Brüssel, den 21.2.2025

COM(2025) 55 final

2025/0029(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der EU ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (im Folgenden die „Richtlinie“) geregelt. In der Richtlinie wird definiert, auf welche steuerbaren Erzeugnisse sie sich bezieht, bei welchem Verwendungszweck diese zu besteuern sind und welche Mindeststeuerbeträge für die einzelnen Erzeugnisse gelten, je nachdem, ob sie als Kraftstoff, für bestimmte industrielle und gewerbliche Zwecke oder zum Heizen verwendet werden.

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen im Verbrauchsteuerbereich weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen.

Mit diesem Vorschlag soll Frankreich ermächtigt werden, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, weiterhin einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, um die durch die Abgelegenheit der Insel und die schwierige Versorgung bedingten Mehrkosten teilweise auszugleichen.

Allgemeiner Kontext des Antrags

Frankreich wurde mit der Entscheidung 2007/880/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, sofern die Ermäßigung nicht über die im Vergleich zum französischen Festland höheren Transport-, Lagerungs- und Vertriebskosten hinausging. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/192/EU des Rates vom 22. April 2013 und dem Durchführungsbeschluss 2019/372/EU des Rates vom 5. März 2019 wurde Frankreich ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG weiterhin einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Damit sollte Frankreich die Möglichkeit erhalten, die durch die Abgelegenheit der Insel und die schwierige Versorgung bedingten Mehrkosten teilweise auszugleichen. In Anwendung dieser Beschlüsse wendete Frankreich eine Ermäßigung von 1 EUR je Hektoliter auf unverbleites Benzin an.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 ersuchten die französischen Behörden um die Ermächtigung, für weitere sechs Jahre – vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2030 – eine Ermäßigung um 1 EUR je Hektoliter anzuwenden. Die französischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 27. November 2024 zusätzliche Informationen.

Wie schon in den früheren Ersuchen machen die französischen Behörden geltend, dass mit der ermäßigten Verbrauchsteuer der höhere Preis für unverbleites Benzin teilweise ausgeglichen werden soll. Der Tankstellenpreis für unverbleites Benzin auf Korsika liegt um mehr als 10 % über dem Durchschnittspreis auf dem französischen Festland. Die Mehrkosten sind laut den französischen Behörden im Einzelnen auf Folgendes zurückzuführen: Korsika wird ausschließlich auf dem Seeweg mit Kraftstoff versorgt, wodurch sich der Kraftstoffendpreis erhöht. Der Straßentransport von Kraftstoffen zu den Tankstellen ist ebenfalls teurer, da das bergige Gelände die Transportzeiten verlängert. Die Saisonabhängigkeit der Nachfrage im Zusammenhang mit der Tourismussaison im Sommer führt schließlich zur Bewirtschaftung von Just-in-time-Beständen und birgt die Gefahr, dass Kontingente erhebliche zusätzliche Kosten verursachen, da die Öllager Korsikas über eine geringe Speicherkapazität verfügen.

Frankreich weist auch darauf hin, dass die Maßnahme unter die speziellen nationalen Fördermaßnahmen für Korsika aufgrund dessen Insellage fällt. Den französischen Behörden zufolge zielt diese Ausnahmeregelung auch darauf ab, die strukturellen Mängel bei der Bereitstellung öffentlicher Verkehrsmittel auf Korsika zu beheben, die mit einem sehr begrenzten Schienennetz und einem schwierigen Straßennetz aufgrund des bergigen Geländes der Insel zusammenhängen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom.

Bewertung der Maßnahme gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG

Besondere politische Erwägungen

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet:

„Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.“

Die Staffelung der Steuern trägt dazu bei, dass für Verbraucher von unverbleitem Benzin auf Korsika und Verbraucher auf dem Festland ähnliche Bedingungen geschaffen werden, denn sie gleicht die von den korsischen Verbrauchern zu tragenden Mehrkosten teilweise aus. Die vorgeschlagene Maßnahme wird somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik gerecht.

Die Steuerermäßigung geht nicht über die zusätzlichen Transport- und Vertriebskosten zulasten des korsischen Verbrauchers hinaus. Die Ermäßigung der Kosten für unverbleites Benzin um 1 EUR je Hektoliter ist weitaus geringer als der Unterschied zwischen den jeweiligen Endpreisen.

Der derzeit auf Korsika geltende ermäßigte Steuerbetrag für den Verbrauch von unverbleitem Benzin (67,29 EUR/hl) liegt immer noch weit über dem EU-Mindestbetrag gemäß der Richtlinie 2003/96/EG (35,90 EUR/hl).

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Jeder Antrag muss von der Kommission im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Wahrung des lauteren Wettbewerbs sowie die Gesundheits-, Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik der EU geprüft werden.

Unter dem Gesichtspunkt des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und der Wahrung des lauteren Wettbewerbs ist die Maßnahme akzeptabel. Sie hat lediglich zum Ziel, die durch die Insellage Korsikas bedingten Mehrkosten teilweise auszugleichen. In Anbetracht der Abgelegenheit und der Insellage der von der Maßnahme betroffenen Departements und der nur mäßigen Verringerung des Steuerbetrags – der im Übrigen im Vergleich zum EU-Mindestbetrag sehr hoch ist – dürfte die Maßnahme keinen verstärkten Zulauf zu korsischen Tankstellen aus anderen Gebieten auslösen und daher nicht zu einer Änderung des Kraftstoffverbrauchs führen.

Da die Auswirkung der Steuerermäßigung auf den Verkehr unerheblich sein dürfte und für etwaige Nebeneffekte Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden könnten, ist die Maßnahme mit der Gesundheits-, Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik der Europäischen Union vereinbar.

Dauer der Anwendung der Regelung und Entwicklung der EU-Rechtsvorschriften zur Energiebesteuerung

Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sieht für diese Art von Maßnahme einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit vor. Die beantragte Geltungsdauer erstreckte sich ursprünglich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2030, was innerhalb der nach Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie zulässigen Höchstdauer liegt. Als Ergebnis der Gespräche zwischen den französischen Behörden und der Kommission wurde insbesondere mit Blick auf den Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG 1 ein früheres Datum für das Auslaufen der Regelung, und zwar der 31. Dezember 2028, vereinbart. Da sich die derzeitige Regelung weder auf den Handel innerhalb der EU noch auf die allgemeine Höhe der Kraftstoffbesteuerung in Frankreich negativ auswirkt, schlägt die Kommission im Interesse der Rechtssicherheit in der Region vor, die beantragte Genehmigung für vier Jahre zu gewähren, d. h. vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028. Damit außerdem künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht untergraben werden, sollte für den Fall, dass der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und diese Ermächtigung nicht mehr damit vereinbar ist, vorgesehen werden, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, an dem diese geänderten Vorschriften anwendbar werden.

Sollte der Rat ein solches neues System annehmen und die Kommission der Auffassung sein, dass die im vorliegenden Vorschlag vorgesehene Ermächtigung weiterhin gerechtfertigt ist, würde sie zeitnah einen etwaigen Antrag Frankreichs auf eine ähnliche, an das neue System angepasste Ermächtigung wohlwollend prüfen, um die Fortführung des vorliegenden Vorschlags zu gewährleisten.

Vorschriften über staatliche Beihilfen

Die französischen Behörden machen geltend, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, da sie sich an Endverbraucher richte und ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ursprungs der Erzeugnisse gelte. Bei der Maßnahme könnte es sich jedoch um eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV handeln. Da die ermäßigten Steuersätze über den EU-Mindestbeträgen liegen, scheint die Maßnahme unter Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zu fallen, in dem die Voraussetzungen festlegt sind, unter denen Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG von der für staatliche Beihilfen geltenden Anmeldepflicht freigestellt werden können. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ob alle in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates greift der Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen – im Fall freigestellter Beihilfen insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission – nicht vor. Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates lässt auch die Verpflichtung des Mitgliedstaats unberührt, die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV von der Beihilfe vor ihrer Durchführung zu unterrichten, falls die neue Beihilfe nicht unter eine Gruppenfreistellung fällt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Bereich der indirekten Steuern gemäß Artikel 113 AEUV fällt an sich nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU im Sinne von Artikel 3 des Vertrags.

Jedoch ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG – nach abgeleitetem Recht – ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Daher können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung auf den vorliegenden Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates. Da es sich bei diesem Rechtsakt nicht um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts handelt, sollte er nicht gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 2 den nationalen Parlamenten zur Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zugeleitet werden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Steuerermäßigung geht nicht über das für das Erreichen des Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ist nur diese Art von Maßnahme möglich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Maßnahme erfordert keine Bewertung bestehender Rechtsvorschriften.

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag beinhaltet eine Steuerermäßigung, die nur Frankreich betrifft.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Es wurden keine externen Experten hinzugezogen.

Folgenabschätzung

Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Maßnahme dient nicht der Vereinfachung. Sie ist Gegenstand eines Antrags Frankreichs und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Grundrechte

Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme bewirkt keine finanziellen und administrativen Belastungen für die Union. Der Vorschlag hat somit keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich. Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung zur Anwendung einer Steuerermäßigung. Diese wird für einen Zeitraum von vier Jahren erteilt. Der geplante Steuersatz ist höher als der Mindeststeuerbetrag gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie. Die Maßnahme kann im Fall eines Antrags auf Verlängerung nach Ablauf des Vierjahreszeitraums bewertet werden.

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Kommission schlägt vor, die Ermäßigung der Steuer um 10 EUR je 1000 l bis zum 31. Dezember 2028 zu genehmigen und damit Frankreich zu gestatten, für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, die Steuer zu senken.

2025/0029 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 2 , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Entscheidung 2007/880/EG des Rates 3 und den Durchführungsbeschlüssen 2013/192/EU 4 und 2019/372/EU 5 wurde Frankreich ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(2)Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 ersuchte Frankreich um die Ermächtigung, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin einen ermäßigten Energiesteuersatz anzuwenden und damit eine mit der Entscheidung 2007/880/EG und den Durchführungsbeschlüssen 2013/192/EU und 2019/372/EU getroffene Regelung zu verlängern. Die Ermäßigung beträgt 1 EUR je Hektoliter. Die Ermächtigung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 beantragt. In Korsika ist die Versorgung der Verbraucher mit unverbleitem Benzin wesentlich teurer als auf dem französischen Festland, und die Verkaufspreise liegen mehr als 0,10 EUR pro Liter über den Festlandpreisen.

(3)Durch die Ermäßigung der Verbrauchsteuer für unverbleites Benzin auf Korsika werden für die Verbraucher auf Korsika ähnliche Bedingungen geschaffen, wie sie für die Verbraucher auf dem Festland gelten. Die Maßnahme entspricht somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik.

(4)Die Steuerermäßigung geht nicht über das zum Ausgleich der von den korsischen Verbrauchern zu tragenden zusätzlichen Transport- und Vertriebskosten erforderliche Maß hinaus.

(5)Der endgültige Steuerbetrag steht im Einklang mit dem in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindeststeuerbetrag, der zurzeit bei 359 EUR je 1000 Liter (bzw. 35,90 EUR je Hektoliter) liegt.

(6)Angesichts der Abgelegenheit und der Insellage der Departements, auf die sich diese Maßnahme bezieht, und der maßvollen Senkung des Steuersatzes, der im Übrigen gemessen am Mindeststeuerbetrag gemäß der Richtlinie 2003/96/EG sehr hoch ist, wird die Maßnahme nicht zu einem verstärkten Zulauf zu korsischen Tankstellen führen.

(7)Folglich ist die beantragte Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs annehmbar und mit der Gesundheits-, Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.

(8)Nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sollte Frankreich daher ermächtigt werden, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das auf Korsika verbraucht wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(9)Es sollte gewährleistet werden, dass Frankreich die spezielle Ermäßigung, auf die sich dieser Beschluss bezieht, gleich im Anschluss an die vor dem 1. Januar 2025 gemäß dem Durchführungsbeschluss 2019/372/EU bestehenden Regelungen anwenden kann. Daher sollte die beantragte Ermächtigung ab dem 1. Januar 2025 gewährt werden.

(10)Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen.

(11)Damit die betroffenen Departements ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung vier Jahre lang gelten. Damit außerdem künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht untergraben werden, sollte für den Fall, dass der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und diese Ermächtigung nicht mehr damit vereinbar ist, vorgesehen werden, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, an dem diese geänderten Vorschriften anwendbar werden.

(12)Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, einen um höchstens 1 EUR je Hektoliter ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Um eine etwaige Überkompensierung zu vermeiden, darf die Ermäßigung nicht über die in den Departements der Insel Korsika im Vergleich zum französischen Festland anfallenden zusätzlichen Transport-, Lagerungs- und Vertriebskosten hinausgehen.

Der ermäßigte Steuersatz muss die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Auflagen erfüllen, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 7 der Richtlinie genannten Mindeststeuerbeträge.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2025.

Die Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2028.

Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen einführen, sodass die Ermächtigung gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses nicht damit vereinbar wäre, läuft dieser Beschluss an dem Tag aus, an dem das genannte System anwendbar wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)

   COM/2021/563 final: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung).

(2)    ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj.
(3)    Entscheidung 2007/880/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuerbetrag anzuwenden (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/880/oj).
(4)    Durchführungsbeschluss 2013/192/EU des Rates vom 22. April 2013 zur Ermächtigung der Französischen Republik, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden (ABl. L 113 vom 25.4.2013, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/880/oj).
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/372 des Rates vom 5. März 2019 zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden (ABl. L 68 vom 8.3.2019, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/372/oj).