EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.1.2025
COM(2025) 22 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über den digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
ANHANG
ABKOMMEN ÜBER DEN DIGITALEN HANDEL
ZWISCHEN
DER EUROPÄISCHEN UNION
UND
DER REPUBLIK SINGAPUR
Präambel
Die Europäische Union, im Folgenden „Union“,
und
die Republik Singapur, im Folgenden „Singapur“,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ oder einzeln „Vertragspartei“,
AUFBAUEND auf ihrer langjährigen vertieften Partnerschaft, deren Grundlage die gemeinsamen Grundsätze und Werte bilden, die in dem am 19. Oktober 2018 in Brüssel (Belgien) unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (im Folgenden „Partnerschafts- und Kooperationsabkommen“) zum Ausdruck kommen, indem die Bestimmungen dieses Abkommens bezüglich des Handels in Kraft gesetzt werden,
IN DEM WUNSCH, die mit dem am 19. Oktober 2018 in Brüssel (Belgien) unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Freihandelsabkommen“) geschaffene Freihandelszone zu erweitern,
IN ANERKENNUNG der am 1. Februar 2023 unterzeichneten Digitalpartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Singapur (im Folgenden „Digitalpartnerschaft“) als Initiative zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Union und Singapur in einer Vielzahl von Bereichen der digitalen Wirtschaft und zur Schaffung von Möglichkeiten für gemeinsame Initiativen und Anstrengungen in neuen und aufstrebenden Bereichen der digitalen Wirtschaft,
IN ANERKENNUNG der am 1. Februar 2023 unterzeichneten Grundsätze für den digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und Singapur als zentralem Ergebnis der Digitalpartnerschaft, in denen das gemeinsame Engagement der Vertragsparteien für eine offene digitale Wirtschaft zum Ausdruck kommt und ein gemeinsamer Rahmen zur Förderung des digitalen Handels geschaffen wird,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der digitalen Wirtschaft und des digitalen Handels und in Anerkennung der Tatsache, dass der anhaltende wirtschaftliche Erfolg davon abhängt, dass die Vertragsparteien gemeinsam in der Lage sind, technologische Fortschritte zu nutzen, um bestehende Unternehmen zu verbessern, neue Produkte und Märkte zu schaffen und das tägliche Leben zu erleichtern,
IN ANERKENNUNG der wirtschaftlichen Chancen und des breiteren Zugangs zu Waren und Dienstleistungen für Unternehmen und Verbraucher, die die digitale Wirtschaft und der digitale Handel mit sich bringen,
ENTSCHLOSSEN, ihre Wirtschaftsbeziehungen in neuen und aufstrebenden Gebieten im Rahmen ihrer bilateralen präferenziellen Handelsbeziehungen zu vertiefen,
IN DEM WUNSCH, ihre bilateralen präferenziellen Handelsbeziehungen im Rahmen ihrer allgemeinen Beziehungen zu stärken und im Einklang mit ihnen zu festigen, und in Anerkennung dessen, dass dieses Abkommen zusammen mit dem Freihandelsabkommen die Grundlage für ein neues Klima und eine Freihandelszone bilden wird, die der Entwicklung des digitalen Handels zwischen den Vertragsparteien förderlich sind,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Zusammenarbeit bei der Gestaltung digitaler Vorschriften und Normen, der Erleichterung der Interoperabilität auf vertrauenswürdige und gesicherte Weise sowie in Anerkennung dessen, dass die Förderung eines offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und berechenbaren Regelungsumfelds zur Erleichterung des digitalen Handels große Bedeutung hat,
ENTSCHLOSSEN, ein vertrauenswürdiges, sicheres digitales Umfeld zu ermöglichen, das Verbraucher- und Geschäftsinteressen fördert und das Vertrauen der Öffentlichkeit stärkt,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bindung an die im Freihandelsabkommen niedergelegten Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung und der gemeinsamen Vorstellung des digitalen Handels als wichtigem Wegbereiter für nachhaltige Entwicklung in seiner wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension,
IN ANERKENNUNG dessen, dass der digitale Handel zum ökologischen und digitalen Wandel unserer Volkswirtschaften beiträgt, und in Anbetracht dessen, dass die Vorschriften für den digitalen Handel zukunftssicher sein und auf Innovationen und neue Technologien eingehen sollten,
IN ANERKENNUNG dessen, dass der digitale Handel das Unternehmertum unterstützt und alle Menschen sowie Unternehmen aller Größen in der Weltwirtschaft stärkt, indem Interoperabilität, Innovation, Wettbewerb und der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien verbessert werden, insbesondere für Unternehmerinnen und Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, während gleichzeitig die digitale Inklusion von Gruppen und Einzelpersonen gefördert wird, die unverhältnismäßig stark mit Hindernissen für den digitalen Handel konfrontiert sein könnten,
IN ANERKENNUNG ihrer gegenseitigen Abhängigkeit in Fragen im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft und – als führende Online-Wirtschaft – ihres gemeinsamen Interesses am Schutz kritischer Infrastrukturen und an der Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen Internets, das Innovation und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt,
IN ANERKENNUNG dessen, dass Transparenz im internationalen Handels- und Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt,
IN DEM BESTREBEN, einen modernen, dynamischen Rahmen für die Zusammenarbeit zu schaffen, der der rasch voranschreitenden und sich weiterentwickelnden digitalen Wirtschaft und dem digitalen Handel entspricht,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Rechts, in ihren Hoheitsgebieten Regelungen zu erlassen, um legitime politische Ziele zu erreichen,
IN ERGÄNZUNG der internationalen und regionalen Führungsrollen der Vertragsparteien bei der Verfolgung ehrgeiziger Benchmarks, Regeln und Standards für die digitale Wirtschaft und den digitalen Handel,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bindung an die am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen und unter Beachtung der Grundsätze in der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
AUFBAUEND auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“), das am 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) unterzeichnet wurde, und aus anderen multilateralen und bilateralen Übereinkünften und Instrumenten der Zusammenarbeit im Bereich des digitalen Handels und der digitalen Wirtschaft, zu deren Vertragsparteien beide Vertragsparteien zählen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL EINS
ALLGEMEINE Bestimmungen
ARTIKEL 1
Ziel
Ziel dieses Abkommen ist die Erleichterung des digitalen Waren- und Dienstleistungshandels zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens. Dieses Abkommen wird im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens angewendet und bildet zusammen mit dem Freihandelsabkommen die Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV (Territoriale Anwendung - Grenzverkehr - Zollunion und Freihandelszonen) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) und Artikel V (Wirtschaftliche Integration) des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „GATS“).
ARTIKEL 2
Anwendungsbereich
(1)Dieses Abkommen gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den elektronischen Handel auswirken.
(2)Dieses Abkommen gilt nicht für:
a)audiovisuelle Dienstleistungen,
b)Rundfunkdienste,
c)Informationen, die von einer Vertragspartei oder in ihrem Namen gehalten oder verarbeitet werden, oder Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Informationen einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrer Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung, vorbehaltlich des Artikels 16 (Offene staatliche Daten).
(4)Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Maßnahme, die sich auf die Erbringung einer elektronisch erbrachten oder durchgeführten Dienstleistung auswirkt, den in den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels acht des Freihandelsabkommens, einschließlich der Anhänge 8-A und 8-B des Freihandelsabkommens, enthaltenen Verpflichtungen sowie allen für diese Verpflichtungen geltenden Ausnahmen unterliegt.
ARTIKEL 3
Regelungsrecht
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz des Persönlichkeitsrechts und personenbezogener Daten sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.
ARTIKEL 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)der Ausdruck „gewerbliche elektronische Nachricht“ bezeichnet eine elektronische Nachricht, die zu gewerblichen Zwecken über einen der Öffentlichkeit angebotenen Telekommunikationsdienst an eine elektronische Adresse einer Person gesendet wird und die zumindest elektronische Post, Text- und Multimedia-Nachrichten (SMS und MMS) und, soweit in den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften einer Partei vorgesehen, andere Arten elektronischer Nachrichten umfasst;
b)der Ausdruck „Verbraucher“ bezeichnet jede natürliche Person, die für andere als berufliche Zwecke am digitalen Handel teilnimmt;
c)der Ausdruck „erfasste Person“ bezeichnet für die Zwecke des Artikels 5 (Grenzüberschreitender Datenverkehr):
I)eine natürliche Person einer Vertragspartei,
II)ein Unternehmen einer Vertragspartei, oder
III)ein Schifffahrtsunternehmen, das außerhalb der Union oder Singapurs niedergelassen ist und von natürlichen Personen eines Mitgliedstaats der Union oder Singapurs kontrolliert wird, deren Schiffe nach den jeweiligen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Union oder Singapurs registriert sind und die Flagge eines Mitgliedstaats oder Singapurs führen.
d)der Ausdruck „elektronische Authentifizierung“ bezeichnet den Vorgang oder die Durchführung der Verifizierung der Identität eines an einer elektronischen Kommunikation oder Transaktion Beteiligten oder den Vorgang oder die Durchführung der Gewährleistung der Integrität der elektronischen Kommunikation;
e)der Ausdruck „elektronische Rechnungsstellung“ bezeichnet die automatisierte elektronische Erstellung, Verarbeitung und den automatisierten Austausch einer Rechnung zwischen einem Verkäufer und einem Käufer mittels eines strukturierten Datenformats;
f)der Ausdruck „Rahmen für die elektronische Rechnungsstellung“ bezeichnet ein System, das die elektronische Rechnungsstellung erleichtert;
g)der Ausdruck „elektronische Zahlungen“ bezeichnet die Übertragung einer Geldforderung durch den Zahler an eine für den Zahlungsempfänger akzeptable Person auf elektronischem Wege, nicht jedoch Zahlungsdienste von Zentralbanken, die eine Abwicklung zwischen Finanzdienstleistern umfassen;
h)der Ausdruck „elektronische Signatur“ bezeichnet Daten in elektronischer Form, die einer Datennachricht beigefügt oder mit ihr logisch verbunden werden und dazu genutzt werden können, um den Unterzeichner der Datennachricht zu identifizieren und seine Genehmigung der in der betreffenden Datennachricht enthaltenen Informationen anzuzeigen;
i)der Ausdruck „elektronische Fassung“ eines Schriftstücks bezeichnet ein Schriftstück in einem von einer Partei vorgeschriebenen elektronischen Format;
j)der Ausdruck „Endnutzer“ bezeichnet eine Person, die bei einem Anbieter von Internetzugangsdiensten einen Internetzugangsdienst erwirbt oder abonniert;
k)der Ausdruck „Unternehmen“ bezeichnet eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz;
l)Der Ausdruck „Unternehmen einer Vertragspartei“ bezeichnet für die Zwecke des Artikels 5 (Grenzüberschreitender Datenverkehr) ein Unternehmen, das nach dem Recht einer Partei gegründet oder anderweitig organisiert ist und im Falle einer juristischen Person im Gebiet dieser Vertragspartei in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt;
m)der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ bezeichnet eine Finanzdienstleistung im Sinne des Artikels 8.49 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) Absatz 2 Buchstabe a des Freihandelsabkommens;
n)der Ausdruck „staatliche Daten“ bezeichnet Daten, die sich im Besitz staatlicher Stellen aller Ebenen sowie im Besitz nichtstaatlicher Stellen, die die ihnen von den Behörden aller Ebenen übertragenen Befugnisse ausüben, befinden oder von ihnen gehalten werden;
o)der Ausdruck „juristische Person“ bezeichnet jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen;
p)der Ausdruck „Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, einer Verwaltungsmaßnahme oder in sonstiger Form getroffen wird;
q)der Ausdruck „Maßnahmen einer Vertragspartei“ bezeichnet Maßnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden:
I)zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden und
II)nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;
r)der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ bezeichnet eine Person, die nach den jeweiligen internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Singapurs oder eines Mitgliedstaats der Union besitzt;
s)der Ausdruck „Online-Dienst“ bezeichnet einen elektronisch bereitgestellten Dienst ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien;
t)der Ausdruck „personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person;
u)der Ausdruck „Gebiet“ bezeichnet in Bezug auf jede Vertragspartei das Gebiet, auf welches dieses Abkommen nach Artikel 43 (Räumlicher Geltungsbereich) Anwendung findet;
v)der Ausdruck „nicht angeforderte kommerzielle elektronische Mitteilung“ bezeichnet eine elektronische Mitteilung, die ohne Einwilligung des Empfängers oder trotz der ausdrücklichen Ablehnung des Empfängers versandt wird;
w)der Ausdruck „WTO“ bezeichnet die Welthandelsorganisation.
KAPITEL ZWEI
DISZIPLINEN IM DIGITALEN HANDEL
ABSCHNITT A
VERTRAUENSVOLLER DATENVERKEHR
ARTIKEL 5
Grenzüberschreitender Datenverkehr
(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenverkehr auf elektronischem Wege sicherzustellen, wenn dies der Führung der Geschäfte einer erfassten Person dient.
(2)Zu diesem Zweck darf eine Vertragspartei keine Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die die grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Absatz 1 verbieten oder beschränken, indem sie:
a)die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet der Vertragspartei für die Datenverarbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Gebiet der Partei zertifiziert oder zugelassen sind;
b)die Lokalisierung von Daten im Gebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Verarbeitung verlangt;
c)die Speicherung oder Verarbeitung von Daten im Gebiet der anderen Vertragspartei verbietet oder
d)die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet der Vertragspartei oder von Lokalisierungsanforderungen im Gebiet der Vertragspartei abhängig macht oder
e)die Datenübermittlung im Gebiet der Vertragspartei verbietet.
(3)Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieser Bestimmung und bewerten ihr Funktionieren innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit vorschlagen, die Liste der in Absatz 2 aufgeführten Beschränkungen zu überprüfen, auch wenn die andere Vertragspartei vereinbart hat, in einem künftigen bilateralen oder multilateralen Abkommen keine anderen Arten von Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die über die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen hinausgehen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft.
(4)Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, zur Erreichung eines berechtigten Gemeinwohlziels eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die im Widerspruch zu Absatz 2 steht, sofern die Maßnahme
a)nicht so angewandt wird, dass sie bei gleichen Voraussetzungen eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen würde, und
b)keine Beschränkungen für die Informationsübermittlung über das zur Umsetzung des Ziels erforderliche Maß hinaus vorschreibt.
ARTIKEL 6
Schutz personenbezogener Daten
(1)Die Vertragsparteien erkennen an, dass Einzelpersonen ein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten haben und dass hohe, durchsetzbare Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen.
(2)Jede Vertragspartei schafft einen Rechtsrahmen, der den Schutz personenbezogener Daten vorsieht, oder erhält diesen aufrecht.
(3)Bei der Schaffung ihres Rechtsrahmens zum Schutz personenbezogener Daten sollte jede Vertragspartei die Grundsätze und Leitlinien berücksichtigen, die von einschlägigen internationalen Gremien entwickelt wurden, wie die in der Gemeinsamen Erklärung über den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten genannten Grundsätze und die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD“) zum Schutz der Privatsphäre und des grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener Daten.
(4)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Rechtsrahmen nach Absatz 2 einen diskriminierungsfreien Schutz personenbezogener Daten für natürliche Personen vorsieht.
(5)Jede Vertragspartei veröffentlicht Informationen über den Schutz personenbezogener Daten, den sie Einzelpersonen gewährt, einschließlich Leitlinien dazu, wie
a)Einzelpersonen Rechtsbehelfe einlegen können und
b)wie Unternehmen die rechtlichen Anforderungen erfüllen können.
(6)Jede Vertragspartei fördert bei den Unternehmen in ihrem Gebiet Transparenz in Bezug auf deren Strategien und Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten.
(7)In Anerkennung der Tatsache, dass die Vertragsparteien beim Schutz personenbezogener Daten unterschiedliche rechtliche Ansätze verfolgen können, sollten sie prüfen, wie die Konvergenz zwischen diesen verschiedenen Regelungen, einschließlich der Regelungen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs, erhöht werden kann. Dies kann die autonom oder durch gegenseitige Vereinbarungen erfolgte Anerkennung regulatorischer Ergebnisse, sowie breiter angelegte internationale Rahmen oder gemeinsame Leitlinien für die Nutzung gemeinsamer Mechanismen für die grenzüberschreitende Datenübermittlung umfassen.
(8)Die Vertragsparteien bemühen sich, Informationen über die in Absatz 7 genannten Mechanismen auszutauschen, die in ihrem Hoheitsgebiet zur Anwendung kommen.
(9)Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung von Instrumenten, mit denen Unternehmen die Einhaltung der Standards und bewährten Verfahren für den Schutz personenbezogener Daten nachweisen können.
(10)Die Vertragsparteien bemühen sich, Informationen über den Einsatz der in Absatz 9 genannten Instrumente zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften auszutauschen und ihre Erfahrungen weiterzugeben; sie unternehmen Anstrengungen zur Förderung der Konvergenz zwischen ihren jeweiligen Instrumenten.
(11)Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, gemäß ihrem jeweiligen, in Absatz 2 genannten Rechtsrahmen, von ihr für geeignet erachtete Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, auch mittels Erlass und Anwendung von Vorschriften für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten, zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, sofern das Recht der Vertragspartei Instrumente vorsieht, die Übermittlungen unter allgemeingültigen Bedingungen zum Schutz der übermittelten Daten ermöglichen.
(12)Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über alle Maßnahmen, die sie nach Absatz 11 einführt oder aufrechterhält.
ABSCHNITT B
BESONDERE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 7
Zölle
Die Vertragsparteien erheben keinen Zoll auf elektronische Übertragungen.
ARTIKEL 8
Verzicht auf eine vorherige Genehmigung
(1)Eine Vertragspartei darf eine vorherige Genehmigung nicht allein aufgrund dessen verlangen, dass der Dienst in elektronischer Form erbracht wird, sowie keine sonstigen Anforderungen mit gleichen Auswirkungen einführen oder aufrechterhalten.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Telekommunikationsdienste, Rundfunkdienste, Glücksspieldienste, Rechtsvertretungsdienste oder für die Dienstleistungen von Notaren oder gleichwertigen Berufen, soweit sie in einem unmittelbaren und spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Befugnisse stehen.
ARTIKEL 9
Elektronische Verträge
Sofern in ihren Gesetzen oder sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei die Rechtswirkung, die Rechtsgültigkeit oder die Vollstreckbarkeit eines elektronischen Vertrags nicht allein mit der Begründung verweigern, dass der Vertrag auf elektronischem Wege zustande gekommen ist.
ARTIKEL 10
Elektronische Authentifizierung und elektronische Signaturen
(1)Sofern in ihren Gesetzen oder sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei die Rechtswirkung, die Rechtsgültigkeit oder die Zulässigkeit einer elektronischen Signatur als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verweigern, dass die Signatur in elektronischer Form vorliegt.
(2)Keine Vertragspartei darf Maßnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden,
a)dass den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeignete elektronische Authentifizierungsmethode oder elektronische Signatur für die betreffende Transaktion festzulegen oder
b)an elektronischen Transaktionen Beteiligten die Möglichkeit nehmen würden, vor Justiz- oder Verwaltungsbehörden nachzuweisen, dass ihre Transaktion alle rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der elektronischen Authentifizierung und der elektronischen Signaturen erfüllen.
(3)Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder der elektronischen Signatur von einer nach ihrem Recht akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die in offenen, transparenten Verfahren entwickelt wurden und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen.
(4)Eine Vertragspartei wendet in dem in ihren Gesetzen oder sonstigen Vorschriften vorgesehenen Umfang die Absätze 1 bis 3 auf elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel und Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben an.
(5)Die Vertragsparteien fördern die Nutzung interoperabler elektronischer Authentifizierung.
ARTIKEL 11
Quellcode
(1)Keine Vertragspartei darf die Weitergabe des Quellcodes von Software, die Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person der anderen Vertragspartei ist, oder den Zugang dazu als Voraussetzung für die Einfuhr, die Ausfuhr, den Vertrieb, den Verkauf oder die Verwendung solcher Software oder von Produkten, die eine solche Software enthalten, in oder aus ihrem Gebiet vorschreiben.
(2)Zur Klarstellung sei Folgendes angemerkt:
a)Artikel 28 (Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung), Artikel 29 (Allgemeine Ausnahmen) und Artikel 30 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) können für Maßnahmen einer Vertragspartei gelten, die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens angenommen oder beibehalten werden;
b)Absatz 1 gilt nicht für die freiwillige Weitergabe von Quellcodes oder die Gewährung des Zugangs zu diesen auf kommerzieller Basis durch eine natürliche oder juristische Person der anderen Vertragspartei, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Auftragsvergabevorgangs oder eines frei ausgehandelten Vertrags oder im Rahmen von quelloffenen Lizenzen, z. B. im Zusammenhang mit quelloffener Software, und
c)Absatz 1 lässt das Recht der Regulierungs-, Strafverfolgungs- oder Justizbehörden einer Vertragspartei unberührt, die Änderung des Quellcodes von Software zu verlangen, damit er ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.
(3)Dieser Artikel berührt nicht
a)das Recht der Regulierungs-, Strafverfolgungs- sowie Justizbehörden oder Konformitätsbewertungsstellen einer Vertragspartei, vor oder nach der Einfuhr, der Ausfuhr, dem Vertrieb, dem Verkauf oder der Verwendung von Software, vorbehaltlich des Schutzes vor unbefugter Weitergabe, für Ermittlungs-, Kontroll-, Prüf- oder Strafverfolgungsmaßnahmen oder zu Zwecken von Gerichtsverfahren Zugang zu Quellcodes von Software zu erhalten, um die Konformität mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften, mit denen berechtigte Gemeinwohlziele verfolgt werden, festzustellen,
b)die Anforderungen eines Gerichts, eines Verwaltungsgerichts, einer Wettbewerbsbehörde oder einer anderen einschlägigen Stelle einer Vertragspartei zur Behebung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht oder Anforderungen nach Gesetzen oder sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, die nicht im Widerspruch zu dem Abkommen stehen, einen angemessenen und gezielten Zugang zum Quellcode von Software zu gewähren, der erforderlich ist, um Hindernisse für den Zugang zu digitalen Märkten zu beseitigen und somit sicherzustellen, dass diese Märkte vom Wettbewerb bestimmt, fair, offen und transparent bleiben,
c)den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums oder
d)das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen nach Artikel 9.3 (Sicherheitsbezogene und allgemeine Ausnahmen) des Kapitels über das öffentliche Beschaffungswesen des Freihandelsabkommens zu ergreifen, der sinngemäß für diesen Artikel gilt.
ARTIKEL 12
Verbraucherschutz im Online-Handel
(1)Für die Zwecke dieses Artikels gelten als „irreführende, missbräuchliche und betrügerische Geschäftstätigkeiten“:
a)wesentliche Falschdarstellungen, einschließlich impliziter sachlicher Falschdarstellungen oder falscher Behauptungen in Bezug auf Aspekte wie Qualität, Preis, Zwecktauglichkeit, Menge oder Ursprung der Waren oder Dienstleistungen;
b)Werbung für Waren oder Dienstleistungen zur Lieferung oder Erbringung, ohne dass die Absicht oder angemessene Möglichkeiten zur Lieferung bestehen;
c)das Versäumnis, einem Verbraucher Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, nachdem diese dem Verbraucher in Rechnung gestellt wurden, es sei denn, dies ist aus triftigen Gründen gerechtfertigt, und
d)die Belastung eines Verbrauchers mit den Kosten für nicht angeforderte Waren oder Dienstleistungen.
(2)Jede Vertragspartei führt Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, ein oder erhält diese aufrecht, mit denen irreführende, missbräuchliche und betrügerische Geschäftstätigkeiten, die im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Verbrauchern Schaden zufügen oder möglicherweise zufügen können, verboten werden.
(3)Jede Vertragspartei führt Maßnahmen ein oder erhält diese aufrecht, die dem Schutz von im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Verbrauchern dienen und gewährleisten sollen,
a)dass Verbrauchern Zugang zu Rechtsbehelfen gewährt wird, um ihre Rechte geltend zu machen, einschließlich eines Rechtsbehelfsrechts in Fällen, in denen Waren oder Dienstleistungen bezahlt und nicht wie vereinbart geliefert oder bereitgestellt werden,
b)dass Anbieter von Waren oder Dienstleistungen fair und ehrlich mit Verbrauchern umgehen,
c)dass Anbieter von Waren oder Dienstleistungen klare, vollständige, korrekte und transparente Informationen über die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Geschäftsbedingungen, bereitstellen und
d)dass die Waren bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung sicher sind.
(4)Zum Schutz von im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Verbrauchern unternehmen die Vertragsparteien Anstrengungen zur Einführung oder Aufrechterhaltung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Anbieter klare, vollständige, korrekte und transparente Informationen über ihre Identität und ihre Kontaktdaten bereitstellen.
(5)Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, ihren Verbraucherschutzbehörden oder anderen einschlägigen Stellen angemessene Durchsetzungsbefugnisse zu übertragen.
(6)Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verbraucherschutzbehörden oder anderen einschlägigen Stellen an; dies schließt den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die Zusammenarbeit in geeigneten Fällen von beiderseitigem Interesse ein, die die Verletzung von Verbraucherrechten im elektronischen Geschäftsverkehr betreffen und mit deren Hilfe der Schutz der Verbraucher im Online-Handel verbessert werden soll, sofern dies im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen wird.
(7)Jede Vertragspartei stellt der Öffentlichkeit ihre Verbraucherschutzgesetze und -vorschriften in leicht zugänglicher Form zur Verfügung.
(8)Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, den im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Verbrauchern einen Verbraucherschutz zu gewähren, dessen Niveau nicht unter dem Niveau des Schutzes liegt, der den in anderen Formen des Handels tätigen Verbrauchern gewährt wird.
(9)Jede Vertragspartei fördert den Zugang zu Mechanismen zur Durchsetzung von Verbraucherrechten und stärkt die Sensibilisierung für solche Mechanismen, unter anderem auch bei Verbrauchern, die grenzüberschreitend Transaktionen tätigen.
ARTIKEL 13
Nicht angeforderte kommerzielle elektronische Mitteilungen
(1)Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, das Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr, unter anderem durch transparente und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen, zu fördern. Zu diesem Zweck werden von jeder Vertragspartei Maßnahmen eingeführt oder beibehalten, die
a)die Versender nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen dazu verpflichten, Empfänger, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, in die Lage zu versetzen, den laufenden Eingang solcher Mitteilungen zu verhindern, und
b)nach Maßgabe der Gesetze oder sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei die Zustimmung der Empfänger, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, zum Erhalt kommerzieller elektronischer Mitteilungen vorschreiben.
(2)Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b gestattet jede Vertragspartei natürlichen oder juristischen Personen, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Kontaktdaten eines Empfängers (bei dem es sich um eine natürliche Person handelt) im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen erfasst haben, diesem Nutzer kommerzielle elektronische Mitteilungen über ihre eigenen ähnlichen Waren oder Dienstleistungen zu senden.
(3)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kommerzielle elektronische Mitteilungen klar als solche erkennbar sind, eindeutig offenlegen, in wessen Namen sie übermittelt werden, und die erforderlichen Informationen enthalten, damit Empfänger, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, jederzeit und, soweit in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehen, kostenlos die Einstellung dieser Mitteilungen beantragen können.
(4)Jede Vertragspartei gewährt den Nutzern Zugang zu Rechtsmitteln gegen Versender nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen, die sich nicht an die nach den Absätzen 1 und 3 eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen halten.
(5)Die Vertragsparteien bemühen sich, in geeigneten Fällen von beiderseitigem Interesse in Bezug auf die Regulierung nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen zusammenzuarbeiten.
ARTIKEL 14
Zusammenarbeit in Fragen des digitalen Handels
(1)Die Vertragsparteien bekräftigen die Digitalpartnerschaft als zentralen Rahmen für die digitale Zusammenarbeit, auch in Bereichen von beiderseitigem Interesse wie künstlicher Intelligenz, digitaler Identitäten und Dateninnovation.
(2)Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften Informationen über Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem digitalen Handel aus, die Folgendes zum Gegenstand haben:
a)die Anerkennung und Erleichterung der interoperablen elektronischen Authentifizierung und der Machbarkeit eines künftigen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung elektronischer Signaturen,
b)die Behandlung nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen,
c)den Schutz von Verbrauchern und Beschäftigten digitaler Plattformen,
d)die Rechtsrahmen für das Urheberrecht, die für das Online-Umfeld relevant sind, und
e)alle sonstige Fragen, die für die Entwicklung des digitalen Handels von Bedeutung sind.
(3)Soweit angezeigt, arbeiten die Vertragsparteien zusammen und beteiligen sich aktiv an internationalen Foren, um die Entwicklung des digitalen Handels zu fördern.
(4)Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diese Bestimmung die Anwendung von Artikel 6 (Schutz personenbezogener Daten) unberührt lässt.
ARTIKEL 15
Zugang zum Internet und Nutzung des Internets für den digitalen Handel
(1)Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile an, die Endanwendern in ihren jeweiligen Gebieten vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden politischen Strategien, Gesetze und sonstigen Vorschriften durch folgende Möglichkeit entstehen:
a)vorbehaltlich eines angemessenen Netzmanagements, das den Verkehr nicht blockiert oder verlangsamt, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen, auf Anwenderprogramme und Dienste ihrer Wahl zuzugreifen und sie zu nutzen;
b)Geräte ihrer Wahl zu verwenden, vorausgesetzt, dass diese Geräte die Sicherheit anderer Geräte, des Netzwerks oder der über das Netzwerk bereitgestellten Dienste nicht beeinträchtigen, und
c)auf Informationen über die Netzmanagementpraktiken ihres Anbieters von Internetzugangsdiensten zuzugreifen.
(2)Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel die Vertragsparteien nicht daran hindert, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf die Online-Nutzer zu ergreifen.
ARTIKEL 16
Offene staatliche Daten
(1)Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Metadaten“ strukturelle oder beschreibende Informationen über Daten wie Inhalt, Format, Quelle, Rechte, Richtigkeit, Herkunft, Häufigkeit, Periodizität, Granularität, Herausgeber oder verantwortliche Partei, Kontaktdaten, Erhebungsmethode oder Kontext.
(2)Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu und der Nutzung von staatlichen Daten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die Wettbewerbsfähigkeit, die Produktivität und die Innovation fördert. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien aufgefordert, den Erfassungsbereich dieser Daten zu erweitern, beispielsweise durch die Einbeziehung und Konsultation entsprechender Interessenträger.
(3)Soweit sich eine Vertragspartei dafür entscheidet, staatliche Daten auf digitalem Wege für den öffentlichen Zugang und die öffentliche Nutzung zur Verfügung zu stellen, unternimmt sie Anstrengungen zu Sicherstellung, dass diese Daten
a)in einem maschinenlesbaren, offenen Format bereitgestellt werden,
b)gegebenenfalls in einem räumlich aktivierten („spatially enabled“) Format zur Verfügung gestellt werden,
c)in einem Format vorliegen, das ein einfaches Durchsuchen, Abrufen, Verwenden, Wiederverwenden und Weiterverteilen ermöglicht,
d)über zuverlässige, benutzerfreundliche und frei verfügbare Anwendungsprogrammierschnittstellen zur Verfügung gestellt werden,
e)in voller Übereinstimmung mit den jeweiligen Vorschriften einer Vertragspartei zum Schutz personenbezogener Daten zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden,
f)gegebenenfalls zeitnah aktualisiert werden,
g)von Metadaten begleitet werden, die so weit wie möglich auf gängigen Formaten beruhen, die es dem Nutzer ermöglichen, die Daten zu verstehen und zu nutzen, und
h)dem Nutzer kostenlos oder zu vertretbaren Kosten allgemein zur Verfügung gestellt werden.
(4)Soweit sich eine Vertragspartei dafür entscheidet, staatliche Daten auf digitalem Wege für den öffentlichen Zugang und die öffentliche Nutzung zur Verfügung zu stellen, unternimmt sie Anstrengungen zur Vermeidung von Bedingungen, die diskriminierend sind oder den Nutzer solcher Daten in unangemessener Weise hindern oder einschränken,
a)die Daten zu vervielfältigen, weiterzugeben oder erneut zu veröffentlichen,
b)die Daten zusammenzufassen oder
c)die Daten zu gewerblichen oder nichtgewerblichen Zwecken, unter anderem auch bei der Herstellung eines neuen Produkts oder einer neuen Dienstleistung, zu nutzen.
(5)Die Vertragsparteien bemühen sich, unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bezug auf praktische Verfahrensweisen und politische Strategien, um eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, Wege zu finden, wie jede Vertragspartei den Zugang zu und die Nutzung von staatlichen Daten, die sie veröffentlicht hat, im Hinblick auf die Verbesserung und Schaffung von Geschäfts- und Forschungsmöglichkeiten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) über die Nutzung durch den öffentlichen Sektor hinaus erweitern kann.
ARTIKEL 17
Elektronische Rechnungsstellung
(1)Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der elektronischen Rechnungsstellung für die Verbesserung der Kostenwirksamkeit, Effizienz, Genauigkeit und Zuverlässigkeit des digitalen Handels, einschließlich der Beschaffung auf elektronischem Wege, an. Jede Vertragspartei erkennt die Vorteile an, die sich daraus ergeben, dass die für die elektronische Rechnungsstellung in ihrem Gebiet genutzten Systeme mit den Systemen, die für die elektronische Rechnungsstellung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden, interoperabel sind; ferner erkennt sie an, dass Normen ein entscheidendes Element für die elektronische Rechnungsstellung sind.
(2)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung in ihrem Gebiet darauf ausgerichtet ist, die grenzüberschreitende Interoperabilität zwischen den Rahmen für die elektronische Rechnungsstellung der Vertragsparteien zu fördern. Zu diesem Zweck stützen die Vertragsparteien ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung gegebenenfalls auf internationale Rahmenwerke, Normen, Leitlinien oder Empfehlungen.
(3)Die Vertragsparteien erkennen die wirtschaftliche Bedeutung an, die der Förderung der weltweiten Einführung interoperabler Rahmen für die elektronische Rechnungsstellung zukommt. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, bewährte Verfahren auszutauschen und bei der Förderung der Einführung interoperabler Systeme für die elektronische Rechnungsstellung zusammenzuarbeiten.
(4)Die Vertragsparteien unternehmen Anstrengungen zur Zusammenarbeit in Initiativen, die zur Einführung der elektronischen Rechnungsstellung durch Unternehmen anregen und diese unterstützen oder erleichtern. Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,
a)zugrundeliegende Strategien, Infrastrukturen und Verfahren, die die elektronische Rechnungsstellung unterstützen, in ihrem Bestand zu fördern und
b)für die elektronische Rechnungsstellung zu sensibilisieren und Kapazitäten dafür aufzubauen.
ARTIKEL 18
Papierloser Handel
(1)Die Vertragsparteien erkennen im Hinblick auf die Schaffung eines papierlosen Umfelds für den grenzüberschreitenden Warenhandel an, wie wichtig es ist, für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erforderliche Vordrucke und Dokumente in Papierform abzuschaffen. Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei aufgefordert, Vordrucke und Dokumente in Papierform abzuschaffen, soweit dies angemessen ist, und zur Verwendung von Vordrucken und Dokumenten in datengestützten Formaten überzugehen.
(2)Jede Vertragspartei bemüht sich, die für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erforderlichen Formulare und Unterlagen in elektronischer Form öffentlich zugänglich zu machen. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff „elektronisches Format“ Formate, die für die automatisierte Auswertung und die elektronische Verarbeitung ohne menschliches Eingreifen geeignet sind, sowie digitale Bilder und Vordrucke.
(3)Jede Vertragspartei bemüht sich, ausgefüllte elektronische Fassungen der für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erforderlichen Formulare und Unterlagen als rechtlich gleichwertig mit Papierfassungen dieser Formulare und Unterlagen anzuerkennen.
(4)Die Vertragsparteien bemühen sich, auf bilateraler Ebene und in internationalen Foren zusammenzuarbeiten, um die Akzeptanz elektronischer Fassungen der für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erforderlichen Formulare und Unterlagen zu fördern.
(5)Jede Vertragspartei bemüht sich, bei der Erarbeitung von Initiativen, die die Nutzung des papierlosen Warenhandels vorsehen, die von internationalen Organisationen vereinbarten Methoden zu berücksichtigen.
(6)Jede Vertragspartei erkennt an, wie wichtig es ist, den Austausch elektronischer Aufzeichnungen, die für Handelstätigkeiten zwischen Unternehmen in ihrem jeweiligen Gebiet verwendet werden, im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu erleichtern.
ARTIKEL 19
Einheitsschalter
(1)Die Vertragsparteien erkennen an, dass Einheitsschaltersysteme den Handel, einschließlich des digitalen Handels, erleichtern, und bekräftigen ihre Zusage in Artikel 6.13 (Einheitsschalter) des Freihandelsabkommens, sich um die Entwicklung oder Beibehaltung von Systemen zu bemühen, die einen Einheitsschalter (Single Window) vorsehen, um eine einheitliche elektronische Übermittlung aller nach Zoll- und anderen Rechtsvorschriften für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Waren erforderlichen Informationen zu erleichtern.
(2)Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit, indem sie beispielsweise zollbezogene Informationen – soweit angezeigt und angemessen – im Wege einer strukturierten und wiederkehrenden elektronischen Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei austauschen, um das Risikomanagement und die Wirksamkeit von Zollkontrollen zu verbessern, gefährdete Waren im Hinblick auf die Steuererhebung oder die Sicherheit zu ermitteln und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern. Der nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) des Freihandelsabkommens eingesetzte Zollausschuss kann Fragen erörtern, Empfehlungen vorschlagen und Beschlüsse zur Durchführung dieses Artikels erlassen, wenn er dies für erforderlich hält.
ARTIKEL 20
Rahmen für elektronische Transaktionen
(1)Jede Vertragspartei bemüht sich, einen Rechtsrahmen für elektronische Transaktionen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, der mit den Grundsätzen des UNCITRAL-Modellgesetzes über den elektronischen Handel von 1996 im Einklang steht.
(2)Jede Vertragspartei bemüht sich,
a)einen übermäßigen Regelungsaufwand für elektronische Transaktionen zu vermeiden und
b)die Mitwirkung interessierter Personen an der Entwicklung ihres Rechtsrahmens für elektronische Transaktionen zu erleichtern.
(3)Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Nutzung übertragbarer elektronischer Aufzeichnungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck bemüht sich jede Vertragspartei, einen Rechtsrahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, der dem UNCITRAL-Modellgesetz über elektronisch übertragbare Aufzeichnungen von 2017 Rechnung trägt.
ARTIKEL 21
Elektronische Zahlungen
(1)In Anbetracht der raschen Zunahme elektronischer Zahlungen, insbesondere der von neuen Anbietern elektronischer Zahlungsdienste bereitgestellten Zahlungen, erkennen die Vertragsparteien an,
a)dass die Unterstützung der Entwicklung sicherer, effizienter, vertrauenswürdiger, geschützter, erschwinglicher und zugänglicher grenzüberschreitender elektronischer Zahlungen durch die Förderung der Einführung und Anwendung international anerkannter Standards, die Förderung der Interoperabilität elektronischer Zahlungssysteme und die Förderung nützlicher Innovationen und des Wettbewerbs im Bereich der elektronischen Zahlungsdienste vorteilhaft ist;
b)dass die Aufrechterhaltung sicherer, effizienter, vertrauenswürdiger, geschützter und zugänglicher elektronischer Zahlungssysteme durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die gegebenenfalls den Risiken solcher Systeme Rechnung tragen, wichtig ist und
c)es wichtig ist, die rechtzeitige Einführung sicherer, effizienter, vertrauenswürdiger, geschützter, erschwinglicher und zugänglicher elektronischer Zahlungsprodukte und -dienste zu ermöglichen.
(2)Zu diesem Zweck strebt jede Vertragspartei an,
a)im Hinblick auf die einschlägigen elektronischen Zahlungssysteme international anerkannte Zahlungsstandards zu berücksichtigen, um eine größere Interoperabilität zwischen elektronischen Zahlungssystemen zu ermöglichen;
b)Finanzdienstleister und Anbieter elektronischer Zahlungsverkehrsdienste aufzufordern, offene Plattformen und Architekturen zu nutzen und im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften Anwendungsprogrammierschnittstellen ihrer Finanzprodukte, ‑dienstleistungen und ‑transaktionen zur Verfügung zu stellen, um eine höhere Interoperabilität sowie mehr Wettbewerb, Sicherheit und Innovation im Bereich elektronischer Zahlungen zu fördern, wobei dies, vorbehaltlich eines angemessenen Risikomanagements, auch Partnerschaften mit Drittanbietern einschließen kann, und
c)Innovation und Wettbewerb unter gleichen Rahmenbedingungen sowie die zeitnahe Einführung neuer finanzieller und elektronischer Zahlungsprodukte und -dienstleistungen zu erleichtern, indem beispielsweise regulatorische „Sandkästen“ und Reallabore für die Industrie eingeführt werden.
(3)Jede Vertragspartei macht ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften über elektronische Zahlungen, einschließlich derjenigen, die behördliche Genehmigungen, Zulassungsanforderungen, Verfahren und technische Standards betreffen, zeitnah öffentlich zugänglich.
ARTIKEL 22
Cybersicherheit
(1)Die Vertragsparteien erkennen an, dass Bedrohungen der Cybersicherheit das Vertrauen in den digitalen Handel untergraben.
(2)Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich der Charakter von Cyberbedrohungen wandelt. Um Cyberbedrohungen zu erkennen und zu mindern und dadurch den digitalen Handel zu erleichtern, bemühen sich die Vertragsparteien,
a)die Kapazitäten ihrer jeweiligen, für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle zuständigen nationalen Einrichtungen auszubauen und
b)bei der Ermittlung und Eindämmung böswilliger Eingriffe oder der Verbreitung schädlicher Programmcodes, die elektronische Netze der Vertragsparteien beeinträchtigen, sowie bei der rechtzeitigen Bewältigung von Cybersicherheitsvorfällen und beim Austausch von Informationen zur Sensibilisierung und zu bewährten Verfahren zusammenzuarbeiten.
(3)In Anbetracht des sich wandelnden Charakters von Cyberbedrohungen und ihrer negativen Auswirkungen auf den digitalen Handel erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung risikobasierter Ansätze für die Bewältigung solcher Bedrohungen bei gleichzeitiger Minimierung von Handelshemmnissen an. Um Cybersicherheitsrisiken zu erkennen und sich vor ihnen zu schützen, Cybersicherheitsvorfälle zu erkennen, auf solche Vorfälle zu reagieren und sich von ihnen zu erholen, bemüht sich jede Vertragspartei daher, risikobasierte Ansätze zu verwenden, die sich auf bewährte Risikomanagementverfahren und auf Standards stützen, die auf Konsensbasis, transparent und offen entwickelt wurden, und ermutigt Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet zur Nutzung solcher risikobasierten Ansätze.
ARTIKEL 23
Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren
(1)Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs 1 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“) entsprechend.
(2)Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung und den Beitrag von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für die Förderung einer gut funktionierenden digitalen Wirtschaft und den Abbau von Hindernissen für den digitalen Handel durch Erhöhung der Kompatibilität, Interoperabilität und Zuverlässigkeit an.
(3)Die Vertragsparteien fordern ihre jeweiligen Gremien auf, sich in Bereichen von beiderseitigem Interesse an internationalen Foren, denen beide Vertragsparteien angehören, zu beteiligen und mit dem Ziel der Förderung der Entwicklung und Anwendung internationaler Normen für den digitalen Handel zusammenzuarbeiten. In neu entstehenden Bereichen von beiderseitigem Interesse in der digitalen Wirtschaft bemühen sich die Vertragsparteien ebenfalls um eine solche Förderung von Dienstleistungen, die für den digitalen Handel relevant sind.
(4)Die Vertragsparteien erkennen an, dass Mechanismen, mit denen die grenzüberschreitende Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen erleichtert wird, den digitalen Handel fördern können. Die Vertragsparteien bemühen sich, von solchen Mechanismen, zu denen auch internationale Vereinbarungen über die Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen durch die Regulierungsbehörden gehören, Gebrauch zu machen. In neu entstehenden Bereichen von beiderseitigem Interesse in der digitalen Wirtschaft bemühen sich die Vertragsparteien ebenfalls um eine solche Förderung von Dienstleistungen, die für den digitalen Handel relevant sind.
(5)Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien in mit dem digitalen Handel zusammenhängenden Bereichen von beiderseitigem Interesse, bzw. fordern sie ihre jeweiligen Gremien auf,
a)gemeinsame Initiativen auf dem Gebiet der Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu ermitteln und dort zusammenzuarbeiten und
b)mit der Privatwirtschaft zusammenzuarbeiten, um ein besseres Verständnis der Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zwischen den Vertragsparteien, der Industrie und anderen einschlägigen Interessenträgern zu entwickeln.
(6)Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Informationsaustauschs und der Transparenz bei der Ausarbeitung, Einführung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für den digitalen Handel an und bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Artikel 4.8 (Transparenz) des Freihandelsabkommens. In neu entstehenden Bereichen von beiderseitigem Interesse in der digitalen Wirtschaft erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Informationsaustauschs und der Transparenz im Hinblick auf die Ausarbeitung, Einführung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für Dienstleistungen, die für den digitalen Handel relevant sind, an und bemühen sich, auf Ersuchen Informationen über Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für Dienstleistungen, die für den digitalen Handel relevant sind, bereitzustellen und erteilen, soweit dies angezeigt ist, ihren jeweiligen Stellen entsprechende Aufforderungen.
ARTIKEL 24
Kleine und mittlere Unternehmen
(1)Die Vertragsparteien erkennen die grundlegende Rolle von KMU in den bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen der Vertragsparteien an und erkennen die Chancen an, die der digitale Handel diesen Einrichtungen bieten kann.
(2)Die Vertragsparteien erkennen die wesentlich Rolle an, die die Interessenträger, einschließlich der Unternehmen, bei der Durchführung dieses Artikels durch die Vertragsparteien spielen.
(3)Zur Verbesserung der Möglichkeiten für KMU, von diesem Abkommen zu profitieren, bemühen sich die Vertragsparteien, Informationen und bewährte Verfahren zur Nutzung digitaler Instrumente und Technologien auszutauschen, um die Teilhabe von KMU an den Möglichkeiten des digitalen Handels zu stärken.
ARTIKEL 25
Digitale Inklusion
(1)Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die digitale Inklusion ist, damit sichergestellt werden kann, dass allen Menschen und Unternehmen die Dinge zur Verfügung stehen, die sie benötigen, um an der digitalen Wirtschaft teilzuhaben, zu ihr beizutragen und von ihr zu profitieren. Aus diesem Grund erkennen die Vertragsparteien an, wie wichtig es ist, durch die Beseitigung von Hindernissen für die Teilnahme am digitalen Handel die Chancen zu vergrößern und zu fördern.
(2)Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in Fragen der digitalen Inklusion zusammen; dies beinhaltet auch die Teilnahme von Menschen am digitalen Handel, die dabei unverhältnismäßigen Hindernissen gegenüberstehen könnten. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Folgendes umfassen:
a)Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf digitale Inklusion, einschließlich des Austauschs zwischen Experten;
b)Ermittlung und Beseitigung von Hindernissen für den Zugang zu digitalen Handelsmöglichkeiten;
c)Austausch und gemeinsame Nutzung von Methoden und Verfahren für die Entwicklung von Datensätzen und die Durchführung von Analysen in Bezug auf die Teilnahme von Menschen am digitalen Handel, die dabei möglicherweise unverhältnismäßigen Hindernissen gegenüberstehen könnten, und
d)sonstige von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbarte Bereiche.
(3)Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der digitalen Inklusion können gegebenenfalls im Wege der Koordinierung zwischen den jeweiligen Agenturen und Interessenträgern der Vertragsparteien durchgeführt werden.
(4)Die Vertragsparteien beteiligen sich aktiv an der WTO und anderen internationalen Foren, um Initiativen zur Förderung der digitalen Inklusion im digitalen Handel zu fördern.
ARTIKEL 26
Informationsaustausch
(1)Jede Vertragspartei erstellt beziehungsweise unterhält ein kostenloses, öffentlich zugängliches digitales Medium mit Informationen zu diesem Abkommen, unter anderem
a)mit dem Wortlaut des Abkommens,
b)einer Zusammenfassung dieses Abkommens und
c)mit zusätzlichen Informationen, die eine Vertragspartei als nützlich für das Verständnis der Vorteile dieses Abkommens durch KMU erachtet.
(2)Jede Vertragspartei überprüft die nach diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen regelmäßig, um sicherzustellen, dass die Informationen und Links aktuell und korrekt sind.
(3)Soweit möglich, bemüht sich jede Vertragspartei, die nach diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
ARTIKEL 27
Einbeziehung der Interessenträger
(1)Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, bei Interessenträgern wie Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen, wissenschaftlichen Sachverständigen und anderen Interessenträgern für die Vorteile des digitalen Handels im Rahmen dieses Abkommens zu werben.
(2)Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Interessenträger einzubeziehen und im Rahmen dieses Abkommens einschlägige Initiativen und Plattformen innerhalb der einzelnen Vertragsparteien sowie gegebenenfalls zwischen ihnen zu fördern.
(3)Gegebenenfalls können die Vertragsparteien Interessenträger wie Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und wissenschaftliche Sachverständige für die Zwecke der Umsetzung und der weiteren Modernisierung dieses Abkommens heranziehen.
KAPITEL DREI
AUSNAHMEN, STREITBEILEGUNG, INSTITUTIONELLE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT A
AUSNAHMEN
ARTIKEL 28
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1)Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, beispielsweise
a)Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleistungsanbieter treuhänderische Pflichten hat, oder
b)Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
(2)Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
(3)Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
ARTIKEL 29
Allgemeine Ausnahmen
Die Artikel 2.14 (Allgemeine Ausnahmen) und 8.62 (Allgemeine Ausnahmen) des Freihandelsabkommens gelten sinngemäß für dieses Abkommen.
ARTIKEL 30
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Artikel 16.11 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) des Freihandelsabkommens gilt sinngemäß für dieses Abkommen.
ARTIKEL 31
Vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapital- und Zahlungsverkehr
Artikel 16.10 (Vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapital- und Zahlungsverkehr) des Freihandelsabkommens gilt sinngemäß für dieses Abkommen.
ARTIKEL 32
Steuern
Artikel 16.6 (Steuern) des Freihandelsabkommens gilt sinngemäß für dieses Abkommen.
ABSCHNITT B
STREITBEILEGUNG
ARTIKEL 33
Streitbeilegung
Die Bestimmungen des Kapitels Vierzehn (Streitbeilegung) des Freihandelsabkommens gelten sinngemäß für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens.
ARTIKEL 34
Vermittlungsmechanismus
Die Bestimmungen des Kapitels Fünfzehn (Vermittlungsmechanismus) des Freihandelsabkommens gelten sinngemäß für dieses Abkommen und lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Artikel 33 (Streitbeilegung) unberührt.
ARTIKEL 35
Transparenz
Ergänzend zu den bestehenden Bestimmungen in Kapitel Vierzehn des Freihandelsabkommens veröffentlicht jede Vertragspartei unverzüglich Folgendes:
a)ein Konsultationsersuchen nach Artikel 14.3 (Konsultationen) Absatz 2 des Freihandelsabkommens,
b)ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 14.4 (Einleitung des Schiedsverfahrens) Absatz 2 des Freihandelsabkommens,
c)den Tag der Einsetzung eines Panels nach Artikel 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) Absatz 7 des Freihandelsabkommens, die Frist für Amicus-Curiae-Schriftsätze gemäß Regel 42 des Anhangs 14-A (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren) des Freihandelsabkommens und die Arbeitssprache für das Panelverfahren nach Regel 46 des Anhangs 14-A (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren) des Freihandelsabkommens,
d)ihre im Rahmen des Panelverfahrens vorgelegten Schriftsätze und Erklärungen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, und
e)eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 14.15 (Einvernehmliche Lösung) des Freihandelsabkommens.
ABSCHNITT C
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 36
Institutionelle Bestimmungen
(1)Artikel 16.1 (Handelsausschuss) und Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe d des Freihandelsabkommens gelten sinngemäß für dieses Abkommen.
(2)Der nach Artikel 16.2 Absatz 1 Buchstabe d des Freihandelsabkommens eingesetzte Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“ ist für die wirksame Durchführung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 19 (Einheitsschalter) zuständig.
(3)Artikel 8.64 (Ausschuss Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung) des Freihandelsabkommens gilt sinngemäß für dieses Abkommen.
(4)Artikel 16.2 Absatz 2, Artikel 16.2 Absatz 3, Artikel 16.2 Absatz 4, Artikel 16.3 (Weiterentwicklung des WTO-Rechts), Artikel 16.4 (Beschlussfassung) und Artikel 16.5 (Änderungen) des Freihandelsabkommens gelten sinngemäß für dieses Abkommen.
ABSCHNITT D
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 37
Bekanntgabe von Informationen
(1)Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei dazu verpflichtet, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Bekanntgabe die Durchsetzung der Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
(2)Übermittelt eine Vertragspartei dem Handelsausschuss, dem Zollausschuss oder dem Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“ Informationen, die nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.
ARTIKEL 38
Inkrafttreten
(1)Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2)Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen die Erfüllung ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben. Die Vertragsparteien können einen anderen Tag vereinbaren.
ARTIKEL 39
Geltungsdauer
(1)Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2)Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden.
(3)Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach der Notifikation nach Absatz 2 außer Kraft.
(4)Innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung einer Notifikation nach Absatz 2 kann jede Vertragspartei um Konsultationen darüber ersuchen, ob das Außerkrafttreten von Bestimmungen dieses Abkommens erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem in Absatz 3 vorgesehenen wirksam werden sollte. Diese Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens einer Vertragspartei aufgenommen.
ARTIKEL 40
Erfüllung von Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie tragen dafür Sorge, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.
ARTIKEL 41
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1)Dieses Abkommen ist Bestandteil der dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und dem Freihandelsabkommen unterliegenden Gesamtbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Singapur andererseits und ist Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens. Es stellt ein spezifisches Abkommen dar, mit dem die Handelsbestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens durchgeführt werden, und bildet zusammen mit dem Freihandelsabkommen die Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV (Territoriale Anwendung – Grenzverkehr – Zollunion und Freihandelszonen) des GATT 1994 und Artikel V (Wirtschaftliche Integration) des GATS.
(2)Die folgenden Artikel des Freihandelsabkommens treten außer Kraft und werden durch folgende Artikel dieses Abkommens ersetzt:
a)Artikel 8.54 (Datenverarbeitung) des Freihandelsabkommens wird durch Artikel 5 (Grenzüberschreitender Datenverkehr) dieses Abkommens ersetzt;
b)Artikel 8.57 Absatz 3 (Ziele) des Freihandelsabkommens wird durch Artikel 5 dieses Abkommens ersetzt;
c)Artikel 8.57 Absatz 4 des Freihandelsabkommens wird durch Artikel 6 (Schutz personenbezogener Daten) dieses Abkommens ersetzt;
d)Artikel 8.58 (Zölle) des Freihandelsabkommens wird durch Artikel 7 (Zölle) dieses Abkommens ersetzt;
e)Artikel 8.60 (Elektronische Signaturen) des Freihandelsabkommens wird durch Artikel 10 (Elektronische Authentifizierung und elektronische Signaturen) dieses Abkommens ersetzt und
f)Artikel 8.61 (Zusammenarbeit im Bereich der Regelung des elektronischen Geschäftsverkehrs) des Freihandelsabkommens wird durch Artikel 14 (Zusammenarbeit in Fragen des digitalen Handels) dieses Abkommens ersetzt.
(3)Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich die Vertragsparteien einig sind, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.
ARTIKEL 42
Keine unmittelbare Wirkung
Zur Klarstellung gilt, dass dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen ist, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten.
ARTIKEL 43
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieses Abkommens erstreckt sich
a)im Falle der Europäischen Union auf die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der AEUV unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden, und
b)im Falle Singapurs auf dessen Gebiet.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist in diesem Abkommen der Begriff „Gebiet“ in diesem Sinne zu verstehen.
ARTIKEL 44
Verbindlicher Wortlaut
Das Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.