EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.2.2025
COM(2025) 33 final
2025/0015(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union bei der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Ergänzung des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation um das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union bei der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über die Ergänzung des Anhangs 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) um das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1Das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
Mit dem WTO-Übereinkommen sollen die in der Präambel des Übereinkommens genannten Ziele erreicht werden. Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1995 in Kraft.
Die Europäische Union (EU) ist Vertragspartei des Übereinkommens. Auch alle 27 EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens. Die WTO kann nach den im WTO-Übereinkommen festgelegten Verfahren Beschlüsse fassen.
2.2Der Allgemeine Rat der Welthandelsorganisation
Der Allgemeine Rat setzt sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammen und tagt regelmäßig. In den Zeiträumen zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz nimmt er die Aufgaben der Ministerkonferenz sowie die ihm im Rahmen des WTO-Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahr.
2.3Grund und Ziel des Vorschlags
Die Verhandlungen über das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr wurden im Januar 2019 aufgenommen, als die Gemeinsame Initiative der WTO zum elektronischen Geschäftsverkehr ins Leben gerufen wurde. Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand die Festlegung einer Reihe grundlegender internationaler Regeln für den digitalen Handel, um digitale Transaktionen zu fördern und zu erleichtern. Die Kommission führte die Verhandlungen im Namen der EU.
Am 26. Juli 2024 erzielten die Teilnehmer der Gemeinsamen Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr nach fünf Jahren Verhandlungen Einigung auf einen stabilen Text des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr. Dieses umfassende Übereinkommen deckt ein breites Spektrum von Disziplinen des digitalen Handels ab und wird, sobald es in den Rechtsrahmen der WTO aufgenommen ist, das erste globale Regelwerk für den digitalen Handel darstellen. Das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr umfasst 1) Disziplinen zur Handelserleichterung, die sowohl innerhalb der Länder als auch grenzüberschreitend zu einem nahtloseren digitalen Handel führen können (z. B. Bestimmungen über den papierlosen Handel, elektronische Verträge, elektronische Authentifizierung und elektronische Signaturen), 2) Bestimmungen, die das Vertrauen in den digitalen Handel bei Verbrauchern und Unternehmen stärken sollen (z. B. über nicht angeforderte kommerzielle elektronische Mitteilungen, Verbraucherschutz im Online-Handel, Cybersicherheit oder den Zugang zum offenen Internet), sowie 3) Bestimmungen für mehr Zuverlässigkeit im internationalen digitalen Handel, die den anhaltenden Zugang zum Internet und zu elektronischen Diensten zu erschwinglichen Preisen für Verbraucher und Unternehmen erleichtern (z. B. über elektronische Zahlungen oder Telekommunikationsdienste). Das Übereinkommen sieht außerdem ein dauerhaftes Verbot von Zöllen auf elektronische Übertragungen vor, was für die EU-Wirtschaft von hoher kommerzieller Bedeutung und Priorität ist. Darüber hinaus enthält das Übereinkommen eine Entwicklungskomponente, die die Teilnahme von Verbrauchern und Unternehmen aus Entwicklungsländern am digitalen Handel ermöglichen bzw. erleichtern soll.
Sämtliche Bestimmungen des Übereinkommens stehen mit dem EU-Besitzstand in Einklang, und die Umsetzung erfordert in der EU keinen Aufwand, da sie im EU-Recht und im Recht der Mitgliedstaaten bereits in vollem Umfang vorgesehen sind.
Das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr soll als plurilaterales Übereinkommen in den WTO-Rechtsrahmen eingehen; formal soll es Anhang 4 des WTO-Übereinkommens hinzugefügt werden. Die teilnehmenden WTO-Mitglieder beabsichtigen, bis Februar 2025 beim Allgemeinen Rat der WTO formal zu beantragen, das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr im Einklang mit Artikel X:9 des WTO-Übereinkommens in Anhang 4 aufzunehmen. Gemäß Artikel X:9 ist eine Hinzufügung zu Anhang 4 nur möglich, wenn der Allgemeine Rat dies „ausschließlich durch Konsens“ beschließt.
Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss nur darauf abzielt, der EU die Möglichkeit zu geben, sich dem Konsens über die rechtliche Verankerung des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens anzuschließen. Dieser Vorschlag betrifft nicht die förmliche Annahme des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr durch die Union. Zu diesem Zweck wird die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr vorlegen, nachdem es in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens aufgenommen und zur Zustimmung vorgelegt wurde.
2.4
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
In ihrer Mitteilung „Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ kündigte die Kommission Folgendes an: „Die WTO-Regeln müssen mit der Realität in Wirtschaft und Handel des 21. Jahrhunderts in Einklang gebracht werden. Die Prioritäten sollten im Wesentlichen bei der Modernisierung der WTO-Regeln zum elektronischen Handel, zur Erleichterung von Investitionen, zur internen Regulierung von Dienstleistungen und zur Rolle des Staates in der Wirtschaft, einschließlich der Subventionen, gesetzt werden.“
Der vorgesehene Akt steht voll und ganz im Einklang mit dieser Mitteilung, da es nach dem WTO-Regelwerk ein notwendiger Verfahrensschritt ist, das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr in das WTO-Regelwerk aufzunehmen.
2.5
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der vorgesehene Akt stimmt mit der Politik der Union in anderen Bereichen überein, insbesondere mit der Politik der Union in den Bereichen Binnenmarkt und Entwicklungszusammenarbeit.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Mit diesem Vorschlag soll es der EU ermöglicht werden, sich im Allgemeinen Rat der WTO einem möglichen Konsens über die Annahme des vorgesehenen Akts anzuschließen.
Es ist zwar noch nicht klar, ob und inwieweit die WTO-Mitglieder einen Konsens über den vorgesehenen Akt erzielen können, doch der von der EU zu vertretende Standpunkt muss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV im Voraus vom Rat festgelegt werden.
4.Rechtsgrundlage
4.1Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Allgemeine Rat der WTO ist ein durch ein Übereinkommen (das WTO-Übereinkommen) eingesetztes Gremium, das gemäß Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens befugt ist, in allen Angelegenheiten, die unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallen, Beschlüsse zu fassen, die auch Rechtswirkung entfalten können.
Die oben genannten vorgesehenen Akte stellen rechtswirksame Akte dar, da sie kraft völkerrechtlicher Regelungen die Rechte und Pflichten der Union berühren können.
Der institutionelle Rahmen des WTO-Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Rechtsakte weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1Grundsätze
Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptzweck und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2025/0015 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union bei der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Ergänzung des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation um das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am [Datum der Stellungnahme] eine Stellungnahme abgegeben,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel X:9 des WTO-Übereinkommens kann der Allgemeine Rat der Welthandelsorganisation (WTO) Anhang 4 des WTO-Übereinkommens durch die einvernehmliche Annahme eines Beschlusses um ein Übereinkommen ergänzen.
(3)Da die Beschlüsse für die Union verbindlich sind, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat zu vertreten ist.
(4)Die Verhandlungen über ein Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr wurden im Januar 2019 förmlich aufgenommen. Die Kommission führte die Verhandlungen im Namen der EU. Die teilnehmenden WTO-Mitglieder erzielten am 26. Juli 2024 Einigung auf einen stabilen Text des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr.
(5)Die an den Verhandlungen über das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr teilnehmenden WTO-Mitglieder wollen beim Allgemeinen Rat der WTO formal beantragen, das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr im Einklang mit Artikel X:9 des WTO-Übereinkommens in Anhang 4 aufzunehmen. Die Union sollte sich an diesem Antrag als vorbereitenden Schritt für einen möglichen Beschluss des Allgemeinen Rats beteiligen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Allgemeinen Rat der WTO ist im Namen der Union der folgende Standpunkt zu vertreten:
Zustimmung zum Konsens, der unter den WTO-Mitgliedern über die Ergänzung des Anhangs 4 des WTO-Übereinkommens um das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr erzielt wurde.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin