EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.3.2025
COM(2025) 119 final
2025/0063(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die geplante Annahme einer Empfehlung betreffend die Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde zu vertreten ist.
2Kontext des Vorschlags
2.1Das Interimsassoziationsabkommen
Das Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde (im Folgenden das „Abkommen“) von 1997 bildet die Rechtsgrundlage für die bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde. Gemäß dem Abkommen wird palästinensischen gewerblichen Waren ein zollfreier Zugang zu den EU-Märkten gewährt, und es sieht vor, dass die Zölle auf EU-Ausfuhren nach Palästina innerhalb von fünf Jahren auslaufen. Gemäß Artikel 1 zielt das Abkommen darauf ab,
–einen geeigneten Rahmen für den umfassenden Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht,
–die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Handels zu schaffen,
–durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern,
–einen Beitrag zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens zu leisten,
–die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen,
–die Zusammenarbeit in sonstigen Bereichen zu fördern, die von gemeinsamem Interesse sind.
Das Abkommen trat am 1. Juli 1997 in Kraft.
2.2Der Gemischte Ausschuss
Der Gemischte Ausschuss wurde mit Artikel 63 des Interimsassoziationsabkommens eingesetzt. Er ist befugt, in den in dem Abkommen vorgesehenen Fällen sowie in sonstigen Fällen, in denen dies zur Erreichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele erforderlich ist, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich. Gemäß Artikel 63 Absatz 2 kann der Gemischte Ausschuss auch Entschließungen, Empfehlungen oder Stellungnahmen formulieren, die er für die Erreichung der gemeinsamen Ziele und das reibungslose Funktionieren des Abkommens als wünschenswert ansieht. Im Gegensatz zu Beschlüssen sind solche Empfehlungen für die Vertragsparteien nicht bindend.
Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss führen abwechselnd die EU und die Palästinensische Behörde nach Maßgabe der Geschäftsordnung; der Gemischte Ausschuss tagt einmal jährlich sowie jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern, auf Initiative seines Vorsitzenden.
2.3Geplanter Rechtsakt des Gemischten Ausschusses
Der Gemischte Ausschuss soll eine Empfehlung betreffend die Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde verabschieden (im Folgenden „geplanter Rechtsakt“). Gemäß Artikel 10 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird die Empfehlung im schriftlichen Verfahren angenommen.
Mit dem geplanten Rechtsakt soll die Geltungsdauer des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde um zwei Jahre verlängert werden, um die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien zu gewährleisten. Gemäß Artikel 63 des Interimsassoziationsabkommens sind die Empfehlungen des Gemischten Ausschusses nicht rechtsverbindlich. Da das Interimsassoziationsabkommen jedoch in Artikel 63 Absatz 2 ausdrücklich die Annahme von Empfehlungen durch den Gemischten Ausschuss vorsieht, sollten solche Empfehlungen als rechtswirksam betrachtet werden.
3Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Interimsassoziationsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme einer Empfehlung zur Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde um zwei Jahre vertritt, stützt sich auf den Wortlaut der Empfehlung, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Beide Parteien haben wiederholt den Reichtum und die Dynamik der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde sowie ihr uneingeschränktes Engagement für die weitere Entwicklung ihrer bilateralen Beziehungen in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse bekräftigt.
Der jüngste Konflikt im Gaza-Streifen, der fragile Waffenstillstand und die unbeständige Lage in der Region bieten kein günstiges Umfeld, um strategische Gespräche zu führen. Die Verlängerung des Aktionsplans würde mehr Zeit für die Aufnahme eines strategischen Dialogs bieten. Der Aktionsplan steht im Einklang mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik und ergänzt die Gemeinsame Strategie der EU für Palästina. Vor dem Hintergrund der laufenden Arbeiten an einem neuen Pakt für den Mittelmeerraum und einer neuen Strategie für den Nahen Osten sowie der Beratungen über ein umfassendes Mehrjahresprogramm zur Unterstützung der Palästinensischen Behörde liegt die Verlängerung des Aktionsplans im Interesse der Vertragsparteien, da in dem Plan vorrangige und ergänzende (politische, wirtschaftliche, die sektorale Zusammenarbeit betreffende und andere) Ziele zur Förderung der bilateralen Beziehungen festgelegt sind.
4Rechtsgrundlage
4.1Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat,“ mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemischte Ausschuss ist ein durch das Interimsassoziationsabkommen eingesetztes Gremium.
Bei dem Akt, den der Gemischte Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt.
Der vorgesehene Rechtsakt hat Rechtswirkung, da in Artikel 63 Absatz 2 des Interimsassoziationsabkommens ausdrücklich die Annahme von Empfehlungen durch den Gemischten Ausschuss vorgesehen ist, die somit völkerrechtliche Rechtswirkung entfalten, und der derzeitige Aktionsplan EU- Palästinensische Behörde wird um zwei Jahre verlängert.
Mit dem geplanten Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des geplanten Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem geplanten Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und Inhalt des geplanten Rechtsakts ist die Zusammenarbeit mit einem Drittland, einschließlich politischer, handelspolitischer, wirtschaftlicher, sektoraler und sonstiger Zusammenarbeit, im Rahmen eines Interimsassoziationsabkommens, das auf der Grundlage der derzeitigen Artikel 207 und 209 AEUV angenommen wird, und der Europäischen Nachbarschaftspolitik.
Somit sind die Artikel 207 und 209 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts
Da mit dem Rechtsakt des Gemischten Ausschusses die Laufzeit des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde geändert wird, ist es angezeigt, ihn nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union im Einklang mit der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EU-Palästinensische Behörde zu veröffentlichen.
2025/0063 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit einem Beschluss des Rates vom 24. Februar 1997 geschlossen und trat am 1. Juli 1997 in Kraft.
(2)Angesichts des jüngsten Konflikts im Gaza-Streifen nach den brutalen Terroranschlägen der Hamas auf Israel vom 7. Oktober 2023 und des fragilen Waffenstillstands und der unbeständigen Lage in der Region.
(3)Die EU beabsichtigt, einen neuen Pakt für den Mittelmeerraum und eine neue Strategie für den Nahen Osten sowie eine mehrjährige Unterstützung für die Palästinensische Behörde anzunehmen.
(4)Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der derzeitige Aktionsplan weiterhin die Grundlage für die privilegierte Partnerschaft zwischen der EU und der Palästinensischen Behörde bildet und die Umsetzung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens unterstützt.
(5)Gemäß Artikel 63 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse fassen und geeignete Empfehlungen aussprechen.
(6)Der Gemischte Ausschuss nimmt die Empfehlung zur Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde um zwei Jahre im schriftlichen Verfahren an.
(7)Es ist angezeigt, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Empfehlung Rechtswirkung hat.
(8)Die Verlängerung des Aktionsplans um zwei Jahre gibt den Vertragsparteien in vollem Umfang Gelegenheit, ihre Zusammenarbeit in den kommenden Jahren weiter voranzubringen, einschließlich im Rahmen einer möglichen Verhandlung von Prioritäten der Partnerschaft —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt, der von der Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde vertreten wird, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf einer Empfehlung des Gemischten Ausschusses.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.3.2025
COM(2025) 119 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde zu vertreten ist
ANHANG
EMPFEHLUNG Nr. xxx DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-PLO zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde [XXX 2021]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-PLO —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“) wurde am 24. Februar 1997 unterzeichnet und ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten.
(2)Nach Artikel 63 des Interimsassoziationsabkommens kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse fassen und geeignete Empfehlungen aussprechen.
(3)Artikel 10 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sieht die Möglichkeit vor, zwischen den Tagungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse zu fassen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.
(4)Die Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde um zwei Jahre wird den Vertragsparteien Gelegenheit geben, ihre Zusammenarbeit in den kommenden Jahren weiter voranzubringen, einschließlich im Rahmen einer möglichen Verhandlung von Prioritäten der Partnerschaft —
EMPFIEHLT:
Artikel 1
Der Gemischte Ausschuss empfiehlt im Wege des schriftlichen Verfahrens eine Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde um zwei Jahre ab dem Tag der Annahme der Verlängerung.
Artikel 2
Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.
Für den Gemischten Ausschuss EU-PLO