistand effizienter zu gestalten und dessen Mehrwert zu erhöhen, gilt es, Mindestbedingungen in Zusammenhang mit dem in der Union generierten Mehrwert festzusetzen. Daher sollten gemeinsame Beschaffungsaufträge eine Anforderung enthalten, wonach sich die Kosten der Komponenten mit Ursprung in der Union, in dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder in der Ukraine auf mindestens 65 % der geschätzten Kosten des Endprodukts belaufen.
(20)Für bestimmte Verteidigungsgüter, deren zugrunde liegende Technologien in der Union nicht weithin verfügbar sind und die in großem Umfang schwer ersetzbar sein können, sollten zusätzliche Bedingungen vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Güter an keinerlei durch Drittländer auferlegte Beschränkungen gebunden sind. Unterliegen solche Produkte Beschränkungen, so sollten die Auftragnehmer rechtlich in der Lage sein, ohne Beschränkungen seitens eines Drittlandes oder eines Rechtsträgers eines Drittlandes die Komponenten, die die Beschränkungen verursachen, durch Komponenten zu ersetzen, die ihren Ursprung in der EU haben und frei von solchen Beschränkungen sind, sowie über die Definition und Entwicklung des betreffenden Produkts zu entscheiden.
(21)Die Förderfähigkeitsbedingungen des Instruments zielen darauf ab, die Herstellungskapazitäten der Verteidigungsindustrie der Union unverzüglich auszubauen und gleichzeitig die erforderliche Flexibilität unter Berücksichtigung der Internationalisierung der Lieferketten für einschlägige Güter und Technologien zu ermöglichen. Das SAFE-Instrument sollte neben der Ukraine und dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auch beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten sowie sonstigen Drittländern, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument) eingegangen ist, die Möglichkeit bieten, sich an gemeinsamen Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments zu beteiligen. Bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte zwischen der Union und einem oder mehreren dieser Länder sollten auch eine mögliche Beteiligung von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern mit Sitz in den jeweiligen Ländern an gemeinsamen Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments gemäß den in diesen Übereinkünften festzulegenden Bedingungen erlauben.
(22)Mitgliedstaaten, die finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhalten möchten, sollten bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit einem Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie einreichen. Damit die Erstellung der Pläne vereinfacht wird, sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten bezüglich der Ermittlung vorläufiger Zuweisungen der Darlehensbeträge austauschen. Die Kommission sollte alle von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge bewerten. Bei der Bewertung der nationalen Pläne sollte die Kommission gegebenenfalls auf das Fachwissen der EDA oder des Militärstabs der EU zurückgreifen. Die Kommission sollte bei der Zuweisung der Darlehensbeträge an die betreffenden Mitgliedstaaten die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz anwenden, insbesondere wenn die Summe der beantragten Darlehensbeträge den Höchstbetrag des im Rahmen des SAFE-Instruments verfügbaren finanziellen Beistands übersteigt. Es sollten Darlehen an die Mitgliedstaaten vergeben werden, die diese gemäß den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz beantragen. In den Investitionsplänen für die europäische Verteidigungsindustrie sollten Maßnahmen dargelegt werden, mit denen die Resilienz der europäischen Verteidigungsindustrie, insbesondere durch eine Erleichterung des Zugangs zum Verteidigungsmarkt für KMU, Midcap-Unternehmen und neue Akteure im Bereich der Verteidigung, erhöht werden soll.
(23)Um die Umsetzung des Investitionsplans für die europäische Verteidigungsindustrie zu erleichtern, sollten sich die Kommission und jeder betroffene Mitgliedstaat auf operative Modalitäten mit Einzelheiten über die Auszahlung des finanziellen Beistands, einschließlich eines vorläufigen Zeitplans für die Auszahlung, verständigen und eine Darlehensvereinbarung mit den genauen Bedingungen der Unterstützung in Darlehensform im Rahmen des SAFE-Instruments unterzeichnen. Eine Vorfinanzierung in Höhe von 15 % sollte ausbezahlt werden, um einen raschen Beginn der Durchführung der Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Rahmen des SAFE-Instruments zu ermöglichen.
(24)Der finanzielle Beistand sollte gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie organisiert werden, die in Artikel 224 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509) vorgesehen und als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegt ist und von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und die Kosteneffizienz der Emissionen der Union erhöht. Aus aufsichtsrechtlichen Gründen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Darlehensportfolios sollte der Anteil der Darlehen, die an die drei Mitgliedstaaten mit dem höchsten Darlehensanteil vergeben werden, nicht über 60 Prozent des Höchstbetrags des finanziellen Beistands hinausgehen.
(25)Bei mindestens zwei der Länder, die an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligt sind, sollte es sich um einen Mitgliedstaat, einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder die Ukraine handeln, wobei mindestens ein Land ein Mitgliedstaat sein sollte, der eine Unterstützung in Form von Darlehen im Rahmen des SAFE-Instruments erhält. Darüber hinaus sollten beitretende Länder, andere Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten sowie sonstige Drittländer, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument) eingegangen ist, an gemeinsamen Beschaffungen teilnehmen dürfen, die mit einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält. Die Einbeziehung von dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine als Länder, die die erforderliche Mindestzahl für eine gemeinsame Beschaffung bilden können, ist durch die enge Partnerschaft dieser Länder mit der Union bei der Herstellung industrieller Verteidigungsgüter bzw. durch die Tatsache, dass die Ukraine dem anhaltenden Angriffskrieg Russlands unmittelbar ausgesetzt ist, gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten sind ferner angehalten, die Ukraine durch die mit finanziellem Beistand aus dem SAFE-Instrument beschaffte Ausrüstung weiter zu unterstützen. Durch die Beteiligung dieser Drittländer an gemeinsamen Beschaffungen, die an die EDTIB oder die technologische und industrielle Basis der Verteidigung der Ukraine oder der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vergeben werden, sollte die Bündelung der Nachfrage auf das Niveau gebracht werden, das erforderlich ist, um die industrielle Kapazität auszubauen und die Interoperabilität der von den engsten Partnern der Union in diesem Bereich eingesetzten Systeme und Produkte zu unterstützen, und das gleichzeitig den an diesen Beschaffungen teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, Preisvorteile zu erzielen.
