Brüssel, den 13.1.2025

COM(2025) 4 final

2025/0001(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Griechenlands, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen


BEGRÜNDUNG

Nach Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem bei der Kommission am 2. Juli 2024 registrierten Schreiben beantragte Griechenland die Ermächtigung, von den Artikeln 218 und 232 der MwSt-Richtlinie abzuweichen, um die obligatorische elektronische Rechnungsstellung für Umsätze zwischen in Griechenland ansässigen Steuerpflichtigen (B2B-Umsätze) einführen zu können.

Mit Schreiben vom 24. September 2024 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Griechenlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 25. September 2024 teilte die Kommission Griechenland mit, dass sie über alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Griechenland beantragte eine abweichende Sondermaßnahme gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie, um eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung für Umsätze zwischen in Griechenland ansässigen Steuerpflichtigen einführen zu dürfen. Griechenland verfügt über eine digitale Plattform namens myDATA. Unternehmen, die nach dem griechischen Recht buchführungspflichtig sind, müssen Daten über Einnahmen und Ausgaben an die myDATA-Plattform übermitteln.

Derzeit gibt es verschiedene Möglichkeiten, Daten an die Plattform zu übermitteln. Nach der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung in Griechenland werden elektronische Rechnungen der wichtigste Übermittlungsweg sein. Dabei werden die Daten der Unternehmen direkt in die myDATA-Plattform eingespeist. Dies bedeutet, dass die Daten in Echtzeit eintreffen und von hoher Qualität sind, wodurch die Steuerverwaltung Fälle von Mehrwertsteuerbetrug leichter und schneller wird aufdecken können. Die eingehenden Daten werden ferner zur Erstellung vorausgefüllter Mehrwertsteuererklärungen verwendet, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Mehrwertsteuerpflichten zu unterstützen.

Außerdem wird derzeit ein digitalisiertes Instrument für die Beförderung von Gegenständen entwickelt, das die Möglichkeiten der digitalen Plattform myDATA nutzt. Mit diesem Instrument sollen alle gelieferten Waren digital in Echtzeit überwacht werden. Zu diesem Zweck wurde 2024 der institutionelle Rahmen für die elektronische Ausstellung von Dokumenten für die Beförderung von Gegenständen geschaffen; daneben wird derzeit die Einführung eines operativen und technischen Rahmens vorbereitet, der Steuerpflichtigen die Einhaltung der Vorschriften erleichtern soll.

Mithilfe der verschiedenen bisher umgesetzten Maßnahmen konnte Griechenland seine Mehrwertsteuerlücke verringern. Laut dem von der Europäischen Kommission veröffentlichten Bericht über die Mehrwertsteuerlücke in der EU 2 hat sich die Mehrwertsteuerlücke von 29,1 % im Jahr 2017 auf 17,8 % im Jahr 2021 verringert, und für 2022 wurde ein weiterer starker Rückgang prognostiziert. Den griechischen Behörden zufolge wird die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung – ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Karussellbetrug, das es den Steuerbehörden ermöglicht, die Beteiligten rascher zu ermitteln – dazu beitragen, diese Lücke weiter zu verringern.

Griechenland zufolge wird die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung auch für Steuerpflichtige von Vorteil sein, da ihnen vorausgefüllte Mehrwertsteuererklärungen zur Verfügung gestellt werden und die rasche Bearbeitung von Steuererstattungsanträgen ermöglicht wird.

Die Datenübermittlung an die myDATA-Plattform wurde seit 2018 schrittweise mit verschiedenen Informationskampagnen, Tests und Pilotprojekten umgesetzt. An dem Testprozess waren Steuerpflichtige, Wirtschaftsprüfer, Softwareunternehmen und Dienstleister beteiligt.

Die Datenübermittlung an die myDATA-Plattform ist über fünf verschiedene Übertragungswege möglich: 1) zugelassene Anbieter von Dienstleistungen für die elektronische Rechnungsstellung, 2) Softwareprogramme (ERP) für die Ausstellung von Rechnungen und die Verwaltung von Buchungsvorgängen, 3) ein besonderes Datenerfassungsformular, das von der unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (IAPR) unter bestimmten Bedingungen bereitgestellt wird und sich an kleine Unternehmen richtet, 4) elektronische Mechanismen für die Ausstellung von Dokumenten zu Einzelhandelsumsätzen und (5) eine von der IAPR bereitgestellte Anwendung namens „timologio“ für die Ausstellung und Übermittlung von Rechnungen.

Die „timologio“-Anwendung wird kostenlos zur Verfügung gestellt und gilt als zuverlässige Lösung für die Rechnungsausstellung und Übermittlung von Daten in Echtzeit, die sich an Unternehmen aller Art und insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen richtet. Nach der Gewährung der abweichenden Sondermaßnahme möchte Griechenland den Funktionsumfang dieser Anwendung erweitern, sodass mit ihrer Hilfe die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung erfüllt werden kann.

Griechenland zufolge dürften die Anlaufkosten für die Anmeldung bei einem Anbieter elektronischer Rechnungsstellungsdienste oder die Aktualisierung der von den Unternehmen genutzten Verwaltungsprogramme (kaufmännische/buchhalterische Programme, ERP) durch die Senkung der Buchhaltungskosten (Kosten für die Ausstellung, Versendung und Speicherung von Rechnungen), aber auch durch die allgemeine Verbesserung der digitalen Dienste ausgeglichen werden, die die Entwicklung des Unternehmertums und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen erleichtern dürfte. Griechenland gewährt Steuerpflichtigen, die bis zum 31. Dezember 2024 auf die elektronische Rechnungsstellung umstellen, Steueranreize. Die Unternehmen werden ihren steuerlichen Verpflichtungen somit umgehend und zu geringeren Kosten nachkommen. Die elektronische Rechnungsstellung wird auch zu dem Ziel beitragen, vertrauliche Informationen einmalig zu übermitteln, da Unternehmen dank der Interoperabilität mehr als einer Verpflichtung nachkommen können, was eine entsprechende Verringerung von Fehlern und Verwaltungskosten mit sich bringt.

Die Übermittlung aller in der Rechnung enthaltenen Daten an die myDATA-Plattform ist nicht erforderlich; übermittelt werden müssen nur jene Daten, die für steuerliche Zwecke relevant sind.

Um die Interoperabilität der in der Europäischen Union verwendeten elektronischen Rechnungsstellungssysteme zu gewährleisten, wird Griechenland die Ausstellung von Rechnungen zulassen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission 3 veröffentlichten Liste ihrer Syntaxen entsprechen.

Gemäß Artikel 218 der MwSt-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen als Rechnungen anerkennen. Griechenland möchte daher von dem genannten Artikel der MwSt-Richtlinie abweichen, damit ausschließlich elektronisch vorliegende Dokumente von der griechischen Steuerverwaltung als Rechnungen anerkannt werden können.

Gemäß Artikel 232 der MwSt-Richtlinie unterliegt die Verwendung elektronischer Rechnungen der Zustimmung durch den Rechnungsempfänger. Die Einführung einer Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung in Griechenland erfordert daher eine Abweichung von diesem Artikel, damit der Aussteller einer papierlosen Rechnung nicht mehr die Zustimmung des Rechnungsempfängers einholen muss.

Abweichende Sondermaßnahmen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahme angemessen ist und ihren Zweck erfüllt. Des Weiteren soll den Mitgliedstaaten auf diese Weise bis zum Auslaufen der Sondermaßnahme Zeit eingeräumt werden, um andere herkömmliche Maßnahmen zur Beseitigung des jeweiligen Problems zu ergreifen.

Ein Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter 4 (im Folgenden „Richtlinienvorschlag zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“) wird derzeit im Rat erörtert. Mit dieser vorgeschlagenen Richtlinie sollen Artikel 218 der MwSt-Richtlinie geändert und Artikel 232 der Richtlinie gestrichen werden. Nach Annahme dieser Reform können die Mitgliedstaaten eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung einführen, wodurch die Notwendigkeit entfällt, weitere von der MwSt-Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen zu beantragen, um solche Systeme einführen zu können. Daher sollte die Ermächtigung Griechenlands, von den Artikeln 218 und 232 abzuweichen, nur für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten dieser Reform gewährt werden.

Deshalb wird vorgeschlagen, die Ermächtigung bis zum 30. Juni 2026 zu gewähren. In Anbetracht des kurzen Zeitraums, für den diese abweichende Sondermaßnahme gewährt wird, sollte für den Fall, dass Griechenland diese Ermächtigung weiter verlängern muss, kein Bericht erforderlich sein.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Artikel 218 der MwSt-Richtlinie misst Papier- und elektronischen Rechnungen gleichen Wert bei, denn darin heißt es, dass die Mitgliedstaaten als Rechnung alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen anerkennen. Nach Artikel 232 der MwSt-Richtlinie unterliegt die Verwendung elektronischer Rechnungen der Zustimmung durch den Rechnungsempfänger. Eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung, wie sie in Griechenland geplant ist, würde in der Tat von diesen beiden Bestimmungen abweichen.

Die abweichende Sondermaßnahme kann auf der Grundlage von Artikel 395 der MwSt-Richtlinie genehmigt werden, wonach solche Maßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung oder der Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zulässig sind. Die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Umsätze wird die bestehende digitale Plattform myDATA ergänzen, die für die Übermittlung von Daten an die Steuerverwaltung genutzt wird. Mit der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung wird es möglich, die Daten in Echtzeit an die Plattform zu senden und gleichzeitig eine höchstmögliche Datenqualität zu gewährleisten. Außerdem wird es Steuerpflichtigen durch die Erstellung vorausgefüllter Mehrwertsteuererklärungen leichter gemacht, ihre Mehrwertsteuerpflichten zu erfüllen. Somit wird die geplante obligatorische elektronische Rechnungsstellung sowohl zur Vereinfachung der Mehrwertsteuerpflichten für Steuerpflichtige als auch insbesondere zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen. Die von Griechenland beantragte abweichende Sondermaßnahme steht mit den geltenden Bestimmungen in diesem Politikbereich im Einklang.

Ähnliche Ermächtigungen, von den Artikeln 218 und 232 der MwSt-Richtlinie abzuweichen, um eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung einzuführen, wurden Italien, Frankreich, Polen, Deutschland und Rumänien mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 5 des Rates (verlängert mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2251 des Rates 6 ), dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/133 des Rates 7 , dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1003 des Rates 8 , dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1551 des Rates 9 bzw. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1553 des Rates 10 erteilt.

Die Kommission nahm im Jahr 2020 die „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie 11 an. Eine der in diesem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen ist die Annahme eines Legislativvorschlags zur Modernisierung der Mehrwertsteuermeldepflichten durch die Kommission. Wie im Aktionsplan ausgeführt, sollte dieser Vorschlag unter anderem dazu beitragen, die Meldemechanismen zu straffen, die für inländische Umsätze gelten können. In diesem Zusammenhang wurde außerdem geprüft, ob die elektronische Rechnungsstellung erweitert werden muss.

Im Zuge dieses Aktionsplans nahm die Kommission am 8. Dezember 2022 den Richtlinienvorschlag zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter an, der derzeit im Rat erörtert wird. Mit dieser vorgeschlagenen Richtlinie sollen Artikel 218 der MwSt-Richtlinie geändert und Artikel 232 der Richtlinie gestrichen werden. Nach Annahme dieser Reform können die Mitgliedstaaten die obligatorische elektronische Rechnungsstellung einführen, wodurch die Notwendigkeit entfällt, weitere von der MwSt-Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen zu beantragen, um solche Systeme einführen zu können. Damit hätte der vorliegende Beschluss des Rates ab dem Zeitpunkt, zu dem der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, keine praktische Wirkung mehr.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Es sei darauf hingewiesen, dass Griechenland nach der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen 12 von September 2023 bis Januar 2025 schrittweise die Verpflichtung zur Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung in B2G-Beziehungen umsetzt. Den von Griechenland vorgelegten Daten zufolge wird die Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung bei den Unternehmen weiter ausgebaut. Im Durchschnitt übermitteln Unternehmen täglich mehr als 1 700 000 elektronische Rechnungen und Einzelhandelsbelege über einen Anbieter elektronischer Rechnungsstellungsdienste, mehr als 4 700 000 Dokumente über Softwareprogramme, mehr als 62 000 Dokumente über die „timologio“-Anwendung und mehr als 9 000 Dokumente über das besondere Datenerfassungsformular. Die „timologio“-Anwendung wird kostenlos bereitgestellt und ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen von Nutzen.

Die Regelung trägt den wesentlichen Merkmalen des Richtlinienvorschlags zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter Rechnung, um unnötige Anpassungskosten zu vermeiden, wenn dieser Vorschlag in Kraft tritt. In diesem Zusammenhang ist die Übermittlung von Rechnungen unter Verwendung von Buchführungssoftware oder über Dienstleister zulässig. Steuerpflichtige werden in der Lage sein, elektronische Rechnungen gemäß der EU-Norm auszutauschen und statt der gesamten Rechnung nur die für Steuerzwecke erforderlichen Daten zu übermitteln.

Die Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Rechnungen gilt nur für Umsätze zwischen in Griechenland ansässigen Steuerpflichtigen. Die Maßnahme wird sich nicht auf Unternehmen auswirken, die nicht in Griechenland ansässig sind, selbst wenn sie dort für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, und das Recht, bei innergemeinschaftlichen Umsätzen eine Rechnung in Papierform zu erhalten, bleibt unberührt. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Endverbraucher fallen nicht unter die Maßnahme.

Die Ausnahmeregelung ist zudem zeitlich begrenzt, bis harmonisierte Vorschriften es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die obligatorische elektronische Rechnungsstellung einzuführen.

Daher ist die Sondermaßnahme dem angestrebten Ziel – Bekämpfung von Steuerbetrug und ‑hinterziehung bei gleichzeitiger Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung – angemessen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Folgenabschätzung

Die obligatorische elektronische Rechnungsstellung wird sich sowohl auf die Steuerverwaltung als auch auf die Steuerpflichtigen auswirken.

Die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung wird dazu führen, dass der myDATA-Plattform schneller hochwertigere Daten übermittelt werden, was den Steuerbehörden bei der Aufdeckung von unterlassenen oder zu niedrigen Mehrwertsteuererklärungen hilft. Außerdem wird sie die Steuerbehörden bei der Bekämpfung von Karussellbetrug unterstützen und es ihnen ermöglichen, die beteiligten Parteien rascher zu ermitteln.

Griechenland hat seine Mehrwertsteuerlücke bereits von 29,1 % im Jahr 2017 auf 17,8 % im Jahr 2021 reduziert. Die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung wird dazu beitragen, die Lücke weiter zu verringern.

Außerdem wird sie zu weniger Fehlern bei der Meldung der Daten führen. Dies wird dazu beitragen, sowohl die den Steuerverwaltungen als auch den Steuerpflichtigen entstehenden Kosten zu senken und die mit dem Verfahren zur Korrektur solcher Fehler verbundenen Belastungen zu vermeiden.

Die Umsetzung einer obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung dürfte für die Unternehmen nicht sehr aufwendig sein, da in Griechenland die elektronische Rechnungsstellung in vielen Wirtschaftszweigen bereits gängige Praxis ist und im Bereich des öffentlichen Auftragswesens verpflichtend wird. Wie oben erläutert, erfolgt ein erheblicher Teil der Meldungen an die myDATA-Plattform bereits über elektronische Rechnungen.

Darüber hinaus wird die elektronische Rechnungsstellung die Ausstellung vorausgefüllter Mehrwertsteuererklärungen erleichtern, was den Unternehmen dabei helfen wird, ihren Mehrwertsteuerpflichten nachzukommen. Die elektronische Rechnungsstellung wird es ferner ermöglichen, mehreren Verpflichtungen gleichzeitig nachzukommen, wodurch Fehler und Verwaltungskosten entsprechend verringert werden.

Die Kosten für Unternehmen, die sich aus der Anpassung an die elektronische Rechnungsstellung ergeben, dürften Griechenland zufolge durch die Senkung der Kosten für die Ausstellung, Versendung und Speicherung von Rechnungen im Vergleich zur derzeitigen Situation, aber auch durch die Vorteile für die Steuerpflichtigen, die sich durch verbesserte Verfahren dank der Digitalisierung ergeben, ausgeglichen werden.

Um die Belastungen zu verringern, die den Unternehmen durch diesen Übergang entstehen, bietet Griechenland Steuerpflichtigen, die bis zum 31. Dezember 2024 auf die elektronische Rechnungsstellung umstellen, Steueranreize und stellt ihnen die „timologio“-Anwendung zur Verfügung, die es ihnen ermöglicht, ihren Meldepflichten kostenlos nachzukommen.

Das elektronische Rechnungsstellungs- und Meldesystem wird in seinen wesentlichen Merkmalen dem Mehrwertsteuersystem entsprechen, das im Richtlinienvorschlag zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter vorgesehen ist. Dadurch werden doppelte Kosten für die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltung vermieden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

2025/0001 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Griechenlands, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 13 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit einem am 2. Juli 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Griechenland eine Ermächtigung für eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme, um die obligatorische elektronische Rechnungsstellung für alle Umsätze zwischen im Hoheitsgebiet Griechenlands ansässigen Steuerpflichtigen einführen zu können (im Folgenden „Sondermaßnahme“).

(2)Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Griechenlands mit Schreiben vom 24. September 2024. Mit Schreiben vom 25. September 2024 teilte die Kommission Griechenland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)Griechenland verfügt über eine digitale Plattform namens myDATA. Unternehmen, die nach dem griechischen Recht buchführungspflichtig sind, müssen Daten über Einnahmen und Ausgaben an die myDATA-Plattform übermitteln. Nach Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung werden die Daten aus den elektronischen Rechnungen direkt in die myDATA-Plattform eingespeist. Dies bedeutet, dass die Daten in Echtzeit eintreffen und von hoher Qualität sein werden, wodurch die Steuerverwaltung Fälle von unterlassenen oder zu niedrigen Mehrwertsteuererklärungen leichter und schneller wird aufdecken können. Eine weitere Folge ist, dass die Steuerbehörden bei der Bekämpfung von Karussellbetrug unterstützt werden und sie die beteiligten Parteien rascher ermitteln können.

(4)Griechenland geht davon aus, dass die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung für die Steuerpflichtigen nicht zu aufwendig sein wird, da die elektronische Rechnungsstellung in vielen Wirtschaftszweigen des Landes bereits gängige Praxis ist und im Bereich des öffentlichen Auftragswesens verpflichtend wird. Darüber hinaus wird die elektronische Rechnungsstellung die Ausstellung vorausgefüllter Mehrwertsteuererklärungen erleichtern und es Steuerpflichtigen ermöglichen, mehreren Meldepflichten gleichzeitig nachzukommen, wodurch die Zahl von Fehlern und die Verwaltungskosten sinken werden. Griechenland zufolge dürften die Kosten für Unternehmen, die sich aus der Anpassung an die elektronische Rechnungsstellung ergeben, durch die Senkung der Kosten für die Ausstellung, Versendung und Speicherung von Rechnungen im Vergleich zur derzeitigen Situation sowie durch die Vorteile für die Steuerpflichtigen, die durch verbesserte Verfahren dank der Digitalisierung ergeben, ausgeglichen werden.

(5)Am 8. Dezember 2022 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter 14 an. Darin schlägt die Kommission vor, Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG zu ändern und Artikel 232 der Richtlinie zu streichen. Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) hat sich auf seiner Tagung vom 5. November auf eine allgemeine Ausrichtung zu dem Vorschlag verständigt und wird das Europäische Parlament vor der formellen Annahme des Vorschlags erneut konsultieren. Nach der Annahme des Vorschlags können die Mitgliedstaaten die obligatorische elektronische Rechnungsstellung einführen, und die Beantragung weiterer von Richtlinie 2006/112/EG abweichender Sondermaßnahmen würde sich erübrigen. Daher sollte der vorliegende Beschluss ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie anwenden müssen, nicht mehr gelten.

(6)Die Sondermaßnahme sollte das Recht der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger auf Erhalt von Papierrechnungen im Fall innergemeinschaftlicher Umsätze nicht beeinträchtigen.

(7)Die Sondermaßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen, da sie zeitlich befristet und in ihrer Tragweite beschränkt ist. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

(8)Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG wird Griechenland ermächtigt, Rechnungen, die von im griechischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nur in Form von Dokumenten oder Mitteilungen in elektronischer Form zu akzeptieren.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG wird Griechenland ermächtigt, eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im griechischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht der Zustimmung des im griechischen Hoheitsgebiet ansässigen Rechnungsempfängers bedarf.

Artikel 3

Griechenland teilt der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Sondermaßnahmen gemäß den Artikeln 1 und 2 mit.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2025 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a)    30. Juni 2026 oder

b)    Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften zur Umsetzung einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter, insbesondere der Artikel 218 und 232 der genannten Richtlinie, anwenden müssen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj.
(2)     Mehrwertsteuerlücke in der EU – Amt für Veröffentlichungen der EU (europa.eu) .
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1870/oj).
(4)    COM(2022) 701 final.
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 des Rates vom 16. April 2018 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 99 vom 19.4.2018, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/593/oj).
(6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2251 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/593 des Rates zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 454 vom 17.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/2251/oj).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/133 des Rates vom 25. Januar 2022 zur Ermächtigung Frankreichs, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 272, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/133/oj).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1003 des Rates vom 17. Juni 2022 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 81, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1003/oj).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1551 des Rates vom 25. Juli 2023 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 188 vom 27.7.2023, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1551/oj).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1553 des Rates vom 25. Juli 2023 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 188 vom 27.7.2023, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1553/oj).
(11)     https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2020-07/2020_tax_package_tax_action_plan_de.pdf .
(12)    ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/55/oj.
(13)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj.
(14)    COM(2022) 701 final.