Brüssel, den 4.2.2025

COM(2025) 42 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen


BEGRÜNDUNG

Mit dieser Empfehlung ersucht die Kommission den Rat um die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über das internationale Instrument zur Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine (im Folgenden: „Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche“), die die im Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine eingetragenen Ansprüche überprüfen, bewerten bzw. über deren Berechtigung entscheiden und die jeweils fällige Entschädigung festlegen soll.

(1)KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 14. November 2022 nahm die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution ES-11/5 1 (im Folgenden „Resolution der VN-Generalversammlung“) mit dem Titel „Förderung von Rechtsschutz und Wiedergutmachung für die Aggression gegen die Ukraine“ an, in der die Generalversammlung anerkannt hat, dass die Russische Föderation für alle Verstöße gegen das Völkerrecht in der oder gegen die Ukraine, einschließlich ihrer Aggression unter Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen, sowie für alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zur Rechenschaft gezogen werden muss und dass sie die rechtlichen Folgen all ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen zu tragen hat, wozu auch die Wiedergutmachung der durch solche Handlungen verursachten Schäden gehört.

In dieser Resolution wurde ferner anerkannt, dass in Zusammenarbeit mit der Ukraine ein internationaler Mechanismus für die Leistung von Reparationen für Schäden, Verluste oder Verletzungen, die infolge der völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation in oder gegen die Ukraine entstehen, geschaffen werden muss; es wurde empfohlen, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Ukraine ein internationales Schadensregister einrichten, um Beweismittel und Informationen über Schäden, Verluste oder Verletzungen, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine durch völkerrechtswidrige Handlungen der Russischen Föderation in der oder gegen die Ukraine entstanden sind, zu dokumentieren und so die Beweiserhebung zu fördern und zu koordinieren.

Im Einklang mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen haben die Staaten einen schrittweisen Ansatz gewählt und sich dafür entschieden, zunächst das Register und danach die anderen Elemente des Entschädigungsmechanismus einzurichten, d. h. eine Kommission für Entschädigungsansprüche und einen Entschädigungsfonds. Dieser Ansatz spiegelte sich in der Satzung des Registers wider, in der festgestellt wird, dass das Register, einschließlich seiner digitalen Plattform mit allen darin erfassten Daten über Ansprüche und Beweismittel, als erste Komponente des Entschädigungsmechanismus zu betrachten ist, der durch ein gesondertes internationales Instrument in Zusammenarbeit mit der Ukraine eingerichtet werden soll 2 .

Am 12. Mai 2023 nahm das Ministerkomitee des Europarats die Entschließung zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine an (im Folgenden: „Schadensregister“ oder „Register“) 3 .

Das Schadensregister, das auf dem 4. Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs des Europarats vom 16. bis 17. Mai 2023 in Reykjavik angekündigt wurde, dient der Dokumentation von Beweismaterial und Informationen über Schäden, Verluste und Verletzungen, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine seit dem 24. Februar 2022 im Hoheitsgebiet der Ukraine infolge der in der oder gegen die Ukraine begangenen völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind.

Die Union trat dem Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister durch einen Beschluss der Kommission, der am 11. Mai 2023 im Einklang mit Artikel 212 AEUV angenommen wurde, als assoziiertes Gründungsmitglied bei 4 . Am 22. Juli 2024 nahm der Rat den Beschluss über die Änderung des Status der Union vom assoziierten Mitglied zur Teilnehmerin an 5 und bekräftigte damit das klare Bekenntnis der Union für die Tätigkeiten des Registers, unter anderem durch die Zahlung des verpflichtenden jährlichen Beitrags.

Mit der Einrichtung des Schadensregisters haben der Europarat und die Gründer des Registers die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen umgesetzt.

Auf der Ministerkonferenz zur Wiederherstellung der Gerechtigkeit für die Ukraine am 2. April 2024, mit der das Register offiziell seine Tätigkeit aufnahm, kamen interessierte Staaten überein, zu gegebener Zeit eine Tagung abzuhalten, um den Entwurf eines Instruments zur Einrichtung einer Kommission für Entschädigungsansprüche als nächsten Schritt auf dem Weg zu einem Entschädigungsmechanismus für die Ukraine zu erörtern.

Anschließend erstellte das Sekretariat des Schadensregisters einen Vorentwurf des Instruments zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche (im Folgenden: „Entwurf des Instruments“) und organisierte gemeinsam mit der Ukraine und den Niederlanden Vorbereitungssitzungen für einen ersten Meinungsaustausch über diesen Entwurf und seine weiteren überarbeiteten Fassungen (9./10. Juli 2024, 12./13. September 2024, 13. bis 15. November 2024 und 28. bis 30. Januar 2025). Zu diesen Sitzungen wurden die 94 Staaten, die für die oben genannte Resolution der VN-Generalversammlung gestimmt hatten, eingeladen. Bei den Treffen wurden die Delegationen aufgefordert, sich um ein Mandat für die Teilnahme an einer künftigen diplomatischen Konferenz zur Annahme und Unterzeichnung des Instruments zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche zu bemühen und dabei zu berücksichtigen, dass es die Form eines rechtsverbindlichen internationalen Instruments annehmen kann.

Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Entwurfs des Instruments sollte die Kommission für Entschädigungsansprüche ein Verwaltungsorgan sein, das Ansprüche überprüft, bewertet, über deren Berechtigung entscheidet und die Höhe der jeweils fälligen Entschädigung bestimmt. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf des Instruments vor, dass die Arbeit des Registers sowie dessen Einrichtungen und Ressourcen für den administrativen Aufbau auf die Kommission für Entschädigungsansprüche übertragen werden soll.

Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Instruments wurde davon ausgegangen, dass noch kein Konsens über den institutionellen Rahmen der künftigen Kommission für Entschädigungsansprüche, ihre Funktionsweise und ihre Führungsstruktur besteht. In den bisherigen Vorbereitungssitzungen erörterten die teilnehmenden Staaten die folgenden Optionen für die Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche: i) unter der Schirmherrschaft des Europarats durch ein Übereinkommen des Europarats; ii) durch ein eigenständiges internationales Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche; iii) durch ein eigenständiges internationales Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche, dessen Sekretariatsarbeit jedoch vom Europarat unterstützt würde (das „Hybridmodell“). Die förmlichen Verhandlungen über das Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche werden voraussichtlich im März 2025 beginnen.

Ziel dieser Empfehlung ist es daher, für die rechtzeitige Beteiligung der Union an den bevorstehenden Verhandlungen über das Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche zu sorgen, in deren Verlauf die Art dieses Instruments, die Merkmale der Kommission für Entschädigungsansprüche und alle einschlägigen Vorschriften über ihren Rahmen, ihre Führungsstruktur und ihre Funktionsweise vereinbart werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Teilnahme der Union an den Verhandlungen über das Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche steht im Einklang mit dem Bekenntnis der Union, dafür zu sorgen, dass Schäden, die durch die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine und andere Verstöße der Russischen Föderation gegen das Völkerrecht verursacht wurden, angemessen entschädigt werden. Dieses Bekenntnis wurde bereits durch die Beteiligung der Union – zunächst als assoziiertes Gründungsmitglied und dann als Teilnehmerin – am Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister zum Ausdruck gebracht.

Darüber hinaus ergänzt die Teilnahme an der Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche mehrere Initiativen, die seit Februar 2022 auf Unionsebene ergriffen wurden und mit denen sichergestellt werden soll, dass die Russische Föderation für ihren Angriffskrieg gegen die Ukraine zur Rechenschaft gezogen wird und dass Personen, die für in der und gegen die Ukraine begangene internationale Verbrechen verantwortlich sind, vor Gericht gestellt werden. Insbesondere hat die Union die Einrichtung des Internationalen Zentrums für die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine (ICPA) bei Eurojust ermöglicht. Eurojust leistet den nationalen Behörden, die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) und dem ICPA teilnehmen, maßgeschneiderte operative, technische, logistische und finanzielle Unterstützung, unter anderem mit seiner Datenbank für Beweismittel für Kernverbrechen des Völkerstrafrechts. Der vorliegende Vorschlag steht auch im Einklang mit der Beteiligung der Union an internationalen Foren und Strukturen, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden, die in der und gegen die Ukraine begangene internationale Verbrechen untersuchen, zu verbessern und dafür zu sorgen, dass solche Verbrechen nicht ungestraft bleiben. Zu diesen Foren gehören die Beratungsgruppe der USA, des Vereinigten Königreichs und der EU für Gräuelverbrechen – sie unterstützt die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine mit Fachleuten – sowie die Dialoggruppe, die als internationale Koordinierungsplattform für Initiativen zur Unterstützung der Ermittlungs- und Strafverfolgungskapazitäten der Ukraine sowie von Maßnahmen internationaler Organisationen und zivilgesellschaftlicher Organisationen fungiert. 

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die uneingeschränkte Unterstützung der Union für die Ukraine spiegelt das gemeinsame Bekenntnis zu demokratischen Grundsätzen sowie zur Wahrung einer regelbasierten internationalen Ordnung und des Friedens in Europa wider. Der vorliegende Vorschlag steht daher im Einklang mit anderen Strategien der Union, die darauf abzielen, die internationale Ordnung und den Frieden in Europa zu wahren, insbesondere angesichts des gegenwärtigen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Der Beitritt der Union als vollwertige Teilnehmerin zum Schadensregister steht im Einklang mit ihrer langjährigen Zusammenarbeit mit dem Europarat in den Bereichen Menschenrechte und Grundfreiheiten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

Um diese Ziele zu erreichen, zielt die auf der Grundlage von Artikel 212 AEUV angenommene Verordnung über die Fazilität für die Ukraine 6 darauf ab, „Initiativen, Einrichtungen und Organisationen zu unterstützen, die an der Unterstützung und Durchsetzung der Demokratie, internationalen Gerichtsbarkeit und Korruptionsbekämpfung in der Ukraine beteiligt sind“ (Artikel 3 Buchstabe i), und „die Einhaltung des Völkerrechts zu stärken“ (Artikel 3 Buchstabe h).

Schließlich hat die Union im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung des Friedens, die Verhütung von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit, eine beispiellose Anzahl restriktiver Maßnahmen gegen die Russische Föderation erlassen, um die Kosten der Russischen Föderation für ihr rechtswidriges Handeln zu erhöhen und die Fortsetzung der russischen Aggression zu erschweren. Um die Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen zu verbessern, hat die Union unter anderem die Taskforce „Freeze and Seize“ geschaffen und eine Richtlinie angenommen, mit der die Definition von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union ebenso wie diesbezügliche strafrechtliche Sanktionen harmonisiert werden 7 . Die Kommission hat zur Sicherstellung kontinuierlicher Gespräche auf hoher Ebene mit Drittländern einen EU-Sanktionsbeauftragten ernannt, damit diese Maßnahmen der Union, vor allem jene gegen Russland, nicht hintertrieben oder umgangen werden; zudem hat sie Leitlinien für nationale Behörden und private Wirtschaftsteilnehmer zur Auslegung der Unionsvorschriften in diesem Bereich veröffentlicht.