(26)In der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Rechtsrahmen für die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten und der Verpflichtungen aus dem Vertrag festgelegt. Die genannte Richtlinie enthält besondere Bestimmungen für Dringlichkeitsfälle aufgrund einer Krise, etwa die Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote und die Möglichkeit zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung. Damit die Effizienz des SAFE-Instrument gesteigert wird, um im Geiste der Solidarität die durch die Entwicklung der geopolitischen Situation dringliche Lage zu bewältigen, ist es erforderlich, dass so bald wie möglich massive Investitionen in die EDTIB eingeleitet werden.
(27)Zu diesem Zweck sollte die auf gemeinsamen Beschaffungen, an denen mindestens ein Mitgliedstaat beteiligt ist, beruhende, durch den finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützte Auftragsvergabe erleichtert werden. Bei Mitgliedstaaten, die gemeinsame Beschaffungen unter Inanspruchnahme des im Rahmen des SAFE-Instruments bereitgestellten Beistands durchführen, sollte daher davon ausgegangen werden, dass sie sich in einer dringlichen Lage aufgrund einer Krise befinden, die die in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehene Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigt. Zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten, die an durch das SAFE-Instrument unterstützten gemeinsamen Beschaffungen teilnehmen, muss überdies die Möglichkeit gegeben sein, eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen Auftrag für Auftraggeber aus Mitgliedstaaten zu öffnen, die ursprünglich keine Vertragsparteien der Vereinbarung waren, auch wenn diese Möglichkeit darin ursprünglich nicht vorgesehen war, sofern das Unternehmen, das die Rahmenvereinbarung geschlossen hat, vorher seine Zustimmung erteilt hat.
(28)Dieses Instrument soll einen Beitrag zu einem überwiegenden Interesse der öffentlichen Sicherheit leisten, der darin besteht, die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu flankieren, um durch eine Verbreiterung der EDTIB die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern sicherzustellen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf jede Art von Aggression vorbereitet zu sein. Durch die Anwendung von Förderfähigkeitsbedingungen soll das Instrument die Wettbewerbsfähigkeit und industrielle Bereitschaft der EDTIB unterstützen, die gegeben sein müssen, damit die Mitgliedstaaten ihre Kapazität für eine wirksame und autonome Verteidigung des Gebiets der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbessern können. Außerdem wird damit ein weiteres Ziel verfolgt, das darin besteht, durch gemeinsame Beschaffungen die Interoperabilität von Verteidigungsgütern zu erhöhen. Begleitend zu diesen Bemühungen ist es im Geiste der Solidarität und zur Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit der Anstrengung, die für die Überwindung der ernsthaften Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Verteidigungsgütern notwendig ist, angemessen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, damit keine Steuern auf diese Ausgaben vorab finanziert werden müssen. Für Verteidigungsgüter, die im Rahmen gemeinsamer Beschaffungen mit einem Beitrag aus diesem Instrument erworben werden, sollte daher gemäß der Richtlinie 2006/122/EG eine vorübergehende Befreiung von der Mehrwertsteuer (MwSt) eingeführt werden. Diese Befreiung sollte zeitlich befristet sein und nur während der Laufzeit der Aufträge gelten, die infolge gemeinsamer Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments erteilt werden.
(29)Die Union setzt sich weiter entschlossen für internationale Solidarität ein. Alle für notwendig erachteten Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung getroffen werden, einschließlich derer, die erforderlich sind, um kritische Engpässe zu verhindern oder zu mildern, sollten zielgerichtet, transparent, verhältnismäßig, befristet und im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen durchgeführt werden.
(30)Es sollte für die Kommission und die Mitgliedstaaten möglich sein, Kommunikationsmaßnahmen durchzuführen und damit Sorge zu tragen, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, sowie gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Unterstützung aus dem SAFE-Instrument mit einem Hinweis zur Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird.
(31)Diese Verordnung berührt nicht die alleinige Verantwortung jedes Mitgliedstaats für den Schutz seiner nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren.
(32)Damit mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele so bald wie möglich begonnen werden kann, sollte sie umgehend in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird das Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie (im Folgenden „SAFE-Instrument“) festgelegt, das den Mitgliedstaaten finanziellen Beistand für dringende, umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie bietet.
Diese Verordnung regelt die Bedingungen und Verfahren, die dafür maßgeblich sind, wie der finanzielle Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments den Mitgliedstaaten gewährt und von diesen genutzt wird, und enthält Vorschriften über vereinfachte und beschleunigte Verfahren für die gemeinsame Beschaffung zum Erwerb von Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke der folgenden Kategorien:
·Kategorie eins: Munition und Flugkörper, Artilleriesysteme, kleine Drohnen (NATO-Klasse 1) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, Schutz kritischer Infrastrukturen, Cybersicherheit und militärische Mobilität.
·Kategorie zwei: Luft- und Raketenabwehr, Drohnen außer kleinen Drohnen (NATO-Klassen 2 und 3) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler, Schutz von Weltraumressourcen, künstliche Intelligenz und elektronische Kampfführung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Verteidigungsgut“ Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG in deren Anwendungsbereich fallen;
2.„sonstige Güter für Verteidigungszwecke“ alle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG nicht in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für Verteidigungszwecke notwendig oder dafür bestimmt sind;
3.„gemeinsame Beschaffung“ das Verfahren für die Beschaffung von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke sowie die in dessen Rahmen erteilten Aufträge, die von mindestens einem Mitgliedstaat, der finanziellen Beistand im Rahmen dieses Instruments erhält, und einem weiteren Mitgliedstaat oder einem der Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (im Folgenden „dem EWR angehörende EFTA-Staaten“), oder der Ukraine durchgeführt werden. Darüber hinaus können in eine gemeinsame Beschaffung auch beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten sowie andere Drittländer einbezogen werden, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument) eingegangen ist.
