EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.2.2025
COM(2025) 84 final
2025/0040(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten
{SWD(2025) 84 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Kommission hebt hervor, wie wichtig es ist, in Schlüsseltechnologien und ‑sektoren zu investieren, um Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der Union zu fördern. Kommissionspräsidentin von der Leyen verknüpft in ihren „Politischen Leitlinien für die Kommission 2024-2029“ Investitionen mit dem Ziel, durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Berichtspflichten unternehmerische Initiative zu erleichtern. Im Anschluss an diese strategischen Meilensteine veröffentlichte die Kommission im Januar 2025 die Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“, in der ein Deal für eine saubere Industrie angekündigt wird, der darauf abzielt, die EU als attraktiven Fertigungsstandort zu erhalten und saubere Technologien und neue kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu fördern, um die vereinbarten Dekarbonisierungsziele zu erreichen.
Vor diesem Hintergrund hat sich das Programm „InvestEU“, das wie auch im Draghi-Bericht hervorgehoben größte Risikoteilungsinstrument der Union zur Unterstützung vorrangiger Investitionen in der Union, als erfolgreich bei der Mobilisierung von Investitionen erwiesen, die andernfalls durch Marktversagen behindert worden wären. Dank seiner teilweisen Dotierung und seines Multiplikatoreffekts bietet InvestEU ein haushaltsmäßig effizientes Instrument, um den enormen Investitionsbedarf in vorrangigen Bereichen durch die Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen zu decken. Dies ist insbesondere angesichts der knappen öffentlichen Finanzen von Bedeutung. Zwar zielt InvestEU auf ein breites Spektrum wichtiger Politikbereiche ab, der Schwerpunkt liegt jedoch auf Investitionen, mit denen die Ziele des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit, des Deals für eine saubere Industrie und der digitalen Innovation und des digitalen Wandels sowie die Förderung von Start-ups und Scale-ups unterstützt werden können. Tatsächlich ist InvestEU ein vielseitiges Instrument, das Investitionstätigkeiten in verschiedenen Politikbereichen entsprechend den sich verändernden und neu entstehenden Prioritäten der Union unterstützen kann.
In der im September 2024 veröffentlichten Zwischenevaluierung zu InvestEU wurde hervorgehoben, dass geprüft werden müsse, wie die finanzielle Leistungsfähigkeit von InvestEU im verbleibenden Programmplanungszeitraum erhöht und der Verwaltungsaufwand für die wichtigsten Interessenträger verringert werden könnten. Darüber hinaus wurde in der Zwischenevaluierung empfohlen, die Kontinuität der auf dem Markt angebotenen Finanzprodukte zu gewährleisten und eine Stop-and-go-Situation zu vermeiden, da dies nicht nur eine Lücke bei der dringend benötigten Unterstützung der Union für politische Prioritäten schaffen, sondern auch die Komplexität für die Finanzintermediäre und die Endempfänger erhöhen würde.
Bis Juni 2024 wurden im Rahmen von InvestEU Investitionen in Höhe von 280 Mrd. EUR mobilisiert, davon 201 Mrd. EUR (fast 70 %) aus dem Privatsektor. InvestEU spielt eine Schlüsselrolle bei der Beseitigung finanzieller Hürden und der Förderung der Investitionen, die für Wettbewerbsfähigkeit, Forschung und Innovation, Dekarbonisierung sowie ökologische und soziale Nachhaltigkeit erforderlich sind. Nahezu 45 % des Volumens der im Rahmen von InvestEU unterzeichneten Vorhaben dienen der Unterstützung des Klimaziels.
Angesichts dieser Entwicklungen wird eine Änderung der InvestEU-Verordnung vorgeschlagen, um eine effizientere Nutzung der vorhandenen Ressourcen zu ermöglichen, indem der Umfang der EU-Garantie und ihre Dotierung durch die Nutzung von Rückflüssen aus dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und aus Altinstrumenten erhöht wird und indem das InvestEU-Portfolio mit Unterstützung aus dem Unionshaushalt im Rahmen der Portfolios des EFSI und anderer Altfinanzierungsinstrumente (CEF-Fremdfinanzierungsinstrument und InnovFin-Kreditfazilität) kombiniert wird, wodurch Unternehmen und Projekte auch in den letzten beiden Jahren des gegenwärtigen Programmplanungszeitraums Unterstützung erhalten würden. Diese Kombinationen könnten zu einer Verringerung der Haushaltseinnahmen (im Zusammenhang mit Rückflüssen oder Überschüssen aus Altinstrumenten) führen. Sie würden jedoch auch erhebliche finanzielle Effizienzgewinne bewirken, indem sie die Möglichkeit schaffen würden, für strategische Investitionen in vorrangigen Bereichen der Union eine höhere Garantiedeckung bereitzustellen, was zusätzliche Investitionen in Höhe von rund 25 Mrd. EUR mit sich bringen würde, die voraussichtlich mobilisiert werden könnten, und indem sie zu einer stärkeren Diversifizierung der Risiken durch die gleiche Dotierung führen würden. Sie würden auch zu einer Straffung der Berichterstattung für die EIB und den EIF führen, allerdings müssten bestimmte spezifische Daten der Kommission für die Rechnungslegung bereitgestellt werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen dürften rund 50 Mrd. EUR an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen mobilisieren. Die erhöhte Kapazität von InvestEU wird hauptsächlich dazu verwendet werden, Tätigkeiten mit hohem Risiko zur Unterstützung vorrangiger Maßnahmen der EU zu finanzieren, etwa die im Kompass für eine wettbewerbsfähige EU benannten (in Technologiesektoren, die für die Wirtschaft von morgen von Bedeutung sein werden, wie z. B. digitale Spitzentechnologien), den Deal für eine saubere Industrie sowie potenzielle neue Initiativen in vorrangigen Bereichen wie der Industriepolitik im Verteidigungsbereich, einschließlich Weltraumressourcen, Tätigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck oder militärische Mobilität. Eine solche erhöhte Investitionskapazität in allen vier Komponenten wird zur Union der Kompetenzen und hochwertigen Arbeitsplätze beitragen. Die zusätzliche Kapazität kann insbesondere genutzt werden, um Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen für hochinnovative und risikoreiche Projekte, Verbindlichkeiten mit höherem Risiko wie bestimmte Formen nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen, Garantieinstrumente und andere Instrumente zur Förderung der Expansion innovativer Unternehmen in Synergie mit dem Europäischen Innovationsrat zu unterstützen sowie Produkte zu garantieren, die auf Innovation, Digitalisierung, digitale Technologien und Infrastrukturen, den grünen Wandel in kleineren Unternehmen, soziale Investitionen und Kompetenzen sowie Investitionen in Fonds ausgerichtet sind, die Clean-Tech- und Deep-Tech-Start-ups und ‑Scale-ups sowie die Dekarbonisierung von Unternehmen unterstützen. Der genaue Produktmix, der Maßnahmenmix und die Risikoteilungsvereinbarungen werden zwischen der Kommission und den InvestEU-Durchführungspartnern entwickelt und abgestimmt und entsprechend in den InvestEU-Garantievereinbarungen berücksichtigt, mit denen die aktuellen Herausforderungen und politischen Prioritäten angegangen werden sollen.
Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente, Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität oder aus anderen nationalen Haushaltsmitteln einzusetzen, zu stärken, damit die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der bestehenden Option, zur EU-Garantie beizutragen, auch über ein Finanzierungsinstrument beitragen können.
Für InvestEU, EFSI und Altfinanzierungsinstrumente im Rahmen von Investitionsförderprogrammen sind Vereinfachungen bei der Berichterstattung erforderlich, um den Berichterstattungsaufwand für Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endempfänger zu verringern. Der Vorschlag trägt dazu bei, die Verpflichtungen der Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Berichtspflichten um mindestens 25 % für alle Unternehmen und um 35 % für kleine und mittlere Unternehmen zu erfüllen. Er hat das Potenzial, angesichts des vielschichtigen Aufbaus von InvestEU einen erheblichen Nutzen zu bringen, mit Übertragungseffekten auf die verschiedenen Akteure (Durchführungspartner, Finanzintermediäre, Endempfänger).
Insgesamt betrachtet haben die vorgeschlagenen Änderungen der InvestEU-Verordnung, indem sie den Kompass für eine wettbewerbsfähige EU und den Deal für eine saubere Industrie unterstützen und zum Wirtschaftswachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie zu Kompetenzen und hochwertigen Arbeitsplätzen beitragen, folgende Zielsetzungen: i) Erhöhung des Umfangs und der Effizienz der EU-Garantie, ii) Steigerung der Attraktivität der Mitgliedstaaten-Komponente von InvestEU und iii) Vereinfachung des Verwaltungsaufwands, der sich insbesondere aus den Berichtspflichten ergibt.
Im Einzelnen sieht der Vorschlag Folgendes vor:
–Eine Aufstockung der EU-Garantie um 2,5 Mrd. EUR im laufenden Finanzierungszeitraum, wobei die entsprechenden Haushaltsmittel, die für die Dotierung erforderlich sind, aus EFSI-Überschüssen und Rückflüssen aus anderen Altinstrumenten stammen und 2025, 2026 und 2027 verfügbar werden. Diese Aufstockung der EU-Garantie wird die Mobilisierung zusätzlicher privater und öffentlicher Investitionen in Höhe von rund 25 Mrd. EUR unterstützen.
–Erweiterte Möglichkeiten für Kombinationen von verfügbarer Unterstützung aus dem Unionshaushalt im Rahmen von drei Altprogrammen (EFSI, CEF-Fremdfinanzierungsinstrument und InnovFin-Kreditfazilität) mit dem Fonds „InvestEU“, um die Effizienz des Fonds zu verbessern und die Mobilisierung zusätzlicher Investitionen in Höhe von rund 25 Mrd. EUR zu unterstützen.
–Eine Möglichkeit für Mitgliedstaaten, einen vollständig kapitalgedeckten Beitrag zu einem Finanzierungsinstrument zu leisten. Dies ist insbesondere eine wertvolle Ergänzung für kapitalgedeckte Eigenkapitalprodukte und für Fremdkapitalprodukte, die in anderen Währungen als Euro eingesetzt werden können, ohne dass der Unionshaushalt einem Währungsrisiko ausgesetzt wird. Während der Vorschlag zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Rahmen von InvestEU abgefasst wurde und für nationale Fonds im Einklang mit den Aufbau- und Resilienzplänen, sofern alle erforderlichen Schritte vor August 2026 abgeschlossen werden können, und für andere nationale Haushaltsfonds genutzt werden kann, würde die Anwendung dieser Möglichkeit auf Fonds mit geteilter Mittelverwaltung erfordern, dass später in begrenztem Umfang Änderungen der sektorspezifischen Vorschriften wirksam würden; sie würde also für diese Fonds nicht sofort zur Verfügung stehen.
–Vereinfachung der Berichterstattung, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und sozialwirtschaftliche Unternehmen. Diese Vereinfachungen dürften rund 350 Mio. EUR an Einsparungen bringen.
Effizienzgewinne und Vereinfachungen werden auch durch nichtlegislative Maßnahmen erreicht werden. Zu diesen Maßnahmen gehört die Möglichkeit für die Durchführungspartner, sich auf Verwaltungserklärungen zu stützen, die mehr als ein von ihnen durchgeführtes Unionsprogramm, einschließlich InvestEU, abdecken, wobei sich die Kommission in diesem Zusammenhang auch auf ein gleichwertiges Maß an Sicherheit durch andere unabhängige Mittel als einen Bestätigungsvermerk stützen könnte, oder die Möglichkeit für die Durchführungspartner, sich bei der Auswahl der Finanzintermediäre auf ihre eigenen, im Rahmen der Säule positiv bewerteten Regeln und Verfahren zu stützen. Parallel dazu arbeitet die Kommission mit den Durchführungspartnern alter Investitionsförderprogramme dabei zusammen, den Berichterstattungsaufwand durch vertragliche Vereinfachungen zu verringern, wenn keine Änderung von Rechtsvorschriften erforderlich ist. Darüber hinaus prüft die Kommission weitere Vereinfachungsmöglichkeiten in Bezug auf Rechtsvorschriften zu alten Finanzhilfeprogrammen, soweit darin Berichtspflichten festgelegt wurden, und beabsichtigt, gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Vereinfachung von Rechtsvorschriften vorzulegen. In diesem Zusammenhang könnten zusätzliche Kosteneinsparungen erzielt werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den bestehenden politischen Zielen in den Politikbereichen Investitionen, Industrie und Wirtschaftswachstum, einschließlich der jüngsten Ziele. Das Programm „InvestEU“ steht im Einklang mit den Strategien der Union für nachhaltige Wirtschaft und Industriepolitik. Es zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und die Entwicklung von Schlüsselindustrien und ‑technologien zu fördern, und ist ein zentraler Bestandteil der Investitionspolitik der Union, wie sie im Kompass für eine wettbewerbsfähige EU und im Deal für eine saubere Industrie dargelegt wird. Der Vorschlag sollte auch weiterhin die Entwicklung von Investitionsökosystemen und marktbasierten Finanzierungslösungen zur Unterstützung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit fördern.
Im Anschluss an den Vorschlag der Kommission COM(2023) 593 und im Einklang mit den Politischen Leitlinien der Kommissionspräsidentin zielen die vorgeschlagenen Vereinfachungen darauf ab, die Wirksamkeit und Effizienz der betreffenden Programme weiter zu verbessern und so zur Erfüllung der Verpflichtungen der Kommission beizutragen, den Verwaltungsaufwand für alle Unternehmen um mindestens 25 % und für kleine und mittlere Unternehmen um 35 % zu verringern.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in den Verträgen verankerten übergeordneten Ziel der Union, Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern. Da er auch die Ziele des Deals für eine saubere Industrie unterstützt, wettbewerbsfähige Hersteller zu fördern, die die Dekarbonisierung durch Innovation vorantreiben, steht der Vorschlag auch im Einklang mit dem ehrgeizigen Rahmen Europas, bis 2050 zu einer dekarbonisierten Wirtschaft zu werden, und dem Zwischenziel von 90 % für 2040.
Da der Vorschlag auch dazu beiträgt, das Risiko privater Investitionen zu verringern und Unterstützung über das (öffentliche und private) Finanzsystem der Union zu mobilisieren, steht er ebenfalls im Einklang mit den Zielen der Europäischen Spar- und Investitionsunion, die darauf ausgerichtet ist, Einsparungen mit den produktivsten Investitionen zu verknüpfen, wobei der Schwerpunkt auf den strategischen Zielen der Union liegt, darunter Innovation, Dekarbonisierung, digitale Technologien und Verteidigung.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Wirkung in diesen Bereichen noch weiter verstärken.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Für diesen Vorschlag zur Änderung der InvestEU-Verordnung gilt dieselbe Rechtsgrundlage (Artikel 173 (Industrie) und Artikel 175 Absatz 3 (wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) wie für die geltende Fassung.
Die Änderungen anderer Verordnungen basieren gleichfalls auf ihren ursprünglichen einschlägigen Rechtsgrundlagen, d. h.: i) im Falle der EFSI-Verordnung auf den Artikeln 172 und 173, auf Artikel 175 Absatz 3 und auf Artikel 182 Absatz 1, ii) im Falle der CEF-Verordnung auf den Artikeln 172 und 194 und iii) im Falle der Verordnung über „Horizont Europa“ auf Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 183 und Artikel 188 Absatz 2.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher besser auf Unionsebene zu erreichen.
Sein Multiplikatoreffekt und seine Auswirkungen vor Ort werden weit über das hinausgehen, was durch Investitionsprogramme in einem einzigen Mitgliedstaat erreicht werden könnte. Die Änderungen würden die Industriepolitik der Union im Einklang mit der Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ unterstützen. Durch den Binnenmarkt der Union wird die Attraktivität für Investoren erhöht und die Risikodiversifizierung in Bezug auf Wirtschaftszweige und Regionen verbessert.
Die Stärkung der Mitgliedstaaten-Komponente würde es ermöglichen, länderspezifisches Marktversagen und Investitionslücken zu beheben und gleichzeitig auf Finanzprodukte zurückzugreifen, die auf zentraler Ebene konzipiert wurden und einen erprobten und gut funktionierenden Verteilungskanal für die Verwendung von Haushaltsmitteln bieten und zugleich Finanzmittel des Privatsektors mobilisieren. Insbesondere würde dies den Mitgliedstaaten dabei helfen, die finanzielle Unterstützung für Investitionen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne zu kanalisieren, sofern alle erforderlichen Schritte bis August 2026 abgeschlossen werden können, wodurch auch deren Umsetzung beschleunigt würde.
•Verhältnismäßigkeit
Im Draghi-Bericht wird mehr Investitionsförderung gefordert, um die Investitionslücke zu schließen, und InvestEU als wichtigstes Risikoteilungsinstrument benannt.
Durch Maßnahmen auf Unionsebene kann sichergestellt werden, dass eine kritische Masse von Ressourcen mobilisiert werden kann, um die Wirkung der Investitionen vor Ort zu maximieren. Mit dem Vorschlag wird die bestehende EU-Garantie gestärkt, die die Unterstützung innovativer Finanzierungslösungen ermöglicht und auch private Fördermittel zur Unterstützung wichtiger Maßnahmen der Union angezogen hat. Er ersetzt nicht Investitionen der Mitgliedstaaten, sondern ergänzt sie vielmehr. Das Handeln auf Unionsebene bringt Skaleneffekte bei der Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente mit sich, da private Investitionen in der gesamten Union angestoßen werden und sich die EU-Organe mit ihrer Sachkenntnis optimal einbringen können.
Ein Vorgehen auf Unionsebene ist die einzige Möglichkeit, um den Investitionsbedarf im Zusammenhang mit den unionsweiten politischen Zielen wirksam zu decken.
Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Die verfolgten Ziele erfordern eine Änderung der derzeitigen InvestEU-Verordnung, der EFSI-Verordnung, der CEF-Verordnung und der Verordnung über „Horizont Europa“ durch einen Legislativvorschlag.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
In der Zwischenevaluierung zu InvestEU wurden die bemerkenswerten Erfolge, die bereits erzielt wurden, und das Potenzial von InvestEU für noch mehr Wirksamkeit anerkannt, während gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass der Haushalt angesichts der hohen Nachfrage und des erheblichen Investitionsbedarfs unzureichend sei.
Es wurde festgehalten, dass die InvestEU-Garantie eine hohe Zusätzlichkeit bietet, da sie es den Durchführungspartnern ermögliche, mit risikoreicheren Gegenparteien zusammenzuarbeiten, risikoreichere Finanzprodukte oder ‑konditionen einzusetzen und Aktivitäten zu finanzieren, die von Natur aus mit einem höheren Risiko behaftet sind. In der Zwischenevaluierung wurde auch die bedeutende Crowding-in-Wirkung von InvestEU anerkannt. Angesichts der bis Ende Juni 2024 genehmigten Vorhaben dürften durch den Fonds „InvestEU“ schätzungsweise rund 280 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionen mobilisiert werden, davon voraussichtlich 201 Mrd. EUR (71 %) aus privaten Quellen. Darüber hinaus wurde InvestEU – als Haushaltsgarantie – als grundsätzlich effizientes Mittel zur Nutzung und Mobilisierung des Unionshaushalts angesehen.
Gleichzeitig wurde in der Bewertung der Schluss gezogen, dass der derzeitige Haushalt angesichts der hohen Nachfrage und des erheblichen Investitionsbedarfs unzureichend ist, und vorgeschlagen, Möglichkeiten zu prüfen, wie die finanzielle Kapazität von InvestEU im verbleibenden Programmplanungszeitraum verbessert werden könne.
•Konsultation der Interessenträger
Im Rahmen der InvestEU-Zwischenevaluierung wurden umfassende Konsultationen durchgeführt, und zwar durch Befragungen von rund 150 wichtigen Interessenträgern, Rückmeldungen von Projektträgern aus Umfragen, gründliche Analysen, thematische Fallstudien und die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen. Während beispielsweise die Interessenträger die Zusätzlichkeit des Programms lobten, wiesen mehrere Interessenträger darauf hin, dass der Haushalt von InvestEU viel zu begrenzt sei, um den Begünstigten nachhaltige Unterstützung zu bieten, und dass die Mittel in den meisten Fällen bereits fast ausgeschöpft seien. Darüber hinaus hoben die meisten Durchführungspartner den anspruchsvollen Charakter der Berichtspflichten hervor, die sie aufgrund ihrer Häufigkeit und Komplexität für belastend halten, und sprachen sich für eine weitere Straffung der Berichterstattungsverfahren aus. Die Kommission steht in regelmäßigem Kontakt mit der EIB-Gruppe und anderen InvestEU-Durchführungspartnern und ‑Finanzintermediären, die auf bilateraler Ebene und in Schreiben der European Association of Long-Term Investors (ELTI), die 13 der 17 Durchführungspartner vertritt, ähnliche Fragen an die Kommission herangetragen haben.
Sowohl die Notwendigkeit einer zusätzlichen Garantiekapazität als auch die Vereinfachung der Berichterstattung werden im Legislativvorschlag berücksichtigt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2024 wurde gemäß Artikel 29 Absatz 2 der InvestEU-Verordnung eine externe unabhängige Zwischenevaluierung durchgeführt. Die wichtigsten Aussagen aus der Zwischenevaluierung, die für diesen Vorschlag relevant sind, sind unter der Teilüberschrift „Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften“ zu finden.
•Folgenabschätzung
Mit diesem Vorschlag wird kein neues Instrument geschaffen. Der Vorschlag stützt sich auf die Folgenabschätzungen, die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorschlag für die InvestEU-Verordnung zu den Vorteilen eines Haushaltsgarantieinstruments durchgeführt wurden, und auf die 2024 durchgeführte Zwischenevaluierung, die den Nutzen und die Haushaltseffizienz von InvestEU gezeigt hat. Der Investitionsbedarf, der mit InvestEU angegangen werden sollte, übersteigt die im Rahmen des derzeitigen Programms verfügbaren Mittel bei weitem.
Für den Änderungsvorschlag wurde keine zusätzliche Folgenabschätzung vorgenommen, da er auf der gleichen Risikoteilungsstruktur aufbaut, die bereits mit Erfolg umgesetzt wird, und in der Lage ist, die Investitionsförderung in mehreren Sektoren im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union, einschließlich der sich verändernden und neu entstehenden Sektoren, zu gewährleisten.
•
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag spiegelt die generelle Vereinfachung wider, die die Kommission anstrebt. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für die Endempfänger der Investitionsunterstützung, für die Finanzintermediäre und für die Durchführungspartner dadurch zu verringern, dass i) die Häufigkeit der Berichterstattung reduziert, ii) die Verpflichtung für die Durchführungspartner, einen Jahresbericht über Investitionshemmnisse zu erstellen, abgeschafft, iii) die Zahl der Berichtsposten bei kleinen Vorhaben verringert und iv) die Definition von KMU angepasst wird. Insbesondere durch die Ziffern iii und iv werden kleine Unternehmen von den Verpflichtungen ausgenommen und somit ihre Kosten gesenkt. Die daraus resultierenden Kostensenkungen dürften sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken.
Der Vorschlag enthält keine zusätzlichen Berichtsposten. Die Kommission hat bereits ein digitales Instrument (das InvestEU-Management-Informationssystem) eingerichtet, das die Durchführungspartner zur Übermittlung operativer, finanzieller und risikobezogener Berichtsdaten an die Kommission nutzen.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Es wird vorgeschlagen, die EU-Garantie im Rahmen von InvestEU um 2,5 Mrd. EUR aufzustocken, wodurch zusätzliche Investitionen in Höhe von rund 25 Mrd. EUR mobilisiert werden dürften. Dies würde eine zusätzliche Dotierung in Höhe von 1 Mrd. EUR erfordern. Die Mittel für die Dotierung würden aus Rückflüssen aus den in Anhang IV der InvestEU-Verordnung aufgeführten Altfinanzierungsinstrumenten, aus dem EFSI, aus InvestEU selbst und aus Überschüssen des gemeinsamen Dotierungsfonds im Zusammenhang mit der EFSI-Komponente stammen. Die Rückflüsse aus EFSI-Überschüssen und aus Altfinanzierungsinstrumenten für den Zeitraum 2025-2027 werden voraussichtlich mehr als 2 Mrd. EUR betragen.
Die verbesserten Kombinationen dürften weitere Investitionen in Höhe von etwa 25 Mrd. EUR mobilisieren. Die finanziellen Auswirkungen dieser Kombinationen könnten verzögerte und potenziell geringere Haushaltseinnahmen (im Zusammenhang mit Rückflüssen aus Altfinanzierungsinstrumenten) und Überschüssen aus der Dotierung des EFSI sein.
Für Personal- oder Verwaltungskosten werden keine zusätzlichen Mittel beantragt.
Ein Finanz- und Digitalbogen mit weiteren haushaltsbezogenen Informationen ist beigefügt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Der Fonds „InvestEU“ (die EU-Garantie) wird nach dem Prinzip der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt. Die Kommission verfügt derzeit über ein Netz von 17 Durchführungspartnern, das nach der letzten Aufforderung zur Interessenbekundung voraussichtlich auf 24 Durchführungspartner aufgestockt wird, die die Umsetzung des Vorschlags in der gesamten Union sicherstellen.
Die bereits bestehenden Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsregelungen bleiben bestehen, mit Ausnahme der Berichtspflichten, die aufgrund der unter der Teilüberschrift „Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung“ erläuterten Vereinfachung verringert oder abgeschafft werden.
Die Leistung wird anhand von Indikatoren gemessen, die in der InvestEU-Verordnung und in den Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern festgelegt sind, um eine harmonisierte Berichterstattung von diesen zu erhalten.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die einzelnen Bestimmungen werden unter Bezugnahme auf die jeweilige Verordnung, deren Änderung vorgeschlagen wird, erläutert.
InvestEU-Verordnung (Artikel 1).
Es wird vorgeschlagen, die EU-Garantie auf 28 652 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen zu erhöhen (Erhöhung um 2 500 000 000 EUR). Folglich belaufen sich die der EIB-Gruppe zugewiesenen 75 % der EU-Garantie auf 21 489 232 555 EUR, und es wird vorgeschlagen, den Finanzbeitrag der EIB-Gruppe dementsprechend auf 5 372 308 139 EUR zu erhöhen.
Die indikative Aufteilung der EU-Garantie auf die vier Politikbereiche gemäß Anhang I wird proportional zur Erhöhung der EU-Garantie erhöht. Dies gilt unbeschadet etwaiger Initiativen, die in den kommenden Monaten ergriffen werden können, um den zwingenden und dringenden Finanzierungsbedarf in vorrangigen Bereichen wie der Industriepolitik im Verteidigungsbereich, darunter auch Weltraumressourcen, Tätigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck oder militärische Mobilität, zu decken.
Die Dotierungsquote von 40 % wird beibehalten.
Darüber hinaus werden die Bestimmungen über Kombinationen des EFSI und zweier Altinstrumente mit InvestEU zur Steigerung der Effizienz des Programms angepasst, um möglichst wirksame Kombinationen zu ermöglichen.
Es wird vorgeschlagen, ein InvestEU-Finanzierungsinstrument in die Mitgliedstaaten-Komponente aufzunehmen, um den Einsatz bestimmter Finanzprodukte (insbesondere für Eigenkapitalinvestitionen) in dieser Komponente effizienter zu gestalten und somit deren Vielseitigkeit zu erhöhen. Darüber hinaus kann das InvestEU-Finanzierungsinstrument vom Durchführungspartner auch in anderen Währungen als Euro eingesetzt werden, wodurch die Effizienz und Vielseitigkeit weiter erhöht werden, was vor allem den beitragenden Mitgliedstaaten zugutekommt, deren Währung nicht der Euro ist.
Die Aufnahme des InvestEU-Finanzierungsinstruments in die Verordnung hat zu zahlreichen Folgeänderungen bei den Begriffsbestimmungen bestimmter Ausdrücke und in Artikeln geführt, in denen zuvor nur auf die EU-Garantie Bezug genommen wurde. Es wird vorgeschlagen, dass das InvestEU-Finanzierungsinstrument soweit anwendbar und angemessen im Allgemeinen denselben Regeln unterliegt wie die EU-Garantie. Der Klarheit halber wird der Verweis auf das InvestEU-Finanzierungsinstrument in der Regel explizit in die entsprechenden Artikel aufgenommen, während Querverweise nur in wenigen Bestimmungen verwendet werden, wenn dies gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang wurden an den Bestimmungen über die EU-Garantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente in Bezug auf den Inhalt der Garantievereinbarung zur Umsetzung einer Beitragsvereinbarung nur geringfügige andere Anpassungen vorgenommen.
Im Hinblick auf die Vereinfachung wird eine überarbeitete KMU-Definition vorgeschlagen, und für kleine Vorhaben, die 100 000 EUR nicht übersteigen, werden die in Anhang III festgelegten Berichtspflichten dadurch erleichtert, dass die Zahl der Indikatoren, über die die Durchführungspartner Bericht erstatten müssen, verringert wird, was sich auch positiv auf Finanzintermediäre und Endempfänger auswirken wird. Ziel ist es, die Anforderungen verhältnismäßiger zu gestalten, ohne die Zielsetzungen des InvestEU-Programms zu beeinträchtigen. Als allgemeinere Vereinfachungsmaßnahme wird die Häufigkeit der Berichterstattung im Rahmen des EFSI durch die EIB an die Kommission von halbjährlich auf jährlich reduziert, und die Berichterstattung über Investitionshemmnisse ist für keinen Durchführungspartner mehr verpflichtend.
Darüber hinaus werden einige Bestimmungen technisch aktualisiert, damit sie sich in Fällen, in denen die Annahme dieser Rechtsakte zum Zeitpunkt der Annahme der InvestEU-Verordnung noch ausstand, genau auf die geltenden Rechtsvorschriften beziehen.
EFSI-Verordnung (Artikel 2).
Um die in der InvestEU-Verordnung vorgenommenen Anpassungen bezüglich Kombinationen abzubilden, wurden auch an der EFSI-Verordnung Anpassungen vorgenommen.
Was die Vereinfachung betrifft, so wird die Häufigkeit der Berichterstattung von den Durchführungspartnern an die Kommission von halbjährlichen auf jährlich verringert, und die Berichterstattung über Investitionshemmnisse wird abgeschafft, da der Investitionszeitraum im Rahmen des EFSI abgelaufen ist. Aus demselben Grund werden auch zwei Arten der Berichterstattung beendet.
CEF-Verordnung (Artikel 3), Verordnung über „Horizont Europa“ (Artikel 4)
Die Änderungen dieser beiden Verordnungen zielen darauf ab, die Kombination der Unterstützung aus diesen Instrumenten mit der EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ gemäß Artikel 7 der InvestEU-Verordnung zu ermöglichen.
Inkrafttreten (Artikel 5)
Es wird vorgeschlagen, dass die Änderungsverordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, um eine rasche Durchführung zu ermöglichen.
2025/0040 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, Artikel 173, Artikel 175 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 188 Absatz 2, Artikel 183 und Artikel 194,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Union steht vor einem massiven Finanzierungsbedarf, um ihre Ziele in den Bereichen Innovation, Energiewende und digitaler Wandel sowie soziale Investitionen und Kompetenzen zu erreichen, während gleichzeitig Maßnahmen erforderlich sind angesichts einer komplexen Problemlage, die sich auf die Wettbewerbsfähigkeit und die industrielle Basis der Union auswirkt und gekennzeichnet ist durch eine sich verändernde globale Dynamik, ein langsames Wirtschaftswachstum, eine Beschleunigung des Klimawandels und der Umweltzerstörung, technologischen Wettbewerb und wachsende geopolitische Spannungen.
(2)Im Draghi-Bericht wird der zusätzliche Investitionsbedarf in Europa bis 2030 auf insgesamt 750-800 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Darin enthalten ist ein bedeutender Betrag für den grünen und den digitalen Wandel. Die Gewährleistung ausreichender öffentlicher und privater Investitionen ist von entscheidender Bedeutung, um das Produktivitätswachstum anzukurbeln und die Ziele der Union zu erreichen, private Investitionen mit dem Ziel der Dekarbonisierung der Industrie zu mobilisieren, die Erzeugung, die Speicherung und den Ausbau von sauberer Energie und die Elektrifizierung zu beschleunigen, Verbindungsleitungen und Netze zu stärken, nachhaltige und kreislauforientierte Geschäftsmodelle voranzubringen, die Renovierung von Gebäuden zu fördern und die Entwicklung sauberer sowie digitaler Technologien und deren Verbreitung in allen Wirtschaftszweigen weiterzuentwickeln.
(3)Der Fonds „InvestEU“ ist das wichtigste Instrument auf EU-Ebene, um öffentliche und private Mittel zur Unterstützung eines breiten Spektrums politischer Prioritäten der Union zu mobilisieren. Über sein umfassendes Netz von Durchführungspartnern, zu dem auch die Europäische Investitionsbank (EIB), der Europäische Investitionsfonds (EIF) und andere internationale Finanzinstitutionen sowie nationale Förderbanken und ‑institute gehören, stellt der Fonds „InvestEU“ über seine Risikoteilungskapazität dringend benötigte Finanzmittel bereit. In der Zwischenevaluierung von InvestEU wurde hervorgehoben, dass Haushaltsgarantien ihrem Wesen nach für den EU-Haushalt effizient sind, und bestätigt, dass das Programm gut aufgestellt ist, um Investitionen zu mobilisieren, die spürbare Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben werden. Genehmigungen für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von InvestEU wurden jedoch in hohem Maße vorgezogen, sodass einige Finanzprodukte nach 2025 keine neuen Genehmigungen mehr erhalten könnten, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, um dieses Problem anzugehen.
(4)Die finanzielle Kapazität des Fonds „InvestEU“ sollte erhöht und in Kombination mit Mitteln, die im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und anderer von der EIB-Gruppe durchgeführter Altinstrumente (CEF-Fremdfinanzierungsinstrument und InnovFin-Kreditfazilität) zur Verfügung stehen, noch effizienter genutzt werden. Diese Kombinationen könnten zu einer Verringerung der Haushaltseinnahmen aus Altinstrumenten führen. Sie würden jedoch auch die Möglichkeit schaffen, für strategische Investitionen in vorrangigen Bereichen der Union eine höhere Garantiedeckung bereitzustellen, was zu einer voraussichtlichen Mobilisierung von zusätzlichen Investitionen in Höhe von rund 25 Mrd. EUR und zu einer stärkeren Diversifizierung der Risiken führen und daher die Risiken für den Unionshaushalt nicht wesentlich erhöhen würde.
(5)Angesichts der Aufstockung der EU-Garantie um 2,5 Mrd. EUR, die durch zusätzliche Rückflüsse in Höhe von 1 Mrd. EUR gestützt wird, und der Effizienzmaßnahmen, die durch die Kombination der Kapazitäten der Altinstrumente mit dem Fonds „InvestEU“ umgesetzt werden, dürften zusätzliche Investitionen in Höhe von rund 50 Mrd. EUR mobilisiert werden können. Der Finanzbeitrag der EIB-Gruppe sollte proportional zu dem ihr zugewiesenen Anteil der erhöhten EU-Garantie angepasst werden.
(6)Um die Attraktivität der Mitgliedstaaten-Komponente im Rahmen des Fonds „InvestEU“ zu erhöhen, sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, zusätzlich zu der bestehenden Möglichkeit, einen Beitrag zur EU-Garantie zu leisten, einen vollständig kapitalgedeckten Beitrag über ein InvestEU-Finanzierungsinstrument zu leisten. Die Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument sollte so weit wie möglich nach denselben Grundsätzen wie die EU-Garantie durchgeführt werden. Über das InvestEU-Finanzierungsinstrument könnten Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, finanziell effizienter in ihrer eigenen Währung von dem Programm „InvestEU“ profitieren.
(7)Im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Vereinfachung, um den Verwaltungsaufwand für Endempfänger, Finanzintermediäre und Durchführungspartner zu verringern, sollten die Berichtspflichten, einschließlich derjenigen in Bezug auf wesentliche Leistungs‑ und Überwachungsindikatoren, gegebenenfalls verringert werden, insbesondere diejenigen, die kleine Unternehmen und kleine Vorhaben betreffen. Die Anwendung der Definition eines KMU sollte angepasst werden, um die Berichterstattung möglichst unkompliziert zu gestalten. Besonderes Augenmerk sollte sozialwirtschaftlichen Unternehmen und Mikrofinanzinstituten gelten.
(8)Die Häufigkeit und der Umfang der Berichte sollten auch für das Programm „InvestEU“ und dessen Vorläufer, das EFSI-Programm, verringert werden.
(9)Für die Rechnungsführung der Kommission sollten die Durchführungspartner im Einklang mit Artikel 212 Absatz 4 der Haushaltsordnung für Kombinationen geprüfte Jahresabschlüsse bereitstellen, in denen die Beträge für die verschiedenen Rechtsgrundlagen genau angegeben sind.
(10)Die Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 sollten geändert werden, um Kombinationen von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnungen und der EU-Garantie im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen.
(11)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich unionsweites und mitgliedstaatsspezifisches Marktversagen und die Investitionslücke in der Union zu beheben, den ökologischen und den digitalen Wandel der Union zu beschleunigen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihre industrielle Basis zu stärken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2021/523 [InvestEU-Verordnung]
Die Verordnung (EU) 2021/523 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Mit dieser Verordnung wird der Fonds ‚InvestEU‘ geschaffen, mit dem eine EU-Garantie und ein InvestEU-Finanzierungsinstrument zur Unterstützung der von den Durchführungspartnern durchgeführten Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union beitragen.“
2.Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)Die Nummern 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„3. ‚Politikbereich‘ einen in Artikel 8 Absatz 1 niedergelegten Zielbereich für die Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument;
4. ‚Komponente‘ einen Teil der im Rahmen des Fonds ‚InvestEU‘ bereitgestellten Unterstützung, der nach der Herkunft der Ressourcen, auf die sie sich stützt, definiert ist;
5. ‚Mischfinanzierungsmaßnahmen‘ im Rahmen der EU-Komponente aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, bei denen nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung bzw. rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung können Unionsprogramme, die aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt finanziert werden, etwa der EU-EHS-Innovationsfonds, den aus dem Unionshaushalt finanzierten Unionsprogrammen gleichgestellt werden;“
b)Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8. ‚Beitragsvereinbarung‘ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Durchführung des Beitrags im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 10 bzw. 10a festlegen;“
c)Die Nummern 10 und 11 erhalten folgende Fassung:
„10. ‚Finanzierungen und Investitionen‘ oder ‚Finanzierungen oder Investitionen‘ Maßnahmen, um Endempfängern direkt oder indirekt Finanzierung in Form von Finanzprodukten bereitzustellen, die
a)im Kontext der EU-Garantie von einem Durchführungspartner in eigenem Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen Vorschriften, Strategien und Verfahren erbracht und in dessen Jahresabschluss verbucht oder gegebenenfalls in den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden;
b)im Kontext des InvestEU-Finanzierungsinstruments vom Durchführungspartner in eigenem Namen oder in eigenem Namen, jedoch im Auftrag der Kommission, durchgeführt werden;
11.
‚Fonds mit geteilter Mittelverwaltung‘ Fondsmittel, von denen ein Teil für die Dotierung einer Haushaltsgarantie oder eines Finanzierungsinstruments im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ vorgesehen werden kann, namentlich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds, die durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurden, der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „ESF+-Verordnung für 2021-2027“) eingerichtet wurde, der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), der durch die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der durch die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung über die GAP-Strategiepläne“) eingerichtet wurde;“
d) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
„12. ‚Garantievereinbarung‘ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein Durchführungspartner die Bedingungen festlegen, nach denen Finanzierungen und Investitionen für eine Deckung durch die EU-Garantie und/oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument vorgeschlagen werden, eine Haushaltsgarantie oder Unterstützung durch das InvestEU-Finanzierungsinstrument für diese Finanzierungen oder Investitionen bereitgestellt wird und diese Finanzierungen oder Investitionen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden;“
e)Nummer 21 erhält folgende Fassung:
„21. ‚kleine und mittlere Unternehmen‘ bzw. ‚KMU‘ a) im Falle von Finanzprodukten, die keinen Vorteil im Sinne staatlicher Beihilfen mit sich bringen, ein Unternehmen, das laut seinem letzten Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss im Geschäftsjahr weniger als durchschnittlich 250 Beschäftigte hat, oder b) im Falle anderer Arten von Finanzprodukten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission oder im Sinne einer anderen Definition in der Garantievereinbarung;“
f)Folgende Nummer 24 wird angefügt:
„24. ‚InvestEU-Finanzierungsinstrument‘ eine Maßnahme im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Haushaltsordnung, die im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ durchzuführen ist.“
3.Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 28 652 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen.“
ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung kann die EU-Garantie mit einem zusätzlichen Betrag ausgestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge nach Maßgabe von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027“) und Artikel 81 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zuweisen.“
b)Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele wird ein Betrag von 13 827 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags bereitgestellt.“
4.Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die EU-Garantie und das InvestEU-Finanzierungsinstrument werden im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit den Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi der Haushaltsordnung durchgeführt.“
5.Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Kombinationen“
b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die aus der EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung gewährte Unterstützung, die Unterstützung der Union mittels im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichteter Finanzierungsinstrumente und die Unterstützung der Union im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1017 der Kommission eingerichteten EU-Garantie können kombiniert werden, um Finanzprodukte oder Portfolios zu unterstützen, die von der EIB oder dem EIF im Sinne dieser Verordnung eingeführt werden sollen.“
c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die aus der EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung gewährte Unterstützung, die Unterstützung der Union mittels der Garantie im Rahmen der im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichteten Finanzierungsinstrumente,, die von den im Rahmen dieser Instrumente genehmigten Vorhaben freigegeben wird, und die Unterstützung der Union, die mittels der EU-Garantie, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1017 der Kommission eingerichtet wurde und von den im Rahmen dieser EU-Garantie genehmigten Vorhaben freigegeben wird, können kombiniert werden, um Finanzprodukte oder Portfolios zu unterstützen, die ausschließlich im Rahmen dieser Verordnung förderfähige Finanzierungen und Investitionen umfassen, und die von der EIB oder dem EIF im Sinne dieser Verordnung eingeführt werden oder werden sollen.“
d)Folgende Absätze 5, 6 und 7 werden angefügt:
„(5) Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung kann die freigegebene Garantie im Rahmen der Finanzierungsinstrumente, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichtet wurden, zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen verwendet werden, die im Rahmen dieser Verordnung für die Zwecke der in Absatz 4 genannten Kombination förderfähig sind.
(6) Abweichend von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung muss die Dotierung, die der im Rahmen der Unionsunterstützung aus der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 freigegebenen Garantie entspricht, für die Zwecke von Vorgängen gemäß Artikel 216 Absatz 4 der Haushaltsordnung nicht berücksichtigt werden und kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen verwendet werden, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Zwecke der in Absatz 4 genannten Kombination förderfähig sind.
(7) Die Freigabe der Garantie im Rahmen der Finanzierungsinstrumente, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichtet wurde, die Übertragung entsprechender Vermögenswerte von Treuhandkonten auf den gemeinsamen Dotierungsfonds und die Freigabe der Garantie im Rahmen der Unionsunterstützung aus der durch die Verordnung (EU) 2015/1017 geschaffenen EU-Garantie gemäß Absatz 4 erfolgen durch eine Änderung der einschlägigen zwischen der Kommission und der EIB oder dem EIF unterzeichneten Vereinbarungen.
Die Bedingungen für die Verwendung der freigegebenen Garantien gemäß Unterabsatz 1 zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, und gegebenenfalls der Übertragung entsprechender Vermögenswerte von Treuhandkonten auf den gemeinsamen Dotierungsfonds werden in der in Artikel 17 genannten Garantievereinbarung festgelegt.
Die Bedingungen für die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels genannten Finanzprodukte und der betreffenden Portfolios, einschließlich der jeweiligen quotalen Anteile an Verlusten, Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen oder der jeweiligen nicht anteiligen Anteile gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2, werden in der in Artikel 17 genannten Garantievereinbarung festgelegt.“
6.Artikel 8 Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission bemüht sich gemeinsam mit den Durchführungspartnern, sicherzustellen, dass der für den Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ bestimmte Anteil der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente so verteilt wird, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen erreicht wird.“
7.Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)
die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischen Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, damit die politischen Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds oder des von einem Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder nach Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 bereitgestellten zusätzlichen Betrags erreicht werden, insbesondere die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union durch Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen den Regionen.“
8.Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Besondere Bestimmungen in Bezug auf die im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente durchgeführte EU-Garantie“
b)Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Der Mitgliedstaat und die Kommission schließen nach Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 oder des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne oder gleichzeitig mit dem Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Änderung eines Programms gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 oder eines GAP-Strategieplans gemäß den in der Verordnung über die GAP-Strategiepläne festgelegten Bestimmungen über die Änderung des GAP-Strategieplans eine Beitragsvereinbarung oder eine Änderung der Beitragsvereinbarung.“
c)Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)
die Strategie des Mitgliedstaats hinsichtlich der Finanzierungsart, der angestrebten Hebelwirkung, die geografische Abdeckung einschließlich der etwaigen regionalen Abdeckung, die Arten von Projekten, den Investitionszeitraum und, soweit zutreffend, die Kategorien der Endempfänger und förderfähigen Finanzintermediäre;“
9.Folgender Artikel 10a wird eingefügt:
„Artikel 10a
Besondere Bestimmungen für das im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente durchgeführte InvestEU-Finanzierungsinstrument
(1)
Ein Mitgliedstaat kann Beträge aus den Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zur Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ übertragen, damit sie über das InvestEU-Finanzierungsinstrument eingesetzt werden können.
Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus für die Zwecke des InvestEU-Finanzierungsinstruments zusätzliche Beträge bereitstellen. Diese Beträge stellen eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Haushaltsordnung dar.
Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 auf freiwilliger Basis zugewiesenen Beträge werden zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet. Mit diesen Beträgen wird ein Beitrag zu den in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung für 2021-2027, in den Programmen oder im GAP-Strategieplan genannten politischen Zielen, die zum Programm ‚InvestEU‘ beitragen, geleistet, um die einschlägigen Maßnahmen durchzuführen, die in den Aufbau- und Resilienzplänen gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 oder in anderen Fällen – je nach Herkunft des geleisteten Beitrags – für in der Beitragsvereinbarung festgelegte Zwecke festgelegt sind.
(2)
Der Beitrag zum InvestEU-Finanzierungsinstrument unterliegt dem Abschluss einer Beitragsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission, die für die Beiträge aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 erfolgt.
Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich.
(3)
Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens die Höhe des Beitrags des Mitgliedstaats und die Währung der Finanzierungen und Investitionen, Bestimmungen über die Entgelte der Union für das InvestEU-Finanzierungsinstrument, die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b bis e und g genannten Elemente und die Behandlung von Mitteln, die durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind.
(4)
Die Beitragsvereinbarungen werden im Wege von Garantievereinbarungen umgesetzt, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 geschlossen werden.
Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Betrag eines Beitrags aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, die über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellt werden, wird gemäß den jeweiligen Verordnungen wiederverwendet. Der ungenutzte Betrag eines Beitrags eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.
Wurde eine Garantievereinbarung nicht innerhalb des in Artikel 14 Absatz 6 der Dachverordnung für 2021-2027 oder Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung über GAP-Strategiepläne festgelegten Zeitraums oder – im Fall einer Garantievereinbarung im Zusammenhang mit gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels bereitgestellten Beträgen – im Rahmen der entsprechenden Beitragsvereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Die ungenutzten Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zugewiesen wurden, werden gemäß den jeweiligen Verordnungen wiederverwendet. Der ungenutzte Betrag eines InvestEU-Finanzierungsinstruments aus dem Beitrag eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.
Mittel, die gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden gemäß den jeweiligen Verordnungen wiederverwendet. Die Mittel, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden an den Mitgliedstaat zurückgezahlt.
(5) Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a, die das InvestEU-Finanzierungsinstrument zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung umsetzen, werden bis zum 31. Dezember 2028 unterzeichnet.“
10.Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung:
„EU-Garantie und InvestEU-Finanzierungsinstrument“
11.Artikel 13 Absatz 4 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„75 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Höhe von 21 489 232 555 EUR werden der EIB-Gruppe gewährt. Die EIB-Gruppe stellt einen aggregierten Finanzbeitrag in Höhe von 5 372 308 139 EUR zur Verfügung.“
12.Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Das InvestEU-Finanzierungsinstrument kann eingesetzt werden, um den Durchführungspartnern Mittel für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Finanzierungsarten der Durchführungspartner bereitzustellen.
Um von der EU-Garantie oder dem InvestEU-Finanzierungsinstrument gedeckt werden zu können, müssen die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Finanzierungsarten für Finanzierungen und Investitionen nach Artikel 14 Absatz 1 gewährt, erworben oder begeben werden, wobei die Finanzierung durch den Durchführungspartner im Einklang mit einer Finanzierungsvereinbarung oder einer Transaktion erfolgt sein muss, die der Durchführungspartner nach der Unterzeichnung der Garantievereinbarung unterzeichnet oder geschlossen hat und die nicht abgelaufen ist oder gekündigt wurde.“
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Finanzierungen und Investitionen, die über Fonds oder sonstige Zwischenstrukturen finanziert werden, erfolgt die Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument nach den Bestimmungen, die in den betreffenden Investitionsleitlinien festgelegt sind, selbst wenn ein geringer Teil der von diesen Strukturen investierten Beträge außerhalb der Union und in Drittländern nach Artikel 14 Absatz 2 oder in Vermögenswerten angelegt ist, die nach dieser Verordnung nicht förderfähig sind.“
13.Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission schließt mit jedem Durchführungspartner eine Garantievereinbarung über die Gewährung der EU-Garantie bis zu einem Höchstbetrag, den die Kommission festlegt, oder über die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments.“
b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie oder die Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments gemäß Artikel 19, einschließlich der Deckung der Finanzierungen und Investitionen oder der Portfolios bestimmter Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen oder den Einsatz des InvestEU-Finanzierungsinstruments;“
ii) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f)
die Verpflichtung des Durchführungspartners, die Entscheidungen der Kommission und des Investitionsausschusses in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments für eine vorgeschlagene Finanzierung oder Investition zu akzeptieren, wobei die Beschlussfassung des Durchführungspartners in Bezug auf die vorgeschlagene Finanzierung oder Investition ohne EU-Garantie oder InvestEU-Finanzierungsinstrument unberührt bleibt;“
iii) Die Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung:
„h)
die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments anwendbare finanzielle und operative Berichterstattung und Überwachung;
i)
die zentralen Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments, die Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 3, 8 und 14 festgelegten Ziele und Kriterien und die Mobilisierung von privatem Kapital;“
14.Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments“
b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Gewährung der EU-Garantie und der Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung mit dem jeweiligen Durchführungspartner.“
c)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Finanzierungen und Investitionen werden nur von der EU-Garantie gedeckt bzw. aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung und in den einschlägigen Investitionsleitlinien festgelegten Kriterien erfüllen und wenn der Investitionsausschuss festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument erfüllen. Die Durchführungspartner bleiben dafür verantwortlich, dass bei den Finanzierungen und Investitionen die Bestimmungen dieser Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien eingehalten werden.“
d)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Durchführung der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie oder des oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments kann der Durchführungspartner bei der Kommission keine Verwaltungskosten oder Gebühren geltend machen, es sei denn, der Durchführungspartner kann bei der Kommission ordnungsgemäß begründen, dass in Anbetracht der Art der politischen Ziele, die mit dem jeweiligen umzusetzenden Finanzprodukt verfolgt werden, und der Tragfähigkeit für die angestrebten Endempfänger oder der Art der bereitgestellten Finanzierung eine Ausnahmeregelung erforderlich ist.“
ii) Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:
„Ungeachtet des Unterabsatzes 1 haben die Durchführungspartner Anspruch auf angemessene Gebühren für die Verwaltung von Treuhandkonten im Zusammenhang mit dem InvestEU-Finanzierungsinstrument.“
e)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Darüber hinaus kann der Durchführungspartner mit der EU-Garantie oder dem InvestEU-Finanzierungsinstrument im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten abdecken, sofern diese Kosten nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.“
15.Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Deckung und Bedingungen der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments“
b)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Entgelt für die EU-Garantie oder für das InvestEU-Finanzierungsinstrument kann in den in Artikel 13 Absatz 2 genannten hinreichend begründeten Fällen gesenkt werden.“
ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Durchführungspartner übernimmt selbst einen angemessenen Teil der mit den Finanzierungen und Investitionen, die mit der EU-Garantie oder dem InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt werden, verbundenen Risiken, es sei denn, die mit dem umzusetzenden Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele sind in Ausnahmefällen dergestalt, dass der Durchführungspartner nach vernünftiger Einschätzung nicht mit seiner eigenen Risikoübernahmekapazität beitragen kann.“
c)In Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„im Fall der in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Schuldtitel“
d)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„2a.
Das InvestEU-Finanzierungsinstrument deckt Folgendes ab:
a)
im Fall von Schuldtiteln, die aus den in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bürgschaften und Rückbürgschaften bestehen:
i) den Kapitalbetrag und die dem Durchführungspartner geschuldeten, bei ihm jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen vor dem Zeitpunkt des Ausfalls,
ii) Verluste aus Umschuldungen,
iii) Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind,
b)
im Falle anderer förderfähiger Finanzierungsarten, die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannt sind: die vom Durchführungspartner investierten oder geliehenen Beträge.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i gilt im Fall nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall.
Das InvestEU-Finanzierungsinstrument deckt das gesamte Risiko der Union in Bezug auf die einschlägigen Finanzierungen und Investitionen ab.“
16.Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Es wird eine Bewertungsmatrix mit Indikatoren (im Folgenden ‚Bewertungsmatrix‘) erstellt, damit der Investitionsausschuss eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie bzw. des InvestEU-Finanzierungsinstruments für eine von einem Durchführungspartner vorgeschlagene Finanzierung und Investition vornehmen kann.“
17.Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen der EIB werden nicht von der EU-Garantie erfasst bzw. aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt, wenn die Kommission gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine negative Stellungnahme abgibt.“
18.Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
prüft die von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie oder für Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen, die eine von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführte Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen der Union bestanden haben oder gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten haben,“
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
überprüft, ob die Finanzierungen und Investitionen, die eine Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument erhalten sollen, alle relevanten Anforderungen erfüllen.“
b)In Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Eine von einem Durchführungspartner vorgenommene Projektbewertung ist für den Investitionsausschuss in Bezug auf die Gewährung einer EU-Garantie oder von Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument für Finanzierungen oder Investitionen nicht bindend.“
c)Absatz 5 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, mit denen für eine Finanzierung oder Investition eine Deckung durch die EU-Garantie oder Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument genehmigt wird, müssen öffentlich zugänglich gemacht werden und die Gründe für die Genehmigung, Informationen über die Finanzierung oder Investition, insbesondere eine Beschreibung, die Identität der Projektträger oder Finanzintermediäre und die Ziele der Finanzierung oder Investition enthalten.“
ii) Unterabsatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Übermittlung umfasst auch Beschlüsse zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie oder der Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument.“
d)Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Wenn der Investitionsausschuss um die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie oder von Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument für eine Finanzierung oder Investition in Form einer Fazilität, eines Programms oder einer Struktur mit zugrunde liegenden Teilprojekten ersucht wird, bezieht sich die Genehmigung auch auf diese Teilprojekte, sofern der Investitionsausschuss sich nicht das Recht vorbehält, diese separat zu genehmigen.“
19.Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
etwaige Unterstützung von Projektträgern bei der Entwicklung ihrer Projekte, damit diese die in den Artikeln 3 und 8 festgelegten Ziele und die in Artikel 14 festgelegten Förderkriterien erfüllen, sowie Förderung u. a. der Entwicklung von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse und von Sammelstellen für kleine Projekte, unter anderem mithilfe der in Buchstabe f dieses Absatzes genannten Investitionsplattformen, unter der Voraussetzung, dass diese Unterstützung den Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses bezüglich der Deckung solcher Projekte durch die EU-Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments nicht vorgreift;“
20.Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
„Durchführungspartner sind von der Berichterstattung über die in Anhang III festgelegten zentralen Leistungs- und Überwachungsindikatoren ausgenommen, mit Ausnahme der in den Nummern 1, 2, 5.2, 6.3 und 7.2 genannten Indikatoren, soweit es sich um Finanzierungen oder Investitionen handelt, die Endempfängern zugutekommen, die von einem Durchführungspartner oder einem Finanzintermediär eine Finanzierung oder Investition erhalten, die durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt wird und 100 000 EUR nicht übersteigt.“
b)Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Die Kommission erstattet über die Durchführung des Programms ‚InvestEU‘ gemäß den Artikeln 241 und 250 der Haushaltsordnung Bericht. Gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Haushaltsordnung enthält der Jahresbericht Informationen über den Stand der Umsetzung des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele und die Erreichung der Leistungsindikatoren. Zu diesem Zweck übermittelt jeder Durchführungspartner jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann, so auch Informationen über den Einsatz der EU-Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments.
(4) Einmal jährlich übermittelt jeder Durchführungspartner der Kommission einen Bericht über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen, die nach Bedarf nach der EU-Komponente und nach der Mitgliedstaaten-Komponente aufgeschlüsselt sind. Darüber hinaus übermittelt jeder Durchführungspartner dem Mitgliedstaat, dessen Komponente er durchführt, Informationen über die Mitgliedstaaten-Komponente. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments und die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Ferner enthält der Bericht operative und statistische Daten sowie Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen Finanzierungen oder Investitionen sowie eine Schätzung der erwarteten Cashflows auf der Ebene der Komponenten, der Politikbereiche und des Fonds ‚InvestEU‘. Der Bericht kann auch Informationen zu den Investitionshemmnissen enthalten, die bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung auftreten. Die Berichte enthalten die von den Durchführungspartnern gemäß Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorzulegenden Informationen.“
21.Artikel 35 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Übergangsbestimmungen und sonstige Bestimmungen“
b)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
„Abweichend von Artikel 214 Absatz 4 Buchstabe d der Haushaltsordnung können alle im Jahr 2027 eingegangenen Einnahmen aus der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten EU-Garantie für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.“
22.Anhang I erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
BETRÄGE DER EU-GARANTIE NACH SPEZIFISCHEM ZIEL
Für Finanzierungen und Investitionen gilt die folgende vorläufige Aufteilung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4:
a) bis 10 832 884 564 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziele;
b) bis 7 204 245 489 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ziele;
c) bis 7 566 973 583 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ziele;
d) bis 3 048 206 437 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten Ziele;“
23.In Anhang III werden unter Nummer 1 Punkt 1.4 die folgenden beiden Absätze angefügt:
„Abweichend von Artikel 2 Nummer 40 der Haushaltsordnung wird bei der Bestimmung der Hebelwirkung und des Multiplikatoreffekts bei Finanzierungen und Investitionen, die Erfüllungsgarantien bieten, der Betrag der Risikoabdeckung dem Betrag der rückzahlbaren Finanzierung gleichgestellt.
Abweichend von Artikel 222 Absatz 3 der Haushaltsordnung muss bei Finanzierungen und Investitionen, die Erfüllungsgarantien bieten, kein Multiplikatoreffekt erzielt werden.“
24.In Anhang V wird der folgende Absatz angefügt:
„Dieser Anhang gilt auch für das InvestEU-Finanzierungsinstrument.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 [EFSI-Verordnung]
Die Verordnung (EU) 2015/1017 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 11a wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Kombinationen“
b)Folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:
„Die EU-Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Zwecke von Kombinationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung förderfähig sind, und sie kann Verluste im Zusammenhang mit Finanzierungen und Investitionen abdecken, die durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt sind.“
2.Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die EIB erstattet der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – einmal jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv eingehalten wurden. Zudem enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.“
b)Absatz 2 wird gestrichen;
c)In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„In Bezug auf die in Artikel 11a genannten Kombinationen legen die EIB bzw. der EIF der Kommission jährlich die Jahresabschlüsse gemäß Artikel 212 Absatz 4 der Haushaltsordnung vor. Diese Jahresabschlüsse enthalten Rechnungslegungsdaten über die Unterstützung durch die EU-Garantie im Rahmen dieser Verordnung, die klar von der Unterstützung durch die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates abgegrenzt sind.“
3.Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 5 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 [CEF-Verordnung]
In Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/1153 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die aus dem Unionshaushalt unterstützte und von der EIB über das mit der Verordnung (EU) 1316/2013 geschaffene CEF-Fremdfinanzierungsinstrument bereitgestellte Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates* für die Zwecke der Kombination gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung förderfähig sind, und sie kann Verluste im Zusammenhang mit den Finanzierungen und Investitionen abdecken, die durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt sind.
* Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj
).“
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) 2021/695 [Horizont Europa]
In Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/695 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die aus dem Unionshaushalt unterstützte und von der EIB über die mit den Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 eingerichtete InnovFin-Kreditfazilität bereitgestellte Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates* für die Zwecke der Kombination gemäß Artikel 7 förderfähig sind, und sie kann Verluste des Finanzprodukts abdecken, das die Finanzierungen und Investitionen enthält und durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt ist.
* Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj
).“
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags
1.2.
Politikbereich(e)
1.3.
Ziel(e)
1.3.1.
Allgemeine(s) Ziel(e)
1.3.2.
Einzelziel(e)
1.3.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.3.4.
Leistungsindikatoren
1.4.
Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.
Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.
Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.
Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.
Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
1.7.
Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
2.
VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.
Überwachung und Berichterstattung
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.
Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.
Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.
Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.
Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.1.1.
Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen (siehe Kapitel 3.3)
3.2.2.
Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
3.2.3.
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
3.2.4.
Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
3.2.4.1.
Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
3.2.5.
Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
3.2.6.
Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.7.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
4.
DIGITALE ASPEKTE
4.1.
Anforderungen von digitaler Relevanz
4.2.
Daten
4.3.
Digitale Lösungen
4.4.
Interoperabilitätsbewertung
4.5.
Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
1
RAHMEN DES VORSCHLAGS
1.1
Bezeichnung des Vorschlags
Vorschlag zur Änderung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/523 [InvestEU-Verordnung] zwecks Erhöhung der Effizienz der EU-Garantie und Vereinfachung der Berichtspflichten sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/2115
1.2
Politikbereich(e)
Investitionen für politische Prioritäten der EU
Kompass für eine wettbewerbsfähige EU
Deal für eine saubere Industrie
1.3
Ziel(e)
1.3.1
Allgemeine(s) Ziel(e)
„Ein neuer Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in Europa“
1.3.2
Einzelziel(e)
1. „Schaffung eines neuen Deals für eine saubere Industrie“ & „Ankurbeln von Investitionen“:
Indem die im Rahmen des Fonds „InvestEU“ zur Verfügung stehende Garantie aufgestockt wird und es den Mitgliedstaaten erleichtert wird, dazu beizutragen und davon zu profitieren, sieht der Vorschlag zusätzliche Risikoteilungskapazitäten vor:
- um die Marktlücke bei Investitionen in der Union zu verringern und Anreize für private Investitionen zur Unterstützung der politischen Prioritäten der Union zu schaffen;
- um in Infrastrukturen und Technologien für saubere Energie sowie in strategische Technologiesektoren zu investieren;
- für Risikoabsorbierende Maßnahmen, um es Geschäftsbanken, Investoren und Risikokapital zu erleichtern, nachhaltige, innovative und schnell wachsende Unternehmen zu finanzieren.
2. „Unternehmerische Initiative erleichtern“:
Indem der Vorschlag mehrere Elemente zur Vereinfachung der Durchführung des Programms „InvestEU“ vorschlägt, trägt er zu dem Ziel bei, den Verwaltungsaufwand und die Berichtspflichten um mindestens 25 % für alle Unternehmen und um 35 % für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verringern.
1.3.3
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Mit der durch diesen Vorschlag bereitgestellten zusätzlichen Finanzierungskapazität dürften im laufenden Finanzierungszeitraum private und öffentliche Investitionen in Höhe von rund 50 Mrd. EUR mobilisiert werden. Rund 25 Mrd. EUR werden durch die Aufstockung der EU-Garantie um 2,5 Mrd. EUR mobilisiert, und weitere rund 25 Mrd. EUR werden durch die erhöhte Garantiekapazität mobilisiert, die durch Kombinationen von Unterstützung im Rahmen von InvestEU mit Altinstrumenten, die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet werden, verfügbar wird. Die zusätzliche Finanzierungskapazität wird die Einführung weiterer erfolgreicher InvestEU-Finanzprodukte ermöglichen und neue Garantien für neue oder aktualisierte Finanzprodukte bieten, die auf die jüngsten politischen Initiativen abzielen, z. B. im Bereich des Deals für eine saubere Industrie oder der Unterstützung für Start-ups und Scale-ups in digitalen und innovativen Sektoren.
Ein erheblicher Teil dieser Investitionen könnte auf risikoreichere Produkte und Begünstigte (z. B. thematische Risikokapitalprodukte der EIB, Eigenkapitalgarantien und KMU-Bürgschaften des EIF) ausgerichtet sein, wodurch die Risikoübernahmekapazität von InvestEU erheblich erhöht würde. Wenn die im Legislativvorschlag vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden, dürften im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente weitere Investitionen mobilisiert werden. Der 25%ige Anteil an der Aufstockung der EU-Garantie um 2,5 Mrd. EUR kommt auch nationalen Förderbanken und internationalen Finanzinstituten zugute, die als Durchführungspartner Zugang dazu haben.
Darüber hinaus wurde in der Zwischenevaluierung des Programms „InvestEU“ empfohlen, die Kontinuität der auf dem Markt angebotenen Finanzprodukte zu gewährleisten und eine Stop-and-go-Situation zu vermeiden, da dies nicht nur eine Lücke bei der dringend benötigten Unterstützung der Union für politische Prioritäten schaffen, sondern auch die Komplexität für die Finanzintermediäre und die Endempfänger erhöhen würde. Bei einer Reihe von durch die EIB-Gruppe eingeführten Finanzprodukten ist die ihnen zugewiesene EU-Garantie bereits nahezu ausgeschöpft, während die jüngste Aufforderung zur Interessenbekundung für andere Durchführungspartner stark überzeichnet war.
Die Verringerung des Verwaltungsaufwands dürfte (hauptsächlich durch vereinfachte Berichtspflichten) erheblich sein und angesichts der vielschichtigen Durchführungsstruktur von InvestEU auch Übertragungseffekten auf die verschiedenen Akteure (Durchführungspartner, Finanzintermediäre, Endempfänger) mit sich bringen.
1.3.4
Leistungsindikatoren
Anhang III der InvestEU-Verordnung enthält die Liste der zentralen Leistungs- und Überwachungsindikatoren, die weiterhin gemeldet und überwacht werden, um sowohl das Gesamtvolumen der mobilisierten Investitionen zu messen als auch zu ermitteln, in welchem Maße diese Investitionen die benannten wichtigen Politikbereiche abdecken.
Der Fonds „InvestEU“ wird voraussichtlich 372 Mrd. EUR an Gesamtinvestitionen mobilisieren, die im Rahmen dieses Vorschlags auf mindestens 420 Mrd. EUR aufgestockt werden. Das Ziel für Investitionen von Durchführungspartnern zur Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union sollte bei 60 % für den Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ und bei 30 % für den Fonds „InvestEU“ insgesamt beibehalten werden, nach der in der Bekanntmachung C(2021) 3316 final der Kommission vom 6. Mai 2021 beschriebenen Methode.
Was die Auswirkungen hinsichtlich der Vereinfachung betrifft, so dürften die vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen über die gesamte Laufzeit der einschlägigen EU-Programme hinweg für Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endempfänger zu Kosteneinsparungen in Höhe von insgesamt rund 350 Mio. EUR führen.
1.4
Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Das Programm „InvestEU“ befindet sich in der Durchführung und deckt den Investitionsbedarf in verschiedenen Schlüsselsektoren ab, z. B. Investitionen in neue Mobilitätsmodelle, erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Forschung und Innovation, Digitalisierung, Bildung und Kompetenzen, Sozialwirtschaft und Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft, Naturkapital, Klimaschutz oder Gründung und Wachstum kleiner und mittlerer Unternehmen (Start-ups und Scale-ups) im Zusammenhang mit den langfristigen Zielen der Union in den Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und integratives Wachstum.
Der Vorschlag steigert die Effizienz der Durchführung des Programms „InvestEU“ zugunsten der Endempfänger und der Geldgeber (Finanzintermediäre) und stärkt gleichzeitig die Ambitionen und Kapazitäten des Programms, unter anderem durch die Mobilisierung von Beiträgen der Mitgliedstaaten. Der ursprüngliche Zeitplan für die Durchführung des Programms, der die Genehmigung neuer Finanzierungen und Investitionen bis Ende 2027 und deren Unterzeichnung bis Ende 2028 ermöglicht, wird dadurch nicht geändert.
1.5.2
Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Effizienz und Wirksamkeit des Programms „InvestEU“ zu stärken. Da es sich dabei um ein Unionsprogramm handelt, das 2021 vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der InvestEU-Verordnung eingerichtet wurde, können möglicherweise erforderliche Änderungen daran nur von der Union vorgenommen werden.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
Das Programm „InvestEU“ ermöglicht den Durchführungspartnern, Finanzierungen und Investitionen in bestimmten Bereichen der strategischen politischen Ziele der Union durchzuführen. Ein Multiplikatoreffekt entsteht, indem private und öffentliche Investitionen angezogen werden, wobei gegebenenfalls die Vermittlung über Finanzinstitute und Fonds genutzt wird. Dies trägt dazu bei, Marktversagen entgegenzuwirken und Unternehmen und Projekten, die andernfalls keine Finanzierung zu angemessenen Konditionen finden könnten, Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen und somit die Gesamtinvestitionen in der Union und damit das Wachstum und die Beschäftigung zu steigern. Mit dem Vorschlag, der die Erkenntnisse aus der Zwischenevaluierung von InvestEU (siehe Abschnitt 1.5.3) berücksichtigt, wird das Programm gestärkt und somit seine Wirkung gesteigert.
1.5.3
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Das Programm „InvestEU“ wurde 2024 auf der Grundlage einer Studie eines unabhängigen Bewerters einer Zwischenevaluierung unterzogen. Es wurde festgestellt, dass die Durchführungspartner im Rahmen des Programms „InvestEU“ ein umfassendes Spektrum an Finanzprodukten anbieten, um unterschiedlichen Markterfordernissen gerecht zu werden, und dass das Programm daher von entscheidender Bedeutung ist, um den dringenden, steigenden und neu entstehenden Investitionsbedarf der Union zu decken. Die Durchführungspartner schlugen vor, die Berichtspflichten zu verringern, da es sich bei allen (die die Garantie im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung einsetzen) um Finanzinstitute handelt, die einer Säulenbewertung unterzogen wurden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Mittelausstattung des Programms im Verhältnis zu der hohen Nachfrage und dem erheblichen Investitionsbedarf unzureichend war. Wenn die Haushaltsmittel nicht aufgestockt werden, könnten nach 2025 für einige Produkte im Rahmen politischer Prioritäten keine neuen Genehmigungen mehr erteilt werden.
1.5.4
Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag steht in jeder Hinsicht im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027. Der Vorschlag sieht eine zusätzliche Dotierung in Höhe von 1 Mrd. EUR vor, um die erforderliche Dotierung für eine Aufstockung der EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ um 2,5 Mrd. EUR bereitzustellen. Es ist weder eine Inanspruchnahme von Spielräumen noch eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) erforderlich. Die Aufstockung der EU-Garantie steht auch voll und ganz im Einklang mit der Erwägung, die Zielvorgabe für die Dotierung von InvestEU mit einem geringeren Beitrag aus neuen Mitteln in den Jahren 2026 und 2027 zu erreichen.
Die Aufstockung der Dotierung um 1 Mrd. EUR ergibt sich aus Rückflüssen aus Altinstrumenten und Überschüssen im gemeinsamen Dotierungsfonds im Zusammenhang mit der Komponente des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI). Seit Beginn dieses MFR werden die Rückflüsse aus den Finanzierungsinstrumenten und die EFSI-Überschüsse dem Programm „InvestEU“ und der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor zugewiesen. Anhand von Prognosen für die Rückflüsse sind bis zum Ende des aktuellen MFR 250 Mio. EUR für die Dotierung der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor vorgesehen.
Gleichzeitig bietet der Vorschlag durch Kombinationen auch die Rechtsgrundlage für die teilweise Ausweitung des Einsatzes von drei Altgarantien (und der ihnen zugrunde liegenden Dotierung) zugunsten der von der EIB-Gruppe durchgeführten InvestEU-Vorhaben. Die Altinstrumente sind der EFSI, das CEF-Fremdfinanzierungsinstrument und die InnovFin-Kreditfazilität. Diese Komponente wird sich potenziell auf den Betrag und den Zeitpunkt der Verfügbarkeit für künftige erwartete Rückflüsse aus Altfinanzierungsinstrumenten und Rückzahlungen von Überschüssen aus der Dotierung des EFSI auswirken.
1.5.5
Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Folgendes wird vorgeschlagen:
- Erhöhung des Betrags der genehmigten Haushaltsgarantie durch Inanspruchnahme der erwarteten Rückflüsse aus Altinstrumenten und durch EFSI-Überschüsse zur Finanzierung der entsprechenden zusätzlichen Dotierung der InvestEU-Garantie, sodass die EIB-Gruppe und andere Durchführungspartner neue InvestEU-Vorhaben mit zusätzlichen EU-Garantien decken können.
- Zulassung der Ausweitung des Einsatzes von zwei Altfinanzierungsinstrumenten und der EFSI-Garantie (und der entsprechenden Dotierung), um weitere InvestEU-Vorhaben über die EIB-Gruppe abzudecken und gleichzeitig Rückflüsse zu generieren.
1.6
Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
Laufzeit: ab dem Datum der Annahme der Änderung bis 12/2027
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2025 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen für die Dotierung der EU-Garantie von 2025 bis 2028 Die finanziellen Auswirkungen der Kombinationen könnten verzögerte und potenziell geringere Haushaltseinnahmen (hinsichtlich Rückflüsse aus Altfinanzierungsinstrumenten) und Überschüssen aus der Dotierung des EFSI sein.
Unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
Anschließend reguläre Umsetzung
1.7
Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
internationale Einrichtungen und deren Agenturen (z. B. Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Nordische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarates)
die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
öffentlich-rechtliche Körperschaften
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
2
VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1
Überwachung und Berichterstattung
Die Durchführungspartner sind verpflichtet, der Kommission im Einklang mit der InvestEU-Verordnung und der Haushaltsordnung regelmäßig Bericht zu erstatten. Die Durchführungspartner berichten auch über bestimmte beihilferelevante Daten. Zur Überwachung müssen sie ihre eigenen Regeln und Verfahren anwenden, die gemäß Artikel 157 der Haushaltsordnung bewertet wurden („Säulenbewertung“), um die in dem genannten Artikel festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
In Bezug auf die Berichterstattung über das Programm „InvestEU“ und den EFSI sieht der Vorschlag vor, dass die Häufigkeit dieser Berichterstattung von halbjährlich auf jährlich verringert wird.
Zur Erstellung des Jahresabschlusses der Union legen die InvestEU-Durchführungspartner der Kommission im Einklang mit Artikel 212 Absatz 4 der Haushaltsordnung die geprüften Jahresabschlüsse für den ihnen gewährten Teil der Haushaltsgarantie vor. Bei Kombinationen der InvestEU-Garantie mit anderen Haushaltsgarantien oder mit Altfinanzierungsinstrumenten, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, werden die geprüften Jahresabschlüsse vom Durchführungspartner vorgelegt und enthalten Informationen über den Teil der Garantie, der durch die Altfinanzierungsinstrumente oder die anderen Haushaltsgarantien unterstützt wird, und zwar in einer Weise, die es ermöglicht, dass sie in der Rechnungslegung der Kommission im Einklang mit den geltenden Strukturen der Risikoteilung von dem durch die InvestEU-Verordnung unterstützten Teil der Garantie unterschieden werden können.
2.2
Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1
Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ wird ausschließlich mit indirekter Mittelverwaltung über Durchführungspartner durchgeführt, die im Regelfall auch zur Unterstützung der Endempfänger beitragen. Die Durchführungspartner sind die EIB und der EIF, internationale Finanzinstitute, nationale Förderbanken und ‑institute sowie andere Finanzintermediäre, die Einrichtungen der Union sind und als Teil des Bankensektors reguliert und/oder beaufsichtigt werden.
Die im Rahmen der EU-Garantie unterstützten Finanzierungen und Investitionen werden von den Leitungsgremien der Durchführungspartner genehmigt und unterliegen somit deren Sorgfaltspflicht und Kontrollrahmen. Die Durchführungspartner legen der Kommission geprüfte Jahresabschlüsse vor.
2.2.2
Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Der zusätzliche Betrag der genehmigten EU-Garantie wird durch Rückstellungen aus erwarteten Rückflüssen aus Altinstrumenten und ‑garantien finanziert, die von der Kommission bereits teilweise wiedereingezogen wurden oder noch vor Ende des Jahres 2027 wiedereingezogen werden sollen.
Das Risiko für den Haushalt der Union ist mit der Haushaltsgarantie verbunden, welche die Union den Durchführungspartnern für ihre Finanzierungen und Investitionen gewährt. Die EU-Garantie ist eine unwiderrufliche, unbedingte und in der Regel auf Portfoliobasis auf Abruf für die von ihr gedeckten Finanzierungen und Investitionen gewährte Garantie. Der Unionshaushalt und der jeweilige Durchführungspartner teilen sich die risikobezogene Vergütung aus den Finanzierungen und Investitionen auf der Grundlage der in Garantievereinbarungen festgelegten Risikoteilungsstrukturen.
Die EU-Garantie ist auf 28 652 310 073 EUR begrenzt.
Der Haushaltsplan („p.m.“), der die Haushaltsgarantie für den Durchführungspartner widerspiegelt, würde nur im Falle eines tatsächlichen Abrufs der Garantie aktiviert, die nicht vollständig durch die Dotierung bis Ende 2030 gedeckt werden kann (schrittweise Finanzierung mit 11 460 924 029 EUR). Die Dotierungsquote von 40 % basiert auf den bisherigen Erfahrungen mit dem EFSI und den Finanzierungsinstrumenten und ist auf die im Rahmen von InvestEU umgesetzten Finanzprodukte zugeschnitten. Die Dotierungsquote wurde bei der Zuweisung von fast 90 % der bestehenden InvestEU-Garantie in den Ex-ante-Risikobewertungen als Referenz herangezogen.
Die Eventualverbindlichkeit im Zusammenhang mit der Mitgliedstaaten-Komponente wird vollständig durch eine Rückgarantie gedeckt, die von jedem betroffenen Mitgliedstaat bereitgestellt wird.
Das vorgeschlagene InvestEU-Finanzierungsinstrument begründet keine Eventualverbindlichkeit.
Die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von InvestEU erfolgen nach den Standardgeschäftsordnungen der Durchführungspartner und nach soliden Bankengrundsätzen. Die Durchführungspartner und die Kommission schließen eine Garantievereinbarung ab, in der die detaillierten Bestimmungen und Verfahren für die Durchführung des Fonds „InvestEU“ festgelegt sind.
Da der Durchführungspartner in der Regel einen Teil des Risikos trägt und einen Finanzbeitrag leistet, sind die Interessen der Union und des Durchführungspartners entsprechend aufeinander abgestimmt, was das Risiko für den Unionshaushalt mindert. Die Durchführungspartner sind auch Finanzinstitute mit geeigneten Regeln und Verfahren, die gemäß der Haushaltsordnung durch die Säulenbewertung bewertet werden.
Die Kommission führt eine Überprüfung der Übereinstimmung der Vorhaben mit den politischen Zielen durch und legt diese anschließend einem Investitionsausschuss vor, der sich aus unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt, welcher den Einsatz der EU-Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments gewährt.
Die Kommission erhält von den Durchführungspartnern jährlich geprüfte Jahresabschlüsse über die von ihnen getätigten Finanzierungen und Investitionen.
2.2.3
Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Dieser Vorschlag sieht keine (neuen) Kontrollen vor. Im Interesse der Vereinfachung werden in dem Vorschlag einige Berichtspflichten abgeschafft, indem die Häufigkeit der zu übermittelnden Berichte verringert wird.
2.3
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Im Einklang mit den Anforderungen der InvestEU-Verordnung und der Haushaltsordnung müssen die ausgewählten Durchführungspartner einer Säulenbewertung gemäß Artikel 157 der Haushaltsordnung unterzogen werden, die eine solide Qualität der internen Kontrollen sowie unabhängige externe Rechnungsprüfungssysteme gewährleistet. Darüber hinaus müssen die Durchführungspartner die Anforderungen in Titel X der Haushaltsordnung erfüllen. Als Finanzinstitute verfügen die Durchführungspartner über einen internen Kontrollrahmen. Da der Fonds „InvestEU“ rückzahlbare Unterstützung gewährt, wird sich auf die Sorgfaltsprüfung sowie die Überwachung und Kontrolle durch die Durchführungspartner gestützt, es sei denn, es werden darin Schwachstellen festgestellt. In Artikel 30 der InvestEU-Verordnung wird gefordert, dass Prüfungen der Verwendung der Unionsmittel, die von Personen oder Stellen, auch solchen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind, durchgeführt werden, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung bilden.
3
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1
Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
02.02.01 InvestEU-Garantie
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
02.02.02 Dotierung der InvestEU-Garantie
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
JA
|
Neu zu schaffende Haushaltslinien
Entfällt
3.2
Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1
Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen (siehe Kapitel 3.3)
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
1
|
|
|
GD GROW
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
02.02.02 Dotierung der InvestEU-Garantie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD GROW
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1
|
Verpflichtungen
|
=4+6
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
=5+6
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
=4+6
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens(Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
=5+6
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
|
GD GROW
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD GROW INSGESAMT
|
Mittel
|
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
|
650
|
200
|
150
|
1 000
|
3.2.2
Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
|
|
|
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)
|
SUMME DER
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
|
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1
„Aufbau eines neuen Deals für eine saubere Industrie“ & „Ankurbeln von Investitionen“:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
Zusätzliche Investitionen in Höhe von 25 Mrd. EUR
|
|
|
|
|
650
|
|
200
|
|
150
|
|
|
|
|
|
|
25 000
|
1 000
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
650
|
|
200
|
|
150
|
|
|
|
|
|
|
25 000
|
1 000
|
|
EINZELZIEL Nr. 2
„Unternehmerische Initiative erleichtern“
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
Kosteneinsparungen durch Verringerung der von Durchführungspartnern, Finanzintermediären und Endempfängern zu erstellenden Berichte
|
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
|
|
|
|
|
350
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
650
|
|
200
|
|
150
|
|
|
|
|
|
|
|
1 000
|
3.2.3
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4
Geschätzter Personalbedarf
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1
Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.
3.2.5
Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFF 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.6
Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Dieser Vorschlag wird durch zweckgebundene Einnahmen aus Rückflüssen, die durch Altfinanzierungsinstrumente generiert werden, sowie aus EFSI-Überschüssen finanziert.
Für diesen Vorschlag werden weder zusätzliche Haushaltsmittel der Union noch eine Neuprogrammierung erforderlich sein.
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7
Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
3.3
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
auf die Eigenmittel
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr (2025) zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
|
6 4 1 (Beiträge von Finanzierungsinstrumenten – Zweckgebundene Einnahmen)
|
650
|
200
|
150
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
02.02.02 Dotierung der InvestEU-Garantie
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Gemäß dem Vorschlag muss die Kommission 1 Mrd. EUR aus Rückflüssen aus den Programmen in Anhang IV der InvestEU-Verordnung und aus EFSI-Überschüssen für die Dotierung der EU-Garantie bereitstellen, um diese um 2,5 Mrd. EUR aufzustocken.
Die zusätzliche finanzielle Verbindlichkeit der Union in Höhe von 2,5 Mrd. EUR wird daher durch die entsprechende Dotierung in Höhe von 1 Mrd. EUR untermauert, die aus Rückflüssen oder Garantien stammt, die von der EIB-Gruppe wiedereingezogen bzw. freigegeben wurden:
- Bis zu 700 Mio. EUR aus den EFSI-Überschüssen im Zeitraum 2025 bis 2027.
- Mindestens 300 Mio. EUR aus Rückflüssen aus den Altfinanzierungsinstrumenten, die in Anhang IV der InvestEU-Verordnung aufgeführt sind.
4
Digitale Aspekte
Die Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) ist für diesen Vorschlag nicht anwendbar.
4.1
Anforderungen von digitaler Relevanz
|
Der Vorschlag wird als keine Anforderungen von digitaler Relevanz enthaltend beurteilt, da er im Vergleich zur InvestEU-Verordnung keine neuen Datenreihen produziert oder erforderlich macht. In dem Maße wie durch ihn neue Investitionen und Finanzierungen aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt werden können, sind bestehende Indikatoren sowie Berichterstattungs- und Überwachungssysteme zu nutzen, um Auswirkungen und Leistung zu verfolgen.
|
4.2
Daten
4.3
Digitale Lösungen
4.4
Interoperabilitätsbewertung
4.5
Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung