EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.3.2025
COM(2025) 100 final
2025/0052(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien
(Text von Bedeutung für den EWR)
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.3.2025
COM(2025) 100 final
2025/0052(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die vergangenen Finanzkrisen haben gezeigt, dass Entwicklungen auf den Immobilienmärkten schwerwiegende Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems und die Wirtschaft insgesamt haben können. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), dessen Aufgabe es ist, die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene zu erbringen sowie Systemrisiken abzuwenden und einzudämmen, hat erhebliche Lücken in Bezug auf die Verfügbarkeit vergleichbarer Informationen über Preise, Mieten und neu begonnene Bauten im Gewerbeimmobiliensektor festgestellt. Dadurch wird seine Fähigkeit beeinträchtigt, eine fundierte Analyse durchzuführen und mögliche länderübergreifende Risiken zu ermitteln. In seinen Empfehlungen vom 31. Oktober 2016 (ESRB/2016/14) 1 und vom 21. März 2019 (ESRB/2019/3) 2 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten forderte der ESRB die Kommission ausdrücklich auf, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um die Datenlücke in Bezug auf physische Gewerbeimmobilien zu schließen. Der Rat hat in den letzten Jahren in seinen Schlussfolgerungen zu Statistiken ebenso die Entwicklung von Statistiken zu Gewerbeimmobilien angeregt.
Während finanzielle Statistiken zu Risikopositionen des Finanzsystems gegenüber Gewerbeimmobilienkrediten in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Systems der Zentralbanken fallen, liegen nichtfinanzielle Statistiken zum physischen Gewerbeimmobilienmarkt in die Zuständigkeit der Kommission (Eurostat) und des Europäischen Statistischen Systems. Daher liegt der Schwerpunkt dieses Vorschlags, mit dem erhebliche Lücken bei der Verfügbarkeit solcher für makroprudenzielle Zwecke benötigter statistischer Informationen geschlossen würden, auf nichtfinanziellen Statistiken zu Gewerbeimmobilien außerhalb des Finanzsektors. Derzeit gibt es nur wenige amtliche Quellen für nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien; die Verfügbarkeit weiterer Statistiken wäre für die politischen Entscheidungsträger von entscheidender Bedeutung, um potenzielle Risiken für die Finanzstabilität zu bewerten. Der Großteil der Informationen, auf die politische Entscheidungsträger zurückgreifen, wird derzeit bei privaten Organisationen erworben.
In den letzten Jahren haben die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten gemeinsam die Durchführbarkeit der Entwicklung von nichtfinanziellen Statistiken zu Gewerbeimmobilien eruiert. Insbesondere im Hinblick auf Preise, Mieten und neu begonnene Bauten haben sie deutliche Fortschritte erzielt, auch wenn weiterhin beträchtliche praktische und methodische Herausforderungen bestehen. Mit dem Vorschlag würde sichergestellt werden, dass diese Statistiken in allen EU-Mitgliedstaaten vergleichbar und kohärent sind Ohne diese Initiative könnten die Statistiken auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden, die Erfassung auf Ebene der Mitgliedstaaten bliebe jedoch begrenzt, wenn einige Länder keine Daten übermitteln, und die Vergleichbarkeit der Statistiken der Mitgliedstaaten wäre nicht sichergestellt.
Die Anstrengungen von Eurostat und der Mitgliedstaaten zur Entwicklung nichtfinanzieller Statistiken im Bereich Gewerbeimmobilienstatistik wurden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Final progress report on commercial estate statistics“ (Abschlussbericht über den Stand der Statistiken zu Gewerbeimmobilien) (SWD(2023) 434 final) 3 dokumentiert. Die Fortschritte waren indessen nicht über alle Indikatoren oder Mitgliedstaaten hinweg gleichmäßig, insbesondere in Bezug auf freiwillige Maßnahmen. Darüber hinaus bestehen nach wie vor methodische Herausforderungen, da sich die Datenquellen und die Größe der Gewerbeimmobilienmärkte von Land zu Land unterscheiden. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Datenquellen und der unzureichenden Qualität der Statistiken sind die vom ESRB empfohlenen Indikatoren zu Mietrenditenindizes und Leerstandsquoten nicht Teil dieser Verordnung. Es ist notwendig, weiterhin in methodische Verbesserungen und den Aufbau von Kapazitäten für solche Statistiken zu investieren.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union über Statistiken, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 .
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In dieser Bestimmung ist festgelegt, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken beschließen müssen, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der EU erforderlich ist.
Des Weiteren sind in Artikel 338 Absatz 2 AEUV die Anforderungen an die Erstellung von EU-Statistiken festgelegt, wonach diese den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung entsprechen müssen und den Unternehmen („der Wirtschaft“) durch sie keine übermäßigen Belastungen entstehen dürfen.
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Jeder Mitgliedstaat der EU ist für die Erstellung und Veröffentlichung amtlicher Statistiken für sein Hoheitsgebiet zuständig. Damit die Vergleichbarkeit dieser Statistiken zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet werden kann, bedarf es einer Koordinierung auf EU-Ebene in Form von Rechtsvorschriften und Leitlinien zu den verwendeten Definitionen, Quellen und Methoden. Vergleichbare Statistiken sind für die politischen Entscheidungsträger in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene von wesentlicher Bedeutung.
Die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung können von den Mitgliedstaaten allein nicht vollständig erreicht werden. Die Maßnahmen wären wirksamer, wenn sie auf EU-Ebene auf der Grundlage eines Rechtsakts ergriffen würden, der die Vergleichbarkeit der statistischen Informationen in dem Statistikbereich gewährleistet, der unter den vorgeschlagenen Rechtsakt fällt. Die Datenerhebung selbst sollte hingegen am besten von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Verhältnismäßigkeit
Allgemeines Ziel dieses Vorschlags ist es, erhebliche Lücken in Bezug auf für makroprudenzielle Zwecke auf EU- und nationaler Ebene erforderliche nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien zu schließen. Diese Statistiken werden bei der Überwachung der Finanzstabilität genutzt. Ferner werden sie für die Gestaltung der Haushalts-, Währungs- und makroprudenziellen Politik sowie bei der Forschung zu Immobilienmärkten genutzt. Sie werden Nutzern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Was den Verwaltungsaufwand anbelangt, so werden nationale statistische Ämter die größte Last tragen. Sie werden in die Entwicklung und Erstellung der nichtfinanziellen Statistiken zu Gewerbeimmobilien investieren müssen. Die für die Statistiken verwendeten Daten werden von bestehenden Verwaltungsdatenbanken und Immobilienorganisationen bezogen, die relevante Daten sammeln, oder auf statistischen Daten gründen, die bereits von Unternehmen erhoben werden. Daher werden Haushalte oder Unternehmen kaum einen oder gar keinen Mehraufwand haben. Der Vorschlag würde weder mit spürbaren direkten wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen noch mit erheblichen Ausgaben einhergehen.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die vorgeschlagene Verordnung auf die zur Erreichung ihres Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Wahl des Instruments
Da nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien noch nicht unter die bestehenden EU-Rechtsvorschriften fallen, muss ein neuer Rechtsakt vorgeschlagen werden.
Auch politische und unternehmerische Entscheidungen hängen von vergleichbaren, harmonisierten und hochwertigen nichtfinanziellen Statistiken zu Gewerbeimmobilien auf europäischer Ebene ab. Der beste Weg zur Gewährleistung solcher Statistiken ist eine Verordnung, die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Konsultation der Interessenträger
Am 27. November 2023 veröffentlichte die Kommission auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ eine Aufforderung zur Stellungnahme 5 zu der Initiative, Rechtsvorschriften zu Statistiken zu Gewerbeimmobilien vorzuschlagen. Fünf europäische Immobilienverbände gaben Rückmeldungen zu der Initiative und betonten im Allgemeinen die dringende Notwendigkeit besserer Statistiken zu Gewerbeimmobilien.
Der Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) wurde in seiner Sitzung im Februar 2024 zu dem Vorschlagsentwurf konsultiert. Der AESS erkannte die steigende Nachfrage der Nutzer nach neuen vergleichbaren Statistiken an, die auch für die Überwachung der Finanzstabilität, die Aufsicht auf Makroebene und die Gestaltung der Haushalts- und Geldpolitik in der EU von erheblicher Bedeutung sind. Der Ausschuss brachte seine Unterstützung für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien zum Ausdruck. Der Ausschuss begrüßte, dass die Kommission in dem Entwurf ihres Vorschlags den Bedarf der Nutzer mit den Faktoren Durchführbarkeit sowie Kosten und Aufwand im Zusammenhang mit der Erstellung der Statistiken in Einklang bringen möchte.
Diese Konsultationen waren von erheblicher Bedeutung, da hinsichtlich des Verwaltungsaufwands die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) die größte Last tragen werden. Sie werden in die Entwicklung und Erstellung der geplanten Statistiken investieren müssen. Die für die Statistiken verwendeten Daten werden von bestehenden Verwaltungsdatenbanken und Immobilienorganisationen bezogen, die relevante Daten sammeln, oder auf statistischen Daten gründen, die bereits von Unternehmen erhoben werden. Daher werden Haushalte oder Unternehmen kaum einen oder gar keinen Mehraufwand haben.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Für den Vorschlag herangezogen wurden Beiträge von Sachverständigen der nationalen statistischen Ämter (im Rahmen der Sachverständigengruppen „Immobilienpreisstatistik“ und „Konjunkturstatistik“ der Kommission); der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen und der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der Kommission; der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sowie anderer internationaler Organisationen wie dem Internationalen Währungsfonds und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
Folgenabschätzung
Eine vollständige Folgenabschätzung wurde als unnötig erachtet, da der ESRB die Kommission in seiner Empfehlung aus dem Jahr 2019 ausdrücklich beauftragt hat, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um die bestehende Datenlücke im Bereich der nichtfinanziellen Statistiken über Immobilien zu schließen, und ihr so kein politischer Entscheidungsspielraum zuteilwurde. Darüber hinaus werden durch den neuen Vorschlag (insbesondere für Unternehmen) nur minimale Kosten entstehen, da er sich weitgehend auf die Weiterverwendung vorhandener Quelldaten in Verwaltungsdatenbanken oder privaten Datenbanken stützen wird.
2023 führte Eurostat eine Erhebung unter den Mitgliedstaaten durch, um die Fortschritte bei der Entwicklung von Preis- und Mietindizes für Gewerbeimmobilien abzuschätzen. In Bezug auf Preisindizes berichteten 15 der 16 Länder, die die verfügbaren Datenquellen ausgewertet hatten, dass sie administrative Datenquellen wie Register für Immobilientransaktionen oder Schätzwerte verwenden bzw. verwenden würden. Ein Land hatte eine dementsprechende Erhebung durchgeführt.
Zu Mietindizes legten zwölf Mitgliedstaaten Informationen vor: Fünf griffen dabei auf administrative Datenquellen zurück, zwei auf private Datenquellen (z. B. Daten von Immobilienorganisationen), zwei stützten sich auf Daten zu Mieten, die bereits für konjunkturelle Statistiken erhoben worden waren und drei auf eine Kombination dieser Arten von Datenquellen.
Darüber hinaus trug Eurostat im Jahr 2022 Schätzungen der Kosten, die für die Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten zu neu begonnenen Bauten und zur Fertigstellung der Bauarbeiten anfallen würden, zusammen. Die Datenerhebung zu diesen Variablen wird auf den bereits zu Baugenehmigungen erhobenen Daten aufbauen und sich vollständig auf Verwaltungsdaten stützen. Den Unternehmen und Haushalten entstehen so keine zusätzlichen Kosten bzw. kein zusätzlicher Mehraufwand. Allein (lokale) Gebäudeverwaltungen werden davon betroffen sein.
Als Rückmeldung zur Aufforderung zur Stellungnahme begrüßten fünf Verbände im November und Dezember 2023 die Initiative der Kommission und die Gelegenheit, gemeinsame Definitionen festzulegen und die Verfügbarkeit von Daten über Gewerbeimmobilien zu verbessern. Ein Verband äußerte Zweifel hinsichtlich der geschätzten minimalen Auswirkungen auf Unternehmen. Der Hauptgrund dafür war die Unzulänglichkeit der zugrunde liegenden Datenbanken, die nicht ausreichend digitalisiert sein und Gewerbeimmobilien nicht so gut wie Wohnimmobilien erfassen könnten. Der Verband gab jedoch an, dass dies möglicherweise auf das Fehlen harmonisierter Definitionen für Gewerbeimmobilien zurückzuführen sei.
Die vorgeschlagene Verordnung würde daher weder mit spürbaren direkten wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen noch mit erheblichen Ausgaben einhergehen. Sie dürfte minimale, wenn nicht sogar keinerlei Auswirkungen auf kleine, mittlere und große Unternehmen haben. Außerdem dürfte sie politischen Entscheidungsträgern und anderen Nutzern eine verbesserte faktengesicherte Grundlage bieten.
Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlag haben eine unbefristete Dauer, mit einer Anlaufphase von drei Jahren, von 2026 bis 2028. Der Finanz- und Digitalbogen deckt nur die verbleibende Laufzeit des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 6 ab. Daher wird die Finanzierung weiterhin von den für den nächsten MFR getroffenen Vereinbarungen abhängen.
Die Finanzierung für die Jahre 2026 und 2027 entstammt den Mittelzuweisungen für bestehende Programme und es ist keine zusätzliche Finanzierung erforderlich.
Die Gesamtmittel für 2026 und 2027 werden auf 3,6 Mio. EUR geschätzt. Näheres zu den Auswirkungen auf den Haushalt ist dem Finanz- und Digitalbogen zu entnehmen.
5.WEITERE ANGABEN
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die vorgeschlagene Verordnung wird voraussichtlich im Jahr 2025 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen, und die Durchführungsmaßnahmen der Kommission werden kurz danach verabschiedet. Sie gilt voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026.
Die Kommission (Eurostat) wird die Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung durch die Mitgliedstaaten überwachen. Der Qualität der Statistiken im Hinblick auf ihre Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Vergleichbarkeit wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die Kommission (Eurostat) wird auch die Kosten überwachen, die den nationalen statistischen Ämtern im Zuge der Entwicklung und Erstellung der Statistiken entstehen.
Die Kommission (Eurostat) wird bestehende Überwachungs- und Bewertungsinstrumente einsetzen, die für alle statistischen Produkte von Eurostat gelten. Diese Instrumente erlauben bereits eine zufriedenstellende Analyse aller Veränderungen im Bereich der Wirksamkeit und Effizienz der neuen statistischen Initiative und der Qualität der erstellten Daten.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 des Vorschlags ist das Ziel der Verordnung festgelegt, das sich am Wortlaut der Empfehlung F des ESRB – Schaffung eines gemeinsamen Mindestrahmens für den physischen Gewerbeimmobilienmarkt (ESRB/2019/3) orientiert. Ferner wird in diesem Artikel präzisiert, dass die Verordnung nur nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien (vom ESRB als „Indikatoren des physischen Gewerbeimmobilienmarkts“ bezeichnet) betrifft.
Artikel 2 enthält Begriffsbestimmungen. Die im Vorschlag enthaltenen Begriffsbestimmungen zu Gewerbeimmobilien entsprechen den Begriffsbestimmungen aus der Empfehlung des ESRB.
Artikel 3 sieht vor, dass die verwendeten Quellen und Methoden den für diese Statistiken festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
In Artikel 4 werden die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und Dateninhaber im Hinblick auf den Zugang zu Daten unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführt.
Artikel 5 Absatz 1 bezieht sich auf den Anhang des Basisrechtsakts, in dem die Liste der erforderlichen Variablen enthalten ist. Diese Variablen sind:
·Baugenehmigungen (Anzahl der Wohnungen, nutzbare Grundfläche)
·Neu begonnene Bauten und Fertigstellung der Bauarbeiten (Nutzfläche)
·Preisindizes zu Gewerbeimmobilien
·Mietindizes zu Gewerbeimmobilien
·Wert der Transaktionen von Gewerbeimmobilien
In Artikel 5 Absatz 3 wird festgelegt, dass diese Liste durch delegierte Rechtsakte gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 geändert werden kann.
In Artikel 5 Absatz 4 werden die Datenmerkmale, einschließlich der Aufgliederungen der Variablen, die die Kommission von den Mitgliedstaaten mittels (nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 erlassenen) Durchführungsrechtsakten verlangen kann, aufgeführt. Ferner ist festgelegt, dass die Kommission Vereinfachungsmaßnahmen ergreifen kann, die der Größe der Gewerbeimmobilienmärkte in verschiedenen Ländern Rechnung tragen sollten. Derartige Maßnahmen können genutzt werden, um bestimmte Datenanforderungen für Länder mit kleinen Gewerbeimmobilienmärkten zu lockern.
Mit Artikel 6 werden die Qualitätskriterien und die Anforderungen an die Qualitätsberichterstattung festgelegt. Demnach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission (Eurostat) jährlich Metadaten, Qualitätsberichte und Verzeichnisse zu übermitteln.
Nach Artikel 7 ist vorgesehen, dass Pilotstudien durchgeführt werden können, bevor in Zukunft neue Datenanforderungen festgelegt werden.
In Artikel 8 ist die Möglichkeit vorgesehen, für die Entwicklung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Statistiken zu Gewerbeimmobilien sowie der Pilotstudien den EU-Haushalt in Form von Finanzhilfen heranzuziehen.
In Artikel 9 wird das Verfahren für den Erlass delegierter Rechtsakte und in Artikel 10 für den Erlass von Durchführungsrechtsakten festgelegt.
Nach Artikel 11 besteht für Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausnahme von manchen Anforderungen des Basisrechtsakts oder eines Durchführungsrechtsakts zu stellen. Ausnahmen können für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gewährt werden und sollten innerhalb von drei Monaten nach Erlass des betreffenden Rechtsakts beantragt werden.
Durch Artikel 12 wird die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken 7 geändert, um die Variable zu Baugenehmigungen zu streichen.
In Artikel 13 wird das Datum des Inkrafttretens der Verordnung festgelegt. Als Datum wird der 1. Januar 2026 vorgeschlagen.
2025/0052 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Statistiken zu den Entwicklungen auf den Immobilienmärkten sind von wesentlicher Bedeutung für die Gestaltung der Wirtschafts- und Geldpolitik, die Überwachung von Systemrisiken und die makroprudenzielle Politikgestaltung.
(2)Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hat in seiner Empfehlung vom 31. Oktober 2016 8 Datenlücken in Bezug auf finanzielle und nichtfinanzielle Statistiken zu Wohn- und Gewerbeimmobilien festgestellt. Diese Datenlücken behindern das Mandat des ESRB.
(3)Während finanzielle Statistiken zu Immobilienmärkten von der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen System der Zentralbanken entwickelt werden, fallen nichtfinanzielle Statistiken in die Zuständigkeit der Kommission (Eurostat) und des Europäischen Statistischen Systems.
(4)Aus makroprudenzieller Sicht bezeichnet der Begriff „Wohnimmobilie“ jede bestehende oder im Bau befindliche Immobilie, die zu Wohnzwecken vorgesehen ist oder genutzt wird und von einer natürlichen Person erworben wurde oder im Eigentum einer natürlichen Person steht. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht bereits Statistiken im Zusammenhang mit Wohnimmobilien. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 werden harmonisierte Häuserpreisindizes erstellt und veröffentlicht und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 9 werden alle zehn Jahre die Ergebnisse der Wohnungszählungen verbreitet. Zudem stehen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Immobilien zur Verfügung
(5)In seiner Empfehlung vom 21. März 2019 10 zur Änderung seiner Empfehlung vom 31. Oktober 2016 forderte der ESRB ausdrücklich Rechtsvorschriften der Union zur Schaffung eines gemeinsamen Mindestrahmens für die Festlegung, Erstellung und Verbreitung einer Datenbank über Indikatoren des physischen Gewerbeimmobilienmarkts. Deren Entwicklung ist erforderlich, um die Lücke in Bezug auf nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien zu schließen.
(6)In ebendieser Empfehlung aus dem Jahr 2019 definierte der ESRB auch „physische Gewebeimmobilie“ als i) bestehende oder in Entwicklung befindliche Renditeobjekte einschließlich Mietobjekten oder ii) bestehende oder im Bau befindliche Immobilien, die von den Eigentümern zum Zweck der Ausübung ihres Geschäfts, Geschäftsgegenstands oder ihrer Tätigkeit genutzt werden, jeweils einschließlich Sozialwohnungen, aber unter Ausschluss als Wohneigentum eingestufter Immobilien. Die Begriffsbestimmungen der vorliegenden Verordnung stehen mit jenen, die vom ESRB im Jahr 2019 empfohlen wurden, im Einklang.
(7)Die Kommission (Eurostat) und die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) bewerteten in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB die Einsetzbarkeit der vom ESRB empfohlenen Indikatoren zu Gewerbeimmobilien, d. h. Preisindex, Mietindex, Mietrenditenindex, Leerstandsquoten und neu begonnene Bauten. Die Durchführbarkeit der Erstellung des Preisindex, des Mietindex, sowie der Indikatoren zu neu begonnenen Bauten und der Fertigstellung der Bauarbeiten wurde bestätigt. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Datenquellen und unzureichender Qualität können die Indikatoren zu Mietrenditenindizes und Leerstandsquoten nicht in diese Verordnung mitaufgenommen werden und sollten weiterhin entwickelt werden. Indessen wurde ein weiterer wichtiger Indikator für den Wert der Transaktionen von Gewerbeimmobilien hinzugefügt.
(8)Den NSÄ, anderen nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) sollten die für die Erstellung der Statistiken im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Datenquellen zeitnah zur Verfügung stehen. Einschlägige Datenquellen für nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien können Erhebungen, Verwaltungsunterlagen, Transaktionsdaten oder andere Quellen sowie eine Kombination dieser sein.
(9)Zur Erhöhung der Effizienz der statistischen Produktionsverfahren des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und zur Verringerung des statistischen Aufwands für die Auskunftgebenden wird in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken 11 eine Reihe von zu statistischen Zwecken zu verwendenden Quellen festgelegt. Insbesondere sollte den NSÄ und anderen nationalen statistische Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2024/3018 12 geänderten Fassung gestattet werden, kostenlos auf diese Daten und die entsprechenden Metadaten zuzugreifen, sie zu verwenden und zu integrieren, um europäische nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten.
(10)Ferner sollten die NSÄ und die Kommission (Eurostat) das Recht erhalten, gemäß Artikel 17b der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2024/3018 geänderten Fassung für statistische Zwecke auf neue Datenquellen, darunter auch auf in privatem Besitz befindliche Daten, zuzugreifen und diese zu verwenden. Auf Anfrage sollte ein privater Dateninhaber den NSÄ oder der Kommission (Eurostat) die Daten und die entsprechenden Metadaten kostenlos zur Verfügung stellen, wenn die angeforderten Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäische nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien unbedingt erforderlich sind und nicht ohne Weiteres auf anderem Wege beschafft werden können oder ihre Weiterverwendung eine erhebliche Verringerung des Beantwortungsaufwands der Dateninhaber und anderer Unternehmen zur Folge hat
(11)Zwar sollten die Statistiken nach wie vor grundsätzlich den gesamten Gewerbeimmobilienmarkt abdecken, die Datenanforderungen sollten aber, in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so weit wie möglich zur Verringerung der Belastung vergleichsweise kleiner Mitgliedstaaten vereinfacht werden. Den Auskunftgebenden und den NSÄ sollte durch zusätzliche Anforderungen kein unverhältnismäßig hoher administrativer Aufwand entstehen.
(12)Verzeichnisse der Quellen und Methoden sowie Qualitätsberichte sind für die Bewertung, Verbesserung und Kommunikation der Qualität europäischer Statistiken von wesentlicher Bedeutung. Hierzu hat der Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) die einheitliche integrierte Metadatenstruktur (SIMS) 13 als ESS-Standard für Metadaten die Qualitätsberichterstattung gebilligt und so zur Erfüllung der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Statistik durch einheitliche Standards und harmonisierte Methoden beigetragen. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollte daher für nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien gelten.
(13)Ferner werden in der Empfehlung (EU) 2023/397 der Kommission vom 17. Februar 2023 über Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte für das Europäische Statistische System 14 die Mitgliedstaaten aufgerufen, dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen NSÄ bei der Erstellung von Referenz-Metadaten und Qualitätsberichten in den verschiedenen statistischen Bereichen und beim Austausch von Referenz-Metadaten und Qualitätsberichten im ESS die statistischen Konzepte anwenden, die in der neuesten Fassung der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System genehmigten SIMS aufgeführt sind. Daher sollte die Empfehlung (EU) 2023/397 der Kommission, soweit relevant, auch in Bezug auf nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien beachtet werden.
(14)Sind neue Datenanforderungen oder Verbesserungen an Datensätzen im Anwendungsbereich dieser Verordnung erforderlich, so sollten Pilotstudien durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, diese Pilotstudien auf freiwilliger Basis durchzuführen und gleichzeitig die Repräsentativität der Länder auf EU-Ebene zu gewährleisten.
(15)Internationale Standards, wie die SDMX-Initiative (Statistical Data and Metadata Exchange), und innerhalb des ESS ausgearbeitete statistische oder technische Standards, sollten im erforderlichen Ausmaß auch für nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien herangezogen werden.
(16)Um wirtschaftliche und technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Liste der Variablen in Anhang I zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 15 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(17)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung bezüglich der Einzelheiten der Variablen sowie des Formats, der Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Vertraulichkeit und des Verfahrens für den Austausch vertraulicher Daten, der praktischen Modalitäten hinsichtlich der Übermittlung, des Inhalts der Metadaten- und Qualitätsberichte sowie der Fristen für deren Übermittlung, der Standards für die Übermittlung von Daten und Metadaten und der Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 ausgeübt werden.
(18)Erfordert die Anwendung dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so sollte die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat in hinreichend begründeten Fällen Ausnahmeregelungen gewähren können. Diese Ausnahmeregelungen sollten befristet sein und für eine Höchstdauer von drei Jahren gewährt werden. Die Kommission sollte die betreffenden Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen, unterstützen, damit die Ausnahmeregelungen so rasch wie möglich aufgehoben werden können.
(19)Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Harmonisierung und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(20)Zur Gewährleistung der fortwährenden Kohärenz aller Gewerbeimmobilienindikatoren sollten die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Indikatoren in diese Verordnung aufgenommen werden. Die Verordnung (EU) 2019/2152 sollte daher geändert werden.
(21)Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist angehört worden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien geschaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„nichtfinanzielle Statistiken“ statistische Daten, die sich auf Vermögensgüter gemäß der Klassifikation in Anhang A Kapitel 7 Nummer 7.20 der Verordnungen (EU) 549/2013 17 beziehen.
2.„Gewerbeimmobilie“ alle Wohnimmobilien, die von einer juristischen Person erworben wurden oder im Eigentum einer juristischen Person stehen, oder alle sonstigen Immobilien, die von einer natürlichen oder juristischen Person erworben wurden oder im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehen, und folgendes darstellen:
a)bestehende oder im Bau befindliche Renditeobjekte, einschließlich Mietobjekte;
b)sonstige bestehende oder im Bau befindliche Immobilien, die von den Eigentümern zum Zweck der Ausübung ihres Geschäfts, Geschäftsgegenstands oder ihrer Tätigkeit genutzt werden, oder
c)Sozialwohnungen;
3.„juristische Person“ eine juristische Person im Sinne der Klassifizierung im Anhang Abschnitt II Buchstabe A der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates 18 ;
4.„Immobilie“ ein Gebäude zusammen mit dem Grund und Boden, auf dem es steht;
5.„Wohnimmobilie“ Immobilien, die für Wohnzwecke bestimmt sind und genutzt werden;
6.„sonstige Immobilie“ Immobilien, die für andere Zwecke als Wohnzwecke bestimmt sind und genutzt werden;
7.„Renditeobjekt“ alle Immobilien, mit denen durch Mieteinnahmen oder Gewinn aus dem Verkauf Einkünfte erzielt werden;
8.„Renditeobjekt im Bau“ alle noch im Bau befindlichen Immobilien, mit denen ihr Eigentümer nach Fertigstellung Einkünfte erzielen will, entweder in Form von Mieteinnahmen oder in Form von Gewinn aus dem Verkauf, ausgenommen Gebäude, die abgerissen werden, sowie Bauplätze, die für eine mögliche zukünftige Bebauung geräumt werden;
9.„Mietobjekt“ alle Wohnimmobilien, die von einer juristischen Person erworben wurden oder im Eigentum einer juristischen Person stehen und deren Hauptzweck die Vermietung ist;
10.„Sozialwohnung“ alle Wohnimmobilien, die von einer juristischen Person erworben wurden, im Eigentum einer juristischen Person stehen oder von einer juristischen Person verwaltet werden und deren Hauptzweck die Vermietung im Einklang mit spezifischen Regelungen anstelle von Marktmechanismen an Mieter, insbesondere an benachteiligte Personen oder sozial schwächere Gruppen, unterhalb der marktüblichen Mietpreise ist.
Artikel 3
Datenquellen und Methodik
Für die Erstellung der nach dieser Verordnung erforderlichen Statistiken bemühen sich die Mitgliedstaaten so weit wie möglich Verwaltungsdaten zu verwenden, um den Beantwortungsaufwand zu verringern.
Ist eine Erstellung von Statistiken, die den in Artikel 6 dieser Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, auf der Grundlage von Verwaltungsdaten nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten zusätzlich andere einschlägige Datenquellen, einschließlich Erhebungen und Daten privater Dateninhaber, sowie wissenschaftlich fundierte, gut dokumentierte und öffentlich zugängliche Methoden oder innovative Ansätze verwenden, wobei ein übermäßiger Aufwand für die Auskunftgebenden zu vermeiden ist.
Artikel 4
Zugang zu Daten
(1)Die für die Erstellung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien erforderlichen Informationen werden bei statistischen Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates, den Inhabern von Verwaltungsunterlagen, privaten Dateninhabern oder anderen Quellen eingeholt, sofern die Ergebnisse den Qualitätskriterien des Artikels 6 der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(2)Die statistischen Einheiten, die Informationen über Gewerbeimmobilien bereitstellen, arbeiten bedarfsgerecht an der Erhebung oder Bereitstellung von Informationen mit. Die statistischen Einheiten stellen die für die Erstellung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Statistiken erforderlichen Informationen rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung. Die statistischen Einheiten übermitteln diese Informationen den nationalen statistischen Ämtern, die für die Erstellung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien zuständig sind.
(3)Auf Verlangen der nationalen statistischen Ämter, die für die Erstellung der nichtfinanziellen Statistiken zu Gewerbeimmobilien zuständig sind, übermitteln die statistischen Einheiten soweit verfügbar elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien zu erstellen.
(4)Die NSÄ und andere nationale statistische Stellen dürfen im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 kostenlos auf Daten und entsprechende Metadaten aus administrativen Datenquellen, Datenbanken, Interoperabilitätssystemen oder alle relevanten und erforderlichen Daten zugreifen, diese verwenden und integrieren, und zwar rechtzeitig und hinreichend häufig sowie mit hinreichender Detailgenauigkeit, um europäische nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten. Der Zugang zu diesen Daten und Metadaten durch die nationalen statistischen Ämter, die für die Erstellung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien zuständig sind, ist auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihrer jeweiligen öffentlichen Verwaltungssysteme beschränkt.
(5)Gemäß Artikel 17b der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 kann ein NSA oder die Kommission (Eurostat) von einem privaten Dateninhaber verlangen, Daten und die entsprechenden Metadaten kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn die angeforderten Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu Gewerbeimmobilien unbedingt erforderlich sind und nicht ohne Weiteres auf anderem Wege beschafft werden können oder ihre Weiterverwendung eine erhebliche Verringerung des Beantwortungsaufwands der Dateninhaber und anderer Unternehmen zur Folge hat.
Artikel 5
Datenanforderungen
(1)Nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien decken die im Anhang aufgeführten Variablen ab.
(2)Mitgliedstaaten erstellen einschlägige Daten zu jeder der in Absatz 1 genannten Variablen und übermitteln sie der Kommission (Eurostat).
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9 zur Änderung der im Anhang aufgeführten Liste der Variablen zu erlassen.
(4)Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die folgenden Elemente für die gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Daten, ihre technischen Definitionen und Vereinfachungen genauer festlegen:
a)Maßeinheit
b)statistische Grundgesamtheit
c)Klassifikationen und Aufgliederungen
d)Indexerstellung
e)Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen
f)Bezugszeitraum
g)Datenübermittlungsfrist
h)erster Bezugszeitraum
(5)In Bezug auf Vereinfachungen berücksichtigt die Kommission bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 4 im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Größe der Gewerbeimmobilienmärkte.
(6)Die in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 10 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6
Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung
(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der nichtfinanziellen Statistiken zu Gewerbeimmobilien und der übermittelten dazugehörigen Metadaten zu gewährleisten.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
(3)Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der von den Mitgliedstaten übermittelten Daten und Metadaten.
(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) folgende Informationen:
a)jährliche Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte und
b)jährlich aktualisierte Verzeichnisse, die Einzelangaben über die verwendeten Datenquellen, Definitionen und Methoden enthalten.
(5)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur genaueren Festlegung der praktischen Modalitäten hinsichtlich der Übermittlung der Daten, des Inhalts der Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte sowie der Fristen für deren Übermittlung und der Übermittlung der in Absatz 4 genannten Verzeichnisse erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über alle Informationen über oder Veränderungen bei der Durchführung dieser Verordnung, die sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden.
(7)Auf hinreichend begründeten Antrag der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten alle zusätzlichen, für die Bewertung der Qualität der Daten und Metadaten erforderlichen Informationen vor.
Artikel 7
Pilotstudien
(1)Ermittelt die Kommission (Eurostat) Bedarf an erheblichen neuen Datenanforderungen oder Verbesserungen an Daten im Anwendungsbereich dieser Verordnung, kann sie vor einer neuen Datenerhebung veranlassen, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Pilotstudien durchführen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Pilotstudien werden durchgeführt, um die Relevanz und die Durchführbarkeit der Erfüllung der neuen Datenanforderungen oder der Verbesserungen zu bewerten. Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Pilotstudien Vorschläge für die Einführung neuer Datenanforderungen.
(3)Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) gewährleisten die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene.
Artikel 8
Finanzierung
(1)Für die Durchführung dieser Verordnung kann den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführt sind, ein Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt werden, um die Kosten der folgenden Tätigkeiten zu decken:
a)die Entwicklung der in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen nichtfinanziellen Statistiken zu Gewerbeimmobilien;
b)die Entwicklung von Methoden, die darauf abzielen, die Qualität der nichtfinanziellen Statistiken zu Gewerbeimmobilien zu verbessern;
c)die Entwicklung von Methoden zur Verringerung des finanziellen und Verwaltungsaufwands, der den Meldeeinheiten, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, im Zusammenhang mit der Bereitstellung der angeforderten Daten entsteht;
d)die Teilnahme an den Pilotstudien gemäß Artikel 7;
e)die Entwicklung oder Verbesserung von Prozessen, Software und ähnlichen Unterstützungsfunktionen mit dem Ziel, hochwertigere Statistiken zu erstellen oder den finanziellen Aufwand und den Verwaltungsaufwand zu verringern.
(2)Die Höhe des in Absatz 1 genannten Finanzbeitrags der Union wird im Einklang mit den Vorschriften des jeweiligen Finanzierungsprogramms, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und insbesondere gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 festgelegt.
Artikel 9
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 10
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 20 .
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 11
Ausnahmeregelungen
(1)Wenn die Anwendung dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsmaßnahmen wesentliche Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats erfordern, kann die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat mittels Durchführungsrechtsakten Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gewähren.
(2)Der betroffene Mitgliedstaat richtet innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Rechtsakts für den eine Ausnahmeregelung beantragt wird, einen hinreichend begründeten Antrag für eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 an die Kommission.
(3)Die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelungen auf die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten oder auf die Berechnung der erforderlichen aktuellen und repräsentativen Aggregate der Union sind so gering wie möglich zu halten. Die Kommission berücksichtigt bei der Gewährung von Ausnahmeregelungen den Aufwand für die Auskunftgebenden.
(4)Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 10 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 12
Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2152
Die Verordnung (EU) 2019/2152 wird wie folgt geändert:
a)Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) Input für FuE.“
ii) Buchstabe m wird gestrichen.
b)In Anhang I Tabelle „Bereich 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken“ wird die letzte Zeile gestrichen;
c)In Anhang II Tabelle „Bereich 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken“ wird die letzte Zeile gestrichen.
Artikel 13
(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Dauer und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
ANHANG
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäisches Parlaments und des Rates über nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien
1.2.Politikbereich(e)
Statistik
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
☒ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 21
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Ziel des Vorschlags ist es, einen Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung nichtfinanzieller Statistiken zu schaffen und so erhebliche Lücken bei der Verfügbarkeit für makroprudenzielle Zwecke benötigter statistischer Informationen zu schließen.
1.4.2.Einzelziel(e)
Einzelziel Nr.
1. Schaffung einer rechtlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien zu erstellen, um den gesamten EU-Markt abzudecken;
2. Erstellung eines Rahmens für vergleichbare und hochwertige Statistiken in diesem Bereich.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Die vorgeschlagene Verordnung wird zu einer umfassenden und hochwertigen Datenbank führen, die eine Reihe für die Überwachung der Finanzstabilität und für die allgemeine Wirtschafts- und Währungspolitik relevanter statistischer Indikatoren umfasst.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Die Anzahl der Mitgliedstaaten, die nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien erstellen.
Die Anzahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Gewerbeimmobilienindikatoren.
Erfolgreiche Lieferung von Statistiken nach Ablauf der von der Kommission zu gewährenden Ausnahmeregelungen.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten müssen Zugang zu den erforderlichen grundlegenden Informationen aus administrativen Datenquellen (z. B. Registern für Immobilientransaktionen, notariellen Urkunden und Baugenehmigungen) oder in privatem Besitz befindlichen Daten haben.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)
Jeder Mitgliedstaat der EU ist für die Erstellung und Veröffentlichung amtlicher Statistiken für sein Hoheitsgebiet zuständig. Damit die Vergleichbarkeit dieser Statistiken zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet werden kann, bedarf es einer Koordinierung auf EU-Ebene durch Rechtsvorschriften und Leitlinien zu den verwendeten Definitionen, Quellen und Methoden.
Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)
Vergleichbare Statistiken sind für die politischen Entscheidungsträger sowohl in den Mitgliedstaaten als auch auf EU-Ebene von wesentlicher Bedeutung.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Es gibt bisher keine Erfahrungen mit Rechtsvorschriften in diesem Statistikbereich.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Finanzbedarf wird durch die Mittelzuweisungen gedeckt, die bereits im MFR 2021–2027 für die Durchführung des Binnenmarktprogramms vorgesehen sind.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Entfällt.
1.6.Dauer und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
◻ Befristete Laufzeit
–◻ Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–◻ Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
☒ Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von 2026 (voraussichtlich) bis 2028,
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 22
☒ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–☒ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
–◻ über Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
–◻ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
Entfällt.
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Über die Einhaltung der Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung durch die Mitgliedstaaten wird kontinuierlich gewacht und jährlich Bericht erstattet, wie dies bei allen EU-Statistikvorschriften der Fall ist. Darüber hinaus wird die Qualität der im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung bereitgestellten Statistiken regelmäßig von Eurostat auf Grundlage der in der Verordnung vorgeschriebenen Qualitätsberichte, Metadaten und Verzeichnisse überwacht.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die Methode der direkten Mittelverwaltung ist der gängige Ansatz für die Finanzierung der Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken. Die Mitgliedstaaten werden bei ihren Entwicklungstätigkeiten durch Finanzhilfen unterstützt, während Eurostat seine operativen Mittel für die Bereitstellung technischer Hilfe und Schulungen für die Mitgliedstaaten sowie für die Entwicklung methodischer Leitlinien verwenden wird.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Da eine direkte Mittelverwaltung vorgesehen ist, betreffen die damit verbundenen Risiken die Verwaltung von Aufträgen und Finanzhilfen.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die internen Kontrollsysteme für die Finanzhilfe- und Vergabeverfahren bei Eurostat sind effektiv.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Eurostat hat seine Betrugsbekämpfungsstrategie für den Zeitraum 2021-2024 verabschiedet, die im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) vom 29. April 2019 steht.
In der Betrugsbekämpfungsstrategie von Eurostat sind drei Ziele festgelegt: i) Ausbau der Kapazitäten zur Betrugsbekämpfung von Eurostat und stärkere Sensibilisierung als Teil der Kommissionskultur der Nichtduldung von Betrug, ii) Beibehaltung, weiterer Ausbau und Integration der IT-Instrumente und -Funktionen, um die Betrugsverhütung zu verbessern, und iii) Aufrechterhaltung einer effizienten Zusammenarbeit mit dem OLAF und dem Betrugsverhütungs- und -aufdeckungsnetz, insbesondere um die Qualität und Vollständigkeit der Daten weiter zu verbessern und so die Betrugsbekämpfung zu unterstützen. Die Betrugsbekämpfungsstrategie wird durch einen Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung ergänzt.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens |
Haushaltslinie |
Art der
|
Finanzierungsbeiträge |
|||
|
Nummer
|
GM/NGM 23 |
von EFTA-Ländern 24 |
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 25 |
von anderen Drittländern |
andere zweckgebundene Einnahmen |
|
|
1 |
BGUE-BXXXX-03-020500-C1-ESTAT |
GM |
JA |
NEIN |
NEIN |
NEIN |
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens |
Haushaltslinie |
Art der
|
Finanzierungsbeiträge |
|||
|
Nummer
|
GM/NGM |
von EFTA-Ländern |
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten |
von anderen Drittländern |
andere zweckgebundene Einnahmen |
|
|
keine |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
||
3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–☒ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen
|
1 |
Binnenmarkt, Forschung und Innovation |
|
GD ESTAT |
2026 |
2027 |
INSGESAMT |
|||
|
• Operative Mittel |
||||||
|
Haushaltslinie 26 03 02 05 |
Verpflichtungen |
(1a) |
1.250 |
1,250 |
2,500 |
|
|
Zahlungen |
(2a) |
1,250 |
1,250 |
2,500 |
||
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 27 |
||||||
|
Haushaltslinie |
(3) |
0 |
0 |
0 |
||
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen |
=1a+1b+3 |
1,250 |
1,250 |
2,500 |
|
|
Zahlungen |
=2a+2b +3 |
1,250 |
1,250 |
2,500 |
||
|
|
Verpflichtungen |
(4) |
1,250 |
1,250 |
2,500 |
|
Zahlungen |
(5) |
1,250 |
1,250 |
2,500 |
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT |
(6) |
0 |
0 |
0 |
|
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen |
=4+ 6 |
1,250 |
1,250 |
2,500 |
|
Zahlungen |
=5+ 6 |
1,250 |
1,250 |
2,500 |
|
|
|
7 |
„Verwaltungsausgaben“ |
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT |
|||
|
GD ESTAT |
|||||
|
• Personalausgaben |
0,550 |
0,550 |
1,100 |
||
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben |
0 |
0 |
0 |
||
|
GD ESTAT INSGESAMT |
Mittel |
0,550 |
0,550 |
1,100 |
|
|
Mittel INSGESAMT
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) |
0,550 |
0,550 |
1,100 |
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT |
|||
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen |
1,800 |
1,800 |
3,600 |
|
|
Zahlungen |
1,800 |
1,800 |
3,600 |
||
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben ⇩ |
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6) |
INSGESAMT |
|||||||||||||
|
ERGEBNISSE |
|||||||||||||||||||
|
Art 28 |
Durchschnittskosten |
Anzahl |
Kosten |
Anzahl |
Kosten |
Anzahl |
Kosten |
Anzahl |
Kosten |
Anzahl |
Kosten |
Anzahl |
Kosten |
Anzahl |
Kosten |
Gesamtzahl |
Gesamtkosten |
||
|
EINZELZIEL Nr. 1 29 … |
|||||||||||||||||||
|
- Ergebnis |
|||||||||||||||||||
|
- Ergebnis |
|||||||||||||||||||
|
- Ergebnis |
|||||||||||||||||||
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 |
|||||||||||||||||||
|
EINZELZIEL Nr. 2 ... |
|||||||||||||||||||
|
- Ergebnis |
|||||||||||||||||||
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 |
|||||||||||||||||||
|
INSGESAMT |
|||||||||||||||||||
3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–☒ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6) |
INSGESAMT |
|
RUBRIK 7
|
||||||||
|
Personalausgaben |
0,550 |
0,550 |
1,100 |
|||||
|
Sonstige Verwaltungsausgaben |
0 |
0 |
0 |
|||||
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,550 |
0,550 |
1,100 |
|
Außerhalb der RUBRIK 7
31
|
||||||||
|
Personalausgaben |
||||||||
|
Sonstige
|
||||||||
|
Zwischensumme
|
|
INSGESAMT |
0,550 |
0,550 |
1,100 |
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
–◻ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–☒ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr N+2 |
Jahr N+3 |
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6) |
|||||
|
• Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |
|||||||||
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) |
2 |
2 |
|||||||
|
20 01 02 03 (Delegationen) |
|||||||||
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) |
|||||||||
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung) |
|||||||||
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) |
|||||||||
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten) VZÄ) 32 |
|||||||||
|
20 02 01 (VB und ANS und LAK der Globaldotation) |
2 |
2 |
|||||||
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JPD in den Delegationen) |
|||||||||
|
XX 01 xx yy zz 33 |
- in den zentralen Dienststellen |
||||||||
|
- in den Delegationen |
|||||||||
|
01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung) |
|||||||||
|
01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung) |
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) |
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INSGESAMT |
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
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Beamte und Zeitbedienstete |
Methodische Arbeiten zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Konzepte, Definitionen und statistischen Methoden Datenproduktionsarbeiten zum Empfang, zur Verarbeitung, Validierung und Veröffentlichung der Daten und Metadaten Datenanalyse, Veröffentlichungen und Nutzerunterstützung interinstitutionelle und internationale Zusammenarbeit im Bereich Statistik |
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Externes Personal |
Unterstützung der methodischen Arbeiten zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Konzepte, Definitionen und statistischen Methoden IT und sonstige technische Arbeiten zur Unterstützung der Erstellung, Analyse und Verbreitung von Statistiken |
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–☒ kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Der Finanzbedarf wird durch bestehende Mittel aus dem Binnenmarktprogramm gedeckt, wie in der Finanzplanung des MFR 2021-2027 vorgesehen.
–◻ erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
–◻ erfordert eine Änderung des MFR.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–☒ sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻ sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
|
Jahr
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Jahr
|
Jahr
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Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6) |
Insgesamt |
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Kofinanzierende Einrichtung |
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Kofinanzierung INSGESAMT |
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3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–☒ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–◻ auf die Eigenmittel
–◻ auf die übrigen Einnahmen
–Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Einnahmenlinie: |
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel |
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 35 |
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Jahr
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Jahr
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Jahr
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Jahr
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6) |
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Artikel …. |
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Entfällt.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Entfällt.
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Wird festgestellt, dass die politische Initiative keine digitale Relevanz aufweist, erläutern Sie bitte, warum keine digitalen Mittel genutzt werden.
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Andernfalls führen Sie bitte die Anforderungen an die digitale Relevanz in der nachstehenden Tabelle auf:
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Verweis auf die Anforderung |
Beschreibung der Anforderung |
Von der Anforderung betroffener oder betreffender Akteur |
Verfahren auf übergeordneter Ebene |
Kategorie |
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Artikel 3 |
Datenquellen und Methodik |
Mitgliedstaaten (nationale statistische Stellen, die für die Erstellung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien zuständig sind) |
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenerstellung |
Daten, digitale öffentliche Dienste |
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Artikel 4 Absatz 1 |
Akteure für die Gewährung von Zugang zu Datenquellen |
Statistische Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates; Inhaber von Verwaltungsunterlagen; private Dateninhaber; |
Datenerhebung, Datenverarbeitung |
Daten, digitale öffentliche Dienste |
|
Artikel 4 Absatz 2; Artikel 4 Absatz 3 |
Quelldaten und Informationen, die von den statistischen Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates bereitzustellen sind |
Nationale statistische Stellen, die für die Erstellung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien zuständig sind; Statistische Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates; |
Datenerhebung |
Daten, digitale öffentliche Dienste |
|
Artikel 4 Absatz 4 |
Verwendung von Quelldaten |
Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen; private Dateninhaber |
Datenerhebung; Weiterverwendung von Daten; |
Daten, digitale öffentliche Dienste Digitale Lösungen |
|
Artikel 4 Absatz 5 |
Zugang zu und Verwendung von Quelldaten |
Nationales statistisches Amt Kommission (Eurostat) Privater Dateninhaber |
Weiterverwendung von Daten; Datenverarbeitung; Datenerstellung |
Daten, digitale öffentliche Dienste Digitale Lösungen |
|
Artikel 5 |
Anforderungen an statistische Daten |
Mitgliedstaaten; Europäische Kommission |
Datenverarbeitung, Datenerstellung; Datenübermittlung |
Daten, digitale öffentliche Dienste Digitale Lösungen |
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Artikel 6 |
Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung in Bezug auf Statistiken |
Mitgliedstaaten; Europäische Kommission |
Datenqualität; Datenerhebung; Datenerstellung; Datenübermittlung; |
Daten, digitale öffentliche Dienste |
4.2. Daten
Übergeordnete Beschreibung der erfassten Daten und aller damit zusammenhängenden Normen/Spezifikationen
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Art der Daten |
Verweis(e) auf die Anforderung |
Standard und/oder Spezifikation (falls zutreffend) |
|
Nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien, die folgende Indikatoren umfassen: a)Baugenehmigungen (Anzahl der Wohnungen, nutzbare Grundfläche) b)Neu begonnene Bauten und Fertigstellung der Bauarbeiten (Nutzfläche) c)Preisindizes zu Gewerbeimmobilien d)Mietindizes zu Gewerbeimmobilien e)Wert der Transaktionen von Gewerbeimmobilien. |
Artikel 3; Artikel 4 Absatz 1; Artikel 4 Absatz 2; Artikel 4 Absatz 3; Artikel 5 Artikel 6 |
Im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Variablen; Im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission werden zusätzliche Elemente der von den Mitgliedstaaten an Eurostat zu übermittelnden Daten gemäß Artikel 5 Absatz 4 festgelegt. |
Angleichung an die europäische Datenstrategie
Erläutern Sie, wie die Anforderung(en) mit der europäischen Datenstrategie in Einklang gebracht werden.
|
Im Vorschlag für eine Verordnung ist die Entwicklung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien vorgesehen, indem sichergestellt wird, dass die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und andere einschlägige Stellen Zugang zu den erforderlichen Datenquellen haben, darunter Verwaltungsunterlagen und Daten in privatem Besitz. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der europäischen Datenstrategie, die Daten-Governance und den Zugang zu Daten zu verbessern. Ferner steht es im Einklang mit den Artikeln 17a bis 17c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in Bezug auf den Zugang zu Datenquellen für die Zwecke europäischer Statistiken. Durch die Schaffung eines Rahmens für die Entwicklung und Erstellung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien unterstützt die Verordnung datengesteuerte Innovationen im Immobiliensektor. Hochwertige Statistiken können in Politikgestaltung, Investitionsentscheidungen und Forschung einfließen und so Innovation und Wachstum fördern. Durch die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erstellung dieser Statistiken erleichtert die Verordnung den Vergleich und die Kombination von Daten über Mitgliedstaaten hinweg, was ein zentrales Ziel der europäischen Datenstrategie ist. Der Einsatz digitaler Instrumente und Methoden für die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Statistiken zu Gewerbeimmobilien kann die Effizienz steigern und den Aufwand für die Datenanbieter, die NSÄ und die Kommission (Eurostat) verringern. |
Anpassung an den Grundsatz der einmaligen Erfassung
Erläutern Sie, wie der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt wurde und wie die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde.
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Im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten und für europäische Statistiken geltenden Grundsatz der Kostenwirksamkeit zielt die Verordnung darauf ab, vorhandene Daten weiterzuverwenden, um den Aufwand für die Datenanbieter so gering wie möglich zu halten. -Gemäß Artikel 3 der Verordnung erstellen die Mitgliedstaaten die Statistiken unter Verwendung aller relevanten Datenquellen und wissenschaftlich fundierter, gut dokumentierter und öffentlich zugänglicher Methoden. -Artikel 4 der Verordnung sieht vor, dass die nationalen statistischen Stellen Zugang zu Verwaltungsdatenquellen erhalten. Durch diesen Zugang wird die Weiterverwendung vorhandener Daten ermöglicht, wodurch die Notwendigkeit der Erhebung von Primärdaten verringert und der Grundsatz der einmaligen Erfassung unterstützt wird. -Nach Artikel 4 Absatz 5 kann eine nationale statistische Stelle oder die Kommission (Eurostat) von einem privaten Dateninhaber verlangen, Daten und die entsprechenden Metadaten kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn die angeforderten Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken zu Gewerbeimmobilien unbedingt erforderlich sind. |
Erläutern Sie, wie neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar (FAIR) sind und hochwertigen Standards entsprechen.
|
Gemäß den Artikeln 3 und 6 der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten die Qualität der Datenquellen bewerten, die Qualitätskriterien für europäische Statistiken gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 anwenden und der Kommission (Eurostat) regelmäßig über die Qualität der übermittelten Daten Bericht erstatten. Gemäß Artikel 6 sind die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, Metadaten gemäß der einheitlichen integrierten Metadatenstruktur (SIMS) bereitzustellen, und die Verwendung standardisierter Datenformate wie SDMX (Statistical Data and Metadata Exchange) wird gefördert, um den Austausch und die Weiterverwendung von Daten zwischen verschiedenen Systemen und Organisationen zu erleichtern. |
Datenströme
|
Art der Daten |
Verweis(e) auf die Anforderung(en) |
Akteur, der die Daten bereitstellt |
Akteur, der die Daten empfängt |
Auslöser für den Datenaustausch |
Häufigkeit (falls zutreffend) |
|
Für die Erstellung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien erforderliche Informationen |
Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 |
Statistische Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates; Inhaber von Verwaltungsunterlagen; private Dateninhaber |
Nationale statistische Stellen, die für die Erstellung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien zuständig sind |
Auf Anfrage der nationalen statistischen Stellen, die für die Erstellung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien zuständig sind |
Entfällt |
|
Quelldaten aus Verwaltungsdatenquellen, Datenbanken, Interoperabilitätssystemen usw., einschließlich elektronischer Aufzeichnungen von Transaktionen in der für die Erstellung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien erforderlichen Detailtiefe |
Artikel 4 Absatz 2 Absatz 3 |
Statistische Einheiten |
Nationale statistische Stellen, die für die Erstellung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien zuständig sind |
Auf Anfrage der nationalen statistischen Stellen, die für die Erstellung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien zuständig sind |
Entfällt |
|
Nichtfinanzielle statistische Indikatoren zu Gewerbeimmobilien für die im Anhang der Verordnung genannten Variablen |
Artikel 5 Absatz 2 |
Mitgliedstaaten |
Europäische Kommission (Eurostat) |
// |
Entfällt |
|
Jährliche Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte sowie jährlich aktualisierte Inventare mit Einzelheiten zu Datenquellen, Definitionen und Methoden.) |
Artikel 6 Absatz 4 |
Mitgliedstaaten |
Europäische Kommission (Eurostat) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung können die Durchführungsmodalitäten Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt werden. |
Entfällt |
|
Informationen über oder Veränderungen bei der Durchführung dieser Verordnung, die sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden. |
Artikel 6 Absatz 6 |
Mitgliedstaaten |
Europäische Kommission (Eurostat) |
Nach einem Ereignis, das die Qualität der an die Kommission (Eurostat) übermittelten Daten beeinflussen würde |
Entfällt |
|
Alle zusätzlichen Informationen, die für die Bewertung der Qualität der Daten und Metadaten erforderlich sind. |
Artikel 6 Absatz 7 |
Mitgliedstaaten |
Europäische Kommission (Eurostat) |
Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission (Eurostat) |
Entfällt |
4.3 Digitale Lösungen
Bitte geben Sie für jede digitale Lösung einen Verweis auf die sie betreffende(n) Anforderung(en) von digitaler Relevanz, eine Beschreibung der vorgeschriebenen Funktionalität der digitalen Lösung, die dafür zuständige Stelle und andere relevante Aspekte wie Weiterverwendbarkeit und Zugänglichkeit an. Erläutern Sie, abschließend, ob im Rahmen der digitalen Lösung KI-Technologien verwendet werden sollen.
|
Digitale Lösung |
Verweis(e) auf die Anforderung(en) |
Wichtigste vorgeschriebene Funktionen |
Zuständige Stelle |
Wie wird Barrierefreiheit gewährleistet? |
Wie wird die Weiterverwendbarkeit berücksichtigt? |
Verwendung von KI-Technologien (falls zutreffend) |
|
Europäische statistische Systeme, die mit nichtfinanziellen Gewerbeimmobilien arbeiten |
Artikel 4; Artikel 5; Artikel 6 |
Empfang von Daten, Referenz-Metadatenqualitätsberichte über nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien der Mitgliedstaaten |
Europäische Kommission (Eurostat) |
Verwendung bestehender Infrastruktur |
Verwendung bestehender Infrastruktur |
Keine Angabe |
|
Nationale statistische Systeme, die mit nichtfinanziellen Gewerbeimmobilien arbeiten |
Artikel 4; Artikel 5; Artikel 6 |
Empfang, Speicherung und Verarbeitung von Quelldaten und Erstellung von nichtfinanziellen Statistiken zu Gewerbeimmobilien |
Mitgliedstaat |
Verwendung bestehender Infrastruktur |
Verwendung bestehender Infrastruktur |
Keine Angabe |
Erläutern Sie für jede digitale Lösung, wie die digitale Lösung mit den Anforderungen und Verpflichtungen des EU-Rahmens für Cybersicherheit und anderen geltenden digitalen Strategien und Rechtsvorschriften (z. B. eIDAS, zentrales digitales Zugangstor usw.) im Einklang steht.
Europäische statistische Systeme, die mit nichtfinanziellen Gewerbeimmobilien arbeiten
|
Digital- und/oder sektorspezifische Politik (falls zutreffend) |
Erläuterung der Angleichung |
|
KI-Gesetz |
entfällt |
|
EU-Rahmen für Cybersicherheit |
Auf der Grundlage der bestehenden statistischen Infrastruktur |
|
eIDAS |
entfällt |
|
Zentrales digitales Zugangstor und IMI |
entfällt |
|
Sonstige |
Weiterverwendung relevanter Datenquellen, die durch sektorspezifische Strategien festgelegt wurden |
Nationale statistische Systeme, die mit nichtfinanziellen Gewerbeimmobilien arbeiten
|
Digital- und/oder sektorspezifische Politik (falls zutreffend) |
Erläuterung der Angleichung |
|
KI-Gesetz |
entfällt |
|
EU-Rahmen für Cybersicherheit |
Auf der Grundlage der bestehenden statistischen Infrastruktur |
|
eIDAS |
entfällt |
|
Zentrales digitales Zugangstor und IMI |
entfällt |
|
Sonstige |
Weiterverwendung relevanter Datenquellen, die durch sektorspezifische Strategien festgelegt wurden |
4.4 Interoperabilitätsbewertung
Beschreiben Sie die von der Anforderung betroffenen digitalen öffentlichen Dienste
|
Digitaler öffentlicher Dienst oder Kategorie digitaler öffentlicher Dienste |
Beschreibung |
Verweis(e) auf die Anforderung(en) |
Lösung(en) für ein interoperables Europa (ENTFÄLLT) |
Andere Interoperabilitätslösung(en) |
|
Statistische Dienste |
Übermittlung und Verbreitung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien erforderliche Informationen |
Artikel 5; Artikel 6 |
Entfällt |
Eurostat unterhält eine einzige Anlaufstelle (eDAMIS), die von den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen für die Übermittlung von Daten an Eurostat genutzt wird. Europäische Statistiken werden in einer öffentlich zugänglichen, kostenlosen Datenbank auf der Eurostat-Website verbreitet. |
Bewerten Sie die Auswirkungen der Anforderung auf die grenzüberschreitende Interoperabilität
Statistische Dienste
|
Bewertung |
Maßnahmen |
Mögliche verbleibende Hindernisse |
|
Bewerten Sie die Angleichung an bestehende digitale und sektorspezifische Strategien Bitte führen Sie die ermittelten anwendbaren digitalen und sektorspezifischen Strategien auf |
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken. Es handelt sich um sektorspezifische Rechtsvorschriften, die für den Bereich der europäischen nichtfinanziellen Statistik zu Gewerbeimmobilien gelten. Diese Verordnung folgt den Empfehlungen der Empfehlung (EU) 2023/397 der Kommission vom 17. Februar 2023 zu Referenz-Metadaten und Qualitätsberichten für das Europäische Statistische System. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein gemeinsamer Mindestrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung einer Datenbank für Indikatoren, die den Markt für physische Gewerbeimmobilien betreffen, geschaffen. Die NSÄ sollten unverzüglichen und kostenlosen Zugang zu sämtlichen nationalen Verwaltungsunterlagen haben und diese Unterlagen verwenden und in die Statistiken integrieren dürfen, soweit dies zur Entwicklung und Erstellung und Verbreitung nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien erforderlich ist. |
keine |
|
Bewerten Sie die organisatorischen Maßnahmen für eine reibungslose grenzüberschreitende Erbringung digitaler öffentlicher Dienste Bitte führen Sie die geplanten Governance-Maßnahmen auf |
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 ist die Kommission befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Elemente der zu übermittelnden Daten, deren technische Definitionen und Vereinfachungen festzulegen. Gemäß Artikel 6 Absatz 4 ist die Kommission ferner befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Variablen sowie des Formats, der Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Vertraulichkeit und des Verfahrens für den Austausch vertraulicher Daten, der praktischen Modalitäten hinsichtlich der Übermittlung, des Inhalts der Metadaten- und Qualitätsberichte sowie der Fristen für deren Übermittlung, der Standards für die Übermittlung von Daten und Metadaten und der diesbezüglichen Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung festzulegen. |
keine |
|
Bewerten Sie die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein gemeinsames Verständnis der Daten zu gewährleisten Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf |
Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung werden Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte zur Verfügung stehen, um das Verständnis der europäischen nichtfinanziellen Statistiken zu Gewerbeimmobilien zu verbessern; die Nutzung der einheitlichen integrierten Metadatenstruktur (SIMS) und internationaler Standards wie der zum Austausch statistischer Daten und Metadaten (SDMX) wird gefördert. |
Keine. |
|
Bewerten Sie die Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Spezifikationen und Standards Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf |
Die Nutzung etablierter statistischer oder technischer Standards und Infrastrukturen, die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems ausgearbeitet wurden, wird gefördert, soweit dies für die nichtfinanzielle Statistik zu Gewerbeimmobilien relevant ist. |
keine |
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
|
Beschreibung der Maßnahme |
Verweis(e) auf die Anforderung(en) |
Rolle der Kommission (falls zutreffend) |
Zu beteiligende Akteure (falls zutreffend) |
Voraussichtlicher Zeitplan (falls zutreffend) |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der im Anhang aufgeführten Liste der Variablen zu erlassen. |
Artikel 5 Absatz 3 |
Erlass von delegierten Rechtsakten |
Entfällt |
Es ist keine Frist festgelegt. |
|
Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Elemente der zu übermittelnden Daten sowie deren technische Definitionen und Vereinfachungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 festzulegen. |
Artikel 5 Absatz 4 |
Erlass von Durchführungsrechtsakten |
Kommission (Eurostat) Ausschuss für das Europäische Statistische System Mitgliedstaaten |
Es ist keine Frist festgelegt. Die Annahme des ursprünglichen Durchführungsrechtsakts wird voraussichtlich kurz nach der Annahme dieser Verordnung erfolgen. |
|
Einleitung von Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind |
Artikel 7 |
Ermittlung des Bedarfs an wesentlichen neuen Datenanforderungen oder Verbesserungen der unter diese Verordnung fallenden Daten |
Mitgliedstaaten |
Entfällt |
|
Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zur genaueren Festlegung der praktischen Modalitäten hinsichtlich der Übermittlung der Daten, des Inhalts der Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte sowie der Fristen für deren Übermittlung und der Übermittlung der Verzeichnisse zu erlassen. |
Artikel 6 Absatz 5 |
Erlass von Durchführungsrechtsakten |
Kommission (Eurostat) Ausschuss für das Europäische Statistische System Mitgliedstaaten |
Es ist keine Frist festgelegt. Die Annahme des ursprünglichen Durchführungsrechtsakts wird voraussichtlich kurz nach der Annahme dieser Verordnung erfolgen. |
|
Aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union kann mit dem Ziel, hochwertigere Statistiken zu erstellen oder den finanziellen Aufwand und den Verwaltungsaufwand zu verringern, ein Finanzbeitrag für die Entwicklung oder Verbesserung von Prozessen, Software und ähnlichen Unterstützungsfunktionen bereitgestellt werden. |
Artikel 8 |
Bereitstellung von Finanzmitteln für die Durchführung der Verordnung |
Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen, auf die in der Liste nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Bezug genommen wird |
Entfällt |
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.3.2025
COM(2025) 100 final
ANHANG
des
Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien
ANHANG
Zu übermittelnde Variablen für nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien
a)Baugenehmigungen (Anzahl der Wohnungen, nutzbare Grundfläche)
b)Neu begonnene Bauten und Fertigstellung der Bauarbeiten (Nutzfläche)
c)Preisindizes zu Gewerbeimmobilien
d)Mietindizes zu Gewerbeimmobilien
e)Wert der Transaktionen von Gewerbeimmobilien.