Artikel 3
Komplementärer Charakter des SAFE-Instruments
Das SAFE-Instrument ergänzt die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Durchführung dringender, umfangreicher öffentlicher Investitionen zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie.
Artikel 4
Bedingungen für die Inanspruchnahme des SAFE-Instruments
(1)Ein Mitgliedstaat kann finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments (im Folgenden „finanzieller Beistand“) für Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke beantragen, die im Wege gemeinsamer Beschaffungen unter Einhaltung der in Artikel 16 festgelegten Förderfähigkeitsregeln durchgeführt werden und insbesondere darauf abzielen,
a)die Anpassung der Verteidigungsindustrie an strukturelle Veränderungen zu beschleunigen, auch durch die Schaffung von Herstellungskapazitäten und deren Ausbau sowie durch damit zusammenhängende unterstützende Tätigkeiten;
b)die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu verbessern, auch durch kürzere Lieferzeiten, die Reservierung von Produktionszeitfenstern und die Bevorratung von Verteidigungsgütern, Zwischenprodukten oder Rohstoffen;
c)Interoperabilität und Austauschbarkeit in der gesamten Union zu gewährleisten.
(2)Ein Mitgliedstaat kann den finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments unter Nutzung von Synergien mit anderen Programmen der Union entsprechend den Vorschriften dieser Programme in Anspruch nehmen. Der finanzielle Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments kann auch zur Finanzierung von Tätigkeiten verwendet werden, zu denen die Union mit einem anderen Unionsprogramm beigetragen hat.
(3)Abweichend von Absatz 1 können in einem Zeitraum von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Beschaffungen, die von einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, im Rahmen des SAFE-Instruments gefördert werden. Nimmt ein Mitgliedstaat eine solche Beschaffung in den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Plan auf, unternimmt er aktiv alle Schritte, die notwendig sind, damit mindestens ein weiterer Mitgliedstaat oder ein dem EWR angehörender EFTA-Staat oder die Ukraine zusätzlich zu etwaigen interessierten beitretenden Ländern, Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten oder sonstigen Drittländern, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft eingegangen ist, ebenfalls von dem betreffenden Auftrag profitiert. Die in Artikel 16 Absätze 2 bis 12 festgelegten Förderfähigkeitsbedingungen gelten sinngemäß.
Artikel 5
Form des finanziellen Beistands
Der finanzielle Beistand erfolgt in Form eines Darlehens, das dem betreffenden Mitgliedstaat von der Union gewährt wird.
Artikel 6
Höchstbetrag des finanziellen Beistands
Der in Form von Darlehen gemäß dem SAFE-Instrument geleistete finanzielle Beistand beträgt höchstens 150 000 000 000 EUR.
Artikel 7
Antrag auf finanziellen Beistand und Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie
(1)Mitgliedstaaten, die finanziellen Beistand erhalten möchten, beantragen diesen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission. Dem Antrag wird ein Plan beigefügt (im Folgenden „Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie“).
(2)Der Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie wird hinreichend begründet und erläutert. Er umfasst Folgendes:
a)Beschreibung des Bedarfs an Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke in
1)Kategorie eins: Munition und Flugkörper, Artilleriesysteme, kleine Drohnen (NATO-Klasse 1) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, Schutz kritischer Infrastrukturen, Cybersicherheit und militärische Mobilität.
2)Kategorie zwei: Luft- und Raketenabwehr, Drohnen außer kleinen Drohnen (NATO-Klassen 2 und 3) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler, Schutz von Weltraumressourcen, künstliche Intelligenz und elektronische Kampfführung.
b)Beschreibung der geplanten Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen gemäß Artikel 4;
c)gegebenenfalls eine Beschreibung der vorgesehenen Beteiligung der Ukraine an den geplanten Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen oder der zugunsten der Ukraine vorgesehenen Maßnahmen;
d)Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen die Einhaltung des Artikels 16 und der Beschaffungsvorschriften sichergestellt werden soll, einschließlich einer Beschreibung, wie deren Einhaltung sichergestellt werden soll, und
e)alle sonstigen sachdienlichen Informationen.
(3)Die Mitgliedstaaten weisen gegebenenfalls auf Synergien mit den Investitionsplänen für die europäische Verteidigungsindustrie anderer Mitgliedstaaten sowie mit Aktivitäten auf Unionsebene hin.
(4)Sofern dies relevant ist, fügen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Tätigkeiten bei, mit denen die Versorgungssicherheit und Resilienz, insbesondere durch eine Erleichterung des Zugangs zum Verteidigungsmarkt für KMU, Midcap-Unternehmen und neue Akteure im Bereich der Verteidigung, erhöht werden soll.
(5)Bei der Ausarbeitung ihrer Investitionspläne für die europäische Verteidigungsindustrie können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen Austausch bewährter Verfahren zu organisieren, damit die ersuchenden Mitgliedstaaten von den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten profitieren können.
(6)Die Mitgliedstaaten können der Kommission einen geänderten Antrag auf finanziellen Beistand zusammen mit einem geänderten Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie vorlegen, wenn dies durch eine Änderung der geplanten Ausgaben oder Maßnahmen hinreichend begründet ist und Darlehensbeträge zur Verfügung stehen.
Artikel 8
Entscheidung über den Antrag auf finanziellen Beistand
(1)Die Kommission bewertet den Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie nach Artikel 7 Absatz 1 und entscheidet unverzüglich über den betreffenden Antrag.
(2)Stellt die Kommission fest, dass der Antrag die in dieser Verordnung – insbesondere in Artikel 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 – festgelegten Bedingungen erfüllt, stellt sie den finanziellen Beistand im Wege eines Durchführungsbeschlusses zur Verfügung. Der Durchführungsbeschluss der Kommission enthält Folgendes:
a)eine Bewertung des Plans gemäß Artikel 7 Absatz 1, einschließlich der Elemente des Plans gemäß Artikel 7 Absatz 2;
b)den Darlehensbetrag und den gemäß Artikel 11 als Vorfinanzierung zu zahlenden Betrag der Unterstützung in Form von Darlehen;
(3)Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat in jedem Fall ihre Bewertung des Antrags mit einer entsprechenden Begründung.
(4)Bei der Annahme eines Durchführungsbeschlusses nach Absatz 2 berücksichtigt die Kommission den bestehenden und erwarteten Finanzierungsbedarf des antragstellenden Mitgliedstaats sowie die Anträge auf finanziellen Beistand nach dieser Verordnung, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden sollen, und wendet dabei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz an.
(5)Stehen nach dem Erlass des in Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses noch Beträge für den finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments zur Verfügung, kann die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 einen neuen Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlichen. In diesem Fall gilt das Verfahren nach Artikel 7 und den Absätzen 1 bis 4 entsprechend.
(6)Ein Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 2 kann bis zum 30. Juni 2027 erlassen werden.
Artikel 9
Anleihe- und Darlehenstransaktionen
(1)Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
(2)Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Rahmen des SAFE-Instruments werden in Euro abgewickelt.
Artikel 10
Darlehensvereinbarung und operative Modalitäten
(1)Nach Erlass des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses der Kommission verständigt sich die Kommission mit dem Mitgliedstaat auf eine Darlehensvereinbarung und operative Modalitäten.
(2)In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die detaillierten Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Form von Darlehen festgelegt. Die Darlehensvereinbarung wird für eine Dauer von höchstens 45 Jahren geschlossen. Zusätzlich zu den in Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Elementen enthält die Darlehensvereinbarung den Betrag der Vorfinanzierung und Regeln für die Verrechnung von Vorfinanzierungen.
(3)In den operativen Modalitäten wird das Verhältnis zwischen der Durchführung eines Investitionsplans für die europäische Verteidigungsindustrie und dem entsprechenden finanziellen Beistand festgelegt, einschließlich eines vorläufigen Zeitplans für die Auszahlung der Darlehenstranchen, gegebenenfalls mit einer jährlichen Obergrenze. Darüber hinaus werden in diesen operativen Modalitäten die Arten von Nachweisen und Kontrollvorschriften im Zusammenhang mit der Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 angewandten spezifischen Förderfähigkeitsregeln sowie die in Artikel 14 genannten Elemente detailliert festgelegt.
Artikel 11
Vorfinanzierung
(1)Die Mitgliedstaaten können im Rahmen ihres Investitionsplans für die europäische Verteidigungsindustrie eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von bis zu 15 % der Unterstützung in Form von Darlehen beantragen.
(2)Die Auszahlung der Vorfinanzierung erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Darlehensvereinbarung. In der Darlehensvereinbarung kann vorgesehen werden, dass die Vorfinanzierung vom Abschluss der in Artikel 10 Absatz 3 genannten operativen Modalitäten abhängig gemacht wird.
(3)Die Zahlungen erfolgen vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln. Die Vorfinanzierung erfolgt in einem oder mehreren Teilbeträgen.
Artikel 12
Vorschriften für Tranchenzahlungen und Aussetzung von Darlehen
(1)Der Zeitraum der Bereitstellung des Darlehens, der dem Zeitraum entspricht, in dem Zahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel genehmigt werden können, endet am 31. Dezember 2030. Die Zahlungen erfolgen in Tranchen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
(2)Nach Vorlage des in Artikel 14 Absatz 2 genannten Fortschrittsberichts kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Zahlungsantrag vorlegen. Ein derartiger Zahlungsantrag kann von den Mitgliedstaaten zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden.
(3)Die Kommission bewertet unverzüglich die Vollständigkeit, Richtigkeit und Kohärenz des in Artikel 14 Absatz 2 genannten Fortschrittsberichts. Gelangt die Kommission zu einer positiven Bewertung, erlässt sie unverzüglich einen Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung der Darlehenstranche.
(4)Kommt die Kommission aufgrund der Bewertung gemäß Absatz 3 zu dem Schluss, dass der in Artikel 14 Absatz 2 genannte Bericht nicht zufriedenstellend ist, wird die Auszahlung des Darlehens ganz oder teilweise ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.
Artikel 13
Aufsichtsvorschriften für das Darlehensportfolio
An die drei Mitgliedstaaten, auf die der höchste Anteil der gewährten Darlehen entfällt, darf nicht mehr als 60 Prozent des in Artikel 6 Absatz 1 genannten Höchstbetrags vergeben werden.
Artikel 14
Kontrolle und Prüfungen
(1)Die Darlehensvereinbarung enthält die notwendigen Bestimmungen über die in Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen.
(2)Wird ein hinreichend begründeter Zahlungsantrag gemäß Artikel 12 eingereicht, legt der begünstigte Mitgliedstaat der Kommission auch den halbjährlichen Fortschrittsbericht vor, in dem die angefallenen und anstehenden Ausgaben sowie andere notwendige Elemente ordnungsgemäß begründet werden.
Artikel 15
Berichterstattung
(1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Verwendung des finanziellen Beistands vor.
(2)Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Verlängerung des Zeitraums der Verfügbarkeit des SAFE-Instruments beigefügt.
Artikel 16
Förderfähigkeitsregeln für gemeinsame Beschaffungen zur Unterstützung von Investitionen für die Verteidigungsindustrie
(1)Gemeinsame Beschaffungen kommen nur dann für eine Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Betracht, wenn sie die in diesem Artikel festgelegten Förderfähigkeitsbedingungen erfüllen.
(2)Die gemeinsamen Verfahren zur Beschaffung von Verteidigungsgütern und die entsprechenden Aufträge umfassen die in den Absätzen 3 bis 11 sowie in Absatz 13 festgelegten Teilnahmebedingungen für die an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer; die Bedingungen in den in Artikel 17 genannten Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
(3)An der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine. Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich nicht um die Ukraine oder einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat handelt, oder durch einen anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in der Ukraine oder in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat niedergelassen ist.
(4)Abweichend von Absatz 3 kann ein in der Union niedergelassener und von einem sonstigen Drittland oder einem Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrollierter Rechtsträger an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn er Garantien bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist, überprüft wurden. Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers an der gemeinsamen Beschaffung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten, wie sie in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V EUV festgelegt sind, nicht zuwiderläuft.
(5)Im Sinne einer unionsweiten Harmonisierung können die in Absatz 4 genannten Garantien mittels einer von der Kommission erstellten standardisierten Vorlage gegeben werden; die Garantien sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass
a)die Kontrolle über den an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer nicht in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, den Auftrag zu erfüllen und Ergebnisse zu erbringen, hemmt oder einschränkt, und
b)der Zugang eines Drittlands oder eines Rechtsträgers eines Drittlands zu Verschlusssachen, die mit der gemeinsamen Beschaffung in Zusammenhang stehen, verhindert wird und dass die Angestellten oder sonstigen an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Personen über eine von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen.
(6)Der öffentliche Auftraggeber, der die gemeinsame Beschaffung durchführt, übermittelt der Kommission eine Mitteilung über die ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 oder die in Absatz 4 genannten Garantien. Weitere Informationen zu den ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen oder den Garantien werden der Kommission auf Anfrage übermittelt.
(7)Die für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer müssen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staates oder der Ukraine befinden. Verfügen an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine über keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder einschlägigen Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, können sie ihre Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die sich außerhalb dieser Gebiete befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern eine solche Nutzung nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.
(8)Die Kosten für Komponenten mit Ursprung in der Union, in dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder in der Ukraine belaufen sich auf mindestens 65 % der geschätzten Kosten des Endprodukts. Keine Komponente darf aus einem anderen Drittland bezogen werden, gegen das Bedenken aufgrund der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestehen.
(9)Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a Nummer 2 genannten Kategorie zwei müssen Auftragnehmer ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des beschafften Verteidigungsguts entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu demontieren.
(10)Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der gemeinsamen Beschaffung beteiligter Unterauftragnehmer“ einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges Vorprodukt (critical input) mit besonderen, für das Funktionieren eines Verteidigungsguts wesentlichen Merkmalen bereitgestellt wird und an den mindestens 15 % des Auftragswerts vergeben werden.
(11)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vergabeverfahren und die Aufträge für sonstige Güter für Verteidigungszwecke, die im Rahmen der über dieses Instrument unterstützten gemeinsamen Beschaffung erteilt werden, angemessene Förderfähigkeitsbedingungen zum Schutz der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union sowie der Mitgliedstaaten enthalten.
(12)Unbeschadet der Bedingungen in den in Artikel 17 genannten Vereinbarungen legen die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 7 genannten Plan die in den Absätzen 3 bis 11 sowie in Absatz 13 genannten Förderfähigkeitsbedingungen fest. Der finanzielle Beistand setzt voraus, dass im Fortschrittsbericht die in den operativen Modalitäten nach Artikel 10 genannten Informationen vorgelegt werden.
(13)Die Mitgliedstaaten können den im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten finanziellen Beistand zur Finanzierung ihrer Teilnahme an Vergabeverfahren gemäß Artikel 168 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 verwenden. In diesem Fall können an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Drittländer abweichend von Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 auch an Beschaffungsmechanismen nach Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 teilnehmen und von ihnen profitieren.
Artikel 17
Bedingungen für die Beteiligung von Einrichtungen und Produkten aus sonstigen Drittländern
(1)Die Union kann bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit gleich gesinnten Ländern – und zwar beitretenden Ländern, anderen Kandidatenländern als der Ukraine und potenziellen Kandidaten sowie sonstigen Drittländern, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument) eingegangen ist – schließen, um die in Artikel 16 genannten Förderfähigkeitsbedingungen für diese Länder und ihre Hoheitsgebiete gemäß den Absätzen 2 und 3 so zu öffnen, dass das Kriterium des Standorts, des Ursprungs oder des Ortes der Niederlassung erfüllt wird, wenn sich diese Länder an einer gemeinsamen Beschaffung im Rahmen des SAFE-Instruments beteiligen.
(2)In der in Absatz 1 genannten bilateralen oder multilateralen Übereinkunft wird festgelegt, welche der in Artikel 16 genannten Förderfähigkeitsbedingungen durch den Standort, den Ursprung oder den Ort der Niederlassung in dem Drittland oder den Drittländern, die Vertragsparteien der Übereinkunft sind, und in ihren Hoheitsgebieten erfüllt werden können, und unter welchen Bedingungen. Insbesondere wird gegebenenfalls Folgendes festgelegt:
a)die Bedingungen und Modalitäten der Beteiligung von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern mit Sitz in dem Drittland bei der gemeinsamen Beschaffung im Rahmen des SAFE-Instruments;
b)die Vorschriften über den Standort der Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die für die Herstellung von Verteidigungsgütern oder von sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke genutzt werden, die gemäß Aufträgen geliefert werden, die infolge gemeinsamer Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments erteilt werden;
c)die Vorschriften über die Kosten von Komponenten mit Ursprung in dem Drittland;
d)die Vorschriften im Zusammenhang mit von Drittländern oder Rechtsträgern aus Drittländern auferlegten Beschränkungen über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des im Rahmen des SAFE-Instruments beschafften Verteidigungsguts.
(3)Die bilaterale oder multilaterale Übereinkunft soll Folgendes bezwecken:
a)Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Beiträgen und Vorteilen des Drittlands;
b)Festlegung der Bedingungen für etwaige Finanzbeiträge, die das Drittland gegenüber der Union zu leisten hat;
c)Festlegung sonstiger geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Versorgung mit dem beschafften Produkt;
d)Beitrag zu einer stärkeren Standardisierung der Verteidigungssysteme und einer höheren Interoperabilität zwischen den Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und dieser Drittländer.
(4)Die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung und werden für Programme zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie der Union, der ukrainischen Verteidigungsindustrie und der Ukraine gemäß den Vorschriften dieser Programme verwendet.
Artikel 18
Änderung von Rahmenvereinbarungen oder Aufträgen
(1)Wird eine gemeinsame Beschaffung durch das SAFE-Instrument unterstützt, so gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 für eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Auftrag, wenn diese Vereinbarung oder dieser Auftrag die Beschaffung von Verteidigungsgütern zum Gegenstand hat, von mindestens einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ganz oder teilweise mit dem im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten Darlehen finanziert wird und keine Bestimmungen über mögliche wesentliche Änderungen enthält. Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 holt der öffentliche Auftraggeber, der die Rahmenvereinbarung geschlossen oder den Auftrag vergeben hat, die vorherige Zustimmung des Unternehmens ein, mit dem er die Rahmenvereinbarung geschlossen oder dem er den Auftrag erteilt hat.
(2)Ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats kann eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Auftrag über Verteidigungsgüter ändern, wenn diese Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen worden ist, das Kriterien erfüllt, die den in Artikel 16 Absätze 3 bis 11 festgelegten gleichwertig sind, um neue öffentliche Auftraggeber aus Ländern, die an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, als Vertragsparteien dieser Rahmenvereinbarung oder dieses Auftrags hinzuzufügen. Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG gilt nicht für öffentliche Auftraggeber, die ursprünglich nicht Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren.
(3)Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats wesentliche Änderungen der in einer Rahmenvereinbarung oder einem Auftrag festgelegten Mengen vornehmen, deren geschätzter Wert über den in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerten liegt, wenn die Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen oder der Auftrag an ein Unternehmen vergeben wurde, das Kriterien erfüllt, die den in Artikel 16 Absätze 3 bis 11 dieser Verordnung festgelegten gleichwertig sind, und sofern die Änderung für die Anwendung von Absatz 2 unbedingt erforderlich ist.
(4)Enthält der Auftrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 3 genannten Werts der aktualisierte Wert als Bezugspunkt herangezogen.
(5)Ein öffentlicher Auftraggeber, der eine Rahmenvereinbarung oder einen Auftrag in den in Absatz 2 oder 3 dieses Artikels genannten Fällen geändert hat, veröffentlicht gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/81/EG eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6)In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt der Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten für die Beziehungen zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung oder des Auftrags sind, insbesondere hinsichtlich der Kosten für zusätzliche beschaffte Mengen.
Artikel 19
Fälle, in denen im Zusammenhang mit einer im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten gemeinsamen Beschaffung die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung gerechtfertigt ist
Bei gemeinsamen Beschaffungen, an denen mindestens ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält, wird für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG davon ausgegangen, dass die Bedingung der Dringlichkeit aufgrund von Krisensituationen erfüllt ist.
Artikel 20
Vorübergehende Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr und Lieferung von Verteidigungsgütern
Für die Zwecke dieser Verordnung sind Lieferungen, einschließlich Einfuhren und Lieferungen innerhalb der Union, von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke als Teil von Aufträgen, die infolge gemeinsamer Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments erteilt werden, abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vorübergehend von der Mehrwertsteuer befreit.
Artikel 21
Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen und vertrauliche Informationen
(1)Die Kommission verwendet ein sicheres Austauschsystem, um Verschlusssachen und vertrauliche Informationen leichter mit den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den Auftragnehmern oder sonstigen Endempfängern austauschen zu können.
(2)Die Kommission kann zwecks Überprüfung der Bedingungen für Auszahlungen von Mitteln und für die Durchführung von Kontrollen, Rechnungsprüfungen, Prüfungen und Untersuchungen sowie für die Kontrollen, Prüfungen und Berichte gemäß Artikel 14 auf die Informationen, einschließlich Verschlusssachen, zurückgreifen, die hierfür unbedingt erforderlich sind.
Artikel 22
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1)Die Kommission und die Mitgliedstaaten können unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen Kommunikationsmaßnahmen ergreifen – beispielsweise gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den betreffenden nationalen Behörden –, um die Sichtbarkeit der Unionsmittel für den finanziellen Beistand zu gewährleisten, der im jeweiligen Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie vorgesehen ist. Die Kommission kann gegebenenfalls sicherstellen, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Instruments im Wege eines Hinweises zur Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird.
(2)Mitgliedstaaten, die finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhalten, stellen – unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen – durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, sicher, dass der finanzielle Beistand der Union, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu gemeinsamen Beschaffungen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält, indem beispielsweise das Unionslogo und ein entsprechender Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Unterstützt von der Europäischen Union – SAFE“ angebracht werden.
(3)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die gemäß dem Instrument ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Die Kommission informiert gegebenenfalls die Vertretungen des Europäischen Parlaments über ihre Maßnahmen und bezieht sie in diese Maßnahmen ein.
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3
1.2Politikbereich(e)3
1.3Ziel(e)3
1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)3
1.3.2Einzelziel(e)3
1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3
1.3.4Leistungsindikatoren3
1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4
1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative4
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4
1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4
1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4
1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5
1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5
1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6
1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6
2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8
2.1Überwachung und Berichterstattung8
2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8
2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8
2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8
2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8
2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9
3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10
3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10
3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12
3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12
3.2.1.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17
3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden22
3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24
3.2.3.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24
3.2.3.3Mittel insgesamt24
3.2.4Geschätzter Personalbedarf25
3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25
3.2.4.2Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26
3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt26
3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28
3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28
3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter28
3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29
4Digitale Aspekte29
4.1Anforderungen von digitaler Relevanz30
4.2Daten30
4.3Digitale Lösungen31
4.4Interoperabilitätsbewertung31
4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32
1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie
1.2Politikbereich(e)
1.3Ziel(e)
1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)
Entfällt.
Bei der vorgeschlagenen Verordnung handelt es sich um eine Sofortmaßnahme, die die Kommission dem Rat vorgeschlagen hat, um den Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität finanziellen Beistand der Union zu gewähren und um ihnen bei der Durchführung dringender und umfangreicher öffentlicher Investitionen zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie zur Seite zu stehen.
1.3.2Einzelziel(e)
1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Mit dem vorgeschlagenen SAFE-Instrument sollen Vorschriften festgelegt werden, die es der Union ermöglichen, einem Mitgliedstaat, der von einer gravierenden wirtschaftlichen Störung infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine betroffen oder von einer solchen ernstlich bedroht ist, finanziellen Beistand zu leisten.
Insbesondere bietet das SAFE-Instrument finanziellen Beistand für Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern im Wege der gemeinsamen Beschaffung, die auf Folgendes abzielen:
a)
die Anpassung der Verteidigungsindustrie an strukturelle Veränderungen auf kooperative Weise zu beschleunigen, auch durch die Schaffung von Herstellungskapazitäten und deren Ausbau sowie durch damit zusammenhängende unterstützende Tätigkeiten;
b)
die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu verbessern, auch durch kürzere Lieferzeiten, die Reservierung von Produktionszeitfenstern und die Bevorratung von Verteidigungsgütern, Zwischenprodukten oder Rohstoffen;
c)
die Gewährleistung von Interoperabilität und Austauschbarkeit in ganz Europa.
In dem Instrument werden die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung und Durchführung finanziellen Beistands durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Instruments sowie für die Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren der gemeinsamen Beschaffung festgelegt.
1.3.4Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Das vorgeschlagene SAFE-Instrument stützt sich auf Artikel 122 Absätze 1 und 2 AEUV.
Nach dieser Rechtsgrundlage
– kann die Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die in einer spezifischen Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden;
– kann die Union finanziellen Beistand gewähren, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist.
Derzeit sind die Mitgliedstaaten infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der erhebliche negative sozioökonomische Auswirkungen in den Mitgliedstaaten hat, mit einer gravierenden wirtschaftlichen Störung konfrontiert.
1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Der Vorschlag zielt darauf ab, den stark betroffenen Mitgliedstaaten im Geiste der europäischen Solidarität finanzielle Unterstützung zu bieten. Durch diesen finanziellen Beistand werden die höheren öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten vorübergehend unterstützt, wie dies auch durch Darlehen geschieht, um ihnen bei der Durchführung dringender und umfangreicher öffentlicher Investitionen zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie zu helfen.
Das Instrument sollte es ermöglichen, dringende und umfangreiche öffentliche Investitionen in die europäische Verteidigungsindustrie mit dem Ziel zu tätigen, für eine rasche Steigerung ihrer Produktionskapazität zu sorgen, die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu verbessern, die rasche Anpassung an strukturelle Veränderungen sowie die industrielle Entwicklung neuer Verteidigungsgüter oder die Modernisierung bestehender Verteidigungsgüter zu beschleunigen, um die Produktionskapazität der europäischen Verteidigungsindustrie rasch zu steigern und so die Lieferung von Verteidigungsgütern zu verbessern.
1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Als die Union vor zehn Jahren eine schwere Finanzkrise erlebte, hat sich gezeigt, dass die Rechtsgrundlage von Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Mehrwert bietet, um kurzfristig finanziellen Beistand der Union für Mitgliedstaaten zu mobilisieren, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. Die Union nahm auf dieser Rechtsgrundlage die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) an. Mit diesem Instrument wurden Portugal und Irland finanzieller Beistand der Union und Griechenland eine Brückenfinanzierung in Form von Back-to-Back-Darlehen bereitgestellt. Diese Rechtsgrundlage wurde auch genutzt, um Mitgliedstaaten, die von gravierenden wirtschaftlichen Störungen infolge der COVID-19-Krise betroffen waren, bei der Finanzierung von Kurzarbeit oder ähnlichen Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern und Selbstständigen finanziell zu unterstützen und so die Auswirkungen der Arbeitslosigkeit zu verringern (SURE).
Die Rechtsgrundlage und die Vorgehensweise sind jedoch nicht auf Finanz- oder Gesundheitskrisen beschränkt, sondern sind auf alle außergewöhnlichen Ereignisse übertragbar, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen, und könnten daher auch auf dieses besondere Krisenereignis der derzeitigen Sicherheitslage und der Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft angewandt werden.
1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Das vorgeschlagene SAFE-Instrument bietet eine Ergänzung zur Unterstützung der Initiativen der Union zugunsten der Ukraine, insbesondere der Ukraine-Fazilität und der Notfallinstrumente zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie, die als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine angenommen wurden, im Einzelnen die ASAP-Verordnung, die EDIRPA-Verordnung und die geplante EDIP-Verordnung.
1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
–
Laufzeit: [TT.MM.]2025 bis [31.12.]2030
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
–
über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich auf Artikel 122 AEUV. Daher kann sie nur vorübergehender Natur sein. Angesichts der Notwendigkeit, rasch Aufträge an die europäische Verteidigungsindustrie zu richten und den Aufbau industrieller Kapazitäten sicherzustellen, sollte diese Verordnung auf fünf Jahre begrenzt werden.
2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1Überwachung und Berichterstattung
In dem Vorschlag für eine Verordnung ist eine Berichterstattungsklausel vorgesehen (Artikel 15). Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung und gegebenenfalls in weiteren jährlichen Abständen einen Bericht über die Verwendung des finanziellen Beistands und über den Fortbestand der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass und die Anwendung der Verordnung rechtfertigen.
2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
In dem Vorschlag für eine Verordnung werden Aufsichtsregeln zur Verwaltung der mit dem Kreditportfolio verbundenen Risiken festgelegt (Artikel 12, 13 und 14).
2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
In dem Vorschlag für eine Verordnung werden Kontroll- und Prüfungsvorschriften festgelegt (Artikel 14). Die Kommission stellt sicher, dass die mit dem begünstigten Mitgliedstaat zur Durchführung des finanziellen Beistands der Union im Rahmen des SAFE-Instruments geschlossene Vereinbarung die erforderlichen Kontroll- und Prüfungsvorschriften enthält. Es gelten die Bestimmungen von Artikel 220 der Haushaltsordnung.
3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
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Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
5
|
Sicherheit und Verteidigung
|
|
GD DEFIS
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 5
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
|
GD DEFIS
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
4,512
|
6,768
|
6,768
|
18,048
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,046
|
0,100
|
0,100
|
0,246
|
|
GD DEFIS INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
4,558
|
6,868
|
6,868
|
18,294
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD BUDG
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,376
|
0,376
|
0,376
|
1,128
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD BUDG INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,376
|
0,376
|
0,376
|
1,128
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
4,934
|
7,244
|
7,244
|
19,422
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
4,934
|
7,244
|
7,244
|
19,422
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
4,934
|
7,244
|
7,244
|
19,422
|
3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)
|
INSGESAMT
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2 ...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
4,888
|
7,144
|
7,144
|
19,176
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,046
|
0,100
|
0,100
|
0,246
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
4,934
|
7,244
|
7,244
|
19,422
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
4,934
|
7,244
|
7,244
|
19,422
|
3.2.3.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.3.3Mittel insgesamt
|
SUMME DER
BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
4,888
|
7,144
|
7,144
|
19,176
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,046
|
0,100
|
0,100
|
0,246
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
4,934
|
7,244
|
7,244
|
19,422
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
4,934
|
7,244
|
7,244
|
19,422
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahre
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
2028-2030
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
26
|
38
|
38
|
38
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in VZÄ)
|
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
26
|
38
|
38
|
38
|
Die angegebene Zahl der VZÄ betrifft den Bedarf an zusätzlichen Ressourcen für die Verwaltung der Tätigkeiten in der GD DEFIS und der GD BUDG.
3.2.4.2Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahre
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
2028-2030
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
|
|
2027
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt
|
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahre
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
2028-2030
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
26
|
38
|
38
|
38
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
26
|
38
|
38
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Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
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Personal aus den Dienststellen der Kommission
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Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
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Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
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Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
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Zu finanzieren aus Gebühren
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Planstellen
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Nicht zutreffend
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Externes Personal (VB, ANS, LAK)
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Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
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Beamte und Zeitbedienstete
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Zur Verwaltung der Mittelausstattung für Darlehen in Höhe von 150 Mrd. EUR ist zusätzliches Personal erforderlich. Das für die Verwaltung des Europäischen Verteidigungsfonds sowie von ASAP und EDIRPA eingesetzte Personal reicht bereits nicht aus, um diese Programme (Europäischen Verteidigungsfonds/ASAP/EDIRPA) zu verwalten.
Im Folgenden: eine Zusammenfassung der Aufgabe;
Für das Jahr 2025: Allgemeine administrative, finanzielle und technische Unterstützung, Koordinierung und Umsetzung, Gestaltung des Rechtsrahmens, Phase 1 – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung von „Vorschlägen“ und Vorbereitung der Durchführungsbeschlüsse des Rates (einschließlich Bewertung + „Dialog“ mit den betroffenen Mitgliedstaaten über die vorgeschlagenen Maßnahmen), Phase 2 – Vorbereitung der Darlehensvereinbarungen.
Für die Jahre Jahr 2026 und 2027: Allgemeine Unterstützung, Koordinierung und Umsetzung, Gestaltung des Rechtsrahmens, Phase 1 – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung von „Vorschlägen“ und Vorbereitung der Durchführungsbeschluss des Rates (einschließlich Bewertung + „Dialog“ mit den betroffenen Mitgliedstaaten über die vorgeschlagenen Maßnahmen), Phase 2 – Vorbereitung der Darlehensvereinbarung, Phase 3 – Überwachung, Kontrolle, Zahlungen und Berichterstattung.
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Externes Personal
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3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.
Die unter die Rubriken 1-6 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit denen in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ in Einklang stehen.
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Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
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Jahr
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Jahr
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Jahr
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Jahr
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MFF 2021 - 2027 INSGESAMT
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2024
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2025
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2026
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2027
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RUBRIK 7
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IT-Ausgaben (intern)
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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Zwischensumme RUBRIK 7
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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Außerhalb der RUBRIK 7
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IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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INSGESAMT
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Die Verordnung wirkt sich nicht auf die operativen Mittel aus.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
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sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
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sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
2024
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Jahr
2025
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Jahr
2026
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Jahr
2027
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Insgesamt
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Kofinanzierende Einrichtung
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Kofinanzierung INSGESAMT
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3.3
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
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auf die Eigenmittel
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auf die übrigen Einnahmen
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Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
4Digitale Aspekte
4.1Anforderungen von digitaler Relevanz
4.2Daten
4.3Digitale Lösungen
4.4Interoperabilitätsbewertung
4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung