Brüssel, den 28.1.2025

COM(2025) 34 final

2025/0021(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag sollen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Oktober 2024 1 die Zölle auf die Einfuhren bestimmter Agrarerzeugnisse, die derzeit unter den Kapiteln 1 bis 2 und 4 bis 24 sowie 29, 33, 35, 38, 41, 43, 50, 51, 52 und 53 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden, sowie bestimmter Düngemittel, die derzeit unter Kapitel 31 der KN eingereiht werden, mit Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder der Republik Belarus ausgeführt, erhöht werden. Der Vorschlag sieht eine erhebliche und sofortige Erhöhung der geltenden Einfuhrzölle auf Agrarerzeugnisse aus der Russischen Föderation bzw. der Republik Belarus vor, während die Zölle auf Düngemittel schrittweise über einen Übergangszeitraum von drei Jahren hinweg erhöht werden sollen. Darüber hinaus wären diese Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation bzw. der Republik Belarus haben oder direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, vom Zugang zu den Zollkontingenten der Union ausgeschlossen.

Im Jahr 2023 beliefen sich die Unionseinfuhren der unter den Verordnungsvorschlag fallenden Agrarerzeugnisse aus der Russischen Föderation (im Folgenden „betroffene Agrarerzeugnisse“) auf 2,9 Mio. Tonnen im Wert von 380 Mio. EUR (Eurostat-Daten). Die für diese betroffenen Agrarerzeugnisse geltenden Erga-omnes-Zölle der Union (d. h. die derzeit geltenden Meistbegünstigungszölle) variieren stark. Es findet kein Handel mit Agrarerzeugnissen statt, auf die bereits hohe Meistbegünstigungszölle erhoben werden. Agrarerzeugnisse aus der Russischen Föderation, für die keine oder nur relativ niedrige Meistbegünstigungszölle gelten, werden hingegen nach wie vor in die Union eingeführt, da für ihren Eintritt in den Unionsmarkt kein erhebliches tarifäres Handelshemmnis in Form von Meistbegünstigungszöllen besteht.

Im Jahr 2023 entfielen auf die unter den Verordnungsvorschlag fallenden Düngemittelarten (im Folgenden „betroffene Düngemittel“) mehr als 70 % des gesamten Düngemittelverbrauchs in der Union. Eurostat zufolge beliefen sich die Einfuhren aus allen Drittländern auf insgesamt 14 Mio. Tonnen, darunter Einfuhren aus der Russischen Föderation, die sich auf 3,6 Mio. Tonnen (im Wert von 1,28 Mrd. EUR) beliefen und somit über 25 % der Gesamteinfuhren der Union (nach Menge) ausmachten. Die Unionshersteller decken die übrige Nachfrage nach diesen Düngemittelarten in der Union, und die Ausfuhren dieser Waren in die übrigen Länder der Welt beliefen sich 2023 auf insgesamt 8 Mio. Tonnen. Die Erga-omnes-Zölle der Union (d. h. die derzeit geltenden Meistbegünstigungszölle) sind für alle betroffenen Düngemittel auf 6,5 % festgesetzt; dies ist ein niedriger Zollsatz und stellt kein erhebliches Hindernis für die Einfuhr dieser Waren aus der Russischen Föderation in die Union dar.

Die derzeitige Einfuhr der betroffenen Agrarerzeugnisse und Düngemittel bedeutet eine Abhängigkeit von der Russischen Föderation, die die Lebensmittelsicherheit der Union beeinträchtigen und die Union – insbesondere im Falle von Düngemitteln – besonders anfällig für mögliche Zwangsmaßnahmen der Russischen Föderation machen könnte, wenn nicht gegengesteuert wird. Die Einfuhren der betroffenen Düngemittel aus der Russischen Föderation nehmen derzeit bereits zu; diese Entwicklung könnte sich vor dem Hintergrund, dass die Russische Föderation sehr große Mengen der betroffenen Düngemittel herstellt, noch beschleunigen, wenn erhebliche Mengen in die Union umgeleitet würden. Ein solcher potenzieller Anstieg der Einfuhren aus der Russischen Föderation würde zu Störungen auf dem Unionsmarkt für diese Erzeugnisse führen und den Unionsherstellern von Stickstoffdüngemitteln schaden, die angesichts der nach wie vor hohen Gaspreise in der Union Schwierigkeiten haben, mit den Einfuhren aus der Russischen Föderation zu konkurrieren. Das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs der Union für Stickstoffdüngemittel ist für die Lebensmittelsicherheit der Union von entscheidender Bedeutung, da die betroffenen Düngemittel wichtig für das Pflanzenwachstum und essenziell für den Erhalt der Fähigkeit des Agrarsektors der Union zur Lebensmittelerzeugung sind. Für die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Lebensmittelsicherheit der Union ist es daher unabdingbar, die zunehmende Abhängigkeit von den Einfuhren der betroffenen Düngemittel aus der Russischen Föderation anzugehen und die Lebensfähigkeit eines autonomen Wirtschaftszweigs der Union für Stickstoffdüngemittel zu erhalten. Die derzeitige Einfuhrmenge der betroffenen Agrarerzeugnisse ist nicht mit jener der betroffenen Düngemittel vergleichbar, doch aufgrund der momentanen Beziehungen zwischen der Union und der Russischen Föderation sollte eine künftige Abhängigkeit verhindert werden. Eine solche Entwicklung lässt sich jedoch nicht ausschließen, wenn die Zölle auf die betroffenen Agrarerzeugnisse auf dem derzeitigen Niveau bleiben.

Durch die vorgeschlagenen zolltariflichen Maßnahmen würde sichergestellt, dass die Russische Föderation aus künftigen Ausfuhren in die Union keinen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Dies stünde im Einklang mit den Interessen, dem Recht und den politischen Strategien der Union – vor allem mit jenen, die im Zusammenhang mit der grundlosen und ungerechtfertigten Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine und mit der diesbezüglichen anhaltenden Unterstützung seitens der Republik Belarus gegenüber der Russischen Föderation und der Republik Belarus angewandt werden.

Die Republik Belarus führt begrenzte Mengen der betroffenen Agrarerzeugnisse und Düngemittel (92 Mio. EUR an Agrarerzeugnissen und 29,6 Mio. EUR an Düngemitteln im Jahr 2023) aus. Sie ist daher kein wichtiger Hersteller oder Ausführer dieser Erzeugnisse. Vor dem Hintergrund der engen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Belarus und der Russischen Föderation gilt die vorgeschlagene Verordnung jedoch auch für die Republik Belarus, um die illegale und betrügerische Umleitung von Einfuhren aus der Russischen Föderation über die Republik Belarus zu verhindern, die stattfinden könnte, wenn die Zölle der Union auf Einfuhren der betroffenen Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Republik Belarus haben oder von dort eingeführt werden, unverändert blieben. Angesichts der kontinuierlichen Annäherung und des zunehmenden Handels zwischen der Republik Belarus und der Russischen Föderation ist es angezeigt, die betroffenen Erzeugnisse aus der Republik Belarus genauso zu behandeln wie jene aus der Russischen Föderation.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung würden die Zölle auf die betroffenen Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, auf ein ausreichend hohes Niveau angehoben, um die Einfuhr dieser Erzeugnisse zu unterbinden. Die Zölle auf Einfuhren aller betroffenen Agrarerzeugnisse aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus in die Union würden um einen Wertzoll von 50 % erhöht. Damit die betroffenen Agrarerzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, nicht zu den niedrigeren Zollsätzen im Rahmen der Zollkontingente der Union auf den Unionsmarkt gelangen, müssen Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, auch von der Anwendung ermäßigter Zölle im Rahmen dieser Kontingente ausgeschlossen werden. Die betroffenen Düngemittel würden zusätzlich zu dem bestehenden Wertzoll von 6,5 % einem zusätzlichen spezifischen Zoll unterliegen, der je nach Düngemittelart schrittweise von 40 bzw. 45 EUR pro Tonne (was einem Wertzolläquivalent von etwa 13 % entspricht) auf ein prohibitives Niveau von 315 bzw. 430 EUR pro Tonne (Wertzolläquivalent von etwa 100 %), das drei Jahre nach Beginn der Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung erreicht würde, angehoben würde. Innerhalb des dreijährigen Übergangszeitraums werden diese Prohibitivzölle auch dann eingeführt, wenn die Mengen der aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus eingeführten Erzeugnisse eine bestimmte festgelegte Obergrenze übersteigen.

Die vorgeschlagene Verordnung dürfte keine negativen Folgen für die weltweite Lebensmittelsicherheit haben. Erstens würde die Erhöhung der Unionszölle nur für Einfuhren in die Union gelten und sich daher nicht auf die Durchfuhr der betroffenen Erzeugnisse aus der Russischen Föderation oder der Republik Belarus durch das Gebiet der Union in Drittländer auswirken. Zweitens dürften sich diese Einfuhrströme in die Union aufgrund des Anstiegs der Einfuhrzölle der EU erheblich verringern, was sogar zu einem Anstieg der für Drittländer – insbesondere Entwicklungsländer – verfügbaren Mengen der betroffenen Erzeugnisse führen würde.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die Erhebung von Einfuhrzöllen auf die betroffenen Erzeugnisse fällt unter die gemeinsame Handelspolitik der Union gemäß den Artikeln 206 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie fällt unter die „Änderung von Zollsätzen“ im Sinne von Artikel 207 Absatz 1 AEUV und stützt sich auf die Option, Erzeugnissen mit Ursprung in der Russischen Föderation die Meistbegünstigung zu verweigern, die in der „Gemeinsamen Erklärung zur Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine mit Unterstützung von Belarus“ der Union und mehrerer anderer Mitglieder der Welthandelsorganisation vom 17. März 2022 2 (Genf) dargelegt wurde. Dies wurde bereits mit mehreren Verordnungen in die Praxis umgesetzt, unter anderem jener, mit der die Union höhere Zollsätze auf Einfuhren bestimmter Agrarerzeugnisse aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus eingeführt hat 3 .

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagene Erhöhung der Zölle auf bestimmte in diesem Vorschlag aufgeführte Agrarerzeugnisse und Düngemittel, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, stünde im Einklang mit den restriktiven Maßnahmen, die die Union nach der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine und der anhaltenden Unterstützung, die die Russische Föderation in ihrer Aggression von der Republik Belarus erfährt, gegen diese Länder ergriffen hat. Die in diesem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Zollerhöhungen würden daher der Anforderung von Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union entsprechen, auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union zu achten. Sie stünden zudem im Einklang mit Artikel 207 Absatz 1 AEUV, wonach die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union; das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Diese vorgeschlagene Verordnung ist erforderlich, um die gemeinsame Handelspolitik umzusetzen und damit letztendlich die Einfuhren der Union aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus zu verringern. Der Anlass für diese geplante Verringerung ist die Sorge, dass die Einfuhren die bestehenden Abhängigkeiten vertiefen und sich in weiterer Folge negativ auf die Lebensmittelsicherheit der Union auswirken könnten. Der Verordnungsvorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und geht nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus, insbesondere die Notwendigkeit sicherzustellen, dass bestimmte Agrarerzeugnisse und Düngemittel, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, den Unionsmarkt für diese Erzeugnisse und das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion nicht beeinträchtigen. Diese Erzeugnisse sollten daher keinen Zugang zum Unionsmarkt zu Bedingungen haben, die ebenso günstig sind wie jene, die für Einfuhr dieser Erzeugnisse aus anderen Drittländern gelten. Die Verhältnismäßigkeit wird dadurch gewährleistet, dass der Verordnungsvorschlag eine Anhebung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus vorsieht und dass dies zur Verringerung jener Einfuhren notwendig ist, deren Zölle derzeit auf null oder niedrig angesetzt sind. Die Zölle müssen erhöht werden, um die Fähigkeit der Russischen Föderation und der Republik Belarus einzuschränken, ihre Ausfuhren in die Union als Waffe einzusetzen. Die vorgeschlagene Zollerhöhung schränkt die Wahrnehmung bestimmter Grundrechte ein, jedoch nur in dem Maße, wie dies zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich ist.

Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 207 Absatz 2 AEUV, gemäß dem durch Verordnungen Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik zur Änderung von Zollsätzen erlassen werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultationen der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Fachwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Angesichts der Tatsache, dass die Russische Föderation ihre Ausfuhren bestimmter Agrarerzeugnisse und insbesondere der betroffenen Düngemittel derzeit dazu nutzen kann, die Märkte der Union zu destabilisieren, die Lebensmittelsicherheit der Union zu beeinträchtigen und die Einheit der Union bei der Unterstützung der Ukraine zu untergraben, und da die Russische Föderation in ihrem Vorgehen von der Republik Belarus unterstützt wird, ist es wichtig, dass die vorgeschlagene Verordnung schnellstmöglich in Kraft tritt, damit die Zollsätze für die betroffenen Erzeugnisse aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus so bald wie möglich erhöht werden. Daher wurde für die vorgeschlagene Verordnung keine Folgenabschätzung durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, in die Union aufgrund der vorgeschlagenen Maßnahme erheblich zurückgehen werden, was zu einer weiteren Diversifizierung bei der der Beschaffung dieser Waren weg von der Russischen Föderation und der Republik Belarus führen wird.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Durch die Maßnahme entsteht den Unternehmen und den Behörden kein unverhältnismäßiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und mit der Charta der Grundrechte. Beeinträchtigt die Erhebung von Einfuhrzöllen in der Union die einen Teil der Berufsfreiheit ausmachende Freiheit, sich am internationalen Handel zu beteiligen, das Eigentumsrecht oder andere Grundrechte, einschließlich Gleichbehandlung, so kann diese Erhebung dennoch als rechtmäßige Maßnahme der Union gesehen werden, die mit der Charta der Grundrechte im Einklang steht. Denn sie wird den Anforderungen gerecht, dass sie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage durch die zuständigen Behörden zur Verfolgung des legitimen Ziels getroffen wird, Einfuhren bestimmter Erzeugnisse aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus wirtschaftlich zu benachteiligen, um die Diversifizierung der Lieferungen weg von diesen beiden Ländern durch die Förderung der unionsinternen Produktion sowie alternativer Einfuhren aus anderen Drittländern zu unterstützen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung würde zudem verhindert, dass es zu ernsthaften Störungen der betreffenden Märkte kommt und dass Ausfuhren der betroffenen Erzeugnisse von der Russischen Föderation und der Republik Belarus als Waffe einsetzt werden; ferner würde das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte der Union in einer Weise gewährleistet, die sowohl mit den derzeitigen außenpolitischen Maßnahmen der Union als auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht. Was konkret die Gleichbehandlung anbelangt, so entspricht die Tatsache, dass gegenüber Einführern bestimmter Agrarerzeugnisse und Düngemittel, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, höhere Einfuhrzölle erhoben werden, nicht aber gegenüber Einführern von Erzeugnissen, die weder ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben noch direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, einem der Ziele des auswärtigen Handelns der Union. Dabei handelt es sich um das legitime politische Ziel der Union, solche Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus zu verringern und die Märkte der Union vor einem Missbrauch des Handels mit den betroffenen Erzeugnissen zu schützen, der darauf abzielt, die Märkte der Union oder die politische Stabilität und Solidarität der Union zu destabilisieren.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Verordnungsvorschlag würde sich nicht auf die Ausgaben auswirken und hätte nur sehr begrenzte Auswirkungen auf die Einnahmen. Bei uneingeschränkter Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung dürften die Einnahmen aufgrund der vorgeschlagenen Erhöhung der Zollsätze minimal sein (nahezu bei null liegen), da sich die Einfuhrströme aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus angesichts der vorgeschlagenen Erhöhung der Zollsätze voraussichtlich auf unerhebliche Mengen reduzieren werden.

Umgekehrt ist mit gewissen Einnahmenverlusten zu rechnen, da die für den Unionshaushalt generierten Eigenmittel zurückgehen dürften. Die genaue Höhe des Einnahmenverlustes würde davon abhängen, wie die Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus ersetzt würden. Einerseits würde die Ersetzung dieser Einfuhren durch die EU-interne Produktion oder durch Präferenzeinfuhren (insbesondere von Düngemitteln aus Algerien und Ägypten) zu Einbußen an Eigenmitteln führen. Andererseits würde es nicht zu solchen Einbußen kommen, wenn die Einfuhren durch gestiegene Einfuhren aus anderen Drittländern ersetzt würden, die keine Präferenzhandelspartner sind, da diese zusätzlichen neuen Einfuhren weiterhin dieselben Zolleinnahmen nach dem Gemeinsamen Zolltarif generieren würden wie die zu ersetzenden Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus. Ab der uneingeschränkten Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung wird daher mit Einbußen von bis zu 84 Mio. EUR an traditionellen Eigenmitteln des Unionshaushalts (d. h. 75 % der gesamten Zolleinnahmen im Jahr 2023 in Höhe von 112 Mio. EUR) gerechnet, wenn alle bestehenden Einfuhren der Union aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus durch die unionsinterne Produktion und Präferenzeinfuhren ersetzt werden.

Die Mindereinnahmen bei den traditionellen Eigenmitteln im Falle einer uneingeschränkten Anwendung der Maßnahme würden durch das Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Eigenmittelbeiträge kompensiert. Es ist jedoch zu erwarten, dass in den ersten drei Anwendungsjahren der vorgeschlagenen Maßnahmen zusätzliche Einnahmen aufgrund der höheren Zölle auf die verbleibenden Einfuhren von Düngemitteln auf Stickstoffbasis aus der Russischen Föderation oder der Republik Belarus die durch die geringeren Einfuhrmengen verursachten Einnahmenverluste teilweise oder möglicherweise sogar vollständig ausgleichen würden. Daher könnte davon ausgegangen werden, dass die Nettomindereinnahmen für diese Erzeugnisse bei den traditionellen Eigenmitteln in diesem anfänglichen Dreijahreszeitraum bei nahezu null liegen würden.

Die finanziellen Auswirkungen des Verordnungsvorschlags werden im Finanzbogen im Einzelnen erläutert.

5.SONSTIGE ELEMENTE

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Online-Informationen zur Entwicklung der Unionseinfuhren der betroffenen Agrarerzeugnisse und Düngemittel, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, sind auf den einschlägigen Websites der Europäischen Kommission (Eurostat) zu finden 4 .

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit der vorgeschlagenen Verordnung würde verhindert, dass bestimmte Agrarerzeugnisse und Düngemittel, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, Zugang zum Unionsmarkt zu Bedingungen erhalten, die ebenso günstig sind wie jene, die für die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus anderen Ursprungsländern gelten. Dies würde durch eine Erhöhung der Einfuhrzölle auf alle diese Erzeugnisse umgesetzt, nämlich um einen Wertzoll von 50 % für Agrarerzeugnisse und durch eine schrittweise Anhebung der Zölle auf Düngemittel, zunächst um 40 bzw. 45 EUR pro Tonne (je nach Düngemittelart), bis der Zusatzzoll drei Jahre nach Beginn der Anwendung der restriktiven Maßnahmen sein höchstes und damit ein prohibitives Niveau von 315 bzw. 430 EUR pro Tonne erreicht hat. Innerhalb des dreijährigen Übergangszeitraums werden diese Prohibitivzölle auch dann eingeführt, wenn die Mengen der aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus eingeführten Erzeugnisse eine bestimmte festgelegte Obergrenze übersteigen. Darüber hinaus wären diese Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation bzw. der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, auch davon ausgeschlossen, in den Genuss der Zollkontingente der Union für diese Erzeugnisse zu kommen. Diese Zollkontingente ermöglichen den Zugang zum Unionsmarkt zu einem Zollsatz, der niedriger ist als die vorgeschlagenen neuen Zölle.

2025/0021 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Umfang der Einfuhren von Düngemitteln auf Harn- und Stickstoffbasis aus der Russischen Föderation in die Union war 2023 mit 3,6 Mio. Tonnen erheblich und nahm 2024 gegenüber 2023 deutlich zu. Die Einfuhren der unter diese Verordnung fallenden Agrarerzeugnisse (im Folgenden „betroffene Agrarerzeugnisse“) aus der Russischen Föderation in die Union sind bei den meisten Erzeugnissen relativ niedrig, könnten aber erheblich steigen, wenn die derzeitigen Handelsbedingungen anhalten.

(2)Die Einfuhren der unter diese Verordnung fallenden Düngemittel (im Folgenden „betroffene Düngemittel“) spiegeln eine derzeitige wirtschaftliche Abhängigkeit von der Russischen Föderation wider. Darüber hinaus könnten die Einfuhren der betroffenen Agrarerzeugnisse zu einer ähnlichen, zusätzlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Russischen Föderation führen, die angesichts der momentanen Umstände verhindert bzw. verringert werden sollte, um die Märkte der Union zu schützen und die Lebensmittelsicherheit der Union zu gewährleisten.

(3)Die Erga-omnes-Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs der Union sind die derzeit geltenden Meistbegünstigungszollsätze auf Einfuhren der betroffenen Agrarerzeugnisse und Düngemittel. Sie unterscheiden sich derzeit stark. Abhängig von dem jeweiligen Erzeugnis handelt es sich entweder um einen Nullzollsatz oder einen sehr niedrigen Zollsatz, während andere Zölle so hoch angesetzt sind, dass kein Handel stattfindet.

(4)Die anhaltenden Einfuhren der unter diese Verordnung fallenden Agrarerzeugnisse und Düngemittel aus der Russischen Föderation könnten die Union angesichts der momentanen Umstände anfällig für Zwangsmaßnahmen vonseiten der Russischen Föderation machen. Insbesondere könnte ein potenzieller Anstieg der Einfuhren der betroffenen Erzeugnisse aus der Russischen Föderation Störungen auf dem Unionsmarkt verursachen und sich negativ auf die Unionshersteller auswirken. Daher müssen geeignete zolltarifliche Maßnahmen ergriffen werden, um der derzeitigen sowie einer potenziellen wirtschaftlichen Abhängigkeit der Union von Einfuhren dieser Erzeugnisse aus der Russischen Föderation entgegenzuwirken. Zu diesem Zweck sollten diese Einfuhren nicht länger zu Bedingungen auf den Unionsmarkt gelangen, die ebenso günstig sind wie jene, die für Erzeugnisse aus anderen Ursprungsländern im Rahmen der Meistbegünstigung gelten.

(5)Die Einfuhren der betroffenen Düngemittel aus der Russischen Föderation sind bereits im Steigen begriffen und könnten weiter und rasch zunehmen, wenn zusätzliche russische Produktionsmengen in die Union umgeleitet würden. Ein solcher potenzieller Anstieg der Einfuhren aus der Russischen Föderation würde zu Störungen auf dem Unionsmarkt für diese Erzeugnisse führen und den Unionsherstellern von Stickstoffdüngemitteln schaden, die angesichts der nach wie vor hohen Gaspreise in der Union bereits Schwierigkeiten haben, mit den Einfuhren aus der Russischen Föderation zu konkurrieren. Das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs der Union für Stickstoffdüngemittel ist für die Lebensmittelsicherheit der Union von entscheidender Bedeutung, da der Agrarsektor der Union diese Düngemittel für die Nahrungsmittelerzeugung benötigt. Für die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Lebensmittelsicherheit der Union ist es daher unabdingbar, die zunehmende Abhängigkeit von den Einfuhren der betroffenen Düngemittel aus der Russischen Föderation anzugehen und die Lebensfähigkeit eines autonomen Wirtschaftszweigs der Union für Stickstoffdüngemittel zu erhalten. Um eine künftige Abhängigkeit von den Einfuhren von Agrarerzeugnissen aus der Russischen Föderation abzuwenden, müssen auch die Zollsätze für diese Erzeugnisse angepasst werden.

(6)Vor dem Hintergrund der engen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Belarus und der Russischen Föderation sollten dieselben zolltariflichen Maßnahmen gegenüber der Republik Belarus ergriffen werden, um die potenzielle Umleitung von Einfuhren aus der Russischen Föderation in die Union über die Republik Belarus zu verhindern. Dies könnte der Fall sein, wenn die Zölle der Union auf Einfuhren von Erzeugnissen aus der Republik Belarus unverändert blieben.

(7)Die Einfuhren der betroffenen Agrarerzeugnisse und Düngemittel, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, sollten daher höheren Zöllen unterliegen als Einfuhren aus anderen Drittländern.

(8)Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus sollten nicht in den Genuss ermäßigter Zollsätze im Rahmen der Zollkontingente der Union nach dem Meistbegünstigungsprinzip kommen. Daher sollten die ermäßigten Zollsätze im Rahmen der Zollkontingente der Union für die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse nicht für solche Erzeugnisse gelten, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort in die Union ausgeführt werden.

(9)Die geplante Zollerhöhung dürfte keine negativen Folgen für die weltweite Lebensmittelsicherheit haben, da sie nur für Einfuhren in die Union gilt und sich nicht auf die von dieser Verordnung betroffenen Erzeugnisse auswirkt, wenn diese nur durch das Gebiet der Union in Endbestimmungsdrittländer befördert werden. Die vorgesehene Erhöhung der Einfuhrzölle der Union könnte im Gegenteil die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in Drittländer fördern und die Versorgung vor Ort verbessern.

(10)Gleichzeitig sind Düngemittel essenziell sowohl für die Lebensmittelsicherheit als auch für die finanzielle Stabilität der Landwirtschaftsbetriebe in der Union. Aus diesem Grund muss dafür gesorgt werden, dass die Landwirtschaftsbetriebe in der Union einen vorhersehbaren und ausreichenden Zugang zu erschwinglichen Düngemitteln erhalten, was wiederum zur Stabilisierung der Agrarmärkte beitragen sollte. In einem Übergangszeitraum würde im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahme die Steigerung der Unionsproduktion gefördert und die Stärkung alternativer Bezugsquellen aus anderen internationalen Partnerländern ermöglicht, wodurch das Risiko gemindert würde, dass die Düngemittelpreise für Landwirtschaftsbetriebe in der Union erheblich steigen. Daher sollte die Kommission die Entwicklung der Düngemittelpreise auf dem Unionsmarkt genau beobachten. Falls die Preise erheblich steigen, sollte die Kommission die Lage bewerten und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diesem Anstieg entgegenzuwirken.

(11)Die geplante Erhöhung der Zölle steht im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der Union in anderen Bereichen, wie in Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt. Die Beziehungen zwischen der Union und der Russischen Föderation haben sich in den letzten Jahren und insbesondere seit 2022 massiv verschlechtert. Der Grund dafür ist die eklatante Missachtung des Völkerrechts durch die Russische Föderation und insbesondere ihre grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression sowie ihre groß angelegte Invasion in der Ukraine. Seit Juli 2014 hat die Union als Reaktion auf das Vorgehen der Russischen Föderation gegenüber der Ukraine schrittweise restriktive Maßnahmen für den Handel mit der Russischen Föderation verhängt.

(12)Die Russische Föderation ist Mitglied der Welthandelsorganisation. Allerdings ist die Union derzeit aufgrund der im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, insbesondere in Artikel XXI GATT 1994 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit), vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichtung befreit, die aus der Russischen Föderation eingeführten Erzeugnisse mit denselben Vorteilen zu behandeln, die aus anderen Ländern eingeführten gleichartigen Erzeugnissen gewährt werden (Meistbegünstigung), und sie darf ungehindert höhere Einfuhrzölle erheben, als sie in der Liste von zolltariflichen Verpflichtungen der Union für den Warenhandel vorgesehen sind, wenn die Union diese Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union für erforderlich hält.

(13)Die Beziehungen zwischen der Union und der Republik Belarus haben sich in den letzten Jahren ebenfalls verschlechtert, da das Regime das Völkerrecht, die Grundfreiheiten und die Menschenrechte missachtet und die groß angelegte Invasion der Russischen Föderation in der Ukraine unterstützt. Seit Oktober 2020 hat die Union schrittweise restriktive Maßnahmen für den Handel mit der Republik Belarus verhängt.

(14)Die Republik Belarus ist nicht Mitglied der Welthandelsorganisation. Die Union ist daher gemäß dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation nicht verpflichtet, Erzeugnissen aus der Republik Belarus die Meistbegünstigung und sonstige Behandlungen im Einklang mit diesem Übereinkommen zu gewähren. Darüber hinaus ermöglichen bestehende Handelsabkommen Maßnahmen, die auf der Grundlage geltender Ausnahmeregelungen – insbesondere Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit – gerechtfertigt sind.

(15)Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, mit sofortiger Wirkung Vorschriften zur Erhöhung der Zölle auf diese Erzeugnisse festzulegen; erstens zur Erreichung des grundlegenden Ziels sicherzustellen, dass durch die betroffenen Agrarerzeugnisse und Düngemittel, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, keine Störungen auf dem Markt der Union für diese Erzeugnisse entstehen; und zweitens zur Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik sowie zur Verringerung der Einfuhren dieser Erzeugnisse und Düngemittel aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus in die Union aufgrund der Bedenken, dass diese Einfuhren negative Folgen für den Binnenmarkt der Union haben und die Lebensmittelsicherheit der Union beeinträchtigen könnten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Erzeugnisse, die unter den in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht und in die Union eingeführt werden sowie ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, unterliegen einem zusätzlichen Wertzoll von 50 %, der zusätzlich zum anzuwendenden Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs gilt. Bei solchen Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, können keine niedrigeren Einfuhrzölle für begrenzte Mengen (Zollkontingente) erhoben werden, wie sie zur Anwendung kommen, da sie entweder aufgrund der aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation erwachsenen Verpflichtungen der Union erforderlich sind oder von der Union ohne eine solche Verpflichtung eröffnet werden.

(2)Erzeugnisse der in Anhang II aufgeführten Tarifpositionen, die in die Union eingeführt werden und ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, unterliegen folgenden Einfuhrzöllen:

a)Unter dem KN-Code 3102 eingereihte Erzeugnisse:

i)Wertzoll von 6,5 % + 40 EUR/Tonne vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026,

ii)Wertzoll von 6,5 % + 60 EUR/Tonne vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027,

iii)Wertzoll von 6,5 % + 80 EUR/Tonne vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028,

iv)Wertzoll von 6,5 % + 315 EUR/Tonne ab dem 1. Juli 2028.

b)Unter den KN-Codes 3105 20, 3105 30, 3105 40, 3105 51, 3105 59 und 3105 90 eingereihte Erzeugnisse:

i)Wertzoll von 6,5 % + 45 EUR/Tonne vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026,

ii)Wertzoll von 6,5 % + 70 EUR/Tonne vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027,

iii)Wertzoll von 6,5 % + 95 EUR/Tonne vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028,

iv)Wertzoll von 6,5 % + 430 EUR/Tonne ab dem 1. Juli 2028.

c)Unbeschadet der Buchstaben a und b erhebt die Kommission innerhalb von 21 Tagen einen Zoll in der unter Buchstabe a Ziffer iv bzw. Buchstabe b Ziffer iv festgelegten Höhe auf die verbleibenden Einfuhren dieser Erzeugnisse in dem betreffenden Zeitraum, wenn die Gesamtmenge der Einfuhren der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Erzeugnisse die nachstehenden Schwellenwerte erreicht:

i)2,7 Mio. Tonnen vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026,

ii)1,8 Mio. Tonnen vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027,

iii)0,9 Mio. Tonnen vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028.

d)Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Modalitäten für die Überwachung der in Absatz 2 genannten Einfuhrmengen erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen.

Artikel 2

(1)Die Kommission überwacht die in der Union für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse geltenden Preise über einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Datum der Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(2)Sollten die Preise der in Anhang II aufgeführten Waren das Niveau von 2024 in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum erheblich überschreiten, so bewertet die Kommission die Lage und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um diesem Anstieg entgegenzuwirken. Dazu kann gegebenenfalls auch ein Vorschlag zur vorübergehenden Aussetzung der Zölle für betroffene Waren zählen, die aus anderen Ursprungsländern als der Russischen Föderation und der Republik Belarus eingeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin


FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden

HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

Für 2024 veranschlagter Betrag: 24 620 400 000 EUR

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

   Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

X    Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus traditionellen Eigenmitteln, und zwar aus folgenden Gründen:

Im Jahr 2023 belief sich der Gesamtwert der Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus unter in den Anwendungsbereich dieser vorgeschlagenen Verordnung fallenden KN-Codes, die Gegenstand der vorgeschlagenen Erhöhung sind, in die Union auf mehr als 1,69 Mrd. EUR. Davon beliefen sich die Einfuhren von Agrarerzeugnissen auf 380 Mio. EUR und die Einfuhren von Düngemitteln auf 1,31 Mrd. EUR.

Die Einfuhren der betroffenen Düngemittel aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus unterliegen derzeit einem Wertzoll von 6,5 %. Der Großteil der Düngemitteleinfuhren im Jahr 2023 (516 Mio. EUR) erfolgte unter dem KN-Code 3102 10 10. Auch unter den KN-Codes 3105 30 00 (179 Mio. EUR), 3105 20 10 (151 Mio. EUR), 3105 40 00 (91 Mio. EUR) und 3105 59 00 (89 Mio. EUR) wurden bedeutende Mengen eingeführt. Die Gesamtzolleinnahmen der Union aus Düngemitteleinfuhren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus beliefen sich vor Abzug der Erhebungskosten der Mitgliedstaaten auf 85,2 Mio. EUR.

Die Einfuhren der betroffenen Agrarerzeugnisse unterliegen unterschiedlichen Zöllen. Im Jahr 2023 beliefen sich die Gesamtzolleinnahmen der Union aus den Einfuhren dieser Erzeugnisse aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus vor Abzug der Erhebungskosten der Mitgliedstaaten auf 27 Mio. EUR. Es ist zu erwarten, dass die Erhöhung der Zölle auf diese Agrarerzeugnisse im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung die betreffenden Handelsströme erheblich verringern oder sogar unterbinden wird. Die Einnahmen aufgrund der vorgeschlagenen Erhöhung der Zollsätze für Agrarerzeugnisse dürften minimal sein (nahezu bei null liegen), da die Handelsströme angesichts dieser Erhöhung voraussichtlich zum Erliegen kommen werden.

Die Einnahmen aufgrund der vorgeschlagenen Erhöhung der Zölle für Düngemittel dürften wegfallen, sobald die vorgeschlagene Verordnung am Ende des dreijährigen Übergangszeitraums in vollem Umfang angewandt wird, da die Handelsströme angesichts dieser Erhöhung voraussichtlich zum Erliegen kommen werden. Dennoch wird davon ausgegangen, dass diese Handelsströme und die damit verbundenen Zölle während des Übergangszeitraums weiterhin beträchtlich sein werden.

Auf der Grundlage der vorstehenden Faktoren wird der sich aus diesem Verordnungsvorschlag ergebende Verlust an Einnahmen für den Unionshaushalt mit maximal 84 Mio. EUR pro Jahr ab dem Haushaltsjahr 2029 veranschlagt: [(85,2 Mio. EUR + 27 Mio. EUR) = 112,2 Mio. EUR Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten] x 0,75.

In den Jahren 2025, 2026, 2027 und 2028 dürften die Folgen des Verlusts an Einnahmen aus traditionellen Eigenmitteln für den Unionshaushalt deutlich geringer ausfallen als der für 2028 veranschlagte Betrag. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die höheren Zölle auf Düngemittel zusätzliche Zolleinnahmen in Höhe von 77 Mio. EUR pro Zwölfmonatszeitraum (nach Abzug der Erhebungskosten) generieren werden, was zu einer Erhöhung der Eigenmittel um 58 Mio. EUR beiträgt. Die Nettoeinbußen an Eigenmitteln werden sich daher im ersten Zwölfmonatszeitraum (1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026) voraussichtlich auf höchstens 26 Mio. EUR und somit für den Rest des Jahres 2025 auf 14 Mio. EUR belaufen. Die Eigenmittel könnten sogar steigen, wenn der Rückgang der Einfuhren aus der Russischen Föderation teilweise durch Einfuhren aus anderen Drittländern ausgeglichen wird, die nicht in den Genuss von Zollpräferenzen im Rahmen der Freihandelsabkommen der Union kommen.

Die Mindereinnahmen bei den traditionellen Eigenmitteln werden durch das Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Eigenmittelbeiträge kompensiert.

(1)     https://www.consilium.europa.eu/media/pugfxw4i/20241017-euco-conclusions-de.pdf .
(2)     https://www.eeas.europa.eu/delegations/world-trade-organization-wto/joint-statement-aggression-russian-federation-against-ukraine-support-belarus_en .
(3)    Verordnung (EU) 2024/1652 des Rates vom 30. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
(4)     Home - Eurostat .

Brüssel, den 28.1.2025

COM(2025) 34 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden


ANHANG I

Liste der Waren nach Artikel 1 Absatz 1

KN-Code

Beschreibung

01

Lebende Tiere

02

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

04

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

05

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

06

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Ex 07

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, ausgenommen:

0713 10 Erbsen (Pisum sativum)

0713 20 Kichererbsen

08

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

09

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

1004

Hafer

1006

Reis

1008 60

Triticale

Ex 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen KN-Code 1106 10 00 „von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713“

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1213

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1404 20

Baumwoll-Linters

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

1503

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515 30

Rizinusöl und seine Fraktionen

1515 50

Sesamöl und seine Fraktionen

1515 60

mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen

1515 90 11

Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

1515 90 21

Rohes Tabaksamenöl und seine Fraktionen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1515 90 29

Rohes Tabaksamenöl und seine Fraktionen, ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1515 90 31

Tabaksamenöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohe Öle, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1515 90 39

Tabaksamenöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohe Öle, ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1516 10

Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

1516 20 10

Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1516 30

Mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

1518 00 10

Linoxyn

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht

17

Zucker und Zuckerwaren

18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

2301 10

Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen, ungenießbar; Grieben/Grammeln

2302 10

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Mais

2302 40 02

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis, mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

2302 40 08

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis, andere als mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

2302 50

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten

2306 90 11

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger

2309 90 19

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

2307

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

2308 00 11

Traubentrester der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

2308 00 19

Traubentrester der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

2308 00 40

Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2309 10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

2309 90 10

Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art

2309 90 33

Zubereitungen, einschließlich Vormischungen, von der zur Fütterung verwendeten Art, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 enthaltend, jedoch keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 35

Zubereitungen, einschließlich Vormischungen, von der zur Fütterung verwendeten Art, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 enthaltend, jedoch keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

2309 90 39

Zubereitungen, einschließlich Vormischungen, von der zur Fütterung verwendeten Art, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 enthaltend, jedoch keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

2309 90 43

Zubereitungen, einschließlich Vormischungen, von der zur Fütterung verwendeten Art, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 enthaltend mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT und mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 49

Zubereitungen, einschließlich Vormischungen, von der zur Fütterung verwendeten Art, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 enthaltend mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT und mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen 50 GHT oder mehr

2309 90 53

Zubereitungen, einschließlich Vormischungen, von der zur Fütterung verwendeten Art, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 enthaltend mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT und mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 59

Zubereitungen, einschließlich Vormischungen, von der zur Fütterung verwendeten Art, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 enthaltend mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT und mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

2309 90 70

Zubereitungen, einschließlich Vormischungen, von der zur Fütterung verwendeten Art, weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind

2905 43

Mannitol

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

3503

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

3504

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

4101

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

4102

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

4103

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

5001

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

5002

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5101

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5102

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

5201

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

5202

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5203

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

5301

Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)



ANHANG II

Liste der Waren nach Artikel 1 Absatz 2

KN-Code

Beschreibung

3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

Ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger;

ausgenommen:

3105 10 00 – Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

3105 60 00 – Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend