Brüssel, den 26.3.2025

COM(2025) 1 final

2025/0061(BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Belgiens (EGF/2024/003 BE/Van Hool)


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 1 niedergelegt.

2.Am 29. Oktober 2024 stellten die belgischen Behörden den Antrag EGF/2024/003 BE/Van Hool auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge der Entlassungen bei Van Hool NV in Belgien.

3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/691 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag

EGF/2024/003 BE/Van Hool

Mitgliedstaat

Belgien

Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene 2 )

Provincie Antwerpen (BE21)

Datum der Einreichung des Antrags

29. Oktober 2024

Datum der Bestätigung des Antragseingangs

29. Oktober 2024

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen

17. Dezember 2024

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen

9. Januar 2025

Frist für den Abschluss der Bewertung

3. April 2025

Interventionskriterium

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691


Hauptunternehmen

Van Hool


Anzahl der betroffenen Unternehmen

1

Wirtschaftszweig(e)

(NACE-Rev.-2-Abteilung) 3

Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen)

Bezugszeitraum (vier Monate):

8. April 2024 bis 8. August 2024

Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum (a)

2 411

Zahl der Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum (b)

0

Gesamtzahl der Entlassungen (a + b)

2 411

Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten

2 411

Gesamtzahl der zu unterstützenden Begünstigten

2 397

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)

9 034 607

Mittel für die Durchführung des EGF 4 (EUR)

376 000

Gesamtmittelausstattung (EUR)

9 410 607

EGF-Beitrag in EUR (85 %)

7 999 015

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.Belgien hat den Antrag EGF/2024/003 BE/Van Hool am 29. Oktober 2024 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt waren. Noch am selben Tag bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags. Am 3. Dezember 2024 ging die Übersetzung des Antrags bei der Kommission ein und am 17. Dezember 2024 ersuchte sie Belgien um zusätzliche Informationen. Die zusätzlichen Informationen wurden nach einer Fristverlängerung um zehn Arbeitstage auf ordnungsgemäß begründeten Antrag Belgiens übermittelt. Die Frist von 50 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 3. April 2025 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.Der Antrag betrifft 2 411 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Van Hool NV entlassen wurden. Das Unternehmen war im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) tätig. Die Entlassungen bei Van Hool erfolgten in der NUTS-2-Region Provincie Antwerpen (BE21).

Interventionskriterien

6.Belgien beantragte eine Intervention gemäß dem Interventionskriterium aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein. .

7.Der Bezugszeitraum von vier Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 8. April 2024 bis zum 8. August 2024.

8.Im Bezugszeitraum wurden bei Van Hool 2 411 Personen entlassen.

Berechnung der Zahl der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

9.Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/691 wurde die Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder von dessen Auslaufen berechnet.

Förderfähige Begünstigte

10.Für eine Unterstützung kommen insgesamt 2 411 Personen infrage.

Beschreibung der Ereignisse, die zu den Entlassungen und zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit geführt haben

11.Die Entlassungen bei Van Hool stehen mit verschiedenen Faktoren in Zusammenhang, wie den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Nachfrage nach Bussen und den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Kostenstruktur.

12.Zwischen 2012 und 2019 verzeichnete Van Hool in Europa einen durchschnittlichen Absatz von 427 Stück pro Jahr. Der Absatz ging 2020 auf 287 Stück zurück und sank 2021 auf 128 Stück 5 , was auf die Auswirkungen der Pandemie auf die Nachfrage nach Reisebussen zurückzuführen war. Infolgedessen gingen die Gewinne drastisch zurück. Die steigende Inflation und die Unterbrechung der Lieferketten setzten die Gewinnspannen des Unternehmens weiter unter Druck. 2022 und 2023 stieg der Absatz wieder an, blieb aber auf einem Niveau, das nahe oder unter dem Niveau von 2020 lag. Ein Niveau der Verkaufszahlen wie vor der Pandemie wurde nicht mehr erreicht.

13.Van Hool wurde am 8. April 2024 vom Handelsgericht Mechelen für zahlungsunfähig erklärt. Infolgedessen wurden 2 411 Arbeitskräfte entlassen.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

14.Nach Angaben des belgischen Unternehmensverbands VBO ist die belgische Industrie derzeit in schwacher Verfassung. Im ersten Halbjahr 2024 gingen aufgrund von Umstrukturierungen und Insolvenzen bei Unternehmen wie Decathlon, Pfizer, Barry Callebaut, Audi und Sappi mehr als 5 000 Industriearbeitsplätze verloren.

15.Der Industriesektor spielt traditionell eine wichtige Rolle in Lier (Bezirk Mechelen in der Region Antwerpen), weshalb die rückläufige Entwicklung der Industrie erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt der Stadt hat. Im Jahr 2020 waren mehr als 25 % der Arbeitsplätze in Lier mit der Industrie verbunden. Drei Jahre später, im Jahr 2023, war ihr Anteil um mehr als drei Prozentpunkte gesunken. Dieser Abwärtstrend wird durch einen Rückgang der Zahl der beim öffentlichen Arbeitsbeschaffungsamt für Flandern VDAB 6 im Zusammenhang mit Lier gemeldeten offenen Stellen bestätigt. Im Jahr 2023 gingen die offenen Stellen in der Industrie und im nichtindustriellen Sektor gegenüber 2022 um 13 % bzw. 14 % zurück.

16.Die meisten ehemaligen Beschäftigten von Van Hool leben in Lier und den umliegenden Gemeinden. Die Schließung des Unternehmens führte zu erheblichen Verwerfungen auf dem lokalen Arbeitsmarkt. Laut VDAB stieg die Arbeitslosigkeit im April 2024 – dem Monat, in dem Van Hool Insolvenz anmeldete – in Berlaar um 32 %, in Heist-op-den-Berg um 23 %, in Nijlen um 17 % und in Lier um 14 %, sodass jeder zehnte Einwohner im erwerbsfähigen Alter in Lier und Berlaar arbeitslos war.

17.Während technisch qualifizierte Arbeitskräfte in der Region relativ schnell wieder eine Arbeit finden, haben Geringqualifizierte und ältere Arbeitskräfte weitaus weniger Möglichkeiten für einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Die Entlassungen bei Van Hool haben diese benachteiligten Gruppen am härtesten getroffen. Jede dritte entlassene Arbeitskraft ist älter als 50 Jahre, acht von zehn Betroffenen verfügen maximal über einen Sekundarschulabschluss und veraltete Qualifikationen. Um die Chancen der Arbeitskräfte auf eine berufliche Wiedereingliederung zu erhöhen, ist eine gezielte Unterstützung mit dem Fokus auf Weiterqualifizierung und Umschulung erforderlich.

Anwendung des EU-Qualitätsrahmens für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen

18.Belgien hat dargelegt, inwieweit die im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt wurden.

19.Belgien hat angegeben, dass die nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften 7 zur aktiven Handhabung von Umstrukturierungen Unternehmen, die eine Umstrukturierung vornehmen, dazu verpflichten, einen Beschäftigungsdienst einzurichten, der Arbeitskräfte, welche im Rahmen einer Massenentlassung ihre Stelle verloren haben, in einem Zeitraum von drei Monaten 30 Stunden Outplacement-Dienste anbietet (60 Stunden in sechs Monaten für Arbeitskräfte, die älter als 45 Jahre sind). Diese Anforderung gilt jedoch nicht für den Fall einer Insolvenz.

20.In Bezug auf die Maßnahmen zur Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte teilte Belgien mit, dass die ersten dieser Maßnahmen (Informations- und Registrierungsveranstaltungen) am 22. April 2024, also zwei Wochen nach Anmeldung der Insolvenz, durchgeführt wurden. Kurz darauf wurden Outplacement-Dienste und eine Jobmesse 8 organisiert.