(2)RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Nach Artikel 218 Absatz 3 AEUV legt die Kommission „dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung, je nach dem Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhandlungsführers oder des Leiters des Verhandlungsteams der Union.“

Gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV kann der Rat dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 8 hängt die materielle Rechtsgrundlage in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, muss er auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt. Mit der vorliegenden Empfehlung soll die Union ermächtigt werden, an den Verhandlungen über das Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche teilzunehmen.

Mit der Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche soll ein Drittland, nämlich die Ukraine, die erforderliche technische und finanzielle Unterstützung erhalten, um sicherzustellen, dass die Russische Föderation für ihren Angriffskrieg gegen die Ukraine uneingeschränkt zur Rechenschaft gezogen wird und dass alle Schäden, Verluste und Verletzungen, die den betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine, einschließlich seiner regionalen und lokalen Behörden, staatseigenen oder staatsnahen Einrichtungen, durch die völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation in oder gegen die Ukraine entstanden sind, angemessen entschädigt werden. Das wichtigste Ziel des Instruments zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche besteht daher darin, administrative, finanzielle, verfahrenstechnische, rechtliche und politische Fragen der Kommission für Entschädigungsansprüche zu klären, um sicherzustellen, dass die Russische Föderation vollständige Wiedergutmachung leistet, wie es im Mandat und in der Funktion der Kommission für Entschädigungsansprüche im Vorentwurf des internationalen Instruments vorgesehen ist und was dem Ziel nach Artikel 212 AEUV entspricht. Darüber hinaus stünde dies im Einklang mit der materiellen Rechtsgrundlage des auf der Grundlage von Artikel 212 AEUV angenommenen Beschlusses des Rates über die Änderung des Status der Union vom assoziierten Mitglied zur Teilnehmerin am Schadensregister sowie mit dem geplanten jährlichen Beitrag der Union zur Kommission für Entschädigungsansprüche gemäß der Verordnung zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine, die – ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 212 AEUV – finanzielle Unterstützung vorsieht.

Auch zeigen der Kontext dieser Initiative und die Präambel des Vorentwurfs, dass die geplante Kommission für Entschädigungsansprüche das Ziel verfolgt, die Achtung des Völkerrechts zu gewährleisten und die Russische Föderation für ihre rechtswidrigen Handlungen zur Rechenschaft zu ziehen. Wie aus den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen hervorgeht, auf die in der Präambel des Entwurfs des Instruments Bezug genommen wird, wird dieser Mechanismus als Reaktion auf das von der Russischen Föderation gegen die Ukraine unter offenkundiger Verletzung von Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen begangene Verbrechen der Aggression eingerichtet. Die Einrichtung dieses Mechanismus wird somit auch Teil der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um die Erhaltung von Frieden und Sicherheit auf der Welt sein. Aus Sicht der EU entspricht die Beteiligung an diesem Mechanismus den in Artikel 21 Absatz 2 EUV festgelegten Zielen des auswärtigen Handelns der EU.

Diese Empfehlung stützt sich auf Artikel 212 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV und sieht die Ernennung der Kommission zum Verhandlungsführer der Union vor.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß Artikel 216 Absatz 1 AEUV fällt die Beteiligung der Union an den Verhandlungen über den Rechtsakt zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche in die Außenkompetenz der Union.

Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV besagt, dass die Aushandlung eines internationalen Abkommens durch die Union nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen, berührt. Angesichts des gemeinsamen Ziels der EU und ihrer Mitgliedstaaten, die Bezahlung von Kriegsschäden durch die Russische Föderation zu erwirken, sollten sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten, die dieses Ziel mittragen, an den Verhandlungen teilnehmen.

Verhältnismäßigkeit

Die oben dargelegten Ziele der Union in Bezug auf diesen Vorschlag können nur durch die Beteiligung der Union an den Verhandlungen über das Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche erreicht werden.

Wahl des Instruments

Die Teilnahme der Union an den Verhandlungen über das Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche muss durch einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, die Benennung des Verhandlungsführers der Union und die Erteilung von Richtlinien an den Verhandlungsführer gemäß Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV festgelegt werden.

(3)ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine stellt eine schwere Verletzung des Völkerrechts dar, die der Ukraine und der ukrainischen Bevölkerung massiven Schaden zufügt und bereits zugefügt hat. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Zusage der Union untermauert werden, dafür zu sorgen, dass solche Schäden über die Kommission für Entschädigungsansprüche angemessen entschädigt werden können, einschließlich solcher, die sich aus der Verletzung von Grundrechten wie dem Recht auf Leben, auf Unversehrtheit der Person und auf Eigentum sowie dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch die Russische Föderation ergeben.

(4)AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Wie im Entwurf des Instruments vorgesehen, sollte die Russische Föderation im Einklang mit dem Völkerrecht die Kosten für die Arbeit der Kommission für Entschädigungsansprüche tragen. Im Entwurf des Instruments ist jedoch weiter festgelegt, dass die Kommission für Entschädigungsansprüche so lange durch die jährlichen Beiträge ihrer Mitglieder und freiwillige Beiträge finanziert werden sollte, bis die Russische Föderation ihre Verpflichtungen erfüllt. Diese Beiträge gelten als Vorauszahlungen auf von der Russischen Föderation nach dem Völkerrecht geschuldete und ihr gegenüber einforderbare Zahlungen. Insbesondere sollten die jährlichen Beiträge der Mitglieder vom Finanzausschuss der Versammlung auf der Grundlage des von den Vereinten Nationen für ihren ordentlichen Haushalt angenommenen Schemas festgelegt werden. Der Entwurf des Instruments sieht nicht vor, dass die Mitglieder zum Entschädigungsfonds beitragen, der zur Umsetzung der Entscheidungen der Kommission für Entschädigungsansprüche über die Gewährung von Entschädigungen eingerichtet wird.

Beabsichtigt die Union daher, sich als Mitglied an dem Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche zu beteiligen, muss sie einen jährlichen Beitrag leisten. Weitere Einzelheiten zu den finanziellen Auswirkungen für die Union sind dem Finanzbogen im Anhang zu diesem Vorschlag zu entnehmen.

Die Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine bildet die Rechtsgrundlage für den Beitrag der Union zur Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027. Auf der Grundlage der in der Verordnung (EU) 2024/792 – insbesondere in Kapitel V – festgelegten Ziele sieht Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung vor, dass „[d]ie Hilfe nach diesem Kapitel … auch der Stärkung der Kapazitäten für Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung sowie die Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen, etwa durch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit und der Wahrheitssuche, durch umfassende Konfliktnachsorge zur Schaffung einer inklusiven und friedlichen Gesellschaft, sowie durch Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen [dient]. Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.“ Da das Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche darauf abzielt, die internationale Gerichtsbarkeit in der Ukraine durchzusetzen, indem ein Beitrag zu einem Mechanismus geleistet wird, mit dem die der Ukraine und ihrer Bevölkerung durch die völkerrechtlichen Verstöße der Russischen Föderation entstandenen Schäden kompensiert werden, wird in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/792 die geeignete Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Union ihren Finanzbeitrag zur Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027 leisten kann.

Die Haushaltslinie, mit der diese Ausgaben gedeckt würden, wäre die Haushaltslinie 16 06 03 01 – Beitrittshilfe und andere Maßnahmen der Union –, wobei in den entsprechenden Erläuterungen im Haushaltsplan erklärt wird, dass dieser Posten „auch die Unterstützung [...] sonstige[r] Maßnahmen, die die EU-Maßnahmen ergänzen, wie Rechenschaftsmechanismen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands [deckt]“.

In Bezug auf die Art des Haushaltsvollzugs gilt für den Beitrag der Union zur Kommission für Entschädigungsansprüche Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) 9 , der es der Union ermöglicht, Beiträge an Organisationen zu zahlen, denen die Union als Mitglied angehört.

(5)WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Was die Berichterstattungsmodalitäten betrifft, so kann der Rat einen Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 AEUV bestellen, der zur Führung der Verhandlungen konsultiert werden sollte. Wird ein solcher Ausschuss bestellt, so sollte ihm die Kommission regelmäßig über die gemäß dem Beschluss des Rates ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten und ihn regelmäßig konsultieren.

Auf Ersuchen des Rates sollte die Kommission dem Rat – auch schriftlich – Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen erstatten.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 enthält die Ermächtigung der Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Abkommen zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen. In Artikel 1 ist ferner festgelegt, dass die Verhandlungen auf der Grundlage der Verhandlungsrichtlinien des Rates im Anhang des Beschlusses geführt werden sollten.

Artikel 2 sieht die Benennung der Kommission als Verhandlungsführer der Union vor.

Artikel 3 sieht die Bestellung eines Sonderausschusses vor, der im Rahmen der Verhandlungen zu konsultieren ist.

Artikel 4 besagt, dass der Beschluss an die Kommission gerichtet ist.

Artikel 5 bestimmt das Inkrafttreten des Beschlusses.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach dem grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine 10 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. November 2022 die Resolution ES-11/5 mit dem Titel „Förderung von Rechtsschutz und Wiedergutmachung für die Aggression gegen die Ukraine“ 11 angenommen.

(2)Die Generalversammlung erinnerte nicht nur an die Verpflichtungen der Staaten nach Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der Verpflichtung, in ihren internationalen Beziehungen von der Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates abzusehen, sondern brachte auch ihre ernste Besorgnis angesichts der Verluste an Menschenleben, der Vertreibung von Zivilpersonen, der Zerstörung von Infrastruktur und natürlichen Ressourcen, des Verlusts an öffentlichem und privatem Eigentum sowie der wirtschaftlichen Katastrophe, die durch die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine verursacht wurden, zum Ausdruck 12 .

(3)Die Generalversammlung der Vereinten Nationen stellte fest, dass die Russische Föderation für alle gegen die Ukraine begangenen Verstöße gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft gezogen werden muss. Darüber hinaus betonte sie, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen tragen muss, einschließlich der Wiedergutmachung der durch ihre rechtswidrigen Handlungen verursachten Verletzungen und Schäden 13 .

(4)In diesem Rahmen betonte die Generalversammlung der Vereinten Nationen, dass in Zusammenarbeit mit der Ukraine ein internationaler Mechanismus zur Wiedergutmachung von Schäden, Verlusten oder Verletzungen, die sich aus völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation in der oder gegen die Ukraine ergeben, geschaffen werden muss 14 . Zu diesem Zweck empfahl die Generalversammlung die Einrichtung eines internationales Schadensregisters, das Beweismittel und Informationen über Schäden, Verluste oder Verletzungen, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine durch völkerrechtswidrige Handlungen der Russischen Föderation in der oder gegen die Ukraine entstanden sind, dokumentiert und so die Beweiserhebung fördert und koordiniert 15 .

(5)Am 12. Mai 2023 nahm das Ministerkomitee des Europarats die Entschließung CM/Res(2023)3 zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine an.

(6)Um die Bemühungen um Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Einrichtung eines internationalen Mechanismus für die Leistung von Reparationen für Schäden, Verluste oder Verletzungen, die infolge der völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation in oder gegen die Ukraine entstehen, voranzutreiben, wählten die Staaten einen schrittweisen Ansatz und entschieden sich dafür, zunächst das Register und danach die anderen Elemente des Entschädigungsmechanismus, nämlich eine Kommission für Entschädigungsansprüche und einen Entschädigungsfonds, einzurichten. Dieser Ansatz spiegelte sich in der Satzung des Registers wider, in der festgestellt wird, dass das Register, einschließlich seiner digitalen Plattform mit allen darin erfassten Daten über Ansprüche und Beweismittel, als erste Komponente des Entschädigungsmechanismus zu betrachten ist, der durch ein gesondertes internationales Instrument in Zusammenarbeit mit der Ukraine und einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien eingerichtet werden soll.

(7)Nachdem die Union dem Schadensregister am 11. Mai 2023 durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats als assoziiertes Gründungsmitglied beigetreten war, änderte sie am 22. Juli 2024 ihren Status in den einer Teilnehmerin.

(8)Am 29. Februar 2024 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine an, mit der die beiden gesetzgebenden Organe unter anderem die Rechtsgrundlage für die Unterstützung von Initiativen und Einrichtungen schufen, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind, etwa durch die Deckung des Finanzbeitrags der Union zum Schadensregister.

(9)Im Jahr 2024 haben das Büro des Präsidenten der Ukraine, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande und das Schadensregister für die Ukraine die Staaten, die die Annahme der Resolution A/RES/ES-11/5 der Generalversammlung der Vereinten Nationen unterstützt haben, zu Vorbereitungssitzungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine in Den Haag (Niederlande) eingeladen. Die erste förmliche Verhandlungsrunde wird voraussichtlich im März 2025 stattfinden.

(10)Das Sekretariat des Schadensregisters hat einen Vorentwurf eines internationalen Instruments für die Einrichtung einer Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine erstellt. Der Vorentwurf enthält Bestimmungen über folgende Aspekte der Kommission für Entschädigungsansprüche: Mandat, Funktion, rechtlicher Status, Sitz, Mitgliedschaft und Teilnahme, Organisationsstruktur, Finanzierung und Budget sowie Verfahren für die Überprüfung von Ansprüchen, Mitgliedschaft der Russischen Föderation und Übertragung der Arbeit des Schadensregisters.

(11)Die Union sollte an den Verhandlungen über das internationale Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche teilnehmen, denn es liegt im Interesse der Union, ihr Bekenntnis zu bekräftigen, dafür Sorge zu tragen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen gegen die Ukraine trägt, einschließlich der Verpflichtung zur Leistung von Reparationen für alle dadurch entstandenen Schäden, Verluste oder Verletzungen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine auszuhandeln.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Anhang dargelegten Verhandlungsrichtlinien geführt.

Artikel 3

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 4

Die Teilnahme der Union an den in Artikel 1 genannten Verhandlungen erfolgt im Benehmen mit dem nach Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellten Sonderausschuss.

Die Kommission erstattet dem in Absatz 1 genannten Sonderausschuss regelmäßig über die gemäß diesem Beschluss unternommenen Schritte Bericht und konsultiert ihn regelmäßig.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/ES-11/5, OP2-OP4
(2)    Anhang zur Entschließung CM/Res(2023) vom 12. Mai 2023, Satzung des Schadensregisters im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, Artikel 2.5.
(3)

   Entschließung CM/Res(2023)3 zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine (vom Ministerkomitee des Europarats am 12. Mai 2023 in der 1466. Sitzung der Ministerdelegierten verabschiedet).

(4)

   C(2023) 3241 vom 11.5.2023.

(5)    Beschluss (EU) 2024/2045 des Rates vom 22. Juli 2024 über den im Namen der Union in den Gremien des Europarats in Bezug auf den Status der Europäischen Union im Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu vertretenden Standpunkt (ABl. L, 2024/2045, 24.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2045/oj).
(6)    Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024).
(7)    Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj).
(8)    Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2014 (Große Kammer), Europäisches Parlament/Rat, C-658/11, Rn. 55-57, und Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-130/10, Europäisches Parlament/Rat, Rn. 80.
(9)

   Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

(10)    UN DOC A/ES-11/L.1.
(11)    UN DOC A/RES/ES-11/5.
(12)    Ebd., Erwägungsgründe 2 und 9.
(13)    Ebenda, Rn. 2.
(14)    Absatz 3 UN Doc A/RES/ES-11/5.
(15)    Ebenda, Rn. 4.

Brüssel, den 4.2.2025

COM(2025) 42 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen Beschluss des Rates

zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen


ANHANG 1

Richtlinien für die Verhandlungen über das internationale Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine

Die Kommission sollte in den Verhandlungen die nachstehend im Detail beschriebenen Ziele anstreben:

(1)Ziel des internationalen Instruments zur Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine ist es, die völkerrechtliche Rechtsgrundlage für ein Verwaltungsorgan zu schaffen, das Ansprüche überprüft, bewertet, über deren Berechtigung entscheidet und die Höhe der jeweils fälligen Entschädigung für Schäden, Verluste oder Verletzungen bestimmt, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine und seinen regionalen und lokalen Behörden, staatseigenen oder staatsnahen Einrichtungen aufgrund der völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation in oder gegen die Ukraine – einschließlich ihrer Aggression unter Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen sowie aller Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen – seit dem 24. Februar 2022 im Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, die sich auch auf ihre Hoheitsgewässer, ihre ausschließliche Wirtschaftszone und ihren Festlandsockel erstrecken, entstanden sind.

(2)Das internationale Instrument bestimmt den rechtlichen Status und die Rechtspersönlichkeit der Kommission für Entschädigungsansprüche, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihres Mandats erforderlich ist.

(3)Es legt die Arten der Mitgliedschaft für Staaten und internationale Organisationen sowie die Modalitäten der Beteiligung an dem Instrument klar und eindeutig fest.

(4)Das internationale Instrument regelt die Organisationsstruktur der Kommission für Entschädigungsansprüche genau, insbesondere in Bezug auf die Governance-Struktur und die Modalitäten der Beteiligung von Staaten und internationalen Organisationen.

(5)Es stellt klar, dass die Russische Föderation im Einklang mit dem Völkerrecht die Kosten der Kommission für Entschädigungsansprüche zu tragen hat. Darüber hinaus legt es fest, dass die Kommission für Entschädigungsansprüche bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Russische Föderation aus den jährlich festgesetzten Beiträgen ihrer Mitglieder und freiwilligen Beiträgen finanziert wird und dass die Beiträge der Mitglieder gegenüber der Russischen Föderation einforderbar sind.

(6)In dem internationalen Instrument werden die Kriterien für die Festlegung des jährlichen Finanzbeitrags der Mitglieder sowie die Finanzvorschriften und -verfahren für die Kommission für Entschädigungsansprüche genau beschrieben.

(7)Das internationale Instrument enthält die Modalitäten für eine reibungslose und genaue Übertragung der Arbeit des Schadensregisters und legt genau dar, wie das Register im Rahmen der Kommission für Entschädigungsansprüche weitergeführt werden kann.

(8)Für die Verhandlungen gilt folgendes Verfahren:

a)Die Verhandlungen sind lange im Voraus vorzubereiten. Zu diesem Zweck unterrichtet die Kommission den nach Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellten Sonderausschuss über den voraussichtlichen Zeitplan und die zu verhandelnden Fragen und übermittelt die einschlägigen Informationen so früh wie möglich.

b)Erforderlichenfalls wird vor den Verhandlungssitzungen ein Treffen des nach Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellten Sonderausschusses abgehalten, um die wichtigsten Themen zu ermitteln, Stellungnahmen zu formulieren und gegebenenfalls Leitlinien vorzugeben.

c)Die Kommission erstattet dem nach Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellten Sonderausschuss nach jeder Verhandlungssitzung oder, wenn mehrere Verhandlungen parallel geführt werden, nach einer bestimmten Anzahl von Verhandlungssitzungen Bericht über das Ergebnis der Verhandlungen.

d)Die Kommission unterrichtet den nach Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellten Sonderausschuss über alle wichtigen Fragen, die sich während der Verhandlungen stellen könnten.


ANHANG 2

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2Politikbereich(e)3

1.3Ziel(e)3

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2Einzelziel(e)3

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4Leistungsindikatoren3

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative4

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5

1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6

2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8

2.1Überwachung und Berichterstattung8

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9

3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12

3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12

3.2.1.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden22

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24

3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24

3.2.3.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24

3.2.3.3Mittel insgesamt24

3.2.4Geschätzter Personalbedarf25

3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25

3.2.4.2Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26

3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt26

3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28

3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28

3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter28

3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29

4Digitale Aspekte29

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz30

4.2Daten30

4.3Digitale Lösungen31

4.4Interoperabilitätsbewertung31

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32

1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen.

1.2Politikbereich(e) 

Justiz

Finanzielle und technische Hilfe für Drittländer

1.3Ziel(e)

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)

Das Hauptziel des vorliegenden Vorschlags ist es, die Kommission dazu zu ermächtigen, im Namen der Union an den Verhandlungen über das internationale Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche teilzunehmen. Die Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche wird eine entscheidende Rolle dabei spielen, die internationale Gerichtsbarkeit in der Ukraine zu unterstützen und durchzusetzen, da sie einen wesentlichen Bestandteil eines internationalen Entschädigungsmechanismus für Opfer der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine darstellt.

1.3.2Einzelziel(e)

1. Letztendlich soll der Ukraine die notwendige Unterstützung gewährt werden, um sicherzustellen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen gegen die Ukraine trägt, einschließlich der Verpflichtung zur Entschädigung für alle dadurch entstandenen Schäden, Verluste oder Verletzungen.

2. Die Satzung des Schadensregisters – an dem die EU als Teilnehmerin beteiligt ist – soll eingehalten werden, wonach das Register, einschließlich seiner digitalen Plattform mit allen darin erfassten Daten über Ansprüche und Beweismittel, als erste Komponente des Entschädigungsmechanismus zu betrachten ist, der durch ein gesondertes internationales Instrument in Zusammenarbeit mit der Ukraine und einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien eingerichtet werden soll.

3. Die Internationale Kommission für Entschädigungsansprüche soll eingerichtet und die Union daran beteiligt werden.

4. Der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche sollen die Mittel an die Hand gegeben werden, um die im Schadensregister eingetragenen Ansprüche zu überprüfen, zu bewerten und über deren Berechtigung zu entscheiden sowie die Höhe der jeweils fälligen Entschädigung festzulegen. 

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Die Internationale Kommission für Entschädigungsansprüche würde als Untersuchungsstelle fungieren und im Register eingetragene Ansprüche überprüfen, bewerten und über deren Berechtigung entscheiden sowie die Höhe der jeweils fälligen Entschädigung festlegen.

1.3.4Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Die Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche.

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 1  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Bei der Umsetzung dieser Initiative gibt es voraussichtlich zwei Hauptanforderungen. Die erste, kurzfristige Anforderung besteht darin, formell das Mandat zu erhalten, für die EU an den Verhandlungen über die Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche teilzunehmen. Die zweite, langfristige Anforderung kann erst dann bewertet werden, wenn die Internationale Kommission für Entschädigungsansprüche voll funktionsfähig ist. Sobald dies der Fall ist, könnte die Effizienz dieses Instruments anhand seiner Fähigkeit bewertet werden, Ansprüche zu überprüfen, zu bewerten und über deren Berechtigung zu entscheiden sowie die Höhe der jeweils fälligen Entschädigung festzulegen.

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):

Die Union hat mehrmals ihr Bekenntnis bekräftigt, dafür zu sorgen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen trägt, einschließlich der Verpflichtung zur Entschädigung für alle dadurch entstandenen Schäden. Dieses Bekenntnis entspricht insbesondere den Forderungen der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 2022 mit dem Titel „Förderung von Rechtsschutz und Wiedergutmachung für die Aggression gegen die Ukraine“, in der anerkannt wurde, dass ein internationaler Mechanismus zur Wiedergutmachung von Schäden, Verlusten oder Verletzungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eingerichtet werden muss. Als Reaktion hierauf nahm das Ministerkomitee des Europarats am 12. Mai 2023 die Entschließung zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine an. Die Staaten haben einen schrittweisen Ansatz gewählt, indem sie sich dafür entschieden, zunächst das Register und danach die anderen Elemente des Entschädigungsmechanismus einzurichten, d. h. eine Kommission für Entschädigungsansprüche und einen Entschädigungsfonds. Dieser Ansatz fand sich in der Satzung des Registers wieder, in der festgestellt wird, dass das Register, einschließlich seiner digitalen Plattform mit allen darin erfassten Daten über Ansprüche und Beweismittel, als erste Komponente des Entschädigungsmechanismus zu betrachten ist, der durch ein gesondertes internationales Instrument in Zusammenarbeit mit der Ukraine und einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien eingerichtet werden soll. Nachdem die Union dem Schadensregister am 11. Mai 2023 durch einen Beschluss der Kommission zunächst als assoziiertes Gründungsmitglied beigetreten war, änderte sie im Anschluss an einen Beschluss des Rates vom 22. Juli 2024 ihren Status in den einer vollwertigen Teilnehmerin. Die Union nimmt daher im Rahmen ihrer eigenen Rolle am Register teil, gemeinsam mit und zusätzlich zu den Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Ungarns). Durch eine derartige Beteiligung kann die Union ihrem Bekenntnis treu bleiben, die Ukraine zu unterstützen und zur Wiederherstellung einer regelbasierten internationalen Rechtsordnung beizutragen. Gleichzeitig kann die Kommission auf diese Art ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit Entschädigungen besser mit den Mitgliedstaaten koordinieren und so gewährleisten, dass die Union mit einer Stimme sprechen kann. Die Möglichkeit für die Kommission, sich an den Verhandlungen zur Kommission für Entschädigungsansprüche und letztlich an der Kommission für Entschädigungsansprüche selbst zu beteiligen, ist somit die natürliche Fortführung und Weiterentwicklung des bestehenden Status quo.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):

Durch ihre Teilnahme an der Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche würde die EU dazu beitragen sicherzustellen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer rechtswidrigen Handlungen trägt und dass die EU bei diesen Bemühungen mit einer Stimme sprechen kann. Bei Bedarf könnte die Kommission für die Koordinierung mit und zwischen den Mitgliedstaaten in den verschiedenen Phasen der Einrichtung und des Wirkens der Kommission für Entschädigungsansprüche sorgen und so zu einer effizienten Verwaltung dieser neuen Einrichtung beitragen.

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die wichtigsten Erkenntnisse wurden in der Vergangenheit durch ähnliche Instrumente gewonnen. Die Entschädigungskommission der Vereinten Nationen (UNCC) ist der am besten vergleichbare Präzedenzfall, der einige Erkenntnisse hinsichtlich der Gestaltung und der Kosten der Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine liefern kann. Sie bestand 31 Jahre lang (1991 bis 2022), ihre Rechtsprechungstätigkeit dauerte jedoch 12 Jahre. Aufgrund der vom Register bereits geleisteten Vorarbeit und der technologischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte könnte die Kommission für Entschädigungsansprüche eine kürzere Bestandsdauer (derzeit auf 10 Jahre geschätzt) als die UNCC haben. Die Union beteiligte sich jedoch nicht an der UNCC.

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die uneingeschränkte Unterstützung der Union für die Ukraine spiegelt das gemeinsame Bekenntnis zu demokratischen Grundsätzen sowie zur Wahrung einer regelbasierten internationalen Ordnung und des Friedens in Europa wider. Der vorliegende Vorschlag steht daher im Einklang mit anderen Strategien der Union, die darauf abzielen, die Ukraine zu unterstützen sowie die internationale Ordnung und den Frieden in Europa zu wahren, insbesondere angesichts des gegenwärtigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine. Die Ziele dieses Vorschlags werden durch die Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine unterstützt. Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung sieht vor, dass die Hilfe nach Säule III der Ukraine-Fazilität „auch der Stärkung der Kapazitäten für Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung sowie die Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen, etwa durch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit und der Wahrheitssuche, durch umfassende Konfliktnachsorge zur Schaffung einer inklusiven und friedlichen Gesellschaft, sowie durch Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen [dient]. Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.“

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine bildet die Rechtsgrundlage für den Beitrag der Union zur Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027. Auf der Grundlage der in der Verordnung (EU) 2024/792 – insbesondere in Kapitel V – festgelegten Ziele sieht Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung vor, dass „[d]ie Hilfe nach diesem Kapitel … auch der Stärkung der Kapazitäten für Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung sowie die Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen, etwa durch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit und der Wahrheitssuche, durch umfassende Konfliktnachsorge zur Schaffung einer inklusiven und friedlichen Gesellschaft, sowie durch Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen [dient]. Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.“ Da das Instrument zur Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche darauf abzielt, die internationale Gerichtsbarkeit in der Ukraine durchzusetzen, indem ein Beitrag zu einem Mechanismus geleistet wird, mit dem die der Ukraine und ihrer Bevölkerung durch die völkerrechtlichen Verstöße der Russischen Föderation entstandenen Schäden kompensiert werden, wird in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/792 die geeignete Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Union ihren Finanzbeitrag zur Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027 leisten kann. Die Haushaltslinie, mit der diese Ausgaben gedeckt würden, wäre die Haushaltslinie 16 06 03 01 – Beitrittshilfe und andere Maßnahmen der Union –, wobei in den entsprechenden Erläuterungen im Haushaltsplan erklärt wird, dass dieser Posten „auch die Unterstützung [...] sonstige[r] Maßnahmen, die die EU-Maßnahmen ergänzen, wie Rechenschaftsmechanismen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands [deckt]“. Auch der Beitrag der Union zum Schadensregister wird durch die Ukraine-Fazilität gedeckt.

1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Laufzeit 2025 bis 2035 2  

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 3   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission 4

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) 5

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1Überwachung und Berichterstattung 

Was die Berichterstattungsregelungen betrifft, so erfolgt die Teilnahme der Union an den Verhandlungen über die Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche im Benehmen mit einem Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 AEUV. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss regelmäßig Bericht über die aufgrund dieses Beschlusses unternommenen Schritte und stimmt sich regelmäßig mit ihm ab. Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat – auch schriftlich – Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

In Bezug auf die Art des Haushaltsvollzugs gilt für den Beitrag der Union zur Kommission für Entschädigungsansprüche Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union9, der es der Union ermöglicht, Beiträge an Organisationen zu zahlen, denen die Union als Mitglied angehört. 

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

In dieser Phase wurden keine besonderen Risiken festgestellt.

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Nach den Leitlinien der zentralen Dienste der Kommission werden die Kosten der Kontrollen auf Ebene der Kommission anhand der Kosten der verschiedenen Kontrollphasen veranschlagt. Die Gesamtbewertung für jede Methode der Mittelverwaltung stützt sich auf das Verhältnis zwischen all diesen Kosten und dem in dem Jahr für die entsprechende Methode der Mittelverwaltung gezahlten Gesamtbetrag.

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 6

von EFTA-Ländern 7

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 8

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

0

16 06 03 01

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

0

Ausgaben außerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Obergrenzen

GD Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

16 06 03 01 – Beitrittshilfe und andere Maßnahmen der Union

Verpflichtungen

(1a)

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000

Zahlungen

(2a)

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 9

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT

für die GD Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000 

3,000 

3,000 

6,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000 

3,000 

3,000 

6,000 10

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 0

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr  
2024

Jahr  
2025

Jahr  
2026

Jahr  
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 11

Durch-schnitts-kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamt-zahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1 12

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.4Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 13

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

Nicht zutreffend

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFF 2021 - 2027 INSGE-SAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern) 

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Zwischensumme RUBRIK 7

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Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

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Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

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INSGESAMT

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3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine bildet die Rechtsgrundlage für den Beitrag der Union zur Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027. Auf der Grundlage der in der Verordnung (EU) 2024/792 – insbesondere in Kapitel V – festgelegten Ziele sieht Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung vor, dass „[d]ie Hilfe nach diesem Kapitel … auch der Stärkung der Kapazitäten für Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung sowie die Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen, etwa durch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit und der Wahrheitssuche, durch umfassende Konfliktnachsorge zur Schaffung einer inklusiven und friedlichen Gesellschaft, sowie durch Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen [dient]. Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.“ Da das Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche darauf abzielt, die internationale Gerichtsbarkeit in der Ukraine durchzusetzen, indem ein Beitrag zu einem Mechanismus geleistet wird, mit dem die der Ukraine und ihrer Bevölkerung durch die völkerrechtlichen Verstöße der Russischen Föderation entstandenen Schäden kompensiert werden, wird in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/792 die geeignete Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Union ihren Finanzbeitrag zur Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027 leisten kann. 

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

 
3.3    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

4Digitale Aspekte

Entfällt.

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz

Entfällt.

4.2Daten

Entfällt.

4.3Digitale Lösungen

Entfällt.

4.4Interoperabilitätsbewertung

Entfällt.

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Entfällt.

(1)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(2)    Die Bestandsdauer der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche wird derzeit auf 10 Jahre geschätzt.
(3)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):  https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(4)    Dieser Beitrag wird über die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags gemäß Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) geleistet (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). Hierbei handelt es sich um ein Instrument mit direkter Mittelverwaltung. 
(5)    Die Internationale Kommission für Entschädigungsansprüche wird sich voraussichtlich selbst um den Haushaltsvollzug kümmern. 
(6)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(7)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(8)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(9)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(10)    Der jährliche Beitrag der EU wird voraussichtlich zwischen 2 Mio. EUR und 3 Mio. EUR liegen.
(11)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(12)    Wie in Kapitel 1.3.2 („Einzelziel(e)“) beschrieben.
(13)    Please specify below the table how many FTEs within the number indicated are already assigned to the management of the action and/or can be redeployed within your DG and what are your net needs.