Straßburg, den11.3.2025

COM(2025) 101 final

2025/0059(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates




BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

   Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Union führt eine integrierte, nachhaltige und umfassende EU-Migrationspolitik ein, die sowohl fair als auch konsequent ist. Mit dem im Jahr 2024 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vereinbarten Migrations- und Asylpaket 1 (im Folgenden „Paket“) stehen der EU ein Rechtsrahmen und Instrumente zur Verfügung, um das wirksame Management ihrer Außengrenzen weiter zu verbessern und schnelle und effiziente Asylverfahren einzuführen. Die Arbeiten laufen auf Hochtouren, um eine umfassende Umsetzung bis Mitte 2026 zu gewährleisten.

Die Einrichtung eines wirksamen und gemeinsamen EU-Rückkehrsystems ist eine zentrale Säule des Migrations- und Asylpakets. Damit ein Migrationsmanagementsystem funktionieren kann, bedarf es einer glaubwürdigen und wirksamen Rückkehrpolitik. Wenn Menschen ohne Aufenthaltsrecht in der EU bleiben, wird das gesamte Migrations- und Asylsystem untergraben. Es ist unfair gegenüber jenen, die sich an die Vorschriften halten, schadet den Bemühungen Europas, Talente anzuziehen und zu binden, und untergräbt letztlich die öffentliche Unterstützung für offene und tolerante Gesellschaften. Es werden Anreize für illegale Einreisen geschaffen, und illegal aufhältige Personen werden prekären Bedingungen und Ausbeutung durch kriminelle Netzwerke ausgesetzt. Gegenwärtig verlassen nur etwa 20 % der Drittstaatsangehörigen, die eine Ausreiseanordnung erhalten haben, die Union. Personen, deren Ausreise angeordnet wurde, entkommen häufig den Behörden und ziehen in andere Mitgliedstaaten weiter. Darüber hinaus untergräbt der derzeitige Flickenteppich aus 27 verschiedenen nationalen Rückkehrsystemen mit jeweils eigenen Ansätzen und Verfahren die Wirksamkeit von Rückkehrmaßnahmen auf Unionsebene. Dies erfordert eine gründliche Überarbeitung der Art und Weise, wie die Rückkehrpolitik in der EU gesetzlich geregelt wird.

In den politischen Leitlinien 2024-2029 2  von Präsidentin von der Leyen wurde die Absicht angekündigt, einen neuen gemeinsamen Ansatz für Rückführungen auszuarbeiten, der mit einem neuen Rechtsrahmen einhergehen wird, der für schnellere und einfachere Verfahren sorgen soll.

Der Europäische Rat hat stets betont, dass eine einheitliche, umfassende und wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik erforderlich ist 3 . Im Oktober 2024 ersuchte er die Kommission, umgehend einen neuen Gesetzgebungsvorschlag über die Rückführung vorzulegen 4 .  Im Rahmen des Pakets werden Asylanträge schneller und effizienter bearbeitet. Damit dies dauerhaft möglich ist, muss die Rückführung unverzüglich erfolgen, um zu verhindern, dass unsere Systeme überlastet werden und dass Menschen in der Schwebe bleiben, sowie um Versuchen der Weiterreise innerhalb der EU entgegenzuwirken.

Auf EU-Ebene wird die Rückkehrpolitik durch die Richtlinie 2008/115/EG 5 (im Folgenden „Rückführungsrichtlinie“) geregelt. Mehrere Aspekte untergraben derzeit die Effizienz und Wirksamkeit von Rückführungen, die von ineffizienten Verfahren auf nationaler Ebene bis hin zu unzureichender Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen reichen. Am Rückkehrverfahren sind häufig viele Behörden und Akteure beteiligt, und das Verfahren ist in vielen Mitgliedstaaten mittlerweile sehr komplex. Die geltende Rückführungsrichtlinie lässt großen Spielraum für die Umsetzung der EU-Vorschriften in nationales Recht und für deren Auslegung durch die nationalen Gerichte. Die Mitgliedstaaten berichten über Probleme im Zusammenhang mit mangelnder Klarheit der Vorschriften und langwierigen Verwaltungsverfahren, die ein ordnungsgemäßes Verfahren untergraben. Dies führt sowohl für die betroffenen Drittstaatsangehörigen als auch für die Behörden, die für das Rückkehrmanagement zuständig sind, zu Unklarheiten und Unsicherheiten. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft von Drittstaatsangehörigen, die sich den Rückkehrbemühungen widersetzen, diese anderweitig vereiteln oder fliehen, erschwert die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Für die Mitgliedstaaten ist es schwierig, den Überblick über die Drittstaatsangehörigen in den verschiedenen Phasen der Rückkehrverfahren zu behalten, was Fortschritte verlangsamt oder verhindert.

Zwar wurden Fortschritte bei der freiwilligen Rückkehr erzielt, doch werden diese Bemühungen durch das Fehlen einer glaubwürdigen Rückführungspolitik behindert. Darüber hinaus haben Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat eine Ausreiseanordnung erhalten haben und in einen anderen Mitgliedstaat fliehen, derzeit kaum Konsequenzen zu befürchten: In den meisten Mitgliedstaaten beginnt das Rückkehrverfahren stattdessen mit einer neuen Rückkehrentscheidung von vorne. Dies untergräbt Entscheidungen, die in einem ordnungsgemäßen Verfahren im ersten Mitgliedstaat getroffen wurden, und führt in der Praxis zu einer Umgehung des Rückkehrsystems. 

Den nationalen Systemen und Vorgehensweisen mangelt es an Kohärenz, und es gibt derzeit kein systematisches, strukturiertes Verfahren zur Identifizierung und zügigeren Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen. 

Zu den zahlreichen Unterschieden zwischen den Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten gehören auch unterschiedliche Konzepte für das Rückübernahmeverfahren. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Kohärenz des Rückübernahmekonzepts der EU und der Mitgliedstaaten gegenüber Drittstaaten aus. 

Die Reform der EU-Rückkehrvorschriften ist ein wesentlicher Bestandteil der laufenden Bemühungen der Union um eine Reform der Vorschriften für das Migrationsmanagement. Darüber hinaus sind wirksame und moderne Verfahren für die Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern und Visumüberziehern von grundlegender Bedeutung für die Wahrung der Freizügigkeit in der EU ohne Binnengrenzen.

Seit der Annahme der Rückführungsrichtlinie im Jahr 2008 wurden der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie die Migrationspolitik der Union umfassend reformiert. Das EU-Recht im Bereich der Migration hat sich von Rechtsvorschriften mit Mindeststandards hin zu einer Annäherung der Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten verlagert, einschließlich der Entwicklung operativer und praktischer Maßnahmen und konkreter Unterstützung hin zu einem kohärenteren Konzept auf EU-Ebene. Die Kommission hat sich proaktiv bemüht, die Verfahren zur Verbesserung der Wirksamkeit von Rückkehrmaßnahmen zu straffen, unter anderem durch Empfehlungen aus den Jahren 2017 6 und 2023 7 sowie durch die EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung von 2021 8 . Die Kommission ernannte einen Rückkehrkoordinator, der durch ein hochrangiges Netz für Rückkehrfragen unterstützt wird.

Die Reform der Rückkehrvorschriften ist seit 2018, als die Kommission ihren Vorschlag zur Neufassung der geltenden Rückführungsrichtlinie 9 vorlegte, eine politische Priorität und ein politisches Ziel. Während die neue Verordnung zum Rückführungsverfahren an der Grenze 10 als Teil der Rechtsvorschriften des Pakets in Kraft getreten ist, sind die allgemeinen Rückkehrvorschriften nach wie vor durch die Rückführungsrichtlinie von 2008 geregelt, die nicht mehr zweckmäßig ist. Der vorliegende Vorschlag ersetzt den am 12. September 2018 angenommenen Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (COM(2018) 634 final, 2018/0329 (COD)), der zurückgezogen wird. Die übrigen Teile der Initiative von 2018 erhielten nicht genügend Unterstützung, um von den beiden gesetzgebenden Organen erfolgreich weiterverhandelt zu werden, und sollten daher zurückgezogen werden.

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Effizienz des Rückkehrverfahrens zu erhöhen, indem den Mitgliedstaaten klare, moderne, vereinfachte und gemeinsame Vorschriften für ein wirksames Rückkehrmanagement an die Hand gegeben werden. Ziel ist es, die Zusammenarbeit von Drittstaatsangehörigen mit den Behörden durch eine Kombination von Verpflichtungen, Anreizen und Konsequenzen bei mangelnder Zusammenarbeit sicherzustellen. Der Vorschlag zielt auch darauf ab, eine Umgehung der Vorschriften zu verhindern und die unerlaubte Weiterreise innerhalb des Schengen-Raums zu unterbinden. Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass Personen, deren Ausreise aus der EU angeordnet wurde, die EU unter Wahrung der Grundrechte entweder zwangsweise oder, wenn es die Umstände erlauben, freiwillig verlassen. Darüber hinaus soll der Vorschlag den Mitgliedstaaten gemeinsame Vorschriften für die Identifizierung und zügigere Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, an die Hand geben. Auch wird die Rückübernahme erstmals als Teil des Rückkehrverfahrens verankert. Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag die Grundrechte von Rückkehrern durch klare Verfahrensgarantien gewahrt, mit denen sichergestellt wird, dass Rückkehrentscheidungen einer Kontrolle unterliegen, einschließlich des Rechts auf einen Rechtsbehelf und des Verbots der Zurückweisung, wobei schutzbedürftigen Personen und dem Wohl des Kindes gebührend Rechnung zu tragen ist.  Durch die Schließung von Schlupflöchern im Verfahren wird mit dem Vorschlag verhindert, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Rückkehrentscheidung umgangen oder erheblich in die Länge gezogen werden kann, indem die Person sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt. Ein in den Vorschlag aufgenommener Mechanismus für die Anerkennung von Rückkehrentscheidungen wird dieses Ziel unterstützen.

Ein robuster und moderner Rechtsrahmen, der konsequent, aber fair ist und die Grundrechte achtet, und der der Union und den Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente an die Hand gibt, um Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht wirksam rückzuführen, ist ein notwendiger Bestandteil eines wirklich europäischen Migrationssystems. 

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag ist Teil des Gesamtkonzepts zum Migrationsmanagement gemäß der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement 11 und ergänzt den Rechtsrahmen des im Mai 2024 angenommenen Pakets. Ein zentraler Aspekt der Rechtsvorschriften des Pakets ist die Annäherung der Asyl- und Rückkehrverfahren mit der Asylverfahrensverordnung und der Verordnung zum Rückführungsverfahren an der Grenze. Der vorliegende Vorschlag ergänzt die Reform, indem in den Rechtsrahmen der Union gemeinsame Vorschriften für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht aufgenommen werden. 

Der Vorschlag steht im Einklang mit einigen der wichtigsten Neuerungen, die in den Rechtsakten des Pakets vorgesehen sind. Auf diese Weise soll ein faires und transparentes Verfahren sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für die nationalen Behörden sichergestellt werden. So spiegelt beispielsweise die Altersbestimmung von Minderjährigen in diesem Vorschlag die in der Asylverfahrensverordnung gewählte Lösung wider. Der Vorschlag sieht auch die Benennung eines Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor, um sicherzustellen, dass Minderjährige während des gesamten Migrationsprozesses angemessen behandelt werden und die nötige Unterstützung erhalten. Darüber hinaus werden die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur Kooperation sowie die Konsequenzen bei mangelnder Zusammenarbeit mit dem Recht des betreffenden Drittstaatsangehörigen, über diese Pflichten informiert zu werden, austariert. Damit wird ein Verfahren geschaffen, das sowohl für die Drittstaatsangehörigen als auch für die nationalen Behörden klar und fair ist.

Der vorliegende Vorschlag steht auch im Einklang mit den verschärften Bestimmungen der Rechtsakte des Pakets in Bezug auf Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht, die ein Sicherheitsrisiko darstellen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Instrumente auf Unionsebene so umfassend wie möglich genutzt werden, um die betreffenden Personen korrekt zu identifizieren und ihre rasche und wirksame Rückkehr zu gewährleisten.

Was die Flucht betrifft, so baut dieser Vorschlag auf einigen der legislativen Lösungen auf, die Teil der neuen Richtlinie über Aufnahmebedingungen 12 sind und an den Rückkehrkontext angepasst sind, um in Bezug auf flüchtige Personen einen kohärenteren Ansatz zu gewährleisten. 

Der Vorschlag enthält mehr Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, irreguläre Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten gemeinsam zu bewältigen, um den Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu schützen. 

Mit diesem Vorschlag sollen die Rückkehrvorschriften auf die gleichen ehrgeizigen Ziele ausgerichtet werden wie der übrige Rechtsrahmen für Migrations- und Grenzmanagement, um eine nahtlose Verbindung und Kontinuität zwischen den verschiedenen Phasen des Migrationsmanagements in der Union zu schaffen. 

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit diesem Vorschlag werden auch die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts umgesetzt, die der Rat (Justiz und Inneres) am 12. Dezember 2024 angenommen hat. Gemäß den strategischen Leitlinien müssen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Personen ohne Aufenthaltsrecht tatsächlich rückgeführt werden. Zu diesem Zweck wird in den strategischen Leitlinien die Entwicklung und Umsetzung eines entschlosseneren und umfassenderen Ansatzes für die Rückkehr gefordert, indem der Rechtsrahmen dringend aktualisiert und unsere Kapazitäten in Verbindung mit dem Einsatz der uns zur Verfügung stehenden internen und externen Instrumente verbessert werden. Schließlich wird in den strategischen Leitlinien darauf hingewiesen, dass eine erfolgreiche Rückkehrpolitik ein Grundpfeiler eines umfassenden und glaubwürdigen Asyl- und Migrationssystems der EU ist, dem mit dieser Verordnung Wirkung verliehen werden soll.

Dieser Vorschlag stimmt auch mit den Maßnahmen der Union zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, zum Management der Außengrenzen der Union und zur Erhaltung des Schengen-Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen überein.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Konzept der EU, ausgewogene und umfassende Partnerschaften mit Drittstaaten aufzubauen, in denen die Migration als zentrales Thema behandelt werden sollte, und eng mit den Drittstaaten bei der Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung zusammenzuarbeiten. Durch die Steigerung der Wirksamkeit ihres Rückkehrsystems wird die EU in der Lage sein, die verbesserte Zusammenarbeit bei der Rückübernahme, die durch den Einsatz aller einschlägigen Strategien und Instrumente, einschließlich Visumpolitik, Handel, Entwicklung und Diplomatie, gefördert wird, besser zu nutzen.

2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

   Rechtsgrundlage

In Anbetracht des Inhalts des Vorschlags ist die Rechtsgrundlage Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 

Dieser Vorschlag verfolgt hinsichtlich der Unterschiede im Geltungsbereich eine mit der geltenden Rückführungsrichtlinie vergleichbare Regelung.

Nach Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschließt Dänemark innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über die vorgeschlagene Verordnung beschlossen hat, ob es diesen Vorschlag, der den Schengen-Besitzstand ergänzt, in nationales Recht umsetzt.

In Bezug auf Irland hat die derzeitige Rückführungsrichtlinie, wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht, einen hybriden Charakter. In Anlehnung an diesen Ansatz gilt für den vorliegenden Vorschlag sowohl das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand als auch das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Soweit die vorgeschlagene Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, gelten ihre Bestimmungen gemäß den jeweiligen Übereinkommen, mit denen diese Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert werden, für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. 

   Subsidiarität

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, ein gemeinsames Rückkehrverfahren einzuführen und die wichtigsten Mängel und Herausforderungen anzugehen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht in der Union konfrontiert sind. Die Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die Gewährleistung der Rückkehr von Personen ohne Aufenthaltsrecht sind gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten, die sie allein nicht erreichen können. Derzeit sind viele Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Rückkehrpolitik die Folge einer mangelnden Interaktion zwischen den nationalen Systemen, die nur auf EU-Ebene wirksam angegangen werden kann.

Ziel ist es, alle Mitgliedstaaten mit einem nahtlosen und effizienten Verfahren auszustatten und Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden, die das Rückkehrverfahren behindern.

Für das neue Verfahren sollten unabhängig von dem Mitgliedstaat, der sie anwendet, dieselben Regeln gelten, um für Gerechtigkeit und ein einheitliches Vorgehen bei der Behandlung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht sowie für Klarheit und Rechtssicherheit für den Einzelnen zu sorgen.

Außerdem würde die Einführung von Vorschriften auf nationaler Ebene mit dem Ziel, die Anreize für unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zwecks Vereitelung der Rückkehr zu verringern, das Problem nicht wirksam lösen. Deshalb können die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu erreichen. Die Union muss daher tätig werden und kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen annehmen.

   Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.

Was das Ziel betrifft, ein gemeinsames Rückkehrverfahren einzuführen, einschließlich eines Mechanismus für die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen, strengerer Vorschriften für Personen, die Sicherheitsrisiken darstellen, und Klarheit der Verfahrensgarantien, beschränken sich alle Elemente des Vorschlags auf das Maß, das erforderlich ist, um ein solches gemeinsames Verfahren einzurichten und zu ermöglichen, es zu straffen und zu vereinfachen, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen in Bezug auf Rechte und Garantien im Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht zu gewährleisten und Diskrepanzen bei den nationalen Verfahren zu vermeiden, die – als unerwünschte Folge – unerlaubte Migrationsbewegungen fördern. Mit diesen Änderungen soll ein ausgewogener Ansatz gewährleistet werden, der eine faire Behandlung von Drittstaatsangehörigen sicherstellt und dafür sorgt, dass das System nicht durch Drittstaatsangehörige umgangen werden kann, die ihre Abschiebung aus der Union verhindern wollen. Es werden alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige in humaner und fairer Weise und unter vollständiger Einhaltung der Charta behandelt werden. 

   Wahl des Instruments

Die Kommission schlägt eine Verordnung vor. Trotz der Ausarbeitung der Empfehlungen aus den Jahren 2017 und 2023 und der regelmäßigen Schengen-Evaluierungen, mit denen die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollen, alle Flexibilitätsregelungen der Rückführungsrichtlinie zu nutzen, bestehen nach wie vor erhebliche verfahrenstechnische Hindernisse.

Die Anstrengungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Durchführung haben sich als unzureichend erwiesen, um die Unterschiede bei den Arten der angewandten Verfahren, den Rechten und Verfahrensgarantien für Drittstaatsangehörige zu beseitigen und ein kohärentes Vorgehen der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Eine Verordnung zur Einrichtung eines gemeinsamen Rückkehrsystems in der Union, deren Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind, sorgt für das erforderliche Maß an Einheitlichkeit und Wirksamkeit, das für ein neues gemeinsames Konzept für die Rückkehr erforderlich ist. Eine Verordnung stellt sicher, dass die wichtigsten Neuerungen, die zur Steigerung der Wirksamkeit eingeführt wurden, wie Verfahrensvorschriften, Verpflichtungen für Drittstaatsangehörige und gegenseitige Anerkennung, in allen Mitgliedstaaten einheitlich gehandhabt werden, wodurch Verzerrungen und Schlupflöcher in der Funktionsweise des EU-Rückkehrsystems verhindert werden. Außerdem würden damit die Vorschriften für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger an die spezifischen Vorschriften der Verordnung zum Rückführungsverfahren an der Grenze angepasst.

3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

In Erörterungen auf Sachverständigenebene in der Kontaktgruppe „Rückführungen“ unter dem Vorsitz der Kommission, in der Sachverständige der Mitgliedstaaten, die Agentur für Grundrechte und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Frontex“) zusammenkommen, wurde seit Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie die Auslegung bestimmter Elemente der Richtlinie analysiert. Dies hat es der Kommission im Laufe der Jahre ermöglicht, sich einen klaren Überblick über die schwierigsten Punkte bei der Auslegung und Anwendung der Rückführungsrichtlinie zu verschaffen. Die Expertengruppe „Rückübernahme“ und von Frontex organisierte spezielle Länderarbeitsgruppen haben die Herausforderungen im Rückübernahmeverfahren regelmäßig erörtert und analysiert.

Die regelmäßigen Schengen-Evaluierungen und die thematische Schengen-Evaluierung 2024 zu Rückführungen 13  haben ein detailliertes Bild des derzeitigen Rückkehrsystems vermittelt. Dank des Peer-to-Peer-Ansatzes evaluiert ein Team, das sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt und von EU-Agenturen unterstützt wird, alle Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, mindestens alle sieben Jahre. Diese Evaluierungen haben häufig spezifische Probleme in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie aufgedeckt und es der Kommission ermöglicht, sich einen Überblick über die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der geltenden Richtlinie zu verschaffen. 

Der Vorschlag stützt sich auch auf die vorläufigen Ergebnisse der von der Generaldirektion Migration und Inneres in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel „Gaps and needs of EU law in the area of return“ (Lücken und Bedürfnisse des EU-Rechts im Bereich der Rückkehr). Die von einem Konsortium des ICF in Zusammenarbeit mit dem Migration Policy Institute (MPI Europe), dem European Policy Centre (EPC) und dem Odysseus-Netzwerk geleitete Studie lieferte hochwertige Analysen möglicher Optionen für den neuen Rechtsrahmen für die Rückkehr auf der Grundlage eingehender Konsultationen durch Umfragen, Workshops und Gesprächen mit wichtigen Interessenträgern. Zwar wird die Studie erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2025 abgeschlossen sein, doch haben der laufende Konsultationsprozess im Rahmen der Studie und die vorläufigen Ergebnisse maßgeblich zu dem Vorschlag beigetragen.

Die Kommission führt im Rahmen der Sachverständigengruppe für Rückkehr des Europäischen Migrationsnetzwerks (EMN-REG) regelmäßige Konsultationen mit Praktikern der Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen durch. Die laufenden Arbeiten der EMN-REG haben eine wertvolle praktische Evidenzbasis geschaffen, mit der sichergestellt wird, dass der Vorschlag auf realen Erfahrungen beruht. Die EMN-REG spielt eine entscheidende Rolle, indem sie die kontinuierliche Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Rückkehr und Wiedereingliederung erleichtert. Im Rahmen regelmäßiger Workshops und Seminare befasst sich die EMN-REG mit Schlüsselthemen wie Rückkehrberatung, freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung, Rückkehr schutzbedürftiger Gruppen und Alternativen zur Inhaftnahme. Die EMN-REG-Struktur hat kontinuierliche Rückmeldungen ermöglicht, die in die politischen Optionen für diesen Vorschlag eingeflossen sind. 

Der Vorschlag stützt sich auf mehrere von der EU finanzierte (laufende) Forschungsprojekte im Bereich Rückkehr und irreguläre Migration. Hier sind insbesondere „Measuring Irregular Migration and related policies“ (MIrreM) zur irregulären Migration im Allgemeinen und „Decentring the Study of Migrant Returns and Readmission Policies in Europe and Beyond“ (GAPS), „Motivations, experiences and consequences of returns and readmissions policy: revealing and developing effective alternatives“ (MORE) und „Finding Agreement in Return“ (FAIR) in Bezug auf Rückkehr, Wiedereingliederung und Rückübernahme zu nennen. Diese Forschungsprojekte bringen Wissenschaftler, die Zivilgesellschaft, Regierungen und internationale Organisationen zusammen, um unter anderem die Legalisierung des Aufenthalts, Hindernisse/Eigenschaften für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr, Motivationen, Erfahrungen und Konsequenzen politischer Konzepte in Bezug auf Rückführungen und Rückübernahmen sowie Menschenrechtsaspekte bei der freiwilligen Rückkehr und der Rückführung zu untersuchen. 

Die substituierende Folgenabschätzung des Vorschlags für eine Neufassung der Rückführungsrichtlinie 14 und der Bericht des Europäischen Parlaments über die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie 15 wurden bei der Ausarbeitung des neuen Vorschlags gebührend berücksichtigt. 

Eine ausführliche Darstellung des Konsultationsverfahrens und der Erkenntnisse, die in diesen Vorschlag eingeflossen sind, wird in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen dargelegt, die in Kürze veröffentlicht wird. 

   Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf Konsultationen eines breiten Spektrums von Interessenträgern, darunter Mitgliedstaaten, europäische Institutionen, internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen (NRO), die Zivilgesellschaft, Forschungseinrichtungen und Drittstaaten.

Zwischen Oktober 2024 und Februar 2025 intensivierte die Kommission die bereits enge und laufende Konsultation mit wichtigen Interessenträgern wie den Mitgliedstaaten, Sachverständigen und Praktikern im Bereich Rückkehr und Zivilgesellschaft. Die Konsultationen fanden auf politischer, strategischer und technischer Ebene statt, um sicherzustellen, dass die Gegebenheiten und Bedürfnisse aller relevanten Parteien berücksichtigt wurden. In diesem Zusammenhang übermittelten die Interessenträger der Kommission einschlägige Ressourcen und gezielte Beiträge.

Die laufenden Arbeiten der EMN-REG haben eine wertvolle praktische Evidenzbasis geschaffen, mit der sichergestellt wird, dass der Vorschlag auf konkreten Erfahrungen und Verfahren beruht. Im Rahmen regelmäßiger Workshops und Seminare hat sich die EMN-REG im vergangenen Jahr mit Themen wie gegenseitige Anerkennung, Rückkehrberatung, freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung, Rückkehr schutzbedürftiger Gruppen und Alternativen zur Inhaftnahme befasst. Die EMN-REG wird seit November 2024 auch gezielt eingesetzt, um die Ansichten der Gruppe zu sondieren, insbesondere in Bezug auf schutzbedürftige Personen im Rückkehrverfahren. 

Das hochrangige Netz für Rückkehrfragen unter dem Vorsitz des EU-Rückkehrkoordinators hat im September 2024 und im Januar 2025 ebenfalls gezielte Gespräche geführt, insbesondere über verschiedene politische Optionen und Erwägungen für den Vorschlag. 

Die Kommission hat auf dem Europäischen Migrationsforum im November 2024 mehrere einschlägige Sitzungen zu künftigen Rechtsvorschriften im Bereich der Rückkehr organisiert, die eine weitere Sondierung der Ansichten und Ideen insbesondere aus der Zivilgesellschaft ermöglichten.

Die Expertengruppe „Migranten“ der Kommission führte am 15. Januar 2025 auch eine gezielte Debatte über die künftigen Rückkehrvorschriften. 

Im vergangenen Jahr hat der Rat unter der Leitung des turnusmäßig wechselnden Vorsitzes zahlreiche Beratungen über die künftigen Rechtsvorschriften im Bereich der Rückkehr auf technischer, strategischer und ministerieller Ebene organisiert. 

Im Rahmen der von der Generaldirektion Migration und Inneres in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel „Gaps and needs of EU law in the area of return“ (Lücken und Bedürfnisse des EU-Rechts im Bereich der Rückkehr) wurde von November 2024 bis Februar 2025 ein intensives Konsultationsverfahren organisiert. Die von einem Konsortium des ICF in Zusammenarbeit mit dem Migration Policy Institute (MPI Europe), dem European Policy Centre (EPC) und dem Odysseus-Netzwerk geleitete Studie ermöglichte eingehende Konsultationen durch Umfragen, Workshops und Gespräche mit wichtigen Interessenträgern.

Schließlich wurden der Kommission im Zuge der Intensivierung der Arbeiten an dem Vorschlag zahlreiche Positionspapiere, Aufzeichnungen und Analysen übermittelt, in denen Herausforderungen, Probleme und Lösungsvorschläge aufgezeigt werden, und die alle bei der Ausarbeitung des Vorschlags gebührend berücksichtigt wurden.

Eine ausführliche Darstellung des Konsultationsverfahrens und der Erkenntnisse, die in diesen Vorschlag eingeflossen sind, wird in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen dargelegt, die in Kürze veröffentlicht wird. 

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat sich das Fachwissen der zahlreichen Netze und Expertengruppen zunutze gemacht, die im Bereich der Rückkehr tätig sind, darunter die Sachverständigengruppe für Rückkehr des Europäischen Migrationsnetzwerks (EMN-REG), die Kontaktgruppe „Rückführungen“, die Expertengruppe „Rückübernahme“, das hochrangige Netz für Rückkehrfragen unter dem Vorsitz des EU-Rückkehrkoordinators und die Sachverständigen, die im Rahmen der Studie „Gaps and needs of EU law in the area of return“ tätig sind. 

Darüber hinaus hat die Kommission die zahlreichen Papiere, Positionspapiere und Forschungsmaterialien berücksichtigt, die ihr insbesondere in den letzten Monaten im Zuge der Intensivierung der Arbeiten an dem Vorschlag übermittelt wurden. 

   Folgenabschätzung

Zwar wurde aufgrund der Dringlichkeit, neue Vorschriften im Bereich der Rückkehr vorzuschlagen, keine Folgenabschätzung durchgeführt, doch stützt sich der Vorschlag auf das breite Spektrum an Konsultationen, Studien und Bewertungen, wie oben dargelegt.

In Kürze wird eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, in der das Konsultationsverfahren im Vorfeld des Vorschlags sowie eine Analyse einiger der wichtigsten in Betracht gezogenen politischen Optionen dargelegt werden. 

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit dem Vorschlag soll der derzeitige Rechtsrahmen vereinfacht und gestrafft werden, der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der nationalen Gerichte weiterentwickelt wurde, was unter anderem zu einer hohen Komplexität bei der Umsetzung der Vorschriften geführt hat.

Die Pflicht zur Zusammenarbeit wird den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verringern, da Drittstaatsangehörige verpflichtet sein werden, sich aktiv am Rückkehrverfahren zu beteiligen, indem sie alle erforderlichen Informationen bereitstellen und ständig anwesend und verfügbar bleiben. Mit einem Mechanismus für die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen werden Doppelarbeit in den Mitgliedstaaten und Mehrfachbewertungen für denselben Drittstaatsangehörigen vermieden. Darüber hinaus wird die EU-Rückkehranordnung den Austausch von Informationen erleichtern, die für die Anerkennung von Rückkehrentscheidungen anderer Mitgliedstaaten erforderlich sind. 

   Grundrechte

Dieser Vorschlag achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 16 verankert sind und sich aus völkerrechtlichen Verpflichtungen ergeben, etwa aus der Genfer Flüchtlingskonvention 17 , der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 18 , dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter 19 und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes 20 .

Mit diesem Vorschlag wird sichergestellt, dass die Rückkehr unter Achtung der Menschenwürde, des Rechts auf Leben, des Verbots der Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, des Rechts auf Familien- und Privatleben, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, des Schutzes bei Abschiebung und Ausweisung, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Schutzes vor Kollektivausweisungen, der Nichtdiskriminierung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf erfolgt. 

Das Recht auf Freiheit wird durch die strikte Beschränkung der vorgesehenen Inhaftnahme geschützt: Die Inhaftnahme ist nur aus spezifischen, in der Verordnung klar definierten Gründen gerechtfertigt, wenn sie sich nämlich auf der Grundlage einer gerichtlich überprüfbaren Einzelfallprüfung als notwendig und verhältnismäßig erweist. In der Verordnung wird auch der Einsatz von Alternativen zur Inhaftnahme geregelt, da die Alternativen zwar weniger invasiv sind als die Inhaftnahme, solche Maßnahmen aber dennoch Freiheitsbeschränkungen nach sich ziehen. Mit dem Vorschlag wird garantiert, dass das Wohl des Kindes bei der Anwendung dieser Verordnung vorrangig zu berücksichtigten ist. Für Minderjährige gelten im Rahmen des Rückkehrverfahrens besondere Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Haftbedingungen. Darüber hinaus werden einige der wichtigsten Neuerungen des Pakets, insbesondere in Bezug auf die Altersbestimmung von Minderjährigen und die Benennung eines Vertreters, der einen unbegleiteten Minderjährigen begleitet, mit dieser Verordnung auch für das Rückkehrverfahren eingeführt. Der Vorschlag schließt auch unbegleitete Minderjährige und Familien mit Minderjährigen von der Rückkehr in Länder aus, mit denen ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht. Durch die Verschärfung der Vorschriften für Drittstaatsangehörige, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, fördert der Vorschlag auch das Recht auf Sicherheit.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Wie im beigefügten Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten dargelegt, sind die auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlichen Investitionen mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 vereinbar und können während des MFR 2021-2027 für die Fonds für innere Angelegenheiten finanziert werden, indem der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) in Anspruch genommen wird 21 . Die Finanzierung über das Jahr 2027 hinaus wird Gegenstand der Verhandlungen über den nächsten MFR sein. Es wird vorgeschlagen, die Frontex-Mittel im Bereich Rückkehr in den Jahren 2025, 2026 und 2027 erforderlichenfalls aufzustocken, indem interne Ressourcen innerhalb des Frontex-Haushalts je nach tatsächlichem Verbrauch bereitgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds nutzen, um Investitionen zu unterstützen, die für die Infrastruktur und die Verfahren zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind. Frontex kann die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Mandats mit Personal und Tätigkeiten unterstützen, z. B. durch die Koordinierung von Rückkehraktionen, indem sie unter anderem die Kosten im Zusammenhang mit Rückkehraktionen, dem Chartern von Flugzeugen oder der Buchung von Flugscheinen für die Rückkehr auf gewerblichen Flügen zu demselben Zweck übernimmt.

5. WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Anwendung der Verordnung regelmäßig überwachen, unter anderem im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus. Die Kommission sollte fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung über die Durchführung der Verordnung Bericht erstatten. 

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Das Hauptziel des Vorschlags besteht darin, das Rückkehrverfahren zu vereinfachen und es für die nationalen Behörden und die betroffenen Drittstaatsangehörigen übersichtlicher zu gestalten. 

Der Vorschlag hat die Form einer Verordnung, wodurch sichergestellt wird, dass die Vorschriften in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und dass die Rückkehr in der gesamten Union einheitlich gehandhabt wird. Dies schafft Klarheit und Vorhersehbarkeit und verringert die Möglichkeiten, das Rückkehrsystem in einem Mitgliedstaat zu umgehen, indem sich die betreffende Person in einen anderen Mitgliedstaat begibt. 

Gemeinsame Verfahrensregeln für den Erlass rückkehrbezogener Entscheidungen: Der Vorschlag enthält gemeinsame Vorschriften für den Erlass von Rückkehrentscheidungen und die Verhängung von Einreiseverboten. So wird sichergestellt, dass Drittstaatsangehörige in allen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden, und dazu beigetragen, dass Unterschiede zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten nicht ausgenutzt werden können.  Die Begriffsbestimmungen wurden im Lichte des seit der Annahme der Rückführungsrichtlinie üblichen Verfahrens aktualisiert und gegebenenfalls an die Begriffsbestimmungen in den neu erlassenen Rechtsakten des Pakets angeglichen, um Einheitlichkeit, Klarheit und Vorhersehbarkeit im gesamten Migrationsverfahren zu gewährleisten. Die Grundrechte von Rückkehrern werden durch klare Verfahrensgarantien gewahrt, mit denen sichergestellt wird, dass Rückkehrentscheidungen einer Kontrolle unterliegen, einschließlich des Rechts auf einen Rechtsbehelf und des Verbots der Zurückweisung, wobei unbegleiteten Minderjährigen und dem Kindeswohl gebührend Rechnung zu tragen ist.

Stärkung der Rückführung und Schaffung von Anreizen für die freiwillige Rückkehr: In dem Vorschlag wird klargestellt, wann die Rückkehrentscheidung durch Abschiebung vollstreckt werden sollte, und der Begriff der freiwilligen Rückkehr wird definiert, wodurch Klarheit und Vorhersehbarkeit sowohl für die zuständigen Behörden als auch für Drittstaatsangehörige geschaffen werden. Dies wiederum stärkt die freiwillige Rückkehr, da die Rückführung zu einem klaren und glaubwürdigen Instrument wird. In dem Vorschlag werden die Bestimmungen über die Überwachung von Rückführungen präzisiert.

Verfahrensgarantien: Die Bestimmungen dieses Vorschlags werden stets unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte, einschließlich der Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, des Rechts auf Freiheit, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Kindeswohls, umgesetzt. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Rückkehrentscheidungen unterscheiden sich in den Mitgliedstaaten deutlich voneinander und reichen von wenigen Tagen bis zu einem oder mehreren Monaten. Im Einklang mit den Grundrechten muss die Frist ausreichen, um Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten, ohne jedoch das Rückkehrverfahren zu verzögern. Mit dem Vorschlag werden auch die Vorschriften für die Bereitstellung kostenloser Rechtsberatung und/oder ‑vertretung auf Ersuchen im Einklang mit den neu angenommenen Vorschriften des Pakets harmonisiert. Schließlich steht der Vorschlag im Einklang mit den Vorschriften des Asyl-Besitzstands über die Altersbestimmung von Minderjährigen sowie über die Benennung eines Vertreters, der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrverfahren begleitet. Durch die Verknüpfung mit dem Asylverfahren gewährleistet der Vorschlag eine angemessene und kohärente Behandlung von Minderjährigen in allen Unionsvorschriften für das Migrationsmanagement, wodurch Klarheit, Vereinfachung und Vorhersehbarkeit geschaffen werden.

Pflicht zur Zusammenarbeit und Recht auf Auskunft: Die mangelnde Zusammenarbeit von Drittstaatsangehörigen während des Rückkehrverfahrens ist ein zentrales Problem, das die Rückkehr behindert. Mit diesem Vorschlag wird daher die ausdrückliche Pflicht für Drittstaatsangehörige eingeführt, in allen Phasen des Rückkehrverfahrens mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten, insbesondere bei der Feststellung und Überprüfung ihrer Identität im Hinblick auf die Erlangung eines gültigen Reisedokuments sowie bei der Übermittlung von persönlichen, reisebezogenen und biometrischen Informationen. In den vorgeschlagenen Vorschriften wird dargelegt, was die Zusammenarbeit beinhaltet und welche Konsequenzen bei mangelnder Zusammenarbeit zu erwarten sind, und es werden Anreize zur Gewährleistung der Zusammenarbeit, einschließlich Rückkehrberatung und Unterstützung der freiwilligen Rückkehr, geboten. Um sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige ordnungsgemäß darüber informiert werden, was von ihnen im Rückkehrverfahren erwartet wird, beinhaltet der Vorschlag das Recht der Drittstaatsangehörigen auf Auskunft, das auf einigen der Verfahren in den Mitgliedstaaten aufbaut, und spiegelt ähnliche Bestimmungen wider, die durch die Asylverfahrensverordnung eingeführt wurden. Das System sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Entscheidungen anzufechten und Rechtsmittel einzulegen.

Umgang mit und Verhinderung von Flucht sowie von unerlaubten Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten: Der Vorschlag sieht strengere Vorschriften für die Mitgliedstaaten vor, um die Verfügbarkeit der rückzuführenden Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten, indem ein System geschaffen wird, das besser in der Lage ist, die Fluchtgefahr zu bewerten und zu bewältigen. Es wird eine erschöpfende Liste zur Bewertung der Fluchtgefahr eingeführt, mit der ein kohärentes und einheitliches Vorgehen der Mitgliedstaaten sichergestellt wird, sowie eine erschöpfende Liste der Haftgründe. Die Vorschriften, die die Pflicht zur Zusammenarbeit ergänzen, um sicherzustellen, dass Rückkehrer während des gesamten Rückkehrverfahrens zur Verfügung stehen, spiegeln teilweise die in den Rechtsakten des Pakets in Bezug auf Asylzwecke vereinbarten Lösungen wider, z. B. die Möglichkeit, von Drittstaatsangehörigen zu verlangen, dass sie sich innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets wie einer Region aufhalten. 

Rückführung von Drittstaatsangehörigen, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen: Drittstaatsangehörige, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben und ein Sicherheitsrisiko darstellen, müssen rasch identifiziert und zügig rückgeführt werden. Der Vorschlag sieht daher eine allgemeine Verpflichtung für die zuständigen Behörden vor, die erforderlichen Überprüfungen frühzeitig im Rückkehrverfahren durchzuführen, um die Identifizierung zu unterstützen und mögliche Sicherheitsrisiken zu überprüfen. In dem Vorschlag werden bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen festgelegt, die in den Anwendungsbereich der besonderen Verfahrensvorschriften für Personen fallen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, z. B. wenn eine Straftat von einem bestimmten Schweregrad begangen wurde. Diese Drittstaatsangehörigen werden zwangsweise rückgeführt, mit längeren Einreiseverboten belegt und in einem gesonderten Haftbereich inhaftiert. Diese Vorschriften spiegeln die Rückkehrvorschriften wider und passen sie an die neu angenommenen Rechtsvorschriften des Pakets sowie an den Schengener Grenzkodex an, die alle Bestimmungen enthalten, die speziell auf Migranten ausgerichtet sind, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen. Der Vorschlag enthält auch klare Garantien zum Schutz der Grundrechte.

Eine Europäische Rückkehranordnung: Zwar werden die Mitgliedstaaten weiterhin ihre eigenen Rückkehrentscheidungen erlassen, doch wird mit dem Vorschlag eine Europäische Rückkehranordnung eingeführt, die die Rückkehrentscheidungen der Mitgliedstaaten ergänzen wird, um in allen Mitgliedstaaten für Klarheit zu sorgen. Die Europäische Rückkehranordnung – ein gemeinsames Formular, das die wichtigsten Elemente der Rückkehrentscheidung enthält – wird über das Schengener Informationssystem verfügbar sein. Alle technischen Änderungen, die erforderlich sind, um den raschen Zugang zur Europäischen Rückkehranordnung zu erleichtern, werden im Zusammenhang mit etwaigen künftigen Überlegungen zu Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger behandelt. Die Europäische Rückkehranordnung wird im Wege eines Durchführungsrechtsakts eingeführt.

Ein Mechanismus für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaats: Mit diesem Vorschlag wird eine wichtige Verfahrensvereinfachung eingeführt, indem für einen Mechanismus zur unmittelbaren Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung gesorgt wird. Nach den geltenden Vorschriften sind die meisten Mitgliedstaaten verpflichtet, eine neue Rückkehrentscheidung gegen die betreffende Person zu erlassen, selbst wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Dieser Vorschlag gibt den Mitgliedstaaten das Instrument an die Hand, mit dem sie die zuvor von dem anderen Mitgliedstaat erlassene Rückkehrentscheidung vollstrecken können. Dadurch würde ein Schritt im Verfahren beseitigt und Doppelarbeit vermieden. Bis zum 1. Juli 2027 wird die Kommission überprüfen, ob die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche und technische Vorkehrungen getroffen haben, um Europäische Rückkehranordnungen über das Schengener Informationssystem wirksam zu bearbeiten, und einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung verbindlich vorgeschrieben wird. Der Vorschlag wird durch begrenzte Ausnahmeregelungen ergänzt. Die Mitgliedstaaten, die eine Rückkehrentscheidung erlassen, sind für deren Vollstreckung zuständig und müssen alle geeigneten Mittel einsetzen, um eine wirksame Rückkehr zu gewährleisten. Der Mechanismus für die Anerkennung von Rückkehrentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, wird durch die vorstehend beschriebene Europäische Rückkehranordnung untermauert und erleichtert. In dem Vorschlag werden auch das Verfahren und die einschlägigen Verfahrensgarantien und Rechtsbehelfe auf der Grundlage der Lehren aus der Umsetzung der Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2023 für die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen präzisiert. 

Rückkehr in ein Land, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung über die Rückkehr geschlossen wurde: Mit dem Vorschlag wird die Möglichkeit eingeführt, Drittstaatsangehörige, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in einen Drittstaat rückzuführen, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung über die Rückkehr geschlossen wurde (Rückkehrzentren). Die Möglichkeit der Rückführung irregulärer Migranten in diese Länder sollte an besondere Bedingungen geknüpft werden, um die Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Ein Abkommen oder eine Vereinbarung kann nur mit einem Drittstaat geschlossen werden, in dem internationale Menschenrechtsnormen und ‑grundsätze im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, eingehalten werden. In einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung müssen die Modalitäten der Überstellung sowie die Bedingungen für den kurz- oder längerfristigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Land festgelegt werden. Ein derartiges Abkommen oder eine derartige Vereinbarung wird von einem Überwachungsmechanismus begleitet, um die Umsetzung zu bewerten und etwaigen sich ändernden Umständen in dem Drittstaat Rechnung zu tragen. Unbegleitete Minderjährige und Familien mit Minderjährigen sind von der Rückkehr in ein Land ausgeschlossen, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung über die Rückkehr geschlossen wurde.

Rückübernahme als integraler Bestandteil des Rückkehrverfahrens: In dem Vorschlag ist die Rückübernahme als integraler Bestandteil des Rückkehrverfahrens verankert. Es wird ein gemeinsamer Verfahrensansatz für die Übermittlung von Rückübernahmeersuchen festgelegt, unter anderem durch ein Standardformular für Rückübernahmeersuchen und die systematische Weiterverfolgung von Rückkehrentscheidungen mit Rückübernahmeersuchen. Hiermit werden die Transparenz und Koordinierung des Rückübernahmekonzepts gegenüber Drittstaaten erhöht, wobei die Flexibilität für die Mitgliedstaaten erhalten bleibt. Mit dem Vorschlag werden Elemente für ein kohärenteres Konzept gegenüber Drittstaaten eingeführt und eine klare Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an Drittstaaten zum Zwecke der Rückübernahme geschaffen. Es wird klargestellt, dass die Kommunikation mit nicht anerkannten Drittstaatseinrichtungen zur Durchführung des Rückübernahmeverfahrens nicht der Anerkennung gleichkommt.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 22 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 23 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Union sollte bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine gemeinsame Politik für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen verfolgen, die kein Aufenthaltsrecht in der Union haben. Eine wirksame Rückkehrpolitik ist zentrales Element für ein glaubwürdiges Migrationsmanagement-System.

(2)Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames System für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht in der Union auf der Grundlage eines gemeinsamen Verfahrens für die Rückkehr und Rückübernahme geschaffen – ein System zur Verhütung und Bewältigung von Fluchtgefahr und zur Kooperation auf Basis des Vertrauens der Mitgliedstaaten ineinander. 

(3)Um zur Umsetzung des Gesamtkonzepts gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 beizutragen, sollte ein gemeinsames System für das wirksame Management der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger geschaffen werden. Dieses System sollte auf einer integrierten Politikgestaltung beruhen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Aktionen und Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu gewährleisten. 

(4)Der Europäische Rat hat stets betont, wie wichtig entschlossenes Handeln auf allen Ebenen ist, um die Rückkehr aus der Europäischen Union zu erleichtern, zu verstärken und zu beschleunigen. Der Europäische Rat hat die Kommission im Oktober 2024 ersucht, umgehend einen neuen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen.

(5)In den vom Rat (Justiz und Inneres) am 12. Dezember 2024 angenommenen strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird darauf hingewiesen, dass eine erfolgreiche Rückkehrpolitik ein Grundpfeiler eines umfassenden und glaubwürdigen Asyl- und Migrationssystems der Union ist. Zu diesem Zweck wird in den strategischen Leitlinien gefordert, ein entschlosseneres Gesamtkonzept für die Rückkehr zu entwickeln und umzusetzen, indem der Rechtsrahmen dringend verbessert wird.

(6)Eine wirksame Rückkehrpolitik sollte die Kohärenz mit dem Migrations- und Asylpaket gewährleisten und zu dessen Integrität ebenso beitragen wie dazu, die illegale Einwanderung in die Union zu bewältigen und unerlaubte Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwischen Mitgliedstaaten zu verhindern, um den Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen unter Wahrung der Grundrechte zu schützen.

(7)Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich verstärkt um die Gestaltung einer wirksameren Rückkehrpolitik bemüht. Trotz dieser Bemühungen entspricht der derzeitige Rechtsrahmen, der aus der Richtlinie 2001/40/EG des Rates 25 und der Richtlinie 2008/115/EG 26 besteht, nicht mehr den migrationspolitischen Erfordernissen der Union. Seit der Annahme der Richtlinie 2008/115/EG im Jahr 2008 haben sich der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Migrationspolitik der Union erheblich weiterentwickelt. Das EU-Recht im Bereich der Migration hat sich von Rechtsvorschriften mit Mindeststandards dahin gehend verlagert, die Verfahren der Mitgliedstaaten einander anzunähern. Die Kommission strebte 2018 mit dem Vorschlag zur Neufassung der Rückführungsrichtlinie 27 eine Reform der Rückkehrvorschriften an. Auch bemühte sich die Kommission, die Mitgliedstaaten durch die Empfehlungen (EU) 2017/2338 28 und (EU) 2023/682 29 bei der Inanspruchnahme der im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG möglichen Flexibilität zu unterstützen. Der derzeitige Rechtsrahmen ist jedoch an seine Grenzen gekommen.

(8)Um sicherzustellen, dass die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, auf humane Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des Völkerrechts erfolgt, sollte ein stringentes und faires gemeinsames Verfahren für die Rückkehr eingeführt werden. Klare und transparente Vorschriften, die in allen Mitgliedstaaten gelten, sollten den betreffenden Drittstaatsangehörigen und den zuständigen Behörden Sicherheit geben. Es ist wichtig, die Rückkehrverfahren zu vereinfachen, zu erleichtern und zu beschleunigen und zu gewährleisten, dass die Rückkehr nicht durch unerlaubte Migrationsbewegungen in andere Mitgliedstaaten behindert wird. 

(9)Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sollte die Vorschriften über den Zugang zu internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 unberührt lassen. Die Vorschriften in der vorliegenden Verordnung werden gegebenenfalls durch spezifische Vorschriften ergänzt, die ablehnende Asylentscheidungen mit dem Erlass von Rückkehrentscheidungen und Rechtsbehelfen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie mit dem Rückführungsverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 verknüpft.

(10)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten von Drittstaatsangehörigen und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Abkommen“) anerkannt wurden. Sie sollte im Einklang mit der Charta, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und dem einschlägigen Völkerrecht angewandt werden.

(11)Der Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot der Kollektivausweisung gemäß Artikel 19 der Charta sollten bei der Anwendung dieser Verordnung beachtet werden. Niemand darf in einen Drittstaat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

(12)Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige entdeckt wird, ist für die Gewährleistung seiner Rückkehr verantwortlich. Bei der Aufdeckung eines illegalen Aufenthalts sollten die Mitgliedstaaten den Drittstaatsangehörigen rasch identifizieren und mögliche Sicherheitsrisiken durch Abfrage der einschlägigen Unions- und nationalen Datenbanken überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten etwaige Vulnerabilitäten überprüfen und gegebenenfalls eine Gesundheitskontrolle durchführen.

(13)Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände überprüfen. Der betreffende Drittstaatsangehörige sollte so schnell wie möglich Beweismittel für seine persönlichen Umstände vorlegen. Es sollte möglich sein, sich auf eine bestehende gründliche Bewertung aller relevanten Umstände zu stützen, die in früheren Phasen des Verfahrens vorgenommen wurde. Jede Änderung der Umstände und jedes neue Element, das ein Risiko belegt, sollte geprüft werden.

(14)Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten auch durch neue bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen flexibler und gezielter zusammenarbeiten können, um die Bewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger über gemeinsame Binnengrenzen hinweg zu verringern und gleichzeitig den Schengen-Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu schützen.

(15)Sobald festgestellt wird, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt, sollte rasch eine Rückkehrentscheidung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung aller Tatsachen und Umstände erlassen werden.

(16)Es ist notwendig sicherzustellen, dass die wesentlichen Elemente einer von einem Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung in ein spezifisches Formular als Europäische Rückkehranordnung eingegeben und im Schengener Informationssystem zusammen mit der Ausschreibung zur Rückkehr oder im Wege eines bilateralen Informationsaustauschs mit einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden. Die Europäische Rückkehranordnung sollte wiederum die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen unterstützen, die ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat, wenn der Drittstaatsangehörige unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat weiterzieht.

(17)Häufig – und insbesondere in Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige nicht kooperiert – ist es für die zuständigen Behörden schwierig, zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung den Rückkehrstaat zu ermitteln. In solchen Fällen sollten die zuständigen Behörden den Rückkehrstaat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen bestimmen und in der Rückkehrentscheidung den wahrscheinlichsten Staat bzw. die wahrscheinlichsten Staaten angeben.

(18)Wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde, sollte diese Entscheidung anerkannt und vollstreckt werden. Die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen sollte das Rückkehrverfahren auf der Basis einer verstärkten Zusammenarbeit und des Vertrauens der Mitgliedstaaten ineinander erleichtern und beschleunigen. Sie können auch dazu beitragen, vor irregulärer Migration abzuschrecken und unerlaubte Sekundärmigration innerhalb der Union zu verhindern sowie Verzögerungen im Rückkehrverfahren zu begrenzen. Der Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidungen sollte im Entscheidungsmitgliedstaat eingelegt werden.

(19) Ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten rechtliche und technische Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Europäische Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem bereitgestellt werden kann. Bis zum 1. Juli 2027, etwas mehr als ein Jahr nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2024/1351, sollte die Kommission überprüfen, ob die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche und technische Vorkehrungen getroffen haben, um Europäische Rückkehranordnungen über das Schengener Informationssystem wirksam zu bearbeiten. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem die Anerkennung vollstreckbarer Rückkehrentscheidungen, unterstützt durch die Europäische Rückkehranordnung, verbindlich wird.

(20)Die Wirkung der nationalen Rückführungsmaßnahmen sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, noch stärker europäisch ausgerichtet werden. Die Dauer eines Einreiseverbots sollte in Anbetracht aller jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht überschreiten. Wenn ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bei der Ausreisekontrolle an den Außengrenzen entdeckt wird, könnte es zweckmäßig sein, ein Einreiseverbot zu verhängen, um eine Wiedereinreise zu verhindern und somit die Gefahr der illegalen Einwanderung zu verringern. 

(21)Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen kann durch Zwangsmaßnahmen in Form der Abschiebung oder durch freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht erfolgen. Die beiden Arten der Rückkehr sollten miteinander verknüpft werden, um Lücken im System zu vermeiden. In der Erwägung, dass die Rückkehr von kooperierenden Drittstaatsangehörigen weiterhin in erster Linie freiwillig erfolgen sollte, zielen strengere Vorschriften über die Abschiebung darauf ab, eine direkte und unmittelbare Folge für den Fall sicherzustellen, dass der Drittstaatsangehörige die Frist, bis zu der er ausreisen muss, nicht einhält. Zwangsmaßnahmen sollten im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit unterliegen.

(22)Es sind gemeinsame Vorschriften erforderlich, um zu gewährleisten, dass Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen und die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, effizient identifiziert und rasch rückgeführt werden. Es muss sichergestellt werden, dass einschlägige Kontrollen durchgeführt werden, um Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, zu identifizieren und auf diese aufmerksam zu machen, unter anderem durch Rückgriff auf das Überprüfungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 . Für Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, sollte die Abschiebung die Regel sein, und es sollte möglich sein, von den allgemeinen Vorschriften abzuweichen, um längere Einreiseverbote, eine längere Haftdauer und die Nutzung spezialisierter Hafteinrichtungen vorzusehen, damit diejenigen, die die Sicherheit der Union bedrohen, rasch abgeschoben werden.

(23)Durch neue Vorschriften sollten die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten erweitert werden, die Rückkehr in Drittstaaten durch zusätzliche Instrumente sicherzustellen. Es sollte möglich sein, spezifische Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu schließen, um den Mitgliedstaaten mehr Optionen für die Rückkehr zu bieten, sofern der betreffende Drittstaat die internationalen Menschenrechtsnormen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhält. Insbesondere sollten in dem Abkommen oder der Vereinbarung die Modalitäten der Überstellung, die Bedingungen für den Aufenthalt im Land, die Modalitäten für die Rückkehr in das Herkunftsland, die Folgen im Falle von Verstößen oder wesentlichen Änderungen, die sich negativ auf die Lage in dem Drittstaat auswirken, und eine unabhängige Überwachungsstelle oder ein unabhängiger Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des Abkommens oder der Vereinbarung festgelegt werden. Diese Abkommen oder Vereinbarungen stellen eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Charta dar.

(24)Ein reibungslos funktionierender Schengen-Raum ohne Binnengrenzen beruht auf der wirksamen und effizienten Anwendung des einschlägigen Besitzstands durch die Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates wird ein Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch regelmäßige, unangekündigte und thematische Evaluierungen eingeführt, auch in Bezug auf die wirksame Rückkehr von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht und die Achtung der Grundrechte. Dieser Mechanismus ermöglicht eine rasche Ermittlung von Mängeln, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Raums beeinträchtigen könnten, und stellt sicher, dass diese Mängel angemessen behoben werden.

(25)Bei einem Rückkehrverfahren sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des individuellen Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, Erwägungen der Sicherheit und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Ein Vertreter sollte den unbegleiteten Minderjährigen sollte durch alle Schritte des Rückkehrverfahrens leiten. 

(26)Bestehen Zweifel daran, dass der Drittstaatsangehörige minderjährig ist, sollte eine Altersbestimmung durchgeführt werden. Um für Kohärenz beim Migrationsmanagement in der Union zu sorgen, sollte das in der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 vorgesehene Verfahren angewandt werden. Bei Altersbestimmungen sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die einschlägigen Leitlinien der Asylagentur der Europäischen Union berücksichtigen.

(27)Um die Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens zu erhöhen, sollten eindeutige Pflichten für Drittstaatsangehörige festgelegt werden. Drittstaatsangehörige sollten in allen Phasen des Rückkehrverfahrens mit den Behörden kooperieren. Drittstaatsangehörige sollten zur Verfügung stehen und die für die Vorbereitung der Rückkehr erforderlichen Informationen bereitstellen. Wird Pflicht zur Zusammenarbeit nicht eingehalten, sollte dies wirksame und verhältnismäßige Folgen haben, darunter beispielsweise geringere Leistungen und Zulagen, die nach nationalem Recht gewährt werden, die Beschlagnahme von Reisedokumenten oder die Verlängerung der Dauer eines Einreiseverbots. Die zuständigen Behörden sollten die Drittstaatsangehörigen über die verschiedenen Schritte des Rückkehrverfahrens, ihre Pflichten und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Pflichten unterrichten.

(28)Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Einklang mit dem nationalen Strafrecht gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionen gegen Drittstaatsangehörige zu verhängen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(29)Um die Interessen der Betroffenen wirksam zu schützen, sollte eine Reihe von Rechtsbehelfen gegen rückkehrbezogene Entscheidungen festgelegt werden. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, sollte im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde auf Antrag die erforderliche rechtliche Unterstützung zur Verfügung gestellt werden. 

(30)Um die Wirksamkeit der Rückkehrverfahren zu verbessern und gleichzeitig die Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zu gewährleisten, sollten Rechtsbehelfe gegen rückkehrbezogene Entscheidungen so weit wie möglich auf einer einzigen gerichtlichen Ebene angefochten werden. Die Vorschriften dieser Verordnung zu Rechtsbehelfen und zur aufschiebenden Wirkung sollten mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte vereinbar sein.

(31)Die Mitgliedstaaten sollten mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet werden, um die Fluchtgefahr zu bewerten, zu bewältigen und mit diesem Problem umzugehen. Gemeinsame Vorschriften sollten die Bewertung dieses Risikos in Einzelfällen straffen und auf eine intensivere Nutzung effizienter Alternativen zur Inhaftnahme in den Mitgliedstaaten abzielen, um das Rückkehrverfahren wirksam zu steuern.

(32)Es sollte möglich sein, eine Inhaftnahme ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung der Rückkehr anzuordnen, wenn dies verhältnismäßig und erforderlich ist – und zwar nach einer Einzelfallprüfung auch unter Berücksichtigung einer möglichen Vulnerabilität. Zu diesem Zweck könnte eine Inhaftnahme angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass Drittstaatsangehörige flüchten, wenn Drittstaatsangehörige die Rückkehr behindern oder umgehen oder wenn von ihnen ein Sicherheitsrisiko ausgeht oder sie Alternativen zur Inhaftnahme nicht wahrnehmen, oder wenn eine Inhaftnahme erforderlich ist, um die Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen. Die Behörden sollten mit der gebotenen Sorgfalt handeln, und die Inhaftnahme sollte so kurz wie möglich gehalten werden und darf 24 Monate nicht überschreiten. Wenn das nationale Recht die Inhaftnahme von Minderjährigen vorsieht, sollte das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Andere, weniger einschneidende alternative Maßnahmen zur Inhaftnahme sollten eingesetzt werden, wenn sie wirksam auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige angewandt werden können.

(33)Für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, von denen ein Sicherheitsrisiko ausgeht, sind spezifische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich. Daher sollte es möglich sein, diese Drittstaatsangehörigen für einen längeren Zeitraum in Haft zu nehmen, allerdings muss eine solche Inhaftnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

(34)In Haft genommene Drittstaatsangehörige sollten unter Achtung ihrer Grundrechte und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht unter Berücksichtigung der praktischen Leitlinien des Ausschusses des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung auf humane und menschenwürdige Weise behandelt werden. Die Inhaftnahme sollte in der Regel in speziellen Hafteinrichtungen oder speziellen Bereichen anderer Einrichtungen erfolgen. Die Unterbringung in Haftanstalten kann erfolgen, wenn ein Mitgliedstaat keine Einrichtung vorsehen kann, in der Drittstaatsangehörige von gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt untergebracht werden.  

(35)Die in dieser Verordnung aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe – einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens –, die nach dem nationalen Recht und unabhängig vom illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen anwendbar sind, unberührt. 

(36)Die Verpflichtung jedes Staates zur Rückübernahme seiner eigenen Staatsangehörigen stellt ein Grundprinzip der staatlichen Souveränität und internationalen Zusammenarbeit dar. Die Pflicht der Staaten zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger gilt als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts. Das Bestehen einer solchen Pflicht wird auch durch die ständige Praxis der Staaten bei der Umsetzung von Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen belegt, verbunden mit ihrer Anerkennung dieses Grundsatzes als notwendigem Aspekt der internationalen Kooperation beim Migrationsmanagement. 

(37)Ein systematisches und koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme ist von entscheidender Bedeutung, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Unzureichende Folgemaßnahmen zu vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen könnten die Effizienz des gemeinsamen Rückkehrkonzepts beeinträchtigen. Im Anschluss an vollstreckbare Rückkehrentscheidungen sollten systematisch alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehr ergriffen werden, einschließlich der Übermittlung von Rückübernahmeersuchen an die Behörden von Drittstaaten in Fällen, in denen Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen oder ein Reisedokument beschafft werden muss. 

(38)Während die Rückübernahme auch von der Kooperation von Drittstaaten abhängt, sollten die Mitgliedstaaten untereinander ein kohärentes Konzept verfolgen, um die Effizienz und Wirksamkeit von Rückübernahmeverfahren zu erhöhen und für Geschlossenheit der Mitgliedstaaten zu sorgen. Um ein kohärentes Vorgehen der Union zu fördern, sollten Transparenz und Koordinierung bei Kontakten mit Drittstaaten – auch im Rahmen der Aushandlung von Rückübernahmeinstrumenten – sichergestellt werden. Um eine wirksame Rückkehr sicherzustellen, sollte die Kommunikation mit einschlägigen Stellen aus Drittstaaten für die Zwecke des Rückübernahmeverfahrens nicht einer diplomatischen Anerkennung der betreffenden Stellen aus Drittstaaten gleichkommen.

(39)Wirksame Rückkehrverfahren beruhen auf einer effizienten Verwaltungszusammenarbeit und einem effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Der Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs von Daten über die Identität und Staatsangehörigkeit der Drittstaatsangehörigen, ihre Reisedokumente und andere einschlägige Informationen, sollte auf klaren Vorschriften basieren, einschließlich der Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 . Diese Vorschriften sollten die Grundsätze des Datenschutzes und die Rechte der betroffenen Person wahren und sicherstellen, dass diese Informationen richtig sind, ausschließlich für die Zwecke der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration verwendet werden und vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Offenlegung oder unbefugter Nutzung geschützt sind.

(40)Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Richtlinie [...] zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten einhalten, um die Anzeige von Straftaten und das Vertrauen in das Justizsystem zu fördern. 

(41)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 . Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates. Angesichts der wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses, die der Rückübernahme zugrunde liegen, könnte für die Zwecke der Rückübernahme und Wiedereingliederung die Übermittlung personenbezogener Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, einschließlich Daten zu ihrer Identität und zu Reisedokumenten, anderer relevanter Daten sowie in hinreichend begründeten Fällen Daten über ihre strafrechtlichen Verurteilungen und ihre Gesundheit erforderlich sein. Solche Übermittlungen müssen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 36 sowie den Grundsätzen der Nichtzurückweisung, der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgen.

(42)Hindernisse für die Kooperation und Kommunikation zwischen den für Asyl- und Rückkehrverfahren zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen eine der größten strukturellen Herausforderungen für einen effizienteren Rückkehrprozess dar. Die zuständigen Behörden, die in die verschiedenen Phasen des Rückkehrverfahrens involviert sind, sollten eng zusammenarbeiten und sich abstimmen. Benennen die Mitgliedstaaten Strafverfolgungsbehörden als zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung, so gilt diese Benennung nur insoweit, als diese Behörden in ihrer Eigenschaft als Behörden, die Rückkehrentscheidungen vollstrecken, handeln. Strafverfolgungsbehörden, die in ihrer Funktion als Ermittlungsbehörden in Strafverfahren handeln, sollten nicht unter eine solche Benennung fallen.

(43)Ein gemeinsames Rückkehrsystem sollte die digitalen Systeme zur Unterstützung des Managements von Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten operativ verwaltet werden, in vollem Umfang nutzen, wobei der Schwerpunkt auf effizienten Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Interoperabilität liegen sollte.

(44)Die Union leistet finanzielle und operative Unterstützung, um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung zu erreichen. Soweit Tätigkeiten aus der thematischen Fazilität des Asyl- und Migrationsfonds finanziert werden sollten, können diese im Rahmen der direkten, indirekten oder geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Finanzierungsinstrumente, Programme und Projekte der Union im Bereich der Rückkehr, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 , sowie die operative Unterstützung durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 bestmöglich nutzen. Diese Unterstützung sollte insbesondere für die Einrichtung von Rückkehrmanagementsystemen und Programmen zur Bereitstellung logistischer, finanzieller und sonstiger materieller Hilfe oder Sachleistungen zur Unterstützung der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verwendet werden.

(45)Die Erhebung und Analyse zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken über Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung sind für die Überwachung der Wirksamkeit dieser Verordnung und für die Ermittlung verbesserungsbedürftiger Bereiche von wesentlicher Bedeutung, da sie wertvolle Einblicke in die Effizienz der Rückkehrverfahren, die Kooperation von Drittstaaten und die Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen liefern. Es sollten gemeinsame Standards und Definitionen für die Erhebung und Meldung einschlägiger Daten festgelegt werden, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die Auswirkungen dieser Verordnung bewerten und zu fundierten Entscheidungen über künftige politische Entwicklungen beitragen können.

(46)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Europäischen Rückkehranordnung und des gemeinsamen Formulars für Rückübernahmeersuchen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 wahrgenommen werden.

(47)Die Richtlinien 2001/40/EG, 2008/115/EG und die Entscheidung 2004/191/EG des Rates sollten aufgehoben werden.

(48)Da die Ziele der Verordnung, nämlich die Effizienz der Rückkehr zum Schutz des Raums ohne Binnengrenzen zu verbessern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme zur Gewährleistung eines gemeinsamen und kohärenten Ansatzes der Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung – soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 nicht oder nicht mehr erfüllen – den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(50)Soweit diese Verordnung auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen, stellt sie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 41 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist – vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand – weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. [Soweit diese Verordnung jedoch keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Irland gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [mit Schreiben vom...] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.]

[oder]

[Außerdem beteiligt sich Irland, soweit diese Verordnung keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]

(51)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung – soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen – eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 42 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören.

(52)Für die Schweiz stellt diese Verordnung – soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen – eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 43 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 44 genannten Bereich gehören.

(53)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung – soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen – eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 45 genannten Bereich gehören.

(54)Wird in dieser Verordnung auf eine Verpflichtung zum Verlassen der Europäischen Union Bezug genommen, so sollte dies als Verpflichtung verstanden werden, das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, für die diese Verordnung gilt, zu verlassen, auch im Lichte der vorstehenden Erwägungsgründe.

(55)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am [...] eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

1.Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames System für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Einklang mit den insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannten Grundrechten sowie den geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, auch in Bezug auf den Schutz von Flüchtlingen und die Menschenrechte, eingeführt.

2.Ziel dieser Verordnung ist es, die wirksame Rückkehr und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit dem Gesamtkonzept nach Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe h und Artikel 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1351 sicherzustellen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältige Drittstaatsangehörige.

(2)Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399.

Artikel 3

Ausnahmen

(1)Die Mitgliedstaaten können für folgende Drittstaatsangehörige Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung vorsehen:

a)Drittstaatsangehörige, die an den Außengrenzen einer Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 unterliegen; 

b)Drittstaatsangehörige, die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen wurden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten.

(2)Wenden die Mitgliedstaaten Ausnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels an, so stützen sie sich zur Gewährleistung der Rückkehr dieser Kategorien von Drittstaatsangehörigen auf nationales Recht und achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung. Es gelten die folgenden Artikel: Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe e, Artikel 34 und Artikel 35.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist und die nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 hat;

2.„illegaler Aufenthalt“ die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen, der nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

3.„Rückkehrstaat“

a)einen Drittstaat, bei dem es sich um den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen handelt;

b)einen Drittstaat, bei dem es sich um das Land des formalen gewöhnlichen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen handelt;

c)einen Transit-Drittstaat auf dem Weg in die Union gemäß den Rückübernahmeabkommen oder -vereinbarungen der Union oder der Mitgliedstaaten;

d)einen anderen als den unter den Buchstaben a, b und g genannte Drittstaat, in dem der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Einreise und Aufenthalt hat;

e)einen sicheren Drittstaat, hinsichtlich dessen der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz gemäß Artikel 59 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1348 als unzulässig abgelehnt wurde;

f)den ersten Asylstaat, hinsichtlich dessen der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als unzulässig abgelehnt wurde;

g)einen Drittstaat, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht, auf deren bzw. dessen Grundlage der Drittstaatsangehörige nach Artikel 17 dieser Verordnung aufgenommen wird;

4.„Rückkehrentscheidung“ die behördliche oder richterliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Verpflichtung zur Ausreise aus der Europäischen Union auferlegt oder festgestellt wird;

5.„Abschiebung“ die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung durch die zuständigen Behörden im Wege der tatsächlichen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;

6.„freiwillige Rückkehr“ die Erfüllung der Verpflichtung des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zu dem in der Rückkehrentscheidung nach Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Datum zu verlassen;

7.„Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Drittstaatsangehöriger der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs des Drittstaatsangehörigen liegen;

8.„Einreiseverbot“ die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird;

9.„Rückübernahmeverfahren“ alle Schritte, die von einer zuständigen Behörde oder gegebenenfalls von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) in Bezug auf die Bestätigung der Staatsangehörigkeit eines Drittstaatsangehörigen, die Ausstellung eines Reisedokuments für den Drittstaatsangehörigen und die Organisation einer Rückkehraktion durchgeführt werden;

10.„Rückübernahmeersuchen“ ein Ersuchen um Rückübernahme, das ein Ersuchen um Bestätigung der Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls ein Ersuchen um Ausstellung eines Reisedokuments umfasst und von einer zuständigen Behörde an eine zuständige Behörde eines Drittstaats übermittelt wird;

11.„Rückkehraktion“ eine von einer zuständigen Behörde organisierte oder koordinierte Aktion, mit der Drittstaatsangehörige aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten rückgeführt werden;

12.„Rückübernahmeinstrument“ ein rechtsverbindliches oder nicht rechtsverbindliches Instrument, das Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat oder der Union und einem Drittstaat im Zusammenhang mit dem Rückübernahmeverfahren enthält, wie etwa Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen oder andere internationale Übereinkünfte und Vereinbarungen;

13.„sonstige Aufenthaltsberechtigung“ jedes von einem Mitgliedstaat ausgestellte Dokument, das zum Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet berechtigt und bei dem es sich nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2018/1860 handelt, mit Ausnahme des Dokuments gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 .

Artikel 5

Grundrechte

Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter vollständiger Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Charta, des einschlägigen Völkerrechts, der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte.

Kapitel II
RÜCKKEHRVERFAHREN

Abschnitt 1Einleitung des Rückkehrverfahrens

Artikel 6

Ermittlung und erste Kontrollen

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen zur Ermittlung von illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, um das Rückkehrverfahren durchzuführen und alle erforderlichen zusätzlichen Prüfungen, darunter Prüfungen der Vulnerabilität und Sicherheitskontrollen, durchzuführen.

(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 stützen sich die zuständigen Behörden auf frühere Kontrollen, die in Bezug auf Drittstaatsangehörige durchgeführt wurden, einschließlich der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 oder gleichwertiger Kontrollen nach nationalem Recht.

(3)Erforderlichenfalls können auf der Grundlage einer Risikobewertung und objektiver Kriterien nach nationalem Recht zusätzliche Sicherheitskontrollen zum Zwecke der Durchführung des Rückkehrverfahrens gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden.

Abschnitt 2
Verfahren zur Anordnung der Rückkehr

Artikel 7

Erlass einer Rückkehrentscheidung

(1)Unbeschadet der in Artikel 8 genannten Ausnahmen erlassen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.

(2)Die Rückkehrentscheidung wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe sowie der verfügbaren Rechtsbehelfe und Fristen für die Einlegung dieser Rechtsbehelfe erlassen. Die Rückkehrentscheidung wird dem Drittstaatsangehörigen unverzüglich mitgeteilt.

(3)Die zuständigen Behörden können beschließen, Informationen über die sachlichen Gründe nicht oder nur eingeschränkt zu erteilen, wenn das nationale Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorsieht oder wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit und zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. In solchen Fällen wird der Drittstaatsangehörige über den wesentlichen Inhalt der Gründe, aus denen eine Rückkehrentscheidung getroffen wird, zum Zwecke des Zugangs zu einem wirksamen Rechtsbehelf unterrichtet.

(4)Kann ein Rückkehrstaat nicht anhand der Informationen bestimmt werden, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung vorliegen, so können in einer Rückkehrentscheidung vorläufig ein oder mehrere Rückkehrstaaten angegeben werden.

(5)Dem Drittstaatsangehörigen wird auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente der Rückkehrentscheidung nach Absatz 2 einschließlich von Informationen über mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.

(6)Die Rückkehrentscheidung nach Absatz 2 wird mit der Entscheidung über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen in ein und demselben Akt oder gleichzeitig und zusammen mit dieser Entscheidung erlassen, ohne dass die in Kapitel IV und anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des Völkerrechts vorgesehenen Verfahrensgarantien berührt werden.

(7)Nach Erlass der Rückkehrentscheidung werden ihre wichtigsten Elemente in das nach Absatz 8 erstellte Formular („Europäische Rückkehranordnung“) eingetragen und über das Schengener Informationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1860 oder über den Informationsaustausch nach Artikel 38 bereitgestellt.

(8)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des in Absatz 7 genannten Formulars der Europäischen Rückkehranordnung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9)Dieser Artikel berührt nicht Entscheidungen der Mitgliedstaaten, jederzeit illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In solchen Fällen wird eine ergangene Rückkehrentscheidung zurückgenommen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, des Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung ausgesetzt.

(10)Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Artikels eine Rückkehrentscheidung erlässt, trifft im Einklang mit dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen, um eine wirksame Rückkehr zu gewährleisten.

Artikel 8

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Erlass einer Rückkehrentscheidung

(1)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können beschließen, keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige

a)nach dem Verfahren des Artikels 23a der Verordnung (EU) 2016/399 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird;

b)im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder auf der Grundlage einer Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird;

c)eine Person ist, deren illegaler Aufenthalt im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen an der Außengrenze bei der Ausreise nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 oder gleichwertigen Kontrollen nach nationalem Recht festgestellt wird, sofern dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Verteidigungsrechte gerechtfertigt ist und ein Aufschub der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich vermieden wird.

(2)Eine Rückkehrentscheidung wird nicht erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung ist oder ihn betreffend ein Verfahren anhängig ist, in dem über die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat entschieden wird.

(3)In den in Absatz 2 genannten Fällen fordert der Mitgliedstaat den Drittstaatsangehörigen auf, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommt der Drittstaatsangehörige dieser Aufforderung nicht nach oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit erforderlich, so kann der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat nach Artikel 44 um Zusammenarbeit ersuchen oder eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 7 erlassen.

(4)Eine Rückkehrentscheidung wird nicht erlassen, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats erlassen wurde. In diesem Fall findet das in Artikel 9 beschriebene Verfahren Anwendung.

Artikel 9

Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden

(1)Der Mitgliedstaat, in dem sich der Drittstaatsangehörige illegal aufhält (im Folgenden „Vollstreckungsmitgliedstaat“), kann eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung, die gegen diesen Drittstaatsangehörigen von einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden „Entscheidungsmitgliedstaat“) nach Artikel 7 Absatz 1 erlassen wurde, basierend auf der in Artikel 7 Absatz 7 genannten Europäischen Rückkehranordnung anerkennen und ordnet auf dieser Grundlage die Abschiebung nach Artikel 12 an.

(2)Die Kommission erlässt bis zum 1. Juli 2027 einen Durchführungsbeschluss zur Anwendung von Absatz 3, der sich auf eine Bewertung stützt, ob die von den Mitgliedstaaten getroffenen rechtlichen und technischen Vorkehrungen für die Bereitstellung der Europäischen Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem nach Artikel 7 Absatz 7 wirksam sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Bewertung. Der Durchführungsbeschluss wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(3)Ab der Veröffentlichung des nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsbeschlusses erkennen die Mitgliedstaaten vollstreckbare Rückkehrentscheidungen an, die andere Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 1 auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 7 genannten Europäischen Rückkehranordnung gegen illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen haben, und ordnen ihre Abschiebung nach Artikel 12 an.

(4)Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat beschließen, eine Rückkehrentscheidung des Entscheidungsmitgliedstaats nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn die Vollstreckung offenkundig im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung im Vollstreckungsmitgliedstaat steht oder wenn der Drittstaatsangehörige in einen anderen Drittstaat als in der Rückkehrentscheidung des Entscheidungsmitgliedstaats angegeben abgeschoben werden soll.

(5)Erkennt ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung nach Absatz 1 oder 3 nicht an oder vollstreckt sie nicht, so erlässt dieser Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 7.

(6)Der Vollstreckungsmitgliedstaat setzt die Vollstreckung der Rückkehr aus, wenn die Wirkungen der Rückkehrentscheidung im Entscheidungsmitgliedstaat ausgesetzt werden.

(7)Nimmt der Entscheidungsmitgliedstaat die Rückkehrentscheidung zurück oder wird die Rückkehrentscheidung von einer Justizbehörde aufgehoben, so erlässt der Vollstreckungsmitgliedstaat unter den Bedingungen des Artikels 7 eine Rückkehrentscheidung.

(8)Der Entscheidungsmitgliedstaat stellt dem Vollstreckungsmitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1860 oder auf der Grundlage eines Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten nach Artikel 38 alle verfügbaren Daten und Dokumente zur Verfügung, die für die Zwecke der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung erforderlich sind.

(9)Der Vollstreckungsmitgliedstaat kann Frontex ersuchen, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gemäß Kapitel II Abschnitt 8 der Verordnung (EU) 2019/1896 zu unterstützen. Wird die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung von Frontex nicht unterstützt, so zahlt der Entscheidungsmitgliedstaat dem Vollstreckungsmitgliedstaat auf dessen Ersuchen hin einen Ausgleich in Höhe eines Betrags, der die dem Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt. Die Kommission erlässt einen Durchführungsbeschluss, in dem geeignete Kriterien für die Festlegung der Höhe und der praktischen Modalitäten der Ausgleichszahlung festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(10)Der Beschluss der Kommission nach Absatz 2 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abschnitt 3
Einreiseverbot

Artikel 10

Erlass eines Einreiseverbots

(1)Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, wenn

a)der Drittstaatsangehörige Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12 ist;

b)der Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 13 gesetzten Fristen nachgekommen wurde;

c)der Drittstaatsangehörige ein Sicherheitsrisiko nach Artikel 16 darstellt.

(2)In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheiden die zuständigen Behörden, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot einhergeht, wobei sie den einschlägigen Umständen Rechnung tragen, insbesondere der Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen.

(3)Das Einreiseverbot wird im Rahmen der Rückkehrentscheidung oder gesondert schriftlich erlassen. Es wird dem Drittstaatsangehörigen in einer Sprache mitgeteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.

(4)Die zuständigen Behörden können gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen illegaler Aufenthalt im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 festgestellt wird, ein Einreiseverbot verhängen, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Verteidigungsrechte gerechtfertigt ist und ein Aufschub der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich vermieden wird.

(5)Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen aus humanitären Gründen oder wenn der Drittstaatsangehörige ordnungsgemäß mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, indem er sich beispielsweise für ein Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm anmeldet, vom Erlass eines Einreiseverbots absehen.

(6)Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auf höchstens zehn Jahre festgesetzt.

(7)Die Dauer des Einreiseverbots nach Absatz 6 kann um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. Eine solche Verlängerung erfolgt auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter gebührender Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere einer hinreichenden Begründung der zuständigen Behörden, warum es erforderlich ist, den Drittstaatsangehörigen weiter an der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu hindern.

(8)Der Zeitraum des Einreiseverbots beginnt mit dem Datum, an dem der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat.

Artikel 11

Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung der Dauer eines Einreiseverbots

(1)Ein Einreiseverbot kann aufgehoben oder ausgesetzt oder seine Dauer verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige

a)nachweist, dass er einer Rückkehrentscheidung nachkommend freiwillig zurückgekehrt ist;

b)in der Vergangenheit nicht bereits Gegenstand einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung gewesen ist;

c)nicht in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, während noch ein Einreiseverbot in Kraft war.

(2)Ein Einreiseverbot kann auch in begründeten Einzelfällen, einschließlich aus humanitären Gründen, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände aufgehoben oder ausgesetzt oder seine Dauer verkürzt werden.

(3)Dem Drittstaatsangehörigen wird die Möglichkeit eingeräumt, die Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung der Dauer eines Einreiseverbots zu beantragen.

Abschnitt 4
Vollstreckung der Rückkehr

Artikel 12

Abschiebung

(1)Der Drittstaatsangehörige, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, wird abgeschoben, wenn

a)er sich weigert, während des Rückkehrverfahrens mit den Behörden zusammenzuarbeiten;

b)er sich unrechtmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt, einschließlich während des nach Artikel 13 festgelegten Zeitraums;

c)er in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fällt;

d)er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zu dem nach Artikel 13 festgelegten Datum nicht verlassen hat.

(2)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können schriftlich eine getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung erlassen, mit der die Abschiebung angeordnet wird.

(3)Die zuständigen Behörden prüfen unter Bezugnahme auf den Rückkehrstaat die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung. Sie können sich auf eine bestehende gründliche Bewertung aller relevanten Umstände in früheren Phasen des Verfahrens stützen. Änderungen der Umstände und neue Elemente, die ein Risiko belegen, werden gebührend geprüft. Der betreffende Drittstaatsangehörige bringt so schnell wie möglich relevante Sachverhalte betreffend seine persönlichen Umstände vor.

(4)Zwangsmaßnahmen zur Sicherstellung der Abschiebung müssen notwendig und verhältnismäßig sein und dürfen in keinem Fall über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen. Sie müssen im Einklang mit dem nationalen Recht unter Achtung der Grundrechte und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen angewandt werden.

(5)Bei der Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftweg tragen die Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang zur Entscheidung 2004/573/EG 47 Rechnung.

(6)In hinreichend begründeten Fällen und wenn der Drittstaatsangehörige eindeutig kooperiert, können die zuständigen Behörden beschließen, ein Datum anzugeben, bis zu dem der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Artikel 13 verlassen muss. In solchen Fällen überwachen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften durch den Drittstaatsangehörigen genau, unter anderem indem sie Unterstützung bei der Beförderung zum jeweiligen Ort der Abreise aus der Union organisieren.

Artikel 13

Freiwillige Rückkehr

(1)Ist der Drittstaatsangehörige nicht Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12, so wird in der Rückkehrentscheidung ein Datum angegeben, bis zu dem der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen muss, und darauf hingewiesen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt ausreisen kann.

(2)Das in Absatz 1 genannte Datum wird unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festgelegt. Das Datum, bis zu dem der Drittstaatsangehörige ausreisen muss, darf nicht mehr als 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung der Rückkehrentscheidung liegen.

(3)Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, zu denen familiäre Bindungen, das Vorhandensein von Kindern, die eine Schule besuchen, die Teilnahme an einem Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm nach Artikel 46 Absatz 3 und die Einhaltung der Pflicht zur Zusammenarbeit nach Artikel 21 zählen, eine längere Frist vorsehen oder die Frist für das Verlassen ihres Hoheitsgebiets nach Absatz 1 verlängern. Jede Verlängerung der Ausreisefrist wird dem Drittstaatsangehörigen schriftlich mitgeteilt.

(4)Der Drittstaatsangehörige muss das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zu dem nach Absatz 1 festgelegten Datum verlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Drittstaatsangehörige Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12.

Artikel 14

Bedingungen für die Aufschiebung der Abschiebung

(1)Die Abschiebung nach Artikel 12 wird aufgeschoben,

a)wenn sie gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder

b)wenn und solange die Rückkehrentscheidung nach Artikel 28 ausgesetzt ist.

(2)Die Abschiebung nach Artikel 12 kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden.

(3)Beantragt der Drittstaatsangehörige die Aufschiebung der Abschiebung, so ist der Antrag hinreichend zu begründen.

(4)Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 übermitteln die Mitgliedstaaten dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine schriftliche Bestätigung, in der der Zeitraum der Aufschiebung und seine Rechte während dieses Zeitraums angegeben sind.

(5)Die Entscheidung, die Abschiebung nach Absatz 1 oder 2 aufzuschieben, wird regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, überprüft.

(6)In Bezug auf die Situation des Drittstaatsangehörigen während des Zeitraums, für den die Abschiebung aufgeschoben wurde, werden folgende Aspekte sichergestellt:

a)Grundbedürfnisse;

b)Wahrung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen;

c)medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten;

d)Zugang zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts;

e)Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen.

(7)Wird die Abschiebung aufgeschoben, so können die Maßnahmen nach Artikel 31 angewandt werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind.

Artikel 15

Überwachung der Abschiebung

(1)Die Mitgliedstaaten sehen einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei Abschiebungen vor. Die Mitgliedstaaten statten den unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen Mitteln aus.

(2)Über den unabhängigen Überwachungsmechanismus werden die zu überwachenden Abschiebungen aufgrund einer Risikobewertung ausgewählt und die Tätigkeiten auf der Grundlage von Aktenprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, die unangekündigt sein können. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Überwachungsstelle im Voraus über bevorstehende Abschiebungen und stellen den Zugang zu den betreffenden Orten sicher.

(3)Über den Überwachungsmechanismus werden der zuständigen nationalen Behörde fundierte Anschuldigungen von Grundrechtsverstößen bei Abschiebungen mitgeteilt. Die zuständigen Behörden gehen solchen Anschuldigungen wirksam und unverzüglich nach.

Artikel 16

Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die Sicherheitsrisiken darstellen

(1)Dieser Artikel gilt für Drittstaatsangehörige, wenn

a)sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen;

b)schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates 48 begangen haben;

c)eindeutige Hinweise auf ihre Absicht vorliegen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Straftat nach Buchstabe b dieses Absatzes zu begehen.

(2)Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, sind Gegenstand einer Abschiebung nach Artikel 12.

(3)Abweichend von den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung können Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen,

a)einem nach Artikel 10 verhängten Einreiseverbot unterliegen, das die in Artikel 10 Absatz 6 genannte Höchstdauer um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens zehn Jahren überschreitet;

b)im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c in Haft genommen werden;

c)in Gefängnissen inhaftiert und von gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt untergebracht werden;

d)für einen Zeitraum, der über die in Artikel 32 Absatz 3 genannte Höchstdauer hinausgeht und der von einer Justizbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgelegt und mindestens alle drei Monate von einer Justizbehörde überprüft wird, in Haft genommen werden.

(4)Abweichend von Artikel 28 Absätze 2 und 3 wird die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die gegen einen Drittstaatsangehörigen ergangen ist, der in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt, nur ausgesetzt, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht.

Artikel 17

Rückkehr in einen Drittstaat, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht

(1)Die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in einen Rückkehrstaat im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 Buchstabe g erfordert den Abschluss eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit einem Drittstaat. Ein solches Abkommen oder eine solche Vereinbarung darf nur mit einem Drittstaat geschlossen werden, in dem die internationalen Menschenrechtsnormen und -grundsätze im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, eingehalten werden.

(2)Ein Abkommen oder eine Vereinbarung nach Absatz 1 muss folgende Elemente enthalten:

a)die Verfahren für die Überstellung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den in Absatz 1 genannten Drittstaat;

b)die Bedingungen für den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen in dem in Absatz 1 genannten Drittstaat, einschließlich der jeweiligen Pflichten und Zuständigkeiten des Mitgliedstaats und des betreffenden Drittstaats;

c)gegebenenfalls die Modalitäten der Rückkehr in den Herkunftsstaat oder in ein anderes Land, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückzukehren beabsichtigt, und die Folgen für den Fall, dass dies nicht möglich ist;

d)die Verpflichtungen des Drittstaats nach Absatz 1 Satz 2;

e)eine unabhängige Stelle oder einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der wirksamen Anwendung des Abkommens oder der Vereinbarung;

f)die Konsequenzen, die bei Verstößen gegen das Abkommen oder die Vereinbarung oder bei erheblichen Änderungen, die sich nachteilig auf die Situation des Drittstaats auswirken, zu ziehen sind.

(3)Vor Abschluss eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

(4)Unbegleitete Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nicht in einen Drittstaat nach Absatz 1 rückgeführt werden. 

Abschnitt 5
Rückkehr Minderjähriger

Artikel 18

Wohl des Kindes

Bei der Anwendung dieser Verordnung ist dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen.

Artikel 19

Altersbestimmung Minderjähriger

Bestehen infolge von Aussagen des Drittstaatsangehörigen, verfügbaren Nachweisdokumenten oder anderen einschlägigen Hinweisen Zweifel, ob er minderjährig ist, kann die zuständige Behörde eine multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer psychosozialen Bewertung, die von qualifizierten Fachkräften durchgeführt wird, vornehmen, um das Alter des Drittstaatsangehörigen zu bestimmen. Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 gilt entsprechend für diese Bewertung.

Artikel 20

Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger

(1)Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige wird Unterstützung durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, im Einklang mit dem Wohl des Kindes bereitgestellt.

(2)Ein Vertreter oder eine Person, die für den Schutz des Kindeswohls geschult ist, wird bestellt, um einen unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrverfahren zu vertreten, zu unterstützen und gegebenenfalls in seinem Namen zu handeln. Es wir sichergestellt, dass der benannte Vertreter in kindgerechter und altersgerechter Kommunikation angemessen geschult ist und eine Sprache spricht, die der Minderjährige versteht. Diese Person muss die Person sein, die benannt wurde, als ein Vertreter im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 zu fungieren, sofern die Person nach Artikel 27 der genannten Richtlinie benannt wurde.

(3)Der unbegleitete Minderjährige wird entweder direkt oder über den Vertreter oder die geschulte Person nach Absatz 2 angehört, auch im Zusammenhang mit der Feststellung des Kindeswohls. Vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vergewissern sich die Behörden dieses Mitgliedstaats, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird.

Kapitel III
PFLICHTEN DES DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN

Artikel 21

Pflicht zur Zusammenarbeit

(1)Der Drittstaatsangehörige ist verpflichtet, in allen Phasen des Rückkehr- und Rückübernahmeverfahrens mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und der Verpflichtung nachzukommen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Der Drittstaatsangehörige informiert die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen seiner individuellen Situation, die für die Zwecke des Artikels 5 relevant sind. 

(2)Der Drittstaatsangehörige

a)muss im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der für das Rückkehrverfahren zuständig ist, dessen Gegenstand der Drittstaatsangehörige ist, verbleiben und darf nicht in einen anderen Mitgliedstaat fliehen;

b)muss auf Verlangen der zuständigen Behörden unverzüglich alle für die Feststellung oder Überprüfung der Identität erforderlichen oder anderweitig im Rahmen des Rückkehr- und Rückübernahmeverfahrens relevanten Informationen und physischen Unterlagen bereitstellen, in deren Besitz er ist;

c)darf nicht solche Dokumente vernichten oder anderweitig beseitigen, in betrügerischer Absicht Aliasnamen verwenden, andere falsche Angaben in mündlicher oder schriftlicher Form bereitstellen oder sich auf sonstige Weise dem Rückkehrverfahren betrügerisch widersetzen;

d)muss sich erklären, wenn er nicht im Besitz eines Identitäts- oder Reisedokuments ist;

e)muss Informationen über die Transit-Drittstaaten bereitstellen;

f)muss biometrische Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 bereitstellen;

g)muss genaue Kontaktdaten angeben, einschließlich des derzeitigen Aufenthaltsorts, der Anschrift, der Telefonnummer, unter der er erreichbar ist, und gegebenenfalls einer E-Mail-Adresse;

h)muss unverzüglich Informationen über etwaige Änderungen der unter Buchstabe g genannten Kontaktdaten bereitstellen;

i)muss im Einklang mit Artikel 23 während des gesamten Rückkehr- und Rückübernahmeverfahrens verfügbar bleiben und insbesondere zur Ausreise im Rahmen der Beförderung zwecks Rückkehr erscheinen;

j)muss alle erforderlichen Informationen und Erklärungen im Zusammenhang mit Anträgen, die bei den zuständigen Behörden betreffender Drittstaaten zur Erlangung von Reisedokumenten gestellt wurden, bereitstellen und erforderlichenfalls mit diesen Drittstaatsbehörden zusammenarbeiten;

k)muss erforderlichenfalls persönlich oder bei Schwierigkeiten per Videokonferenz vor den zuständigen nationalen Behörden und Drittstaatsbehörden an dem von diesen Behörden angegebenen Ort erscheinen, wenn dies zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit erforderlich ist;

l)muss auf Verlangen der zuständigen Behörden an einer Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung teilnehmen.

(3)Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen und physischen Unterlagen oder, falls nicht verfügbar, Kopien davon umfassen insbesondere die Erklärungen des Drittstaatsangehörigen und alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen in Bezug auf

a)seinen Namen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, sein Geschlecht sowie seine Staatsangehörigkeit(en) oder die Tatsache, dass der Drittstaatsangehörige staatenlos ist;

b)seine Familienangehörigen und andere personenbezogene Angaben des Drittstaatsangehörigen, sofern dies für die Durchführung des Rückkehr- oder Rückübernahmeverfahrens oder für die Bestimmung des Rückkehrstaates relevant ist;

c)Art, Anzahl, Gültigkeitsdauer und Ausstellungsland jedweder Identitäts- oder Reisedokumente des Drittstaatsangehörigen und anderer von ihm vorgelegter Dokumente, die die zuständige Behörde für die Zwecke seiner Identifizierung, für die Durchführung des Rückkehr- oder Rückübernahmeverfahrens und für die Bestimmung des Rückkehrstaates für relevant hält;

d)von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ausgestellte Aufenthaltstitel oder sonstige Aufenthaltsberechtigungen für den Drittstaatsangehörigen;

e)eine von einem anderen Mitgliedstaat erlassene Rückkehrentscheidung;

f)ein Land oder Länder und einen Ort oder Orte des früheren Aufenthalts, Reiserouten und Reiseunterlagen.

(4)Beschließen die zuständigen Behörden, ein für die Vorbereitung der Rückkehr erforderliches Dokument nach Absatz 2 Buchstabe b einzubehalten, so stellen sie sicher, dass der Drittstaatsangehörige wahlweise unverzüglich Fotokopien oder elektronische Aufzeichnungen der Originale erhält. Im Rahmen der Rückkehr nach Artikel 13 händigen die zuständigen Behörden dem Drittstaatsangehörigen solche Dokumente entweder bei der Ausreise oder bei der Ankunft im Drittstaat wieder aus.

(5)Der Drittstaatsangehörige akzeptiert jede Mitteilung, die ihm die zuständigen Behörden per Telefon, E-Mail oder Post unter Verwendung der neuesten Kontaktangaben, die er den zuständigen Behörden nach Absatz 2 Buchstaben g und h mitgeteilt hat, übermitteln. Die Mitgliedstaaten legen entweder im nationalen Recht die Methode der Mitteilung und den Zeitpunkt fest, zu dem die Mitteilung als bei dem Drittstaatsangehörigen eingegangen und diesem mitgeteilt gilt, oder nutzen digitale Systeme, die von der Union für die Zwecke dieser Mitteilung entwickelt und/oder unterstützt werden.

(6)Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen kann ein Drittstaatsangehöriger oder seine persönliche Habe durchsucht werden, sofern dies für die Zwecke des Rückkehr- oder Rückübernahmeverfahrens erforderlich und hinreichend begründet ist. Jede Durchsuchung des Drittstaatsangehörigen nach dieser Verordnung erfolgt unter Achtung die Grundrechte, insbesondere der Grundsätze der Menschenwürde sowie der physischen und psychischen Unversehrtheit, und unterliegt den im nationalen Recht vorgesehenen Garantien und Rechtsbehelfen.

Artikel 22

Folgen bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Zusammenarbeit

Bei Nichteinhaltung der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis k festgelegten Verpflichtungen sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, nach einer Einzelfallprüfung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen gegen den Drittstaatsangehörigen zu verhängen, die Folgendes umfassen können:

1.Verweigerung oder Kürzung bestimmter Leistungen und Zuwendungen, die dem betreffenden Drittstaatsangehörigen nach dem Recht der Mitgliedstaaten gewährt werden, es sei denn, dies würde dazu führen, dass der Betroffene nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken;

2.Verweigerung oder Kürzung von Anreizen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Artikel 13 oder eingeschränkte Unterstützung bei Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogrammen nach Artikel 46 Absatz 3;

3.Beschlagnahme von Identitäts- oder Reisedokumenten unter der Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige eine Kopie erhält;

4.Verweigerung oder Entzug der Arbeitserlaubnis nach nationalem Recht;

5.Verlängerung der Geltungsdauer eines Einreiseverbots nach Artikel 10 Absatz 7;

6.Geldstrafen.

Artikel 23

Verfügbarkeit für das Rückkehrverfahren

(1)Um eine rasche, effiziente und wirksame Rückkehr zu gewährleisten, unterliegen Drittstaatsangehörige für die Dauer des Rückkehrverfahrens einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen:

a)Zuweisung zu einem geografischen Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in dem sie sich frei bewegen können;

b)Aufenthaltsort an einer bestimmten Anschrift;

c)Meldung bei den zuständigen Behörden zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Zeitabständen.

(2)Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit er mit den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen und dem Wohl des Kindes vereinbar ist.

(3)Auf Antrag können die zuständigen Behörden dem Drittstaatsangehörigen die Genehmigung erteilen,

a)das geografische Gebiet vorübergehend aus hinreichend begründeten dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder wegen einer notwendigen medizinischen Behandlung, die in dem geografischen Gebiet nicht verfügbar ist, zu verlassen;

b)sich vorübergehend außerhalb des nach Absatz 1 Buchstabe b benannten Ortes aufzuhalten;

c)sich vorübergehend nicht an die Meldepflicht zu halten.

(4)Entscheidungen über Genehmigungen nach Absatz 3 Buchstabe a sind objektiv und unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.

(5)Ein Drittstaatsangehöriger muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Drittstaatsangehörige hat die zuständigen Behörden über solche Termine zu informieren.

(6)Die Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden schriftlich getroffen, müssen verhältnismäßig sein und den besonderen Umständen des betreffenden Drittstaatsangehörigen Rechnung tragen.

Kapitel IV
GARANTIEN UND RECHTSBEHELFE

Abschnitt 1
Verfahrensgarantien

Artikel 24

Recht auf Information

(1)Drittstaatsangehörige, die dem Rückkehrverfahren unterliegen, werden unverzüglich über Folgendes informiert:

a)Zweck, Dauer und Schritte des Rückkehrverfahrens sowie die verfügbaren Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung dieser Rechtsbehelfe;

b)die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen während des Rückkehrverfahrens nach den Artikeln 21 und 23, die Folgen der Nichteinhaltung nach Artikel 22, das Vorhandensein einer Ausschreibung der betreffenden Person zur Rückkehr im Schengener Informationssystem sowie die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 9 erlassenen Rückkehrentscheidung;

c)Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung und -programme nach Artikel 46;

d)ihre Verfahrensrechte und -pflichten während des gesamten Rückkehrverfahrens gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht, insbesondere das Recht auf Rechtsberatung und -vertretung nach Artikel 25.

(2)Die Informationen werden unverzüglich in einfacher und zugänglicher Sprache und in einer Sprache erteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, erforderlichenfalls auch im Wege einer schriftlichen Übersetzung oder mündlichen Verdolmetschung. Diese Informationen werden über Standardinformationsblätter in Papierform oder in elektronischer Form bereitgestellt. Bei Minderjährigen werden die Informationen in kindgerechter und altersgerechter Weise unter Einbeziehung des Trägers der elterlichen Verantwortung oder des Vertreters im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 bereitgestellt. Der Drittstaatsangehörige erhält Gelegenheit, den Erhalt der Informationen zu bestätigen.

Artikel 25

Rechtsberatung und -vertretung

(1)Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Artikel 27 stellen die Mitgliedstaaten auf Antrag des Drittstaatsangehörigen sicher, dass unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zur Verfügung gestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten.

(2)Unbegleitete Minderjährige erhalten automatisch unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung.

(3)Die Rechtsberatung und -vertretung besteht aus der Vorbereitung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und umfasst zumindest die Vorbereitung der nach nationalem Recht erforderlichen Verfahrensdokumente und im Falle einer Verhandlung die Vertretung vor den Justizbehörden, um die wirksame Ausübung des Verteidigungsrechts zu gewährleisten. Eine derartige Unterstützung berührt keine in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehene Unterstützung.

(4)Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen nicht mit denen des Drittstaatsangehörigen in Konflikt stehen oder stehen könnten.

(5)Im Rechtsbehelfsverfahren können die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung ausschließen, wenn

a)davon ausgegangen wird, dass der Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten für Rechtsberatung und -vertretung selbst zu tragen;

b)davon ausgegangen wird, dass der Rechtsbehelf keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat oder missbräuchlich ist;

c)es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt oder um Wiederaufnahmeverfahren oder Rechtsbehelfsüberprüfungen, wie im nationalen Recht vorgesehen;

d)der Drittstaatsangehörige bereits von einem Rechtsberater unterstützt oder vertreten wird.

(6)Der Drittstaatsangehörige, der unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt, muss seine finanzielle Situation offenlegen.

(7)Mit Ausnahme der Unterstützung unbegleiteter Minderjähriger und unter Wahrung des Wesensgehalts des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf können die Mitgliedstaaten

a)für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit diese Begrenzung nicht willkürlich ist und dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht ungebührlich eingeschränkt und die Ausübung des Verteidigungsrechts nicht untergraben wird;

b)die vollständige oder teilweise Erstattung der entstandenen Kosten verlangen, wenn sich die finanzielle Lage des Drittstaatsangehörigen während des Rückkehrverfahrens verbessert hat oder wenn die Entscheidung, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu leisten, auf der Grundlage falscher Angaben des Drittstaatsangehörigen getroffen wurde;

c)vorsehen, dass Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen eine Gleichbehandlung, aber keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen zukommt.

(8)Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gestellt und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch diese Vorschriften wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht übermäßig erschwert oder unmöglich gemacht.

(9)Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einer Justizbehörde getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder missbräuchlich ist, so wird dem Antragsteller das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vor einer Justizbehörde gewährt. Zu diesem Zweck ist der Antragsteller berechtigt, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu beantragen.

(10)Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Verwaltungsverfahren vorsehen.

Abschnitt 2
Rechtsbehelfe

Artikel 26

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

(1)Dem betreffenden Drittstaatsangehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf eingeräumt, um die in Artikel 7, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Entscheidungen vor einer zuständigen Justizbehörde anzufechten.

(2)Der wirksame Rechtsbehelf muss eine umfassende Ex-nunc-Prüfung sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vorsehen.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergebenden Anforderungen von der zuständigen Justizbehörde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen überprüft wird.

Artikel 27

Rechtsbehelf bei einer zuständigen Justizbehörde

(1)Um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 26 zu gewährleisten, sehen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht angemessene Fristen für die Prüfung der in Artikel 7, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Entscheidungen durch die zuständige erstinstanzliche Justizbehörde vor und sorgen so für eine angemessene und vollständige Prüfung des Rechtsbehelfs. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer erstinstanzlichen Justizbehörde beträgt höchstens 14 Tage.

(2)Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen mit dem Tag, an dem dem Drittstaatsangehörigen eine der in Artikel 7, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Entscheidungen mitgeteilt wird, oder ab einem anderen nach nationalem Recht festzulegenden Zeitpunkt, insbesondere wenn der betreffende Drittstaatsangehörige flüchtig ist.

(3)Beruht eine Rückkehrentscheidung auf demselben Akt wie eine Entscheidung über die Verweigerung oder Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts oder wurde sie in demselben Akt erlassen, so können die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung die im nationalen Recht festgelegten Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über die Beendigung oder Verweigerung des rechtmäßigen Aufenthalts sein.

(4)Wird ein Einreiseverbot zusammen mit einer Rückkehrentscheidung nach Artikel 7 erlassen, muss der Rechtsbehelf dagegen auch gegen die Rückkehrentscheidung eingelegt werden, und zwar vor derselben Justizbehörde sowie innerhalb derselben Gerichtsverfahren und Fristen. Wird ein Einreiseverbot getrennt von einer Rückkehrentscheidung erlassen oder ist es die einzige anzufechtende Entscheidung, kann der Rechtsbehelf gesondert eingelegt werden. Für ein solches gesondertes Gerichtsverfahren gelten dieselben Fristen wie für den Fall, dass der Rechtsbehelf gegen das Einreiseverbot und die Rückkehrentscheidung eingelegt wird.

(5)Wenn die Schriftstücke – in dem Fall, dass die Vorlage der Übersetzung dem Antragsteller obliegt – nicht innerhalb der von der zuständigen Justizbehörde festgelegten Frist vorgelegt werden, oder wenn die Schriftstücke – in dem Fall, dass die Vorlage der Übersetzung der zuständigen Justizbehörde obliegt – nicht so rechtzeitig vorgelegt werden, dass die zuständige Justizbehörde ihre Übersetzung sicherstellen kann, so kann die zuständige Justizbehörde die Berücksichtigung dieser Unterlagen verweigern. 

Artikel 28

Aufschiebende Wirkung

(1)Die Vollstreckung der nach Artikel 7, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 2 erlassenen Entscheidungen wird ausgesetzt, bis die Frist, innerhalb deren das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einer erstinstanzlichen Justizbehörde nach Artikel 27 ausgeübt werden kann, abgelaufen ist.

(2)Drittstaatsangehörigen wird das Recht eingeräumt, vor Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einer erstinstanzlichen Justizbehörde nach Artikel 27 ausüben können, einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu stellen. Eine Justizbehörde ist befugt, nach sachlicher und rechtlicher Prüfung zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ausgesetzt werden sollte. Die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung wird ausgesetzt, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht.

(3)Wird ein weiterer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen ersten oder nachfolgenden Rechtsbehelf eingelegt, wird die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung nicht ausgesetzt, es sei denn, der Drittstaatsangehörige beantragt die Aussetzung und eine zuständige Justizbehörde beschließt, diese unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu gewähren.

(4)Über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung wird innerhalb von 48 Stunden entschieden. In Fällen, in denen es um komplexe Sach- oder Rechtsfragen geht, kann diese Frist überschritten werden.

Kapitel V
VERHINDERUNG VON FLUCHT UND INHAFTNAHME

Artikel 29

Haftgründe

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen einen Drittstaatsangehörigen nach dieser Verordnung auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn die Inhaftnahme verhältnismäßig ist.

(2)Die Mitgliedstaaten dürfen einen Drittstaatsangehörigen nur zur Vorbereitung der Rückkehr oder zur Durchführung der Abschiebung in Haft halten.

(3)Ein Drittstaatsangehöriger darf nur aus einem oder mehreren der folgenden Haftgründe inhaftiert werden:

a)nach Artikel 30 festgestellte Fluchtgefahr;

b)der Drittstaatsangehörige umgeht oder behindert die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren;

c)der Drittstaatsangehörige stellt ein Sicherheitsrisiko nach Artikel 16 dar;

d)Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit;

e)Nichteinhaltung der nach Artikel 31 angeordneten Maßnahmen.

(4)Diese Haftgründe werden im nationalen Recht festgelegt. 

(5)Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird durch eine schriftliche Entscheidung angeordnet, in der die sachlichen und rechtlichen Gründe, auf denen sie beruht, sowie Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfe aufgeführt sind. Die Entscheidung wird dem Drittstaatsangehörigen in einer Sprache mitgeteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.

(6)Bei der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle sichtbaren Zeichen sowie die Aussagen oder das Verhalten des Drittstaatsangehörigen oder in Bezug auf ihn, aus denen hervorgeht, dass er eine schutzbedürftige Person ist.

Artikel 30

Fluchtgefahr

(1)Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, besteht im Einzelfall Fluchtgefahr, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)Der Drittstaatsangehörige hat sich ohne Genehmigung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten begeben oder dies versucht, auch wenn er dies nach der Durchreise durch einen Drittstaat getan hat;

b)gegen den Drittstaatsangehörigen ist eine Rückkehrentscheidung oder eine Vollstreckungsentscheidung ergangen, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person derzeit illegal aufhält, erlassen wurde, auch wenn dies mittels der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1860 in das Schengener Informationssystem eingegebenen Ausschreibungen festgestellt wurde;

c)Nichteinhaltung der Maßnahmen nach Artikel 23. 

(2)In Fällen, die nicht unter Absatz 1 fallen, wird die Fluchtgefahr auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der besonderen Umstände des Einzelfalls bestimmt, wenn eines der folgenden Kriterien in Bezug auf den betreffenden Drittstaatsangehörigen erfüllt ist:

a)kein nachweisbarer oder kein fester Wohnsitz oder keine zuverlässige Anschrift;

b)ausdrückliche Bekundung der Absicht, die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen rückkehrbezogenen Maßnahmen nicht zu befolgen, oder Handlungen, die eindeutig die Absicht belegen, diese Maßnahmen nicht zu befolgen;

c)Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus einer Rückkehrentscheidung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 verlassen muss;

d)Nichteinhaltung der Pflicht zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in allen Phasen der Verfahren nach dieser Verordnung gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis k; 

e)unmittelbares Bevorstehen der Abreise und Bestehen schwerwiegender Gründe zu der Annahme, dass der Drittstaatsangehörige beabsichtigt, gegen die Pflicht zur Zusammenarbeit nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe l zu verstoßen;

f)Verwendung falscher oder gefälschter Identitäts- oder Reisedokumente, Aufenthaltstitel, Visa oder Dokumente, die die Erfüllung der Einreisebedingungen nachweisen, Vernichtung oder anderweitige Beseitigung solcher Dokumente, Verwendung von Aliasnamen in betrügerischer Absicht, Bereitstellung anderer falscher Angaben in mündlicher oder schriftlicher Form oder anderweitige betrügerische Behinderung des Rückkehr- oder Rückübernahmeverfahrens;

g)gewaltsame Behinderung des Rückkehrverfahrens;

h)Wiedereinreise in die Union unter Verstoß gegen ein gültiges Einreiseverbot.

Artikel 31

Alternativen zur Inhaftnahme

(1)Die Mitgliedstaaten sehen im nationalen Recht alternative Maßnahmen zur Inhaftnahme vor. Diese Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen, einschließlich etwaiger Vulnerabilität, angeordnet und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu der nach Artikel 30 bewerteten Fluchtgefahr.

(2)Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten Maßnahmen vor, die Folgendes umfassen können:

a)die Verpflichtung, sich regelmäßig bis zu alle drei Tage bei den zuständigen Behörden zu melden, entsprechend den individuellen Umständen;

b)die Verpflichtung zur Übergabe von Identitäts- oder Reisedokumenten an die zuständigen Behörden;

c)die Verpflichtung, an einem von den zuständigen Behörden vorgegebenen Ort zu wohnen;

d)die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Garantie;

e)die Nutzung von elektronischer Überwachung, einschließlich der im nationalen Recht vorgesehenen Garantien und Verfahren.

(3)In der Entscheidung über die Anwendung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind die sachlichen und rechtlichen Gründe anzugeben.

(4)Der Drittstaatsangehörige wird über jede Entscheidung, Maßnahmen nach Absatz 2 zu ergreifen, und über die Folgen der Nichteinhaltung dieser Entscheidung, einschließlich gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe e, sowie über die Rechtsbehelfe nach Absatz 5 unterrichtet.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 2 getroffenen Entscheidungen auf Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen rasch, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten, von einer Justizbehörde überprüft werden. 

Artikel 32

Haftdauer

(1)Die Haft dauert so kurz wie möglich und wird so lange aufrechterhalten, wie die in Artikel 29 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Rückkehr zu gewährleisten.

(2)Stellt sich heraus, dass die in Artikel 29 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so ist die Inhaftnahme nicht mehr gerechtfertigt und der Drittstaatsangehörige wird aus der Haft entlassen. Diese Entlassung steht der Anwendung von Maßnahmen zur Verhinderung der Fluchtgefahr gemäß Artikel 31 nicht entgegen.

(3)Die Haftdauer darf in keinem Mitgliedstaat zwölf Monate überschreiten. Die Inhaftnahme kann in einem Mitgliedstaat, in dem das Rückkehrverfahren aufgrund mangelnder Kooperation des betreffenden Drittstaatsangehörigen oder aufgrund von Verzögerungen beim Erhalt der erforderlichen Unterlagen aus Drittstaaten voraussichtlich länger dauern wird, um höchstens zwölf Monate verlängert werden.

(4)Der Ablauf der maximalen Haftdauer gemäß Absatz 3 schließt die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 31 nicht aus.

Artikel 33

Überprüfung von Haftanordnungen

(1)Die Inhaftnahme wird in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate, auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen überprüft.

(2)Die Inhaftnahme unbegleiteter Minderjähriger wird von Amts wegen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate, überprüft.

(3)Wurde die Inhaftnahme von Verwaltungsbehörden angeordnet oder verlängert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle relevanten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen, die während des Verfahrens vorgebracht werden, gerichtlich überprüft werden, indem sie dafür Sorge tragen, dass

a)jede gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Beginn der Haft, spätestens jedoch 15 Tage danach, abgeschlossen wird, oder

b)dem betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht eingeräumt wird, die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gerichtlich überprüfen zu lassen, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens, spätestens jedoch 15 Tage danach, eine Entscheidung zu ergehen hat. In solchen Fällen unterrichten die Mitgliedstaaten den betreffenden Drittstaatsangehörigen bei der Inhaftnahme unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.

Artikel 34

Haftbedingungen

(1)Die Inhaftnahme erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen, einschließlich solcher in speziellen Bereichen anderer Einrichtungen. Wenn ein Mitgliedstaat die Unterbringung in solchen Einrichtungen nicht vornehmen kann und die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen muss, so werden die Drittstaatsangehörigen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht. 

(2)In Haft genommene Drittstaatsangehörige müssen die Möglichkeit haben, sich im Freien aufzuhalten.

(3)In Haft genommenen Drittstaatsangehörigen wird auf Wunsch gestattet, zu gegebener Zeit mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen.

(4)Den besonderen Bedürfnissen inhaftierter schutzbedürftiger Personen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet; für die Betreffenden ist eine spezielle Unterbringung vorzusehen. Inhaftierten Drittstaatsangehörigen wird medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten gewährt.

(5)Rechtsvertreter, Familienangehörige, zuständige Konsularbehörden sowie einschlägige und zuständige nationale, internationale und nichtstaatliche Organisationen und Stellen haben die Möglichkeit, jede Hafteinrichtung zu besuchen und unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit den Drittstaatsangehörigen Verbindung aufzunehmen und sie zu besuchen. Solche Besuche können von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. 

(6)In Haft genommene Drittstaatsangehörige erhalten schriftliche Informationen, in denen die in der Einrichtung geltenden Regeln erläutert sowie ihre Rechte und Pflichten in einer leicht verständlichen Sprache, deren sie mächtig sind, dargelegt werden. Diese Informationen beinhalten eine Unterrichtung über ihren nach nationalem Recht geltenden Anspruch auf Kontaktaufnahme mit den in den Absätzen 3 und 5 genannten Personen und Stellen.

Artikel 35

Haftbedingungen für Minderjährige und Familien

(1)Bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen wird Haft nur als letztes Mittel, für den kürzest möglichen angemessenen Zeitraum und unter Berücksichtigung des Kindeswohls eingesetzt.

(2)Zur Vorbereitung der Rückkehr in Haft genommene Familien und unbegleitete Minderjährige erhalten eine gesonderte Unterbringung, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. Die dafür vorgesehenen Einrichtungen müssen den Bedürfnissen der betreffenden Personen entsprechend ihrem Alter und Geschlecht Rechnung tragen, einschließlich angemessener Hygiene, Verpflegung, Gesundheitsdienste und anderer Infrastruktur; das dortige Personal muss angemessen geschult sein.

(3)In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen, darunter altersgerechte Spiel- und Erholungsmöglichkeiten, und einen der Dauer ihrer Inhaftnahme entsprechenden Zugang zur Bildung erhalten.

Kapitel VI
RÜCKÜBERNAHME

Artikel 36

Rückübernahmeverfahren

(1)Nach dem Erlass einer vollstreckbaren Rückkehrentscheidung und unbeschadet des Artikels 28 leiten die zuständigen Behörden gegebenenfalls mit Unterstützung von Frontex systematisch und unverzüglich das Rückübernahmeverfahren ein.

(2)Muss bei den Behörden des Drittstaats ein Reisedokument beschafft werden, stellen die zuständigen Behörden ein Rückübernahmeersuchen. Ein solches Rückübernahmeersuchen umfasst gegebenenfalls ein Ersuchen um Bestätigung der Staatsangehörigkeit sowie ein Ersuchen um Ausstellung eines Reisedokuments. Rückübernahmeersuchen sind unverzüglich und nach Möglichkeit unter Verwendung eines Standardformulars nach Absatz 6 zu stellen.

(3)Die zuständigen Behörden können das Ersuchen um Ausstellung eines Reisedokuments getrennt stellen, wenn dies aus rechtlichen oder operativen Gründen vorzuziehen ist, unter anderem aufgrund der Gültigkeitsdauer des auszustellenden Reisedokuments und der Tatsache, dass der Drittstaatsangehörige das Reisedokument nicht unmittelbar nach der Bestätigung der Staatsangehörigkeit erhalten kann. Gegebenenfalls ist das europäische Reisedokument für die Rückkehr im Einklang mit dem geltenden Rückübernahmeinstrument und der Verordnung (EU) 2016/1953 50 zu verwenden.

(4)Informationen über das Ergebnis des Ersuchens um Bestätigung der Staatsangehörigkeit und das erhaltene Reisedokument müssen von der betreffenden zuständigen Behörde in das Schengener Informationssystem hochgeladen werden. Diese Informationen und Reisedokumente werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(5)Die Mitgliedstaaten können geeignete Vorkehrungen treffen, um die Organisation von Befragungen zur Identifizierung in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, auch für die Zwecke der Durchführung von Artikel 44.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 49 Absatz 2 zur Festlegung des Standardformulars für die Übermittlung von Rückübernahmeersuchen nach Absatz 2 zu erlassen. Dieses Standardformular enthält Folgendes:

a)das Format für Rückübernahmeersuchen;

b)die Elemente eines Rückübernahmeersuchens, darunter das Ersuchen um Bestätigung der Staatsangehörigkeit sowie das Ersuchen um Ausstellung eines Reisedokuments.

(7)Das Rückübernahmeverfahren in Drittstaaten wird durch spezielle EU-Verbindungsbeamte für Rückkehrfragen unterstützt, die von der Union finanziert werden. Diese Verbindungsbeamten sind Teil der Struktur der Delegationen der Union und stimmen sich bei der Verwirklichung der einschlägigen politischen Prioritäten der Union eng mit der Kommission ab.

Artikel 37

Kommunikation mit nicht anerkannten Einrichtungen aus Drittstaaten

(1)Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls mit nicht anerkannten Einrichtungen aus Drittstaaten, die für einen oder mehrere Schritte des Rückübernahmeverfahrens verantwortlich sind, kommunizieren.

(2)Diese Kommunikation muss sich auf das für die Durchführung des Rückübernahmeverfahrens erforderliche Maß beschränken und stellt keine diplomatische Anerkennung der betreffenden Einrichtungen dar.

Kapitel VII
AUSTAUSCH UND ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Artikel 38

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

(1)Die Mitgliedstaaten nutzen zur Durchführung dieser Verordnung alle geeigneten Mittel der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs.

(2)Der Informationsaustausch erfolgt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und darf nur zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stattfinden.

(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln einander auf Ersuchen Informationen über eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Person zum Zwecke der Durchführung des Rückkehrverfahrens, des Rückübernahmeverfahrens und der Bereitstellung von Wiedereingliederungshilfe.

(4)Können die in Absatz 3 genannten Informationen über die in Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 genannten EU-Informationssysteme oder durch Zusatzinformationen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1860 ausgetauscht werden, werden ausschließlich diese Möglichkeiten genutzt.

(5)Die angeforderten Daten müssen dem Zweck angemessen, erheblich, sachlich richtig sowie auf das für den vorgesehenen Zweck erforderliche Maß beschränkt sein, und das Ersuchen ist entsprechend zu begründen.

(6)Die in Absatz 3 genannten Informationen umfassen insbesondere Folgendes:

a)Informationen, insbesondere Nachnamen, die zur Feststellung der Identität des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen und Verwandten sowie zur Feststellung sonstiger familiärer Beziehungen erforderlich sind; Vorname(n); gegebenenfalls frühere(r) Name(n) und sonstige(r) Name(n) (Aliasname(n), Pseudonym(e)); Datum, Ort und Staat der Geburt; Geschlecht;

b)Informationen im Zusammenhang mit den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen, insbesondere Gesichtsbild(er); daktyloskopische Daten; das Datum der Erfassung der biometrischen Daten; die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Eurodac-Kennnummer;

c)Informationen über die Staatsangehörigkeit sowie das Reisedokument bzw. die Reisedokumente des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die derzeitige(n) Staatsangehörigkeit(en) und die frühere(n) Staatsangehörigkeit(en); Art, Nummer und Ausstellungsstaat des Reisedokuments bzw. der Reisedokumente; das Datum der Ausstellung und das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments bzw. der Reisedokumente;

d)Informationen über den Aufenthaltsort, Reiserouten, gesprochene Sprachen und Kontaktdaten (E-Mail-Adresse(n) und Telefonnummer(n)) des Drittstaatsangehörigen;

e)Informationen über von einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erteilte Aufenthaltstitel oder Visa;

f)Informationen zu der den Drittstaatsangehörigen betreffenden Rückkehraktion, insbesondere zu Flugdaten; sonstige Reisevorkehrungen; Angabe, ob es sich bei dem Drittstaatsangehörigen um eine besonders gefährliche Person handelt, für die während der Rückkehraktion spezielle Vorkehrungen getroffen werden müssen; Informationen über die Begleitung;

g)Informationen über die Wiedereingliederung des Drittstaatsangehörigen, insbesondere Familienzusammensetzung, Familienstand, Kontaktdaten der Familienangehörigen im Rückkehrstaat, Berufserfahrung, Bildungsniveau, Bildungsabschlüsse;

h)die Gründe für Rückkehrentscheidungen, die den Drittstaatsangehörigen betreffen;

i)Informationen darüber, ob der Drittstaatsangehörige in Haft genommen wurde oder ob Alternativen zur Inhaftnahme angewandt wurden;

j)Informationen zum Strafregister oder zu der von dem Drittstaatsangehörigen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit;

k)Informationen über die Vulnerabilität sowie die gesundheitlichen und medizinischen Bedürfnisse des Drittstaatsangehörigen.

(7)Der ersuchte Mitgliedstaat ist verpflichtet, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, zu antworten.

(8)Die ausgetauschten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 3 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Diese Informationen dürfen in den einzelnen Mitgliedstaaten je nach Art und Befugnissen der empfangenden Behörde nur den mit dem Rückkehrverfahren, dem Rückübernahmeverfahren oder der Bereitstellung von Wiedereingliederungshilfe betrauten Behörden oder Justizbehörden übermittelt werden.

Artikel 39

Übermittlung von Daten über Drittstaatsangehörige an Drittstaaten zum Zwecke der Rückübernahme und Wiedereingliederung

(1)Unbeschadet der Artikel 40 und 41, können Daten nach Artikel 38 Absatz 6 Buchstaben a bis h von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an die zuständige Behörde eines Drittstaats übermittelt werden, wenn dem Drittstaatsangehörigen, dessen personenbezogene Daten übermittelt werden, mitgeteilt wurde, dass diese Daten an die Behörden eines Drittstaats weitergegeben werden können, sofern dies für die Durchführung des Rückübernahmeverfahrens erforderlich ist.

(2)Unbeschadet der Artikel 40 und 41, können Daten nach Artikel 38 Absatz 6 Buchstaben a, c, f und g von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an für Wiedereingliederungshilfe zuständige Dritte übermittelt werden, wenn dem Drittstaatsangehörigen, dessen personenbezogene Daten übermittelt werden, mitgeteilt wurde, dass diese Daten an für Wiedereingliederungshilfe zuständige Dritte weitergegeben werden können, sofern dies für die Wiedereingliederungshilfe erforderlich ist.

(3)Wenn die Mitgliedstaaten und Frontex personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 oder 2 übermitteln, stellen sie sicher, dass diese Übermittlung mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang steht.

(4)Wird eine Übermittlung gemäß Absatz 1 oder 2 vorgenommen, so wird sie dokumentiert, und die Dokumentation wird der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eingerichteten zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung und Informationen über die zuständige Behörde des empfangenden Drittstaats.

Artikel 40

Übermittlung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen an Drittstaaten zum Zwecke der Rückübernahme und Wiedereingliederung

(1)Daten zu einer oder mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eines Drittstaatsangehörigen können im Einzelfall von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an die zuständige Behörde eines Drittstaats übermittelt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der Drittstaatsangehörige, dessen personenbezogene Daten übermittelt werden, wurde in den vorangegangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vorangegangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 aufgeführten Straftat verurteilt, die nach dem nationalen Recht des Urteilsmitgliedstaats mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren geahndet werden kann;

b)die Übermittlung der Daten ist für die Durchführung des Rückübernahmeverfahrens nach Artikel 36 erforderlich;

c)dem Drittstaatsangehörigen, dessen personenbezogene Daten übermittelt werden, wurde mitgeteilt, dass seine personenbezogenen Daten zur Durchführung des Rückübernahmeverfahrens an die Behörden eines Drittstaats weitergegeben werden können;

d)die zuständige Behörde und gegebenenfalls Frontex haben sich vor der Übermittlung vergewissert, dass bei der Datenübermittlung nicht die Gefahr besteht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt wird;

e)die zuständige Behörde und gegebenenfalls Frontex haben sich vor der Übermittlung vergewissert, dass bei der Datenübermittlung nicht die Gefahr besteht, dass Artikel 50 der Charta verletzt wird.

(2)Daten zu einer oder mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eines Drittstaatsangehörigen können im Einzelfall von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an einen für Wiedereingliederungshilfe zuständigen Dritten übermittelt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der Drittstaatsangehörige, dessen personenbezogene Daten übermittelt werden, wurde in den vorangegangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vorangegangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat verurteilt, die nach dem nationalen Recht des Urteilsmitgliedstaats mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren bedroht ist;

b)die Übermittlung der Daten ist für eine maßgeschneiderte nichtfinanzielle Wiedereingliederungshilfe nach Artikel 46 erforderlich;

c)dem Drittstaatsangehörigen, dessen personenbezogene Daten übermittelt werden, wurde mitgeteilt, dass seine personenbezogenen Daten an einen für Wiedereingliederungshilfe zuständigen Dritten zum Zwecke einer maßgeschneiderten nichtfinanziellen Wiedereingliederungshilfe weitergegeben werden können;

d)die zuständige Behörde und gegebenenfalls Frontex haben sich vor der Übermittlung vergewissert, dass bei der Datenübermittlung nicht die Gefahr besteht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt wird. 

(3)Wenn die Mitgliedstaaten und Frontex personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 oder 2 übermitteln, stellen sie sicher, dass diese Übermittlung mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang steht.

(4)Wird eine Übermittlung gemäß Absatz 1 oder 2 vorgenommen, so wird sie dokumentiert, und die Dokumentation wird der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eingerichteten zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Informationen über die zuständige Behörde des empfangenden Drittstaats, der Begründung, dass die Übermittlung die in Absatz 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, und der übermittelten personenbezogenen Daten.

Artikel 41

Übermittlung von Gesundheitsdaten von Drittstaatsangehörigen an Drittstaaten zum Zwecke der Durchführung der Rückkehraktion und der Wiedereingliederung

(1)Daten zur medizinischen Versorgung, die Drittstaatsangehörigen während der Rückkehraktion zu leisten ist, können im Einzelfall von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an die zuständige Behörde eines Drittstaats übermittelt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die Übermittlung der Daten ist für die Durchführung der Rückkehraktion erforderlich;

b)dem Drittstaatsangehörigen, dessen personenbezogene Daten übermittelt werden, wurde mitgeteilt, dass seine personenbezogenen Daten zur Durchführung der Rückkehraktion an die Behörden eines Drittstaats weitergegeben werden können;

c)die zuständige Behörde und gegebenenfalls Frontex haben sich vor der Übermittlung vergewissert, dass bei der Datenübermittlung nicht die Gefahr besteht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt wird.

(2)Gesundheitsdaten von Drittstaatsangehörigen können im Einzelfall von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an einen für Wiedereingliederungshilfe zuständigen Dritten übermittelt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die Übermittlung von Daten ist für die Bereitstellung der in Artikel 46 genannten Wiedereingliederungshilfe erforderlich, die auf die medizinischen Bedürfnisse des Drittstaatsangehörigen zugeschnitten ist;

b)dem Drittstaatsangehörigen, dessen personenbezogene Daten übermittelt werden, wurde mitgeteilt, dass seine personenbezogenen Daten an einen für Wiedereingliederungshilfe zuständigen Dritten weitergegeben werden können, damit diese Hilfe auf seine medizinischen Bedürfnisse zugeschnitten werden kann, und der Drittstaatsangehörige hat dieser Übermittlung zugestimmt.

(3)Wenn die Mitgliedstaaten und Frontex personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 oder 2 übermitteln, stellen sie sicher, dass diese Übermittlung mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang steht.

(4)Wird eine Übermittlung gemäß Absatz 1 oder 2 vorgenommen, so wird sie dokumentiert, und die Dokumentation wird der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eingerichteten zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Informationen über die zuständige Behörde des empfangenden Drittstaats, der Begründung, dass die Übermittlung die in Absatz 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, und der übermittelten personenbezogenen Daten.

Kapitel VIII
GEMEINSAMES RÜCKKEHRSYSTEM

Artikel 42

Komponenten eines gemeinsamen Rückkehrsystems

(1)Ein gemeinsames Rückkehrsystem gemäß dieser Verordnung besteht aus:

a)einem gemeinsamen Verfahren für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, das als integralen Bestandteil ein gemeinsames Rückübernahmeverfahren umfasst;

b)einem System zur Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten;

c)den erforderlichen Ressourcen und ausreichendem kompetenten Personal in den Mitgliedstaaten, damit diese Verordnung, darunter auch die Inhaftnahme, umgesetzt werden kann;

d)digitalen Systemen für das Management der Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung von Drittstaatsangehörigen;

e)der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten;

f)den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die nach Artikel 43 Absatz 4 und im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten Unterstützung leisten.

(2)Die Union und die Mitgliedstaaten legen gemeinsame Prioritäten im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung fest und sorgen für die erforderlichen Folgemaßnahmen unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 angenommenen Europäischen Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement, der Durchführung des Rückführungsverfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351, der Bewertung des Umfangs der Kooperation von Drittstaaten mit den Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme nach Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 , der Rückübernahmeinstrumente der Union und aller anderen für die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme relevanten Instrumente der Union.

(3)Die Union und die Mitgliedstaaten sorgen für eine loyale Zusammenarbeit und enge Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie für Synergien zwischen internen und externen Komponenten, wobei sie ihrem gemeinsamen Interesse am wirksamen Funktionieren der Politik der Union im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement Rechnung tragen.

Artikel 43

Zuständige Behörden und Ressourcen

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt im Einklang mit dem nationalen Recht die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zuständigen Behörden.

(2)Jeder Mitgliedstaat weist den zuständigen Behörden die erforderlichen Ressourcen zu, einschließlich angemessen geschultem Personal, das Leitlinien zur Erfüllung seiner in dieser Verordnung festgelegten Pflichten erhalten hat.

(3)Die Mitgliedstaaten sorgen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs und der in den nächsten zwölf Monaten erwarteten Rückführungen für ausreichende Haftkapazitäten, insbesondere für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Systeme und Notfallplanung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1351.

(4)Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 44 von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats und von einschlägigen Bediensteten der Agenturen der Union, auch nach Artikel 45, unterstützt werden.

Artikel 44

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

(1)Die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den gemäß Artikel 43 benannten zuständigen Behörden erfolgt zu folgenden Zwecken:

a)Ermöglichung der Durchreise durch das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats oder die Beschaffung von Reisedokumenten zu erleichtern;

b)Bereitstellung logistischer, finanzieller und sonstiger materieller Hilfe oder Sachleistungen;

c)Führung oder Unterstützung des politischen Dialogs und des Austauschs mit den Behörden von Drittstaaten zur Erleichterung der Rückübernahme;

d)Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zwecks Überprüfung der Identität von Drittstaatsangehörigen und Erlangung eines gültigen Reisedokuments;

e)Organisation – im Namen des ersuchenden Mitgliedstaats – der praktischen Vorkehrungen für die Vollstreckung der Rückkehr; 

f)Erleichterung der Überstellung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b;

g)Unterstützung bei der Ausreise eines Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat, in dem er nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Aufenthaltsrecht hat.

Artikel 45

Frontex-Unterstützung

(1)Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass ihre zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 von Sachverständigen unterstützt werden, die von Frontex entsandt oder unterstützt werden, einschließlich Verbindungsbeamten für Rückkehrfragen und anderen Verbindungsbeamten.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen Frontex einschlägige Informationen über den geplanten Bedarf an Frontex-Unterstützung für die Zwecke der erforderlichen Planung der Unterstützung durch die Agentur im Einklang mit den Prioritäten der Union im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung, der Durchführung des Rückführungsverfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349, der Europäischen Asyl- und Migrationsstrategie gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 und den Prioritäten im Zusammenhang mit der regelmäßigen Bewertung der Kooperation bei der Rückübernahme nach Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zur Verfügung.

Artikel 46

Unterstützung bei der Rückkehr und Wiedereingliederung

(1)Die Mitgliedstaaten richten Strukturen für die Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung ein, um Drittstaatsangehörigen so früh wie möglich während des Rückkehrverfahrens Informationen und Orientierungshilfen zu Rückkehr- und Wiedereingliederungsoptionen, einschließlich der in Absatz 3 genannten Programme, zur Verfügung zu stellen. Die Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung kann mit anderer Beratung im Rahmen anderer Migrationsverfahren im Mitgliedstaat kombiniert werden.

(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen über Rückkehr und Wiedereingliederung auch vor Erlass der Rückkehrentscheidung bereitgestellt werden, insbesondere wenn Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 anwendbar ist.

(3)Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Programme zur Unterstützung bei der Rückkehr und Wiedereingliederung und nutzen in der Regel die von der Union bereitgestellten Programme. Die nationalen Programme und die von der Union geleistete Wiedereingliederungshilfe besteht aus logistischer, finanzieller und sonstiger materieller Hilfe oder Sachleistungen bzw. Anreizen für Drittstaatsangehörige, einschließlich Wiedereingliederungshilfe im Rückkehrstaat.

(4)Die Wiedereingliederungshilfe ist kein individuelles Recht und stellt keine Voraussetzung für das Rückübernahmeverfahren dar.

(5)Die im Rahmen der Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramme geleistete Unterstützung trägt dem Grad der Zusammenarbeit und der Einhaltung der Vorschriften durch den Drittstaatsangehörigen Rechnung und kann im Laufe der Zeit reduziert werden. Bei der Bestimmung von Art und Umfang der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe sind gegebenenfalls folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)die in Artikel 21 beschriebene Zusammenarbeit des betreffenden Drittstaatsangehörigen während des Rückkehr- und Rückübernahmeverfahrens;

b)ob der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehrt oder abgeschoben wird;

c)ob es sich bei dem Drittstaatsangehörigen um einen Staatsangehörigen eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Drittstaats handelt;

d)ob der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt wurde;

e)ob der Drittstaatsangehörige aufgrund seiner Eigenschaft als schutzbedürftige Person, Minderjähriger, unbegleiteter Minderjähriger oder Teil einer Familie besondere Bedürfnisse hat.

(6)Drittstaatsangehörigen, die bereits von einem Mitgliedstaat oder der Union eine andere oder dieselbe Unterstützung erhalten haben, wird die in diesem Artikel vorgesehene Unterstützung nicht gewährt. Die Union, die Mitgliedstaaten und Frontex sorgen für Kohärenz und Koordinierung bei der Wiedereingliederungshilfe.

Kapitel IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Notlagen

(1)Führt eine außergewöhnlich große Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer unvorhersehbaren Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen eines Mitgliedstaats oder seines Verwaltungs- oder Justizpersonals, so kann der betreffende Mitgliedstaat, solange diese außergewöhnliche Situation anhält, die für die gerichtliche Überprüfung festgelegten Fristen über die in Artikel 33 Absatz 3 genannten Fristen hinaus verlängern und dringliche Maßnahmen in Bezug auf die Haftbedingungen ergreifen, die von den Haftbedingungen nach den Artikeln 34 Absatz 1 und 35 Absatz 2 abweichen.

(2)Ein Mitgliedstaat, der auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Er unterrichtet die Kommission ebenfalls, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr vorliegen.

(3)Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er den Mitgliedstaaten eine Abweichung von ihrer allgemeinen Verpflichtung, alle geeigneten – sowohl allgemeinen als auch besonderen – Maßnahmen zu ergreifen, damit sie ihren aus dieser Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen nachkommen.

Artikel 48

Statistische Daten

(1)Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) vierteljährlich folgende Daten:

a)die Zahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine anerkannte Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats ergangen ist;

b)die Zahl der Drittstaatsangehörigen, bei denen alternative Maßnahmen zur Inhaftnahme angewendet wurden;

c)die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die in Haft genommen wurden.

(2)Die übermittelten Daten werden nach Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit aufgeschlüsselt. Die Daten beziehen sich auf den Bezugszeitraum von einem Quartal. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende jedes Quartals Daten über drei Kalendermonate, die ein Quartal bilden. Der erste Bezugszeitraum ist [zweites Quartal nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln Frontex monatlich die folgenden Daten sowie die entsprechenden Datensätze betreffend jeden Drittstaat:

a)die Zahl der gestellten Rückübernahmeersuchen;

b)die Zahl der Ersuchen um Bestätigung der Staatsangehörigkeit und die Zahl der positiven und negativen Antworten auf die Bestätigung der Staatsangehörigkeit;

c)die Zahl der Ersuchen um Ausstellung von Reisedokumenten, die Zahl der von den Behörden des Drittstaats ausgestellten Reisedokumente und die Zahl der negativen Antworten auf Ersuchen um Reisedokumente;

d)die Zahl der Empfänger von Wiedereingliederungshilfe, aufgeschlüsselt nach Drittstaaten.

Frontex gewährt der Kommission Zugang zu den in diesem Absatz genannten Daten.

(4)Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Daten, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, können Drittstaaten zur Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des Rückübernahmegrundsatzes, auch im Rahmen der Rückübernahmeinstrumente der Union, übermittelt werden.

Artikel 49

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 50

Berichterstattung

(1)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Datum] und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

(2)Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist die für die Ausarbeitung ihres Berichts erforderlichen Informationen.

Artikel 51

Aufhebung

(1)Die Richtlinie 2008/115/EG wird für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten aufgehoben. Die Richtlinie 2001/40/EG und die Entscheidung 2004/191/EG des Rates werden für die Mitgliedstaaten, die durch diese Verordnung gebunden sind, mit Wirkung ab der Veröffentlichung des in Artikel 9 Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses aufgehoben.

(2)Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 52

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

[...]    […]

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2Politikbereich(e)3

1.3Ziel(e)3

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2Einzelziel(e)3

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4Leistungsindikatoren5

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft6

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative6

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative6

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.6

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse8

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten8

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung9

1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen9

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)10

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN11

2.1Überwachung und Berichterstattung11

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)12

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen12

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle13

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)14

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten14

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE15

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan15

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel16

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel16

3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan16

3.2.1.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden19

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel21

3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan21

3.2.3.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen21

3.2.3.3Mittel insgesamt21

3.2.4Geschätzter Personalbedarf21

3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt21

3.2.4.2Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen21

3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt21

3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien24

3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen24

3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter25

3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen26

4.Digitale Aspekte26

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz26

4.2Daten28

4.3Digitale Lösungen31

4.4Interoperabilitätsbewertung32

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung34

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Europäischen Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen

1.2Politikbereich(e) 

Migration

1.3Ziel(e)

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)

Das allgemeine Ziel dieses Vorschlags besteht darin, die Effizienz des Rückkehrverfahrens zu erhöhen, indem den Mitgliedstaaten klare, moderne, vereinfachte und gemeinsame Vorschriften für ein wirksames Rückkehrmanagement an die Hand gegeben werden und das Verfahren sowohl für die zuständigen Behörden als auch für den betreffenden Drittstaatsangehörigen klarer gestaltet wird.

1.3.2Einzelziel(e)

Einzelziel Nr. 1

Schaffung eines einheitlicheren Ansatzes zwischen den Rückkehrvorschriften der Mitgliedstaaten, Überwindung unterschiedlicher Vorgehensweisen durch die Einrichtung eines gemeinsamen EU-Rückkehrsystems und Vermeidung der Umgehung der Rückkehrvorschriften durch Drittstaatsangehörige.

Einzelziel Nr. 2

Straffung des Rückkehrverfahrens, einfache und effiziente Anwendung der Rückkehrvorschriften bei gleichzeitiger Verbesserung der Klarheit, auch in Bezug auf die Verfahrensgarantien.

Einzelziel Nr. 3

Schaffung von Anreizen für die Zusammenarbeit der betreffenden Drittstaatsangehörigen durch eine Kombination von Verpflichtungen, Anreizen zur Zusammenarbeit und Konsequenzen bei mangelnder Zusammenarbeit.

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Eine verbesserte Rechtsarchitektur zur Beschleunigung und Straffung von Rückkehrverfahren unter Wahrung der Grundrechte. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Verfahrenseffizienz durch gemeinsame Vorschriften zu erhöhen, Verfahren zu vereinfachen und die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen anderer Mitgliedstaaten zu erleichtern, wodurch mehr Kohärenz und Klarheit bei der Durchführung gefördert werden. Es wird erwartet, dass das Rückkehrverfahren beschleunigt wird und die Zahl der Rückführungen am Ende steigt.

Mit der VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Europäischen Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen wird den politischen Forderungen nach einem neuen Konzept für das Rückkehrmanagement in der EU entsprochen.

Es wird sichergestellt, dass die wichtigsten Neuerungen wie die Pflicht zur Zusammenarbeit, die Bewertung der Fluchtgefahr, die Inhaftnahme und Alternativen zur Inhaftnahme in allen Mitgliedstaaten kohärent angegangen werden. Kurzfristig wird dies zwar eine Anpassung der Verfahren einiger Mitgliedstaaten erfordern, doch werden im Laufe der Zeit erhebliche Effizienzgewinne und eine größere Klarheit der Vorschriften erwartet.

Die Initiative sieht vor, dass die wichtigsten Elemente der Rückkehrentscheidungen der Mitgliedstaaten in ein gemeinsames Formular mit der Bezeichnung „Europäische Rückkehranordnung“ eingefügt werden, um die Anerkennung von Rückkehrentscheidungen zu unterstützen, ein starkes Signal an Drittstaatsangehörige zu senden und einen Beitrag zur Bekämpfung der Sekundärmigration zu leisten.

Die Verpflichtungen, die Drittstaatsangehörigen auferlegt werden, werden in allen Mitgliedstaaten kohärent sein, was dazu beitragen wird, einige der Verzerrungen im derzeitigen System zu beseitigen, bei dem die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen ausgenutzt werden. Die Verordnung soll die Grundlage für ein stärker abgestimmtes Rückkehrsystem auf EU-Ebene bilden, das unmittelbar anwendbar ist und sich an die Mitgliedstaaten, die Union, die Agenturen und die Drittstaatsangehörigen richtet. Der Vorschlag wird eine bessere, stärker abgestimmte und strategische Nutzung der Unterstützung durch Frontex bei der Rückkehr, beispielsweise im Zusammenhang mit gemeinsamen Rückkehraktionen, erleichtern. Mit der Initiative wird ein gemeinsamer Verfahrensansatz für die Übermittlung von Rückübernahmeersuchen eingeführt und die Transparenz und Koordinierung des Rückübernahmekonzepts gegenüber Drittstaaten verbessert. Mit dem Vorschlag wird die Möglichkeit eines Standardformulars für das Rückübernahmeersuchen eingeführt, in dem das Format und die wesentlichen Elemente eines Rückübernahmeersuchens, insbesondere das Ersuchen um Bestätigung der Staatsangehörigkeit und das Ersuchen um Ausstellung von Reisedokumenten, festgelegt werden. Dies wird ein kohärentes Konzept für die Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittstaaten fördern und so dazu beitragen, die Datenerhebung zu erleichtern und zu verbessern, um bessere Entscheidungsgrundlagen zu liefern. Mit der Verordnung soll die Durchführung des Pakets unterstützt werden. Mit ihr werden die Notwendigkeit gemeinsamer EU-Rückkehrvorschriften und die Gewährung eines gewissen Maßes an Flexibilität für die Mitgliedstaaten miteinander in Einklang gebracht. Es werden Anpassungen an die nationalen Gegebenheiten und den nationalen Kontext des Migrationsmanagements ermöglicht, insbesondere in Bezug auf die Pflicht zur Zusammenarbeit, die Konsequenzen bei mangelnder Zusammenarbeit, die Wahl und die Modalitäten von Alternativen zur Inhaftnahme und verfahrensrechtliche Aspekte, einschließlich des Rechtsbehelfs.

Dieser Vorschlag achtet uneingeschränkt die Menschenwürde, das Recht auf Leben, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten sowie den Schutz bei Abschiebung, insbesondere den Grundsatz der Nichtzurückweisung, Nichtdiskriminierung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Das Recht auf Freiheit und Freizügigkeit ist geschützt, da die Inhaftnahme nur aus spezifischen, in der Verordnung klar festgelegten Gründen gerechtfertigt ist. In der Verordnung wird auch die Verwendung von Alternativen zur Inhaftnahme geregelt, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie zwar weniger invasiv sind als die Inhaftnahme, aber dennoch Freiheitsbeschränkungen nach sich ziehen. 

Diese Verordnung sieht vor, dass den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, im Rückkehrverfahren gebührend Rechnung getragen wird. Mit dieser Verordnung wird garantiert, dass das Wohl des Kindes bei der Anwendung dieser Verordnung vorrangig berücksichtigt wird. Für Minderjährige gelten im Rahmen des Rückkehrverfahrens besondere Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Haftbedingungen. Darüber hinaus werden einige der wichtigsten Neuerungen des neuen Pakets, insbesondere in Bezug auf die Altersbestimmung von Minderjährigen und die Benennung eines Vertreters, der einen unbegleiteten Minderjährigen begleitet, mit dieser Verordnung auch für das Rückkehrverfahren eingeführt.

1.3.4Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Datum] und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.

Die folgenden Hauptindikatoren ermöglichen die Überwachung der Durchführung und der Leistung der spezifischen Ziele:

Einzelziel Nr. 1: Schaffung eines einheitlicheren Ansatzes zwischen den Rückkehrvorschriften der Mitgliedstaaten, Überwindung unterschiedlicher Vorgehensweisen und des Auslegungsbedarfs durch die Einrichtung eines gemeinsamen EU-Rückkehrsystems und Vermeidung der Umgehung der Rückkehrvorschriften durch Drittstaatsangehörige. 

– Zahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine anerkannte Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats ergangen ist

– jährlicher Anteil der gemeinsamen Rückkehraktionen an der Gesamtzahl der im Wege von Charterflügen mit Unterstützung von Frontex organisierten Rückkehraktionen

Einzelziel Nr. 2: Straffung des Rückkehrverfahrens, einfache und effiziente Anwendung der Rückkehrvorschriften bei gleichzeitiger Aktualisierung und Verbesserung der Begriffsbestimmungen sowie Schaffung von mehr Klarheit, auch in Bezug auf die Verfahrensgarantien.

– statistische Daten über höhere Rückkehrquoten

Einzelziel Nr. 3: Schaffung von Anreizen für die Kooperation der betreffenden Drittstaatsangehörigen durch eine Kombination von Verpflichtungen, Anreizen zur Zusammenarbeit und Konsequenzen bei mangelnder Zusammenarbeit.

– jährliche Daten über die tatsächliche Rückkehr (Aufschlüsselung nach Rückführungen und freiwilliger Rückkehr)

– Zahl der Drittstaatsangehörigen, die alternativen Maßnahmen zur Inhaftnahme unterliegen

– Zahl der in Haft befindlichen Drittstaatsangehörigen

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 55  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Nach der Annahme des Vorschlags durch die beiden gesetzgebenden Organe (potenzielles Ziel 2026) erfordert die Umsetzung der Gesetzgebungsinitiative technische und verfahrenstechnische Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene, die mit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschriften beginnen sollten.

Für die Durchführung der Verordnung müssen innerhalb von drei bis sechs Monaten nach dem Geltungsbeginn der Verordnung zwei Durchführungsrechtsakte erlassen werden – ein Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines gemeinsamen Formulars für die Europäische Rückkehranordnung und ein Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des für die Einreichung von Rückübernahmeersuchen zu verwendenden Standardformulars.

Die Mitgliedstaaten stellen Frontex die erforderlichen Informationen über den geplanten Unterstützungsbedarf zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Frontex seine Unterstützung strategisch planen kann.

Die einschlägigen Ressourcen von Frontex – insbesondere die personellen und finanziellen Ressourcen – sollten im Laufe der Zeit im Einklang mit der Erweiterung des Mandats und der steigenden Nachfrage nach Unterstützung bei Rückkehrmaßnahmen aufgestockt werden. Nach dem Inkrafttreten wird die Durchführung der Tätigkeiten schrittweise eingeleitet, um der erwarteten allmählichen Zunahme der Anforderungen an die Dienste und Tätigkeiten von Frontex sowie der erforderlichen Zeit für die Aufnahme neuer Ressourcen Rechnung zu tragen.

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):

Die sichere und menschenwürdige Rückkehr von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht ist ein wesentliches Element des Gesamtkonzepts der EU für Asyl und Migration. Eine wirksame Rückkehr ist von entscheidender Bedeutung, um die Glaubwürdigkeit der Migrations- und Asylpolitik zu wahren. Auf EU-Ebene ist die Rückkehrpolitik durch die Richtlinie 2008/115/EG 56 (im Folgenden „Rückführungsrichtlinie“) geregelt. Mehrere Aspekte untergraben derzeit die Effizienz und Wirksamkeit der Rückkehr, die von ineffizienten Verfahren auf nationaler Ebene bis hin zu unzureichender Zusammenarbeit von Drittstaaten bei der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen reichen. Trotz erheblicher Anstrengungen auf politischer und operativer Ebene bleibt die Rückkehr derzeit weit hinter einem zufriedenstellenden Umsetzungsniveau zurück:  Nur etwa 20 % der Drittstaatsangehörigen, die eine Ausreiseanordnung erhalten haben, verlassen die Union.

Mit dieser Verordnung sollen alle Mitgliedstaaten mit nahtlosen, effizienten Verfahren ausgestattet werden, und es soll vermieden werden, dass sich Drittstaatsangehörige von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, um das Rückkehrverfahren zu vereiteln.

Die neuen Verfahren würden unabhängig von dem Mitgliedstaat, der sie anwendet, denselben Regeln unterliegen, um ihre Effizienz sowie Klarheit und Rechtssicherheit für den Einzelnen zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten können nicht einzeln gemeinsame Vorschriften festlegen, um die Anreize für unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen ihnen zu verringern. Deshalb können die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu erreichen. Im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip muss die Union daher tätig werden und kann Maßnahmen verabschieden.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):

Mit dem Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Europäischen Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen wird den politischen Forderungen nach einem neuen Konzept für das Rückkehrmanagement in der EU entsprochen werden.

Es wird ein überarbeiteter Rechtsrahmen vorgestellt, mit dem die Rechtsvorschriften zur Rückkehr aus dem Jahr 2008 aktualisiert und an die Entwicklungen im Migrationsbereich, einschließlich des Migrations- und Asylpakets, angepasst und für die heutigen Bedürfnisse und Herausforderungen gerüstet werden. Der Vorschlag zielt darauf ab, das Rückkehrverfahren zu vereinfachen und effizienter zu gestalten und gleichzeitig für die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu sorgen und so das Engagement der EU für eine ausgewogene und glaubwürdige Migrationspolitik zu stärken. Mit dem Vorschlag sollen den Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente an die Hand gegeben werden, um eine wirksame Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, zu gewährleisten, wobei die Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf EU-Ebene in vollem Umfang genutzt werden sollen. Auch die Mindestgarantien für die Rechte betroffener Drittstaatsangehöriger würden harmonisiert, wodurch das gegenseitige Vertrauen in die Rückkehrsysteme der Mitgliedstaaten gestärkt würde. Die Grundrechte von Rückkehrern werden durch klare Verfahrensgarantien gewahrt, mit denen sichergestellt wird, dass Rückkehrentscheidungen einer Kontrolle unterliegen, einschließlich des Rechts auf einen Rechtsbehelf und der Durchsetzung der Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, wobei schutzbedürftigen Personen und dem Kindeswohl gebührend Rechnung zu tragen ist. Es wird erwartet, dass das Rückkehrverfahren beschleunigt wird und die Zahl der Rückführungen am Ende steigt.

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Seit der Annahme der Rückführungsrichtlinie im Jahr 2008 wurden der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Migrationspolitik der Union grundlegend reformiert, wobei von der Festlegung von Mindeststandards hin zur Verbesserung der Kohärenz und der operativen Praxis in der gesamten EU übergegangen wurde. Ein Vorschlag zur Überarbeitung der Rückführungsrichtlinie 57 aus dem Jahr 2018 zielte darauf ab, den Rechtsrahmen zu aktualisieren und die Effizienz zu verbessern. Obwohl der Rat 2019 eine partielle allgemeine Ausrichtung 58 festgelegt hat, führten die internen Beratungen innerhalb des Europäischen Parlaments nicht zu einem gemeinsamen Standpunkt 59 , und die Verhandlungen blieben während des größten Teils des letzten Mandats der Kommission blockiert.

Im September 2020 schlug die Kommission ein Migrations- und Asylpaket 60 vor. Eines der Hauptziele des Pakets ist die Schaffung eines gemeinsamen EU-Rückkehrsystems, das eine wirksame Rückkehr unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte gewährleistet. Am 14. Mai 2024 wurden die Rechtsvorschriften des Pakets angenommen. Eines der Hauptziele des Pakets ist die Schaffung eines gemeinsamen EU-Rückkehrsystems, das eine wirksame Rückkehr unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte gewährleistet.

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung im Oktober 2024 aufgefordert, umgehend einen neuen Vorschlag für die Rückkehr vorzulegen.

In den politischen Leitlinien 2024-2029 von Präsidentin von der Leyen wurde die Vorlage eines neuen Legislativvorschlags zur Rückkehr angekündigt.

Der Vorschlag knüpft an das Migrations- und Asylpaket an, in dem die Rückkehr als wesentlicher Bestandteil des Gesamtkonzepts für die Migration anerkannt wurde.

Die auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlichen Investitionen sind mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 vereinbar. Die auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlichen Investitionen sind im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds (AMIF) während des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 förderfähig. Die Finanzierung über das Jahr 2027 hinaus wird Gegenstand der Verhandlungen über den nächsten MFR sein.

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Im Rahmen des derzeitigen MFR können die auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlichen Investitionen durch Umschichtungen innerhalb des bestehenden AMIF-Programms gedeckt werden. Die Kosten für den Zeitraum nach 2027 sind Richtwerte und greifen den für die Initiative im Rahmen des künftigen MFR verfügbaren Haushaltsmitteln nicht vor. Der Vorschlag wird jedoch auch Synergien mit den Tätigkeiten der Agenturen der Union, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, schaffen. In den letzten Jahren hat die Nachfrage der Mitgliedstaaten nach Frontex-Unterstützung bei der Rückkehr exponentiell zugenommen, was zu einer jährlichen Aufstockung der Haushaltsmittel über das ursprünglich vorgesehene Maß hinaus führte. Da mit dem Vorschlag der Umfang der Frontex-Tätigkeiten im Bereich der Rückkehr erheblich verbessert wird, muss der Vorschlag durch finanzielle und personelle Aufstockungen unterstützt werden. Die zur Finanzierung dieser Aufstockung erforderlichen Mittel wurden im Rahmen der Frontex-Mittelzuweisung für den MFR nicht veranschlagt, da es sich um einen neuen Vorschlag handelt, für den zum Zeitpunkt des Vorschlags noch keine Beträge bekannt waren. Es wird vorgeschlagen, die Frontex-Mittel im Bereich Rückkehr in den Jahren 2025, 2026 und 2027 erforderlichenfalls aufzustocken, indem interne Ressourcen innerhalb des Frontex-Haushalts je nach tatsächlichem Verbrauch bereitgestellt werden. Die Finanzierung über das Jahr 2027 hinaus wird Gegenstand der Verhandlungen über den nächsten MFR sein.

1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 61   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

   über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Durchführung und das Funktionieren der Verordnung werden regelmäßig durch Berichterstattung überprüft und bewertet.

Auf der Grundlage der Statistiken und Informationen, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen strukturierten Verfahren und Transparenzmechanismen gesammelt wurden, sollte die Kommission diese Verordnung innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre bewerten. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln.

Die im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung durchgeführte Finanzierung erfolgt im Rahmen der thematischen Fazilität des AMF, die auch unter den allgemeinen AMF-Überwachungs- und Evaluierungsmechanismus fällt. Es werden gestraffte Vorlagen und Regeln festgelegt, um die Indikatoren bei den Empfängern von Finanzhilfe- und Beitragsvereinbarungen in demselben Tempo wie bei der geteilten Mittelverwaltung zu ermitteln, um die Offenlegung vergleichbarer Daten zu gewährleisten. Wird der Beitrag der Union im Wege der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellt, gelten folgende Regeln: Die von den Mitgliedstaaten im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Finanzierungen werden gemäß den Vorschriften in der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 (im Folgenden „Dachverordnung“), der Verordnung (EU) 2018/2016 (Haushaltsordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1147 vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „AMIF-Verordnung“) erfolgen. Im Einklang mit der Dachverordnung hat jeder Mitgliedstaat bereits ein Verwaltungs- und Kontrollsystem für sein Programm eingerichtet, um die Qualität und Zuverlässigkeit des Überwachungssystems zu gewährleisten. Für die geteilte Mittelverwaltung ist daher ein kohärenter und effizienter Rahmen für die Berichterstattung, die Überwachung und die Evaluierung vorhanden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einen Überwachungsausschuss einzusetzen, an dem sich die Kommission in beratender Funktion beteiligen kann. Die Überwachungsausschüsse prüfen alle Punkte, die den Fortschritt des Programms beim Erreichen der Ziele beeinflussen. Bei den Mitteln für den Bereich Inneres legen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre jährlichen Leistungsberichte über die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Etappenziele und Ziele vor. Diese Berichte sollten auch alle Aspekte aufzeigen, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen erläutern, die in dieser Hinsicht ergriffen werden.

Was Frontex betrifft, so erfolgt die Überwachung und Berichterstattung über den Vorschlag nach den in der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache 62 und in der Haushaltsordnung 63 dargelegten Grundsätzen und im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache muss der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat insbesondere jedes Jahr ein einheitliches Programmplanungsdokument übermitteln, das die Mehrjahres- und Jahresprogramme und die Ressourcenplanung enthält. In dem Dokument werden die Ziele, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt, mit denen die Verwirklichung der Ziele und Ergebnisse überwacht werden soll. Frontex muss dem Verwaltungsrat außerdem einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten vorlegen. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die Verwirklichung der im einheitlichen Programmplanungsdokument festgelegten Ziele und Ergebnisse. Der Bericht ist auch der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Kontrollstrategie wird auf der Haushaltsordnung und der Verordnung über das gemeinsame Verfahren basieren. In Bezug auf den im Rahmen der Thematischen Fazilität im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung durchgeführten Bereich wird sich die Verwaltungs- und Kontrollstrategie auf die Erfahrungen bei der Umsetzung des derzeitigen MFR stützen.

In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung stützt sich die Verordnung über das gemeinsame Verfahren auf die Verwaltungs- und Kontrollstrategie für den Programmplanungszeitraum 2014-2020; allerdings werden einige Maßnahmen zur Vereinfachung der Durchführung und zur Verringerung des Kontrollaufwands für die Begünstigten und die Mitgliedstaaten eingeführt.

Ein Teil dieses Vorschlags wird über den Haushalt der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Wege der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt.

Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt der Agentur für die Grenz- und Küstenwache unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache ist daher verpflichtet, eine geeignete Kontrollstrategie umzusetzen, die zwischen den an der Kontrollkette beteiligten Akteuren koordiniert wird.

Was die Ex-post-Kontrollen betrifft, so unterliegt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache als dezentrale Agentur insbesondere folgenden Anforderungen:

– einer internen Prüfung durch den Internen Auditdienst der Kommission,

– Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs, die eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge enthalten,

– einer jährlichen Entlastung durch das Europäische Parlament,

– möglichen Untersuchungen durch das OLAF, um insbesondere sicherzustellen, dass die den Agenturen zugewiesenen Mittel ordnungsgemäß eingesetzt werden.

Als Partner-GD der Agentur für die Grenz- und Küstenwache wird die GD HOME ihre Kontrollstrategie für dezentrale Agenturen umsetzen, um eine zuverlässige Berichterstattung im Rahmen ihres Jährlichen Tätigkeitsberichts zu gewährleisten. Während die dezentralen Agenturen die volle Verantwortung für die Ausführung ihres Haushaltsplans tragen, ist die GD HOME für die regelmäßige Zahlung der von den EU-Haushaltsbehörden festgelegten jährlichen Beiträge zuständig.

Schließlich bietet der Europäische Bürgerbeauftragte eine weitere Ebene der Kontrolle und Rechenschaftspflicht bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache.

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Was die geteilte Mittelverwaltung anbelangt, so betreffen die allgemeinen Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung der laufenden Programme die Nichtausschöpfung der Fondsmittel durch die Mitgliedstaaten und etwaige Fehler, die auf die Komplexität der Vorschriften und die Schwächen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zurückgehen. Mit der Dachverordnung wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem die Vorschriften sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die verschiedenen im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Fonds vereinheitlicht werden. Außerdem werden die Kontrollanforderungen vereinfacht (z. B. risikobasierte Verwaltungsüberprüfungen, die Möglichkeit verhältnismäßiger Kontrollmaßnahmen auf der Grundlage der nationalen Verfahren, Beschränkungen der Prüftätigkeit in Bezug auf zeitliche Vorgaben und/oder spezifische Maßnahmen).

Für den von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache ausgeführten Haushalt ist ein spezifischer Rahmen für die interne Kontrolle auf der Grundlage des internen Kontrollrahmens der Europäischen Kommission erforderlich. Das Einheitliche Programmplanungsdokument muss Informationen über die internen Kontrollsysteme bereitstellen, während der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme auch in Bezug auf die Risikobewertung enthalten muss.

Darüber hinaus überwachen der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte (DSB) von Frontex (eine direkt dem Verwaltungsrat angegliederte unabhängige Stelle) die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Frontex.

Zudem führt die GD HOME als Partner-GD der Agentur für die Grenz- und Küstenwache jährlich ein Risikomanagementverfahren durch, um potenzielle hohe Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agenturen zu ermitteln und zu bewerten. Risiken, die als wesentlich eingestuft sind, werden jährlich im Managementplan der GD HOME gemeldet und von einem Aktionsplan begleitet, der die Abhilfemaßnahmen anführt.

Auf operativer Ebene werden folgende Risiken ermittelt:

–- aufgrund des steigenden operativen Bedarfs der Mitgliedstaaten angespannte operative Ressourcen;

– Mangel an angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen, um dem operativen Bedarf gerecht zu werden.

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Was die geteilte Verwaltung betrifft, so dürften die Kontrollkosten für die Mitgliedstaaten steigen. Mit dem risikobasierten Verwaltungs- und Kontrollkonzept, das in die Dachverordnung aufgenommen wurde, sowie den verstärkten Bestrebungen zur Annahme vereinfachter Kostenoptionen dürften die Kontrollkosten für die Mitgliedstaaten zurückgehen. Für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache berichtet die Kommission über das Verhältnis „Kontrollkosten/Wert der betreffenden verwalteten Mittel“. In Bezug auf die mit der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen und die dezentralen Agenturen, zu denen ja auch die Agentur für die Grenz- und Küstenwache zählt, hat die GD HOME dieses Verhältnis in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2023 mit 0,08 % beziffert.

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Die GD HOME wird diese Strategie im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) weiter anwenden, um unter anderem sicherzustellen, dass ihre internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt sind und dass ihr Betrugsrisikomanagement darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung sorgen die Mitgliedstaaten für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in den bei der Kommission eingereichten Rechnungen. In diesem Zusammenhang treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und aufzudecken sowie Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Für die indirekte Mittelverwaltung werden die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen unter anderem in Artikel 117 der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache dargelegt. Frontex soll sich – im Einklang mit ihrer internen Betrugsbekämpfungsstrategie – insbesondere an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung beteiligen und die Kommission unverzüglich über mutmaßliche Betrugsfälle und andere finanzielle Unregelmäßigkeiten unterrichten.

Darüber hinaus hat die GD HOME als Partner-GD ihre eigene Betrugsbekämpfungsstrategie auf der Grundlage der vom OLAF bereitgestellten Methodik entwickelt und umgesetzt. Dezentrale Agenturen, einschließlich der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, fallen in den Anwendungsbereich der Strategie.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 64

von EFTA-Ländern 65

von Kandidaten-ländern und potenziellen Kandidaten 66

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

4

10 01 01 00

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

4

10 02 01 00

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

4

11 10 01 00

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

4

 

GD HOME

Jahr

Jahr

Jahr

MFR INSGESAMT
2021-2027

2025

2026

2027

Operative Mittel

10 02 01 00

Verpflichtungen

(1a)

0,000

75,044

122,240

197,284

Zahlungen

(2a)

0,000

8,005

8,514

16,519

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel

10 01 01 00

 

(3)

0,000

0,832

1,610

2,442

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

75,876

123,850

199,726

für die GD HOME

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

8,837

10,124

18,961

Agentur: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

Jahr

Jahr

Jahr

INSGESAMT2021 - 2027

2025

2026

2027

Haushaltslinie: 11 10 01 00/Beitrag aus dem EU-Haushalt für die Agentur

0,148

0,599

1,124

1,871

Es wird vorgeschlagen, die Frontex-Mittel im Bereich Rückkehr in den Jahren 2025, 2026 und 2027 erforderlichenfalls aufzustocken, indem interne Ressourcen innerhalb des Frontex-Haushalts je nach tatsächlichem Verbrauch bereitgestellt werden. Die interne Umschichtung kann durch eine Kürzung der Mittelausstattung des/der folgenden AMIF-Programms/Haushaltslinie ausgeglichen werden: 10 02 01 00/in den Jahren: 2025 bis 2027.

 

Jahr

Jahr

Jahr

MFR INSGESAMT
2021-2027

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT (einschließlich Beitrag zur dezentralen Agentur)

Verpflichtungen

(4)

0,148

75,643

123,364

199,155

Zahlungen

(5)

0,148

8,604

9,637

18,390

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,832

1,610

2,442

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4

Verpflichtungen

= 4+6

0,148

76,475

124,974

201,597

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,148

9,436

11,247

20,832

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,148

76,475

124,974

201,597

des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,148

9,436

11,247

20,832

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

GD HOME

Jahr

Jahr

Jahr

MFR INSGESAMT
2021-2027

2025

2026

2027

Personalausgaben

0,958

1,146

1,334

3,438

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

GD HOME INSGESAMT

Mittel

0,958

1,146

1,334

3,438

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,958

1,146

1,334

3,438

   

Jahr

Jahr

Jahr

MFR INSGESAMT
2021-2027

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

1,106

77,621

126,308

205,035

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

1,106

10,582

12,581

24,270

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

 

 

Jahr

Jahr

Jahr

INSGESAMT2021-2027

ò

 

 

2025

2026

2027

 

ERGEBNISSE

 

Art

Durchschnitts-kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

EINZELZIEL NR. 1 Stärkung der europäischen Dimension beim Rückkehrmanagement und bei der Vereinfachung und Steigerung der Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens

- Erstellung eines gemeinsamen Formulars für eine Europäische Rückkehranordnung

 

 

 

0,087

 

 

0

0,087

- Erstellung eines Standardformulars für Rückübernahmeersuchen

 

 

 

0,087

 

 

 

0,087

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0

0,000

0

0,174

0

0,000

0

0,174

EINZELZIEL NR. 2 Straffung des Rückkehrverfahrens

- Höhere Zahl von Rückführungen

 

 

 

17,070

 

34,140

0

51,210

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

0

0,000

0

17,070

0

34,140

0

51,210

EINZELZIEL NR. 3 Anreize für die Kooperation der Rückkehrer

- Anreize für die freiwillige Rückkehr

 

 

 

2,800

 

5,600

0

8,400

- Haftkapazität

 

 

 

55,000

 

82,500

0

137,500

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

0

0,000

0

57,800

0

88,100

0

145,900

INSGESAMT

0

0,000

0

75,044

0

122,240

0

197,284

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

INSGESAMT2021 - 2027

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,958

1,146

1,334

3,438

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,958

1,146

1,334

3,438

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,805

1,610

2,415

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,027

0,000

0,027

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,832

1,610

2,442

 

INSGESAMT

0,958

1,978

2,944

5,880

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 67

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

4

5

6

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

2

2

2

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

5

10

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

INSGESAMT

6

12

18

Das für die Initiative erforderliche Personal setzt sich aus 6 AD-Beamten und 12 externen Bediensteten (10 VB und 2 ANS) zusammen.

Derzeit verfügt die GD HOME über 4 AD-Beamte und 2 externe Bedienstete (ANS), die an diesem Legislativvorschlag für Rückkehrfragen arbeiten (VZÄ). Wie bereits in der Vorlage der GD HOME für den HE 2026 erwähnt und erläutert, sind weitere 3 AD-Beamte erforderlich, um die Verhandlungen fortzusetzen und die Umsetzung dieser neuen Initiative und des künftigen neuen Ökosystems für die Digitalisierung des Rückkehr-, Rückübernahme- und Wiedereingliederungsverfahrens weiterzuverfolgen. Von den drei im HE 2026 beantragten AD-Beamten sind 2 AD-Beamte erforderlich, um die Verhandlungen/Vorbereitungen vor Inkrafttreten der Verordnung zu unterstützen, Durchführungsrechtsakte/delegierte Rechtsakte auszuarbeiten, und sie wurden im Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten des vorliegenden Vorschlags genannt. Die GD Inneres erläuterte in der Vorlage der GD, warum interne Umschichtungen derzeit keine praktikable Option sind (die GD HOME hat sie so weit wie möglich bereits genutzt, um die Prioritäten mit dem erforderlichen Personal in anderen Arbeitsbereichen in Einklang zu bringen). Dieser Vorschlag sieht außerdem vor, dass 10 VB in den EU-Delegationen in Drittländern eingesetzt werden müssen, die nicht innerhalb der GD HOME umgeschichtet werden können und zusätzlich zur jährlichen Mittelzuweisung der GD HOME zugewiesen werden müssen.



Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Derzeit verfügbares Personal in den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Ausnahmsweise aus dem Umschichtungspool der Kommission nach Ausrichtung des CMB*

Planstellen

4

Nicht zutreffend

2

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

2

10 VB

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

- 2 Mitarbeiter: Unterstützung der Verhandlungen über den Legislativvorschlag im Europäischen Parlament und im Rat

- 1 Mitarbeiter: Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten + Verhandlungen

- 2 Mitarbeiter: Unterstützung der Mitgliedstaaten und von Frontex bei der Durchführung

- 1 Mitarbeiter: Erstellung eines Handbuchs

Externes Personal

- 1 ANS: Unterstützung der Verhandlungen über den Legislativvorschlag im Europäischen Parlament und im Rat

- 1 ANS: Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten + Verhandlungen, Erstellung eines Handbuchs und Unterstützung der Mitgliedstaaten und von Frontex bei der Durchführung

- 10 VB: Unterstützung der Mitgliedstaaten und von Frontex bei der Durchführung der Rückübernahme in Drittstaaten

3.2.5    Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Obligatorisch: die bestmögliche Schätzung der mit dem Vorschlag/der Initiative verbundenen Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien sollte in der nachstehenden Tabelle enthalten sein.

Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.

Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „Politische IT-Ausgaben für operationelle Programme“ ausgewiesen werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit den Einzelheiten in Abschnitt 4 „Digitale Dimensionen“ übereinstimmen.

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFF 2021 - 2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern) 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die aus dem AMIF und von Frontex gedeckten Kosten werden im Rahmen des bestehenden MFR finanziert.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Änderung des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr2024

Jahr2025

Jahr2026

Jahr2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.2.8 Schätzung des Personal- und Mittelbedarfs in einer dezentralen Agentur

Personalbedarf (Vollzeitäquivalente)

Agentur: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

Jahr

Jahr

Jahr

2025

2026

2027

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

2

4

7

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0

1

1

Zwischensumme Bedienstete auf Zeit (AD+AST)

2

5

8

Vertragsbedienstete

0

1

1

Abgeordnete nationale Sachverständige

0

1

2

Zwischensumme Vertragsbedienstete und ANS

0

2

3

Personal INSGESAMT

2

7

11

Durch einen Beitrag aus dem EU-Haushalt gedeckte Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Agentur: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

Jahr

Jahr

Jahr

INSGESAMT2021 - 2027

2025

2026

2027

Titel 1: Personalausgaben

0,148

0,599

1,124

1,871

Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben

 

 

 

0,000

Titel 3: Operative Ausgaben

 

 

 

0,000

Aus dem EU-Haushalt gedeckte Mittel INSGESAMT

0,148

0,599

1,124

1,871

Überblick/Zusammenfassung des Bedarfs an Personal und Mitteln (in Mio. EUR) für den Vorschlag/die Initiative in einer dezentralen Agentur

Agentur: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

Jahr

Jahr

Jahr

INSGESAMT2021 - 2027

2025

2026

2027

Bedienstete auf Zeit (AD+AST)

2

5

8

 

Vertragsbedienstete

0

1

1

 

Abgeordnete nationale Sachverständige

0

1

2

 

Personal insgesamt

2

7

11

 

Aus dem EU-Haushalt gedeckte Mittel

0,148

0,599

1,124

1,871

Durch Gebühren gedeckte Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

Kofinanzierte Mittel (falls zutreffend)

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT

0,148

0,599

1,124

1,871

Es wird vorgeschlagen, die Frontex-Mittel im Bereich Rückkehr in den Jahren 2025, 2026 und 2027 erforderlichenfalls aufzustocken, indem interne Ressourcen innerhalb des Frontex-Haushalts je nach tatsächlichem Verbrauch bereitgestellt werden. Die Finanzierung über das Jahr 2027 hinaus wird Gegenstand der Verhandlungen über den nächsten MFR sein.

3.3    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 68

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

4.Digitale Aspekte

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz

Diese Initiative ist eng mit einer weiteren gesonderten künftigen Initiative zur Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung verknüpft (neues gemeinsames Konzept für die Rückkehr). Diese gesonderte anstehende Initiative wird sich eingehend mit der Digitalisierung der mit der vorliegenden Initiative eingeführten Verfahren befassen.

Verweis auf die Anforderung

Beschreibung der Anforderung

Von der Anforderung betroffene(r) Akteur(e)

Verfahren auf übergeordneter Ebene

Kategorien

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d

Das gemeinsame Rückkehrsystem der Union muss digitale Systeme zur Steuerung der Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung von Drittstaatsangehörigen umfassen.

Mitgliedstaaten

Einrichtung digitaler Systeme

Digitale Lösung

Artikel 7 Absatz 7

Verpflichtung, die Europäische Rückkehranordnung, die die wichtigsten Elemente der Rückkehrentscheidung enthält, im Schengener Informationssystem zur Verfügung zu stellen.

Mitgliedstaaten

Datenspeicherung

Daten

Artikel 21 Absatz 5

Die Mitgliedstaaten müssen entweder im nationalen Recht die Art der Kommunikation mit den Drittstaatsangehörigen und den Zeitpunkt festlegen, zu dem die Mitteilung als bei dem Drittstaatsangehörigen eingegangen und ihm mitgeteilt gilt, oder für die Zwecke dieser Kommunikation ein von der EU entwickeltes und/oder unterstütztes digitales System nutzen.

Mitgliedstaaten

Mitteilung

Daten

Artikel 36 Absatz 4

Informationen über das Ergebnis des Antrags auf Bestätigung der Staatsangehörigkeit und das erhaltene Reisedokument müssen von der betreffenden zuständigen Behörde in das Schengener Informationssystem hochgeladen werden. Diese Informationen und Reisedokumente sind den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Mitgliedstaaten

Datenspeicherung

Daten

4.2Daten

Art der Daten

Verweis auf die Anforderung(en)

Norm und/oder Spezifikation (falls zutreffend)

Daten, die für die Anwendung der vorliegenden Initiative zur Schaffung eines gemeinsamen EU-Systems für die Rückkehr illegal in der EU aufhältiger Drittstaatsangehöriger erforderlich sind.

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d

Nicht zutreffend

Gemeinsames Rückkehrformular mit den wichtigsten Elementen der Rückkehrentscheidung (Europäische Rückkehranordnung).

Artikel 7 Absatz 7

Nicht zutreffend

Daten, die zwischen zuständigen Behörden und Drittstaatsangehörigen übermittelt werden.

Artikel 21 Absatz 5

Nicht zutreffend

Informationen über das Ergebnis des Antrags auf Bestätigung der Staatsangehörigkeit und des Reisedokuments.

Artikel 36 Absatz 4

Nicht zutreffend

Angleichung an die europäische Datenstrategie

Aufgrund der Art der verarbeiteten Daten und der Tatsache, dass diese Daten zu sehr spezifischen Zwecken verarbeitet werden, ist die vorgeschlagene Initiative nur von sehr begrenzter Bedeutung für das Ziel, einen echten Binnenmarkt für Daten zu schaffen, der das grundlegende Ziel der europäischen Datenstrategie ist.

Angleichung an die europäische Datenstrategie

Aufgrund der Art der verarbeiteten Daten und der Tatsache, dass diese Daten zu sehr spezifischen Zwecken verarbeitet werden, ist die vorgeschlagene Initiative nur von sehr begrenzter Bedeutung für das Ziel, einen echten Binnenmarkt für Daten zu schaffen, der das grundlegende Ziel der europäischen Datenstrategie ist.

Angleichung an den Grundsatz der einmaligen Erfassung

Der Grundsatz der einmaligen Erfassung wird im Rahmen einer gesonderten Initiative zur Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung geprüft. Diese gesonderte Initiative wird sich mit der Frage der Automatisierung der Erstellung zuverlässiger und detaillierter Statistiken befassen, um die politische Entscheidungsfindung zu verbessern. Sie wird sich auch mit der Frage der Interoperabilität bestehender und künftiger digitaler Systeme im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung befassen.

Datenströme

Art der Daten

Verweis(e) auf die Anforderung(en)

Akteur, der die Daten bereitstellt

Akteur, der die Daten erhält

Auslöser für den Datenaustausch

(ggf.) Häufigkeit

Daten, die für die Anwendung der vorliegenden Initiative zur Einrichtung eines gemeinsamen Unionssystems für die Rückführung illegal in der EU aufhältiger Drittstaatsan-gehöriger erforderlich sind.

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d

Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten

Pflicht zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften

Nicht zutreffend

Gemeinsames Formular für die Rückkehr mit den wichtigsten Elementen der Rückkehrent-scheidung (Europäische Rückkehran-ordnung).

Artikel 7 Absatz 7

Die Mitgliedstaaten über das Schengener Informations-system.

Die Mitgliedstaaten über das Schengener Informations-system.

Pflicht zur Einhaltung der Verfahrens-vorschriften

Nicht zutreffend

Daten, die zwischen zuständigen Behörden und Drittstaatsan-gehörigen übermittelt werden.

Artikel 21 Absatz 5

Mitgliedstaaten

Drittstaatsan-gehörige

Notwendigkeit der Kommuni-kation mit Drittstaatsan-gehörigen

 Nicht zutreffend

Informationen über das Ergebnis des Antrags auf Bestätigung der Staatsange-hörigkeit und des Reisedoku-ments.

Artikel 36 Absatz 4

Die Mitgliedstaaten über das Schengener Informations-system.

Die Mitgliedstaaten über das Schengener Informations-system.

Pflicht zur Einhaltung der Verfahrens-vorschriften

 Nicht zutreffend

4.3Digitale Lösungen

Digitale Lösung

Verweis(e) auf die Anforde-rung(en)

Wichtigste vorgeschrie-bene Funktionen

Zuständige Stelle

Wie wird Barriere-freiheit gewährleis-tet?

Wie wird die Wiederver-wendbar-keit berücksich-tigt?

Einsatz von KI-Technolo-gien (falls zutreffend)

Digitale Systeme für das Management der Rückkehr, Rücküber-nahme und Wiederein-gliederung von Drittstaats-angehörigen.

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d

Diese Systeme sollten die Rückkehr, Rücküber-nahme und Wiederein-gliederung von Drittstaats-angehörigen steuern.

Mitglied-staaten

Diese Systeme sollten den zuständigen Behörden der Mitglied-staaten zugänglich sein.

Die gemeinsame Nutzung und Weiterver-wendung von Daten wird in der gesonderten Initiative zur Digitalisie-rung des Fallmana-gements in den Bereichen Rückkehr, Rücküber-nahme und Wiederein-gliederung ausführlich dargelegt.

Nicht zutreffend

Digitale Systeme für das Management der Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung von Drittstaatsangehörigen.

Digital- und/oder Sektorpolitik (sofern anwendbar)

Erläuterung der Angleichung

KI-Gesetz

entfällt – gegebenenfalls wird dies in der gesonderten Initiative zur Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung erläutert.

EU-Rahmen für die Cybersicherheit

entfällt – gegebenenfalls wird dies in der gesonderten Initiative zur Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung erläutert.

eIDAS

entfällt – gegebenenfalls wird dies in der gesonderten Initiative zur Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung erläutert.

Zentrales digitales Zugangstor und IMI

entfällt – gegebenenfalls wird dies in der gesonderten Initiative zur Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung erläutert.

Sonstige

entfällt – gegebenenfalls wird dies in der gesonderten Initiative zur Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung erläutert.

4.4Interoperabilitätsbewertung

Digitaler öffentlicher Dienst oder Kategorie digitaler öffentlicher Dienste

Beschreibung

Verweis(e) auf die Anforderung(en)

Lösung(en) für ein interoperables Europa (NICHT ZUTREFFEND)

Andere Interoperabili-tätslösungen

Einwanderungs-dienste

Zuständige Behörden, die für die Durchsetzung der Rückführungs-vorschriften zuständig sind.

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 7 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 4.

Nicht zutreffend

Die Interoperabilität des digitalen Fallbearbeitungs-systems, auf das in der vorliegenden Initiative Bezug genommen wird, wird in einer gesonderten Initiative zur Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereinglie-derung dargelegt.

Intelligente öffentliche Dienste #1: Digitale Systeme für das Management der Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung von Drittstaatsangehörigen.

Bewertung

Maßnahme(n)

Mögliche verbleibende Hindernisse (falls zutreffend)

Angleichung an bestehende digitale und sektorspezifische Strategien. Die Interoperabilität des digitalen Fallbearbeitungssystems, auf das in dieser Initiative Bezug genommen wird, wird in einer gesonderten Initiative zur Digitalisierung im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung behandelt.

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Organisatorische Maßnahmen für eine reibungslose grenzüberschreitende Erbringung digitaler öffentlicher Dienste. Die Governance des digitalen Fallbearbeitungssystems, auf das in dieser Initiative Bezug genommen wird, wird in einer gesonderten Initiative zur Digitalisierung im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung behandelt.

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Maßnahmen zur Gewährleistung eines gemeinsamen Verständnisses der Daten. Der Austausch und die Weiterverwendung von Daten, die in dem in dieser Initiative genannten digitalen Fallbearbeitungssystem verarbeitet werden, werden in einer gesonderten Initiative zur Digitalisierung im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung behandelt.

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Spezifikationen und Normen. 

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Die Rolle der Kommission und anderer Akteure (z. B. EU-Agenturen) wird in einer gesonderten Initiative zur Digitalisierung im Bereich Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung behandelt.

(1)    Das neue Migrations- und Asylpaket ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52020DC0609 .
(2)     Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029 „Eine Union, die mehr erreichen will. Meine Agenda für Europa“ .
(3)    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Februar 2023, EUCO 1/23. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Oktober 2024, EUCO 25/24.
(4)    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Februar 2023, EUCO 1/23. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Oktober 2024, EUCO 25/24.
(5)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.
(6)    Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist, C/2017/6505 (ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 83).
(7)    Empfehlung (EU) 2023/682 der Kommission vom 16. März 2023 über die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen und die Beschleunigung von Rückführungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG, C/2023/1763 (ABl. L 86 vom 24.3.2023, S. 58).
(8)    Mitteilung der Kommission: Die EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung, Brüssel, 27.4.2021, COM(2021) 120 final.
(9)    Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung), Brüssel, 12.9.2018, COM(2018) 634 final, 2018/0329 (COD).
(10)    Verordnung (EU) 2024/1349 vom 14. Mai 2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, PE/17/2024/REV/1 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024).
(11)    Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024).
(12)    Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, PE/69/2023/REV/1 (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024).
(13)    Bericht über die thematische Schengen-Evaluierung „Nationale Lücken schließen: Hin zu einem wirksamen EU-Rückkehrsystem“.    
(14)     https://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/document/EPRS_STU(2019)631727 .
(15)     Angenommene Texte – Bericht über die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie – Donnerstag, 17. Dezember 2020 .
(16)    Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391).
(17)    Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1951, Vertragssammlung der Vereinten Nationen.
(18)    Europäische Menschenrechtskonvention, 1950, Europarat.
(19)    Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, 1966, Vereinte Nationen.
(20)    Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 1989, Vereinte Nationen.
(21)    Soweit Tätigkeiten aus der thematischen Fazilität des AMIF finanziert werden, können diese im Rahmen der direkten, indirekten oder geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden.
(22)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(23)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(24)    Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 222, 22.5.2024, S. 1).
(25)    Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 222, 22.5.2024, S. 1).
(26)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj).
(27)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung) (Brüssel, 12.9.2018, COM(2018) 634 final, 2018/0329 (COD)).
(28)    Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 83, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reco/2017/2338/oj ).
(29)    Empfehlung (EU) 2023/682 der Kommission vom 16. März 2023 über die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen und die Beschleunigung von Rückführungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (C/2023/1763, ABl. L 86 vom 24.3.2023, S. 58, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reco/2023/682/oj ).
(30)    Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 222, 22.5.2024, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj ).
(31)    Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/oj).
(32)    Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).
(33)    Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 222, 22.5.2024, S. 1).
(34)    Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1860/oj).    
(35)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(36)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(37)    Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1147/oj).
(38)    Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).
(39)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(40)    Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 2016/399 vom 15.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/399/oj).
(41)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).
(42)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.
(43)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(44)    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).
(45)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).
(46)    Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).
(47)    Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/573/oj).
(48)    Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2002/584/oj).
(49)    Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates sowie für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).
(50)    Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zur Aufhebung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1953/oj).
(51)    Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/818/oj).
(52)    Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1240/oj).
(53)    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/810/oj).
(54)    Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/862/oj).
(55)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(56)    Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.
(57)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung), COM(2018) 634 final.
(58)    Rat der Europäischen Union, 2019, Migrationspolitik: Rat einigt sich auf partielle Verhandlungsposition zur Rückführungsrichtlinie, Rat der Europäischen Union, Brüssel, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/06/07/migration-policy-council-agrees-partial-negotiating-position-on-return-directive.
(59)    Europäisches Parlament, Vorschlag für eine Neufassung der Rückführungsrichtlinie, Legislativfahrplan, Europäisches Parlament, Brüssel, https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-a-new-era-for-european-defence-and-security/file-proposal-for-a-recast-of-the-return-directive.
(60)    Europäische Kommission, 2020, Das Migrations- und Asylpaket, Europäische Kommission, Brüssel, https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/migration-and-asylum/pact-migration-and-asylum_de.
(61)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(62)    Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624.
(63)    Europol: https://www.europol.europa.eu/sites/default/files/documents/decision_of_the_europol_management_board_on_the_adoption_of_the_financial_regulation_applicable_to_europol_.pdf.
(64)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(65)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(66)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(67)    Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.
(68)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Straßburg, den 11.3.2025

COM(2025) 101 final

ANHANG

der

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates


Anhang

Entsprechungstabelle

Richtlinie 

2001/40/EG

Entscheidung 

2004/191/EG

Richtlinie 

2008/115/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 4 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 4 Nummer 2

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 4 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 4 Nummer 4

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 4 Nummer 5

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 4 Nummer 8

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 30

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 4 Nummer 6

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 4 Absätze 1 bis 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 5 und 18

Artikel 6

Artikel 7 und 8

Artikel 7

Artikel 13

Artikel 8 Absätze 1 bis 5

Artikel 12

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 15

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 10

Artikel 20 

Artikel 11

Artikel 10 und 11

Artikel 12

Artikel 7

Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2

Artikel 26, 27 und 28

Artikel 13 Absatz 3 und Absatz 4

Artikel 25

Artikel 14

Artikel 13 und 14

Artikel 15

Artikel 29, 32 und 33

Artikel 16

Artikel 34

Artikel 17

Artikel 35

Artikel 18

Artikel 47

Artikel 1 bis 7

Artikel 9

Artikel 1 bis 3

Artikel 9