Komplementarität mit Maßnahmen, die mit nationalen oder Unionsmitteln gefördert werden

21.Belgien hat bestätigt, dass die nachstehend beschriebenen Maßnahmen, die einen Finanzbeitrag aus dem EGF erhalten, keine weiteren Finanzbeiträge aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union erhalten.

22.Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen ergänzt Maßnahmen, die mit anderen nationalen oder Unionsmitteln gefördert werden.

Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

23.Nach Angaben Belgiens wurde das koordinierte Paket im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/691 in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten, ihren Vertretern und den Sozialpartnern geschnürt.

24.Um ein robustes Paket maßgeschneiderter Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen ehemaliger Beschäftigter von Van Hool um eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt auszuarbeiten, wurden die Arbeitnehmervertretungen Allgemeiner Belgischer Gewerkschaftsbund (ABVV) 9 , ABVV Metaal, der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften (ACV) 10 und der Allgemeine Verband der Liberalen Gewerkschaften Belgiens (ACLVB) 11 im Rahmen von Treffen am 29. März und 5. April 2024 konsultiert.

Zu unterstützende Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Zu unterstützende Begünstigte

25.Voraussichtlich nehmen 2 397 entlassene Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/691 werden diese Arbeitskräfte nachstehend nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau aufgeschlüsselt:

Kategorie

Voraussichtliche Zahl
der Begünstigten

Geschlecht:

Männer:

2 145

(89,5 %)

Frauen:

252

(10,5 %)

Nicht-binär:

0

(0,0 %)

Altersgruppe:

Unter 30-Jährige:

159

(6,6 %)

30- bis 54-Jährige:

1 354

(56,5 %)

Über 54-Jährige:

884

(36,9 %)

Bildungsstand 12

Sekundarbereich I oder weniger 13  

568

(23,7 %)

Sekundarbereich II 14 oder postsekundarer Bereich 15

1 483

(61,9 %)

Tertiärer Bereich 16

346

(14,4 %)

Vorgeschlagene Maßnahmen

26.Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/691 enthält das den entlassenen Arbeitskräften bereitzustellende personalisierte, koordinierte Paket die folgenden Maßnahmen:

Sozialinterventionsberatung und Anmeldung der Arbeitskräfte: Informationsveranstaltungen, bei denen Beratende für soziale Interventionen Arbeitskräfte über die Unterstützung informieren, die ihnen zur Verfügung steht, um ihren Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, und die Registrierung von Arbeitskräften sind die ersten Dienstleistungen, die allen entlassenen Arbeitskräften angeboten werden.

Outplacement: In Belgien ergänzen die personalisierten Maßnahmenpakete, die aus dem EGF kofinanziert werden, die in Ziffer 19 beschriebene rechtliche Verpflichtung der Arbeitgeber. Da die Entlassungen jedoch infolge der Insolvenz des Unternehmens erfolgten, erhalten ehemalige Van Hool-Beschäftigte keine derartigen Dienstleistungen. Mit dieser Outplacement-Maßnahme erhalten alle entlassenen Arbeitskräfte unabhängig von ihrem Alter 60 Stunden Outplacement-Dienste. Diese umfassen beispielsweise administrative und psychologische Unterstützung, Einheiten für die persönliche Einschätzung (was kann ich tun, was möchte ich tun usw.), die Bewertung digitaler Kompetenzen, Unterstützung bei der Arbeitssuche oder Unterstützung beim Schritt in die Selbstständigkeit sowie Beratung bei der Aushandlung von Arbeitsverträgen.

Personen ohne digitale Kompetenzen erhalten grundlegende IKT-Schulungen und zusätzliche Unterstützung über sogenannte Digibanks, bei denen Arbeitskräfte einen Laptop leihen können, Anleitung zu dessen Benutzung bekommen und Antworten auf ihre Fragen zu digitalen Themen erhalten können. Webinare und andere Online-Tools wie 123digit.be werden Personen mit digitalen Grundkenntnissen helfen, ihre Kenntnisse auszubauen.

Unterstützung bei der Arbeitsuche sowie Arbeitsvermittlung: Neben der Unterstützung bei der Arbeitssuche und der Unterstützung bei der Vorbereitung auf künftige Stellenbewerbungen beinhaltet diese Maßnahme die Organisation von Veranstaltungen rund um die Stellensuche wie Jobmessen und Job-Scouting, um potenzielle Stellenangebote zu finden, die für ehemalige Van Hool-Beschäftigte geeignet sein könnten.

Berufsberatung: Es werden verschiedene Berufsberatungsdienste angeboten, um den allgemeinen Beratungsbedarf zu decken oder Defizite zu beheben, wie z. B. das Fehlen eines realistischen Arbeitsplatzziels, das Nichterreichen der Anforderungen des Arbeitsmarktes oder unzureichende Kenntnisse der niederländischen Sprache.

Ausbildung, Weiterbildung und Berufsbildung: Nach Vereinbarung individueller Projekte mit der Berufsberatung werden spezifische Bildungsangebote für den festgestellten Bedarf bereitgestellt. Die Arbeitskräfte erhalten ferner Zugang zu einem breiten Spektrum von Weiterbildungsmaßnahmen, zu denen auch die vom VDAB oder von Berufsbildungsanbietern angebotenen Kurse gehören.

Ausbildung am Arbeitsplatz: Die Arbeitskräfte erhalten eine Ausbildung am Arbeitsplatz in dem Unternehmen, das sie nach der Ausbildung einstellen wird. Je nach Bedarf der Arbeitskraft kann die Ausbildung zwischen 4 und 26 Wochen dauern. An die Ausbildung schließt sich ein unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag von mindestens der gleichen Dauer wie die Ausbildung an.

27.Die im Rahmen der Outplacement-Dienste vorgesehene IKT-Schulung und zusätzliche Unterstützung dienen der Verbreitung der Kompetenzen, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/691 im digitalen industriellen Zeitalter und in einer ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlich sind.

28.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/691 zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

29.In Bezug auf die bereits durchgeführten Maßnahmen zur Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte teilte Belgien mit, dass die rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Outplacement-Dienste für die entlassenen Arbeitskräfte zu erbringen, aufgrund der Insolvenz des Unternehmens nicht gelte. Die Unterstützung der Arbeitskräfte begann jedoch zwei Wochen nach den Entlassungen, wie in Ziffer 20 beschrieben.

30.Belgien hat die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 bestätigte Belgien, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Mittel

31.Die Gesamtkosten werden auf 9 410 607 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 9 034 607 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 376 000 EUR veranschlagt werden.

32.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 7 999 015 EUR (85 % der Gesamtkosten) beantragt.

33.Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/691 gab Belgien an, dass die nationale Vor- und Kofinanzierung vom VDAB gestellt wird.

Maßnahmen

Geschätzte Teilnehmerzahl

Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in
(in EUR) 17

Geschätzte Gesamtkosten

(in EUR) 18  

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691)

Sozialinterventionsberatung und Anmeldung der Arbeitskräfte
(
SIA, Inschrijving bij VDAB)

2 397

84

200 741

Outplacement
(
Bemiddeling en begeleiding naar werk: Outplacementbegeleiding SIF) 

2 397

1 252

3 000 000

Unterstützung bei der Arbeitsuche sowie Arbeitsvermittlung
(
Actieve bemiddeling en begeleiding naar werk, organisatie jobbeurs) 

1 000

937

937 083

Berufsberatung
(
Bemiddeling en begeleiding naar werk via tenderpartners)

100

4 500

450 000

Ausbildung, Weiterbildung und Berufsbildung
(
Aanbod opleidingen in eigen beheer, aanbod erkende opleidingen bij partners, opleidingen ikv SIF budget)

450

9 839

4 427 583

Ausbildung am Arbeitsplatz
(
Opleiding in de onderneming (IBO)) 

20

960

19 200

Zwischensumme (a):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

9 034 607

(100 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691

1. Vorbereitung

50 000

2. Verwaltung

160 000

3. Information und Werbung

8 000

4. Kontrolle und Berichterstattung

158 000

Zwischensumme (b):

Anteil an den Gesamtkosten in Prozent:

376 000

(4,00 %)

Gesamtkosten (a + b):

9 410 607

EGF-Beitrag (85 % der Gesamtkosten)

7 999 015

Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen

34.Belgien begann am 22. April 2024 mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen daher ab dem 22. April 2024 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.

35.Belgien entstanden ab dem 14. März 2024 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung kommen daher ab dem 14. März 2024 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

36.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind, wie in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/691 vorgeschrieben. Belgien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF vom VDAB verwaltet wird. Die Zahlungen werden vom Finanzdienst des VDAB geleistet. Das Departement für Finanzen und Haushalt – Prüfreferat der flämischen Prüfbehörde für die europäischen Strukturfonds ist die Prüfbehörde für den EGF.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

37.Belgien gab – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen:

Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

Es werden Maßnahmen ergriffen, um jegliche Doppelfinanzierung zu vermeiden.

Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

38.Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 19 in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 vom 29. Februar 2024 geänderten Fassung 20 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

39.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/691 und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und des Kostenvoranschlags schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 7 999 015 EUR (85 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

40.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/691 und gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen 21 .

Verwandte Rechtsakte

41.Zeitgleich mit diesem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 7 999 015 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie.

42.Zeitgleich mit der Annahme dieses Vorschlags für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF nahm die Kommission einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an, der einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 22 darstellt. Der genannte Finanzierungsbeschluss tritt gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung der Haushaltsmittel zustimmen.

2025/0061 (BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Belgiens (EGF/2024/003 BE/Van Hool)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 23 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 24 , insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige, die im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.

(2)Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 25 in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 26 geänderten Fassung und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/691 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)Am 29. Oktober 2024 übermittelte Belgien im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge der Entlassungen bei Van Hool in Belgien. Ergänzt wurde er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen. Auf der Grundlage der Bewertung, die die Kommission im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EGF vorgenommen hat 27 , wird davon ausgegangen, dass dieser Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt.

(4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 7 999 015 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.

(5)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2025 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, um den Betrag von 7 999 015 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses] 28*.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(2)    Delegierte Verordnung 2019/1755 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1.
(3)    ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(4)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691.
(5)    Quelle: Sustainable Bus .
(6)    Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding (VDAB).
(7)    Königlicher Erlass vom 10. November 2006 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 9. März 2006.
(8)    Die Jobmesse fand am 28. Mai 2024 in der Nekkerhal in Mechelen statt.
(9)    Algemeen Belgisch Vakverbond.
(10)    Algemeen Christelijk Vakverbond.
(11)    Algemene Centrale der Liberale Vakbonden van België.
(12)    Bei 346 Beschäftigten war der Bildungsstand zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt.
(13)    ISCED-Stufen 0-2.
(14)    ISCED-Stufe 3.
(15)    ISCED-Stufe 4.
(16)    ISCED-Stufen 5-8.
(17)    Um Dezimalstellen zu vermeiden, wurden die geschätzten Kosten pro Arbeitskraft gerundet. Allerdings hat das Runden keine Auswirkungen auf die Gesamtkosten für jede Maßnahme, die im Vergleich zum Antrag Belgiens nicht geändert wurden.
(18)    Die Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen.
(19)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11.
(20)    ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, S. 4.
(21)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.
(22)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024).
(23)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(24)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.
(25)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
(26)    ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, S. 4.
(27)    COM(2025) 001.
(28) *    Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.