EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.3.2025
COM(2025) 103 final
2025/0053(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der Union ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (im Folgenden „Energiebesteuerungsrichtlinie“ oder „Richtlinie“) geregelt.
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den insbesondere in den Artikeln 5, 15 und 17 festgelegten Bestimmungen einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Steuerbefreiungen oder ‑ermäßigungen einzuführen.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/814 des Rates vom 17. Mai 2019 wurde Italien bereits ermächtigt, in bestimmten besonders benachteiligten geografischen Gebieten ermäßigte Steuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas (LPG) anzuwenden, um die in solchen Gebieten anfallenden hohen Heizkosten teilweise auszugleichen.
Ziel dieses Vorschlags ist es, diese Ermächtigung entsprechend dem Antrag Italiens zu verlängern, da die derzeitige Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2024 ausgelaufen ist.
Die hohen Heizkosten sind entweder auf sehr schwierige klimatische Bedingungen oder auf schwierige klimatische Bedingungen bzw. die Insellage dieser Gebiete in Verbindung mit einer problematischen Heizstoffversorgung zurückzuführen. Die Steuerermäßigung gilt für geografische Gebiete, die folgende Kriterien erfüllen: Gemäß Artikel 8 Absatz 10 des italienischen Gesetzes Nr. 448/1998 gilt der Steuervorteil für Lieferungen der fraglichen Heizstoffe (Gasöl und Flüssiggas) zur Verwendung in Gemeinden, die gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993 zu Klimazone F (schwierigste klimatische Bedingungen innerhalb des Staatsgebiets Italiens) gehören; Gemeinden, die gemäß dem genannten Präsidialerlass Nr. 412/1993 zu Klimazone E gehören und noch nicht über ein Gasversorgungsnetz verfügen. Diese Ermäßigung wird gemäß Artikel 8 Absatz 10 Buchstabe c Nummer 4 des Gesetzes Nr. 448/1998 widerrufen, sobald eine Gemeinde an das Gasversorgungsnetz angeschlossen ist; Gemeinden auf Sardinien und den kleineren Inseln, solange die betreffenden Gemeinden noch nicht an das Erdgasnetz angeschlossen sind; dazu gehören alle italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien.
Mit Schreiben vom 24. April 2024 informierten die italienischen Behörden die Kommission über ihre Absicht, die Laufzeit der derzeitigen Maßnahme bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern. Mit Schreiben vom 12. September und vom 21. November 2024 übermittelten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen.
Die beantragte Geltungsdauer erstreckte sich ursprünglich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2030, was innerhalb der nach Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie zulässigen Höchstdauer liegt. Im Anschluss an Gespräche zwischen den italienischen Behörden und der Kommission wurde insbesondere mit Blick auf den Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG ein früheres Datum für das Auslaufen der Regelung, und zwar der 31. Dezember 2028, vereinbart.
Die beantragten Ermäßigungen sind dieselben wie im vorherigen Beschluss: Sie betragen 122,56 EUR je 1000 Liter bei als Heizstoff verwendetem Gasöl und 151,01 EUR je 1000 Kilogramm bei als Heizstoff verwendetem Flüssiggas. Der Steuervorteil kann nicht mit anderen Verbrauchsteuerermäßigungen kombiniert werden.
Nach Auskunft der italienischen Behörden beruht die Differenzierung der Steuersätze auf objektiven Kriterien und soll ein geografisches Gleichgewicht gegenüber dem Rest des italienischen Staatsgebiets gewährleisten, d. h., ihr Ziel ist die Senkung der unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bevölkerung in den für die Maßnahme in Betracht kommenden Gebieten auf ein mit der übrigen italienischen Bevölkerung vergleichbares Niveau.
Allen Verbrauchern wird dieselbe Steuerermäßigung gewährt, mit der lediglich die aufgrund des kalten Klimas oder der schwierigen Heizstoffversorgung entstehenden Mehrkosten für die Bevölkerung in den für die Maßnahme in Betracht kommenden Gebieten teilweise ausgeglichen werden sollen.
Bei den Inseln besteht zudem die Besonderheit, dass aufgrund ihrer geografischen Merkmale die Heizstoffversorgung von ihrem Umfang her eingeschränkt und aufgrund der zusätzlichen Beförderungskosten teurer ist als auf dem italienischen Festland. Die Steuerermäßigung hat keine Überkompensierung zur Folge und bewirkt keine Absenkung der Preise für Flüssiggas und Gasöl unter das auf dem Festland herrschende Niveau. Hinsichtlich der Anwendung der Subvention auf den kleineren Inseln ist anzumerken, dass die Kosten für die Logistikkette an den fraglichen Orten zwangsläufig höher sind als auf dem italienischen Festland. Die höheren Kosten ergeben sich aus der fehlenden Primärlogistik, die höhere Vertriebskosten zur Folge hat. Höhere Kosten entstehen außerdem durch häufig problematische Straßenanbindungen, höhere Kraftstoffpreise als auf dem Festland, die Beförderungskosten für den Zugang zu den kleineren Inseln sowie die begrenzten Mengen an Einzellieferungen.
Nach Angaben der italienischen Behörden entsprach die Steuerermäßigung im Zeitraum 2019 bis 2023 durchschnittlich 9 % des Preises für Gasöl, das als Heizstoff verwendet wird, und 13 % des Preises für Flüssiggas, das für denselben Zweck verwendet wird.
Was die zusätzlichen Beförderungskosten in den von der Maßnahme erfassten benachteiligten Gebieten (Bergregionen, Sardinien und kleine Inseln) im Vergleich zu anderen Teilen des Landes angeht, so sind diese Kosten dort Schätzungen zufolge rund 120 % höher als in anderen Teilen Italiens. Dies liegt daran, dass zum Erreichen entlegenerer Gebiete längere (und kompliziertere) Strecken sowie kleinere Beförderungsmittel genutzt werden müssen. Bei der oben genannten Zahl handelt es sich um einen Durchschnittswert, in dem auch die potenziellen Mehrkosten für die Versorgung Sardiniens und der kleinen Inseln per Schiff berücksichtigt sind.
Es wird geschätzt, dass die Ausgaben für Flüssiggas, das als Heizstoff verwendet wird, in den für die Ermäßigung in Betracht kommenden Gebieten in der Klimazone E rund 90 % höher und in der Klimazone F 170 % höher sind.
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren führt die Ermäßigung dazu, dass die Kosten für Gasöl und Flüssiggas, die als Heizstoff verwendet werden, in den Klimazonen E und F sowie auf Sardinien und den kleinen Inseln derzeit um durchschnittlich 10 % verringert werden.
Die aktuelle Zahl der potenziellen Begünstigten der Maßnahme wird auf 3 961 546 Haushalte geschätzt.
Die jährlichen Mindereinnahmen aufgrund der Maßnahme belaufen sich auf etwa 142,8 Mio. EUR.
•Bestimmungen gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet:
„Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.“
Die Einführung einer steuerlich günstigen Behandlung für Gasöl und Flüssiggas, die in bestimmten besonders benachteiligten geografischen Gebieten als Heizstoff verwendet werden, kann nach Artikel 19 der Richtlinie in Betracht gezogen werden, dem zufolge die Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.
Italien hat die Maßnahme für die nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie zulässige Höchstdauer von sechs Jahren (vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2030) beantragt. Grundsätzlich sollte die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung lang genug sein, um den betroffenen geografischen Gebieten ein ausreichendes Maß an Sicherheit zu bieten.
Im Anschluss an Gespräche zwischen den italienischen Behörden und der Kommission wurde insbesondere mit Blick auf den Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG ein früheres Datum für das Auslaufen der Regelung, und zwar der 31. Dezember 2028, vereinbart. Da sich die derzeitige Regelung voraussichtlich weder auf den Handel innerhalb der EU noch auf die allgemeine Höhe der Kraftstoffbesteuerung in Italien negativ auswirkt, schlägt die Kommission im Interesse der Rechtssicherheit für die betroffenen geografischen Gebiete vor, die beantragte Genehmigung für vier Jahre zu gewähren, d. h. vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028. Damit außerdem künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht untergraben werden, sollte für den Fall, dass der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags das allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und dass diese Ermächtigung nicht mehr damit vereinbar ist, vorgesehen werden, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, an dem diese geänderten Vorschriften anwendbar werden.
Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, die Ermächtigung für den oben genannten Zeitraum zu erteilen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Jeder Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie muss von der Kommission im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Wahrung des lauteren Wettbewerbs sowie die Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der EU geprüft werden.
Durch die Differenzierung der Steuersätze werden die zusätzlichen Heizkosten teilweise ausgeglichen, die in bestimmten geografischen Gebieten Italiens anfallen, welche im Vergleich zu den übrigen Teilen des italienischen Staatsgebiets besonders benachteiligt sind und in denen daher die anwendbaren Normalsteuersätze für als Heizstoff verwendetes Flüssiggas und Gasöl eine übermäßige steuerliche Belastung darstellen würden. Der geografische Nachteil äußert sich in zusätzlichen Heizkosten, die auf die schwierigen klimatischen Bedingungen oder die Insellage solcher Gebiete zurückzuführen sind, die damit einhergehen, dass es keine alternativen Heizmöglichkeiten und insbesondere keinen Zugang zum Erdgasnetz gibt. Die ermäßigten Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas liegen nach wie vor über den in der Energiebesteuerungsrichtlinie festgelegten EU-Mindeststeuerbeträgen und gleichen die in den betreffenden geografischen Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten nur teilweise aus.
Daher ist die Ermäßigung mit dem Ziel vereinbar, einen steuerlichen Anreiz zur Steigerung der Energieeffizienz zu schaffen.
Die Maßnahme gilt als vereinbar mit den jeweiligen Maßnahmen der EU im Rahmen der Umwelt- und Energiepolitik.
Außerdem ist diese Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und der Wahrung des lauteren Wettbewerbs akzeptabel. Mit der Maßnahme sollen lediglich die zusätzlichen Heizkosten, die auf objektive Bedingungen der betreffenden Gebiete zurückzuführen sind, teilweise ausgeglichen werden. Die Steuerermäßigung kann nicht mit anderen Steuerermäßigungen kumuliert werden und bezieht sich nicht auf andere Verwendungszwecke der Heizstoffe als das Heizen von Räumen.
•Vorschriften über staatliche Beihilfen
Bei der Maßnahme könnte es sich um eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV handeln. Da die ermäßigten Steuersätze über den EU-Mindestbeträgen liegen, scheint die Maßnahme unter Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zu fallen, in dem die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG von der für staatliche Beihilfen geltenden Anmeldepflicht freigestellt werden können. Es kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ob alle in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates greift der Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen – im Fall freigestellter Beihilfen insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission – nicht vor. Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates lässt auch die Verpflichtung des Mitgliedstaats unberührt, die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV von der Beihilfe vor ihrer Durchführung zu unterrichten, falls die neue Beihilfe nicht unter eine Gruppenfreistellung fällt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Bereich der indirekten Steuern gemäß Artikel 113 AEUV fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union im Sinne von Artikel 3 AEUV.
Jedoch ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG – nach abgeleitetem Recht – ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Daher können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung auf den vorliegenden Durchführungsbeschluss. Da es sich bei diesem Rechtsakt nicht um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts handelt, sollte er nicht gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 2 den nationalen Parlamenten zur Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zugeleitet werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Steuerermäßigung geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Steuerermäßigungen gelten in genau festgelegten geografischen Gebieten. Die genehmigten Steuersätze liegen über den in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträgen.
•Wahl des Instruments
Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen. Nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ist nur diese Art von Maßnahme möglich.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Maßnahme erfordert keine Bewertung bestehender Rechtsvorschriften.
•Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Italiens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat. Daher wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
•Folgenabschätzung
Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Maßnahme dient nicht der Vereinfachung. Sie ist Gegenstand eines Antrags Italiens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Grundrechte
Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Union. Der Vorschlag hat daher keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich. Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung zur Anwendung einer Steuerermäßigung. Diese wird für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2028 erteilt. Die geplanten Steuersätze müssen den Mindeststeuerbeträgen gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie entsprechen. Die Maßnahme kann im Fall eines Antrags auf Verlängerung nach Ablauf der Geltungsdauer bewertet werden.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Der Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit Artikel 1 wird Italien ermächtigt, in bestimmten benachteiligten geografischen Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Die Steuersätze müssen den Mindeststeuerbeträgen der Richtlinie entsprechen.
Artikel 2 sieht vor, dass die Förderfähigkeit einiger der betroffenen geografischen Gebiete an den fehlenden Anschluss der betreffenden Gemeinden an das Erdgasnetz gebunden ist.
In Artikel 3 ist festgelegt, dass die Ermächtigung mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Fortführung des derzeit geltenden Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/814 des Rates bis zum 31. Dezember 2028 erteilt wird, was innerhalb der nach der Richtlinie erlaubten Höchstdauer liegt.
2025/0053 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/814 des Rates wurde Italien ermächtigt, in bestimmten besonders benachteiligten geografischen Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas (LPG) anzuwenden. Die Ermächtigung galt bis zum 31. Dezember 2024.
(2)Mit Schreiben vom 24. April 2024 ersuchte Italien um die Ermächtigung, in bestimmten besonders benachteiligten geografischen Gebieten weiter ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Mit Schreiben vom 12. September 2024 und vom 21. November 2024 übermittelten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen. Die Ermächtigung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028.
(3)Italien verfügt über ein sehr vielfältiges Staatsgebiet mit unterschiedlichen klimatischen und geografischen Bedingungen. Angesichts seiner topografischen Besonderheiten hat Italien ermäßigte Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas eingeführt, um die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Einwohner in bestimmten geografischen Gebieten teilweise auszugleichen.
(4)Die Differenzierung der Steuersätze beruht auf objektiven Kriterien und soll die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bevölkerung in den für die Maßnahme in Betracht kommenden Gebieten, die auf im Vergleich zum Rest des italienischen Staatsgebiets schwierige klimatische Bedingungen oder Schwierigkeiten bei der Heizstoffversorgung zurückzuführen sind, auf ein mit der übrigen italienischen Bevölkerung vergleichbares wirtschaftliches Niveau senken.
(5)Die ermäßigten Steuersätze gelten in geografischen Gebieten, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) schwierigste klimatische Bedingungen innerhalb des Staatsgebiets Italiens, d. h. Gemeinden der Klimazone F im Sinne des Präsidialerlasses Nr. 412 vom 26. August 1993, b) schwierige klimatische Bedingungen in Verbindung mit Schwierigkeiten bei der Heizstoffversorgung, d. h. Gemeinden der Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993, und c) geografische Abgeschiedenheit in Verbindung mit einer schwierigen und kostenintensiven Heizstoffversorgung, d. h. Sardinien und die kleinen Inseln. Die ermäßigten Steuersätze sollten nur bis zur Fertigstellung des Erdgasnetzes in den betreffenden Gemeinden angewandt werden.
(6)Die Kommission hat die beantragte Maßnahme geprüft und ist der Auffassung, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und mit der Politik der Union in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar ist. Die ermäßigten Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas wären nach wie vor höher als die in der Richtlinie 2003/96/EG für die Union festgelegten Mindeststeuerbeträge und würden die in den betreffenden geografischen Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten nur teilweise ausgleichen.
(7)Italien sollte daher gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt werden, in bestimmten geografischen Gebieten Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden.
(8)Es sollte gewährleistet werden, dass Italien die spezielle Ermäßigung, auf die sich dieser Beschluss bezieht, gleich im Anschluss an die vor dem 1. Januar 2025 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/814 bestehenden Regelungen anwenden kann. Daher sollte die beantragte Ermächtigung ab dem 1. Januar 2025 gewährt werden.
(9)Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zeitlich begrenzt sein.
(10)Damit die betreffenden geografischen Gebiete ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von vier Jahren gelten. Damit außerdem künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht untergraben werden, sollte für den Fall, dass der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und dass diese Ermächtigung nicht mehr damit vereinbar ist, vorgesehen werden, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, an dem diese geänderten Vorschriften anwendbar werden.
(11)Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Italien wird ermächtigt, in den folgenden benachteiligten geografischen Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden:
a) Gemeinden in der Klimazone F gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993;
b) Gemeinden in der Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993;
c) Gemeinden auf der Insel Sardinien und auf kleinen Inseln, d. h. auf allen italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien.
(2) Um jede Überkompensierung zu vermeiden, geht die Ermäßigung nicht über die in den betreffenden Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten hinaus. Im besonderen Fall der unter Absatz 1 Buchstabe c fallenden Gebiete führt die Steuerermäßigung nicht dazu, dass der Preis unter den auf dem italienischen Festland geltenden Preis für diesen Heizstoff sinkt.
(3) Die ermäßigten Steuersätze entsprechen den Verpflichtungen der Richtlinie 2003/96/EG, vor allem im Hinblick auf die Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie.
Artikel 2
Die Förderfähigkeit der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten geografischen Gebiete ist an den fehlenden Anschluss der betreffenden Gemeinden an das Erdgasnetz gebunden.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028.
Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein geändertes allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen einführen, mit dem die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr vereinbar wäre, so läuft die Geltungsdauer dieses Beschlusses an dem Tag aus, an dem jenes System anwendbar wird.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin